DIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABSICHERUNG VON CROWDWORKERN BEI DIGITAL ERBRACHTER CROWDWORK
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Eingereicht von Helena Ziegler Angefertigt am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht Beurteiler / Beurteilerin Univ.-Prof. Mag. Dr. Elias Felten, Bakk. phil. August 2020 DIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABSICHERUNG VON CROWDWORKERN BEI DIGITAL ERBRACHTER CROWDWORK Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magistra der Rechtswissenschaften im Diplomstudium Rechtswissenschaften
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Linz, 31. August 2020 Unterschrift 31. August 2020 2/95
DIE SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE ABSICHERUNG VON CROWDWORKERN BEI DIGITAL ERBRACHTER CROWDWORK Inhaltsverzeichnis I. Abkürzungsverzeichnis...................................................................................................................... 6 II. Einleitung............................................................................................................................................. 9 III. Arbeiten in der Gig-Economy ...................................................................................................... 10 A. Neue Formen der Arbeitserbringung .............................................................................................. 10 1. Gruppe 1: Das klassische Arbeitsverhältnis (und sehr ähnliche Formen) .................................. 11 2. Gruppe 2: Zwischenformen ......................................................................................................... 12 3. Gruppe 3: Radikale Abkehr vom klassischen Arbeitsverhältnis .................................................. 12 B. Der Begriff Crowdwork .................................................................................................................... 13 C. Formen von Crowdwork .................................................................................................................. 17 1. Abgrenzung von interner und externer Crowdwork .................................................................... 17 a) Interne Crowdwork .................................................................................................................. 17 b) Externe Crowdwork ................................................................................................................. 17 2. Unterscheidung nach Art der Tätigkeit ........................................................................................ 17 3. Besonderheiten bei digitaler Crowdwork und sozialversicherungsrechtliche Relevanz ............. 18 D. Die Vertragsverhältnisse bei Crowdwork ........................................................................................ 20 1. Grundsätzliches .......................................................................................................................... 20 2. Vertragsverhältnis zwischen Crowdworker und Crowdsourcer ................................................... 23 3. Vertragsverhältnis zwischen Crowdworker und Plattformbetreiber ............................................ 24 a) Phase 1: Die Registrierung ..................................................................................................... 24 b) Phase 2: Die Bearbeitung der einzelnen Arbeitsaufgaben ..................................................... 25 4. Vertragsverhältnis zwischen Crowdsourcer und Plattformbetreiber ........................................... 26 a) Variante 1: Der Plattformbetreiber als Stellvertreter ............................................................... 26 b) Variante 2: Der Plattformbetreiber als Mittelsperson in der Vertragskette .............................. 27 5. Vorliegen von bloßen Vermittlungsplattformen in der Praxis? .................................................... 27 a) Sonderfrage: Der Plattformbetreiber als gewerblicher Arbeitsvermittler? ............................... 28 E. Exkurs: Die Vertragsverhältnisse am Beispiel Clickworker ............................................................. 29 1. Relevanz von Clickworker für den österreichischen Arbeitsmarkt .............................................. 29 2. Einordnung als Gesamtdienstleistungsplattform oder Vermittlungsplattform ............................. 29 3. (Kein) Vertragsverhältnis zwischen Crowdworker und Crowdsourcer ........................................ 30 4. Vertragsverhältnis zwischen Crowdworker und Clickworker ...................................................... 30 a) Phase 1: Die Registrierung ..................................................................................................... 31 b) Phase 2: Die Bearbeitung einzelner Arbeitsaufgaben ............................................................ 32 5. Vertragsverhältnis zwischen Crowdsourcer und Clickworker ..................................................... 33 31. August 2020 3/95
IV. Anwendbarkeit des nationalen Rechts bei grenzüberschreitender Crowdwork .................... 35 A. Territorialitätsprinzip ........................................................................................................................ 35 B. Einstrahlungsprinzip ........................................................................................................................ 36 C. Anwendungsvorrang des internationalen Rechts ........................................................................... 36 D. EU-Recht ........................................................................................................................................ 37 V. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Crowdworkern ................................................. 38 A. Crowdworker als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG .................................................................... 39 1. Persönliche Abhängigkeit von Crowdworkern ............................................................................ 39 a) Die persönliche Arbeitspflicht .................................................................................................. 40 b) Bindung hinsichtlich des Arbeitsverfahrens und des arbeitsbezogenen Verhaltens ............... 42 c) Bindung an den Arbeitsort....................................................................................................... 42 d) Bindung an die Arbeitszeit und Dauer der Leistungserbringung ............................................. 44 2. Wirtschaftliche Abhängigkeit von Crowdworkern ........................................................................ 45 B. Crowdworker als freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG ............................................................ 46 1. Microtasks als Dienstleistungen oder Werke? ............................................................................ 