EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017
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EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 Rocket Internet SE Berlin Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A12UKK ISIN: DE000A12UKK6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Freitag, den 2. Juni 2017, 10:00 Uhr (MESZ), im Rocket Tower, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Rocket Internet SE ein. 2
ROCKET INTERNET SE I. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2016 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, des zusam- mengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Die genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rocket-internet.com/investors/annual-general-meeting zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Charlottenstraße 4, 10969 Berlin, Emp- fang Stockwerk 14) zur Einsicht der Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch per E-Mail zugesandt. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 kei- ne Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016 bereits gebilligt hat und der Jahres- abschluss für das Geschäftsjahr 2016 damit gemäß § 172 AktG* festgestellt ist. Eine Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 oder eine Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 durch die Haupt- versammlung gemäß § 173 AktG ist daher nicht erforderlich. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich eine Information der Aktionäre, aber keine Beschlussfas- sung durch die Hauptversammlung vor. * Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Rocket Internet SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-VO) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt. 3
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017; b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie c) für den Fall einer Erstellung und prüferischen Durchsicht zusätzlicher unter- jähriger Finanzinformationen für das dritte Quartal des Geschäftsjahrs 2017 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2018 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 4
ROCKET INTERNET SE 5. Beschlussfassung über die Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung der Ge- sellschaft (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist nicht mitbestimmt. Aus Kosten- und Effizienzgründen erscheint ein mit acht Mitgliedern besetzter Auf- sichtsrat ausreichend. Daher soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft von derzeit neun auf zukünftig acht Mitglieder verkleinert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt: „(1) Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern.“ 6. Beschlussfassung über die Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus neun von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Napoleon L. Nazareno hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2017 niedergelegt. Ferner endet die Amtszeit der von der ordentlichen Hauptversammlung am 23. Juni 2015 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats, d.h. von Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, Herrn Prof. Dr. h.c. Roland Berger, Herrn Norbert Lang, Herrn Dr. Martin Enderle und Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, jeweils mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2017. Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließende Verkleinerung des Aufsichtsrats auf acht von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern, sollen nur fünf Personen in den Aufsichtsrat gewählt werden. Für Herrn Napoleon L. Nazareno soll ein Mitglied des Aufsichtsrats neu gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschus- ses vor, folgende Person für Herrn Nazareno in den Aufsichtsrat zu wählen: a) Herrn Christopher H. Young, Finanzvorstand der First Pacific Company Ltd., Hong Kong, wohnhaft in Hong Kong. 5
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juni 2017 und gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Herrn Napoleon L. Nazareno, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Ent- lastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Ferner schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Mitglieder des Aufsichtsrats erneut in den Aufsichtsrat zu wählen: b) Herrn Prof. Dr. Marcus Englert, Geschäftsführer der Texas Atlantic Capital GmbH, München, wohnhaft in München, c) Herrn Prof. Dr. h.c. Roland Berger, Gründer und Ehrenvorsitzender der Roland Berger GmbH, München, wohnhaft in München, d) Herrn Norbert Lang, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Wald- brunn/Lahr, und e) Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steu- erberater, wohnhaft in Berlin. Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 2. Juni 2017 und bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Ent- lastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Es ist beabsichtigt, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats jeweils als Ein- zelwahl durchzuführen. Weitere Angaben zu den vorgeschlagenen Mitgliedern des Aufsichtsrats sind in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 in Abschnitt II.1. aufgeführt. 7. Beschlussfassung über die Änderung von § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesell- schaft (Gegenstand des Unternehmens) Um die Flexibilität der Gesellschaft in Bezug auf ihre Geschäftstätigkeit zu erhö- hen, soll ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, im Rahmen ihres Unternehmens- gegenstands auch Geschäfte zu betreiben, die nach dem Gesetz über das Kreditwesen oder nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnispflichtig sind. Die Gesellschaft wird solche Geschäfte erst betreiben, wenn und soweit sie über die entsprechende Erlaubnis verfügt. 6
ROCKET INTERNET SE § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft lautet aktuell wie folgt: „Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach dem Gesetz über das Kredit- wesen oder dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnispflichtig sind.“ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. 8. Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (Vergütung) Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Mitglieder des Auf- sichtsrats eine feste jährliche Vergütung von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhalten das Doppel- te des vorgenannten Betrags. Künftig soll die Vergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt: „(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). Der Vor- sitzende des Prüfungsausschusses erhält eine feste jährliche Vergütung von EUR 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung von EUR 75.000,00 (in Worten: Euro fünfundsiebzigtausend).“ 9. Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2016, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entspre- chende Satzungsänderung Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 8. Juni 2021 um bis zu EUR 67.557.803,00 einmalig oder mehr- mals durch Ausgabe von bis zu 67.557.803 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 7
