E.ON Aktuell: Brennstoffemissions-handelsgesetz - BEHG - Aktuelle Informationen und Dienstleistungsangebote 09. Dezember 2020 - EON
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Portfoliomanagement für EVU und Großkunden E.ON Aktuell: Brennstoffemissions- handelsgesetz - BEHG Aktuelle Informationen und Dienstleistungsangebote 09. Dezember 2020
Aktueller Stand BEHG - Gesetz und Verordnungen 1 Motivation 2 Gesetzliche Grundlage – aktueller Stand 3 Auswirkungen Erdgas 4 Auswirkungen Strom 2
Motivation Als ein Bestandteil des Europäische Klimaschutz- „Klimaschutzpaketes“ der verordnung vom 30. Mai 2018: Bundesregierung ist das Erfüllung der Verpflichtungen aus Brennstoff-Emissions- Weltklimakonferenz 2015 in dem Übereinkommen von Paris handelsgesetz (BEHG) am Paris: und Festlegung verbindlicher 20.12.2019 Kraft getreten. nationaler Jahresziele für die 197 Staaten verpflichten sich, Reduzierung der Grundlage für den Handel mit die Erderwärmung auf Treibhausgasemissionen im Zertifikaten für CO2-Emissionen deutlich unter 2 °C und Zeitraum 2021 bis 2030. aus Brennstoffen (Heizöl, möglichst auf 1,5 °C zu Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, begrenzen Deutsche Verpflichtung: Kohle) auf nationaler Ebene Treibhausgasminderungsziel von (n-EHS) beginnend ab 01.01.2021 38% in den Sektoren außerhalb des Europäischen Emissions- handels (Non-ETS)
Motivation - der Blick über den Tellerrand Als ein Bestandteil des In der EU bepreisen 13 Mitgliedsstaaten Treibhausgasemissionen in Sektoren außerhalb und/oder zusätzlich „Klimaschutzpaketes“ derzum Europäischen Emissionshandel. Darunter u.a. auch Frankreich, Schweden, Belgien, Niederlande, Spanien, Bundesregierung ist das Schweden … Brennstoff-Emissions- handelsgesetz (BEHG) am 20.12.2019 Kraft getreten. ! • nationaler CO2-Preis in Schweden >100 €/t, dies sind bei Erdgas rund 2 Ct/kWh • Grundlage nationaler CO2-Preis in Frankreich ~ 45 €/t, dies sind bei Erdgas rund für den Handel mit 0,8 Ct/kWh Zertifikaten für CO2-Emissionen aus Brennstoffen (Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, Kohle) auf nationaler Ebene (n-EHS) beginnend ab 01.01.2021 4
Gesetzliche Grundlage – aktueller Stand Als ein Bestandteil des „Klimaschutzpaketes“ der Bundesregierung ist das BEHG am 20.12.2019 Kraft getreten. Einige Vereinfachungen in 2021 und 2022 bei Umsetzung und Abwicklung (z.B.: Beschränkung auf Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas, Erdgas). Verabschiedung eines Änderungsgesetzes von der Bundesregierung (20.05.2020) und Bundesrat (09.10.2020) Wesentliche Änderungen: höhere Zertifikatspreise; Nachkauf bis 30.09. des Folgejahres; Carbon-Leakage-VO bis 31.12.2020 14 Sachverhalte sind per Rechtsverordnungen, die für die Abwicklung und Umsetzung des BEHG erforderlich sind zu regeln; inzwischen liegen seit 02.12.2020 die Berichtserstattungsverordnung (EBeV) sowie die Brennstoff- emissionshandelsverordnung (BEHV) vor. Eine Carbon-Leakage Verordnung soll noch in diesem Jahr folgen. Anpassung der GVV geplant, steht aber ebenfalls noch aus. Zukünftig evtl. noch Anpassung im EnWG (nicht vordringlich). 5
