Einladung Future Energy. Delivered - zur Ordentlichen Hauptversammlung der SMA Solar Technology AG am 01. Juni 2021 - Sustainably. Reliably ...
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Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung der SMA Solar Technology AG am 01. Juni 2021 Future Energy. Delivered. Sustainably. Reliably. Inspiring.
SMA Solar Technology AG Niestetal Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J ISIN: DE000A0DJ6J9 Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur Ordentlichen Hauptversammlung der SMA Solar Technology AG, Niestetal, Deutschland am Dienstag, den 01. Juni 2021 um 10.00 Uhr MESZ ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen) am Sitz der SMA Solar Technology AG, Sonnenallee 1, 34266 Niestetal, Deutschland stattfindet.
4 VORWORT DES VORSTANDS als wir Anfang Februar 2020 die Umsatz- und Ergebnisprognose für das abgelaufene Geschäftsjahr veröffentlicht haben, sind wir im SMA Vorstand davon ausgegangen, dass ein „ganz normales“ Jahr vor uns liegt. Dann kam die Corona-Pandemie. Und hatte die Welt schnell im Griff. In vielen Ländern wurden Lockdowns oder Shut- downs verhängt, Grenzen wurden geschlossen, Lieferketten unterbrochen. In Politik, Gesellschaft und Wirtschaft herrschte große Verunsicherung. All das stellte selbstverständlich auch SMA vor erhebliche Herausforderungen. Wir mussten die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schützen und gleichzeitig unsere Liefer fähigkeit – vom Einkauf über die Produktion bis hin zur Logistik – aufrecht erhalten. Wir wollten trotz strikter Kontakteinschränkungen weiterhin für unsere Kunden in aller Welt da sein. Und wir mussten praktisch von einem Tag auf den anderen auf mobiles Arbeiten umstellen. All dies hat uns viel abgefordert. Aber es ist uns gelungen. Dank des großen Einsatzes unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der engen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit unseren Lieferanten, Dienstleistern und Kunden sowie unserer sehr guten IT-Infrastruktur. Wir mussten die Produktion nicht einen einzigen Tag unterbre- chen und keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen, und wir haben trotz aller Hindernisse die Wachstumsziele erreicht, die wir uns vor Ausbruch der Pandemie gesetzt hatten. TROTZ DER CORONA-PANDEMIE HABEN WIR DAS OPERATIVE ERGEBNIS VERDOPPELT 2020 hat SMA Wechselrichter mit einer Gesamtleistung von 14,4 Gigawatt verkauft. Das entspricht der Leistung von zwölf Atomkraftwerksblöcken. Insgesamt sind damit weltweit SMA Wechselrichter mit einer Leistung von über 100 Gigawatt installiert. Der Umsatz stieg im abgelaufenen Geschäftsjahr um 12,2 Prozent auf 1.026,6 Mio. Euro. Das operative Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen verdoppelte sich auf 71,5 Mio. Euro. Während im Segment Business Solutions der Umsatz Corona-bedingt leicht rückläufig war, haben wir bei den privaten Aufdach- anlagen (Home Solutions) insbesondere in Europa einen starken Zuwachs verzeichnet. Mit dem SMA EV Charger sind wir im Herbst erfolgreich in den Markt der Ladelösungen für private Elektrofahrzeuge eingestiegen. Die große Nachfrage für den EV Charger übertrifft unsere ursprüngliche Produktionsplanung deutlich. Im Segment der großen Solarkraftwerke (Large Scale & Project Solutions) konnten wir 2020 in Australien Verträge zur Lieferung von System- lösungen mit einer Gesamtleistung von 1,6 Gigawatt abschließen und damit unsere starke Marktposition festigen. Auch in den USA waren wir sehr erfolgreich: Wir haben im Kraftwerksgeschäft wieder Marktanteile hinzugewon- nen und unter anderem 98 Sunny Central Storage Wechselrichter in das weltweit größte Batteriespeicher-Kraftwerk in Kalifornien geliefert. SMA Solar Technology AG
