Rektorats-beschluss vom 17. Juni 2021 - Universität Konstanz

 
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Rektorats-
beschluss vom
17. Juni 2021
Weitere Öffnungsmaßnahmen im Rahmen der CoronaVO

Weitere Öffnungsmaßnahmen im Rahmen der CoronaVO

Beschlussanträge:

Bis vorläufig zum 30. Juni 2021 gelten diverse Rechtsverordnungen, die zum Schutz der Be-
völkerung vor einer Corona-Infektion und vor der Ausbreitung von SARS-CoV-2 strenge Vor-
gaben für alle gesellschaftlichen Bereiche machen. Eine Verlängerung dieser Vorgaben kann
derzeit nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der sinkenden Inzidenzen sind in den Verord-
nungen moderate Öffnungsmöglichkeiten angelegt worden, bei Fortgeltung der Prinzipien

      Mindestabstand 1,5 m
      Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung der angemessenen Infektionsschutzmaßnah-
       men (Hygienekonzept) mit Information/Unterweisung
      Medizinische Masken oder Atemschutz in näher definierten Bereichen
      Lüftung
      Datenerhebung zur Kontaktnachverfolgung
      Zutritts- und Teilnahmeverbote
      Neu: 3G-Prinzip! Die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen bzw. der Besuch be-
       stimmter Einrichtungen setzt das Vorliegen eines negativen Tests, eines Impf- oder
       Genesenennachweises voraus. Der Veranstalter/Betreiber muss dies bei Zutritt kon-
       trollieren.

Von den Öffnungsmöglichkeiten macht die Universität nun zusätzlich wie folgt Gebrauch:

1. Die Universität als Arbeitgeberin ist verpflichtet, ihren Beschäftigten, sofern und soweit dies
möglich ist, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist die
telefonische Erreichbarkeit der Organisationseinheit zu den jeweiligen Dienstzeiten zu ge-
währleisten. Die/Der jeweilige Vorgesetzte legt fest, ob, in welchem Umfang und von welchen
Personen Dienst vor Ort zu erbringen ist. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Juli 2021.

2. Es müssen mindestens 10 qm Fläche pro beschäftigter Person in gemeinsam genutzten
Räumen zur Verfügung stehen. Eine Unterschreitung ist bei zwingenden betriebsnotwendigen
Gründen erlaubt, dabei müssen in der Gefährdungsbeurteilung besondere Infektionsschutz-
maßnahmen festgelegt werden, die einen gleichwertigen Schutz bewirken, beispielsweise Lüf-
tungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen, Tragen von medizinischen Masken oder Atem-
schutz, oder das obligatorische 2-fache Screening pro Woche aller Personen in den
gemeinsam genutzten Räumen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Juli 2021.

3. Es wird empfohlen, dass Besprechungen mit 5 oder mehr Personen online stattfinden. Fin-
den Besprechungen in Präsenz statt, sind angemessene Infektionsschutzmaßnahmen von der
einladenden Stelle zu treffen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Juli 2021.

4. Es wird empfohlen, dass Gremiensitzungen online stattfinden. Finden Gremiensitzungen in
Präsenz statt, sind angemessene Infektionsschutzmaßnahmen von der einladenden Stelle zu
treffen, insbesondere ist das 3G-Prinzip zu beachten. Sofern die VS eine Gremiensitzung in
Präsenz durchführt, erhält sie im Bedarfsfall von der Universität Antigen-Schnelltests und wird
in deren Benutzung eingewiesen. Diese Regelung gilt vorerst bis 31. Juli 2021.
Weitere Öffnungsmaßnahmen im Rahmen der CoronaVO

5. a) Fachbereiche können zusätzliche Lehrveranstaltungen in Präsenz zulassen, sofern sie
die Einhaltung der Coronaregelungen gewährleisten und in einer Gefährdungsbeurteilung die
erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ermitteln und festlegen. Bestandteil der Infektions-
schutzmaßnahmen ist bei Veranstaltungen in Innenräumen das 3G-Prinzip, dessen Kontrolle
derzeit von Veranstaltungsleitung gewährleistet werden muss. Die maximale Teilnehmerzahl
richtet sich nach den Pandemiebelegungsplänen.