Gesetzliche Grundlage – Verordnungen (1/5) • Festlegung der Emissionsmenge (§ 4 Abs. 2) bislang offen • Einzelheiten zu Berechnung der Erhöhung der Emissionsmengen (§ 4 Abs. 4) bislang offen • Berechnung des zusätzlichen Bedarfes nach EU-Klimaschutzverordnung (§ 5 Abs. 2) bislang offen • Festlegungen zum Überwachungsplan (§ 6 Abs. 5) liegt vor (EBeV) • Festlegungen zum Emissionsbericht (§ 7 Abs. 4) liegt vor (EBeV) • Berücksichtigung ETS-Anlagen im Emissionsbericht (§ 7 Abs. 5) liegt vor (EBeV) • Begrenzung der Gültigkeit von Zertifikaten nach 2025 (§ 9 Abs. 1) bislang offen • Festlegungen zum Versteigerungsverfahren und Verkauf (§10 Abs. 3) liegt vor (BEHV) • Festlegung zu „unzumutbarer Härte“ (§11 Abs. 1) bislang offen • Festlegung zur Vermeidung Doppelbelastung nEHS – ETS (§11 Abs. 2) bislang offen • Festlegungen Carbon-Leakage (§11 Abs. 3) Eckpunktepapier • Einrichtung, Betrieb und Führung des Emissionshandelsregisters (§12 Abs. 5) liegt vor (BEHV) • Einzelheiten der Datenübermittlung (§ 14 Abs. 4) bislang offen • Berechtigungen zur Prüfung des Emissionsberichtes (§15 Abs. 2) bislang offen 6
Gesetzliche Grundlage – Verordnungen (2/5) Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV Mit der BEHV werden konkretisierende Regelungen zur Durchführung des BEHG getroffen. Sie enthält u.a. Regelungen zu folgenden Themen: • Einschaltung einer beauftragten Stelle für die Durchführung des Verkaufs − Die beauftragte Stelle kann keine Kosten gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen − Die beauftragte Stelle ist berechtigt, ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat zu verlangen. In etwa vergleichbar mit den Entgelten, im Handel oder in Versteigerungen von EUAs erhoben werden (~0,0035 €/t). • Einzelheiten und Konkretisierungen zur Umsetzung des Verkaufsverfahrens − Verkaufsbeginn voraussichtlich im 2. HJ 2021 − Ankündigung der Verkaufstermine 6 Wochen vorher; mind. 2 Termine pro Woche; − letzter Termin im laufenden Jahr: frühestens am 3. Werktag im Dezember • Durchführungsregelungen für das nationale Emissionshandelsregister − Kontoeröffnung: voraussichtlich Frühjahr 2021 − Erwerb von Zertifikaten im Namen Dritter möglich − Compliance-Konto, Konto eines Verantwortlichen, es dient der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 8 des BEHG − Handelskonto, Konto einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, auf dem der Besitz, die Übertragung und die Löschung von Emissionszertifikaten verzeichnet wird 7
Gesetzliche Grundlage – Verordnungen (3/4) Emissionsberichterstattungsverordnun - EBeV Die EBeV 2022 enthält Regelungen zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen durch die Unternehmen, die diese Brennstoffe in den Verkehr bringen. Die EBeV 2022 gilt für die Jahre 2021 und 2022. Sie enthält u.a. Regelungen zu folgenden Themen: • Festlegungen zum Emissionsbericht (Vereinfachungen in 2021 und 2022) • Ermittlung der Emissionen − Umgang mit Lieferzeiträumen über zwei KJ − Bestimmung Bioenergieanteil (Massenbilanzielle Dokumentation bei Biogas) − Vermeidung Doppelerfassung − Vermeidung Doppelbelastung in ETS-Anlagen • rein elektronische Kommunikation (Überwachungspläne, Emissionsberichte, Anträge gem. § 11 BEHG); Web-Formulare werden noch entwickelt und bereitgestellt • „Qualifizierte elektronische Signatur“ (QES) erforderlich 8
