TCS Internet-Schutzbrief Allgemeine Versicherungsbedingungen - Ausgabe 2017, Stand Januar 2022
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TCS Internet-Schutzbrief Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 2017, Stand Januar 2022 1
Inhaltsverzeichnis Kundeninformation 3 Leistungskatalog 6 10. Versicherte Risiken 6/7 Allgemeine Versicherungsbedingungen 4 11. Ausschlüsse 7/8 1. Vertragsparteien 4 1.1. Versicherer 4 Anmeldung und Bearbeitung eines Rechtsfalles 8 1.2. Versicherungsnehmer 4 12. Anmeldung 8 2. Versicherte Personen 4 13. Bearbeitung 8 2.1. Versicherung Einzelperson 4 14. Anwaltsbeizug 8 2.2. Versicherung Familie 4 15. Technischer Support 8 3. Versicherte Eigenschaften 4 16. Meinungsverschiedenheit 9 4. Versicherte Leistungen 4 4.1. Interne Leistungen 4 17. Verletzung von Obliegenheiten 9 4.2. Externe Leistungen 4/5 18. Gerichtsstand und anwendbares Recht 9 4.3. Mindeststreitwert im Zivilrecht 5 19. Datenschutz 9 4.4. Kürzung der Leistungen 5 20. Glossar 9/10 4.5. Nicht versicherte Leistungen 5 5. Örtlicher Geltungsbereich 5 6. Zeitlicher Geltungsbereich 5 6.1. Massgebende Daten 5 6.2. Wartefristen 5 7. Beginn und Ende der Versicherung 5 7.1. Kündigung nach einem Rechtsfall 5/6 7.2. Beendigung durch Rücktritt vom Versicherungsvertrag 6 7.3. Beendigung der Versicherung durch Wohnsitzverlegung ins Ausland 6 8. Prämien 6 8.1. Zahlung 6 8.2. Änderung 6 8.3. Rückerstattung 6 9. Mitteilungen 6 2
Kundeninformation Die nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingun- aus dem privaten Lebensbereich (auch in nicht gedeckten gen (AVB) regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Rechtsfällen). Versicherungsnehmer, den versicherten Personen und der Die Assista übernimmt die Kosten für Rechtsschutz- Assista Rechtsschutz AG. Die Kundeninformation ermög- leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 300’000.– licht Ihnen einen vereinfachten Überblick der wichtigsten in einem gedeckten Rechtsfall in der Schweiz und der Inhalte. EU/EFTA und CHF 50’000.– in den anderen Gebieten der Welt. Je nach versichertem Risiko werden auch Kosten Wer sind wir? für das Reputationsmanagement, die technische und psychologische Unterstützung und eine Entschädigung Die Assista Rechtsschutz AG ist eine Aktiengesellschaft für die Vermögenseinbusse übernommen. nach schweizerischem Recht mit Sitz in Genf. Als Tochter- gesellschaft des Touring Club Schweiz (TCS) kümmern Alle in diesen AVB aufgeführten, maximalen Versich- wir uns seit 1968 um die rechtlichen Anliegen unserer Ver- erungssummen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer sicherten. (und allfälliger weiterer Steuern und Gebühren). Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert Wer ist versichert? unter CHF 2’000.– werden Sie von unseren eigenen Rechtsanwälten und Juristen unterstützt. Sollten Sie in In der Variante «Einzelperson» sind ausschliesslich Sie als einem solchen Fall von der Gegenpartei eingeklagt Versicherungsnehmer versichert. In der Variante «Familie» werden, ist zudem der Beizug eines externen Rechts- sind zusätzlich die folgenden im gleichen Haushalt leben- anwalts möglich. den Personen mitversichert: Ihr Ehe- oder Lebenspartner und Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Wann beginnt und endet Ihre Versicherung? Wo gilt der Internet-Schutzbrief? Im ersten Jahr tritt die Versicherung am Folgetag nach Eingang der vollständigen Bezahlung der Prämie in Kraft, Mit dem Internet-Schutzbrief sind Sie als privater Nutzer soweit nichts anderes vereinbart wurde. Beginn und Ende des Internets weltweit versichert. Ihres Internet-Schutzbriefs gehen aus der Versicherungs- police hervor. Rechtsfälle sind gedeckt, sofern das mass- gebende Datum eines Ereignisses in der Gültigkeitsdauer Welche Risiken sind im Internet-Schutzbrief versichert? des Vertrages unter Berücksichtigung einer allfälligen Beim Internet-Schutzbrief handelt es sich um eine Scha- Wartefrist liegt und der Rechtsfall während der Gültigkeits- denversicherung, welche Versicherungsschutz bei recht- dauer des Versicherungsvertrages angemeldet wird. lichen Angelegenheiten bietet, mit denen Privatpersonen Die Versicherung gilt ein Jahr und verlängert sich und deren Familien im alltäglichen Umgang mit dem anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern Internet konfrontiert werden können. sie nicht durch eine der Parteien drei Monate vor der Wir bieten Ihnen Schutz in den folgenden Bereichen im jährlichen Fälligkeit schriftlich oder in einer anderen Form, Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Internets: die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt wird. Missbrauch der Internetidentität, Cybermobbing, Drohung, Weitere Details zu den Kündigungsmöglichkeiten finden Nötigung, Erpressung, Skimming, Kreditkartenmissbrauch, Sie in den AVB. Recht am eigenen Bild, Urheber-, Namens- und Marken- recht, Bestellung von Waren und Dienstleistungen im Internet, Online-Zahlungsabwicklung und Infizierung mit Können Sie den Versicherungsvertrag widerrufen? Schadsoftware. