Zuteilung 2013-2020 Ergebnisse der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Bestandsanlagen für die 3. Handelsperiode 2013-2020 - DEHSt
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Zuteilung 2013-2020 Ergebnisse der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Bestandsanlagen für die 3. Handelsperiode 2013-2020 Deutsche Emissionshandelsstelle
Impressum Herausgeber Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt Bismarckplatz 1 14193 Berlin Telefon: +49 (0) 30 89 03-50 50 Telefax: +49 (0) 30 89 03-50 10 emissionshandel@dehst.de Internet: www.dehst.de Stand: April 2014 Redaktion: Fachgebiet E 2.3
Inhaltsverzeichnis 1 Ergebnisse des Zuteilungsverfahrens auf einen Blick.................................................................. 7 2 Emissionshandelspflichtige Anlagen in der 3. Handelsperiode................................................... 9 2.1 Überblick über Neuerungen beim Anwendungsbereich............................................................ 9 2.2 Emissionshandelspflichtige Anlagen zum Beginn der 3. Handelsperiode................................ 12 3 Zuteilungsregeln...................................................................................................................... 13 3.1 Benchmarking als Grundprinzip der Zuteilung........................................................................ 14 3.2 Zuteilung bei anlagenübergreifenden Wärmeströmen............................................................. 16 3.3 Zuteilung bei energetischer Verwertung von Restgasen.......................................................... 18 3.4 Zusätzliche Zuteilung für Wärmelieferungen an Privathaushalte............................................. 20 4 Berücksichtigung des Risikos zur Verlagerung von CO2-Emissionen („Carbon Leakage“)............. 21 5 Budgetkürzungen in der 3. Handelsperiode............................................................................... 24 5.1 Linearer Kürzungsfaktor für Stromerzeuger............................................................................. 25 5.2 Sektorübergreifender Korrekturfaktor für Nicht-Stromerzeuger (Industrieanlagen)................... 25 6 Zuteilungsmengen in der 3. Handelsperiode............................................................................. 26 6.1 Vergleich zwischen 2. und 3. Handelsperiode........................................................................ 26 6.2 Vergleich zwischen Zuteilung und Emissionen........................................................................ 28 7 Branchenspezifische Betrachtung............................................................................................. 31 7.1 Energieanlagen..................................................................................................................... 32 7.2 Sonstige Verbrennungsanlagen............................................................................................. 35 7.3 Raffinerien............................................................................................................................ 36 7.4 Eisen- und Stahlindustrie ..................................................................................................... 39 7.5 Nichteisenmetallindustrie..................................................................................................... 42 7.6 Mineralverarbeitende Industrie ............................................................................................. 45 7.7 Papier- und Zellstoffindustrie................................................................................................ 49 7.8 Chemische Industrie............................................................................................................. 51 8 Die zehn größten Anlagen im Vergleich .................................................................................... 56 9 Ausblick................................................................................................................................... 57 10 Anhang.................................................................................................................................... 58
Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: durchschnittliche kostenlose Grundzuteilung (NAT) in der 3. Handelsperiode für Anlagen in der EU differenziert nach Mitgliedstaaten und EEA-EFTA-Staaten......... 8 Abbildung 2: Emissionshandelspflichtige Anlagen (mit/ohne kostenlose Zuteilung) zu Beginn der 3. Handelsperiode................................................................................. 13 Abbildung 3: Aufteilung der Gesamtzuteilung 2013-2020 nach Zuteilungsansätzen...................... 15 Abbildung 4: Verteilung der Wärmeexporte (durchschnittliche Wärmemengen 2005-2010) auf Abnehmergruppen............................................................................................ 17 Abbildung 5: Verteilung der Wärmeimporte (durchschnittliche Wärmemengen 2005-2010) auf Lieferantengruppen........................................................................................... 18 Abbildung 6: Zusätzliche Zuteilungsmenge für Wärmelieferungen an Privathaushalte................... 20 Abbildung 7: Entwicklung der Zuteilungsmengen in Abhängigkeit von der angenommenen Carbon-Leakage-Gefährdung......................................................... 23 Abbildung 8: Aufteilung des EU-weiten Gesamtbudgets für Anlagen in der Handelsperiode........... 24 Abbildung 9: Jährliche Menge kostenlos zugeteilter Emissionsberechtigungen in der 2. und 3. Handelsperiode.............................................................................. 27 Abbildung 10: Durchschnittliche jährliche Zuteilungsmenge für die am Emissionshandel teilnehmenden Branchen in der 2. und 3. Handelsperiode....................................... 28 Abbildung 11: Zuteilungssituation der Branchen im Vergleich zu den durchschnittlichen Emissionen des Bezugszeitraums und den erwarteten Emissionen .......................... 30 Abbildung 12: Prognostizierter Überschuss und Zukaufbedarf der Branchen für das Jahr 2013........ 31 Abbildung 13: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen bei Energieanlagen...................... 33 Abbildung 14: Zuteilungsmengen für Energieanlagen differenziert nach Zuteilungselementen (einschließlich Zuteilung für Wärmelieferung an Privathaushalte)............................. 34 Abbildung 15: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen bei sonstigen Verbrennungsanlagen............................................................................................. 36 Abbildung 16: Zuteilungsmengen für sonstige Verbrennungsanlagen differenziert nach Zuteilungselementen.............................................................................................. 36 Abbildung 17: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen bei Raffinerien............................. 37 Abbildung 18: Zuteilungsmengen für Raffinerien differenziert nach Zuteilungselementen............... 38 Abbildung 19: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der Eisen- und Stahlindustrie unter Berücksichtigung eines geschätzten Anteils für Kuppelgase (Variante 2).......... 41 Abbildung 20: Zuteilungsmengen für die Eisen- und Stahlindustrie differenziert nach Zuteilungselementen.............................................................................................. 42 Abbildung 21: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der Nichteisenmetallindustrie....................................................................................... 43
