Auswirkungen der Pflegestärkungsgesetze auf die Angebotsstrukturen in der ambulanten Pflege - DV Veranstaltung PSG I, II, III: Wie geht es in der ...

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DV Veranstaltung PSG I, II, III: Wie geht
es in der Pflege?
03.- 05.07.2017 pentahotel Berlin-
Köpenick

Erika Stempfle                              Auswirkungen der
Diakonie Deutschland                        Pflegestärkungsgesetze auf die
                                            Angebotsstrukturen in der
                                            ambulanten Pflege
 Angebotsstrukturen eines ambulanten Pflegedienstes

 Zielgruppen

 Gesetzliche Änderungen im Überblick

 Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

 Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der
  Pflegeversicherung/Neues Begutachtungsverfahren

 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

 Fazit

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Angebotsstrukturen eines ambulanten Pflegedienstes/
einer Diakoniestation im Überblick
 Häusliche Krankenpflege nach SGB V
 Familienpflege/Haushaltshilfe nach SGB V
 Pflegesachleistungen nach SGB XI
 Verhinderungspflege nach SGB XI
 Entlastungsleistungen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI
     (Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5
     jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,)
 Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI/Pflegekurse nach § 45 SGB XI und
  weitere Beratungs-/Informationsangebote
 Ggf. Präsenzkraftleistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
 Ggf. zusätzlich nach Landesrecht anerkanntes Angebot nach § 45a Absatz 3 SGB XI
  bzw. Kooperation mit einem nach Landesrecht anerkannten Angebot ….
 SAPV, Palliativversorgung ….
 Hausnotrufdienste/Mahlzeitendienste
 ….
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 …….
Zielgruppen

 Pflegebedürftige Menschen/Patienten

     …. in unterschiedlichen Wohnsituationen/Versorgungs-/Pflegesettings
         z. B. alleinlebende alte Menschen
     ….. in unterschiedlichen Lebensphasen
     ….. mit unterschiedlichem Begleitungs-/Versorgungsumfang
     ….. mit unterschiedlichem Begleitungs-/Versorgungsauftrag

 (pflegende) Angehörige/ Nahestehende

 ……

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Änderungen PSG I zum 01.01.2015 (Überblick)

 Beitragssatzerhöhung um 0,3 Beitragssatzpunkte zum 01.01.2015, davon 0,1
  Beitragssatzpunkte für den Pflegevorsorgefonds/Aufbau eines Pflegevorsorgefonds bildet
  einen Schwerpunkt des PSG I
 weitere Vorziehleistungen nach dem PNG (z. B. Entlastungsbetrag von 104 € für alle
  Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege; Ausweitung von § 87b auf alle Bewohner,
  Einbeziehung von Tages- und Kurzzeitpflege in § 123 SGB XI)
 Dynamisierung aller Leistungen in der Regel um 4 %
 Anrechnungsmöglichkeiten von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
 Tagespflege als eigenständige Leistung
 Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (4.000 € anstatt
  2.557 € pro Maßnahme)
 Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern u. a. durch Ausbau der
  Hilfen zur Weiterführung des Haushalts
 Einführung einer Umwidmungsmöglichkeit von bis zu 40 % des
  Sachleistungsbudgets in niedrigschwellige Angebote
 Anerkennung der tariflichen Vergütungen etc.

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PSG II (Überblick) (1)
  Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Neues Begutachtungsin-
   strument, Pflegegrade, Überleitung in Pflegegrade/Neuer Pflegegrad 1
  Neues Verständnis von Pflegebedürftigkeit in den Einzelnormen §§ 4, 36
   SGB XI: körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische
   Betreuungsmaßnahmen (Aufnahme in den Regelleistungskatalog) und
   Hilfen bei der Haushaltsführung
  Leistungserhöhungen ab 01.01.2017 im Bereich der häuslichen Pflege
   (Integration von § 123 SGB XI a.F.), nahezu alle Pflegebedürftigen erhalten
   höhere Leistungen
  Neugestaltung der Leistungshöhen in der vollstationären Pflege
  Entlastungsbetrag von 125 € für alle Pflegebedürftigen in der häuslichen
   Pflege
  Änderungen im Leistungserbringungsrecht/einrichtungseinheitlicher Eigenanteil in
   der vollstationären Pflege
  Verbesserungen bei der sozialen Absicherung von Pflegepersonen (insbesondere
   in Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
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PSG II (Überblick) (2 )
 Gestraffte Organisations- und Entscheidungsstrukturen (Qualitätsausschuss
  Pflege, Geschäftsstelle )
 Einführung eines neuen Verfahrens der Qualitätsprüfung und -darstellung
  unter Berücksichtigung von Ergebnisqualität (stationär, ambulant und für
  neue Wohnformen)
 Entwicklung und Erprobung eines Verfahrens zur Personalbemessung bis
  Mitte 2020
 Änderungen im Bereich Information und Pflegeberatung

