DIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABSICHERUNG VON CROWDWORKERN BEI DIGITAL ERBRACHTER CROWDWORK

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DIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABSICHERUNG VON CROWDWORKERN BEI DIGITAL ERBRACHTER CROWDWORK
Eingereicht von
                                        Helena Ziegler

                                        Angefertigt am
                                        Institut für Arbeitsrecht
                                        und Sozialrecht

                                        Beurteiler / Beurteilerin
                                        Univ.-Prof. Mag. Dr. Elias
                                        Felten, Bakk. phil.

                                        August 2020

DIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE
ABSICHERUNG VON CROWDWORKERN BEI
DIGITAL ERBRACHTER CROWDWORK

Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades

Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium

Rechtswissenschaften
DIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABSICHERUNG VON CROWDWORKERN BEI DIGITAL ERBRACHTER CROWDWORK
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde
Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die
wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch.

Linz, 31. August 2020

Unterschrift

31. August 2020                                                                               2/95
DIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABSICHERUNG VON CROWDWORKERN BEI DIGITAL ERBRACHTER CROWDWORK
DIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABSICHERUNG
VON CROWDWORKERN BEI DIGITAL ERBRACHTER
CROWDWORK

Inhaltsverzeichnis

I.         Abkürzungsverzeichnis...................................................................................................................... 6

II.        Einleitung............................................................................................................................................. 9

III.            Arbeiten in der Gig-Economy ...................................................................................................... 10

      A.     Neue Formen der Arbeitserbringung .............................................................................................. 10
           1. Gruppe 1: Das klassische Arbeitsverhältnis (und sehr ähnliche Formen) .................................. 11
           2. Gruppe 2: Zwischenformen ......................................................................................................... 12
           3. Gruppe 3: Radikale Abkehr vom klassischen Arbeitsverhältnis .................................................. 12

      B.        Der Begriff Crowdwork .................................................................................................................... 13

      C.     Formen von Crowdwork .................................................................................................................. 17
           1. Abgrenzung von interner und externer Crowdwork .................................................................... 17
             a) Interne Crowdwork .................................................................................................................. 17
             b) Externe Crowdwork ................................................................................................................. 17
           2. Unterscheidung nach Art der Tätigkeit ........................................................................................ 17
           3. Besonderheiten bei digitaler Crowdwork und sozialversicherungsrechtliche Relevanz ............. 18

      D.        Die Vertragsverhältnisse bei Crowdwork ........................................................................................ 20
           1.     Grundsätzliches .......................................................................................................................... 20
           2.     Vertragsverhältnis zwischen Crowdworker und Crowdsourcer ................................................... 23
           3.     Vertragsverhältnis zwischen Crowdworker und Plattformbetreiber ............................................ 24
                a) Phase 1: Die Registrierung ..................................................................................................... 24
                b)     Phase 2: Die Bearbeitung der einzelnen Arbeitsaufgaben ..................................................... 25
           4.        Vertragsverhältnis zwischen Crowdsourcer und Plattformbetreiber ........................................... 26
                a)     Variante 1: Der Plattformbetreiber als Stellvertreter ............................................................... 26
                b)     Variante 2: Der Plattformbetreiber als Mittelsperson in der Vertragskette .............................. 27
           5.     Vorliegen von bloßen Vermittlungsplattformen in der Praxis? .................................................... 27
                a) Sonderfrage: Der Plattformbetreiber als gewerblicher Arbeitsvermittler? ............................... 28

      E.     Exkurs: Die Vertragsverhältnisse am Beispiel Clickworker ............................................................. 29
           1. Relevanz von Clickworker für den österreichischen Arbeitsmarkt .............................................. 29
           2.        Einordnung als Gesamtdienstleistungsplattform oder Vermittlungsplattform ............................. 29
           3.        (Kein) Vertragsverhältnis zwischen Crowdworker und Crowdsourcer ........................................ 30
           4.     Vertragsverhältnis zwischen Crowdworker und Clickworker ...................................................... 30
                a) Phase 1: Die Registrierung ..................................................................................................... 31
                b)     Phase 2: Die Bearbeitung einzelner Arbeitsaufgaben ............................................................ 32
           5.        Vertragsverhältnis zwischen Crowdsourcer und Clickworker ..................................................... 33

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IV.            Anwendbarkeit des nationalen Rechts bei grenzüberschreitender Crowdwork .................... 35

     A.        Territorialitätsprinzip ........................................................................................................................ 35

     B.        Einstrahlungsprinzip ........................................................................................................................ 36

     C.        Anwendungsvorrang des internationalen Rechts ........................................................................... 36

     D.        EU-Recht ........................................................................................................................................ 37

V.        Sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Crowdworkern ................................................. 38

     A.     Crowdworker als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG .................................................................... 39
          1. Persönliche Abhängigkeit von Crowdworkern ............................................................................ 39
            a) Die persönliche Arbeitspflicht .................................................................................................. 40
            b) Bindung hinsichtlich des Arbeitsverfahrens und des arbeitsbezogenen Verhaltens ............... 42
            c) Bindung an den Arbeitsort....................................................................................................... 42
            d) Bindung an die Arbeitszeit und Dauer der Leistungserbringung ............................................. 44
          2. Wirtschaftliche Abhängigkeit von Crowdworkern ........................................................................ 45

     B.        Crowdworker als freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG ............................................................ 46
          1.      Microtasks als Dienstleistungen oder Werke? ............................................................................ 46
          2.      Die persönliche Arbeitspflicht ...................................................................................................... 47
          3.      Die Definition der „eigenen Betriebsmittel“ bei Crowdworkern ................................................... 48
          4.      Die Frage nach dem Dienstgeber ............................................................................................... 49

     C.     Crowdworker als Selbstständige ..................................................................................................... 51
          1. Crowdworker als Selbstständige mit Gewerbeschein iSd § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ......................... 51
          2. Crowdworker als „neue“ Selbstständige iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ............................................. 52

     D.        Der Plattformbetreiber als Dienstgeber iSd § 35 ASVG ................................................................. 53

     E.     Melde- und Beitragspflichten .......................................................................................................... 56
          1. Plattform innerhalb von Österreich ............................................................................................. 56
            a) Meldepflichten ......................................................................................................................... 56
            b) Beitragspflichten...................................................................................................................... 57
          2. Plattform außerhalb von Österreich ............................................................................................ 57
            a) Meldepflichten ......................................................................................................................... 57
            b) Beitragspflichten...................................................................................................................... 58

     F.        Zwischenfazit .................................................................................................................................. 59

VI.            Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Crowdworkern ..................................... 60

     A.     Die Pflichtversicherung (freier) Dienstnehmer ................................................................................ 60
          1. Maßgebliche Vertragsverhältnisse für das Bestehen der Pflichtversicherung ............................ 60
          2. Sonderfall Geringfügigkeit ........................................................................................................... 63

     B.        Die Pflichtversicherung (neuer) Selbstständiger ............................................................................. 64