b) Schriftliche und mündliche Prüfungen können weiterhin durchgeführt werden, sofern die
Prüfungsleitung die Einhaltung der Coronaregelungen gewährleistet und in einer Gefähr-
dungsbeurteilung die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ermittelt und festlegt. Es gilt
eine Begrenzung der Teilnehmerzahl pro Prüfungsraum auf 100 Personen. Das 3G-Prinzip gilt
nicht, es sei denn der Fachbereich oder die Organisationseinheit trifft einen entsprechenden
Beschluss; in diesem Fall obliegt die Kontrolle derzeit der Prüfungsleitung. Eine Teilnahme am
universitätseigenen PCR-Screening wird dennoch nahegelegt. Sollte das Audimax oder die
Sporthalle für Prüfungen mit mehr als 100 Personen belegt werden (bis zur maximalen Pan-
demiebelegung), gilt das 3G-Prinzip für alle an der Prüfung Teilnehmenden und in allen für
diese Prüfung genutzten Räumen.

c) Fachbereiche und Organisationseinheiten in der Lehre können Klausureinsichten in Prä-
senz durchführen, sofern sie die Einhaltung der Coronaregelungen gewährleisten und in einer
Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ermitteln und festle-
gen. Bestandteil der Infektionsschutzmaßnahmen ist bei Veranstaltungen in Innenräumen das
3G-Prinzip, dessen Kontrolle derzeit von der Veranstaltungsleitung gewährleistet werden
muss. Die maximale Teilnehmerzahl richtet sich nach den Pandemiebelegungsplänen.

d) Curricular verankerte ein- oder mehrtägige Exkursionen außerhalb von Risikogebieten,
Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten nach der Einstufung des Robert-Koch-In-
stituts können durchgeführt werden, sofern die Veranstaltungsleitung die Einhaltung der
Coronaregelungen gewährleistet und in einer Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen In-
fektionsschutzmaßnahmen ermittelt und festlegt. Bestandteil der Infektionsschutzmaßnahmen
ist bei gemeinsamen Aufenthalten in Innenräumen das 3G-Prinzip, dessen Kontrolle derzeit
von der Veranstaltungsleitung gewährleistet werden muss.

6. Die Einladung von Gästen an die Universität ist erlaubt, sofern und soweit dies der Durch-
führung von Dienstgeschäften dient. Gäste müssen weiterhin registriert (Eintrag in bereitlie-
gende Listen) und von Universitätsangehörigen am Eingang abgeholt werden. Ist ein Betreten
außerhalb der Öffnungszeiten der Gebäude vorgesehen, sind die Gäste anzumelden.

7. Der Wochenendzugang für Beschäftigte mit allgemein genehmigter 24/7-Schließberechti-
gung ist nicht mehr verbunden mit einer speziellen Vorabanmeldung beim FM-Sekretariat und
erfolgt nach der bis zum März 2020 geltenden Praxis mit der Maßgabe, dass eine Registrie-
rung an den Zeiterfassungsterminals erforderlich ist.

8. Dienstreisen, die außerhalb von Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-
gebieten nach der Einstufung des Robert-Koch-Instituts durchgeführt werden, werden im bis
März 2020 üblichen Verfahren genehmigt. Gleiches gilt, wenn Personen mit vollem Impfschutz
oder mit Genesung von Corona eine Dienstreise außerhalb von Virusvariantengebieten durch-
führen.
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9. Studierende können auf Einladung einer Studienberatung oder einer sonstigen Beratungs-
einrichtung der Universität an einem Beratungsgespräch in Präsenz teilnehmen. Dies gilt auch
für (noch externe) Studieninteressierte, die von der einladenden Stelle am Gebäudeeingang
abgeholt werden müssen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Juli 2021.

