DIE NOVELLIERUNG DES BUNDESSTATISTIKGESETZES 2016
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DIE NOVELLIERUNG DES BUNDESSTATISTIKGESETZES 2016 Marion Engelter ist Volljuristin und leitet den Marion Engelter, Kay Sommer Teil „Nationale Planung und Koordinierung, Rechtsfragen der Statistik“ der Gruppe B1 des Statistischen Bundesamtes. Schlüsselwörter: Bundesstatistikgesetz – Flexibilisierung – Modernisierung – Harmonisierung mit europäischem Recht ZUSAMMENFASSUNG Das Bundesstatistikgesetz gibt den Rahmen für die Bundesstatistik und ihre Organi sation vor. Es enthält Regelungen, die grundsätzlich für alle Rechtsvorschriften gel ten, die Bundesstatistiken anordnen. Das Gesetz wurde 1987 unter dem Eindruck des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts erlassen und seitdem mehrfach in einzelnen Punkten geändert. Die Novellierung vom 21. Juli 2016 hat den rechtlichen Rahmen der Bundesstatistik weiter modernisiert. Einige Regelungen wurden sowohl Kay Sommer ist Volljurist und leitet das Referat im Bundesstatistikgesetz als auch in anderen Einzelstatistikgesetzen neu aufgenom „Grundsatzfragen des Statistik men, eine Reihe von Vorschriften wurde präzisiert oder aufgehoben. Der Beitrag stellt rechts“ des Statistischen Bundes die wesentlichen Neuerungen, die die Ziele Flexibilisierung, Entlastung, Harmonisie amtes. rung, Rechtsklarheit und Rechtsbereinigung hatten, im Einzelnen vor. Keywords: Federal Statistics Law – more flexibility – modernisation – harmonisation – European legislation ABSTRACT The Law on Statistics for Federal Purposes provides the framework for federal statistics and their organisational structure. It contains the basic rules that apply to all legal in- struments ordering federal statistics. The Law was enacted in 1987 in the wake of the population census judgment by the Federal Constitutional Court, and some of its provi- sions have since been amended several times. The amendments of 21 July 2016 repre- sent a further step in modernising the legal frame of federal statistics. Some provisions were newly included in both the Federal Statistics Law and in other individual laws on statistics, while others were specified or repealed. This contribution presents the most important amendments in detail. They can be summarised under the headings of more flexibility, reducing the burden on respondents, harmonisation, legal clarity, and con- solidation of the existing legislation. Statistisches Bundesamt | WISTA | 6 | 2016 11
Marion Engelter, Kay Sommer 1 gesetz für die Zukunft fit zu machen. Dies wird mit der im Folgenden thematisierten Novellierung 2016 ange strebt. Einleitung Das Bundesstatistikgesetz gibt den Rahmen vor, an dem 2 sich die einzelstatistischen Gesetze und Rechtsvorschrif ten in Deutschland orientieren müssen; es enthält all gemeine Bestimmungen, die für alle Bundesstatistiken Entstehungsgeschichte gelten. So schreibt beispielsweise § 1 Satz 2 die Grund sätze der Objektivität, Neutralität und fachlichen Unab Bereits im Jahr 2011 hatte der Statistische Beirat, der hängigkeit der Bundesstatistik fest, § 9 stellt den Umfang nach § 4 Bundesstatistikgesetz das Statistische Bundes bundesstatistischer Rechtsvorschriften dar und § 16 amt in statistischen Fachfragen berät und die Belange regelt ausführlich die (statistische) Geheimhaltung, die der Nutzer der Bundesstatistik vertritt, eine Arbeits seit jeher das Fundament der amtlichen Statistik bildet. gruppe eingesetzt, die Vorschläge zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes erarbeiten sollte. Zwischen Der Vorläufer des geltenden Bundesstatistikgeset Oktober 2011 und Juni 2012 tagte die gut 30-köpfige zes trat bereits 1953 in Kraft. Seitdem gilt das Gesetz Arbeitsgruppe viermal, weitere drei Unterarbeitsgrup als „Grundgesetz“ der amtlichen Statistik in Deutsch pen mindestens je dreimal, ehe der Statistische Bei land. Nach einer Neufassung im Jahr 1980 wurde das rat im September 2012 seine Empfehlungen zur Fort- Bundesstatistikgesetz 1987 grundlegend novelliert, um entwicklung der amtlichen Statistik beschloss (Statis das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszäh tischer Beirat, 2012). In intensiven Diskussionen zwi lungsurteil von 1983 | 1 formulierte Grundrecht auf infor schen dem Bundesministerium des Innern