Die Patientenverfügung als Mittel zur Durchsetzung der Patientenrechte von urteilsunfähigen Personen? - Eine Analyse im Lichte der gesetzlichen ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
… Die Patientenverfügung als Mittel zur Durchsetzung der Patientenrechte von urteilsunfähigen Personen? Eine Analyse im Lichte der gesetzlichen Regelung des revidierten Erwachsenenschutzrechts Jacqueline Büttner 2012
II Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis………………………………………………………………………….V Materialienverzeichnis……………………………………………………………….……VIII Abkürzungsverzeichnis…………………………………………………………….……….IX Executive Summary………………………………………………………………………..XII 1. Einleitung......................................................................................................... 1 2. Die Entwicklung der Patientenrechte ............................................................ 3 2.1 Vom Paternalismus zur Selbstbestimmung ................................................. 3 2.1.1 Paternalismus .................................................................................... 3 2.1.2 Selbstbestimmung.............................................................................. 3 2.1.2.1 Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin ........ 4 2.1.2.2 Europäische Menschenrechtskonvention ............................... 4 2.1.2.3 Bundesverfassung .................................................................. 5 2.1.2.4 Zivilrecht ................................................................................. 5 2.1.3 Arzt-Patienten-Verhältnis im Wandel ................................................. 6 2.2 Informed Consent........................................................................................ 7 2.2.1 Entwicklung des Informed Consent .................................................... 8 2.2.2 Elemente der im heutigen Recht gültigen Einwilligungskonzeption .... 9 2.2.2.1 Einwilligung ............................................................................ 9 2.2.2.2 Aufklärung ............................................................................ 10 2.2.2.3 Verzicht auf informierte Einwilligung ..................................... 12 2.3 Urteilsfähigkeit .......................................................................................... 12 2.4 Vertretung von urteilsunfähigen Personen ................................................ 14 2.5 Instrumente der eigenen Vorsorge ............................................................ 15 2.5.1 Vorsorgeauftrag, Art. 360 ff. nZGB ................................................... 16 2.5.2 Massnahmen von Gesetzes wegen, Art. 374 ff. nZGB .................... 17 2.5.3 Patientenverfügung, Art. 370 ff. nZGB ............................................. 18 2.5.3.1 Rechtsnatur der Patientenverfügung .................................... 20 2.5.3.2 Rechtsquellen der Patientenverfügung ................................ 21 2.5.3.2.1 Revision des Erwachsenenschutzrechts ............... 21 2.5.3.2.2 Regelungskompetenz des Bundes? ...................... 21
III 2.5.3.3 Voraussetzungen der Patientenverfügung ........................... 24 2.5.3.3.1 Persönliche Voraussetzungen............................... 24 2.5.3.3.2 Formelle Voraussetzungen ................................... 26 2.5.3.3.3 Mögliche Inhalte der Patientenverfügung .............. 28 2.5.3.3.4 Aufklärung ............................................................. 30 2.5.3.3.5 Auslegung der Patientenverfügung ....................... 31 2.5.3.3.6 Rechtsfolgen der Patientenverfügung ................... 33 2.5.3.4 Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde........................... 33 3. Wirkung der Patientenverfügung................................................................. 35 3.1 Zielsetzung des Gesetzgebers .................................................................. 35 3.1.1 Grundsatz der Verbindlichkeit .......................................................... 35 3.1.2 Einschränkungen der Verbindlichkeit ............................................... 37 3.1.2.1 Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften ............................. 37 3.1.2.2 Patientenverfügung mit Willensmangel ................................ 37 3.1.2.3 Abweichender mutmasslicher Wille ...................................... 38 3.1.2.3.1 Hypothetischer Wille ............................................. 38 3.1.2.3.2 Natürlicher Wille .................................................... 38 3.1.2.3.3 Mutmasslicher Wille .............................................. 39 3.1.2.3.4 Begründete Zweifel ............................................... 39 3.2 Kritik der Lehre .......................................................................................... 41 3.2.1 Strikte Verbindlichkeit der Patientenverfügung................................. 41 3.2.1.1 Problem des Korrektivs des abweichenden mutmasslichen Willens……...………………………………….41 3.2.1.2 Problem der Formvorschriften des Widerrufs ....................... 43 3.2.1.3 Problem der Definition von begründeten Zweifeln ................ 44 3.2.1.4 Problem der Auslegung der Patientenverfügung .................. 45 3.2.1.5 Zusammenfassung ............................................................... 46 3.2.2 Patientenverfügung als Indiz ............................................................ 47 3.2.2.1 Problem der grundsätzlichen Verbindlichkeit der Patientenverfügung………………………………………..……47 3.3 Würdigung der gesetzlichen Lage unter Einbezug der Lehrmeinungen vor dem Hintergrund des einschlägigen Verfassungsrechts…………...…48
IV 4. Patientenverfügung als Mittel zur Durchsetzung des Patientenwillens?. 52 4.1 Formelle Anforderungen ........................................................................... 52 4.1.1 Beurkundungspflicht ......................................................................... 52 4.1.2 Aufklärungspflicht ............................................................................. 54 4.1.3 Aktualisierungspflicht ....................................................................... 56 4.1.4 Registrierungs- und Hinterlegungspflicht ......................................... 57 4.1.5 Formloser Widerruf .......................................................................... 57 4.2 Inhaltliche Anforderungen ......................................................................... 58 4.2.1 Bestimmtheitsgebot .......................................................................... 58 4.2.2 Werteanamnese ............................................................................... 58 4.3 Prozedurale Anforderungen ...................................................................... 59 4.4 Zusammenfassung der vorgeschlagenen Massnahmen ........................... 60 5. Fazit und Ausblick ........................................................................................ 62
V Literaturverzeichnis Zitierweise: Die nachstehenden Werke werden, wo nicht anders vermerkt, mit dem Nachnamen des Autors und der Seitenzahl, der Randziffer oder der Randnote der Fundstelle zitiert. BAUMANN MAX, Vorsorgeauftrag für medizinische Massnahmen und Patientenverfügung, in: ZVW 2005, S. 58 ff. BIENWALD W ERNER/SONNENFELD SUSANNE/HOFFMANN BIRGIT, Betreuungsrecht, Kommentar; 5. Aufl., Bielefeld 2011 (zit: Bearbeiter, Kommentar Betreuungsrecht, N… zu §…) EMMENEGGER SUNANN/ZBINDEN ANDREA, Die Standards zur Aufhebung des Bankgeheimnisses, in: S. Emmenegger (Hrsg.), Cross-Border Banking, Basel 2009, S. 221 – 229. FATEH-MOGHADAM BIJAN/SELMAIER STEPHAN/VOSSENKUHL W ILHELM (Hrsg.), Grenzen des Paternalismus, Stuttgart 2010 GÄCHTER THOMAS/VOLLENWEIDER IRENE; Gesundheitsrecht, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2. Aufl., Basel 2010 GAUCH PETER/SCHLUEP WALTER/SCHMID JÖRG/REY HEINZ, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008 (zit. GAUCH/SCHLUEP/BEARBEITER) GETH CHRISTOPHER/MONA MARTINO, Widersprüche bei der Regelung der Patientenverfügung im neuen Erwachsenen-schutzrecht: Verbindlichkeit, mutmasslicher Wille oder objektive Interessen?, in: ZSR 2009, I. Halbband, S. 157 ff. GETH CHRISTOPHER, Die Patientenverfügung als Konservierung des gegenwärtigen Willens – präventiver Schutz vor ärztlicher Fremdbestimmung? Ein Beitrag zur Revision des Vormundschaftsrechts aus der Sicht des Strafrechts, in: Wolf Salome/Mona Martino/Hürzeler Marc (Hrsg.), Prävention im Recht, Basel 2008, S. 81 ff. (zit. GETH, Patientenverfügung) GETH CHRISTOPHER, Passive Sterbehilfe, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe C Strafrecht, Basel 2010 (zit. GETH, Passive Sterbehilfe)
