Umsetzung PSG II und III-Sachstandsbericht - Ausgewählte Themen-Diakonie in Niedersachsen NEVAP Mitgliederversammlung 15. August 2017 Hannover

Die Seite wird erstellt Silvester Braun
 
WEITER LESEN
Umsetzung PSG II und III-Sachstandsbericht - Ausgewählte Themen-Diakonie in Niedersachsen NEVAP Mitgliederversammlung 15. August 2017 Hannover
Diakonie in Niedersachsen
NEVAP Mitgliederversammlung
15. August 2017
Hannover

Erika Stempfle                Umsetzung PSG II und III-
Diakonie Deutschland          Sachstandsbericht
                              - Ausgewählte Themen-
A) PSG I bis PSG III im Überblick

B) Ausgewählte Themen PSG II und PSG III
1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der Pflegeversicherung/
    Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
2. Überleitungs- und Besitzstandsschutzregelungen
3. Leistungen/-höhen
4. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege
5. Änderungen Qualität
6. Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personalbemessung
7. Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege (PSG III)
8. Regelung der Schnittstellen zwischen SGB XI und Eingliederungshilfe (PSG III)
9. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (PSG III)
10. Weitere Themen
11. Ausblick Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                            Seite 2
Pflegestärkungsgesetze im Überblick

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017   Seite 3
PSG I im Überblick: Inkrafttreten: 01.01.2015
 Erstmals Dynamisierung aller Leistungen um 4 %; neue Leistungen PNG um
  2,67 %
 Keine Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs,
  aber Einführung von weiteren Vorziehleistungen nach dem PNG u.a.
  * Entlastungsbetrag von 104 € für alle in der häuslichen Pflege
  * Ausweitung von § 87b SGB XI a. F. auf alle Bewohner
 Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern u. a. durch
  Ausbau der Hilfen zur Weiterführung des Haushalts (Anerkennung nach
  Landesverordnung erforderlich)
 Einführung einer Umwidmungsmöglichkeit von bis zu 40 % des
  Sachleistungsbudgets in niedrigschwellige Angebote
 Flexibilisierung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
 Tagespflege als eigenständige Leistung
 Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (4.000 €
  anstatt 2.557 € pro Maßnahme)
 Anerkennung der tariflichen Vergütungen/der Vergütungen nach der AVR
erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                    Seite 4
PSG II und PSG III im Überblick (1)
Pflegestärkungsgesetz II/ Zweistufiges Inkrafttreten:
 zum 01.01.2016:
  Vorbereitungsregelungen zur Umsetzung des neuen
  Pflegebedürftigkeitsbegriffs und zu Beratung und Qualität
 zum 01.01.2017:
  Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und
  Leistungsänderungen/Verbesserungen,
  Umsetzung einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären
  Pflege

Pflegestärkungsgesetz III: Inkrafttreten zum 01.01.2017
 Stärkung der Rolle der Kommune in der Pflege/Änderungen im SGB XI
 Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Hilfe zur Pflege im
  SGB XII
 Schnittstelle Eingliederungshilfe-Pflege

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                      Seite 5
Pflegestärkungsgesetze und Finanzierung
 PSG I: Beitragssatzerhöhung Pflegeversicherung um 0,3
  Beitragssatzpunkte zum 01.01.2015, davon 0,1 Beitragssatzpunkte für den
  Pflegevorsorgefonds
 PSG II: Beitragsanhebung um 0,2 Beitragssatzpunkte zum 01.01.2017 (2,55
  % des Bruttoeinkommens/2,8 % des Bruttoeinkommens für Kinderlose)
 PSG III: Keine Beitragssatzerhöhung
 Homepage BMG: „Die Pflegestärkungsgesetze heben die Beiträge für die
  Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte
  an. Dadurch stehen dauerhaft fünf Milliarden € mehr pro Jahr für
  Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung. 1,2 Milliarden €
  fließen in einen Pflegevorsorgefonds.“
 Gesetzesbegründung zum PSG II: „Der ab dem 1. Januar 2017 um 0,2
  Prozentpunkte angehobene Beitragssatz von 2,55 Prozent kann bis in das
  Jahr 2022 hinein stabil gehalten werden.“

