Zuteilung 2013-2020 Ergebnisse der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Bestandsanlagen für die 3. Handelsperiode 2013-2020 - DEHSt

 
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Zuteilung 2013-2020 Ergebnisse der kostenlosen Zuteilung von Emissionsberechtigungen an Bestandsanlagen für die 3. Handelsperiode 2013-2020 - DEHSt
Zuteilung 2013-2020
Ergebnisse der kostenlosen Zuteilung von
Emissionsberechtigungen an Bestandsanlagen für
die 3. Handelsperiode 2013-2020

                                        Deutsche
                                        Emissionshandelsstelle
Impressum
Herausgeber
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
im Umweltbundesamt
Bismarckplatz 1
14193 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 89 03-50 50
Telefax: +49 (0) 30 89 03-50 10
emissionshandel@dehst.de
Internet: www.dehst.de

Stand: April 2014

Redaktion: Fachgebiet E 2.3
Inhaltsverzeichnis

1 Ergebnisse des Zuteilungsverfahrens auf einen Blick.................................................................. 7

2 Emissionshandelspflichtige Anlagen in der 3. Handelsperiode................................................... 9

  2.1 Überblick über Neuerungen beim Anwendungsbereich............................................................ 9

  2.2 Emissionshandelspflichtige Anlagen zum Beginn der 3. Handelsperiode................................ 12

3 Zuteilungsregeln...................................................................................................................... 13

  3.1 Benchmarking als Grundprinzip der Zuteilung........................................................................ 14

  3.2 Zuteilung bei anlagenübergreifenden Wärmeströmen............................................................. 16

  3.3 Zuteilung bei energetischer Verwertung von Restgasen.......................................................... 18

  3.4 Zusätzliche Zuteilung für Wärmelieferungen an Privathaushalte............................................. 20

4 Berücksichtigung des Risikos zur Verlagerung von CO2-Emissionen („Carbon Leakage“)............. 21

5 Budgetkürzungen in der 3. Handelsperiode............................................................................... 24

  5.1 Linearer Kürzungsfaktor für Stromerzeuger............................................................................. 25

  5.2 Sektorübergreifender Korrekturfaktor für Nicht-Stromerzeuger (Industrieanlagen)................... 25

6 Zuteilungsmengen in der 3. Handelsperiode............................................................................. 26

  6.1 Vergleich zwischen 2. und 3. Handelsperiode........................................................................ 26

  6.2 Vergleich zwischen Zuteilung und Emissionen........................................................................ 28

7 Branchenspezifische Betrachtung............................................................................................. 31

  7.1 Energieanlagen..................................................................................................................... 32

  7.2 Sonstige Verbrennungsanlagen............................................................................................. 35

  7.3 Raffinerien............................................................................................................................ 36

  7.4 Eisen- und Stahlindustrie ..................................................................................................... 39

  7.5 Nichteisenmetallindustrie..................................................................................................... 42

  7.6 Mineralverarbeitende Industrie ............................................................................................. 45

  7.7 Papier- und Zellstoffindustrie................................................................................................ 49

  7.8 Chemische Industrie............................................................................................................. 51

8 Die zehn größten Anlagen im Vergleich .................................................................................... 56

9 Ausblick................................................................................................................................... 57

10 Anhang.................................................................................................................................... 58
Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1:       durchschnittliche kostenlose Grundzuteilung (NAT) in der 3. Handelsperiode
                   für Anlagen in der EU differenziert nach Mitgliedstaaten und EEA-EFTA-Staaten......... 8

Abbildung 2:       Emissionshandelspflichtige Anlagen (mit/ohne kostenlose Zuteilung) zu
                   Beginn der 3. Handelsperiode................................................................................. 13

Abbildung 3:       Aufteilung der Gesamtzuteilung 2013-2020 nach Zuteilungsansätzen...................... 15

Abbildung 4:       Verteilung der Wärmeexporte (durchschnittliche Wärmemengen 2005-2010)
                   auf Abnehmergruppen............................................................................................ 17

Abbildung 5:       Verteilung der Wärmeimporte (durchschnittliche Wärmemengen 2005-2010)
                   auf Lieferantengruppen........................................................................................... 18

Abbildung 6:       Zusätzliche Zuteilungsmenge für Wärmelieferungen an Privathaushalte................... 20

Abbildung 7:       Entwicklung der Zuteilungsmengen in Abhängigkeit von der
                   angenommenen Carbon-Leakage-Gefährdung......................................................... 23

Abbildung 8:       Aufteilung des EU-weiten Gesamtbudgets für Anlagen in der Handelsperiode........... 24

Abbildung 9:       Jährliche Menge kostenlos zugeteilter Emissionsberechtigungen
                   in der 2. und 3. Handelsperiode.............................................................................. 27

Abbildung 10: Durchschnittliche jährliche Zuteilungsmenge für die am Emissionshandel
              teilnehmenden Branchen in der 2. und 3. Handelsperiode....................................... 28

Abbildung 11: Zuteilungssituation der Branchen im Vergleich zu den durchschnittlichen
              Emissionen des Bezugszeitraums und den erwarteten Emissionen .......................... 30

Abbildung 12: Prognostizierter Überschuss und Zukaufbedarf der Branchen für das Jahr 2013........ 31

Abbildung 13: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen bei Energieanlagen...................... 33

Abbildung 14: Zuteilungsmengen für Energieanlagen differenziert nach Zuteilungselementen
              (einschließlich Zuteilung für Wärmelieferung an Privathaushalte)............................. 34

Abbildung 15: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen bei sonstigen
              Verbrennungsanlagen............................................................................................. 36

Abbildung 16: Zuteilungsmengen für sonstige Verbrennungsanlagen differenziert nach
              Zuteilungselementen.............................................................................................. 36

Abbildung 17: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen bei Raffinerien............................. 37

Abbildung 18: Zuteilungsmengen für Raffinerien differenziert nach Zuteilungselementen............... 38

Abbildung 19: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der Eisen- und Stahlindustrie
              unter Berücksichtigung eines geschätzten Anteils für Kuppelgase (Variante 2).......... 41

Abbildung 20: Zuteilungsmengen für die Eisen- und Stahlindustrie differenziert nach
              Zuteilungselementen.............................................................................................. 42

Abbildung 21: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der
              Nichteisenmetallindustrie....................................................................................... 43
Abbildung 22: Zuteilungsmengen für die Nichteisenmetall-Industrie differenziert nach
              Zuteilungselementen.............................................................................................. 45

Abbildung 23: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der
              mineralverarbeitenden Industrie............................................................................. 46

Abbildung 24: Zuteilungsmengen für die mineralverarbeitende Industrie differenziert nach
              Zuteilungselementen.............................................................................................. 48

Abbildung 25: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der
              Papier- und Zellstoffindustrie.................................................................................. 50

Abbildung 26: Zuteilungsmengen für die Papier- und Zellstoffindustrie differenziert nach
              Zuteilungselementen.............................................................................................. 51

Abbildung 27: Vergleich von Zuteilungsmengen und Emissionen in der chemischen Industrie ........ 53

Abbildung 28: Zuteilungsmengen für die chemische Industrie differenziert nach
              Zuteilungselementen.............................................................................................. 55

Abbildung 29: Anzahl Energie- und Industrieanlagen mit einer kostenlosen Zuteilung
              differenziert nach Bundesländern........................................................................... 60

Abbildung 30: Kostenlose Zuteilungsmengen 2013-2020 für Energie- und Industrieanlagen
              differenziert nach Bundesländern........................................................................... 61

Abbildung 31: Kostenlose Zuteilungsmengen 2013-2020 differenziert nach Branchen.................... 61

Abbildung 32: Kostenlose Zuteilungsmengen 2013-2020 differenziert nach Tätigkeiten.................. 62