Abbildung 22: Zuteilungsmengen für die Nichteisenmetall-Industrie differenziert nach Zuteilungselementen.............................................................................................. 45 Abbildung 23: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der mineralverarbeitenden Industrie............................................................................. 46 Abbildung 24: Zuteilungsmengen für die mineralverarbeitende Industrie differenziert nach Zuteilungselementen.............................................................................................. 48 Abbildung 25: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der Papier- und Zellstoffindustrie.................................................................................. 50 Abbildung 26: Zuteilungsmengen für die Papier- und Zellstoffindustrie differenziert nach Zuteilungselementen.............................................................................................. 51 Abbildung 27: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der chemischen Industrie ........ 53 Abbildung 28: Zuteilungsmengen für die chemische Industrie differenziert nach Zuteilungselementen.............................................................................................. 55 Abbildung 29: Anzahl Energie- und Industrieanlagen mit einer kostenlosen Zuteilung differenziert nach Bundesländern........................................................................... 60 Abbildung 30: Kostenlose Zuteilungsmengen 2013-2020 für Energie- und Industrieanlagen differenziert nach Bundesländern........................................................................... 61 Abbildung 31: Kostenlose Zuteilungsmengen 2013-2020 differenziert nach Branchen.................... 61 Abbildung 32: Kostenlose Zuteilungsmengen 2013-2020 differenziert nach Tätigkeiten.................. 62 Abbildung 33: Zahl der Anlagen mit ihren gewählten Bezugszeiträumen differenziert nach Branchen.................................................................................... 63 Abbildung 34: Kostenlose Zuteilungsmengen 2013-2020 mit den gewählten Bezugszeiträumen differenziert nach Branchen.................................................................................... 63 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Tätigkeiten (Kurzbezeichnungen) nach Anhang 1 TEHG ............................................ 10 Tabelle 2: Faktoren zur Berechnung der Zuteilungsmenge mit/ohne Berücksichtigung des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen)................................................. 21 Tabelle 3: Zuteilungsmengen für das Jahr 2013 differenziert nach angenommenem Carbon-Leakage-Risiko........................................................................................... 22 Tabelle 4: Linearer Kürzungsfaktor zur Berechnung der endgültigen Zuteilung für Stromerzeuger........................................................................................................ 25 Tabelle 5: Sektorübergreifender Korrekturfaktor zur Berechnung der endgültigen Zuteilung für Nicht-Stromerzeuger (Industrieanlagen).............................................. 25 Tabelle 6: Übersicht über die Zuteilung für Energieanlagen...................................................... 32 Tabelle 7: Übersicht über die Zuteilung für sonstige Verbrennungsanlagen............................... 35 Tabelle 8: Übersicht über die Zuteilung für Raffinerien............................................................. 37
Tabelle 9: Übersicht über die Zuteilung für die Eisen- und Stahlindustrie.................................. 39 Tabelle 10: Übersicht über die Zuteilung für die Nichteisenmetallindustrie................................. 43 Tabelle 11: Übersicht über die Zuteilung für die mineralverarbeitende Industrie......................... 45 Tabelle 12: Übersicht über die Zuteilung für die Papier- und Zellstoffindustrie............................ 49 Tabelle 13: Übersicht über die Zuteilung für die chemische Industrie......................................... 52 Tabelle 14: Die zehn größten Zuteilungen pro Jahr in der dritten Handelsperiode 2013–2020 in Deutschland .......................................................... 56 Tabelle 15: Die zehn größten emissionshandelspflichtigen Emittenten im Jahr 2012 in Deutschland .................................................................................. 57 Tabelle 16: Gegenüberstellung der Tätigkeiten (Kurzbezeichnungen) nach dem aktuellen Anhang 1 TEHG (3. Handelsperiode) sowie nach dem früheren Anhang 1 TEHG (2. Handelsperiode) ......................................................... 58
1 Ergebnisse des Zuteilungsverfahrens auf einen Blick Der Beginn der 3. Handelsperiode ist geprägt von einem Wechsel einer EU-weiten, aber in Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten durchgeführten Allokation zu einem System mit gemeinschaftsweitem Budget (Cap) und EU-einheitlichen Zuteilungsregeln. Die 3. Handelsperiode dauert acht Jahre und läuft vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2020. Mit ihrem Beginn hat sich auch der Anwendungsbereich des Emissionshandels erweitert, z. B. durch weitere Industrietätigkeiten wie Teile der chemischen Industrie und die Nichteisenmetallverarbeitung. Während in der 1. und 2. Handelsperiode (2005-2007 und 2008-2012) Emissionsberechtigungen größtenteils kostenlos zugeteilt wurden, wird in der laufenden 3. Handelsperiode der überwiegende Teil der Berechtigungen versteigert. Für einen schrittweisen Übergang zur vollständigen Versteigerung der Berechtigungen erhalten Anlagen in der 3. Handelsperiode auf Basis sogenannter Benchmarks weiterhin eine kostenlose Zuteilung, deren Anteil allerdings jährlich abnehmen soll. Für die mit der Erzeugung