     C.     Krankenversicherung ...................................................................................................................... 65
          1. Versicherungsfall der Krankheit .................................................................................................. 65
          2. Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ......................................................... 66
            a) Ansprüche von (freien) Dienstnehmern .................................................................................. 66
            b) Ansprüche von Selbstständigen.............................................................................................. 67

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3.     Versicherungsfall der Mutterschaft ............................................................................................. 68
             a) Ansprüche von (freier) Dienstnehmern ................................................................................... 68
               (1)    Anspruch dem Grunde nach ........................................................................................... 68
               (2)    Anspruch der Höhe nach ................................................................................................ 69
             b) Ansprüche von Selbstständigen.............................................................................................. 70

   D.     Unfallversicherung .......................................................................................................................... 72
        1. Versicherungsfall des Arbeitsunfalles ......................................................................................... 73
        2. Versicherungsfall der Berufskrankheit ........................................................................................ 76

   E.     Pensionsversicherung ..................................................................................................................... 77
        1. Sammeln von Versicherungszeiten ............................................................................................ 77
        2. Ermittlung der Pensionshöhe ...................................................................................................... 78
        3. Wanderversicherung ................................................................................................................... 79
        4. Minderung der Arbeitsfähigkeit ................................................................................................... 79

   F.     Arbeitslosenversicherung ................................................................................................................ 81
        1. Errechnung der Anwartschaft ..................................................................................................... 81
        2. Arbeitslosigkeit ............................................................................................................................ 82
        3.      Crowdwork als zumutbare Beschäftigung? ................................................................................. 83

VII.         Zusammenfassende Würdigung ................................................................................................. 84

   A.        Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ............................................................................... 84

   B.        Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung .............................................................................. 85

VIII.        Abbildungsverzeichnis ................................................................................................................. 87

IX.          Literaturverzeichnis ...................................................................................................................... 88

   A.        Monografien .................................................................................................................................... 88

   B.        Beiträge in Sammelwerken ............................................................................................................. 88

   C.        Kommentare ................................................................................................................................... 89

   D.        Zeitschriftenbeiträge ....................................................................................................................... 91

   E.        Rechtsquellen ................................................................................................................................. 92

   F.        Judikatur ......................................................................................................................................... 93

   G.        Internetquellen ................................................................................................................................ 95

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I. Abkürzungsverzeichnis

§ (§§)            Paragraph (Paragraphen)

aA                andere(r) Ansicht
AB                Ausschussbericht
ABGB              Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Abs               Absatz
AG                Arbeitgeber
AGB               Allgemeine Geschäftsbedingungen
AlVG              Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
AMFG              Arbeitsmarktförderungsgesetz 1968
AMS               Arbeitsmarktservice Österreich
AN                Arbeitnehmer
AngG              Angestelltengesetz
Anm               Anmerkung
APG               Allgemeines Pensionsgesetz
Art               Artikel
ASoK              Arbeits- und SozialrechtsKartei
AuR               Arbeit und Recht
AUVA              Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

BGBl              Bundesgesetzblatt
BlgNR             Beilage(-n)   zu     den    Stenographischen
                  Protokollen des Nationalrates
bzw               beziehungsweise

ca                cirka
CuRe              Covid-19 und Recht

ders              derselbe
DG                Dienstgeber
dh                das heißt
DN                Dienstnehmer
DRdA              Das Recht der Arbeit

ecolex            Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht
EFZG              Entgeltfortzahlungsgesetz
ErlRV             Erläuterungen zur Regierungsvorlage
EStR              Einkommensteuerrichtlinien 2000

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etc               et cetera
EU                Europäische Union
EWR               Europäischer Wirtschaftsraum
Eurofound         European Foundation for the Improvement of
                  Living and Working Conditions

f                 und der/die folgende
ff                und die folgenden
FN                Fußnote
FS                Festschrift

gem               gemäß
GewO              Gewerbeordnung
GP                Gesetzgebungsperiodeict
GS                Gedenkschrift
GSVG              Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

hA                herrschende Ansicht
hL                herrschende Lehre
hM                herrschende Meinung
Hrsg              Herausgeber

ICT               Information and communication technologies
idF               in der Fassung
idR               in der Regel
iHv               in Höhe von
insb              insbesondere
iSd               im Sinn des/der
iSv               im Sinn von
iVm               in Verbindung mit
iZm               im Zusammenhang mit

JAP               Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung

KV                Krankenversicherung

lit               litera
lt                laut

MSchG             Mutterschutzgesetz
mwN               mit weiteren Nachweisen

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OGH               Oberster Gerichtshof

PV                Pensionsversicherung

Rn                Randnummer
Rsp               Rechtsprechung
Rz                Randziffer

s                 siehe
sog               so genannt
SozSi             Soziale     Sicherheit,  Fachzeitschrift     der
                  österreichischen Sozialversicherung
stRsp             ständige Rechtsprechung

ua                unter anderem
usw               und so weiter
UV                Unfallversicherung

vgl               vergleiche
VO                Verordnung
VwGH              Verwaltungsgerichtshof

WKG               Wirtschaftskammergesetz 1998

Z                 Zahl, Ziffer
ZAS               Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht
zB                zum Beispiel
ZESAR             Zeitschrift für   europäisches     Sozial-   und
                  Arbeitsrecht
ZfSR              Zeitschrift für Sozialreform

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II. Einleitung

Das Auftreten neuer Arbeitsformen, insbesondere Crowdwork, stellt das österreichische
Sozialrecht in Hinblick auf die Einordnung der Vertragsverhältnisse und der Absicherung der
Crowdworker auf den Prüfstein. Das klassische Normalarbeitsverhältnis wird als Basis für die
sozialversicherungsrechtliche Absicherung einer Person herangezogen. Crowdwork zählt zu
jenen Arbeitsformen, welche am weitesten entfernt vom derzeit klassischen
Normalarbeitsverhältnis sind. Es handelt sich um eine Form der dezentralen Arbeitsorganisation,
da die Arbeitsaufgaben von Crowdworkern erbracht werden, welche nicht im Betrieb des
Crowdsourcers im Rahmen eines klassischen (Normal-)Arbeitsverhältnisses eingegliedert sind.

Bei Crowdwork handelt es sich stets um dreipersonale Verhältnisse zwischen dem Auftrageber
des Microtasks (sog Crowdsourcer), dem Plattformbetreiber über dessen Plattform die
Erbringung der Microtasks passiert und dem Crowdworker. Demnach ist für eine Darstellung der
sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der einzelnen Beschäftigungsformen eine Analyse
der Vertragsverhältnisse unumgänglich.

Das Sozialversicherungsrecht knüpft zwar an der Erwerbstätigkeit an, jedoch differenziert es
inhaltlich zwischen den verschiedenen Formen der Erwerbstätigkeit. Dabei dienen im Rahmen
der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus die vertraglichen
Vereinbarungen      als    Deutungsschema     für    das       tatsächliche  Verhältnis.    Der
sozialversicherungsrechtlichen Einordnung vorgelagert ist in einem ersten Schritt zu bestimmen,
zwischen welchen Personen Vertragsverhältnisse bestehen und wer die jeweiligen
Vertragspartner sind.

