Umsetzung PSG II und III-Sachstandsbericht - Ausgewählte Themen-Diakonie in Niedersachsen NEVAP Mitgliederversammlung 15. August 2017 Hannover
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Diakonie in Niedersachsen NEVAP Mitgliederversammlung 15. August 2017 Hannover Erika Stempfle Umsetzung PSG II und III- Diakonie Deutschland Sachstandsbericht - Ausgewählte Themen-
A) PSG I bis PSG III im Überblick B) Ausgewählte Themen PSG II und PSG III 1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Pflegeversicherung/ Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff 2. Überleitungs- und Besitzstandsschutzregelungen 3. Leistungen/-höhen 4. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege 5. Änderungen Qualität 6. Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personalbemessung 7. Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege (PSG III) 8. Regelung der Schnittstellen zwischen SGB XI und Eingliederungshilfe (PSG III) 9. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (PSG III) 10. Weitere Themen 11. Ausblick Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 2
Pflegestärkungsgesetze im Überblick erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 3
PSG I im Überblick: Inkrafttreten: 01.01.2015 Erstmals Dynamisierung aller Leistungen um 4 %; neue Leistungen PNG um 2,67 % Keine Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, aber Einführung von weiteren Vorziehleistungen nach dem PNG u.a. * Entlastungsbetrag von 104 € für alle in der häuslichen Pflege * Ausweitung von § 87b SGB XI a. F. auf alle Bewohner Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern u. a. durch Ausbau der Hilfen zur Weiterführung des Haushalts (Anerkennung nach Landesverordnung erforderlich) Einführung einer Umwidmungsmöglichkeit von bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets in niedrigschwellige Angebote Flexibilisierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Tagespflege als eigenständige Leistung Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (4.000 € anstatt 2.557 € pro Maßnahme) Anerkennung der tariflichen Vergütungen/der Vergütungen nach der AVR erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 4
PSG II und PSG III im Überblick (1) Pflegestärkungsgesetz II/ Zweistufiges Inkrafttreten: zum 01.01.2016: Vorbereitungsregelungen zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und zu Beratung und Qualität zum 01.01.2017: Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Leistungsänderungen/Verbesserungen, Umsetzung einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege Pflegestärkungsgesetz III: Inkrafttreten zum 01.01.2017 Stärkung der Rolle der Kommune in der Pflege/Änderungen im SGB XI Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Hilfe zur Pflege im SGB XII Schnittstelle Eingliederungshilfe-Pflege erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 5
Pflegestärkungsgesetze und Finanzierung PSG I: Beitragssatzerhöhung Pflegeversicherung um 0,3 Beitragssatzpunkte zum 01.01.2015, davon 0,1 Beitragssatzpunkte für den Pflegevorsorgefonds PSG II: Beitragsanhebung um 0,2 Beitragssatzpunkte zum 01.01.2017 (2,55 % des Bruttoeinkommens/2,8 % des Bruttoeinkommens für Kinderlose) PSG III: Keine Beitragssatzerhöhung Homepage BMG: „Die Pflegestärkungsgesetze heben die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte an. Dadurch stehen dauerhaft fünf Milliarden € mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden € fließen in einen Pflegevorsorgefonds.“ Gesetzesbegründung zum PSG II: „Der ab dem 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte angehobene Beitragssatz von 2,55 Prozent kann bis in das Jahr 2022 hinein stabil gehalten werden.“ erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 6
PSG I bis III und parallele Reformen In dieser Legislaturperiode: Pflegeversicherung „reloaded“ /Umfassende Pflegeversicherungs- reform mit Einführung des „neuen“ Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eine Vielzahl an parallelen Reformvorhaben Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie Hospiz- und Palliativgesetz Verschiedene Gesundheitsreformen, mit Auswirkungen auf die häusliche Krankenpflege, mit Nachbesserungen am SGB XI,…. Pflegeberufereformgesetz Bundesteilhabegesetz Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen ….. mit teilweise parallelen, nicht immer synchronisierten häufig mehrjährigen Umsetzungsprozessen erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 7
Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Einrichtung eines Beirats nach § 18c SGB XI durch das BMG mit, BMFSFJ, BMAS, Pflegekassenvertretern, Wohlfahrtsverbände, privaten Leistungserbringerverbändern, Sozialhilfeträgern, Vertretern der Länder und der Betroffenenverbände,.. BMG beauftragt eine begleitende wissenschaftliche Evaluation zu folgenden Themen: 1. Leistungsentscheidungsverfahren und Leistungsentscheidungen bei Pflegekassen und Medizinischen Diensten, beispielsweise Bearbeitungsfristen und Übermittlung von Ergebnissen; 2. Umsetzung der Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren; 3. Leistungsentscheidungsverfahren und Leistungsentscheidungen anderer Sozialleistungsträger, soweit diese pflegebedürftige Personen betreffen; 4. Umgang mit dem neuen Begutachtungsinstrument bei pflegebedürftigen Antragstellern, beispielsweise Antragsverhalten und Informationsstand; 5. Entwicklung der ambulanten Pflegevergütungen und der stationären Pflegesätze einschließlich der einrichtungseinheitlichen Eigenanteile; 6. Entwicklungen in den vertraglichen Grundlagen, in der Pflegeplanung, den pflegefachlichen Konzeptionen und in der konkreten Versorgungssituation in der ambulanten und in der stationären Pflege unter Berücksichtigung unterschiedlicher Gruppen von Pflegebedürftigen und Versorgungskonstellationen einschließlich derjenigen von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen versorgt werden. Bericht 2020 erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 8
Umsetzung PSG II und PSG III erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 9
1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Pflegeversicherung/Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (1) Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Neues Begutachtungs- instrument Grundlage der Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit und nicht mehr die an Defiziten orientierte Dauer bestimmter Verrichtungen/ Abkehr vom fachlich ungeeigneten und scheingenauen Faktor „Zeit“ als Bemessungsgrundlage für Leistungen Einschränkungen der Selbständigkeit durch kognitive oder psychische Problemlagen werden gleichberechtigt neben somatisch bedingten Einschränkungen bei der Begutachtung gleich berechtigt berücksichtigt. 6 Module mit einer unterschiedlichen Gewichtung 5 Pflegegrad anstatt 3 Pflegestufen erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 10
1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Pflegeversicherung/Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (2) Keine Sonderbegutachtung mehr für Personen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz Wegfall der Sonderleistung für Personen mit einer erheblichen eingeschränkten Alltagskompetenz Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der Pflegeversicherung/Gesetzgeber: Mittelfristig 500.000 Personen Weitere Verbesserungen bei der Begutachtung: bundeseinheitliches, strukturiertes Verfahren zur Erkennung von Rehabedarfen, Entbürokratisierung (regelhafte Übermittlung des Gutachtens, automatischer Antrag auf Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittel) erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 11
1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Pflegeversicherung/Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (3) Umsetzungsstand: Mehr als 10-jähriger Vorbereitungsprozess über Beiräte, Praktikabilitätsstudien, neue Begutachtungs-Richtlinien, Schulung der Mitarbeitenden Hohes Begutachtungsaufkommen: 25 Tage-Frist gilt nur bei Erstanträgen auf Pflegesachleistungen bzw. Leistungen der vollstationären Pflege Lange Begutachtungsdauern bei Anträgen auf Höherstufungen, auf Kombinationsleistungen etc. Weiterhin verkürzte Begutachtungsfristen zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung, wenn sich die antragstellende Person im Krankenhaus etc. befindet: Hier wird nun der vorläufige Pflegegrad 2 vergeben (bisher Pflegestufe 1)/ Pflegebedarf der Versicherten ist häufig höher/altes Problem wird fortgeschrieben erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 12