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Sie finden die Details zu den versicherten Risiken in den Tagen nach Ihrer Zustimmung (Unterbreitung Ihres An- AVB in einer übersichtlichen Tabelle. Dort sind allfällige trags zum Vertragsabschluss oder Annahme des Vertrags) Wartefristen und Spezifikationen in den verschiedenen widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich oder in einer Spalten deutlich beschrieben. anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. Die Parteien müssen bereits empfangene Leis- Einschränkungen und Ausschlüsse sind in den allge- tungen zurückerstatten. meinen Versicherungsbedingungen beige hinterlegt. Welches sind Ihre Pflichten? Am Ende der AVB finden Sie ein Glossar in dem spezifische Begriffe rechtsverbindlich näher erläutert oder definiert Sie sind verpflichtet, einen Rechtsfall, für den Sie Leistun- werden. gen der Assista beanspruchen möchten rasch möglichst anzumelden. Welche Leistungen erbringen wir? Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, enthalten Sie sich jeglichen Eingriffs. Insbeson- Unsere Rechtsanwälte und Juristen erteilen Ihnen im dere erteilen Sie kein Mandat, leiten keine gerichtlichen Rahmen ihrer fachlichen und personellen Möglichkeiten Verfahren ein und schliessen keine Vergleiche ab. Auskünfte zu Rechtsfragen nach schweizerischem Recht 3
Verletzen Sie schuldhaft Ihre vertraglichen oder gesetz- Es kann für die Assista notwendig sein, bei Dritten nützliche lichen Obliegenheiten, wie zum Beispiel Ihre Melde- und Auskünfte anzufordern, Einsicht in offizielle Dokumente Mitwirkungspflichten, so ist die Assista berechtigt, ihre zu nehmen oder sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Schadenverlauf beim Vorversicherer einzuholen. Ihre Daten können betroffenen Dritten bekannt gegeben oder Wie verwenden wir Ihre Daten? ins Ausland übermittelt werden, sofern dies für die Bearbeitung der Rechtsfälle, die Geltendmachung von Die Assista verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung Regressforderungen der Assista oder für das Aufdecken aller erhaltenen Informationen gemäss dem schweizeri- oder Verhindern von Versicherungsbetrugsfällen schen Datenschutzrecht. Ihre Daten werden physisch erforderlich ist. und/oder elektronisch aufbewahrt. Die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Daten Der Versicherte erlaubt der Assista die Verwendung von (Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsjahr des elektronischen Kommunikationsmitteln wie E-Mails, Fax Versicherungsnehmers und der versicherten Personen) usw. für die Korrespondenz mit den Versicherten und werden beim Touring Club Schweiz gespeichert. Diese anderen Beteiligten, sofern dies vom Versicherten nicht können innerhalb der TCS Gruppe ausgetauscht und zu ausdrücklich untersagt wird. Die telefonischen Gespräche Marketingzwecken verwendet werden. mit dem Call Center der Assista können zu Schulungs- und Qualitätszwecken aufgenommen werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen 4.1. Interne Leistungen 1. Vertragsparteien 4.1.1. Telefonische Rechtsauskunft 1.1. Versicherer Die bei der Assista angestellten Rechtsanwälte und Assista Rechtsschutz AG, Vernier GE (im Folgenden Juristen erteilen versicherten Personen im Rahmen ihrer «Assista» genannt). fachlichen und personellen Möglichkeiten Auskünfte zu 1.2. Versicherungsnehmer Rechtsfragen nach schweizerischem Recht aus dem Die in der Police aufgeführte natürliche, in der Schweiz privaten Lebensbereich. oder im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Person. 4.1.2. Interessenwahrung In einem gedeckten Rechtsfall erfolgt die Interessenwahr- 2. Versicherte Personen nehmung durch die bei der Assista angestellten Rechts- anwälte und Juristen. Die Assista übernimmt dabei die 2.1. Versicherung Einzelperson anfallenden internen Kosten. Versichert ist ausschliesslich der Versicherungsnehmer. 4.2. Externe Leistungen 2.2. Versicherung Familie Die Assista übernimmt die Kosten für die folgenden Versichert sind externen Leistungen bis zur maximalen Versicherungs- a) der Versicherungsnehmer und folgende Personen, die summe von CHF 300’000.– pro gedeckten Rechtsfall, mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben: der sich in der Schweiz bzw. in einem der Mitgliedstaaten b) Ehe- bzw. Lebenspartner; der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen c) deren Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Freihandelszone (EFTA) ereignen, sofern sich der Gerichts- stand in einem dieser Länder befindet, das Recht eines dieser Länder anwendbar und das Urteil in einem dieser 3. Versicherte Eigenschaften Länder vollstreckbar ist. In allen anderen Fällen ausserhalb Die versicherten Personen sind für Rechtsstreitigkeiten aus dieses Geltungsbereichs beträgt die maximale Versiche- der privaten Nutzung des Internets gedeckt und soweit rungssumme CHF 50’000.