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 2016). Der Vorstand hat diese Ermächtigung bislang nicht ausgenutzt. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel zu stärken (einschließlich der Ausgabe von neuen Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), und um der Gesellschaft wie- der ein genehmigtes Kapital für volle fünf Jahre zur Verfügung zu stellen, sollen die bestehende Ermächtigung und das bestehende Genehmigte Kapital 2016 auf- gehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grund- kapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 1. Juni 2022 um bis zu EUR 67.557.803,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 67.557.803 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kredit- institut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vor- stand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; bb) soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- schuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrech- ten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuldverschreibun- gen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgege- ben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inha- ber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär 8 zustünde;
ROCKET INTERNET SE cc) zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugs- rechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Ak- tien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzu- rechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten aus- gegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 gültigen Wandlungs- bzw. Bezugspreises auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwen- dung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermäch- tigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eige- nen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit die- ser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die wäh- rend der Laufzeit dieser Ermächtigung aus anderem genehmigtem Kapi- tal, insbesondere dem Genehmigten Kapital 2014, unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; dd) zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Geneh- migten Kapitals 2017 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 die Fassung der Satzung der Gesellschaft ent- sprechend anzupassen. 9
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 b) Aufhebung der nicht ausgenutzten Ermächtigung vom 9. Juni 2016 und entsprechende Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 Die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals vom 9. Juni 2016 wird mit Wirksamwerden der unter nachstehendem lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen Satzungsänderung aufgehoben. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 über die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2016 über EUR 67.557.803,00 gemäß § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird mit Eintragung der unter nachstehendem lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9 vorgeschlagenen Sat- zungsänderung aufgehoben. c) Satzungsänderung § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt: „(7) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 1. Juni 2022 um bis zu EUR 67.557.803,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 67.557.803 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapi- talerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals auszuschließen, (i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; (ii) soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuldverschreibungen“), die mit Wandlungs- oder Optionsrech- ten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 10 Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Aus-
ROCKET INTERNET SE übung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde; (iii) zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebe- trag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insge- samt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grund- kapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuld- verschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben wurden oder unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 gültigen Wandlungs- bzw. Bezugspreises auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchst- grenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit die- ser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus anderem geneh- migtem Kapital, insbesondere dem Genehmigten Kapital 2014, unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; (iv) zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen, die gegen Sachein- lagen ausgegeben werden. 11
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktien- ausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 oder dem Ablauf der Frist für die Aus- nutzung des Genehmigten Kapitals 2017 die Fassung der Satzung ent- sprechend anzupassen.“ d) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Der Vorstand wird angewiesen, die unter vorstehendem lit. b) dieses Tages- ordnungspunkts 9 beschlossene Aufhebung des in § 4 Abs. 7 der Satzung der Gesellschaft enthaltenen Genehmigten Kapitals 2016 und das neue Geneh- migte Kapital 2017 gemäß vorstehendem lit. a) dieses Tagesordnungspunkts 9 mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2017 erfolgt. Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2017 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 10. Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Aus- gabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinatio- nen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs- rechts, über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 2016 zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, über die Ände- rung und Ergänzung des bestehenden Bedingten Kapitals 2015/2016 sowie über die entsprechende Satzungsänderung Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschrei- bungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuld- verschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuldverschreibungen 2015“) im Nennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben (nach- stehend „Ermächtigung 2015“). Zur Bedienung der Schuldverschreibungen 2015 wurde ein Bedingtes Kapital 2015 in Höhe von EUR 72.000.000,00 geschaffen 12 (nachstehend „Bedingtes Kapital 2015“). Von der Ermächtigung 2015 wurde
