EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

Die Seite wird erstellt Jasmin Paul
 
WEITER LESEN
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN
HAUPTVERSAMMLUNG 2017
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

       Rocket Internet SE
       Berlin

       Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK
       ISIN: DE000A12UKK6

       Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

       Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

       Freitag, den 2. Juni 2017, 10:00 Uhr (MESZ),
       im Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin,

       stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE ein.

2
ROCKET INTERNET SE

I.   TAGESORDNUNG

1.   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016 und
     des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des zusam-
     mengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das
     Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
     2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
     §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB

     Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
     www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting zugänglich und liegen
     in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, Emp-
     fang Stockwerk 14) zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf
     Anfrage auch per E-Mail zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen in
     der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

     Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 kei-
     ne Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den
     vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 und den
     Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016 bereits gebilligt hat und der Jahres-
     abschluss für das Geschäftsjahr 2016 damit gemäß § 172 AktG* festgestellt ist.
     Eine Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 oder eine
     Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 durch die Haupt-
     versammlung gemäß § 173 AktG ist daher nicht erforderlich. Für die übrigen
     Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das
     Gesetz generell lediglich eine Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfas-
     sung durch die Hauptversammlung vor.

     * Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Rocket Internet SE gemäß Art. 9
       Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über
       das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-VO) Anwendung, soweit
       sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.

                                                                                                           3
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

       2.   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
            Geschäftsjahr 2016

            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
            Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

       3.   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
            das Geschäftsjahr 2016

            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden
            Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

       4.   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des
            Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische
            Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
            sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger
            Finanzinformationen

            Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die
            Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin,

            a)   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
                 2017;

            b)   für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
                 des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017
                 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie

            c)   für den Fall einer Erstellung und prüferischen Durchsicht zusätzlicher unter-
                 jähriger Finanzinformationen für das dritte Quartal des Geschäftsjahrs 2017
                 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2018 zum Prüfer für eine
                 solche prüferische Durchsicht

            zu bestellen.

4
ROCKET INTERNET SE

5.   Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung der Ge-
     sellschaft (Zusammensetzung des Aufsichtsrats)

     Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO,
     § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung
     der Gesellschaft aus neun Mitgliedern. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nicht
     mitbestimmt.

     Aus Kosten- und Effizienzgründen erscheint ein mit acht Mitgliedern besetzter Auf-
     sichtsrat ausreichend. Daher soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft von derzeit
     neun auf zukünftig acht Mitglieder verkleinert werden.
     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

     § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt:

     „(1)    Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern.“

6.   Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats

     Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3
     SE-VO, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der
     Satzung der Gesellschaft aus neun von der Hauptversammlung zu wählenden
     Mitgliedern zusammen. Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Napoleon L. Nazareno
     hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am
     2. Juni 2017 niedergelegt. Ferner endet die Amtszeit der von der ordentlichen
     Hauptversammlung am 23. Juni 2015 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, d.h.
     von Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, Herrn Prof. Dr. h.c. Roland Berger, Herrn
     Norbert Lang, Herrn Dr. Martin Enderle und Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler,
     jeweils mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2017.

     Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließende Verkleinerung
     des Aufsichtsrats auf acht von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern,
     sollen nur fünf Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden.

     Für Herrn Napoleon L. Nazareno soll ein Mitglied des Aufsichtsrats neu gewählt
     werden. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschus-
     ses vor, folgende Person für Herrn Nazareno in den Aufsichtsrat zu wählen:

     a)     Herrn Christopher H. Young, Finanzvorstand der First Pacific Company Ltd.,
            Hong Kong, wohnhaft in Hong Kong.
                                                                                            5
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

            Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am
            2. Juni 2017 und gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft für den
            Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Herrn Napoleon
            L. Nazareno, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Ent-
            lastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt.

            Ferner schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses
            vor, folgende Mitglieder des Aufsichtsrats erneut in den Aufsichtsrat zu wählen:

            b)   Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, Geschäftsführer der Texas Atlantic Capital
                 GmbH, München, wohnhaft in München,

            c)   Herrn Prof. Dr. h.c. Roland Berger, Gründer und Ehrenvorsitzender der
                 Roland Berger GmbH, München, wohnhaft in München,

            d)   Herrn Norbert Lang, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Wald-
                 brunn/Lahr, und

            e)   Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steu-
                 erberater, wohnhaft in Berlin.

            Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung
            am 2. Juni 2017 und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Ent-
            lastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt.

            Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils als Ein-
            zelwahl durchzuführen. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen Mitgliedern
            des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
            in Abschnitt II.1. aufgeführt.

       7.   Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesell-
            schaft (Gegenstand des Unternehmens)

            Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu erhö-
            hen, soll ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen ihres Unternehmens-
            gegenstands auch Geschäfte zu betreiben, die nach dem Gesetz über das
            Kreditwesen oder nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnispflichtig sind. Die
            Gesellschaft wird solche Geschäfte erst betreiben, wenn und soweit sie über die
            entsprechende Erlaubnis verfügt.

6
ROCKET INTERNET SE

     § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft lautet aktuell wie folgt:

     „Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach dem Gesetz über das Kredit-
     wesen oder dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnispflichtig sind.“

     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

     § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

8.   Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 1 der Satzung der
     Gesellschaft (Vergütung)

     Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Mitglieder des Auf-
     sichtsrats eine feste jährliche Vergütung von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende des
     Aufsichtsrats und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten das Doppel-
     te des vorgenannten Betrags.

     Künftig soll die Vergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhöht werden.

     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

     § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt:

     „(1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung
            von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). Der Vor-
            sitzende des Prüfungsausschusses erhält eine feste jährliche Vergütung
            von EUR 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend). Der Vorsitzende des
            Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung von EUR 75.000,00 (in
            Worten: Euro fünfundsiebzigtausend).“

9.   Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten
     Kapitals 2016, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit
     der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entspre-
     chende Satzungsänderung

     Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016
     ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
     in der Zeit bis zum 8. Juni 2021 um bis zu EUR 67.557.803,00 einmalig oder mehr-
     mals durch Ausgabe von bis zu 67.557.803 neuen, auf den Inhaber lautenden
     Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital           7
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

           2016). Der Vorstand hat diese Ermächtigung bislang nicht ausgenutzt. Damit die
           Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel zu stärken
           (einschließlich der Ausgabe von neuen Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss
           des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), und um der Gesellschaft wie-
           der ein genehmigtes Kapital für volle fünf Jahre zur Verfügung zu stellen, sollen
           die bestehende Ermächtigung und das bestehende Genehmigte Kapital 2016 auf-
           gehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein neues genehmigtes Kapital
           ersetzt werden.

           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

           a)   Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum
                Ausschluss des Bezugsrechts

                Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grund-
                kapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 1. Juni 2022 um bis zu
                EUR 67.557.803,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu
                67.557.803 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
                und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).

                Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien
                können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kredit-
                institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der
                Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vor-
                stand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
                des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des
                genehmigten Kapitals auszuschließen,

                aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

                bb) soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel-
                    schuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrech-
                    ten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
                    dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuldverschreibun-
                    gen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
                    Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder
                    einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgege-
                    ben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inha-
                    ber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren,
                    wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw.
                    nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär
8                   zustünde;
ROCKET INTERNET SE

cc) zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
    der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
    nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3
    Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugs-
    rechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Ak-
    tien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des
    Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des
    Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
    Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzu-
    rechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
    oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten aus-
    gegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des
    Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten
    Kapitals 2017 gültigen Wandlungs- bzw. Bezugspreises auszugeben
    sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwen-
    dung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermäch-
    tigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die
    Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eige-
    nen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit die-
    ser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
    gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186
    Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 %
    des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die wäh-
    rend der Laufzeit dieser Ermächtigung aus anderem genehmigtem Kapi-
    tal, insbesondere dem Genehmigten Kapital 2014, unter Ausschluss
    des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186
    Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;

dd) zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber ohne
    Beschränkung hierauf – zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs
    von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
    oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Bedienung von
    Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den
weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Geneh-
migten Kapitals 2017 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2017 die Fassung der Satzung der Gesellschaft ent-
sprechend anzupassen.