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1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Pflegeversicherung/Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (4) Umsetzungsstand: Entwicklung der Pflegegrade: erste ungesicherte Zahlen erste flächendeckende Erfahrungen mit der Anwendung Weiterentwicklungsbedarfe am Instrument? Z. B. weitere besondere Bedarfskonstellationen erforderlich?: Bisher ist nur die „Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine“ in der Begutachtungs-Richtlinie anerkannt. Projekt zu gerontopsychiatrisch erkrankten Heimbewohnern mit ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten läuft gerade Anwendungs- und Schulungsprobleme? Diskutiert wird auch die Verständlichkeit der Bewertungssystematik erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 14
2. Überleitungs- und Besitzstandsschutzregelungen (1) Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollte sich niemand, der bereits 2016 pflegebedürftig war, schlechter stellen als bisher. Großzügige Überleitungsregelungen einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige ohne PEA doppelter Stufensprung für Versicherte mit PEA PSG III: Für Nichtversicherte nur einfacher Stufensprung in der Hilfe zur Pflege Keine Überleitung in den Pflegegrad 1 Im Häuslichen Bereich erhalten 96 % der Versicherten 2017 höhere Leistungen als 2016 /4 % gleichbleibende Leistungen Besitzstandsschutz ist in der Praxis nur ein Thema der vollstationären Pflege erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 15
2. Überleitungs- und Besitzstandsschutzregelungen (2) Besitzstandsschutz in der vollstationären Pflege monatlicher Zuschlag in Höhe der Differenz zwischen dem Eigenanteil Dezember 2016 und Januar 2017/Besitzstandsschutz für pflegebedingte Eigenanteile (PSG II) Nachjustierungen beim Besitzstandsschutz durch das PSG III , u. a. bei unterjährigen Erhöhungen des Pflegesatzes auch für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 31.12.2017 (wenn im Zusammenhang mit neuem Pflegebedürftigkeitsbegriff) beim Wechsel in eine andere (ggf. auch neu zugelassene) Einrichtung bei negativen Eigenanteilen erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 16
2. Überleitungs- und Besitzstandsschutzregelungen (3) Umsetzungsstand: Überleitung ist flächendeckend erfolgt Bescheide der Pflegekasse kamen sehr/zu spät (Vereinzelte) Überleitungsprobleme im Hinblick auf einfachen/doppelten Stufensprung Berechnungstechnische Fragen zum Besitzstandsschutz Besitzstandsschutz und Beihilfe Prozentuale Höhe der Übernahme durch die Beihilfeträger (z. B. 50 %) noch nicht abschließend geklärt ….. erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 17
3. Leistungen/-höhen Leistungserhöhungen ab 01.01.2017 im Bereich der häuslichen Pflege (Integration von § 123 SGB XI a. F.), nahezu alle Pflegebedürftigen erhalten höhere Leistungen Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege Entlastungsbetrag von 125 € in der häuslichen Pflege Aufnahme der pflegerischen Betreuungsleistung in den Regelleistungs- katalog der Pflegeversicherung (Integration von § 124 SGB XI a. F.) in § 36 SGB XI Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der Pflegeversicherung neuer § 28a SGB XI Umsetzung/Kritik Irritationen über die Höhe des Entlastungsbetrags von 125 € (Erklärungsbedarfe) Deutliche Kritik an den neuen Leistungshöhen in der vollstationären Pflege, insbesondere an den 770 € beim Pflegegrad 2 Politik:“Relevant ist für die Versicherten in der vollstationären Pflege nicht die Höhe der Leistung, sondern die Höhe des Eigenanteils.“ erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 18
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4. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege (1) Einheitlicher Eigenanteil in den Pflegegraden 2-5 gilt als wichtige sozialpolitische Errungenschaft Überleitung/Umstellung der Pflegesätze nach den § 92c ff. SGB XI zum 01.01.2017 Umstellung der Pflegesätze ist im großen und ganzen reibungslos verlaufen, dennoch gibt es noch die unterschiedlichsten, durchaus aufwendigen Detailfragen zu klären Für die vollstationären Pflegeeinrichtungen bedeutet die Reform einen enormen Umstellungsprozess, verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken Pflegeversicherungsleistungen und einheitlicher Eigenanteil sollen der Aufwandsrelation entsprechen,.. Konsequenzen/Auswirkungen werden sich erst in den nächsten Jahren zeigen: unterschiedlichste Szenarien Erste Zahlen zu den einrichtungseinheitlichen Eigenanteilen mit begrenzter Aussagekraft (Quelle Prognos AG 2017) erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 20
4. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege (2) erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 21
4. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege (2) – Pflegesätze vollstationäre Pflege Pflegesätze in der vollstationären Pflege im Bundesdurchschnitt pro Tag Niedersachsen/Durchschnitt: PG 1: 28,46 € PG 2: 36,58 € PG 3: 52,82 € PG 4: 69,69 € PG 5: 77,25 € erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 22
5. Änderungen Qualität (1) Qualitätsausschuss Pflege Vertragspartner auf der Bundesebene: GKV-SV, Sozialhilfeträger einerseits und Leistungserbringerverbände andererseits bilden den Qualitätsausschuss Pflege Bei Bedarf erweiterter Qualitätsausschuss mit einem Unparteiischen Vorsitzenden und zwei Unparteiischen Stellvertretern zur Konfliktlösung Gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen Stärkung der Beteiligungsrechte der Betroffenenorganisationen Umsetzungsstand Qualitätsausschuss Pflege wurde im Frühjahr 2016 eingerichtet Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege im Sommer 2016 erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 23
5. Änderungen Qualität (2) Einführung eines neuen Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung unter Berücksichtigung von Ergebnisqualität (stationär, ambulant und für neue Wohnformen) Nachfolgeregelungen für die PTVA/PTVS und die QPR ambulant/stationär Neu sind die neuen Wohnformen Umsetzungsstand: Stationäre Pflege Auftragsvergabe an Wissenschaftler ist erfolgt/Projektlaufzeit beträgt 18,5 Monate, Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 31.03.2017 vor), Basis sind Ergebnisqualitätsindikatoren von Wingenfeld Nachfolgeregelung PTVS/QPR vermutlich 2019 erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 24
5. Änderungen Qualität (3) Umsetzungsstand: Ambulante Pflege Auftragsvergabe an Wissenschaftler zur Entwicklung von Instrumenten ist erfolgt/Projektabschluss Frühjahr 2018 (Gesetz sieht 30.06 2017 vor) , danach erfolgt Pilotierung der Instrumente (Gesetz sieht 31.03.2018 als Stichtag für den Abschluss der Pilotierung vor) Nachfolgeregelung PTVA/QPR vermutlich 2020 Neue Wohnformen Bis zum 31. März 2018 ist ein Konzept für eine Qualitätssicherung in neuen Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur internen und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben (Frist über PSG III) Auftragsvergabe an Wissenschaftler August 2017/Projektabschluss Sommer 2018 Danach Pilotierung, Anschlussfähigkeit an die Ergebnisse ambulant und stationär/evt. Gesetzesänderung Umsetzung wie und wann offen erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 25
6. Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personal- bemessung § 113c SGB XI: Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben. Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. Juni 2020 abzuschließen und bezieht den inhaltlichen Paradigmenwechsel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit ein. Umsetzungsstand/Kritik: Auftragsvergabe ist erfolgt/ Projektabschluss Sommer 2020 Gesetz sieht nur eine Auftragsvergabe und einen Projektabschluss vor, aber keine Umsetzungsentscheidung Im Rahmen der PSG II- Umstellung in der vollstationären Pflege wurde kritisiert, dass die Ergebnis erst 2020 vorliegen und nicht schon Mitte 2016 erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 26
7. Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege (PSG III) (1) Initiativrecht für Kommunen zur Errichtung von Pflegestützpunkten, Möglichkeit der Übernahme der Beratung nach § 7a SGB XI Erweiterungen in § 8a SGB XI „Gemeinsame Empfehlungen der pflegerischen Versorgung“ (bisher Landespflegeausschüsse) * Länder können zusätzlich zum bisherigen Landespflegeausschuss einen sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss und regionale Pflegeausschüsse einrichten. * Diese Ausschüsse können dann Pflegestrukturplanungsempfehlungen verabschieden. Die Pflegestrukturplanungsempfehlungen sollen bei Vertragsabschlüssen sowohl auf der Landesebene als auch bei Versorgungsverträgen einbezogen werden. * Verpflichtung der Pflegekassen zur Mitwirkung in Gremien auf Landes- und regionaler/kommunaler Ebene erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 27
7. Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege (PSG III) (2) 60 befristete Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen (§§ 123 124 SGB XI neu) Übernahme der Beratung nach den §§ 7a, 37 Abs 3, und 45 SGB XI Erhöhung der Fördermittel nach § 45c SGB XI durch Einführung eines Fördertopfes für die strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken in Höhe von 10. Mio. Euro jährlich (für niedrigschwellige Angebote, Ehrenamt, Modellvorhaben) Erweiterung der Berichtspflicht der Länder um die Investitionskostenförderung (§ 10 Absatz 2 SGB XI) Umsetzungsstand: Diskussion zu den Inhalten des PSG III: nicht weitreichend genug vs. zu weitgehend Entwurf einer Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes über die konkreten Voraussetzungen, Ziele, Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigennach § 123 Abs. 4 SGB XI erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 28
8. Regelung der Schnittstellen zwischen SGB XI und Eingliederungshilfe (PSG III) (1) Leistungen des SGB XI und der Eingliederungshilfe bleiben im häuslichen Umfeld gleichrangig (§ 13 Abs. 3 ff. SGB XI), Verpflichtende Zusammenarbeit zwischen Pflegeversicherung und Träger der Eingliederungshilfe beim Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe Verfahrensführender Träger ist der Träger der Eingliederungshilfe Wunsch und Wahlrecht des Versicherten bleibt unberührt regelhafte Vereinbarung zu Leistungserbringung und Kostenerstattung Pflegekassen sind in das Teilhabeplanverfahren bzw. in das Gesamtplanverfahren einzubeziehen. Umsetzung Empfehlung GKV-SV/BAGüS zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers bis zum Januar 2018. Evaluation bis zum 01.07.2019 erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 29
8. Regelung der Schnittstellen zwischen SGB XI und Eingliederungshilfe (PSG III) (2) Pauschalzahlung für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 266 € bleibt erhalten Einrichtungsbegriff wird aber ab 2020 neu definiert/Stichwort „Räumlichkeiten“/Gefahr der Ausweitung auf ambulanten Wohnformen wurde im Gesetzgebungsverfahren diskutiert Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zur Neudefinition des Einrichtungsbegriffs zu fördern, spätestens bis zum 1. Juli 2019 dazu eine Richtlinie Kritik Gefahr, dass für ambulante Wohnformen in der Eingliederungshilfe zukünftig die Pauschalzahlung gelten könnte erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 30
9. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (1) neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde auch im Recht auf Hilfe zur Pflege (SGB XII) eingeführt Identität des Pflegebedürftigkeitsbegriffs zwischen SGB XI und SGB XII Wegfall des erweiterten Verrichtungsbegriffs Unterhalb von Pflegegrad 1 keine Hilfe zur Pflege Unterhalb von Pflegegrad 2 keine stationäre Leistung in der Hilfe zur Pflege Weiterhin Hilfe zur Pflege, wenn Pflegebedürftigkeit prognostisch nicht für sechs Monate vorliegt Entscheidung über den Pflegegrad ist in der Regel auch für den Sozialhilfeträger bindend Sozialhilfeträger müssen notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln Nur einfacher Stufensprung für Nichtversicherte erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 31
9. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (2) Umsetzungsprobleme/Lücken im Gesetz keine Leistungsansprüche unterhalb Pflegegrad 2 auf stationäre Dauerpflege (für Nichtversicherte und Versicherte) Kein Äquivalent zu § 43b SGB XI (zusätzliche Betreuung und Aktivierung) für Nichtversicherte Kein Besitzstandsschutz in der Hilfe zur Pflege nur eine Übergangsregelung des § 138 Abs. 1 SGB XII: Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung weiter zu gewähren. Übergangsregelungen für „sozialhilferechtliche Pflegestufe 0“ in der stationären Pflege in den einzelnen Bundesländern/Regionen Wie sollen Aufstockungsleistungen bemessen werden?: Sozialhilfeträger müssen notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln Bedarfsdeckungssystem in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst, da keine Hilfe zur Pflege unterhalb von Pflegegrad 1 etc. Seite 32