Abbildung 33: Zahl der Anlagen mit ihren gewählten Bezugszeiträumen
              differenziert nach Branchen.................................................................................... 63

Abbildung 34: Kostenlose Zuteilungsmengen 2013-2020 mit den gewählten Bezugszeiträumen
              differenziert nach Branchen.................................................................................... 63

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1:         Tätigkeiten (Kurzbezeichnungen) nach Anhang 1 TEHG ............................................ 10

Tabelle 2:         Faktoren zur Berechnung der Zuteilungsmenge mit/ohne Berücksichtigung
                   des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen)................................................. 21

Tabelle 3:         Zuteilungsmengen für das Jahr 2013 differenziert nach angenommenem
                   Carbon-Leakage-Risiko........................................................................................... 22

Tabelle 4:         Linearer Kürzungsfaktor zur Berechnung der endgültigen Zuteilung für
                   Stromerzeuger........................................................................................................ 25

Tabelle 5:         Sektorübergreifender Korrekturfaktor zur Berechnung der endgültigen
                   Zuteilung für Nicht-Stromerzeuger (Industrieanlagen).............................................. 25

Tabelle 6:         Übersicht über die Zuteilung für Energieanlagen...................................................... 32

Tabelle 7:         Übersicht über die Zuteilung für sonstige Verbrennungsanlagen............................... 35

Tabelle 8:         Übersicht über die Zuteilung für Raffinerien............................................................. 37
Tabelle 9:    Übersicht über die Zuteilung für die Eisen- und Stahlindustrie.................................. 39

Tabelle 10:   Übersicht über die Zuteilung für die Nichteisenmetallindustrie................................. 43

Tabelle 11:   Übersicht über die Zuteilung für die mineralverarbeitende Industrie......................... 45

Tabelle 12:   Übersicht über die Zuteilung für die Papier- und Zellstoffindustrie............................ 49

Tabelle 13:   Übersicht über die Zuteilung für die chemische Industrie......................................... 52

Tabelle 14:   Die zehn größten Zuteilungen pro Jahr in der dritten
              Handelsperiode 2013–2020 in Deutschland .......................................................... 56

Tabelle 15:   Die zehn größten emissionshandelspflichtigen Emittenten
              im Jahr 2012 in Deutschland .................................................................................. 57

Tabelle 16:   Gegenüberstellung der Tätigkeiten (Kurzbezeichnungen) nach dem
              aktuellen Anhang 1 TEHG (3. Handelsperiode) sowie nach dem
              früheren Anhang 1 TEHG (2. Handelsperiode) ......................................................... 58
1      Ergebnisse des Zuteilungsverfahrens auf einen Blick
Der Beginn der 3. Handelsperiode ist geprägt von einem Wechsel einer EU-weiten, aber in
Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten durchgeführten Allokation zu einem System mit
gemeinschaftsweitem Budget (Cap) und EU-einheitlichen Zuteilungsregeln. Die 3. Handelsperiode
dauert acht Jahre und läuft vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2020. Mit ihrem Beginn hat sich auch
der Anwendungsbereich des Emissionshandels erweitert, z. B. durch weitere Industrietätigkeiten
wie Teile der chemischen Industrie und die Nichteisenmetallverarbeitung. Während in der 1. und
2. Handelsperiode (2005-2007 und 2008-2012) Emissionsberechtigungen größtenteils kostenlos
zugeteilt wurden, wird in der laufenden 3. Handelsperiode der überwiegende Teil der Berechtigungen
versteigert. Für einen schrittweisen Übergang zur vollständigen Versteigerung der Berechtigungen
erhalten Anlagen in der 3. Handelsperiode auf Basis sogenannter Benchmarks weiterhin eine
kostenlose Zuteilung, deren Anteil allerdings jährlich abnehmen soll. Für die mit der Erzeugung von
Strom verursachten Treibhausgasemissionen müssen Emissionsberechtigungen vollständig am Markt
erworben werden.

Mit diesem Bericht legt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eine
ausführliche Auswertung des Zuteilungsverfahrens für die 3. Handelsperiode vor. Sie betrifft
das Zuteilungsverfahren für Bestandsanlagen, also Anlagen, die vor dem 01.07.2011 eine
Emissionsgenehmigung erhalten und ihren Regelbetrieb aufgenommen haben1. Die 29 Tätigkeiten
im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) wurden für diesen Bericht
in acht Branchen zusammengefasst (Energieanlagen, sonstige Verbrennungsanlagen, Raffinerien,
Eisen- und Stahlindustrie, Nichteisenmetallindustrie, mineralverarbeitende Industrie, Papier- und
Zellstoffindustrie sowie chemische Industrie). Der Bericht enthält neben einem Überblick über die
emissionshandelspflichtigen Anlagen in Deutschland zum Beginn der 3. Handelsperiode detaillierte
Informationen zu den Zuteilungsregeln einschließlich der relevanten Kürzungsfaktoren sowie zu
den Zuteilungsmengen der acht Branchen. Die branchenspezifische Situation wird zudem in einem
gesonderten Kapitel vertieft betrachtet.

Grundlage für die Auswertungen in diesem Bericht ist die nationale Zuteilungstabelle (National
Allocation Table, NAT). Sie legt die kostenlose Grundzuteilung für 1.763 Bestandsanlagen in Höhe
von insgesamt 1,24 Milliarden Emissionsberechtigungen für die 3. Handelsperiode fest, d. h.
durchschnittlich 155 Millionen Emissionsberechtigungen pro Jahr. Diese Liste mit den endgültigen
Zuteilungsmengen hat die Bundesrepublik Deutschland am 25.11.2013 gegenüber der Europäischen
Kommission notifiziert. Die EU-Kommission hat am 19.12.2013 der deutschen NAT zugestimmt.
In der nationalen Zuteilungstabelle nicht berücksichtigt sind Anpassungen der Grundzuteilung für
einzelne Anlagen, die sich nach der Systematik der EU-weit einheitlichen Zuteilungsregeln im Lauf
der Handelsperiode ergeben (z. B. infolge von – auch teilweisen – Betriebseinstellungen). Ebenfalls
ist in der nationalen Zuteilungstabelle die letzte Ergänzung der so genannten Carbon-Leakage-Liste
noch nicht abgebildet.

EU-weit betrachtet erhalten deutsche Anlagen den mit Abstand größten Anteil an der
kostenlosen Zuteilung: rund 19 Prozent der kostenlosen Zuteilung innerhalb des Europäischen
Emissionshandelssystems in Höhe von insgesamt rund 6,1 Milliarden Emissionsberechtigungen.
Gefolgt wird Deutschland von Italien und Frankreich mit jeweils etwa zehn Prozent der kostenlosen
Zuteilung sowie von Großbritannien und Spanien mit jeweils knapp acht Prozent. Anlagen in den
übrigen Mitgliedstaaten und den ebenfalls am Europäischen Emissionshandel teilnehmenden EEA-
EFTA-Staaten2 erhalten zusammen rund 45 Prozent der Zuteilung.

1   Anlagen, die später eine Emissionsgenehmigung erhalten haben und auch später in Betrieb gehen, sind nicht in diesem
    Bericht berücksichtigt. Ihre Zuteilung richtet sich nach den Regeln für neue Marktteilnehmer, die – je nach Zeitpunkt der
    Antragstellung – fortlaufend während der 3. Handelsperiode eine kostenlose Zuteilung erhalten.
2   Island, Liechtenstein und Norwegen.

                                            Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020           7
In Abbildung 1 sind für alle am Emissionshandel teilnehmenden Staaten die durchschnittlichen
    Grundzuteilungsmengen pro Jahr, die sich aus den jeweiligen NAT ergeben, dargestellt.