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                  Seite 6
PSG I bis III und parallele Reformen
In dieser Legislaturperiode:
 Pflegeversicherung „reloaded“ /Umfassende Pflegeversicherungs-
  reform mit Einführung des „neuen“ Pflegebedürftigkeitsbegriffs
      und

 eine Vielzahl an parallelen Reformvorhaben
    Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie
    Hospiz- und Palliativgesetz
    Verschiedene Gesundheitsreformen, mit Auswirkungen auf die häusliche
     Krankenpflege, mit Nachbesserungen am SGB XI,….
    Pflegeberufereformgesetz
    Bundesteilhabegesetz
    Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen
    …..

 mit teilweise parallelen, nicht immer synchronisierten
  häufig mehrjährigen Umsetzungsprozessen
erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                       Seite 7
Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des
Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
 Einrichtung eines Beirats nach § 18c SGB XI durch das BMG mit, BMFSFJ, BMAS,
  Pflegekassenvertretern, Wohlfahrtsverbände, privaten Leistungserbringerverbändern,
  Sozialhilfeträgern, Vertretern der Länder und der Betroffenenverbände,..

 BMG beauftragt eine begleitende wissenschaftliche Evaluation zu folgenden Themen:
1.   Leistungsentscheidungsverfahren und Leistungsentscheidungen bei Pflegekassen und
     Medizinischen Diensten, beispielsweise Bearbeitungsfristen und Übermittlung von Ergebnissen;
2.   Umsetzung der Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren;
3.   Leistungsentscheidungsverfahren und Leistungsentscheidungen anderer Sozialleistungsträger,
     soweit diese pflegebedürftige Personen betreffen;
4.   Umgang mit dem neuen Begutachtungsinstrument bei pflegebedürftigen Antragstellern,
     beispielsweise Antragsverhalten und Informationsstand;
5.   Entwicklung der ambulanten Pflegevergütungen und der stationären Pflegesätze einschließlich der
     einrichtungseinheitlichen Eigenanteile;
6.   Entwicklungen in den vertraglichen Grundlagen, in der Pflegeplanung, den pflegefachlichen
     Konzeptionen und in der konkreten Versorgungssituation in der ambulanten und in der stationären
     Pflege unter Berücksichtigung unterschiedlicher Gruppen von Pflegebedürftigen und
     Versorgungskonstellationen einschließlich derjenigen von pflegebedürftigen Personen, die im
     Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen versorgt werden.
 Bericht 2020
erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                                          Seite 8
 Umsetzung PSG II und PSG III

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017   Seite 9
1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der
   Pflegeversicherung/Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (1)

 Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und Neues Begutachtungs-
  instrument
 Grundlage der Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der
  Selbständigkeit und nicht mehr die an Defiziten orientierte Dauer bestimmter
  Verrichtungen/ Abkehr vom fachlich ungeeigneten und scheingenauen
  Faktor „Zeit“ als Bemessungsgrundlage für Leistungen
 Einschränkungen der Selbständigkeit durch kognitive oder psychische
  Problemlagen werden gleichberechtigt neben somatisch bedingten
  Einschränkungen bei der Begutachtung gleich berechtigt berücksichtigt.
 6 Module mit einer unterschiedlichen Gewichtung
 5 Pflegegrad anstatt 3 Pflegestufen

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                    Seite 10
1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der
   Pflegeversicherung/Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (2)

 Keine Sonderbegutachtung mehr für Personen mit einer erheblich
  eingeschränkten Alltagskompetenz
 Wegfall der Sonderleistung für Personen mit einer erheblichen
  eingeschränkten Alltagskompetenz

 Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der
  Pflegeversicherung/Gesetzgeber: Mittelfristig 500.000 Personen
 Weitere Verbesserungen bei der Begutachtung: bundeseinheitliches,
  strukturiertes Verfahren zur Erkennung von Rehabedarfen,
  Entbürokratisierung (regelhafte Übermittlung des Gutachtens,
  automatischer Antrag auf Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittel)

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                      Seite 11
1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der
   Pflegeversicherung/Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (3)

