Die Reform im internationalen Vergleich - Bundesamt für ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Hintergrunddokument FR / IT Die Reform im internationalen Vergleich Im Rahmen von: Altersvorsorge 2020 Datum: 27.06.2017 Stand: Abstimmungsvorlage Themengebiet: AHV, BV Altersvorsorge 2020 ist eine umfassende Reform der Altersvorsorge. Sie sichert die Renten der AHV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge für das nächste Jahrzehnt und ist eine Antwort auf die Herausforderungen, die sich durch die Entwicklung des demografischen und wirtschaftlichen Umfelds ergeben. Diese Entwicklung ist nicht nur für die Schweiz von Bedeutung, sondern für viele andere Länder auch, insbesondere in der europäischen Nachbarschaft. Hintergrund Die Herausforderungen In den nächsten Jahren erreichen die geburtenstarken Jahrgänge der 1950er- und 1960er-Jahre das Rentenalter. Dieser Zuwachs an Neurenten belastet die AHV stark. Ausserdem erhalten die Menschen ihre Altersrenten über eine längere Zeit, weil sie länger leben. Das ist auch für die berufliche Vorsorge von Bedeutung. Hinzu kommt das anhaltend tiefe Zinsniveau. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Rentenhöhe garantiert. Dafür müssten die Erträge auf dem Sparkapital aber grösser sein. Die Reform ist die Antwort auf diese Herausforderungen. Sie schliesst die Finanzierungslücke der AHV mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer. Sie sichert die Renten und bewahrt das Rentenniveau. Darüber hinaus passt die Reform die Altersvorsorge an geänderte Bedürfnisse von Wirtschaft und Gesellschaft an. Sie flexibilisiert das Rentenalter, harmonisiert das Referenzalter bei 65 und schliesst Vorsorgelücken bei Personen mit kleinen Einkommen und Teilzeitarbeit. Tendenzen in Reformen in den europäischen Ländern Europa In den vergangenen 15 Jahren haben die europäischen Staaten teilweise umfangreiche Reformen durchgeführt, mit denen sie der Bevölkerungsalterung begegnen und die Nachhaltigkeit ihrer Rentensysteme gewährleisten wollen. Hauptstossrichtung dieser Reformen ist, die Bevölkerung dazu zu bringen, länger zu arbeiten, hauptsächlich durch Massnahmen beim Rentenalter. Ausserdem tendieren die europäischen Länder grundsätzlich zu mehr Flexibilität, indem sie den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten. In den Ländern, in denen das Rentenalter von Männern und Frauen unterschiedlich hoch ist, wird das Rentenalter der Frauen auf jenes der Männer angehoben. Einige Staaten heben das gesetzliche oder ordentliche Rentenalter an, andere haben sogar beschlossen, die Erhöhung des Rentenalters direkt an die steigende Lebenserwartung zu binden; meist sind dabei lange Übergangsphasen vorgesehen. Die Hauptschwierigkeit gewisser europäischer Länder besteht darin, das Alter für den Austritt aus dem Arbeitsmarkt mit jenem des gesetzlichen Rentenalters in Einklang zu bringen. Einige Länder haben sich gegen ein «fixes» Rentenalter und für eine 1/7
flexible Pensionierung (innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne) entschieden. Die meisten europäischen Länder beschränken die Möglichkeiten für einen frühzeitigen Altersrücktritt. Allerdings sehen mehrere Staaten spezifische Regelungen vor für Arbeitnehmende mit langer Erwerbskarriere oder Arbeitnehmende, die eine gefährliche oder beschwerliche Arbeit ausgeübt haben. Verschiedene Länder ermutigen die Versicherten ausserdem dazu, ihren Altersrücktritt durch die folgenden Massnahmen aufzuschieben: Möglichkeit, die Rente später zu beziehen; Möglichkeit einer Teilpensionierung oder Kumulierung von Altersrente und Erwerbseinkommen, indem der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand vereinfacht wird; «Belohnungen» für Personen, die über das Rentenalter hinaus weiterarbeiten, beispielsweise in Form von grosszügigen Rentenerhöhungen. Nachfolgend aufgeführt sind Informationen über acht europäische Länder, die diese