–. davon ihre eigenen Interessen betroffen sind. Vorbehalten bleiben die unter Ziffer 10 aufgeführten Besonderheiten. Nicht als private Nutzung des Internets gelten Pro gedeckten Rechtsfall steht die maximale Versiche- insbesondere: rungssumme nur einmal zur Verfügung. Alle externen a) gewerbliche Aktivitäten; Leistungen gemäss den Ziffern 4.2.1 bis 4.2.4 werden auf b) Aktivitäten im Namen politisch oder religiös diese Summe angerechnet. engagierter Organisationen; 4.2.1. Rechtsschutz c) Aktivitäten als Person des öffentlichen Lebens. Die Assista übernimmt im Rechtsschutz die folgenden Kosten: a) die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten 4. Versicherte Leistungen für den gebotenen Aufwand; Falls mehrere Rechtsstreitigkeiten auf dem gleichen b) die Kosten von Expertisen, die von der Assista oder vom Ereignis oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen, Gericht veranlasst werden; so gelten diese Rechtsstreitigkeiten gesamthaft als ein c) die dem Versicherten auferlegten Gerichts-und Rechtsfall. Verfahrenskosten; 4
d) die dem Versicherten auferlegten Prozessentschä- digungen an die Gegenpartei; die dem Versicherten (gemäss Ziff. 4.2) der Versicherungsschutz bei einem zugesprochenen Prozessentschädigungen und Streitwert ab CHF 2’000.–. Liegt der Streitwert unter Anwaltskosten stehen der Assista zu; CHF 2’000.–, besteht ein Versicherungsschutz für externe Leistungen, falls der Versicherte gerichtlich e) die Kosten für Übersetzungen, sofern sie von einem Ge- belangt wird und dabei die Gegenpartei durch einen richt oder einer Behörde angeordnet worden sind; Anwalt vertreten wird. f) die Kosten eines Mediationsverfahrens im Einvernehmen mit der Assista; 4.4. Kürzung der Leistungen Führt ein Versicherter einen Rechtsstreit grobfahrlässig g) die Strafkaution zur Abwendung einer Untersuchungs- herbei, behält sich die Assista das Recht vor, ihre haft; diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht Leistung in einem dem Grade des Verschuldens und ist an die Assista zurückzuerstatten. entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4.2.2. Reputationsmanagement und technische Unterstützung 4.5. Nicht versicherte Leistungen Die Assista übernimmt die Kosten bis CHF 2’000.– pro Folgende Leistungen werden von der Assista nicht gedeckten Rechtsfall für die Erbringung der folgenden übernommen: Leistungen externer Dienstleister: a) Schadenersatz und Genugtuung (soweit im Einzel- a) Löschungs- oder Änderungsaufträge persönlichkeits- fall keine andere Regelung getroffen wird); verletzender Inhalte; b) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter oder ein b) Interventionen (z.B. Abmahnungen und Unterlassungs- Haftpflichtversicherer verpflichtet ist; aufforderungen) betreffend rechtswidrige Einträge auf c) die Wiederbeschaffung verlorener Daten; Internet-Seiten, Foren, Blogs und sozialen Netzwerken; d) der Erwerb von Lizenzen; c) Neuindexierungs-/Verdrängungsaufträge von Einträgen e) die Wiederherstellung der dem Betriebssystem aus den ersten 30 Treffern des Portals der führenden dienenden Daten und Applikationen; Suchmaschine mit .ch-Domain; f) die Wiederherstellung von Daten mit strafrechtlich d) Wiederherstellung von persönlichen Daten; relevantem Inhalt oder zu deren Nutzung die e) Entfernung von Schadsoftware. versicherten Personen nicht berechtigt sind. In der Regel vermittelt die Assista auf Anfrage des Versi- cherten einen Leistungserbringer und übernimmt dessen Kosten für die Serviceleistung. Wo dies nicht möglich ist, 5. Örtlicher Geltungsbereich kann der Versicherte die Leistung nach entsprechender Bestätigung durch die Assista direkt bei einem Leistungser- Die Versicherung gilt weltweit. bringer seiner Wahl beziehen. Die Kosten bis CHF 2’000.– werden nach Vorlage der Rechnung zurückerstattet. 6. Zeitlicher Geltungsbereich Ein Erfolg dieser Interventionen wird nicht garantiert. 6.1. Massgebende Daten 4.2.3. Psychologische Unterstützung Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch ein Ereignis ausgelöst Die Assista übernimmt die von ihr genehmigten Kosten bis wurden, das während der Gültigkeitsdauer des Vertrages CHF 1’000.– für eine psychologische Unterstützung des bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist und Opfers von schweren Persönlichkeitsverletzungen infolge während dieser Periode der Assista gemeldet wurde. Cybermobbing. Das jeweilige massgebende Datum ist im Leistungskatalog 4.2.4. Fahrspesen und Inkasso bei den versicherten Risiken (Ziff. 10) festgelegt. Die Assista übernimmt die Kosten bis CHF 5’000.– pro ge- 6.2. Wartefristen deckten Rechtsfall für: Die jeweiligen Wartefristen sind im Leistungskatalog bei a) die Fahrspesen des Versicherten im Falle von gericht- den versicherten Risiken (Ziff. 10) festgelegt. lichen Vorladungen als beschuldigte Person oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif des öffentlichen Die Wartefristen gelten ab Inkrafttreten des Versicherungs- Verkehrs) CHF 100.