Umsetzungsstand:
 Mehr als 10-jähriger Vorbereitungsprozess über Beiräte,
  Praktikabilitätsstudien, neue Begutachtungs-Richtlinien, Schulung der
  Mitarbeitenden
 Hohes Begutachtungsaufkommen: 25 Tage-Frist gilt nur bei Erstanträgen
  auf Pflegesachleistungen bzw. Leistungen der vollstationären Pflege
 Lange Begutachtungsdauern bei Anträgen auf Höherstufungen, auf
  Kombinationsleistungen etc.
 Weiterhin verkürzte Begutachtungsfristen zur Sicherstellung der
  ambulanten oder stationären Weiterversorgung, wenn sich die
  antragstellende Person im Krankenhaus etc. befindet:
 Hier wird nun der vorläufige Pflegegrad 2 vergeben (bisher Pflegestufe 1)/
  Pflegebedarf der Versicherten ist häufig höher/altes Problem wird
  fortgeschrieben

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                     Seite 12
erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017   Seite 13
1. Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der
   Pflegeversicherung/Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff (4)

Umsetzungsstand:
 Entwicklung der Pflegegrade: erste ungesicherte Zahlen
 erste flächendeckende Erfahrungen mit der Anwendung
 Weiterentwicklungsbedarfe am Instrument?
 Z. B. weitere besondere Bedarfskonstellationen erforderlich?:
  Bisher ist nur die „Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine“ in der
  Begutachtungs-Richtlinie anerkannt.
  Projekt zu gerontopsychiatrisch erkrankten Heimbewohnern mit
  ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten läuft gerade
 Anwendungs- und Schulungsprobleme?
 Diskutiert wird auch die Verständlichkeit der Bewertungssystematik

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                      Seite 14
2. Überleitungs- und Besitzstandsschutzregelungen (1)

 Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollte sich
  niemand, der bereits 2016 pflegebedürftig war, schlechter stellen als bisher.
 Großzügige Überleitungsregelungen
   einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige ohne PEA
   doppelter Stufensprung für Versicherte mit PEA
 PSG III: Für Nichtversicherte nur einfacher Stufensprung in der Hilfe zur
  Pflege
 Keine Überleitung in den Pflegegrad 1
 Im Häuslichen Bereich erhalten 96 % der Versicherten 2017 höhere
  Leistungen als 2016 /4 % gleichbleibende Leistungen
 Besitzstandsschutz ist in der Praxis nur ein Thema der vollstationären
  Pflege

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                         Seite 15
2. Überleitungs- und Besitzstandsschutzregelungen (2)

Besitzstandsschutz in der vollstationären Pflege
 monatlicher Zuschlag in Höhe der Differenz zwischen dem Eigenanteil
  Dezember 2016 und Januar 2017/Besitzstandsschutz für pflegebedingte
  Eigenanteile (PSG II)

Nachjustierungen beim Besitzstandsschutz durch das PSG III , u. a.
 bei unterjährigen Erhöhungen des Pflegesatzes auch für den Zeitraum vom
  01.02.2017 bis 31.12.2017 (wenn im Zusammenhang mit neuem
  Pflegebedürftigkeitsbegriff)
 beim Wechsel in eine andere (ggf. auch neu zugelassene) Einrichtung
 bei negativen Eigenanteilen

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                   Seite 16
2. Überleitungs- und Besitzstandsschutzregelungen (3)

Umsetzungsstand:

 Überleitung ist flächendeckend erfolgt
 Bescheide der Pflegekasse kamen sehr/zu spät
 (Vereinzelte) Überleitungsprobleme im Hinblick auf einfachen/doppelten
  Stufensprung
 Berechnungstechnische Fragen zum Besitzstandsschutz
 Besitzstandsschutz und Beihilfe  Prozentuale Höhe der Übernahme durch
  die Beihilfeträger (z. B. 50 %) noch nicht abschließend geklärt
 …..

