HAUPTVERSAMMLUNG DER CECONOMY AG - AM MITTWOCH, 13. FEBRUAR 2019 EINLADUNG ZUR
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CECONOMY AG Düsseldorf WKN Stammaktie 725 750 WKN Vorzugsaktie 725 753 ISIN Stammaktie DE 000 725 750 3 ISIN Vorzugsaktie DE 000 725 753 7 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der CECONOMY AG ein, die am Mittwoch, 13. Februar 2019, um 10.00 Uhr MEZ im Congress Center Düsseldorf, CCD Stadthalle, Rotterdamer Straße 141 (Rheinufer), 40474 Düsseldorf, stattfindet. Seite 2 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Ge- schäftsjahr 2017/18 mit dem zusammengefass- ten Lagebericht für die CECONOMY AG und den CECONOMY-Konzern, dem zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht für die CECONOMY AG und den CECONOMY-Konzern und dem Bericht des Auf- sichtsrats Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jah- resabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresab- schluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufge- stellte Jahresabschluss der CECONOMY AG zum 30. Septem- ber 2018 weist einen Bilanzverlust aus. Daher enthält die Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung keinen Gegenstand, der eine Beschlussfassung der Hauptversamm- lung über die Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht. 2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017/18 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäfts- jahr 2017/18 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/18 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäfts- jahr 2017/18 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Seite 3
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernab- schlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/19 sowie des Abschlussprüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des Geschäftsjahres 2018/19 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsaus- schusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018/19 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des Geschäfts- jahres 2018/19 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Artikel 16 Abs. 6 der EU-Ab- schlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 5. Wahl zum Aufsichtsrat Die Amtszeit von Herrn Dr. Fredy Raas als Aufsichtsrats- mitglied der Anteilseigner endet mit Beendigung dieser Hauptversammlung. Daher ist eine Neuwahl erforderlich. Herr Dr. Fredy Raas steht für eine weitere Amtszeit zur Verfügung. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Mit- bestG und § 7 Abs. 1 der Satzung der CECONOMY AG aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens sechs) und zu mindestens 30 Pro- zent aus Männern (also mindestens sechs) zusammen. Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei mit Frauen und mindestens drei mit Männern besetzt sein. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung ge- hören dem Aufsichtsrat insgesamt neun weibliche Mitglieder Seite 4 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
an, davon fünf auf Anteilseignerseite. Weiterhin gehören dem Aufsichtsrat elf männliche Mitglieder an, davon fünf auf An- teilseignerseite. Auf Grundlage der Getrennterfüllung ist das Mindestanteilsgebot damit auf Anteilseignerseite erfüllt und wäre nach der Wahl in jedem Fall auch weiterhin erfüllt. Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Fredy Raas, Oberägeri, Schweiz, Geschäftsführer der Beisheim Group GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und der Beisheim Holding GmbH, Baar, Schweiz, als Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptver- sammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats wurde auf der Grundla- ge der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele abgegeben. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandida- ten versichert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeit- aufwand erbringen kann. Abgesehen davon, dass Herr Dr. Fredy Raas bereits Mitglied des Aufsichtsrats der CECONOMY AG ist, bestehen nach Ein- schätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persön- lichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Fredy Raas einerseits und der CECONOMY AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der CECONOMY AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der CECONOMY AG beteiligten Aktionär andererseits. Der zur Wahl vorgeschlagene Kandidat, Herr Dr. Fredy Raas, ist in den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen. Seite 5
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Auf- sichtsräten: • METRO AG, Düsseldorf Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: • ARISCO Holding AG, Baar, Schweiz, Verwaltungsrat • HUWA Finanz- und Beteiligungs AG, Au, Schweiz, Verwaltungsrat (Präsident) Den Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn Dr. Fredy Raas, sowie eine Übersicht über dessen wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat finden Sie nach- folgend sowie auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter www.ceconomy.de/Hauptversammlung. Dr. Fredy Raas Oberägeri, Schweiz Geschäftsführer der Beisheim Group GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und Beisheim Holding GmbH, Baar, Schweiz Persönliche Daten Geburtsdatum: 17. August 1959 Geburtsort: Frauenfeld, Schweiz Ausbildung Studium der Betriebswirtschaft an der Universität St. Gallen, Schweiz, mit Fokus Accounting und Controlling, Promotion zum Dr. oec. HSG Beruflicher Werdegang 1984 – 1986 Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Lehrbeauftragter am Institut für Betriebswirtschaft der Universität St. Gallen 1986 – 1991 Inhouse Consultant, Siemens Konzern (Bereich Zentrale Logistik) 1991 – 1996 CFO der METRO