46 2. Die persönliche Arbeitspflicht ...................................................................................................... 47 3. Die Definition der „eigenen Betriebsmittel“ bei Crowdworkern ................................................... 48 4. Die Frage nach dem Dienstgeber ............................................................................................... 49 C. Crowdworker als Selbstständige ..................................................................................................... 51 1. Crowdworker als Selbstständige mit Gewerbeschein iSd § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ......................... 51 2. Crowdworker als „neue“ Selbstständige iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG ............................................. 52 D. Der Plattformbetreiber als Dienstgeber iSd § 35 ASVG ................................................................. 53 E. Melde- und Beitragspflichten .......................................................................................................... 56 1. Plattform innerhalb von Österreich ............................................................................................. 56 a) Meldepflichten ......................................................................................................................... 56 b) Beitragspflichten...................................................................................................................... 57 2. Plattform außerhalb von Österreich ............................................................................................ 57 a) Meldepflichten ......................................................................................................................... 57 b) Beitragspflichten...................................................................................................................... 58 F. Zwischenfazit .................................................................................................................................. 59 VI. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Crowdworkern ..................................... 60 A. Die Pflichtversicherung (freier) Dienstnehmer ................................................................................ 60 1. Maßgebliche Vertragsverhältnisse für das Bestehen der Pflichtversicherung ............................ 60 2. Sonderfall Geringfügigkeit ........................................................................................................... 63 B. Die Pflichtversicherung (neuer) Selbstständiger ............................................................................. 64 C. Krankenversicherung ...................................................................................................................... 65 1. Versicherungsfall der Krankheit .................................................................................................. 65 2. Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ......................................................... 66 a) Ansprüche von (freien) Dienstnehmern .................................................................................. 66 b) Ansprüche von Selbstständigen.............................................................................................. 67 31. August 2020 4/95
3. Versicherungsfall der Mutterschaft ............................................................................................. 68 a) Ansprüche von (freier) Dienstnehmern ................................................................................... 68 (1) Anspruch dem Grunde nach ........................................................................................... 68 (2) Anspruch der Höhe nach ................................................................................................ 69 b) Ansprüche von Selbstständigen.............................................................................................. 70 D. Unfallversicherung .......................................................................................................................... 72 1. Versicherungsfall des Arbeitsunfalles ......................................................................................... 73 2. Versicherungsfall der Berufskrankheit ........................................................................................ 76 E. Pensionsversicherung ..................................................................................................................... 77 1. Sammeln von Versicherungszeiten ............................................................................................ 77 2. Ermittlung der Pensionshöhe ...................................................................................................... 78 3. Wanderversicherung ................................................................................................................... 79 4. Minderung der Arbeitsfähigkeit ................................................................................................... 79 F. Arbeitslosenversicherung ................................................................................................................ 81 1. Errechnung der Anwartschaft ..................................................................................................... 81 2. Arbeitslosigkeit ............................................................................................................................ 82 3. Crowdwork als zumutbare Beschäftigung? ................................................................................. 83 VII. Zusammenfassende Würdigung ................................................................................................. 84 A. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ............................................................................... 84 B. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung .............................................................................. 85 VIII. Abbildungsverzeichnis ................................................................................................................. 87 IX. Literaturverzeichnis ...................................................................................................................... 88 A. Monografien .................................................................................................................................... 88 B. Beiträge in Sammelwerken ............................................................................................................. 88 C. Kommentare ................................................................................................................................... 89 D. Zeitschriftenbeiträge ....................................................................................................................... 91 E. Rechtsquellen ................................................................................................................................. 92 F. Judikatur ......................................................................................................................................... 93 G. Internetquellen ................................................................................................................................ 95 31. August 2020 5/95
