Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzen-gesundheitskontrolle - Hamburg.de

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Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzen-gesundheitskontrolle - Hamburg.de
Die Warenabfertigung mit
Großbritannien aus Sicht
der Hamburger Pflanzen-
gesundheitskontrolle

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24.01.2019 | Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
              Ingo Müller-Sannmann / Sachgebiet Pflanzengesundheitskontrolle
Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzen-gesundheitskontrolle - Hamburg.de
AGENDA
01 Kurze Einführung in den Bereich Pflanzengesundheit

02 Der „phytosanitäre“ Status quo

03 Großbritannien als Drittland: Auswirkungen im phytosanitären Bereich

04 Weiterführende Informationen

05 Fragen
Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzen-gesundheitskontrolle - Hamburg.de
Kurze Einführung in den
Bereich Pflanzengesundheit

                             01
Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzen-gesundheitskontrolle - Hamburg.de
IPPC*
                      INTERNATIONALES
               PFLANZENSCHUTZÜBEREINKOMMEN
                                                                                             *IPPC – International Plant Protection Convention
• Vertrag erstmals 1952 erarbeitet
• Letzte wesentliche Revision 1997
• aktuell 183 Vertragsstaaten (auch GB)
• Sitz: Rom
• Website: www.ippc.int
• IPPC-Sekretariat ist der FAO untergeordnet
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IPPC – INTERNATIONALES PFLANZENSCHUTZÜBEREINKOMMEN
•    internationaler Vertrag über zulässige rechtliche und technische
     Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung von Pflanzen-
     schädlingen und -krankheiten und deren Bekämpfung.

•    für Unterzeichnerstaaten verbindliche Grundlage bei nationalen bzw.
     supranationalen Gesetzgebungsvorhaben (z.B. EU) im Bereich
     Pflanzenquarantäne

•    Erarbeitung "Internationaler Standards für pflanzengesundheitliche
     Maßnahmen" (ISPM)

•    Standards sind verbindlich und sollen die Unterzeichnerstaaten bei der
     Anwendung des Übereinkommens unterstützen
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Beispiele für ISPM-Standards

             ISPM 15                                                   ISPM 32                                                            ISPM 12

                                                                                               https://www.ippc.int/en/core-activities/standards-setting/ispms/
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EPPO - Pflanzenschutzorganisation für Europa und
den Mittelmeerraum (European and Mediterranean Plant Protection Organisation)
•   Internationale Organisation mit 51 Mitgliedsländern, gegr. 1955, Sitz: Paris
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•   Zuständig für Kooperation der Mitgliedsländer in Pflanzenschutzfragen

•   Entwicklung von Strategien gegen Ein- und Verschleppung und Bekämpfung
    gefährlicher Schadorganismen

•   Vertritt Mitgliedsländer als Regionale Pflanzenschutzorganisation bei
    Verhandlungen der FAO und im Rahmen des IPPC

•   Erarbeitung eigener EPPO-Standards unter Beteiligung von Experten der
    Mitgliedsländer zu pflanzengesundheitlichen Themen (z.B. Schadorganismen,
    Risikoanalyse, Diagnose, Ausrottungsmaßnahmen).
    Ein EPPO-Standard hat empfehlenden Charakter für die Mitgliedsländer.                                  https://de.wikipedia.org/wiki/Pflanzenschutzorganisation_f%C3%
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•   Entwicklung und Betreuung von Datenbanken:
           z.B. EPPO Global Database https://gd.eppo.int/

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Der „phytosanitäre“
Status quo

                      02
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Gleiche Rechtsgrundlagen in GB und anderen EU-Ländern:
 RICHTLINIE 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz
 der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von
 Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse:
 Anhänge I und II:            geregelte Schadorganismen („Quarantäneschadorganismen“)
 Anhang III:                  Einfuhrverbote
 Anhang IV:                   Besondere Anforderungen (z.B. Behandlung, Anbaubedingungen)
 Anhang V:                    Listen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, für welche ein
                              Pflanzengesundheitszeugnis (Ursprung Drittland) oder ein
                              Pflanzenpass (Binnenmarktware) erforderlich ist

       Achtung! Umsetzung des neuen EU-Kontrollrechtes ab 14.12.2019
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Gleiche Rechtsgrundlagen in GB und anderen EU-Ländern:
                                                         (Fortsetzung I)

 § 18 Entscheidungen und 34 Durchführungsbeschlüsse (Stand 23.01.2019) mit
   Sonderregelungen zu einzelnen Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzen-
   erzeugnissen. Beispiele:
   −   Entscheidung der Kommission vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten
       Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig
       gehaltene Pflanzen (Bonsai) von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan
   −   Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz
       der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
       (Asiatischer Laubholzbockkäfer)
   −   Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich
       bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die
       Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
       (Schwarzfleckenkrankheit an Zitrus)

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Gleiche Rechtsgrundlagen in GB und anderen EU-Ländern:
                                                        (Fortsetzung II)

  § weitere Richtlinien im Bereich Pflanzengesundheit:
    − Einfuhren und innergemeinschaftlicher Handel zu Versuchs-, Forschungs- und
      Züchtungszwecken
    − Pflanzenpass-Richtlinie
    − Richtlinien zur Regelung von Schutzgebieten
    − Richtlinien zur Bekämpfung von Schadorganismen
    − Richtlinien zur Reduzierung von Einfuhrkontrollen und Durchführung von
      Bestimmungsortkontrollen

  § EG-Schweiz-Abkommen (einschl. Liechtenstein)

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Es ist derzeit nicht bekannt, im welchem Umfang das bestehende
Pflanzengesundheitsrecht der EU von GB beibehalten wird.

