Der Prozess der Anerkennung beruflich Pflegender aus dem Ausland - DRK-Schwesternschaft "Bonn"

Die Seite wird erstellt Josef Müller
 
WEITER LESEN
Der Prozess der Anerkennung beruflich Pflegender aus dem Ausland - DRK-Schwesternschaft "Bonn"
München Klinik Akademie

Der Prozess der Anerkennung
beruflich Pflegender aus dem
Ausland
Rainer Ammende, GBL München Klinik Akademie
Maria Walter, Lehrerin für Pflegeberufe

14.10. 2019
Der Prozess der Anerkennung beruflich Pflegender aus dem Ausland - DRK-Schwesternschaft "Bonn"
Einführung

1. Pro Jahr bereitet die München Klinik Akademie 150-180
   Personen auf das Anerkennungsverfahren vor (Gesundheits-
   und Krankenpflege und Gesundheits- und
   Kinderkrankenpflege)

2. Die Ausführungsbestimmungen des PflBG und der PflAPrV
   sind noch nicht abgeschlossen

3. Die Finanzierung des Anerkennungsverfahrens ist nicht
   geklärt

4. Die Auswirkungen der Neuregelungen (Prüfung in der
   Praxis) für die Träger und Antragsteller*innen sind erheblich
Der Prozess der Anerkennung beruflich Pflegender aus dem Ausland - DRK-Schwesternschaft "Bonn"
Gleichwertigkeit der Ausbildung und sofortige Anerkennung
von Ausbildungen

Eine außerhalb Deutschlands oder der EU und des Europäischen
Wirtschaftsraums (inkl. Island, Schweiz etc.) erworbene abgeschlossene
Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen wenn:

der vorgelegte Abschluss keine wesentlichen Unterschiede gegenüber
der im Pflegeberufegesetz und der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für den Beruf Pflegefachfrau / Pflegefachmann
aufweist. §40 PflBG

Alle in der EU erworbenen Berufsabschlüsse in der Pflege, die sofort
anerkannt werden, sind in der Anlage 5 der EU Richtlinie 2005/36/EG
aufgelistet.
4

Wesentliche Unterschiede und Ausgleichsmaßnahmen §40 PflBG

1. Wesentliche Unterschiede sind, wenn hinsichtlich der beruflichen
   Tätigkeit Themenbereich oder Bereiche der praktischen Ausbildung
   umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im
   Pflegeberufegesetz und der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung
   vorgeschrieben sind

2. Wesentliche Unterschiede sind, wenn der Beruf eine oder mehrere
   reglementierten Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der
   antragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufes sind, und wenn
   sich die Ausbildung für die jeweiligen Tätigkeiten auf Themenbereiche
   oder Bereiche beziehen, die sich vom Herkunftsland wesentliche
   unterscheidet.
Anerkennungsverfahren nach PflBG §§40-49

1. Berufsbezeichnung > Pflegefachfrau / Pflegefachmann

    Die Ausgleichsmaßnahme erfolgt gemäß Anlage 2 PflAPV

2. Bei besonderem Abschluss im Ausland z.B. in Kinderkrankenpflege oder
   Altenpflege kann von 2020-2024 eine Anerkennung in der Gesundheits-
   und Kinderkrankenpflege und Altenpflege erfolgen

   Diese Ausgleichsmaßnahme erfolgt dann gemäß Anlage 3 oder 4
   PflAPrV

4. Die Erlaubnisurkunde enthält neben der Berufsbezeichnung auch einen
   Hinweis auf den bei dem praktischen Träger der Ausbildung erfolgten
   Einsatzeinsatz (z.B. Akutpflege, Langzeitpflege, ambulante Pflege,
   pädiatrische Versorgung, psychiatrische Versorgung > gemäß Anlage 7
   PflAPrV.
6

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 2 PflBG

1. Absolvierung des Anerkennungsverfahrens und Bestehen
   der staatlichen Prüfung

2.   Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung

3.   Geeignete Kenntnisse der deutschen Sprache (B2 Deutsch)
7

Antragstellung

1. Dokumente müssen bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Bitte
   Vorgaben der Regierung genau beachten!

2. Regierung von Oberbayern > downloads > Liste der Ansprechpartner*innen
   und Antragsformular und Vorgaben zur korrekten Antragsstellung

3. Übersetzungen von Unterlagen nicht außerhalb der EU!

4. Sprachzertifikate > nur zertifizierte Zertifikate werden anerkannt (TELC
   Pflege / Goethe Pflege / Österreichisches Sprachdiplom Deutsch etc.)

