TCS Internet-Schutzbrief Allgemeine Versicherungsbedingungen - Ausgabe 2017, Stand Januar 2022

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TCS Internet-Schutzbrief
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Ausgabe 2017, Stand Januar 2022

                                      1
Inhaltsverzeichnis
Kundeninformation                         3    Leistungskatalog                                 6

                                               10. Versicherte Risiken                         6/7
Allgemeine Versicherungsbedingungen       4
                                               11. Ausschlüsse                                 7/8
1. Vertragsparteien                       4
1.1. Versicherer                          4    Anmeldung und Bearbeitung eines Rechtsfalles     8
1.2. Versicherungsnehmer                  4
                                               12. Anmeldung                                    8
2. Versicherte Personen                   4
                                               13. Bearbeitung                                  8
2.1. Versicherung Einzelperson            4
                                               14. Anwaltsbeizug                                8
2.2. Versicherung Familie                 4
                                               15. Technischer Support                          8
3. Versicherte Eigenschaften              4
                                               16. Meinungsverschiedenheit                      9
4. Versicherte Leistungen                  4
4.1. Interne Leistungen                    4   17. Verletzung von Obliegenheiten                9
4.2. Externe Leistungen                  4/5   18. Gerichtsstand und anwendbares Recht          9
4.3. Mindeststreitwert im Zivilrecht       5   19. Datenschutz                                  9
4.4. Kürzung der Leistungen                5
                                               20. Glossar                                    9/10
4.5. Nicht versicherte Leistungen          5
5. Örtlicher Geltungsbereich              5
6. Zeitlicher Geltungsbereich             5
6.1. Massgebende Daten                    5
6.2. Wartefristen                         5
7. Beginn und Ende der Versicherung        5
7.1. Kündigung nach einem Rechtsfall     5/6
7.2. Beendigung durch Rücktritt vom
     Versicherungsvertrag                 6
7.3. Beendigung der Versicherung durch
     Wohnsitzverlegung ins Ausland        6
8. Prämien                                6
8.1. Zahlung                              6
8.2. Änderung                             6
8.3. Rückerstattung                       6
9. Mitteilungen                           6

                                                                                                     2
Kundeninformation
Die nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingun-          aus dem privaten Lebensbereich (auch in nicht gedeckten
gen (AVB) regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem        Rechtsfällen).
Versicherungsnehmer, den versicherten Personen und der
                                                              Die Assista übernimmt die Kosten für Rechtsschutz-
Assista Rechtsschutz AG. Die Kundeninformation ermög-
                                                              leistungen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 300’000.–
licht Ihnen einen vereinfachten Überblick der wichtigsten
                                                              in einem gedeckten Rechtsfall in der Schweiz und der
Inhalte.
                                                              EU/EFTA und CHF 50’000.– in den anderen Gebieten der
                                                              Welt. Je nach versichertem Risiko werden auch Kosten
 Wer sind wir?                                                für das Reputationsmanagement, die technische und
                                                              psychologische Unterstützung und eine Entschädigung
Die Assista Rechtsschutz AG ist eine Aktiengesellschaft       für die Vermögenseinbusse übernommen.
nach schweizerischem Recht mit Sitz in Genf. Als Tochter-
gesellschaft des Touring Club Schweiz (TCS) kümmern           Alle in diesen AVB aufgeführten, maximalen Versich-
wir uns seit 1968 um die rechtlichen Anliegen unserer Ver-    erungssummen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer
sicherten.                                                    (und allfälliger weiterer Steuern und Gebühren).
                                                              Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert
 Wer ist versichert?                                          unter CHF 2’000.– werden Sie von unseren eigenen
                                                              Rechtsanwälten und Juristen unterstützt. Sollten Sie in
In der Variante «Einzelperson» sind ausschliesslich Sie als   einem solchen Fall von der Gegenpartei eingeklagt
Versicherungsnehmer versichert. In der Variante «Familie»     werden, ist zudem der Beizug eines externen Rechts-
sind zusätzlich die folgenden im gleichen Haushalt leben-     anwalts möglich.
den Personen mitversichert: Ihr Ehe- oder Lebenspartner
und Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.
                                                               Wann beginnt und endet Ihre Versicherung?