VI GIESE CONSTANZE, Die Patientenautonomie zwischen Paternalismus und Wirtschaftlichkeit, Münster 2002 KRAMER ERNST/SCHMIDLIN BRUNO, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band VI: Obligationenrecht, 1. Abteilung: Allgemeine Bestimmungen, 1. Teilband: Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationenrecht und Kommentar zu Art. 1 – 18 OR, Bern 1986 NAEF JUDITH/BAUMANN-HÖLZLE RUTH/RITZENTAHLER-SPIELMANN DANIELA, Patientenver- fügungen in der Schweiz, Zürich/Basel/Genf 2012 PETERMANN FRANK TH., Demenz-Erkrankungen und Selbstbestimmung – ein Widerspruch in sich? Unter besonderer Berücksichtigung des Instituts der Patientenverfügung, in: HILL 2007, Fachartikel Nr. 1 (zit. PETERMANN Demenz und Selbstbestimmung) PETERMANN FRANK TH., Urteilsfähigkeit, Zürich/St. Gallen 2008 (zit. PETERMANN, Urteilsfähigkeit) ROSCH DANIEL/BÜCHLER ANDREA/JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Das neue Erwachsenen- schutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, Basel 2011 (zit. BEARBEITER, Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N… zu Art. … ZGB) SCHMID HERMANN, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360 – 456 ZGB, Zürich/St. Gallen 2010 SCHWENZER INGEBORG, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006 Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften SAMW/Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (Hrsg.), Patientenverfügungen, Medizinisch-ethische Richtlinien und Empfehlungen, 3. Aufl., Basel/Muttenz 2011 (zit. SAMW Patientenverfügungen) Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften SAMW/Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH (Hrsg.), Recht der Patientinnen und Patienten auf Selbstbestimmung, Medizinisch-ethische Richtlinien und Empfehlungen, 2. Aufl., Basel/Muttenz 2006 (zit. SAMW Recht auf Selbstbestimmung) SPRECHER FRANZIKSA, Patientenrechte Urteilsunfähiger – Veto- und Partizipationsrechte Urteilsunfähiger in medizinischen Angelegenheiten und ihre (spezialgesetzliche) Regelung im schweizerischen Recht, in: FAMPRA 2011, S. 270 ff.
VII VAN SPYK BENEDIKT, Das Recht auf Selbstbestimmung in der Humanforschung, Diss. Zürich/St. Gallen 2011 WASSEM STEPHANIE, In dubio pro vita? Die Patientenverfügung. Eine Analyse der neuen Gesetze in Deutschland und der Schweiz, Berlin 2010 WIDMER BLUM CARMEN LADINA, Urteilsunfähigkeit, Vertretung und Selbstbestimmung – insbesondere: Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag, Diss. Zürich 2010 ZELLWEGER CAROLINE/BRAUER SUSANNE/GETH CHRISTOPHER/BILLER-ADORNO NIKOLA, Patientenverfügungen als Ausdruck individualistischer Selbstbestimmung? Ethik in der Medizin 3, 2008 ZENGER CHRISTOPH A., Öffentliches Gesundheitsrecht I, Skript, Bern 2011
VIII Materialienverzeichnis Botschaft Bioethikkonvention: Botschaft betreffend das Europäische Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin) und das Zusatzprotokoll vom 12. Januar 1998 über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen vom 12. September 2001, BBl 2001 271 (zit. Botschaft Bioethikkonvention) Botschaft Erwachsenenschutzrecht: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 (zit: Botschaft Erwachsenenschutzrecht) Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin NEK–CNE: Patientenverfügung, Ethische Überlegungen zum neuen Erwachsenenschutzrecht unter besonderer Berücksichtigung der Demenz, Stellungnahme Nr. 17/2011, Bern 2011 (zit. NEK-CNE, Patientenverfügung) nZGB: Referendumsvorlage für eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 19. Dezember 2008, BBl 2009 141 (Referendumsfrist am 16. April 2009 abgelaufen)
IX Abkürzungsverzeichnis a.a.O am angegebenen Ort a.M. anderer Meinung Abs. Absatz AJP Aktuelle Juristische Praxis (Lachen) amtl. amtlich Amtl. Bull. SR Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat (Bern) Art. Artikel AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts Aufl. Auflage BBl Bundesblatt BE Kanton Bern BGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts (Lausanne) BGer Bundesgericht BSG Bernische Systematische Gesetzessammlung Bull. Bulletin bspw. beispielsweise BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) bzw. beziehungsweise d.h. das heisst Diss. Dissertation E. Erwägung EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) f./ff. folgende/fortfolgende FamPra.ch Die Praxis des Familienrechts (Bern) FFE Fürsorgerische Freiheitsentziehung Fn. Fussnote
X GesG/BE Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1983 (BSG- Nr. 811.01) ggf. gegebenenfalls HILL Health Insurance Liability Law, Online-Zeitschrift (www.hilljournal.ch) Hrsg. Herausgeber KVG Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10) m.a.W. mit andern Worten m.E. meines Erachtens N Randnote NEK-CNE Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin – Commission nationale d’éthique pour la médecine humaine No./Nr. Nummer nZGB Referendumsvorlage für eine Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 19. Dezember 2008, BBl 2009 141 (Referendumsfrist am 16. April 2009 abgelaufen) OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220) PatVG Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Österreich) Patientenverfügungs-Gesetz vom 8. Mai 2006 (BGBl. Nr. 55/2006;NR: GP XXII RV 1299 AB 1381 S. 142. BR: AB 7518 S. 733) Pt. Punkt RGSt Reichsgericht in Strafsachen S. Seite(n) SAMW Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften
XI SGGP Schweizerische Gesellschaft für Gesundheitspolitik sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts u.U. unter Umständen u.v.m. und vieles mehr v.a. vor allem vgl. vergleiche ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Ziff. Ziffer zit. zitiert ZSR Zeitschrift für Schweizerisches Recht (Basel) ZVW Zeitschrift für Vormundschaftswesen (Zürich)
XII Executive Summary Die Wirksamkeit und die Reichweite von Patientenverfügungen sind heute in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Falls eine Regelung auf Gesetzesstufe existiert, findet sie sich im jeweiligen kantonalen Gesundheitsgesetz. Diese Lösung wurde als unbefriedigend empfunden, weshalb per 1.1.2013 mit in Kraft treten des neuen Erwachsenenschutzrechts eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene getroffen wurde. Die vorliegende Arbeit analysiert die gesetzliche Regelung des revidierten Erwachsenenschutzrechts und geht der Frage nach, ob die Hauptziele, nämlich die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und die Schaffung von mehr Rechtssicherheit, erreicht werden. Es hat sich gezeigt, dass trotz des neuen Rechts weiterhin eine erhebliche Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Verbindlichkeit der Patientenverfügung herrscht und es nach wie vor umstritten ist, inwieweit die Ärzte an deren Inhalt gebunden sind. Die Kritik der Lehre tendiert dabei in zwei unterschiedliche Richtungen; während die einen die Regelung über die Patientenverfügung als zu wenig verbindlich erachten, sehen andere darin Ansätze der unzulässigen Selbstbindung. Die Analyse der Kritik sowie der daran anknüpfenden vorgeschlagenen Massnahmen hat ergeben, dass der Fokus insbesondere auf die genügend bestimmte Patientenverfügung zu legen ist. Eine systematische Sammlung der auftretenden Konstellationen und die Bildung von Fallgruppen könnten hier wertvolle Informationen liefern und aufzeigen, wo allenfalls noch weiterer Regelungsbedarf besteht.
