Totalrevision der Statuten des Zweckverbands Gruppenwas-serversorgung Vororte und Glattal (GVG) - Gruppenwasserversorgung ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Gruppenwasserversorgung Gruppenwasserversorgung Vororteund Vororte und Glattal Glattal Totalrevision der Statuten des Zweckverbands Gruppenwas- serversorgung Vororte und Glattal (GVG) Antrag und Beleuchtender Bericht an die Stimmberechtigten für die Urnen- abstimmung vom 13. Juni 2021 Gemeinden des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal: Bassersdorf, Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Dietlikon, Dübendorf, Fällanden, Greifen- see, Hüttikon, Illnau-Effretikon, Kloten, Lufingen, Niederglatt, Niederhasli, Nürensdorf, Oberglatt, Opfikon, Otelfingen, Re- gensdorf, Rümlang, Schwerzenbach, Steinmaur, Uster, Vol- ketswil, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen, Winkel
Abstimmungsvorlage des Zweckverbands Grup- penwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG) vom 13. Juni 2021 Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie der Totalrevision der Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG) zustim- men? Antrag der Delegiertenversammlung der GVG Die Delegiertenversammlung der GVG hat die totalrevidierten Statuten am 23. September 2020 einstimmig genehmigt und beantragt den Stimmberechtigten, den totalrevidierten Statu- ten der GVG zuzustimmen. Anträge der 29 Verbandsgemeinden Die Gemeindevorstände aller 29 Verbandsgemeinden sowie die Gemeindeparlamente der Städte Dübendorf, Illnau-Effre- tikon, Kloten, Opfikon und Uster beantragen den Stimmbe- rechtigten, den totalrevidierten Statuten des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Vororte und Glattal (GVG) zuzu- stimmen.
Beleuchtender Bericht Bestimmungen und regeln keine Details. Entscheide wurden nach Möglichkeit an die Delegiertenversammlung oder die Ausgangslage Bau- und Betriebskommission delegiert. Seit dem 1. Januar 2018 ist das neue Gemeindegesetz (GG) in Die Statutenrevision beschränkt sich auf den Nachvollzug der Kraft. Das neue Gesetz schafft die Grundlage, mit der Gemein- übergeordneten gesetzlichen Änderungen. Weitergehende den, Zweckverbände und Anstalten im Interesse der Bevölke- Änderungen wie beispielsweise eine Rechtsformänderung rung ihre Organisation und Haushaltführung zeitgemäss ausge- oder eine Anpassung von Finanzkompetenzen wurden in die- stalten können. Als Folge des neuen Gemeindegesetzes und ser Revision ausgeklammert. des geplanten Beitritts der Gemeinde Neerach zum Zweckver- band muss der Zweckverband GVG seine Statuten anpassen. Zwingende Anpassungen aufgrund des neuen Der Zweckverband GVG legt nun den Stimmberechtigten des Gemeindegesetzes Verbandsgebiets die totalrevidierten Statuten zur Genehmi- Die Inkraftsetzung des Gemeindegesetzes und der dazuge- gung vor. Die Revision muss gemäss § 79 GG in den einzelnen hörenden Verordnung erfolgte auf den 1. Januar 2018. Die we- Gemeinden und von allen Gemeinden (Einstimmigkeit) an der sentlichsten Anpassungen in den Statuten des Zweckverbands Urne beschlossen werden. GVG aufgrund des übergeordneten Rechts sind: • Der Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband erfordert Inhalt der neuen Statuten neu immer eine Statutenrevision (Art. 3). Die vorliegenden Statuten basieren auf den vom Kanton vor- • Über den Beitritt zu einem Zweckverband sowie über die gegebenen Musterstatuten für Zweckverbände und sind daher Zweckverbandsstatuten darf neu nicht mehr die Gemein- mit den alten Statuten des Zweckverbands GVG aus dem Jahre deversammlung beschliessen. Dies hat an der Urne zu er- 2010 nicht mehr direkt zu vergleichen. folgen (Art. 15). Der grösste Teil der erfolgten Anpassungen der Statuten ist for- • Die Gründung eines Zweckverbands sowie alle grundlegen- maler Natur, richtet sich nach den kantonalen Vorgaben und den Änderungen bedürfen der Zustimmung aller Ver- ist zwingend vorzunehmen. In den neuen Statuten wurden die bandsgemeinden (Einstimmigkeitsprinzip). Das Gemeinde- spezifischen Bestimmungen aus den bisherigen Statuten wo gesetz listet als grundlegende Änderungen folgende möglich übernommen. Bei den Finanzkompetenzen sind die Punkte auf: die wesentlichen Aufgaben des Verbands, die Abstufungen zwischen der Bau- und Betriebskommission, der Grundzüge der Finanzierung, die Bestimmungen über den Delegiertenversammlung und dem Souverän unverändert ge- Austritt und die Auflösung sowie die Mitwirkungsmöglich- blieben. Die revidierten Statuten enthalten nur zwingende keiten der Stimmberechtigten und der Verbandsgemein- den (Art. 16).
