Der Prozess der Anerkennung beruflich Pflegender aus dem Ausland - DRK-Schwesternschaft "Bonn"
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München Klinik Akademie Der Prozess der Anerkennung beruflich Pflegender aus dem Ausland Rainer Ammende, GBL München Klinik Akademie Maria Walter, Lehrerin für Pflegeberufe 14.10. 2019
Einführung 1. Pro Jahr bereitet die München Klinik Akademie 150-180 Personen auf das Anerkennungsverfahren vor (Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege) 2. Die Ausführungsbestimmungen des PflBG und der PflAPrV sind noch nicht abgeschlossen 3. Die Finanzierung des Anerkennungsverfahrens ist nicht geklärt 4. Die Auswirkungen der Neuregelungen (Prüfung in der Praxis) für die Träger und Antragsteller*innen sind erheblich
Gleichwertigkeit der Ausbildung und sofortige Anerkennung von Ausbildungen Eine außerhalb Deutschlands oder der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (inkl. Island, Schweiz etc.) erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen wenn: der vorgelegte Abschluss keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der im Pflegeberufegesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf Pflegefachfrau / Pflegefachmann aufweist. §40 PflBG Alle in der EU erworbenen Berufsabschlüsse in der Pflege, die sofort anerkannt werden, sind in der Anlage 5 der EU Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet.
4 Wesentliche Unterschiede und Ausgleichsmaßnahmen §40 PflBG 1. Wesentliche Unterschiede sind, wenn hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Themenbereich oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Pflegeberufegesetz und der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung vorgeschrieben sind 2. Wesentliche Unterschiede sind, wenn der Beruf eine oder mehrere reglementierten Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufes sind, und wenn sich die Ausbildung für die jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche oder Bereiche beziehen, die sich vom Herkunftsland wesentliche unterscheidet.
Anerkennungsverfahren nach PflBG §§40-49 1. Berufsbezeichnung > Pflegefachfrau / Pflegefachmann Die Ausgleichsmaßnahme erfolgt gemäß Anlage 2 PflAPV 2. Bei besonderem Abschluss im Ausland z.B. in Kinderkrankenpflege oder Altenpflege kann von 2020-2024 eine Anerkennung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege erfolgen Diese Ausgleichsmaßnahme erfolgt dann gemäß Anlage 3 oder 4 PflAPrV 4. Die Erlaubnisurkunde enthält neben der Berufsbezeichnung auch einen Hinweis auf den bei dem praktischen Träger der Ausbildung erfolgten Einsatzeinsatz (z.B. Akutpflege, Langzeitpflege, ambulante Pflege, pädiatrische Versorgung, psychiatrische Versorgung > gemäß Anlage 7 PflAPrV.
6 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 2 PflBG 1. Absolvierung des Anerkennungsverfahrens und Bestehen der staatlichen Prüfung 2. Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung 3. Geeignete Kenntnisse der deutschen Sprache (B2 Deutsch)
7 Antragstellung 1. Dokumente müssen bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Bitte Vorgaben der Regierung genau beachten! 2. Regierung von Oberbayern > downloads > Liste der Ansprechpartner*innen und Antragsformular und Vorgaben zur korrekten Antragsstellung 3. Übersetzungen von Unterlagen nicht außerhalb der EU! 4. Sprachzertifikate > nur zertifizierte Zertifikate werden anerkannt (TELC Pflege / Goethe Pflege / Österreichisches Sprachdiplom Deutsch etc.) 5. Nicht komplett eingereichte Unterlagen werden nicht bearbeitet.