International Handels AG 1996 – 1998 CFO der METRO Cash & Carry Deutschland GmbH 1998 – 2001 CFO der Praktiker AG (damals Vertriebslinie der METRO GROUP) Seit 2001 Geschäftsführer und verschiedene sons- tige Tätigkeiten bei der Beisheim Group GmbH & Co. KG, Düsseldorf, und der Beisheim Holding GmbH, Baar, Schweiz Seit 2007 Vorstand der Prof. Otto Beisheim Stiftungen, München und Baar, Schweiz Seite 6 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: • METRO AG, Düsseldorf Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: • ARISCO Holding AG, Baar, Schweiz, Verwaltungsrat • HUWA Finanz- und Beteiligungs AG, Au, Schweiz, Verwaltungsrat (Präsident) Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat: Neben dem Aufsichtsratsmandat, das Herr Dr. Fredy Raas aktuell ausübt, übt Herr Dr. Fredy Raas die Tätigkeit als Geschäftsführer der Beisheim Group GmbH & Co. KG, Düssel- dorf, und der Beisheim Holding GmbH, Baar, Schweiz, aus. 6. Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapi- tals sowie Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechts- ausschluss) und entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung Der Vorstand hat die ihm von der ordentlichen Hauptver- sammlung am 6. Februar 2017 erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sachein- lagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 417.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital), in Höhe von 83.426.358,63 Euro im Rahmen der im Juli 2018 durch- geführten Barkapitalerhöhung teilweise ausgenutzt. Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre im Wege des sogenann- ten vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Der Vorstand hat einen Bericht zur teilweisen Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstellt, der zusammen mit den übrigen Hauptversammlungsunterlagen unter www.ceconomy.de/Hauptversammlung zu finden ist. Die Satzung enthält daher derzeit in § 4 Abs. 7 ein genehmig- tes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 333.573.641,37 Euro zu erhöhen. Seite 7
Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel durch Einsatz des genehmigten Kapitals zu verstärken und auch zukünftig dabei wieder die Möglich- keit eines vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses hat, soll das bisherige genehmigte Kapital in § 4 Abs. 7 der Satzung durch ein neues, inhaltlich verändertes genehmigtes Kapital mit einer Laufzeit bis zum 12. Februar 2024 ersetzt werden. In diesem Zuge sollen zudem die Handlungsoptionen der Gesellschaft durch Ermächtigung zum Bezugsrechtsaus- schluss zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend) erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 6. Februar 2017 erteilte und bis zum 5. Februar 2022 befris- tete Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionä- re gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft (geneh- migtes Kapital) wird mit Wirksamwerden des neuen geneh- migten Kapitals gemäß nachstehendem lit. b) aufgehoben. b) Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 7 der Satzung Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 321.600.000 Euro geschaffen (genehmigtes Kapital). Hier- zu wird § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Auf- sichtsrats in der Zeit bis zum 12. Februar 2024 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- und/ oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 321.600.000 Euro zu erhöhen (geneh- migtes Kapital). Dabei haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die neuen Stammaktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Seite 8 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgen- den Fällen auszuschließen: (1) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; (2) sofern die Stammaktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts aus- gegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Betrag insgesamt 10 Prozent des bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt; (3) zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Stammakti- en aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft einzulegen; (4) bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Ge- sellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu min- destens 90 Prozent beteiligt ist, begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien in dem Umfang zu gewäh- ren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zu- stehen würde; (5) bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen, wenn der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ent- sprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Stammaktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals dieser Kapitalerhöhungen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und jeweils der Aus- gabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesell- schaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 Seite 9
AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Stammaktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit des ge- nehmigten Kapitals (i) unter Ausschluss des Bezugs- rechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgege- ben oder als eigene Aktien veräußert werden oder (ii) aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ihrerseits ohne Bezugsrecht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden oder wer- den, ausgegeben werden. Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung unter Aus- schluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Ziffer 2 oder 5 gegen Geld- oder Sacheinlage ausgegebene Stammaktien nicht mehr als 10 Prozent des bei Wirksamwerden der Er- mächtigung bestehenden Grundkapitals betragen. Auf die- se Höchstgrenze sind Stammaktien anzurechnen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechen- der Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausge- geben werden, oder die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden, die ih- rerseits während der Laufzeit der Ermächtigung unter Aus- schluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Auf- sichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.“ Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung entspre- chend der Durchführung jeder Kapitalerhöhung aus geneh- migtem Kapital und nach Ablauf des Ermächtigungszeit- raums neu zu fassen. Seite 10 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
7. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung ei- gener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung Die dem Vorstand durch die ordentliche Hauptversammlung am 20. Februar 2015 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist bis zum 19. Februar 2020 befristet. Die Ermächtigung soll erneuert werden, damit die Gesellschaft jederzeit über eine solche Ermächtigung verfügt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 20. Februar 2015 beschlossene und bis zum 19. Februar 2020 befristete Ermächtigung zum Erwerb und zur Ver- wendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden der nachstehenden neuen Ermächtigung aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 12. Februar 2024 Aktien der Gesellschaft, gleich welcher Gattung, im Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächti- gung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehen- den Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser Er- mächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit et- waigen aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots. aa) Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Aktien gleicher Gat- tung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfur- ter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. bb) Soweit der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot erfolgt, darf der von der Ge- sellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Seite 11
Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmeti- schen Mittelwert der Schlussauktionspreise von Akti- en gleicher Gattung der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems ge- tretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- oder unterschreiten. Ergibt sich nach der Veröffent- lichung des Angebots eine erhebliche Kursabwei- chung, so kann das Angebot angepasst werden. Der maßgebliche Referenzzeitraum sind in diesem Fall die drei Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 Prozent-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwen- den. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungs- quoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien gerundet werden. Eine bevorrechtigte Annah- me geringer Stückzahlen (bis zu 50 Stück angedien- ter Aktien je Aktionär) kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen festlegen. Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c) genannten Zwecke, ausgeübt werden. Ein Handel in ei- genen Aktien darf nicht erfolgen. c) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der Ermächtigung in lit. b) oder aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworben wurden oder wer- den, zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden: aa) Veräußerung von Aktien der Gesellschaft (i) über die Börse oder (ii) durch Angebot an alle Aktionäre; bb) Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländi- schen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind. Der Einführungspreis dieser Aktien darf den arithmetischen Mittelwert der Schlussaukti- onspreise der bereits börsennotierten Aktien der Ge- sellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems ge- tretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten Seite 12 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
5 Börsentagen vor dem Tag der Börseneinführung ohne Berücksichtigung von Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten; cc) Übertragung von Aktien der Gesellschaft an Dritte gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmens- zusammenschlüssen oder beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen, Anteilen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen; dd) Veräußerung von Aktien der Gesellschaft in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre, sofern die Veräußerung gegen Barzah- lung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräuße- rung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächti- gung ist beschränkt auf die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirk- samwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfällt. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, (i) der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wer- den, und (ii) der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschrei- bungen, die ihrerseits während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begeben wurden, ausgegeben werden oder aus- zugeben sind; ee) Lieferung von Aktien an die Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG gemäß den Options- oder Wandelanleihebedin- gungen; dies gilt auch für die Lieferung von Aktien aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten, die bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre oder im Fall einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht den Inhabern von Options- oder Wandel- schuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG in dem Seite 13