5 DIE STRATEGIE 2025 WEIST DEN WEG IN EINE ERFOLGREICHE ZUKUNFT Gleichzeitig haben wir 2020 den Blick auch in die Zukunft gerichtet. Denn die globale Corona-Pandemie ist nicht nur eine große Herausforderung, sie hat auch viele Akteure in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zum Nachden- ken darüber bewegt, wie die Welt in Zukunft aussehen soll. Davon zeugen Initiativen wie der „Green Deal“ der Europäischen Union, die Klimaschutz-Agenda der neuen US-Regierung sowie die Verpflichtung von über 100 Staaten und unzähligen Unternehmen rund um den Globus zu Klimaneutralitätszielen. All dies gibt dem Umbau der Energieversorgung auf nachhaltige, dezentrale Quellen zusätzlichen Schub. Und SMA wird dazu einen wich- tigen Beitrag leisten. Um uns dafür optimal aufzustellen, haben wir in einem breit angelegten, partizipatorischen Strategieprozess mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus allen Regionen und Unternehmensfunktionen unsere Strategie geschärft und auf zukünftige Anforderungen fokussiert. Kern der SMA Strategie 2025 bleibt die Weiterentwicklung des Unternehmens zum System- und Lösungsanbieter. Wir werden unsere herausragende Systemkompetenz nutzen, um in enger Zusammenarbeit mit starken Partnern ganzheitliche, zukunftssichere Lösungen zu entwickeln, die unsere Kunden begeistern. Von zentraler Bedeutung wird dabei für alle Unternehmensbereiche sowie alle SMA Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch weiterhin die Nachhaltigkeit, der Respekt für Mensch und Umwelt, sein, denn sie gehört seit jeher zu unserer Unternehmens-DNA. WIR WERDEN 2021 WEITER WACHSEN UND UNSERE PROFITABILITÄT STEIGERN Die Corona-Pandemie wird auch 2021 für erhebliche Einschränkungen sorgen. Dennoch blicken wir optimis- tisch auf die kommenden Monate. SMA ist gut positioniert, um das von uns erwartete PV-Marktwachstum in Europa und den USA sowie im globalen Speichermarkt zu nutzen. Wir werden weitere neue Lösungen in die Märkte einführen und unser Partnernetzwerk ausbauen. Der Vorstand geht für 2021 von einem Umsatzanstieg auf 1.075 Mio. Euro bis 1.175 Mio. Euro und von einem Wachstum des operativen Ergebnisses (EBITDA) auf 75 Mio. Euro bis 95 Mio. Euro aus. Einen wesentlichen Beitrag werden dabei unsere großartigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten. Sie haben im vergangenen Jahr unter den erschwerten Bedingungen durch die Corona-Pandemie erneut bewiesen, mit wel- cher großen Leidenschaft sie für die erneuerbaren Energien und für SMA brennen. Für dieses bei weitem nicht selbstverständliche Engagement möchte ich mich im Namen des SMA Vorstands ganz herzlich bedanken. Dr.-Ing. Jürgen Reinert Vorstandssprecher SMA Solar Technology AG SMA Solar Technology AG
HINWEIS: Auch in diesem Jahr wird die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen) gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz) vom 27. März 2020 in der Fassung vom 22. Dezember 2020 („Covid-19-AuswBekG") am Sitz der SMA Solar Technology AG, Sonnenallee 1, 34266 Niestetal, Deutschland (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes) abgehalten. Bitte beachten Sie, dass Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen) nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilneh- men können. Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen über das von uns unter der Internetadresse http://www.SMA.de/Hauptversammlung zur Verfügung gestellte Aktionärsportal live im Internet übertragen. Diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionär:innen und ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den im Anschluss an die Tagesordnung beschriebenen weiteren Angaben und Hinweisen zur Einberufung.