von Strom verursachten Treibhausgasemissionen müssen Emissionsberechtigungen vollständig am Markt erworben werden. Mit diesem Bericht legt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eine ausführliche Auswertung des Zuteilungsverfahrens für die 3. Handelsperiode vor. Sie betrifft das Zuteilungsverfahren für Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 01.07.2011 eine Emissionsgenehmigung erhalten und ihren Regelbetrieb aufgenommen haben1. Die 29 Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) wurden für diesen Bericht in acht Branchen zusammengefasst (Energieanlagen, sonstige Verbrennungsanlagen, Raffinerien, Eisen- und Stahlindustrie, Nichteisenmetallindustrie, mineralverarbeitende Industrie, Papier- und Zellstoffindustrie sowie chemische Industrie). Der Bericht enthält neben einem Überblick über die emissionshandelspflichtigen Anlagen in Deutschland zum Beginn der 3. Handelsperiode detaillierte Informationen zu den Zuteilungsregeln einschließlich der relevanten Kürzungsfaktoren sowie zu den Zuteilungsmengen der acht Branchen. Die branchenspezifische Situation wird zudem in einem gesonderten Kapitel vertieft betrachtet. Grundlage für die Auswertungen in diesem Bericht ist die nationale Zuteilungstabelle (National Allocation Table, NAT). Sie legt die kostenlose Grundzuteilung für 1.763 Bestandsanlagen in Höhe von insgesamt 1,24 Milliarden Emissionsberechtigungen für die 3. Handelsperiode fest, d. h. durchschnittlich 155 Millionen Emissionsberechtigungen pro Jahr. Diese Liste mit den endgültigen Zuteilungsmengen hat die Bundesrepublik Deutschland am 25.11.2013 gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert. Die EU-Kommission hat am 19.12.2013 der deutschen NAT zugestimmt. In der nationalen Zuteilungstabelle nicht berücksichtigt sind Anpassungen der Grundzuteilung für einzelne Anlagen, die sich nach der Systematik der EU-weit einheitlichen Zuteilungsregeln im Lauf der Handelsperiode ergeben (z. B. infolge von – auch teilweisen – Betriebseinstellungen). Ebenfalls ist in der nationalen Zuteilungstabelle die letzte Ergänzung der so genannten Carbon-Leakage-Liste noch nicht abgebildet. EU-weit betrachtet erhalten deutsche Anlagen den mit Abstand größten Anteil an der kostenlosen Zuteilung: rund 19 Prozent der kostenlosen Zuteilung innerhalb des Europäischen Emissionshandelssystems in Höhe von insgesamt rund 6,1 Milliarden Emissionsberechtigungen. Gefolgt wird Deutschland von Italien und Frankreich mit jeweils etwa zehn Prozent der kostenlosen Zuteilung sowie von Großbritannien und Spanien mit jeweils knapp acht Prozent. Anlagen in den übrigen Mitgliedstaaten und den ebenfalls am Europäischen Emissionshandel teilnehmenden EEA- EFTA-Staaten2 erhalten zusammen rund 45 Prozent der Zuteilung. 1 Anlagen, die später eine Emissionsgenehmigung erhalten haben und auch später in Betrieb gehen, sind nicht in diesem Bericht berücksichtigt. Ihre Zuteilung richtet sich nach den Regeln für neue Marktteilnehmer, die – je nach Zeitpunkt der Antragstellung – fortlaufend während der 3. Handelsperiode eine kostenlose Zuteilung erhalten. 2 Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020 7
In Abbildung 1 sind für alle am Emissionshandel teilnehmenden Staaten die durchschnittlichen Grundzuteilungsmengen pro Jahr, die sich aus den jeweiligen NAT ergeben, dargestellt. Mio. EUA [2013-2020]/ a 0 20 40 60 80 100 120 140 160 Deutschland Italien Frankreich Großbritannien Spanien Polen Niederlande Belgien Tschechien Schweden Rumänien Österreich Finnland Norwegen Slowakai Griechenland Ungarn Portugal Dänemark Bulgarien Littauen Irland Kroatien Estland Lettland Slowenien Island Zypern Lichtenstein Abbildung 1: durchschnittliche kostenlose Grundzuteilung (NAT) in der 3. Handelsperiode für Anlagen in der EU differenziert nach Mitgliedstaaten und EEA-EFTA-Staaten Die Zuteilungsmenge deutscher Anlagen entfällt zu rund 83 Prozent auf die Industriebranchen und nur noch zu knapp 17 Prozent auf Energieanlagen. Der Wegfall der kostenlosen Zuteilung für die Erzeugung von Strom, das jährlich sinkende Cap, das sich über die Budgetkürzungen auch auf die Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen auswirkt, sowie die Umstellung der Zuteilungsmethodik auf das Benchmarking führen in der 3. Handelsperiode zu einer deutlichen Verringerung der Zuteilungsmengen gegenüber der 2. Handelsperiode. Die kostenlose Ausstattung der Energieanlagen für das Jahr 2013 beträgt nur noch knapp zehn Prozent der Emissionen, die von den Anlagenbetreibern zum Beginn der Handelsperiode erwartet wurden3. Energieanlagen erhalten eine kostenlose Zuteilung nur noch für die erzeugte Wärme, sofern diese – abweichend vom ansonsten geltenden Grundprinzip der Zuteilung beim Wärmenutzer – an nicht emissionshandelspflichtige Abnehmer abgegeben wird. 3 Für die vom Anlagenbetreiber erwarteten Emissionen wurden die Angaben aus den zur Genehmigung bei der DEHSt eingereichten Überwachungsplänen für die 3. Handelsperiode zu Grunde gelegt. 8 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Obwohl die Kürzung der Zuteilung zur Budgetsicherung in der dritten Handelsperiode mit durchschnittlich 11,6 Prozent für die Industrie deutlich ausgefallen ist, liegt ihre Ausstattung mit kostenlosen Emissionsberechtigungen zum Beginn der Handelsperiode immerhin noch bei 97 Prozent der von den Anlagenbetreibern zum Beginn der Handelsperiode erwarteten Emissionen und wird 2020 noch etwa 85 Prozent betragen. Innerhalb der Industriebranchen ist die Zuteilungssituation sehr unterschiedlich: Je nach Branche werden für 2013 Emissionsberechtigungen zwischen 79 und 123 Prozent der erwarteten Emissionen kostenlos zugeteilt. Die Unterschiede zwischen den Branchen sind u. a. dadurch bedingt, dass im Gegensatz zur 1. und 2. Handelsperiode der Zuteilungsanspruch nicht mehr grundsätzlich für die Anlage besteht, in der die Emissionen entstehen. Sowohl die speziellen Regelungen bei anlagenübergreifenden Wärmeströmen als auch die Berücksichtigung der Kuppelgase in der Zuteilung für die Eisen- und Stahlindustrie führen zu einer Überausstattung einzelner Branchen im Vergleich zu den erwarteten Emissionen. Der jährlich abnehmende Anteil der kostenlosen Zuteilung ergibt sich für die Industrie lediglich aus dem jährlich um 1,74 Prozent sinkenden Cap der 3. Handelsperiode, da der überwiegende Anteil der kostenlosen Zuteilung als Carbon-Leakage-gefährdet eingestuft wurde und daher nicht von weiteren Kürzungen betroffen ist. Die „Kompensation“ für das Carbon-Leakage-Risiko beläuft sich für 2013 und 2014 auf rund 71 Millionen Emissionsberechtigungen, was bei einem durchschnittlichen Preis von knapp sechs Euro im 1. Quartal 2014 426 Millionen Euro