8 Rechtsmittelfähiger Bescheid §43 PflBG 1. Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft der Reg.v.Obb. die Unterlagen (EU > 3 Monate Bearbeitungszeit / Drittstaaten 4 Monate Bearbeitungszeit) 2. Sofortige Anerkennung > wenn eine Gleichwertigkeit festgestellt werden kann, oder die Ausbildung in der EU nach EU-Beitritt abgeschlossen wurde (gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anlage 5.2.1. der EU Richtlinie 2005/36/EG > Konformitätsbescheinigung) EU Maßgabe = 4600 Std. / 3 Jahre / nicht weniger als 50% Praxis (EU Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU) Eine Ausgleichsmaßnahme ist erforderlich, 3. wenn die Ausbildung im Vergleich mit den EU Vorgaben und des Pflegeberufegesetz im Umfang und Inhalt nicht entspricht
9 Kenntnisprüfung §45 PflAPrV 1. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung (Anlage 2,3,4, PflAPrV). Sie ist aber mit dieser nicht identisch…. Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind. 2. Mündliche Prüfung > eine komplexe Aufgabenstellung (Anforderungen aus 3 verschiedenen Kompetenzbereichen der Anlagen 2,3,4, PflAPrV) 45-60 Minuten (Prüfungstermine in Anlehnung an staatliche Abschlussprüfungen) 3. Praktische Prüfung > 2-4 Pflegesituationen / max. 120 Min. pro Situation / anderer Versorgungskontext als in mündlicher Prüfung / Aufgabenstellung in Bezug zu den Vorbehaltsaufgaben > Pflegebedarfsermittlung / Pflegeplanung / durchführen / organisieren und steuern / evaluieren / situationsangemessene Kommunikation mit zu pflegenden Menschen und Bezugspersonen und dem Team / erworbene Kompetenzen müssen unter Praxisbedingungen erbracht werden. (Vorschlag: praktische Prüfung zuerst abnehmen) Ausbildungsplan sollte vorgegeben werden 4. Die Behörde legt einen Einsatzbereich sowie die Zahl der Pflegesituationen fest (wird noch konkretisiert!) 5. Die Prüfung muss 6 Monate nach Bescheidvorlage ermöglicht werden 6. Nach Nichtbestehen > die Prüfung kann einmal wiederholt werden
10 Eignungsprüfung §46 PflAPrV 1. Wenn die Unterschiede in den Berufsabschlüssen des EU-Herkunftsstaats und Deutschland wesentlich sind, muss zum Ausgleich eine Eignungsprüfung erfolgen (z.B. Abschlussprüfung erfolgte vor Beitritt des Herkunftslandes in die EU) 2. Praktische Prüfung > 2-4 Pflegesituationen / max. 120 Min. pro Situation / Aufgabenstellung in Bezug zu den Vorbehaltsaufgaben > Pflegebedarfsermittlung / Pflegeplanung / durchführen / organisieren und steuern / evaluieren / situationsangemessene Kommunikation mit zu pflegenden Menschen und Bezugspersonen und dem Team / erworbene Kompetenzen müssen unter Praxisbedingungen erbracht werden. Ausbildungsplan sollte vorgegeben werden. 3. Während der praktischen Prüfung werden Fachfragen gestellt (Begründungskompetenz) 4. Die Behörde legt einen Einsatzbereich sowie die Zahl der Pflegesituationen fest 5. Die Prüfung muss 6 Monate nach Bescheidvorlage ermöglicht werden 6. Bei Nichtbestehen > die Prüfung kann einmal wiederholt werden
11 Anerkennungsverfahren: Anpassungslehrgang 1. Ziel des Anpassungslehrgangs ist festzustellen, dass die Teilnehmer*innen über die Kompetenzen verfügen, die zur Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung beantragt ist, erforderlich sind. Entsprechend dem Ziel wird er in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beiden Elementen…durchgeführt. 2. Einsatz in einem Versorgungsbereich gemäß §6 PflBG (Akutpflege / Langzeitpflege / amb. Pflegedienst) 3. Theoretische und praktische Unterweisung muss nachgewiesen werden. Ein Ausbildungsplan sollte eingesetzt werden. 4. Prüfung in Form Fachgesprächs zum Ende des Anpassungslehrgangs Bestanden, wenn 50% der Leistung erbracht ist. Bei Nichtbestehen > einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs Dann erneutes Fachgespräch. Eine einmalige Wiederholung dieses Fachgesprächs ist möglich Maximal darf der Anpassungslehrgang 3 Jahre dauern!