ROCKET INTERNET SE durch Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von insge- samt EUR 550.000.000,00 im Jahr 2015, die ihre Gläubiger zum Bezug von etwa 11,57 Mio. neuen und/oder bestehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigt oder verpflichtet (nachstehend „Wandelschuldver- schreibung 2015“), teilweise Gebrauch gemacht. In dem Umfang, in dem von der Ermächtigung 2015 durch Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2015 kein Gebrauch gemacht wurde, wurde die Ermächtigung 2015 durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 aufgehoben. Der Vorstand wurde ferner durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Juni 2021 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- schuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nach- stehend zusammen „Schuldverschreibungen 2016“) im Nennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben (nachste- hend „Ermächtigung 2016“). Um das Bedingte Kapital 2015 auch für die Ermäch- tigung 2016 nutzen zu können, wurde das Bedingte Kapital 2015 durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 dahingehend ergänzt, dass dieses auch zur Bedienung der Schuldverschreibungen 2016 zur Verfügung steht, die auf der Grundlage der Ermächtigung 2016 begeben werden (nachstehend „Bedingtes Kapital 2015/2016“, § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft). Der Vorstand hat von der Ermächtigung 2016 bislang keinen Gebrauch gemacht. Es soll eine neue Ermächtigung geschaffen, die Ermächtigung 2016 soll aufgeho- ben werden, und die Ermächtigung 2015 soll, soweit diese nicht durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 aufgehoben wurde, fortbestehen. Da von der Ermächtigung 2015 durch Ausgabe der Wandelschuldverschreibung 2015 Gebrauch gemacht wurde, muss das Bedingte Kapital 2015/2016 (§ 4 Abs. 6 der Satzung) zur Absicherung der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung 2015 weiter vorgehalten werden. Um das Bedingte Kapital 2015/2016 auch für die neue Ermächtigung nutzen zu können, soll das Bedingte Kapital 2015/2016 dahinge- hend geändert und ergänzt werden, dass es auch zur Bedienung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Wandlungs- oder Optionspflichten zur Verfügung steht, die auf der Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung begeben werden. 13
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Opti- onsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuld- verschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juni 2022 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschrei- bungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuld- verschreibungen“) im Nennbetrag von bis zu EUR 2.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grund- kapitals von bis zu EUR 72.000.000,00 nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen bzw. Genuss- rechtsbedingungen (nachstehend jeweils „Bedingungen“) zu gewähren. Die jeweiligen Bedingungen können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Ver- pflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts. Die Aus- gabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begren- zung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die Schuldverschrei- bungen können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaf- ten begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern sol- cher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Bei Emission der Schuldverschreibungen können bzw. werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichbe- rechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 14
ROCKET INTERNET SE bb) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldver- schreibungen einzuräumen. Die Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung über- nommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszu- schließen, (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; (2) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer abhängigen oder unmittelbaren bzw. mittelbar in Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft bereits ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustünde; (3) sofern die Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Options- rechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Wert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteili- ger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirk- samwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächti- gung. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzu- rechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus geneh- migtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausge- geben werden; 15
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 (4) soweit die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausge- geben werden, sofern der Wert der Sacheinlage in einem ange- messenen Verhältnis zu dem nach vorstehendem lit. a) bb) (3) zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wand- lungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus- gegeben werden, wird der Vorstand zudem ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschlie- ßen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibun- gen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für eine vergleichbare Mittelaufnahme entsprechen. cc) Wandlungs- und Optionsrechte Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft wandeln. Das Wandlungsver- hältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldver- schreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Wandlungsverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuld- verschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine gan- ze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leisten- de Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Wandlungsverhältnis vor- sehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschrei- bung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegen- 16 den Bedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen.