– übersteigen. Bei einer Auslands- vertrages. Bei Einschluss neuer versicherter Personen in reise werden die Kosten übernommen, sofern diese im den Versicherungsvertrag beginnen die Wartefristen für Voraus mit der Assista abgesprochen wurden und die diese Personen ab dem Datum des Einschlusses zu laufen. Anwesenheit zwingend erforderlich ist; Die Wartefrist entfällt bei Vorliegen einer Vorversicherung b) das Inkasso der dem Versicherten zugesprochenen desselben Risikos und zeitlich nahtloser Versicherungs- Entschädigungen bis zum Vorliegen eines provisori- deckung. schen oder definitiven Pfändungsverlustscheines oder einer Konkursandrohung. 7. Beginn und Ende der Versicherung Im ersten Jahr tritt die Versicherung am Folgetag nach 4.3. Mindeststreitwert im Zivilrecht Eingang der vollständigen Bezahlung der Prämie in Kraft, Für die Beratung und aussergerichtliche Interessen- wahrung durch den Rechtsdienst der Assista (interne Leistungen gemäss Ziff. 4.1) besteht der Versicherungs- schutz unabhängig vom Streitwert. Bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht für externe Leistungen 5
soweit nichts anderes vereinbart wurde. Das Datum des 7.3. Beendigung der Versicherung durch Wohnsitz- Versicherungsbeginns geht aus der Police hervor. verlegung ins Ausland Die Versicherung gilt ein Jahr und verlängert sich Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern sie Ausland (das Fürstentum Liechtenstein ausgenommen), nicht durch eine der Parteien drei Monate vor Ablauf der erlischt die Versicherung am Ausreisedatum, das jährlichen Versicherungsperiode schriftlich oder in einer der Gemeinde oder der kantonalen Behörde mitgeteilt anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, worden ist. gekündigt wird. Die Assista erstattet dem Versicherungsnehmer die nicht 7.1. Kündigung nach einem Rechtsfall verbrauchte Prämie zurück, sofern die Verlegung des In jedem Rechtsfall, der zu einer Leistung der Assista führt, Wohnsitzes nicht im ersten Versicherungsjahr erfolgt ist. hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag spätestens bei der letzten durch die Assista erbrachten internen oder 8. Prämien externen Leistung zu kündigen. 8.1. Zahlung Wird der Vertrag durch die Assista gekündigt, so erlischt Die erste Prämie ist vor Inkrafttreten der Versicherung der Versicherungsschutz 14 Tage, nachdem dem Versi- zahlbar. Die folgenden Prämien sind bis zum Fälligkeits- cherungsnehmer die Kündigung schriftlich oder in einer datum zahlbar. anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, mitgeteilt wurde. 8.2. Änderung Im Falle einer Prämienänderung teilt die Assista dem Wird der Vertrag durch den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 30 Tage gekündigt, so erlischt der Versicherungsschutz mit dem vor Fälligkeit mit. Empfang der Kündigung bei der Assista sofort. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht Kündigt die Assista, so erstattet sie dem Versicherungs- bis spätestens am Fälligkeitstag, so wird die neue Prämie nehmer die nicht verbrauchte Prämie zurück. Kündigt der als angenommen betrachtet. Versicherungsnehmer, dann erstattet ihm die Assista die nicht verbrauchte Prämie ebenfalls zurück, sofern die 8.3. Rückerstattung Kündigung nicht im ersten Versicherungsjahr erfolgt ist. Im Falle einer Kündigung des Vertrags durch die Assista während des Versicherungsjahres wird die nicht 7.2. Beendigung durch Rücktritt vom Versicherungs- verbrauchte Prämie durch die Assista rückvergütet. vertrag Die Assista tritt vom Vertrag insbesondere dann zurück: a) wenn der Versicherungsnehmer trotz Mahnung die 9. Mitteilungen Prämie in der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht Die Mitteilungen der Assista an den Versicherungsnehmer bezahlt und die Assista darauf verzichtet hat, die erfolgen rechtsgültig an die letzte bekannte Adresse. Prämie einzufordern; b) im Falle eines versuchten oder vollendeten Der Assista ist von jedem Adresswechsel unverzüglich Versicherungsbetruges. Mitteilung zu machen. Die Mitteilung des Versicherungs- nehmers und der versicherten Personen an die Assista müssen adressiert sein an Assista Rechtsschutz AG, chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier GE, oder an einen ihrer Rechtsdienste. Leistungskatalog Massgebendes 10. Versicherte Risiken Wartefrist Datum Besonderheiten a) Missbrauch der Internetidentität 3 Monate Das Datum des Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus erstmaligen nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaussich- unrechtmässiger Aneignung seiner Internet- Missbrauchs der ten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen von identität durch Techniken wie Phishing, Hacking Internetidentität. der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt die oder Social Engineering und dem anschliessen- Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse, welche den Missbrauch dieser Identität in betrügerischer durch den direkten Missbrauch der Internetidentität oder böswilliger Absicht im Internet. entstanden ist, eine abschliessende Entschädigung bis CHF 5’000.–. b) Cybermobbing 3 Monate Das Datum der Mit Genehmigung der Assista werden auch die Kosten einer Rechtstreitigkeiten gegen den Urheber schwerer erstmaligen Ver- psychologischen Unterstützung gemäss Ziff. 4.2.3 bis Persönlichkeitsverletzungen im Internet. letzung der Rechte CHF 1’000.