I. Abkürzungsverzeichnis § (§§) Paragraph (Paragraphen) aA andere(r) Ansicht AB Ausschussbericht ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Abs Absatz AG Arbeitgeber AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AMFG Arbeitsmarktförderungsgesetz 1968 AMS Arbeitsmarktservice Österreich AN Arbeitnehmer AngG Angestelltengesetz Anm Anmerkung APG Allgemeines Pensionsgesetz Art Artikel ASoK Arbeits- und SozialrechtsKartei AuR Arbeit und Recht AUVA Allgemeine Unfallversicherungsanstalt BGBl Bundesgesetzblatt BlgNR Beilage(-n) zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates bzw beziehungsweise ca cirka CuRe Covid-19 und Recht ders derselbe DG Dienstgeber dh das heißt DN Dienstnehmer DRdA Das Recht der Arbeit ecolex Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz ErlRV Erläuterungen zur Regierungsvorlage EStR Einkommensteuerrichtlinien 2000 31. August 2020 6/95
etc et cetera EU Europäische Union EWR Europäischer Wirtschaftsraum Eurofound European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions f und der/die folgende ff und die folgenden FN Fußnote FS Festschrift gem gemäß GewO Gewerbeordnung GP Gesetzgebungsperiodeict GS Gedenkschrift GSVG Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz hA herrschende Ansicht hL herrschende Lehre hM herrschende Meinung Hrsg Herausgeber ICT Information and communication technologies idF in der Fassung idR in der Regel iHv in Höhe von insb insbesondere iSd im Sinn des/der iSv im Sinn von iVm in Verbindung mit iZm im Zusammenhang mit JAP Juristische Ausbildung und Praxisvorbereitung KV Krankenversicherung lit litera lt laut MSchG Mutterschutzgesetz mwN mit weiteren Nachweisen 31. August 2020 7/95
OGH Oberster Gerichtshof PV Pensionsversicherung Rn Randnummer Rsp Rechtsprechung Rz Randziffer s siehe sog so genannt SozSi Soziale Sicherheit, Fachzeitschrift der österreichischen Sozialversicherung stRsp ständige Rechtsprechung ua unter anderem usw und so weiter UV Unfallversicherung vgl vergleiche VO Verordnung VwGH Verwaltungsgerichtshof WKG Wirtschaftskammergesetz 1998 Z Zahl, Ziffer ZAS Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht zB zum Beispiel ZESAR Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht ZfSR Zeitschrift für Sozialreform 31. August 2020 8/95
II. Einleitung Das Auftreten neuer Arbeitsformen, insbesondere Crowdwork, stellt das österreichische Sozialrecht in Hinblick auf die Einordnung der Vertragsverhältnisse und der Absicherung der Crowdworker auf den Prüfstein. Das klassische Normalarbeitsverhältnis wird als Basis für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung einer Person herangezogen. Crowdwork zählt zu jenen Arbeitsformen, welche am weitesten entfernt vom derzeit klassischen Normalarbeitsverhältnis sind. Es handelt sich um eine Form der dezentralen Arbeitsorganisation, da die Arbeitsaufgaben von Crowdworkern erbracht werden, welche nicht im Betrieb des Crowdsourcers im Rahmen eines klassischen (Normal-)Arbeitsverhältnisses eingegliedert sind. Bei Crowdwork handelt es sich stets um dreipersonale Verhältnisse zwischen dem Auftrageber des Microtasks (sog Crowdsourcer), dem Plattformbetreiber über dessen Plattform die Erbringung der Microtasks passiert und dem Crowdworker. Demnach ist für eine Darstellung der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen der einzelnen Beschäftigungsformen eine Analyse der Vertragsverhältnisse unumgänglich. Das Sozialversicherungsrecht knüpft zwar an der Erwerbstätigkeit an, jedoch differenziert es inhaltlich zwischen den verschiedenen Formen der Erwerbstätigkeit. Dabei dienen im Rahmen der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus die vertraglichen Vereinbarungen als Deutungsschema für das tatsächliche Verhältnis. Der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung vorgelagert ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, zwischen welchen Personen Vertragsverhältnisse bestehen und wer die jeweiligen Vertragspartner sind. Wie der VwGH ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis im Bereich Crowdwork sozialversicherungsrechtlich einordnen würde, kann zum derzeitigen Stand nicht vorausgesagt werden, da die konkrete Einordnung noch nicht höchstgerichtlich entschieden ist. In der Lehre wird vorrangig die arbeitsrechtliche Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse diskutiert, zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung dieser lassen sich nur vereinzelt Beiträge finden. Die Abgrenzung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit wird anhand der von der Rsp herausgearbeiteten Kriterien vorgenommen. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung geht von einem klassischen Normalarbeitsverhältnis aus, bei atypischen Arbeitsformen können daher Lücken in der Absicherung auftreten. Darunter fällt Crowdwork, da die jeweils geschlossenen Einzelvereinbarungen über die Erbringung eines Microtasks von vorherein als nur sehr kurzfristig angelegte Vertragsverhältnisse zu werten sind und daher vom klassischen Normalarbeitsverhältnis, welches auf längere Dauer angelegt ist, deutlich abweicht. Die folgende Arbeit soll jene Lücken aufzeigen, welche durch die Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Normen auf digital erbrachte Crowdwork entstehen. 31. August 2020 9/95
