EINLADUNG GODEWIND IMMOBILIEN AG ZUR ORDENT-LICHEN HAUPT-VERSAMMLUNG 2019
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EINLADUNG GODEWIND IMMOBILIEN AG ZUR ORDENT- LICHEN HAUPT- VERSAMMLUNG 2019
2 GODEWIND IMMOBILIEN AG Godewind Immobilien AG Frankfurt am Main WKN A2G8XX ISIN DE000A2G8 XX 3 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der Godewind Immobilien AG, Frankfurt am Main Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, den 6. August 2019 um 11 Uhr (MESZ) im SAALBAU Gallus, Frankenallee 111, 60326 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung einge- laden.
GODEWIND IMMOBILIEN AG 3 TAGESORDNUNG TAGESORDNUNGSPUNKT 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Godewind Immobilien AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.godewind- ag.com/hauptversammlung2019 zugänglich. Sie werden ferner in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungs- punkt 1 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversamm- lung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung gemäß § 173 AktG bedarf. TAGESORDNUNGSPUNKT 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vor- stands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäfts- jahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeit- raum Entlastung zu erteilen.
4 GODEWIND IMMOBILIEN AG TAGESORDNUNGSPUNKT 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Auf- sichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäfts- jahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. TAGESORDNUNGSPUNKT 4 Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Er- mächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandel- schuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und Wandelschuldverschreibungen sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf Options- und/ oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) sowie die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018 I und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019 I und entsprechende Satzungsänderung Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Februar 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinatio- nen dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 700.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und deren Inhabern bzw. Gläubigern Options bzw. Wandlungsrechte (auch mit Options bzw. Wandlungspflicht) auf insgesamt bis zu 90.000.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am
GODEWIND IMMOBILIEN AG 5 Grundkapital von bis zu EUR 90.000.000,00 nach näherer Maß- gabe der Anleihebedingungen zu gewähren. Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber der Options und/oder Wandelschuldver- schreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 unter Tagesordnungspunkt 13 auch ein bedingtes Kapital ge- schaffen; hierbei konnte das Grundkapital der Gesellschaft – welches zu dieser Zeit lediglich EUR 15.000.000,00 betrug – jedoch unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Höchstgren- zen und der Beschlussfassungen der damaligen Hauptversamm- lung nur um bis zu EUR 6.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien be- dingt erhöht werden (Bedingtes Kapital 2018 I). Von der durch die Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 erteilten Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 11 wurde bis- lang kein Gebrauch gemacht, und auch das Bedingte Kapital 2018 I besteht noch in voller Höhe. Um der Gesellschaft mit Blick auf ihr zwischenzeitlich deutlich erhöhtes Grundkapital die nötige Flexibilität zu geben, soll daher unter Aufhebung der alten Ermächtigung sowie des Bedingten Kapitals 2018 I eine neue Er- mächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zu deren Unterlegung auch ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen Die von der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 unter Tagesordnungspunkt 11 erteilte Ermächtigung des Vorstan- des zur Ausgabe von Options-und/oder Wandelschuldver- schreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und
6 GODEWIND IMMOBILIEN AG Wandelschuldverschreibungen wird mit Wirkung ab Eintra- gung des unter Tagesordnungspunkt 4 lit. c) vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2019 I sowie der entsprechenden Sat- zungsänderung in das Handelsregister aufgehoben. b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandel- schuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinn- schuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genuss- rechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kom- binationen dieser Instrumente) Der Vorstand wird bis zum 5. August 2024 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genuss- rechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen "Schuld- verschreibungen") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuld- verschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft) auf insgesamt bis zu 90.000.000 neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 90.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Anleihe- bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbrin- gung einer Sachleistung erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert – in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines
GODEWIND IMMOBILIEN AG 7 OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mit- telbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesell- schaften (nachstehend „Konzerngesellschaften“) mit Sitz im In- und Ausland begeben werden. In diesem Falle wird der Vorstand ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungs- rechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft) für auf den Namen lau- tende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschrei- bungen eingeteilt werden. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedin- gungen auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spit- zen zusammengelegt und gegebenenfalls gegen Zuzahlung zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert und/oder in Geld aus- geglichen werden. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teil- schuldverschreibungen und gegebenenfalls bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Options- scheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldver- schreibung beigefügt werden. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen er- halten die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
