Emissionszertifikate Aktualisierte Fassung für die EU-Handelsperiode und Kyoto-Verpflichtungsperiode 2013-2020 - DEHSt
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Emissionszertifikate Aktualisierte Fassung für die EU-Handelsperiode und Kyoto-Verpflichtungsperiode 2013-2020
Impressum Herausgeber Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bismarckplatz 1 14193 Berlin Telefon: +49 (0) 30 89 03-50 50 Telefax: +49 (0) 30 89 03-50 10 emissionshandel@dehst.de Internet: www.dehst.de Stand: September 2015 Dieses PDF ist nicht barrierefrei. Sollten Sie ein barrierefreies PDF benötigen, kontaktieren Sie uns bitte.
Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung......................................................................................................................................... 4 2. Unterschied zwischen Handelsperiode und Verpflichtungsperiode............................................................ 4 3. Eigenschaften der unterschiedlichen Zertifikatstypen............................................................................... 5 4. Weitere Erläuterungen zu den Emissionszertifikaten ................................................................................ 8 4.1. Alte und neue EU-Berechtigungen................................................................................................8 4.2.AAU...........................................................................................................................................8 4.3. Der Zusammenhang zwischen Emissionsberechtigungen (EUA) und zugeteilten Emissionsrechten (AAU) .............................................................................................................9 4.4.RMU..........................................................................................................................................9 4.5. ERU und CER ..............................................................................................................................9 4.5.1.. Nutzung von ERU und CER im EU-ETS...................................................................................10 4.5.2.. Kyoto-Banking von ERU und CER..........................................................................................11 4.6. tCER und lCER ...........................................................................................................................11
1 Vorbemerkung Mit der Umstellung von der bisherigen dezentralen Registerarchitektur auf das EU-weite Unionsregister im Juni 2012 fand im EU-Emissionshandel (EU-ETS) eine grundlegende Änderung statt. Dabei wurden zwei neue Typen von EU-Berechtigungen eingeführt sowie die bis dahin gültigen EU-Berechtigungen (1-1 EUA bzw. 1-1 EB) abgeschafft. 2 Unterschied zwischen Handelsperiode und Verpflichtungsperiode ‚Handelsperiode‘ ist ein Begriff des EU-ETS während ‚Verpflichtungsperiode‘ aus dem Kyoto-Protokoll stammt. Die Handelsperiode ist für unterschiedliche Zertifikatstypen im EU-ETS unterschiedlich festgelegt. Auf Konten des EU-ETS-Bereichs im von Deutschland verwalteten Bereich des europäischen Unionsregisters (EU-100er- Konten) können nur die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Zertifikatstypen gehalten werden. Im Unionsregister wird für alle Zertifikatstypen ausschließlich die Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls angezeigt, auch für die rein europäischen Zertifikatstypen wie EUA und aEUA. Verpflichtungsperiode Einheitentyp Handelsperiode des EU-ETS des Kyoto-Protokolls 0-5 EUA 1 = Zeitraum von 2005-2007 0 = Zeitraum von 2005-2007 2 = Zeitraum von 2008-2012 1 = Zeitraum von 2008-2012 3 = Zeitraum von 2013-2020 2 = Zeitraum von 2013-2020 0-6 aEUA 1 = Jahr 2012 0 = Zeitraum von 2005-2007 2 = Zeitraum von 2013-2020 1 = Zeitraum von 2008-2012 2 = Zeitraum von 2013-2020 3-0 ERU und 5-0 CER 0 = Zeitraum von 2005-2007 1 = Zeitraum von 2008-2012 2 = Zeitraum von 2013-2020 4 Emissionszertifikate - Aktualisierte Fassung für die Handelsperiode 2013-2020