und dem mationelle Selbstbestimmung bei der Erhebung und der Statistischen Bundesamt wurden diejenigen Empfehlun Verbreitung von statistischen Daten zu gewährleisten. gen, die zum einen vordringlich waren und zum anderen Dieses Grundrecht ist das Recht des Einzelnen, grund auch politisch durchsetzbar erschienen, herausgearbei sätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung sei tet sowie Formulierungen für den Gesetzestext und die ner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die seit Begründung erstellt. Nach der Beteiligung der Länder her gebotene strikte Trennung der amtlichen Statistik und der Verbände wurde der Gesetzentwurf der Bun von der staatlichen Exekutive und die zur Sicherung des desregierung als Bundesrats-Drucksache 632/15 am Statistik geheimnisses getroffenen Regelungen garan 18. Dezember 2015 dem Bundesrat zugeleitet. Nach tieren einen zuverlässigen Schutz des informationellen Abschluss der parlamentarischen Beratungen und der Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger Beschlussfassung in Bundestag und Bundesrat wurde bei der Statistikproduktion und der Verbreitung der das Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes Ergebnisse. und anderer Statistikgesetze am 26. Juli 2016 im Bun Seit 1987 haben sich die gesellschaftlichen Verhält desgesetzblatt verkündet (BGBl. I Seite 1768) und ist nisse gewandelt, die Informationstechnik hat rasante am 27. Juli 2016 in Kraft getreten. Die Empfehlungen, Fortschritte gemacht und auch die Anforderungen der die der Statistische Beirat dem Statistischen Bundes Nutzerinnen und Nutzer an die amtliche Statistik entwi amt gegenüber ausgesprochen hat, wurden weitgehend ckeln sich weiter. Seit der Änderung des Bundesstatistik berücksichtigt. gesetzes im Jahr 2013 sind Betriebe, Unternehmen und öffentliche Stellen verpflichtet, ihre Daten elektronisch an die statistischen Ämter zu melden. Diese wiederum 3 dürfen seitdem statistische Ergebnisse auch georeferen ziert darstellen. Die genannten Modifikationen reichten Überblick über die Änderungen aber bei weitem noch nicht aus, das Bundesstatistik Inhaltlich lassen sich die Änderungen unter den Begrif 1 Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 fen Flexibilisierung, Entlastung, Harmonisierung, Rechts (BVerfGE 65, 1). klarheit und Rechtsbereinigung zusammenfassen. 12 Statistisches Bundesamt | WISTA | 6 | 2016
Die Novellierung des Bundesstatistikgesetzes 2016 Zur Flexibilisierung des Programms der Bundesstatistik Bundesstatistikgesetz erlaubte unter bestimmten Vor tragen erweiterte Möglichkeiten bei, Bundesstatistiken aussetzungen, eine Bundesstatistik durch Rechtsverord durch Rechtsverordnung statt durch Gesetz anzuordnen. nung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes Darüber hinaus sind die Regelungen für Erhebungen für rates anzuordnen. Durch die Änderung des Absatzes 2 besondere Zwecke in § 7 Bundesstatistikgesetz geän wird nun festgeschrieben, dass es auf dem Verordnungs dert worden. Eine Entlastung der Auskunftsgebenden weg auch zulässig ist, eine bereits durch Gesetz ange und insbesondere der Auskunftspflichtigen wird durch ordnete Bundesstatistik hinsichtlich der Merkmale und den neuen § 5a Bundesstatistikgesetz angestrebt: des Kreises der zu Befragenden zu ergänzen. Dieser räumt der Verwendung von Verwaltungsdaten Unverändert gilt, dass auf diese Weise angeordnete anstelle von Primärerhebungen Vorrang ein und weist Bundesstatistiken auf drei Jahre befristet sind und dass dem Statistischen Bundesamt die neue Aufgabe zu, die die voraussichtlichen (Mehr-)Kosten der jeweiligen Bun Eignung von Verwaltungsdaten festzustellen und diese desstatistik zwei Millionen Euro für die Erhebungen auch zu nutzen. Eine bessere Harmonisierung von Bun innerhalb eines Jahres nicht übersteigen dürfen. desrecht mit dem Recht der Europäischen Union (EU) wird im Bereich Statistik künftig dadurch erreicht, dass Eine echte Neuerung für die Bundesstatistik stellt der statistische Rechtsvorschriften sprachlich in Einklang neue Absatz 2a des § 5 dar: mit der europäischen Statistikverordnung | 2 gebracht In Verordnungen der Europäischen Union wird Deutsch werden, und zwar für alle Bundesstatistiken, also auch land oft verpflichtet, statistische Daten an das Statis für solche, die nicht