E.ON Aktuell: Brennstoffemissions-handelsgesetz - BEHG - Aktuelle Informationen und Dienstleistungsangebote 09. Dezember 2020 - EON

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                  E.ON Aktuell:
          Brennstoffemissions-
          handelsgesetz - BEHG
Aktuelle Informationen und Dienstleistungsangebote
                                09. Dezember 2020
Aktueller Stand BEHG - Gesetz und Verordnungen

1         Motivation

2         Gesetzliche Grundlage – aktueller Stand

3         Auswirkungen Erdgas

4         Auswirkungen Strom

                                                    2
Motivation

                                                                     Als ein Bestandteil des
                                 Europäische Klimaschutz-            „Klimaschutzpaketes“ der
                                 verordnung vom 30. Mai 2018:        Bundesregierung ist das
                                 Erfüllung der Verpflichtungen aus   Brennstoff-Emissions-
Weltklimakonferenz 2015 in       dem Übereinkommen von Paris         handelsgesetz (BEHG) am
Paris:                           und Festlegung verbindlicher        20.12.2019 Kraft getreten.
                                 nationaler Jahresziele für die
197 Staaten verpflichten sich,
                                 Reduzierung der                     Grundlage für den Handel mit
die Erderwärmung auf
                                 Treibhausgasemissionen im           Zertifikaten für CO2-Emissionen
deutlich unter 2 °C und
                                 Zeitraum 2021 bis 2030.             aus Brennstoffen (Heizöl,
möglichst auf 1,5 °C zu
                                                                     Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel,
begrenzen                        Deutsche Verpflichtung:             Kohle) auf nationaler Ebene
                                 Treibhausgasminderungsziel von      (n-EHS) beginnend ab 01.01.2021
                                 38% in den Sektoren außerhalb
                                 des Europäischen Emissions-
                                 handels (Non-ETS)
Motivation - der Blick über den Tellerrand

                                                                                Als ein Bestandteil des
In der EU bepreisen 13 Mitgliedsstaaten Treibhausgasemissionen in Sektoren außerhalb  und/oder zusätzlich
                                                                                „Klimaschutzpaketes“   derzum
Europäischen Emissionshandel. Darunter u.a. auch Frankreich, Schweden, Belgien, Niederlande, Spanien,
                                                                                Bundesregierung  ist das
Schweden …                                                                      Brennstoff-Emissions-
                                                                                 handelsgesetz (BEHG) am
                                                                                 20.12.2019 Kraft getreten.

   !
            •   nationaler CO2-Preis in Schweden >100 €/t, dies sind bei Erdgas rund 2 Ct/kWh
            •                                                                      Grundlage
                nationaler CO2-Preis in Frankreich ~ 45 €/t, dies sind bei Erdgas rund         für den Handel mit
                                                                                       0,8 Ct/kWh
                                                                                   Zertifikaten für CO2-Emissionen
                                                                                   aus Brennstoffen (Heizöl,
                                                                                   Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel,
                                                                                   Kohle) auf nationaler Ebene
                                                                                   (n-EHS) beginnend ab 01.01.2021

                                                                                                                4
Gesetzliche Grundlage – aktueller Stand

     Als ein Bestandteil des „Klimaschutzpaketes“ der Bundesregierung ist das BEHG am 20.12.2019 Kraft getreten. Einige
     Vereinfachungen in 2021 und 2022 bei Umsetzung und Abwicklung (z.B.: Beschränkung auf Benzin, Diesel, Heizöl,
     Flüssiggas, Erdgas).

          Verabschiedung eines Änderungsgesetzes von der Bundesregierung (20.05.2020) und Bundesrat (09.10.2020)
          Wesentliche Änderungen: höhere Zertifikatspreise; Nachkauf bis 30.09. des Folgejahres; Carbon-Leakage-VO bis
          31.12.2020

          14 Sachverhalte sind per Rechtsverordnungen, die für die Abwicklung und Umsetzung des BEHG erforderlich sind zu
          regeln; inzwischen liegen seit 02.12.2020 die Berichtserstattungsverordnung (EBeV) sowie die Brennstoff-
          emissionshandelsverordnung (BEHV) vor. Eine Carbon-Leakage Verordnung soll noch in diesem Jahr folgen.

      Anpassung der GVV geplant, steht aber ebenfalls noch aus.
      Zukünftig evtl. noch Anpassung im EnWG (nicht vordringlich).

