Der Weg zu einer europäischen Tracing App - Datenschutz und Pandemiebekämpfung vereinen

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Der Weg zu einer europäischen Tracing App - Datenschutz und Pandemiebekämpfung vereinen
Der Weg zu einer europäischen Tracing App –
        Datenschutz und Pandemiebekämpfung vereinen
                                        (28.04.2020)

I. Hintergrund zur Entwicklung einer Tracing App zur Pandemiebekämpfung

Die Entwicklung einer Tracing-App wird schon seit einigen Monaten von verschiedenen
Institutionen und Wissenschaftlern vorangetrieben. Das angestrebte Ziel ist die App-basierte
Nachverfolgung von Covid19-Infizierten, um letztlich durch Informationen Infektionsketten
durchbrechen zu können. Die große Zahl der Infizierten und der Kontaktpersonen stellt die
Gesundheitsämter und Behörden bei der Nachverfolgung von Infektionsketten und bei der
Informierung potentiell Infizierter derzeit vor kaum zu bewältigende Herausforderungen.

Die Einführung einer App-basierten Nachverfolgung von Infizierten kann eine weitgehende
Unterstützung darstellen, die im Falle ihres Erfolges auch die Rücknahmen von
Grundrechtseinschränkungen ermöglichen kann. Mit einer derartigen App können sich
Infizierte als solche kenntlich machen und weitere Personen können schnell über einen
möglichen Kontakt mit eben dieser infizierten Personen informiert werden. Grundlage des
Erfolges einer solchen App ist, dass
• die Infizierten als solche bekannt sind,
• die Infizierten ihren Status als Infizierte der App melden,
• eine breite Verbreitung und Nutzung der App in der Bevölkerung,
• Akzeptanz der App in der Bevölkerung durch weitreichenden Datenschutz und
     Datensicherheit.

In der aktuellen Debatte rund um die Einführung der Tracing App stehen nun vor allem drei
Modelle bzw. Architekturstrukturen zur Auswahl. Alle Modelle setzen auf eine freiwillige
Installation und Verwendung und verwenden die Bluetooth Low Energy Technologie. Als
größtes Projekt kann PEPP-PT (Pan-European Privacy-Preserving Proximity Tracing) angesehen
werden. Dieses Projekt wurde von rund 130 europäischen Wissenschaftlern und Institutionen
entwickelt. Mit Thomas Wiegand, Leiter des Fraunhofer Heinrich-Hertz-Instituts, Marcel
Salathé, Epidemiologe an der EPFL in Lausanne, und Chris Boos, Gründer der KI-Firma Arago
und Mitglied im Digitalrat der Bundesregierung traten drei prominente Persönlichkeiten für
PEPP-PT ein. Marcel Salathé hat jedoch gemeinsam mit einigen anderen Wissenschaftlern,
darunter auch das deutsche Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit CISPA und die
belgische KU Leuven, PEPP-PT verlassen und sich dem anderen gesamteuropäischen Projekt
DP-3T (Decentralised Privacy-Preserving Proximity Tracing) angeschlossen.

PEPP-PT setzt auf die Speicherung der Daten in einer zentralen Serverstruktur. Die mobilen
Endgeräte senden die Daten dabei pseudonymisiert an einen zentralen Server, der diese
Daten weiterverarbeiten kann. In einem offenen Brief zeigten sich rund 300 besorgt über
mögliche Gefährdungen und die Missbrauchsmöglichkeiten einer zentralen Speicherung
personenbezogener Daten. Außerdem wurde PEPP-PT mangelnde Offenheit und Transparenz
vorgeworfen.