Aus fachlicher Sicht dürfte ein großer Teil der speziellen Regelungen
(Entscheidungen, Durchführungsrechtsakte) fortgeführt werden.
=> Verhinderung der Einschleppung von Schadorganismen aus
nichteuropäischen Drittländern nach GB

Auch eine Ausweitung oder strengere Auslegung der bestehenden
EU-Regelungen ist in bestimmten Fällen nicht auszuschließen
(z.B. Regelungen zu in anderen EU-Staaten vorkommenden
Schadorganismen, die bis dato nicht in GB festgestellt wurden)
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Großbritannien als Drittland:
Auswirkungen im
phytosanitären Bereich

                                03
Vorbereitungen in GB
 auf einen harten Brexit

Handlungsempfehlungen des
britischen Pflanzenschutzdienstes
zum Im- und Export von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen:

https://www.gov.uk/guidance/importing-and-
exporting-plants-and-plant-products-if-theres-no-
withdrawal-deal

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Importing plants and plant products from the EU
After the UK leaves the EU, any plants and plant products currently managed
under the EU plant passport scheme will be subject to UK import controls.
When you import plants or plant products that are currently managed under the EU plant
passport scheme, you’ll need to:
• register as an importer using the PEACH website for England and Wales
• the process is different if you’re in Scotland and Northern Ireland
• provide pre-arrival notification using the PEACH website
• make sure a controlled consignment enters the UK with a phytosanitary certificate
   (PC) issued in the country of export (or re-export)
• upload scanned copies of your PC and other relevant documents (for example bill of
   landing, cargo movement request, or delivery company invoice to the PEACH website)
• supply the original copy of the PC within 3 days of your consignment reaching the
   UK via post.
                  https://www.gov.uk/guidance/importing-and-exporting-plants-and-plant-products-if-theres-no-withdrawal-deal#importing-plants-and-plant-products-from-the-eu

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Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen nach GB
• Für Pflanzen (und Pflanzenerzeugnisse) für welche bisher im Binnenhandel ein
    Pflanzenpass verwendet wurde, wird zukünftig beim Export nach GB ein
    Pflanzengesundheitszeugnis benötigt.
•   Liste mit pflanzenpasspflichtigen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen:
                              Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG
•   Ebenfalls wird ein Pflanzengesundheitszeugnis für Pflanzen und Pflanzenerzeug-
    nisse benötigt, wenn eine Regelung über den Anhang V Teil B der Richtlinie
    2000/29/EG besteht. Hier ist noch offen, ob der gesamte Anhang V Teil B
    betroffen sein wird.
•   Antragstellung wie bei Exporten in andere Länder über das bundeseinheitliche
    Verfahren PGZ-Online (www.pgz-online.de)
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         Seite 16
www.pgz-online.de

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Importing plants and plant products from third countries
via the EU
Find out how to import plants, fruit, vegetables and plant materials to the UK from third
countries and how to import and export wood and timber products using the current rules.
In a no deal scenario, the EU would no longer be obliged to carry out plant health
checks on regulated third country goods going to the UK.
Plants and plant products that come from third countries via the EU without plant
health checks by an EU member state, will be treated as third-country imports.
Many plants and plant products entering the UK via the EU arrive at fast-moving roll-on
roll-off (RoRo) ports where checks at the border would create significant disruptions to
traffic. All third-country plant health controlled material arriving in the UK via RoRo ports
requiring checks will have to go to plant health approved facility for inspection.

     https://www.gov.uk/guidance/importing-and-exporting-plants-and-plant-products-if-theres-no-withdrawal-deal#importing-plants-and-plant-products-from-third-countries-via-the-eu

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Exporting plants and plant products to the EU
For exports to the EU third-country rules will apply on all:
•   plants for planting
•   wood, wood products or bark
•   wood packaging material
When you export controlled plants and plant products to third countries, you need to:
• check whether a phytosanitary certificate (PC) is required by contacting the plant health
  authority or a plant health inspector in the destination country
• apply for a PC from the relevant UK plant health authority before export
• check if your plants require laboratory testing of samples to ensure they are free from pests and
  diseases or inspections during the growing season
Contact your local plant health inspector to find out if your plants need these tests before exporting.
Controlled plant and plant products exports to the EU from the UK may be subject to checks
at the EU border.
       https://www.gov.uk/guidance/importing-and-exporting-plants-and-plant-products-if-theres-no-withdrawal-deal#importing-plants-and-plant-products-from-third-countries-via-the-eu

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Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus
GB in die EU
Phytosanitäre Importabfertigung und Vorlage eines in GB
ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisses erforderlich,
wenn es sich um bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeug-
nisse und sonstige Gegenstände handelt, die in Anhang V
Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind.

