Einladung zur Hauptversammlung - am 10. Mai 2017, 10:00 Uhr, Grugahalle in 45131 Essen, Norbertstraße 2
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Einladung zur Hauptversammlung am 10. Mai 2017, 10:00 Uhr, Grugahalle in 45131 Essen, Norbertstraße 2
E.ON-Konzern in Zahlen1) in Mio € 2016 2015 +/- % Umsatz 38.173 42.656 -11 Bereinigtes EBITDA2) 4.939 5.844 -15 Bereinigtes EBIT 2) 3.112 3.563 -13 Konzernfehlbetrag -16.007 -6.377 -151 Konzernfehlbetrag der Gesellschafter der E.ON SE -8.450 -6.999 -21 Bereinigter Konzernüberschuss2) 904 1.076 -16 Investitionen 3.169 3.227 -2 Forschungs- und Entwicklungsaufwand 14 20 -30 Operativer Cashflow3) 2.961 4.191 -29 Wirtschaftliche Netto-Verschuldung (31. 12.) 26.320 27.714 -5 Debt Factor 4) 5,3 3,7 5) +1,66) Eigenkapital 1.287 19.077 -93 Bilanzsumme 63.699 113.693 -44 ROCE (in %) 10,4 10,9 -0,57) Kapitalkosten vor Steuern (in %) 5,8 6,7 -0,97) Kapitalkosten nach Steuern (in %) 4,0 4,9 -0,97) Value Added 1.370 1.216 +13 Mitarbeiter (31. 12.) 43.138 43.162 – Ergebnis je Aktie 8), 9) (in €) -4,33 -3,60 -20 Eigenkapital je Aktie8), 9) (in €) -0,54 8,42 – Dividende je Aktie10) (in €) 0,21 0,50 -58 Dividendensumme 410 976 -58 Marktkapitalisierung (in Mrd €) 9) 13,1 17,4 -25 1) Uniper-Gruppe zum 31. Dezember 2016 entkonsolidiert/2015 und 2016 in der Gewinn- und Verlustrechnung als nicht fortgeführte Aktivität ausgewiesen · 2) bereinigt um nicht operative Effekte (siehe Glossar) · 3) entspricht dem Cashflow aus der Geschäftstätigkeit fortgeführter Aktivitäten · 4) Verhältnis zwischen wirtschaftlicher Netto-Verschuldung und bereinigtem EBITDA · 5) nicht um Uniper bereinigt; wie im Geschäftsbericht 2015 veröffentlicht · 6) Veränderung in absoluten Werten · 7) Veränderung in Prozentpunkten · 8) Anteil der Gesellschafter der E.ON SE · 9) auf Basis ausste- hender Aktien · 10) für das jeweilige Geschäftsjahr; Vorschlag für 2016 Kurz-Glossar Bereinigtes EBIT Das von E.ON verwendete bereinigte EBIT (Earnings before Interest and Taxes) ist ein bereinigtes Ergebnis aus fortgeführten Aktivitäten vor Finanzergebnis und Steuern. Bereinigt werden im Wesentlichen nicht operative Aufwendungen und Erträge (vergleiche neutrales Ergebnis). Das bereinigte EBIT ist unsere wichtigste interne Ergebniskennzahl und Indikator für die nachhaltige Ertragskraft unserer Geschäfte. Bereinigtes EBITDA Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization – entspricht dem von E.ON verwendeten EBIT vor Abschreibungen beziehungsweise Amortisation. Bereinigter Konzernüberschuss Ergebnisgröße nach Zinsen, Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sowie Anteilen ohne beherrschenden Einfluss, die um nicht operative Effekte bereinigt ist. Zu den Bereinigungen zählen – neben den Effekten aus der Marktbewertung von Derivaten – Buchgewinne und -verluste aus Desinvestitionen, Restrukturierungsaufwendungen und sonstige nicht operative Aufwendungen und Erträge (nach Steuern und Anteilen ohne beherrschenden Einfluss), sofern von wesentlicher Bedeutung, und der neutrale Zinsaufwand/-ertrag. Dieser ergibt sich aus dem auf nicht operative Effekte enfallenden Zinsergebnis.