III. Arbeiten in der Gig-Economy A. Neue Formen der Arbeitserbringung Mit der Einführung und Anpassung des Arbeits- und Sozialrecht reagiert der Gesetzgeber auf den gesellschaftlichen Wandel und damit verbunden auch auf die Veränderungen des Arbeitsmarkts.1 Die derzeit bestehenden Bestimmungen sind dabei im Wesentlichen die Antwort des Gesetzgebers auf die Industrialisierung und stellen daher das sich als Ergebnis dieses Prozesses gebildete Normal- oder auch Standardarbeitsverhältnis in den Mittelpunkt. Dieses zeichnet sich durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Vollzeitausmaß zwischen zwei Personen, welches eine gewisse Sicherheit mit einem ausreichenden (Familien-)Einkommen verbindet, aus. Seit den 1980er-Jahren haben Veränderungen in der Wirtschaft - wie etwa die Globalisierung, ein verstärkter Wettbewerbsdruck sowie die Finanzialisierung der Wirtschaft - dazu geführt, dass verstärkt Arbeitsverhältnisse auftreten, die von diesem Normalarbeitsverhältnis abweichen. Verbreitete Beispiele solcher „atypischen Arbeitsverhältnisse“ sind beispielsweise die Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse oder die Arbeitskräfteüberlassung.2 Treiber der jüngsten Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt ist die Digitalisierung der Arbeitswelt, die gemeinsam mit dem zunehmenden Wunsch nach Flexibilität - sowohl auf Seite der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber - zu zahlreichen neuen Erscheinungsformen von Arbeit geführt haben.3 Besondere Merkmale dieser neuen Arbeitsformen sind, dass einerseits das klassische zweipersonale Verhältnis zwischen Arbeitgeber bzw Auftraggeber und Arbeitnehmer bzw Auftragnehmer durch die Zwischenschaltung von Intermediären (wie zB internetbasierte Plattformen) einer Veränderung unterzogen wurde4 und andererseits die Digitalisierung es überhaupt erst ermöglicht, dass Tätigkeiten, welche bisher nur in einem abhängigen Arbeitsverhältnis denkbar waren, künftig auch auf selbstständiger Basis ausgeübt werden können.5 Eurofound6 nahm in einer im Jahr 2015 veröffentlichten wissenschaftlichen Studie, dem Research Report „New forms of Employment“7 (in der Folge kurz: „Eurofound Report“), erstmals eine Analyse der jüngsten Phänomene auf dem Arbeitsmarkt vor und identifizierte dabei neun neue Arbeitsformen: 1 Vgl Risak, Gig-Economy und Crowdwork - was ist das?, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy: Rechtsfragen neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud (2017) 13 f; Bruckner/Krammer, Sozialversicherung in der Gig-Economy, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy: Rechtsfragen neuer Arbeit in Crowd und Cloud (2017) 255. 2 Vgl Risak in Lutz/Risak, 13 f. 3 Vgl Felten, Digitale Transformation und Arbeitsrecht, in Felten et al (Hrsg), Digitale Transformation im Wirtschafts- & Steuerrecht (2019) 392; Risak in Lutz/Risak, 13f; European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment (2015) 1. 4 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 1; Risak, (Arbeits-)Rechtliche Aspekte der Gig-Economy, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy: Rechtsfragen neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud (2017) 46. 5 Felten in Felten et al; 401. 6 Die European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions ist eine Organisation ist eine Agentur der Europäischen Union. Sie hat das Ziel, die Arbeits- und Lebensbedingungen in Europa zu verbessern. 7 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 1. 31. August 2020 10/95
Neue Arbeitsformen Kategorisierung nach Felten9 nach Eurofound-Report8 Employee sharing Klassische Arbeitsverhältnisse Job sharing (und sehr ähnliche Formen) Interim management Casual work Zwischenformen ICT-based mobile work Voucher-based work Portfolio work Radikale Abkehr vom klassischen Crowd employment Arbeitsverhältnis Collaborative employment Abbildung 1: Kategorisierung der neuen Arbeitsformen (Quelle: eigene Darstellung) Felten10 nahm für Zwecke einer näheren Analyse aus dem Blickwinkel des Arbeitsrechts auf Grundlage des Eurofound Reports eine Kategorisierung dieser neun neuen Arbeitsformen anhand ihrer Nähe zu einem klassischen Arbeitsverhältnis (in der Folge auch: „Normalarbeitsverhältnis“) vor, die sich aus dem Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft der Leistungserbringer und der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation ergibt. Dadurch lassen sich drei Gruppen bilden, denen die neun neuen Arbeitsformen des Eurofound Reports zugeordnet werden können. 1. Gruppe 1: Das klassische Arbeitsverhältnis (und sehr ähnliche Formen) Die erste Gruppe bilden jene Arbeitsformen, welche einem klassischen Arbeitsverhältnis entsprechen oder diesem sehr ähnlich sind. Als klassisches Arbeitsverhältnis (Normalarbeitsverhältnis) wird dabei eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung verstanden.11 Ist der Arbeitnehmer persönlich abhängig vom Arbeitgeber und diesem weisungsgebunden, so spricht man von einer klassischen Arbeitsorganisation.12 Sowohl Employee Sharing als auch Job Sharing kommen einem klassischen Arbeitsverhältnis sehr nahe.13 Employee Sharing bedeutet, dass mehrere Arbeitgeber gemeinsam einen Arbeitnehmer anstellen, der für diese auf rotierender Basis arbeitet und dadurch insgesamt eine Vollbeschäftigung hat.14 Wenn ein Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer auf Teilzeitbasis anstellt, die auf der gleichen Arbeitsstelle arbeiten, ihre Verfügbarkeiten selbst koordinieren und sich dadurch insgesamt ein Vollzeitarbeitsplatz ergibt, so spricht man von Job Sharing.15 8 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 1; dem folgend Felten in Felten et al, 393; Risak in Lutz/Risak, 14 f. 9 Felten in Felten et al, 393 f. 10 Felten in Felten et al, 393 f. 11 Vgl bereits Mückenberger, Die Krise des Normalarbeitsverhältnisses - Hat das Arbeitsrecht noch Zukunft?, ZfSR 1985, 420 ff; ausführlich Nachbagauer, Jenseits der Normalarbeit, in Pacic (Hrsg), Atypische Beschäftigung (2016) 4; siehe auch Hirsch, Typische und atypische Arbeit, in Pacic (Hrsg), Atypische Beschäftigung (2016) 199; mwN Risak in Lutz/Risak 13. 12 Vgl Rebhahn, § 1151 ABGB, in Neumayr/Reissner (Hrsg), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht (2018) Rz 56. 13 Vgl Felten in Felten et al, 393. 14 Vgl ausführlich European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 11. 15 Vgl ausführlich European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 31. 31. August 2020 11/95
2. Gruppe 2: Zwischenformen Die zweite Gruppe beinhaltet die Zwischenformen, bei welchen die Arbeitnehmereigenschaft nicht in Frage gestellt wird und daher insoweit einem klassischen Arbeitsverhältnis ähneln, jedoch die Arbeitsorganisation neuartig ist. Hierzu zählen Interim Management, Casual Work, ICT-based mobile work und Voucher-based work.16 Bei der Arbeitsform Interim Management werden hochqualifizierte Arbeitskräfte befristet angestellt, um ein bestimmtes Projekt zu realisieren oder ein konkretes Problem zu lösen.17 Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bloß nach Bedarf und ist dadurch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern regelmäßig Arbeit zur Verfügung zu stellen, spricht man von Casual work.18 Bei ICT-based mobile work kann der Arbeitnehmer durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie zeit- und ortsunabhängig seine Arbeitsleistung erbringen.19 Voucher-based work entspringt der Idee, dass die Abgeltung der erbrachten Arbeitsleistung in Form von Gutscheinen oder Schecks, die bei Dritten erworben werden, ermöglicht wird.20 3. Gruppe 3: Radikale Abkehr vom klassischen Arbeitsverhältnis Die dritte Gruppe umfasst jene Formen, welche am weitesten entfernt vom derzeit klassischen Normalarbeitsverhältnis sind. Darunter fallen Crowd Employment, Portfolio work und Collaborative Employment.21 Bei Portfolio work22, erledigen Selbstständige für eine große Zahl an Kunden jeweils nur kleine Aufgaben. Die Arbeitsform Collaborative Employment23 ist dadurch gekennzeichnet, dass sich mehrere Selbstständige und Kleinunternehmer vernetzen, um somit eine für die Leistungserbringung kritische Größe zu erreichen.24 Das Phänomen Crowd Employment25 führt Anbieter und Erbringer einer Dienstleistung über eine digitale Plattform zusammen. Diese neuen Arbeitsformen stellen das österreichische Arbeitsrecht26 sowie das Sozialrecht27 auf den Prüfstand, da die geltende Rechtslage auf diese neuen Arbeitsformen nicht abgestimmt ist. Wenngleich einzelne der neuen Arbeitsformen mit den bestehenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen ausreichend geregelt erscheinen28, zeigen sich insbesondere beim Phänomen Crowdwork Herausforderungen für das geltende Arbeits- und Sozialrecht.29 16 Vgl Felten in Felten et al 394. 