                                                                                                                            5
Gesetzliche Grundlage – Verordnungen (1/5)

•   Festlegung der Emissionsmenge (§ 4 Abs. 2)                                        bislang offen
•   Einzelheiten zu Berechnung der Erhöhung der Emissionsmengen (§ 4 Abs. 4)          bislang offen
•   Berechnung des zusätzlichen Bedarfes nach EU-Klimaschutzverordnung (§ 5 Abs. 2)   bislang offen
•   Festlegungen zum Überwachungsplan (§ 6 Abs. 5)                                    liegt vor (EBeV)
•   Festlegungen zum Emissionsbericht (§ 7 Abs. 4)                                    liegt vor (EBeV)
•   Berücksichtigung ETS-Anlagen im Emissionsbericht (§ 7 Abs. 5)                     liegt vor (EBeV)
•   Begrenzung der Gültigkeit von Zertifikaten nach 2025 (§ 9 Abs. 1)                 bislang offen
•   Festlegungen zum Versteigerungsverfahren und Verkauf (§10 Abs. 3)                 liegt vor (BEHV)
•   Festlegung zu „unzumutbarer Härte“ (§11 Abs. 1)                                   bislang offen
•   Festlegung zur Vermeidung Doppelbelastung nEHS – ETS (§11 Abs. 2)                 bislang offen
•   Festlegungen Carbon-Leakage (§11 Abs. 3)                                          Eckpunktepapier
•   Einrichtung, Betrieb und Führung des Emissionshandelsregisters (§12 Abs. 5)       liegt vor (BEHV)
•   Einzelheiten der Datenübermittlung (§ 14 Abs. 4)                                  bislang offen
•   Berechtigungen zur Prüfung des Emissionsberichtes (§15 Abs. 2)                    bislang offen

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Gesetzliche Grundlage – Verordnungen (2/5)
Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV
Mit der BEHV werden konkretisierende Regelungen zur Durchführung des BEHG getroffen. Sie enthält u.a.
Regelungen zu folgenden Themen:

•   Einschaltung einer beauftragten Stelle für die Durchführung des Verkaufs
    −   Die beauftragte Stelle kann keine Kosten gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen
    −   Die beauftragte Stelle ist berechtigt, ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat zu verlangen. In etwa
        vergleichbar mit den Entgelten, im Handel oder in Versteigerungen von EUAs erhoben werden (~0,0035 €/t).
•   Einzelheiten und Konkretisierungen zur Umsetzung des Verkaufsverfahrens
    −   Verkaufsbeginn voraussichtlich im 2. HJ 2021
    −   Ankündigung der Verkaufstermine 6 Wochen vorher; mind. 2 Termine pro Woche;
    −   letzter Termin im laufenden Jahr: frühestens am 3. Werktag im Dezember
•   Durchführungsregelungen für das nationale Emissionshandelsregister
    −   Kontoeröffnung: voraussichtlich Frühjahr 2021
    −   Erwerb von Zertifikaten im Namen Dritter möglich
    −   Compliance-Konto, Konto eines Verantwortlichen, es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des BEHG
    −   Handelskonto, Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die
        Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird                                                      7
Gesetzliche Grundlage – Verordnungen (3/4)
Emissionsberichterstattungsverordnun - EBeV
Die EBeV 2022 enthält Regelungen zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von
Brennstoffemissionen durch die Unternehmen, die diese Brennstoffe in den Verkehr bringen. Die EBeV
2022 gilt für die Jahre 2021 und 2022. Sie enthält u.a. Regelungen zu folgenden Themen:

•   Festlegungen zum Emissionsbericht (Vereinfachungen in 2021 und 2022)
•   Ermittlung der Emissionen
     −   Umgang mit Lieferzeiträumen über zwei KJ
     −   Bestimmung Bioenergieanteil (Massenbilanzielle Dokumentation bei Biogas)
     −   Vermeidung Doppelerfassung
     −   Vermeidung Doppelbelastung in ETS-Anlagen
•   rein elektronische Kommunikation (Überwachungspläne, Emissionsberichte, Anträge gem. § 11
    BEHG); Web-Formulare werden noch entwickelt und bereitgestellt
•   „Qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) erforderlich