 Umfassende Pflegeversicherungsreform mit Einführung
 des „neuen“ Pflegebedürftigkeitsbegriffs

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PSG III (Überblick)
 Regelungen zur Stärkung der Rolle der Kommune in der Pflege

 Maßnahmen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege und
  in der HKP

 Einführung des Neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in der Hilfe zur Pflege (
  Abschaffung des Bedarfsdeckungssystems in der Hilfe zur Pflege/Lücken)

 Regelung zur Schnittstelle Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe ( § 13 Absatz
  3ff. SGB XI )

 Änderungen zum Thema Wirtschaftlichkeit von Gehältern bis zur Höhe von
  Tarifniveau und Nachweise der Personalaufwendungen in den
  Vergütungsverhandlungen

 Nachbesserungen beim Besitzstandsschutz

 …

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Weitere gesetzliche Änderungen
 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Inkrafttreten zum 01.01.2015)
 Hospiz- und Palliativgesetz (Inkrafttreten zum 08.12.2015)
 Präventionsgesetz
 Schließung der ambulanten Versorgungslücke durch das Krankenhausstrukturgesetz
  vom 10.12.2015
 Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen vom
  21.12.2015
 Regelungen zum Entlassmanagement der Krankenhäuser durch das (GKV-
  Versorgungsstärkungsgesetz vom 16.07.2015
 Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur
  Änderung anderer Vorschriften/verabschiedet im Bundestag am 01.06.2017
 Heimrechtliche Regelungen der Länder/Ordnungsrechtliche Änderungen

 …….

 …….
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Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeits-
begriffs (1)
 Der bisherige Pflegebedürftigkeitsbegriff hat 20 Jahre das
  gesellschaftliche und sozialpolitische Verständnis von
  (professioneller) Pflege geprägt
 Verrichtungsbezug pflegerischer Leistungen realitätsbildend in
  Leistungskomplexen für die ambulante Pflege, in den
  Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI/in den
  Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI
 Orientierung an Zeitwerten („Minutenpflege“)
 Präventive, rehabilitative oder beratende Inhalte waren darin nicht
  erkennbar
 (gefühlte) Lücke zwischen individuellen Bedarfslagen und
  vorhandenem pflegerischen Versorgungsangebot/Angebots-
  strukturen bei den SGB XI-Leistungen
 ,…..
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Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeits-
begriffs (2)
 PFLEG 2002/ erste Nachbesserungen: Einführung eines zusätzlichen
  Leistungsanspruchs von bis zu 460 € pro Jahr für Pflegebedürftige mit
  erheblichem Bedarf an Betreuung (PEA) im häuslichen Bereich (§§ 45a
  und 45b SGB XI)
 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz: Grundbetrag von 100 € und erhöhter
  Betrag von 200 €
  Leistungen nach § 45b wurden schrittweise erhöht
   Zuletzt 2016: 104 € bzw. 208 € pro Monat
 PNG (2012) und PSG I (2015) Einführung von sogenannten
  Vorziehleistungen im Hinblick auf die Einführung des Neuen
  Pflegebedürftigkeitsbegriffs
  * Zuschlag für Menschen mit einer PEA zu den Pflegesachleistungen, zum
    Pflegegeld etc. (z. B. bei Pflegestufe 1 Sachleistungsanspruch 468 € und
    Zuschlag von 221 € für PEA (§ 123 SGB XI))
  * Häusliche Betreuung nach § 124 SGB XI
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Auswirkungen des bisherigen Pflegebedürftigkeits-
begriffs (3)
  Zielsetzungen waren eine stärkere Einbeziehung von Menschen mit einer
   eingeschränkten Alltagskompetenz und die Entlastung von pflegenden
   Angehörigen
  Zielsetzungen von PNG und PSG I waren auch:
   nicht nur eine Stärkung der Ehrenamtlichkeit, sondern auch eine Stärkung
   der niedrigschwelligen Angebote/der hauswirtschaftlichen Angebote/der
   Entlastungangebote und eine Öffnung des Pflegesachleistungsbetrags für
   diese und für andere neue nur nach Landesrecht anerkannte Anbieter
   ( Anforderungen an Qualität, prekäre Arbeitsverhältnisse etc. sind
   sozial- und versorgungspolitisch nicht unproblematisch)
  reine somatische Ausrichtung des bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
  wurde früh kritisiert, Ergänzungen wurden aber nicht unbedingt im
  pflegefachlichen Bereich vorgenommen, sondern eher im niedrig-
  schwelligen und/oder im hauswirtschaftlichen Bereich.