3 Eigenschaften der unterschiedlichen Zertifikatstypen Überführbarkeit Verwendbarkeit für Einhei- Unter- in folgende Bezeichnung Beschreibung Abgabe oder Umtausch tentyp typ Verpflichtungs- im EU-ETS Periode (VP) Berechtigungen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) 0 5 EUA (Allgemeine Im Unionsregister an Können von Anlagen- und Durch Löschen und Berechtigung, Ge- Anlagenbetreiber ausge- Luftfahrzeugbetreibern Ersetzen. 0-5 EUA der neral Allowance), geben, auktioniert oder (LfzB) zur Abgabe einge- abgelaufenen Handels auch als Chap- veräußert. setzt werden. periode, die sich zum ter-III-Allowance Nur innerhalb des EU- Zeitpunkt des Bankings bezeichnet ETS-Bereichs im Unions- im Juni 2013 auf LfzB-, register (EU-100er-Kon- Anlagen-, Händler- oder ten) transferierbar. Personenkonten befan- den, wurden vollständig durch 0-5 EUA der neuen Handelsperiode automa- tisch ersetzt. 0 6 aEUA (Luftver- Seit 2012 an Luftfahr- Können nur von Luft- Durch Löschen und kehrsberechti- zeugbetreiber ausge- fahrzeugbetreibern zur Ersetzen. 0-6 aEUA der gung, Aviation geben, auktioniert oder Abgabe im Unionsregister abgelaufenen Handels Allowance), auch veräußert. eingesetzt werden. periode, die sich zum als Chapter-II-Al- Nur innerhalb des EU- Zeitpunkt des Bankings lowance und inof- ETS-Bereichs im Unions- im Juni 2013 auf LfzB-, fiziell zudem als register transferierbar Händler- oder Personen EUAA bezeichnet (EU-100er-Konten). konten befanden, Können nicht auf An- wurden vollständig durch lagenkonten gehalten 0-6 aEUA der neuen Han- werden. delsperiode automatisch ersetzt. Emissionszertifikate - Aktualisierte Fassung für die Handelsperiode 2013-2020 5
Überführbarkeit Verwendbarkeit für Einhei- Unter- in folgende Bezeichnung Beschreibung Abgabe oder Umtausch tentyp typ Verpflichtungs- im EU-ETS Periode (VP) Internationale Zertifikatstypen des Kyoto-Protokolls, eingeschränkt verwendbar im EU-ETS 3 0 ERU – Werden für JI-Projekte 2008-2012 bis zu 22% In der VP gültig, für die Emission (Joint Implementation) (in Summe mit CER) sie ausgegeben wurden. Reduction Unit erzeugt, indem der bezogen auf die Zuteilung In einem nationalen (Emissionsreduk- Gaststaat einen Teil der Anlage bzw. 15% für Register auf Nutzerkon- tionseinheit) aus seiner 1-0 AAU in 3-0 ERU Luftfahrzeugbetreiber für ten (aber nicht auf EU- AAU umwandelt. 2012 und 1,5% für 2013- 100er-Konten) gehaltene Nur 3-0 ERU, die im EU- 2020 (bezogen auf die 3-0 ERU, können im Um- ETS für einen Umtausch geprüften Emissionen). fang von bis zu 2,5% des zugelassen sind, können Der 2008-2012 nicht Assigned Amount des auf Konten des EU-ETS- genutzte Anteil kann Staates in die folgende Bereichs (EU-100er-Kon- auch 2013-2020 genutzt VP überführt werden. In ten) gehalten werden. werden. Europa ist die Handha- 2013-2020 bei Anlagen bung unterschiedlich ohne eine Obergrenze für geregelt, sodass es 2008-2012 bis zu 4,5% Mitgliedstaaten gibt, (in Summe mit CER) be- die eine Überführung zogen auf die geprüften (Carry-over) durchführen Emissionen. und solche, die dies nicht Weitere Einschränkungen tun. siehe unten. 