Umfang gewährt werden dürfen, in dem die Inhaber der Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft hätten. Insgesamt darf auf die aufgrund dieser Ermächtigung übertragenen Aktien ein anteiliger Betrag von höchs- tens 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfallen, sofern die Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten, die in entspre- chender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewährt oder begründet wurden, verwendet werden. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grund- kapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit die- ser Ermächtigung ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden; ff) Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), im Rahmen derer Aktien der Gesell- schaft (auch teil- und wahlweise) zur Erfüllung der Di- videndenansprüche der Aktionäre verwendet werden; gg) Einziehung von Aktien der Gesellschaft ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grund- kapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung von aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder ge- meinsam durch die Gesellschaft oder ihre Konzernge- sellschaften im Sinne von § 18 AktG oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Alle vor- stehenden Ermächtigungen können zum Erwerb und zur Verwendung sowohl von Stammaktien als auch von Vor- zugsaktien oder zum Erwerb und zur Verwendung ledig- lich von Stammaktien oder lediglich von Vorzugsaktien ausgeübt werden. Die Verwendung eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in lit. bb), cc), dd), ee), ff) und gg) be- darf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei Verwendung Seite 14 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
eigener Aktien gemäß den Ermächtigungen in lit. aa) (i), bb), cc), dd) und ee) ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Bei Verwendung eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. aa) (ii) durch Angebot an alle Akti- onäre, das unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrund- satzes (§ 53a AktG) erfolgt, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszu- schließen. Darüber hinaus ist der Vorstand bei Verwen- dung eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. ff) ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen. 8. Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rah- men des Erwerbs eigener Aktien sowie zum Aus- schluss des Bezugs- und Andienungsrechts In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 7 zur Beschluss- fassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soll die Gesellschaft er- mächtigt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von De- rivaten zu erwerben und entsprechende Derivategeschäfte abzuschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG im Rahmen der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7 lit. a) darf auch durchgeführt werden unter Einsatz von (i) zu veräußernden Optionen, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten („Put-Optionen“), (ii) zu erwerbenden Optionen, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Akti- en der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben („Call-Optionen“), (iii) Terminkaufverträgen über Aktien der Gesellschaft, bei denen zwischen dem Abschluss des je- weiligen Kaufvertrags und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als zwei Börsentage liegen („Terminkäufe“) oder (iv) Kombinationen aus den unter (i) bis (iii) genann- ten Instrumenten (Put-Optionen, Call-Optionen, Terminkäu- fe und Kombinationen aus den vorgenannten Instrumen- ten zusammen „Derivate“). Die Derivate dürfen nur mit einem oder mehreren von der Gesellschaft unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder ei- nem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen abgeschlossen werden. Sie sind so auszugestalten, dass Seite 15
sichergestellt ist, dass die Derivate nur mit Aktien beliefert werden, die zuvor unter Wahrung des Gleichbehandlungs- grundsatzes (§ 53a AktG) erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die Börse. Der Erwerb unter Einsatz von Derivaten ist auf Aktien in einem Umfang von höchstens 5 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils höchstens 18 Monate be- tragen, muss spätestens mit Ablauf des 12. Februar 2024 enden und so gewählt sein, dass der Erwerb der Aktien un- ter Einsatz der Derivate nicht nach dem 12. Februar 2024 erfolgen kann. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen und Put-Opti- onen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Me- thoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweili- gen Optionen liegen. Der bei Ausübung von Put-Optionen oder Call-Optionen oder bei Fälligkeit des Terminkaufs zu zahlende Kaufpreis je Aktie darf den arithmetischen Mit- telwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betref- fenden Gattung im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor Abschluss des betreffenden Derivategeschäfts um nicht mehr als 10 Pro- zent über- bzw. unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsne- benkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie). b) Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein etwaiges Recht der Aktionäre, solche Derivate mit der Ge- sellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungs- recht der Aktionäre ausgeschlossen. c) Für die Verwendung von eigenen Aktien der Gesell- schaft, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, finden die im Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 vom 13. Februar 2019 festgelegten Regelungen Anwendung. Seite 16 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
9. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Aus- gabe von Options- oder Wandelschuldverschreibun- gen vom 20. Februar 2015 sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/ oder Wandelschuldverschreibungen mit der Mög- lichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und der Aufhebung des bestehenden bedingten Ka- pitals I und entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 8 der Satzung (bedingtes Kapital) Der Vorstand wurde durch Beschluss der ordentlichen Haupt- versammlung vom 20. Februar 2015 ermächtigt, mit Zustim- mung des Aufsichtsrats bis zum 19. Februar 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder Wan- delschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.500.000.000 Euro auszugeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflich- ten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000 Euro zu gewähren oder aufzuerlegen. Zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflich- ten wurde ein bedingtes Kapital I in Höhe von 127.825.000 Euro geschaffen (§ 4 Abs. 8 der Satzung). Damit die CECONOMY AG auch zukünftig umfassend flexibel ist, bei Bedarf Options- und/oder Wandelschuldverschreibun- gen auszugeben und dabei gegebenenfalls auch das Bezugs- recht auszuschließen, und jederzeit über eine solche Ermäch- tigung verfügt, sollen die bestehende Ermächtigung und das bestehende bedingte Kapital (bedingtes Kapital I) aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital (bedingtes Kapital) ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: a) Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen sowie Erteilung ei- ner neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/ oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- und/oder Wandel- schuldverschreibungen aa) Die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschrei- Seite 17
bungen gemäß Beschluss der ordentlichen Hauptver- sammlung vom 20. Februar 2015 wird mit Wirkung ab der Eintragung der nachfolgend unter lit. b) bb) zu be- schließenden Satzungsänderung im Handelsregister aufgehoben. bb) (1) Allgemeines Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. Februar 2024 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/ oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 1.000.000.000 Euro mit oder ohne Laufzeitbe- grenzung zu begeben und den Inhabern von Options- schuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 127.825.000 Euro nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (im folgenden jeweils „Bedingungen“) zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschrei- bungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustim- mung des Aufsichtsrats für die Konzerngesellschaft der CECONOMY AG die Garantie für diese Schuldver- schreibungen zu übernehmen und deren Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG zu gewähren bzw. aufzuerlegen. (2) Options- und Wandelschuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldver- schreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teil- schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stammak- tien der CECONOMY AG berechtigen oder verpflichten. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Seite 18 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuld- verschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzah- lung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- oder Anleihe- bedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibun- gen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldver- schreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuld- verschreibungen gemäß den vom Vorstand festgeleg- ten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stammaktien der CECONOMY AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschrei- bung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stammaktie der CECONOMY AG und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzah- lung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Bedingungen können ein variables Wandlungsver- hältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindest- preises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stammaktie der CECONOMY AG während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. (3) Ersetzungsbefugnis Die Bedingungen können das Recht der CECONOMY AG vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsaus- übung nicht neue Stammaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der an- derenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichte- ten durchschnittlichen Schlusskurs der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (das heißt Xetra-Handel oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getre- tenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während einer in den Bedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Bedingungen können auch vorse- hen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der CECONOMY AG statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der CECONOMY AG oder einer börsennotierten anderen Seite 19