                                                                                                     8
Gesetzliche Grundlage – Verordnungen (4/4)
Carbon-Leakage-Verordnung
Eckpunktepapier zur Carbon-Leakage-Verordnung
  • Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen, Regelung folgt
    im Grundansatz den bestehenden Regelungen des ETS
  • Kriterien ist eine Kombination aus Emissions- und Handelsintensität der Teilsektoren (sog. NACE-Codes)
  • Unterschiedliches Maß an Betroffenheit wird durch einen gleitenden „Carbon-Leakage-Indikator“ (CLI)
    Rechnung getragen.
    Abhängig vom CLI beträgt der Kompensationsgrad zwischen 60 und 90 % der anrechenbaren
    zusätzlichen CO2-Kosten.
  • Voraussetzung ist der Nachweis über
       − Einführung/Betrieb eines Energiemanagementsystems (ISO 50.001 bei mehr als 500 MWh/a
           sonst 50.005)
       − Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Produktionsprozesse oder zur Verbesserung der
           Energieeffizienz
  • Einzige Verordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf! Sie muss daher vorliegen (zumindest
    sollte Einigkeit hierüber bestehen), bevor das Änderungsgesetz verabschiedet wird.
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Auswirkung Erdgas - qualitativ

     Die „Inverkehrbringer“ eines Brennstoffes (im Falle von Erdgas z.B. die EDG) sind verantwortlich für den Kauf
     und die Entwertung von Emissionszertifikaten.

          Kauf der Zertifikate muss zum großen Teil (90% des Bedarfes) im jeweils laufenden Kalenderjahr
          erfolgen. Ein Überschuss an Zertifikaten kann nicht zurückgegeben werden oder für Folgejahre
          eingesetzt werden.

            Zertifikatspflicht für eine Gaslieferung liegt im Regelfall dann vor, wenn auch die Energiesteuer
            entsteht, üblicherweise also bei der Belieferung von Endkunden. Für die Lieferung an Weiterverteiler
            werden keine Zertifikate benötigt.

      CO2-Kosten für Erdgas sind aufgrund des günstigeren Emissionsfaktors (CO2-Ausstoß pro kWh) niedriger
      als bei anderen Energieträgern. Umstellung von Heizöl, Flüssiggas oder Kohle zu Erdgas reduziert die
      zusätzliche Belastung.

                                                                                                                     10
Emissionsfaktoren – aus Änderungsgesetz und
Verordnung
• Kosten für CO2-Emissionszertifikate betragen:

                                         ca. Belastung durch CO2-Kosten in Ct/kWh bezogen auf den Heizwert*
           CO2-Kosten
                               Erdgas *           Flüssiggas       leichtes Heizöl      Steinkohle          Braunkohle
             in €/t
                         bei 182 g CO2/kWh bei 239 g CO2/kW bei 266 g CO2/kWh bei 337 g CO2/kWh bei 381 g CO2/kWh
  2021         25               0,455                0,60                0,67                -                   -
  2022         30               0,546                0,72                0,80                -                   -
  2023         35               0,637                0,84                0,93              1,18                1,33
  2024         45               0,819                1,08                1,20              1,52                1,71
  2025         55               1,001                1,31                1,46              1,85                2,10
 2026 ff      55-65          1,001-1,183          1,31-1,55           1,46-1,73         1,85-2,19           2,10-2,48

* Quelle zu Emissionsfaktoren: EBeV 2020; der Wert für Erdgas ist auf den Brennwert bezogen. Alle anderen auf den Heizwert.

                                                                                                                              11
Zertifikatepreise

        Zertifikatepreise in €/t                 Zertifikatepreise in Ct/kWh
70                                        1,60
60                                        1,40
50                                        1,20

40                                        1,00

30                                        0,80

20                                        0,60

10                                        0,40
                                          0,20
 0
     2021 2022 2023 2024 2025 2026 2026   0,00
                                    ff.          2021     2022   2023     2024    2025     2026
         Zertifikatpreis   Obere Spanne          Erdgas      Flüssiggas          leichtes Heizöl
                                                                                                   12
Auswirkung Erdgas – Ausnahmen