17 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 40. 18 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 46. 19 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 72. 20 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 82. 21 Vgl Felten in Felten et al, 394. 22 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 103. 23 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 118. 24 Vgl Felten in Felten et al, 394. 25 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 107. 26 Risak in Lutz/Risak, 16. 27 Bruckner/Krammer in Lutz/Risak, 255. 28 Ausführlich Felten in Felten et al, 397 ff. 29 Felten in Felten et al, 401 f; Bruckner/Krammer in Lutz/Risak, 255 ff. 31. August 2020 12/95
B. Der Begriff Crowdwork Eine einheitliche Definition des Begriffs Crowdwork existiert nicht. Die Begriffe „Crowdwork“, „Crowd Employment“ oder „Crowdsourcing of labour“ werden oft synonym verwendet, wenngleich diese nicht immer deckungsgleich sind.30 Im Kern soll mit diesen Begriffen jedoch ein Phänomen am Arbeitsmarkt beschrieben werden, das erstmals von Howe31 im Jahr 2006 in einem Artikel zum Thema Crowdsourcing erstmals verwendet und näher beschrieben wurde. Aus etymologischer Sicht ist der von Howe geprägte Begriff „Crowdsourcing“ aus zwei Wörtern zusammengesetzt: Crowd (die Menschenmenge)32 und Outsourcing (die Auslagerung).33 Crowdsourcing soll somit ausdrücken, dass ein Auftraggeber (sog Crowdsourcer), Tätigkeiten aus der Organisation des Unternehmens auslagern, die traditionell inerhalb der Arbeitsorganisation von den Arbeitnehmern erbracht werden.34 Die Auslagerung der Arbeit erfolgt dabei über internetbasierte Plattformen („Crowdsourcing-Plattformen“). Der Anbieter einer Dienstleistung und deren Erbringer treten dabei typischerweise bloß virtuell in Kontakt.35 Die Arbeitsaufgaben werden auf diesen Crowdsourcing-Plattformen der Crowd zur Verfügung gestellt.36 Es handelt sich daher um eine Form der dezentralen Arbeitsorganisation, da die Arbeitsaufgaben von Crowdworkern erbracht werden, welche nicht im Betrieb des Crowdsourcers im Rahmen eines klassischen (Normal-)Arbeitsverhältnisses eingegliedert sind.37 Mangels einheitlicher Definition kann Crowdwork ein breites Spektrum an Leistungen umfassen, die von Crowdworkern übernommen werden. In dem im Rahmen ihrer Agenda 2017 - 2020 „The digital age: Opportunities and challenges for work and employment” im Jahr 2018 veröffentlichten Forschungsbericht „Employment and working conditions of selected types of platform work“ analysierte Eurofound38 die Bandbreite an Ausgestaltungsmöglichkeiten von Crowdwork und nahm eine Kategorisierung anhand der folgenden Kriterien vor: • Nach dem Grad der Qualifikation (skills level) in „low, medium, high“ • Nach der Art der Leistungserbringung (format of service provision) in analog erbrachten Arbeitsleistungen und digital, also nur online, erbrachten Arbeitsleistungen • Nach dem Umfang der Arbeitsleistung (scale of tasks) in Microtasks und „larger“ (also Macrotasks) 30 Vgl Warter, Crowdwork (2016), 27; siehe zum weiten Begriff „Crowdsourcing“ auch im Zusammenhang mit unbezahlten Tätigkeiten European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 107; Die vorliegende Arbeit bezieht sich ausschließlich auf die bezahlten Formen von Crowdwork. 31 Howe, The Rise of Crowdsourcing https://www.wired.com/2006/06/crowds/ (aufgerufen am 27.08.2020). 32 „Crowd“ wird übersetzt als “die Menschenmenge“ https://dictionary.cambridge.org/dictionary/english-german/crowd (aufgerufen am 27.08.2020). 33 „Outsourcing“ wird übersetzt als „Auslagerung“ https://www.dict.cc/?s=outsourcing (aufgerufen am 27.08.2020). 34 Vgl Risak in Lutz/Risak, 17. 35 Zur weiteren Abgrenzung siehe Kapitel III. C. 2. Unterscheidung nach Art der Tätigkeit in analog erbrachte Arbeitsleistungen und digital erbrachte Arbeitsleistungen. Zur Bedeutsamkeit der Abgrenzung in rechtlicher Hinsicht in Bezug auf die Arbeitspflicht siehe eingehend Warter, Crowdwork, 164 ff. 36 Vgl Felten in Felten et al, 394. 37 vgl Warter, Crowdwork, 19. 38 European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, Employment and working conditions of selected types of platform work (2018), 1 ff. 31. August 2020 13/95
• Nach der Entscheidungsbefugnis im Auswahlprozess (selector) in Crowdsourcer, Plattform und Crowdworker • Nach dem „form of matching” in Angebot und Wettbewerb Anhand dieser Kriterien ergeben sich 120 verschiedene Ausgestaltungsformen von Crowdwork. In der Studie wurde festgestellt, dass ein wesentlicher Anteil der europaweit tätigen Crowdworker lediglich zehn dieser Ausgestaltungsformen zugeordnet werden kann. Demnach umfassen diese zehn Formen insgesamt etwa 75% der europaweit tätigen Plattformen sowie etwa 98% der Crowdworker und sind daher besonders relevant:39 Service Classification Platform Classification Share of Share of platforms in workers in Format of total total number service Number of Form of of platforms provision workers Label Skills level Scale of tasks Selector matching Examples Low On-location Larger Client Offer 13.7% 1.3% GoMore On-location client- determined routine work Low On-location Larger Platform Offer 31.5% 31.2% Uber On-location platform- determined routine work On-location client- Low to On-location Larger Client Offer 11.3% 10.9% Oferia determined moderately medium skilled work On-location worker- Low to On-location Larger Worker Offer 4.2% 5.5% ListMinut initiated moderately skilled medium work Online moderately skilled Online Micro Platform Offer 0.6% 5.3% CrowdFlower Low to click-work medium On-location client- Medium On-location Larger Client Offer 2.4% 3.3% appJobber determined higher-skilled work On-location platform- Medium On-location Larger Platform Offer 1.2% 4.2% Be My Eyes determined higher-skilled work Online Medium Online Larger Platform Offer 0.6% 1.9% Clickworker platform-determined higher-skilled work Online Larger Client Offer 5.4% 30.3% Freelancer Online client-determined Medium to specialist work high Online contestant specialist High Online Larger Client Contest 5.4% 4.6% 99designs work Abbildung 2: Die 10 ausgewählten Crowdworkformen (Quelle: Eurofound) Im Rahmen dieses Forschungsprojekts wurden Länderbeiträge von Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien, Polen und Schweden erstellt.40 Der Länderbeitrag Österreich untersucht den nationalen Kontext von Plattformarbeit in Österreich hinsichtlich der regulatorischen Rahmenbedingungen sowie die Organisation und Vertretung der Plattformarbeiter. 41 39 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, Employment and working conditions of selected types of platform work, 4. 40 Siehe eingehend zu den Auswahlkriterien der Länder European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, Employment and working conditions of selected types of platform work, 8. 41 De Groen et al, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ausgewählter Typen von Plattformarbeit - Analyse des nationalen Kontextes: Österreich (2018) 4 f. 31. August 2020 14/95