INHALTSVERZEICHNIS 08 MITGLIEDER DES VORSTANDS 10 I. TAGESORDNUNG 18 II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG 25 III. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS 26 III.A Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder 32 III.B Beschreibung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder 34 DER KONZERN IN ZAHLEN
ULRICH HADDING Vorstand Finanzen, Personal und Recht Ulrich Hadding (*1968) war zehn Jahre für den SCHOTT-Konzern in unterschiedlichen Funktionen im In- und Ausland tätig, zuletzt als Leiter Recht & Compli- ance für die SCHOTT Solar AG. 2009 wechselte er zu SMA, baute zunächst eine international ausge- richtete Rechtsabteilung und nachfolgend auch die Compliance-Funktion auf. Er begleitete maßgeblich alle jüngeren M&A-Aktivitäten der SMA und über- nahm sukzessive weitere Managementfunktionen, unter anderem für Steuern, Versicherung, Controlling und Financial Project Management. Seit Ende 2015 fungierte er als Leiter Finanzen und Recht sowie als Mitglied des Executive Management Committee von SMA. Seit 1. Januar 2017 ist Ulrich Hadding Vorstandsmitglied und verantwortet die Ressorts Finan- zen, Personal und Recht. Darüber hinaus erfüllt er die Funktion des Arbeitsdirektors der SMA und verantwor- tet die Kapitalmarktkommunikation. SMA Solar Technology AG
Mitglieder des Vorstands 9 MITGLIEDER DES VORSTANDS DR.-ING. JÜRGEN REINERT Vorstandssprecher Dr.-Ing. Jürgen Reinert (*1968) begann nach dem Stu- dium der Elektrotechnik in Südafrika und der Promo- tion am Institut für Stromrichtertechnik und Elektrische Antriebe (ISEA) der RWTH Aachen seine Karriere als Oberingenieur am selben Institut. Von 1999 bis 2011 war er in Schweden bei dem Unternehmen Emotron AB tätig, in den letzten Jahren als Geschäftsführer der Gruppe mit Verantwortung für Technology und Operations. Von 2011 bis 2014 verantwortete er als Executive Vice President Technology die SMA Division Power Plant Solutions. Unter seiner Leitung hat SMA das weltweite Projektgeschäft erfolgreich ausgebaut und schlüsselfertige Systemlösungen für solare Groß- kraftwerke entwickelt. Seit April 2014 ist Dr. Reinert Vorstandsmitglied. Im Oktober 2018 wurde er zum Vorstandssprecher bestellt. Dr. Reinert verantwortet die Ressorts Strategie, Vertrieb und Service, Opera- tions und Technologie. Er ist Mitglied des Aufsichtsrats der Danfoss A/S. SMA Solar Technology AG
10 Tagesordnung I. TAGESORDNUNG: 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr.-Ing. Jürgen 2020 der SMA Solar Technology AG, des gebilligten Konzern- Reinert für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. abschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts der SMA Solar Technology AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 4. Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Aufsichtsrats des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzge- mitglieder für das Geschäftsjahr 2020 winns für das Geschäftsjahr 2020 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mit- Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2020 glieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 personenbezogen, d. h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen. Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf unserer Investor Relations Seite im Internet unter http://www.SMA. a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Roland Bent für das de/Hauptversammlung zugänglich. Sie werden dort auch während Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert werden. b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Martin Breul für Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungs- das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. punkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits c) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Oliver Dietzel für gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt hat, so dass eine das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt. d) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Peter Drews für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2020 e) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Erik Ehrentraut für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn von f) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Kim Fausing für das 171.717.298,69 Euro wie folgt zu verwenden: Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. Ausschüttung einer Dividende von 0,30 Euro g) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Johannes Häde für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. je dividendenberechtigter Stückaktie 10.410.000,00 Euro h) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Heike Haigis für das Gewinnvortrag 161.307.298,69 Euro Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die i) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Alexa Hergenröther Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgen- für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. den Geschäftstag fällig, das heißt am Freitag, den 4. Juni 2021. j) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Uwe Kleinkauf für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Vorstandsmit glieder für das Geschäftsjahr 2020 k) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Ilonka Nussbaumer für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 personenbezogen, l) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Yvonne Siebert für d. h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen. das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Ulrich Hadding für m) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Romy Siegert für das das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. SMA Solar Technology AG