Gesetzliche Grundlage – Verordnungen (4/4) Carbon-Leakage-Verordnung Eckpunktepapier zur Carbon-Leakage-Verordnung • Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen, Regelung folgt im Grundansatz den bestehenden Regelungen des ETS • Kriterien ist eine Kombination aus Emissions- und Handelsintensität der Teilsektoren (sog. NACE-Codes) • Unterschiedliches Maß an Betroffenheit wird durch einen gleitenden „Carbon-Leakage-Indikator“ (CLI) Rechnung getragen. Abhängig vom CLI beträgt der Kompensationsgrad zwischen 60 und 90 % der anrechenbaren zusätzlichen CO2-Kosten. • Voraussetzung ist der Nachweis über − Einführung/Betrieb eines Energiemanagementsystems (ISO 50.001 bei mehr als 500 MWh/a sonst 50.005) − Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Produktionsprozesse oder zur Verbesserung der Energieeffizienz • Einzige Verordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf! Sie muss daher vorliegen (zumindest sollte Einigkeit hierüber bestehen), bevor das Änderungsgesetz verabschiedet wird. 9
Auswirkung Erdgas - qualitativ Die „Inverkehrbringer“ eines Brennstoffes (im Falle von Erdgas z.B. die EDG) sind verantwortlich für den Kauf und die Entwertung von Emissionszertifikaten. Kauf der Zertifikate muss zum großen Teil (90% des Bedarfes) im jeweils laufenden Kalenderjahr erfolgen. Ein Überschuss an Zertifikaten kann nicht zurückgegeben werden oder für Folgejahre eingesetzt werden. Zertifikatspflicht für eine Gaslieferung liegt im Regelfall dann vor, wenn auch die Energiesteuer entsteht, üblicherweise also bei der Belieferung von Endkunden. Für die Lieferung an Weiterverteiler werden keine Zertifikate benötigt. CO2-Kosten für Erdgas sind aufgrund des günstigeren Emissionsfaktors (CO2-Ausstoß pro kWh) niedriger als bei anderen Energieträgern. Umstellung von Heizöl, Flüssiggas oder Kohle zu Erdgas reduziert die zusätzliche Belastung. 10
Emissionsfaktoren – aus Änderungsgesetz und Verordnung • Kosten für CO2-Emissionszertifikate betragen: ca. Belastung durch CO2-Kosten in Ct/kWh bezogen auf den Heizwert* CO2-Kosten Erdgas * Flüssiggas leichtes Heizöl Steinkohle Braunkohle in €/t bei 182 g CO2/kWh bei 239 g CO2/kW bei 266 g CO2/kWh bei 337 g CO2/kWh bei 381 g CO2/kWh 2021 25 0,455 0,60 0,67 - - 2022 30 0,546 0,72 0,80 - - 2023 35 0,637 0,84 0,93 1,18 1,33 2024 45 0,819 1,08 1,20 1,52 1,71 2025 55 1,001 1,31 1,46 1,85 2,10 2026 ff 55-65 1,001-1,183 1,31-1,55 1,46-1,73 1,85-2,19 2,10-2,48 * Quelle zu Emissionsfaktoren: EBeV 2020; der Wert für Erdgas ist auf den Brennwert bezogen. Alle anderen auf den Heizwert. 11
Zertifikatepreise Zertifikatepreise in €/t Zertifikatepreise in Ct/kWh 70 1,60 60 1,40 50 1,20 40 1,00 30 0,80 20 0,60 10 0,40 0,20 0 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2026 0,00 ff. 2021 2022 2023 2024 2025 2026 Zertifikatpreis Obere Spanne Erdgas Flüssiggas leichtes Heizöl 12
Auswirkung Erdgas – Ausnahmen Biogas wird nicht mit CO2-Kosten belastet Vermeidung der Doppelbelastung für Anlagen im ETS Für Biogas (keine Zertifikate!) ist ein Emissions- • Forderung div. Verbände: Vermeidung ex-ante faktor von 0,0 t CO2 pro kWh festgelegt. Somit • politischer Wille: Vermeidung ex-ante sind hierfür keine CO2-Zertifikate zu beschaffen • verbindlich vorgesehen: ex-post und es entstehen keine Kosten aus dem Emissionshandel. (Verordnung für Abwicklung zwischen Lieferant und DEHSt liegt vor) Diese Ausnahmetatbestände, können von einer Belastung durch das BEHG ganz oder teilweise befreien Kompensation unzumutbarer Härte Vermeidung von Carbon-Leakage • Brennstoffkosten > 20% der betriebswirtschaftl. Gesamtkosten (Verordnung für 2020 angekündigt, • Anteil der Zusatzkosten durch den nEHS an der Eckpunktepapier liegt vor) Bruttowertschöpfung > 20 % (Verordnung fehlt) 13
