Entwurf der nds. COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung zur Kommunalwahl 2021

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Entwurf der nds. COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung zur Kommunalwahl 2021
Ausgabe 5 | 19. Februar 2021

Entwurf der nds. COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung zur Kommunal-
wahl 2021

Vom MI haben wir den Entwurf einer Verordnung über die Bestimmung der Bewerberinnen
und Bewerber und die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlungen für die all-
gemeinen Neuwahlen und Direktwahlen am 12. September 2021 unter den Bedingungen
der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung) erhalten.

Wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist die Durchführung von Versamm-
lungen zur Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber für die allgemeinen Kommunal-
wahlen am 12. September 2021 auf absehbare Zeit zumindest teilweise unmöglich. Auf-
grund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der
Wahlvorschläge am 48. Tag vor der Wahl gemäß § 21 Abs. 2 NKWG (26. Juli 2021) ist ein
weiteres Zuwarten auf den ungewissen Zeitpunkt der Möglichkeit der Durchführung von
Präsenzveranstaltungen in Niedersachsen nicht angezeigt.

Mit der o. g. Verordnung soll es den Parteien und Wählergruppen daher ermöglicht wer-
den, die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten für die Delegierten-
versammlungen für die allgemeinen Kommunalwahlen 2021 auch im Wege elektronischer
Kommunikation und somit ohne Präsenzversammlungen durchführen zu können. Danach
sollen Versammlungen zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern und Delegierten für
die Delegiertenversammlungen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teil-
weise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können, z. B. über ein
Videokonferenzsystem, über das alle teilnehmenden Personen miteinander kommunizie-
ren können. Auch sollen einzelne oder ein Teil der Mitglieder von Parteien oder Wähler-
gruppen im Wege elektronischer Kommunikation an einer Präsenzversammlung teilneh-
men können.

Ebenso sieht die Verordnung vor, dass eine Versammlung durch mehrere gleichzeitige
Teilversammlungen an verschiedenen Orten, die mittels elektronischer Kommunikation

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verbunden sind, durchgeführt werden kann. Auch in einem schriftlichen Verfahren sollen
Bewerberinnen und Bewerber sowie Delegierte für die Delegiertenversammlungen nach
Maßgabe der Verordnung aufgestellt werden können, wenn z. B. Parteien oder Wähler-
gruppen Versammlungen im Wege elektronischer Kommunikation nicht oder nur schwer
realisieren könnten oder sie auf solche Verfahren nicht zurückgreifen wollen.

Die Schlussabstimmung soll durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus bei-
dem erfolgen können, auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Wahlvorschlagsträ-
ger nicht vorgesehen sind. Schlussabstimmungen im Sinne dieser Verordnung sind die
endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag.

Kurzfristige Änderung des Melderechts/NKomVG

Die Mehrheitsfraktionen im Niedersächsischen Landtag haben äußerst kurzfristig einen
Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundes-
meldegesetz sowie zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
in den Niedersächsischen Landtag eingebracht (LT-Drs. 18/8413).

Der Entwurf sieht vor, folgende drei Punkte zu regeln:

    -   Dem für das Führen eines landesweiten Meldedatenbestandes zuständigen Lan-
        desbetrieb IT.Niedersachsen soll neben den weiterhin zuständigen Meldebehörden
        die Aufgabe für eine Zentralübermittlung von Meldedaten zugewiesen werden. Vo-
        raussetzung ist, dass die Übermittlung zum Zweck der Wahrnehmung von Aufga-
        ben nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt (Art. 1).
    -   Die Möglichkeit der Verkürzung (und Synchronisation) der Amtszeit von Hauptver-
        waltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten durch eigene Erklärung zum
        31. Oktober 2026 (Art. 2 Nr. 1) soll geschaffen werden.
    -   Weiter sollen auch Beschlüsse des Hauptausschusses und der Fachausschüsse im
        Umlaufverfahren während der Pandemie gefasst werden können (Art. 2 Nr. 2).