   Biogas wird nicht mit CO2-Kosten belastet               Vermeidung der Doppelbelastung für
                                                                    Anlagen im ETS
   Für Biogas (keine Zertifikate!) ist ein Emissions-
                                                        • Forderung div. Verbände: Vermeidung ex-ante
   faktor von 0,0 t CO2 pro kWh festgelegt. Somit
                                                        • politischer Wille: Vermeidung ex-ante
   sind hierfür keine CO2-Zertifikate zu beschaffen
                                                        • verbindlich vorgesehen: ex-post
   und es entstehen keine Kosten aus dem
   Emissionshandel.                                     (Verordnung für Abwicklung zwischen Lieferant
                                                        und DEHSt liegt vor)

                           Diese Ausnahmetatbestände, können von einer
                       Belastung durch das BEHG ganz oder teilweise befreien

        Kompensation unzumutbarer Härte                      Vermeidung von Carbon-Leakage
   • Brennstoffkosten > 20% der
     betriebswirtschaftl. Gesamtkosten                      (Verordnung für 2020 angekündigt,
   • Anteil der Zusatzkosten durch den nEHS an der               Eckpunktepapier liegt vor)
     Bruttowertschöpfung > 20 %
                    (Verordnung fehlt)

                                                                                                        13
Auswirkung Erdgas – keine Ausnahme

   !
       Wenn das bezogene Gas fossiles Erdgas ist, dessen CO2-Emissionen durch Zertifikate, die
       durch Klimaschutzprojekte eine CO2-Kompensation garantieren, ausgeglichen wird, wird der
       Gasbezug dennoch voll mit den CO2-Kosten belastet. Fossiles Erdgas wurde verbrannt und
       die Umwelt mit CO2 belastet.

       Beispiel aus einem anderem Bereich:
       Schafft man einen Ausgleich für die durch eine Flugreise entstandene CO2-Belastung,
       werden die im Flugpreis inkludierten CO2-Kosten (die Luftfahrtbranche nimmt am ETS teil!)
       ebenfalls nicht erstattet.

                                                                                                   14
Auswirkung Strom - „Regelbetrieb“
Mit „Regelbetrieb“ wird hier die Absicht und Erwartungshaltung des Gesetzgebers bei Ausgestaltung des BEHG Ende
2019 beschrieben. Im Gegensatz dazu stehen die Entwicklungen, die die Corona-Pandemie in 2020 mit sich gebracht
hat (s. folgende Folie).

           Grundsätzlich gilt: keine zusätzlichen CO2-Kosten durch das BEHG beim Strom. Die Stromwirtschaft nimmt
           bereits seit 2005 am ETS teil.

                Die Einnahmen aus dem Zertifikatsverkauf sollen zum erheblichen Anteil dem EEG-Konto
                gutgeschrieben werden und die EEG-Umlage senken. Geplant für 2021: rd. 5,4 Mrd. Euro. Dies sind
                rd. 20% der in der Umlage gewälzten EEG-Kosten (Stand Ende 2019!)

                  Der Umlagen reduzierende Einfluss läge zum Start des n-EHS bei rd. 1,5 Ct/kWh und steigt in den
                  folgenden Jahren auf rd. 3,0 Ct/kWh (ebenfalls Stand Ende 2019!)

            Einige Unternehmen mit besonderer Ausgleichsregelung EEG könnten diese aufgrund der sinkenden
            Umlage verlieren und erfahren damit eine deutliche Kostensteigerung -> hier erfolgt jedoch
            (voraussichtlich) eine Gegensteuerung in der EEG-Novelle 2021
                                                                                                                    15
Auswirkung Strom - „Pandemiebetrieb“
Die vom Gesetzgeber gewünschten Auswirkungen des BEHG in Bezug auf die EEG-Umlage, werden durch die Corona-
Pandemie nicht erreicht. Dies hat man rechtzeitig erkannt und (befristet) korrigierend eingegriffen:

           Grundsätzlich gilt: keine zusätzlichen CO2-Kosten durch das BEHG beim Strom. Die Stromwirtschaft nimmt
           bereits seit 2005 am ETS teil.

              Aktuell überwiegt der Umlagen steigernde Effekt der Corona-Pandemie gegenüber dem Umlagen
              reduzierenden Effekt des BEHG. Die Vermarktungserlöse für EEG-Strom sind niedriger als erwartet, d.h.
              die Vermarktungskosten steigen. Dagegen sinkt die Letztverbrauchsmenge (höhere Kosten verteilt auf
              weniger Menge).