• Die Mitglieder der Delegiertenversammlung, der Bau- und Neerach dem Zweckverband nicht bei und Art. 1 Abs. 1 wird Betriebskommission (Exekutive) und der Rechnungsprü- entsprechend angepasst. fungskommission müssen ihre Interessenbindungen offen- legen (Art. 19, Art. 28, Art. 34). Revisionsverfahren • Der Verbandsvorstand erhält neue Organisationsmöglich- Die Bau- und Betriebskommission des Zweckverbands unter- keiten. Zusätzlich zur bereits bisher bekannten Übertra- breitete den Verbandsgemeinden einen Entwurf der revidier- gung von einzelnen Aufgaben und Entscheidungsbefugnis- ten Statuten zur Vernehmlassung. Die finale Revisionsvorlage sen an einzelne seiner Mitglieder ist neu auch eine Delega- berücksichtigt die Eingaben aus den Verbandsgemeinden weit- tion an einzelne oder mehrere Angestellte möglich (Art. gehend. Das kantonale Gemeindeamt des Kantons Zürich be- 31). scheinigt mit Schreiben vom 11. August 2020 und 23. Septem- • In den Statuten sind die Beteiligungsverhältnisse der Ver- ber 2020 die Genehmigungsfähigkeit der revidierten Statuten. bandsgemeinden zu definieren (Art. 46). Die Rechnungsprüfungskommission der GVG empfiehlt in ih- rem Beschluss vom 12. September 2020 der Delegiertenver- Aufnahme der Gemeinde Neerach sammlung die vorliegenden Statuten zu genehmigen und zu- Ein wesentlicher Bestandteil der Statutenrevision ist die Auf- handen der Urnenabstimmung zu verabschieden. nahme von Neerach als 30. Zweckverbandsgemeinde. Mit Be- Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands GVG verab- schluss des Gemeinderates vom 30. April 2020 stellte die Ge- schiedete die Revisionsvorlage am 23. September 2020 ein- meinde Neerach das Beitrittsgesuch bei der Gruppenwasser- stimmig zuhanden der Urnenabstimmung und überwies das versorgung Vororte und Glattal (GVG) und ersucht um Mittei- Geschäft an die Stadt- und Gemeinderäte ihrer 29 Zweckver- lung der Aufnahmebedingungen. Die Delegiertenversammlung bandsgemeinden. Die Gemeindevorstände aller 29 Verbands- der GVG genehmigt die Aufnahmebedingungen der Gemeinde gemeinden sowie die Gemeindeparlamente der Städte Düben- Neerach am 23. September 2020. dorf, Illnau-Effretikon, Kloten, Opfikon und Uster empfehlen, Der Gemeinderat von Neerach empfiehlt den Stimmberechtig- der Totalrevision der Statuten zuzustimmen. ten der Gemeinde Neerach die Genehmigung der Aufnahme- Nachfolgend sind die neuen Statuten vollständig abgebildet. bedingungen und die Zustimmung zum Beitritt bei den Zweck- Eine synoptische Darstellung (Vergleich zwischen den bisheri- verbänden GVG sowie GWF (Zweckverband Gruppenwasser- gen und den neuen Statuten) kann bei den Verbandsgemein- versorgung Furttal). Die Urnenabstimmung in der Gemeinde den oder unter folgendem Link eingesehen werden: Neerach soll am 26. September 2021 stattfinden. Im Falle einer Ablehnung durch die Stimmberechtigten der Gemeinde tritt gruppenwasser-gvg.ch -> Aktuelles -> Statutenrevision
Inhaltsverzeichnis 1. Bestand und Zweck 3 2. Pflichten der Verbandsgemeinden 4 Zweckverband 3. Organisation 4 Gruppenwasserversorgung Vororte und 3.1. Allgemeine Bestimmungen 4 Glattal GVG 3.2. Die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets 5 Statuten 3.2.1. Allgemeines 5 3.2.2. Volksinitiative 7 3.2.3. Fakultatives Referendum 7 3.3. Die Verbandsgemeinden 8 Stand: 4. März 2021 3.4. Delegiertenversammlung 9 (Version für die Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021) 3.5. Die Bau- und Betriebskommission 14 3.6. Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) 18 3.7. Prüfstelle 20 4. Personal und Arbeitsvergaben 20 5. Verbandshaushalt 21 6. Aufsicht und Rechtsschutz 23 7. Austritt, Auflösung und Liquidation 24 8. Schlussbestimmung 25
1. Bestand und Zweck Art. 3 Beitritt weiterer Gemeinden Art. 3 Be Art. 1 Bestand 1 Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Zweckverband erfordert 1 Der Beitritt w eine Statutenrevision. eine Statuten 1 Die Politischen Gemeinden - Buchs, Boppelsen, Dällikon, Dänikon, Dielsdorf, Hüttikon, Nie- 2 Die Gemeinden haben sich auf den Zeitpunkt des Beitritts zur 2 Die Gemeind derglatt, Niederhasli, Oberglatt, Otelfingen, Regensdorf, Rümlang, GVG auch einer Gemeindegruppe gemäss Art. 1 Abs. 1 anzu- GVG auch ein Steinmaur, Neerach (geografisch zusammengefasst in der Gruppe schliessen. schliessen. Furttal); 2. Pflichten der Verbandsgemeinden 2. Pflichte - Kloten, Lufingen, Winkel (geografisch zusammengefasst in der Gruppe Kloten); Art. 4 Pflichten der Verbandsgemeinden Art. 4 Pf - Bassersdorf, Dietlikon, Illnau-Effretikon, Nürensdorf, Opfikon, 1 Die Zweckverbandsgemeinden bzw. Gemeindegruppen sind ver- 1 Die Zweckve Wallisellen, Wangen-Brüttisellen (geografisch zusammengefasst pflichtet, die sie betreffenden, sich aus den von der GVG abge- pflichtet, die s in der Gruppe Gross-Lattenbuck); schlossenen Wasserbezugsverträgen ergebenden Verpflichtungen schlossenen W - Dübendorf, Fällanden, Greifensee, Schwerzenbach, Uster und zu übernehmen. Die Delegiertenversammlung erlässt ein Regle- zu übernehme Volketswil (geografisch zusammengefasst in der Gruppe Oberes ment zu den Einzelheiten. ment zu den E Glattal); 2 Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, auf ihrem Gebiet Bau- 2Die Verband bilden unter dem Namen „Gruppenwasserversorgung Vororte und arbeiten der GVG in jeder Beziehung zu unterstützen und nament- arbeiten der G Glattal (GVG)“ auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband nach lich beim Festlegen von Leitungstrassen behilflich zu sein. lich beim Fes den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 2 Der Zweckverband hat seinen Sitz in Opfikon. 