                                                                                                        Mio. EUA [2013-2020]/ a
                        0           20          40          60          80          100        120          140           160

        Deutschland
              Italien
          Frankreich
    Großbritannien
            Spanien
               Polen
         Niederlande
             Belgien
          Tschechien
          Schweden
           Rumänien
          Österreich
            Finnland
           Norwegen
            Slowakai
        Griechenland
             Ungarn
            Portugal
           Dänemark
           Bulgarien
             Littauen
               Irland
            Kroatien
             Estland
            Lettland
          Slowenien
              Island
              Zypern
         Lichtenstein

    Abbildung 1:            durchschnittliche kostenlose Grundzuteilung (NAT) in der 3. Handelsperiode für Anlagen in der
                            EU differenziert nach Mitgliedstaaten und EEA-EFTA-Staaten

    Die Zuteilungsmenge deutscher Anlagen entfällt zu rund 83 Prozent auf die Industriebranchen und
    nur noch zu knapp 17 Prozent auf Energieanlagen.

    Der Wegfall der kostenlosen Zuteilung für die Erzeugung von Strom, das jährlich sinkende
    Cap, das sich über die Budgetkürzungen auch auf die Menge der kostenlos zugeteilten
    Emissionsberechtigungen auswirkt, sowie die Umstellung der Zuteilungsmethodik auf
    das Benchmarking führen in der 3. Handelsperiode zu einer deutlichen Verringerung
    der Zuteilungsmengen gegenüber der 2. Handelsperiode. Die kostenlose Ausstattung der
    Energieanlagen für das Jahr 2013 beträgt nur noch knapp zehn Prozent der Emissionen, die von den
    Anlagenbetreibern zum Beginn der Handelsperiode erwartet wurden3. Energieanlagen erhalten eine
    kostenlose Zuteilung nur noch für die erzeugte Wärme, sofern diese – abweichend vom ansonsten
    geltenden Grundprinzip der Zuteilung beim Wärmenutzer – an nicht emissionshandelspflichtige
    Abnehmer abgegeben wird.

    3     Für die vom Anlagenbetreiber erwarteten Emissionen wurden die Angaben aus den zur Genehmigung bei der DEHSt
          eingereichten Überwachungsplänen für die 3. Handelsperiode zu Grunde gelegt.

8       Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Obwohl die Kürzung der Zuteilung zur Budgetsicherung in der dritten Handelsperiode mit
durchschnittlich 11,6 Prozent für die Industrie deutlich ausgefallen ist, liegt ihre Ausstattung
mit kostenlosen Emissionsberechtigungen zum Beginn der Handelsperiode immerhin noch
bei 97 Prozent der von den Anlagenbetreibern zum Beginn der Handelsperiode erwarteten
Emissionen und wird 2020 noch etwa 85 Prozent betragen. Innerhalb der Industriebranchen ist die
Zuteilungssituation sehr unterschiedlich: Je nach Branche werden für 2013 Emissionsberechtigungen
zwischen 79 und 123 Prozent der erwarteten Emissionen kostenlos zugeteilt. Die Unterschiede
zwischen den Branchen sind u. a. dadurch bedingt, dass im Gegensatz zur 1. und 2. Handelsperiode
der Zuteilungsanspruch nicht mehr grundsätzlich für die Anlage besteht, in der die Emissionen
entstehen. Sowohl die speziellen Regelungen bei anlagenübergreifenden Wärmeströmen als auch die
Berücksichtigung der Kuppelgase in der Zuteilung für die Eisen- und Stahlindustrie führen zu einer
Überausstattung einzelner Branchen im Vergleich zu den erwarteten Emissionen.

Der jährlich abnehmende Anteil der kostenlosen Zuteilung ergibt sich für die Industrie lediglich aus
dem jährlich um 1,74 Prozent sinkenden Cap der 3. Handelsperiode, da der überwiegende Anteil der
kostenlosen Zuteilung als Carbon-Leakage-gefährdet eingestuft wurde und daher nicht von weiteren
Kürzungen betroffen ist. Die „Kompensation“ für das Carbon-Leakage-Risiko beläuft sich für 2013
und 2014 auf rund 71 Millionen Emissionsberechtigungen, was bei einem durchschnittlichen Preis
von knapp sechs Euro im 1. Quartal 2014 426 Millionen Euro für die beiden Jahre ausmacht. Nur
bei Energieanlagen spielt der deutliche Rückgang der Zuteilung infolge des hier nicht bestehenden
Carbon-Leakage-Risikos eine Rolle: Etwas mehr als die Hälfte der Zuteilungsmenge für das Jahr 2013
unterliegt weiteren Kürzungen bis auf 30 Prozent der vorläufigen Zuteilungsmenge im Jahr 2020.

Mit den EU-einheitlichen Zuteilungsregeln ist auch vorgegeben, dass die kostenlose Zuteilung nicht
unveränderbar für acht Jahre im Voraus erteilt wird. Sie steht unter mehreren Vorbehalten, u. a.
wird die individuelle Zuteilung für eine Anlage bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen oder
(teilweisen) Betriebseinstellungen zumindest vorübergehend gekürzt. Auch übergreifend kann sich
Anpassungsbedarf ergeben, da z. B. die Carbon-Leakage-Liste alle fünf Jahre von der Europäischen
Kommission überprüft werden muss.

2      Emissionshandelspflichtige Anlagen in der 3. Handelsperiode

2.1        Überblick über Neuerungen beim Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ist entscheidend für
die Frage, ob eine Anlage dem Emissionshandel unterliegt und die Pflichten nach dem TEHG
für den Betreiber der Anlage gelten. Weiterhin wird durch den Anwendungsbereich festgelegt,
in welchem Umfang die Anlage emissionshandelspflichtig ist, d. h. welcher Teil der Anlage
als emissionshandelspflichtig anzusehen ist. Dies wird in der 3. Handelsperiode auch deshalb
besonders bedeutend, weil die Anwendung bestimmter Zuteilungsregeln davon abhängt, ob eine
Verbindung (z. B. Wärmeexport, -import) zu einer emissionshandelspflichtigen oder zu einer nicht-
emissionshandelspflichtigen Anlage besteht.

Wie in den bisherigen Handelsperioden ist der Anwendungsbereich des TEHG in dessen Anhang 1
geregelt. Mit der Neufassung des TEHG vom 27.07.20114 wurden auch die Vorgaben des Anhangs I
der EU-Emissionshandels-Richtlinie (EHRL5), umgesetzt.

4   Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.2011, zuletzt
    geändert am 15.07.2013
5   Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.2003 über ein System für den Handel
    mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, in der
    zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG geänderten Fassung

                                           Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020       9
Dies brachte eine deutliche Erweiterung des Anwendungsbereichs mit sich:
     Weitere Industrietätigkeiten, wie z. B. weite Teile der chemischen Industrie und die
     Nichteisenmetallverarbeitung, fallen nunmehr in den Anwendungsbereich.

     Außerdem wurden einige bestehende Tätigkeitsbeschreibungen geändert, so dass jetzt ein erweiterter
     Kreis von Anlagen dem Emissionshandel unterliegt. Beispielsweise sind aufgrund der breiteren
     Definition der „Verbrennung“ nicht mehr nur Energieanlagen (Tätigkeiten Nr. 2-6 Anhang 1 TEHG),
     sondern sämtliche Verbrennungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 20 MW
     oder mehr emissionshandelspflichtig. Hierzu zählen z. B. Prozessfeuerungen in ansonsten nicht
     emissionshandelspflichtigen Industriebereichen, Asphaltmischanlagen und Prüfstände für Motoren
     und Triebwerke. Diese neuen Verbrennungsanlagen sind unter der Tätigkeit Nr. 1 Anhang 1 TEHG
     zusammengefasst6.

     Die Tätigkeiten (Kurzbezeichnung) nach Anhang 1 TEHG sind in Tabelle 1 zusammengestellt, wobei
     die neuen und geänderten Tätigkeiten in kursiver Schrift abgebildet sind.