Einladung zur Hauptversammlung 1 Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung am 10. Mai 2017, 10:00 Uhr, in der Grugahalle in 45131 Essen, Norbertstraße 2. Tagesordnung der Hauptversammlung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die E.ON SE und den E.ON-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzern- abschluss am 14. März 2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf. 2. Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2016 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den aus dem Geschäftsjahr 2016 zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von 452.024.286,00 € zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,21 € je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind insgesamt 452.024.076,00 €, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von 210,00 € als Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen. Die Dividende wird in bar oder teilweise in Form von Aktien der E.ON SE geleistet; die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit der Aktionäre zur Wahl von Aktien werden in einem Dokument erläutert, das den Aktionären zur Verfügung gestellt wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden. Die Zahlung der Dividende erfolgt voraussichtlich am 7. Juni 2017. Sofern die Zahl der aufgrund der Ausübung des Wahlrechts zu liefernden Aktien jedoch die Zahl der zur Ausschüttung zur Verfügung stehenden Aktien übersteigt, kann eine Auszahlung der Dividende aufgrund der dann notwendigen verhältnismäßigen Zuteilung erst am 13. Juni 2017 erfolgen. Sämtliche Unterlagen zur Wahlmöglichkeit des Umtausches eines Teils des Bardividenden- anspruchs in Aktien sind über die Internetseite der E.ON SE (www.eon.com/hv-2017) zugänglich. Die Dividende unterliegt der Besteuerung. Daher wird bei Wahl des Umtausches eines Teils des Bardividendenanspruchs in Aktien ein Teilbetrag in Höhe von etwa 28 Prozent der Dividende je Stückaktie in bar ausgeschüttet und in Abhängigkeit vom steuerlichen Status der jeweiligen Aktionäre ganz oder teilweise an die Steuerbehörden abgeführt.
Einladung zur Hauptversammlung 2 3. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen. 5. Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und für die prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018 Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Risikoausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen: a) Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 bestellt. b) Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht von verkürzten Abschlüssen und Zwischenlageberichten des Geschäftsjahres 2017 bestellt. c) Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zudem zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018 bestellt. 6. Satzungsänderung, Verlegung des Satzungssitzes Im Hinblick auf den zu Beginn des Jahres 2016 vollzogenen Umzug der Verwaltung der Gesellschaft nach Essen soll auch der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft verlegt werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, im Hinblick darauf zu beschließen: § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: „Sie hat ihren Sitz in Essen.“
3 7. Beschlussfassung über die Zustimmung zu Abschlüssen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der E.ON SE und zwei Tochtergesellschaften Zwischen der E.ON SE als herrschender Gesellschaft und ihren 100-prozentigen Tochter- gesellschaften E.ON Gruga Geschäftsführungsgesellschaft mbH und E.ON Fünfund- zwanzigste Verwaltungs GmbH (jeweils „Tochtergesellschaft“) ist am 16. März 2017 jeweils ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden (jeweils „Vertrag“). Die Verträge haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt: • Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der E.ON SE. Die E.ON SE ist berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Tochtergesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungs- rechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Tochtergesellschaft weiterhin der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft. • Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die E.ON SE abzuführen. • Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der E.ON SE von der Tochtergesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der E.ON SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. • Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. • E.ON SE ist gegenüber der Tochtergesellschaft entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Sie ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
Einladung zur Hauptversammlung 4 • Der Vertrag gilt bezüglich der Beherrschung für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Tochtergesellschaft, im Übrigen gilt er ab dem 1. Januar 2017. • Der Vertrag wird auf die Dauer von fünf Zeitjahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft von einem der Vertragspartner zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt wird. Abweichend hiervon kann der Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die E.ON SE ist jeweils alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaften und wird dies auch noch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung sein. Aus diesem Grund sind von der E.ON SE für außenstehende Gesellschafter der Tochtergesellschaften keine Ausgleichs- zahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung der Verträge durch einen Vertragsprüfer entbehrlich. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit sowohl der Zustimmung der Hauptver- sammlung der E.ON SE als auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der jeweiligen Tochtergesellschaft. Die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesell- schaften haben den Verträgen bereits zugestimmt. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind die Verträge, der gemeinsame Bericht des Vorstands der E.ON SE und der Geschäftsführung der E.ON Gruga Geschäftsführungsgesellschaft mbH entsprechend § 293a AktG, der gemeinsame Bericht des Vorstands der E.ON SE und der Geschäftsführung der E.ON Fünfundzwan- zigste Verwaltungs GmbH entsprechend § 293a AktG sowie die weiteren jeweils zu ver- öffentlichenden Unterlagen über die Internetseite der E.ON SE (www.eon.com/hv-2017) zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der E.ON SE zugänglich gemacht.