5 0 CER – Werden für Emissionsre- 2008-2012 bis zu 22% In der VP gültig, für die Certified Emission duktionen in CDM-Pro- (in Summe mit ERU) sie ausgegeben wurden. Reduction jekten (Clean Develop- bezogen auf die Zuteilung In einem nationalen (zertifizierte ment Mechanism) vom der Anlage bzw. 15% für Register auf Nutzerkon- Emissionsredukti- CDM-Register erzeugt. Luftfahrzeugbetreiber für ten (aber nicht auf EU- onseinheit) Nur 5-0 CER, die im EU- 2012 und 1,5% für 2013- 100er-Konten) gehaltene ETS für einen Umtausch 2020 (bezogen auf die 5-0 CER können Ende zugelassen sind, können geprüften Emissionen). 2016 im Umfang von bis auf Konten des EU-ETS- Der 2008-2012 nicht ge- zu 2,5% des Assigned Bereichs (EU-100er-Kon- nutzte Anteil kann auch Amount des Staates in ten) gehalten werden. noch 2013-2020 genutzt die folgende VP über- werden. führt werden. In Europa 2013-2020 bei Anlagen ist die Handhabung ohne eine Obergrenze für unterschiedlich geregelt, 2008-2012 bis zu 4,5% sodass es Mitglied- (in Summe mit ERU) be- staaten gibt, die eine zogen auf die geprüften Überführung (Carry-over) Emissionen. durchführen und solche, Weitere Einschränkungen die dies nicht tun. siehe unten. 6 Emissionszertifikate - Aktualisierte Fassung für die Handelsperiode 2013-2020
Überführbarkeit Verwendbarkeit für Einhei- Unter- in folgende Bezeichnung Beschreibung Abgabe oder Umtausch tentyp typ Verpflichtungs- im EU-ETS Periode (VP) Internationale Zertifikatstypen des Kyoto-Protokolls, nur auf staatlicher Ebene verwendbar 1 0 AAU –Assigned Für den Handel auf Nein. In der VP gültig, für die Amount Unit (Zu- Staatenebene gemäß sie ausgegeben wurden. geteiltes Emissi- Kyoto-Protokoll. Unbeschränkt in die fol- onsrecht) Nur von Staaten nutzbar. gende VP überführbar. Halten auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Personen- und Händler- konten nicht erlaubt. 2 0 RMU – Removal Werden von Staaten für Nein. In der VP gültig, für die Unit eigene Aktivitäten zur sie ausgegeben wurden. (Gutschrift aus Speicherung von Treib- Nicht in die folgende VP Senken) hausgasen in Senken überführbar. erzeugt. Nur von Staaten nutzbar. Halten auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Personen- und Händler- konten nicht erlaubt. 4 0 ERU – Emission Werden für JI-Projekte Nein. In der VP gültig, für die Reduction Unit mit Senkenaktivitäten sie ausgegeben wurden. (Emissionsreduk- erzeugt, indem der Nicht in die folgende VP tionseinheit) aus Gaststaat einen Teil sei- überführbar. RMU ner 2-0 RMU in 4-0 ERU umwandelt. Nur von Staaten nutzbar. Können im Unionsregis- ter nur auf Personen- konten des nationalen Kyoto-Bereichs (z. B. DE- 121er-Konten) gehalten werden. 6 0 tCER – temporary Werden mit beschränkter Nein. In der VP gültig, für die Certified Emission Gültigkeit für Emissions- sie ausgegeben wurden. Reduction (befris- reduktionen in CDM-Sen- Nicht in die folgende VP tete zertifizierte kenprojekten vom überführbar. Emissionsredukti- CDM-Register erzeugt. onseinheit) Nur von Staaten nutzbar. Halten auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Personen- und Händler- konten nicht erlaubt. 7 0 lCER – long-term Werden mit beschränkter Nein. In der VP gültig, für die Certified Emission Gültigkeit für Emissions- sie ausgegeben wurden. Reduction reduktionen in CDM-Sen- Nicht in die folgende VP (langfristige zerti- kenprojekten vom überführbar. fizierte Emissions- CDM-Register erzeugt. reduktionsein- Nur von Staaten nutzbar. heit) Halten auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Personen- und Händler- konten nicht erlaubt. Emissionszertifikate - Aktualisierte Fassung für die Handelsperiode 2013-2020 7
