Einladung am 3. Mai 2016 zur Hauptversammlung 2016 - Linde Investor Relations

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Einladung
zur Haupt versammlung 2016
      am 3. Mai 2016
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

 EINLADUNG ZUR
­H AUPTVERSAMMLUNG
 DER LINDE
­AKTIENGESELLSCHAFT

Sehr geehrte Damen und Herren A
                              ­ ktionäre,

wir laden Sie ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der Linde A   ­ ktiengesellschaft
am Dienstag, den 3. Mai 2016, um 10:00 Uhr, in das
ICM – ­Internationales Congress C­ enter ­München,
Messegelände, 81823 München.

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EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

                         TAGESORDNUNG

                         1. Vorlage des festgestellten Jahres­abschlusses
                         der Linde Aktiengesellschaft
                                    ­­                  und des gebilligten
                         Konzern­a bschlusses zum 31. Dezember 2015,
                         des zusammengefassten Lageberichts für die
                         Linde ­­Aktiengesellschaft und den Konzern
                         einschließlich des erläuternden Berichts zu den
                         Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4
Ta g e s o r d n u n g

                         des ­­Handelsgesetzbuches sowie des Berichts
                         des Aufsichts­r ats
                         Eine Beschluss­fassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht.
                         Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichts­rat
                         den Jahres­abschluss der Linde ­Aktiengesellschaft und den Konzern­
                         abschluss gebilligt und den Jahres­abschluss festgestellt. Eine Feststel­
                         lung durch die Hauptversammlung entfällt damit.

                         2. Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
                          Vorstand und Aufsichts­rat schlagen vor, den Bilanzgewinn aus dem
                          abgelaufenen Geschäfts­jahr 2015 in Höhe von 640.451.344,95 EUR wie
                          folgt zu verwenden:
                              Ausschüttung einer ­Dividende in Höhe von 3,45 EUR je dividenden­
                          berechtigte Stückaktie.
                              Die Ausschüttungssumme beträgt somit bei 185.638.071 dividen­
                          denberechtigten Stückaktien 640.451.344,95 EUR.
                              Die im Besitz der Gesellschaft befindlichen nicht dividendenberech­
                          tigten 95.109 eigenen ­Aktien zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungs­
                          vorschlags von Vorstand und Aufsichts­rat sind bei der Berechnung der
                         Ausschüttungssumme nicht enthalten. Sollte sich die Zahl der eigenen
                         ­Aktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung
                          ein angepasster ­Gewinnverwendungsvorschlag vorgeschlagen.

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EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

3. Beschluss über die Entlastung
der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichts­r at schlagen vor, den im Geschäfts­jahr 2015
amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlas­
tung zu erteilen.

4. Beschluss über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichts­r at schlagen vor, den im Geschäfts­jahr 2015
amtierenden Mitgliedern des Aufsichts­rats für diesen Zeitraum Ent­
lastung zu erteilen.

5. Beschluss über die Bestellung des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor,

1   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschluss­
    prüfer und Konzern­abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie
    zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von unterjährigen (ver­
    kürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäfts­
    jahr 2016, wenn und soweit derartige unterjährige Abschlüsse und
    Zwischenlageberichte einer prüferischen Durchsicht unterzogen
    werden, zu bestellen;

2   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Prüfer
    für das erste Quartal des Geschäfts­jahrs 2017, wenn und soweit
    ein solcher unterjähriger (verkürzter) Abschluss und Zwischenlage­
    bericht einer prüferischen Durchsicht unterzogen wird, zu bestellen.

6. Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten
  Kapitals II gemäß Ziffer
                    ­­     3.7 der Satzung und die Schaf-
  fung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der
­­Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung
Die Hauptversammlung vom 4. Mai 2012 hat den Vorstand ermächtigt,
bis zum 3. Mai 2017 mit Zustimmung des Aufsichts­rats ein genehmigtes
Kapital in Höhe von bis zu 70.000.000 EUR auszugeben (Genehmigtes
Kapital II), und entsprechende Satzungsänderungen beschlossen. Von
dieser Ermächtigung wurde im Zusammenhang mit der Kapital­erhöhung
im Jahr 2012 fast zur Hälfte Gebrauch gemacht. Die Hauptversammlung
im Jahr 2017 findet am 10. Mai statt und die Eintragung der Satzungs­
änderung im ­Handelsregister und damit das Wirksamwerden eines
neuen genehmigten Kapitals dauert in der Regel einige Tage. Um
die Gesellschaft auch in Zukunft jederzeit in die Lage zu versetzen,

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EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

                         einen entsprechenden Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu
                         können, und eine Lücke zwischen dem Auslaufen des alten und dem
                         Wirksamwerden eines neuen genehmigten Kapitals zu vermeiden,
                         soll das Genehmigte Kapital II schon jetzt aufgehoben und ein neues
                         genehmigtes Kapital beschlossen werden.

                         Vorstand und Aufsichts­rat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

                         1   Die von der Hauptversammlung am 4. Mai 2012 gemäß Tagesord­
                              nungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung, bis zum 3. Mai 2017 mit
                              Zustimmung des Aufsichts­rats das Grund­kapital der Gesellschaft
                              um bis zu 70.000.000 EUR zu erhöhen, wird mit Wirkung zu dem
                              Zeitpunkt aufgehoben, zu dem die Änderung der Satzung – gemäß
                              nachstehend 3 – in das ­Handelsregister eingetragen wird.
                                  Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die
                              Satzungs­änderung – nachstehend 3 – erst dann zum ­Handelsregister
                              anzumelden, wenn (i) die Anfechtungsfrist gemäß § 246 Abs. 1
                             ­Aktiengesetz (AktG) abgelaufen ist, ohne dass eine Klage gegen
                              die Wirksamkeit dieses Beschlusses erhoben worden ist, oder (ii)
                              im Falle der fristgerechten Erhebung einer solchen Klage die Klage
                              rechtskräftig abgewiesen worden ist oder das Gericht auf Antrag der
Ta g e s o r d n u n g

                              Gesellschaft durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat, dass
                              die Erhebung der Klage der Eintragung des genehmigten Kapitals
                              im Wege der Satzungsänderung nicht entgegensteht und Mängel
                              des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung
                              unberührt lassen.