8 GODEWIND IMMOBILIEN AG nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Wandlungs- verhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungs- preis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesell- schaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; gegebenenfalls kann eine in bar zu leistende Zuzah- lung festgesetzt werden. Es kann auch vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Entsprechendes gilt für Wandelgenussrechte und Wandelgewinnschuldverschreibungen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Teilschuldver- schreibung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überstei- gen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht oder das Recht der Gesellschaft zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch „Endfälligkeit“) vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Options- ausübung bzw. Wandlung oder Ausübung eines Andienungs- rechts der Gesellschaft nicht neue Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Anleihebe- dingungen können ferner vorsehen, dass die Schuldverschrei- bungen nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus
GODEWIND IMMOBILIEN AG 9 bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann oder die Andienung von Aktien durch die Gesellschaft mittels solcher Aktien erfolgen kann. Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Andienungsrecht der Gesellschaft vorgesehen ist, mindestens 80 % des gewichteten Durch- schnitts der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolge- system) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letz- ten 10 Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung über die Ausgabe der Schuldverschreibungen durch den Vor- stand oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des gewichteten Durchschnitts der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handels- system (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. Dies gilt auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Options- und/oder Wandlungspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesell- schaft zur Lieferung von Aktien kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem gewichteten durch- schnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nach- folgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch
10 GODEWIND IMMOBILIEN AG wenn dieser unterhalb des vorstehend genannten Mindest- preises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 i.V.m. § 199 Absatz 2 AktG sind zu beachten. Erhöht die Gesellschaft während der Options- oder Wand- lungsfrist ihr Grundkapital oder veräußert eigene Aktien, je- weils unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre, oder begibt, gewährt oder garantiert unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Options- oder Wan- delschuldverschreibungen oder Options- oder Wandlungs- rechte und räumt in den vorgenannten Fällen den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung ihrer Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach erfolgter Andienung von Aktien als Aktionär zustehen würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, kann über die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche Wert der bestehenden Options- bzw. Wandlungsrechte unberührt bleibt, indem die Options- oder Wandlungsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer Kontrollerlangung durch Dritte, der Zahlung einer Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Options- oder Wandlungs- rechte oder -pflichten führen. § 9 Absatz 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d. h. die Schuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionä- ren der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldver- schreibungen können auch von einem oder mehreren durch
GODEWIND IMMOBILIEN AG 11 den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unterneh- men i.S.v. § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von Konzerngesellschaften der Ge- sellschaft ausgegeben, stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesell- schaft sicher. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldver- schreibungen auszuschließen: (1) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsver- hältnisses ergeben; (2) sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldver- schreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für gegen Barleistung ausgegebene Schuld- verschreibungen mit einem Options- oder Wandlungs- recht (auch mit einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft) auf Ak- tien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag des Grund- kapitals von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächti- gung bestehenden Grundkapitals entfällt. In diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der an- teilige Betrag des Grundkapitals einzuberechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Er- mächtigung in direkter oder entsprechender Anwen-
12 GODEWIND IMMOBILIEN AG dung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden; in die vorgenannte Höchstgrenze sind ebenfalls Aktien einzubeziehen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten auszugeben sind, die durch die Ausgabe von Schuldverschreibun- gen aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwen- dung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet wurden; (3) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/ oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten, die von der Gesellschaft oder deren Konzerngesell- schaften ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wand- lungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach erfolgter Andienung von Aktien als Aktionär zustehen würde; (4) soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Unternehmens- zusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften), ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem angemesse- nen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen steht; dabei ist deren nach anerkannten finanzmathe- matischen Methoden zu ermittelnder theoretischer Marktwert maßgeblich;
GODEWIND IMMOBILIEN AG 13 (5) soweit Gewinnschuldverschreibungen und/oder Ge- nussrechte ohne Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Divi- dende berechnet wird; die Verzinsung und der Aus- gabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen und/ oder Genussrechte müssen zudem den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entspre- chen. Diese Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ist insoweit beschränkt, als die nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach erfolgter Andienung von Aktien ausgegebenen Aktien 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermäch- tigung bzw. – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeit- punkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen dürfen. Auf diese 20 %- Grenze sind auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugs- rechtsausschluss veräußert werden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss aus einem genehmigten Kapital aus- gegeben werden; ferner sind solche Aktien, die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungs- pflichten oder Andienungsrechten auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit
14 GODEWIND IMMOBILIEN AG dieser Ermächtigung auf der Grundlage einer anderen Er- mächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Auf- sichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstat- tung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wand- lungszeitraum sowie den Options- und Wandlungspreis fest- zusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaften festzulegen. c) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018 I und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019 I und entsprechende Satzungsänderung Das durch Beschluss zu Punkt 13 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 geschaffene Be- dingte Kapital 2018 I wird aufgehoben. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 47.700.000,00 durch Ausgabe von bis zu 47.700.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019 I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Aktien bei Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Options- und/oder Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewäh- ren, an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser
GODEWIND IMMOBILIEN AG 15 Instrumente) mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten oder Andie- nungsrechten der Gesellschaft, die gemäß vorstehender Ermächtigung zu lit. b) begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuld- verschreibungen, die mit Options- und/oder Wandlungsrech- ten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, gemäß vorstehender Ermächtigung zu lit. b) und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungs- rechten Gebrauch gemacht wird oder Options- bzw. Wand- lungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geld- betrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder Aktien aus einem genehmigten Kapital oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung einge- setzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung zu lit. b) je- weils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zuläs- sig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch von § 60 Absatz 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 47.700.000,00 durch Ausgabe von bis zu 47.700.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Be- dingtes Kapital 2019 I). Die bedingte Kapitalerhöhung
16 GODEWIND IMMOBILIEN AG wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuld- verschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinn- schuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- und/oder Wandlungsrech- ten bzw. Options- und/oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten der Gesellschaft, die die Gesell- schaft oder von der Gesellschaft abhängige oder im un- mittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften aufgrund des Er- mächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 6. August 2019 bis zum 5. August 2024 ausgegeben haben, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten aus diesen Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur Optionsausübung- bzw. Wandlung er- füllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht aus- übt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich ge- währt oder Aktien aus einem genehmigten Kapital oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsen- notierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt wer- den. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermäch- tigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Ge- winnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch von § 60 Absatz 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die wei- teren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
GODEWIND IMMOBILIEN AG 17 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019 I bzw. im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2019 I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten und für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten oder Andienungsrechten der Gesell- schaft anzupassen. Bericht des Vorstands gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 4 über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ermächtigung zur Aus- gabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) Die von der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandel- schuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente konnte seinerzeit unter Berücksichtigung der aktienrechtlichen Höchstgrenzen und der Beschlussfassungen der Hauptversamm- lung vom 20. Februar 2018 nur mit einem bedingten Kapital von EUR 6.000.000,00 unterlegt werden, weil das damalige Grund- kapital nur EUR 15.000.000,00 betrug (und ein weiteres beding- tes Kapital in Höhe von EUR 1.500.000,00 geschaffen wurde). Da von dieser bisherigen Ermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht wurde, soll im Interesse der Gesellschaft zu deren Flexi- bilität unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und des diese unterlegenden Bedingten Kapitals 2018 I nun eine an die aktuelle Grundkapitalziffer angepasste neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital geschaffen werden.
18 GODEWIND IMMOBILIEN AG Die Verwaltung schlägt daher vor, unter Aufhebung der be- stehenden Ermächtigung und des bestehenden Bedingten Kapitals 2018 I eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrech- ten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinatio- nen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800.000.000,00 und zur Gewährung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 90.000.000,00 an die Gläubiger bzw. Inhaber von Schuld- verschreibungen zu erteilen sowie ein neues Bedingtes Kapital 2019 I in Höhe von EUR 47.700.000,00 zu schaffen. Dies soll dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen die Möglichkeit zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeit- nahen Finanzierung in angemessenem Umfang nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen eröffnen. Die vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Options- und/oder Wandlungsrechten auch Options- und/ oder Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die Er- mächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbe- sitz stehende Gesellschaften („Konzerngesellschaften“) zu platzie- ren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Mitgliedsstaates mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. Die Schuldver- schreibungen können mit einer festen oder einer variablen Ver- zinsung ausgestattet werden.