5. Nicht komplett eingereichte Unterlagen werden nicht bearbeitet.
8

Rechtsmittelfähiger Bescheid §43 PflBG

1. Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft der Reg.v.Obb. die Unterlagen (EU >
   3 Monate Bearbeitungszeit / Drittstaaten 4 Monate Bearbeitungszeit)

2. Sofortige Anerkennung > wenn eine Gleichwertigkeit festgestellt werden
   kann, oder die Ausbildung in der EU nach EU-Beitritt abgeschlossen wurde
   (gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anlage 5.2.1. der EU Richtlinie
   2005/36/EG > Konformitätsbescheinigung)

      EU Maßgabe = 4600 Std. / 3 Jahre / nicht weniger als 50% Praxis
      (EU Richtlinien 2005/36/EG und 2013/55/EU)

Eine Ausgleichsmaßnahme ist erforderlich,

3. wenn die Ausbildung im Vergleich mit den EU Vorgaben und
   des Pflegeberufegesetz im Umfang und Inhalt nicht
   entspricht
9

Kenntnisprüfung §45 PflAPrV

1.   Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung (Anlage
     2,3,4, PflAPrV). Sie ist aber mit dieser nicht identisch…. Die zu prüfende Person hat
     nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs
     erforderlich sind.

2.   Mündliche Prüfung > eine komplexe Aufgabenstellung (Anforderungen aus 3
     verschiedenen Kompetenzbereichen der Anlagen 2,3,4, PflAPrV) 45-60 Minuten
     (Prüfungstermine in Anlehnung an staatliche Abschlussprüfungen)

3.   Praktische Prüfung > 2-4 Pflegesituationen / max. 120 Min. pro Situation / anderer
     Versorgungskontext als in mündlicher Prüfung / Aufgabenstellung in Bezug zu den
     Vorbehaltsaufgaben > Pflegebedarfsermittlung / Pflegeplanung / durchführen /
     organisieren und steuern / evaluieren / situationsangemessene Kommunikation mit zu
     pflegenden Menschen und Bezugspersonen und dem Team / erworbene
     Kompetenzen müssen unter Praxisbedingungen erbracht werden. (Vorschlag:
     praktische Prüfung zuerst abnehmen) Ausbildungsplan sollte vorgegeben werden

4.   Die Behörde legt einen Einsatzbereich sowie die Zahl der Pflegesituationen fest (wird
     noch konkretisiert!)

5.   Die Prüfung muss 6 Monate nach Bescheidvorlage ermöglicht werden

6.   Nach Nichtbestehen > die Prüfung kann einmal wiederholt werden
10

Eignungsprüfung §46 PflAPrV

1.   Wenn die Unterschiede in den Berufsabschlüssen des EU-Herkunftsstaats und
     Deutschland wesentlich sind, muss zum Ausgleich eine Eignungsprüfung erfolgen
     (z.B. Abschlussprüfung erfolgte vor Beitritt des Herkunftslandes in die EU)

2.   Praktische Prüfung > 2-4 Pflegesituationen / max. 120 Min. pro Situation /
     Aufgabenstellung in Bezug zu den Vorbehaltsaufgaben > Pflegebedarfsermittlung /
     Pflegeplanung / durchführen / organisieren und steuern / evaluieren /
     situationsangemessene Kommunikation mit zu pflegenden Menschen und
     Bezugspersonen und dem Team / erworbene Kompetenzen müssen unter
     Praxisbedingungen erbracht werden. Ausbildungsplan sollte vorgegeben werden.

3.   Während der praktischen Prüfung werden Fachfragen gestellt
     (Begründungskompetenz)

4.   Die Behörde legt einen Einsatzbereich sowie die Zahl der Pflegesituationen fest

5.   Die Prüfung muss 6 Monate nach Bescheidvorlage ermöglicht werden

6.   Bei Nichtbestehen > die Prüfung kann einmal wiederholt werden
11

Anerkennungsverfahren: Anpassungslehrgang

1.   Ziel des Anpassungslehrgangs ist festzustellen, dass die Teilnehmer*innen über die
     Kompetenzen verfügen, die zur Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung beantragt
     ist, erforderlich sind. Entsprechend dem Ziel wird er in Form von theoretischem und
     praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
     beiden Elementen…durchgeführt.

2.   Einsatz in einem Versorgungsbereich gemäß §6 PflBG (Akutpflege / Langzeitpflege / amb.
     Pflegedienst)

3.   Theoretische und praktische Unterweisung muss nachgewiesen werden. Ein
     Ausbildungsplan sollte eingesetzt werden.

4.   Prüfung in Form Fachgesprächs zum Ende des Anpassungslehrgangs

Bestanden, wenn 50% der Leistung erbracht ist.