Tendenzen veranschaulichen. In Bezug auf die berufliche Vorsorge ist darauf hinzuweisen, dass in Europa die Systeme zur ergänzenden Altersvorsorge in der Regel freiwillig sind und auf Gesamtarbeitsverträgen oder Einzelarbeitsverträgen beruhen. Sie sind deshalb kaum mit der schweizerischen 2. Säule vergleichbar und in den meisten europäischen Ländern noch wenig entwickelt. Aus diesem Grund wird die 2. Säule im vorliegenden Hintergrunddokument nicht behandelt. Das Rentenalter Rentenalter im Grundrentensystem in acht europäischen Ländern im Ausland Die nachfolgende Tabelle zeigt das aktuelle Rentenalter im Grundaltersvorsorgesystem von acht europäischen Ländern und welche Reformen dazu beschlossen wurden. Zu beachten ist, dass in einigen Ländern nebst dem Grundsystem eine ergänzende Altersvorsorge besteht, die mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängt. Das Rentenalter der ergänzenden Systeme weicht oftmals von jenem des Grundsystems ab und ist in der Regel flexibel (z. B. in Finnland: zwischen 63 und 68 Jahren; oder in Schweden: ab 61 Jahren). Land Gesetzliches Rentenalter Beschlossene Revisionen Deutschland 65 Jahre und 6 Monate Das Rentenalter wird derzeit schrittweise angehoben (von 65 auf 67 Jahre zwischen 2012 und 2029) Österreich M: 65 Jahre Zwischen 2024 und 2033 wird das Rentenalter der Frauen schrittweise auf jenes der Männer F: 60 Jahre angehoben Dänemark 65 Jahre Schrittweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre zwischen 2019 und 2022, und ab 2024 in Abhängigkeit der Lebenserwartung Finnland 65 Jahre – Frankreich 62 Jahre bei Erreichen der Das Rentenalter bei Nichterreichen der Mindestversicherungsdauer, Mindestversicherungsdauer wird derzeit ansonsten 65 Jahre und 9 schrittweise angehoben (von 65 auf 67 Jahre im Monate Jahr 2022) Italien M: 66 Jahre und 7 Monate Das Rentenalter der Frauen wird bis 2018 schrittweise auf jenes der Männer angehoben; F: 65 Jahre und 7 Monate danach Anhebung des Rentenalters unter Berücksichtigung der Lebenserwartung; nach dem 1. Januar 2021 kann das Rentenalter nicht mehr unter 67 Jahren liegen Niederlande 65 Jahre und 9 Monate Das Rentenalter wird derzeit schrittweise angehoben, auf 66 Jahre im Jahr 2018 und auf 67 Jahre im Jahr 2021; ab 2022 wird das gesetzliche Rentenalter von der Lebenserwartung abhängen Schweden 65 Jahre – 2/7
Flexibilisierung des Altersrücktritts im Grundrentensystem in acht europäischen Ländern Land Vorbezug Aufschub Teilpensionierung Deutschland Ab 63 Jahren möglich Aufschub möglich, ohne Ja Begrenzung Günstigere Bedingungen in besonderen Situationen, beispielsweise für Personen mit einer besonders langen Erwerbskarriere oder für Personen, die als Bergarbeiter gearbeitet haben, oder bei Vorliegen einer schweren Behinderung Österreich Ab 62 Jahren möglich (für Männer Aufschub möglich, ohne Nein und Frauen) Begrenzung Möglichkeit, Vorbezug um zwei zusätzliche Jahre vorzuziehen (ab 60 Jahren) bei beschwerlicher Arbeit mit langer Erwerbskarriere Dänemark Kein Rentenvorbezug Aufschub um höchstens Ja 120 Monate möglich, ab jedem Zeitpunkt nach Erreichen des Rentenalters Finnland Ab 63 Jahren möglich Aufschub möglich, ohne Nein Begrenzung Frankreich Rentenvorbezug möglich bei Aufschub bis höchstens Ja langer Erwerbskarriere, zum Alter von 70Jahren Behinderung von mindestens möglich 50 % oder beschwerlicher Arbeit Italien Rentenvorbezug unter gewissen Aufschub bis höchstens Ja Voraussetzungen möglich. zum Alter von 70 Jahren und 3 Monaten möglich Günstigere Bedingungen für (dieses Alter wird in Arbeitnehmende mit Abhängigkeit der beschwerlicher Arbeit Lebenserwartung Seit Mai 2017 günstigere schrittweise angehoben) Bedingungen für Arbeitnehmende, die bereits in jungen Jahren erwerbstätig waren. Ruhegehalt für bestimmte Altersklassen der Frauen. Zeitlich begrenzte Regelung: neues Vorbezugsmodell in Form eines Bankdarlehens, rückzahlbar sobald das gesetzliche Rentenalter erreicht wird Niederlande Kein Rentenvorbezug Kein Aufschub Nein Schweden Kein Rentenvorbezug Aufschub möglich, ohne Ja Begrenzung 3/7