1 1. Einleitung Die moderne Medizin verfügt über vielfältige Behandlungsmöglichkeiten und es ist davon auszugehen, dass der medizinische Fortschritt dieses Spektrum noch erweitern wird. So segensreich diese Entwicklung auf der einen Seite sein mag, so sehr löst sie doch auf der anderen Seite bei vielen Menschen diffuse Ängste und Befürchtungen aus, dereinst einer Apparatemedizin ausgesetzt zu sein und sinnlose lebensverlängernde Massnahmen erdulden zu müssen. Solange sich betroffene Patienten äussern können, entscheiden sie selbst über die Behandlung. Die Patientenautonomie ist heute anerkannt. Der mündige und selbstbestimmte Patient ist eine Selbstverständlichkeit.1 Wer entscheidet aber, wenn jemand wegen Bewusstlosigkeit oder Demenz seinen Willen nicht mehr ausdrücken kann? Das neue Erwachsenenschutzrecht will hier in die Bresche springen und die Patientenrechte Urteilsunfähiger stärken. Es stellt zu diesem Zweck die Instrumente der eigenen Vorsorge zur Verfügung, womit nun erstmals auf Bundesebene rechtliche Grundlagen geschaffen werden, um dem Patientenwillen auch bei eingetretener Urteilsunfähigkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Dies soll dadurch geschehen, dass die Patientenverfügung als aktuelle und gültige Willensäusserung verbindlich ist und der Arzt sie grundsätzlich befolgen muss, sofern nicht ein abweichender mutmasslicher Wille festgestellt wird. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung ein taugliches Mittel zur Verwirklichung des Patientenwillens Urteilsunfähiger ist. Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge richtet der erste Teil in weitgehend deskriptiver Art und Weise, d.h., indem die von der Verfasserin ausgewählte Literatur zum Thema dargestellt wird, das Augenmerk auf die Entstehung der Patientenrechte als Schutz der Persönlichkeit, deren Verwirklichung und schliesslich deren Ausdehnung auf urteilsunfähige Patienten. Es wird anhand ausgewählter Literatur dargestellt, wie sich der Schutz der Persönlichkeitsrechte von Patienten entwickelt hat. Weiter muss der juristische Begriff der Urteilsfähigkeit erläutert werden und es wird kurz auf die Revision des Erwachsenenschutzrechts eingegangen. Dabei gilt das besondere Interesse 1 SPRECHER, S. 270.
2 den Instrumenten der eigenen Vorsorge, welchen im Zusammenhang mit der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts zentrale Bedeutung zukommt. Der Hauptteil der Arbeit widmet sich sodann der vom Gesetzgeber gewollten Wirkung der Patientenverfügung und analysiert kritische Meinungen der Lehre vor dem Hintergrund des einschlägigen Verfassungsrechts. Im Weiteren werden die wesentlichen, von verschiedenen Autoren formulierten zusätzlichen, über diejenigen des Gesetzgebers hinausgehenden, Anforderungen an Form und Inhalt der Patientenverfügung erfasst, systematisiert und kritisch diskutiert. Im Anschluss daran wird die Organisation der Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde kurz dargestellt und es wird beleuchtet, ob die im Gesetz vorgesehenen prozeduralen Vorschriften geeignet sind, die Wirksamkeit der Patientenverfügung zu gewährleisten. Zuletzt werden die hierbei gewonnenen Erkenntnisse im Fazit zusammengefasst und es wird erläutert, inwiefern die gesetzliche Regelung sich nach der vorgenommenen Analyse nach Meinung der Autorin als tauglich erweisen wird und wo allenfalls noch Anpassungen vorgenommen werden müssten.
3 2. Die Entwicklung der Patientenrechte 2.1 Vom Paternalismus zur Selbstbestimmung Lange Zeit war das Behandlungsverhältnis geprägt von einem benevolenten Paternalismus und von wohlwollender Autorität. Das Machtgefälle zwischen Arzt und Patient wurde als natürliche Folge struktureller Gegebenheiten wie des fachlichen Wissensvorsprungs oder der gehobenen sozialen Stellung der Mediziner sowie des traditionellen, am hippokratischen Ethos ausgerichteten Selbstverständnisses der Ärzteschaft angesehen. 2.1.1 Paternalismus Unter Paternalismus versteht man Eingriffe in die Handlungsfreiheit einer Person, die ihrem Wohl dienen sollen, aber gegen oder ohne ihren Willen erfolgen.2 Paternalismus bezeichnet demnach eine Einschränkung der Selbstverfügungsfreiheit in einer Art und Weise, dass ein Einzelner oder ein Staat für das Wohlergehen anderer Personen sorgt, und zwar auch ohne deren Einwilligung oder im Extremfall sogar gegen ihren Willen.3 Das Patientenwohl wird einseitig aus dem Blickwinkel der medizinischen Fachperson beurteilt. Im paternalistischen Verständnis sind Leben und körperliche Integrität des einzelnen Menschen als objektive Werte, als kollektive Güter oder als wohlverstandene Interessen zu schützen.4 2.1.2 Selbstbestimmung Diesem Begründungsansatz wurde mit der Anerkennung von mit subjektiven Rechten ausgestatteten Rechtspersonen durch liberale Rechts- und Verfassungsordnungen zunehmend der Boden entzogen.5 Heute wird dem Individuum in der Gesellschaft eine bedeutendere Stellung eingeräumt als in früheren Gesellschaftsordnungen und man reagiert deutlich sensibler auf Fragestellungen, die eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts in sich 2 FATEH-MOGHADAM, S. 22. 3 ZENGER, S. 144. 4 FATEH-MOGHADAM, a.a.O. 5 FATEH-MOGHADAM, S. 25.