– übernommen. des Versicherten. Im Rahmen von Ziff. 4.2.2 werden auch Kosten für Massnahmen gegenüber weiteren Parteien wie z.B. Portal- betreibern bis CHF 2’000.– übernommen. Kosten für strafrechtliche Interventionen werden bis zu CHF 5’000.– übernommen. c) Drohung, Nötigung, Erpressung keine Das Datum der Im Rahmen von Ziff. 4.2.2 werden auch Kosten für Rechtsstreitigkeiten gegen den Urheber einer erstmaligen Massnahmen gegenüber weiteren Parteien wie z.B. Portal- gegen eine versicherte Person gerichteten Verletzung der betreibern bis CHF 2’000.– übernommen. Drohung, Nötigung oder Erpressung, soweit die Rechte des Versicherten. Kosten für strafrechtliche Interventionen werden bis zu angedrohte Massnahme im Internet erfolgen soll. CHF 5’000.– übernommen. 6
d) Skimming keine Das Datum des Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus Ereignisses, das nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaus- der unrechtmässigen Beschaffung seiner Bank- den Schaden ver- sichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen oder Postkontodaten nach der Skimming-Tech- ursacht hat. von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt nik und deren anschliessender missbräuchlicher die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse, welche Verwendung im Internet. durch den direkten Missbrauch der Bank- oder Postkonto- daten entstanden ist, eine abschliessende Entschädigung bis CHF 5’000.–. e) Kreditkartenmissbrauch keine Das Datum des Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten Zivilrechtliche Streitigkeiten als Opfer aus erstmaligen nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaussichten Kreditkartenmissbrauch, der über das Internet Kreditkarten- ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen von begangen wird. missbrauchs. der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse, welche durch den direkten Missbrauch der Kreditkarte entstanden ist, eine abschliessende Entschädigung bis CHF 5’000.–. Ein unrechtmässiger Einsatz einer Kreditkarte infolge Diebstahls derselben ist nicht versichert. f) Recht am eigenen Bild 3 Monate Das Datum der Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten als erstmaligen Geschädigter aus Verletzung seines Rechts am Verletzung der eigenen Bild im Internet. Rechte des Versicherten. g) Urheber-, Namens- und Markenrecht 3 Monate Das Datum der Bei Fällen von Domaingrabbing und Cybersquatting Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus erstmaligen wird kein Rechtsschutz gewährt. einer im Internet begangenen angeblichen oder angeblichen oder tatsächlichen Verletzung von Urheber-, Namens- tatsächlichen Beim passiven Urheber-, Namens- und Markenrechts- oder Markenrechten. Verletzung der schutz (Verletzung der Rechte Dritter durch die versicherte Rechte des Person) sind die Leistungen der Assista auf CHF 1’000.– Versicherten begrenzt. oder durch den Versicherten. h) Konsumentenverträge 3 Monate Datum der Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus erstmaligen nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaus- den folgenden im Internet abgeschlossenen Ver- angeblichen sichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen trägen (abschliessende Aufzählung): oder tatsächlichen von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt - Kauf/Verkauf von beweglichen Sachen Verletzung einer die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse eine mit Ausnahme von Motorfahrzeugen; vertraglichen abschliessende Entschädigung bis CHF 1’000.–. - Kauf von Konzert-, Flug-, Zug- und Kinotickets, Pflicht. sowie von Pauschalreiseangeboten; Bei Fällen mit einem Kauf- oder Dienstleistungspreis - Miete beweglicher Sachen (z.B. Mietwagen); unter CHF 200.– oder über CHF 20’000.– besteht aus- - Buchung von Hotelzimmern, Ferienwohnungen, schliesslich Anrecht auf eine einmalige Rechtsauskunft. Campingstellplätzen und anderen Übernach- tungsmöglichkeiten (z.B. Airbnb) für maximal 3 Monate; - Nutzung von Fahrdiensten (z.B. mytaxi, Uber); - Abonnementabschluss (Musik Streaming Dienste, Telekommunikationsanbieter, online Zeitschriften, Cloudspeicher etc.). i) Online-Zahlungsabwicklung 3 Monate Datum der Zah- Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten bei lung, die zu einer nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaus- Unregelmässigkeiten bei der Zahlungsabwicklung Unregelmässigkeit sichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen mit (abschliessende Aufzählung): geführt hat. von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt - Kreditkarteninstituten bei Online-Zahlungen; die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse eine - Betreibern von Mobile- und Online-Bezahl- abschliessende Entschädigung bis CHF 1’000.–. systemen (Paypal, Twint, Apple Pay etc.). Bei Fällen mit einem Kauf- oder Dienstleistungspreis unter CHF 200.– oder über CHF 20’000.– besteht ausschliesslich Anrecht auf eine einmalige Rechtsauskunft. j) Schadsoftware 3 Monate Datum der erst- Die Leistungen für die Entfernung von Schadsoftware Technische Unterstützung gemäss Ziff. 4.2.2 maligen Infi- und/oder die Wiederherstellung von Daten werden in bei Befall eines ausschliesslich für den privaten zierung mit der diesem Zusammenhang höchstens einmal pro Kalenderjahr Gebrauch genutzten elektronischen Gerätes mit Schadsoftware. erbracht. Schadsoftware wie Viren oder Trojanern. 7