Das Projekt DP-3T wurde von einem Kernteam aus 25 Wissenschaftlern und
Forschungseinrichtungen verschiedener europäischen Staaten entwickelt. Anfangs
unterstützen die Entwickler von DP-3T in einem losen Bündnis auch die Initiative PEPP-PT.
Nach Kritik an der mangelnden Transparenz und besonders einer unterschiedlicher
Architekturstruktur bei der Speicherung der Daten besteht kaum noch eine Verbindung
zwischen PEPP-PT und DP-3T. Die Architekturstruktur bei DP-3T setzt auf eine gänzlich
dezentrale Datenverarbeitung. Die Datenverarbeitung erfolgt also direkt auf den mobilen
Endgeräten und die so weiterverarbeiteten Daten werden – beispielsweise im Falle einer
gemeldeten Infektion – an weitere mobile Endgeräte weiterversendet. Eine Speicherung auf
einem zentralen Server erfolgt nicht.

Die dritte in Betracht kommende Tracing-App ist die österreichische „Stop Corona“-App. Diese
App wurde durch die österreichische Niederlassung des Unternehmens Accenture
programmiert und wird durch das österreichische Rote Kreuz verantwortet. Stop Corona setzt
auch auf die Freiwilligkeit der Nutzer und auf eine Datenübertragung via Bluetooth. Die
Kontaktpersonen der Infizierten können mittels eines manuellen „Digitalen Handshakes“
nachverfolgt und informiert werden. Dazu kann jeder, der die App nutzt, mit seinen Kontakten
einen digitalen Handshake, also eine Verbindung der mobilen Endgeräte, herstellen. Der
digitale Handshake kann auch automatisch erfolgen, wenn der Nutzer diese Funktion einstellt.
Dann sucht das mobile Endgerät dauerhaft nach anderen Stopp-Corona-Nutzern in der
Umgebung. Sollte nun eine Person erfahren, dass sie sich mit dem Covid19-Virus infiziert hat,
kann sie dies in der App angeben. Daraufhin werden alle Kontaktpersonen, also Personen, die
einen digitalen Handshake ausgetauscht haben, informiert. Das österreichische App-Modell
setzt auf eine dezentrale Datenverarbeitung, speichert die Daten aktuell aber noch auf einem
zentralen Server. Es ist geplant, ähnlich wie es das Projekt DP-3T vorsieht, zukünftig einen
gänzlich dezentralen Ansatz anzuwenden.

II. Datenschutzstandards müssen gewährleistet sein

Eine Einführung einer Tracing-App sollte sich aus einer datenschutzpolitischen Perspektive an
verschiedenen Aspekten orientieren. Erst mit der Einhaltung der notwendigen
Datenschutzstandards und rechtlichen Standards kann das Vertrauen der Bevölkerung in die
App hergestellt und schlussendlich eine breite Nutzung erreicht werden.

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a) Freiwilligkeit

Entgegen einiger früherer Meinungen, unter anderem auch des Bundesgesundheitsministers
Jens Spahn, herrscht in der allgemeinen politischen Wahrnehmung die Einschätzung, dass das
erforderliche Vertrauen der Bevölkerung in eine solche Anwendung nur durch eine freiwillige
Nutzung erreicht werden kann. Freiwillig muss dabei sowohl die Installation, als auch die
Einstellung der notwendigen Berechtigungen erfolgen. Von einer allgemeinen Installation
einer nicht aktivierungsbedürftigen App auf alle mobilen Endgeräte der Bevölkerung oder von
einer Vorinstallation auf neuen mobilen Endgeräte wie es zum Beispiel der Bundesvorsitzende
der Jungen Union Tilman Kuban in die Debatte eingebracht hat, muss Abstand genommen
werden. Um die Freiwilligkeit und die breite Nutzung der App in der Bevölkerung
gleichermaßen       sicherzustellen,  kann      jedoch    das   Aufspielen    einer    noch
aktivierungsbedürftigen der App im Rahmen eines Softwareupdates einen richtigen Weg
darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anbieter die Grundeinstellung der App so
vornehmen, dass diese ohne bewusste Aktivierung durch den Nutzer nicht zur Anwendung
kommt. Außerdem muss dem Nutzer auch bekannt sein, welche Berechtigungen für die
erfolgreiche Nutzung der App erteilt werden müssen. Hierzu zählen unter anderem der Zugriff
auf den internen und externen Speicher, das automatische Ein- und Ausschalten des Bluetooth
oder die Datenspeicherung bzw. Weiterverarbeitung. Der Nutzer muss dauerhaft die
Möglichkeit haben, einzelne oder auch alle Berechtigungen zu widerrufen. Auch die
vollständige Deinstallation der App durch den Nutzer muss jederzeit möglich sein.