Wie der VwGH ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis im Bereich Crowdwork
sozialversicherungsrechtlich einordnen würde, kann zum derzeitigen Stand nicht vorausgesagt
werden, da die konkrete Einordnung noch nicht höchstgerichtlich entschieden ist. In der Lehre
wird vorrangig die arbeitsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse diskutiert, zur
sozialversicherungsrechtlichen Einordnung dieser lassen sich nur vereinzelt Beiträge finden. Die
Abgrenzung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit wird anhand der
von der Rsp herausgearbeiteten Kriterien vorgenommen.

Die      sozialversicherungsrechtliche    Absicherung    geht     von      einem     klassischen
Normalarbeitsverhältnis aus, bei atypischen Arbeitsformen können daher Lücken in der
Absicherung auftreten. Darunter fällt Crowdwork, da die jeweils geschlossenen
Einzelvereinbarungen über die Erbringung eines Microtasks von vorherein als nur sehr
kurzfristig angelegte Vertragsverhältnisse zu werten sind und daher vom klassischen
Normalarbeitsverhältnis, welches auf längere Dauer angelegt ist, deutlich abweicht. Die folgende
Arbeit     soll   jene    Lücken     aufzeigen,   welche    durch      die    Anwendung      der
sozialversicherungsrechtlichen Normen auf digital erbrachte Crowdwork entstehen.

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III. Arbeiten in der Gig-Economy

A. Neue Formen der Arbeitserbringung

Mit der Einführung und Anpassung des Arbeits- und Sozialrecht reagiert der Gesetzgeber auf
den gesellschaftlichen Wandel und damit verbunden auch auf die Veränderungen des
Arbeitsmarkts.1 Die derzeit bestehenden Bestimmungen sind dabei im Wesentlichen die Antwort
des Gesetzgebers auf die Industrialisierung und stellen daher das sich als Ergebnis dieses
Prozesses gebildete Normal- oder auch Standardarbeitsverhältnis in den Mittelpunkt. Dieses
zeichnet sich durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Vollzeitausmaß zwischen zwei
Personen, welches eine gewisse Sicherheit mit einem ausreichenden (Familien-)Einkommen
verbindet, aus. Seit den 1980er-Jahren haben Veränderungen in der Wirtschaft - wie etwa die
Globalisierung, ein verstärkter Wettbewerbsdruck sowie die Finanzialisierung der Wirtschaft -
dazu     geführt,   dass    verstärkt   Arbeitsverhältnisse      auftreten,    die    von    diesem
Normalarbeitsverhältnis      abweichen.      Verbreitete      Beispiele     solcher      „atypischen
Arbeitsverhältnisse“ sind beispielsweise die Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse oder die
Arbeitskräfteüberlassung.2

Treiber der jüngsten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt ist die Digitalisierung der Arbeitswelt,
die gemeinsam mit dem zunehmenden Wunsch nach Flexibilität - sowohl auf Seite der
Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber - zu zahlreichen neuen Erscheinungsformen von Arbeit
geführt haben.3 Besondere Merkmale dieser neuen Arbeitsformen sind, dass einerseits das
klassische zweipersonale Verhältnis zwischen Arbeitgeber bzw Auftraggeber und Arbeitnehmer
bzw Auftragnehmer durch die Zwischenschaltung von Intermediären (wie zB internetbasierte
Plattformen) einer Veränderung unterzogen wurde4 und andererseits die Digitalisierung es
überhaupt erst ermöglicht, dass Tätigkeiten, welche bisher nur in einem abhängigen
Arbeitsverhältnis denkbar waren, künftig auch auf selbstständiger Basis ausgeübt werden
können.5

Eurofound6 nahm in einer im Jahr 2015 veröffentlichten wissenschaftlichen Studie, dem
Research Report „New forms of Employment“7 (in der Folge kurz: „Eurofound Report“), erstmals
eine Analyse der jüngsten Phänomene auf dem Arbeitsmarkt vor und identifizierte dabei neun
neue Arbeitsformen:

1
   Vgl Risak, Gig-Economy und Crowdwork - was ist das?, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy:
Rechtsfragen neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud (2017) 13 f; Bruckner/Krammer, Sozialversicherung in der
Gig-Economy, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy: Rechtsfragen neuer Arbeit in Crowd und Cloud (2017)
255.
2
  Vgl Risak in Lutz/Risak, 13 f.
3
  Vgl Felten, Digitale Transformation und Arbeitsrecht, in Felten et al (Hrsg), Digitale Transformation im Wirtschafts- &
Steuerrecht (2019) 392; Risak in Lutz/Risak, 13f; European Foundation for the Improvement of Living and Working
Conditions, New forms of employment (2015) 1.
4
  Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 1;
Risak, (Arbeits-)Rechtliche Aspekte der Gig-Economy, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy: Rechtsfragen
neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud (2017) 46.
5
  Felten in Felten et al; 401.
6
  Die European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions ist eine Organisation ist eine
Agentur der Europäischen Union. Sie hat das Ziel, die Arbeits- und Lebensbedingungen in Europa zu verbessern.
7
  Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 1.
31. August 2020                                                                                                     10/95
Neue Arbeitsformen                        Kategorisierung nach Felten9
                  nach Eurofound-Report8

                  Employee sharing                          Klassische      Arbeitsverhältnisse
                  Job sharing                               (und sehr ähnliche Formen)
                  Interim management
                  Casual work
                                                            Zwischenformen
                  ICT-based mobile work
                  Voucher-based work
                  Portfolio work
                                                            Radikale Abkehr vom klassischen
                  Crowd employment
                                                            Arbeitsverhältnis
                  Collaborative employment
                   Abbildung 1: Kategorisierung der neuen Arbeitsformen (Quelle: eigene Darstellung)

Felten10 nahm für Zwecke einer näheren Analyse aus dem Blickwinkel des Arbeitsrechts auf
Grundlage des Eurofound Reports eine Kategorisierung dieser neun neuen Arbeitsformen
anhand ihrer Nähe zu einem klassischen Arbeitsverhältnis (in der Folge auch:
„Normalarbeitsverhältnis“) vor, die sich aus dem Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft der
Leistungserbringer und der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation ergibt. Dadurch lassen sich
drei Gruppen bilden, denen die neun neuen Arbeitsformen des Eurofound Reports zugeordnet
werden können.