Reformen im Reformen in acht europäischen Ländern Ausland Frankreich Das geltende System beruht grösstenteils auf der Reform von 2003 (Fillon-Reform). Die drei Hauptmassnahmen waren: längere Beitragsdauer, um die volle Rente zu erhalten; Erweiterung der Grundlage für die Rentenberechnung (Berechnung aufgrund der 25 statt der 10 besten Jahre); Aufwertung der Rente anhand der Preisentwicklung und nicht mehr anhand der Lohnentwicklung. Die Reform ermöglichte den frühzeitigen Altersrücktritt von Personen mit langen Erwerbskarrieren. Zudem wurden mehrere Massnahmen zur Förderung der Erwerbstätigkeit von älteren Menschen ergriffen: Rentenzuschläge/-abzüge; Massnahmen, die den schrittweisen Altersrücktritt vereinfachen (Kumulation Arbeit/Pensionierung); strengere Voraussetzungen für Rentenvorbezüge. Die Folgereform von 2010 brachte vor allem eine erneute Verlängerung der Erwerbsdauer (schrittweise Anhebung des Rentenalters und Erhöhung der für eine volle Rente notwendigen Beitragsdauer); die Regelung für Personen mit langer Erwerbskarriere wurde beibehalten. Im Dezember 2011 hat das französische Parlament im Zuge verschiedener Sparmassnahmen ein Gesetz verabschiedet, das eine raschere Erhöhung des mit der Reform 2010 eingeführten Rentenalters vorsieht. Per Dekret vom 2. Juli 2012 änderte die sozialistische Regierung eine der Reformmassnahmen von 2010, die Altersrücktritte mit 60 Jahren nur unter sehr strengen Auflagen zuliess. Das Dekret erweiterte die Möglichkeiten des frühzeitigen Altersrücktritts und flexibilisierte die Anspruchsvoraussetzungen. Zur Finanzierung dieser Flexibilisierung wurden die Beiträge an die Altersversicherung schrittweise um insgesamt einen halben Prozentpunkt angehoben. Italien Mit der Dini-Reform aus dem Jahr 1995 wurde aus dem italienischen Rentensystem mit festgelegten Leistungen nach und nach ein System, in dem die Renten nach den tatsächlich geleisteten Beiträgen bemessen werden (Beitragsprimat); ausserdem wurde das Rentenalter von Männern und Frauen erhöht. Die Maroni-Reform aus dem Jahr 2004 hatte zwei Hauptziele: Verlängerung des Erwerbslebens (durch strengere Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt; Bonus für Arbeitnehmende, die weiterarbeiteten, obwohl ihre Beiträge für ein Ruhegehalt ausreichten; raschere Anhebung des Rentenalters) und Weiterentwicklung der beruflichen und individuellen Vorsorge. Nach starkem Widerstand vonseiten der Gewerkschaften änderte eine Reform im Jahr 2007 einige Massnahmen von 2004, die als zu hart erachtet wurden: Die Voraussetzungen für den Anspruch auf das Ruhegehalt wurden zwar angepasst, aber nur schrittweise. Ende 2011 führte die Regierung Monti den «Salva Italia»-Plan ein, der eine Rentenreform (Fornero-Reform) mit insbesondere folgenden Massnahmen umfasste: - Anhebung des Rentenalters für Frauen von 60 auf 62 Jahre und für Männer von 65 auf 66 Jahre per 1. Januar 2012 - bis 2018 schrittweise Anhebung des Rentenalters für Frauen auf 66 Jahre, um es an jenes der Männer anzugleichen - bis 2018 schrittweise Anhebung des derzeitigen Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende von 20 % auf 24 % - Mindestbeitragsdauer von 20 Jahren für Anspruch auf Altersrente für Männer und Frauen - per 1. Januar 2012 Aufhebung des Ruhegehalts, neu: vorzeitige Alterspension. 2016 und 2017 «korrigierten» die Regierung Renzi bzw. Gentiloni einige Regelungen der Fornero-Reform. Sie legten den Fokus auf eine grössere Flexibilität beim Altersrücktritt und schafften die Möglichkeit der vorzeitige Alterspension. Nachfolgend einige konkrete Massnahmen: 4/7