zugleich europäische Statistiken tische Amt der Europäischen Union (Eurostat) zu liefern. sind. Auch die Regelungen des Zugangs der Wissen Diese Rechtsakte geben die wesentlichen Inhalte, wie schaft nach § 16 Absatz 6 Bundesstatistikgesetz werden Erhebungsmerkmale, die zu erfassenden statistischen an die europäischen Regelungen angeglichen. Rechts Einheiten und die Periodizität, regelmäßig vor. Auf wel klarheit und Rechtsbereinigung werden durch Änderun che Weise die entsprechenden Angaben von den Mit gen, Präzisierungen oder Aufhebung einzelner Regelun gliedstaaten zu beschaffen sind, wird dagegen in der gen verwirklicht. Regel nicht festgelegt. Zur verbindlichen Anordnung einer statistischen Erhebung bedarf es daher in Deutsch Die folgenden Abschnitte behandeln die wesentlichen land meist einer ergänzenden nationalen Regelung, um Änderungen des Bundesstatistikgesetzes, redaktionelle insbesondere die Hilfsmerkmale zu bestimmen und die und rechtsförmliche Änderungen hingegen werden nicht Auskunftspflicht anzuordnen. betrachtet. In vielen Fällen gibt es aufgrund der detaillierten Rege lungen der EU praktisch keinen Entscheidungsspielraum 3.1 Flexibilisierung durch das Instrument mehr, wie die Vorgaben auf nationaler Ebene umgesetzt der Rechtsverordnung werden können. Die Neuregelung ermöglicht in diesen – europarechtlich weitgehend determinierten – Fällen eine vereinfachte Umsetzung in das nationale Recht, Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Bundesstatistikgesetz wer indem die zur Erfüllung der Lieferpflicht erforderliche den Bundesstatistiken grundsätzlich durch förmliches Statistik nicht mehr nur durch ein förmliches Gesetz, Gesetz angeordnet („Keine Statistik ohne Gesetz“). sondern auch durch eine Rechtsverordnung angeordnet Bereits die bisher geltende Regelung in § 5 Absatz 2 werden kann. 2 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und Vergleichbare Regelungen sind bereits vereinzelt in zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des nationalen Einzelstatistikgesetzen enthalten, beispiels Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von weise in § 94a Nummer 1 Buchstabe c Agrarstatistik unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung gesetz. Die in diesen Regelungen enthaltene Ermäch (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und tigung, zur Erfüllung von EU-Lieferverpflichtungen des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Rechtsverordnungen zu erlassen, ist nun im Bundes Gemeinschaften (Amtsblatt L 87 vom 31. März 2009, Seite 164). statistikgesetz allgemein festgeschrieben. Statistisches Bundesamt | WISTA | 6 | 2016 13
Marion Engelter, Kay Sommer Wie bei der Rechtsverordnungsermächtigung nach § 5 Ämtern eingehen, werden nur die Antworten bis zur Absatz 2 Bundesstatistikgesetz kann eine Auskunfts Höchstgrenze von 20 000 in die Auswertung einbezo pflicht nur für Wirtschafts- und Umweltstatistiken, nicht gen, die Antworten der übrigen Teilnehmenden werden jedoch für sonstige Bundesstatistiken festgelegt wer unverzüglich gelöscht. den. Im Unterschied zur Regelung nach § 5 Absatz 2 ist eine Regelung nach § 5 Absatz 2a nicht auf drei Jahre Der neue § 7 Absatz 6 Bundesstatistikgesetz ermög begrenzt, sondern kann auf Dauer getroffen werden; licht, das in § 6 Bundesstatistikgesetz geregelte Instru auch ist keine Obergrenze für die voraussichtlichen Kos ment der Vorbefragung zur Klärung des Kreises der zu ten festgelegt. Befragenden und deren statistischer Zuordnung auch auf Erhebungen nach § 7 Bundesstatistikgesetz anzu wenden. Derartige Vorbefragungen können erforderlich 3.2 Flexibilisierung bei den sein, um gezielt spezielle Teilpopulationen befragen zu Erhebungen für besondere Zwecke können, beispielsweise Alleinerziehende, junge Fami lien oder höher Qualifizierte. Die Einzelangaben aus nach § 7 Bundesstatistikgesetz der Vorbefragung sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, spätestens nachdem die im Rahmen der Die Vorschrift des § 7 Bundesstatistikgesetz erlaubt eigentlichen Bundesstatistik nach § 7 Bundesstatistik unter bestimmten Voraussetzungen, Bundesstatistiken gesetz erhobenen Angaben auf Schlüssigkeit und Voll ohne Auskunftspflicht durchzuführen, ohne dass es der ständigkeit überprüft worden sind. Um