Eine Freiwilligkeit der App-Nutzung muss auch über den Vorgang der Installation hinaus
gesichert sein. Es darf beispielsweise nicht dazu kommen, dass die Nutzung der App als
zwingend Voraussetzung bestimmter Institutionen und Dienstleister de facto verpflichtend
wird. Eine solche verpflichtende Nutzung könnte z.B. im ÖPNV, im Einzelhandel, am
Arbeitsplatz oder beim Besuch einer Arztpraxis drohen. Den Zugriff auf Daten der App durch
andere Institutionen und Dienstleister lehnen wir grundsätzlich ab.

b) Datenverarbeitung und -speicherung

Den drei zuvor aufgeführten Apps ist gemein, dass ihnen eine Bluetooth-basierte
Datenübertragung zugrunde liegt. Jeder Nutzer erhält ständig eine zufällige, temporär
erstellte ID. Diese ID ändert sich in einem Intervall von x Minuten (z.B. jede halbe Stunde).
Sobald ein Nutzer dann direkt mit einem andern Nutzer in Kontakt tritt, tauschen die Geräte
die jeweils aktuelle ID aus und speichern diese auf dem anderen Gerät. Von einem direkten
Kontakt kann ausgegangen werden, wenn sich die Kontaktpersonen in einem Abstand von
eineinhalb bis zwei Metern zueinander befinden. Die Liste der pseudonymisierten IDs wird
verschlüsselt auf den jeweiligen Geräten gespeichert. Die Speicherdauer muss vorab
festgelegt werden und die bekannte Inkubationszeit des Virus berücksichtigen.

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Sollte ein Nutzer daraufhin Kenntnis von einer persönlichen Infektion mit dem Covid19-Virus
erhalten findet eine Information der getroffenen Kontaktpersonen, also der gespeicherten
pseudonymisierte IDs, statt. An diesem Punkt lässt sich der Hauptunterschied zwischen PEPP-
PT und DP-3T erklären:

Variante 1: PEPP-PT

Die PEPP-PT-Technologie speichert die pseudonymisierten IDs der Infizierten auf einem
zentralen Server. Die App jedes Nutzers gleicht in regelmäßigen Abständen die eigene ID-
Kontaktliste mit der Liste des Servers ab. Wenn der Nutzer Kontakt mit einer betroffenen ID
des Servers hatte, wird dieser umgehend durch den Server über den Kontakt mit einer solchen
ID informiert.

Variante 2: DP-3T

Gibt der Nutzer in der App an, mit dem Covid19-Virus infiziert zu sein, schickt seine App die
zuvor für ihn erstellten IDs an alle Apps im Netzwerk. Die übrigen Apps gleichen dann diese
IDs mit der lokal in jeder App gespeicherten ID-Liste ab. Sollte eine Übereinstimmung
auftreten, wird der Nutzer über den Kontakt mit einer Infizierten Person informiert. Eine
Speicherung der Daten auf einem zentralenalen Server findet nicht statt.