                                                                              9
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

           b)   Aufhebung der nicht ausgenutzten Ermächtigung vom 9. Juni 2016 und
                entsprechende Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016

                Die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals vom
                9. Juni 2016 wird mit Wirksamwerden der unter nachstehendem lit. c) dieses
                Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen Satzungsänderung aufgehoben.
                Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 über
                die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2016 über EUR 67.557.803,00
                gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird mit Eintragung der unter
                nachstehendem lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen Sat-
                zungsänderung aufgehoben.

           c)   Satzungsänderung

                § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie
                folgt:

                „(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
                     Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 1. Juni 2022 um bis zu
                     EUR 67.557.803,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu
                     67.557.803 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
                     und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den
                     Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien
                     können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren
                     Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
                     Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares
                     Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der
                     Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapi-
                     talerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen,

                     (i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

                     (ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von
                          Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
                          Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
                          Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen
                          „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrech-
                          ten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und
                          die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren
                          Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden,
                          ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der
10                        Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Aus-
ROCKET INTERNET SE

    übung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von
    Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde;

(iii) zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebe-
      trag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
      Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186
      Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss
      des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
      neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insge-
      samt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder
      im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
      dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grund-
      kapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuld-
      verschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit
      Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter
      Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands
      über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 gültigen
      Wandlungs- bzw. Bezugspreises auszugeben sind, sofern diese
      Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186
      Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchst-
      grenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen
      Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit die-
      ser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186
      Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden. Auf die Höchstgrenze von
      10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen,
      die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus anderem geneh-
      migtem Kapital, insbesondere dem Genehmigten Kapital 2014,
      unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in
      Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;

(iv) zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber
     ohne Beschränkung hierauf – zum Zwecke des (auch mittelbaren)
     Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
     Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder
     zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sachein-
     lagen ausgegeben werden.

                                                                           11
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

                     Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                     den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktien-
                     ausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung
                     des Genehmigten Kapitals 2017 oder dem Ablauf der Frist für die Aus-
                     nutzung des Genehmigten Kapitals 2017 die Fassung der Satzung ent-
                     sprechend anzupassen.“

           d)   Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

                Der Vorstand wird angewiesen, die unter vorstehendem lit. b) dieses Tages-
                ordnungspunkts 9 beschlossene Aufhebung des in § 4 Abs. 7 der Satzung der
                Gesellschaft enthaltenen Genehmigten Kapitals 2016 und das neue Geneh-
                migte Kapital 2017 gemäß vorstehendem lit. a) dieses Tagesordnungspunkts
                9 mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass
                zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 eingetragen wird,
                dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend die Eintragung des
                Genehmigten Kapitals 2017 erfolgt.

                Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das
                Genehmigte Kapital 2017 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der
                Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

       10. Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Aus-
           gabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinatio-
           nen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs-
           rechts, über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2016 zur
           Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, über die Ände-
           rung und Ergänzung des bestehenden Bedingten Kapitals 2015/2016 sowie
           über die entsprechende Satzungsänderung

           Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2020 einmalig
           oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschrei-
           bungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuld-
           verschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend
           zusammen „Schuldverschreibungen 2015“) im Nennbetrag von bis zu
           EUR 2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben (nach-
           stehend „Ermächtigung 2015“). Zur Bedienung der Schuldverschreibungen 2015
           wurde ein Bedingtes Kapital 2015 in Höhe von EUR 72.000.000,00 geschaffen
12         (nachstehend „Bedingtes Kapital 2015“). Von der Ermächtigung 2015 wurde
ROCKET INTERNET SE

durch Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von insge-
samt EUR 550.000.000,00 im Jahr 2015, die ihre Gläubiger zum Bezug von etwa
11,57 Mio. neuen und/oder bestehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Gesellschaft berechtigt oder verpflichtet (nachstehend „Wandelschuldver-
schreibung 2015“), teilweise Gebrauch gemacht. In dem Umfang, in dem von der
Ermächtigung 2015 durch Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2015 kein
Gebrauch gemacht wurde, wurde die Ermächtigung 2015 durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 aufgehoben.

