Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Helmut Kaltenhauser FDP vom 25.11.2020 - FDP-Fraktion Bayern

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18. Wahlperiode                                                                                26.03.2021  Drucksache                        18/13537

                  Schriftliche Anfrage
                  des Abgeordneten Dr. Helmut Kaltenhauser FDP
                  vom 25.11.2020

                  Digitalisierung der Steuerverwaltung (5/5)
                  Ich frage die Staatsregierung:

                  1. a) Wie wird die Datenschutzkonformität für die digitalen Angebote der baye-
                        rischen Finanzverwaltung sichergestellt?............................................................ 2
                     b) Wie kann sichergestellt werden, dass auf einen internen persönlichen
                        Bereich bei digitalen Angeboten der bayerischen Finanzverwaltung aus-
                        schließlich der Nutzer (Steuerpflichtiger) zugreifen kann (hierbei bitte auch
                        auf die mögliche Protokollierung des Datenzugriffs auf personenbezogene
                        Daten eingehen)?................................................................................................. 3
                     c) Wird bei der Speicherung der Daten von Steuerpflichtigen aktuell sicher-
                        gestellt, dass die eingereichten Daten revisionssicher, wiederauffindbar,
                        nachvollziehbar, unveränderbar und verfälschungssicher archiviert werden
                        (bitte auf jedes der genannten Kriterien einzeln eingehen)?............................... 3

                  2. a) Bei welchen digitalisierten Lösungen besteht die Möglichkeit, dass ein
                        Hoheitsträger letztentscheidenden Einfluss nehmen kann?................................ 3
                     b) Wie werden Ermessensentscheidungen in den Steuergesetzen durch die
                        digitalen Lösungen umgesetzt?........................................................................... 3
                     c) Wie können unbestimmte Rechtsbegriffe im Steuerrecht durch digitale
                        Lösungen nach Auffassung der Staatsregierung regelkonform ausgelegt
                        werden?................................................................................................................ 4

                  3. a) Über welche Schnittstellen werden aktuell Daten von Bürgern, Unternehmen
                        und Behörden zur bayerischen Finanzverwaltung übertragen?.......................... 4
                     b) Können sämtliche Schnittstellen durch private Anbieter frei genutzt werden
                        oder bestehen Vorbehalte?.................................................................................. 4
                     c) Welche Projekte oder Planungen bestehen zu Vereinheitlichungen von
                        Schnittstellen in sonstigen Bereichen der bayerischen Finanzverwaltung?........ 4

                  4. a) Welche IT-Lösungen werden in der bayerischen Finanzverwaltung ein-
                        gesetzt, die über ein Gütesiegel verfügen (bitte hierbei jeweils Gütesiegel
                        angeben)?............................................................................................................ 4
                     b) Inwieweit werden die digitalen Angebote der bayerischen Finanzverwaltung
                        auf eine einfache und verständliche Sprache hin überprüft?.............................. 5
                     c) Welche digitalen Bürgerservices und Offlineservices der bayerischen
                        Finanzverwaltung werden multilingual angeboten?............................................. 5

                  5. a) Welche mehrstufigen User-Experience-Tests sowie frei zugängliche Beta-
                        Tests werden von der bayerischen Finanzverwaltung durchgeführt?.................. 5
                     b) Welche Personalisierungsangebote stehen Benutzerinnen und Benutzern
                        bei den digitalen Angeboten der bayerischen Finanzverwaltung zur Ver-
                        fügung?................................................................................................................ 6
                     c) Arbeitet die Staatsregierung an einem Verfahren, das es ermöglicht, so-
                        genannte reine „Erstattungsfälle“ direkt computergestützt erkennen und
                        gegebenenfalls vorrangig bearbeiten zu können?............................................... 6

                  Hinweis des Landtagsamts: Zitate werden weder inhaltlich noch formal überprüft. Die korrekte Zitierweise liegt in der Verantwortung der
                  Fragestellerin bzw. des Fragestellers sowie der Staatsregierung.

 Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de – Dokumente abrufbar.
 Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen/Tagesübersicht zur Verfügung.
Drucksache 18/13537                     Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                                    Seite 2/7

          6. a) Welche digitalen Kommunikationskanäle werden von der bayerischen Finanz-
                verwaltung eingesetzt (bitte hierbei auch die Form der Kommunikation für
                die Übertragungswege und -protokolle angeben)?.............................................. 6
             b) Welche virtuellen Speicherräume werden von der bayerischen Finanzver-
                waltung zum Datenaustausch mit den Steuerpflichtigen, z. B. anstelle von
                Daten-CDs oder USB-Sticks, bei Außenprüfungen eingesetzt?......................... 6
             c) Verfügen die bayerische Finanzverwaltung und insbesondere die Finanz-
                ämter über Authentifizierungsmethoden/Zertifikate, um mit den Steuer-
                pflichtigen auf sicherem Weg per E-Mail zu kommunizieren?............................. 6

          7. a) In welcher Höhe hat die Staatsregierung in den letzten fünf Jahren Mittel
                vom Bund für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen abgerufen (bitte
                Angaben pro Jahr und Programm darstellen)?.................................................... 6
             b) Welche nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) identifizierten Leistungen
                sind im Rahmen von KONSENS oder durch die bayerische Finanzverwaltung
                bereits umgesetzt worden?.................................................................................. 7

          8. a) Kann aus Sicht der Staatsregierung künstliche Intelligenz zur Entscheidungs-
                begründung und Erläuterung von Verwaltungsakten eingesetzt werden?.......... 7
             b) Sind die digitalen Angebote der bayerischen Finanzverwaltung im Sinne
                des Once-Only-Prinzips zusammengeführt?....................................................... 7
             c) Wenn nein, bis wann soll dies umgesetzt werden?............................................. 7

          Antwort
          des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
          vom 11.02.2021

          Hinweis:
          Die Beantwortung erfolgt aufgrund des Titels „Digitalisierung der Steuerverwaltung“
          lediglich für die Steuerverwaltung.

          1. a) Wie wird die Datenschutzkonformität für die digitalen Angebote der baye-
                rischen Finanzverwaltung sichergestellt?

          Werden in der bayerischen Steuerverwaltung personenbezogene Daten im Sinne des
          Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verarbeitet, so ist vorab stets eine
          Freigabe durch den behördlichen Datenschutzbeauftragten erforderlich. Von diesem
          werden im Zuge der datenschutzrechtlichen Prüfung alle notwendigen Maßnahmen,
          wie beispielsweise das Erstellen einer Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit für das
          Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten sowie eine Datenschutz-Folgenabschätzung
          entsprechend den Vorgaben des Art. 30 und 35 DSGVO, ergriffen. Zur weiteren Sicher-
          stellung der Datenschutzkonformität digitaler Angebote werden entsprechend der Art. 12–
          14 DSGVO die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen
          über die Verarbeitung sowie ihre Rechte nach der DSGVO informiert.
             Sofern es sich um digitale Angebote aus dem Bereich KONSENS handelt, ist das
          jeweilig federführende Land für die datenschutzrechtliche Freigabe verantwortlich.
Drucksache 18/13537                            Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                                                       Seite 3/7

              b) Wie kann sichergestellt werden, dass auf einen internen persönlichen Be-
                 reich bei digitalen Angeboten der bayerischen Finanzverwaltung ausschließ-
                 lich der Nutzer (Steuerpflichtiger) zugreifen kann (hierbei bitte auch auf die
                 mögliche Protokollierung des Datenzugriffs auf personenbezogene Daten
                 eingehen)?

          Für die elektronische Kommunikation mit der Steuerverwaltung ist ein Zugang über ein
          sicheres Verfahren notwendig. Die Steuerverwaltung stellt hierfür das Verfahren ELS-
          TER bereit.
             „Mein ELSTER“ ist in der bayerischen Steuerverwaltung das einzige digitale Ange-
          bot für Steuerpflichtige, in dem ein interner persönlicher Bereich angelegt werden kann.
          Für die Nutzung ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Um zu gewährleisten,
          dass nur die Person (bzw. Organisation), deren Ordnungskriterium1 verwendet wird,
          die Registrierung abschließen kann, erfolgt diese zweigeteilt. Ein Teil der Aktivierungs-
          daten wird per E-Mail, der andere Teil per Post verschickt. Für die Zustellung per Post
          wird ausschließlich eine verifizierte Adresse verwendet. Mit dem Abschluss der Regis-
          trierung muss der Anwender ein Zertifikat herunterladen und ein Passwort für dieses
          vergeben. Beides wird für jeden weiteren Login benötigt2.

              c) Wird bei der Speicherung der Daten von Steuerpflichtigen aktuell sicher-
                 gestellt, dass die eingereichten Daten revisionssicher, wiederauffindbar,
                 nachvollziehbar, unveränderbar und verfälschungssicher archiviert werden
                 (bitte auf jedes der genannten Kriterien einzeln eingehen)?