     Tabelle 1:         Tätigkeiten (Kurzbezeichnungen) nach Anhang 1 TEHG
         TEHG-
           Nr.                        Tätigkeit (3. HP)                                  Branchen                    Sektor
         (3. HP)
         2            Energieumwandlung ≥ 50 MW FWL
         3            Energieumwandlung 20–50 MW FWL
         4            Energieumwandlung 20–50 MW FWL,
                                                                           Energieanlagen                            Energie
                      andere Brennstoffe
         5            Antriebsmaschinen (Motoren)
         6            Antriebsmaschinen (Turbinen)
         1            Verbrennung                                          sonstige Verbrennungsanlagen,
                                                                           Nichteisenmetalle,
                                                                           Mineralverarbeitende Industrie,
                                                                           Chemische Industrie
         7            Raffinerien                                          Raffinerien
         8            Kokereien
         9            Verarbeitung von Metallerzen
                                                                           Eisen und Stahl
         10           Herstellung von Roheisen und Stahl
         11           Verarbeitung von Eisenmetallen
                                                                                                                    Industrie
         12           Herstellung von Primäraluminium
                                                                           Nichteisenmetalle
         13           Verarbeitung von Nichteisenmetallen
         14           Herstellung von Zementklinker
         15           Herstellung von Kalk
         16           Herstellung von Glas
                                                                           Mineralverarbeitende Industrie
         17           Herstellung von Keramik
         18           Herstellung von Mineralfasern
         19           Herstellung von Gips

     6       Ausführliche Erläuterungen zum Anwendungsbereich für die 3. Handelsperiode sind unter http://www.dehst.de/
             SharedDocs/Downloads/DE/Zuteilung_2013-2020/Zuteilung-2020-TEHG-Anwendungsbereich.pdf veröffentlicht.

10       Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
TEHG-
      Nr.                      Tätigkeit (3. HP)                                  Branchen                      Sektor
    (3. HP)
    20        Herstellung von Zellstoff
                                                                     Papier und Zellstoff
    21        Herstellung von Papier
    22        Herstellung von Industrieruß
    23        Herstellung von Salpetersäure
    24        Herstellung von Adipinsäure
                                                                                                               Industrie
    25        Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure
                                                                     Chemische Industrie
    26        Herstellung von Ammoniak
    27        Herstellung organischer Grundchemikalien
    28        Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas
    29        Herstellung von Soda

Aus der Erweiterung des Anwendungsbereichs resultiert auch, dass Energieanlagen im
Industriebereich, die bereits seit der 1. Handelsperiode emissionshandelspflichtig sind, in
bestimmten Fällen künftig nicht mehr als separate Energieanlage geführt werden. Wenn
beispielsweise eine Produktionsanlage der chemischen Industrie, die ab der 3. Handelsperiode in
den Emissionshandel einbezogen ist, immissionsschutzrechtlich gemeinsam mit der Energieanlage
genehmigt ist, werden beide ab der 3. Handelsperiode gemeinsam unter der entsprechenden Tätigkeit
der chemischen Industrie geführt.

Mit der Novellierung des TEHG wurde auch die Regelung zur Bildung einer sogenannten einheitlichen
Anlage geändert7. In einer einheitlichen Anlage werden mehrere, immissionsschutzrechtlich
eigenständig genehmigte Anlagen desselben Anlagenbetreibers am selben Standort, die in einem
technischen Verbund betrieben werden, zusammengefasst und im Emissionshandel gemeinsam
betrachtet. Durch die Neuregelung wird diese Vorgehensweise für mehr Tätigkeiten als bisher
ermöglicht und für Raffinerien verbindlich vorgeschrieben. Auch diese Regelung führt dazu, dass
einige bisher separat betrachtete Energieanlagen künftig gemeinsam mit Industrieanlagen unter
deren Tätigkeiten geführt werden (z. B. Energieanlagen in der Papierindustrie).

Schließlich werden auch sogenannte Nullemissions-Anlagen der 1. und 2. Handelsperiode, in denen
eine emissionshandelspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, die selbst aber rechtlich oder tatsächlich
keine Emissionen freisetzen oder freisetzen können, in den Emissionshandel einbezogen. Dabei
handelt es sich um Anlagen in der Papierindustrie und der chemischen Industrie
(vgl. Kapitel 7.7 und 7.8).

7    Ausführliche Erläuterungen zur Bildung der einheitlichen Anlagen enthält der Leitfaden zum Zuteilungsverfahren, Teil 2,
     Kapitel 3.1.4

                                             Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020         11
2.2          Emissionshandelspflichtige Anlagen zum Beginn der 3. Handelsperiode
     Zum Beginn der 3. Handelsperiode nehmen insgesamt 19168 Anlagen am Emissionshandel teil.
     Im Vergleich mit der 2. Handelsperiode (Stand 31.12.2012) ist die Anlagenanzahl somit um knapp
     300 Anlagen gestiegen. Allerdings ist dieser auf den ersten Blick moderate Anstieg nur begrenzt
     aussagekräftig, da die in Kapitel 2.1 beschriebenen Veränderungen einerseits zu einer Erhöhung,
     andererseits aber auch zu einer Verringerung der Anzahl der Anlagen führen. Zudem sind rund 150
     Anlagen mit dem Ende der 2. Handelsperiode aus dem Emissionshandel ausgeschieden, da z.B. die
     Feuerungswärmeleistung (FWL) auf weniger als 20 MW reduziert wurde.

     Da in der 3. Handelsperiode nicht alle Anlagen einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung
     haben, ist die Zahl der emissionshandelspflichtigen Anlagen größer als die der Anlagen, denen
     kostenlos Berechtigungen zugeteilt werden. Beispielsweise erhalten Anlagen, die ausschließlich
     Strom erzeugen, in der 3. Handelsperiode keine kostenlose Zuteilung (vgl. Kapitel 3). Gleiches gilt
     für Anlagen, die Wärme erzeugen und diese ausschließlich an andere emissionshandelspflichtige
     Anlagen abgeben (vgl. Kapitel 3.2). Zudem erhalten einige Anlagen ihre kostenlose Zuteilung nicht
     nach den Regeln für Bestandsanlagen, da sie erst nach dem 30.06.2011 ihren Betrieb aufgenommen
     haben und daher für die Zuteilung als neuer Marktteilnehmer gelten. Schließlich wurden nicht für
     alle Bestandsanlagen, die eine kostenlose Zuteilung hätten erhalten können, Zuteilungsanträge
     gestellt.

     In Abbildung 2 ist die Anzahl der Anlagen, die zum Beginn der Handelsperiode am Emissionshandel
     teilnehmen, differenziert nach Branchen und Tätigkeiten dargestellt. Sofern in einer Anlage
     mehrere Tätigkeiten nach Anhang 1 TEHG ausgeübt werden, sind sie in diesem Bericht unter
     der maßgeblichen Tätigkeit der Anlage geführt. Beispielsweise werden in einigen Raffinerien
     auch weitere Industrietätigkeiten, z. B. Wasserstofferzeugung und Herstellung organischer
     Grundchemikalien, ausgeübt. Alle Raffinerien werden aber unter der Tätigkeit Nr. 7 geführt. Gleiches
     gilt für integrierte Hüttenwerke, die unter der Tätigkeit Nr. 10 geführt werden, zu denen aber in der
     Regel auch Kokereien (Tätigkeit Nr. 8) und Sinteranlagen (Tätigkeit Nr. 9) gehören. Nur eigenständige
     Kokereien und Sinteranlagen werden unter der jeweiligen Tätigkeit betrachtet. Verbrennungsanlagen
     mit der Tätigkeit Nr. 1 nach Anhang 1 TEHG, die einer der in den folgenden Kapiteln dargestellten
     Branchen zugeordnet werden können (z. B. Prozessfeuerungen in der chemischen Industrie), sind
     in der jeweiligen Branche dargestellt. Demgegenüber sind eigenständig genehmigte Energieanlagen
     wie in bisherigen Auswertungen (z. B. jährliche Berichte zu den Kohlendioxidemissionen der
     emissionshandelspflichtigen Anlagen) in der Branche Energieanlagen berücksichtigt, auch wenn sie
     überwiegend emissionshandelspflichtige Industrieanlagen versorgen.