Tagesordnung 11 n) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Jan-Henrik Supady Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder“ beschrieben. für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. Diese Beschreibung ist auch im Internet unter http://www.SMA.de/ hauptversammlung zugänglich. o) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Matthias Victor für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Präsidialausschusses – vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum p) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Hans-Dieter W erner 1. Januar 2021 beschlossene und in der Einladung zur ordentli- für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. chen Hauptversammlung am 1. Juni 2021 unter III.A „Beschreibung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder“ beschriebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der SMA Solar 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers Technology AG zu billigen. für das Geschäftsjahr 2021 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 7. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung 2021 des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, Nach dem für die ordentliche Hauptversammlung 2021 erstmals die anwendbaren § 113 Abs. 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei Deloitte GmbH eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover zulässig ist. Die Vergütung des Aufsichtsrats wird durch § 11 der Sat- zung bestimmt und wurde durch Beschluss der Hauptversammlung zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäfts- vom 23. Mai 2013 als Festvergütung festgelegt, zu der zusätzlich jahr 2021 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht noch ein Sitzungsgeld pro Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichts- des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den rats und seiner Ausschüsse gezahlt wird. In dem Beschluss sind die Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2021, sofern nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Angaben sinngemäß diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu bestellen. nehmen. Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn sie in dem Hauptversammlungsbeschluss erfolgt sind. Der Wortlaut der Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat gemäß § 11 der Satzung ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die in der aktuellen Fassung ist unter Ziffer III.B „Beschreibung des Ver- Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 gütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder“ beigefügt. Darüber Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. hinaus findet sich dort auch eine nähere Beschreibung des hinter dieser Satzungsregelung stehenden Vergütungssystems für die Auf- sichtsratsmitglieder der Gesellschaft. 6. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütungsregelung für den Aufsichtsrat in § 11 der Satzung einschließlich des ihr zugrunde- Nach § 120a Absatz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die liegenden, in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der 1. Juni 2021 unter Ziffer III.B „Beschreibung des Vergütungssystems Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des nach den für die Aufsichtsratsmitglieder“ näher beschriebenen Vergütungs Vorgaben des § 87a Aktiengesetz beschlossenen Vergütungssystems, systems zu bestätigen. mindestens jedoch alle vier Jahre, Beschluss zu fassen. Nach den Übergangsvorschriften des ARUG II hat die erstmalige Beschluss- fassung des Aufsichtsrats nach § 87a Absatz 1 Aktiengesetz über 8. Ergänzung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft das Vorstandsvergütungssystem und die erstmalige Beschlussfassung – Satzungsänderungen der Hauptversammlung nach § 120a Absatz 1 AktG über dessen Billigung zwingend bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Haupt- Der aktuell in § 2 Abs. 1 der Satzung niedergelegte Unternehmens- versammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. gegenstand beschreibt im Wesentlichen die produktnahe Tätigkeit Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vor- der Gesellschaft. Der Umfang der im Zusammenhang mit den Pro- standsmitglieder der Gesellschaft wird unter III.A „Beschreibung des dukten durch die Gesellschaft angebotenen Dienstleistungen nimmt SMA Solar Technology AG
12 Tagesordnung jedoch der Unternehmensstrategie folgend stetig zu. Dies sollte auch das depotführende Institut aus. Alternativ kann die Berechtigung im Unternehmensgegenstand stärker hervorgehoben sein. durch einen vom Letztintermediär ausgestellten Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG belegt werden. Der Nachweis über nicht in Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der zu fassen: Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes § 2 Abs. 1 der Satzung – Gegenstand des Unternehmens – wird wie muss sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeit- folgt gefasst: punkt beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen „Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch von Produkten der Elektrotechnik und Software, insbesondere auf an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des dem Gebiet der Photovoltaik, sowie der Handel mit Produkten der Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus- Elektrotechnik, Software, Daten und Energie auf dem Gebiet der übung des Stimmrechts zurückweisen. Energiewirtschaft, sowie die Erbringung von Dienstleistungen in den vorgenannten Bereichen.“ (5) Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung ganz oder teilweise zuzulassen. Die Übertra- gung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit 9. Ermöglichung von virtuellen Hauptversammlungen und Nachweis uneingeschränkten Zugang hat. Die näheren Einzelheiten regelt der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Vorstand. – Satzungsänderung (6) Der Vorstand kann vorsehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch § 123 Abs. 4 AktG sieht vor, dass bei Inhaberaktien börsennotierter ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege Gesellschaften für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der die Ausübung des Stimmrechts ein Nachweis des Letztintermediärs Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des V erfahrens, entsprechend § 67c Abs. 3 AktG ausreichend ist. Zur Klarheit für die die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt Aktionär:innen soll diese Möglichkeit auch in der Satzung explizit macht. erwähnt werden. (7) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an Die Satzung der Gesellschaft sieht weiter bisher keine Möglichkeit der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort zur Teilnahme an der Hauptversammlung ohne Anwesenheit am und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder Versammlungsort oder Vertretung durch Bevollmächtigte vor. Um einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer verhinderten Aktionär:innen die Teilnahme und die Wahrnehmung Kommunikation ausüben können. ihrer Rechte zu ermöglichen sowie die Durchführung einer Hauptver- sammlung auch in einer Krisensituation zu gewährleisten, soll die Sat- (8) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versamm- zung angepasst werden. Nach § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG kann die lungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, dass die Aktionär:innen an der Hauptversammlung auch ohne Anwe- in denen