Auswirkung Erdgas – keine Ausnahme ! Wenn das bezogene Gas fossiles Erdgas ist, dessen CO2-Emissionen durch Zertifikate, die durch Klimaschutzprojekte eine CO2-Kompensation garantieren, ausgeglichen wird, wird der Gasbezug dennoch voll mit den CO2-Kosten belastet. Fossiles Erdgas wurde verbrannt und die Umwelt mit CO2 belastet. Beispiel aus einem anderem Bereich: Schafft man einen Ausgleich für die durch eine Flugreise entstandene CO2-Belastung, werden die im Flugpreis inkludierten CO2-Kosten (die Luftfahrtbranche nimmt am ETS teil!) ebenfalls nicht erstattet. 14
Auswirkung Strom - „Regelbetrieb“ Mit „Regelbetrieb“ wird hier die Absicht und Erwartungshaltung des Gesetzgebers bei Ausgestaltung des BEHG Ende 2019 beschrieben. Im Gegensatz dazu stehen die Entwicklungen, die die Corona-Pandemie in 2020 mit sich gebracht hat (s. folgende Folie). Grundsätzlich gilt: keine zusätzlichen CO2-Kosten durch das BEHG beim Strom. Die Stromwirtschaft nimmt bereits seit 2005 am ETS teil. Die Einnahmen aus dem Zertifikatsverkauf sollen zum erheblichen Anteil dem EEG-Konto gutgeschrieben werden und die EEG-Umlage senken. Geplant für 2021: rd. 5,4 Mrd. Euro. Dies sind rd. 20% der in der Umlage gewälzten EEG-Kosten (Stand Ende 2019!) Der Umlagen reduzierende Einfluss läge zum Start des n-EHS bei rd. 1,5 Ct/kWh und steigt in den folgenden Jahren auf rd. 3,0 Ct/kWh (ebenfalls Stand Ende 2019!) Einige Unternehmen mit besonderer Ausgleichsregelung EEG könnten diese aufgrund der sinkenden Umlage verlieren und erfahren damit eine deutliche Kostensteigerung -> hier erfolgt jedoch (voraussichtlich) eine Gegensteuerung in der EEG-Novelle 2021 15
Auswirkung Strom - „Pandemiebetrieb“ Die vom Gesetzgeber gewünschten Auswirkungen des BEHG in Bezug auf die EEG-Umlage, werden durch die Corona- Pandemie nicht erreicht. Dies hat man rechtzeitig erkannt und (befristet) korrigierend eingegriffen: Grundsätzlich gilt: keine zusätzlichen CO2-Kosten durch das BEHG beim Strom. Die Stromwirtschaft nimmt bereits seit 2005 am ETS teil. Aktuell überwiegt der Umlagen steigernde Effekt der Corona-Pandemie gegenüber dem Umlagen reduzierenden Effekt des BEHG. Die Vermarktungserlöse für EEG-Strom sind niedriger als erwartet, d.h. die Vermarktungskosten steigen. Dagegen sinkt die Letztverbrauchsmenge (höhere Kosten verteilt auf weniger Menge). Um die Umlage zumindest marginal senken zu können, kommen dem EEG-Konto zusätzlich zu den CO2-Zertifikatserlösen in 2021 und 2022 weitere staatliche Zuschüsse aus dem Konjunkturpaket der Bundesregierung zu Gute. Eingeplant sind hierfür ~11 Mrd. Euro für beide Jahre. Damit wird in 2021 und 2022 eine Deckelung der EEG-Umlage auf 6,5 Ct/kWh bzw. auf 6,0 Ct/kWh sicher gestellt. Ohne die Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt (CO2-Zertifikatserlöse und Konjunkturpaket) hätte sich für 2021 eine EEG-Umlage von 9,651 Ct/kWh ergeben. 16