3. Organisation 3. Organis 3.1. Allgemeine Bestimmungen 3.1. Allg Art. 2 Zweck Art. 5 Organe Art. 5 Or 1 Die GVG bezweckt die Sicherstellung einer hinlänglichen Was- serversorgung der angeschlossenen Gemeinden. Die Organe der GVG sind: Die Organe d 2 Im Rahmen dieses Zweckes gehören zu den Aufgaben der GVG 1. die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets; 1. die insbesondere: 2. die Verbandsgemeinden; 2. die 1. die Übernahme bestehender oder die Errichtung neuer Wasser- 3. die Delegiertenversammlung; 3. die versorgungsanlagen, die der Versorgung der angeschlossenen Gemeinden dienen, soweit diese Anlagen im Interesse der GVG 4. die Bau- und Betriebskommission (BBK); 4. die erforderlich sind; 5. die Rechnungsprüfungskommission (RPK). 5. die 2. der Unterhalt und der Betrieb solcher Anlagen; 3. der Abschluss, die Änderung oder die Auflösung von Wasserlie- ferungs- bzw. Wasserbezugsverträgen mit Dritten. 3 4 4
Art. 6 Amtsdauer Art. 10 Verfahren Art. 10 Ve Für die Mitglieder der Delegiertenversammlung, der Bau- und Be- 1 Die Stimmberechtigten stimmen an der Urne. Das Verfahren rich- 1 Die Stimmbe triebskommission sowie der Rechnungsprüfungskommission be- tet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Delegiertenver- tet sich nach trägt die Amtsdauer vier Jahre. Sie fällt mit derjenigen der Ge- sammlung verabschiedet die Vorlage zuhanden der Urnenabstim- sammlung ve meindebehörden zusammen. mung. Wahlleitende Behörde ist der Gemeindevorstand der Sitz- mung. Wahlle gemeinde. gemeinde. Art. 7 Zeichnungsberechtigung Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der Stim- 2 Eine Vorlage 2 1 Rechtsverbindliche Unterschrift für den Zweckverband führen die men auf sich vereinigt. men auf sich Präsidentin bzw. der Präsident der Bau- und Betriebskommission und die Sekretärin bzw. der Sekretär gemeinsam. Art. 11 Zuständigkeit Art. 11 Zu 2 Die Bau- und Betriebskommission kann die Zeichnungsberechti- Den Stimmberechtigten des Verbandsgebiets stehen zu: Den Stimmbe gung im Interesse eines ordentlichen Betriebsablaufs für sachlich 1. die Einreichung von Volksinitiativen; 1. die begrenzte Bereiche im Betrag limitieren oder anders ordnen. 2. die Ergreifung des fakultativen Referendums; 2. die Art. 8 Publikation und Information 3. die Abstimmung über rechtmässige Referendums- und 3. die 1 Der Zweckverband nimmt die amtliche Publikation seiner Erlasse Initiativbegehren, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Initia und allgemein verbindlichen Beschlüsse mit elektronischen Mitteln Verbandsgemeinden für die Änderung der Statuten und Ver auf seiner Homepage sowie in den allenfalls nach übergeordne- die Auflösung des Zweckverbands; die tem Recht vorgeschriebenen Publikationsorganen vor. 4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben für ei- 4. die 2 Der Zweckverband sorgt für eine dauerhafte elektronische Zu- nen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 4'000’000 und nen gänglichkeit seiner Erlasse. von neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen be- von stimmten Zweck von mehr als Fr. 500’000. stim 3 Die Bevölkerung ist im Sinne des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz periodisch über wesentliche Ver- bandsangelegenheiten zu informieren. 3.2. Die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets 3.2.1. Allgemeines Art. 9 Stimmrecht Die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwoh- nerinnen und Einwohner aller Verbandsgemeinden sind die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets. 5 6 6
3.2.2. Volksinitiative Art. 14 Ausschluss des Referendums Art. 14 Au Art. 12 Volksinitiative Folgende Geschäfte der Delegiertenversammlung können der Ur- Folgende Ges nenabstimmung nicht unterstellt werden: nenabstimmu 1 Eine Volksinitiative kann über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterste- 1. die Festsetzung des Budgets; 1. die hen. 2. die Genehmigung der Jahresrechnung; 2. die 2 Mit einer Volksinitiative kann ausserdem die Änderung der Statu- 3. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausga- 3. die ten und die Auflösung des Zweckverbands verlangt werden. ben; ben 3 Die Volksinitiative ist zu Stande gekommen, wenn sie von min- 4. Anträge an die Verbandsgemeinden; 4. Antr destens 1'500 Stimmberechtigten unterstützt wird. Im Übrigen richtet sich das Verfahren der Behandlung von Initiativen nach 5. die Wahlen; 5. die dem Gesetz über die politischen Recht (GPR). 