 Wo gilt der Internet-Schutzbrief?                            Im ersten Jahr tritt die Versicherung am Folgetag nach
                                                              Eingang der vollständigen Bezahlung der Prämie in Kraft,
Mit dem Internet-Schutzbrief sind Sie als privater Nutzer     soweit nichts anderes vereinbart wurde. Beginn und Ende
des Internets weltweit versichert.                            Ihres Internet-Schutzbriefs gehen aus der Versicherungs-
                                                              police hervor. Rechtsfälle sind gedeckt, sofern das mass-
                                                              gebende Datum eines Ereignisses in der Gültigkeitsdauer
 Welche Risiken sind im Internet-Schutzbrief versichert?      des Vertrages unter Berücksichtigung einer allfälligen
Beim Internet-Schutzbrief handelt es sich um eine Scha-       Wartefrist liegt und der Rechtsfall während der Gültigkeits-
denversicherung, welche Versicherungsschutz bei recht-        dauer des Versicherungsvertrages angemeldet wird.
lichen Angelegenheiten bietet, mit denen Privatpersonen       Die Versicherung gilt ein Jahr und verlängert sich
und deren Familien im alltäglichen Umgang mit dem             anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern
Internet konfrontiert werden können.                          sie nicht durch eine der Parteien drei Monate vor der
Wir bieten Ihnen Schutz in den folgenden Bereichen im         jährlichen Fälligkeit schriftlich oder in einer anderen Form,
Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Internets:          die den Nachweis durch Text ermöglicht, gekündigt wird.
Missbrauch der Internetidentität, Cybermobbing, Drohung,      Weitere Details zu den Kündigungsmöglichkeiten finden
Nötigung, Erpressung, Skimming, Kreditkartenmissbrauch,       Sie in den AVB.
Recht am eigenen Bild, Urheber-, Namens- und Marken-
recht, Bestellung von Waren und Dienstleistungen im
Internet, Online-Zahlungsabwicklung und Infizierung mit        Können Sie den Versicherungsvertrag widerrufen?
Schadsoftware.                                                Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb von 14
Sie finden die Details zu den versicherten Risiken in den     Tagen nach Ihrer Zustimmung (Unterbreitung Ihres An-
AVB in einer übersichtlichen Tabelle. Dort sind allfällige    trags zum Vertragsabschluss oder Annahme des Vertrags)
Wartefristen und Spezifikationen in den verschiedenen         widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich oder in einer
Spalten deutlich beschrieben.                                 anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,
                                                              erfolgen. Die Parteien müssen bereits empfangene Leis-
  Einschränkungen und Ausschlüsse sind in den allge-          tungen zurückerstatten.
  meinen Versicherungsbedingungen beige hinterlegt.
                                                               Welches sind Ihre Pflichten?
Am Ende der AVB finden Sie ein Glossar in dem spezifische
Begriffe rechtsverbindlich näher erläutert oder definiert     Sie sind verpflichtet, einen Rechtsfall, für den Sie Leistun-
werden.                                                       gen der Assista beanspruchen möchten rasch möglichst
                                                              anzumelden.
 Welche Leistungen erbringen wir?                             Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt
                                                              werden, enthalten Sie sich jeglichen Eingriffs. Insbeson-
Unsere Rechtsanwälte und Juristen erteilen Ihnen im           dere erteilen Sie kein Mandat, leiten keine gerichtlichen
Rahmen ihrer fachlichen und personellen Möglichkeiten         Verfahren ein und schliessen keine Vergleiche ab.
Auskünfte zu Rechtsfragen nach schweizerischem Recht

                                                                                                                              3
Verletzen Sie schuldhaft Ihre vertraglichen oder gesetz-      Es kann für die Assista notwendig sein, bei Dritten nützliche
lichen Obliegenheiten, wie zum Beispiel Ihre Melde- und       Auskünfte anzufordern, Einsicht in offizielle Dokumente
Mitwirkungspflichten, so ist die Assista berechtigt, ihre     zu nehmen oder sachdienliche Auskünfte zum bisherigen
Leistungen zu verweigern oder zu kürzen.                      Schadenverlauf beim Vorversicherer einzuholen. Ihre
                                                              Daten können betroffenen Dritten bekannt gegeben oder
 Wie verwenden wir Ihre Daten?                                ins Ausland übermittelt werden, sofern dies für die
                                                              Bearbeitung der Rechtsfälle, die Geltendmachung von
Die Assista verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung    Regressforderungen der Assista oder für das Aufdecken
aller erhaltenen Informationen gemäss dem schweizeri-         oder Verhindern von Versicherungsbetrugsfällen
schen Datenschutzrecht. Ihre Daten werden physisch            erforderlich ist.
und/oder elektronisch aufbewahrt.
                                                              Die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Daten
Der Versicherte erlaubt der Assista die Verwendung von        (Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsjahr des
elektronischen Kommunikationsmitteln wie E-Mails, Fax         Versicherungsnehmers und der versicherten Personen)
usw. für die Korrespondenz mit den Versicherten und           werden beim Touring Club Schweiz gespeichert. Diese
anderen Beteiligten, sofern dies vom Versicherten nicht       können innerhalb der TCS Gruppe ausgetauscht und zu
ausdrücklich untersagt wird. Die telefonischen Gespräche      Marketingzwecken verwendet werden.
mit dem Call Center der Assista können zu Schulungs-
und Qualitätszwecken aufgenommen werden.

Allgemeine
Versicherungsbedingungen
                                                              4.1. Interne Leistungen
 1. Vertragsparteien
                                                              4.1.1. Telefonische Rechtsauskunft
1.1. Versicherer                                              Die bei der Assista angestellten Rechtsanwälte und
Assista Rechtsschutz AG, Vernier GE (im Folgenden             Juristen erteilen versicherten Personen im Rahmen ihrer
«Assista» genannt).                                           fachlichen und personellen Möglichkeiten Auskünfte zu
1.2. Versicherungsnehmer                                      Rechtsfragen nach schweizerischem Recht aus dem
Die in der Police aufgeführte natürliche, in der Schweiz      privaten Lebensbereich.
oder im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Person.            4.1.2. Interessenwahrung
                                                              In einem gedeckten Rechtsfall erfolgt die Interessenwahr-
 2. Versicherte Personen                                      nehmung durch die bei der Assista angestellten Rechts-
                                                              anwälte und Juristen. Die Assista übernimmt dabei die
2.1. Versicherung Einzelperson                                anfallenden internen Kosten.
Versichert ist ausschliesslich der Versicherungsnehmer.
                                                              4.2. Externe Leistungen
2.2. Versicherung Familie                                     Die Assista übernimmt die Kosten für die folgenden
Versichert sind                                               externen Leistungen bis zur maximalen Versicherungs-
a) der Versicherungsnehmer und folgende Personen, die         summe von CHF 300’000.– pro gedeckten Rechtsfall,
   mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben:               der sich in der Schweiz bzw. in einem der Mitgliedstaaten
b) Ehe- bzw. Lebenspartner;                                   der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen
c) deren Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr.           Freihandelszone (EFTA) ereignen, sofern sich der Gerichts-
                                                              stand in einem dieser Länder befindet, das Recht eines
                                                              dieser Länder anwendbar und das Urteil in einem dieser
 3. Versicherte Eigenschaften                                 Länder vollstreckbar ist. In allen anderen Fällen ausserhalb
Die versicherten Personen sind für Rechtsstreitigkeiten aus   dieses Geltungsbereichs beträgt die maximale Versiche-
der privaten Nutzung des Internets gedeckt und soweit         rungssumme CHF 50’000.–.
davon ihre eigenen Interessen betroffen sind.                 Vorbehalten bleiben die unter Ziffer 10 aufgeführten
                                                              Besonderheiten.
  Nicht als private Nutzung des Internets gelten              Pro gedeckten Rechtsfall steht die maximale Versiche-
  insbesondere:                                               rungssumme nur einmal zur Verfügung. Alle externen
  a) gewerbliche Aktivitäten;                                 Leistungen gemäss den Ziffern 4.2.1 bis 4.2.4 werden auf
  b) Aktivitäten im Namen politisch oder religiös             diese Summe angerechnet.
     engagierter Organisationen;                              4.2.1. Rechtsschutz
  c) Aktivitäten als Person des öffentlichen Lebens.          Die Assista übernimmt im Rechtsschutz die folgenden
                                                              Kosten:
                                                              a) die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten
 4. Versicherte Leistungen                                       für den gebotenen Aufwand;
Falls mehrere Rechtsstreitigkeiten auf dem gleichen           b) die Kosten von Expertisen, die von der Assista oder vom
Ereignis oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen,        Gericht veranlasst werden;
so gelten diese Rechtsstreitigkeiten gesamthaft als ein       c) die dem Versicherten auferlegten Gerichts-und
Rechtsfall.                                                      Verfahrenskosten;