1. Gruppe 1: Das klassische Arbeitsverhältnis (und sehr ähnliche Formen)

Die erste Gruppe bilden jene Arbeitsformen, welche einem klassischen Arbeitsverhältnis
entsprechen oder diesem sehr ähnlich sind. Als klassisches Arbeitsverhältnis
(Normalarbeitsverhältnis) wird dabei eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung verstanden.11 Ist der
Arbeitnehmer persönlich abhängig vom Arbeitgeber und diesem weisungsgebunden, so spricht
man von einer klassischen Arbeitsorganisation.12 Sowohl Employee Sharing als auch Job
Sharing kommen einem klassischen Arbeitsverhältnis sehr nahe.13 Employee Sharing bedeutet,
dass mehrere Arbeitgeber gemeinsam einen Arbeitnehmer anstellen, der für diese auf
rotierender Basis arbeitet und dadurch insgesamt eine Vollbeschäftigung hat.14 Wenn ein
Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer auf Teilzeitbasis anstellt, die auf der gleichen Arbeitsstelle
arbeiten, ihre Verfügbarkeiten selbst koordinieren und sich dadurch insgesamt ein
Vollzeitarbeitsplatz ergibt, so spricht man von Job Sharing.15

8
  Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 1; dem
folgend Felten in Felten et al, 393; Risak in Lutz/Risak, 14 f.
9
  Felten in Felten et al, 393 f.
10
   Felten in Felten et al, 393 f.
11
   Vgl bereits Mückenberger, Die Krise des Normalarbeitsverhältnisses - Hat das Arbeitsrecht noch Zukunft?, ZfSR
1985, 420 ff; ausführlich Nachbagauer, Jenseits der Normalarbeit, in Pacic (Hrsg), Atypische Beschäftigung (2016) 4;
siehe auch Hirsch, Typische und atypische Arbeit, in Pacic (Hrsg), Atypische Beschäftigung (2016) 199; mwN Risak in
Lutz/Risak 13.
12
   Vgl Rebhahn, § 1151 ABGB, in Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht (2018) Rz 56.
13
   Vgl Felten in Felten et al, 393.
14
   Vgl ausführlich European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of
employment, 11.
15
   Vgl ausführlich European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of
employment, 31.
31. August 2020                                                                                                11/95
2. Gruppe 2: Zwischenformen

Die zweite Gruppe beinhaltet die Zwischenformen, bei welchen die Arbeitnehmereigenschaft
nicht in Frage gestellt wird und daher insoweit einem klassischen Arbeitsverhältnis ähneln,
jedoch die Arbeitsorganisation neuartig ist. Hierzu zählen Interim Management, Casual Work,
ICT-based mobile work und Voucher-based work.16 Bei der Arbeitsform Interim Management
werden hochqualifizierte Arbeitskräfte befristet angestellt, um ein bestimmtes Projekt zu
realisieren oder ein konkretes Problem zu lösen.17 Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
bloß nach Bedarf und ist dadurch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern regelmäßig Arbeit zur
Verfügung zu stellen, spricht man von Casual work.18 Bei ICT-based mobile work kann der
Arbeitnehmer durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie zeit- und
ortsunabhängig seine Arbeitsleistung erbringen.19 Voucher-based work entspringt der Idee, dass
die Abgeltung der erbrachten Arbeitsleistung in Form von Gutscheinen oder Schecks, die bei
Dritten erworben werden, ermöglicht wird.20

3. Gruppe 3: Radikale Abkehr vom klassischen Arbeitsverhältnis

Die dritte Gruppe umfasst jene Formen, welche am weitesten entfernt vom derzeit klassischen
Normalarbeitsverhältnis sind. Darunter fallen Crowd Employment, Portfolio work und
Collaborative Employment.21 Bei Portfolio work22, erledigen Selbstständige für eine große Zahl
an Kunden jeweils nur kleine Aufgaben. Die Arbeitsform Collaborative Employment23 ist dadurch
gekennzeichnet, dass sich mehrere Selbstständige und Kleinunternehmer vernetzen, um somit
eine für die Leistungserbringung kritische Größe zu erreichen.24 Das Phänomen Crowd
Employment25 führt Anbieter und Erbringer einer Dienstleistung über eine digitale Plattform
zusammen.

Diese neuen Arbeitsformen stellen das österreichische Arbeitsrecht26 sowie das Sozialrecht27
auf den Prüfstand, da die geltende Rechtslage auf diese neuen Arbeitsformen nicht abgestimmt
ist. Wenngleich einzelne der neuen Arbeitsformen mit den bestehenden arbeitsrechtlichen
Bestimmungen ausreichend geregelt erscheinen28, zeigen sich insbesondere beim Phänomen
Crowdwork Herausforderungen für das geltende Arbeits- und Sozialrecht.29

16
   Vgl Felten in Felten et al 394.
17
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 40.
18
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 46.
19
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 72.
20
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 82.
21
   Vgl Felten in Felten et al, 394.
22
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 103.
23
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 118.
24
   Vgl Felten in Felten et al, 394.
25
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 107.
26
   Risak in Lutz/Risak, 16.
27
   Bruckner/Krammer in Lutz/Risak, 255.
28
   Ausführlich Felten in Felten et al, 397 ff.
29
   Felten in Felten et al, 401 f; Bruckner/Krammer in Lutz/Risak, 255 ff.
31. August 2020                                                                                             12/95
B. Der Begriff Crowdwork

Eine einheitliche Definition des Begriffs Crowdwork existiert nicht. Die Begriffe „Crowdwork“,
„Crowd Employment“ oder „Crowdsourcing of labour“ werden oft synonym verwendet,
wenngleich diese nicht immer deckungsgleich sind.30 Im Kern soll mit diesen Begriffen jedoch
ein Phänomen am Arbeitsmarkt beschrieben werden, das erstmals von Howe31 im Jahr 2006 in
einem Artikel zum Thema Crowdsourcing erstmals verwendet und näher beschrieben wurde.

Aus etymologischer Sicht ist der von Howe geprägte Begriff „Crowdsourcing“ aus zwei Wörtern
zusammengesetzt: Crowd (die Menschenmenge)32 und Outsourcing (die Auslagerung).33
Crowdsourcing soll somit ausdrücken, dass ein Auftraggeber (sog Crowdsourcer), Tätigkeiten
aus der Organisation des Unternehmens auslagern, die traditionell inerhalb der
Arbeitsorganisation von den Arbeitnehmern erbracht werden.34 Die Auslagerung der Arbeit
erfolgt dabei über internetbasierte Plattformen („Crowdsourcing-Plattformen“). Der Anbieter einer
Dienstleistung und deren Erbringer treten dabei typischerweise bloß virtuell in Kontakt.35 Die
Arbeitsaufgaben werden auf diesen Crowdsourcing-Plattformen der Crowd zur Verfügung
gestellt.36 Es handelt sich daher um eine Form der dezentralen Arbeitsorganisation, da die
Arbeitsaufgaben von Crowdworkern erbracht werden, welche nicht im Betrieb des
Crowdsourcers im Rahmen eines klassischen (Normal-)Arbeitsverhältnisses eingegliedert
sind.37

Mangels einheitlicher Definition kann Crowdwork ein breites Spektrum an Leistungen umfassen,
die von Crowdworkern übernommen werden. In dem im Rahmen ihrer Agenda 2017 - 2020 „The
digital age: Opportunities and challenges for work and employment” im Jahr 2018
veröffentlichten Forschungsbericht „Employment and working conditions of selected types of
platform work“ analysierte Eurofound38 die Bandbreite an Ausgestaltungsmöglichkeiten von
Crowdwork und nahm eine Kategorisierung anhand der folgenden Kriterien vor:

          •       Nach dem Grad der Qualifikation (skills level) in „low, medium, high“
          •       Nach der Art der Leistungserbringung (format of service provision) in analog
                  erbrachten Arbeitsleistungen und digital, also nur online, erbrachten
                  Arbeitsleistungen
          •       Nach dem Umfang der Arbeitsleistung (scale of tasks) in Microtasks und „larger“
                  (also Macrotasks)

30
    Vgl Warter, Crowdwork (2016), 27; siehe zum weiten Begriff „Crowdsourcing“ auch im Zusammenhang mit
unbezahlten Tätigkeiten European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of
employment, 107; Die vorliegende Arbeit bezieht sich ausschließlich auf die bezahlten Formen von Crowdwork.
31
   Howe, The Rise of Crowdsourcing https://www.wired.com/2006/06/crowds/ (aufgerufen am 27.08.2020).
32
   „Crowd“ wird übersetzt als “die Menschenmenge“ https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english-german/crowd
(aufgerufen am 27.08.2020).
33
   „Outsourcing“ wird übersetzt als „Auslagerung“ https://www.dict.cc/?s=outsourcing (aufgerufen am 27.08.2020).
34
   Vgl Risak in Lutz/Risak, 17.
35
    Zur weiteren Abgrenzung siehe Kapitel III. C. 2. Unterscheidung nach Art der Tätigkeit in analog erbrachte
Arbeitsleistungen und digital erbrachte Arbeitsleistungen. Zur Bedeutsamkeit der Abgrenzung in rechtlicher Hinsicht in
Bezug auf die Arbeitspflicht siehe eingehend Warter, Crowdwork, 164 ff.
36
   Vgl Felten in Felten et al, 394.
37
   vgl Warter, Crowdwork, 19.
38
   European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, Employment and working conditions
of selected types of platform work (2018), 1 ff.
31. August 2020                                                                                                  13/95
•    Nach der Entscheidungsbefugnis im Auswahlprozess (selector) in Crowdsourcer,
                  Plattform und Crowdworker
             •    Nach dem „form of matching” in Angebot und Wettbewerb

Anhand dieser Kriterien ergeben sich 120 verschiedene Ausgestaltungsformen von Crowdwork.
In der Studie wurde festgestellt, dass ein wesentlicher Anteil der europaweit tätigen
Crowdworker lediglich zehn dieser Ausgestaltungsformen zugeordnet werden kann. Demnach
umfassen diese zehn Formen insgesamt etwa 75% der europaweit tätigen Plattformen sowie
etwa 98% der Crowdworker und sind daher besonders relevant:39

                                         Service Classification              Platform Classification     Share of      Share of
                                                                                                       platforms in   workers in
                                                Format of                                                               total
                                                                                                       total number
                                                 service                                                              Number of
                                                                                           Form of     of platforms
                                                provision                                                              workers
Label                          Skills level                 Scale of tasks   Selector      matching                                  Examples
                                  Low         On-location         Larger      Client         Offer       13.7%          1.3%          GoMore
On-location client-
determined routine work

                                  Low         On-location         Larger     Platform        Offer       31.5%         31.2%           Uber
On-location platform-
determined routine work

On-location client-             Low to        On-location         Larger      Client         Offer       11.3%         10.9%          Oferia
determined moderately           medium
skilled work

On-location worker-             Low to        On-location         Larger     Worker          Offer        4.2%          5.5%         ListMinut
initiated moderately skilled    medium
work

Online moderately skilled                        Online           Micro      Platform        Offer        0.6%          5.3%       CrowdFlower
                                Low to
click-work                      medium

On-location client-             Medium        On-location         Larger      Client         Offer        2.4%          3.3%        appJobber
determined higher-skilled
work

On-location platform-           Medium        On-location         Larger     Platform        Offer        1.2%          4.2%        Be My Eyes
determined higher-skilled
work

Online                          Medium           Online           Larger     Platform        Offer        0.6%          1.9%       Clickworker
platform-determined
higher-skilled work
                                                 Online           Larger      Client         Offer        5.4%         30.3%        Freelancer
Online client-determined       Medium to
specialist work                   high
Online contestant specialist      High           Online           Larger      Client       Contest        5.4%          4.6%        99designs
work

                            Abbildung 2: Die 10 ausgewählten Crowdworkformen (Quelle: Eurofound)

Im Rahmen dieses Forschungsprojekts wurden Länderbeiträge von Österreich, Frankreich,
Deutschland, Italien, Polen und Schweden erstellt.40 Der Länderbeitrag Österreich untersucht
den nationalen Kontext von Plattformarbeit in Österreich hinsichtlich der regulatorischen
Rahmenbedingungen sowie die Organisation und Vertretung der Plattformarbeiter. 41

39
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, Employment and working
conditions of selected types of platform work, 4.
40
   Siehe eingehend zu den Auswahlkriterien der Länder European Foundation for the Improvement of Living and
Working Conditions, Employment and working conditions of selected types of platform work, 8.
41
   De Groen et al, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ausgewählter Typen von Plattformarbeit - Analyse des
nationalen Kontextes: Österreich (2018) 4 f.
31. August 2020                                                                                                                            14/95
Die in Österreich tätigen Plattformen umfassen sowohl physisch erbrachte Leistungen als auch
digital erbrachte Leistungen. Die Plattformen physischer Leistungerbringung sind in Österreich
vor allem Fahrdienstleister (Uber, Taxify) sowie Lieferservices (wie Foodora, UberEats und
lieferservice.at). Digitale Crowdwork ist am österreichischen Markt durch die Plattformbetreiber
Clickworker und GoPillar vertreten.42

Felstiner43 nahm für Zwecke einer Gruppierung ähnlicher Tätigkeiten zur besseren Übersicht
des breiten Spektrums des Phänomens Crowdwork eine differenzierte Kategorisierung der
unterschiedlichen Arbeitsaufgaben von Crowdworkern anhand der Kriterien Aufgabenvolumen,
Kompensierungsgrad und Automatisierungsgrad. Daraus ergeben sich vier Arten von
Arbeitsaufgaben: Microtasks, Macrotasks, einfache Projekte und komplexe Projekte.44