6. ablehnende Beschlüsse, ausgenommen abgelehnte 6. able Volksinitiativen; Volk 3.2.3. Fakultatives Referendum 7. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen 7. Verf Art. 13 Beschlüsse der Delegiertenversammlung und von Vorstössen der Delegierten. und Einer Abstimmung an der Urne unterliegen ferner Beschlüsse der 3.3. Die Verbandsgemeinden 3.3. Die Delegiertenversammlung, Art. 15 Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Ver- Art. 15 Au 1. wenn 750 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der bandsgemeinden ba amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses der Dele- giertenversammlung bei der Bau- und Betriebskommis- 1 Die Stimmberechtigten der einzelnen Verbandsgemeinden be- 1 Die Stimmbe sion das schriftliche Begehren um Anordnung einer Ur- schliessen je an der Urne über: schliessen je nenabstimmung einreichen (Volksreferendum); 1. die Änderung dieser Statuten; 1. die 2. wenn ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversamm- 2. die Kündigung der Mitgliedschaft beim Verband; 2. die lung innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung ein sol- ches Begehren stellt (Delegiertenreferendum). 3. die Auflösung des Zweckverbands. 3. die 2 Bei Urnenabstimmungen in den Verbandsgemeinden über die 2 Bei Urnenab Auflösung des Zweckverbands sowie über grundlegende Änderun- Auflösung des gen der Statuten übt das Gemeindeparlament oder in Versamm- gen der Statu lungsgemeinden der Gemeindevorstand ein eigenes Antragsrecht lungsgemeind neben dem Antragsrecht der Delegiertenversammlung aus. neben dem A 7 8 8
Art. 16 Beschlussfassung Art. 18 Konstituierung Art. 18 Kon 1 Ein Antrag an die Verbandsgemeinden ist angenommen, wenn Die Delegiertenversammlung konstituiert sich unter dem Vorsitz Die Delegierten die Mehrheit der Verbandsgemeinden ihm zugestimmt hat, die der bisherigen Präsidentin bzw. des bisherigen Präsidenten. Sie der bisherigen gleichzeitig über mehr als die Hälfte der dannzumal massgebli- wählt: wählt: chen Optionsmengen verfügen. Solche Mehrheitsbeschlüsse sind 1. die Präsidentin bzw. den Präsidenten, wobei diese Funk- 1. die P auch für die nicht zustimmenden Verbandsgemeinden verbindlich. tion gleichzeitig in der Bau- und Betriebskommission tion g 2 Grundlegende Änderungen der Statuten bedürfen der Zustim- ausgeübt wird; ausg mung aller Verbandsgemeinden. Grundlegend sind Änderungen, 2. die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten, wobei 2. die V die folgende Gegenstände regeln: diese Funktion gleichzeitig in der Bau- und Betriebskom- diese 1. wesentliche Aufgaben des Zweckverbands; mission ausgeübt wird; missi 2. die Grundzüge der Finanzierung; 3. die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler. 3. die S 3. Austritt und Auflösung; 4. die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten Art. 19 Offenlegung der Interessenbindungen Art. 19 Off und der Verbandsgemeinden. 1 Die Mitglieder der Delegiertenversammlung legen ihre Interes- 1 Die Mitglieder 3.4. Delegiertenversammlung senbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über: senbindungen Art. 17 Zusammensetzung 1. ihre beruflichen Tätigkeiten; 1. ihre b 1 Die Delegiertenversammlung besteht aus 42 Mitgliedern, wobei 2. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Ge- 2. ihre M jede Gemeinde mindestens eine Delegierte oder einen Delegier- meinden, des Kantons und des Bundes; mein ten entsendet. Die verbleibenden Mandate werden nach Mass- 3. ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen 3. ihre O gabe der jeweiligen Optionsmengen zu Beginn der Amtsdauer auf an Organisationen des privaten Rechts. an O die Gemeinden verteilt. Für die Zuteilung der Mandate sind die 2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht. Die Interessen 2 Optionsmengen (im Durchschnitt der letzten fünf Jahre) massge- bend. 2 Die Gemeindevorstände bestimmen die Delegierten und deren Stellvertretung. 9 10 10
12. die Beschlussfassung über Anträge der Bau- und Be- 12. die B Art. 20 Kompetenzen triebskommission zu Initiativen; triebs Die Delegiertenversammlung ist insbesondere zuständig für: 13. die Festsetzung des Budgets; 13. die F 1. die Oberaufsicht über den Zweckverband; 14. die Genehmigung der Jahresrechnung; 14. die G 2. die Festlegung der strategischen Ausrichtung; 15. die Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan; 15. die K 3. die Beratung von und Antragstellung zu allen Vorlagen, 16. die Kenntnisnahme vom Geschäftsbericht; 16. die K über welche die Stimmberechtigten oder die Verbands- gemeinden beschliessen; 17. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben für ei- 17. die B nen bestimmten Zweck bis Fr. 4'000’000 und von neuen nen b 4. Erlasse von grundlegender Bedeutung; wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500’000 für einen be- wied 5. Festlegung der Optionsmengen; stimmten Zweck, soweit nicht die Bau- und Betriebskom- stimm mission zuständig ist; miss 6. der Abschluss, die Abänderung und die Auflösung von Verträgen mit Dritten im Rahmen der Zweckerfüllung, 18. die Genehmigung der Abrechnungen über alle neuen 18. die G insbesondere Wasserlieferungs- und Wasserbezugsver- Ausgaben, die sie selbst bewilligt hat oder die die Ausg träge; Stimmberechtigten des Verbandsgebiets bewilligt haben; Stimm 7. die Genehmigung von Verträgen im Rahmen der Zweck- 19. die Festlegung der Entschädigung der Verbandsorgane. 