Überführbarkeit Verwendbarkeit für Einhei- Unter- in folgende Bezeichnung Beschreibung Abgabe oder Umtausch tentyp typ Verpflichtungs- im EU-ETS Periode (VP) Nicht mehr im Umlauf befindliche ehemalige Zertifikatstypen des EU-ETS 0 2 EB – Emissions- Im EU-Emissionshan- Für 2005-2007. In VP 2005-2007 gültig. berechtigung dels-System (EU-ETS) in Letztmalig am Waren nicht in die folgen- (EUA – EU-Allo- HP 2005-2007 gültig. 30.04.2008. de VP überführbar. wance) Wurden nach dem 30.04.2008 von Anla- gen- und Personenkonten gelöscht. 1 1 EB – Emissions- Von 2008 bis 2012 für VP Verwendbar für Abgaben In der VP gültig, für die berechtigung 2008-2012 an Anlagen- ab 2008 und bis zur Um- sie ausgegeben wurden. (EUA – EU-Allo- betreiber ausgegeben, stellung auf das Unions- 1-1 EUA wurden bei der wance) auktioniert oder veräu- register Mitte 2012. Umstellung auf das Uni- ßert. onsregister Mitte 2012 Waren nur innerhalb durch neue, von 1-0 AAU Konten des EU-ETS trans- entkoppelte 0-5 EUA ferierbar. ersetzt. Seit dieser Aus 1-0 AAU erzeugt und Umstellung gibt es keine deshalb gleichzeitig auch 1-1 EUA mehr im Umlauf. AAU. 4 Weitere Erläuterungen zu den Emissionszertifikaten 4.1 Alte und neue EU-Berechtigungen Emissionsberechtigungen (EU-Allowances, EUA) können nur innerhalb des EU-Emissionshandels, also nur im EU-ETS-Bereich des Unionsregisters, gehalten und transferiert werden. Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber können mit Emissionsberechtigungen ihre Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten nach der EU-Emissionshandelsrichtlinie in Verbindung mit dem Treighausgasemissionshan- delsgesetz (TEHG) erfüllen. 0-5 EUA sind Berechtigungen des stationären Emissionshandels; sie werden auch als Allgemeine Berechti- gungen (General Allowances) oder Chapter-III-Allowances bezeichnet. 0-5 EUA sind in der Handelsperiode gültig für die sie erzeugt werden. Nach Ablauf der Handelsperiode 2008-2012 wurden im Juni 2013 nicht zur Abgabe genutzte oder gelöschte 0-5 EUA auf Anlagen-, Luftfahrzeugbetreiber-, Händler- und Personenkonten automatisch durch 0-5 EUA der neuen Handelsperiode 2013-2020 ersetzt. 0-6 aEUA sind Berechtigungen des Luftverkehrs; sie werden auch als Aviation Allowances, Chapter-II-Allo- wances oder auch inoffiziell als EUAA bezeichnet. 0-6 aEUA sind in der Handelsperiode gültig für die sie erzeugt werden. Nach Ablauf der Handelsperiode 2008-2012 wurden nicht zur Abgabe genutzte oder gelöschte 0-6 aEUA auf Luftfahrzeugbetreiber-, Händler- und Personenkonten automatisch durch 0-6 aEUA der neuen Handelsperiode 2013-2020 ersetzt. 4.2 AAU Zertifikate, die sich aus dem Kyoto-Protokoll herleiten, werden als „zugeteilte Menge“ oder „zugeteilte Emissi- onsrechte“ (Assigned Amount Units, AAU) bezeichnet. Der Handel mit AAU ist seit 2008 möglich und beschränkt sich in der Regel auf die staatliche Ebene. Dies bedeutet, dass AAU nur von den in Annex B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Staaten gehandelt werden können oder von Personen, die dazu von diesen Staaten autorisiert sind. 8 Emissionszertifikate - Aktualisierte Fassung für die Handelsperiode 2013-2020
Staaten können mit AAU ihre Verpflichtung (das nationale Kyoto-Ziel) nach Artikel 3 Abs. 1 des Kyoto-Proto- kolls erfüllen. AAU können unbeschränkt in die folgende Verpflichtungsperiode überführt werden. Sie werden dabei nicht gelöscht und ersetzt, sondern anhand einer Änderung in der Seriennummer der Zertifi- kate für die Verwendbarkeit der laufenden Verpflichtungsperiode kenntlich gemacht. Dabei wird die Ziffer für die „einsetzbare Verpflichtungsperiode“ beispielsweise von 1 (für die Verpflichtungsperiode 2008-2012) in 2 (für die Verpflichtungsperiode 2013-2020) geändert. Dies ist jedoch erst möglich, wenn das Klimasekretariat die Inventarberichte aller Vertragsstaaten geprüft und der Staat seine Kyoto-Verpflichtung zur Ausbuchung von Emissionszertifikaten