12 Prüfungsmodus 1. Die Prüfung muss sich auf mindestens 3 Abschnitte der Anlagen 2 (Pflegefachfrau / Pflegefachmann) beziehen oder 2. Die Prüfung muss sich auf mindestens 3 Abschnitte der Anlagen 3 (Gesundheits- und Kinderkrankenpflege) beziehen oder 3. Die Prüfung muss sich auf mindestens 3 Abschnitte der Anlagen 4 (Altenpfleger*in) beziehen Die Prüfungen müssen kompetenz- und fallorientiert sein. Sie müssen Pflegesituationen beinhalten, und die Vorbehaltsaufgaben nach §4 Pflegeberufegesetz beinhalten
13 Urkunde 1. Wenn die Prüfungen bestanden und die Unterlagen geprüft sind, wird die Urkunde ausgefertigt. Das Datum auf der Urkunde ist das Datum der Anerkennung, - nicht das Datum der Prüfung!). 2. Die Urkunde erhält keine Anlage, in der der Einsatzort gemäß Anlage 7 PflAPrV vermerkt wird
14 Fachprüfer*innen 1. Künftig prüfen ausschließlich genehmigte Pflegepädagogen und Praxisanleiter*innen 2. Genehmigungsvorgaben sind noch unklar (länderspezifisch) 3. Bestandsregelungen gemäß PflBG werden umgesetzt
15 Prüfungsausschuss 1. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Prüfungsausschuss und stellt den Prüfungsvorsitzenden 2. Die Prüfungstermine sollten mit den staatlichen Prüfungsterminen in der Pflegeausbildung zusammen gelegt werden (wird schwierig werden, je höher die Zahlen der Antragssteller*innen sind). Die Terminierung von Prüfungen muss somit noch genauer geklärt werden 3. Der Prüfungsvorsitzende soll bei den Prüfungsterminen zugegen sein (noch zu klären) 4. Eine Delegation des Prüfungsvorsitzes ist möglich
16 Zuständigkeit für Anerkennungsverfahren im StMGP Dr. Gregor Jaburek Ministerialrat Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Leiter des Referats 47 - Landespflegegeld, Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen in der Pflege Tel.: +49 (89) 540233-470 und +49 (911) 21542-470 Mobile: +49 (176) 43168827 mailto:gregor.jaburek@stmgp.bayern.de Haidenauplatz 1, 81667 München Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg http://www.stmgp.bayern.de Eine Arbeitsgruppe wurde gegründet und bearbeitet Fragen zum Anerkennungsverfahren
17 Anerkennungsverfahren in der MüK Akademie 1. Die München Klinik Akademie bietet auch weiterhin Vorbereitungslehrgänge an 2. Antragsteller*innen, die den Vorbereitungslehrgang absolviert haben, können von der MüK Akademie geprüft werden 3. Antragsteller*innen müssen sich für einen Anbieter entscheiden und dort das Verfahren durchlaufen 4. Der Vorbereitungslehrgang bezieht sich auf die neue Gesetzgebung 5. Im ersten und letzten Modul des Lehrgangs können Praxisanleiter*innen teilnehmen, um das Verfahren und den Prüfungsmodus kennen zu lernen Bitte nicht verwechseln: Ein Anpassungslehrgang ist ein gesetzlich geregeltes Anerkennungsverfahren. Ein Vorbereitungslehrgang ist eine freiwillige Schulungsmaßnahme für Personen in Anerkennungsverfahren, zur Vorbereitung auf die Prüfungen!
18 Förderung des Angebots Sowohl das Referat für Arbeit und Wirtschaft als auch das Sozialreferat der Landeshauptstadt München fördern das Angebot für die Pflegenden mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss in der Kranken- und Kinderkrankenpflege. Das Angebot der München Klinik Akademie steht im Sinne der Daseinsvorsorge allen Einrichtungen des Gesundheitswesens in München und der Region München offen. Die Teilnehmer*innen arbeiten in der ambulanten Pflege, in der stationären Altenhilfe, in Kliniken und weiteren Settings im Gesundheitswesen.
19 Gebühren / Kosten 1. Der Vorbereitungslehrgang ist für Personen, die in München wohnen, gebührenfrei 2. Für Personen, die nicht in München wohnen, wird ab 2020 eine Gebühr von 200.-€ erhoben 3. Die Prüfungsgebühren: Eignungsprüfung 350.-€ Kenntnisprüfung 600.-€ Anpassungslehrgang 350.- oder 600.-€ Beratungsgebühr 50.-€ Die Kosten der Praxisanleitung sind nicht über den Ausbildungsfond refinanziert (vergl. Opolony/Kreutz 2019: Pflegeberufegesetz, Kompaktkommentar) Sie müssen zusätzlich zu den Praxisanleitungsstunden für die Pflegeausbildung geleistet werden.