Gesellschaft gewandelt werden oder das Options- oder Wandlungsrecht oder die Options- oder Wandlungs- pflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Bedingungen können auch das Recht der CECONOMY AG vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuld- verschreibung, die mit Options- oder Wandlungs- rechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inha- bern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stammaktien der CECONOMY AG oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. (4) Options- oder Wandlungspflicht Die Bedingungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu ei- nem früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Er- eignis) vorsehen. Die CECONOMY AG kann in den Be- dingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen nied- rigeren Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtausch- verhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen. (5) Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechts- ausschluss Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kredit- wesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubie- ten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuld- verschreibungen von einer Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittel- bar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, hat die CECONOMY AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der CECONOMY AG nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzu- stellen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, Seite 20 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019 (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht aus- zunehmen; (b) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von bereits zu- vor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustünde; (c) sofern die Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. Options- oder Wandlungs- pflichten gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten Wert nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugs- rechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien, auf die ein anteiliger Be- trag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächti- gung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeit- punkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächti- gung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- und/oder Op- tionspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Be- zugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind. Insgesamt dürfen nach dieser Ermächtigung die Aktien, die zur Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Options- oder Wandelschuld- verschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, nicht mehr als 10 Prozent des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals betragen. Auf diese Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die un- ter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entspre- Seite 21
chender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG neu ausgegeben oder unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital gegen Sacheinlage zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder des (auch mittel- baren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen oder Anteilen an Unternehmen ausgegeben werden. (6) Wandlungs- und Optionspreis Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, gilt, wobei §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG unberührt bleiben und zu beachten sind: Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stammaktie der CECONOMY AG muss – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder eine Ersetzungsbefugnis vor- gesehen ist – mindestens 80 Prozent des volumengewich- teten durchschnittlichen Schlusskurses der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frank- furter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindes- tens 80 Prozent des volumengewichteten durchschnittli- chen Börsenkurses der Stammaktien der CECONOMY AG im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbör- se während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristge- recht bekannt gemacht werden kann, betragen. In dem Fall, in dem die Bedingungen eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) begründen oder eine Ersetzungsbefug- nis der CECONOMY AG vorgesehen ist, muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Bedin- gungen mindestens den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnitt- lichen Schlusskurs der Stammaktie der CECONOMY AG im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapier- börse während der 10 Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnitts- kurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Stammaktien der CECONOMY AG darf den Nennbetrag der Schuldverschrei- bungen nicht übersteigen. Seite 22 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
(7) Verwässerungsschutz Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklau- sel nach näherer Bestimmung der Bedingungen dann er- mäßigt werden, wenn die CECONOMY AG während der Op- tions- oder Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließ- lichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuld- verschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugs- recht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Er- mäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabset- zung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Op- tions- oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen. (8) Durchführungsermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Auf- sichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwäs- serungsschutzbestimmungen sowie Options- oder Wand- lungszeitraum zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG festzulegen. b) Neufassung von § 4 Abs. 8 der Satzung (bedingtes Kapital I) aa) Das von der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Februar 2015 beschlossene und in § 4 Abs. 8 der Sat- zung enthaltene bedingte Kapital I wird mit Eintragung der nachfolgend zu beschließenden Satzungsände- rung im Handelsregister aufgehoben. bb) Zur Bedienung der aufgrund der von der ordentli- Seite 23