                Um die Umlage zumindest marginal senken zu können, kommen dem EEG-Konto zusätzlich zu den
                CO2-Zertifikatserlösen in 2021 und 2022 weitere staatliche Zuschüsse aus dem Konjunkturpaket der
                Bundesregierung zu Gute. Eingeplant sind hierfür ~11 Mrd. Euro für beide Jahre.

              Damit wird in 2021 und 2022 eine Deckelung der EEG-Umlage auf 6,5 Ct/kWh bzw. auf 6,0 Ct/kWh
              sicher gestellt. Ohne die Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt (CO2-Zertifikatserlöse und Konjunkturpaket)
              hätte sich für 2021 eine EEG-Umlage von 9,651 Ct/kWh ergeben.
                                                                                                                       16
Auswirkung Wärmegeschäft - Herausforderungen
•   Wie berechnet man die spezifischen Emissionskosten je kWh gelieferter Wärme?
    •    Umrechnung Brennwert/Heizwert
    •    Kesselwirkungsgrad / Netzverluste
    •    Stromanteil bei einer Erdgas-KWK-Anlage (?!)
•   Kostenweitergabe in bestehenden Wärmelieferungsverträgen ist zu prüfen:
    • … automatisch: Enthält die Arbeitspreisformel (ausschließlich) Indizes, die zukünftig CO2-Kosten direkt
      enthalten? (HEL 40-50 hl, Erdgas Haushalte oder Handel u. Gewerbe)
        https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreisindex-gewerbliche-Produkte/aktuell_CO2.html

    • … durch die Steuer- und Abgabenklausel (individuell zu prüfen)
    • Kunden-Information: wann und in welchem Umfang?
• Kostenweitergabe in Neuverträgen:
    • (V1) Kostenbestandteil des Basis-Arbeitspreises (CO2-Glied in Arbeitspreisformel)
    • (V2) additive Komponente zum Arbeitspreis
    • (V3) separater Emissionspreis
                                                                                                                       17
Aufgaben u. Pflichten des EVU (1/2)

Es gibt im wesentlichen drei Hauptpflichten:
•   Überwachungsplan einreichen (vorab)
•   jährlich einen Emissionsbericht abgeben (31.07. des Folgejahres)
•   und eine Abgabe von Zertifikaten in Höhe der Emissionen (30.09. des Folgejahres)

… ein wenig detaillierter:
• erstellen, einreichen und genehmigen eines Überwachungsplan, erstmals für 2023
  (Rechtverordnung steht aus), für die Jahre 2021 und 2022 Verzicht auf Einreichung und
  Genehmigung
• Eröffnung und Führung eines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister
  (Rechtsverordnung im Entwurf), vermutlich frühestens ab Q2 2021 möglich
• erstellen von Mengenprognosen und kontinuierliches Mengenmonitoring etablieren
                                                                                          18
…
Aufgaben u. Pflichten des EVU (2/2)

• Kauf von Zertifikaten (Rechtsverordnung im Entwurf)
  − 2021 bis 2025 zu Festpreisen
  − bis zu 10 % der erworbenen Zertifikate (maßgeblich ist der Kontostand bei der DEHSt am
     31.12.) können auch im Folgejahr bis zum 30.09. zum gleichen Preis erworben werden
     (Mengenmonitoring!)
  − Zertifikate nur gültig im jeweiligen Kalenderjahr und Vorjahr, Rückgabe nicht möglich!
  − freier Handel in der Zertifikate
  − nach dem 30.09. Kauf von (teureren) Zertifikaten des Folgejahres
  − Strafzahlung bei fehlenden Zertifikaten zum Abgabetermin: 100 € pro t CO2! Zertifikate
     müssen trotz Strafzahlung noch beigebracht werden.
• ab 2026 Teilnahme an Zertifikatsversteigerungen und -Handel
• erstellen, zertifizieren und einreichen eines Emissionsberichtes bis 31.07. des Folgejahres
                                                                                                19
Zeitstrahl
BEHG-Aufgaben und „beeinflussende“ Termine
ÜWP für BEHG einreichen (erst ab 2023 relevant) Frist unklar
          EU-ETS-Berichtsabgabe                                31.03. (Folgejahr)
          EU-ETS- Zertifikate einreichen                       30.04. (Folgejahr)
          Abgabe Energiesteuermeldung (Versorger)              31.05. (Folgejahr)
Emissionsbericht (EmB) einreichen           31.07. (Folgejahr)
Abgabe der CO2-Zertifikate zur Entwertung 30.09. (Folgejahr)
Nachkauf CO2-Zertifikate zum Vorjahrespreis 30.09. (Folgejahr)