          Für die Speicherung der Daten von Steuerpflichtigen gelten grundsätzlich auch die An-
          forderungen des Art. 5 und Art. 6 DSGVO. Insbesondere die Einhaltung der Grundsätze
          der Richtigkeit, Integrität und Vertraulichkeit wird innerhalb der Steuerverwaltung durch
          verschiedene Sicherheitskonzepte geregelt. Des Weiteren werden stets Maßnahmen
          im Sinne des Art. 32 DSGVO getroffen, um die Sicherheit der Verarbeitung personen-
          bezogener Daten zu gewährleisten.
             Zur Sicherstellung der Revisionssicherheit, Nachvollziehbarkeit, Unveränderbarkeit
          und Verfälschungssicherheit der archivierten Daten werden der Steuerverwaltung über-
          mittelte Daten mit Bezug auf ein Ordnungskriterium (z. B. Steuernummer) oder ein ein-
          deutiges Identifikationsmerkmal (z. B. Identifikationsnummer) abgelegt. Die hierfür ein-
          gesetzte Software trägt Sorge dafür, dass ein unveränderbarer und fälschungssicherer
          Stand aufbewahrt wird. Der Vorgang wird dokumentiert und ist somit nachvollziehbar.
          Die Daten werden nach Maßgabe der Aufbewahrungsbestimmungen vorgehalten.

          2. a) Bei welchen digitalisierten Lösungen besteht die Möglichkeit, dass ein
                Hoheitsträger letztentscheidenden Einfluss nehmen kann?

          Grundsätzlich besteht bei allen digitalisierten Lösungen die Möglichkeit, Einfluss zu
          nehmen.

              b) Wie werden Ermessensentscheidungen in den Steuergesetzen durch die
                 digitalen Lösungen umgesetzt?

          Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen werden Ermessensentscheidungen ausschließ-
          lich nach personell erstellten Vorgaben durch digitale Lösungen umgesetzt. Dadurch
          wird beim Einsatz digitaler Lösungen sichergestellt, dass – ebenso wie im Falle einer
          personellen Bearbeitung – eine ordnungsgemäße Ermessensausübung gegeben ist.

          1   Bei einer natürlichen Person: steuerliche Identifikationsnummer, bei einer Organisation (bspw. Unternehmen, Arbeitgeber, Verein): Steuer-
              nummer
          2   Weitere Informationen finden sich unter folgenden Links:
              https://www.elster.de/eportal/infoseite/sicherheit_(allgemein)
              https://www.elster.de/eportal/start#ds_steuerverw
Drucksache 18/13537                Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                      Seite 4/7

            c) Wie können unbestimmte Rechtsbegriffe im Steuerrecht durch digitale
               Lösungen nach Auffassung der Staatsregierung regelkonform ausgelegt
               werden?

          Unbestimmte Rechtsbegriffe werden nicht durch digitale Lösungen ausgelegt.

          3. a) Über welche Schnittstellen werden aktuell Daten von Bürgern, Unternehmen
                und Behörden zur bayerischen Finanzverwaltung übertragen?

          Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden übersenden Daten (z. B. Steuer-
          erklärungen) grundsätzlich über das Onlineportal „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“
          oder über die Clientkomponente ERiC (= Elster Rich Client), die in kommerzielle Soft-
          ware integriert werden kann, an die Steuerverwaltung. Institutionen, die verpflichtet
          sind, Steuerdaten von Steuerpflichtigen an die Steuerverwaltung zu übermitteln, ver-
          wenden hierfür spezielle Schnittstellen zum KONSENS-Mitteilungsverfahren. Als weitere
          Kommunikationsmöglichkeiten stehen E-Mail und in Randbereichen auch das Elektroni-
          sche Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und DE-Mail zur Verfügung.

            b) Können sämtliche Schnittstellen durch private Anbieter frei genutzt werden
               oder bestehen Vorbehalte?