                                                                                                                          4
d) die dem Versicherten auferlegten Prozessentschä-
   digungen an die Gegenpartei; die dem Versicherten              (gemäss Ziff. 4.2) der Versicherungsschutz bei einem
   zugesprochenen Prozessentschädigungen und                      Streitwert ab CHF 2’000.–. Liegt der Streitwert unter
   Anwaltskosten stehen der Assista zu;                           CHF 2’000.–, besteht ein Versicherungsschutz für
                                                                  externe Leistungen, falls der Versicherte gerichtlich
e) die Kosten für Übersetzungen, sofern sie von einem Ge-
                                                                  belangt wird und dabei die Gegenpartei durch einen
   richt oder einer Behörde angeordnet worden sind;
                                                                  Anwalt vertreten wird.
f) die Kosten eines Mediationsverfahrens im Einvernehmen
   mit der Assista;                                               4.4. Kürzung der Leistungen
                                                                  Führt ein Versicherter einen Rechtsstreit grobfahrlässig
g) die Strafkaution zur Abwendung einer Untersuchungs-
                                                                  herbei, behält sich die Assista das Recht vor, ihre
   haft; diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht
                                                                  Leistung in einem dem Grade des Verschuldens
   und ist an die Assista zurückzuerstatten.
                                                                  entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4.2.2. Reputationsmanagement und technische
Unterstützung                                                     4.5. Nicht versicherte Leistungen
Die Assista übernimmt die Kosten bis CHF 2’000.– pro              Folgende Leistungen werden von der Assista nicht
gedeckten Rechtsfall für die Erbringung der folgenden             übernommen:
Leistungen externer Dienstleister:                                a) Schadenersatz und Genugtuung (soweit im Einzel-
a) Löschungs- oder Änderungsaufträge persönlichkeits-                fall keine andere Regelung getroffen wird);
   verletzender Inhalte;                                          b) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter oder ein
b) Interventionen (z.B. Abmahnungen und Unterlassungs-               Haftpflichtversicherer verpflichtet ist;
   aufforderungen) betreffend rechtswidrige Einträge auf          c) die Wiederbeschaffung verlorener Daten;
   Internet-Seiten, Foren, Blogs und sozialen Netzwerken;
                                                                  d) der Erwerb von Lizenzen;
c) Neuindexierungs-/Verdrängungsaufträge von Einträgen
                                                                  e) die Wiederherstellung der dem Betriebssystem
   aus den ersten 30 Treffern des Portals der führenden
                                                                     dienenden Daten und Applikationen;
   Suchmaschine mit .ch-Domain;
                                                                  f) die Wiederherstellung von Daten mit strafrechtlich
d) Wiederherstellung von persönlichen Daten;
                                                                     relevantem Inhalt oder zu deren Nutzung die
e) Entfernung von Schadsoftware.                                     versicherten Personen nicht berechtigt sind.
In der Regel vermittelt die Assista auf Anfrage des Versi-
cherten einen Leistungserbringer und übernimmt dessen
Kosten für die Serviceleistung. Wo dies nicht möglich ist,       5. Örtlicher Geltungsbereich
kann der Versicherte die Leistung nach entsprechender
Bestätigung durch die Assista direkt bei einem Leistungser-     Die Versicherung gilt weltweit.
bringer seiner Wahl beziehen. Die Kosten bis CHF 2’000.–
werden nach Vorlage der Rechnung zurückerstattet.                6. Zeitlicher Geltungsbereich
Ein Erfolg dieser Interventionen wird nicht garantiert.
                                                                6.1. Massgebende Daten
4.2.3. Psychologische Unterstützung                             Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch ein Ereignis ausgelöst
Die Assista übernimmt die von ihr genehmigten Kosten bis        wurden, das während der Gültigkeitsdauer des Vertrages
CHF 1’000.– für eine psychologische Unterstützung des           bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist und
Opfers von schweren Persönlichkeitsverletzungen infolge         während dieser Periode der Assista gemeldet wurde.
Cybermobbing.
                                                                Das jeweilige massgebende Datum ist im Leistungskatalog
4.2.4. Fahrspesen und Inkasso                                   bei den versicherten Risiken (Ziff. 10) festgelegt.
Die Assista übernimmt die Kosten bis CHF 5’000.– pro ge-
                                                                6.2. Wartefristen
deckten Rechtsfall für:
                                                                Die jeweiligen Wartefristen sind im Leistungskatalog bei
a) die Fahrspesen des Versicherten im Falle von gericht-        den versicherten Risiken (Ziff. 10) festgelegt.
   lichen Vorladungen als beschuldigte Person oder als
   Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif des öffentlichen   Die Wartefristen gelten ab Inkrafttreten des Versicherungs-
   Verkehrs) CHF 100.– übersteigen. Bei einer Auslands-         vertrages. Bei Einschluss neuer versicherter Personen in
   reise werden die Kosten übernommen, sofern diese im          den Versicherungsvertrag beginnen die Wartefristen für
   Voraus mit der Assista abgesprochen wurden und die           diese Personen ab dem Datum des Einschlusses zu laufen.
   Anwesenheit zwingend erforderlich ist;                       Die Wartefrist entfällt bei Vorliegen einer Vorversicherung
b) das Inkasso der dem Versicherten zugesprochenen              desselben Risikos und zeitlich nahtloser Versicherungs-
   Entschädigungen bis zum Vorliegen eines provisori-           deckung.
   schen oder definitiven Pfändungsverlustscheines oder
   einer Konkursandrohung.
                                                                 7. Beginn und Ende der Versicherung