Antwortausfälle Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bedarf. bei freiwilligen Befragungen auszugleichen, werden Nach Absatz 1 dürfen Bundesstatistiken zur Erfüllung bestimmte Informationen, zum Beispiel Antwortquoten eines kurzfristigen Datenbedarfs oberster Bundesbe verschiedener Gruppen von Befragten, für Hochrech hörden, also Bundesministerien, durchgeführt werden. nungszwecke benötigt. Hierzu dürfen die in der Vorbe Die zusätzliche Anforderung, dass dieser Datenbedarf fragung gewonnenen Angaben in aggregierter Form, also „für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anste ohne Personenbezug, verwendet werden. hender Entscheidungen“ entstanden sein musste, ist weggefallen. Damit kann sich ein Bundesministerium auch den Datenbedarf der EU zu eigen machen, sodass 3.3 Flexibilisierung durch Erhebungen nach § 7 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz im Einzelfall durchgeführt werden können, um europäische Datenverknüpfung Lieferverpflichtungen zu erfüllen. Auch zur Beteiligung Deutschlands an einem internationalen Projekt, bei Die Vorschrift des § 13a Bundesstatistikgesetz erlaubte spielsweise der OECD, könnte ein Bundesministerium den statistischen Ämtern bereits bisher die Verknüpfung eine Bundesstatistik nach Absatz 1 fordern. von Daten aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken, um statistische Informationen ohne zusätzliche statistische Die Regelung des § 7 Absatz 4 Bundesstatistikgesetz Erhebungen zu gewinnen. Diese Erlaubnis ist erweitert legt nach wie vor eine Obergrenze von 20 000 Befragten worden auf Daten aus Statistiken, die von der Deutschen fest. Durch das Einfügen des Wortes „Angaben“ wird Bundesbank erstellt werden. Dieser räumt das Bundes jedoch klargestellt, dass die Obergrenze von 20 000 statistikgesetz nun gleichzeitig eine Übermittlungs Befragten als Nettostichprobenumfang zu verstehen befugnis ihrer aus Wirtschaftsstatistiken erstellten ist. Das heißt: Maßgebend ist die Zahl der tatsächlich Daten an das Statistische Bundesamt ein. an der Erhebung Teilnehmenden und nicht die Zahl der um Teilnahme Gebetenen. Angenommenes Beispiel: Für Für Verknüpfungen nach § 13a Bundesstatistikgesetz valide Zahlen werden rund 10 000 Antworten benötigt. und für Zwecke des § 13 Absatz 1 Bundesstatistikge Man schätzt, dass rund ein Viertel der um Antwort Gebe setz (Statistikregister) dürfen Kennnummern in den tenen auch tatsächlich die Fragen beantwortet. Dann ist Datensätzen mit den Angaben zu den Erhebungsmerk es zulässig, bereits in der ersten Welle 40 000 Einhei malen nach wie vor gespeichert werden. Allerdings ist ten um Teilnahme zu bitten. Falls wider Erwarten mehr die Speicherfrist in den Datensätzen nun auf 30 Jahre als 20 000 ausgefüllte Fragebogen bei den statistischen begrenzt. 14 Statistisches Bundesamt | WISTA | 6 | 2016
Die Novellierung des Bundesstatistikgesetzes 2016 3.4 Entlastung durch Nutzung lich zuständigen Bundesministeriums zu einer entspre chenden Untersuchung an das Statistische Bundesamt von Verwaltungsdaten vorliegen. Bei Daten, die bei Landesbehörden oder den Kommunen vorhanden sind, sind vorab die zuständigen Mit der Novellierung wurde die Vorschrift des § 5a in das Landesministerien einzubinden. Bundesstatistikgesetz eingefügt. Dieser Paragraf räumt bei der Erstellung von Bundesstatistiken der Nutzung Bei den zu übermittelnden Einzelangaben handelt von Verwaltungsdaten Vorrang vor der Primärerhebung es sich um formal anonymisierte Einzelangaben, das ein. Hierdurch soll auf mittlere und lange Sicht eine wei heißt Angaben ohne Name und Anschrift. Das Statisti tere Entlastung der Befragten erreicht werden. sche Bundesamt darf diese Angaben ausschließlich für Eignungsuntersuchungen verwenden. § 5a Absatz 1 legt fest, dass vor der Anordnung oder Änderung einer Bundesstatistik vom Statistischen Bun Hält das Statistische Bundesamt die Verwaltungsdaten desamt zu prüfen ist, ob bei Stellen der öffentlichen nach der Prüfung der Metadaten und gegebenenfalls Verwaltung bereits entsprechende Daten vorhanden der formal anonymisierten Einzelangaben für qualita sind (Prüfpflicht). Diese Verwaltungsdaten müssen zur tiv geeignet, so sollen diese Daten nach § 5a Absatz 4 Erstellung der betreffenden Bundesstatistik qualitativ zur Erstellung der jeweiligen Bundesstatistik