ROCKET INTERNET SE Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen erbracht werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Divisi- on des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Options- preis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Bedingungen können auch ein variables Bezugsverhältnis vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldver- schreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. dd) Wandlungs- und Optionspflichten Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wand- lungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem ande- ren Zeitpunkt (nachstehend jeweils auch „Endfälligkeit“) begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inha- bern von Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie dem volumengewichteten Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolge- system) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter nach- stehendem lit. a) ee) genannten Mindestpreises liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Endfälligkeit je Teil- schuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wand- lungspflicht vorgesehen ist – entweder mindestens 80 % des volumen- gewichteten Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn (10) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen in Frankfurt am 17
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 Main vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Platzierung von Schuldverschreibungen bzw. über die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung von Schuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten Durchschnitts der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im Xetra- Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während (i) der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, oder (ii) der Tage ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Bezugspreises ent- sprechen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt. Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Opti- onspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Bedingun- gen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wand- lungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder wenn die Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Schuldverschreibungen mit Wand- lungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten zustünde. Die Ermäßigung des Opti- ons- oder Wandlungspreises kann auch nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Schuldverschreibungen durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfüllt werden. Die Bedingungen kön- nen auch für andere Maßnahmen, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte führen können (z. B. auch bei Zah- lung einer Dividende), eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Ak- tien den Nennbetrag der jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht über- steigen. 18
ROCKET INTERNET SE ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungs- pflichten auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungs- pflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt. Die Bedingungen können andererseits auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder börsennotierte Aktien einer anderen Gesellschaft zu gewähren. In den Bedingungen der Schuldverschreibungen kann außerdem vorge- sehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflich- ten zu beziehenden Aktien variabel ist und/oder der Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verän- dert werden kann. gg) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einver- nehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden, abhängigen oder in unmittelbarem oder mittelbarem Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft festzulegen. 19
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 b) Änderung und Ergänzung des Beschlusses vom 9. Juni 2016 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/2016 Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. Juni 2016 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015/2016 (§ 4 Abs. 6 der Sat- zung der Gesellschaft) wird wie folgt geändert und ergänzt: Das Grundkapital wird um bis zu EUR 72.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 72.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinn- berechtigung bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Wand- lungs- oder Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschrei- bungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Ge- winnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuldverschreibungen“), die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 zu Tagesordnungs- punkt 8 ausgegeben worden sind oder aufgrund des vorstehenden Ermäch- tigungsbeschlusses ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermäch- tigung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 oder der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheits- besitz stehenden Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptver- sammlung vom 23. Juni 2015 ausgegeben bzw. garantiert worden sind oder aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversamm- lung ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigten Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustim- mung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des 20 Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder
ROCKET INTERNET SE Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Haupt- versammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1, 2 und 6 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen zu ändern. c) Aufhebung der Ermächtigung vom 9. Juni 2016 Die von der Hauptversammlung vom 9. Juni 2016 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuld- verschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird aufgehoben. Diese Aufhebung wird erst wirksam, sobald die neue Ermächti- gung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldver- schreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) gemäß dem zu lit. a) gefassten Beschluss sowie die Änderung und Ergänzung des Bedingten Kapitals 2015/2016 gemäß dem zu lit. b) gefassten Beschluss wirksam geworden sind. d) Satzungsänderung § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet künftig wie folgt: „Das Grundkapital ist um bis zu EUR 72.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 72.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinn- berechtigung bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wand- lungspflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von aufgrund des Ermäch- tigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 oder des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 ausge- gebenen Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinatio- nen dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuldverschreibun- gen“). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 oder 21