                                                                Im ersten Jahr tritt die Versicherung am Folgetag nach
  4.3. Mindeststreitwert im Zivilrecht
                                                                Eingang der vollständigen Bezahlung der Prämie in Kraft,
  Für die Beratung und aussergerichtliche Interessen-
  wahrung durch den Rechtsdienst der Assista (interne
  Leistungen gemäss Ziff. 4.1) besteht der Versicherungs-
  schutz unabhängig vom Streitwert. Bei zivilrechtlichen
  Rechtsstreitigkeiten besteht für externe Leistungen

                                                                                                                              5
soweit nichts anderes vereinbart wurde. Das Datum des
                                                                              7.3. Beendigung der Versicherung durch Wohnsitz-
Versicherungsbeginns geht aus der Police hervor.
                                                                              verlegung ins Ausland
Die Versicherung gilt ein Jahr und verlängert sich                            Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins
anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern sie                    Ausland (das Fürstentum Liechtenstein ausgenommen),
nicht durch eine der Parteien drei Monate vor Ablauf der                      erlischt die Versicherung am Ausreisedatum, das
jährlichen Versicherungsperiode schriftlich oder in einer                     der Gemeinde oder der kantonalen Behörde mitgeteilt
anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,                         worden ist.
gekündigt wird.                                                               Die Assista erstattet dem Versicherungsnehmer die nicht
7.1. Kündigung nach einem Rechtsfall                                          verbrauchte Prämie zurück, sofern die Verlegung des
In jedem Rechtsfall, der zu einer Leistung der Assista führt,                 Wohnsitzes nicht im ersten Versicherungsjahr erfolgt ist.
hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag spätestens
bei der letzten durch die Assista erbrachten internen oder                      8. Prämien
externen Leistung zu kündigen.
                                                                              8.1. Zahlung
Wird der Vertrag durch die Assista gekündigt, so erlischt
                                                                              Die erste Prämie ist vor Inkrafttreten der Versicherung
der Versicherungsschutz 14 Tage, nachdem dem Versi-
                                                                              zahlbar. Die folgenden Prämien sind bis zum Fälligkeits-
cherungsnehmer die Kündigung schriftlich oder in einer
                                                                              datum zahlbar.
anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,
mitgeteilt wurde.                                                             8.2. Änderung
                                                                              Im Falle einer Prämienänderung teilt die Assista dem
Wird der Vertrag durch den Versicherungsnehmer
                                                                              Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 30 Tage
gekündigt, so erlischt der Versicherungsschutz mit dem
                                                                              vor Fälligkeit mit.
Empfang der Kündigung bei der Assista sofort.
                                                                              Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht
Kündigt die Assista, so erstattet sie dem Versicherungs-                      bis spätestens am Fälligkeitstag, so wird die neue Prämie
nehmer die nicht verbrauchte Prämie zurück. Kündigt der                       als angenommen betrachtet.
Versicherungsnehmer, dann erstattet ihm die Assista die
nicht verbrauchte Prämie ebenfalls zurück, sofern die                         8.3. Rückerstattung
Kündigung nicht im ersten Versicherungsjahr erfolgt ist.                      Im Falle einer Kündigung des Vertrags durch die Assista
                                                                              während des Versicherungsjahres wird die nicht
7.2. Beendigung durch Rücktritt vom Versicherungs-                            verbrauchte Prämie durch die Assista rückvergütet.
vertrag
Die Assista tritt vom Vertrag insbesondere dann zurück:
a) wenn der Versicherungsnehmer trotz Mahnung die                               9. Mitteilungen
   Prämie in der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht                          Die Mitteilungen der Assista an den Versicherungsnehmer
   bezahlt und die Assista darauf verzichtet hat, die                         erfolgen rechtsgültig an die letzte bekannte Adresse.
   Prämie einzufordern;
b) im Falle eines versuchten oder vollendeten                                 Der Assista ist von jedem Adresswechsel unverzüglich
   Versicherungsbetruges.                                                     Mitteilung zu machen. Die Mitteilung des Versicherungs-
                                                                              nehmers und der versicherten Personen an die Assista
                                                                              müssen adressiert sein an Assista Rechtsschutz AG,
                                                                              chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier GE, oder an einen
                                                                              ihrer Rechtsdienste.