4 bergen könnten.6 Aus juristischer Sicht lässt sich die Selbstbestimmung auf die nachfolgend kurz dargestellten rechtlichen Grundlagen stützen. 2.1.2.1 Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin Auf völkerrechtlicher Ebene ist zunächst das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin des Europarates zu nennen, welches am 4. April 1997 in Oviedo zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 1. Dezember 1999 in Kraft trat. Die Schweiz hat die Konvention am 7. Mai 1999 unterzeichnet, ratifiziert wurde das Abkommen aber erst am 24. Juli 2008.7 Die Konvention schafft einen europäischen Mindeststandard zum Schutz der Menschenwürde und des Selbstbestimmungsrechts im Bereich der Biologie und der Medizin. Inbesondere die Art. 5–9 können als Wendepunkt vom paternalistischen Medizinverständnis hin zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten angesehen werden.8 2.1.2.2 Europäische Menschenrechtskonvention Aus europäischer Sicht wird das Selbstbestimmungsrecht von Art. 8 EMRK 9 abgeleitet, wobei hier allgemein nicht nur von einem Abwehrrecht ausgegangen wird. Vielmehr soll dem Individuum eine bestmögliche Entfaltung seiner Persönlichkeit ermöglicht werden, was einer positiven Gewährleistungspflicht des Staates entspricht.10 Das Recht auf Leben gemäss Art. 2 EMRK zählt auch zu den durch die Selbstbestimmung geschützten Gütern, was in gewissen Konstellationen zu einem Konflikt mit Art. 8 EMRK führen kann, insbesondere wenn sich eine Person lebenserhaltenden Massnahmen widersetzt. 11 Hier muss im Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden, wobei üblicherweise dem Schutz der Privatsphäre und damit der Selbstbestimmung gemäss Art. 8 EMRK gegenüber dem Schutz des Lebens nach Art. 2 EMRK der Vorrang eingeräumt wird12, weil der Schutz des Lebens nicht gegen den Willen der urteilsfähigen Person ausgeübt werden darf. 6 W IDMER BLUM, S. 9. 7 Vgl. AS 2008 5137. 8 Vgl. Botschaft Bioethikkonvention, S. 291. 9 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 10 W IDMER BLUM, S. 10. 11 W IDMER BLUM, S. 11. 12 BGE 133 I 58 E. 6.1. S. 66 f.
5 2.1.2.3 Bundesverfassung Art. 10 Abs. 1 BV gewährleistet den Schutz des Lebens und damit die Grundlage der persönlichen Freiheit.13 Mit Art. 10 Abs. 2 BV wird das eigentliche Recht auf persönliche Freiheit garantiert14, welches gemäss Umschreibung des Bundesgerichts „nicht nur die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung des Menschen darstellen“15 umfasst. Damit existiert auch im schweizerischen Grundrechtsverständnis ein auf subjektiven Rechten basierender Individualismus, welcher die Dispositionsfreiheit über den eigenen Körper, und damit das Recht auf Selbstbestimmung, anerkennt.16 Der traditionelle Paternalismus hat heute, wenn überhaupt, nur noch am Rande, nämlich bei der Behandlung von urteilsunfähigen Personen, Platz.17 Wer hingegen urteilsfähig18 ist, ist autonom, trägt für sich selbst die Verantwortung und kann gemäss eigenen Wertvorstellungen Entscheidungen treffen und diese auch durchsetzen. Dieses Recht auf Autonomie stützt sich auf die Anerkennung der Würde des Menschen als selbstbestimmtes Wesen und findet in Art. 7 BV als fundamentales Prinzip, das die gesamte Verfassungsordnung durchdringt, seinen Niederschlag.19 2.1.2.4 Zivilrecht Die Begriffe des Persönlichkeitsschutzes im zivilrechtlichen Sinn und der Selbstbestimmung hängen eng zusammen. Das kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass bei der Umschreibung des persönlichkeitsrechtlichen Schutzbereichs unter anderem auf die persönliche Entfaltung und damit auf die Selbstbestimmung verwiesen wird. Die Selbstbestimmung ist somit auch ein Aspekt der zivilrechtlichen Persönlichkeit und wird als solche in doppelter Hinsicht durch Art. 27 ZGB und Art. 28 ZGB geschützt.20 13 W IDMER BLUM, S. 12. 14 In Bezug auf ein allfälliges Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Lebens gemäss Art. 10 Abs. 1 BV und dem Schutz der persönlichen Freiheit kann auf die Ausführungen zur EMRK auf S. 4 verwiesen werden. 15 BGE 107 Ia 52 E. 3a S. 55; BGE 127 I 6 E. 5a. S. 11. 16 FATEH-MOGHADAM, S. 26. 17 ZENGER, S. 144. 18 Zum Begriff der Urteilsfähigkeit siehe hinten S. 12 ff. 19 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENTHALER-SPIELMANN, S. 24. 20 W IDMER BLUM, S. 15.
6 Gemäss W IDMER BLUM kann das Recht auf Selbstbestimmung zusammengefasst werden als „Schutz der menschlichen Fähigkeit, frei bzw. dem eigenen Willen gemäss zu handeln, und die Möglichkeit, die eigenen Überzeugungen und Interessen zum Ausdruck zu bringen, sie in einem als privat zu definierenden Lebensbereich ohne Fremdeinwirkung auszuleben und das Leben eigenverantwortlich aufgrund der eigenen Persönlichkeit zu führen“.21 2.1.3 Arzt-Patienten-Verhältnis im Wandel In den oben gezeigten rechtlichen Grundlagen ist der Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und auf individuelle Selbstbestimmung über den eigenen Körper verankert. Niemand muss medizinische Eingriffe in seine körperliche Integrität hinnehmen. Patienten dürfen m.a.W. nicht gezwungen werden, medizinische Hilfe anzunehmen oder ihre Genesung zu fördern.22 In den letzten Jahren ist mit dem Anspruch auf Selbstbestimmung auch derjenige auf Berücksichtigung des Patientenwillens innerhalb des Behandlungsverhältnisses zunehmend ins Zentrum des Interesses gerückt. Das Bild des „Halbgottes in Weiss“, der die Patienten nicht über seine Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aufklärt, der aufgrund fachlicher und medizinischer Überlegungen und in Eigenverantwortung anstelle der als unmündig erachteten Patienten 23 stellvertretend für diese entscheidet, hat ausgedient. Die Gründe für diesen Wandel sind vielfältig. Einerseits wurde das Vertrauen in die Ärzteschaft wegen der skrupellosen Forschungstätigkeit im Zweiten Weltkrieg grundlegend erschüttert. Andererseits wuchs im weiteren Verlauf, gegen Ende des 20. Jahrhunderts, die Angst vor Übertherapie im Zusammenhang mit stark ausgeweiteten Möglichkeiten der Medizin und wegen der Ökonomisierung der ärztlichen Tätigkeit. Schliesslich hat auch der zunehmende Wertepluralismus und damit der Wegfall eines kulturellen gesellschaftlichen Konsenses dazu beigetragen.24 21 W IDMER BLUM, S. 17. 22 GETH/MONA, S. 157. 23 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENTHALER-SPIELMANN, S. 17 f. 24 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENTHALER-SPIELMANN, a.a.O.