5 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der E.ON SE als herrschender Gesellschaft und der E.ON Gruga Geschäftsführungsgesellschaft mbH als abhängiger Gesellschaft mit dem Sitz in Düsseldorf, AG Düsseldorf, HRB 55463, am 16. März 2017 abgeschlossen worden ist, wird zugestimmt. b) Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der E.ON SE als herrschender Gesellschaft und der E.ON Fünfundzwanzigste Verwaltungs GmbH als abhängiger Gesellschaft mit dem Sitz in Düsseldorf, AG Düsseldorf, HRB 75326, am 16. März 2017 abgeschlossen worden ist, wird zugestimmt. 8. Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechts- ausschlusses und Änderung von § 3 Abs. 5 der Satzung Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten Kapitals in § 3 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist bis zum 2. Mai 2017 befristet. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne weiteren Beschluss der Haupt- versammlung zu erhöhen, soll das genehmigte Kapital erneuert werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 460.000.000,00 € durch ein- oder mehr- malige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG, Genehmigtes Kapital 2017). Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen wer- den mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Einladung zur Hauptversammlung 6 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert gerin- ger ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung auszuschließen. Bei einem solchen Ausschluss des Bezugsrechts darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf die genannte Zehn-Prozent-Grenze sind Aktien sowie Rechte, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen oder zu ihm verpflichten, anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 bis zur Ausgabe der neuen Aktien unter diesem genehmigten Kapital jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugs- recht der Aktionäre bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen auszuschließen, aller- dings nur insoweit, als dass die unter dieser Ermächtigung (§ 3 Abs. 5 der Satzung) ausgegebenen Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zusammen nicht mehr als 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausmachen dürfen. Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugs- recht der Aktionäre bei Aktienausgabe zur Durchführung einer sogenannten Wahl- dividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahl- weise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen, auszuschließen. Insgesamt darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen und veräußerten Aktien 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese Zwanzig-Prozent- Grenze sind anzurechnen Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden sowie gegen Sacheinlagen unter
7 dem Genehmigten Kapital 2017 ausgegeben wurden, und solche Aktien, die unter während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 mit Ausschluss des Bezugs- rechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Opti- onsrechten bzw. Wandlungspflichten auszugeben sind. Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzen- beträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- oder Optionsrechts bzw. im Falle der Pflichtwandlung zustehen würde. Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Personen, die in einem Arbeits- verhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszuschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapital- erhöhungen festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grund- kapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 und – falls das Genehmigte Kapital 2017 bis zum 9. Mai 2022 nicht oder nicht voll- ständig ausgenutzt worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. b) § 3 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 460.000.000,00 € durch ein- oder mehr- malige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß §§ 202 ff. AktG, Genehmigtes Kapital 2017).
Einladung zur Hauptversammlung 8 Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen übernommen wer- den mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert gerin- ger ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung auszuschließen. Bei einem solchen Ausschluss des Bezugsrechts darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Auf die genannte Zehn-Prozent-Grenze sind Aktien sowie Rechte, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen oder zu ihm verpflichten, anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 bis zur Ausgabe der neuen Aktien unter diesem genehmigten Kapital jeweils unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Weiter ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugs- recht der Aktionäre bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen auszuschließen, aller- dings nur insoweit, als dass die unter dieser Ermächtigung (§ 3 Abs. 5 der Satzung) ausgegebenen Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zusammen nicht mehr als 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausmachen dürfen. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugs- recht der Aktionäre bei Aktienausgabe zur Durchführung einer sogenannten Wahl- dividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahl- weise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen, auszuschließen.