ihnen aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder auf- senheit an deren Ort und ohne Bevollmächtigte teilnehmen und sämt- grund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche liche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektro- Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. nischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Darüber hinaus kann nach § 118 Abs. 2 AktG die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionär:innen ihre 10. Präzisierung der Regelungen zu den Rechten des stellvertreten- Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich den Aufsichtsratsvorsitzenden und des Versammlungsleiters der oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen Hauptversammlung ̵ Satzungsänderung (Briefwahl). Aufgrund der immer weiteren Verbreitung moderner elektronischer Kommunikationsmittel sollen beide Möglichkeiten in Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Regelungen zur Durch der Satzung vorgesehen werden. führung der Hauptversammlung auf virtuellem Wege sollen die Regelungen der Satzung zur Rolle des stellvertretenden Aufsichts- Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss ratsvorsitzenden in § 7 Abs 1 Satz 4 und zur Versammlungsleitung zu fassen: in § 14 klarer gefasst werden. Insbesondere soll klargestellt werden, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung im Bedarfsfalle § 13 der Satzung – Teilnahmebedingungen – wird in Absatz 2 wie auch eine Person zum Versammlungsleiter bestellen kann, die nicht folgt neu gefasst und um folgende Absätze 5 bis 8 erweitert: dem Aufsichtsrat angehört. (2) Die Anmeldung nach Absatz (1) bedarf der Textform. Für den Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss Nachweis der Berechtigung nach Absatz (1) reicht ein in Text- zu fassen: form erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch SMA Solar Technology AG
Tagesordnung 13 § 7 ̵ Vorsitzender und Stellvertreter in Abs. 1 Satz 4 ̵ wird wie folgt ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheits- gefasst: besitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbe- „Der stellvertretende Vorsitzende hat vorbehaltlich der Regelung sitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden in § 8 Abs. 6 Satz 4 die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des und erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist.“ in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. § 14 – Versammlungsleitung – wird wie folgt gefasst: Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionär:innen gerichteten öffentlichen Kaufange- „(1)Die Leitung der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des bots oder mittels einer an alle Aktionär:innen gerichteten öffent- Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsrats lichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder mitglied der Aktionäre. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionär:innen des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des erfolgen. Aufsichtsrats die Versammlungsleitung übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählt der aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein öffentliches Aufsichtsrat den Versammlungsleiter nicht, so ist dieser durch die Kaufangebot, darf die SMA Solar Technology AG je Aktie Hauptversammlung zu wählen. In den Fällen des Satzes 2 und 3 nur einen Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, kann auch eine nicht dem Aufsichtsrat angehörende Person zum der den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stück Versammlungsleiter gewählt werden. aktien der SMA Solar Technology AG in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolge- (2) Der Versammlungsleiter leitet die Hauptversammlung. Er kann system) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der sich hierbei der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen. Er letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Abschluss des bestimmt insbesondere die Reihenfolge der Behandlungsgegen- Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse stände der Tagesordnung und der Wortbeiträge sowie die Art stattfindet, oder vor der Veröffentlichung der Entscheidung und Reihenfolge der Abstimmungen. zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, (3) Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbeson- sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots dere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptver- oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, sammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungs- so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall punkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag ange- bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entspre- messen festsetzen.“ chenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffent lichung der Anpassung; die 10 %-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. 11. Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwen- Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt dung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Aktionär:innen sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkauf- eigener Aktien und Kapitalherabsetzung volumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Aus- schluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach Die letzte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) Verwendung ist zum 30. Mai 2021 ausgelaufen. Der nachfolgende statt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Beschlussvorschlag erteilt der Gesellschaft eine neue Ermächtigung Aktionär:innen an der Gesellschaft (Beteiligungsquoten) zum Erwerb eigener Aktien, die bis zum 30. Mai 2026 befristet ist, erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem und zur Verwendung aufgrund dieser Ermächtigung erworbener Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevor- eigener Aktien. rechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär:in sowie zur Vermeidung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kauf- männischen Gesichtspunkten vorgesehen werden. a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermäch- tigt, eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionär:innen 30. Mai 2026. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – Verkaufsangeboten, legt die SMA Solar Technology AG falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Ver- der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die kaufsangebote abgegeben werden können. Die Kauf- Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch preisspanne kann angepasst werden, wenn sich während SMA Solar Technology AG