verwendet geeignet sein. werden. Allerdings ist zu beachten, dass § 5a Bundes statistikgesetz selbst keine Rechtsgrundlage für die Die nachfolgenden Absätze der Vorschrift beschreiben Übermittlung der Verwaltungsdaten für den Echtbetrieb die einzelnen Phasen der Prüfung. Die Regelung in § 5a darstellt. Vielmehr ist eine spezielle Übermittlungsvor Absatz 2 erleichtert dem Statistischen Bundesamt die schrift in dem betreffenden Einzelstatistikgesetz erfor Untersuchung von Verwaltungsdatenquellen. Bisher war derlich. Der Gesetzgeber oder der Verordnungsgeber ist das Statistische Bundesamt auf das Entgegenkommen dann aufgerufen, tätig zu werden. der verwaltungsdatenhaltenden Stellen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene in Form der Amtshilfe angewiesen. Nunmehr sind diese Stellen ausdrücklich 3.5 Entlastung durch Registernutzung zur Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundes amt verpflichtet (Informationspflicht). Das Statistische Der „Registerparagraf“ § 13 Bundesstatistikgesetz wur Bundesamt kann also zunächst beschreibende Infor de mit der Novellierung neu gefasst. Absatz 1 regelt wie mationen über die Datenbestände (Metadaten) bei den bisher das statistische Unternehmensregister („Statis Verwaltungsstellen einholen. Hierzu gehören Informa tikregister“), Absatz 2 ein davon unabhängiges reines tionen über Herkunft, Struktur, Inhalt der Daten, Format Anschriftenregister in Anlehnung an das Register, wie es der Datensätze, Häufigkeit des Zustandekommens der sich beim Zensus 2011 bewährt hat. Beide Register wer Daten und die Möglichkeiten der Übermittlung – aller den zentral vom Statistischen Bundesamt geführt. dings keine Einzelangaben. Die Neufassung des § 13 Absatz 1 Bundesstatistik Die qualitative Eignung der Verwaltungsdaten lässt sich gesetz regelt das Unternehmensregister/Statistikregis nicht immer allein anhand der Metadaten beurteilen. ter nunmehr verständlicher. Absatz 1 stellt zunächst Deshalb sind die verwaltungsdatenhaltenden Stellen klar, dass das Statistikregister ein wesentliches Instru nach § 5a Absatz 3 verpflichtet, dem Statistischen Bun ment für die Vorbereitung und Erstellung von Bundes desamt auf Anforderung zu Prüfzwecken auch Einzel statistiken sowie ein eigenständiges Auswertungsins angaben aus ihren Datenbeständen zu übermitteln trument darstellt. Durch den Verweis auf die Verordnung (Übermittlungspflicht). Dies gilt jedoch nur unter zwei (EG) Nr. 177/2008 | 3 zur Schaffung eines gemeinsamen Voraussetzungen: Die angeforderten Daten müssen zum Rahmens für Unternehmensregister für statistische einen für die weiteren Untersuchungen erforderlich sein, das heißt die Anzahl der Stellen, von denen eine Daten 3 Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und übermittlung angefordert wird, und der Umfang der zu des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur übermittelnden Daten sind auf das erforderliche Maß zu Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (Amtsblatt beschränken. Zum anderen muss ein Auftrag des fach L 61 vom 5. März 2008, Seite 6). Statistisches Bundesamt | WISTA | 6 | 2016 15
Marion Engelter, Kay Sommer Zwecke und auf das Statistikregistergesetz | 4 wird der zes 2021 | 5 eine Regelung vorgesehen, die es erlaubt, Gesetzestext kürzer und lesbarer. Auf die bisherige Auf aus dem Anschriftenbestand des Steuerungsregisters, zählung der Angaben, die im Statistikregister gespei welches für die Vorbereitung des Zensus 2021 aufge chert werden dürfen, wird verzichtet, da diese bereits in baut werden soll, eine Aktualisierung des Anschriften der EG-Verordnung und im Statistikregistergesetz (ent registers nach § 13 Absatz 2 Bundesstatistikgesetz vor sprechende Änderungen sind in Artikel 2 der Novelle zunehmen. enthalten) festgelegt sind. Dies führt auch dazu, dass Rechtsänderungen auf europäischer Ebene ohne eine Gesetzesänderung auf nationaler Ebene nachvollzo 3.6 Harmonisierung von Bundesrecht mit gen werden können: Das Statistikregistergesetz enthält dem Recht der Europäischen Union eine dynamische Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 177/2008, indem auf die Verordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird. Wird die europä Koordinierungsrolle des Statistischen ische Verordnung um ein neues Merkmal ergänzt, dürfen