für die beiden Jahre ausmacht. Nur bei Energieanlagen spielt der deutliche Rückgang der Zuteilung infolge des hier nicht bestehenden Carbon-Leakage-Risikos eine Rolle: Etwas mehr als die Hälfte der Zuteilungsmenge für das Jahr 2013 unterliegt weiteren Kürzungen bis auf 30 Prozent der vorläufigen Zuteilungsmenge im Jahr 2020. Mit den EU-einheitlichen Zuteilungsregeln ist auch vorgegeben, dass die kostenlose Zuteilung nicht unveränderbar für acht Jahre im Voraus erteilt wird. Sie steht unter mehreren Vorbehalten, u. a. wird die individuelle Zuteilung für eine Anlage bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen oder (teilweisen) Betriebseinstellungen zumindest vorübergehend gekürzt. Auch übergreifend kann sich Anpassungsbedarf ergeben, da z. B. die Carbon-Leakage-Liste alle fünf Jahre von der Europäischen Kommission überprüft werden muss. 2 Emissionshandelspflichtige Anlagen in der 3. Handelsperiode 2.1 Überblick über Neuerungen beim Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ist entscheidend für die Frage, ob eine Anlage dem Emissionshandel unterliegt und die Pflichten nach dem TEHG für den Betreiber der Anlage gelten. Weiterhin wird durch den Anwendungsbereich festgelegt, in welchem Umfang die Anlage emissionshandelspflichtig ist, d. h. welcher Teil der Anlage als emissionshandelspflichtig anzusehen ist. Dies wird in der 3. Handelsperiode auch deshalb besonders bedeutend, weil die Anwendung bestimmter Zuteilungsregeln davon abhängt, ob eine Verbindung (z. B. Wärmeexport, -import) zu einer emissionshandelspflichtigen oder zu einer nicht- emissionshandelspflichtigen Anlage besteht. Wie in den bisherigen Handelsperioden ist der Anwendungsbereich des TEHG in dessen Anhang 1 geregelt. Mit der Neufassung des TEHG vom 27.07.20114 wurden auch die Vorgaben des Anhangs I der EU-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL5), umgesetzt. 4 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.2011, zuletzt geändert am 15.07.2013 5 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, in der zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG geänderten Fassung Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020 9
Dies brachte eine deutliche Erweiterung des Anwendungsbereichs mit sich: Weitere Industrietätigkeiten, wie z. B. weite Teile der chemischen Industrie und die Nichteisenmetallverarbeitung, fallen nunmehr in den Anwendungsbereich. Außerdem wurden einige bestehende Tätigkeitsbeschreibungen geändert, so dass jetzt ein erweiterter Kreis von Anlagen dem Emissionshandel unterliegt. Beispielsweise sind aufgrund der breiteren Definition der „Verbrennung“ nicht mehr nur Energieanlagen (Tätigkeiten Nr. 2-6 Anhang 1 TEHG), sondern sämtliche Verbrennungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 20 MW oder mehr emissionshandelspflichtig. Hierzu zählen z. B. Prozessfeuerungen in ansonsten nicht emissionshandelspflichtigen Industriebereichen, Asphaltmischanlagen und Prüfstände für Motoren und Triebwerke. Diese neuen Verbrennungsanlagen sind unter der Tätigkeit Nr. 1 Anhang 1 TEHG zusammengefasst6. Die Tätigkeiten (Kurzbezeichnung) nach Anhang 1 TEHG sind in Tabelle 1 zusammengestellt, wobei die neuen und geänderten Tätigkeiten in kursiver Schrift abgebildet sind. Tabelle 1: Tätigkeiten (Kurzbezeichnungen) nach Anhang 1 TEHG TEHG- Nr. Tätigkeit (3. HP) Branchen Sektor (3. HP) 2 Energieumwandlung ≥ 50 MW FWL 3 Energieumwandlung 20–50 MW FWL 4 Energieumwandlung 20–50 MW FWL, Energieanlagen Energie andere Brennstoffe 5 Antriebsmaschinen (Motoren) 6 Antriebsmaschinen (Turbinen) 1 Verbrennung sonstige Verbrennungsanlagen, Nichteisenmetalle, Mineralverarbeitende Industrie, Chemische Industrie 7 Raffinerien Raffinerien 8 Kokereien 9 Verarbeitung von Metallerzen Eisen und Stahl 10 Herstellung von Roheisen und Stahl 11 Verarbeitung von Eisenmetallen Industrie 12 Herstellung von Primäraluminium Nichteisenmetalle 13 Verarbeitung von Nichteisenmetallen 14 Herstellung von Zementklinker 15 Herstellung von Kalk 16 Herstellung von Glas Mineralverarbeitende Industrie 17 Herstellung von Keramik 18 Herstellung von Mineralfasern 19 Herstellung von Gips 6 Ausführliche Erläuterungen zum Anwendungsbereich für die 3. Handelsperiode sind unter http://www.dehst.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Zuteilung_2013-2020/Zuteilung-2020-TEHG-Anwendungsbereich.pdf veröffentlicht. 10 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
TEHG- Nr. Tätigkeit (3. HP) Branchen Sektor (3. HP) 20 Herstellung von Zellstoff Papier und Zellstoff 21 Herstellung von Papier 22 Herstellung von Industrieruß 23 Herstellung von Salpetersäure 24 Herstellung von Adipinsäure Industrie 25 Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure Chemische Industrie 26 Herstellung von Ammoniak 27 Herstellung organischer Grundchemikalien 28 Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas 29 Herstellung von Soda Aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs resultiert auch, dass Energieanlagen im Industriebereich, die bereits seit der 1. Handelsperiode emissionshandelspflichtig sind, in bestimmten Fällen künftig nicht mehr als separate Energieanlage geführt werden. Wenn beispielsweise eine Produktionsanlage der chemischen Industrie, die ab der 3. Handelsperiode in den Emissionshandel einbezogen ist, immissionsschutzrechtlich gemeinsam mit der Energieanlage genehmigt ist, werden beide ab der 3. Handelsperiode gemeinsam unter der entsprechenden Tätigkeit der chemischen Industrie geführt. Mit der Novellierung des TEHG wurde auch die Regelung zur Bildung einer sogenannten einheitlichen Anlage geändert7. In einer einheitlichen Anlage werden mehrere, immissionsschutzrechtlich eigenständig genehmigte Anlagen desselben Anlagenbetreibers am selben Standort, die in einem technischen Verbund betrieben werden, zusammengefasst und im Emissionshandel gemeinsam betrachtet. Durch die Neuregelung wird diese Vorgehensweise für mehr Tätigkeiten als bisher ermöglicht und für Raffinerien verbindlich vorgeschrieben. Auch diese Regelung führt dazu, dass einige bisher separat betrachtete Energieanlagen künftig gemeinsam mit Industrieanlagen unter deren Tätigkeiten geführt werden (z. B. Energieanlagen in der Papierindustrie). Schließlich werden auch sogenannte Nullemissions-Anlagen der 1. und 2. Handelsperiode, in denen eine emissionshandelspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, die selbst aber rechtlich oder tatsächlich keine Emissionen freisetzen oder freisetzen können, in den Emissionshandel einbezogen. Dabei handelt es sich um Anlagen in der Papierindustrie und der chemischen Industrie (vgl. Kapitel 7.7 und 7.8). 7 Ausführliche Erläuterungen zur Bildung der einheitlichen Anlagen enthält der Leitfaden zum Zuteilungsverfahren, Teil 2, Kapitel 3.1.4 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020 11