Leistungskatalog
                                                                      Massgebendes
10. Versicherte Risiken                                  Wartefrist
                                                                      Datum
                                                                                           Besonderheiten

a) Missbrauch der Internetidentität                      3 Monate     Das Datum des        Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten
   Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus                erstmaligen          nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaussich-
   unrechtmässiger Aneignung seiner Internet-                         Missbrauchs der      ten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen von
   identität durch Techniken wie Phishing, Hacking                    Internetidentität.   der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt die
   oder Social Engineering und dem anschliessen-                                           Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse, welche
   den Missbrauch dieser Identität in betrügerischer                                       durch den direkten Missbrauch der Internetidentität
   oder böswilliger Absicht im Internet.                                                   entstanden ist, eine abschliessende Entschädigung bis
                                                                                           CHF 5’000.–.

b) Cybermobbing                                          3 Monate     Das Datum der        Mit Genehmigung der Assista werden auch die Kosten einer
   Rechtstreitigkeiten gegen den Urheber schwerer                     erstmaligen Ver-     psychologischen Unterstützung gemäss Ziff. 4.2.3 bis
   Persönlichkeitsverletzungen im Internet.                           letzung der Rechte   CHF 1’000.– übernommen.
                                                                      des Versicherten.    Im Rahmen von Ziff. 4.2.2 werden auch Kosten für
                                                                                           Massnahmen gegenüber weiteren Parteien wie z.B. Portal-
                                                                                           betreibern bis CHF 2’000.– übernommen.
                                                                                           Kosten für strafrechtliche Interventionen werden bis zu
                                                                                           CHF 5’000.– übernommen.

c) Drohung, Nötigung, Erpressung                         keine        Das Datum der        Im Rahmen von Ziff. 4.2.2 werden auch Kosten für
   Rechtsstreitigkeiten gegen den Urheber einer                       erstmaligen          Massnahmen gegenüber weiteren Parteien wie z.B. Portal-
   gegen eine versicherte Person gerichteten                          Verletzung der       betreibern bis CHF 2’000.– übernommen.
   Drohung, Nötigung oder Erpressung, soweit die                      Rechte des
                                                                      Versicherten.        Kosten für strafrechtliche Interventionen werden bis zu
   angedrohte Massnahme im Internet erfolgen soll.
                                                                                           CHF 5’000.– übernommen.

                                                                                                                                                      6
d) Skimming                                              keine      Das Datum des        Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten
   Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus              Ereignisses, das     nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaus-
   der unrechtmässigen Beschaffung seiner Bank-                     den Schaden ver-     sichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen
   oder Postkontodaten nach der Skimming-Tech-                      ursacht hat.         von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt
   nik und deren anschliessender missbräuchlicher                                        die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse, welche
   Verwendung im Internet.                                                               durch den direkten Missbrauch der Bank- oder Postkonto-
                                                                                         daten entstanden ist, eine abschliessende Entschädigung bis
                                                                                         CHF 5’000.–.

e) Kreditkartenmissbrauch                                keine      Das Datum des        Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten
   Zivilrechtliche Streitigkeiten als Opfer aus                     erstmaligen          nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaussichten
   Kreditkartenmissbrauch, der über das Internet                    Kreditkarten-        ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen von
   begangen wird.                                                   missbrauchs.         der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt die
                                                                                         Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse, welche
                                                                                         durch den direkten Missbrauch der Kreditkarte entstanden
                                                                                         ist, eine abschliessende Entschädigung bis CHF 5’000.–.
                                                                                         Ein unrechtmässiger Einsatz einer Kreditkarte infolge
                                                                                         Diebstahls derselben ist nicht versichert.

f) Recht am eigenen Bild                                 3 Monate   Das Datum der
   Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten als              erstmaligen
   Geschädigter aus Verletzung seines Rechts am                     Verletzung der
   eigenen Bild im Internet.                                        Rechte des
                                                                    Versicherten.
g) Urheber-, Namens- und Markenrecht                     3 Monate   Das Datum der        Bei Fällen von Domaingrabbing und Cybersquatting
   Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus              erstmaligen          wird kein Rechtsschutz gewährt.
   einer im Internet begangenen angeblichen oder                    angeblichen oder
   tatsächlichen Verletzung von Urheber-, Namens-                   tatsächlichen        Beim passiven Urheber-, Namens- und Markenrechts-
   oder Markenrechten.                                              Verletzung der       schutz (Verletzung der Rechte Dritter durch die versicherte
                                                                    Rechte des           Person) sind die Leistungen der Assista auf CHF 1’000.–
                                                                    Versicherten         begrenzt.
                                                                    oder durch den
                                                                    Versicherten.
h) Konsumentenverträge                                   3 Monate   Datum der            Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten
   Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus              erstmaligen          nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaus-
   den folgenden im Internet abgeschlossenen Ver-                   angeblichen          sichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen
   trägen (abschliessende Aufzählung):                              oder tatsächlichen   von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt
   - Kauf/Verkauf von beweglichen Sachen                            Verletzung einer     die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse eine
    mit Ausnahme von Motorfahrzeugen;                               vertraglichen        abschliessende Entschädigung bis CHF 1’000.–.
   - Kauf von Konzert-, Flug-, Zug- und Kinotickets,                Pflicht.
   sowie von Pauschalreiseangeboten;                                                     Bei Fällen mit einem Kauf- oder Dienstleistungspreis
   - Miete beweglicher Sachen (z.B. Mietwagen);                                          unter CHF 200.– oder über CHF 20’000.– besteht aus-
   - Buchung von Hotelzimmern, Ferienwohnungen,                                          schliesslich Anrecht auf eine einmalige Rechtsauskunft.
   Campingstellplätzen und anderen Übernach-
   tungsmöglichkeiten (z.B. Airbnb) für maximal
   3 Monate;
   - Nutzung von Fahrdiensten (z.B. mytaxi, Uber);
   - Abonnementabschluss (Musik Streaming Dienste,
   Telekommunikationsanbieter, online Zeitschriften,
   Cloudspeicher etc.).
i) Online-Zahlungsabwicklung                             3 Monate   Datum der Zah-       Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten
   Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten bei              lung, die zu einer   nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaus-
   Unregelmässigkeiten bei der Zahlungsabwicklung                   Unregelmässigkeit    sichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen
   mit (abschliessende Aufzählung):                                 geführt hat.         von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt
   - Kreditkarteninstituten bei Online-Zahlungen;                                        die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse eine
   - Betreibern von Mobile- und Online-Bezahl-                                           abschliessende Entschädigung bis CHF 1’000.–.
   systemen (Paypal, Twint, Apple Pay etc.).
                                                                                         Bei Fällen mit einem Kauf- oder Dienstleistungspreis unter
                                                                                         CHF 200.– oder über CHF 20’000.– besteht ausschliesslich
                                                                                         Anrecht auf eine einmalige Rechtsauskunft.