                                                                                    20
BEHG –Dienstleistungen
   für Inverkehrbringer
Faktenlage noch dürftig

BEHG wird zum 01.01.2021 wirksam
Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates für die Einführungsphase:
• Änderungsgesetz wird grundsätzlich begrüßt
• zügiger Erlass der Rechtsverordnungen und Umsetzung weiterer gesetzgeberischer
  Maßnahmen (EEG)

Rechtsverordnungen für 14 Sachverhalte notwendig, bisher nur 5 Themen geklärt
am 02.12. wurden die ersten beiden Rechtsverordnungen (EBeV und BEHV) veröffentlicht
Eckpunktepapier zu Carbon-Leakage liegt vor

 „Worst Case“ Verordnungen werden erst im „laufenden Betrieb“ veröffentlicht
              Sachverhalte bleiben zum Start am 01.01.2021 noch ungeklärt              22
Angebote für Dienstleistungen

•   E.ON ist als großer Versorger selbst vom BEHG betroffen

•   Prozesse und Systeme sind intern im Aufbau

•   EON möchte Sie bei der Umsetzung des BEHG unterstützen

•   Dienstleistungen sollen sowohl bei der initialen Einführung als auch bei der
    laufenden Abwicklung unterstützen

                     Nutzen Sie unser „know how“ bei der Umsetzung des BEHG
                                                                                   23
Administrative Aufgaben eines
„Inverkehrbringers“- Überwachungsplan
•   Der Überwachungsplan muss ab dem Jahr 2023 eingereicht und genehmigt werden
•   Für die Jahre 2021 und 2022 soll diese Verpflichtung entfallen

•   Als Einstieg in die Umsetzung erstellen wir mit Ihnen einen initialen Überwachungsplan als
    Grundlage und Leitfaden Ihres Vorgehens

•   Analyse Ihrer Brennstoffe
•   Kundenclusterung
•   Erfassen von Ausnahmetatbeständen
•   Erstellung von Initialprognosen

                                                                                                 24
Administrative Aufgaben eines „Inverkehrbringers“-
Erstellung eines initialen Emissionsberichtes

•   Auf Grundlage des initialen Überwachungsplans und der Initialprogosen können die zu
    erfassenden Mengen ermittelt werden
•   Ableitung der zu erwarteten Emissionen und benötigten Zertifikate

•   Abgleich der Mengen mit den Mengen aus der Energiesteuerermittlung

•   Erstellung eines initialen Emissionsberichtes

•   Damit steht die fachliche Grundlage für die Mengenermittlung zum Kauf der benötigten
    Zertifikate zur Verfügung

                                                                                           25
Administrative Aufgaben eines „Inverkehrbringers“-
Konto einrichten

•   Um die nach BEHG erforderlichen Zertifikate beschaffen zu können, muss

•   ein Konto (bei der DEHSt) eingerichtet werden

                                                                             26
Administrative Aufgaben eines
„Inverkehrbringers“- laufende Aufgaben
•   Laufendes Mengenmonitoring
•   Beschaffungsstrategie erarbeiten umsetzen, überwachen
•   Bewirtschaftung Konto
•   Beschaffung der Zertifikate
•   Verbuchen der Zertifikate
•   Entwerten der Zertifikate
•   Emissionsbericht erstellen, prüfen, einreichen
•   ÜWP erstellen und für 2023 ff. einreichen
•   Änderungen des Gesetzes und der Verordnungen verfolgen und fristgerecht umsetzen
•   Check des Prozesses