Die in Österreich tätigen Plattformen umfassen sowohl physisch erbrachte Leistungen als auch digital erbrachte Leistungen. Die Plattformen physischer Leistungerbringung sind in Österreich vor allem Fahrdienstleister (Uber, Taxify) sowie Lieferservices (wie Foodora, UberEats und lieferservice.at). Digitale Crowdwork ist am österreichischen Markt durch die Plattformbetreiber Clickworker und GoPillar vertreten.42 Felstiner43 nahm für Zwecke einer Gruppierung ähnlicher Tätigkeiten zur besseren Übersicht des breiten Spektrums des Phänomens Crowdwork eine differenzierte Kategorisierung der unterschiedlichen Arbeitsaufgaben von Crowdworkern anhand der Kriterien Aufgabenvolumen, Kompensierungsgrad und Automatisierungsgrad. Daraus ergeben sich vier Arten von Arbeitsaufgaben: Microtasks, Macrotasks, einfache Projekte und komplexe Projekte.44 • Microtasks sind standardisierte, schnell erledigbare Aufgaben.45 Zur Steigerung der Arbeitseffizienz werden große Aufgaben in eine Vielzahl an Teilaufgaben (Microtasks) zerlegt und unabhängig voneinander von (verschiedenen) Crowdworkern bearbeitet. Beispiele hierfür sind das Kategorisieren von Daten und Produkten oder auch Übersetzungarbeiten kurzer Texte.46 • Macrotasks sind komplexere Tätigkeiten, welche weniger standardisiert sind. Diese werden geringfügig besser entlohnt und sind vom Schwierigkeitsgrad etwas anspruchsvoller.47 Solch qualifizierte Tätigkeiten sind unter anderem das Verfassen von Produktrezensionen oder das Testen eines Programmes auf dessen Fehler.48 • Einfache Projekte sind nicht standardisiert und weisen einen höheren Schwierigkeitsgrad als Macrotasks auf, weshalb der Crowdsourcer bereit ist, dem Crowdworker mehr zu bezahlen. Für die Erfüllung der Aufgabe wird auch mehr Zeit benötigt. Beispiele hierfür sind Design- und Softwareerstellung oder der Aufbau einer Datenbank.49 • Komplexe Projekte sind die anspruchsvollsten Tätigkeiten dieser Kategorisierung und erfordern einen hohen Arbeitsaufwand. Sie kommen am seltensten vor. Diese Projekte sind in der Regel einmalige Projekte, wie zum Beispiel der Aufbau des Backends einer komplizierten Website oder die Erstellung eines umfangreichen Geschäftsberichts.50 42 Siehe De Groen et al, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ausgewählter Typen von Plattformarbeit - Analyse des nationalen Kontextes: Österreich, 5. 43 Siehe eingehend Felstiner, Working the Crowd: Employment and Labor Law in the Crowdsourcing Industry, Berkeley Journal of Employment and Labor 2011, 150; dem folgend European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 107. 44 Der Kategorisierung von Felstiner folgend Leimeister/Zogaj/Blohm, Crowdwork - digitale Wertschöpfung in der Wolke, in Benner (Hrsg), Crowdwork - zurück in die Zukunft? Perspektiven digitaler Arbeit (2014) 19 f. 45 Vgl Risak in Lutz/Risak, 21. 46 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, New forms of employment, 107; Risak in Lutz/Risak, 20 f; Warter, Crowdwork, 35; Klebe, Crowdwork: Amazonisierung der Arbeit oder Selbstbestimmung mit sozialen Schutzrechten?, in Tomandl/Risak (Hrsg), Wie bewältigt das Recht Moderne Formen der Arbeit? (2016) 73. 47 Leimeister/Zogaj/Blohm in Benner, 20. 48 Vgl Klebe in Tomandl/Risak, 74; Risak in Lutz/Risak, 21. 49 Siehe Felstiner, Berkeley Journal of Employment and Labor 2011, 150. 50 Vgl Felstiner, Berkeley Journal of Employment and Labor 2011, 150. 31. August 2020 15/95
Im Rahmen einer Studie untersuchten Huws und Joyce51 im Jahr 2016 Österreichs Crowdworkszene, wobei 74% der Befragten (gesamt 2003 Befragte) angaben, dass ihre Crowdwork-Tätigkeiten Büroarbeit, kleinere Aufgaben oder online durchgeführte „Clickwork“ darstellen.52 Auch wenn diese Tätigkeiten in der Studie nicht explizit als Microtasks betitelt werden, wird es sich in der Regel um Microtasks handeln. Charakteristisch für Microtasks sind die schnelle Abarbeitung kleiner Arbeitspakete. Komplexe Projekte werden in Microtasks zerlegt und von mehreren qualifizierten Crowdworkern parallel bearbeitet. Der Plattformbetreiber setzt diese wieder zusammen und übermittelt sie dem Crowdsourcer. Im Rahmen dieser Arbeit werden vorwiegend die spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen für Crowdworker bei der Bearbeitung von Microtasks im Rahmen der digitalen Leistungserbringung untersucht. 51 https://www.arbeiterkammer.at/infopool/wien/Oesterreichs_Crowdworkszene_2016.pdf (aufgerufen am 27.08.2020). 52 Vgl Huws/Joyce, Österreichs Crowdworkszene, 4. 31. August 2020 16/95
C. Formen von Crowdwork 1. Abgrenzung von interner und externer Crowdwork Kennzeichen für Crowdwork ist die Ausschreibung von Arbeitsaufgaben auf internetbasierten Plattformen, auf welcher ein Pool an Crowdworkern (die Crowd) zugreifen und diese erbringen kann. Für Zwecke der Beurteilung des Beschäftigungsstatus eines Crowdworkers ist dabei zwischen interner und externer Crowdwork zu unterscheiden. a) Interne Crowdwork Bei interner Crowdwork besteht die Crowd aus der unternehmensinternen Belegschaft des Crowdsourcers. Die einzelnen Arbeitsaufgaben werden über eine unternehmensinterne Plattform ausgeschrieben und sind für die gesamte Belegschaft einsehbar. Die Aufgaben können von jedem Arbeitnehmer standort- und abteilungsunabhängig erbracht werden. Kennzeichnend für interne Crowdwork ist die Erbringung der einzelnen Arbeitsaufträge im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses, da die beauftragten Arbeitsaufgaben nicht öffentlich ausgeschrieben werden, sondern nur innerhalb des Unternehmens für die Belegschaft des Crowdsourcers einsehbar sind.53 Es kommt somit bei interner Crowdwork nicht zur Begründung von (neuen) Arbeitsverhältnissen. b) Externe Crowdwork Bei externer Crowdwork steht die Crowd zunächst in keiner (rechtlichen) Beziehung mit dem Crowdsourcer. Die Arbeitsaufgaben werden über eine Crowdsourcing-Plattform öffentlich ausgeschrieben und so der Crowd zur Verfügung