Der Vorstand wurde ferner durch Beschluss der Hauptversammlung vom
9. Juni 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2021
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel-
schuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nach-
stehend zusammen „Schuldverschreibungen 2016“) im Nennbetrag von bis zu
EUR 2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben (nachste-
hend „Ermächtigung 2016“). Um das Bedingte Kapital 2015 auch für die Ermäch-
tigung 2016 nutzen zu können, wurde das Bedingte Kapital 2015 durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 dahingehend ergänzt, dass dieses auch
zur Bedienung der Schuldverschreibungen 2016 zur Verfügung steht, die auf der
Grundlage der Ermächtigung 2016 begeben werden (nachstehend „Bedingtes
Kapital 2015/2016“, § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft). Der Vorstand hat
von der Ermächtigung 2016 bislang keinen Gebrauch gemacht.

Es soll eine neue Ermächtigung geschaffen, die Ermächtigung 2016 soll aufgeho-
ben werden, und die Ermächtigung 2015 soll, soweit diese nicht durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 aufgehoben wurde, fortbestehen. Da
von der Ermächtigung 2015 durch Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2015
Gebrauch gemacht wurde, muss das Bedingte Kapital 2015/2016 (§ 4 Abs. 6 der
Satzung) zur Absicherung der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung 2015
weiter vorgehalten werden. Um das Bedingte Kapital 2015/2016 auch für die neue
Ermächtigung nutzen zu können, soll das Bedingte Kapital 2015/2016 dahinge-
hend geändert und ergänzt werden, dass es auch zur Bedienung der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. der Wandlungs- oder Optionspflichten zur Verfügung
steht, die auf der Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen
Ermächtigung begeben werden.

                                                                                 13
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

           a)   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Opti-
                onsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuld-
                verschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum
                Ausschluss des Bezugsrechts

                aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl

                    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
                    zum 1. Juni 2022 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen
                    lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschrei-
                    bungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
                    Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuld-
                    verschreibungen“) im Nennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000,00
                    mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw.
                    Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte
                    auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grund-
                    kapitals von bis zu EUR 72.000.000,00 nach näherer Maßgabe der
                    jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genuss-
                    rechtsbedingungen (nachstehend jeweils „Bedingungen“) zu gewähren.
                    Die jeweiligen Bedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende
                    der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Ver-
                    pflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Aus-
                    gabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer
                    Sacheinlage erfolgen.

                    Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begren-
                    zung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen
                    Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschrei-
                    bungen können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im
                    unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaf-
                    ten begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die
                    abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie
                    für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern sol-
                    cher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien
                    der Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission der Schuldverschreibungen
                    können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichbe-
                    rechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

14
ROCKET INTERNET SE

bb) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss

    Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldver-
    schreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können auch
    von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung über-
    nommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186
    Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der
    Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf
    die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszu-
    schließen,

    (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

    (2) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen,
        die von der Gesellschaft oder einer abhängigen oder unmittelbaren
        bzw. mittelbar in Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits
        ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
        oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder
        Optionspflichten als Aktionär zustünde;

    (3) sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Options-
        rechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung
        ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten
        finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert
        der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der
        §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese
        Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für
        Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteili-
        ger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 %
        des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirk-
        samwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächti-
        gung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien
        anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung
        unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
        Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
        erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzu-
        rechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus geneh-
        migtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203
        Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausge-
        geben werden;
                                                                             15
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

                  (4) soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausge-
                      geben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem ange-
                      messenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem lit. a) bb) (3) zu
                      ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.

                  Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wand-
                  lungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus-
                  gegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht
                  der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschlie-
                  ßen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
                  obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in
                  der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
                  gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe
                  des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
                  berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und
                  der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibun-
                  gen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für
                  eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen.

              cc) Wandlungs- und Optionsrechte

                  Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht
                  können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der
                  Bedingungen in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsver-
                  hältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldver-
                  schreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der
                  Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division
                  des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuld-
                  verschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie
                  der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine gan-
                  ze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leisten-
                  de Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden,
                  dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
                  Die Bedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vor-
                  sehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschrei-
                  bung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen
                  Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