9 Insgesamt darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen und veräußerten Aktien 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese Zwanzig-Prozent- Grenze sind anzurechnen Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden sowie gegen Sacheinlagen unter dem Genehmigten Kapital 2017 ausgegeben wurden, und solche Aktien, die unter während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2017 mit Ausschluss des Bezugs- rechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Opti- onsrechten bzw. Wandlungspflichten auszugeben sind. Weiter ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzen- beträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandel- oder Optionsrechts bzw. im Falle der Pflichtwandlung zustehen würde. Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Personen, die in einem Arbeits- verhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapital- erhöhungen festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 und – falls das Genehmigte Kapital 2017 bis zum 9. Mai 2022 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
Einladung zur Hauptversammlung 10 9. Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser Instrumente und Schaffung eines bedingten Kapitals Die von der Hauptversammlung am 3. Mai 2012 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlos- sene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts ist bis zum 2. Mai 2017 befristet. Um die Flexibilität der Gesellschaft in Hinblick auf diese Finan- zierungsvarianten zu erhalten, soll die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen mit Schaffung eines bedingten Kapitals erneuert werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Kombinationen dieser Instrumente aa) Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. Mai 2022 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende, nachrangige oder nicht nach- rangige Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldver- schreibungen und/oder Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 5.000.000.000,00 € jeweils mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen (nachstehend „Inhaber“) Wand- lungsrechte- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 175.000.000 auf den Namen lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 175.000.000,00 € nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend „Emissionsbedin- gungen“) zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bar- oder Sachleistung erfolgen. Die Emissionsbedingungen können auch eine Pflicht zur Wandlung oder Options- ausübung zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt vorsehen.
11 Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Refe- renzkurs der Europäischen Zentralbank am Vortag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibungen, zugrunde zu legen. Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der E.ON SE im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die E.ON SE die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungsrechte, Wandlungspflichten, Optionsrechte und/oder Options- pflichten für auf den Namen lautende Aktien der E.ON SE zu gewähren bzw. aufzuerlegen. bb) Bezugsrecht Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibun- gen zu. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen oder einem Konsortium solcher Kreditinstitute bzw. Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der E.ON SE im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, so hat die E.ON SE die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der E.ON SE entsprechend sicherzustellen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzen- beträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor begebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungs- pflicht, Optionsrecht und/oder Optionspflicht ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. nach Erfüllung dieser Pflichten zustehen würde, oder soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden.
Einladung zur Hauptversammlung 12 Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf ausgegebene Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Optionsrecht und/oder Optionspflicht vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Optionsrecht und/oder Optionspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeit- punkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10-Prozent- Grenze werden angerechnet: • neue Aktien, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit die- ser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechts- freien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wand- lungspflicht, Optionsrecht und/oder Optionspflicht ausgegeben werden, sowie • solche Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Optionsrecht und/oder Options- pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Darüber hinaus darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen und veräußerten Aktien 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht überstei- gen. Auf diese 20-Prozent-Grenze sind anzurechnen Aktien, die unter dieser Ermächtigung unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuld- verschreibungen auszugeben sind, sowie solche Aktien, die unter genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen ausgegeben wurden sowie anderweitig gemäß oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.
13 Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- recht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldver- schreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, das heißt keine Mitglied- schaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidations- erlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. cc) Optionsrechte, Optionspflichten Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht und/oder Optionspflicht werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Options- scheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Emissionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der E.ON SE berechtigen bzw. verpflichten. Für auf Euro lautende, durch die E.ON SE oder eine Konzern- gesellschaft begebene Optionsanleihen können die Emissionsbedingungen vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfolgen kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. dd) Wandlungsrechte, Wandlungspflichten Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/ oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber das Recht bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegten Emissionsbedingungen in auf den Namen lau- tende Stückaktien der E.ON SE umzutauschen. Der anteilige Betrag des Grund- kapitals der je Schuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung bzw. – wenn der Ausgabepreis unter dem Nennbetrag liegt – den Ausgabepreis der Schuldver- schreibung nicht übersteigen.