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                      Seite 17
3. Leistungen/-höhen
 Leistungserhöhungen ab 01.01.2017 im Bereich der häuslichen Pflege
  (Integration von § 123 SGB XI a. F.), nahezu alle Pflegebedürftigen erhalten
  höhere Leistungen
 Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege
 Entlastungsbetrag von 125 € in der häuslichen Pflege
 Aufnahme der pflegerischen Betreuungsleistung in den Regelleistungs-
  katalog der Pflegeversicherung (Integration von § 124 SGB XI a. F.) in § 36
  SGB XI
 Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der
  Pflegeversicherung  neuer § 28a SGB XI

Umsetzung/Kritik
 Irritationen über die Höhe des Entlastungsbetrags von 125 €
  (Erklärungsbedarfe)
 Deutliche Kritik an den neuen Leistungshöhen in der vollstationären Pflege,
  insbesondere an den 770 € beim Pflegegrad 2
 Politik:“Relevant ist für die Versicherten in der vollstationären Pflege nicht
  die Höhe der Leistung, sondern die Höhe des Eigenanteils.“
erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                       Seite 18
erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017   Seite 19
4. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären
   Pflege (1)
 Einheitlicher Eigenanteil in den Pflegegraden 2-5 gilt als wichtige sozialpolitische
  Errungenschaft
 Überleitung/Umstellung der Pflegesätze nach den § 92c ff. SGB XI zum 01.01.2017
 Umstellung der Pflegesätze ist im großen und ganzen reibungslos verlaufen, dennoch
  gibt es noch die unterschiedlichsten, durchaus aufwendigen Detailfragen zu klären
 Für die vollstationären Pflegeeinrichtungen bedeutet die Reform einen enormen
  Umstellungsprozess, verbunden mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken
 Pflegeversicherungsleistungen und einheitlicher Eigenanteil sollen der
  Aufwandsrelation entsprechen,..
 Konsequenzen/Auswirkungen werden sich erst in den nächsten Jahren zeigen:
  unterschiedlichste Szenarien
 Erste Zahlen zu den einrichtungseinheitlichen Eigenanteilen mit begrenzter
  Aussagekraft (Quelle Prognos AG 2017)

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                                    Seite 20
4. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären
   Pflege (2)

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                             Seite 21
4. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in der vollstationären
   Pflege (2) – Pflegesätze vollstationäre Pflege
 Pflegesätze in der vollstationären Pflege im Bundesdurchschnitt pro Tag

 Niedersachsen/Durchschnitt:
  PG 1: 28,46 €
 PG 2: 36,58 €
 PG 3: 52,82 €
 PG 4: 69,69 €
 PG 5: 77,25 €

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                       Seite 22
5. Änderungen Qualität (1)
Qualitätsausschuss Pflege
 Vertragspartner auf der Bundesebene: GKV-SV, Sozialhilfeträger einerseits
  und Leistungserbringerverbände andererseits bilden den
  Qualitätsausschuss Pflege
 Bei Bedarf erweiterter Qualitätsausschuss mit einem Unparteiischen
  Vorsitzenden und zwei Unparteiischen Stellvertretern zur Konfliktlösung
 Gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen
 Stärkung der Beteiligungsrechte der Betroffenenorganisationen

Umsetzungsstand
 Qualitätsausschuss Pflege wurde im Frühjahr 2016 eingerichtet
 Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege im Sommer 2016

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                   Seite 23
5. Änderungen Qualität (2)
 Einführung eines neuen Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung
  unter Berücksichtigung von Ergebnisqualität (stationär, ambulant und für
  neue Wohnformen)
 Nachfolgeregelungen für die PTVA/PTVS und die QPR ambulant/stationär
 Neu sind die neuen Wohnformen

Umsetzungsstand:
 Stationäre Pflege
 Auftragsvergabe an Wissenschaftler ist erfolgt/Projektlaufzeit beträgt 18,5
  Monate, Projektabschluss Sommer 2018 (Gesetz sieht 31.03.2017 vor), Basis
  sind Ergebnisqualitätsindikatoren von Wingenfeld
  Nachfolgeregelung PTVS/QPR vermutlich 2019

 erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                    Seite 24
5. Änderungen Qualität (3)
Umsetzungsstand:
 Ambulante Pflege
 Auftragsvergabe an Wissenschaftler zur Entwicklung von Instrumenten ist
  erfolgt/Projektabschluss Frühjahr 2018 (Gesetz sieht 30.06 2017 vor) ,
  danach erfolgt Pilotierung der Instrumente (Gesetz sieht 31.03.2018 als
  Stichtag für den Abschluss der Pilotierung vor)
  Nachfolgeregelung PTVA/QPR vermutlich 2020