j) Schadsoftware                                         3 Monate   Datum der erst-      Die Leistungen für die Entfernung von Schadsoftware
   Technische Unterstützung gemäss Ziff. 4.2.2                      maligen Infi-        und/oder die Wiederherstellung von Daten werden in
   bei Befall eines ausschliesslich für den privaten                zierung mit der      diesem Zusammenhang höchstens einmal pro Kalenderjahr
   Gebrauch genutzten elektronischen Gerätes mit                    Schadsoftware.       erbracht.
   Schadsoftware wie Viren oder Trojanern.

                                                                                                                                                       7
11. Ausschlüsse                                                  • Folgeschäden (z.B. Personenschäden aufgrund
                                                                       eines defekten im Internet gekauften Haushalts-
  Rechtsgebiete, die im Leistungskatalog nicht                         gerätes).
  erwähnt sind, sind von der Versicherungsdeckung
                                                                 b) Rechtsstreitigkeiten als Anbieter von Leistungen im
  ausgeschlossen.
                                                                    Rahmen der Sharing Economy.
  Zusätzlich gelten die folgenden Ausschlüsse:                   c) Die Abwehr von ausservertraglichen Haftpflicht-
  a) Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit:                        ansprüchen, die an den Versicherten durch Dritte
     • Vermietung eines Gebäudes oder eines Teils                   gestellt werden (ausgenommen sind Leistungen
        davon (inkl. Verpachtung);                                  gemäss Ziff. 10 g beim passiven Urheber-, Namens-
                                                                    und Markenrechtsschutz).
     • Verträgen über die Teilzeitnutzung von
        Immobilien (Time-Sharing);                               d) Rechtsstreitigkeiten unter den durch dieselbe Police
                                                                    versicherten Personen.
     • Erwerb/Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkung
        usw.) von Wertpapieren;                                  e) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit kriegeri-
                                                                    schen Ereignissen, Aufruhr, Streiks, Unruhen aller
     • Anlage oder Verwaltung von Wertpapieren,
                                                                    Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen
        Vermögen oder anderen Gütern;
                                                                    Naturkatastrophen sowie der Veränderung der
     • Termin- oder Spekulationsgeschäften;                         Atomstruktur.
     • irgendeiner selbstständigen Erwerbstätigkeit              f) Verfahren vor internationalen und supranationalen
        des Versicherten, (haupt- oder nebenberufliche              Gerichtsinstanzen.
        Tätigkeit);
                                                                 g) Rechtsstreitigkeiten mit den in einem von der
     • Inkasso von Forderungen;                                     Assista gedeckten Rechtsfall beauftragten Anwälten,
     • Erwerb/Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkung                 Experten, Dienstleistern usw. sowie jene mit der
        usw.) von Tieren;                                           Assista selbst.
     • Forderungen und Verbindlichkeiten, die an den             h) Rechtsstreitigkeiten des Versicherten in seiner
        Versicherten abgetreten worden oder infolge                 Eigenschaft als Berufssportler oder -trainer.
        Erbrecht auf ihn übergegangen sind;                      Ebenfalls zu den nicht versicherten Risiken zählen
     • der vorsätzlichen Begehung einer Straftat                 Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung, straf-
        oder dem Versuch dazu sowie bei vorsätzlich              oder verwaltungsstrafrechtliche Verfahren oder sonstige
        verursachten Rechtsschutzfällen;                         vergleichbare Verfahren im Zusammenhang mit den
     • rechts- oder sittenwidrigen Verträgen;                    vorher genannten Ausschlüssen.

Anmeldung und Bearbeitung
eines Rechtsfalles
 12. Anmeldung                                                  14. Anwaltsbeizug

Der Versicherte meldet rasch möglichst den Rechtsfall an,      Unter Beachtung der Bestimmungen über den Mindestreit-
für den er Leistungen der Assista beanspruchen will.           wert im Zivilrecht (Art. 4.3) kann der Versicherte, wenn er
                                                               es verlangt, mit Genehmigung der Assista einen örtlich
Falls ein Auftrag an einen Anwalt erteilt wurde, juristische
                                                               zuständigen Anwalt wählen und beauftragen, sofern
Schritte eingeleitet oder eine Einsprache eingelegt wurden,
                                                               der Beizug eines Anwalts für die Interessenwahrung des
bevor die Assista hierzu ihr Einverständnis erteilt hatte,
                                                               Versicherten zu diesem Zeitpunkt notwendig ist.
kann diese die Übernahme der gesamten Kosten verwei-
gern.                                                          Stimmt die Assista dieser Wahl nicht zu, hat der Versicher-
                                                               te die Möglichkeit, drei weitere Anwälte vorzuschlagen,
 13. Bearbeitung                                               von denen einer akzeptiert werden muss. Die drei vom
                                                               Versicherten vorgeschlagenen Anwälte dürfen nicht der
Die Assista orientiert den Versicherten über seine Rechte      gleichen Kanzlei angehören.
und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Verteidigung        Der Versicherte ist verpflichtet, den Anwalt der Assista
seiner Interessen ein.                                         gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu
Der Versicherte erteilt der Assista alle notwendigen Aus-      entbinden. Er ermächtigt ihn, der Assista über die
künfte und Vollmachten und übergibt ihr alle verfügbaren       Entwicklung des Falles zu berichten und ihr alle wichtigen
Unterlagen und Beweismittel.                                   Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt            Hat sich das versicherte Ereignis im Ausland ereignet, prüft
werden, enthält sich der Versicherte jeglichen Eingriffs.      und entscheidet die Assista, ob ein Anwalt im Ausland oder
Insbesondere erteilt er kein Mandat, leitet keine              in der Schweiz beizuziehen ist. Ist der Beizug eines Anwalts
juristischen Schritte oder gerichtliche Verfahren ein          im Ausland angezeigt, wird er im Einvernehmen zwischen
und schliesst keine Vergleiche ab.                             dem Versicherten und der Assista bestimmt. Müssen Zivil-
                                                               forderungen eingeklagt werden, behält sich die Assista vor,
                                                               den Gerichtsstand zu bestimmen.