in Höhe seiner Emissionen der Verpflichtungsperiode erfüllt hat. 4.3 Der Zusammenhang zwischen Emissionsberechtigungen (EUA) und zugeteilten Emissionsrechten (AAU) Der Handel mit zugeteilten Emissionsrechten (AAU) zwischen den Annex-B-Staaten des Kyoto-Protokolls ist rechtlich vom europäischen Emissionshandel mit Emissionsberechtigungen (EUA und aEUA) zu unterscheiden. Dennoch bestand von 2008-2012 ein enger technischer Zusammenhang. EUA (eingedeutscht EB für Emissionsberechtigung), die für die Verpflichtungsperiode 2008-2012 erzeugt wurden, entstanden, indem eine AAU durch Änderung des Einheitenuntertyps im Register zur EUA gewandelt wurde. Anlagenbetreiber erhielten ab 2008 mit jeder EUA ein Zertifikat, das gleichzeitig auch eine AAU war. Es vereinte also zwei Rechtsnaturen. Von 2008 bis 2012 war damit eine grenzüberschreitende Übertragung einer EUA innerhalb Europas gleichzeitig eine Übertragung einer AAU im Sinne des internationalen Emissionshandels nach dem Kyoto-Protokoll und eine Übertragung einer EUA im Sinne der europäischen Emissionshandelsrichtlinie. Seit der Inbetriebnahme des Unionsregisters Mitte 2012 gibt es keine 1-1 EUA mehr. Auf den Konten in den nationalen Registern vorhandene 1-1 EUA wurden dabei auf den neuen Konten im Unionsregister durch 0-5 EUA vollständig ersetzt. 4.4 RMU Staaten haben nach Artikel 3 Abs. 4 des Kyoto-Protokolls die Möglichkeit, durch eigene Aktivitäten zur Speiche- rung von Treibhausgasen in Senken Zertifikate zu erzeugen. Sie erhalten dadurch RMU (Removal Units, Gutschriften aus Senken), die der Menge der gespeicherten Treibhausgase entspricht, die beispielsweise Wälder nach ihrer Aufforstung oder Wiederaufforstung aufnehmen können. Die Staaten können RMU jedoch nur bis zu einer individuell festgelegten Höhe generieren. 4.5 ERU und CER Zwei weitere Zertifikatstypen sind Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units, ERU) und zertifi- zierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions, CER). Sowohl ERU als auch CER sind internatio- nale Emissionszertifikate, die für erfolgreich durchgeführte Klimaschutzprojekte – Joint Implementation (JI) und Clean Development Mechanism (CDM) – im Rahmen des Kyoto-Protokolls ausgegeben werden. CER werden vom CDM-Register des UN-Klimasekretariats in Höhe der zusätzlich erbrachten Emissionsminde- rung erzeugt. ERU werden auf zwei verschiedenen Wegen generiert: 1. der Gastgeberstaat wandelt eine Menge an AAU, die der Emissionsreduzierung aus dem JI-Projekt entspricht, in 3-0 ERU um oder 2. der Gastgeberstaat wandelt eine entsprechende Menge an RMU in 4-0 ERU um, wenn es sich um JI-Projekte handelt, bei denen Treibhausgase in so genannten Senken gespeichert werden. Emissionszertifikate - Aktualisierte Fassung für die Handelsperiode 2013-2020 9
Sowohl 3-0 ERU als auch 5-0 CER können auf Anlagen-, Luftfahrzeug-, Händler- und Personenkonten im EU-ETS-Bereich des Unionsregisters gehalten werden, sofern sie im EU-ETS zugelassen sind. Von Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiberkonten können sie darüber hinaus in EUA und aEUA umgetauscht werden. 4-0 ERU, die generell aus Senkenprojekten stammen, sind im EU-ETS nicht zugelassen. 