Bundesamtes Angaben zu diesem Merkmal auch im Statistikregister Die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 (alt: Nummer 1 Buch gespeichert werden. stabe b) Bundesstatistikgesetz formulierte Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist neu gefasst. Ging es Daneben sieht § 13 Absatz 2 zur Vorbereitung und bisher darum, „auf die einheitliche und termingemäße Durchführung von Bundesstatistiken die Führung eines Durchführung der Erhebungs- und Aufbereitungspro allgemeinen Anschriftenregisters vor. Zu jeder Anschrift gramme von Bundesstatistiken durch die Länder hin dürfen die Postleitzahl, die Gemeindebezeichnung, die zuwirken“, so ist nun statt von „hinwirken“ von „koor Straßenbezeichnung mit Hausnummer, die Geokoor dinieren“ die Rede. Objekt der Koordinierung ist die dinate des Grundstücks sowie eine Ordnungsnummer einheitliche und termingemäße Erstellung von Bundes enthalten sein. Zusätzlich dürfen für Stichproben statistiken. Außerdem besagt die Neufassung, dass auch erhebungen die für die Schichtenklassifizierung nötige die Sicherung der Ergebnisqualität – in Zusammenarbeit Gesamtzahl der Personen je Anschrift sowie die Wohn mit den Statistischen Ämtern der Länder – zu den Aufga raumeigenschaft (Gebäude mit Wohnraum/mit poten ben des Statistischen Bundesamtes gehört. Der Begriff ziellem Wohnraum/ohne Wohnraum) gespeichert „Koordinierung“ wurde gewählt, weil die europäische werden. Die Angaben hierzu können vor allem für Stich Statistikverordnung die Koordinierungsrolle der natio proben für die Befragung privater Haushalte relevant nalen statistischen Ämter, hier also des Statistischen sein. Bundesamtes, ausdrücklich festlegt. Entsprechend ist auch in § 3 Absatz 1 Nummer 11 (alt: Nummer 5) Bun Der Aufbau dieses Registers erfolgt aus den Daten, die desstatistikgesetz das Wort „hinwirken“ durch das Wort beim Statistischen Bundesamt bereits vorhanden sind. „koordinieren“ ersetzt worden. In diesem Zusammen Dies sind insbesondere die aus dem Zensus 2011 vor hang wird darauf hingewiesen, dass durch die Ergän handenen Daten. Zur Pflege des Registers dürfen Anga zung in § 3 Absatz 2 Bundesstatistikgesetz die Übermitt ben aus Bundes- und Landesstatistiken und Angaben lung von Einzelangaben an das Statistische Bundesamt aus allgemein zugänglichen Quellen genutzt werden. durch die Statistischen Ämter der Länder und andere mit Spezielle Datenübermittlungen, zum Beispiel durch die der Durchführung von Bundesstatistiken betraute Stel Meldebehörden zum Aufbau oder zur Aktualisierung len jetzt ausdrücklich auch für die Sicherung der Qualität des Anschriftenregisters, sind im Bundesstatistikgesetz der Ergebnisse zulässig ist. nicht vorgesehen. Eine Aktualisierung soll nur anlass bezogen erfolgen, zum Beispiel vor dem nächsten Zen Darüber hinaus wird in § 18 Absatz 3 Bundesstatistik sus. So ist im Entwurf des Zensusvorbereitungsgeset gesetz ausdrücklich die Rolle des Statistischen Bun 5 Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten 4 Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1300), das Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I Seite (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 – ZensVorbG 2021); Bundesrats- 1768) geändert wurde. Drucksache 546/16 vom 23. September 2016. 16 Statistisches Bundesamt | WISTA | 6 | 2016
Die Novellierung des Bundesstatistikgesetzes 2016 desamtes als nationale statistische Stelle im Sinne des Objektivität derjenige der fachlichen statt bisher der Artikels 5 der europäischen Statistikverordnung fest wissenschaftlichen Unabhängigkeit. Dies entspricht der geschrieben. Terminologie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der euro päischen Statistikverordnung. Zugang der Wissenschaft zu Einzelangaben Das Statistische Bundesamt und die Deutsche Bundes (Mikrodaten) bank arbeiten seit vielen Jahren bei der Wahrnehmung Die Vorschrift des § 16 Absatz 6 Bundesstatistikgesetz, ihrer jeweiligen nationalen und internationalen statis die den statistischen Ämtern unter bestimmten Voraus tischen Aufgaben eng zusammen. Arbeitsteilig ent setzungen die Übermittlung von Einzelangaben an die wickelte Formen der Zusammenarbeit im Rahmen der unabhängige Wissenschaft erlaubt, wurde ergänzt. Neu jeweiligen Zuständigkeit bestehen beispielsweise in den ist die