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapital- erhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer von ihr abhängi- gen oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversamm- lung vom 23. Juni 2015 ausgegeben bzw. garantiert worden sind oder aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. Wandlungs- bzw. Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien neh- men von dem Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie entstehen, und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder der Gewährung anstelle des fälligen Geldbetrags noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilneh- men. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, diesen § 4 Abs. 6 sowie § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämt- licher Options- und Wandlungsfristen zu ändern.“ e) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, ermächtigt, die neue Fassung des Bedingten Kapitals 2015/2017 unabhängig von den übri- gen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregi- ster anzumelden. 22
ROCKET INTERNET SE 11. Beschlussfassung über die Reallokation von Bezugsrechten und die Ermächtigung zur Gewährung von weiteren Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II sowie weitere Änderungen am Aktienoptionsprogramm 2014/II und über die entsprechen- de Satzungsänderung Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. September 2014 hat die Ermäch- tigung zur Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft ver- bundenen Unternehmen (nachstehend „Aktienoptionsprogramm 2014/II“), die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II zur Bedienung der Bezugsrechte aus dem Aktienoptionsprogramm 2014/II und die entsprechende Satzungsänderung beschlossen. Unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II sind der Vorstand und – bezüglich der Mitglieder des Vorstands – der Aufsichtsrat ermächtigt, Mitgliedern des Vorstands (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) und Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie Mitgliedern der Geschäftsführung und Arbeitnehmern von mit der Gesell- schaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen bis einschließlich zum 7. September 2019 insgesamt bis zu 6.005.113 Bezugsrechte auf bis zu 6.005.113 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft auszugeben. Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt: – Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) erhalten unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II höchstens ins- gesamt bis zu 1.201.022 Bezugsrechte; – Arbeitnehmer der Gesellschaft erhalten höchstens insgesamt bis zu 1.201.023 Bezugsrechte; – Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen erhalten höch- stens insgesamt bis zu 3.002.557 Bezugsrechte; und – Arbeitnehmer verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 600.511 Bezugsrechte. Der Aufsichtsrat hat den Mitgliedern des Vorstands (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) bereits sämtliche 1.201.022 Bezugsrechte, die unter dem Aktien- optionsprogramm 2014/II an Mitglieder des Vorstands (mit Ausnahme von Herrn 23
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2017 Oliver Samwer) ausgegeben werden durften, zugesagt. Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener Unternehmen sind bislang 514.172 Bezugsrechte zugesagt worden. Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft (mit Ausnahme von Herrn Oliver Sam-wer) sollen unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II bis zu 2.207.320 wei- tere Bezugsrechte zugesagt werden können. Hierzu soll das Gesamtvolumen der Bezugsrechte unter dem Aktienoptionspro- gramm 2014/II auf die berechtigten Personengruppen neu verteilt werden. Zudem soll dem Vorstand und – bezüglich der Mitglieder des Vorstands – dem Aufsichtsrat die Möglichkeit eingeräumt werden, über die Bedingungen und die Dauer des Ansparens (Vesting) der Bezugsrechte zu entscheiden. Hierzu sollen das Aktienoptionsprogramm 2014/II und die Ermächtigung durch die Hauptver- sammlung der Gesellschaft vom 8. September 2014 in diesem Punkt geändert werden. a) Reallokation von Bezugsrechten und die Ermächtigung zur Gewährung von weiteren Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesell- schaft (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Septem- ber 2014 über das Aktienoptionsprogramm 2014/II, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II und die entsprechende Satzungsänderung wird wie folgt geändert und ergänzt: Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II verteilt sich auf die berechtigten Perso- nen wie folgt: – Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) erhalten unter dem Aktienoptionsprogramm 2014/II höchstens insgesamt bis zu 3.408.342 Bezugsrechte; – Arbeitnehmer der Gesellschaft erhalten höchstens insgesamt bis zu 1.201.023 Bezugsrechte; – Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 795.237 Bezugsrechte; und 24
ROCKET INTERNET SE – Arbeitnehmer verbundener Unternehmen erhalten höchstens insgesamt bis zu 600.511 Bezugsrechte. b) Änderung des Aktienoptionsprogramms 2014/II hinsichtlich des Erdie- nens (Vesting) von Bezugsrechten Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Septem- ber 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 über das Aktienoptionsprogramm 2014/II, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II und die entsprechende Sat- zungsänderung wird zu Buchstabe a) bb) wie folgt geändert und ergänzt: Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Septem- ber 2014 zu Tagesordnungspunkt 2 über das Aktienoptionsprogramm 2014/II, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II und die entsprechende Satzungsänderung wird insoweit aufgehoben, als unter Buchstabe a) bb) des vorgenannten Tagesordnungspunkts beschlossen wurde, dass die gewährten Bezugsrechte nur nach einem über insgesamt 120 Monate laufenden Zeitplan (Vesting) ausübbar sind. Der Vorstand und – bezüglich der Mitglieder des Vor- stands – der Aufsichtsrat sind stattdessen ermächtigt, für den jeweiligen Bezugsberechtigten als weitere Voraussetzung für die Ausübbarkeit von die- sem Bezugsberechtigen gewährten Bezugsrechten ein Erdienen („Vesting“) vorzusehen, die Dauer des Vestings sowie die Fälle zu bestimmen, in denen das Vesting endet und noch nicht erdiente Bezugsrechte entschädigungslos verfallen. c) Änderung und Ergänzung des Beschlusses vom 8. September 2014 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II Der Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 8. Septem- ber 2014 über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2014/II (§ 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft) wird wie folgt geändert: Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 6.005.113,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 6.005.113 auf den Inhaber lautenden Stück- aktien (Bedingtes Kapital 2014/II). Das Bedingte Kapital 2014/II dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (mit Ausnahme von Herrn Oliver Samwer) und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunde- nen Unternehmen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014/II nach 25
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