Auswirkung Wärmegeschäft - Herausforderungen • Wie berechnet man die spezifischen Emissionskosten je kWh gelieferter Wärme? • Umrechnung Brennwert/Heizwert • Kesselwirkungsgrad / Netzverluste • Stromanteil bei einer Erdgas-KWK-Anlage (?!) • Kostenweitergabe in bestehenden Wärmelieferungsverträgen ist zu prüfen: • … automatisch: Enthält die Arbeitspreisformel (ausschließlich) Indizes, die zukünftig CO2-Kosten direkt enthalten? (HEL 40-50 hl, Erdgas Haushalte oder Handel u. Gewerbe) https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Erzeugerpreisindex-gewerbliche-Produkte/aktuell_CO2.html • … durch die Steuer- und Abgabenklausel (individuell zu prüfen) • Kunden-Information: wann und in welchem Umfang? • Kostenweitergabe in Neuverträgen: • (V1) Kostenbestandteil des Basis-Arbeitspreises (CO2-Glied in Arbeitspreisformel) • (V2) additive Komponente zum Arbeitspreis • (V3) separater Emissionspreis 17
Aufgaben u. Pflichten des EVU (1/2) Es gibt im wesentlichen drei Hauptpflichten: • Überwachungsplan einreichen (vorab) • jährlich einen Emissionsbericht abgeben (31.07. des Folgejahres) • und eine Abgabe von Zertifikaten in Höhe der Emissionen (30.09. des Folgejahres) … ein wenig detaillierter: • erstellen, einreichen und genehmigen eines Überwachungsplan, erstmals für 2023 (Rechtverordnung steht aus), für die Jahre 2021 und 2022 Verzicht auf Einreichung und Genehmigung • Eröffnung und Führung eines Kontos im nationalen Emissionshandelsregister (Rechtsverordnung im Entwurf), vermutlich frühestens ab Q2 2021 möglich • erstellen von Mengenprognosen und kontinuierliches Mengenmonitoring etablieren 18 …
Aufgaben u. Pflichten des EVU (2/2) • Kauf von Zertifikaten (Rechtsverordnung im Entwurf) − 2021 bis 2025 zu Festpreisen − bis zu 10 % der erworbenen Zertifikate (maßgeblich ist der Kontostand bei der DEHSt am 31.12.) können auch im Folgejahr bis zum 30.09. zum gleichen Preis erworben werden (Mengenmonitoring!) − Zertifikate nur gültig im jeweiligen Kalenderjahr und Vorjahr, Rückgabe nicht möglich! − freier Handel in der Zertifikate − nach dem 30.09. Kauf von (teureren) Zertifikaten des Folgejahres − Strafzahlung bei fehlenden Zertifikaten zum Abgabetermin: 100 € pro t CO2! Zertifikate müssen trotz Strafzahlung noch beigebracht werden. • ab 2026 Teilnahme an Zertifikatsversteigerungen und -Handel • erstellen, zertifizieren und einreichen eines Emissionsberichtes bis 31.07. des Folgejahres 19
Zeitstrahl BEHG-Aufgaben und „beeinflussende“ Termine ÜWP für BEHG einreichen (erst ab 2023 relevant) Frist unklar EU-ETS-Berichtsabgabe 31.03. (Folgejahr) EU-ETS- Zertifikate einreichen 30.04. (Folgejahr) Abgabe Energiesteuermeldung (Versorger) 31.05. (Folgejahr) Emissionsbericht (EmB) einreichen 31.07. (Folgejahr) Abgabe der CO2-Zertifikate zur Entwertung 30.09. (Folgejahr) Nachkauf CO2-Zertifikate zum Vorjahrespreis 30.09. (Folgejahr) 20
BEHG –Dienstleistungen für Inverkehrbringer
Faktenlage noch dürftig BEHG wird zum 01.01.2021 wirksam Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates für die Einführungsphase: • Änderungsgesetz wird grundsätzlich begrüßt • zügiger Erlass der Rechtsverordnungen und Umsetzung weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen (EEG) Rechtsverordnungen für 14 Sachverhalte notwendig, bisher nur 5 Themen geklärt am 02.12. wurden die ersten beiden Rechtsverordnungen (EBeV und BEHV) veröffentlicht Eckpunktepapier zu Carbon-Leakage liegt vor „Worst Case“ Verordnungen werden erst im „laufenden Betrieb“ veröffentlicht Sachverhalte bleiben zum Start am 01.01.2021 noch ungeklärt 22