Bei Nichtbestehen > einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs

Dann erneutes Fachgespräch. Eine einmalige Wiederholung dieses Fachgesprächs ist möglich

Maximal darf der Anpassungslehrgang 3 Jahre dauern!
12

Prüfungsmodus

1. Die Prüfung muss sich auf mindestens 3 Abschnitte der Anlagen 2
(Pflegefachfrau / Pflegefachmann) beziehen

oder

2. Die Prüfung muss sich auf mindestens 3 Abschnitte der Anlagen 3
(Gesundheits- und Kinderkrankenpflege) beziehen

oder

3. Die Prüfung muss sich auf mindestens 3 Abschnitte der Anlagen 4
(Altenpfleger*in) beziehen

Die Prüfungen müssen kompetenz- und fallorientiert sein. Sie müssen
Pflegesituationen beinhalten, und die Vorbehaltsaufgaben nach §4
Pflegeberufegesetz beinhalten
13

Urkunde

1. Wenn die Prüfungen bestanden und die Unterlagen geprüft sind, wird
   die Urkunde ausgefertigt. Das Datum auf der Urkunde ist das Datum
   der Anerkennung, - nicht das Datum der Prüfung!).

2. Die Urkunde erhält keine Anlage, in der der Einsatzort gemäß Anlage 7
   PflAPrV vermerkt wird
14

Fachprüfer*innen

1. Künftig prüfen ausschließlich genehmigte Pflegepädagogen und
   Praxisanleiter*innen

2. Genehmigungsvorgaben sind noch unklar (länderspezifisch)

3. Bestandsregelungen gemäß PflBG werden umgesetzt
15

Prüfungsausschuss

1. Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Prüfungsausschuss und stellt den
   Prüfungsvorsitzenden

2. Die Prüfungstermine sollten mit den staatlichen Prüfungsterminen in der
   Pflegeausbildung zusammen gelegt werden (wird schwierig werden, je
   höher die Zahlen der Antragssteller*innen sind). Die Terminierung von
   Prüfungen muss somit noch genauer geklärt werden

3. Der Prüfungsvorsitzende soll bei den Prüfungsterminen zugegen sein
   (noch zu klären)

4. Eine Delegation des Prüfungsvorsitzes ist möglich
16

Zuständigkeit für Anerkennungsverfahren im StMGP

 Dr. Gregor Jaburek
 Ministerialrat

 Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
 Leiter des Referats 47 - Landespflegegeld, Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen
 in der Pflege

 Tel.: +49 (89) 540233-470 und +49 (911) 21542-470
 Mobile: +49 (176) 43168827
 mailto:gregor.jaburek@stmgp.bayern.de

 Haidenauplatz 1, 81667 München
 Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg

 http://www.stmgp.bayern.de

 Eine Arbeitsgruppe wurde gegründet und bearbeitet Fragen zum Anerkennungsverfahren
17

Anerkennungsverfahren in der MüK Akademie

1.   Die München Klinik Akademie bietet auch weiterhin Vorbereitungslehrgänge
     an

2.   Antragsteller*innen, die den Vorbereitungslehrgang absolviert haben,
     können von der MüK Akademie geprüft werden

3.   Antragsteller*innen müssen sich für einen Anbieter entscheiden und dort das
     Verfahren durchlaufen

4.   Der Vorbereitungslehrgang bezieht sich auf die neue Gesetzgebung

5.   Im ersten und letzten Modul des Lehrgangs können Praxisanleiter*innen
     teilnehmen, um das Verfahren und den Prüfungsmodus kennen zu lernen

Bitte nicht verwechseln: Ein Anpassungslehrgang ist ein gesetzlich geregeltes
Anerkennungsverfahren. Ein Vorbereitungslehrgang ist eine freiwillige
Schulungsmaßnahme für Personen in Anerkennungsverfahren, zur Vorbereitung
auf die Prüfungen!
18

Förderung des Angebots

   Sowohl das Referat für Arbeit und Wirtschaft als auch das Sozialreferat der Landeshauptstadt
   München fördern das Angebot für die Pflegenden mit einem im Ausland erworbenen
   Berufsabschluss in der Kranken- und Kinderkrankenpflege.