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens hatte kurzfris-
tig Gelegenheit zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 5. Februar
2021 hat sie die beabsichtigten Regelungen begrüßt bzw. mitgetragen und noch eine Klar-
stellung zur Veröffentlichung von Beschlüssen, die im Umlaufverfahren gefasst wurden,
angeregt.

Der Niedersächsische Landtag hat das Gesetz am 17. Februar 2021 beschlossen.

NLT-Aktuell, Ausgabe 5 vom 19. Februar 2021, Seite 2
Lockdown verlängert – Leichte Änderungen der Nds. Corona-Verordnung

In Umsetzung der Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit der Ministerpräsidentenkonferenz
am 10. Februar 2021 ist die Niedersächsische Corona-Verordnung angepasst worden. Die
Änderungen sind am 13. Februar 2021 in Kraft getreten. Im Ergebnis sind nur einige klei-
nere Erleichterungen zu verzeichnen. Über die Klarstellung der bisher bereits in der Ver-
ordnung enthaltenen Regelungen hinaus sind folgende Änderungen hervorzuheben:

    -   Mit einer Änderung in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung wird das Alter der von der
        Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher 3 auf nunmehr 6
        Jahre erhöht.
    -   Auch im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim
        Kontakt mit den sie zu versorgenden und zu pflegenden Personen ist verpflichtend
        eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt auch für Teilnehmerinnen und Teil-
        nehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften.
    -   Im § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wird die angekündigte Öffnung der Friseure in Aussicht
        gestellt, die allerdings erst am 1. März 2021 in Kraft tritt.
    -   § 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, 3 und 19 nehmen zukünftig Verkaufsstellen für Schnitt-
        blumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie
        des gärtnerischen Facheinzelhandels von der Schließung aus.
    -   Die Ergänzung in § 10 Abs. 1b Satz 1 Nr. 10a führt dazu, dass im Autohandel wie
        auch im Zweiradhandel Probefahrten wieder erlaubt sind.
    -   Künftig gelten die bisher schon in den Alten- und Pflegeheimen gültigen Bestim-
        mungen zur Anmelde- und – bei entsprechender Inzidenz – Testpflicht für Besuche-
        rinnen und Besucher sowie Dritte, die diese Einrichtung betreten wollen, auch in
        Heimen für Menschen mit Behinderungen (§ 14 Abs. 2).
    -   Eine Änderung in § 14 Abs. a führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorberei-
        tungskurse für staatliche Schulabschlüsse im zweiten Bildungsweg nicht mehr vom
        Verbot des Präsenzunterrichts erfasst sind. Der Präsenzunterricht im Bereich der
        kulturellen Bildung bleibt untersagt. Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen
        und die Bildungsberatung, sofern die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln
        eingehalten werden.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Nach Auskunft der Staats-
kanzlei ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Län-
dern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um
den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive unabhängig vom Infektionsgeschehen ein
Stück Planungssicherheit zu eröffnen, habe das Land Niedersachsen einen Stufenplan er-
arbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt werde.

NLT-Aktuell, Ausgabe 5 vom 19. Februar 2021, Seite 3
Niedersächsische Quarantäne-Verordnung geändert

Zeitgleich mit der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist die Niedersächsische Qua-
rantäne-Verordnung geändert worden. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Vi-
rus-Varianten bei der Einreise verhindert werden. Die Quarantäne dauert nun im Grund-
satz immer 14 Tage. Der bisherige Absondungszeitraum von zehn Tagen wird damit ver-
längert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt
bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absondungspflicht ist nur noch bei
Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten
und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr ver-
kürzen. Wer die Absondungszeit nach der Einreise in einem Risikogebiet verkürzen
möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test.

Corona-Hilfen für die Wirtschaft: „Neustart Niedersachsen Investition" soll
aufgestockt werden

Das in Niedersachsen im Zuge der Corona-Hilfen für die Wirtschaft aufgelegte Förderpro-
gramm „Neustart Niedersachsen Investition“ für Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft, des Handwerks und der Automobilwirtschaft wird aufgestockt. Der ursprünglich vor-
gesehene Mittelansatz von 450 Millionen Euro reichte nicht, um die eingegangenen An-
träge bedienen zu können. Die Überzeichnung des Programms, bei dem bis Ende Novem-
ber 2020 eine Antragstellung möglich war, betrifft einen erheblichen dreistelligen Millionen-
betrag. Mit der nunmehr anvisierten Aufstockung auf knapp 799 Millionen Euro sollen nach
Aussage der Landesregierung alle bis zum 27. November 2020 gestellten Anträge bedient
werden können.