     Von den zu Beginn der 3. Handelsperiode emissionshandelspflichtigen Anlagen haben rund 92
     Prozent eine kostenlose Zuteilung erhalten. Erwartungsgemäß ist der Anteil der Anlagen, die keine
     kostenlose Zuteilung erhalten haben, bei Energieanlagen am höchsten. Trotzdem stellen sie mit fast
     50 Prozent die zahlenmäßig größte Gruppe der Anlagen dar, die eine kostenlose Zuteilung erhalten.
     In allen Industriebranchen erhalten Anlagen nur in Einzelfällen keine Zuteilung. Lediglich bei der
     Herstellung organischer Grundchemikalien finden sich auffällig viele Anlagen ohne kostenlose
     Zuteilung. Hierbei handelt es sich aber um eine eher zufällige Häufung, die auf unterschiedliche, z. T.
     oben genannte Gründe zurück zu führen ist.

     8     Alle Auswertungen in diesem Bericht beziehen sich auf die 1.763 Anlagen, die nach der nationalen Zuteilungstabelle
           (NAT) eine kostenlose Grundzuteilung erhalten. Lediglich in Abbildung 2 sind alle 1.916 Anlagen berücksichtigt, die zum
           Beginn der 3. Handelsperiode am Emissionshandel teilnehmen.

12       Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Energieumwandlung ≥ 50Energieumwandlung
                                                                                  MW FWL           ≥ 50 MW FWL                                                                                487
                                                                        Energieumwandlung
                                                  Energieumwandlung 20–50  MW FWL         20–50 MW FWL                                                                            428                   428
ergieanlagen             Energieanlagen               Energieumwandlung
                                 Energieumwandlung 20–50                 20–50 MW FWL, andere
                                                         MW FWL, andere Brennstoffe    13     Brennstoffe                         13
                                                                                     Antriebsmaschinen
                                                              Antriebsmaschinen (Motoren)    3          (Motoren)             3
                                                                                     Antriebsmaschinen52
                                                              Antriebsmaschinen (Turbinen)             (Turbinen)                            52

                    sonstige Verbrennungsanlagen
nstige Verbrennungsanlagen                                                     Verbrennung                 Verbrennung
                                                                                                           43                               43

finerien              Raffinerien                                                Raffinerien          24    Raffinerien               24

                                                                               Verbrennung    1       Verbrennung             1
                                                                                 Kokereien     4         Kokereien            4
en und Stahl          Eisen und Stahl                                                  Verarbeitung
                                                               Verarbeitung von Metallerzen   1     von Metallerzen           1
                                                         Herstellung von RoheisenHerstellung
                                                                                  und Stahl von Roheisen
                                                                                                   32 und Stahl                         32
                                                                                    Verarbeitung von Eisenmetallen
                                                            Verarbeitung von Eisenmetallen                    91                                      91

                                                                               Verbrennung 1           Verbrennung            1
                                                                                      Herstellung von Zementklinker
                                                              Herstellung von Zementklinker           37                                37
                                                                        Herstellung von Kalk    Herstellung66
                                                                                                           von Kalk                              66
neralverarbeitende       Mineralverarbeitende                           Herstellung von Glas       Herstellung von85
                                                                                                                  Glas                                85
dustrie                  Industrie                                  Herstellung von Keramik Herstellung von Keramik                    154                        154
                                                                                       Herstellung
                                                               Herstellung von Mineralfasern    7 von Mineralfasern           7
                                                                        Herstellung von Gips       Herstellung
                                                                                                   9           von Gips           9

                                                                    Herstellung von Zellstoff Herstellung
                                                                                                 5        von Zellstoff       5
pier und Zellstoff       Papier und Zellstoff
                                                                     Herstellung von Papier Herstellung von Papier                    145                        145

                                                                               Verbrennung          29 Verbrennung                     29
                                                                                        Herstellung
                                                               Herstellung von Industrieruß    5 von Industrieruß             5
                                                                                      Herstellung
                                                              Herstellung von Salpetersäure     8 von Salpetersäure               8
                                                                                          Herstellung
                                                                 Herstellung von Adipinsäure    2     von Adipinsäure         2
emische Industrie        Chemische Industrie                                 Herstellung
                                                    Herstellung von Glyoxal und          von Glyoxal
                                                                                Glyoxylsäure    1 und Glyoxylsäure            1
                                                                  Herstellung von AmmoniakHerstellung
                                                                                                5     von Ammoniak   5
                                                                           Herstellung organischer Grundchemikalien 122
                                                  Herstellung organischer Grundchemikalien                                                                 122
                                                                       Herstellung
                                                Herstellung von Wasserstoff         von Wasserstoff
                                                                            und Synthesegas       13und Synthesegas     13
                                                                       Herstellung von Soda Herstellung
                                                                                                6          von Soda   6

                                                                               Verbrennung 2           Verbrennung            2
chteisenmetalle          Nichteisenmetalle                                         Herstellung von
                                                           Herstellung von Primäraluminium      7 Primäraluminium             7
                                                                                Verarbeitung von Nichteisenmetallen
                                                        Verarbeitung von Nichteisenmetallen         28                                 28

                                                                                               0                 100      0                  200 100              300 200   400 300          500 400

                                      eh-pflichtige
                  eh-pflichtige Anlagen             Anlagen mit Zuteilung
                                        mit Zuteilung                                  eh-pflichtige
                                                                   eh-pflichtige Anlagen             Anlagen ohne Zuteilung
                                                                                         ohne Zuteilung

                                                                                                                                                                               Stand: 25.11.2013

                     Abbildung 2:                 Emissionshandelspflichtige Anlagen (mit/ohne kostenlose Zuteilung) zu Beginn der 3.
                                                  Handelsperiode

                     3          Zuteilungsregeln
                     Mit der Novellierung der EHRL wurde die Versteigerung als Grundprinzip der Allokation
                     von Emissionsberechtigungen ab der 3. Handelsperiode festgelegt. Übergangsweise sollen
                     Anlagen weiterhin eine kostenlose Zuteilung erhalten. Hiervon ausgenommen ist allerdings die
                     Stromerzeugung, für die es grundsätzlich keine kostenlose Zuteilung mehr gibt.

                     Ausgangspunkt für die konkrete Ausgestaltung der kostenlosen Zuteilung von
                     Emissionsberechtigungen sind die einheitlichen EU-Zuteilungsregeln9 und deren Umsetzung im TEHG
                     sowie in der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020)10.

                     9     Entscheidung 2011/278/EU: Beschluss der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter
                           Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der
                           Richtlinie 2003/87/EG (in englischen Dokumenten: CIMs).
                     10 Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020

                                                                                    Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020                                      13
Die kostenlose Zuteilung berechnet sich grundsätzlich nicht mehr aus den historischen Emissionen
     einer Anlage, sondern auf Basis überwiegend produktbezogener Benchmarks. Diese werden mit
     einer (historischen) Aktivitätsrate, z. B. einer Produktionsmenge, multipliziert. Als sogenannter
     Bezugszeitraum für die historischen Aktivitätsraten wurden entweder die Jahre 2005 bis 2008 oder
     2009 bis 2010 herangezogen (vgl. auch Anhang)11. Darüber hinaus werden für die Berechnung
     der Zuteilungsmenge das Risiko zur Verlagerung von CO2-Emissionen („Carbon Leakage“) sowie
     Kürzungsfaktoren zur Budgetsicherung berücksichtigt (vgl. Kapitel 4 und 5). Des Weiteren existieren
     besondere Zuteilungsregeln, z. B. für anlagenübergreifende Wärmeströme (vgl. Kapitel 3.2), die
     sich teilweise erheblich von den deutschen Zuteilungsregeln in der 1. und 2. Handelsperiode
     unterscheiden12.