                  Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder
                  Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
                  die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegen-
16                den Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen.
ROCKET INTERNET SE

    Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz
    oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
    erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Divisi-
    on des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Options-
    preis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann auf
    eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar
    zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen
    werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
    werden. Die Bedingungen können auch ein variables Bezugsverhältnis
    vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldver-
    schreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen
    Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

dd) Wandlungs- und Optionspflichten

    Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wand-
    lungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem ande-
    ren Zeitpunkt (nachstehend jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen
    oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inha-
    bern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der
    Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
    In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie
    dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der
    Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolge-
    system) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn (10)
    aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der
    Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter nach-
    stehendem lit. a) ee) genannten Mindestpreises liegt.

    Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit je Teil-
    schuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der
    einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Ver-
    bindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis

    Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie
    muss – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wand-
    lungspflicht vorgesehen ist – entweder mindestens 80 % des volumen-
    gewichteten Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft
    im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den
    zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen in Frankfurt am         17
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

                 Main vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die
                 Platzierung von Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder
                 Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von
                 Schuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung
                 eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten
                 Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-
                 Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während (i) der
                 Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt
                 gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage
                 des Bezugsrechtshandels, oder (ii) der Tage ab Beginn der Bezugsfrist
                 bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises ent-
                 sprechen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt.

                 Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Opti-
                 onspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs-
                 oder Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer
                 Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingun-
                 gen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wand-
                 lungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre
                 Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere
                 Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt
                 oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wand-
                 lungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein
                 Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach
                 Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung von
                 Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Opti-
                 ons- oder Wandlungspreises kann auch nach Maßgabe der näheren
                 Bestimmungen der Schuldverschreibungen durch eine Barzahlung bei
                 Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von
                 Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die Bedingungen kön-
                 nen auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts
                 der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z. B. auch bei Zah-
                 lung einer Dividende), eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs-
                 oder Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag
                 am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Ak-
                 tien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht über-
                 steigen.

18
ROCKET INTERNET SE

ff)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

      Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung
      oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungs-
      pflichten auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der
      Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. Ferner
      kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung
      oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungs-
      pflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht Aktien der
      Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder
      börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt.

      Die Bedingungen können andererseits auch das Recht der Gesellschaft
      vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der
      Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des
      fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder börsennotierte Aktien
      einer anderen Gesellschaft zu gewähren.

      In den Bedingungen der Schuldverschreibungen kann außerdem vorge-
      sehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder
      Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflich-
      ten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs- oder
      Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite
      in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge
      von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verän-
      dert werden kann.

gg) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen

      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe
      und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz,
      Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis
      und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einver-
      nehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden,
      abhängigen oder in unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz
      stehenden Gesellschaft festzulegen.

                                                                                19
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

           b)   Änderung und Ergänzung des Beschlusses vom 9. Juni 2016 über die
                Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/2016

                Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2016
                über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/2016 (§ 4 Abs. 6 der Sat-
                zung der Gesellschaft) wird wie folgt geändert und ergänzt:

                Das Grundkapital wird um bis zu EUR 72.000.000,00 durch Ausgabe von
                bis zu 72.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinn-
                berechtigung bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/2017). Die bedingte
                Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wand-
                lungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder
                Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschrei-
                bungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Ge-
                winnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
                (nachstehend zusammen „Schuldverschreibungen“), die aufgrund der
                Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 zu Tagesordnungs-
                punkt 8 ausgegeben worden sind oder aufgrund des vorstehenden Ermäch-
                tigungsbeschlusses ausgegeben werden.

                Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermäch-
                tigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 oder der vorstehenden
                Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die
                bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber
                bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder
                einer von ihr abhängigen oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheits-
                besitz stehenden Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptver-
                sammlung vom 23. Juni 2015 ausgegeben bzw. garantiert worden sind oder
                aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversamm-
                lung ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder
                Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
                aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft
                anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt
                und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder
                Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigten
                Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.

                Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem
                sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil;
                abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustim-
                mung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des
20              Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder
ROCKET INTERNET SE

     Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der
     Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Haupt-
     versammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist,
     am Gewinn teilnehmen.

     Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
     bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
     § 4 Abs. 1, 2 und 6 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen
     Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher
     Options- und Wandlungsfristen zu ändern.

c)   Aufhebung der Ermächtigung vom 9. Juni 2016

     Die von der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 zu Tagesordnungspunkt 8
     beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuld-
     verschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder
     Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird
     aufgehoben. Diese Aufhebung wird erst wirksam, sobald die neue Ermächti-
     gung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldver-
     schreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
     Kombinationen dieser Instrumente) gemäß dem zu lit. a) gefassten Beschluss
     sowie die Änderung und Ergänzung des Bedingten Kapitals 2015/2016
     gemäß dem zu lit. b) gefassten Beschluss wirksam geworden sind.

d)   Satzungsänderung

     § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie
     folgt:

     „Das Grundkapital ist um bis zu EUR 72.000.000,00 durch Ausgabe von bis
     zu 72.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinn-
     berechtigung bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/2017). Die bedingte
     Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von
     Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wand-
     lungspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von aufgrund des Ermäch-
     tigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 oder des
     Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 ausge-
     gebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen,
     Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinatio-
     nen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuldverschreibun-
     gen“). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des
     Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 oder           21
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

                des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juni 2017
                jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapital-
                erhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von
                Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von ihr abhängi-
                gen oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden
                Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversamm-
                lung vom 23. Juni 2015 ausgegeben bzw. garantiert worden sind oder
                aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom
                2. Juni 2017 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder
                Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- bzw. Optionspflichten
                aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft
                anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt
                und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder
                Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem
                Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien neh-
                men von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für
                alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann
                der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für
                das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, der
                Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der Gewährung anstelle
                des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Hauptversammlung über
                die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilneh-
                men. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
                der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
                diesen § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung entsprechend der
                jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämt-
                licher Options- und Wandlungsfristen zu ändern.“

           e)   Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

                Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, die
                neue Fassung des Bedingten Kapitals 2015/2017 unabhängig von den übri-
                gen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregi-
                ster anzumelden.

22
ROCKET INTERNET SE

11. Beschlussfassung über die Reallokation von Bezugsrechten und die
    Ermächtigung zur Gewährung von weiteren Bezugsrechten an Mitglieder
    des Vorstands unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II sowie weitere
    Änderungen am Aktienoptionsprogramm 2014/II und über die entsprechen-
    de Satzungsänderung

    Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. September 2014 hat die Ermäch-
    tigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands (mit
    Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an
    Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft ver-
    bundenen Unternehmen (nachstehend „Aktienoptionsprogramm 2014/II“), die
    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II zur Bedienung der Bezugsrechte aus
    dem Aktienoptionsprogramm 2014/II und die entsprechende Satzungsänderung
    beschlossen.

    Unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II sind der Vorstand und – bezüglich der
    Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat ermächtigt, Mitgliedern des Vorstands
    (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) und Arbeitnehmern der Gesellschaft
    sowie Mitgliedern der Geschäftsführung und Arbeitnehmern von mit der Gesell-
    schaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bis einschließlich
    zum 7. September 2019 insgesamt bis zu 6.005.113 Bezugsrechte auf bis zu
    6.005.113 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft auszugeben.

    Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II
    verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:

    –   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (mit Ausnahme von Herrn Oliver
        Samwer) erhalten unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II höchstens ins-
        gesamt bis zu 1.201.022 Bezugsrechte;

    –   Arbeitnehmer der Gesellschaft erhalten höchstens insgesamt bis zu
        1.201.023 Bezugsrechte;

    –   Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen erhalten höch-
        stens insgesamt bis zu 3.002.557 Bezugsrechte; und

    –   Arbeitnehmer verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis
        zu 600.511 Bezugsrechte.

    Der Aufsichtsrat hat den Mitgliedern des Vorstands (mit Ausnahme von Herrn
    Oliver Samwer) bereits sämtliche 1.201.022 Bezugsrechte, die unter dem Aktien-
    optionsprogramm 2014/II an Mitglieder des Vorstands (mit Ausnahme von Herrn         23
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017

           Oliver Samwer) ausgegeben werden durften, zugesagt. Mitgliedern der
           Geschäftsführung verbundener Unternehmen sind bislang 514.172 Bezugsrechte
           zugesagt worden.

           Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft (mit Ausnahme von Herrn Oliver
           Sam-wer) sollen unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II bis zu 2.207.320 wei-
           tere Bezugsrechte zugesagt werden können.

           Hierzu soll das Gesamtvolumen der Bezugsrechte unter dem Aktienoptionspro-
           gramm 2014/II auf die berechtigten Personengruppen neu verteilt werden.

           Zudem soll dem Vorstand und – bezüglich der Mitglieder des Vorstands – dem
           Aufsichtsrat die Möglichkeit eingeräumt werden, über die Bedingungen und die
           Dauer des Ansparens (Vesting) der Bezugsrechte zu entscheiden. Hierzu sollen
           das Aktienoptionsprogramm 2014/II und die Ermächtigung durch die Hauptver-
           sammlung der Gesellschaft vom 8. September 2014 in diesem Punkt geändert
           werden.

           a)   Reallokation von Bezugsrechten und die Ermächtigung zur Gewährung
                von weiteren Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesell-
                schaft (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer)

                Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

                Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Septem-
                ber 2014 über das Aktienoptionsprogramm 2014/II, die Schaffung eines
                Bedingten Kapitals 2014/II und die entsprechende Satzungsänderung wird
                wie folgt geändert und ergänzt: Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte unter
                dem Aktienoptionsprogramm 2014/II verteilt sich auf die berechtigten Perso-
                nen wie folgt:

                –   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (mit Ausnahme von Herrn
                    Oliver Samwer) erhalten unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II
                    höchstens insgesamt bis zu 3.408.342 Bezugsrechte;

                –   Arbeitnehmer der Gesellschaft erhalten höchstens insgesamt bis zu
                    1.201.023 Bezugsrechte;

                –   Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen erhalten
                    höchstens insgesamt bis zu 795.237 Bezugsrechte; und

24
ROCKET INTERNET SE

     –   Arbeitnehmer verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt
         bis zu 600.511 Bezugsrechte.

b)   Änderung des Aktienoptionsprogramms 2014/II hinsichtlich des Erdie-
     nens (Vesting) von Bezugsrechten

     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

     Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Septem-
     ber 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 über das Aktienoptionsprogramm 2014/II,
     die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II und die entsprechende Sat-
     zungsänderung wird zu Buchstabe a) bb) wie folgt geändert und ergänzt:

     Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Septem-
     ber 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 über das Aktienoptionsprogramm 2014/II,
     die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II und die entsprechende
     Satzungsänderung wird insoweit aufgehoben, als unter Buchstabe a) bb) des
     vorgenannten Tagesordnungspunkts beschlossen wurde, dass die gewährten
     Bezugsrechte nur nach einem über insgesamt 120 Monate laufenden Zeitplan
     (Vesting) ausübbar sind. Der Vorstand und – bezüglich der Mitglieder des Vor-
     stands – der Aufsichtsrat sind stattdessen ermächtigt, für den jeweiligen
     Bezugsberechtigten als weitere Voraussetzung für die Ausübbarkeit von die-
     sem Bezugsberechtigen gewährten Bezugsrechten ein Erdienen („Vesting“)
     vorzusehen, die Dauer des Vestings sowie die Fälle zu bestimmen, in denen
     das Vesting endet und noch nicht erdiente Bezugsrechte entschädigungslos
     verfallen.

c)   Änderung und Ergänzung des Beschlusses vom 8. September 2014
     über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II

     Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Septem-
     ber 2014 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II (§ 4 Abs. 5 der
     Satzung der Gesellschaft) wird wie folgt geändert:

     Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 6.005.113,00 bedingt
     erhöht durch Ausgabe von bis zu 6.005.113 auf den Inhaber lautenden Stück-
     aktien (Bedingtes Kapital 2014/II). Das Bedingte Kapital 2014/II dient
     ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die an Mitglieder des
     Vorstands der Gesellschaft (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) und
     Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und
     Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunde-
     nen Unternehmen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014/II nach               25
Sie können auch lesen