erleichterte Teilzeitbeschäftigung für kurz vor der Pensionierung stehende Personen; drei Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter können Arbeitnehmende ihren Beschäftigungsgrad auf 40 bis 60 % reduzieren; in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Lohn für die Teilzeitbeschäftigung die Beiträge aus, die er für den weggefallenen Lohnanteil hätte bezahlen müssen, und gleichzeitig anerkennt der Staat die «theoretischen», auf die nicht erbrachte Arbeit entrichteten Beiträge der betroffenen Arbeitnehmenden, sodass den Arbeitnehmenden bei der Rentenberechnung im gesetzlichen Rentenalter keine Einbussen entstehen; günstigere Bedingungen für den Rentenvorbezug von Frauen: für Arbeitnehmerinnen ab 57 Jahren und 3 Monaten, für Selbstständigerwerbende ab 58 Jahren und 3 Monaten; Voraussetzung sind 35 Beitragsjahre bis zum 31. Dezember 2015; Erweiterung des «No Tax Area», d. h. Erhöhung der Einkommensgrenze, unter der die Pensionierten keine Einkommenssteuer zahlen müssen; neues Modell für den Rentenvorbezug in Form eines Bankdarlehens, das zurückbezahlt werden muss, sobald das gesetzliche Rentenalter erreicht wird; es ist für Arbeitnehmende von mindestens 63 Jahren und mit mindestens 20 Beitragsjahren vorgesehen (zeitliche Begrenzung: Mai 2017 bis Dezember 2018); Vorzeitige Alterspension für Arbeitnehmende, die bereits in jungen Jahren erwerbstätig waren, d. h. Personen, die vor dem Erreichen des 19. Altersjahrs bereits mindestens 12 Beitragsmonate geleistet haben; flexiblere Bedingungen für Arbeitnehmende, die eine beschwerliche Arbeit ausgeübt haben. Dänemark Das dänische Parlament hat 2006 ein Reformgesetz der sozialen Sicherheit verabschiedet, das auch das Rentensystem betraf: Das gesetzliche Rentenalter sollte zwischen 2024 und 2027 von 65 auf 67 Jahre angehoben werden und danach von der Lebenserwartung abhängen. 2011 verabschiedete das Parlament eine Reform, mit der die Anhebung fünf Jahre früher erfolgt: Das gesetzliche Rentenalter wird zwischen 2019 und 2022 in Schritten von sechs Monaten (jeweils um ein halbes Jahr auf den 1. Januar) erhöht. Niederlande Die Aufhebung bestimmter Steuervorteile im Jahr 2005 hat dazu geführt, dass sich in den Niederlanden kaum noch Personen vor dem Erreichen des 65. Altersjahrs frühpensionieren lassen und dass der Anteil erwerbstätiger älterer Menschen angestiegen ist. Im Juli 2012 hat das niederländische Parlament eine Reform verabschiedet, die die schrittweise Erhöhung des Rentenalters um zwei Jahre bis ins Jahr 2023 vorsieht (2019: 66 Jahre; 2023: 67 Jahre). Mit der Umsetzung der Reform vom Juni 2015 wird die schrittweise Erhöhung des Rentenalters beschleunigt, so dass es 2018 bei 66 Jahren und 2021 bei 67 Jahren liegt. Ab 2022 wird das gesetzliche Rentenalter dann an die Lebenserwartung gekoppelt. Deutschland Das Rentenalter, das Anfang 2012 bei 65 Jahren lag, wird derzeit um einen Monat pro Jahr und später etwas rascher angehoben, so dass es im Jahr 2030 bei 67 Jahren liegt. Parallel wurde per Anfang 2017 die «Flexirente» eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Form von Rente, sondern um eine zusätzliche Flexibilisierungsmassnahme. Sie gestaltet die Kombination aus Teilrente und Erwerbseinkommen vor Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver. Ausserdem können Personen, die erwerbstätig bleiben und gleichzeitig eine Teil- oder eine ganze Altersrente beziehen, durch ihr Einkommen ihre künftigen Leistungen verbessern. 5/7
Österreich Die letzte grosse Reform erfolgte per 1. Januar 2005 mit der Inkraftsetzung des Allgemeinen Pensionsgesetz (APG). Im Rahmen dieser Reform wurde insbesondere die für eine volle Altersrente benötigte Versicherungszeit angehoben (von 40 auf 45 Versicherungsjahre im Jahr 2009). Zudem wurde die Berechnungsmethode der Renten grundlegend geändert. Ferner wurde für gewisse Arbeitnehmende im Alter zwischen 62 – 65 Jahren die Möglichkeit geschaffen, eine reduzierte Altersrente zu beziehen (Korridorpension). Diese Vorschriften wurden am 1. Januar 2016 zusätzlich um das System der erweiterten Altersteilzeit ergänzt. Dieses hat zum Ziel, ältere