     3.1        Benchmarking als Grundprinzip der Zuteilung
     Die methodische Grundlage der kostenlosen Zuteilung in der 3. Handelsperiode bildet das
     Benchmarking. Anspruchsvolle und gemeinschaftsweit gültige Emissionswerte (Benchmarks)
     sollen Anreize zur Reduzierung von Treibhausgasen und zur Investition in energieeffiziente Technik
     schaffen. Die Einheitlichkeit der Emissionswerte in allen EU-Mitgliedstaaten soll zudem dafür sorgen,
     dass durch die kostenlose Zuteilung keine EU-internen Wettbewerbsverzerrungen mehr auftreten.

     Die Anwendung der Emissionswerte wurde in den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln in einem
     vierstufigen Ansatz konkretisiert:

     1. Produkt-Emissionswert (t CO2/t Produkt): Die Zuteilung basiert auf der zuteilungsrelevanten
     Menge des hergestellten Produkts, die mit einem produktspezifischen Emissionswert multipliziert
     wird. In den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln sind für insgesamt 52 Produkte Emissionswerte
     festgelegt. Die Produkt-Emissionswerte beruhen auf dem durchschnittlichen Emissionsausstoß
     der zehn Prozent effizientesten Anlagen eines Sektors in den Jahren 2007 und 2008. Die Produkt-
     Emissionswerte gelten einheitlich für alle Anlagen zur Herstellung des Produkts, unabhängig davon,
     in welchem Land die Anlage steht, welche Technologie verwendet oder welche Stoffe eingesetzt
     werden13. Bei Raffinerie-Produkten und einigen Produkten der chemischen Industrie ist die
     Bezugsgröße für den Emissionswert nicht das Produkt, sondern es wird ein spezieller Ansatz genutzt
     (vgl. Kapitel 7.3).

     2. Wärme-Emissionswert (62,3 t CO2/TJ Wärme): Die Zuteilung basiert auf der Menge der
     zuteilungsfähigen messbaren Wärme, die mit einem festgelegten, für alle Anlagen einheitlichen
     Wärme-Emissionswert multipliziert wird. Der Emissionswert für Wärme entspricht den Emissionen
     eines erdgasbefeuerten Kessels mit einem Wirkungsgrad von etwa 90 Prozent bei der Erzeugung von
     1 TJ Wärme.

     3. Brennstoff-Emissionswert (56,1 t CO2/TJ Brennstoff): Die Zuteilung für nicht messbare Wärme
     (z. B. bei direkten Prozessfeuerungen) basiert auf dem Energieinhalt des verbrauchten Brennstoffs,
     der mit einem festgelegten und für alle Anlagen einheitlichen Emissionswert multipliziert wird. Der
     Brennstoff-Emissionswert entspricht dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor von Erdgas.

     4. Ansatz für Prozessemissionen: Für die Berechnung der Zuteilung werden 97 Prozent der
     zuteilungsfähigen historischen Prozessemissionen als Basis verwendet.

     11 Der Bezugszeitraum wurde vom Anlagenbetreiber ausgewählt.
     12 Die Grundlagen der Zuteilung sind im Teil 1 des Leitfadens zum Zuteilungsverfahren veröffentlicht. Detaillierte
        Ausführungen zu den Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen enthalten die Teile 2 bis 3c.
     13 Ausführliche Erläuterungen zur Ableitung der Emissionswerte sind auf den Internetseiten der Europäischen Kommission
        unter http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/benchmarking/studies_en.htm veröffentlicht. Detaillierte Erläuterungen
        zu den einzelnen Produkt-Emissionswerten wie Definition der Systemgrenzen und Angabe des konkreten Emissionswerts
        finden sich in Teil 3c des Leitfadens zum Zuteilungsverfahren.

14    Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Dieser vierstufige Ansatz kommt hierarchisch zur Anwendung, d. h. wenn für ein Produkt ein
Emissionswert festgelegt ist, muss dieser angewendet werden. Nur für die Herstellung von Produkten,
für die keine Produkt-Emissionswerte festgelegt sind, gelten die so genannten Fallback-Ansätze
(Nr. 2 bis 4) in der abgebildeten Hierarchie. Für eine Anlage können mehrere dieser Ansätze
angewandt werden, z. B. wenn Produkte mit und ohne festgelegten Emissionswert hergestellt werden.

Um diese vier Zuteilungsansätze anwenden zu können, werden Anlagen virtuell in sogenannte
Zuteilungselemente aufgeteilt. Für jedes Produkt einer Anlage, das unter einen Produkt-
Emissionswert fällt, wird ein Zuteilungselement gebildet. Bei Produkten ohne Produkt-Emissionswert
gilt entsprechendes für die Bildung der Fallback-Zuteilungselemente (gegebenenfalls differenziert
nach dem Carbon-Leakage-Risiko).

               Prozessemissionen                Wärme an                                           Anteil an
                     1,8%                    Privathaushalte        Produkt-Emissionswert       Gesamtzuteilung
                                                                                                  2013-2020
                                                  0,15%
    Brennstoff-
   Emissionswert                                                    Roheisen                                 22,2%
       6,2%                                                         Grauzementklinker                        11,2%

                                                                    Raffinerieprodukte                       10,7%

                                                                    Steamcracken                              3,9%

   Wärme-                                                           Kalk                                      3,6%
Emissionswert                                                       Eisenerzsinter                            2,9%
                                       Produkt-
   21,8%
                                     Emissionswert                  Ammoniak                                  2,0%
                                        70,0%
                                                                    Koks                                      1,3%

                                                                    Wasserstoff                               1,3%

                                                                    Restliche 40 Produkt-EW                  10,9%

                                                                    Gesamtergebnis                           70,0%

                                                                                                      Stand: 25.11.2013

Abbildung 3:      Aufteilung der Gesamtzuteilung 2013-2020 nach Zuteilungsansätzen

In Abbildung 3 ist die Verteilung der vier Ansätze auf die gesamte Zuteilungsmenge dargestellt.
70 Prozent der Zuteilungsmenge entfallen auf Produkt-Emissionswerte (Produkt-EW). Dabei stellen
Roheisen mit 22,2 Prozent, Grauzementklinker mit 11,2 Prozent und Raffinerieprodukte mit 10,7
Prozent die Produkt-Emissionswerte mit den höchsten Zuteilungsmengen dar. Auf sechs weitere
Produkt-Emissionswerte entfallen zwischen einem und knapp vier Prozent der Gesamtzuteilung.
Die übrigen 40 Produkt-Emissionswerte umfassen zusammen nur rund elf Prozent der Zuteilung.
Drei Produkt-Emissionswerte kamen bei der Zuteilung für deutsche Anlagen nicht zur Anwendung:
Kurzfaser-Zellstoff, S- und E-PVC.

Bei den Fallback-Ansätzen dominiert der Wärme-Emissionswert: Auf ihn ist mit 21,8 Prozent in
etwa die gleiche Zuteilungsmenge zurückzuführen wie auf den Produkt-Emissionswert für Roheisen.
Nur ein sehr geringer Anteil der Zuteilung entfällt auf die Sonderregel für Wärmelieferungen an
Privathaushalte (vgl. Kapitel 3.4).