14 Tagesordnung der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs b) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Angebot an sämtliche Aktionär:innen zu veräußern, wenn die SMA Solar Technology AG zu zahlende Kaufpreis je Aktie, Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den die SMA Solar Technology AG aufgrund der einge- den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung gangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den arithmeti- zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. schen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der SMA Solar Das Bezugsrecht der Aktionär:innen ist dabei ausgeschlossen. Technology AG in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandels- AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht tage vor dem nachfolgend beschriebenen Stichtag ohne überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksam- Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als werdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an dem Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % der Vorstand der Gesellschaft endgültig formell über die des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die wäh- Annahme der Verkaufsangebote entscheidet. rend der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien aus Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Ver- SMA Solar Technology AG ferner ermächtigt, erworbene eigene hältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten Aktien Dritten in anderer Weise als über die Börse oder mittels erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Angebot an sämtliche Aktionär:innen anzubieten und zu über Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevor- tragen, soweit dies rechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär:in sowie zur Vermeidung (i) im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder B eteiligungen rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach daran oder von Unternehmensteilen oder von sonstigen kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unterneh- menszusammenschlüssen geschieht; oder cc) Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionär:innen zur Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der (ii) erfolgt, um die Aktien Personen die im Arbeitsverhältnis zu Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unterneh- Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der men stehen oder standen oder Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur (iii) erfolgt, um die Aktien amtierenden oder ausgeschiedenen Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andie- Mitgliedern von Vorständen und Geschäftsführungen der von nungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass der Gesellschaft abhängigen Unternehmen im Sinne von § 17 jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt AktG zum Erwerb anzubieten. wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionär:innen auf diese eige- werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entspre- nen Aktien wird gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG chenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorste- oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne henden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft ver- durch Angebot an alle Aktionär:innen das Bezugsrecht der äußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen Aktionär:innen mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzen im vorstehenden Absatz bb) bestimmt, wobei maßgeblicher beträge ausschließen. Stichtag derjenige der Veröffentlichung des Rückkaufan- gebots unter Einräumung von Andienungsrechten ist, und Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien mit gegebenenfalls angepasst, wobei deren maßgeblicher Stich- Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einzie- tag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. Die hung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungs- nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere beschlusses bedürfen. Die Einziehung kann auch nach § 237 ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbar- Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in der Weise erfol- keit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung gen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stück- des Aufsichtsrats. aktien der SMA Solar Technology AG am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der SMA Solar Technology AG
Tagesordnung 15 Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung eventuellen Andienungsrechts der Aktionär:innen erworben werden kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in können. diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag Im Einzelnen: Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl Andienungsrechts der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines an alle Aktionär:innen der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kauf Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, angebots oder mittels einer an alle Aktionär:innen gerichteten öffent- ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. lichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, werden können. die aufgrund von § 71 d Satz 5 AktG erworben oder (i) durch ein von der SMA Solar Technology AG abhängiges oder in ihrem Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Auffor- Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (ii) durch Dritte für derung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, Rechnung der SMA Solar Technology AG oder durch Dritte für dass die von den Aktionär:innen angebotene Menge an Aktien Rechnung eines von der SMA Solar Technology AG abhängigen der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erwor- Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten ben werden. erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maxi- Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der mal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten Satz 2 AktG und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Unter Punkt 11 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorge- Beeinträchtigung von Kleinaktionär:innen kann so vermieden werden. schlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der ange- Zeitraum von fünf Jahren bis zum 30. Mai 2026 zu ermächtigen, botenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grund- Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rech- kapitals zu erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvor- nerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit schlag berechtigt, die Aktien auch unter Einschränkung des Gleichbe- können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andie- handlungsgrundsatzes und eines eventuellen Andienungsrechts der nenden Aktionär:innen zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, Aktionär:innen zu erwerben und die aufgrund dieser Ermächtigung wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungs- erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der technisch darzustellen. Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit Aktionär:innen zu verwenden. dem Aufsichtsrat einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionär:innen für sachlich Die von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 erteilte Ermäch- gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionär:innen für angemessen. tigung der Gesellschaft zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien läuft am 30. Mai 2021 aus, ohne dass sie bisher ausgenutzt Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an sämtliche worden wäre. Nunmehr soll die Gesellschaft erneut in die Lage ver- Aktionär:innen gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder m ittels setzt werden, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien nutzen zu einer an alle Aktionär:innen gerichteten öffentlichen Aufforderung können. Konkrete Pläne zur Nutzung der eingeräumten Ermächtigung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch bestehen derzeit nicht. vor, dass der Erwerb mittels den Aktionär:innen zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden kann. Diese Andie- Diese Ermächtigung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass nungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum etwaige neu hinzuerworbene Aktien zusammen mit noch nicht Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit danach Andienungs- verwendeten vorhandenen eigenen Aktien die Grenze des § 71 rechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren Abs. 2 Satz 1 AktG von 10 % des Grundkapitals nicht über behandelt die Aktionär:innen gleich und erleichtert die technische schreiten. Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder Abwicklung des Aktienrückkaufs. mittels eines an alle Aktionär:innen gerichteten Kaufangebots oder einer an alle Aktionär:innen gerichteten öffentlichen Auffor- Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des derung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. Hierdurch Bezugsrechts erhalten alle Aktionär:innen in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die erworbenen eige- von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch nen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionär:innen macht. Die Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass die Aktien oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den genannten unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines Möglichkeiten der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird SMA Solar Technology AG
16 Tagesordnung bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionär:innen auf Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionär:innen ange- Gleichbehandlung gewahrt. messen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches am Börsenkurs der SMA Solar Technology-Aktien orientieren. Eine Angebot an alle Aktionär:innen soll der Vorstand berechtigt sein, das schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist nicht vorgesehen, Bezugsrecht der Aktionär:innen mit Zustimmung des Aufsichtsrats für insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Schwankungen des Börsenkurses infrage zu stellen. Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionär:innen Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugs- Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der den recht der Aktionär:innen ausgeschlossenen eigenen Aktien werden Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise best- Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, macht von möglich für die Gesellschaft verwertet. der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsaus- Der Vorstand soll ermächtigt werden, eigene Aktien Personen zum schluss Gebrauch. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes für Erwerb anzubieten, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesell- die Aktionär:innen wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien schaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen standen sowie amtierenden oder ausgeschiedenen Mitgliedern des Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung Vorstands oder der Geschäftsführungen von mit der Gesellschaft des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah verbundenen Unternehmen. Der vorgeschlagene Bezugsrechts- vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag ausschluss ist Voraussetzung für die Ausgabe dieser Aktien. Die vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeit- Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe an Personen, die in punkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr ver- ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der bundenen Unternehmen stehen oder standen, ist nach dem Aktienge- Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsen- setz auch bereits ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung kurses betragen. Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass zulässig (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an die so veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht Arbeitnehmer:innen innerhalb eines Jahres nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksam- Satz 2 AktG). Demgegenüber wird hier der Vorstand ermächtigt, werdens noch – sofern dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der ohne Beachtung einer Frist die eigenen Aktien als Belegschaftsak- Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10 % des tien und zusätzlich als Aktien für amtierende oder ausgeschiedene Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführungen von mit der dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Gesellschaft verbundenen Unternehmen einzusetzen. Die Nutzung Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 insoweit die Flexibilität erhöhen. Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht Die Gesellschaft soll weiterhin die Möglichkeit haben, eigene Aktien der Aktionär:innen in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unter- § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschrän- nehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen kung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs oder Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen oder von zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteres- sonstigen Vermögensgegenständen, anbieten zu können. In der- sen der Aktionär:innen angemessen gewahrt. Diese können eine artigen Transaktionen wird nicht selten von der Verkäuferseite die zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien Gegenleistung in Form von Aktien bevorzugt, und der internatio- zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben. Im nale Wettbewerb verlangt zunehmend auch diese Art der Akquisi- Übrigen liegt die Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft, weil tionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung gibt dem sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft und die Möglichkeit schafft, Vorstand (mit Zustimmung durch den Aufsichtsrat) den notwendigen den Aktionärskreis auch durch die gezielte Ausgabe von Aktien an Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Kooperationspartner, institutionelle Investoren oder Finanzinvestoren Unternehmen, Unternehmensteilen oder von sonstigen Vermögens- zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt gegenständen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren flexibel sowohl auf nationalen als auch auf internationalen Märkten zu können. ausnutzen zu können. Zu den zu erwerbenden sonstigen Vermögens- gegenständen können auch Forderungen (Kredite oder Anleihen) Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene gegen die Gesellschaft oder gegen Konzernunternehmen gehören. Aktien auch eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung Wenn diese als Gegenleistung erbracht werden, führt dies zum sowohl dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grund Wegfall der Verbindlichkeit und gleichzeitig zur Stärkung des Eigen kapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine kapitals. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien SMA Solar Technology AG
Tagesordnung 17 entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionär:innen werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt. Der Vorstand wird der jeweils auf eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien folgenden Hauptversamm- lung nach § 71 Abs. 3 Satz 1 AktG, gegebenenfalls i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG berichten. Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig abgedruckt ist, ist auch im Internet unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung zugänglich und wird dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein. SMA Solar Technology AG
18 Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG 1. MITTEILUNG ÜBER DIE GESAMTZAHL DER AKTIEN UND 3. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER STIMMRECHTE VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 34.700.000,00 Euro und ist in 34.700.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt in Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Hauptversammlung eine Stimme. Die Anzahl der teilnahmebe- des Stimmrechts sind gemäß § 13 der Satzung nur diejenigen rechtigten Aktien und die Anzahl der Stimmrechte beträgt damit im Aktionär:innen berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 34.700.000. Die 25. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) unter der nachstehenden Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversamm- Adresse lung keine eigenen Aktien. SMA Solar Technology AG c/o Deutsche Bank AG 2. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN Securities Production HAUPTVERSAMMLUNG General Meetings Postfach 20 01 07 Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die 60605 Frankfurt am Main ordentliche Hauptversammlung der SMA Solar Technology AG am Deutschland 01. Juni 2021 gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-AuswBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder per E-Mail: WP.HV@db-is.com oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen) abzuhalten. bei der Gesellschaft anmelden. Die gesamte Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß Die Aktionär:innen müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme angemeldeten Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten auf der an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach- Internetseite der SMA Solar Technology AG über das passwort weisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des geschützte Aktionärsportal unter http://www.SMA.de/ Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich Hauptversammlung in Bild und Ton übertragen. auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Alternativ hierzu reicht ein vom Letztintermediär ausgestell- Über das passwortgeschützte Aktionärsportal können ordnungsge- ter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Gemäß § 123 Abs. 4 mäß angemeldete Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten gemäß Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 11. Mai 2021 ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch (0:00 Uhr MESZ) („Record Date") zu beziehen. Wie die Anmel- zu Protokoll erklären. Weiterhin wird während der virtuellen Haupt- dung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesell- versammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung schaft unter der vorgenannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des im passwortgeschützten Aktionärsportal, welches über den o. g. Link 25. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Die Anmeldung und erreichbar ist, zur Verfügung stehen. der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht Alternativ ist die Übermittlung des Nachweises gemäß § 67c Abs. 3, ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von 1 AktG möglich. der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen wie nach- stehend näher bestimmt ausüben. Die vorgesehenen Abstimmungen Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtu- zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 und 7 bis 11 haben verbind- ellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als lichen, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 6 hat Aktionär:in nur, wer sich fristgerecht angemeldet und die Berechti- empfehlenden Charakter, und es besteht jeweils die Möglichkeit, mit gung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen. des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz der Aktionärin / des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch SMA Solar Technology AG
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