2.2 Emissionshandelspflichtige Anlagen zum Beginn der 3. Handelsperiode Zum Beginn der 3. Handelsperiode nehmen insgesamt 19168 Anlagen am Emissionshandel teil. Im Vergleich mit der 2. Handelsperiode (Stand 31.12.2012) ist die Anlagenanzahl somit um knapp 300 Anlagen gestiegen. Allerdings ist dieser auf den ersten Blick moderate Anstieg nur begrenzt aussagekräftig, da die in Kapitel 2.1 beschriebenen Veränderungen einerseits zu einer Erhöhung, andererseits aber auch zu einer Verringerung der Anzahl der Anlagen führen. Zudem sind rund 150 Anlagen mit dem Ende der 2. Handelsperiode aus dem Emissionshandel ausgeschieden, da z.B. die Feuerungswärmeleistung (FWL) auf weniger als 20 MW reduziert wurde. Da in der 3. Handelsperiode nicht alle Anlagen einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung haben, ist die Zahl der emissionshandelspflichtigen Anlagen größer als die der Anlagen, denen kostenlos Berechtigungen zugeteilt werden. Beispielsweise erhalten Anlagen, die ausschließlich Strom erzeugen, in der 3. Handelsperiode keine kostenlose Zuteilung (vgl. Kapitel 3). Gleiches gilt für Anlagen, die Wärme erzeugen und diese ausschließlich an andere emissionshandelspflichtige Anlagen abgeben (vgl. Kapitel 3.2). Zudem erhalten einige Anlagen ihre kostenlose Zuteilung nicht nach den Regeln für Bestandsanlagen, da sie erst nach dem 30.06.2011 ihren Betrieb aufgenommen haben und daher für die Zuteilung als neuer Marktteilnehmer gelten. Schließlich wurden nicht für alle Bestandsanlagen, die eine kostenlose Zuteilung hätten erhalten können, Zuteilungsanträge gestellt. In Abbildung 2 ist die Anzahl der Anlagen, die zum Beginn der Handelsperiode am Emissionshandel teilnehmen, differenziert nach Branchen und Tätigkeiten dargestellt. Sofern in einer Anlage mehrere Tätigkeiten nach Anhang 1 TEHG ausgeübt werden, sind sie in diesem Bericht unter der maßgeblichen Tätigkeit der Anlage geführt. Beispielsweise werden in einigen Raffinerien auch weitere Industrietätigkeiten, z. B. Wasserstofferzeugung und Herstellung organischer Grundchemikalien, ausgeübt. Alle Raffinerien werden aber unter der Tätigkeit Nr. 7 geführt. Gleiches gilt für integrierte Hüttenwerke, die unter der Tätigkeit Nr. 10 geführt werden, zu denen aber in der Regel auch Kokereien (Tätigkeit Nr. 8) und Sinteranlagen (Tätigkeit Nr. 9) gehören. Nur eigenständige Kokereien und Sinteranlagen werden unter der jeweiligen Tätigkeit betrachtet. Verbrennungsanlagen mit der Tätigkeit Nr. 1 nach Anhang 1 TEHG, die einer der in den folgenden Kapiteln dargestellten Branchen zugeordnet werden können (z. B. Prozessfeuerungen in der chemischen Industrie), sind in der jeweiligen Branche dargestellt. Demgegenüber sind eigenständig genehmigte Energieanlagen wie in bisherigen Auswertungen (z. B. jährliche Berichte zu den Kohlendioxidemissionen der emissionshandelspflichtigen Anlagen) in der Branche Energieanlagen berücksichtigt, auch wenn sie überwiegend emissionshandelspflichtige Industrieanlagen versorgen. Von den zu Beginn der 3. Handelsperiode emissionshandelspflichtigen Anlagen haben rund 92 Prozent eine kostenlose Zuteilung erhalten. Erwartungsgemäß ist der Anteil der Anlagen, die keine kostenlose Zuteilung erhalten haben, bei Energieanlagen am höchsten. Trotzdem stellen sie mit fast 50 Prozent die zahlenmäßig größte Gruppe der Anlagen dar, die eine kostenlose Zuteilung erhalten. In allen Industriebranchen erhalten Anlagen nur in Einzelfällen keine Zuteilung. Lediglich bei der Herstellung organischer Grundchemikalien finden sich auffällig viele Anlagen ohne kostenlose Zuteilung. Hierbei handelt es sich aber um eine eher zufällige Häufung, die auf unterschiedliche, z. T. oben genannte Gründe zurück zu führen ist. 8 Alle Auswertungen in diesem Bericht beziehen sich auf die 1.763 Anlagen, die nach der nationalen Zuteilungstabelle (NAT) eine kostenlose Grundzuteilung erhalten. Lediglich in Abbildung 2 sind alle 1.916 Anlagen berücksichtigt, die zum Beginn der 3. Handelsperiode am Emissionshandel teilnehmen. 12 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Energieumwandlung ≥ 50Energieumwandlung MW FWL ≥ 50 MW FWL 487 Energieumwandlung Energieumwandlung 20–50 MW FWL 20–50 MW FWL 428 428 ergieanlagen Energieanlagen Energieumwandlung Energieumwandlung 20–50 20–50 MW FWL, andere MW FWL, andere Brennstoffe 13 Brennstoffe 13 Antriebsmaschinen Antriebsmaschinen (Motoren) 3 (Motoren) 3 Antriebsmaschinen52 Antriebsmaschinen (Turbinen) (Turbinen) 52 sonstige Verbrennungsanlagen nstige Verbrennungsanlagen Verbrennung Verbrennung 43 43 finerien Raffinerien Raffinerien 24 Raffinerien 24 Verbrennung 1 Verbrennung 1 Kokereien 4 Kokereien 4 en und Stahl Eisen und Stahl Verarbeitung Verarbeitung von Metallerzen 1 von Metallerzen 1 Herstellung von RoheisenHerstellung und Stahl von Roheisen 32 und Stahl 32 Verarbeitung von Eisenmetallen Verarbeitung von Eisenmetallen 91 91 Verbrennung 1 Verbrennung 1 Herstellung von Zementklinker Herstellung von Zementklinker 37 37 Herstellung von Kalk Herstellung66 von Kalk 66 neralverarbeitende Mineralverarbeitende Herstellung von Glas Herstellung von85 Glas 85 dustrie Industrie Herstellung von Keramik Herstellung von Keramik 154 154 Herstellung Herstellung von Mineralfasern 7 von Mineralfasern 7 Herstellung von Gips Herstellung 9 von Gips 9 Herstellung von Zellstoff Herstellung 5 von Zellstoff 5 pier und Zellstoff Papier und Zellstoff Herstellung von Papier Herstellung von Papier 145 145 Verbrennung 29 Verbrennung 29 Herstellung Herstellung von Industrieruß 5 von Industrieruß 5 Herstellung Herstellung von Salpetersäure 8 von Salpetersäure 8 Herstellung Herstellung von Adipinsäure 2 von Adipinsäure 2 emische Industrie Chemische Industrie Herstellung Herstellung von Glyoxal und von Glyoxal Glyoxylsäure 1 und Glyoxylsäure 1 Herstellung von AmmoniakHerstellung 5 von Ammoniak 5 Herstellung organischer Grundchemikalien 122 Herstellung organischer Grundchemikalien 122 Herstellung Herstellung von Wasserstoff von Wasserstoff und Synthesegas 13und Synthesegas 13 Herstellung von Soda Herstellung 6 von Soda 6 Verbrennung 2 Verbrennung 2 chteisenmetalle Nichteisenmetalle Herstellung von Herstellung von Primäraluminium 7 Primäraluminium 7 Verarbeitung von Nichteisenmetallen Verarbeitung von Nichteisenmetallen 28 28 0 100 0 200 100 300 200 400 300 500 400 eh-pflichtige eh-pflichtige Anlagen Anlagen mit Zuteilung mit Zuteilung eh-pflichtige eh-pflichtige Anlagen Anlagen ohne Zuteilung ohne Zuteilung Stand: 25.11.2013 Abbildung 2: Emissionshandelspflichtige Anlagen (mit/ohne kostenlose Zuteilung) zu Beginn der 3. Handelsperiode 3 Zuteilungsregeln Mit der Novellierung der EHRL wurde die Versteigerung als Grundprinzip der Allokation von Emissionsberechtigungen ab der 3. Handelsperiode festgelegt. Übergangsweise sollen Anlagen weiterhin eine kostenlose Zuteilung erhalten. Hiervon ausgenommen ist allerdings die Stromerzeugung, für die es grundsätzlich keine kostenlose Zuteilung mehr gibt. Ausgangspunkt für die konkrete Ausgestaltung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen sind die einheitlichen EU-Zuteilungsregeln9 und deren Umsetzung im TEHG sowie in der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)10. 9 Entscheidung 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (in englischen Dokumenten: CIMs). 10 Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020 13