4.5.1. Nutzung von ERU und CER im EU-ETS Umtauschtransaktion 3-0 ERU und 5-0 CER können im Unionsregister nicht direkt für die Abgabe für Emissionen genutzt werden. Damit sie hierfür nutzbar sind, müssen diese Kyoto-Zertifikate im Unionsregister zuvor in EU-Berechtigungen (0-5 EUA bzw. 0-6 aEUA) umgetauscht werden. Dies erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Kontobe- vollmächtigten der jeweiligen Konten veranlasst werden. Der Umtausch wird durch eine Transaktion von einem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonto auf ein bestimmtes Umtauschkonto veranlasst. Im Gegenzug werden dem Ursprungskonto 0-5 EUA (wenn die Umtauschtransaktion von einem Anlagenkonto aus erfolgte) bzw. 0-6 aEUA (wenn die Umtauschtransaktion von einem Luftfahrzeugbetreiberkonto aus erfolgte) für die Abgabe in gleicher Anzahl gutgeschrieben. Von Personenkonten (weder im EU-ETS-Teil des Unionsregisters noch in nationalen Kyoto-Registern), Händlerkonten oder ehemaligen Anlagenkonten im nationalen Kyoto-Register ist diese Umtauschtransaktion nicht möglich. Der Umtausch musste für 3-0 ERU und 5-0 CER, die für die Verpflichtungsperiode 2008-2012 erzeugt wurden, bis spätestens 31.03.2015 erfolgt sein. Obergrenzen für den Umtausch von CER und ERU Anlagenbetreiber, die für Emissionen von 2008-2012 CER und ERU zur Abgabe nutzen konnten, bekamen ab 01.01.2013 für die neue Handelsperiode 2013-2020 keine zusätzliche Höchstmenge eingeräumt. Sie können lediglich ihr nicht ausgeschöpftes Limit der abgelaufenen Handelsperiode 2008-2012 mit in die neue Handels periode nehmen. Wenn also beispielsweise ein Anlagenbetreiber, der insgesamt 22 Prozent seiner Ausgabe- menge von 2008–2012 auch mit CE und ERU zur Abgabe einsetzen konnte, aber von 2008-2012 tatsächlich nur 15 Prozent zur Abgabe eingesetzt hat, dann kann er die restlichen sieben Prozent auch in der Periode 2013- 2020 nutzen. Wie bereits erwähnt, ist eine direkte Abgabe nicht mehr möglich. Das ungenutze Limit kann aber in EUA und aEUA umgetauscht werden. Für Anlagen ohne eine Obergrenze für 2008-2012 – darunter können sowohl Neuanlagen als auch Bestandsan- lagen fallen – gilt, da sie von 2008-2012 kein CER/ERU-Abgabe-Limit hatten, das sie mit in die neue Handels periode nehmen konnten, folgende Regelung: Betreiber dieser Anlagen dürfen von 2013-2020 bis zu 4,5 Prozent bezogen auf die geprüften Emissionen mit CER und ERU zur Abgabe einsetzen. Luftfahrzeugbetreiber hatten 2012 ein CER/ERU-Limit von 15 % bezogen auf die geprüften Emissionen. Wurde dies nicht vollständig ausgeschöpft, ist der verbliebene Anteil mit in die Handelsperiode 2013-2020 über- nommen worden. Luftfahrzeugbetreiber haben 2013-2020 generell ein Limit von 1,5 % bezogen auf die geprüften Emissionen. Ein nicht ausgeschöpftes Limit von 2012 wird zum Limit von 2013-2020 hinzuge- rechnet. Diese Zusätzlichkeit gilt nur für Luftfahrzeugbetreiber und nicht für Anlagenbetreiber. Im EU-ETS nicht erlaubte Projekte Im Artikel 11a Absatz 1 bis 5 der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EH-RL) ist die Verwendbarkeit von CER und ERU aus bestimmten Handelsperioden und Projekten geregelt. CER und ERU aus folgenden Projekten werden im EU-ETS ab 01.05.2013 zur Abgabe oder zum Umtausch nicht anerkannt: ▸ aus HFC-23- und Adipinsäure-Projekten ▸ ERU, die nach dem 30.04.2013 erzeugt wurden und Emissionsreduktionen aus 2008-2012 zum Gegenstand haben sowie aus JI-Projekten stammen, die aus Aktivitäten stammen, die 2013 im EU-ETS neu hinzuge- kommen sind ▸ ERU, die ab dem 01.01.2013 erzeugt wurden und Emissionsreduktionen aus 2008-2012 zum Gegenstand haben sowie von einem Land erzeugt wurden, das keine Kyoto-Verpflichtung für 2013-2020 eingegangen ist und ferner das Projekt nach dem Track-1-Verfahren nicht von einer Accredited Independent Entity (AIE) verifiziert wurde. 10 Emissionszertifikate - Aktualisierte Fassung für die Handelsperiode 2013-2020