 Neue Wohnformen
 Bis zum 31. März 2018 ist ein Konzept für eine Qualitätssicherung in neuen
  Wohnformen zu entwickeln und zu erproben, insbesondere Instrumente zur
  internen und externen Qualitätssicherung sowie für eine angemessene
  Qualitätsberichterstattung zu entwickeln und ihre Eignung zu erproben
  (Frist über PSG III)
 Auftragsvergabe an Wissenschaftler August 2017/Projektabschluss Sommer
  2018
 Danach Pilotierung, Anschlussfähigkeit an die Ergebnisse ambulant und
  stationär/evt. Gesetzesänderung  Umsetzung wie und wann offen
 erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                    Seite 25
6. Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personal-
   bemessung
 § 113c SGB XI: Entwicklung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens
  zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen
  nach qualitativen und quantitativen Maßstäben. Entwicklung und Erprobung
  ist bis zum 30. Juni 2020 abzuschließen und bezieht den inhaltlichen
  Paradigmenwechsel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit ein.

Umsetzungsstand/Kritik:
 Auftragsvergabe ist erfolgt/ Projektabschluss Sommer 2020
 Gesetz sieht nur eine Auftragsvergabe und einen Projektabschluss vor, aber
  keine Umsetzungsentscheidung
 Im Rahmen der PSG II- Umstellung in der vollstationären Pflege wurde
  kritisiert, dass die Ergebnis erst 2020 vorliegen und nicht schon Mitte 2016

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                    Seite 26
7. Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege (PSG III) (1)
 Initiativrecht für Kommunen zur Errichtung von Pflegestützpunkten,
  Möglichkeit der Übernahme der Beratung nach § 7a SGB XI

 Erweiterungen in § 8a SGB XI „Gemeinsame Empfehlungen der
  pflegerischen Versorgung“ (bisher Landespflegeausschüsse)
  * Länder können zusätzlich zum bisherigen Landespflegeausschuss einen
    sektorenübergreifenden Landespflegeausschuss und regionale
    Pflegeausschüsse einrichten.
  * Diese Ausschüsse können dann Pflegestrukturplanungsempfehlungen
     verabschieden. Die Pflegestrukturplanungsempfehlungen sollen bei
     Vertragsabschlüssen sowohl auf der Landesebene als auch bei
     Versorgungsverträgen einbezogen werden.
  * Verpflichtung der Pflegekassen zur Mitwirkung in Gremien auf Landes- und
     regionaler/kommunaler Ebene

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                  Seite 27
7. Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege (PSG III) (2)

 60 befristete Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger
  und ihrer Angehörigen (§§ 123 124 SGB XI neu) Übernahme der Beratung
  nach den §§ 7a, 37 Abs 3, und 45 SGB XI
 Erhöhung der Fördermittel nach § 45c SGB XI durch Einführung eines
  Fördertopfes für die strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken
  in Höhe von 10. Mio. Euro jährlich (für niedrigschwellige Angebote,
  Ehrenamt, Modellvorhaben)
 Erweiterung der Berichtspflicht der Länder um die
  Investitionskostenförderung (§ 10 Absatz 2 SGB XI)

Umsetzungsstand:
 Diskussion zu den Inhalten des PSG III: nicht weitreichend genug vs. zu
  weitgehend
   Entwurf einer Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes über die konkreten Voraussetzungen, Ziele,
    Inhalte und Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und
    ihrer Angehörigennach § 123 Abs. 4 SGB XI

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                                      Seite 28
8. Regelung der Schnittstellen zwischen SGB XI und
   Eingliederungshilfe (PSG III) (1)
 Leistungen des SGB XI und der Eingliederungshilfe bleiben im häuslichen
  Umfeld gleichrangig (§ 13 Abs. 3 ff. SGB XI),
 Verpflichtende Zusammenarbeit zwischen Pflegeversicherung und Träger
  der Eingliederungshilfe beim Zusammentreffen von Leistungen der
  Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe
 Verfahrensführender Träger ist der Träger der Eingliederungshilfe
 Wunsch und Wahlrecht des Versicherten bleibt unberührt
 regelhafte Vereinbarung zu Leistungserbringung und Kostenerstattung
 Pflegekassen sind in das Teilhabeplanverfahren bzw. in das
  Gesamtplanverfahren einzubeziehen.