7 Das am 4. April 1997 in Oviedo vom Europarat unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin zeigte die neuen Tendenzen deutlich. 25 2.2 Informed Consent Die Anerkennung der Eigenverantwortlichkeit hat, wie ausgeführt wurde, weitreichende Konsequenzen auf das Arzt-Patienten-Verhältnis. Um den Patienten zu ermöglichen, dieses Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen, hat sich die Konzeption der aufgeklärten Einwilligung bzw. des Informed Consent entwickelt. Ziel dieses Handlungsmodells sind nebst der Wahrung der Autonomie der Schutz des Patienten, seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit und die Integration seiner individuellen Vorstellungen in die Therapieplanung.26 Ohne Einwilligung des kranken Menschen ist jede ärztliche Behandlung rechtswidrig. Die Anforderungen, welche im Einzelnen an die Voraussetzungen und die Form dieser Einwilligung gestellt werden, sind stets anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Dennoch lassen sich zwei Grundkonstanten festhalten: Jeder Einwilligung in eine Behandlung muss eine ausreichende Aufklärung vorangehen und die betroffenen Patienten müssen ihrer Zustimmung Ausdruck verliehen haben.27 Der Informed Consent ist ein Konzept, welches in den Gebieten der Rechtsprechung und der Ethik entstanden und mit dem am hippokratischen Ethos ausgerichteten ärztlichen Handeln auf den ersten Blick nicht kompatibel ist. Der Anspruch, Patienten vor ärztlichen Eingriffen schützen zu müssen, wirkt vor diesem Hintergrund wie ein Affront. Die Tatsache, dass der Informed Consent kein Produkt der traditionellen medizinischen Ethik ist und auf einer anderen ethischen Grundorientierung beruht als diese, prägt die Haltung mancher Ärzte gegenüber diesem Handlungsmodell und damit dessen praktische Anwendung bis in die Gegenwart.28 Juristisch ist der Informed Consent heute jedoch als Voraussetzung medizinischer Behandlungen anerkannt und gilt als probates Mittel zum Schutz der Patientenautonomie.29 Im Folgenden werden kurz seine 25 PETERMANN, Demenz und Selbstbestimmung, N 95 f. 26 GIESE, S. 15. 27 GIESE, S.15. 28 GIESE, S. 69. 29 GIESE, S. 9.
8 Entstehungsgeschichte sowie die Elemente der im heutigen Recht gültigen Einwilligungskonzeption dargestellt. 2.2.1 Entwicklung des Informed Consent Die Frage, ob jemand gegen seinen Willen einen ärztlichen Eingriff dulden muss, lässt sich anhand eines Grundsatzentscheids des Deutschen Reichsgerichts bis ins vorletzte Jahrhundert zurückverfolgen. Im Urteil vom 31.05.1894 hat es entschieden, dass die Amputation des Fusses eines 7- jährigen Kindes gegen den erklärten Willen seines Vaters trotz absoluter Indikation und erfolgreicher Operation eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt.30 Problematisch erschien zum damaligen Zeitpunkt nicht der Verzicht auf die Risikoaufklärung, sondern es ging primär um die Frage, ob überhaupt eine Einwilligung einzuholen sei.31 Die Aufklärung als Voraussetzung einer gültigen und damit rechtfertigenden Einwilligung wurde erst später, als diese Fragen infolge eines verbesserten Zugangs zu ärztlicher Versorgung bei gesicherter Kostenübernahme durch eine Krankenversicherung immer mehr Menschen betrafen, bedeutsam.32 Die Aufklärung über die Krankheit wurde zunächst aus der Sicht der traditionellen medizinischen Ethik, die ausschliesslich Berufsethik war, nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Wahrheit für den Patienten thematisiert.33 Erst später wurde zunehmend danach gefragt, welche Informationen Patienten brauchen, um für sich sinnvoll und autonom entscheiden zu können. Wenn nun medizinische Behandlungen nach Schweizer Recht als Körperverletzung gelten und nur durch die informierte Einwilligung gerechtfertigt werden können, mag dies auf den ersten Blick erstaunen. Diese Rechtslage reflektiert aber das als fast absolut verstandene Abwehrrecht der Patienten und wird im geschichtlichen Kontext verständlich. So wurde im Jahre 1948 in Helsinki die Menschenrechtsdeklaration verabschiedet, worin festgehalten wird, dass alle Menschen, unabhängig von ihren konkreten Fähigkeiten und Eigenschaften, 30 RGSt 25, 375, 381 zitiert nach KLAUS ULSENHEIMER, Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Stärkung der Patientenrechte, Vortrag vom 18.11.2005, Düsseldorf, 28. Deutscher Krankenhaustag, S. 2; http://www.deutscher-krankenhaustag.de/de/vortraege/pdf/18112005_Duesseldorf.pdf (besucht am 01.05.2012) 31 GIESE, S. 17. 32 GIESE, S. 18. 33 GIESE, S. 19.
9 Würde und Anspruch auf Autonomie besitzen. Nie mehr sollte mit Menschen ungefragt Forschung betrieben werden können, wie dies zum Beispiel unter der Herrschaft der Nationalsozialisten in Deutschland geschehen war. Diese Forderung nach der sogenannten informierten Zustimmung bei Forschungsvorhaben an Menschen weitete sich sehr bald zur allgemeinen Forderung der Patienten nach Selbstbestimmung im ärztlichen Behandlungsprozess aus.34 2.2.2 Elemente der im heutigen Recht gültigen Einwilligungskonzeption Die informierte Einwilligung kann unterschiedlich konzipiert sein. So kann die sog. Erklärungslösung gelten, welche erlaubt, dass der Patient erklärt, was geschehen soll, ohne zu berücksichtigten, wie er zu den Informationen, die zu der Erklärung geführt haben, gelangt ist. Im Unterschied dazu ist bei der informierten Einwilligung, wie gezeigt wurde, entscheidend, dass der Patient über alles für seine Entscheidung Bedeutsame informiert worden ist. Bei der Widerspruchslösung setzt man voraus, dass der Patient weiss, was mit ihm geschehen kann, weil dies allgemein bekannt ist. In diesem Fall geht man davon aus, dass er einverstanden ist, wenn er die jeweilige Behandlung nicht explizit ablehnt. Die Konzeption der Informationslösung schliesslich kümmert sich nicht darum, was der Patient will. Er wird lediglich darüber informiert, was man vorhat oder was man über den geplanten Eingriff weiss. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich. Diese Lösung kommt zum Beispiel bei staatlich angeordneten Zwangsmassnahmen zur Anwendung.35 Nach Schweizer Recht gilt im Normalfall die Konzeption der Einwilligungslösung bzw. des Informed Consent mit den Hauptelementen Einwilligung und Aufklärung resp. Information. 2.2.2.1 Einwilligung Weil medizinische Handlungen in der Schweiz grundsätzlich als Körperverletzung gelten, stellt sich juristisch die Frage nach der Rechtfertigung. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsfigur der Einwilligung als Rechtfertigungsgrund näher zu betrachten. Zunächst stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem privatrechtlichen und dem strafrechtlichen 34 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENTHALER-SPIELMANN, S. 3 35 ZENGER, S. 145 f.