11. Ausschlüsse • Folgeschäden (z.B. Personenschäden aufgrund eines defekten im Internet gekauften Haushalts- Rechtsgebiete, die im Leistungskatalog nicht gerätes). erwähnt sind, sind von der Versicherungsdeckung b) Rechtsstreitigkeiten als Anbieter von Leistungen im ausgeschlossen. Rahmen der Sharing Economy. Zusätzlich gelten die folgenden Ausschlüsse: c) Die Abwehr von ausservertraglichen Haftpflicht- a) Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit: ansprüchen, die an den Versicherten durch Dritte • Vermietung eines Gebäudes oder eines Teils gestellt werden (ausgenommen sind Leistungen davon (inkl. Verpachtung); gemäss Ziff. 10 g beim passiven Urheber-, Namens- und Markenrechtsschutz). • Verträgen über die Teilzeitnutzung von Immobilien (Time-Sharing); d) Rechtsstreitigkeiten unter den durch dieselbe Police versicherten Personen. • Erwerb/Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) von Wertpapieren; e) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit kriegeri- schen Ereignissen, Aufruhr, Streiks, Unruhen aller • Anlage oder Verwaltung von Wertpapieren, Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen Vermögen oder anderen Gütern; Naturkatastrophen sowie der Veränderung der • Termin- oder Spekulationsgeschäften; Atomstruktur. • irgendeiner selbstständigen Erwerbstätigkeit f) Verfahren vor internationalen und supranationalen des Versicherten, (haupt- oder nebenberufliche Gerichtsinstanzen. Tätigkeit); g) Rechtsstreitigkeiten mit den in einem von der • Inkasso von Forderungen; Assista gedeckten Rechtsfall beauftragten Anwälten, • Erwerb/Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkung Experten, Dienstleistern usw. sowie jene mit der usw.) von Tieren; Assista selbst. • Forderungen und Verbindlichkeiten, die an den h) Rechtsstreitigkeiten des Versicherten in seiner Versicherten abgetreten worden oder infolge Eigenschaft als Berufssportler oder -trainer. Erbrecht auf ihn übergegangen sind; Ebenfalls zu den nicht versicherten Risiken zählen • der vorsätzlichen Begehung einer Straftat Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung, straf- oder dem Versuch dazu sowie bei vorsätzlich oder verwaltungsstrafrechtliche Verfahren oder sonstige verursachten Rechtsschutzfällen; vergleichbare Verfahren im Zusammenhang mit den • rechts- oder sittenwidrigen Verträgen; vorher genannten Ausschlüssen. Anmeldung und Bearbeitung eines Rechtsfalles 12. Anmeldung 14. Anwaltsbeizug Der Versicherte meldet rasch möglichst den Rechtsfall an, Unter Beachtung der Bestimmungen über den Mindestreit- für den er Leistungen der Assista beanspruchen will. wert im Zivilrecht (Art. 4.3) kann der Versicherte, wenn er es verlangt, mit Genehmigung der Assista einen örtlich Falls ein Auftrag an einen Anwalt erteilt wurde, juristische zuständigen Anwalt wählen und beauftragen, sofern Schritte eingeleitet oder eine Einsprache eingelegt wurden, der Beizug eines Anwalts für die Interessenwahrung des bevor die Assista hierzu ihr Einverständnis erteilt hatte, Versicherten zu diesem Zeitpunkt notwendig ist. kann diese die Übernahme der gesamten Kosten verwei- gern. Stimmt die Assista dieser Wahl nicht zu, hat der Versicher- te die Möglichkeit, drei weitere Anwälte vorzuschlagen, 13. Bearbeitung von denen einer akzeptiert werden muss. Die drei vom Versicherten vorgeschlagenen Anwälte dürfen nicht der Die Assista orientiert den Versicherten über seine Rechte gleichen Kanzlei angehören. und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Verteidigung Der Versicherte ist verpflichtet, den Anwalt der Assista seiner Interessen ein. gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu Der Versicherte erteilt der Assista alle notwendigen Aus- entbinden. Er ermächtigt ihn, der Assista über die künfte und Vollmachten und übergibt ihr alle verfügbaren Entwicklung des Falles zu berichten und ihr alle wichtigen Unterlagen und Beweismittel. Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt Hat sich das versicherte Ereignis im Ausland ereignet, prüft werden, enthält sich der Versicherte jeglichen Eingriffs. und entscheidet die Assista, ob ein Anwalt im Ausland oder Insbesondere erteilt er kein Mandat, leitet keine in der Schweiz beizuziehen ist. Ist der Beizug eines Anwalts juristischen Schritte oder gerichtliche Verfahren ein im Ausland angezeigt, wird er im Einvernehmen zwischen und schliesst keine Vergleiche ab. dem Versicherten und der Assista bestimmt. Müssen Zivil- forderungen eingeklagt werden, behält sich die Assista vor, den Gerichtsstand zu bestimmen. 8