chen Hauptversammlung am 13. Februar 2019 unter diesem Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Aus- gabeermächtigung begebbaren Schuldverschreibun- gen wird ein neues bedingtes Kapital in Höhe von 127.825.000 Euro geschaffen (bedingtes Kapital). Hierzu wird § 4 Abs. 8 der Satzung der CECONOMY AG wie folgt neu gefasst: „(8) Das Grundkapital ist um bis zu 127.825.000 Euro, eingeteilt in bis zu 50.000.000 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien bedingt erhöht (bedingtes Ka- pital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wand- lungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsaus- übung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuld- verschreibungen, die von der CECONOMY AG oder einer Konzerngesellschaft der CECONOMY AG im Sinne von § 18 AktG, an der die CECONOMY AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 Prozent beteiligt ist, auf- grund der von der Hauptversammlung vom 13. Febru- ar 2019 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Options- ausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen oder soweit die CECONOMY AG ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der CECONOMY AG zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, so- weit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Stammaktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermäch- tigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Op- tions- oder Wandlungspreis. Die neuen Stammaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zu- lässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Auf- sichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Stammaktien hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Auf- sichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“ cc) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 der Satzung ent- sprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Seite 24 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
Kapitals neu zu fassen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Aus- gabe von Options- und/oder Wandelschuldverschrei- bungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten. 10. Änderung von § 13 Abs. 4 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) § 13 Abs. 4 der Satzung regelt die anteilige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn diese dem Aufsichts- rat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben. Danach erhalten Mitglieder des Aufsichtsrats für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der jährlichen Vergütung. Nicht ausdrücklich geregelt von der Regelung des § 13 Abs. 4 der Satzung ist jedoch der Fall, dass Mitglieder des Aufsichtsrats während desselben Monats aus dem Aufsichtsrat ausscheiden und neu bestellt werden. Daher soll durch eine Änderung von § 13 Abs. 4 der Satzung klarstellend eine Auszahlungsgrenze bei zwölf Zwölfteln der jährlichen Vergütung aufgenommen werden. Die Kappung soll eine rechnerisch mögliche Vergütung von dreizehn Zwölfteln der jährlichen Vergütung vermeiden. Die Grenze soll bei etwaigen Ein- und Austritten während desselben Monats und entsprechend für Mitgliedschaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss anwendbar sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 13 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(4) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die innerhalb eines Monats ausscheiden und neu bestellt werden, erhalten für diesen Monat nur ein Zwölftel der jährlichen Vergütung. Dies gilt entsprechend für Mitglied- schaften in einem Ausschuss, den Vorsitz oder den stell- vertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss.“ Seite 25
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur teilwei- sen Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG) Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 6. Februar 2017 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Auf- sichtsrats bis zum 5. Februar 2022 das Grundkapital der Ge- sellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 417.000.000 Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Das genehmigte Kapital ist am 8. Mai 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft einge- tragen worden. Das genehmigte Kapital enthält unter ande- rem eine Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei Kapitalerhöhungen gegen Geldeinlagen auszuschließen, wenn der Nennbetrag dieser Kapitalerhö- hungen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht über- steigt und jeweils der Ausgabepreis der neuen Stammaktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Stammaktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Am 28. Juni 2018 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das genehmigte Kapital teilwei- se auszunutzen und das Grundkapital der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 835.419.052,27 Euro um einen Betrag von 83.426.358,63 Euro auf 918.845.410,90 Euro durch Ausgabe von 32.633.555 neuen, auf den Inhaber lautende Stammaktien in Form von Stückaktien mit Gewin- nanteilsberechtigung ab dem 1. Oktober 2017 gegen Geldein- lagen zu erhöhen. Dies entspricht einer Erhöhung des im Zeit- punkt des Wirksamwerdens und zugleich im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehenden Grund- kapitals der Gesellschaft um etwas unter 10 Prozent. Die im genehmigten Kapital vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Geldein- lage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten; auf diese Volumenbegrenzung anzurechnende sonstige Maßnahmen wurden von der Gesellschaft zuvor nicht vorgenommen. Im Rahmen einer Privatplatzierung wurden alle neu- en Aktien von der freenet AG zu einem Ausgabepreis von 8,50 Euro je neuer Aktie gezeichnet. Vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen der CECONOMY AG und der free- net AG. Am 29. Juni 2018 hatte sich die freenet AG gegen- über der CECONOMY AG vertraglich verpflichtet, insgesamt 277.385.217,50 Euro zu investieren und dafür 32.633.555 Seite 26 CECONOMY AG – Hauptversammlung 2019
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