10. Öffentliche Präsenzveranstaltungen sind möglich unter Einhaltung der aktuell geltenden
Coronaregelungen, zuständig für die Einhaltung ist die veranstaltende Stelle. Bestandteil der
Infektionsschutzmaßnahmen ist bei Veranstaltungen in Innenräumen das 3G-Prinzip, dessen
Kontrolle derzeit von Veranstaltungsleitung gewährleistet werden muss. Die maximale Teil-
nehmerzahl richtet sich nach den Pandemiebelegungsplänen.

11. Interne Fortbildungsveranstaltungen für Beschäftigte und Gruppenberatungen von Studie-
renden finden in der Regel online statt, können jedoch unter Festlegung von angemessenen
Infektionsschutzmaßnahmen auch in Präsenz durchgeführt werden. Bestandteil der Infekti-
onsschutzmaßnahmen ist bei Veranstaltungen in Innenräumen das 3G-Prinzip, dessen Kon-
trolle derzeit von Veranstaltungsleitung gewährleistet werden muss. Die maximale Teilneh-
merzahl      richtet   sich    nach     den   Pandemiebelegungsplänen.       Für   interne
Fortbildungsveranstaltungen oder Gruppenberatungen von Studierenden oder Beschäftigten
gelten die gleichen Regelungen wie für Lehrveranstaltungen.

12. Angebote des Kinderferienprogramms und der Kinderuni sind unter Einhaltung der
Coronaregelungen unter Festlegung von angemessenen Infektionsschutzmaßnahmen im
Freien zulässig. Es ist für ein Catering außerhalb der Universitätsräume zu sorgen.

13. Orchester und Chöre, die der Universität verantwortlich zugeordnet sind, dürfen im Freien
mit entsprechender Gefährdungsbeurteilung nach den jeweils geltenden Vorgaben des Lan-
des und der Fachverbände für die Durchführung sicherer Orchester- und Chorproben proben.

14. Die Fahrradwerkstatt darf im Freien betrieben werden. Es müssen anhand einer Gefähr-
dungsbeurteilung die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen ermittelt und umgesetzt wer-
den.

15. Der Betriebsausflug 2021 wurde bereits abgesagt. Zugelassen sind jedoch Teamevents
von Arbeitsgruppen, Abteilungen, Einrichtungen, wenn diese zur Aufrechterhaltung des
Dienstbetriebs beitragen. Auf dem Wassersportgelände dürfen unter der Aufsicht und mit Zu-
stimmung des Hochschulsports Teamevents von Mitgliedern der Universität gebucht werden
für Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder zu originär universitären
Zwecken. Die verantwortliche Führungskraft ist verpflichtet, hierfür in einer Gefährdungsbeur-
teilung angemessene, den Coronaregelungen entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen
festzulegen, und, sofern der Hochschulsport involviert ist, mit diesem abzustimmen.

16. Salemkollegiaten und Schülerstudierende, die zu einzelnen (Lehr-) Veranstaltungen an
der Universität zugelassen sind, dürfen zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder zur Nut-
zung der Bibliothek den Campus betreten. Die Schülerlabore können geöffnet werden. Für
sonstige Veranstaltungen oder Beratungsgespräche bedarf es einer Einladung z.B. einer (Stu-
dien-)Beratungsstelle. Gruppen sind von der einladenden Stelle am Haupteingang abzuholen.

17. Der botanische Garten kann unter Einhaltung der Coronaregelungen mit im Rahmen einer
Gefährdungsbeurteilung ermittelten Schutzmaßnahmen Führungen für Gruppen von bis zu 20
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Personen durchführen. In der Gefährdungsbeurteilung sind sowohl die Besichtigungen im
Freien als auch in den Gewächshäusern zu berücksichtigen.

18. In den Fällen, in denen eine Überprüfung der 3G erforderlich ist, ist für Getestete der Nach-
weis eines negativen Antigen-Schnelltests Mindestvoraussetzung, der den Anforderungen von
§ 5 Absatz 1 Coronaverordnung BW entsprechen muss (zugelassenes Produkt, Durchführung
mindestens unter kundiger Aufsicht). Es wird nahegelegt, den Nachweis immer über das uni-
versitätseigene PCR-Screening durchzuführen. Hierzu muss die Veranstaltungsleitung früh-
zeitig mit Professor Dietrich in Kontakt treten, um dies entsprechend zu planen. Der 3G-Nach-
weis ist dabei für alle Anwesenden und damit auch für Lehrende bzw. die
Veranstaltungsleitung erforderlich.