                                                                                                                           8
15. Technischer Support                                          erteilen der Assista die Erlaubnis, die zur Behandlung des
                                                                  Vertrags und der Rechtsfälle notwendigen Daten zu
Ist in einer gedeckten Rechtsstreitigkeit der Beizug eines        beschaffen und zu verarbeiten. Die Assista ist berechtigt,
technischen Experten erforderlich, wird dieser von der            bei Drittpersonen alle nützlichen Auskünfte einzuholen
Assista ausgewählt und beauftragt. Findet die Assista             und Einsicht in die offiziellen Dokumente zu nehmen.
keinen geeigneten Experten, kann der Versicherte selber           Die Daten können betroffenen Drittpersonen bekannt ge-
einen solchen vorschlagen und ihn der Assista zur                 geben oder ins Ausland übermittelt werden, sofern dies für
Genehmigung unterbreiten.                                         die Bearbeitung der Rechtsfälle, die Geltendmachung von
                                                                  Regressforderungen der Assista oder für das Aufdecken
 16. Meinungsverschiedenheit                                      oder Verhindern von Versicherungsbetrugsfällen erforder-
                                                                  lich ist. Die Assista verpflichtet sich zur vertraulichen
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten             Behandlung der erhaltenen Informationen. Die Daten
und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder           werden physisch und/oder elektronisch aufbewahrt.
hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines gedeck-
ten Falles begründet die Assista unverzüglich schriftlich         Die Assista ist ermächtigt, einem allfälligen Rück-, Mit-
ihre Rechtsauffassung und weist den Versicherten auf sein         oder Nachversicherer entsprechende Auskünfte zu erteilen
Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens              und beim Vorversicherer oder bei Dritten sachdienliche
ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Versicherte           Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf einzuholen, ins-
ab diesem Zeitpunkt selber für die Einhaltung der Fristen         besondere zur Risikoabklärung und zur Bestimmung
für die notwendigen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet          der Prämien.
er innert dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als   Die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Daten
Verzicht.                                                         (Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsjahr des
Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den                  Versicherungsnehmers und der versicherten Personen)
Parteien hälftig vorzuschiessen. Wird der Kostenvorschuss         werden beim Touring Club Schweiz gespeichert. Diese
von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit           können innerhalb der TCS Gruppe ausgetauscht und zu
die Rechtsauffassung der Gegenpartei.                             Marketingzwecken verwendet werden.

Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegen-              Der Versicherte erlaubt der Assista die Verwendung von
seitigem Einvernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser          elektronischen Kommunikationsmitteln wie E-Mails, Fax
entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und auferlegt          usw. für die Korrespondenz mit den Versicherten und
den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des               anderen Beteiligten, sofern dies vom Versicherten nicht
Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des            ausdrücklich untersagt wird. Das Risiko, dass unbefugte
Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestimmungen            Dritte dadurch Zugang zu den übermittelten Daten
der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar.                erhalten, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Assista
                                                                  übernimmt deshalb keine Verantwortung für den Empfang,
Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Leistungspflicht         die Einsicht, die Übermittlung, die Kopie, die Verwendung
auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein            oder die Manipulation von elektronisch übermittelten
Urteil, das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der        Informationen und Daten aller Art durch unbefugte Dritte.
Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis       Die telefonischen Gespräche mit dem Call Center der
des Schiedsverfahrens, so übernimmt die Assista die               Assista können zu Schulungs- und Qualitätszwecken
notwendigen Kosten im Rahmen der allgemeinen                      aufgenommen werden.
Versicherungsbedingungen.
                                                                   20. Glossar
 17. Verletzung von Obliegenheiten
                                                                  Cybermobbing
Verletzt der Versicherte schuldhaft seine vertraglichen           Unter Cybermobbing versteht man das absichtliche
oder gesetzlichen Obliegenheiten, wie zum Beispiel seine          Beleidigen, Bedrohen, Blossstellen oder Belästigen anderer
Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist die Assista berech-       mithilfe von Internet- und Mobiltelefondiensten über einen
tigt, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen.               längeren Zeitraum hinweg.
Insbesondere bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten          Cybersquatting
nach Art. 39 VVG setzt die Assista dem Versicherten eine          Unter Cybersquatting versteht man das Registrieren von
angemessene Frist für deren Erfüllung unter Androhung             Domainnamen, welche rechtlich geschützte Begriffe
des Deckungsausschlusses bei Nichterfüllung.                      beinhalten, um diese an den eigentlichen Rechteinhaber
                                                                  weiter zu verkaufen. Beim Cybersquatting werden z.B.
 18. Gerichtsstand und anwendbares Recht                          Domains registriert, die den Namen bekannter Personen,
                                                                  Unternehmen oder auch Produkte enthalten.
Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennt die
Assista den Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherten.           Domaingrabbing
Hat er keinen schweizerischen oder liechtensteinischen            Das Registrieren und Anhäufen von Domain-Namen, um
Wohnsitz, gilt Bern als Gerichtsstand.                            durch deren Vermietung oder Verkauf Geld zu machen.