Einladung zur Hauptversammlung 14 Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. – wenn der Ausgabepreis unter dem Nennbetrag liegt – des Ausgabepreises der Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. In den Emissionsbedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das Wandlungsverhältnis variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist. ee) Options- bzw. Wandlungspreis Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht, Wandlungs- recht, Wandlungspflicht und/oder Optionspflicht darf der Options- bzw. Wand- lungspreis 80 Prozent des Kurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapier- börse nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der volumengewichtete Durchschnittskurs der Aktien der E.ON SE an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Festsetzung der Konditionen der Schuldverschreibungen. Hiervon abweichend gilt in Fällen, in denen eine Wandlungspflicht, eine Options- pflicht und/oder ein Recht der Gesellschaft, anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren (Ersetzungsbefugnis), vorgesehen ist: Der jeweilige Wandlungs- bzw. Optionspreis muss entweder (i) dem oben genannten Min- destpreis oder (ii) dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der E.ON SE an mindestens drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ermittlung des Wandlungs- bzw. Optionspreises nach näherer Maßgabe der Emissions- bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben in jedem Fall unberührt. ff) Verwässerungsschutz, Anpassungsmechanismen Die Emissionsbedingungen können – ebenfalls unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG – Verwässerungsschutzregelungen und Anpassungsmecha- nismen vorsehen. Das gilt insbesondere für folgende Fälle: • Kapitalmaßnahmen bei der Gesellschaft während der Laufzeit der Schuld- verschreibungen (z.B. Kapitalerhöhungen unter Einräumung von Bezugs- rechten, Kapitalherabsetzungen und Aktiensplit);
15 • Dividendenausschüttungen; • Ausgabe von Bezugsrechten auf weitere Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten, Wandlungspflichten, Optionsrechten und/oder Options- pflichten, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten; • sonstige außergewöhnliche Ereignisse während der Laufzeit der Schuld- verschreibungen (z.B. Kontrollwechsel bei der Gesellschaft). In den Emissionsbedingungen vorgesehene Verwässerungsschutzregelungen und Anpassungsmechanismen können insbesondere die Veränderung des Wandlungs- bzw. Optionspreises, die Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft oder auf Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen oder die Gewährung oder Anpassung von Barkomponenten vorsehen. gg) Weitere mögliche Festlegungen in den Emissionsbedingungen Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. Die Erfüllung der Options- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber bzw. die Erfüllung von Ansprüchen bei Pflichtwandlung bzw. Pflichtoptionsausübung kann nach Maßgabe der Emissionsbedingungen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem und/oder genehmigtem Kapital der Gesellschaft und/oder einem zu einem späteren Zeit- punkt zu beschließenden bedingten Kapital und/oder genehmigten Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen. Das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis kann nach Maßgabe der Emissions- bedingungen auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Die Emissions- bedingungen können vorsehen, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden.
Einladung zur Hauptversammlung 16 Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren (Ersetzungsbefugnis). Auch in diesem Fall kann die Erfüllung der Ansprüche der Inhaber nach Maßgabe der Emissionsbedingungen durch Hin- gabe von eigenen Aktien der Gesellschaft sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem und/oder genehmigten Kapital der Gesellschaft und/ oder einem zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließenden bedingten Kapital und/oder genehmigtem Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. hh) Durchführung Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die genaue Berechnung des exakten Wandlungs- bzw. Optionspreises sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die Emissionsbedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der E.ON SE im Sinne von § 18 AktG festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Wandlungs- bzw. Optionspreis, Begründung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzah- lung statt Lieferung von Aktien, Lieferung von Aktien anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags, Lieferung existierender statt Ausgabe neuer Aktien sowie Wandlungs- bzw. Optionsausübungszeiträume. b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals Das Grundkapital wird um bis zu 175.000.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 175.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je 1,00 € bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), jeweils mit Optionsrechten, Wandlungsrechten, Optionspflichten und/oder Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung bis zum 9. Mai 2022 von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis.
17 Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung oder Options- ausübung verpflichtete Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen. Die aufgrund der Ausübung des Options- bzw. Wand- lungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und auch von § 60 Abs. 2 AktG abweichend auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. c) Satzungsänderungen § 3 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Das Grundkapital ist um weitere bis zu 175.000.000,00 €, eingeteilt in bis zu Stück 175.000.000 auf den Namen lautende Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG aufgrund der von der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. der Erfüllung von Wand- lungs- oder Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und auch von § 60 Abs. 2 AktG abweichend auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzel- heiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
Einladung zur Hauptversammlung 18 d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der von der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtaus- nutzung des Bedingten Kapitals 2017 nach Ablauf sämtlicher Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten. 10. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts Da die bisherige Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien am 2. Mai 2017 ausläuft, soll die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien erneut beschlossen werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen: a) Die Gesellschaft wird bis zum 9. Mai 2022 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insge- samt 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 Prozent des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (im Folgenden „Erwerbsangebot“), (3) mittels eines öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Ange- bots auf Tausch von liquiden Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zugelassen sind (im Folgenden „Tauschaktien“), gegen Aktien der Gesellschaft (im Folgenden „Tausch- angebot“) oder (4) durch Einsatz von Derivaten (Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination hiervon).