GODEWIND IMMOBILIEN AG 19 Die Aktionäre haben nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Damit erhalten sie die Möglich- keit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Bei einer Platzierung über Konzerngesellschaften muss die Gesellschaft ebenfalls sicherstel- len, dass den Aktionären der Gesellschaft das gesetzliche Bezugs- recht gewährt wird. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die Möglichkeit vorgesehen, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute oder Unternehmen i.S.v. § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats jedoch in bestimmten Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen aus- zuschließen: Zunächst soll das Bezugsrecht bei Emissionen mit grundsätzli- chem Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlos- sen werden können. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist sinnvoll und üblich, denn er erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme und hilft ein praktisch verwertbares Bezugsverhältnis herzustellen. Ferner stehen die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vertretbaren Verhältnis zum Vorteil der Aktionäre. Die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen freien Spitzen werden ent- weder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise best- möglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung; sie ist nach Ansicht des Vorstands sachlich gerecht- fertigt und angemessen.
20 GODEWIND IMMOBILIEN AG Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit auszu- schließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von gegen Barleistung ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder Andienungen auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesell- schaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfri- stig wahrzunehmen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zins- satz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Hintergrund ist, dass anders als bei einer Emission von Schuld- verschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis erst unmittel- bar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist ausgeschlossen werden kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts müsste dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten Tag der Be- zugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beob- achtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führt. Die Bezugsfrist erschwert es auch, kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse zu reagieren. Insbesondere bei Schuldverschreibungen kommt hinzu, dass bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Unge- wissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbun- den ist. Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen in diesen Fällen nicht wesentlich unter ihrem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt wird, soll dem Schutzbedürfnis der Aktio- näre hinsichtlich einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres An- teilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem Ausgabepreis zum Marktwert sinkt der Wert des Bezugsrechts praktisch auf null. Den Aktionären entsteht damit im Ergebnis kein wesent- licher wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsaus-
GODEWIND IMMOBILIEN AG 21 schluss. Der Vorstand wird bestrebt sein, einen möglichst hohen Ausgabepreis zu erzielen und den wirtschaftlichen Abstand zu dem Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre Aktien über den Markt zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen. Aktio- näre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrecht- erhalten möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen. Auch eine relevante Einbuße der Beteiligungsquote aus Sicht der Aktionäre scheidet aus. Die Ermächtigung ist auf die Ausgabe von Options- bzw. Wandlungsrechten (auch mit Options- bzw. Wandlungspflichten oder Andienungsrechten) auf Aktien mit einem Anteil von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Auf diese 10 %-Grenze des Grundkapitals sind eine anderweitige Ausgabe von Aktien oder Veräußerung von eigenen Aktien anzurechnen, soweit diese unter Ausschluss des Bezugs- rechts gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der vorgeschlagenen Ermächtigung erfolgt. Ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten auszugeben sind, die durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung begründet wurden. Durch diese Einbezie- hung wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten ausgegeben wer- den, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschrän- kung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrecht- erhalten wollen; ihr zusätzliches Investment kann sich in diesen Fällen auf maximal 10 % ihres Aktienbesitzes beschränken. Der
22 GODEWIND IMMOBILIEN AG Vorstand wird sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG im Hinblick auf die bestehenden Ermäch- tigungen sowie diese neu zu schaffende Ermächtigung gewahrt bleiben. Das Bezugsrecht soll auch ausgeschlossen werden können, soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/oder Wand- lungspflichten oder Andienungsrechten der Gesellschaft, die unter Ausnutzung der Ermächtigung von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben worden sind, ein Bezugs- recht auf Schuldverschreibungen zu geben, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfül- lung einer Options- bzw. Wandlungspflicht oder nach erfolgter Andienung von Aktien als Aktionär zustehen würde. Zur leich- teren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapital- markt enthalten die entsprechenden Anleihebedingungen in der Regel einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwäs- serungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen eingeräumt wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen inso- weit ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzie- rung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes ledig- lich der Options- und/oder Wandlungspreis herabgesetzt werden, soweit die Anleihebedingungen dies zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es den Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und Wandlungsrechten mindern. Denk-
GODEWIND IMMOBILIEN AG 23 bar wäre es auch, Schuldverschreibungen ohne Verwässerungs- schutz auszugeben. Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Ver- hältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass die Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen auch als Akquisitionswährung eingesetzt werden können, um beispiels- weise Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, ein- schließlich Darlehens- und sonstigen Verbindlichkeiten der Ge- sellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften, erwerben zu können. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch oder ausschließlich in anderer Form bereitzustellen. Die Mög- lichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interes- sante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unter- nehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend ausnutzen zu kön- nen. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Soweit schließlich Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte ohne Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese
24 GODEWIND IMMOBILIEN AG Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte obligati- onsähnlich ausgestattet sind, d.h. wenn sie keine Mitgliedschafts- rechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und wenn die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinn- schuldverschreibungen und/oder Genussrechte den zum Zeit- punkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, folgen aus dem Aus- schluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, weil die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Diese Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ist insoweit beschränkt, als die nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach er- folgter Andienung von Aktien ausgegebenen Aktien 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bzw. – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen dürfen. Auf diese 20 % -Grenze sind auch solche Aktien anzu- rechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Ermächti- gung unter Bezugsrechtsausschluss aus einem genehmigten Kapital ausgegeben werden, ferner solche Aktien, die infolge einer Ausübung von Schuldverschreibungen beigefügten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Options-/Wandlungspflichten oder Andienungsrechten auszugeben sind, soweit die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächti- gung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Aus- schluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Durch diese Anrechnung wird eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt.