                         2   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grund­kapital bis zum 2. Mai 2021 mit
                             Zustimmung des Aufsichts­rats um bis zu 47.000.000 EUR durch ein­
                             malige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 18.359.375
                             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem antei­
                              ligen Betrag des Grund­kapitals von je 2,56 EUR gegen Bareinlage
                             ­und­/­oder gegen Sach­einlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II).
                                  Grundsätzlich sind die neuen Stückaktien den ­A ktionären
                             zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
                             Zustimmung des Aufsichts­rats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
                             der ­Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit
                             auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um Inhabern der von
                             der Linde ­Aktiengesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mit­
                             telbaren Tochter­gesellschaften ausgegebenen Options- und/oder
                             Wandlungs­rechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf
                              neue Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
                             Ausübung der Options- und/oder Wandlungs­rechte bzw. nach Er­
                             füllung einer Wandlungspflicht zustehen würde.
                                  Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
                             Aufsichts­rats das Bezugsrecht der ­Aktionäre auszuschließen, wenn
                             die neuen ­Aktien bei einer Kapital­erhöhung gegen Bar­einlagen zu
                             einem ­Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis
                             der bereits börsennotierten Stückaktien gleicher Ausstattung nicht

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EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

    wesentlich unterschreitet, und das rechnerisch auf die ausgege­
    benen ­Aktien entfallende Grund­kapital insgesamt 10 Prozent des
    Grund­kapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
    Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf
    diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grund­kapitals ist das rechne­
    risch auf diejenigen ­Aktien entfallende Grund­kapital anzurechnen,
    die zur Bedienung von Options- und/oder Wandel­anleihen aus­
    gegeben wurden oder auszugeben sind. Eine solche Anrechnung
    erfolgt jedoch nur insoweit, als die Options- bzw. Wandel­anleihen
    in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
    Ausschluss des Bezugsrechts der ­Aktionäre während der Laufzeit
    dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen
    ist das Grund­kapital, das rechnerisch auf diejenigen A   ­ ktien ent­
    fällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß oder
    entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines ge­
    nehmigten Kapitals ausgegeben oder nach Rückerwerb als eigene
   ­Aktien veräußert werden.
         Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
    Aufsichts­rats das Bezugsrecht bei Kapital­erhöhungen gegen Sach­
    einlagen auszuschließen, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von
    Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unter­
    nehmen, im Rahmen von Unternehmens­zusammen­schlüssen oder
    bei Einbringung von sonstigen einlagefähigen Wirtschaftsgütern
    einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft.
         Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
    Kapital­erhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
    Aufsichts­rats festzulegen. Die neuen ­Aktien können auch von durch
    den Vorstand bestimmten Kredit­instituten mit der Verpflichtung
    übernommen werden, sie den ­Aktionären anzubieten (mittelbares
    Bezugsrecht).

3	­Ziffer 3.7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

  „3.7 Der Vorstand ist ermächtigt, das Grund­kapital bis zum 2. Mai 2021
       mit Zustimmung des Aufsichts­r ats um bis zu 47.000.000 EUR
       durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis
       zu 18.359.375 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
       mit einem anteiligen Betrag des Grund­kapitals von je 2,56 EUR
       gegen Bareinlage und/oder gegen Sach­einlage zu erhöhen
       (Genehmigtes Kapital II).
           Grundsätzlich sind die neuen Stückaktien den ­Aktionären
       zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit
       Zustimmung des Aufsichts­rats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
       der ­A ktionäre auszuschließen und das Bezugsrecht auch in­
       soweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um Inhabern
       der von der Linde ­A ktiengesellschaft oder ihren unmittelba­
       ren oder mittelbaren Tochter­gesellschaften ausgegebenen
       Options- und/oder Wandlungs­rechten bzw. Wandlungspflich­
       ten ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien in dem Umfang zu

                                                                       7
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                                 gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/oder
                                  Wandlungs­rechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht
                                  zustehen würde.
                                       Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
                                 Aufsichts­rats das Bezugsrecht der ­Aktionäre a    ­ uszuschließen,
                                  wenn die neuen A    ­ ktien bei einer Kapital­erhöhung gegen
                                  Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,
                                 der den Börsenpreis der bereits börsennotierten ­Stückaktien
                                 ­gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet, und
                                  das rechnerisch auf die ausgegebenen A       ­ ktien entfallende
                                  Grund­kapital insgesamt 10 Prozent des Grund­kapitals weder
                                  im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Aus­
                                  übung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Höchst­
                                  grenze von 10 Prozent des Grund­kapitals ist das rechnerisch
                                  auf diejenigen A­ ktien entfallende Grund­kapital anzurechnen,
                                  die zur Bedienung von Options- und/oder Wandel­anleihen
                                  ausgegeben wurden oder auszugeben sind. Eine solche An­
                                  rechnung erfolgt jedoch nur insoweit, als die Options- bzw.
                                  Wandel­anleihen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3
                                  Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der A     ­ ktionäre
                                  während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden.
Ta g e s o r d n u n g

                                  Ebenfalls anzurechnen ist das Grund­kapital, das rechnerisch
                                  auf diejenigen ­Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
                                  Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
                                  auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals ausgegeben
                                  oder nach Rückerwerb als eigene A    ­ ktien veräußert werden.
                                       Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
                                  des Aufsichts­rats das Bezugsrecht bei Kapital­erhöhungen ge­
                                  gen Sach­einlagen auszuschließen, insbesondere im Rahmen
                                  des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
                                  Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unterneh­
                                  menszusammenschlüssen oder bei Einbringung von sonstigen
                                  einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Forderungen
                                  gegen die Gesellschaft.
                                       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der
                                  Kapital­erhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
                                 Aufsichts­rats festzulegen. Die neuen ­Aktien können auch von
                                  durch den Vorstand bestimmten Kredit­instituten mit der Ver­
                                  pflichtung übernommen werden, sie den ­Aktionären anzubieten
                                  (mittelbares Bezugsrecht).“

                         4   Der Aufsichts­rat wird ermächtigt, die Fassung der ­Ziffern 3.1, 3.2 und
                             3.7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Geneh­
                             migten Kapitals II und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.