10 Einwilligungsbegriff. Der Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ spricht für eine Bedeutungskongruenz der Begriffe in beiden Teilrechtsordnungen. Trotzdem darf nicht übersehen werden, dass sich Zivilrecht und Strafrecht eigenständig entwickelt haben und heute noch eine jeweils eigene Systematik und Teleologie aufweisen. Weil die Rechtsgebiete eine unterschiedliche Zielsetzung haben, können auch die Erfordernisse einer wirksamen Einwilligung voneinander abweichen. Während Funktion, Art und Zeitpunkt der Einwilligung im Zivil- und im Strafrecht weitgehend übereinstimmen, ergeben sich auf der Stufe der Auslegung, der Handlungsfähigkeit, der Inhalts- und der Willensmängel Unterschiede, welche dogmatisch richtig auf die erwähnten unterschiedlichen Zielsetzungen der beiden Teilrechtsgebiete zurückzuführen sind. Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht kennen jedoch als zentrale Gültigkeitsvoraussetzung der Einwilligung die Aufgeklärtheit des 36 Einwilligenden. Welche Voraussetzungen müssen nun aber konkret bei der Einwilligung in eine medizinische Behandlung gegeben sein? Damit die Einwilligung gültig und damit rechtfertigend ist, muss der Patient urteilsfähig sein (Handlungsfähigkeit wird nicht vorausgesetzt), es muss eine rechtsgenügende Aufklärung37 stattgefunden haben, die Einwilligung darf keine Willensmängel38 aufweisen, sie muss vom Betroffenen selbst vor dem Eingriff erklärt worden sein und darf nicht gegen Art. 27 ZGB39 verstossen. Zudem muss die Einwilligung jederzeit frei widerrufbar sein.40 2.2.2.2 Aufklärung Die Aufklärungspflicht ist zunächst durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Inzwischen in vielen kantonalen Gesetzen definiert, dient sie dem Schutz der freien Willensbildung und der körperlichen Integrität des Patienten.41 36 Vgl. zum Ganzen, EMMENEGGER/ZBINDEN, S. 221–229. 37 Was unter einer rechtsgenügenden Aufklärung zu verstehen ist, siehe sogleich. 38 Ein Unterschied zwischen Willensmängeln im Zivilrecht und im Strafrecht besteht u.a. darin, dass Willensmängel bei der strafrechtlichen Einwilligung nur dann berücksichtigt werden sollen, wenn sie sich auf das in Frage stehende Rechtsgut beziehen und nicht etwa auf sonstige Begleitumstände, vgl. EMMENEGGER/ZBINDEN, S. 228. 39 Art. 27 ZGB betrifft die übermässige vertragliche Bindung und sagt prima facie nicht, dass eine solche, wenn sie mit der Einwilligung des Verletzten zustande gekommen ist, auch strafrechtlich zu sanktionieren wäre, vgl. EMMENEGGER/ZBINDEN, S. 227. 40 GÄCHTER/VOLLENWEIDER, N 537 ff. 41 GÄCHTER/VOLLENWEIDER, N 545.
11 Aufklärungsadressat ist der urteilsfähige Patient. Bei kasuell urteilsunfähigen, also bspw. bei bewusstlosen, unter Schock stehenden oder schwer berauschten Personen, entfällt die Aufklärung gezwungenermassen, d.h., der Arzt entscheidet nach dem mutmasslichen Willen oder, falls vorhanden, nach dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen des Patienten.42 Bei habituell urteilsunfähigen Patienten erfolgt die Aufklärung gegenüber einem gesetzlichen Vertreter. Wenn keine gesetzliche Vertretung besteht, entfällt auch hier die Aufklärung und der Arzt entscheidet wie beim kasuell Urteilsunfähigen. Bei der Aufklärungspflicht wird zwischen der Eingriffsaufklärung, der Sicherungsaufklärung sowie der Aufklärung über wirtschaftliche Aspekte unterschieden. Die Basis für jede Behandlung bildet die Eingriffsaufklärung, welche dem Patienten eine freie, selbstverantwortliche Entscheidung ermöglichen soll. In Art. 377 Abs. 2 nZGB wird erstmals auf bundesrechtlicher Ebene festgehalten, auf welche Punkte sich die Aufklärung erstrecken muss. So ist über „alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten“ zu informieren. Aus rechtlicher Sicht geht es in erster Linie um die Frage, in welchem Umfang der Patient aufgeklärt werden muss, damit seine Einwilligung den Eingriff zu rechtfertigen vermag. 43 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts soll „(…) der Patient über den Eingriff oder die Behandlung so weit unterrichtet sein, dass er seine Einwilligung in Kenntnis der Sachlage geben kann“. Die Aufklärung darf aber seinen Gesundheitszustand nicht beeinträchtigen.44 In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob das sog. therapeutische Privileg, welches als Ausnahmeregelung zum Informed Consent auf der Annahme beruht, eine Information könne bei manchen Patienten zu so heftigen psychischen Reaktionen führen, dass daraus eine Bedrohung für Leib und Leben des Kranken wird45, ein Einfallstor ungeregelter paternalistischer Interventionen darstellt. Es wird ausgeführt, es handle sich bei der Kontroverse um das therapeutische Privileg um eine 42 Vgl. ZENGER, S. 150. 43 GÄCHTER/VOLLENWEIDER, N 546. 44 S. BGE 117 lb 197 E. 3b S. 200. 45 GIESE, S. 50.