     •    Microtasks sind standardisierte, schnell erledigbare Aufgaben.45 Zur Steigerung der
          Arbeitseffizienz werden große Aufgaben in eine Vielzahl an Teilaufgaben (Microtasks)
          zerlegt und unabhängig voneinander von (verschiedenen) Crowdworkern bearbeitet.
          Beispiele hierfür sind das Kategorisieren von Daten und Produkten oder auch
          Übersetzungarbeiten kurzer Texte.46
     •    Macrotasks sind komplexere Tätigkeiten, welche weniger standardisiert sind. Diese
          werden geringfügig besser entlohnt und sind vom Schwierigkeitsgrad etwas
          anspruchsvoller.47 Solch qualifizierte Tätigkeiten sind unter anderem das Verfassen von
          Produktrezensionen oder das Testen eines Programmes auf dessen Fehler.48
     •    Einfache Projekte sind nicht standardisiert und weisen einen höheren Schwierigkeitsgrad
          als Macrotasks auf, weshalb der Crowdsourcer bereit ist, dem Crowdworker mehr zu
          bezahlen. Für die Erfüllung der Aufgabe wird auch mehr Zeit benötigt. Beispiele hierfür
          sind Design- und Softwareerstellung oder der Aufbau einer Datenbank.49
     •    Komplexe Projekte sind die anspruchsvollsten Tätigkeiten dieser Kategorisierung und
          erfordern einen hohen Arbeitsaufwand. Sie kommen am seltensten vor. Diese Projekte
          sind in der Regel einmalige Projekte, wie zum Beispiel der Aufbau des Backends einer
          komplizierten Website oder die Erstellung eines umfangreichen Geschäftsberichts.50

42
   Siehe De Groen et al, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ausgewählter Typen von Plattformarbeit - Analyse
des nationalen Kontextes: Österreich, 5.
43
   Siehe eingehend Felstiner, Working the Crowd: Employment and Labor Law in the Crowdsourcing Industry,
Berkeley Journal of Employment and Labor 2011, 150; dem folgend European Foundation for the Improvement of
Living and Working Conditions, New forms of employment, 107.
44
   Der Kategorisierung von Felstiner folgend Leimeister/Zogaj/Blohm, Crowdwork - digitale Wertschöpfung in der
Wolke, in Benner (Hrsg), Crowdwork - zurück in die Zukunft? Perspektiven digitaler Arbeit (2014) 19 f.
45
   Vgl Risak in Lutz/Risak, 21.
46
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 107;
Risak in Lutz/Risak, 20 f; Warter, Crowdwork, 35; Klebe, Crowdwork: Amazonisierung der Arbeit oder
Selbstbestimmung mit sozialen Schutzrechten?, in Tomandl/Risak (Hrsg), Wie bewältigt das Recht Moderne Formen
der Arbeit? (2016) 73.
47
   Leimeister/Zogaj/Blohm in Benner, 20.
48
   Vgl Klebe in Tomandl/Risak, 74; Risak in Lutz/Risak, 21.
49
   Siehe Felstiner, Berkeley Journal of Employment and Labor 2011, 150.
50
   Vgl Felstiner, Berkeley Journal of Employment and Labor 2011, 150.
31. August 2020                                                                                            15/95
Im Rahmen einer Studie untersuchten Huws und Joyce51 im Jahr 2016 Österreichs
Crowdworkszene, wobei 74% der Befragten (gesamt 2003 Befragte) angaben, dass ihre
Crowdwork-Tätigkeiten Büroarbeit, kleinere Aufgaben oder online durchgeführte „Clickwork“
darstellen.52 Auch wenn diese Tätigkeiten in der Studie nicht explizit als Microtasks betitelt
werden, wird es sich in der Regel um Microtasks handeln. Charakteristisch für Microtasks sind
die schnelle Abarbeitung kleiner Arbeitspakete. Komplexe Projekte werden in Microtasks zerlegt
und von mehreren qualifizierten Crowdworkern parallel bearbeitet. Der Plattformbetreiber setzt
diese wieder zusammen und übermittelt sie dem Crowdsourcer. Im Rahmen dieser Arbeit
werden vorwiegend die spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen für
Crowdworker bei der Bearbeitung von Microtasks im Rahmen der digitalen Leistungserbringung
untersucht.

51
     https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Oesterreichs_Crowdworkszene_2016.pdf (aufgerufen am 27.08.2020).
52
     Vgl Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene, 4.
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C. Formen von Crowdwork

1. Abgrenzung von interner und externer Crowdwork

Kennzeichen für Crowdwork ist die Ausschreibung von Arbeitsaufgaben auf internetbasierten
Plattformen, auf welcher ein Pool an Crowdworkern (die Crowd) zugreifen und diese erbringen
kann. Für Zwecke der Beurteilung des Beschäftigungsstatus eines Crowdworkers ist dabei
zwischen interner und externer Crowdwork zu unterscheiden.

a) Interne Crowdwork
Bei interner Crowdwork besteht die Crowd aus der unternehmensinternen Belegschaft des
Crowdsourcers. Die einzelnen Arbeitsaufgaben werden über eine unternehmensinterne
Plattform ausgeschrieben und sind für die gesamte Belegschaft einsehbar. Die Aufgaben
können von jedem Arbeitnehmer standort- und abteilungsunabhängig erbracht werden.
Kennzeichnend für interne Crowdwork ist die Erbringung der einzelnen Arbeitsaufträge im
Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, da die beauftragten Arbeitsaufgaben nicht
öffentlich ausgeschrieben werden, sondern nur innerhalb des Unternehmens für die Belegschaft
des Crowdsourcers einsehbar sind.53 Es kommt somit bei interner Crowdwork nicht zur
Begründung von (neuen) Arbeitsverhältnissen.

b) Externe Crowdwork
Bei externer Crowdwork steht die Crowd zunächst in keiner (rechtlichen) Beziehung mit dem
Crowdsourcer. Die Arbeitsaufgaben werden über eine Crowdsourcing-Plattform öffentlich
ausgeschrieben und so der Crowd zur Verfügung gestellt. Die Plattform dient also zur
Vernetzung von Crowdsourcer und Crowdworker.54 Bei den Plattformen unterscheidet man nach
deren Betreiber. So kann der Crowdsourcer selbst eine Plattform betreiben oder sich der von
einem Dritten betriebenen Plattform bedienen. In diesem zweiten Fall agiert der Dritte als
Intermediär zwischen Crowdsourcer und Crowdworker. Der Intermediär verfügt bereits über eine
eigene Crowd, welche aus den in seiner Plattform registrierten Crowdworkern besteht.55

2. Unterscheidung nach Art der Tätigkeit

Externe Crowdwork weist unterschiedliche Ausprägungsformen auf. Für Zwecke einer
Kategorisierung kann zunächst anhand der Art der Leistungserbringung danach unterschieden
werden, ob die Leistungserbringung durch den Crowdworker analog oder digital erfolgt.56

Von analoger Leistungserbringung spricht man, wenn der Crowdworker physische Dienste in der
realen Welt erbringt und so auch in direkten Kontakt mit dem Crowdsourcer tritt. Als Beispiel
hierfür gilt die Online-Plattform Uber57, welche unter anderem Fahrdienstleistungen vermittelt:
Dabei beauftragt der Kunde (der Crowdsourcer) eine Personenbeförderung mittels App, welche