Die kostenlose Zuteilung berechnet sich grundsätzlich nicht mehr aus den historischen Emissionen einer Anlage, sondern auf Basis überwiegend produktbezogener Benchmarks. Diese werden mit einer (historischen) Aktivitätsrate, z. B. einer Produktionsmenge, multipliziert. Als sogenannter Bezugszeitraum für die historischen Aktivitätsraten wurden entweder die Jahre 2005 bis 2008 oder 2009 bis 2010 herangezogen (vgl. auch Anhang)11. Darüber hinaus werden für die Berechnung der Zuteilungsmenge das Risiko zur Verlagerung von CO2-Emissionen („Carbon Leakage“) sowie Kürzungsfaktoren zur Budgetsicherung berücksichtigt (vgl. Kapitel 4 und 5). Des Weiteren existieren besondere Zuteilungsregeln, z. B. für anlagenübergreifende Wärmeströme (vgl. Kapitel 3.2), die sich teilweise erheblich von den deutschen Zuteilungsregeln in der 1. und 2. Handelsperiode unterscheiden12. 3.1 Benchmarking als Grundprinzip der Zuteilung Die methodische Grundlage der kostenlosen Zuteilung in der 3. Handelsperiode bildet das Benchmarking. Anspruchsvolle und gemeinschaftsweit gültige Emissionswerte (Benchmarks) sollen Anreize zur Reduzierung von Treibhausgasen und zur Investition in energieeffiziente Technik schaffen. Die Einheitlichkeit der Emissionswerte in allen EU-Mitgliedstaaten soll zudem dafür sorgen, dass durch die kostenlose Zuteilung keine EU-internen Wettbewerbsverzerrungen mehr auftreten. Die Anwendung der Emissionswerte wurde in den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln in einem vierstufigen Ansatz konkretisiert: 1. Produkt-Emissionswert (t CO2/t Produkt): Die Zuteilung basiert auf der zuteilungsrelevanten Menge des hergestellten Produkts, die mit einem produktspezifischen Emissionswert multipliziert wird. In den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln sind für insgesamt 52 Produkte Emissionswerte festgelegt. Die Produkt-Emissionswerte beruhen auf dem durchschnittlichen Emissionsausstoß der zehn Prozent effizientesten Anlagen eines Sektors in den Jahren 2007 und 2008. Die Produkt- Emissionswerte gelten einheitlich für alle Anlagen zur Herstellung des Produkts, unabhängig davon, in welchem Land die Anlage steht, welche Technologie verwendet oder welche Stoffe eingesetzt werden13. Bei Raffinerie-Produkten und einigen Produkten der chemischen Industrie ist die Bezugsgröße für den Emissionswert nicht das Produkt, sondern es wird ein spezieller Ansatz genutzt (vgl. Kapitel 7.3). 2. Wärme-Emissionswert (62,3 t CO2/TJ Wärme): Die Zuteilung basiert auf der Menge der zuteilungsfähigen messbaren Wärme, die mit einem festgelegten, für alle Anlagen einheitlichen Wärme-Emissionswert multipliziert wird. Der Emissionswert für Wärme entspricht den Emissionen eines erdgasbefeuerten Kessels mit einem Wirkungsgrad von etwa 90 Prozent bei der Erzeugung von 1 TJ Wärme. 3. Brennstoff-Emissionswert (56,1 t CO2/TJ Brennstoff): Die Zuteilung für nicht messbare Wärme (z. B. bei direkten Prozessfeuerungen) basiert auf dem Energieinhalt des verbrauchten Brennstoffs, der mit einem festgelegten und für alle Anlagen einheitlichen Emissionswert multipliziert wird. Der Brennstoff-Emissionswert entspricht dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor von Erdgas. 4. Ansatz für Prozessemissionen: Für die Berechnung der Zuteilung werden 97 Prozent der zuteilungsfähigen historischen Prozessemissionen als Basis verwendet. 11 Der Bezugszeitraum wurde vom Anlagenbetreiber ausgewählt. 12 Die Grundlagen der Zuteilung sind im Teil 1 des Leitfadens zum Zuteilungsverfahren veröffentlicht. Detaillierte Ausführungen zu den Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen enthalten die Teile 2 bis 3c. 13 Ausführliche Erläuterungen zur Ableitung der Emissionswerte sind auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/benchmarking/studies_en.htm veröffentlicht. Detaillierte Erläuterungen zu den einzelnen Produkt-Emissionswerten wie Definition der Systemgrenzen und Angabe des konkreten Emissionswerts finden sich in Teil 3c des Leitfadens zum Zuteilungsverfahren. 14 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Dieser vierstufige Ansatz kommt hierarchisch zur Anwendung, d. h. wenn für ein Produkt ein Emissionswert festgelegt ist, muss dieser angewendet werden. Nur für die Herstellung von Produkten, für die keine Produkt-Emissionswerte festgelegt sind, gelten die so genannten Fallback-Ansätze (Nr. 2 bis 4) in der abgebildeten Hierarchie. Für eine Anlage können mehrere dieser Ansätze angewandt werden, z. B. wenn Produkte mit und ohne festgelegten Emissionswert hergestellt werden. Um diese vier Zuteilungsansätze anwenden zu können, werden Anlagen virtuell in sogenannte Zuteilungselemente aufgeteilt. Für jedes Produkt einer Anlage, das unter einen Produkt- Emissionswert fällt, wird ein Zuteilungselement gebildet. Bei Produkten ohne Produkt-Emissionswert gilt entsprechendes für die Bildung der Fallback-Zuteilungselemente (gegebenenfalls differenziert nach dem Carbon-Leakage-Risiko). Prozessemissionen Wärme an Anteil an 1,8% Privathaushalte Produkt-Emissionswert Gesamtzuteilung 2013-2020 0,15% Brennstoff- Emissionswert Roheisen 22,2% 6,2% Grauzementklinker 11,2% Raffinerieprodukte 10,7% Steamcracken 3,9% Wärme- Kalk 3,6% Emissionswert Eisenerzsinter 2,9% Produkt- 21,8% Emissionswert Ammoniak 2,0% 70,0% Koks 1,3% Wasserstoff 1,3% Restliche 40 Produkt-EW 10,9% Gesamtergebnis 70,0% Stand: 25.11.2013 Abbildung 3: Aufteilung der Gesamtzuteilung 2013-2020 nach Zuteilungsansätzen In Abbildung 3 ist die Verteilung der vier Ansätze auf die gesamte Zuteilungsmenge dargestellt. 70 Prozent der Zuteilungsmenge entfallen auf Produkt-Emissionswerte (Produkt-EW). Dabei stellen Roheisen mit 22,2 Prozent, Grauzementklinker mit 11,2 Prozent und Raffinerieprodukte mit 10,7 Prozent die Produkt-Emissionswerte mit den höchsten Zuteilungsmengen dar. Auf sechs weitere Produkt-Emissionswerte entfallen zwischen einem und knapp vier Prozent der Gesamtzuteilung. Die übrigen 40 Produkt-Emissionswerte umfassen zusammen nur rund elf Prozent der Zuteilung. Drei Produkt-Emissionswerte kamen bei der Zuteilung für deutsche Anlagen nicht zur Anwendung: Kurzfaser-Zellstoff, S- und E-PVC. Bei den Fallback-Ansätzen dominiert der Wärme-Emissionswert: Auf ihn ist mit 21,8 Prozent in etwa die gleiche Zuteilungsmenge zurückzuführen wie auf den Produkt-Emissionswert für Roheisen. Nur ein sehr geringer Anteil der Zuteilung entfällt auf die Sonderregel für Wärmelieferungen an Privathaushalte (vgl. Kapitel 3.4). Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020 15