Begründung:

Das Rektorat überprüft regelmäßig, ob die beschlossenen Vorgaben für den Universitätsbe-
trieb während der Coronapandemie der Infektionslage noch angemessen sind. Aufgrund der
sinkenden Inzidenzen und den möglichen Öffnungen nach der Coronaverordnung Studienbe-
trieb und der Coronaverordnung sollen weitere Öffnungen zu den bereits beschlossenen Öff-
nungen (z. B. für den Hochschulsport und das Universitätsorchester, sowie für „Abschluss-
klassen“) hinzutreten. Sofern die Infektionslage und die rechtlichen Rahmenbestimmungen
dies zulassen, sollen Maßnahmen schon vor dem 31.7.2021 gelockert werden. Da die
Coronaregelungen von Land und Bund vorläufig bis zum 30.6.2021 befristet weitergelten,
sollte in der ersten Juliwoche geprüft werden, wie der Universitätsbetrieb bis zum 30.9.2021
fortgeführt wird.

Zu den einzelnen Öffnungen:

zu Nr. 1: Mit der neuen Formulierung wird ermöglicht, dass Beschäftigte, die lieber an ihrem
Arbeitsplatz in der Universität arbeiten möchten, dies auch tun können, selbst wenn ihre Tä-
tigkeit auch im Homeoffice ausgeübt werden könnte. Allerdings gilt strenggenommen bis zum
30.6.21 noch § 28b Abs. 7 IfSG, der auch für Arbeitnehmer eine Pflicht zum Homeoffice vor-
sieht, wenn es keinen zwingenden Grund für diese gibt, am Arbeitsplatz im Unternehmen zu
arbeiten.

zu Nr. 2: Die Regelung lockert die Vorgaben für die zur Verfügung stehende Fläche pro Be-
schäftigtem in einem Raum. Sie entspricht § 2 Abs. 4 SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung
(vorläufige Geltung bis 30.6.2021). Die überschießende Laufzeit ermöglicht es, Anfang Juli die
Umsetzung der dann geltenden Regelungen vorzubereiten.

zu Nr. 3: Die Regelung lockert die Vorgaben für Dienstbesprechungen, die nun auch in Prä-
senz stattfinden können. Bei größeren Besprechungen wird allerdings weiterhin die Onlinebe-
sprechung empfohlen. § 2 Abs. 3 SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung schränkt Bespre-
chungsmöglichkeiten in Präsenz noch bis zum 30.6.21 auf zwingend notwendige
Dienstbesprechungen ein, die Coronaverordnung würde eine Öffnung schon erlauben.

zu Nr. 4: Die Regelung lockert die Vorgaben für Gremiensitzungen, die nun auch in Präsenz
stattfinden können. Bei größeren Besprechungen wird allerdings weiterhin die Onlinebespre-
Weitere Öffnungsmaßnahmen im Rahmen der CoronaVO

chung empfohlen. § 2 Abs. 3 SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung schränkt Besprechungs-
möglichkeiten in Präsenz noch bis zum 30.6.21 auf zwingend notwendige Dienstbesprechun-
gen ein, die Coronaverordnung würde eine Öffnung schon erlauben.