                         8
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

7. Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb
und zur Verwendung eigener A­ ktien gemäß § 71 Abs. 1
 Nr. 8 AktG unter Aufhebung der bestehenden
­Ermächtigung und zum Ausschluss des Bezugsrechts
In der Hauptversammlung am 4. Mai 2012 wurde eine Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener ­Aktien bis zum 3. Mai 2017
beschlossen. Da in der diesjährigen Hauptversammlung unter Tagesord­
nungspunkt 8 eine Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten
im Rahmen eines Erwerbs eigener A   ­ ktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
beschlossen werden soll, soll die Gesellschaft unter Aufhebung der
bestehenden Ermächtigung bereits in diesem Jahr erneut zum Erwerb
und zur Verwendung eigener ­Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichts­rat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

1   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. Mai 2021 eigene A    ­ ktien
    mit einem anteiligen Betrag des Grund­kapitals von insgesamt bis
    zu 10 Prozent des derzeitigen Grund­kapitals oder, falls dieser Wert
    geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
    Ermächtigung bestehenden Grund­kapitals zu jedem zulässigen
    Zweck zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung er­
    worbenen ­Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen ­Aktien,
    die die Gesellschaft bereits erworben hat und die sich im Besitz
    der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG
    zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des
    Grund­kapitals entfallen.

2   Der Erwerb darf über die Börse, mittels eines an alle ­A ktionäre
     gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle
    ­Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von Ver­
     kaufsofferten erfolgen.

    a   Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert für den
        Erwerb der ­A ktien (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch­
        schnittlichen ­Schluss­kurs von ­Aktien gleicher Ausstattung der
        Gesellschaft im ­Xetra-­Handel (oder in einem vergleichbaren
        Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wert­papierbörse an den
        letzten drei ­Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb
        um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr
        als 10 Prozent unterschreiten.

    b   Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer an alle ­Aktionäre
        gerichteten Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten darf
        der Gegenwert für den Erwerb der ­A ktien (ohne Erwerbsne­
        benkosten) den durchschnittlichen ­S chluss­kurs von ­A ktien
        gleicher Ausstattung der Gesellschaft im ­Xetra-­Handel (oder
        in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
        Wert­papierbörse an den letzten drei ­Handelstagen vor dem

                                                                      9
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

                                  Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Einladung um
                                  nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als
                                  20 Prozent unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentli­
                                  chung eines Kaufangebots bzw. einer Einladung zur Abgabe von
                                  Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen
                                  Kurses, so kann das Angebot bzw. die Einladung zur Abgabe
                                  von Verkaufsofferten angepasst werden. In diesem Fall ist für
                                  die Bestimmung des Gegenwerts für den Erwerb der ­Aktien
                                  der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die
                                  Anpassung maßgeblich. Das Kaufangebot bzw. die Einladung zur
                                  Abgabe von Verkaufsofferten kann weitere Bedingungen oder
                                  Fristen vorsehen. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot
                                  oder einer an alle A
                                                     ­ ktionäre gerichteten Einladung zur Abgabe
                                  von Verkaufsofferten das Volumen der angedienten ­A ktien
                                  das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der
                                  Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen A       ­ ktien
                                  (Andienungsquoten) erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb
                                  bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis
                                  zu 100 Stück angedienter ­Aktien je ­Aktionär sowie eine Rundung
                                  nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden.

                         3
Ta g e s o r d n u n g

                              Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher
                              erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen ­Aktien wie folgt zu
                              verwenden:

                              a   Sie können über die Börse oder durch ein Angebot an alle
                                  ­Aktionäre veräußert werden.

                              b Sie können ferner mit Zustimmung des Aufsichts­rats auch in
                                anderer Weise veräußert werden, sofern die A        ­ ktien gegen
                                Barzahlung und zu einem Preis veräußert werden, der den
                                Börsenpreis von A  ­ ktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
                                zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet
                                (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Als Zeitpunkt
                                der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Über­
                                tragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein
                                sollte, oder der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn die­
                                ser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht oder wenn der
                                Zeitpunkt der Übertragung in der Verpflichtungsvereinbarung
                                als maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige Festlegung des
                                Veräußerungspreises für die eigenen ­Aktien erfolgt nach dieser
                                Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der eigenen ­A ktien.
                                Diese Ermächtigung zur Veräußerung eigener ­Aktien gemäß
                                §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist beschränkt
                                auf A
                                    ­ ktien mit einem anteiligen Betrag des Grund­kapitals von
                                10 Prozent. Maßgeblich ist das Grund­kapital im Zeitpunkt des
                                Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, falls dieser Wert
                                geringer ist, das Grund­kapital im Zeitpunkt der Ausübung der
                                vorliegenden Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 Prozent

                         10
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

       des Grund­kapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag
       des Grund­kapitals, der auf diejenigen ­Aktien entfällt, die unter
       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage eines
       genehmigten Kapitals ausgegeben werden. Die Höchstgrenze
       von 10 Prozent des Grund­kapitals vermindert sich ferner um den
       anteiligen Betrag des Grund­kapitals, der auf diejenigen ­Aktien
       entfällt, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandel­
       anleihen auszugeben sind, sofern die Anleihen während der
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
       gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

   c   Sie können mit Zustimmung des Aufsichts­rats im Rahmen des
       unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Un­
       ternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie
       im Rahmen von Unternehmens­zusammen­schlüssen angeboten
       und übertragen werden.

   d   Sie können zur Erfüllung von Options- und/oder Wandel­anleihen,
       die die Gesellschaft oder eine unmittelbare oder eine mittelba­
       re Tochter­gesellschaft der Gesellschaft ausgegeben hat oder
       ausgeben wird, verwendet werden.

   e   Darüber hinaus können bei einer Veräußerung erworbener ei­
       gener ­Aktien durch Angebot an alle ­Aktionäre oder bei einer
       Kapital­erhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern der von der
       Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder einer mittelbaren
       Tochter­gesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen Options-
       und/oder Wandlungs­rechte Bezugsrechte auf die A   ­ ktien in
       dem Umfang gewährt werden, wie es ihnen nach Ausübung
       der Options- und/oder Wandlungs­rechte bzw. nach Erfüllung
       einer Wandlungspflicht zustehen würde.