19. die F erfüllung zwischen Verbandsgemeinden unter sich, zwi- schen einzelnen Verbandsgemeinden und der GVG oder Art. 21 Vorsitz und Sekretariat Art. 21 Vor zwischen einzelnen Verbandsgemeinden und dritten 1 Die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Vizepräsidentin bzw. 1Die Präsident Wasserversorgungen; der Vizepräsident des Zweckverbands leitet die Delegiertenver- der Vizepräsid 8. ihren Organisationserlass; sammlung. sammlung. 9. die Wahl der Mitglieder der Bau- und Betriebskommis- 2 Die Sekretärin oder der Sekretär führt das Sekretariat des Zweck- 2Die Sekretärin sion, die, mit Ausnahme von Präsidium und Vizepräsi- verbands. verbands. dium, nicht der Delegiertenversammlung angehören dür- fen; 10. die Bestimmung von Verbandssekretariat, Betriebslei- tung und Rechnungsführung, sowie die grundlegende Festlegung der Aufgaben, welche konkret und gegen kostendeckendes Entgelt an diese Dritten übertragen werden; 11. die Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommis- sion; 11 12 12
Art. 22 Einberufung Art. 25 Öffentlichkeit der Verhandlungen Art. 25 Öff 1 Die Bau- und Betriebskommission beruft die Delegiertenver- Die Verhandlungen der Delegiertenversammlung sind öffentlich. Die Verhandlun sammlung bei Bedarf, in der Regel jedoch mindestens zweimal pro Jahr ein. Art. 26 Anfragerecht der Delegierten Art. 26 Anf 2 Fünf Delegierte können unter Bezeichnung der Beratungsgegen- 1 Jede und jeder Delegierte kann Anfragen zu Angelegenheiten 1 Jede und jede stände und mit Begründung die Einberufung der Delegiertenver- des Zweckverbands einreichen und deren Beantwortung in der des Zweckverb sammlung verlangen. Delegiertenversammlung verlangen. Delegiertenver 3 Die Delegiertenversammlungen sind den Delegierten, dringliche 2 Die Anfrage ist spätestens 30 Tage vor der Delegiertenversamm- 2Die Anfrage is Fälle vorbehalten, mindestens 30 Tage vorher unter Bezeichnung lung bei der Bau- und Betriebskommission schriftlich einzureichen lung bei der Ba der Beratungsgegenstände samt zugehöriger Begründungen an- und wird von dieser spätestens einen Tag vor der Delegiertenver- und wird von d zuzeigen und öffentlich bekannt zu machen. sammlung schriftlich beantwortet. sammlung sch 3 In der Delegiertenversammlung werden die Anfrage und die Ant- 3In der Delegie Art. 23 Beschlussfähigkeit und Stimmabgabe wort bekannt gegeben. Der oder die anfragende Delegierte kann wort bekannt g 1 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehr- zur Antwort Stellung nehmen. zur Antwort Ste heit ihrer Mitglieder anwesend ist. 4 Die Delegiertenversammlung kann beschliessen, dass eine Dis- 4Die Delegierte 2 Die Delegiertenversammlung beschliesst auf Antrag der Bau- und kussion stattfindet. kussion stattfin Betriebskommission. Die Delegierten können zu den Anträgen der Bau- und Betriebskommission Änderungsanträge stellen. 3.5. Die Bau- und Betriebskommission 3.5. Die B 3 Die Mitglieder der Bau- und Betriebskommission, die nicht der Art. 27 Zusammensetzung Art. 27 Zusa Delegiertenversammlung angehören, nehmen an der Sitzung der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil und haben 1 Die Bau- und Betriebskommission besteht aus neun Mitgliedern. 1Die Bau- und ein Antragsrecht. Sie konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und des Vize- Sie konstituiert präsidiums selbst. präsidiums selb Art. 24 Wahlen und Abstimmungen 2 Das zuständige Organ jeder der in Art. 1 genannten Gemeinde- 2Das zuständig gruppen schlägt zwei Bau- und Betriebskommissionsmitglieder zurgruppen schläg 1 In der Delegiertenversammlung erfolgen Wahlen und Abstimmun- Wahl durch die Delegiertenversammlung vor. Wahl durch die gen in der Regel offen. Auf Verlangen von 1/4 der anwesenden Delegierten muss geheim abgestimmt und gewählt werden. 3 Die bisherige Bau- und Betriebskommission schlägt der Delegier- 3Die bisherige tenversammlung die Besetzung des Präsidiums und des Vizeprä- tenversammlun Bei Wahlen gilt im ersten und zweiten Wahlgang das absolute 2 sidiums sowie ihres neunten Mitglieds, welches womöglich eine sidiums sowie Mehr, beim dritten Wahlgang das relative Mehr der Stimmen. Juristin bzw. ein Jurist mit Verwaltungserfahrung sein soll, zur Juristin bzw. ei 3 Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmen. Die Prä- Wahl vor. Wahl vor. sidentin bzw. der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmengleich- heit trifft sie oder er den Stichentscheid. 13 14 14
