Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 30. Juni 2021
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BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft mit Sitz in Ingolstadt ISIN: DE0005280002 WKN: 528000 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur 134. ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. Juni 2021, um 11.00 Uhr (= 9:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, ein. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Anschluss an folgende Tagesordnung. 2
I. Die Hauptversammlung hat folgende Tagesordnung: TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktien- gesellschaft (nachfolgend auch „BBI Immobilien AG“) für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Lage- berichts für die BBI Immobilien AG sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Webseite der Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/ Hauptversammlung verfügbar und stehen dort zum Download bereit. Die vorgenannten Unterlagen werden in der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft näher erläutert werden. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung ist damit nicht erforderlich. TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. TOP 4 Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. § 95 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 der geltenden Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 AktG, 101 Abs. 1 AktG nur aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats endet planmäßig mit Ablauf dieser Hauptversammlung. Alle Aufsichtsratsmitglieder sind daher von der Hauptversammlung neu zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Herr Ludwig Schlosser und Herr Rupert Hackl sollen der Hauptversammlung zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Herr Franz-Xaver Schmidbauer hat der Gesellschaft erklärt, dass er für eine Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung steht. Dafür soll Frau Prof. Dr. Michaela Regler zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. 3
Der Aufsichtsrat schlägt vor, jeweils gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung für die Zeit ab Beendigung dieser Haupt- versammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, folgende Kandidaten in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen: Herrn Rupert Hackl, Geschäftsführer der Rupert Hackl Immoconsult GmbH, Aystetten, wohnhaft in Aystetten Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Aufsichtsratsmitglied der BHB Brauholding Bayern-Mitte AG Aufsichtsratsvorsitzender der Rathgeber AG Stv. Aufsichtsratsvorsitzender der Baywobau Immobilien AG Aufsichtsratsmitglied der Hammer AG Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Stv. Aufsichtsratsvorsitzender der Herzog von Arenberg`sche Vermögensverwaltung GmbH Frau Prof. Dr. Michaela Regler, Hochschulprofessorin an der Business School der Technischen Hochschule Ingolstadt (THI), wohnhaft in Ingolstadt Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Herrn Ludwig Schlosser, Geschäftsführer der BOSTON Capital GmbH, Neuburg/Donau, wohnhaft in Neuburg/Donau Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Aufsichtsratsvorsitzender der VIB Vermögen AG (Konzernunternehmen) Aufsichtsratsvorsitzender der BHB Brauholding Bayern-Mitte AG Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Aufsichtsratsvorsitzender der VR Bank Neuburg-Rain eG Aufsichtsratsvorsitzender der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft für den Landkreis Neuburg – Schrobenhausen eG Es wird darauf hingewiesen, dass der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende Ludwig Schlosser für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat für das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kandidieren wird. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen. Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich unter anderem Herr Rupert Hackl als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. 4
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, zu den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung empfohlen wird. Ergänzende Angaben zu den von dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ihre Lebens- läufe, finden sich nachfolgend unter Ziffer II. dieser Einladung. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesell- schaft, Augsburg, für das Geschäftsjahr 2021 zum Abschlussprüfer zu bestellen. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Nach § 120a Absatz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist im Anschluss an nachfolgenden Beschlussvorschlag dargestellt und über die Website der Gesellschaft unter http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung verfügbar. Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: Das im Anschluss an diesen Beschlussvorschlag wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt. Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der BBI Immobilien AG Der Alleinvorstand ist gleichzeitig auch als Prokurist bei der Konzernmuttergesellschaft, der VIB Vermögen AG, angestellt und wird ausschließlich von der VIB Vermögen AG vergütet. TOP 7 Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Nach § 113 Absatz 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder börsennotierter Gesellschaften Beschluss zu fassen. Hierbei kann der Beschluss auch eine bestehende Vergütung bestätigen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist in § 10 der Satzung festgesetzt. 5