   f   Sie können zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft
       aus dem von der Hauptversammlung am 4. Mai 2012 unter Ta­
       gesordnungspunkt 8 beschlossenen ­Performance Share Pro­
       gramme im Rahmen des Long ­Term Incentive Plan 2012 gewährt
       werden. Soweit eigene A  ­ ktien Mitgliedern des Vorstands der
       Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt die vorstehende
       Ermächtigung für den Aufsichts­rat.
           Die Eckpunkte des P  ­ erformance Share Programme sind
       unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom
       4. Mai 2012 beschrieben und können in den Geschäftsräumen der
       Linde ­Aktiengesellschaft, Klosterhofstraße 1, 80331 München,
       sowie im Internet unter W W W. L I N D E . CO M /H A U P T V E R S A M M LU N G
       eingesehen werden.

                                                                                 11
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

                              g   Sie können an Mitglieder des Vorstands und an Personen, die
                                  in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit
                                  ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie
                                  an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen
                                  Unternehmen ausgegeben werden oder zur Bedienung von
                                  Rechten auf den Erwerb oder Pflichten zum Erwerb verwendet
                                  werden, die Mitgliedern des Vorstands und Personen, die in
                                  einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit
                                  ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie
                                  Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unter­
                                  nehmen eingeräumt wurden. Soweit eigene ­Aktien Mitgliedern
                                  des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt
                                  die vorstehende Ermächtigung für den Aufsichts­rat.

                              h Sie können mit Zustimmung des Aufsichts­rats eingezogen
                                 werden, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung
                                 eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der
                                 Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts­rats
                                 das Grund­kapital der Gesellschaft um den auf die eingezogenen
                                ­Aktien entfallenden Teil des Grund­kapitals herabzusetzen. Der
                                 Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichts­rats abweichend
Ta g e s o r d n u n g

                                 hiervon bestimmen, dass das Grund­kapital bei der Einziehung
                                 unverändert bleibt und sich stattdessen durch Einziehung der
                                 Anteil der übrigen ­Aktien am Grund­kapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG
                                 erhöht. Der Vorstand wird ermächtigt, in diesem Fall die Angabe
                                 der Zahl der ­Aktien in der Satzung anzupassen.

                         4    Das Bezugsrecht der ­A ktionäre auf eigene A   ­ ktien wird insoweit
                               ausgeschlossen, wie diese ­A ktien gemäß den vorstehenden Er­
                               mächtigungen nach den ­Ziffern 3 b bis g verwendet werden. Darüber
                               hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der eigenen
                              ­Aktien durch Angebot an alle ­Aktionäre gemäß der ­Ziffer 3 a das
                               Bezugsrecht der ­Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichts­rats für
                               Spitzenbeträge ausschließen.

                         5    Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung
                              eigener A­ ktien können unabhängig voneinander jeweils einmal oder
                              mehrmals, ganz oder in mehreren Teilbeträgen durch die Gesell­
                              schaft, aber ebenso auch durch ihre unmittelbaren oder mittelbaren
                              Tochter­gesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch
                              Dritte, insbesondere Kredit­institute, ausgeübt werden.

                         6    Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 4. Mai 2012
                              beschlossene und bis zum 3. Mai 2017 befristete Ermächtigung zum
                              Erwerb und zur Verwendung eigener ­Aktien wird für die Zeit ab
                              Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.

                         12
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

  8. Beschluss über die Ermächtigung zum Einsatz
  von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener
 ­A ktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum
­Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts
In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschluss­fassung
vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener ­A ktien soll die
Gesellschaft ermächtigt werden, bis zum 2. Mai 2021 eigene A
                                                           ­ ktien auch
unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten zu erwerben. Das Volumen
an A
   ­ ktien, das insgesamt erworben werden darf, soll durch diesen
Beschluss nicht erhöht werden. Es werden lediglich weitere Hand­
lungsalternativen zum Erwerb eigener ­Aktien eröffnet.

Vorstand und Aufsichts­rat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

1   In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen
    Ermächtigung zum Erwerb eigener ­A ktien darf der Erwerb eige­
    ner ­Aktien bis zum 2. Mai 2021 außer auf den dort beschriebenen
    Wegen auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten durchgeführt
    werden. Der Vorstand wird ermächtigt,

    1   Optionen zu erwerben, welche die Gesellschaft bei Ausübung zum
        Erwerb von ­Aktien der Gesellschaft berechtigen („Call-Optionen“),

    2   Optionen zu veräußern, welche die Gesellschaft bei Ausübung
        durch deren Inhaber zum Erwerb eigener A  ­ ktien der Gesell­
        schaft verpflichten („Put-Optionen“),

    3	­Terminkäufe durchzuführen, die die Gesellschaft zum Erwerb
       von A
           ­ ktien der Gesellschaft zu einem bestimmten in der Zukunft
       liegenden ­Termin berechtigen, und

    4   den Erwerb unter Einsatz von Put- und Call-Optionen und
        ­Terminkäufen zu kombinieren (nachfolgend werden alle vor­
         genannten Gestaltungen als „Derivate“ bezeichnet).

2	­Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten dürfen sich insgesamt
   höchstens auf eine Anzahl von ­Aktien beziehen, die einen anteiligen
   Betrag von 5 Prozent des derzeitigen Grund­kapitals der Gesellschaft
   oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Aus­
   übung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grund­kapitals
   nicht übersteigt. Die in Ausübung dieser Ermächtigung erworbe­
   nen ­Aktien sind auf die Erwerbsgrenze für die gemäß der dieser
   Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen
   Ermächtigung anzurechnen. Die Laufzeit der einzelnen Derivate
   darf jeweils höchstens 18 Monate betragen; sie muss spätestens
   am 2. Mai 2021 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb
   der ­Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 2. Mai 2021
   erfolgen kann.