20 Vorbereitung auf die Anerkennungsprüfungen 1. Aus Sicht der Akademie ist eine theoretische und praktische Unterweisung vor der Prüfung zwingend erforderlich 2. Je größer das Defizit, um so mehr Pflichtstunden sollten vorgegeben werden / abgestufter abgestimmter Lehrplan / Ausbildungsplan 3. Ein Vorbereitungslehrgang sollte auch als Defizitermittlungsmöglichkeit für Antragsteller*innen gelten
21 Handlungsbedarf 1. Jeder ausgestellte Bescheid einer zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland ist bundesweit gültig 2. Die Bescheide unterscheiden sich erheblich in Form und Inhalt (Auflagen zur Durchführung des Anerkennungsverfahren) 3. Jeder Regierungsbezirk in Bayern erlässt unterschiedliche Bescheide und erhebt unterschiedliche Gebühren 4. Die Bescheide beschreiben sehr unterschiedliche Prüfungsinhalte und Schulungsvorgaben 5. Es gibt keinen Standard zur Prüfungsvorbereitung, da nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine theoretische Unterweisung wird vom Gesetzgeber jedoch gefordert (Anpassungslehrgang). Ohne Schulung und Anleitung werden viele Antragsteller*innen die Prüfungen nicht bestehen 6. Um eine angemessene praktische Anleitung sicherzustellen, wird des Ausbildungspläne für Antragsteller*innen geben müssen 7. Die Komplexität der Aufgabenstellung und die rechtlichen Dimensionen sind erheblich. Ein Vertragswesen wird Grundlage von Verfahren sein müssen.
22 Herausforderungen 1. Die Prüfungsstandards müssen vereinheitlicht und in den erlassenen Bescheiden abgebildet werden (z.B. Einsatzbereiche werden vorgegeben etc.) 2. Benötigt werden einheitliche kompetenzorientierten Prüfungsfragen und Bewertungsbögen 3. Die finanziellen und versicherungstechnischen Grundlagen der Verfahren müssen weiter geklärt werden. Eine einheitliche Gebührenordnung muss erlassen werden. 4. Die Anerkennungsverfahren sind korruptionsanfällig. Eine Qualitätssicherung und Kontrolle ist notwendig. Die Anwesenheit von Prüfungsvorsitzenden bei allen Prüfungen ist unwahrscheinlich. Punktuelle Überprüfungen sollten jedoch geregelt werden 5. Besondere Verfahren für große Träger und Personalagenturen mit großen Kontingenten und bundesweitem Kundenstamm müssen berücksichtigt werden (z.B. Netzwerke von Prüfern / zentrale Vorbereitung etc.). Derzeit wird an der Akademie ein Modell für ein „Anerkennungszentrum mit dezentralen Angeboten“ entwickelt. 6. Die Finanzierung von Praxisanleiter*innen in Anerkennungsverfahren muss geklärt werden, genauso wie die Arbeit von Anerkennungszentren / Schulen 7. Das Anerkennungsverfahren ist nicht Aufgabe von Berufsfachschulen. Diese werden ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung finanziert! Es ist eigentlich eine Aufgabe für Pflegekammern, oder staatliche genehmigte Zentren für Anerkennungsverfahren.
23 Hinweis Die Auslegung des Pflegeberufegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist nicht abgeschlossen. Daher sind Änderungen der Angaben der dieser Präsentation möglich. Verwendete Quellen: Igl, Gerhard (2018) Pflegeberufegesetz mit Kommentar, 2. Auflage. Verlag Medhochzwei Opolony / Kreutz (2019) Pflegeberufegesetz. Becksche Kompakt-Kommentare. CH Beck Verlag
Vielen Dank www.klinikum-muenchen.de Rainer Ammende, Geschäftsbereichsleiter Maria Walter, Lehrerin für Pflegeberufe München Klinik Akademie rainer.ammende@muenchen-klinik.de
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