Nds. Kommunen kritisieren neue Impfverordnung des Bundes

„Die neue Impfverordnung des Bundes setzt falsche Prioritäten und schafft zusätzliche Bü-
rokratie. Insbesondere die vorgesehenen Einzelfallprüfungen ändern im Ergebnis wenig,
verursachen aber erheblichen Aufwand und werden für erhebliche Frustrationen sorgen“,
beklagt der Hauptgeschäftsführer des Niedersächsischen Landkreistages, Dr. Hubert
Meyer. Nach der am 8. Februar 2021 in Kraft getretenen Impfverordnung des Bundes wer-
den die bevorrechtigten Personengruppen in der Prioritätsstufe 2 erheblich ausgeweitet.
Zudem sind Verfahren vorgesehen, bei denen im Einzelfall überprüft werden muss, ob ein
Anspruch auf eine Impfung abweichend von der Einstufung in die Prioritätsgruppen erfol-
gen kann.

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„Für uns ist unverständlich, warum trotz der Ausweitung der Impfberechtigung in der
2. Stufe Berufsgruppen mit häufigem unmittelbarem Kontakt zu anderen Menschen wie Er-
zieherinnen nicht berücksichtigt worden sind. Die Erzieherinnen und Erzieher sind auf den
besonderen Schutz durch eine Impfung dringend angewiesen!“, kritisierte der Hauptge-
schäftsführer des Niedersächsischen Städtetages, Dr. Jan Arning: „Auch die Feuerwehr-
leute müssen prioritär geimpft; nur so erhalten wir die Einsatzfähigkeit!“

„Solche Vorgaben verstehen wir nicht und können sie den Bürgerinnen und Bürgern auch
nicht mehr erklären. Sie führen dazu, das die Akzeptanz auch für sinnvolle Maßnahmen
zur Eindämmung der Coronapandemie zunehmend sinkt“, stellte der Präsident des Nie-
dersächsischen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Marco Trips fest.

Der Vertreter der niedersächsischen kommunalen Spitzenverbände wiesen übereinstim-
mend darauf hin, dass die Neuregelungen voraussichtlich in Niedersachsen überwiegend
erst zu Ostern relevant werden dürften, weil bis dahin noch die Personen in der höchsten
Prioritätsgruppe geimpft werden müssen.

Kostenlose FFP2-Schutzmasken für Personen im SGB II-Bezug

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mitgeteilt, dass der Bund Be-
ziehern von SGB II-Leistungen pro Person zehn kostenlose FFP2-Schutzmasken zur Ver-
fügung stellt. Dazu werden sie jeweils von den Krankenkassen angeschrieben und erhal-
ten dann gegen Vorlage des Schreibens die Masken in der Apotheke

Digitale Endgeräte als SGB II-Mehrbedarf

In der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung des § 21 Abs. 6 SGB II ist es unter bestimm-
ten Voraussetzungen auch bei einmaligen unabweisbaren besonderen Bedarfen möglich,
einen Zuschuss zu gewähren. Diese Vorschrift haben die Bundesagentur für Arbeit (BA)
und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Fachlichen Weisung
vom 1. Februar 2021 für die gemeinsamen Einrichtungen dahingehend klarstellend kom-
mentiert, dass dies im Falle von pandemiebedingtem Distanzunterricht einschlägig sein
kann. Soweit den betreffenden Schüler/innen von ihrer Schule digitale Endgeräte nicht zur
Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der
über den Regelbedarf hinausgeht. Dieser Bedarf ist aufgrund seiner Höhe auch nicht über
ein Darlehen nach § 21 Abs. 6 SGB II i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB II, sondern durch einen Zu-
schuss zu decken. Weiter führt die Weisung aus, dass die Leistung vom Antrag nach § 37
SGB II mit umfasst und ein entsprechender Mehrbedarf durch die Leistungsberechtigten

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anzuzeigen und die Unabweisbarkeit darzulegen ist. Zum Nachweis der Unabweisbarkeit
ist eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Com-
puters zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und der nicht vorhandenen Ausleih-
möglichkeit vorzulegen. Im Einzelfalles kann auch eine Glaubhaftmachung ausreichen.