CER und ERU der 2. Kyoto-Verpflichtungsperiode von 2013-2020 können – über die oben genannten Einschrän- kungen hinaus – im EU-ETS nur in zwei Fällen zum Umtausch genutzt werden: Wenn die CER oder ERU aus Projekten stammen, die bereits vor dem 01.01.2013 registriert waren oder wenn sie aus ab 2013 registrierten Projekten in Least Developed Countries (LDC) stammen. 4.5.2. Kyoto-Banking von ERU und CER Für ungenutzte 3-0 ERU und 5-0 CER kann nach Ablauf einer Verpflichtungsperiode eine Überführung in die nächste Verpflichtungsperiode (Banking oder Carry-over) stattfinden. Dadurch werden die Zertifikate, deren Verwendbarkeit auf eine bestimmte Verpflichtungsperiode in der Seriennummer festgeschrieben ist, nach Ablauf einer Verpflichtungsperiode wieder in der neuen Verpflichtungsperiode verwendbar. Das Kyoto-Banking erfolgt dabei durch die Änderung der Ziffer „einsetzbare Verpflichtungsperiode“ in der Seriennummer und ist erst möglich, wenn das Klimasekretariat die nationalen Inventarberichte aller Vertragsstaaten geprüft und der Staat seine Kyoto-Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe seiner Emissionen der Verpflich- tungsperiode erfüllt hat. Für 3-0 ERU und 5-0 CER der Verpflichtungsperiode 2008-2012 kann das Banking Ende 2016 erfolgen. Unab- hängig davon, ob ein Kyoto-Banking stattfand oder nicht, sind sie im EU-ETS wertlos. 3-0 ERU und 5-0 CER aus der 1. Verpflichtungsperiode sind auch nach einem erfolgten Kyoto-Banking für eine Nutzung im EU-ETS zur Abgabe nach dem 31.03.2015 nicht zugelassen. Sollen 3-0 ERU und 5-0 CER aus 2008-2012 auch für Emissi- onen ab 2013 im EU-ETS zur Abgabe eingesetzt werden, mussten diese bis zum 31.03.2015 umgetauscht worden sein (siehe oben). Das Kyoto-Banking für 3-0 ERU und 5-0 CER findet darüber hinaus nur statt, wenn sich die Zertifikate auf Konten befinden, die nicht zum EU-ETS-Bereich (EU-100er-Konten) zählen und der Vertragsstaat ein Banking beim UN-Klimasekretariat beantragt. Liegen sie zum Zeitpunkt des Banking auf einem Konto eines nationalen Kyoto-Registers, z. B. auf einem DE-121er-Konto, dann wird das Banking stattfinden, sofern die im Kyoto-Proto- koll festgeschriebene staatliche Obergrenze nicht überschritten wird und Deutschland ein Banking beantragt hat. 3-0 ERU und 5-0 CER sind nach einem erfolgten Banking nur im staatlichen Kyoto-Handel verwendbar oder gegebenenfalls in einem außereuopäischen regionalen bzw. nationalen Emissionshandelssystem. 4.6 tCER und lCER Für CDM-Projekte, bei denen Treibhausgase in Senken gespeichert werden, erzeugt das CDM-Register zertifi- zierte Emissionsreduktionen, die nur befristet gültig sind. Die befristete Gültigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Verpflichtungsperiode, in der sie einsetzbar sind. Unterschieden werden dabei befristete zertifizierte Emissionsreduktionen (temporary Certified Emission Reductions, tCER) und langfristige zertifizierte Emissionsreduktionen (long-term Certified Emission Reductions, lCER). Das Besondere an diesen Zertifikaten ist, dass sie mit einem Ablaufdatum versehen sind, an dem sie ungültig werden. tCER sind bis zum Ende der Verpflichtungsperiode gültig, die auf die folgt, in der sie erzeugt wurden. lCER hingegen sind bis zum Ende der Anrechnungszeit des Projekts gültig. Wenn sich tCER oder lCER auf Ausbuchungs- oder Löschungskonten befinden, müssen sie vor dem Ablauf ihrer Gültigkeit durch gültige Zertifi- kate ersetzt werden. Nur Staaten können mit tCER und lCER ihre Verpflichtung (temporär) erfüllen. Diese Zertifikate können nur in der Verpflichtungsperiode eingesetzt werden, in der sie erzeugt wurden – unabhängig von ihrem Ablaufdatum. Emissionszertifikate - Aktualisierte Fassung für die Handelsperiode 2013-2020 11
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bismarckplatz 1 14193 Berlin www.dehst.de | emissionshandel@dehst.de
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