12 Diskussion, welche in Wahrheit die Autonomie der Patienten angesichts konkurrierender Werte wie Gesundheit, Wohlergehen und sparsames 46 Wirtschaften geringer bewerte. Sicherlich darf das therapeutische Privileg nicht zu einer vorschnellen Relativierung der Aufklärungspflicht führen. Dennoch ist es Teil der ärztlichen Sorgfaltspflicht, abzuschätzen, ob eine Aufklärung den Behandlungserfolg gefährden kann, und damit gegebenenfalls zwischen Gesundheit und Selbstbestimmungsrecht abzuwägen. 47 2.2.2.3 Verzicht auf informierte Einwilligung Es gibt nebst dem therapeutischen Privileg weitere Situationen, in denen vom Grundsatz der informierten Einwilligung abgewichen wird. Dies gilt insbesondere in Notfallsituationen oder bei fehlender Urteilsfähigkeit des Patienten, wo jeweils für die Zulässigkeit des Eingriffs von der mutmasslichen Einwilligung oder vom wohlverstandenen Interesse des Patienten ausgegangen wird. Darüber hinaus kann der Rechtfertigungsgrund in gesetzlichen Vorschriften liegen, wie z.B. im Zusammenhang mit Massnahmen nach dem Epidemiegesetz, sodass eine Einwilligung gar nicht notwendig ist. 48 Schliesslich hat der Patient auch die Möglichkeit, ausdrücklich auf eine Aufklärung zu verzichten, wobei eine minimale Information in jedem Fall unverzichtbar ist, was sich aus dem Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 27 ZGB ergibt.49 Inwieweit die Regeln des Informed Consent auf die Patientenverfügung Anwendung finden können oder müssen, soll später diskutiert werden. 2.3 Urteilsfähigkeit In eine Behandlung einwilligen kann nur der urteilsfähige Patient. Die Urteilsfähigkeit ist zunächst einmal das materiale/subjektive Kriterium, welches kumulativ zum formalen Kriterium der Volljährigkeit vorliegen muss, damit eine Person handlungsfähig ist. Die Urteilsfähigkeit bildet sowohl nach geltendem als auch nach revidiertem Recht die wesentliche Voraussetzung der Handlungsfähigkeit. Fehlt sie, kann eine Person grundsätzlich nicht 46 GIESE, S. 60. 47 GÄCHTER/VOLLENWEIDER, N 551. 48 ZENGER, S. 153. 49 GÄCHTER/VOLLENWEIDER, N 552.
13 rechtswirksam handeln.50 Umgekehrt wird für das Vorliegen von Urteilsfähigkeit Volljährigkeit nicht vorausgesetzt. Das bedeutet, dass auch Minderjährige oder Entmündigte eine Patientenverfügung verfassen können, sofern sie urteilsfähig sind.51 Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 nZGB „jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln“. Demgemäss gilt im Rechtsverkehr die Vermutung der Urteilsfähigkeit. Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, setzt eine intellektuelle und eine willensmässige Komponente voraus. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Person einerseits über die intellektuelle Fähigkeit verfügt, eine bestimmte Situation zu verstehen und vernünftig einzuschätzen sowie diesbezüglich eine Motivation und einen Willen zu bilden, der nicht völlig ausserhalb der gesellschaftlich geltenden Werte steht, und andererseits die Fähigkeit, diesen Willen mitzuteilen bzw. ihn in die Tat umzusetzen.52 Vernunftgemässes Handeln soll nicht mit vernünftigem Handeln verwechselt werden. Ob etwas vernünftig ist oder nicht, stellt ein Werturteil dar, das jeder Mensch aufgrund seiner eigenen Wertvorstellungen fällt. Darum geht es bei der Frage, ob jemand urteilsfähig ist, nicht. Entsprechend gilt auch, dass subjektiv als unvernünftig empfundenes Handeln keinen Hinweis auf Urteilsunfähigkeit darstellt.53 Allenfalls – und höchstens – dient die objektive Unvernünftigkeit einer Handlung als Indiz für die fehlende Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln.54 Im Zusammenhang mit Entscheidungen betreffend medizinische Behandlungen umfasst das Recht auf eine freie Entscheidung gerade auch das Recht, sich für eine objektiv unvernünftige Option zu entscheiden.55 Das bedeutet, dass der urteilsfähige Patient nach eigenem Ermessen eine medizinische Behandlung ablehnen darf; die Gründe dafür sind keinen objektiven Vernünftigkeitskriterien unterworfen.56 50 W IDMER BLUM, S. 38. 51 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENBACH-SPIELMANN, S. 20. 52 ROSCH, Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N 20. 53 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENBACH-SPIELMANN, S. 21. 54 Vgl. BGE 124 III 5, 17 E. 4c/cc. 55 W IDMER BLUM, S. 44. 56 GEHT/MONA, S. 157.
14 Die Urteilsfähigkeit wird stets nach dem „Alles-oder-nichts-Prinzip“ bemessen; sie ist entweder gegeben oder nicht gegeben, Graubereiche existieren nicht.57 Es ist allerdings zu beachten, dass Urteilsfähigkeit in zweifacher Hinsicht relativ ist: Sie hängt einerseits vom konkreten Entwicklungsstand der betroffenen Person ab, sodass das Alter allein kein Kriterium ist, die Urteilsfähigkeit festzustellen; andererseits bezieht sich Urteilsfähigkeit immer auf eine konkrete Situation und muss im Zweifelsfall in jeder Situation neu beurteilt werden.58 2.4 Vertretung von urteilsunfähigen Personen Urteilsfähige Menschen können infolge Krankheit, Unfall oder Rauschzuständen die Urteilsfähigkeit für immer oder auch nur vorübergehend verlieren. Was sämtliche Fälle von Urteilsunfähigkeit gemeinsam haben, ist ihre rechtliche Folge: Die Handlungen, die von einer urteilsunfähigen Person vorgenommen werden, entfalten grundsätzlich keinerlei rechtliche Wirkungen. Demnach kann eine urteilsunfähige Person nur mittelbar, d.h. durch einen Vertreter, am Rechtsleben teilnehmen.59 Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik geht es um die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Form der informierten Einwilligung in eine medizinische Behandlung, welches zu den höchstpersönlichen Rechten eines Menschen zu zählen ist. Höchstpersönliche Rechte im Allgemeinen sind Rechte, die mit der Person als Träger des Rechts untrennbar verbunden sind; sie stehen dem Menschen in seiner Eigenschaft als Mensch und damit auch Unmündigen und Entmündigten, soweit diese urteilsfähig sind, zu.60 Die höchstpersönlichen Rechte werden unterteilt in vertretungsfeindliche absolut höchstpersönliche Rechte und relativ höchstpersönliche Rechte, die durch einen Vertreter ausgeübt werden können. Die Unterscheidung beruht auf einer Wertung durch Lehre und Rechtsprechung, bei welcher das Ermessen und sich wandelnde allgemeine Anschauungen eine Rolle spielen. Bei der Handhabung des Ermessens wird i.d.R. ein ergebnisorientierter Blickwinkel eingenommen, 57 ROSCH, Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N 20. 58 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENBACH-SPIELMANN, S. 23. 59 W IDMER BLUM, S. 47. 60 BUCHER EUGEN, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band I: Einleitung und Personenrecht, 2. Abteilung: Die natürlichen Personen, Erster Teilband: Kommentar zu den Art. 11–26, Bern 1976.