zu Nr. 5: Schon bislang hat das Rektorat auf Basis von § 15 Abs. 3 Coronaverordnung und
der Coronaverordnung Studienbetrieb den Fachbereichen die Möglichkeit zur Präsenzlehre
eingeräumt, wobei hier stets ein besonderer Grund gemäß der gesetzlichen Regelung vorhan-
den sein musste. § 21 CoronaVO erlaubt nun Lehrveranstaltungen in Präsenz auch ohne be-
sonderen Grund, wobei aber die Regelungen der Coronaverordnung und der Coronaverord-
nung Studienbetrieb einzuhalten sind. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist in diesen Fällen
das 3G-Prinzip verpflichtend. Dessen Einhaltung muss vom Veranstaltungsleiter kontrolliert
werden, da die zentrale Universitätsverwaltung hierzu kein Personal abstellen kann. Aufgrund
der verpflichtenden Regelung des Mindestabstands richtet sich die maximale Teilnehmerzahl
nach den Pandemiebelegungsplänen. Möglich sind auch Theaterproben in Innenräumen mit
Gefährdungsbeurteilung und Einhaltung des 3G-Prinzips.

zu Nr. 6: Die Regelung lockert die Vorgaben für die Einladung von Gästen an die Universität.
Eine völlige Freistellung ist noch nicht angezeigt, da § 2 Abs. 2 SARS-CoV2-
Arbeitsschutzverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO BW noch zu einer Kapazitätsbegrenzung
und Steuerung von Kontakten verpflichten.

zu Nr. 7: Eine über die übliche Kontrolle des Wochenendzugangs hinausgehende Kontrolle ist
nicht mehr erforderlich.

zu Nr. 8: Bei Dienstreisen, die außerhalb von Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten oder Vi-
rusvariantengebieten durchgeführt werden, besteht kein Anlass mehr zu einer gesonderten
Kontrolle. Gleiches gilt, wenn Personen mit vollem Impfschutz oder Genesung von Corona
außerhalb von Virusvariantengebieten reisen. Maßgeblich für die Einstufung der Gebiete ist
die Klassifikation auf den Seiten des Robert-Koch-Instituts. Es wird darauf hingewiesen, dass
Vorgesetzte auch aufgrund allgemeiner arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben (s. hierzu §§ 3 ff.
Arbeitsschutzgesetz) zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen bei Dienstreisen ver-
pflichtet sind. Formulare und Informationen hierzu stehen auf den Websites der AGU, insbe-
sondere https://www.uni-konstanz.de/agu/arbeitsmedizin/auslandsreisen/.

zu Nr. 9: Die Regelung lockert die Vorgaben für die Einladung von Studierenden und Studien-
bewerber*innen an die Universität. Eine völlige Freistellung ist noch nicht angezeigt, da § 2
Abs. 2 SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO BW noch zu einer
Kapazitätsbegrenzung und Steuerung von Kontakten verpflichten.

zu Nr. 10: Die Regelung lockert die Vorgaben für die Durchführung von öffentlichen Veranstal-
tungen. Eine völlige Freistellung ist noch nicht angezeigt, da § 2 Abs. 2 SARS-CoV2-
Arbeitsschutzverordnung und § 4 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO BW sowie im Übrigen §§ 1 ff. Corona-
verordnung weiterhin gelten. In praktischer Hinsicht stellen sich räumliche Kapazitätsprob-
leme, da die großen Räume in den kommenden Wochen für den Lehr- und Prüfungsbetrieb
benötigt werden.

zu Nr. 11: Die Regelung lockert die Vorgaben für interne Fortbildungsveranstaltungen, die nun
auch in Präsenz stattfinden können. Bei größeren Besprechungen wird allerdings weiterhin
die Onlinebesprechung empfohlen. § 2 Abs. 3 SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung schränkt
Besprechungs-möglichkeiten in Präsenz noch bis zum 30.6.21 auf zwingend notwendige
Weitere Öffnungsmaßnahmen im Rahmen der CoronaVO

Dienstbesprechungen ein, die Coronaverordnung (§ 21 Abs. 1 Nr. 6) würde eine Öffnung
schon erlauben. Erste-Hilfe-Kurse können mit Testkonzept schon seit längerer Zeit in Präsenz
durchgeführt werden, § 11 Abs. 1 Nr. 9 CoronaVO BW.