                                                                      13
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

                         3    Die Derivategeschäfte müssen mit einem oder mehreren Kredit­
                              institut(en) oder einem oder mehreren anderen die Voraussetzungen
                              des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen (zusammen
                              nachfolgend „Finanzdienstleistungsunternehmen“) abgeschlossen
                              werden. Sie sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die
                              Optionen nur mit ­Aktien beliefert werden, die unter Wahrung des
                              Gleichbehandlungsgrundsatzes der A    ­ ktionäre erworben wurden;
                              dem genügt der Erwerb der A  ­ ktien über die Börse.
                                  Der von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-­
                              Optionen vereinnahmte Erwerbs- und Veräußerungspreis darf nicht
                              wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathe­
                              matischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert liegen.
                              Der von der Gesellschaft bei T­ erminkäufen vereinbarte T­ erminkurs
                              darf nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathe­
                              matischen Methoden ermittelten theoretischen ­Terminkurs liegen,
                              bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und
                              die Laufzeit des ­Terminkaufs berücksichtigt sind.

                         4    Der bei der Ausübung der Put-Optionen bzw. bei Fälligkeit des
                              ­Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je A    ­ ktie darf den Mittelwert
                                der ­A ktienkurse (durchschnittlicher Schlussauktionskurs von
Ta g e s o r d n u n g

                               ­Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft im X ­ etra-­Handel oder
                                einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wert­
                                papierbörse) an den letzten drei ­Handelstagen vor Abschluss des
                                 betreffenden Geschäfts nicht um mehr als 10 Prozent überschreiten
                                und 20 Prozent dieses Mittelwerts nicht unterschreiten, jeweils ohne
                                Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen
                                Optionsprämie. Eine Ausübung der Call-Optionen darf nur erfolgen,
                                wenn die Gegenleistung den Mittelwert der ­A ktienkurse (durch­
                                schnittlicher Schlussauktionskurs von ­Aktien gleicher Ausstattung
                                der Gesellschaft im ­Xetra-­Handel oder einem vergleichbaren Nach­
                                folgesystem an der Frankfurter Wert­papierbörse) an den letzten drei
                                ­Handelstagen vor Erwerb der ­Aktien nicht um mehr als 10 Prozent
                                überschreitet und 10 Prozent dieses Mittelwerts nicht unterschreitet.
                                 Die von der Gesellschaft aufzuwendende Gegenleistung besteht aus
                                dem zu zahlenden Kaufpreis für die ­Aktien, jeweils ohne Erwerbs­
                                nebenkosten, zuzüglich des Werts der eingesetzten Call-Option im
                                Zeitpunkt der Ausübung.

                         5    Ferner kann mit einem oder mehreren Finanzdienstleistungs­
                               unternehmen vereinbart werden, dass dieses/diese der Gesell­
                              schaft innerhalb eines vorab definierten Zeitraums eine zuvor
                              festgelegte ­A ktienstückzahl oder einen zuvor festgelegten
                               Eurogegenwert an A ­ ktien der Gesellschaft liefert/liefern. Dabei
                               hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene ­A ktien erwirbt,
                              einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewich­
                              teten Durchschnitts­k urse der ­A ktie im elektronischen ­Handel
                              an der Frankfurter Wert­papierbörse, berechnet über eine vorab
                              ­festgelegte Anzahl von ­B örsenhandelstagen, aufzuweisen. Der

                         14
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

    Preis der A­ ktie darf jedoch das vorgenannte Mittel nicht um mehr
    als 20 Prozent unterschreiten. Ferner müssen sich das oder die
    Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichten, die zu liefern­
    den A­ ktien an der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der
    Bandbreite liegen, die bei einem unmittelbaren Erwerb über die
    Börse durch die Gesellschaft selbst gelten würden.

6   Werden eigene ­Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung
    der vorstehenden Regelungen erworben, sind ein etwaiges Recht
    der ­Aktionäre, solche Optionsgeschäfte oder andere Derivate mit der
    Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht
    der ­Aktionäre ausgeschlossen.

7   Die vorstehenden Ermächtigungen können unabhängig voneinander
    jeweils einmal oder mehrmals, ganz oder in mehreren Teilbeträgen
    durch die Gesellschaft, aber ebenso auch durch ihre unmittelbaren
    oder mittelbaren Tochter­gesellschaften oder für ihre oder deren
    Rechnung durch Dritte, insbesondere Kredit­institute, ausgeübt
    werden.

8   Für die Verwendung eigener A   ­ ktien, die unter Einsatz von Derivaten
    erworben werden, gelten die in den Z­ iffern 3 und 5 des Beschluss­
    vorschlags zu Tagesordnungspunkt 7 festgelegten Regelungen
    entsprechend. Das Bezugsrecht der A      ­ ktionäre auf eigene A­ ktien
    wird insoweit ausgeschlossen, wie diese ­Aktien gemäß den Ermäch­
    tigungen in den Z­ iffern 3 b bis g und 4 des Beschlussvorschlags zu
    Tagesordnungspunkt 7 verwendet werden.

9. Ergänzungswahl zum Aufsichts­r at
 Der Aufsichts­rat der Gesellschaft besteht nach Z­ iffer 7.1 der Satzung der
Gesellschaft, § 96 Abs. 1 und 2 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG
aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs von der Hauptversammlung
 und sechs von den Arbeitnehmern zu wählen sind. Vier Sitze im
Aufsichts­rat müssen jeweils von Frauen und Männern besetzt sein,
 um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
 Der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG ist widersprochen
worden. Jeweils mindestens zwei auf die Anteilseigner entfallende
Sitze im Aufsichts­rat sind daher von Frauen und Männern zu besetzen.
     Herr Klaus-­Peter ­Müller hat sein Mandat als Anteilseignervertre­
ter mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 niedergelegt und ist zu die­
sem Zeitpunkt aus dem Aufsichts­rat ausgeschieden. Frau Dr. Victoria
­Ossadnik wurde am und mit Wirkung zum 7. Januar 2016 für die Zeit bis
zur ordentlichen Hauptversammlung am 3. Mai 2016 zum Mitglied des
Aufsichts­rats gerichtlich bestellt.
     Herr Dr. ­Manfred ­Schneider hat sein Mandat als Mitglied und Vorsit­
zender des Aufsichts­rats mit Wirkung zum Ablauf des 20. Mai 2016 nie­
dergelegt und scheidet zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichts­rat aus.