10. Weitere Änderungen im Überblick (1) Änderungen zum Thema Information, Pflegeberatung und Pflegestützpunkte (§§ 7 bis 7c) und § 37 Abs. 3ff. SGB XI bereits im Rahmen des PSG II, nicht nur im PSG III: teilweise Fristen zu Umsetzung im Gesetz; z. B. Richtlinie des GKV- SV zur Pflegeberatung zum 31.07.2018/ Empfehlungen zu den Beratungsbesuche zum 31.12.2017. Änderungen bei den nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Angeboten/ Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§§ 45a ff.) Umsetzungsstand der Landesverordnungen sehr unterschiedlich Änderungen beim Einsatz des Entlastungsbetrag für die ambulanten Pflegedienste nach § 45b im Hinblick auf Inhalte und Vergütungshöhe Änderungen bei Förderung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts Empfehlungen nach § 45c SGB XI werden gerade verabschiedet Abrechnungsprüfungen/Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug Einführung von Abrechnungsprüfungen im SGB XI Oktober 2016 Stellungnahmeverfahren zur Einbeziehung von reinen HKP-Leistungen erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 33
10. Weitere Änderungen im Überblick (2) Rechtsanspruch auf zusätzlichen Betreuungsleistungen in der stationären Pflege (§ 43b SGB XI) und Überleitung der weiteren Regelungen nach § 87b ins Vertrags- und Vergütungsrecht (PSG II) Weitere Änderungen im Vertrags- und Vergütungsrecht, z. B. Erweiterung von § 85 Abs. 7 SGB XI Anerkennung der Wirtschaftlichkeit von Gehältern bis zur Höhe von Tarif- niveau und Nachweise der Personalaufwendungen in den Vergütungs- verhandlungen (Änderungen in den §§ 84, 85, 89 SGB XI) (PSG III) § 75 Abs. 2 Nr. 11 SGB XI neuer Inhalt Landesrahmenverträge: Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise bei den Vergütungsverhandlungen (PSG III) Kürzung der Vergütung wenn der Einrichtungsträger seine Beschäftigten nicht in der Höhe bezahlt, wie er selbst in seiner Pflegesatzverhandlung bzw. in seiner ambulanten Pflegevergütungsverhandlung angegeben und dieser Vereinbarung zu Grunde gelegt hat (Änderungen in § 115 Abs. 3a und 3b SGB XI durch Blut- und Gewebegesetz) erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 34
10. Weitere Änderungen im Überblick (3) Änderungen bei der sozialen Sicherung für pflegende Angehörige: Zugang zu den Leistungen anstatt der bisherigen 14 Stunden pro Woche nun 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen Anpassung an Pflegegrade Änderungen bei der Rentenversicherung Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung anstatt der bisherigen freiwilligen Versicherung ……. erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 35
11. Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (1) Der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff hat 20 Jahre das gesellschaftliche und sozialpolitische Verständnis von (professioneller) Pflege geprägt Verrichtungsbezug pflegerischer Leistungen realitätsbildend in Leistungskomplexen für die ambulante Pflege, in den Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI/in den Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI Orientierung an Zeitwerten („Minutenpflege“) Präventive, rehabilitative oder beratende Inhalte waren darin nicht erkennbar (gefühlte) Lücke zwischen individuellen Bedarfslagen und vorhandenem pflegerischen Versorgungsangebot/Angebots-strukturen bei den SGB XI- Leistungen PSG II veränderte gesetzliche Grundlagen z. B. §§ 4, 36 SGB XI Einleitung eines Paradigmenwechsels in der Pflege erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 36
11. Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (2) Worum geht es?: Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: Dinge anders tun und Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: Andere Dinge tun Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: „Dinge anders tun“ Stichwort: problemorientiertes anstatt verrichtungsorientiertes Pflegeverständnis Betonung individueller Ressourcenförderung Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: „Andere Dinge tun“ Präventive Orientierung/Präventive Leistungen Pflegefachliche Anleitung: Pflegebedürftige und Angehörige Förderung der Pflegekompetenz von Angehörigen Neuausrichtung der Leistungen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen Beratung und Anleitung als eigenständige, edukative Interventionen erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 37
11. Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (3) Muss gemeinsam umgesetzt werden in den Landesrahmenverträgen , in den Pflegesatzvereinbarungen/Vergütungsvereinbarungen und in den Konzepten der Pflegeeinrichtungen/Pflegedienste Mehrjähriger, mehrstufiger Prozess,.. erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 38
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017 Seite 39
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