15. Technischer Support erteilen der Assista die Erlaubnis, die zur Behandlung des Vertrags und der Rechtsfälle notwendigen Daten zu Ist in einer gedeckten Rechtsstreitigkeit der Beizug eines beschaffen und zu verarbeiten. Die Assista ist berechtigt, technischen Experten erforderlich, wird dieser von der bei Drittpersonen alle nützlichen Auskünfte einzuholen Assista ausgewählt und beauftragt. Findet die Assista und Einsicht in die offiziellen Dokumente zu nehmen. keinen geeigneten Experten, kann der Versicherte selber Die Daten können betroffenen Drittpersonen bekannt ge- einen solchen vorschlagen und ihn der Assista zur geben oder ins Ausland übermittelt werden, sofern dies für Genehmigung unterbreiten. die Bearbeitung der Rechtsfälle, die Geltendmachung von Regressforderungen der Assista oder für das Aufdecken 16. Meinungsverschiedenheit oder Verhindern von Versicherungsbetrugsfällen erforder- lich ist. Die Assista verpflichtet sich zur vertraulichen Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten Behandlung der erhaltenen Informationen. Die Daten und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder werden physisch und/oder elektronisch aufbewahrt. hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines gedeck- ten Falles begründet die Assista unverzüglich schriftlich Die Assista ist ermächtigt, einem allfälligen Rück-, Mit- ihre Rechtsauffassung und weist den Versicherten auf sein oder Nachversicherer entsprechende Auskünfte zu erteilen Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens und beim Vorversicherer oder bei Dritten sachdienliche ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Versicherte Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf einzuholen, ins- ab diesem Zeitpunkt selber für die Einhaltung der Fristen besondere zur Risikoabklärung und zur Bestimmung für die notwendigen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet der Prämien. er innert dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Daten Verzicht. (Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsjahr des Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Versicherungsnehmers und der versicherten Personen) Parteien hälftig vorzuschiessen. Wird der Kostenvorschuss werden beim Touring Club Schweiz gespeichert. Diese von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit können innerhalb der TCS Gruppe ausgetauscht und zu die Rechtsauffassung der Gegenpartei. Marketingzwecken verwendet werden. Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegen- Der Versicherte erlaubt der Assista die Verwendung von seitigem Einvernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser elektronischen Kommunikationsmitteln wie E-Mails, Fax entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und auferlegt usw. für die Korrespondenz mit den Versicherten und den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des anderen Beteiligten, sofern dies vom Versicherten nicht Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des ausdrücklich untersagt wird. Das Risiko, dass unbefugte Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestimmungen Dritte dadurch Zugang zu den übermittelten Daten der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar. erhalten, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Assista übernimmt deshalb keine Verantwortung für den Empfang, Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Leistungspflicht die Einsicht, die Übermittlung, die Kopie, die Verwendung auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein oder die Manipulation von elektronisch übermittelten Urteil, das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der Informationen und Daten aller Art durch unbefugte Dritte. Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis Die telefonischen Gespräche mit dem Call Center der des Schiedsverfahrens, so übernimmt die Assista die Assista können zu Schulungs- und Qualitätszwecken notwendigen Kosten im Rahmen der allgemeinen aufgenommen werden. Versicherungsbedingungen. 20. Glossar 17. Verletzung von Obliegenheiten Cybermobbing Verletzt der Versicherte schuldhaft seine vertraglichen Unter Cybermobbing versteht man das absichtliche oder gesetzlichen Obliegenheiten, wie zum Beispiel seine Beleidigen, Bedrohen, Blossstellen oder Belästigen anderer Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist die Assista berech- mithilfe von Internet- und Mobiltelefondiensten über einen tigt, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. längeren Zeitraum hinweg. Insbesondere bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten Cybersquatting nach Art. 39 VVG setzt die Assista dem Versicherten eine Unter Cybersquatting versteht man das Registrieren von angemessene Frist für deren Erfüllung unter Androhung Domainnamen, welche rechtlich geschützte Begriffe des Deckungsausschlusses bei Nichterfüllung. beinhalten, um diese an den eigentlichen Rechteinhaber weiter zu verkaufen. Beim Cybersquatting werden z.B. 18. Gerichtsstand und anwendbares Recht Domains registriert, die den Namen bekannter Personen, Unternehmen oder auch Produkte enthalten. Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennt die Assista den Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherten. Domaingrabbing Hat er keinen schweizerischen oder liechtensteinischen Das Registrieren und Anhäufen von Domain-Namen, um Wohnsitz, gilt Bern als Gerichtsstand. durch deren Vermietung oder Verkauf Geld zu machen. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Ins- Domaingrabbing unterscheidet sich von Cybersquatting besondere gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes in dem Sinne, dass ein Domaingrabber sich auf die über den Versicherungsvertrag (VVG). Registrierung von Gattungsbegriffen und oft gesuchten Schlüsselwörtern und deren Kombinationen beschränkt. 19. Datenschutz So werden beispielsweise Wörter des täglichen Gebrauchs in allen denkbaren Formen registriert. Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen 9
Drohung Phishing Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Phishing bedeutet, dass Daten von Internetnutzern bspw. Angst versetzt. über gefälschte Internetadressen, E-Mails oder SMS ab- gefangen werden. Die Absicht ist, persönliche Daten zu Die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Mass- missbrauchen und Inhaber von Bankkonten zu schädigen. nahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Der Begriff Phishing ist angelehnt an fishing (engl. für Handlungsweise zu beeinflussen und in Schrecken oder Angeln, Fischen) in Verbindung mit dem P aus Passwort, Angst zu versetzen. bildlich gesprochen das Angeln nach Passwörtern mit (Vgl. auch Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 180) Ködern. Erpressung Begriffstypisch ist dabei die Nachahmung des Designs Bei der Erpressung versucht jemand, sich selbst oder Dritte einer vertrauenswürdigen Website. rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines Sharing Economy empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu berei- Sharing Economy ist ein Sammelbegriff für Firmen, chern. Insofern ist die Erpressung von der Nötigung zu Geschäftsmodelle, Plattformen, Online- und Offline- unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Ver- Communities und Praktiken, die eine geteilte Nutzung von mögensschädigung voraussetzt. ganz oder teilweise ungenutzten Ressourcen ermöglichen. (Vgl. auch Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 156) Dabei geht es um das gegenseitige Bereitstellen von beweglichen Sachen, Räumen und Flächen, insbesondere Hacking durch Privatpersonen und Interessengruppen. Im Mittel- Unter Hacking versteht man das Eindringen in ein frem- punkt steht der Gemeinschaftskonsum. des Computersystem durch einen oder mehrere Hacker. In den meisten Fällen nutzen Hacker eine oder mehrere Skimming unbemerkte Sicherheitslücken. Sobald der Zugang zum Der Begriff Skimming wird vom englischen Wort «to Computersystem gefunden wurde und er unbemerkt skim» abgeleitet, was so viel bedeutet wie «abheben», bleibt, hat der Hacker oder das Kollektiv die Möglichkeit, «abschöpfen». Als Skimming bezeichnet man das die Inhalte und Strukturen des Systems nach Belieben zu Manipulieren von Kartenautomaten (Geldautomaten, Bil- verändern. lettautomaten und Zahlterminals im Detailhandel, an Tank- stellen, in der Gastronomie usw.). Dabei bringen die Täter Internetidentitätsmissbrauch spezielle Apparaturen am oder im Automaten an, welche Betrügerische oder böswillige Nutzung persönlicher Daten die Magnetstreifendaten von Konto-, Debit- und Kreditkar- (Name, Vorname, Geburtsdatum) oder anderer Elemente ten kopieren und die PIN ausspähen. zur Identifizierung oder zur Authentifizierung der Identität einer versicherten Person ohne deren Wissen durch eine Social Engineering Drittperson, zum Nachteil oder Schaden der versicherten Social Engineering ist eine verbreitete Methode zum Person. Ausspionieren von vertraulichen Informationen. Angriffsziel ist dabei immer der Mensch. Um an vertrauliche Nötigung Informationen zu gelangen, wird sehr oft die Gutgläubigkeit Nötigung bezeichnet allgemein eine unzulässige Gewalt- und die Hilfsbereitschaft aber auch die Unsicherheit einer anwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer Hand- Person ausgenutzt. Von fingierten Telefonanrufen, über lung zwingt, die dieses nicht wünscht. Personen die sich als jemand anderes ausgeben, bis hin zu (Vgl. auch Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 181) Phishing-Attacken, ist alles möglich. B-229612/D/01.2022/ZZ/TCS P&L Rechtsdienste 6501 Bellinzona, Viale Stazione 8a, Tel. 058 827 65 62 3072 Ostermundigen, Poststrasse 1, Tel. 058 827 66 66 4414 Füllinsdorf BL, Uferstrasse 10, Tel. 058 827 65 63 9000 St. Gallen, Brunneggstrasse 9, Tel. 058 827 65 64 1002 Lausanne, Place Pépinet 1, Tel. 058 827 15 50 1214 Vernier GE, Ch. de Blandonnet 4, Tel. 058 827 21 00 2001 Neuchâtel, Rue du Temple-Neuf 11, Tel. 058 827 17 70 8045 Zürich, Räffelstrasse 26, Tel. 058 827 65 66 10
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