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der
schulischen Vorgaben zu ermitteln und soll im Regelfall den Gesamtbetrag von 350 Euro
je Schüler/in für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Dru-
cker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Gegebenenfalls kann ein
Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden. Für das SGB XII
hat das BMAS eine entsprechende Lösung in Aussicht gestellt.

Das Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat auf Nachfrage
eines kommunalen Jobcenters zu der Fachlichen Weisung der BA sich dahingehend ge-
äußert, dass man für eine gleichgelagerte Verfahrensweise in den kommunalen Jobcen-
tern werbe.

Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie

Der Beirat, der das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Hinblick auf die Kranken-
hausfinanzierung während der Corona-Pandemie berät, hat in seiner Sitzung am 2. Feb-
ruar 2021 keine entscheidenden neuen Weichenstellungen empfohlen. Eine Verbesserung
der finanziellen Perspektiven für das Jahr 2021 für die zahlreichen Krankenhäuser, die
nicht von den Verstärkungsleistungen profitieren, ist nicht in Sicht.

Nur zu der zukünftigen Ausgestaltung des Corona-Mehrkostenzuschlags bestand im Bei-
rat Einigkeit, dass eine pauschalierte Lösung präferiert wird. Das BMG kündigte an, eine
entsprechende Rechtsverordnung zu erarbeiten. Die Höhe der Zuschläge soll von den
Selbstverwaltungspartnern festgelegt werden. Ob die Rechtsverordnung die von der DKG
geforderte Öffnungsklausel für außerordentliche Kostensteigerungen beinhalten wird, ließ
das BMG zunächst noch offen.

Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung im Rahmen
der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde im Bundesanzeiger verkündet. Sie
ist am 3. Februar 2021 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält folgende Änderungen:

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   Neben Schulen und Obdachlosenunterkünften dürfen künftig PoC-Antigenschnell-
        tests auch an weitere Einrichtungen abgegeben werden. Dazu gehören Flüchtlings-
        unterkünfte, Justizvollzugsanstalten, berufsbildende Schulen und überbetriebliche
        Ausbildungsstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnformen
        der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser, Einrich-
        tungen der Erziehungshilfe sowie ambulante Pflegedienste, die Menschen in Inten-
        sivpflege-Wohngruppen und ähnlichen Einrichtungen betreuen. Das BMG weist da-
        rauf hin, dass die PoC-Antigenschnelltests nur von eingewiesenen oder geschulten
        Personen angewandt werden dürfen. Das hätten die Betreiber der Einrichtungen si-
        cherzustellen.

       Einrichtungen und Dienste der Kritischen Infrastruktur können ebenfalls PoC-Anti-
        genschnelltests beschaffen und von eingewiesenem oder geschultem Personal an-
        wenden lassen. Zur Kritischen Infrastruktur gehören Unternehmen und Einrichtun-
        gen, deren Ausfall nachhaltige Versorgungsengpässe oder erhebliche Störungen
        der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten (z.B. Energieunternehmen, Lebensmit-
        telhersteller bzw. -einzelhandel, Logistikunternehmen).

       Antigen-Tests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, werden von
        der Abgabebeschränkung befreit.

Formulierungshilfe für ein Sozialschutz-Paket III

Das Bundeskabinett hat am 9. Februar 2021 eine Formulierungshilfe für ein Sozialschutz-
Paket III beschlossen, mit dem eine einmalige finanzielle Unterstützung von Leistungs-
empfängern nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG und BVG sowie eine Verlängerung des
vereinfachten Zugangs zum SGB II/SGB XII bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt wer-
den sollen. Außerdem sind darin Verlängerungen der Sonderregelung für die Mittagsver-
pflegung sowie des Sicherstellungsauftrages des SodEG – jeweils bis zum 30. Juni 2021 –
enthalten. Darüber hinaus ist die aktualisierte Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung mit
dem Anspruch auf kostenlose FFP2-Masken für Bezieher von SGB II-Leistungen veröf-
fentlicht worden und in Kraft getreten.