                                                                                       27
BEHG-Dienstleistungen- Beispielhafte
Bepreisung
  Starter-Paket                  Dienstleistung Basis            Dienstleistung Pro
  •   Überwachungsplan           •   Starter Paket inclusive     •   Basis-Dienstleistung
      (ÜWP) initial aufstellen   •   ggf. Überwachungsplan           inclusive
  •   Emissionsbericht initial       einreichen                  •   Betrieb und Führung des
      erstellen                  •   Beschaffungsstrategie           Registers
  •   Laufende Information       •   Mengenmonitoring            •   Zertifikatehandel
      über Stand der                                             •   Zertifikate einreichen/
                                 •   Erstellung des jährlichen
      Gesetzgebung und                                               entwerten
                                     Emissionsberichts
      Umsetzung                                                  •   Regelmäßige Anpassungen
  •   Registerkonto                                                  des ÜWP
      einrichten                                                 •   Emissionsbericht einreichen
                                      Einmalig: 5 T€
      Einmalig: 5 T€                  zuzüglich 4 T€/a
                                                                       Einmalig: 5 T€
                                                                     zuzüglich 10,5 T€/a

               Preisnachlass für Kunden mit einer PFM-Gas-Dienstleistung!                          28
Dienstleistungsbestandteile im Überblick

                                                                                    Dienstleistung Dienstleistung
BEHG - Leistungsmerkmal                                             Starter-Paket
                                                                                        Basis           Pro
Registerkonto einrichten                                                 x                x              x
Überwachungsplan initial (ÜWP) aufstellen                                x                x              x
Emissionsbericht initial erstellen                                       x                x              x
Laufende Information über Stand der Gesetzgebung und Umsetzung           x                x              x
im Registerkonto Bevollmächtigte einrichten                                               x              x
Betrieb und Führung des Emissionshandelsregisters                                                        x
jährlichen Überwachungsplan (ÜWP) aufstellen und einreichen                               x              x
Anpassung ÜWP (geänderte Rechtsverordnungen/ Berechnungsmethodik)                                        x
Beschaffungsstrategie                                                                     x              x
Mengenmonitoring                                                                          x              x
Zertifikatehandel                                                                                        x
Erstellung des jährlichen Emissionsberichts                                               x              x
Emissionsbericht einreichen                                                                              x
Zertifikate einreichen                                                                                   x

                                                                                                                    29
E.ON Energieberater 365
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Die Fristen und Pflichten der energiewirtschaftlichen Regularien sind vielfältig und
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Basierend auf Ihren individuellen Energiedaten identifizieren wir Potenziale, mit
denen Sie Kosten einsparen können. Daraus entwickeln wir Ihren
standortspezifischen Ergebnisbericht. Dieser umfasst Ihre Einsparpotenziale und
Empfehlungen in den folgenden Bereichen:

Optimierung          Steuerliche            Reduzierung von          Passende Produkte für
von Netzentgelten    Entlastungen      energiebezogenen Abgaben    dezentrale Energieerzeugung
                                              und Umlagen
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Ihnen gemeinsam einen Quick-Check-Fragebogen aus. Mithilfe unserer
datenbasierten Analyse entwickeln wir Ihr maßgeschneidertes Energiekonzept.

Bewahren Sie den Überblick
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Fachwissen sicher durch die Vielzahl an energiewirtschaftlichen Gesetzen
hindurch. Das Ergebnis Ihrer Datenanalyse erhalten Sie in einem individuellen
Ergebnisbericht. Hier finden Sie eine Erklärung der Maßnahmen und
Einsparpotenziale. Zusätzlich erhalten Sie eine Empfehlung für passende
Produkte, zum Beispiel zur dezentralen Energieerzeugung.

Entdecken Sie intelligente Serviceleistungen
Genießen Sie das sorgenfreie Gefühl, keine Pflichten und Termine mehr zu
verpassen: Damit Sie künftig von Ihren Einsparpotenzialen profitieren können,
unterstützen wir Sie mit Erinnerungen an relevante Fristen und informieren
                                                                                    17.11.2020   32
Sie kontinuierlich über aktuelle Gesetzesänderungen.
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Ihre Ansprechpartner:

  Andreas Zierz                            Verena Bünnemann
  E.ON Energie Deutschland GmbH            E.ON Energy Solutions GmbH
  Leiter Portfoliomanagement 3rd Parties   Heating & Cooling Solutions
  T 0231 438 6029                          T 0231 438 6023
  M 0173 5678 436                          M 0162 2509069
  andreas.zierz@eon.com                    verena.buennemann@eon.com

  Klaus-Dieter Prein
  E.ON Energie Deutschland GmbH
  Produkt- und Umfeld-Management
  T 0231 438 3695
  M 0172 2372354
  klaus-dieter.prein@eon.com
Vielen Dank für Ihre
   Aufmerksamkeit
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