Nach bisherigen Recherchen werden über den Hamburger Hafen nur wenige
Sendungen mit Pflanzenerzeugnissen aus GB eingeführt, welche von oben-
stehenden Regelungen betroffen wären.

    Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzengesundheitskontrolle
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Über Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG
                geregelte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
    Rot: Ursprung alle Drittländer (bei hartem Brexit auch GB)   Blau: Nur Ursprung außereuropäische Länder
    Lila: unterschiedliche Regelung je nach botanischer Gattung bzw. Art     PGZ = Pflanzengesundheitszeugnis

•   Alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (z.B. Gehölze, Zierpflanzen, Stauden) => bei hartem Brexit PGZ aus GB erforderlich
•   Bestimmte Saatgutarten (z.B. Mais, Paprika, Sonnenblume, Tomate, Zwiebel) => bei hartem Brexit PGZ aus GB erforderlich
•   Bestimmte Schnittblumen-Arten (z.B. Nelken, Rosen, Schleierkraut) => auch nach hartem Brexit kein PGZ erforderlich
•   Diverse lebende Pflanzenteile (Äste, Blätter, Schnittgrün, Bulben, Knollen, Zwiebeln u.a.) => bei hartem Brexit PGZ aus GB erforderlich
•   Speise- und Pflanzkartoffeln => bei hartem Brexit PGZ aus GB erforderlich
•   Diverse frische Früchte (Kern-, Stein- und Beerenobst, Zitrusfrüchte, Mangos, Paprika, Tomate u.v.m.) PGZ nur bei bestimmten Früchten
•   Bestimmte Blattgemüse (z.B. Blattsellerie, Basilikum) => bei hartem Brexit PGZ aus GB erforderlich
•   Sämtliches Nadelholz (Schnitt- und Stammholz, Brennholz, Furniere) => auch nach hartem Brexit kein PGZ erforderlich
•   Bestimmte Laubhölzer (Schnitt- und Stammholz u.a. von z.B. Eiche, Kastanie, Pappel, Platane…) => auch nach hartem Brexit kein PGZ erforderlich
•   Lose Rinde, Sägespäne von Nadelhölzern und bestimmten Laubhölzern => siehe vorstehende Angabe

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Movement of wood packaging material (Regelungen für Verpackungsholz)
Wood packaging material (WPM) moving between the UK and the rest of the EU can
currently move freely without checks or controls. (Status Quo)
WPM includes:
•   pallets
•   crates
•   boxes
•   cable drums
•   spools
•   dunnage
In the event of no deal, all WPM moving between the UK and the EU must meet
ISPM15 international standards by undergoing heat treatment and marking. All WPM
may be subject to official checks either upon or after entry to the EU.
=> Höhere Auslastung von Herstellern/Behandlern von ISPM-15-konformem Verpackungsholz
      https://www.gov.uk/guidance/importing-and-exporting-plants-and-plant-products-if-theres-no-withdrawal-deal#importing-plants-and-plant-products-from-third-countries-via-the-eu

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         Seite 26
Phytosanitäre Importabfertigung von Verpackungsholz in Hamburg
  Geregelte Warenarten: Risikowarenliste für Verpackungsholz „in Gebrauch“ zur
  Verwendung gemäß § 8 der Pflanzenbeschauverordnung
  https://www.julius-kuehn.de/media/Veroeffentlichungen/Bekanntmachungen/020_BAnz_AT_07.04.2017_B6.pdf

Abfertigung freier Verkehr: Bestimmungsortkontrolle: Ab Ende 2019:
Anmeldung über Verfahren Anmeldung über Verfahren Abfertigung über Verfahren
          ephyto                                           PGZ-Online                                        TRACES NT ???
 www.spedition.ephyto.de                               www.pgz-online.de                              https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt/login

             e
           ephyto

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          Seite 27
04
Weiterführende Informationen
Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzengesundheitskontrolle
Seite 29              https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-notices_en
Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzengesundheitskontrolle
Seite 30
Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzengesundheitskontrolle
Seite 31
https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/regelungen-nicht-eu-staaten-1-20.html

                                                                                               Vereinigtes Königreich (?)

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Seite 32
Fragen zur Abfertigung in Hamburg / in GB

Pflanzengesundheitskontrolle Hamburg
             Tel. 040 / 42841-5204 und -5203
       E-Mail: pflanzengesundheit@bwvi.hamburg.de
 www.hamburg.de/pflanzenschutz/pflanzengesundheitskontrolle/

    Rechtzeitige Abstimmung mit dem
          Handelspartner in GB
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  Seite 33
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    Fragen
DANKE FÜR IHRE
                                                                      AUFMERKSAMKEIT

                                                                                               Pflanzengesundheitskontrolle Hamburg / 30.05.2008
Die Warenabfertigung mit Großbritannien aus Sicht der Hamburger Pflanzengesundheitskontrolle
Seite 35
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