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Überleitungsregelungen
 Durch die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sollte
  sich niemand, der bereits 2016 pflegebedürftig war, schlechter
  stellen als bisher

 Großzügige Überleitungsregelungen
   einfacher Stufensprung für Pflegebedürftige ohne PEA
   doppelter Stufensprung für Versicherte mit PEA

 Im häuslichen Bereich erhalten 98 % der übergeleiteten Versicherten
  2017 höhere Leistungen als 2016

 Keine Überleitung in den Pflegegrad 1
   Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017
  Leistungen der Pflegeversicherung/neue Zielgruppe

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Leistungen bei Pflegegrad 1 in der häuslichen Pflege
 Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b,
 Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3,
 zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten
  Wohngruppen gemäß § 38a,
 Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
 finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen
  oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4,
 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.
 Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 in Höhe von 125 € monatlich

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Einsatz des Leistungsbetrags nach § 45b SGB XI
Der Betrag von 125 € pro Monat dient der Erstattung von Aufwendungen, die
den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Leistungen
   1. der Tages- oder Nachtpflege,
   2. der Kurzzeitpflege,
   3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36,
      in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der
      Selbstversorgung,
   4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur
      Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

erika. stempfle@diakonie.de 22.06.2017                                    Seite 16
Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs

 Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den
  Leistungen der Pflegeversicherung/Neues
  Begutachtungsverfahren

 Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung:
  Begründung für Änderungen der vertraglichen
  Grundlagen, für die Änderungen bei den
  Angebotsstrukturen und für die konzeptionelle
  Weiterentwicklung

erika. stempfle@diakonie.de 04.07.2017                Seite 17
Neudefinition der Zugangsberechtigung zu den Leistungen der
Pflegeversicherung/Neues Begutachtungsverfahren
 Grundlage der Einstufung der Pflegebedürftigkeit ist der Grad der
  Selbständigkeit und nicht mehr die an Defiziten orientierte Dauer
  bestimmter Verrichtungen
 Einschränkungen der Selbständigkeit durch kognitive oder psychische
  Problemlagen werden gleichberechtigt neben somatisch bedingten
  Einschränkungen bei der Begutachtung gleichberechtigt berücksichtigt
 Wegfall der Sonderleistung für Personen mit einer erheblichen
  eingeschränkten Alltagskompetenz (PEA)
 6 Module mit einer unterschiedlichen Gewichtung
 5 Pflegegrade anstatt 3 Pflegestufen
 Im häuslichen Bereich erhalten 98 % der übergeleiteten Versicherten
  2017 höhere Leistungen als 2016
 Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 erhalten erstmals 2017 Leistungen der
  Pflegeversicherung/neue Zielgruppe

erika. stempfle@diakonie.de 04.07.2017                                     Seite 18
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (§ 36 SGB XI)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege
 Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und
 pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf
 Hilfen bei der Haushaltsführung
   als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe)
 Integration der häuslichen Betreuung aus § 124 SGB XI in § 36 SGB XI
   pflegerische Betreuungsmaßnahmen sind eine gleichberechtigte Leistung
   Voraussetzung, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
     Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind, entfällt

 Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der
  Selbständigkeit des Pflegebedürftigen oder Fähigkeitsstörungen so weit wie
  möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und
  eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
  Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung
  von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.

erika. stempfle@diakonie.de 04.07.2017                                     Seite 19
Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (§ 36 SGB XI)

 Bisher Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen
  Hilfeleistungen bei den Verrichtungen in den Bereichen Körperpflege/
  Ausscheidung, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung

 Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den Bereichen
  * Mobilität,
  * kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
  * Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
  * Selbstversorgung,
  * Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder
    therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
  * Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

 Anstatt hauswirtschaftlicher Versorgung nun Hilfen bei der
  Haushaltsführung

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung (§ 36 SGB XI)

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen:
Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des
alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

   1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von
      Gefährdungen,

    2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der
      Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und
      bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie

    3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

 Einleitung der Umsetzung eines Paradigmenwechsels in der Pflege
 Im Mittelpunkt der Pflege steht die Förderung der Selbständigkeit
  der pflegebedürftigen Personen
 Maßgeblich sind der Wille und die Selbstbestimmung der
  betroffenen Versicherten
 Notwendigkeit der Stärkung der Fachlichkeit und eine
  Rückbesinnung auf die Pflegefachlichkeit vor Ort