Angebote für Dienstleistungen • E.ON ist als großer Versorger selbst vom BEHG betroffen • Prozesse und Systeme sind intern im Aufbau • EON möchte Sie bei der Umsetzung des BEHG unterstützen • Dienstleistungen sollen sowohl bei der initialen Einführung als auch bei der laufenden Abwicklung unterstützen Nutzen Sie unser „know how“ bei der Umsetzung des BEHG 23
Administrative Aufgaben eines „Inverkehrbringers“- Überwachungsplan • Der Überwachungsplan muss ab dem Jahr 2023 eingereicht und genehmigt werden • Für die Jahre 2021 und 2022 soll diese Verpflichtung entfallen • Als Einstieg in die Umsetzung erstellen wir mit Ihnen einen initialen Überwachungsplan als Grundlage und Leitfaden Ihres Vorgehens • Analyse Ihrer Brennstoffe • Kundenclusterung • Erfassen von Ausnahmetatbeständen • Erstellung von Initialprognosen 24
Administrative Aufgaben eines „Inverkehrbringers“- Erstellung eines initialen Emissionsberichtes • Auf Grundlage des initialen Überwachungsplans und der Initialprogosen können die zu erfassenden Mengen ermittelt werden • Ableitung der zu erwarteten Emissionen und benötigten Zertifikate • Abgleich der Mengen mit den Mengen aus der Energiesteuerermittlung • Erstellung eines initialen Emissionsberichtes • Damit steht die fachliche Grundlage für die Mengenermittlung zum Kauf der benötigten Zertifikate zur Verfügung 25
Administrative Aufgaben eines „Inverkehrbringers“- Konto einrichten • Um die nach BEHG erforderlichen Zertifikate beschaffen zu können, muss • ein Konto (bei der DEHSt) eingerichtet werden 26
Administrative Aufgaben eines „Inverkehrbringers“- laufende Aufgaben • Laufendes Mengenmonitoring • Beschaffungsstrategie erarbeiten umsetzen, überwachen • Bewirtschaftung Konto • Beschaffung der Zertifikate • Verbuchen der Zertifikate • Entwerten der Zertifikate • Emissionsbericht erstellen, prüfen, einreichen • ÜWP erstellen und für 2023 ff. einreichen • Änderungen des Gesetzes und der Verordnungen verfolgen und fristgerecht umsetzen • Check des Prozesses 27
BEHG-Dienstleistungen- Beispielhafte Bepreisung Starter-Paket Dienstleistung Basis Dienstleistung Pro • Überwachungsplan • Starter Paket inclusive • Basis-Dienstleistung (ÜWP) initial aufstellen • ggf. Überwachungsplan inclusive • Emissionsbericht initial einreichen • Betrieb und Führung des erstellen • Beschaffungsstrategie Registers • Laufende Information • Mengenmonitoring • Zertifikatehandel über Stand der • Zertifikate einreichen/ • Erstellung des jährlichen Gesetzgebung und entwerten Emissionsberichts Umsetzung • Regelmäßige Anpassungen • Registerkonto des ÜWP einrichten • Emissionsbericht einreichen Einmalig: 5 T€ Einmalig: 5 T€ zuzüglich 4 T€/a Einmalig: 5 T€ zuzüglich 10,5 T€/a Preisnachlass für Kunden mit einer PFM-Gas-Dienstleistung! 28
Dienstleistungsbestandteile im Überblick Dienstleistung Dienstleistung BEHG - Leistungsmerkmal Starter-Paket Basis Pro Registerkonto einrichten x x x Überwachungsplan initial (ÜWP) aufstellen x x x Emissionsbericht initial erstellen x x x Laufende Information über Stand der Gesetzgebung und Umsetzung x x x im Registerkonto Bevollmächtigte einrichten x x Betrieb und Führung des Emissionshandelsregisters x jährlichen Überwachungsplan (ÜWP) aufstellen und einreichen x x Anpassung ÜWP (geänderte Rechtsverordnungen/ Berechnungsmethodik) x Beschaffungsstrategie x x Mengenmonitoring x x Zertifikatehandel x Erstellung des jährlichen Emissionsberichts x x Emissionsbericht einreichen x Zertifikate einreichen x 29
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