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Ins-             Domaingrabbing unterscheidet sich von Cybersquatting
besondere gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes              in dem Sinne, dass ein Domaingrabber sich auf die
über den Versicherungsvertrag (VVG).                              Registrierung von Gattungsbegriffen und oft gesuchten
                                                                  Schlüsselwörtern und deren Kombinationen beschränkt.
 19. Datenschutz                                                  So werden beispielsweise Wörter des täglichen Gebrauchs
                                                                  in allen denkbaren Formen registriert.
Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen

                                                                                                                           9
Drohung                                                        Phishing
                                Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder           Phishing bedeutet, dass Daten von Internetnutzern bspw.
                                Angst versetzt.                                                über gefälschte Internetadressen, E-Mails oder SMS ab-
                                                                                               gefangen werden. Die Absicht ist, persönliche Daten zu
                                Die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Mass-
                                                                                               missbrauchen und Inhaber von Bankkonten zu schädigen.
                                nahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen
                                                                                               Der Begriff Phishing ist angelehnt an fishing (engl. für
                                Handlungsweise zu beeinflussen und in Schrecken oder
                                                                                               Angeln, Fischen) in Verbindung mit dem P aus Passwort,
                                Angst zu versetzen.
                                                                                               bildlich gesprochen das Angeln nach Passwörtern mit
                                (Vgl. auch Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 180)           Ködern.
                                Erpressung                                                     Begriffstypisch ist dabei die Nachahmung des Designs
                                Bei der Erpressung versucht jemand, sich selbst oder Dritte    einer vertrauenswürdigen Website.
                                rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines           Sharing Economy
                                empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu berei-          Sharing Economy ist ein Sammelbegriff für Firmen,
                                chern. Insofern ist die Erpressung von der Nötigung zu         Geschäftsmodelle, Plattformen, Online- und Offline-
                                unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Ver-        Communities und Praktiken, die eine geteilte Nutzung von
                                mögensschädigung voraussetzt.                                  ganz oder teilweise ungenutzten Ressourcen ermöglichen.
                                (Vgl. auch Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 156)           Dabei geht es um das gegenseitige Bereitstellen von
                                                                                               beweglichen Sachen, Räumen und Flächen, insbesondere
                                Hacking                                                        durch Privatpersonen und Interessengruppen. Im Mittel-
                                Unter Hacking versteht man das Eindringen in ein frem-         punkt steht der Gemeinschaftskonsum.
                                des Computersystem durch einen oder mehrere Hacker.
                                In den meisten Fällen nutzen Hacker eine oder mehrere          Skimming
                                unbemerkte Sicherheitslücken. Sobald der Zugang zum            Der Begriff Skimming wird vom englischen Wort «to
                                Computersystem gefunden wurde und er unbemerkt                 skim» abgeleitet, was so viel bedeutet wie «abheben»,
                                bleibt, hat der Hacker oder das Kollektiv die Möglichkeit,     «abschöpfen». Als Skimming bezeichnet man das
                                die Inhalte und Strukturen des Systems nach Belieben zu        Manipulieren von Kartenautomaten (Geldautomaten, Bil-
                                verändern.                                                     lettautomaten und Zahlterminals im Detailhandel, an Tank-
                                                                                               stellen, in der Gastronomie usw.). Dabei bringen die Täter
                                Internetidentitätsmissbrauch                                   spezielle Apparaturen am oder im Automaten an, welche
                                Betrügerische oder böswillige Nutzung persönlicher Daten       die Magnetstreifendaten von Konto-, Debit- und Kreditkar-
                                (Name, Vorname, Geburtsdatum) oder anderer Elemente            ten kopieren und die PIN ausspähen.
                                zur Identifizierung oder zur Authentifizierung der Identität
                                einer versicherten Person ohne deren Wissen durch eine         Social Engineering
                                Drittperson, zum Nachteil oder Schaden der versicherten        Social Engineering ist eine verbreitete Methode zum
                                Person.                                                        Ausspionieren von vertraulichen Informationen. Angriffsziel
                                                                                               ist dabei immer der Mensch. Um an vertrauliche
                                Nötigung                                                       Informationen zu gelangen, wird sehr oft die Gutgläubigkeit
                                Nötigung bezeichnet allgemein eine unzulässige Gewalt-         und die Hilfsbereitschaft aber auch die Unsicherheit einer
                                anwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer Hand-           Person ausgenutzt. Von fingierten Telefonanrufen, über
                                lung zwingt, die dieses nicht wünscht.                         Personen die sich als jemand anderes ausgeben, bis hin zu
                                (Vgl. auch Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 181)           Phishing-Attacken, ist alles möglich.
B-229612/D/01.2022/ZZ/TCS P&L

                                  Rechtsdienste
                                  6501 Bellinzona, Viale Stazione 8a, Tel. 058 827 65 62       3072 Ostermundigen, Poststrasse 1, Tel. 058 827 66 66
                                  4414 Füllinsdorf BL, Uferstrasse 10, Tel. 058 827 65 63      9000 St. Gallen, Brunneggstrasse 9, Tel. 058 827 65 64
                                  1002 Lausanne, Place Pépinet 1, Tel. 058 827 15 50           1214 Vernier GE, Ch. de Blandonnet 4, Tel. 058 827 21 00
                                  2001 Neuchâtel, Rue du Temple-Neuf 11, Tel. 058 827 17 70    8045 Zürich, Räffelstrasse 26, Tel. 058 827 65 66

                                                                                                                                                          10
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