Art. 28 Offenlegung der Interessenbindungen 2 Der Bau- und Betriebskommission stehen im Weiteren folgende 2Der Bau- und Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht de-Befugnisse zu Die Mitglieder der Bau- und Betriebskommission legen ihre Inte- legiert werden können: legiert werden ressenbindungen offen. Die Bestimmungen für die Mitglieder der Delegiertenversammlung gelten entsprechend. 1. der Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Ver- 1. der V bandsorgane; band Art. 29 Allgemeine Befugnisse 2. der Erlass von Grundsätzen und Weisungen zur Be- 2. der E triebsführung; triebs 1 Der Bau- und Betriebskommission stehen unübertragbar zu: 3. die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 3. die A 1. die politische Planung, Führung und Aufsicht; 4. die regelmässige Information der Verbandsgemeinden 4. die re 2. die Verantwortung für den Verbandshaushalt; über die Geschäftstätigkeit des Zweckverbands; über 3. die Beratung von und Antragsstellung zu Geschäften in 5. das Handeln für den Verband nach aussen; 5. das H der Zuständigkeit der Delegiertenversammlung; 6. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellver- 6. die F 4. Erlasse, die nicht in die Zuständigkeit der Delegierten- tretung; tretun versammlung fallen; 7. die übrige Aufsicht in der Verbandsverwaltung. 7. die ü 5. die Vertretung des Zweckverbands nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften; Art. 30 Finanzbefugnisse Art. 30 Fin 6. der Abschluss von Verträgen zur Regelung der Details der Aufgabenerfüllung und der Kompetenzen des Ver- 1 Der Bau- und Betriebskommission stehen unübertragbar zu: Der Bau- und 1 bandssekretariats, der Betriebsleitung und der Rech- 1. die Erstellung der Budgetvorlage und die Antragstellung 1. die E nungsführung, sowie der kostendeckenden Entschädi- an die Delegiertenversammlung; an di gung für diese Aufgabenerfüllung; 2. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgaben- 2. die B 7. die Besorgung sämtlicher Verbandsangelegenheiten, so- plan; plan; weit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist; 3. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den 3. die B 8. das Recht, ihre von der Delegiertenversammlung geän- Geschäftsbericht; Gesc derten Anträge neben deren Beschlüssen der Urnenab- 4. die Bewilligung von neuen, im Budget nicht enthaltenen, 4. die B stimmung zu unterbreiten. einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis einm Fr. 500’000 und bis insgesamt Fr. 2'500’000 pro Jahr so- Fr. 5 wie von neuen, im Budget nicht enthaltenen, wiederkeh- wie v renden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis rende Fr. 100’000 und bis insgesamt Fr. 500’000 pro Jahr. Fr. 1 15 16 16
2 Der Bau- und Betriebskommission stehen im Weiteren folgende Art. 33 Beschlussfassung Art. 33 Bes Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht de- legiert werden können: Die Bau- und Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn die 1 Die Bau- und 1 1. der Ausgabenvollzug; Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Mehrheit der M 2. gebundene Ausgaben; 2 Die Bau- und Betriebskommission beschliesst mit einfachem 2 Die Bau- und Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Mehr der Stimm 3. die Bewilligung von neuen, im Budget enthaltenen, ein- Präsidentin bzw. des Präsidenten den Ausschlag. Präsidentin bz maligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 500’000 und von neuen, im Budget enthaltenen, wie- 3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmab- 3 Die Mitglieder derkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck gabe erfolgt offen. gabe erfolgt of bis Fr. 100’000; Ausnahmsweise kann auch im Zirkularverfahren entschieden 4 Ausnahmswe 4 4. die Schaffung von Stellen, die für die Erfüllung bestehen- werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. werden, sofern der Aufgaben notwendig sind, sowie die Schaffung 3.6. Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) 3.6. Die R neuer Stellen gemäss ihrer Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben. Art. 34 Zusammensetzung und Offenlegung der Art. 34 Zus Interessenbindungen Inte Art. 31 Aufgabendelegation 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht einschliesslich des 1 Die Rechnung 1 Die Bau- und Betriebskommission kann bestimmte Aufgaben an Präsidiums aus fünf Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglieder der Präsidiums au einzelne ihrer Mitglieder, an ihre Ausschüsse oder Angestellte zur Delegiertenversammlung oder der Bau- und Betriebskommission Delegiertenver selbständigen Erledigung delegieren. sein dürfen. Die Mitglieder werden von der Delegiertenversamm- sein dürfen. Di 2 Sie regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse, die sie an lung gewählt, wobei das zuständige Organ jeder der in Art. 1 ge- lung gewählt, w ihre Mitglieder, Ausschüsse und Angestellte delegiert, in einem Er- nannten Gemeindegruppen einen Vertreter der Rechnungsprü- nannten Geme lass. fungskommission zur Wahl vorschlägt. Das fünfte Mitglied wird fungskommiss von der bisherigen Bau- und Betriebskommission zur Wahl vorge- von der bisher Art. 32 Einberufung und Teilnahme schlagen. schlagen. 1 Die Bau- und Betriebskommission tritt auf Einladung der Präsi- 2 Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich unter der 2 Die Rechnung dentin bzw. des Präsidenten und auf Verlangen von mindestens Leitung der ehemaligen Präsidentin bzw. des ehemaligen Präsi- Leitung der eh einem Drittel ihrer Mitglieder zusammen. Die Mitglieder sind zur denten selbst. denten selbst. Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. 3 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission legen ihre In- 3Die Mitglieder 2 Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern mindestens teressenbindungen offen. Die Bestimmungen für die Mitglieder derteressenbindun 10 Tage vor der Sitzung in einer Einladung schriftlich anzuzeigen. Delegiertenversammlung gelten entsprechend. Delegiertenver 3 Die Bau- und Betriebskommission kann Dritte mit beratender Stimme beiziehen. 17 18 18