Umsetzung
 Empfehlung GKV-SV/BAGüS zu den Modalitäten der Übernahme und der
  Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung
  des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers bis zum Januar 2018.
 Evaluation bis zum 01.07.2019

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                  Seite 29
8. Regelung der Schnittstellen zwischen SGB XI und
   Eingliederungshilfe (PSG III) (2)
 Pauschalzahlung für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in
  stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe in Höhe von 266 € bleibt
  erhalten
 Einrichtungsbegriff wird aber ab 2020 neu definiert/Stichwort
  „Räumlichkeiten“/Gefahr der Ausweitung auf ambulanten Wohnformen
  wurde im Gesetzgebungsverfahren diskutiert
 Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine
  einheitliche Rechtsanwendung zur Neudefinition des Einrichtungsbegriffs
  zu fördern, spätestens bis zum 1. Juli 2019 dazu eine Richtlinie

Kritik
 Gefahr, dass für ambulante Wohnformen in der Eingliederungshilfe
   zukünftig die Pauschalzahlung gelten könnte

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                   Seite 30
9. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (1)
 neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde auch im Recht auf Hilfe zur Pflege
  (SGB XII) eingeführt
 Identität des Pflegebedürftigkeitsbegriffs zwischen SGB XI und SGB XII 
  Wegfall des erweiterten Verrichtungsbegriffs
 Unterhalb von Pflegegrad 1 keine Hilfe zur Pflege
 Unterhalb von Pflegegrad 2 keine stationäre Leistung in der Hilfe zur Pflege
 Weiterhin Hilfe zur Pflege, wenn Pflegebedürftigkeit prognostisch nicht für
  sechs Monate vorliegt

 Entscheidung über den Pflegegrad ist in der Regel auch für den
  Sozialhilfeträger bindend

 Sozialhilfeträger müssen notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln

 Nur einfacher Stufensprung für Nichtversicherte

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                      Seite 31
9. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege (2)
Umsetzungsprobleme/Lücken im Gesetz
 keine Leistungsansprüche unterhalb Pflegegrad 2 auf stationäre
  Dauerpflege (für Nichtversicherte und Versicherte)
 Kein Äquivalent zu § 43b SGB XI (zusätzliche Betreuung und Aktivierung) für
  Nichtversicherte
 Kein Besitzstandsschutz in der Hilfe zur Pflege nur eine Übergangsregelung
  des § 138 Abs. 1 SGB XII: Einer Person, die am 31. Dezember 2016 einen Anspruch
   auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel in der am 31. Dezember 2016 geltenden
   Fassung hat, sind die ihr am 31. Dezember 2016 zustehenden Leistungen über den
   31. Dezember 2016 hinaus bis zum Abschluss des von Amts wegen zu betreibenden
   Verfahrens zur Ermittlung und Feststellung des Pflegegrades und des notwendigen
   pflegerischen Bedarfs nach § 63a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung
   weiter zu gewähren.
 Übergangsregelungen für „sozialhilferechtliche Pflegestufe 0“ in der
  stationären Pflege in den einzelnen Bundesländern/Regionen
 Wie sollen Aufstockungsleistungen bemessen werden?: Sozialhilfeträger
  müssen notwendigen pflegerischen Bedarf ermitteln
 Bedarfsdeckungssystem in der Hilfe zur Pflege wurde aufgelöst, da keine
  Hilfe zur Pflege unterhalb von Pflegegrad 1 etc.
                                                                               Seite 32
10. Weitere Änderungen im Überblick (1)
 Änderungen zum Thema Information, Pflegeberatung und Pflegestützpunkte
  (§§ 7 bis 7c) und § 37 Abs. 3ff. SGB XI bereits im Rahmen des PSG II, nicht
  nur im PSG III:
  teilweise Fristen zu Umsetzung im Gesetz; z. B. Richtlinie des GKV- SV zur
  Pflegeberatung zum 31.07.2018/ Empfehlungen zu den Beratungsbesuche
  zum 31.12.2017.
 Änderungen bei den nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen
  Angeboten/ Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§§ 45a ff.)
  Umsetzungsstand der Landesverordnungen sehr unterschiedlich
 Änderungen beim Einsatz des Entlastungsbetrag für die ambulanten
  Pflegedienste nach § 45b im Hinblick auf Inhalte und Vergütungshöhe
 Änderungen bei Förderung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts
   Empfehlungen nach § 45c SGB XI werden gerade verabschiedet
 Abrechnungsprüfungen/Maßnahmen zur Verhinderung von
  Abrechnungsbetrug
  Einführung von Abrechnungsprüfungen im SGB XI Oktober 2016
   Stellungnahmeverfahren zur Einbeziehung von reinen HKP-Leistungen
erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                   Seite 33
10. Weitere Änderungen im Überblick (2)
 Rechtsanspruch auf zusätzlichen Betreuungsleistungen in der stationären
  Pflege (§ 43b SGB XI) und Überleitung der weiteren Regelungen nach § 87b
  ins Vertrags- und Vergütungsrecht (PSG II)
 Weitere Änderungen im Vertrags- und Vergütungsrecht, z. B. Erweiterung
  von § 85 Abs. 7 SGB XI
 Anerkennung der Wirtschaftlichkeit von Gehältern bis zur Höhe von Tarif-
  niveau und Nachweise der Personalaufwendungen in den Vergütungs-
  verhandlungen (Änderungen in den §§ 84, 85, 89 SGB XI) (PSG III)
 § 75 Abs. 2 Nr. 11 SGB XI neuer Inhalt Landesrahmenverträge:
  Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise bei den
  Vergütungsverhandlungen (PSG III)
 Kürzung der Vergütung wenn der Einrichtungsträger seine Beschäftigten
  nicht in der Höhe bezahlt, wie er selbst in seiner Pflegesatzverhandlung bzw.
  in seiner ambulanten Pflegevergütungsverhandlung angegeben und dieser
  Vereinbarung zu Grunde gelegt hat (Änderungen in § 115 Abs. 3a und 3b
  SGB XI durch Blut- und Gewebegesetz)