                                       Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020          15
3.2       Zuteilung bei anlagenübergreifenden Wärmeströmen
     Im Gegensatz zur 1. und 2. Handelsperiode besteht ein Zuteilungsanspruch nicht mehr grundsätzlich
     für die Anlage, in der die Emissionen entstehen. Damit sind auch nicht mehr ausschließlich
     Daten, die nur auf die jeweilige Anlage entsprechend ihrer Anlagengrenze bezogen sind, für die
     Entscheidung relevant, welche Anlage in welcher Höhe eine Zuteilung erhält. Stattdessen erfordern
     die Zuteilungsregeln der 3. Handelsperiode in den meisten Fällen eine systemische Betrachtung,
     bei der die Verbindungen zwischen den Anlagen – insbesondere durch die Weiterleitung von
     Kuppelgasen, CO2 oder Zwischenprodukten sowie durch den Im- oder Export von Wärme – sowie die
     Zugehörigkeit der Anlagen zum Emissionshandel eine wesentliche Rolle spielen.

     Dies wird insbesondere im Zusammenhang mit den sogenannten anlagenübergreifenden
     Wärmeströmen deutlich: Hierunter sind Wärmeströme zu verstehen, die über eine technische
     Verbindung, zum Beispiel eine Fernwärmeleitung, die Grenze einer emissionshandelspflichtigen
     Anlage überschreiten.

     Bei anlagenübergreifenden Wärmeströmen gilt für die kostenlose Zuteilung in der 3. Handelsperiode,
     dass sie grundsätzlich für die emissionshandelspflichtige Anlage (ETS-Anlage) erfolgt, in der
     die Wärme genutzt wird. Nur wenn die Wärme von einer Anlage genutzt wird, die nicht am
     Emissionshandel teilnimmt (Nicht-ETS-Anlage) oder wenn die Wärme an ein Wärmeverteilnetz (wird
     bei der Zuteilung wie eine Nicht-ETS-Anlage behandelt) geliefert wird, erfolgt die Zuteilung für die
     Anlage, in der die Wärme erzeugt wird.

     Wärme, die in einer Nicht-ETS-Anlage erzeugt und von einer ETS-Anlage importiert wurde, ist
     hingegen nicht zuteilungsfähig. In den Produkt-Emissionswerten ist der für die Herstellung der
     Produkte erforderliche Wärmebedarf bereits berücksichtigt. Bei Produkten mit Produkt-Emissionswert
     wird die Zuteilung daher gekürzt, wenn für deren Herstellung Wärme von Nicht-ETS-Anlagen genutzt
     wird14.

     In den Zuteilungsanträgen wurden insgesamt rund 1900 Verbindungen zwischen ETS- und Nicht-
     ETS-Anlagen sowie Wärmeverteilnetzen angegeben, an die Wärme abgegeben oder von denen Wärme
     importiert wurde.

     Im Mittel der Jahre 2005 bis 2010 wurden aus ETS-Anlagen rund 191 TWh pro Jahr exportiert. In
     Abbildung 4 ist die Verteilung der exportierten Wärmemengen hinsichtlich der Abnehmergruppen
     „ETS-Anlage“, „Nicht-ETS-Anlage“ und „Wärmeverteilnetz“ dargestellt. Deutlich zu erkennen ist die
     wesentliche Rolle der Wärmeverteilnetze, auf die rund zwei Drittel der exportierten Wärmemengen
     entfallen. Der Anteil von Wärmelieferungen an Nicht-ETS-Anlagen beträgt knapp 20 Prozent. Hieraus
     folgt, dass insgesamt etwa 86 Prozent der exportierten Wärmemenge eine Zuteilung bei der Wärme
     erzeugenden Anlage begründen. Dies ist besonders deshalb bemerkenswert, da als Grundprinzip die
     Zuteilung beim Nutzer der Wärme festgeschrieben wurde: Diesem Grundprinzip sind aber nur rund
     14 Prozent der Wärmeexporte zuzuordnen.

     14 Die komplexen Zuteilungsregeln für anlagenübergreifende Wärmeströme sind im Leitfaden Teil 3a ausführlich
        beschrieben und anhand von Beispielen veranschaulicht.

16    Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Anteil an Ø
       Export an ETS-Anlagen/Branchen      Wärmemengen
                                            2005-2010                          ETS-Anlagen
       Papier und Zellstoff                         5,27%                         13,8%

       Chemische Industrie                          4,98%

       Energieanlagen                               2,06%              Nicht-ETS-Anlage
       Raffinerien                                  0,84%                   19,1%
                                                                                              Wärmeverteilnetz
       sonstige Verbrennungsanlagen                 0,27%                                         67,1%
       Eisen und Stahl                              0,27%

       Nichteisenmetalle                            0,10%

       Mineralverarbeitende Industrie               0,04%

       Gesamtergebnis                              13,83%

                                                                                                            Stand: 25.11.2013

Abbildung 4:         Verteilung der Wärmeexporte (durchschnittliche Wärmemengen 2005-2010) auf
                     Abnehmergruppen

Eine weitergehende Aufschlüsselung der an ETS-Anlagen exportierten Wärmemengen nach den
Tätigkeiten zeigt, dass rund 75 Prozent der an ETS-Anlagen gelieferten Wärme an Anlagen der Papier-
und Zellstoffindustrie und der chemischen Industrie exportiert wird. Entsprechend relevant sind die
Wärmemengen bei diesen Anlagen auch für die Zuteilung (vgl. Kapitel 7.7 und 7.8). Bei den übrigen
Industriebranchen spielen Wärmelieferungen von ETS-Anlagen insgesamt nur eine untergeordnete
Rolle.

Knapp 15 Prozent der an ETS-Anlagen exportierten Wärmemengen wird an Energieanlagen
weitergegeben. Diese Wärmemengen werden meistens zur Stromerzeugung eingesetzt und begründen
daher keinen Zuteilungsanspruch bei der importierenden ETS-Anlage.

Im Mittel der Jahre 2005 bis 2010 haben ETS-Anlagen jährlich 45,7 TWh Wärme importiert15. In
Abbildung 5 ist die Verteilung der importierten Wärmemenge auf die Lieferantengruppen „ETS-
Anlagen“, „Nicht-ETS-Anlagen“ und „Wärmeverteilnetze“ dargestellt.

15 Eine Bilanz der Import- und Exportsituation der ETS-Anlagen zeigt, dass ETS-Anlagen rund 26 TWh/Jahr an andere ETS-
   Anlagen exportiert haben, während die importierte Wärmemenge der ETS-Anlagen nur etwa 23 TWh/Jahr beträgt. Auf den
   ersten Blick kann diese Differenz als offensichtliche Inkonsistenz der Daten verstanden werden. Tatsächlich liegt aber
   keine Inkonsistenz vor, da der Unterschied vor allem darauf zurückzuführen ist, dass Wärmeverluste im Netz zwischen
   der Wärme abgebenden und der aufnehmenden Anlage eine geringere importierte Menge begründen. Zudem führt auch
   die Anwendung von unterschiedlichen, aber zulässigen Bestimmungsmethoden für die Wärmemenge bei abgebenden
   und aufnehmenden Anlagen zu Differenzen.

                                          Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020             17
Anteil an Ø
           Import aus ETS-Anlagen/Branchen    Wärmemengen
                                               2005-2010
           Energieanlagen                            45,65%

           Chemische Industrie                        3,84%                                    Wärmeverteilnetz
           Papier und Zellstoff                       0,33%                 ETS-Anlagen            38,4%
                                                                              50,4%
           Nichteisenmetalle                          0,32%

           Raffinerien                                0,11%

           Mineralverarbeitende Industrie             0,10%
                                                                                             Nicht-ETS-
           Eisen und Stahl                            0,02%
                                                                                              Anlagen
           Gesamtergebnis                            50,37%                                    11,2%

                                                                                                           Stand: 25.11.2013

     Abbildung 5:        Verteilung der Wärmeimporte (durchschnittliche Wärmemengen 2005-2010) auf
                         Lieferantengruppen

     Die Hälfte der importierten Wärmemenge entfällt auf Wärmebezüge von anderen ETS-Anlagen. Der
     Anteil der Wärmeimporte aus Wärmeverteilnetzen beträgt 39 Prozent. Nur rund elf Prozent der
     Wärmeimporte stammen von Nicht-ETS-Anlagen. In Summe ergibt sich damit bei rund der Hälfte der
     importierenden Anlagen ein Zuteilungsanspruch für die importierte Wärmemenge.