GODEWIND IMMOBILIEN AG 25 Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den dar- gelegten Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustim- mung des Aufsichtsrats Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Auf- sichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils der nächsten Hauptversammlung berichten. Selbstverpflichtung des Vorstands Unter Punkt 4 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des bestehenden Bedingten Kapitals 2018 I eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandel- schuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuld- verschrei-bungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800.000.000,00 und zur Gewährung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 90.000.000,00 an die Gläubiger bzw. Inhaber von Schuld- verschreibungen zu erteilen sowie ein neues Bedingtes Kapital 2019 I in Höhe von EUR 47.700.000,00 zu schaffen. Das vor- geschlagene Volumen des bedingten Kapitals würde bei vollstän- diger Ausnutzung einer Erhöhung des Grundkapitals von knapp unter 44 % entsprechen. Das vorgeschlagene Volumen liegt damit unterhalb des nach § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG gesetzlichen Höchstbetrages von 50 % des zur Zeit der Beschlussfassung der Hauptversammlung vorhandenen Grundkapitals. Daneben be-
26 GODEWIND IMMOBILIEN AG steht ein genehmigtes Kapital gemäß § 4 Abs. 8 der Satzung in Höhe von EUR 50.000.000,00. Hierzu erklärt der Vorstand folgende Selbstverpflichtung: Wir werden das zum Zeitpunkt der Ausnutzung der vorstehenden Er- mächtigung bestehende Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019 I – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anrechnung – um nicht mehr als 50% erhöhen; auf die genannte 50%-Grenze sind Ak- tien anzurechnen, die während der Laufzeit der vorstehenden Er- mächtigung aus einem genehmigten Kapital ausgegeben werden. Diese Selbstverpflichtung tritt mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Beschlüsse in Kraft. Sie endet spätestens mit Ablauf des 5. August 2024 (Ablauf der Er- mächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter dem Bedingten Kapital 2019 I). Sie endet vorzeitig, wenn eine künf- tige Hauptversammlung eine neue Ermächtigung beschließt oder wenn der Vorstand im Zusammenhang mit einem künftigen Be- schlussvorschlag an die Hauptversammlung eine neue Regelung vorlegt, welche diese Selbstverpflichtung ersetzt. TAGESORDNUNGSPUNKT 5 Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018 II und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2019 II zur Bedienung des bestehenden Aktienoptionsprogramms 2018 sowie entspre- chende Satzungsänderung Die Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 hat unter Tages- ordnungspunkt 14 ein Bedingtes Kapital 2018 II in Höhe von EUR 1.500.000,00 geschaffen, das zur Bedienung der aus dem von dieser Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 unter Tagesordnungspunkt 12 beschlossen Aktienoptionsplan 2018 auszugebenden Aktienoptionen dienen sollte. Auf die Angaben
GODEWIND IMMOBILIEN AG 27 gemäß § 193 Absatz 2 AktG in dem Beschluss der Hauptver- sammlung vom 20. Februar 2018 unter Tagesordnungspunkt 12 wird verwiesen. Nachdem aus dem Aktienoptionsplan 2018 an Mitglieder des Vorstands und an ausgewählte Mitarbeiter der Gesellschaft bereits über 5 Millionen Aktienoptionen ausgegeben worden sind, ist eine vollständige Bedienung allein aus dem Be- dingten Kapital 2018 II nicht mehr möglich. Es soll daher das bestehende Bedingte Kapital 2018 II – von dem bislang noch kein Gebrauch gemacht wurde – vollständig aufgehoben und durch ein höheres Bedingtes Kapital 2019 II ersetzt werden, wel- ches der Sicherung von Bezugsrechten aus dem Aktienoptions- plan 2018 dienen soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Das durch Beschluss zu Punkt 14 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 geschaffene Bedingte Kapital 2018 II wird aufgehoben. b) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.600.000 neuen, auf den Namen lau- tenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019 II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 unter Tagesordnungspunkt 12 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2018 von der Gesellschaft bis zum 20. Februar 2023 ausgegeben wurden bzw. werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchge- führt, wie die Inhaber solcher Aktienoptionsrechte, mithin Mitglieder des Vorstands sowie ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft, von ihrem Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Aktien aus einem genehmigten Kapital oder