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                     Seite 34
10. Weitere Änderungen im Überblick (3)
 Änderungen bei der sozialen Sicherung für pflegende Angehörige:
  Zugang zu den Leistungen anstatt der bisherigen 14 Stunden pro Woche
  nun 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen
 Anpassung an Pflegegrade
 Änderungen bei der Rentenversicherung
 Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung anstatt der bisherigen
  freiwilligen Versicherung
 …….

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                  Seite 35
11. Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (1)

 Der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff hat 20 Jahre das gesellschaftliche
  und sozialpolitische Verständnis von (professioneller) Pflege geprägt
 Verrichtungsbezug pflegerischer Leistungen realitätsbildend in
  Leistungskomplexen für die ambulante Pflege, in den
  Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI/in den
  Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI
 Orientierung an Zeitwerten („Minutenpflege“)
 Präventive, rehabilitative oder beratende Inhalte waren darin nicht erkennbar
 (gefühlte) Lücke zwischen individuellen Bedarfslagen und vorhandenem
  pflegerischen Versorgungsangebot/Angebots-strukturen bei den SGB XI-
  Leistungen

 PSG II veränderte gesetzliche Grundlagen z. B. §§ 4, 36 SGB XI
 Einleitung eines Paradigmenwechsels in der Pflege

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                     Seite 36
11. Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (2)

 Worum geht es?:
  Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: Dinge anders tun und
  Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: Andere Dinge tun

 Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: „Dinge anders tun“
  Stichwort: problemorientiertes anstatt verrichtungsorientiertes
  Pflegeverständnis
  Betonung individueller Ressourcenförderung

 Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: „Andere Dinge tun“
  Präventive Orientierung/Präventive Leistungen
  Pflegefachliche Anleitung: Pflegebedürftige und Angehörige
  Förderung der Pflegekompetenz von Angehörigen
  Neuausrichtung der Leistungen zur Entlastung von pflegenden
   Angehörigen
  Beratung und Anleitung als eigenständige, edukative Interventionen

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                                   Seite 37
11. Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (3)

 Muss gemeinsam umgesetzt werden

  in den Landesrahmenverträgen ,

  in den Pflegesatzvereinbarungen/Vergütungsvereinbarungen und

  in den Konzepten der Pflegeeinrichtungen/Pflegedienste

   Mehrjähriger, mehrstufiger Prozess,..

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017                        Seite 38
 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

erika.stempfle@diakonie.de 15.08.2017   Seite 39
Sie können auch lesen