gestellt. Die Plattform dient also zur Vernetzung von Crowdsourcer und Crowdworker.54 Bei den Plattformen unterscheidet man nach deren Betreiber. So kann der Crowdsourcer selbst eine Plattform betreiben oder sich der von einem Dritten betriebenen Plattform bedienen. In diesem zweiten Fall agiert der Dritte als Intermediär zwischen Crowdsourcer und Crowdworker. Der Intermediär verfügt bereits über eine eigene Crowd, welche aus den in seiner Plattform registrierten Crowdworkern besteht.55 2. Unterscheidung nach Art der Tätigkeit Externe Crowdwork weist unterschiedliche Ausprägungsformen auf. Für Zwecke einer Kategorisierung kann zunächst anhand der Art der Leistungserbringung danach unterschieden werden, ob die Leistungserbringung durch den Crowdworker analog oder digital erfolgt.56 Von analoger Leistungserbringung spricht man, wenn der Crowdworker physische Dienste in der realen Welt erbringt und so auch in direkten Kontakt mit dem Crowdsourcer tritt. Als Beispiel hierfür gilt die Online-Plattform Uber57, welche unter anderem Fahrdienstleistungen vermittelt: Dabei beauftragt der Kunde (der Crowdsourcer) eine Personenbeförderung mittels App, welche 53 Vgl Warter, Crowdwork, 42; Risak in Lutz/Risak, 19 f. 54 Siehe Lutz, Virtuelles Crowdwork: Clickworker, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy: Rechtsfragen neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud (2017) 63; Risak in Lutz/Risak, 20. 55 Vgl Warter, Crowdwork, 42; Klebe in Tomandl/Risak, 74; Leimeister/Zogaj/Blohm in Benner, 17. 56 Siehe dazu Risak in Lutz/Risak, 20. 57 Zum Unternehmen allgemein siehe die Unternehmenshomepage www.uber.com. 31. August 2020 17/95
den Fahrern in der Umgebung angezeigt wird. Nimmt ein Fahrer diese Fahrt an, wird dies dem Kunden wiederum in der App mitgeteilt. Die Bezahlung der Fahrt wird ebenso über die Uber-App abgewickelt. Nach dem derzeitigen Geschäftsmodell gibt die Plattform Uber den Fahrpreis nach Abzug einer Kommission an den Fahrer weiter. Sowohl der Kunde als auch der Fahrer kann anonym eine Bewertung abgeben, welche in eine Gesamtbewertung einfließt, die in der App ersichtlich ist.58 Weitere Beispiele für typische Leistungen, die von Crowdworkern analog erbracht werden, ist etwa Büroarbeit wie Kundendienst oder Buchhaltung, wie dies beispielsweise auf der Plattform UpWork59, erfolgt.60 Die Qualifikationen, die für die Erbringung der Arbeitsleistungen erforderlich sind, reichen von einfachen Tätigkeiten bis zu qualifizierten Tätigkeiten. Von digitaler Crowdwork spricht man, wenn die Arbeitserbringung in der virtuellen Welt erfolgt.61 Auch hier reicht das Aufgabenspektrum von einfachen Tätigkeiten, den Microtasks, bis hin zu komplexen Projekten. Ein direkter Kontakt zwischen dem Crowdsourcer und dem Crowdworker besteht in der Regel nicht.62 Die Online-Plattform Clickworker63 gilt als Beispiel für die Vergabe von Microtasks bei digitaler Crowdwork: Komplexe Projekte werden in Microtasks zerlegt und von mehreren qualifizierten Clickworkern (die registrierten Crowdworker der Plattform Clickworker) parallel bearbeitet. Der Plattformbetreiber Clickworker setzt diese nach strengen Qualitätskontrollen wieder zusammen und übermittelt sie dem Crowdsourcer.64 Sowohl bei analoger als auch digitaler Leistungserbringung finden Crowdworker je nach Grad der Qualifikation einfache als auch hochqualifizierte Tätigkeiten. Während bei der analogen Leistungserbringung der Crowdworker und der Crowdsourcer direkt in Kontakt kommen, so besteht bei digitaler Leistungserbringung in der Regel kein direkter Kontakt zwischen dem Crowdworker und dem Crowdsourcer. 3. Besonderheiten bei digitaler Crowdwork und sozialversicherungsrechtliche Relevanz Da bei interner Crowdwork bereits Arbeitsverhältnisse bestehen, greifen für die internen Crowdworker die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen aufgrund ihres bestehenden Arbeitsvertrags mit dem Unternehmen. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der internen Crowdworker beurteilt sich nach § 10 Abs 1 ASVG, wonach eine Versicherungspflicht mit dem Tag des Beginns der Beschäftigung besteht.65 Interne Crowdworker werden stets ein aufrechtes Dienstverhältnis aufweisen, dessen Bestehen nicht von der Bearbeitung einzelner Arbeitsaufgaben abhängt, demnach ergeben sich in Hinblick auf die 58 Siehe eingehend Balla, Transportdienstleistungen: Uber, in Lutz/Risak (Hrsg), Arbeit in der Gig-Economy: Rechtsfragen neuer Arbeitsformen in Crowd und Cloud (2017) 108 f; Risak in Lutz/Risak, 20. 59 Zum Unternehmen allgemein siehe die Unternehmenshomepage https://www.upwork.com (aufgerufen am 27.08.2020). 60 Vgl Risak in Lutz/Risak, 20. 61 Siehe Risak in Lutz/Risak, 20. 62 Vgl Risak in Lutz/Risak, 20 f. 63 Zum Unternehmen allgemein siehe die Unternehmenshomepage https://www.clickworker.de/ (aufgerufen am 27.08.2020). 64 Siehe https://www.clickworker.de/so-funktionierts/ (aufgerufen am 27.08.2020). 65 Zum Beginn der Pflichtversicherung Strohmayer, Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern (2018) 2 f; mwN zum Einstellungsakt Warter, Crowdwork, 251; vgl zu den arbeits- und sozialrechtlichen Auswirkungen Risak in Lutz/Risak, 20; vgl Karl, Plattformen als Verbindung zwischen Arbeitenden und Leistungsempfängern, in Tomandl/Risak (Hrsg), Wie bewältigt das Recht Moderne Formen der Arbeit? (2016) 86; zur deutschen Rechtslage mwN Klebe in Tomandl/Risak, 77. 31. August 2020 18/95
sozialversicherungsrechtliche Absicherung keine speziellen Probleme im Vergleich zum klassischen Dienstverhältnis. Diese Diplomarbeit widmet sich somit der digitalen Leistungserbringung im Rahmen von externer Crowdwork und deren sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Wenn in der Folge der Begriff Crowdwork verwendet wird, so bezieht sich die Verwendung des Begriffs auf externe Crowdwork. Die Besonderheit bei digitaler Crowdwork liegt wohl darin, dass ein direkter Kontakt zwischen dem Crowdworker und dem Crowdsourcer in der Regel nicht besteht und der einzelne Crowdworker – je nach Organisationsstruktur der Plattform – oftmals nicht weiß, welcher Crowdsourcer überhaupt hinter dem Microtask steckt. Durch die Zerstückelung großer Projekte in einzelne Microtasks stellt sich zudem die Frage, ob überhaupt eine Dienstleistung vorliegt oder ob es sich um ein Werk handelt. Es stellen sich aus sozialrechtlicher Sicht folgende Fragen, die in weiterer Folge näher untersucht werden sollen: • In welchen (Vertrags-)Verhältnissen stehen Crowdworker, Crowdsourcer und Plattformbetreiber zueinander? • Wie wirken sich diese Vertragsverhältnisse auf den Beschäftigungsstatus der Crowdworker aus? • Welche Kriterien sind für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Crowdworkern maßgeblich? • Welche speziellen Auswirkungen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von Crowdworkern hat dies zur Folge? Zudem treffen bei Crowdworkern konträre Punkte aufeinander: Einerseits ist der Crowdworker physisch ortsungebunden, andererseits virtuell an den PC oder auch die Plattform gebunden. Generell ist die Position des Plattformbetreibers eine viel stärkere als jene des Crowdworkers da er die Nutzungsbedingungen einseitig festlegt. Viele Problemstellungen – wie etwa ein Unfall im Home-Office oder das Vorliegen verschiedener Versicherungsverhältnisse – sind bereits aus anderen Arbeitsformen bekannt. Bei digitaler Crowdwork treffen diese jedoch vermehrt zusammen, was für eine klare Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung und der daraus folgenden Konsequenz für die Absicherung von Crowdworkern auch in der Gesamtheit problematisch ist. 31. August 2020 19/95