53
   Vgl Warter, Crowdwork, 42; Risak in Lutz/Risak, 19 f.
54
   Siehe Lutz, Virtuelles Crowdwork: Clickworker, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy: Rechtsfragen
neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud (2017) 63; Risak in Lutz/Risak, 20.
55
   Vgl Warter, Crowdwork, 42; Klebe in Tomandl/Risak, 74; Leimeister/Zogaj/Blohm in Benner, 17.
56
   Siehe dazu Risak in Lutz/Risak, 20.
57
   Zum Unternehmen allgemein siehe die Unternehmenshomepage www.uber.com.
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den Fahrern in der Umgebung angezeigt wird. Nimmt ein Fahrer diese Fahrt an, wird dies dem
Kunden wiederum in der App mitgeteilt. Die Bezahlung der Fahrt wird ebenso über die Uber-App
abgewickelt. Nach dem derzeitigen Geschäftsmodell gibt die Plattform Uber den Fahrpreis nach
Abzug einer Kommission an den Fahrer weiter. Sowohl der Kunde als auch der Fahrer kann
anonym eine Bewertung abgeben, welche in eine Gesamtbewertung einfließt, die in der App
ersichtlich ist.58 Weitere Beispiele für typische Leistungen, die von Crowdworkern analog
erbracht werden, ist etwa Büroarbeit wie Kundendienst oder Buchhaltung, wie dies
beispielsweise auf der Plattform UpWork59, erfolgt.60 Die Qualifikationen, die für die Erbringung
der Arbeitsleistungen erforderlich sind, reichen von einfachen Tätigkeiten bis zu qualifizierten
Tätigkeiten.

Von digitaler Crowdwork spricht man, wenn die Arbeitserbringung in der virtuellen Welt erfolgt.61
Auch hier reicht das Aufgabenspektrum von einfachen Tätigkeiten, den Microtasks, bis hin zu
komplexen Projekten. Ein direkter Kontakt zwischen dem Crowdsourcer und dem Crowdworker
besteht in der Regel nicht.62 Die Online-Plattform Clickworker63 gilt als Beispiel für die Vergabe
von Microtasks bei digitaler Crowdwork: Komplexe Projekte werden in Microtasks zerlegt und
von mehreren qualifizierten Clickworkern (die registrierten Crowdworker der Plattform
Clickworker) parallel bearbeitet. Der Plattformbetreiber Clickworker setzt diese nach strengen
Qualitätskontrollen wieder zusammen und übermittelt sie dem Crowdsourcer.64

Sowohl bei analoger als auch digitaler Leistungserbringung finden Crowdworker je nach Grad
der Qualifikation einfache als auch hochqualifizierte Tätigkeiten. Während bei der analogen
Leistungserbringung der Crowdworker und der Crowdsourcer direkt in Kontakt kommen, so
besteht bei digitaler Leistungserbringung in der Regel kein direkter Kontakt zwischen dem
Crowdworker und dem Crowdsourcer.

3. Besonderheiten bei digitaler Crowdwork und sozialversicherungsrechtliche Relevanz

Da bei interner Crowdwork bereits Arbeitsverhältnisse bestehen, greifen für die internen
Crowdworker die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen aufgrund ihres bestehenden
Arbeitsvertrags mit dem Unternehmen. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der
internen Crowdworker beurteilt sich nach § 10 Abs 1 ASVG, wonach eine Versicherungspflicht
mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung besteht.65 Interne Crowdworker werden stets ein
aufrechtes Dienstverhältnis aufweisen, dessen Bestehen nicht von der Bearbeitung einzelner
Arbeitsaufgaben     abhängt,     demnach     ergeben    sich   in    Hinblick   auf    die

58
    Siehe eingehend Balla, Transportdienstleistungen: Uber, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy:
Rechtsfragen neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud (2017) 108 f; Risak in Lutz/Risak, 20.
59
    Zum Unternehmen allgemein siehe die Unternehmenshomepage https://www.upwork.com (aufgerufen am
27.08.2020).
60
   Vgl Risak in Lutz/Risak, 20.
61
   Siehe Risak in Lutz/Risak, 20.
62
   Vgl Risak in Lutz/Risak, 20 f.
63
    Zum Unternehmen allgemein siehe die Unternehmenshomepage https://www.clickworker.de/ (aufgerufen am
27.08.2020).
64
   Siehe https://www.clickworker.de/so-funktionierts/ (aufgerufen am 27.08.2020).
65
   Zum Beginn der Pflichtversicherung Strohmayer, Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern (2018) 2 f; mwN zum
Einstellungsakt Warter, Crowdwork, 251; vgl zu den arbeits- und sozialrechtlichen Auswirkungen Risak in Lutz/Risak,
20; vgl Karl, Plattformen als Verbindung zwischen Arbeitenden und Leistungsempfängern, in Tomandl/Risak (Hrsg),
Wie bewältigt das Recht Moderne Formen der Arbeit? (2016) 86; zur deutschen Rechtslage mwN Klebe in
Tomandl/Risak, 77.
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sozialversicherungsrechtliche Absicherung keine speziellen Probleme im Vergleich zum
klassischen Dienstverhältnis.

Diese Diplomarbeit widmet sich somit der digitalen Leistungserbringung im Rahmen von
externer Crowdwork und deren sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Wenn in der
Folge der Begriff Crowdwork verwendet wird, so bezieht sich die Verwendung des Begriffs auf
externe Crowdwork.

Die Besonderheit bei digitaler Crowdwork liegt wohl darin, dass ein direkter Kontakt zwischen
dem Crowdworker und dem Crowdsourcer in der Regel nicht besteht und der einzelne
Crowdworker – je nach Organisationsstruktur der Plattform – oftmals nicht weiß, welcher
Crowdsourcer überhaupt hinter dem Microtask steckt. Durch die Zerstückelung großer Projekte
in einzelne Microtasks stellt sich zudem die Frage, ob überhaupt eine Dienstleistung vorliegt
oder ob es sich um ein Werk handelt.

Es stellen sich aus sozialrechtlicher Sicht folgende Fragen, die in weiterer Folge näher
untersucht werden sollen:

     •    In welchen (Vertrags-)Verhältnissen     stehen   Crowdworker,       Crowdsourcer   und
          Plattformbetreiber zueinander?
     •    Wie wirken sich diese Vertragsverhältnisse auf den Beschäftigungsstatus der
          Crowdworker aus?
     •    Welche Kriterien sind für     die   sozialversicherungsrechtliche     Einordnung   von
          Crowdworkern maßgeblich?
     •    Welche speziellen Auswirkungen hinsichtlich der         sozialversicherungsrechtlichen
          Absicherung von Crowdworkern hat dies zur Folge?

Zudem treffen bei Crowdworkern konträre Punkte aufeinander: Einerseits ist der Crowdworker
physisch ortsungebunden, andererseits virtuell an den PC oder auch die Plattform gebunden.
Generell ist die Position des Plattformbetreibers eine viel stärkere als jene des Crowdworkers da
er die Nutzungsbedingungen einseitig festlegt.