   Das Angebot der München Klinik Akademie steht im Sinne der Daseinsvorsorge allen
   Einrichtungen des Gesundheitswesens in München und der Region München offen. Die
   Teilnehmer*innen arbeiten in der ambulanten Pflege, in der stationären Altenhilfe, in Kliniken
   und weiteren Settings im Gesundheitswesen.
19

Gebühren / Kosten

1. Der Vorbereitungslehrgang ist für Personen, die in München wohnen,
   gebührenfrei

2. Für Personen, die nicht in München wohnen, wird ab 2020 eine Gebühr
   von 200.-€ erhoben

3. Die Prüfungsgebühren:

Eignungsprüfung 350.-€

Kenntnisprüfung 600.-€

Anpassungslehrgang 350.- oder 600.-€

Beratungsgebühr 50.-€

Die Kosten der Praxisanleitung sind nicht über den Ausbildungsfond
refinanziert (vergl. Opolony/Kreutz 2019: Pflegeberufegesetz, Kompaktkommentar)
Sie müssen zusätzlich zu den Praxisanleitungsstunden für die Pflegeausbildung
geleistet werden.
20

Vorbereitung auf die Anerkennungsprüfungen

1. Aus Sicht der Akademie ist eine theoretische und praktische
   Unterweisung vor der Prüfung zwingend erforderlich

2. Je größer das Defizit, um so mehr Pflichtstunden sollten
   vorgegeben werden / abgestufter abgestimmter Lehrplan /
   Ausbildungsplan

3. Ein Vorbereitungslehrgang sollte auch als
   Defizitermittlungsmöglichkeit für Antragsteller*innen gelten
21

Handlungsbedarf

1.   Jeder ausgestellte Bescheid einer zuständigen Behörde in der Bundesrepublik
     Deutschland ist bundesweit gültig

2.   Die Bescheide unterscheiden sich erheblich in Form und Inhalt (Auflagen zur
     Durchführung des Anerkennungsverfahren)

3.   Jeder Regierungsbezirk in Bayern erlässt unterschiedliche Bescheide und erhebt
     unterschiedliche Gebühren

4.   Die Bescheide beschreiben sehr unterschiedliche Prüfungsinhalte und
     Schulungsvorgaben

5.   Es gibt keinen Standard zur Prüfungsvorbereitung, da nicht gesetzlich
     vorgeschrieben. Eine theoretische Unterweisung wird vom Gesetzgeber jedoch
     gefordert (Anpassungslehrgang). Ohne Schulung und Anleitung werden viele
     Antragsteller*innen die Prüfungen nicht bestehen

6.   Um eine angemessene praktische Anleitung sicherzustellen, wird des
     Ausbildungspläne für Antragsteller*innen geben müssen

7.   Die Komplexität der Aufgabenstellung und die rechtlichen Dimensionen sind
     erheblich. Ein Vertragswesen wird Grundlage von Verfahren sein müssen.
22

Herausforderungen
1.   Die Prüfungsstandards müssen vereinheitlicht und in den erlassenen Bescheiden
     abgebildet werden (z.B. Einsatzbereiche werden vorgegeben etc.)

2.   Benötigt werden einheitliche kompetenzorientierten Prüfungsfragen und
     Bewertungsbögen

3.   Die finanziellen und versicherungstechnischen Grundlagen der Verfahren müssen weiter
     geklärt werden. Eine einheitliche Gebührenordnung muss erlassen werden.

4.   Die Anerkennungsverfahren sind korruptionsanfällig. Eine Qualitätssicherung und
     Kontrolle ist notwendig. Die Anwesenheit von Prüfungsvorsitzenden bei allen Prüfungen
     ist unwahrscheinlich. Punktuelle Überprüfungen sollten jedoch geregelt werden

5.   Besondere Verfahren für große Träger und Personalagenturen mit großen Kontingenten
     und bundesweitem Kundenstamm müssen berücksichtigt werden (z.B. Netzwerke von
     Prüfern / zentrale Vorbereitung etc.). Derzeit wird an der Akademie ein Modell für ein
     „Anerkennungszentrum mit dezentralen Angeboten“ entwickelt.

6.   Die Finanzierung von Praxisanleiter*innen in Anerkennungsverfahren muss geklärt
     werden, genauso wie die Arbeit von Anerkennungszentren / Schulen

7.   Das Anerkennungsverfahren ist nicht Aufgabe von Berufsfachschulen. Diese werden
     ausschließlich zum Zwecke der Ausbildung finanziert! Es ist eigentlich eine Aufgabe für
     Pflegekammern, oder staatliche genehmigte Zentren für Anerkennungsverfahren.
23

Hinweis

Die Auslegung des Pflegeberufegesetzes und der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung ist nicht abgeschlossen.

Daher sind Änderungen der Angaben der dieser Präsentation
möglich.

Verwendete Quellen:

Igl, Gerhard (2018) Pflegeberufegesetz mit Kommentar, 2.
Auflage. Verlag Medhochzwei

Opolony / Kreutz (2019) Pflegeberufegesetz. Becksche
Kompakt-Kommentare. CH Beck Verlag
Vielen Dank

www.klinikum-muenchen.de

 Rainer Ammende, Geschäftsbereichsleiter
 Maria Walter, Lehrerin für Pflegeberufe
 München Klinik Akademie
 rainer.ammende@muenchen-klinik.de
Sie können auch lesen