Arbeitnehmende zwischen 62 und 65 Jahren im Rahmen einer Teilerwerbstätigkeit im Arbeitsleben zu halten. Noch sind nicht alle Massnahmen der Reform von 2005 vollständig umgesetzt – so beispielsweise die Vereinheitlichung des ordentlichen Rentenalters für alle bei 65 Jahren. Die Anhebung des Rentenalters der Frauen von derzeit 60 auf 65 Jahre erfolgt zwischen 2024 und 2033. Finnland Die letzte grosse Reform des Grundrentensystems ist 2005 in Kraft getreten. Zudem ist seit 1. Januar 2017 eine Reform im Bereich der betrieblichen Altersversorge in Kraft. Diese Reform war notwendig, um die Nachhaltigkeit des Systems zu gewährleisten. Dieses war stark unter Druck geraten, weil die Dauer der durchschnittlichen Erwerbskarriere der Arbeitnehmenden nicht der Entwicklung der Lebenserwartung folgte. Die wichtigsten Reformpunkte sind: Senkung des beitragspflichtigen Alters von 18 auf 17 Jahre bis ins Jahr 2027 schrittweise Anhebung der unteren Altersgrenze für den Altersrücktritt von 63 auf 65 Jahre gleichzeitig Erhöhung der oberen Altersgrenze für den Altersrücktritt von 68 auf 70 Jahre danach wird das Rentenalter von der Lebenserwartung abhängen, wobei der Anteil der im Erwerbsleben verbrachten Zeit im selben Verhältnis zum Anteil im Ruhestand verbrachten Zeit stehen wird wie im Jahr 2015 ab 2018 können Arbeitnehmende, die nachweisen, dass ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund langer Beschäftigung in körperlich anstrengender Tätigkeit reduziert ist, mit 63 Jahren in Rente gehen (ohne Einbusse) grössere Flexibilität im System der Teilrenten (Möglichkeit, bereits mit 61 Jahren [ab 2025 mit 62 Jahren und später ab einem aufgrund der Lebenserwartung festgelegten Alter] 25 oder 50 % der Rente zu beziehen) grosszügigerer Zuschlag bei Aufschub der Altersleistungen. Schweden Schweden hat sein Rentensystem 1999 vollständig umgestaltet. Die Reform ist 2003 in Kraft getreten. Mit ihr wurden automatische Ausgleichsmechanismen eingeführt, die sich an Veränderungen des wirtschaftlichen (z. B. sinkende Kapitalerträge) und demografischen Umfelds (v. a. längere Lebenserwartung) anpassen. Das Rentenniveau kann allerdings nicht im Voraus sicher festgelegt werden: Wenn sich die wirtschaftliche Lage verbessert, steigt das Rentenniveau, verschlechtert sich hingegen das wirtschaftliche oder das demografische Umfeld, sinkt das Rentenniveau. Mehrwertsteuer- Die MWST-Sätze in den europäischen Ländern (Stand: 2016) Sätze im Ausland In der Europäischen Union (EU) sind die nationalen Steuerbehörden für die Festsetzung der jeweiligen Mehrwertsteuer zuständig. Allerdings bestehen Regeln, die für alle Mitgliedstaaten gelten. Zu berücksichtigen sind insbesondere zwei Grundregeln: Für nicht mehrwertsteuerbefreite Güter und Dienstleistungen gilt ein Normalsatz von mindestens 15 Prozent (geltender MWST-Satz bis 31.12.2015) und ein EU-Staat darf höchstens zwei ermässigte Sätze für bestimmte, in einer Weisung festgelegte Güter und Dienstleistungen vorgeben, die jedoch 5 Prozent nicht unterschreiten dürfen. 6/7
Land MWST-Normalsatz in % Deutschland 19 Österreich 20 Belgien 21 Dänemark 25 Spanien 21 Finnland 24 Frankreich 20 Griechenland 24 Irland 23 Italien 22 Luxemburg 17 Niederlande 21 Norwegen 25 Portugal 23 Vereinigtes Königreich 20 Schweden 25 Quellen: Für die zwei ersten Tabellen und die Reformen: Datenbank MISSOC und Internetseiten von Ministerien der jeweiligen Länder Für die MWST-Tabelle: «Steuerbelastung 2016 im internationalen Vergleich», Januar 2017, EFD, ESTV Sprachversionen dieses Dokuments: Version française: La réforme en comparaison internationale Versione italiana: La riforma nel raffronto internazionale Ergänzende Dokumente des BSV www.bsv.admin.ch/dok-d-av2020 Weiterführende Informationen: www.altersvorsorge2020.ch Kontakt Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Kommunikation +41 58 462 77 11 kommunikation@bsv.admin.ch 7/7
Sie können auch lesen