zu Nr. 12: Die Regelung erlaubt Angebote des Kinderferienprogramms und der Kinderuni. Eine
völlige Freistellung ist noch nicht angezeigt, da § 2 Abs. 2 SARS-CoV2-
Arbeitsschutzverordnung und § 4 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO BW sowie im Übrigen §§ 1 ff. Corona-
verordnung weiterhin gelten. In praktischer Hinsicht stellen sich räumliche Kapazitätsprob-
leme, da die großen Räume in den kommenden Wochen für den Lehr- und Prüfungsbetrieb
benötigt werden. Die Durchführung im Freien entbindet von der grundsätzlichen Anwendbar-
keit des 3G-Prinzips für die teilnehmenden Kinder. GefBU und abgeleitete Infektionsschutz-
maßnahmen sollten mit den Behörden vor Ort abgeklärt werden.

zu Nr. 13: Die Regelung erlaubt Orchester- und Chorproben im Freien für der Universität zu-
geordnete Orchester (Orchester iSd Rektoratsbeschlusses ist weit zu verstehen) und Chöre.
Eine völlige Freistellung ist noch nicht angezeigt, da § 2 Abs. 2 SARS-CoV2-
Arbeitsschutzverordnung und § 4 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO BW sowie im Übrigen §§ 1 ff. Corona-
verordnung weiterhin gelten. In praktischer Hinsicht stellen sich räumliche Kapazitätsprob-
leme, da die großen Räume in den kommenden Wochen für den Lehr- und Prüfungsbetrieb
benötigt werden. GefBU und abgeleitete Infektionsschutzmaßnahmen sollten mit den Behör-
den vor Ort abgeklärt werden.

zu Nr. 14: § 21 Abs. 1 Nr. 20 Coronaverordnung, SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

zu Nr. 15: Der Betriebsausflug 2021 wurde bereits abgesagt, da es auch in diesem Jahr nicht
angezeigt erscheint, in großen Gruppen, die stark durchmischt sind, Ausflüge zu machen. Al-
lerdings wird ein Bedürfnis gesehen, in kleinen Organisationseinheiten die Gemeinschaft und
Zusammenarbeit im Team zu stärken. Die Regelung ermöglicht daher kleine Teamevents, die
nun auch in Präsenz stattfinden können. Solche können auch auf dem Wassersportgelände
stattfinden, sofern der Hochschulsport einverstanden ist und die Aufsicht übernimmt. § 2 Abs.
3 SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung schränkt Besprechungsmöglichkeiten in Präsenz
noch bis zum 30.6.21 auf zwingend notwendige Dienstbesprechungen ein, die Coronaverord-
nung würde eine Öffnung schon erlauben. Sofern der Hochschulsport einverstanden ist und
die Aufsicht übernimmt, kann jedes Universitätsmitglied das Wassersportgelände für Teame-
vents buchen, sofern dies dienstlichen Zwecken oder Zwecken des originären Universitätsbe-
triebs dient.

Im Übrigen gilt, dass studentische Initiativen zu privaten Zwecken, an denen Studierende der
Universität Konstanz beteiligt sind, sich im Freien unter Einhaltung der Coronaregelungen, die
auch sonst für private Ansammlungen und Zusammenkünfte gelten, treffen können. Die Uni-
versität ist hierfür nicht zuständig.

zu Nr. 16: Es gibt eine Kooperationsvereinbarung mit dem Gymnasium in Salem. Daneben
haben einzelne Schüler eine Berechtigung zum Schülerstudium. Auch das Schülerlabor soll
wieder öffnen können. Diesen Personen soll der Zutritt zur Universität für einzelne Termine
ermöglicht werden, § 2 Abs. 3 S. 1 Coronaverordnung Studienbetrieb.

zu Nr. 17: Das Team des botanischen Gartens unter der Leitung von Dr. Schmitz hat eine
Ausstellung zu „Superfood-Pflanzen“ vorbereitet und würde auch gerne wieder Führungen an-
Weitere Öffnungsmaßnahmen im Rahmen der CoronaVO

bieten. Nach § 21 Coronaverordnung BW ist die Öffnung von botanischen Gärten unter Ein-
haltung der Verordnung (§§ 1 ff.) erlaubt. Die Führungen finden mit Gruppen von bis zu 20
Personen statt.
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