     Die differenzierte Betrachtung der Importe von anderen ETS-Anlagen zeigt erwartungsgemäß,
     dass Energieanlagen die größten Wärmeexporteure an ETS-Anlagen sind. Rund 91 Prozent der von
     anderen ETS-Anlagen importierten Wärmemengen stammen aus dieser Branche. Zwar exportieren
     auch andere Branchen wie z. B. die chemische Industrie Wärme an andere ETS-Anlagen. Diese
     Exporte stellen aber bei keiner Industriebranche einen zuteilungsrelevanten Faktor dar, z. B. wird in
     der chemischen Industrie deutlich mehr Wärme im- als exportiert (vgl. Kapitel 7.8).

     3.3         Zuteilung bei energetischer Verwertung von Restgasen
     Unter Restgasen werden im Zusammenhang mit den Zuteilungsregeln Gasmischungen verstanden,
     die unvollständig oxidierten Kohlenstoff enthalten und aus speziellen Prozessen stammen.
     Hierzu zählen neben den Kuppelgasen der Eisen- und Stahlindustrie (Gicht-, Konverter- und
     Kokereigas) auch Restgase, die z. B. in der chemischen Industrie oder in Raffinerien als Synthese-,
     Destillationsabgase oder Spülgase entstehen.

     Für Restgase besteht bei der kostenlosen Zuteilung eine Besonderheit, die sich aus den Vorgaben
     der EHRL ergibt: Sofern Strom aus Restgasen erzeugt wird, soll hierfür – im Gegensatz zur
     Stromerzeugung aus anderen Brennstoffen – ausnahmsweise noch kostenlos zugeteilt werden. Mit
     der konkreten Umsetzung in den einheitlichen EU-Zuteilungsregeln wurde festgelegt, dass auch
     die Nutzung von Restgasen zur Wärmeerzeugung16 berücksichtigt wird. Diese Regelungen sollen
     sicherstellen, dass die Verwertung der häufig emissionsreichen und im Vergleich zu konventionellen
     Brennstoffen weniger effizient nutzbaren Restgase durch den Emissionshandel nicht zurückgedrängt
     oder verhindert wird.

     16 Unabhängig von der speziellen Regel im Zusammenhang mit der energetischen Verwertung von Restgasen kann beim
        Nutzer der Restgase zusätzlich eine Zuteilung für die Wärmeerzeugung erfolgen.

18    Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020
Methodisch wird die energetische Verwertung der Restgase dadurch berücksichtigt, dass nicht nur
das Kohlendioxid, das als unmittelbares Ergebnis des Produktionsprozesses entsteht (z. B. Reduktion
von Metallverbindungen, chemische Synthesen), in die Ermittlung der Zuteilungsmenge einfließt,
sondern auch der noch unvollständig oxidierte Kohlenstoff, der für die Strom- bzw. Wärmeerzeugung
genutzt wird. Allerdings basiert die Zuteilung nicht – wie beispielsweise für Kuppelgase der Eisen-
und Stahlindustrie in der 2. Handelsperiode – auf den gesamten Emissionen der Restgase, sondern
nur auf der Menge an Kohlendioxid, die im Vergleich zur Verbrennung von Erdgas zusätzlich bei
der Verbrennung der Restgase freigesetzt wird. Allerdings wird beim Vergleich mit der Verbrennung
von Erdgas auch ein „Ineffizienzaufschlag“ für das Restgas berücksichtigt, der den in der Regel
niedrigeren Wirkungsgrad im Vergleich zum Einsatz von Erdgas beschreibt. Hierdurch wird
sichergestellt, dass nur der Nachteil des im Vergleich zur Strom- bzw. Wärmeerzeugung aus Erdgas
ineffizienteren Einsatzes der Restgase ausgeglichen wird, aber keine darüber hinausgehende
Besserstellung der Restgase erfolgt.

Für Restgase, die innerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Emissionswerts entstehen, wurde
die Zuteilung für die Restgasverwertung bereits bei der Festlegung des Produkt-Emissionswerts
berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Kuppelgase der Eisen- und Stahlindustrie, die in den
Produkt-Emissionswerten für Koks und Roheisen berücksichtigt sind. Die Zuteilung erfolgt in diesem
Fall bei der Anlage, in der das Kuppelgas anfällt, unabhängig davon, ob die Kuppelgase an andere
Anlagen weitergeleitet werden und ob sie tatsächlich energetisch verwertet werden (vgl. Kapitel 7.4).

Bei Restgasen, die außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Emissionswerts entstehen, wird
die Zuteilung für die energetische Verwertung über den Fallback-Ansatz für Prozessemissionen
(sogenannte Prozessemissionen „Typ c“)17 abgebildet. Die Zuteilung erfolgt aber nicht bei der
Anlage, in der die Restgase entstehen, sondern bei der Anlage, in der die Restgase zur Strom- oder
Wärmeerzeugung eingesetzt werden.

Für das Jahr 2013 sind rund 33 Millionen Emissionsberechtigungen über die Produkt-Emissionswerte
für Koks und Roheisen den Kuppelgasen der Eisen- und Stahlbranche zuzuordnen. Lediglich rund
650.000 Emissionsberechtigungen wurden für die energetische Verwertung anderer Restgase über
den Fallback-Ansatz zugeteilt. Die Zuteilung für die energetische Verwertung dieser Restgase erhalten
vor allem die chemische Industrie und Energieanlagen, in geringerem Umfang auch Raffinerien und
Anlagen zur Herstellung von Keramik oder Nichteisenmetallen. Die Dominanz der Kuppelgase bei der
Betrachtung der Restgase insgesamt ergibt sich aus ihrer Mengenrelevanz und den hohen Emissionen
im Vergleich zu den anderen Restgasen: Die Emissionen der Kuppelgase, die an andere Anlagen
weitergeleitet wurden, lagen in den jeweils vom Anlagenbetreiber gewählten Bezugszeiträumen
bei knapp 30 Millionen t CO2/Jahr18, wohingegen die Emissionen anderer Restgase, die energetisch
verwertet wurden, nur knapp 1,2 Millionen t CO2/Jahr betrugen. Gicht- und Konvertergas weisen
auch einen wesentlich höheren Emissionsfaktor als Erdgas auf, so dass nach Abzug der Emissionen,
die bei der Verbrennung von Erdgas entstehen würden, noch eine relativ hohe Emissionsmenge
Grundlage der Zuteilung ist. Im Gegensatz dazu führen die zum Teil geringeren Emissionsfaktoren
der anderen Restgase zu einer geringen Differenz zu den Erdgasemissionen und damit auch zu einer
vergleichsweise niedrigeren Zuteilung.

17 Detaillierte Erläuterungen zur Definition von Restgasen und den diesbezüglichen Zuteilungsregeln enthält der Leitfaden
   Teil 3b. Sofern Restgase (außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Emissionswerts) nicht energetisch genutzt werden
   erfolgt die Zuteilung nur für das Kohlendioxid, das als unmittelbares Ergebnis des Produktionsprozesses entsteht
   (Prozessemissionen „Typ b“). Diese Restgase sind nicht bei den Auswertungen berücksichtigt.
18 Hierbei nicht berücksichtigt ist die Verwertung von Kuppelgasen innerhalb der Anlage, in der die Kuppelgase entstehen.
   Analog zur Berechnung der Zuteilungsmenge wird hier der Median der Emissionen der Kuppelgas betrachtet und kein
   Durchschnittswert.

                                           Die Zuteilung von Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013-2020        19
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