                                                                        15
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

                         Die nachfolgenden Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlungen
                         des Nominierungsausschusses des Aufsichts­rats und berücksichtigen
                         die vom Aufsichts­rat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.
                         Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden.

                         Der Aufsichts­rat schlägt vor,

                              Dr. rer. nat. Victoria Ossadnik, ­München,
                              Mitglied der Geschäftsleitung der Microsoft ­Deutschland GmbH,

                              mit Wirkung ab Beendigung der heutigen Hauptversammlung für
                              die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlas­
                              tung des Aufsichts­rats für das Geschäfts­jahr 2017 beschließt, zum
                              Mitglied des Aufsichts­rats zu wählen;

                              Prof. Dr.-Ing. ­Wolfgang ­Reitzle, ­München,
                              Mitglied verschiedener Aufsichtsräte,
                              bis 20. Mai 2014 Vorsitzender des Vorstands
                              der Linde ­Aktiengesellschaft,

                              mit Wirkung zum 21. Mai 2016 für die Zeit bis zum Ablauf der Haupt­
Ta g e s o r d n u n g

                              versammlung, die über die Entlastung des Aufsichts­rats für das
                              Geschäfts­jahr 2017 beschließt, zum Mitglied des Aufsichts­rats zu
                              wählen.

                         Gemäß ­Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen C­ orporate G
                                                                              ­ overnance K­ odex
                         wird darauf hingewiesen, dass Herr Prof. Dr.-Ing. ­Wolfgang R­ eitzle im
                         Falle seiner Wahl in den Aufsichts­rat als Kandidat für den Aufsichts­
                         ratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
                             Die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichts­ratsmitglieder der Anteils­
                         eigner sind Mitglieder in den nachfolgenden gesetzlich zu bildenden
                         Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontroll­
                         gremien von Wirtschaftsunternehmen:

                              Dr. rer. nat. Victoria Ossadnik
                              Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichts­
                              räten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien

                              Prof. Dr.-Ing. ­Wolfgang ­Reitzle
                              Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
                              Axel Springer SE
                              Continental AG (Vorsitzender)
                              Hawesko H  ­ olding AG
                              Medical Park AG (Vorsitzender)

                              Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontroll­
                              gremien:
                              LafargeHolcim Ltd. (Präsident des Verwaltungsrats) (bis 12. Mai 2016)
                              Ivoclar Vivadent AG, Liechtenstein (Mitglied des Verwaltungsrats)

                         16
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

BERICHTE DES
­VORSTANDS AN DIE
 HAUPTVERSAMMLUNG

1. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Bezugsrechts­
ausschluss bei Ausgabe von A ­ ktien aus dem Geneh­
migten Kapital II gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die Hauptver­
sammlung zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für
die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der A                    ­ ktionäre bei
Ausnutzung der Ermächtigung zu einer Kapital­erhöhung auszuschließen.
Dieser Bericht liegt vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der
Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus
und wird auf Verlangen jedem A        ­ ktionär übersandt. Er ist außerdem im
Internet unter W W W. L I N D E . CO M /H A U P T V E R S A M M LU N G zugänglich und
wird in der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein.

Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

 Unter Tagesordnungspunkt 6 wird die Schaffung eines Genehmigten
 Kapitals II in Höhe von 47.000.000 EUR vorgeschlagen, das zur Ausgabe
 von insgesamt bis zu 18.359.375 neuen, auf den Inhaber lautenden
 Stückaktien ermächtigt.
      Die beantragte Ermächtigung dient dem Erhalt und der Verbreite­
 rung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft und ersetzt das von der
 Hauptversammlung am 4. Mai 2012 beschlossene Genehmigte Kapital
 II in Höhe von 70.000.000 EUR. Eine angemessene Ausstattung mit
 Eigenkapital ist Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der Gesell­
 schaft. Mit dem Genehmigten Kapital II soll die Gesellschaft in die Lage
 versetzt werden, auch künftig einen entsprechenden Finanzbedarf
 schnell und flexibel decken zu können.
      Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II wird den
­Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Die beantragte

                                                                                  17
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

                                        ­Ermächtigung sieht allerdings vor, dass die Verwaltung berechtigt sein
                                       soll, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhält­
                                        nisses Spitzen entstehen, deren Verwertung nur bei Ausschluss des
                                       gesetzlichen Bezugsrechts der ­Aktionäre möglich ist. Der Ausschluss
                                       des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dem Zweck, ein glattes
                                        und praktikables Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie Spit­
                                       zen vom Bezugsrecht der A     ­ ktionäre ausgeschlossenen neuen ­Aktien
                                       werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise
                                         bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
                                             Sofern den ­Aktionären neue Stückaktien zum Bezug angeboten
                                       werden, ist den Inhabern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare
                                       oder mittelbare Tochter­gesellschaften ausgegebenen Options- u  ­ nd­/­oder
                                       Wandlungs­rechten bzw. Wandlungspflichten entweder unter Ausschluss
                                       des Bezugsrechts der A   ­ ktionäre ein Bezugsrecht auf neue Stückaktien
                                         in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
                                         bzw. Wandlungs­rechts oder der Erfüllung einer Wandlungspflicht zuste­
                                         hen würde, oder der Options- bzw. Wandlungspreis ist entsprechend
                                       den Options- bzw. Wandlungsbedingungen zu ermäßigen. Der Vorstand
                                       der Gesellschaft möchte sich durch den vorgeschlagenen Beschluss
                                       die Möglichkeit offenhalten, bei der Ausnutzung des Genehmigten
AN D I E H AU P T V ERSA M M L UNG
 B ER I C H T E DES ­V ORS TANDS