3.2 Zuteilung bei anlagenübergreifenden Wärmeströmen Im Gegensatz zur 1. und 2. Handelsperiode besteht ein Zuteilungsanspruch nicht mehr grundsätzlich für die Anlage, in der die Emissionen entstehen. Damit sind auch nicht mehr ausschließlich Daten, die nur auf die jeweilige Anlage entsprechend ihrer Anlagengrenze bezogen sind, für die Entscheidung relevant, welche Anlage in welcher Höhe eine Zuteilung erhält. Stattdessen erfordern die Zuteilungsregeln der 3. Handelsperiode in den meisten Fällen eine systemische Betrachtung, bei der die Verbindungen zwischen den Anlagen – insbesondere durch die Weiterleitung von Kuppelgasen, CO2 oder Zwischenprodukten sowie durch den Im- oder Export von Wärme – sowie die Zugehörigkeit der Anlagen zum Emissionshandel eine wesentliche Rolle spielen. Dies wird insbesondere im Zusammenhang mit den sogenannten anlagenübergreifenden Wärmeströmen deutlich: Hierunter sind Wärmeströme zu verstehen, die über eine technische Verbindung, zum Beispiel eine Fernwärmeleitung, die Grenze einer emissionshandelspflichtigen Anlage überschreiten. Bei anlagenübergreifenden Wärmeströmen gilt für die kostenlose Zuteilung in der 3. Handelsperiode, dass sie grundsätzlich für die emissionshandelspflichtige Anlage (ETS-Anlage) erfolgt, in der die Wärme genutzt wird. Nur wenn die Wärme von einer Anlage genutzt wird, die nicht am Emissionshandel teilnimmt (Nicht-ETS-Anlage) oder wenn die Wärme an ein Wärmeverteilnetz (wird bei der Zuteilung wie eine Nicht-ETS-Anlage behandelt) geliefert wird, erfolgt die Zuteilung für die Anlage, in der die Wärme erzeugt wird. Wärme, die in einer Nicht-ETS-Anlage erzeugt und von einer ETS-Anlage importiert wurde, ist hingegen nicht zuteilungsfähig. In den Produkt-Emissionswerten ist der für die Herstellung der Produkte erforderliche Wärmebedarf bereits berücksichtigt. Bei Produkten mit Produkt-Emissionswert wird die Zuteilung daher gekürzt, wenn für deren Herstellung Wärme von Nicht-ETS-Anlagen genutzt wird14. In den Zuteilungsanträgen wurden insgesamt rund 1900 Verbindungen zwischen ETS- und Nicht- ETS-Anlagen sowie Wärmeverteilnetzen angegeben, an die Wärme abgegeben oder von denen Wärme importiert wurde. Im Mittel der Jahre 2005 bis 2010 wurden aus ETS-Anlagen rund 191 TWh pro Jahr exportiert. In Abbildung 4 ist die Verteilung der exportierten Wärmemengen hinsichtlich der Abnehmergruppen „ETS-Anlage“, „Nicht-ETS-Anlage“ und „Wärmeverteilnetz“ dargestellt. Deutlich zu erkennen ist die wesentliche Rolle der Wärmeverteilnetze, auf die rund zwei Drittel der exportierten Wärmemengen entfallen. Der Anteil von Wärmelieferungen an Nicht-ETS-Anlagen beträgt knapp 20 Prozent. Hieraus folgt, dass insgesamt etwa 86 Prozent der exportierten Wärmemenge eine Zuteilung bei der Wärme erzeugenden Anlage begründen. Dies ist besonders deshalb bemerkenswert, da als Grundprinzip die Zuteilung beim Nutzer der Wärme festgeschrieben wurde: Diesem Grundprinzip sind aber nur rund 14 Prozent der Wärmeexporte zuzuordnen. 14 Die komplexen Zuteilungsregeln für anlagenübergreifende Wärmeströme sind im Leitfaden Teil 3a ausführlich beschrieben und anhand von Beispielen veranschaulicht. 16 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Anteil an Ø Export an ETS-Anlagen/Branchen Wärmemengen 2005-2010 ETS-Anlagen Papier und Zellstoff 5,27% 13,8% Chemische Industrie 4,98% Energieanlagen 2,06% Nicht-ETS-Anlage Raffinerien 0,84% 19,1% Wärmeverteilnetz sonstige Verbrennungsanlagen 0,27% 67,1% Eisen und Stahl 0,27% Nichteisenmetalle 0,10% Mineralverarbeitende Industrie 0,04% Gesamtergebnis 13,83% Stand: 25.11.2013 Abbildung 4: Verteilung der Wärmeexporte (durchschnittliche Wärmemengen 2005-2010) auf Abnehmergruppen Eine weitergehende Aufschlüsselung der an ETS-Anlagen exportierten Wärmemengen nach den Tätigkeiten zeigt, dass rund 75 Prozent der an ETS-Anlagen gelieferten Wärme an Anlagen der Papier- und Zellstoffindustrie und der chemischen Industrie exportiert wird. Entsprechend relevant sind die Wärmemengen bei diesen Anlagen auch für die Zuteilung (vgl. Kapitel 7.7 und 7.8). Bei den übrigen Industriebranchen spielen Wärmelieferungen von ETS-Anlagen insgesamt nur eine untergeordnete Rolle. Knapp 15 Prozent der an ETS-Anlagen exportierten Wärmemengen wird an Energieanlagen weitergegeben. Diese Wärmemengen werden meistens zur Stromerzeugung eingesetzt und begründen daher keinen Zuteilungsanspruch bei der importierenden ETS-Anlage. Im Mittel der Jahre 2005 bis 2010 haben ETS-Anlagen jährlich 45,7 TWh Wärme importiert15. In Abbildung 5 ist die Verteilung der importierten Wärmemenge auf die Lieferantengruppen „ETS- Anlagen“, „Nicht-ETS-Anlagen“ und „Wärmeverteilnetze“ dargestellt. 15 Eine Bilanz der Import- und Exportsituation der ETS-Anlagen zeigt, dass ETS-Anlagen rund 26 TWh/Jahr an andere ETS- Anlagen exportiert haben, während die importierte Wärmemenge der ETS-Anlagen nur etwa 23 TWh/Jahr beträgt. Auf den ersten Blick kann diese Differenz als offensichtliche Inkonsistenz der Daten verstanden werden. Tatsächlich liegt aber keine Inkonsistenz vor, da der Unterschied vor allem darauf zurückzuführen ist, dass Wärmeverluste im Netz zwischen der Wärme abgebenden und der aufnehmenden Anlage eine geringere importierte Menge begründen. Zudem führt auch die Anwendung von unterschiedlichen, aber zulässigen Bestimmungsmethoden für die Wärmemenge bei abgebenden und aufnehmenden Anlagen zu Differenzen. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020 17