19 aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den am ent- sprechenden Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse durch die Eröff- nungsauktion ermittelten Kurs einer E.ON-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. bb) Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, kann die Gesellschaft entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Der Kaufpreis (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) darf – vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist – jedoch den durchschnittlichen Börsen- kurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des Erwerbs- angebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauk- tionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerheb- liche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), abgestellt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Erwerbsangebot überzeichnet ist, soll die Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch ist eine bevor- rechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maxi- mal 150 Stück zulässig. cc) Erfolgt der Erwerb über ein Tauschangebot, kann die Gesellschaft entweder ein Tauschverhältnis oder eine entsprechende Tauschspanne festlegen, zu dem/der sie bereit ist, die Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Dabei kann eine Barleis- tung als ergänzende Kaufpreiszahlung oder zum Ausgleich von Spitzenbeträgen vorgesehen werden.
Einladung zur Hauptversammlung 20 Das Tauschverhältnis bzw. die Tauschspanne in Form einer oder mehrerer Tausch- aktien und rechnerischer Bruchteile (jeweils einschließlich etwaiger Spitzen- beträge, aber ohne Erwerbsnebenkosten) darf – vorbehaltlich einer Anpassung während der Angebotsfrist – den maßgeblichen Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Als Basis für die Berechnung des Tauschverhältnisses bzw. der Tauschspanne sind dabei jeweils die durchschnittlichen Börsenkurse der Tausch- aktien und der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des Tauschangebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schluss- auktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), anzusetzen. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen vom maßgeblichen Kurs der Aktien der Gesellschaft bzw. der Tauschaktien, so kann das Tauschverhältnis bzw. die Tauschspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf die durchschnittlichen Börsenkurse der Tausch- aktien und der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolge- system), abgestellt. Das Tauschangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Tauschangebot überzeichnet ist, soll die Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch ist eine bevorrech- tigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 150 Stück zulässig. dd) Erfolgt der Erwerb unter Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call- Optionen oder einer Kombination daraus, müssen die Derivatgeschäfte mit einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder über die Börse zu marktnahen Konditionen abgeschlossen werden, bei deren Ermittlung unter anderem der bei Ausübung des Derivats zu zahlende Kaufpreis für die Aktien, der Ausübungspreis, zu berücksichtigen ist. In jedem Fall dürfen unter Einsatz von Derivaten maximal eigene Aktien bis insgesamt 5 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls sich der Betrag des Grund- kapitals nachfolgend verringert – des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals erworben werden. Die Laufzeit der
21 jeweiligen Option übersteigt nicht 18 Monate und endet in jedem Fall spätes- tens am 9. Mai 2022. Den Aktionären steht – in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG – ein Recht, derartige Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, nicht zu. Der Ausübungspreis (ohne Erwerbsneben- kosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Prämie) darf den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder eines ihrer Konzernunternehmen ausgeübt werden. b) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der zu lit. a) erteilten Ermächtigung und/oder aufgrund vorangegangener Hauptversammlungs- ermächtigungen erworben werden bzw. wurden, mit Zustimmung des Aufsichts- rats – neben der Veräußerung über die Börse oder durch Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre – unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt zu verwenden: aa) Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen gegen Barleistung veräußert werden, sofern der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien darf dabei 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung der 10-Prozent-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Soweit während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von einer anderen bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde, ist dies auf diese 10-Prozent-Grenze anzurechnen.
Einladung zur Hauptversammlung 22 bb) Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern. Die vorbezeichneten Aktien können darüber hinaus auch im Rahmen der Beendigung bzw. vergleichsweisen Erledigung von gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren bei verbundenen Unternehmen der Gesellschaft zur Erfüllung von Ansprüchen verwendet werden. cc) Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen verwendet werden, um die Rechte von Gläubigern von durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten zu erfüllen. dd) Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen Personen, die in einem Arbeits- verhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbun- denen Unternehmen unentgeltlich oder entgeltlich zum Erwerb angeboten und auf diese übertragen werden. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bleibt unberührt. ee) Vorbezeichnete Aktien der Gesellschaft dürfen zur Durchführung einer soge- nannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividen- denanspruch wahlweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen, verwendet werden. c) Insgesamt darf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen und veräußerten Aktien 20 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeit- punkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Auf diese Zwanzig- Prozent-Grenze sind anzurechnen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächti- gung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden sowie gegen Sacheinlagen unter dem Genehmigten Kapital 2017 ausgegeben wurden, und solche Aktien, die unter während der Laufzeit dieser Ermächtigung mit Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auszugeben sind.
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