          Für private Anbieter steht auf der Internetseite www.elster.de ein spezieller Entwickler-
          bereich zur Verfügung, der Informationen zu den verfügbaren Schnittstellen der Steuer-
          verwaltung enthält.

            c) Welche Projekte oder Planungen bestehen zu Vereinheitlichungen von
               Schnittstellen in sonstigen Bereichen der bayerischen Finanzverwaltung?

          Um eine Vielzahl unterschiedlicher Schnittstellen zu vermeiden und gleichzeitig neue
          moderne Kommunikationsmethoden einzuführen, gibt es eine zwischen Bund und Län-
          dern abgestimmte Strategie für eine zukunftsfähige Kommunikation in der Steuerver-
          waltung. Diese Strategie beinhaltet z. B. die Einführung eines ELSTER-Kontaktformulars
          als Alternative zur E-Mail-Kommunikation, einer Chatfunktion mit Chatbot zur schnel-
          len Beantwortung allgemeiner Anfragen von Steuerpflichtigen und einer Cloud-Lösung
          zum sicheren schnellen Austausch von Dokumenten und Daten (insbesondere große
          Datenmengen).

          4. a) Welche IT-Lösungen werden in der bayerischen Finanzverwaltung ein-
                gesetzt, die über ein Gütesiegel verfügen (bitte hierbei jeweils Gütesiegel
                angeben)?

          In der bayerischen Steuerverwaltung werden folgende Anwendungen, die über ein Güte-
          siegel verfügen, eingesetzt:

           Anwendung                                                      Gütesiegel

                                                      seit 2006 vom TÜV-Süd hinsichtlich Softwarequalität,
           UNIFA-Anwendungen für die Finanzämter      -funktionalität (ISO/IEC 25051:2014) und -ergonomie
                                                             (DIN EN ISO 9241-110:2008) zertifiziert
Drucksache 18/13537                             Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                                                       Seite 5/7

              Anwendung                                                                                    Gütesiegel

                                                                                 ISO 27001 (BSI IGZ 0386 2019), BIK95+ BITV-Test
                                                                                (bitv-test.de), Fraunhofer AISEC (Sicherheitsanalyse
                                                    ELSTER                      der JavaScript-Komponenten des Onlineportals Mein
                                                                                            ELSTER – Fraunhofer AISEC),
                                                                                         Leicht Lesen A1 (capito Nordbayern)
                                                    Authega3                                  ISO 27001 (BSI IGZ 0427 2020)
                                                    SizA NdB-VN RZ
              IT-Dienstleistungen des                                                         ISO 27001 (BSI-IGZ-0351-2019)
                                                    Nord4
              Rechenzentrums Nord
                                                                                     ISO 16175-2. Zertifikat des Produkts DOXiS4
                                                                                    CSB zur Verwendung als Informationsspeicher
                                                                                   für rechtssiche­ren Umgang und Speicherung von
                                                    Langzeitspeicher                      aufbewahrungspflich­tigen Unterlagen
                                                                                 IDW PS880: Zertifikat des Produkts DOXiS4 CSB
                                                                                zur Verwendung als revisionssicheres elektronisches
                                                                                                      Archiv

          In den IT-Lösungen der Steuerverwaltung werden zudem eingekaufte Produkte ver-
          wendet. Bei Ausschreibungen werden insbesondere Umweltzertifikate wie bspw. Blau-
          er Engel als zusätzliche Kriterien gefordert. Im Übrigen werden auch Produkte mit z. B.
          TÜV-GS, CE-Prüfzeichen oder spezifischen Zertifikaten eingesetzt.

               b) Inwieweit werden die digitalen Angebote der bayerischen Finanzverwaltung
                  auf eine einfache und verständliche Sprache hin überprüft?