§ 10 der Satzung lautet wie folgt: „1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Jahresvergütung von EUR 6.000,00, der Vorsitzende erhält den dreifachen Betrag dieser Festvergütung und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den eineinhalbfachen Betrag dieser Festvergütung. Zu den ersetzenden Auslagen gehört auch die auf Vergütung entfallende Umsatzsteuer. 2. Die Vergütung des Aufsichtsrates ist nach der Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr beziehungsweise nach der Billigung des Konzernabschlusses zur Zahlung fällig. 3. Die Gesellschaft kann den Mitgliedern des Aufsichtsrates Versicherungsschutz, insbesondere in Form einer Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung), zur Absicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit stellen.“ Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG im Anschluss an den Beschlussvorschlag dargestellt und über die Website der Gesellschaft unter http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung verfügbar. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Die in § 10 der Satzung festgelegte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder einschließlich des nachfolgend dargestellten Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder wird bestätigt. Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der BBI Immobilien AG Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vor- stands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält nach § 10 Abs. 1 der Satzung neben dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Jahresvergütung von EUR 6.000,00, der Vorsitzende erhält den dreifachen Betrag dieser Festvergütung und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den eineinhalbfachen Betrag dieser Festvergütung. Zu den ersetzenden Auslagen gehört auch die auf Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder liegt das nachfolgend beschriebene System zugrunde: Die Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht ausschließlich aus einer fixen Jahresvergütung. Der Anteil der festen Vergütungsbestandteile an der Vergütung beträgt im vorliegenden System der Aufsichtsratsvergütung 100 %, der variable Anteil 0 %. Die Gesellschaft hält diese fixe Vergütung ohne variable erfolgsbezogene Vergütungskomponente für sachgerecht, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Arbeitsbelastung der Aufsichtsratsmitglieder bei schwierigen Unternehmenslagen steigt und in einer solchen Situation keine Fehlanreize durch eine dann sich gegebenenfalls verringernde Vergütung gesetzt werden sollen. Zudem wird der Anschein vermieden, dass der Aufsichtsrat bei der Erfüllung seiner 6
Kontrollaufgabe nicht unabhängig agiert, was bei einer erfolgsorientierten Vergütung des Aufsichtsrats der Fall sein könnte. Die Stabilität in der Vergütung des Aufsichtsrats, die in ihrer Beratungs- und Überwachungsfunktion nicht von Schwankungen der Geschäftsentwicklung berührt wird, scheint der Gesellschaft geeignet, die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Die Aufsichtsratsvergütung wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats während ihrer Amtszeit gewährt und gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung nach Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufen Geschäfts- jahr fällig und ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat ist die für diesen Zeitraum anteilige Jahresvergütung ebenfalls nach Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufen Geschäftsjahr fällig und zahlbar. Außer der Fixvergütung werden den Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung ihre Auslagen ersetzt. Zu den zu ersetzenden Auslagen gehört auch die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer. Außerdem kann nach § 10 Abs. 3 der Satzung die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrates Versicherungsschutz, insbesondere in Form einer Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung), zur Absicherung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit stellen. Es besteht eine entsprechende D&O Versicherung für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft. Weitergehende Entschädigungen oder der Amtszeit nachlaufende Vergütungsregelungen bestehen nicht. Die Vergütung für den Aufsichtsrat wird regelmäßig bei Bedarf, jedoch mindestens alle vier Jahre vom Aufsichtsratsplenum sowie vom Vorstand überprüft. Bei geplanten Änderungen, sonst spätestens alle vier Jahre, wird der Hauptversammlung die Vergütung (und das Vergütungssystem) für den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. II. Zu TOP 4 / Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten Rupert Hackl Geburtsjahr und -ort: 1951, Neusäß-OT Hainhofen Beruflicher Werdegang seit 07/2015 Geschäftsführer der Rupert Hackl Immoconsult GmbH 2002 – 06/2015 Leiter Region Süd Eurohypo AG (ab 1.9.2012: Hypothekenbank Frankfurt AG) 1996 – 2002 Leiter Immobiliencenter Deutsche Bank AG/Eurohypo AG München 1988 – 1996 Abteilungsdirektor/Bereichsleiter Immobilien Deutsche Bank AG München 1983 – 1988 Leiter Immobilien Deutsche Bank AG Augsburg 1974 – 1983 Zweigstellenleiter/Prokurist Deutsche Bank AG Augsburg-Haunstetten 1972 – 1974 Stv. Zweigstellenleiter Deutsche Bank AG Augsburg-Lechhausen Ausbildung 1967 – 1970 Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel-Bank AG 7
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten • Aufsichtsratsmitglied der BHB Brauholding Bayern-Mitte AG Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen • Aufsichtsratsvorsitzender der Rathgeber AG • Stv. Aufsichtsratsvorsitzender der Herzog von Arenberg`sche Vermögensverwaltung GmbH • Stv. Aufsichtsratsvorsitzender der Baywobau Immobilien AG • Aufsichtsratsmitglied der Hammer AG Prof. Dr. Michaela Regler Geburtsjahr und -ort: 1970, München Beruflicher Werdegang derzeit Professorin für Wirtschaftsprivatrecht an der Technischen Hochschule Ingolstadt (THI) Business School seit 2005 Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht ab 2009 als Hochschulprofessorin 2016 – 2019 Vizepräsidentin für Lehre, Studierende und Alumni an der TH Ingolstadt Mitglied in der Hochschulleitung, erweiterter Hochschulleitung, Senat und im Hochschul- rat der Technischen Hochschule Ingolstadt 2001 – 2014 Fachanwältin für Steuerrecht in überregional tätiger Steuerkanzlei mit Schwerpunkt Unternehmensberatung für kleinere und mittelständische Unternehmen 2000/2001 Fachanwältin für Steuerrecht 1997 – 2014 Zugelassene Rechtsanwältin in Ingolstadt Akademische Ausbildung 1999 Promotion zur Dr. jur. an der Universität Regensburg 1996 Zweite juristische Staatsprüfung 1994 Erste juristische Staatsprüfung Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Regensburg Weiterbildung 2000/2001 Fachanwältin für Steuerrecht 8
Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen keine Ludwig Schlosser Geburtsjahr und -ort: 1954, Unterbleichen Beruflicher Werdegang derzeit Geschäftsführer der BOSTON Capital GmbH 2000 – 2016 Vorstand der VIB Vermögen AG (seit 2009 Vorstandsvorsitzender) 1990 – 2002 Vorstandsvorsitzender Volksbank eG Neuburg/Donau 1985 – 1990 Vorstand Raiffeisenbank Bachtal eG 1982 – 1985 Vorstandsassistenz in der Volksbank Günzburg eG Akademische Ausbildung 1975 – 1981 Studium der Mathematik und Betriebswirtschaftslehre Abschluss Diplom-Mathematiker Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten • Aufsichtsratsvorsitzender der BHB Brauholding Bayern-Mitte AG • Aufsichtsratsvorsitzender der VIB Vermögen AG (konzernintern) Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen • Aufsichtsratsvorsitzender der VR Bank Neuburg-Rain eG • Aufsichtsratsvorsitzender der Gemeinnützigen Bau- und Siedlungsgenossenschaft für den Landkreis Neuburg – Schrobenhausen eG 9
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.200.000,00 EUR und ist eingeteilt in 5.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. Jede Stückaktie vermittelt nach der Satzung der Gesellschaft eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls 5.200.000 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten Sämtliche Zeitangaben in den nachfolgenden Abschnitten sind in der für Deutschland maßgeblichen mittel- europäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen von der COVID-19-Pandemie, zuletzt mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuld- befreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie entschieden, dass auch die Hauptversammlung 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevoll- mächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimme in der Haupt- versammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt, in 85049 Ingolstadt, Rathausplatz 6 statt. Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19- Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie zur der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Verfolgung der Haupt- versammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung Die Hauptversammlung wird am 30. Juni 2021 ab 11.00 Uhr (MESZ) für form- und fristgerecht zur Haupt- versammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton live im Internet über das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse http://www.bbi-immobilien- ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten frist- und formgerecht angemeldete Aktionäre mit ihrer Stimmrechtskarte gemeinsam mit weiteren Informationen zur Nutzung des HV-Portals. Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) 10
sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über das passwortgeschützte HV-Portal verfolgen. Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben. Fragen können elektronisch wie nachfolgend näher beschrieben über das unter der Internetadresse der Gesellschaft http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglichen HV-Portal der Gesellschaft an den Vorstand gerichtet werden. Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechts- vertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechts- vertreter sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden (Anmeldung) und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen (Berechtigungsnachweis). Die Berechtigung ist durch eine in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 9. Juni 2021, 00.00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) zu beziehen. Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2021 (24.00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen: BBI Immobilien AG c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft entscheidend. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, welche die virtuelle Hauptversammlung im Internet verfolgen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. 11
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnah- me an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur berechtigt, wer einen Nachweis des Aktienbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien an der Gesellschaft erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen bzw. die Haupt- versammlung verfolgen und können auch kein Stimmrecht ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt. Verfahren für die Stimmabgabe Allgemeines Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung und Legitimation können Sie Ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl, durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder durch Bevollmächtigte wie nachfolgend dargestellt ausüben. Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl ist Folgendes zu beachten: Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. für deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft das passwortgeschützte HV-Portal auf der Website der Gesellschaft unter http://www.bbi-im- mobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung an, über das das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der Hauptversammlung (30. Juni 2021) bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter in der Bild- und Ton- übertragung angekündigt werden wird) ausgeübt werden kann. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Stimmrechtskarte. Außerdem finden Sie weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl auf der Stimmrechtskarte. Es ist der Zugang der elektronischen Briefwahlstimme bzw. von deren Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend. Bitte beachten Sie, dass im Wege der elektronischen Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG gibt. Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der elektronischen Briefwahl bedienen. 12
Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ih- nen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbe- schlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechts- vertreter wird mit der Stimmrechtskarte übersandt. Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können vor der Haupt- versammlung durch die Rücksendung des zusammen mit der Stimmrechtskarte übersandten Formulars per Brief oder per E-Mail erfolgen. Unbeschadet der notwendigen Anmeldung und Legitimation bis 23. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ) (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) muss der Brief oder die E-Mail bis 29. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ) (Tag des Posteingangs bzw. E-Mail-Eingangs), unter der folgenden postalischen Anschrift bzw. E-Mailadresse zugegangen sein: BBI Immobilien AG c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Unbeschadet der ordnungsgemäßen Anmeldung und Legitimation ist die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das passwortgeschützte HV- Portal, das unter der Internetadresse http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/ Hauptversammlung erreichbar ist, unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-) Formulars bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung am 30. Juni 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter in der Bild- und Tonübertragung angekündigt werden wird) möglich. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten werden den Aktionären mit ihrer Stimmrechtskarte übermittelt. Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor über das HV-Portal erteilte Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ändern oder widerrufen. Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimm- rechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre 13
zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen sind auch im Internet über das HV-Portal unter der Internetadresse http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Haupt- versammlung einsehbar. Bevollmächtigung anderer Personen Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und nicht selbst ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär (der z. B. ein Kreditinstitut sein kann), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für das Recht zur elektronischen Fragenstellung und die Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht nur über elektronische Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Verfolgung der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechts- karte zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten (Login-Daten) erhält. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung einer Aktionärsvereinigung, eines Kreditinstituts oder sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediäre oder einer anderen diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution sowie den Widerruf oder den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt das Textformerfordernis nicht und es gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution wegen einer von ihr möglicherweise geforderten Form der Vollmacht sowie über das Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären mit den Einladungsunterlagen übersandt. Ein solches Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann der Gesellschaft per Post, auf elektronischem Weg per E-Mail oder per Telefax an nachstehende Adresse übermittelt werden: BBI Immobilien AG c/o Link Market Services Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 14
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Wir bitten unsere Aktionäre, Vollmachten, Nachweise der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten, soweit diese postalisch oder per E-Mail übermittelt werden, bis 29. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ) (Tag des Posteingangs bzw. E-Mail-Eingangs), der Gesellschaft zu übermitteln. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über elektronische Briefwahl bzw. über Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die Abstimmung über die im Vorfeld von der Gesellschaft bekannt gemachten Beschlussvorschläge sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 126, 127 AktG bekannt gemachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang (Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, und 3. in Papierform. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte nach § 131 AktG in der Hauptversammlung oder Antragsrechte in der Hauptversammlung ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen können, da sie mangels physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten Sie die nachstehenden Hinweise unter „Rechte der Aktionäre“ sowie die zusammen mit dem Anmeldeformular übersandten Hinweise und die Hinweise auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 15