Viele Problemstellungen – wie etwa ein Unfall im Home-Office oder das Vorliegen verschiedener
Versicherungsverhältnisse – sind bereits aus anderen Arbeitsformen bekannt. Bei digitaler
Crowdwork treffen diese jedoch vermehrt zusammen, was für eine klare Beurteilung der
sozialversicherungsrechtlichen Einordnung und der daraus folgenden Konsequenz für die
Absicherung von Crowdworkern auch in der Gesamtheit problematisch ist.

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D. Die Vertragsverhältnisse bei Crowdwork

1. Grundsätzliches

Die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Crowdworkern ist von deren
Beschäftigungsstatus abhängig, weil die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung an das
Vorliegen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit anknüpft. Dabei sind
für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die formalen Beziehungen insoweit
maßgeblich, als diese Indizwirkung hinsichtlich dem Beschäftigungsstatus haben.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse und deren unmittelbarer
Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Crowdworker sowie der Frage
nach dem Dienstgeber ist daher die Bestimmung der gegebenen Vertragsverhältnisse.66

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind bei der Beurteilung der Vertragsverhältnisse zwei
Aspekte voneinander getrennt zu betrachten. Für die Qualifikation des Beschäftigungsstatus des
Crowdworkers bedarf es der Ermittlung des Inhalts67 des Vertrages. Dabei dienen im Rahmen
der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus die vertraglichen
Vereinbarungen als Deutungsschema für das tatsächliche Verhältnis.68 Dem vorgelagert ist
einem ersten Schritt zu bestimmen, zwischen welchen Personen Vertragsverhältnisse bestehen
und wer die jeweiligen Vertragspartner sind. 69 Dies gilt vor allem, wenn der Crowdsourcer nicht
selbst eine Plattform betreibt, weil in diesem Fall ein dreipersonales Verhältnis zwischen
Crowdsourcer, Plattformbetreiber und Crowdworker vorliegt:70

         Abbildung 3: Zu untersuchende dreipersonale Verhältnissse bei Crowdwork (Quelle: eigene Darstellung)

66
   Vgl De Groen et al, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ausgewählter Typen von Plattformarbeit - Analyse
des nationalen Kontextes: Österreich, 15.
67
   Zu den rechtlichen Grenzen der Inhaltsfreiheit bei Arbeitsverträgen Bydlinski, Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil,
Band18 (2018) 180 ff.
68
   Vgl Strohmayer, Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern, 57.
69
   Siehe Warter, Crowdwork, 93; Risak in Lutz/Risak, 46.
70
   Dazu Warter, Crowdwork - Eine erste arbeitsrechtliche Beurteilung, in Reichel/Pfeil/Urnik (Hrsg), Crowdinvesting
und Crowdworking: Herausforderungen und Chancen (2018) 139 f.
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Solche dreipersonalen Konstellationen erfordern eine exakte Beurteilung, zwischen wem und in
welcher Form ein Vertragsverhältnis besteht.71 Die Beurteilung, welche Vertragsverhältnisse
vorliegen und wer der Vertragspartner ist, hat stets anhand der vertraglichen Grundlage im
Einzelfall zu erfolgen.

Die Vertragsgrundlage kann dabei in den AGB der Plattformbetreiber, dem Vertrag zur Nutzung
der Plattform, und in den einzelnen Verträgen, die anlässlich der Annahme von Arbeitsaufgaben
abgeschlossen werden, liegen.72 Dies hat wiederum Indizwirkung für den Beschäftigungsstatus
des Crowdworkers einerseits und für die Beurteilung, wer in diesem dreipersonalen Verhältnis
Dienstgeber ist andererseits.73

Das Zustandekommen eines Vertrages ist anhand von § 861 ABGB zu beurteilen. Demnach
müssen für einen (Konsensual-)Vertrag übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.74 Der
Vertrag wird daher durch korrespondierende Erklärungen, also die Legung eines Angebotes
durch den einen Vertragspartner und der darauffolgenden Annahme dessen durch den anderen
Vertragspartner, perfekt.75

Dabei gilt der Grundsatz, dass sich jeder sein eigenes Verhalten zurechnen lassen muss.76 Es
ist jedoch möglich für jemand anderen im Rahmen einer Stellvertretung rechtsgeschäftliche
Handlungen zu setzen.77 Für die wirksame Vertretung ist es iSd Offenlegungsgrundsatzes
entscheidend, dass es für den Vertragspartner erkennbar sein muss, dass der Erklärende nicht
im eigenen Namen sondern für den Vertretenen handelt.78 Für die Bestimmung des
Vertragspartners kommt es auf die Zurechnung der Willenserklärung an.

Die Beurteilung des Zustandekommens der Vertragsverhältnisse hängt von der Ausgestaltung
der vertraglichen Bestimmungen der jeweiligen Plattform ab. Dabei ist – wie Warter79 aufzeigt –
insbesondere in Bezug auf die AGB der Plattformbetreiber eine detaillierte Analyse im Einzelfall
erforderlich. Die in der Praxis von den jeweiligen Plattformen selbst vorgenommene Qualifikation
der rechtlichen Verhältnisse, kann in der Regel nicht unhinterfragt übernommen werden.80

Für Zwecke der weiteren Untersuchung wird in der Folge auf die von Warter81 getroffene
Differenzierung zwischen Gesamtdienstleistungsplattformen und Vermittlungsplattformen
zurückgegriffen.

71
   Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, Employment and working
conditions of selected types of platform work, 3.
72
   De Groen et al, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ausgewählter Typen von Plattformarbeit - Analyse des
nationalen Kontextes: Österreich, 17 f; Warter in Reichel/Pfeil/Urnik, 145 ff.
73
   Vgl zum Dienstgeber Strohmayer, Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern, 4 ff; zum Beschäftigungsstatus
Bruckner/Krammer in Lutz/Risak, 256.
74
   Siehe Wiebe, § 861 ABGB, in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON (2018) Rz 1.
75
   Vgl Rummel, § 861 ABGB, in Rummel/Lukas (Hrsg), ABGB (2014) Rz 4.
76
   Dazu Warter, Crowdwork, 109; Kletečka zum selbstverantwortlichen Handeln „Wer handelt, handelt für sich selbst“
Koziol/Kletečka/Welser, Bürgerliches Recht I14 (2018) Rz 622.
77
   Eingehend zu Stellvertretung Bydlinski, Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Band 1 (2018) 217 ff.
78
   Vgl Bydlinski, Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil, 245; Strasser, § 1002 ABGB, in Rummel/Lukas (Hrsg), ABGB
(2000) Rz 50; mwN Warter, Crowdwork, 109.
79
   Dazu Warter in Reichel/Pfeil/Urnik, 147.
80
   Siehe hierzu insbesondere die kritische rechtliche Beurteilung der von der Plattform selbst vorgenommenen
Qualifikation als Vermittlungsplattform im Kapitel III. D. 5. Vorliegen von bloßen Vermittlungsplattformen in der
Praxis?.
81
   Eingehend zu den Unterschieden zwischen Gesamtdienstleistungsplattformen und Vermittlungsplattformen Warter,
Crowdwork, 109 ff.
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