Erlaubnis, der Wissenschaft innerhalb speziell Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Finan abgesicherter Bereiche der statistischen Ämter Zugang zierungsrechnung, den Statistiken zum Staatssektor zu formal anonymisierten Einzelangaben (ohne Name im Zusammenhang mit dem Verfahren bei einem über und Anschrift) zu gewähren. Wirksame organisatorisch- mäßigen Defizit, der Außenhandels- und der Zahlungs bilanzstatistik sowie den Unternehmensstatis tiken. technische Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhal Beide Institutionen haben hierüber auch ein Memoran tung von Einzelangaben gleichen in diesem Fall das dum of Understanding abgeschlossen. In Anlehnung an geringere Schutzniveau der Einzelangaben durch deren Artikel 9 der europäischen Statistikverordnung, in dem nur formale Anonymisierung aus. Das bedeutet etwa für die europäische Ebene der Grundsatz einer engen abgeschottete, nicht vernetzte Computer, Protokollie Kooperation zwischen dem Europäischen Statistischen rung der Arbeitsschritte, Ausschluss von Mobiltelefonen System und dem Europäischen System der Zentralban und ähnlicher fremder Informations- und Kommunika ken aufgestellt ist, findet durch die neue Regelung in tionstechnik, Prüfung und Freigabe der Analyse § 3 Absatz 1 Nummer 17 Bundesstatistikgesetz auch ergebnisse durch Beschäftigte der statistischen Ämter. die enge Zusammenarbeit zwischen dem Statistischen Hiermit werden die Möglichkeiten der Wissenschaft Bundesamt und der Deutschen Bundesbank bei der (Hochschulen und sonstige Einrichtungen mit der Auf Erfüllung nationaler Aufgaben ihren gesetzlichen Nie gabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung) ver derschlag. fassungskonform erweitert und das Bundesstatistik gesetz zugleich mit den entsprechenden Regelungen in der EU-Verordnung Nr. 557/2013 | 6 harmonisiert. 3.7 Rechtsbereinigung Für den Zugang zu Einzelangaben außerhalb der speziell Eine Reihe von Änderungen des Gesetzes dient der abgesicherten Bereiche in den statistischen Ämtern Bereinigung des Rechts. bleibt es dabei, dass die Einzelangaben faktisch anony misiert, also nur mit einem unverhältnismäßig großen So wurde zum Beispiel § 4 Bundesstatistikgesetz zum Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zuordenbar, Statistischen Beirat verschlankt. Das Gesetz enthält nur sein müssen. Der Begriff der faktischen Anonymität, der noch die wesentlichen Bestimmungen über den Statis in der Praxis für diese Form der Anonymisierung verwen tischen Beirat. Alle übrigen Festlegungen, wie Zusam det wird, ist als Legaldefinition aufgenommen worden. mensetzung, Organisation und Verfahren des Beirats, ergeben sich künftig aus der Geschäftsordnung des Sta Weitere Harmonisierung tistischen Beirats. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit Nach § 1 Satz 2 Bundesstatistikgesetz gilt für die Bun den anderen Bundesministerien. desstatistik neben den Grundsätzen der Neutralität und Die in Zeiten elektronischer Datenerhebung veraltete 6 Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europä Regelung des § 11 Bundesstatistikgesetz über „Erhe ischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in bungsvordrucke“ wurde aufgehoben. Dabei wurde auf Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der den Regelungsinhalt aber nicht gänzlich verzichtet. Die Kommission (Amtsblatt L 164 vom 18. Juni 2013, Seite 16). bislang in § 11 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz enthal Statistisches Bundesamt | WISTA | 6 | 2016 17
Marion Engelter, Kay Sommer tene Regelung findet sich nun mit anderen Worten in Die Vorschrift des § 11a Bundesstatistikgesetz („elektro § 15 Absatz 3 Bundesstatistikgesetz, wonach die Ant nische Datenübermittlung“) stellt klar, dass bei der elek worten von den Befragten in der von der Erhebungs tronischen Übermittlung von Daten an die statistischen stelle vorgegebenen Form zu erteilen sind. Die Rechts Ämter ein dem Stand der Technik entsprechendes Ver grundlagen der jeweiligen Bundesstatistik und die bei schlüsselungsverfahren zu verwenden ist. ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale müssen nicht mehr „auf den Erhebungsvordrucken“ angegeben Die Regelung des § 15 Bundesstatistikgesetz („Aus werden (so bislang in § 11 Absatz 4 Bundesstatistik kunftspflicht“) geht in Absatz 4 ausdrücklich auf die gesetz), sondern werden Inhalt der Unterrichtung nach verschiedenen Möglichkeiten ein, der Auskunftspflicht § 17 Nummer 4 Bundesstatistikgesetz. nachzukommen, besonders durch die elektronische Datenmeldung via Internet. Das Bundesstatistikgesetz enthielt bislang mit der Regelung des § 26 eine Überleitungsvorschrift, die der Das „SAEG-Übermittlungsschutzgesetz“ von 1993 wurde Gesetzgeber seit 1987 nicht geändert hatte. Diese Über aufgehoben. Die dort geregelte Gleichstellung der Mit leitungsvorschrift wurde aufgehoben. Da aufgrund des arbeiter und Mitarbeiterinnen Eurostats mit deutschen bisherigen § 26 Absatz 2 Bundesstatistikgesetz einige Amtsträgerinnen und Amtsträgern hinsichtlich ihrer alte Statistikgesetze noch immer keine Regelung der Strafbarkeit bei Verletzung der Geheimhaltung ist nun Hilfsmerkmale enthielten, wurde dies nunmehr in den mehr in § 22a Bundesstatistikgesetz geregelt. betreffenden Gesetzen nachgeholt: Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegs opferfürsorge, das Gesetz über Kostenstrukturstatistik, 4 das Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnun gen privater Haushalte und das Außenhandelsstatistik Fazit gesetz (Artikel 3 bis 6 der Novelle) wurden entsprechend angepasst, ebenso das Gesetz über die Preisstatistik, Die durch die Novellierung 2016 eingetretenen und in das bereits durch Artikel 12 Bürokratieentlastungs diesem Beitrag beschriebenen Änderungen des Bundes gesetz | 7 geändert wurde. statistikgesetzes werden dazu führen, dass > die Bundesstatistik und damit insbesondere der 3.8 Rechtsklarheit Verbund der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder künftig flexibler auf sich ändernde Daten Schließlich dienen einige Änderungen des Gesetzes der bedarfe der Nutzer reagieren können, Rechtsklarheit. > die stärkere Nutzung von Verwaltungsdaten die Aus kunftsgebenden von Berichtspflichten weiter entlas So wird in § 1 Satz 4 Bundesstatistikgesetz nunmehr tet sowie ausdrücklich die „Wirtschaft“ als Nutzer der Bundes statistik genannt. > die Forschungs-und Analysemöglichkeiten der unab hängigen Wissenschaft erweitert werden können. Die Aufgaben des Statistischen Bundesamtes in § 3 Absatz 1 Bundesstatistikgesetz werden präzisiert: Das Gesetz schreibt, anlehnend an die gängige Praxis, die ausschließliche Zuständigkeit des Statistischen Bun desamtes für Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke fest. Darüber hinaus wird der Begriff der „Zusatzaufbe reitungen für Bundeszwecke“ konkretisiert, indem auch die Durchführung spezieller Simulations- und Modell rechnungen ausdrücklich genannt wird (Nummer 6). 7 Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1400, 1403). 18 Statistisches Bundesamt | WISTA | 6 | 2016
Die Novellierung des Bundesstatistikgesetzes 2016 LITERATURVERZEICHNIS Statistischer Beirat. Dokumentation: Fachkonzepte zur Fortentwicklung der amtlichen Statistik. November 2012. Verfügbar unter: www.destatis.de DOKUMENTATION DER RECHTSGRUNDLAGEN Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I Seite 462, 565) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2394). Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 (BGBl. I Seite 1400, 1403). Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließ lich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 – ZensVorbG 2021); Bundesrats-Drucksache 546/16 vom 23. September 2016. Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze vom 21. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1768). Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1768) geändert wurde. Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmens register für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (Amtsblatt L 61 vom 5. März 2008, Seite 6). Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Über mittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statis tische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Euro päischen Gemeinschaften (Amtsblatt L 87 vom 31. März 2009, Seite 164). Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissen schaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kom mission (Amtsblatt L 164 vom 18. Juni 2013, Seite 16). Statistisches Bundesamt | WISTA | 6 | 2016 19
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