c) Datenschutz im Sinne der DSGVO und den Leitlinien des EDPB

Entscheidend bei der Einführung einer Tracing App, unabhängig von der Architekturstruktur,
ist die Gewährleistung einer Konformität mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung.
Die bereits genannten Modelle greifen auf pseudonymisierte Daten zurück. Im Sinne der
DSGVO ErwG 26 S. 6 kann nicht von einer Datenanonymisierung gesprochen werden. Die
DSGVO ist entsprechend anzuwenden. Sowohl PEPP-PT als auch DP-3T sehen eine
Speicherung der temporär erstellten IDs auf dem Endgerät der Corona-App-Nutzer vor. Auch
wenn diese temporären IDs als sogenannte Hash-Werte, also als nicht zurückrechenbare und
nicht zufällig erratbare digitale Quersumme der temporären IDS gespeichert werden, liegt
nach Maßgabe der DSGVO aber immer noch ein Pseudonym vor und nicht etwa ein anonymes
Datum. In diesem Fall greift DSGVO Art. 4 Nr. 5:

       „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass
       die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht
       mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese
       zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und
       organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die
       personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen
       Person zugewiesen werden;“

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Aufgrund der temporär erstellten IDs und einer Verschlüsselung der Hash-Werte soll
verhindert werden, dass eine ID einem Nutzer klar zugeordnet werden kann. Erst wenn der
Nutzer sich gegenüber der App als infiziert zu erkennen gibt, werden die Hash-Werte mit den
kontaktierten IDs abgeglichen. Ausgeschlossen werden muss, dass die Liste der temporären
IDs bzw. der Hash-Werte auf dem mobilen Endgeräte durch einen Hackerangriff offengelegt
und einer tatsächlichen Person zugeordnet werden kann. Hier gilt es also, die Datensicherheit,
nicht nur bei der Weiterverarbeitung, sondern auch bei der Speicherung auf dem mobilen
Endgerät, zu gewährleisten.

Zudem ist die Beachtung der in diesem Zusammenhang vom Europäischen
Datenschutzausschuss (EDPB) am 21.04.2020 erlassenen Leitlinien zu garantieren. Der EDPB
weist darauf hin, dass Standortdaten nur innerhalb der Vorgaben von Art. 6-9 der sog. ePrivacy
Richtlinie (2002/58/EG) verarbeitet werden dürfen. Im Zusammenhang mit der Lokalisierung
von Personen verweist der EDPB zudem an die Datenschutzprinzipien, insbesondere
Datensparsamkeit und den Schutz durch technisch-organisatorische Maßnahmen (privacy by
design und by default).

d) Kritik an den Systemen

Beide System haben sowohl Vor- und Nachteile. Grundsätzlich muss gewährleistet sein, dass
die lokal gespeicherten IDs nicht zurückzuverfolgen sind und verschlüsselt gespeichert
werden. Besonders der zur Verfügung gestellte Server im PEPP-PT Modell muss diese
Datenschutzstandards gewährleisten, da es sich bei den gespeicherten Daten um die IDs
infizierter Personen handelt, die einem besonderen Datenschutz unterliegen. Sollte der Server
in staatlicher Hand sein, muss gewährleistet sein, dass die dort vorhandenen Daten
ausschließlich zum Zwecke der Pandemieeindämmung verwendet werden. Ein Erstellen von
Gruppen- und Bewegungsprofile oder ein Zugriff der Sicherheitsbehörden muss für alle Zeiten
und auf allen Ebenen gänzlich ausgeschlossen werden.

Auch bei dem Modell DP-3T lässt sich Kritik äußern. Da in diesem Modell von einer zentralen
Datenverarbeitung abgesehen wird, kommunizieren alle Geräte im Netzwerk miteinander.
Jedes Gerät kann also nachvollziehen von welchem Gerät eine Warnmeldung ausgegangen ist.
Es muss daher technisch ausgeschlossen werden, dass eine Rückverfolgung des Nutzers oder
ein Erstellen eines individuellen Bewegungsprofil erfolgt.