Art. 35 Aufgaben 3.7. Prüfstelle 3.7. Prüfs 1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finan- Art. 39 Aufgaben der Prüfstelle Art. 39 Auf zieller Tragweite an die Delegiertenversammlung, an die Ver- 1 Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rech- 1 Die Prüfstelle bandsgemeinden und an die Stimmberechtigten des Verbandsge- nungslegung und der Buchführung vor. nungslegung u biets, insbesondere Anträge betreffend das Budget, die Jahres- rechnung und Verpflichtungskredite. 2 Sie erstattet der Bau- und Betriebskommission, der Rechnungs- 2Sie erstattet d prüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über prüfungskomm 2 Ihre Prüfung umfasst die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rech- die finanztechnische Prüfung. die finanztechn nerische Richtigkeit und die finanzielle Angemessenheit. 3 Die Prüfstelle erstellt zudem einen Kurzbericht, der Bestandteil 3 Die Prüfstelle 3 Sie erstattet der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht und der Jahresrechnung ist. der Jahresrech Antrag. Art. 40 Einsetzung der Prüfstelle Art. 40 Ein Art. 36 Beschlussfassung Die Bau- und Betriebskommission und die Rechnungsprüfungs- Die Bau- und B Die Rechnungsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die 1 kommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die kommission be Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Prüfstelle. Prüfstelle. 2 Sie beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten 4. Personal und Arbeitsvergaben 4. Persona den Ausschlag. Art. 41 Anstellungsbedingungen Art. 41 Ans 3 Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmab- gabe erfolgt offen. Für das Personal des Zweckverbands gelten grundsätzlich die Für das Person gleichen Anstellungs- und Besoldungsbedingungen wie für das gleichen Anste Art. 37 Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte Personal des Kantons Zürich. Besondere Vollzugsbestimmungen Personal des K bedürfen eines Beschlusses der Bau- und Betriebskommission. bedürfen eines Mit den Anträgen legt die Bau- und Betriebskommission der 1 Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten vor. Art. 42 Öffentliches Beschaffungswesen Art. 42 Öff 2 Im Übrigen richtet sich die Herausgabe von Unterlagen und die Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Arbeiten und Lieferungen Die Vergabe vo Erteilung von Auskünften an die Rechnungsprüfungskommission richtet sich nach dem übergeordneten Recht über das öffentliche richtet sich nac nach dem Gemeindegesetz. Beschaffungswesen. Beschaffungsw Art. 38 Prüfungsfristen Die Rechnungsprüfungskommission prüft Budget und Jahresrech- nung und die übrigen Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. 19 20 20
5. Verbandshaushalt Art. 46 Beteiligungs- und Eigentumsverhältnisse Art. 46 Bet Art. 43 Finanzhaushalt 1 Die Verbandsgemeinden sind am Vermögen und Ergebnis des 1Die Verbands Zweckverbands im Verhältnis beteiligt, in welchem sie an den Be- Zweckverband 1 Massgebend für den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung triebskosten im Durchschnitt der letzten fünf Jahre beteiligt waren. triebskosten im des Zweckverbands sind das Gemeindegesetz, die Gemeindever- ordnung sowie die besonderen Haushaltsvorschriften aus Spezial- 2 Der Zweckverband erstellt, bezahlt, unterhält und betreibt die in 2 Der Zweckver gesetzen. seinem Interesse liegenden Bauten und Anlagen innerhalb oder seinem Interes allenfalls auch ausserhalb des Zweckverbandsbereiches mit Ein- allenfalls auch 2 Bis zum 15. Februar jeden Jahres liefert die Bau- und Betriebs- schluss aller Messeinrichtungen an den Bezugs- und Abgabestel- schluss aller M kommission den Verbandsgemeinden die Zahlen, die sie für die len sowie jener Steuerungsanlagen, die für den Betrieb der GVG len sowie jener Erstellung ihrer Jahresrechnungen benötigen, und bis zum 31. Au- erforderlich sind. Diese Bauten und Anlagen sind Eigentum des erforderlich sin gust jeden Jahres die Zahlen zur Erstellung ihrer Budgets. Zweckverbandes. Zweckverband Art. 44 Finanzierung der Betriebskosten 3 Die Gemeindegruppen bzw. allfällig direkt an das Netz der GVG 3Die Gemeinde anschliessenden Gemeinden erstellen, bezahlen, unterhalten und anschliessende 1 Die nicht durch Einnahmen gedeckten Betriebskosten werden betreiben die für den Anschluss an das Netz des Zweckverbandesbetreiben die fü von den Verbandsgemeinden folgendermassen