          Die in ELSTER (https://www.elster.de) angebotenen digitalen Leistungen enthalten ein
          Informationsprodukt in leichter Sprache. Die Zertifizierung erfolgt durch capito.
             Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben außerdem im Mai
          2018 beschlossen, die „Bürgernahe Sprache“ in der Steuerverwaltung zu realisieren.
          Ziel ist es, durch Einführung und Umsetzung einer bürgernahen und geschlechterge-
          rechten Sprache die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern zu verbessern
          und die Akzeptanz zu erhöhen.

               c) Welche digitalen Bürgerservices und Offlineservices der bayerischen
                  Finanzverwaltung werden multilingual angeboten?

          Die bayerische Steuerverwaltung stellt bei digitalen Bürgerservices für ausgewählte
          Bereiche ein multilinguales Angebot bereit. So wird zum Beispiel das Allgemeine
          Informationsschreiben der Steuerverwaltung zur DSGVO auch in einer englischen Ver-
          sion angeboten. Zudem sind viele der auf den Internetseiten der Steuerverwaltung ver-
          öffentlichten Vordrucke, die Auslandssachverhalte beinhalten, in mehreren Sprachen
          abrufbar. Hinzu kommen weitere mehrsprachige Formulare beispielsweise für Grenz-
          pendler und Grenzgänger.
             Die im Internet der bayerischen Steuerverwaltung abrufbereiten mehrsprachigen
          Vordrucke für Bescheinigungen außerhalb EU/EWR und mehrsprachigen Anlagen für
          Grenzpendler EU/EWR liegen auch in Papierform bei den Finanzämtern aus.

          5. a) Welche mehrstufigen User-Experience-Tests sowie frei zugängliche Beta-
                Tests werden von der bayerischen Finanzverwaltung durchgeführt?

          Im Rahmen des Relaunchs des ELSTER-Portals im Jahr 2017 wurde ein User-Expe-
          rience-Test und ein frei zugänglicher Beta-Test durchgeführt.

          3    Bei authega handelt es sich um einen Authentifizierungsdienst für eGovernment- Anwendungen und Portaldienstleistungen des Freistaates
               Bayern. Die seit Juni 2019 im Einsatz befindliche Version unterliegt derzeit dem Zertifizierungsprozess nach den neuesten Richtlinien zur
               Barrierefreiheit (BIK).
          4    Unter der Sicherheitszugangsarchitektur „SizA-NdB-RZNord“ sind alle Programme, Systeme und Infrastruktureinrichtungen zu verstehen,
               die zur sicheren Datenübertragung und Kommunikation zwischen den RZ Nord-Netzen und dem NdB-Verbindungsnetz notwendig sind.
Drucksache 18/13537              Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                               Seite 6/7

            b) Welche Personalisierungsangebote stehen Benutzerinnen und Benutzern
               bei den digitalen Angeboten der bayerischen Finanzverwaltung zur Ver-
               fügung?

          Nutzerinnen und Nutzer des Onlineportals „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ haben die
          Möglichkeit, Profile mit bestimmten Daten, wie z. B. Steuernummern, anzulegen. Die
          Profildaten werden dann bei Bedarf automatisch in die Steuerformulare übernommen.
          Zudem ist das umfangreiche Onlineangebot in diesem Portal nach diversen Benutzer-
          gruppen, wie z. B. Privatpersonen, Arbeitgeber oder Unternehmer, gegliedert, um die
          Übersichtlichkeit zu erhöhen. Für die elektronische Einkommensteuererklärung steht im
          ELSTER-Onlineportal ein Assistent zur Verfügung, der durch gezielte Fragen bei der
          Auswahl der benötigten Anlagen zur Einkommensteuererklärung behilflich ist.

            c) Arbeitet die Staatsregierung an einem Verfahren, das es ermöglicht, so-
               genannte reine „Erstattungsfälle“ direkt computergestützt erkennen und
               gegebenenfalls vorrangig bearbeiten zu können?

          Es wird an keinem derartigen Verfahren gearbeitet.

          6. a) Welche digitalen Kommunikationskanäle werden von der bayerischen Finanz-
                verwaltung eingesetzt (bitte hierbei auch die Form der Kommunikation für
                die Übertragungswege und -protokolle angeben)?

          Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 a verwiesen. ELSTER ist über das Internet er-
          reichbar und verwendet das HTTPS-Protokoll.

            b) Welche virtuellen Speicherräume werden von der bayerischen Finanzver-
               waltung zum Datenaustausch mit den Steuerpflichtigen, z. B. anstelle von
               Daten-CDs oder USB-Sticks, bei Außenprüfungen eingesetzt?

          Bisher wurden keine virtuellen Speicherräume bzw. „Online“ -Austauschplattformen von
          der bayerischen Steuerverwaltung eingesetzt. Künftig ist hier die Nutzung der Cloud-ba-
          sierten Austauschmöglichkeit „Securebox“, die im staatlichen IT-Dienstleistungszentrum
          betrieben wird, geplant. Das Projekt ist bereits in der Endphase und es kann voraus-
          sichtlich zeitnah mit dem Roll-out begonnen werden. Steuerpflichtige können ihre Daten
          bisher zudem unverschlüsselt auf Wunsch per E-Mail an die Finanzämter übermitteln.

            c) Verfügen die bayerische Finanzverwaltung und insbesondere die Finanz-
               ämter über Authentifizierungsmethoden/Zertifikate, um mit den Steuer-
               pflichtigen auf sicherem Weg per E-Mail zu kommunizieren?

          Eine sichere verschlüsselte E-Mail-Kommunikation zwischen Steuerverwaltung und
          Steuerpflichtigen ist nicht vorgesehen. Stattdessen besteht für Steuerpflichtige die
          Möglichkeit, über ELSTER Nachrichten verschlüsselt und authentifiziert an das Finanz-
          amt zu übermitteln.

          7. a) In welcher Höhe hat die Staatsregierung in den letzten fünf Jahren Mittel
                vom Bund für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen abgerufen
                (bitte Angaben pro Jahr und Programm darstellen)?

          Für die Digitalisierung von Leistungen der Steuerverwaltung wurden bislang keine Mittel
          vom Bund abgerufen. In der Regel erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen im Rah-
          men des Vorhabens KONSENS.
Drucksache 18/13537              Bayerischer Landtag 18. Wahlperiode                                Seite 7/7

            b) Welche nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) identifizierten Leistungen
               sind im Rahmen von KONSENS oder durch die bayerische Finanzverwaltung
               bereits umgesetzt worden?

          Bezüglich der Einzelleistungen und dem Stand der Umsetzung wird auf die OZG-In-
          formationsplattform des Bundes unter https://informationsplattform.ozg-umsetzung.de
          verwiesen (siehe insbesondere Themenfeld Steuern & Zoll).

          8. a) Kann aus Sicht der Staatsregierung künstliche Intelligenz zur Entscheidungs-
                begründung und Erläuterung von Verwaltungsakten eingesetzt werden?

          Aus derzeitiger Sicht kann künstliche Intelligenz in der Steuerverwaltung nur zur Unter-
          stützung der Beschäftigten dienen. Abschließende Entscheidungen und Erläuterungen
          müssen weiterhin durch die Beschäftigten selbst erfolgen können.

            b) Sind die digitalen Angebote der bayerischen Finanzverwaltung im Sinne
               des Once-Only-Prinzips zusammengeführt?

          Die digitalen Leistungen der bayerischen Steuerverwaltung werden für Steuerpflichtige
          zentral im Onlineportal „ELSTER – Ihr Online-Finanzamt“ angeboten. Nach einer ein-
          maligen Registrierung erhalten die Nutzerinnen und Nutzer (siehe Antwort zu Frage 1 b)
          ein Zertifikat, mit dem sie sich für alle Leistungen authentisieren können. Dieser Once-
          Only-Ansatz soll weiter ausgebaut werden. ELSTER-Zertifikate können künftig auch für
          Leistungen außerhalb der Steuerverwaltung verwendet werden.
             Ein weiterer Once-Only-Ansatz ist die Vorausgefüllte Steuererklärung. Bestimmte
          relevante Daten, die der Steuerverwaltung bereits elektronisch vorliegen, müssen nicht
          in die Steuererklärung eingetragen werden bzw. können in ELSTER automatisch in die
          Steuererklärung übernommen werden.

            c) Wenn nein, bis wann soll dies umgesetzt werden?

          Es wird auf die Antwort zu Frage 8 b verwiesen.
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