Anteil an Ø Import aus ETS-Anlagen/Branchen Wärmemengen 2005-2010 Energieanlagen 45,65% Chemische Industrie 3,84% Wärmeverteilnetz Papier und Zellstoff 0,33% ETS-Anlagen 38,4% 50,4% Nichteisenmetalle 0,32% Raffinerien 0,11% Mineralverarbeitende Industrie 0,10% Nicht-ETS- Eisen und Stahl 0,02% Anlagen Gesamtergebnis 50,37% 11,2% Stand: 25.11.2013 Abbildung 5: Verteilung der Wärmeimporte (durchschnittliche Wärmemengen 2005-2010) auf Lieferantengruppen Die Hälfte der importierten Wärmemenge entfällt auf Wärmebezüge von anderen ETS-Anlagen. Der Anteil der Wärmeimporte aus Wärmeverteilnetzen beträgt 39 Prozent. Nur rund elf Prozent der Wärmeimporte stammen von Nicht-ETS-Anlagen. In Summe ergibt sich damit bei rund der Hälfte der importierenden Anlagen ein Zuteilungsanspruch für die importierte Wärmemenge. Die differenzierte Betrachtung der Importe von anderen ETS-Anlagen zeigt erwartungsgemäß, dass Energieanlagen die größten Wärmeexporteure an ETS-Anlagen sind. Rund 91 Prozent der von anderen ETS-Anlagen importierten Wärmemengen stammen aus dieser Branche. Zwar exportieren auch andere Branchen wie z. B. die chemische Industrie Wärme an andere ETS-Anlagen. Diese Exporte stellen aber bei keiner Industriebranche einen zuteilungsrelevanten Faktor dar, z. B. wird in der chemischen Industrie deutlich mehr Wärme im- als exportiert (vgl. Kapitel 7.8). 3.3 Zuteilung bei energetischer Verwertung von Restgasen Unter Restgasen werden im Zusammenhang mit den Zuteilungsregeln Gasmischungen verstanden, die unvollständig oxidierten Kohlenstoff enthalten und aus speziellen Prozessen stammen. Hierzu zählen neben den Kuppelgasen der Eisen- und Stahlindustrie (Gicht-, Konverter- und Kokereigas) auch Restgase, die z. B. in der chemischen Industrie oder in Raffinerien als Synthese-, Destillationsabgase oder Spülgase entstehen. Für Restgase besteht bei der kostenlosen Zuteilung eine Besonderheit, die sich aus den Vorgaben der EHRL ergibt: Sofern Strom aus Restgasen erzeugt wird, soll hierfür – im Gegensatz zur Stromerzeugung aus anderen Brennstoffen – ausnahmsweise noch kostenlos zugeteilt werden. Mit der konkreten Umsetzung in den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln wurde festgelegt, dass auch die Nutzung von Restgasen zur Wärmeerzeugung16 berücksichtigt wird. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Verwertung der häufig emissionsreichen und im Vergleich zu konventionellen Brennstoffen weniger effizient nutzbaren Restgase durch den Emissionshandel nicht zurückgedrängt oder verhindert wird. 16 Unabhängig von der speziellen Regel im Zusammenhang mit der energetischen Verwertung von Restgasen kann beim Nutzer der Restgase zusätzlich eine Zuteilung für die Wärmeerzeugung erfolgen. 18 Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Methodisch wird die energetische Verwertung der Restgase dadurch berücksichtigt, dass nicht nur das Kohlendioxid, das als unmittelbares Ergebnis des Produktionsprozesses entsteht (z. B. Reduktion von Metallverbindungen, chemische Synthesen), in die Ermittlung der Zuteilungsmenge einfließt, sondern auch der noch unvollständig oxidierte Kohlenstoff, der für die Strom- bzw. Wärmeerzeugung genutzt wird. Allerdings basiert die Zuteilung nicht – wie beispielsweise für Kuppelgase der Eisen- und Stahlindustrie in der 2. Handelsperiode – auf den gesamten Emissionen der Restgase, sondern nur auf der Menge an Kohlendioxid, die im Vergleich zur Verbrennung von Erdgas zusätzlich bei der Verbrennung der Restgase freigesetzt wird. Allerdings wird beim Vergleich mit der Verbrennung von Erdgas auch ein „Ineffizienzaufschlag“ für das Restgas berücksichtigt, der den in der Regel niedrigeren Wirkungsgrad im Vergleich zum Einsatz von Erdgas beschreibt. Hierdurch wird sichergestellt, dass nur der Nachteil des im Vergleich zur Strom- bzw. Wärmeerzeugung aus Erdgas ineffizienteren Einsatzes der Restgase ausgeglichen wird, aber keine darüber hinausgehende Besserstellung der Restgase erfolgt. Für Restgase, die innerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Emissionswerts entstehen, wurde die Zuteilung für die Restgasverwertung bereits bei der Festlegung des Produkt-Emissionswerts berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Kuppelgase der Eisen- und Stahlindustrie, die in den Produkt-Emissionswerten für Koks und Roheisen berücksichtigt sind. Die Zuteilung erfolgt in diesem Fall bei der Anlage, in der das Kuppelgas anfällt, unabhängig davon, ob die Kuppelgase an andere Anlagen weitergeleitet werden und ob sie tatsächlich energetisch verwertet werden (vgl. Kapitel 7.4). Bei Restgasen, die außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Emissionswerts entstehen, wird die Zuteilung für die energetische Verwertung über den Fallback-Ansatz für Prozessemissionen (sogenannte Prozessemissionen „Typ c“)17 abgebildet. Die Zuteilung erfolgt aber nicht bei der Anlage, in der die Restgase entstehen, sondern bei der Anlage, in der die Restgase zur Strom- oder Wärmeerzeugung eingesetzt werden. Für das Jahr 2013 sind rund 33 Millionen Emissionsberechtigungen über die Produkt-Emissionswerte für Koks und Roheisen den Kuppelgasen der Eisen- und Stahlbranche zuzuordnen. Lediglich rund 650.000 Emissionsberechtigungen wurden für die energetische Verwertung anderer Restgase über den Fallback-Ansatz zugeteilt. Die Zuteilung für die energetische Verwertung dieser Restgase erhalten vor allem die chemische Industrie und Energieanlagen, in geringerem Umfang auch Raffinerien und Anlagen zur Herstellung von Keramik oder Nichteisenmetallen. Die Dominanz der Kuppelgase bei der Betrachtung der Restgase insgesamt ergibt sich aus ihrer Mengenrelevanz und den hohen Emissionen im Vergleich zu den anderen Restgasen: Die Emissionen der Kuppelgase, die an andere Anlagen weitergeleitet wurden, lagen in den jeweils vom Anlagenbetreiber gewählten Bezugszeiträumen bei knapp 30 Millionen t CO2/Jahr18, wohingegen die Emissionen anderer Restgase, die energetisch verwertet wurden, nur knapp 1,2 Millionen t CO2/Jahr betrugen. Gicht- und Konvertergas weisen auch einen wesentlich höheren Emissionsfaktor als Erdgas auf, so dass nach Abzug der Emissionen, die bei der Verbrennung von Erdgas entstehen würden, noch eine relativ hohe Emissionsmenge Grundlage der Zuteilung ist. Im Gegensatz dazu führen die zum Teil geringeren Emissionsfaktoren der anderen Restgase zu einer geringen Differenz zu den Erdgasemissionen und damit auch zu einer vergleichsweise niedrigeren Zuteilung. 17 Detaillierte Erläuterungen zur Definition von Restgasen und den diesbezüglichen Zuteilungsregeln enthält der Leitfaden Teil 3b. Sofern Restgase (außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Emissionswerts) nicht energetisch genutzt werden erfolgt die Zuteilung nur für das Kohlendioxid, das als unmittelbares Ergebnis des Produktionsprozesses entsteht (Prozessemissionen „Typ b“). Diese Restgase sind nicht bei den Auswertungen berücksichtigt. 18 Hierbei nicht berücksichtigt ist die Verwertung von Kuppelgasen innerhalb der Anlage, in der die Kuppelgase entstehen. Analog zur Berechnung der Zuteilungsmenge wird hier der Median der Emissionen der Kuppelgas betrachtet und kein Durchschnittswert. Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020 19
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