                                        Kapitals II unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden
                                        Möglichkeiten zu wählen.
                                             Darüber hinaus soll der Verwaltung bei einer Kapital­erhöhung
                                       gegen Bareinlagen die Möglichkeit gegeben werden, das Bezugsrecht
                                       gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese gesetzlich vorge­
                                       sehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwal­
                                       tung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen
                                        und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen
                                     Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel
                                       zu erreichen. Auch diese Möglichkeit soll der Gesellschaft eröffnet wer­
                                       den. Die Verwaltung wird im Fall der Ausnutzung dieser Möglichkeit der
                                        Kapital­erhöhung einen etwaigen Abschlag des Ausgabe­preises gegen­
                                        über dem Börsenkurs auf das rechtlich zulässige Maß beschränken. Die
                                       Vermögens- und Beteiligungsinteressen der ­Aktionäre werden hierbei
                                       angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher,
                                       dass auch zusammen mit anderen entsprechenden Ermächtigungen
                                        nicht mehr als 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder,
                                       falls dieser Wert geringer ist, des Ausübens dieser Ermächtigung be­
                                       stehenden Grund­kapitals in direkter oder entsprechender Anwendung
                                       von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der
                                     ­Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw.
                                       verkauft werden können. Auf diese 10-Prozent-Grenze sind auch solche
                                      ­Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in
                                       direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
                                        unter Ausschluss des Bezugsrechts der A    ­ ktionäre durch Ausnutzung
                                       von anderen genehmigten oder bedingten Kapitalien ausgegeben
                                       werden oder die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options-
                                       ­und­/­­oder Wandlungs­rechten oder einer Wandlungspflicht auszugeben
                                       sind, sofern die ­S chuldverschreibungen seit Beschluss­f assung der

                                     18
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

Hauptversammlung über diese Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben worden sind. Durch diese Vorgaben wird im Einklang
mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der A     ­ ktionäre nach ei­
nem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen.
Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen ­Aktien
hat jeder ­Aktionär die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner
Anteilsquote erforderlichen ­Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen
zu erwerben.
     Darüber hinaus soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Be­
zugsrecht auch auszuschließen, soweit eine Kapital­erhöhung mittels
Sach­einlagen erfolgen soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsaus­
schluss soll den Vorstand insbesondere in die Lage versetzen, mit
Zustimmung des Aufsichts­r ats in geeigneten Fällen Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von A         ­ ktien
der Gesellschaft erwerben oder sich mit anderen Unternehmen
zusammenschließen zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die
Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten
schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die in
verwandten Geschäfts­bereichen tätig sind, reagieren zu können. Nicht
selten ergibt sich im Rahmen von Verhandlungen die Notwendigkeit,
als Gegenleistung nicht Geld, sondern A ­ ktien bereitzustellen. Um auch
in solchen Fällen kurzfristig erwerben zu können, muss die Gesell­
schaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss
gegen Sach­einlagen zu erhöhen. Daneben erhält die Gesellschaft die
Möglichkeit, auch andere einlagefähige Wirtschaftsgüter zu erwerben;
dies können insbesondere auch Forderungen gegen die Gesellschaft
sein, was die Möglichkeiten zu einer Optimierung des Verhältnisses
von Eigen- zu Fremdkapital erweitern kann.
     Konkrete Vorhaben, für die von der Möglichkeit der Sachkapital­
erhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden
soll, bestehen derzeit nicht. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der
Kapital­erhöhung gegen Sach­einlage unter Ausschluss des Bezugsrechts
aus dem Genehmigten Kapital II nur dann ausnutzen, wenn der Wert
der neuen ­Aktien und der Wert der Gegenleistung, das heißt des zu
erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung,
in einem angemessenen Verhältnis stehen.

                                                                    19
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

                                     2. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu
                                     Punkt 7 der Tagesordnung über den Bezugs­rechts­
                                     ausschluss bei der Verwendung eigener A  ­ ktien g
                                                                                      ­ emäß
                                     § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3
                                     und Abs. 4 Satz 2 AktG
                                     Der Vorstand erstattet den nachfolgenden Bericht an die Hauptver­
                                     sammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in
                                     Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für
                                     die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der ­Aktionäre bei
                                     Ausnutzung der Ermächtigung auszuschließen. Dieser Bericht liegt
                                     vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversamm­
                                     lung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird auf
                                     Verlangen jedem ­A ktionär übersandt. Er ist außerdem im Internet
                                     unter W
                                           ­ W W­.­L I N D E­.­CO M /H A U P T V E R S A M M LU N G zugänglich und wird in
                                     der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich sein.

                                     Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

                                     Unter Tagesordnungspunkt 7 wird vorgeschlagen, die Gesellschaft
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 B ER I C H T E DES ­V ORS TANDS

                                     gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und in Übereinstimmung mit üblicher Un­
                                     ternehmenspraxis zu ermächtigen, bis zum 2. Mai 2021 eigene A   ­ ktien im
                                     Umfang von insgesamt bis zu 10 Prozent des derzeitigen Grund­kapitals
                                     oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der
                                     vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grund­kapitals zu erwerben.
                                     Die bislang bestehende Ermächtigung gemäß Hauptversammlungs­
                                     beschluss vom 4. Mai 2012 hat eine Laufzeit bis zum 3. Mai 2017. Es soll
                                     allerdings in dieser Hauptversammlung eine Ermächtigung zum Einsatz
                                     von Derivaten im Rahmen eines Erwerbs eigener A    ­ ktien gemäß § 71 Abs. 1
                                     Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts be­
                                     schlossen werden. Daher soll bereits in dieser Hauptversammlung eine
                                     neue Ermächtigung geschaffen werden, die im Zusammenhang mit der
                                     Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen eines Erwerbs
                                     eigener ­Aktien steht.
                                          Bei dem Erwerb eigener ­Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehand­
                                     lung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der A    ­ ktien
                                     über die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch die öffent­
                                     liche Einladung, Verkaufsofferten abzugeben, trägt diesem Grundsatz
                                     Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, muss die
                                     Annahme nach Quoten erfolgen. Dabei kann die Repartierung nach dem
                                     Verhältnis der angedienten ­Aktien (Andienungsquoten) statt nach Be­
                                     teiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so einfacher
                                     in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt.
                                     Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme gerin­
                                     ger Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter ­Aktien je ­Aktionär sowie
                                     eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen
                                     werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der
                                     Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu
                                     vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