15 d.h., es wird mitberücksichtigt, welche Konsequenzen eine Zuordnung hat.61 Aus solchen Praktikabilitätsgründen wird die Einwilligung in medizinische Behandlungen als relativ höchstpersönliches Recht qualifiziert; jedenfalls bei einer Heilbehandlung im engeren Sinn kann die Gültigkeit einer stellvertretenden Zustimmung deshalb ohne Weiteres bejaht werden.62 Im Zusammenhang mit der Patientenverfügung ist diese Feststellung insbesondere da von Bedeutung, wo die Verfügung gemäss Art. 370 Abs. 2 nZGB die Einsetzung einer Vertretungsperson beinhaltet. Sowohl für die Patientenverfügung in der Form der Einsetzung einer Vertretungsperson wie auch für jene in der Form von konkreten Anordnungen im Hinblick auf medizinische Massnahmen gilt jedoch, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung urteilsfähig sein muss. Das Erstellen der Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht stellvertretend von einer anderen Person ausgeübt werden kann.63 Das revidierte Erwachsenenschutzrecht stellt für den Fall, dass keine gültige Patientenverfügung erstellt wurde, mit Art. 378 nZGB neu eine gesetzliche Vertretungskaskade zur Verfügung.64 Damit wird nun eine einheitliche und praktikable Lösung für die gesetzliche Vertretung Urteilsunfähiger angeboten 65, welche – im Gegensatz zum geltenden Recht, wo stets ein Beistand oder ein Vormund formell ernannt werden muss – auch dem Subsidiaritätsprinzip gerecht wird.66 2.5 Instrumente der eigenen Vorsorge Nach geltendem Recht gibt es keine expliziten einheitlichen Rechtsgrundlagen für die Institute der eigenen Vorsorge. Man bezieht sich jeweils auf obligationenrechtliche Grundlagen, insbesondere auf das Stellvertretungsrecht nach Art. 32 ff. OR sowie das Auftragsrecht nach Art. 392 ff. OR: Im Bereich der Patientenverfügung in der Form der eigenen Anordnung kommt darüber hinaus kantonales Gesundheitsrecht zur Anwendung.67 61 ROSCH, Kommentar Erwachsenenschutzrecht, N 29. 62 W IDMER BLUM, S. 88. 63 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENBACH-Spielmann, S. 61. 64 Vgl. NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENBACH-SPIELMANN, S. 51 ff. 65 Siehe „Vertretung von Gesetzes wegen“, S. 16. 66 Vgl. Botschaft Erwachsenenschutzrecht, S. 7013. 67 W IDMER BLUM, S. 114.
16 Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1.1.2013 wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für die eigene Vorsorge geschaffen. Auf die einzelnen Institute soll zu Abgrenzungszwecken nachfolgend kurz eingegangen werden. 2.5.1 Vorsorgeauftrag, Art. 360 ff. nZGB Eine handlungsfähige Person kann mit dem Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ff. nZGB eine andere Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge und die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Der Vorsorgeauftrag kann unterschiedlich 68 detaillierte Anordnungen enthalten. Der Auftraggeber kann einen allgemein gehaltenen Auftrag erteilen oder den Vorsorgeauftrag auf bestimmte Bereiche oder Geschäfte beschränken sowie konkrete Handlungsanweisungen geben, wie der Vorsorgebeauftragte sein Amt auszuüben hat.69 Umfasst der Vorsorgeauftrag die gesamte Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr, entspricht er einer umfassenden Beistandschaft.70 Als mögliche Beauftragte kommen juristische Personen wie Banken, Treuhand- und Anwaltsbüros oder Non-Profit-Organisationen sowie auch natürliche Personen infrage. Der Auftragnehmer muss in jedem Fall mit der Übernahme des Auftrags einverstanden sein.71 Der Vorsorgeauftrag unterliegt in formeller Hinsicht strengeren Anforderungen als die Patientenverfügung. 72 Weil die Gefahr besteht, dass die beauftragte Person das in sie gesetzte Vertrauen missbrauchen und den Auftrag anders als vom Auftraggeber gewollt ausüben kann, kommt der Erwachsenenschutzbehörde hier eine wichtige Rolle zu. Sie hat nämlich von Amtes wegen die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags zu überprüfen und den Vorsorgebeauftragten zu überwachen. 73 Wenn die Interessen des Vorsorgeauftraggebers gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind, 68 Vgl. W IDMER BLUM, S. 108. 69 HAUSHEER HEINZ/GEISER THOMAS/AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2010, RZ. 20.07. 70 Art. 398 nZGB; Botschaft Erwachsenenschutzrecht, S. 7025. 71 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENTHALER-SPIELMANN, S. 38. 72 Siehe Art. 361 Abs. 1+2 nZGB. 73 Botschaft Erwachsenenschutzrecht, S. 7012.
17 trifft sie nicht nur auf Antrag, sondern schon von Amtes wegen die nötigen Massnahmen.74 Der weite Begriff der Personensorge umfasst nach der Lehre auch medizinische Massnahmen.75 Art. 378 Abs. 1 Ziff. 1 nZGB erwähnt denn auch in Bezug auf die Vertretung bei medizinischen Massnahmen ausdrücklich „die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person“. Damit stellt sich die Frage, wie die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag voneinander abzugrenzen sind. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass Anordnungen im Vorsorgeauftrag, welche medizinische Massnahmen betreffen, materiell als Patientenverfügungen zu qualifizieren sind. Damit gilt auch, dass der Vorsorgebeauftragte zwingend eine natürliche Person sein muss und die betreffenden Anordnungen nicht den Voraussetzungen des Vorsorgeauftrags unterliegen, sondern denjenigen der Patientenverfügung.76 2.5.2 Massnahmen von Gesetzes wegen, Art. 374 ff. nZGB Das revidierte Recht sieht als Zwischenstufe zwischen der eigenen Vorsorge und den behördlichen Massnahmen die stark ausgeweitete Möglichkeit der gesetzlichen Vertretung durch nahestehende Personen im Geschäftsverkehr und bei medizinischen Massnahmen vor.77 Fehlen ein Vorsorgeauftrag und eine Patientenverfügung, welche sich zu medizinischen Massnahmen äussert, räumen nach geltendem Recht einige kantonale Gesundheitsgesetze dem Arzt das Entscheidungsrecht ein.78 Im revidierten Erwachsenenschutzrecht haben nun neu verschiedene Personen, die die urteilsunfähige Person persönlich kennen, die Möglichkeit, stellvertretend zu handeln, bevor die Behörden eingeschaltet werden müssen. In den Art. 374 ff. nZGB wird die Vertretung bei finanziellen Angelegenheiten und in Art. 377 ff. nZGB diejenige bei medizinischen Massnahmen geregelt.79 Damit ist vorerst lediglich klargestellt, dass eine Patientenverfügung mit konkreten materiellen Anordnungen den 74 Art. 368 Abs. 1 nZGB. 75 SCHMID, N 16 zu Art. 361 nZGB. 76 SCHMID, N 16 zu Art. 361 nZGB; W IDMER BLUM, S. 108. 77 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENTHALER-SPIELMANN, S. 32. 78 SCHMID, N 2 vor Art. 370– 73, 377–381 (Patientenverfügung und gesetzliche Vertretung bei medizinischen Massnahmen). 79 NAEF/BAUMANN-HÖLZLE/RITZENTHALER-SPIELMANN, S. 50 f.
Sie können auch lesen