getragen: erforderlichen Bauten und Anlagen, welche Eigentum der betref- erforderlichen a. die Kapitalfolgekosten (Verzinsung und Amortisation), die der fenden Gemeindegruppen bzw. Gemeinden bleiben. fenden Gemein GVG im Zusammenhang mit dem Abschluss von Wasserbezugs- verträgen und im Zusammenhang mit eigenen Anlagen erwach- Art. 47 Haftung Art. 47 Haf sen, im Verhältnis ihrer optierten Tagesbezugsmenge; 1 Die Verbandsgemeinden haften nach dem Zweckverband für die 1Die Verbands b. die übrigen Betriebs- und Unterhaltskosten, die der GVG im Verbindlichkeiten des Verbands nach Massgabe des kantonalen Verbindlichkeit Zusammenhang mit dem Abschluss von Wasserbezugsverträgen Haftungsgesetzes. Haftungsgeset und im Zusammenhang mit eigenen Anlagen erwachsen, im Ver- 2 Der Haftungsanteil richtet sich nach dem Verhältnis der durch- 2 Der Haftungsa hältnis der effektiv bezogenen Jahresbezugsmenge. schnittlichen Betriebskostenanteile der Verbandsgemeinden der schnittlichen B 2 Die Delegiertenversammlung erlässt ein Reglement über die De- letzten fünf Jahre. letzten fünf Jah tails der Berechnung, namentlich bezüglich der Abgeltung von Überbezügen, sowie über die Festsetzung und Verrechnung der Betriebskosten. Art. 45 Finanzierung der Investitionen Der Zweckverband kann seine Investitionen über Darlehen der Verbandsgemeinden oder Darlehen Dritter finanzieren. 21 22 22
6. Aufsicht und Rechtsschutz 7. Austritt, Auflösung und Liquidation 7. Aust Art. 48 Aufsicht Art. 50 Austritt Art. 50 Aus Der Verband untersteht der Staatsaufsicht nach den Bestimmun- 1 Jede Verbandsgemeinde kann unter Wahrung einer Kündigungs- 1Jede Verband gen des Gemeindegesetzes und der einschlägigen Spezialgesetz- frist von fünf Jahren auf das Jahresende aus dem Verband austre-frist von fünf Ja gebung. ten. Die Bau- und Betriebskommission kann diese Frist auf Antrag ten. Die Bau- u der betroffenen Gemeinde kürzen. Der Austrittszeitpunkt muss mit der betroffenen Art. 49 Rechtsschutz und Verbandsstreitigkeiten dem Zeitpunkt des Austritts aus der Gemeindegruppe übereinstim-dem Zeitpunkt men. men. 1 Gegen Beschlüsse der Verbandsorgane kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Rekurs oder Rekurs in 2 Austretende Gemeinden haben keinen Anspruch auf Entschädi- 2Austretende G Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Bülach oder Rekurs bei einer gungen irgendwelcher Art. gungen irgend anderen zuständigen Rekursinstanz eingereicht werden. Bereits durch den Zweckverband eingegangene Verpflichtungen 3Bereits durch 3 2 Gegen Anordnungen und Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüs- werden durch den Austritt nicht berührt. werden durch sen der Bau- und Betriebskommission und von Angestellten kann 4 Die Absätze zwei und drei gelten auch für Gemeinden, welche 4 Die Absätze z bei der Bau- und Betriebskommission Neubeurteilung verlangt sich nicht an einer Rechtsformänderung beteiligen wollen. Der sich nicht an e werden. Gegen die Neubeurteilung der Bau- und Betriebskommis- Zeitpunkt der Rechtsformänderung gilt als Austrittszeitpunkt. Zeitpunkt der R sion kann Rekurs erhoben werden. 5 Verbandsgemeinden, die ihre Kündigung eingereicht haben, de- 5Verbandsgem 3 Streitigkeiten zwischen Verband und Verbandsgemeinden sowie ren Austritt aber noch nicht vollzogen ist, sind von der Teilnahme ren Austritt abe unter Verbandsgemeinden, die sich aus diesen Statuten ergeben, an Abstimmungen über Rechtsformänderung oder Verbandsauflö- an Abstimmun sind auf dem Weg des Verwaltungsprozesses nach den Bestim- sung ausgeschlossen. Sie scheiden spätestens auf den Zeitpunkt sung ausgesch mungen der kantonalen Gesetzgebung zu erledigen. der Rechtsformänderung oder der Verbandsauflösung aus; die der Rechtsform Kündigungsfrist verkürzt sich entsprechend. Kündigungsfris Art. 51 Auflösung Art. 51 Auf 1 Die Auflösung des Zweckverbands ist mit Zustimmung der Mehr- 1 Die Auflösung heit aller Verbandsgemeinden, die gleichzeitig über mehr als 85 heit aller Verba Prozent der dannzumal massgeblichen Optionsmengen verfügen, Prozent der da möglich. Der Auflösungsbeschluss hat auch die Liquidationsan- möglich. Der A teile der einzelnen Gemeinden zu nennen. teile der einzel 2 Bei der Auflösung des Zweckverbands bestimmen sich die Liqui- 2Bei der Auflös dationsanteile der Verbandsgemeinden nach dem Verhältnis in dationsanteile welchem sie die Betriebskosten im Durchschnitt in den letzten fünf welchem sie d Jahren getragen haben. Jahren getrage 23 24 24
8. Schlussbestimmung Art. 52 Inkrafttreten 1 Diese Statuten treten nach Zustimmung durch die Stimmberech- tigten der Verbandsgemeinden auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Die Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des 2 Regierungsrates. 3 Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten werden die Statuten vom 14. Dezember 2010 aufgehoben. Beschlussfassung durch die Verbandsgemeinden am 13. Juni 2021 Der Präsident: Beat Gassmann Der Aktuar: Martin Borner Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich RRB Nr. … vom … 25
Sie können auch lesen