– in Kombination mit dem neuen Strukturmodell

– zukünftige Pflegeberichterstattung über Ergebnisindikatoren

– zukünftig bzgl. 113c?

erika. stempfle@diakonie.de 04.07.2017                                Seite 22
Paradigmenwechsel durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
 Worum geht es?: Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: Dinge anders
  tun und Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: Andere Dinge tun

 Qualitative Weiterentwicklung der Pflege: „Dinge anders tun“
  Stichwort: problemorientiertes anstatt verrichtungsorientiertes
  Pflegeverständnis
  Betonung individueller Ressourcenförderung

 Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten: „Andere Dinge tun“
  Präventive Orientierung/Präventive Leistungen
  Pflegefachliche Anleitung: Pflegebedürftige und Angehörige
  Förderung der Pflegekompetenz von Angehörigen
  Neuausrichtung der Leistungen zur Entlastung von pflegenden
   Angehörigen
  Beratung und Anleitung als eigenständige, edukative Interventionen

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Paradigmenwechsel durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff
 Pflegerische Betreuungsmaßnahmen („im häuslichen Umfeld“)
  – Bewältigung von psychischen Problemlagen/Gefährdungen
  – Orientierung, Tagesstrukturierung, soziale Kontakte…
  – Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung
 Hilfen bei der Haushaltsführung: Nicht nur passive Unterstützung bei der
  hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern Unterstützungsleistungen für
  aktive, selbstbestimmte Haushaltsführung
 Erst- und Folgegespräche
 Prozeßsteuernde Interventionen
 Interventionen bei kognitiven und psychischen Problemlagen
 Partizipativer Ansatz des Aushandelns von Leistungen mit der
  pflegebedürftigen Person
 Stabilität der häuslichen Pflegesettings

  Siehe Referat von Herrn Dr. Wingenfeld
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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

 Muss umgesetzt werden

  in den Landesrahmenverträgen (nach § 75 SGB XI),

  in den Vergütungsvereinbarungen (nach § 89 SGB XI) und

  in den Konzepten der Einrichtungen/Dienste

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung
 wurde im Gegensatz zum Begutachtungsverfahren, …. nicht vorbereitet.

 keine Vorschaltregelung für eine Bundesempfehlung

 Ende 2015/Anfang 2016: Konzentration der Pflegeselbstverwaltung auf der
  Länderebene auf die vollstationäre Pflege

 ab Frühjahr/Frühsommer 2016: Beginn mit der Umsetzung in der ambulanten Pflege

 Diskussion in der Pflegeselbstverwaltung: Gibt es einen Paradigmenwechsel
  überhaupt/„es gab doch schon immer aktivierende Pflege“ etc.

 Wichtige Impulse durch die Veranstaltung des BMG vom 31.08.2016 und andere
  Maßnahmen des BMG

 Empfehlungen der BAGFW zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in
  den Landesrahmenverträgen: zur Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels, zu den
  Inhalten der Landesrahmenverträge, zu den neuen Leistungen, zur
  Prozessgestaltung,….

  Mehrjähriger, mehrstufiger Prozess,..

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung
Gegenwärtiger Stand im Überblick

 Neue Landesrahmenverträge: Baden-Württemberg, Hamburg,..

 In (vielen) Bundesländern Ergänzungen bei den Leistungen im Hinblick
      * auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen
      * Hilfen bei der Haushaltsführung
      * Unterstützung bei der Organisation des Haushalts
      * Mobilität
      * Förderung der Selbstständigkeit
      * Anleitung
      * Sterbebegleitung
      * Erstgespräche/Folgegespräche
      …….

 teilweise mit Revisions-/Evaluationsvereinbarungen

 größtenteils mit der Absprache die Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
  auch 2017/2018 etc. in den Landesrahmenverträgen weiter fortzusetzen

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Paradigmenwechsel bei der Leistungsausgestaltung

 Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wirkt sich aus
   auf ein umfassenderes Pflegeverständnis und auf die Pflegeleistungen
  auf die Leistungsinhalte, Leistungsstrukturen, pflegerischen Konzepte
  die strategische Ausrichtung des ambulanten Pflegedienstes
  Organisation und Prozesse von ambulanten Pflegediensten

 Umsetzung des Paradigmenwechsels muss ein mehrjähriger und ein
  mehrstufiger Prozess der gemeinsamen Erarbeitung aller Beteiligten sein

 Bei der Umsetzung in den Angebotsformen sind auch die anderen
  gesetzlichen Änderungen; z. B. die Änderungen im SGB V, SGB XII zu
  berücksichtigen

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 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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