                                     20
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

   Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Ge­
   sellschaft erworbenen eigenen ­A ktien entweder – mit oder ohne
   Herabsetzung des Grund­kapitals – eingezogen oder aber durch ein
   öffentliches Angebot an alle ­A ktionäre oder über die Börse wieder
   veräußert werden. Mit den beiden letzten Möglichkeiten wird auch bei
   der Veräußerung der ­Aktien das Recht der ­Aktionäre auf Gleichbehand­
   lung gewahrt. Daneben können die von der Gesellschaft erworbenen
   eigenen ­Aktien für weitere Zwecke verwendet werden; dabei kann das
   Bezugsrecht der ­Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.
       Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im Einklang mit der ge­
   setzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG weiter vor, dass
   der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichts­rats eine Veräußerung der
   erworbenen eigenen ­Aktien auch in anderer Weise als über die Börse
   oder durch ein Angebot an alle A ­ ktionäre vornehmen kann, wenn die
   erworbenen eigenen A ­ ktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3
   Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der
   den Börsenpreis der ­Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung
   zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als
   Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Zeitpunkt der Eingehung der Über­
   tragungsverpflichtung, auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder
   der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn dieser keine gesonderte
   Verpflichtung vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in der
   Verpflichtungsvereinbarung als maßgeblich bestimmt wird. Die endgül­
   tige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen ­Aktien erfolgt
   nach dieser Maßgabe zeitnah vor der Veräußerung der eigenen ­Aktien.
       Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die
   Börse oder durch ein Angebot an alle A  ­ ktionäre liegt im Interesse der
   Gesellschaft und der A
                        ­ ktionäre, da durch die Veräußerung von A   ­ ktien
   beispielsweise an institutionelle Anleger zusätzliche in- und auslän­
   dische A­ ktionäre gewonnen werden können. Die Gesellschaft wird
   darüber hinaus in die Lage versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und schnell und flexibel
   auf günstige Börsensituationen zu reagieren. Die Vermögens- wie
   auch die Stimmrechtsinteressen der ­Aktionäre werden gewahrt. Den
­Aktionären entsteht angesichts des geringen Volumens kein Nachteil,
   da die unter Ausschluss des Bezugsrechts der A   ­ ktionäre veräußerten
 ­Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs
   der ­Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Interessierte ­Aktionäre
   können daher eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche
  Anzahl von ­Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse
   erwerben. Bei der Ausübung der Ermächtigung ist eine anderweitige
  Ausgabe oder Veräußerung von ­A ktien oder eine Ausgabe von Op­
   tions- und/oder Wandlungs­rechten, soweit diese unter Ausnutzung
   einer Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung
   erfolgt, zu berücksichtigen.
       Die Gesellschaft soll ferner auch die Möglichkeit haben, eigene
  ­Aktien im Rahmen von Unternehmens­zusammen­schlüssen und beim

                                                                       21
EINL ADUNG ZUR HAUPT VERSAMMLUNG 2016

                                      (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
                                      oder Beteiligungen als Gegenleistung anbieten zu können. Der Preis,
                                      zu dem eigene ­Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den
                                      jeweiligen Umständen des Einzelfalls und vom Zeitpunkt ab. Vorstand
                                      und Aufsichts­rat werden sich bei der Preisfestsetzung an den I­ nteressen
                                      der Gesellschaft ausrichten. Wie bereits in der Vergangenheit prüft der
                                      Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb
                                      von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb
                                      derartiger Beteiligungen oder Unternehmen gegen Gewährung von
                                     ­A ktien liegt im Interesse der Gesellschaft, wenn der Erwerb zu ei­
                                      ner Festigung oder Verstärkung der Marktposition der Linde Group
                                      führt oder den Markteintritt in neue Geschäftsfelder ermöglicht oder
                                      erleichtert. Um dem Interesse der Veräußerer oder der Gesellschaft
                                      an einer Bezahlung in Form von ­Aktien der Gesellschaft für den Fall
                                      eines erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge zeitnah und flexibel
                                      Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, sofern nicht auf ein
                                      genehmigtes Kapital zurückgegriffen werden soll, dass der Vorstand
                                      zur Gewährung eigener ­A ktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                      der ­Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichts­rats ermächtigt wird. Auf­
                                      grund der vorstehenden Erwägungen liegt aus Sicht des Vorstands die
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                                      vorgeschlagene Veräußerung von eigenen A        ­ ktien im Interesse der
                                      Gesellschaft und der A ­ ktionäre und kann es im Einzelfall rechtfertigen,
                                      das Bezugsrecht der ­Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand und der
                                      Aufsichts­rat werden in jedem einzelnen Fall prüfen und abwägen, ob
                                      der Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung eigener ­Aktien
                                      unter Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft liegt.
                                           Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene ­Aktien
                                      zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungs­rechten und Wandlungs­
                                      pflichten aus bestimmten von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren
                                      oder mittelbaren Tochter­gesellschaft der Gesellschaft ausgegebenen
                                      Options- und/oder Wandel­anleihen zu verwenden. Durch die vorge­
                                      schlagene Beschluss­fassung wird keine neue oder weitere Ermächtigung
                                      zur Ausgabe von Options- und/oder Wandel­anleihen geschaffen. Sie
                                      dient lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen,
                                      Options- bzw. Wandlungs­rechte oder Wandlungspflichten, die aufgrund
                                      anderweitiger Ermächtigungen ausgegeben werden, mit eigenen A       ­ ktien
                                      anstelle der Inanspruchnahme des ansonsten verfügbaren bedingten
                                      Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung durch Vor­
                                      stand und Aufsichts­rat im Interesse der Gesellschaft liegt.
                                           Darüber hinaus soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, das Be­
                                      zugsrecht der A­ ktionäre bei einer Veräußerung der A
                                                                                          ­ ktien durch Angebot
                                      an alle A­ ktionäre oder bei einer Kapital­erhöhung mit Bezugsrechts­
                                      ausschluss zugunsten der Inhaber von Options- und/oder Wandlungs­
                                      rechten teilweise auszuschließen. Dadurch kann diesen ebenfalls ein
                                      Bezugsrecht auf die ­Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie es
                                      ihnen nach Ausübung ihres Options- und/oder Wandlungs­rechts bzw.
                                      nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. So kann die
                                      Gesellschaft vermeiden, dass sich der Options- oder Wandlungspreis
                                      verringert, was im Falle einer Ausgabe von eigenen ­A ktien ohne

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