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 und 4, 122 Abs. 3 AktG). § 70 Aktiengesetz findet bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der BBI Immobilien AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, spätestens am 30. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift zugehen: BBI Immobilien AG z. Hd. des Vorstands Tilly-Park 1 86633 Neuburg/Donau Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG, Ausschluss des Antragsrechts während der Hauptversammlung Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen (vgl. § 126 AktG) und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). Aufgrund der Ausgestaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten und nur mit Ausübung des Stimmrechts über elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre, ist das Antrags- recht der Aktionäre in der Hauptversammlung rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gem. § 1 Abs. 2 S. 2 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. 16
Gem. § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung von Aktionären unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung ausschließlich an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten: BBI Immobilien AG z. Hd. des Vorstands Tilly-Park 1 86633 Neuburg/Donau Telefax: +49 (0) 8431 9077 929 E-Mail: info@bbi-immobilien-ag.de Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 15. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse eingegangenen Gegenanträge (nebst Begründung) bzw. Wahlvorschläge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung einschließlich des Namens des Aktionärs werden den Aktionären auf der Internetseite http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Haupt- versammlung bzw. den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (insbesondere Aktionären, die es verlangen) zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie im Falle der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 124 Abs. 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend. Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß § 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft zu verlangen, deshalb können während der Hauptversammlung keine Fragen gestellt werden. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation bis einen Tag vor der Haupt- versammlung Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. 17
Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen einreichen. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entschieden, dass etwaige Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum Ablauf des 28. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehend, elektronisch über das passwort- geschützte HV-Portal unter der Internetadresse http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zu übermitteln sind . Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Aus technischen Gründen ist der Umfang der einzelnen Fragen auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt, die Zahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht be- schränkt. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptver- sammlung. Die Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft bleibt vorbehalten. Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage ausdrücklich das Einverständnis zur Offen- legung des Namens erklärt wurde. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung: Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der Frage ausdrücklich sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens erklärt hat. Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind über das unter der Internetadresse http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu übermitteln, und sind – eine Stimmabgabe voraus- gesetzt – ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungs- leiter möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Widerspruch einlegen“ vorgesehen. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das HV-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das HV-Portal. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124 a AktG Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG sowie die Informationen nach § 124 a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sind unter http://www.bbi-immobilien-ag.de auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. 18
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung unter http://www.bbi-immobilien-ag.de auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Unter derselben Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse bekannt gegeben. Sonstige Erläuterungen und technische Hinweise Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internet- verbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen aktuellen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Stimmrechtskarte zur Haupt- versammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärs- rechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse http://www.bbi-immobilien-ag.de auf der Internetseite der Gesellschaft in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 30. Juni 2021 ab 11.00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt 19
aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen. Informationen zur Abstimmung und den Optionen für die Stimmabgabe Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Abstimmung erforderlich. Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2 bis einschließlich 7 hat verbindlichen Charakter. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis einschließlich 7 können die Aktionäre mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen oder sich alternativ der Stimme enthalten und nicht an der Abstimmung teilnehmen. Hinweis zum Datenschutz Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie im Internet unter http://www.bbi-immobilien-ag.de in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung. Ingolstadt, im Mai 2021 BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft Der Vorstand 20
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