28 GODEWIND IMMOBILIEN AG durch Barzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch von § 60 Absatz 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäfts- jahr, festlegen. Der Vorstand der Gesellschaft wird ermäch- tigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzel- heiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft aus- gegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. § 4 Absatz 7 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: “ (7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.600.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.600.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Be- dingtes Kapital 2019 II). Die bedingte Kapitaler- höhung dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächti- gungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 unter Tagesordnungspunkt 12 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2018 von der Gesell- schaft bis zum 20. Februar 2023 ausgegeben wurden bzw. werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber solcher Aktien- optionsrechte, mithin Mitglieder des Vorstands sowie ausgewählte Führungskräfte der Gesellschaft, von ihrem Optionsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Aktien- optionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien
GODEWIND IMMOBILIEN AG 29 oder durch Aktien aus einem genehmigten Kapital oder durch Barzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäfts- jahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch von § 60 Absatz 2 AktG abwei- chend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapi- talerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktien- optionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durch- führung der bedingten Kapitalerhöhung fest." Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2019 II anzupassen. TAGESORDNUNGSPUNKT 6 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung und Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 unter Tagesordnungspunkt 15 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 19. Februar 2023 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 %
30 GODEWIND IMMOBILIEN AG des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächti- gung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Das – mittlerweile auf EUR 108.750.000,00 erhöhte – Grund- kapital betrug im Zeitpunkt der Beschlussfassung lediglich EUR 15.000.000,00, weshalb die Möglichkeit zum Erwerb eige- ner Aktien unter dieser Ermächtigung auf 10% hiervon, mithin auf 1.500.000 Aktien begrenzt ist. Die Ermächtigung ist in dem Zeitraum von Dezember 2018 bis Februar 2019 durch ein Aktienrückkaufprogramm der Gesellschaft in vollem Umfang ausgenutzt worden. Nach Wirksamwerden der von der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Kapitalerhöhung entsprechen die hierbei erworbenen 1.500.000 Aktien lediglich ca. 1,38 % des derzeitigen Grundkapitals. Um auch zukünftig unter Berücksichtigung des seitdem deutlich er- höhten Grundkapitals die Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu eröffnen, soll der Hauptversammlung unter Aufhebung der be- stehenden, von der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 erteilten Ermächtigung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eige- ner Aktien nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts zu erteilen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: a) Die von der Hauptversammlung vom 20. Februar 2018 unter Punkt 15 der Tagesordnung erteilte Ermächtigung zum Er- werb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließ- lich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung, wird für die Zeit ab Wirk- samwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung aufge- hoben und ersetzt.
GODEWIND IMMOBILIEN AG 31 b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 5. August 2024 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu insge- samt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Aus- übung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des jeweiligen Grund- kapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Vorgaben in § 71 Absatz 2 Sätze 2 und 3 AktG sind zu beachten. Die Ermäch- tigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. c) Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke unmittelbar durch die Gesellschaft oder auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelba- ren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaften beauftragte Dritte ausgeübt werden. d) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen. (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie im Xetra- Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfol-
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