D. Die Vertragsverhältnisse bei Crowdwork 1. Grundsätzliches Die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Crowdworkern ist von deren Beschäftigungsstatus abhängig, weil die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung an das Vorliegen einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit anknüpft. Dabei sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die formalen Beziehungen insoweit maßgeblich, als diese Indizwirkung hinsichtlich dem Beschäftigungsstatus haben. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse und deren unmittelbarer Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Crowdworker sowie der Frage nach dem Dienstgeber ist daher die Bestimmung der gegebenen Vertragsverhältnisse.66 Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind bei der Beurteilung der Vertragsverhältnisse zwei Aspekte voneinander getrennt zu betrachten. Für die Qualifikation des Beschäftigungsstatus des Crowdworkers bedarf es der Ermittlung des Inhalts67 des Vertrages. Dabei dienen im Rahmen der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsstatus die vertraglichen Vereinbarungen als Deutungsschema für das tatsächliche Verhältnis.68 Dem vorgelagert ist einem ersten Schritt zu bestimmen, zwischen welchen Personen Vertragsverhältnisse bestehen und wer die jeweiligen Vertragspartner sind. 69 Dies gilt vor allem, wenn der Crowdsourcer nicht selbst eine Plattform betreibt, weil in diesem Fall ein dreipersonales Verhältnis zwischen Crowdsourcer, Plattformbetreiber und Crowdworker vorliegt:70 Abbildung 3: Zu untersuchende dreipersonale Verhältnissse bei Crowdwork (Quelle: eigene Darstellung) 66 Vgl De Groen et al, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ausgewählter Typen von Plattformarbeit - Analyse des nationalen Kontextes: Österreich, 15. 67 Zu den rechtlichen Grenzen der Inhaltsfreiheit bei Arbeitsverträgen Bydlinski, Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil, Band18 (2018) 180 ff. 68 Vgl Strohmayer, Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern, 57. 69 Siehe Warter, Crowdwork, 93; Risak in Lutz/Risak, 46. 70 Dazu Warter, Crowdwork - Eine erste arbeitsrechtliche Beurteilung, in Reichel/Pfeil/Urnik (Hrsg), Crowdinvesting und Crowdworking: Herausforderungen und Chancen (2018) 139 f. 31. August 2020 20/95
Solche dreipersonalen Konstellationen erfordern eine exakte Beurteilung, zwischen wem und in welcher Form ein Vertragsverhältnis besteht.71 Die Beurteilung, welche Vertragsverhältnisse vorliegen und wer der Vertragspartner ist, hat stets anhand der vertraglichen Grundlage im Einzelfall zu erfolgen. Die Vertragsgrundlage kann dabei in den AGB der Plattformbetreiber, dem Vertrag zur Nutzung der Plattform, und in den einzelnen Verträgen, die anlässlich der Annahme von Arbeitsaufgaben abgeschlossen werden, liegen.72 Dies hat wiederum Indizwirkung für den Beschäftigungsstatus des Crowdworkers einerseits und für die Beurteilung, wer in diesem dreipersonalen Verhältnis Dienstgeber ist andererseits.73 Das Zustandekommen eines Vertrages ist anhand von § 861 ABGB zu beurteilen. Demnach müssen für einen (Konsensual-)Vertrag übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.74 Der Vertrag wird daher durch korrespondierende Erklärungen, also die Legung eines Angebotes durch den einen Vertragspartner und der darauffolgenden Annahme dessen durch den anderen Vertragspartner, perfekt.75 Dabei gilt der Grundsatz, dass sich jeder sein eigenes Verhalten zurechnen lassen muss.76 Es ist jedoch möglich für jemand anderen im Rahmen einer Stellvertretung rechtsgeschäftliche Handlungen zu setzen.77 Für die wirksame Vertretung ist es iSd Offenlegungsgrundsatzes entscheidend, dass es für den Vertragspartner erkennbar sein muss, dass der Erklärende nicht im eigenen Namen sondern für den Vertretenen handelt.78 Für die Bestimmung des Vertragspartners kommt es auf die Zurechnung der Willenserklärung an. Die Beurteilung des Zustandekommens der Vertragsverhältnisse hängt von der Ausgestaltung der vertraglichen Bestimmungen der jeweiligen Plattform ab. Dabei ist – wie Warter79 aufzeigt – insbesondere in Bezug auf die AGB der Plattformbetreiber eine detaillierte Analyse im Einzelfall erforderlich. Die in der Praxis von den jeweiligen Plattformen selbst vorgenommene Qualifikation der rechtlichen Verhältnisse, kann in der Regel nicht unhinterfragt übernommen werden.80 Für Zwecke der weiteren Untersuchung wird in der Folge auf die von Warter81 getroffene Differenzierung zwischen Gesamtdienstleistungsplattformen und Vermittlungsplattformen zurückgegriffen. 71 Vgl European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions, Employment and working conditions of selected types of platform work, 3. 72 De Groen et al, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ausgewählter Typen von Plattformarbeit - Analyse des nationalen Kontextes: Österreich, 17 f; Warter in Reichel/Pfeil/Urnik, 145 ff. 73 Vgl zum Dienstgeber Strohmayer, Die Pflichtversicherung von Dienstnehmern, 4 ff; zum Beschäftigungsstatus Bruckner/Krammer in Lutz/Risak, 256. 74 Siehe Wiebe, § 861 ABGB, in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON (2018) Rz 1. 75 Vgl Rummel, § 861 ABGB, in Rummel/Lukas (Hrsg), ABGB (2014) Rz 4. 76 Dazu Warter, Crowdwork, 109; Kletečka zum selbstverantwortlichen Handeln „Wer handelt, handelt für sich selbst“ Koziol/Kletečka/Welser, Bürgerliches Recht I14 (2018) Rz 622. 77 Eingehend zu Stellvertretung Bydlinski, Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Band 1 (2018) 217 ff. 78 Vgl Bydlinski, Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil, 245; Strasser, § 1002 ABGB, in Rummel/Lukas (Hrsg), ABGB (2000) Rz 50; mwN Warter, Crowdwork, 109. 79 Dazu Warter in Reichel/Pfeil/Urnik, 147. 80 Siehe hierzu insbesondere die kritische rechtliche Beurteilung der von der Plattform selbst vorgenommenen Qualifikation als Vermittlungsplattform im Kapitel III. D. 5. Vorliegen von bloßen Vermittlungsplattformen in der Praxis?. 81 Eingehend zu den Unterschieden zwischen Gesamtdienstleistungsplattformen und Vermittlungsplattformen Warter, Crowdwork, 109 ff. 31. August 2020 21/95
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