Auch im Rahmen der Kooperation mit Google und Apple, welche die notwendigen
Schnittstellen in den Betriebssystemen bereitstellen müssen, muss sicherstellt sein, dass die
gespeicherten Daten nicht durch Google und Apple zu anderen Zwecken genutzt werden. Eine
Kompatibilität zwischen den Betriebssystemen muss gewährleistet werden.

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III. Unsere zwölf Bedingungen für eine Tracing-App

Die Einführung einer Tracing-App ist unter Einhaltung aller datenschutzrechtlicher Vorgaben
sinnvoll und notwendig zur weiteren Eindämmung des Covid19-Virus. Für den Einsatz einer
solchen App müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1.  Für eine größtmögliche Datensicherheit ist einzig eine dezentrale Datenspeicherung auf
    den mobilen Endgeräten denkbar. Eine zentrale Speicherung auf einem Server lehnen wir
    ab.
2. Es muss sich um eine aktivierungsbedürftige handeln, die nicht allgemein auf sämtlichen
    mobilen Endgeräten der Bürgerinnen und Bürgern installiert oder auf Neugeräten
    vorinstalliert wird, sondern entweder bewusst heruntergeladen werden muss oder im
    Zuge eines Softwareupdates installiert wird.
3. Es muss staatlicherseits zugesagt werden, dass die mittels der App gesammelten Daten
    zu keinem Zeitpunkt durch Sicherheitsbehörden oder andere staatliche Stellen verwendet
    werden.
4. Ein Zugriff auf die Daten der App durch Gesundheitsbehörden darf nur in der Form
    erfolgen, dass Schwarmdaten, wie beispielsweise die Gesamtanzahl der in der App als
    infiziert Gemeldeten oder der in häuslicher Isolation Befindlichen, gemeldet werden, die
    keiner einzelnen pseudonymisierten ID zugeordnet werden können.
5. Die App muss in eine gesamteuropäische Lösung eingebettet werden. Die deutschen
    Forschungsinstitute müssen an der weiteren Entwicklung beteiligt sein.
6. Die App muss den Anforderungen der DSGVO sowie der Leitlinie des Europäischen
    Datenschutzausschusses (EDPB) genügen und dem Kriterium der Datensparsamkeit
    entsprechen.
7. Von einer persönlichen Standortlokalisation und der Erstellung von Bewegungsprofilen
    muss      Abstand genommen werden. Die technische Grundlage bildet z.B. die
    reichweitenschwache Bluetooth-Technologie. Eine Verknüpfung mit Funkzellen-, GPS-,
    oder Social-Media-Daten muss ausgeschlossen werden.
8. Die App muss leicht bedienbar sein und zu jeder Zeit deaktiviert werden können. Einzelne
    der App erteilte Berechtigungen müssen zu jeder Zeit von jedem Nutzer widerrufen
    werden können. Durch eine übersichtliche Darstellung muss die Verwendung der Daten
    beschrieben werden.
9. Die Nutzung der App darf nicht zwingende Voraussetzung für die Nutzung anderer
    Institutionen und Dienstleistungen sein. Ein Zugriff auf Daten der App durch Institutionen
    und Dienstleister ist grundsätzlich auszuschließen.
10. Eine potentielle Beobachtung der Datenkommunikation darf nicht dazu führen, dass diese
    auf einzelne Nutzer oder auf Nutzer-Beziehungen zurückzuführen ist.
11. Durch die Offenlegung des Quelltext der App soll eine gesellschaftliche Transparenz und
    Überprüfbarkeit ermöglicht werden. NGOs und wissenschaftliche Institutionen sollen
    auch nach der Entwicklung in die stetige Evaluation der App einbezogen werden.

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12. Die ID-bezogenen Daten müssen nach spätestens vier Wochen gelöscht werden. Sobald
    das RKI vom Vorliegen einer Herdenimmunität gegen das Covid19-Virus ausgeht, jedoch
    spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021, sind sämtliche mittels der App erhobene
    Datenbestände zu löschen und die App ist zu deaktivieren.

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