Landtag beschließt Gesetz über Eilverkündung

Der Niedersächsische Landtag hat am 17. Februar 2021 das Gesetz zur Änderung des
Niedersächsischen Gesetzes über Verordnung und Zuständigkeiten beschlossen. Danach

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können Verordnungen über Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankhei-
ten, die aufgrund § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, anstelle der Ver-
kündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite
www.niedersachsen.de/verkuendung verkündet werden (Eilverkündung). Gleiches gilt für
die Verkündung anderer Verordnungen, wenn Gefahr im Verzug ist. Eine zusätzliche Ver-
kündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist unverzüglich nachzuho-
len.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(ML) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
im Rahmen der Verbandsanhörung zur Stellungnahme übersandt.

Nach Mitteilung des ML soll mit dem Entwurf das Jagdrecht modernisiert und die Entwick-
lungen der vergangenen zwanzig Jahre, insbesondere auf den Gebieten des Natur- und
Tierschutzes, der Eigentumsstärkung sowie der Verwaltungsvereinfachung, berücksichtigt
werden. Zudem sollen Probleme aus der jagdlichen Praxis behoben und Regelungen zur
Klarstellung und Bereinigung sowie redaktionelle Anpassungen getroffen werden.

Landkreis Vechta erhält Förderung aus 5G-Innovationswettbewerb

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Rahmen sei-
nes 5G Innovationswettbewerbs insgesamt 79 Projekte ausgezeichnet, davon wurden nun
10 mit einer Umsetzungsförderung prämiert, unter ihnen der niedersächsische Landkreis
Vechta. Unter anderem gegen zehn weitere ambitionierte Projekte niedersächsischer
Landkreise hat sich Vechta mit seinem Projekt zur nachhaltigen Agrarwirtschaft durchset-
zen können. Dabei soll unter Einsatz des neuen Mobilfunkstandards die Digitalisierung der
Agrarwirtschaft von zwei Lebensmittelwertschöpfungsketten (Schwein und Geflügel) de-
monstriert werden. Alle In- und Outputfaktoren sollen dafür digitalisiert und ein effizienter
Informationsaustausch zwischen allen Akteuren in der Wertschöpfungskette ermöglicht
werden. Außerdem ist eine echtzeitfähige Bestimmung der Nährstoffe in Gülle vorgese-
hen, um bei der Ausbringung auf die Felder eine Überdüngung zu vermeiden. Für das Pro-
jekt sollen zusätzlich zum öffentlichen Netz in den Agrarbetrieben drei Campusnetze ge-
baut werden. Das Projekt erhält dafür knapp 3,9 Millionen Euro aus dem BMVI. Mehr unter
https://t1p.de/vechta5g .

NLT-Aktuell, Ausgabe 5 vom 19. Februar 2021, Seite 8
#StadtLandHass – digitaler Gewalt gegen kommunal Engagierte begegnen

Kommunal engagierte Menschen in Ehrenamt, Vereinen und Politik sind oft „digitalem
Hass“ ausgesetzt. Anfeindungen oder Beleidigungen in sozialen Netzwerken oder Chat-
Gruppen nehmen häufig einen größeren Raum ein, als in der analogen Welt und führen
nicht selten zu einer zusätzlichen Rufschädigung für Betroffene. Der umfassenden Unter-
stützung Betroffener widmet sich die die HateAid GmbH. Im Rahmen eines mehrmonati-
gen Pilotprojektes, unterstützt durch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ hat Ha-
teAid nun eine Broschüre (https://t1p.de/0vqx) veröffentlicht, welche unter anderem den
spezifischen Unterstützungsbedarf bei digitaler Gewalt aufzeigt. Neben dokumentierten
Erfahrungen stellt die Broschüre ein kompaktes Best-Practice-Konzept für eine ganzheitli-
che Beratungspraxis von kommunal Engagierten vor. Weitere Informationen sowie kon-
krete Unterstützung und Erste Hilfe für Betroffene sind auch auf der Webseite https://ha-
teaid.org/stadt-land-hass-kampagne/ abrufbar.

Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (NdsOVG) hat sich mit Urteil vom 16. De-
zember 2020 (9 KN 160/18) erstmalig umfassend mit den 2017 in das Niedersächsische
Kommunalabgabengesetz eingeführten wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen
befasst. Es hat dieses abgabenrechtliche Instrument grundsätzlich dem Grunde nach be-
stätigt und auch die Erhebung von einmaligen und wiederkehrenden Straßenausbaubeiträ-
gen nebeneinander als zulässig angesehen. Wegen einzelner (auch fehlender) Regelun-
gen hat das Gericht die Satzung der Stadt gleichwohl für unwirksam erklärt.

Landkreiswettbewerb „Papieratlas 2021“

Der von der Initiative Pro Recyclingpapier alljährlich durchgeführte Wettbewerb „Papierat-
las“ würdigt den Einsatz von Recyclingpapier in den Verwaltungen. Im Rahmen des dies-
jährigen Wettbewerbs „Papieratlas 2021“ sind die Kreisverwaltungen aufgerufen, ihren Pa-
pierverbrauch und den Einsatz von Recyclingpapier zu erfassen und bis zum 31. März
2021 als Wettbewerbsbeitrag der Initiative mitzuteilen. Der Wettbewerb ermittelt den „Re-
cyclingpapierfreundlichsten Landkreis“ mit der höchsten Recyclingpapierquote sowie den
„Aufsteiger des Jahres“ mit der höchsten Steigerung der Recyclingpapierquote im Ver-
gleich zum Vorjahr. Weitere Informationen zum Wettbewerb können unter www.papierat-
las.de abgerufen werden.

NLT-Aktuell, Ausgabe 5 vom 19. Februar 2021, Seite 9
Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen im Bun-
desgesetzblatt verkündet

Das Verbot des Inverkehrbringens von leichten Kunststofftragetaschen wurde als Erstes
Gesetz zur Änderung des Verpackungsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Das
Verbot gilt ab dem 1. Januar 2022 für Kunststofftragetaschen mit Wandstärken von 15 bis
50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in einer Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu wer-
den.

Insektenschutz: Kabinettsbeschlüsse zum Bundesnaturschutzgesetz und zur
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beschlossen. Dieses „Insektenschutzgesetz“
sieht zahlreiche Neuregelungen im BNatSchG mit dem Ziel vor, dass künftig Biotope wie
u. a. Streuobstwiesen und artenreiches Grünland als Lebensräume für Insekten erhalten
bleiben und die Lichtverschmutzung als Gefahr für nachtaktive Insekten eingedämmt wird.
Zudem hat das Bundeskabinett einer Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverord-
nung zugestimmt. Zum Erhalt von Lebensräumen für Insekten soll der Einsatz von gly-
phosathaltigen Pflanzenschutzmitteln zunächst eingeschränkt und ab 2024 ganz verboten
werden. In Schutzgebieten soll auch der Einsatz anderer Pflanzenschutzmittel verboten
werden, wobei Ausnahmen für bestimmte Sonderkulturen sowie für kooperative Konzepte
im Ackerbau vorgesehen sind. Für sämtliche Pflanzenschutzmittel soll vorbehaltlich abwei-
chender landesrechtlicher Regelungen ein Mindestabstand für die Anwendung an Gewäs-
sern festgelegt werden.

            Herausgeber: Niedersächsischer Landkreistag, Am Mittelfelde 169, 30519 Hannover
    Telefon 0511 87953-0, Telefax 0511 87953-50, E-Mail: geschaeftsstelle@nlt.de, Internet: www.nlt.de
                              Redaktionelle Leitung: Prof. Dr. Hubert Meyer

NLT-Aktuell, Ausgabe 5 vom 19. Februar 2021, Seite 10
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