Goldener Boden NEU - regionale Vergabe - Rechtsservice und Regionalstelle GU - Mittwoch, 23. Jänner 2019

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Goldener Boden NEU - regionale Vergabe - Rechtsservice und Regionalstelle GU - Mittwoch, 23. Jänner 2019
WKO Steiermark

    Rechtsservice und Regionalstelle GU

     Goldener Boden NEU –
     regionale Vergabe

Mittwoch, 23. Jänner 2019
14.00 – 17.00 Uhr
Goldener Boden NEU - regionale Vergabe - Rechtsservice und Regionalstelle GU - Mittwoch, 23. Jänner 2019
Slidesugar
Stefan Helmreich, MBA
Projektleiter
Goldener Boden NEU - regionale Vergabe - Rechtsservice und Regionalstelle GU - Mittwoch, 23. Jänner 2019
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Goldener Boden NEU –
      Regionale Vergabe

      Mittwoch, 23. Jänner 2019
      WKO Steiermark, Europasaal

Dr. Gerfried Weyringer
Rechtsservice
WKO Steiermark
Alles neu im Vergaberecht – ein
Überblick

 Schwerpunkte des neuen Bundesvergabegesetztes 2018

                                                           12
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
EU-Richtlinienpaket

EU-Richtlinienpaket 2014:
 RL 2014/24/EU – klassische RL
 RL 2014/25/EU – Sektoren-RL
 RL 2014/26/EU – Konzessions-RL

                                                           13
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bundesvergabegesetz 2006 –
Bundesvergabegesetz 2018
 Bundesvergabegesetz 2006
 neues Bundesvergabegesetz 2018 (Vergaberechtsreformgesetz)
 - kundgemacht im BGBl. I Nr. 65/2018
 - In Kraft getreten am 21.08.2018

                                                               14
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Formales

Umfang des Gesetzes:
 „klassischer Bereich“ fast gleich – 165 Paragraphen (bisher 162)
 „Sektorenbereich“ umfangreicher – 161 Paragraphen (bisher
  127)
 Rechtsschutzbereich ist im wesentlichen unverändert – 55
  Paragraphen
 21 Anhänge (bisher 19)

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 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Struktur des Gesetzes

Aufbau bleibt gleich:
 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen (Regelungsgegenstand und
  Begriffsbestimmungen)
 2. Teil: Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
 3. Teil: Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber
 4. Teil: Rechtsschutz
 5. Teil: Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und
  zivilrechtliche Bestimmungen

                                                              16
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Struktur

Teil 2: Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
gliedert sich in 4 Hauptstücke:
 Geltungsbereich, Grundsätze
 Arten und Wahl der Vergabeverfahren
 Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
 Bestimmungen für besondere Verfahren wie
 - Rahmenvereinbarung, dynamisches Beschaffungssystem,
   wettbewerblicher Dialog, NEU: Innovationspartnerschaft

                                                            17
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Inhaltliche Schwerpunkte

Dazu zählen u.a.:
 Erweiterter Katalog von Ausnahmetatbeständen (26)
 Besondere Dienstleistungen (= soziale DL). Diese lösen die
  „nicht prioritären DL“ ab
 Verkürzung der Fristen (Teilnahme- und Angebotsfristen)
 Neuerungen beim Verhandlungsverfahren
 Verstärkte Berücksichtigung ökologischer, sozialer u. innovativer
  Aspekte bei der Durchführung von Vergabeverfahren
 Neue Vergabeverfahren (z.B. Innovationspartnerschaft)
 Regelungen über nachträgliche Vertragsänderungen
 Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von
  Vergabeverfahren
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  Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Verpflichtende E-Vergabe

 seit 18. Oktober 2018: Verpflichtung zur E-Vergabe für alle
  öffentlichen AG im OSB
E-Vergabe = vollelektronische Vergabe (von A = Ausschreibung bis
Z = Zuschlag):
 elektronische Bekanntmachungen
 elektronische Kommunikation mit Bewerbern u. Bietern
 elektronische Teilnahmeanträge
 elektronische Angebote (mit sicherer elektronischen Signatur)
 elektronische Zuschlagserteilung

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 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Elektronische Kommunikation § 48

NEU: Die Kommunikation soll nur noch in Ausnahmefällen über
den Postweg erfolgen.
 Die elektronische Kommunikation ist allerdings nur im OSB
  verpflichtend und gilt seit 18. Oktober 2018.
 Der AG hat in der Ausschreibung die entsprechenden
 Festlegungen zu treffen (z.B. Angabe der Internetadresse,
 Vergabeplattform, Kommunikationsmittel usw.)
 Das Gesetz legt bestimmte Grundsätze fest (z. B. allgemein
  verfügbare und nicht diskriminierende Kommunikationsmittel).
 Mündliche Kommunikation (für minder bedeutsamen
 Informationsaustausch zulässig). Dies ist zu dokumentieren.

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Ausschreibungsunterlagen § 89

 Pflicht zur elektronischen Verfügbarkeit der
  Ausschreibungsunterlagen:
 Die Ausschreibungsunterlagen sind ausschließlich auf
  elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und
  vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige
  Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist.
 In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben,
 unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
 NEU: bereits bei Beginn des Vergabeverfahrens (auch bei 2-
  stufigen Verfahren).

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 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bekanntmachungen § 50 ff

Bekanntmachungen in Österreich:
 Bis 1. März 2019 : bisheriges System, d.h. Bekanntmachungen in
 den jeweiligen Publikationsmedien (im OSB u. USB).
 NEU: zusätzliche Möglichkeit, das „Open Government Data“
 (OGD)-Modell zu nutzen, d.h. freiwillige, zusätzliche
 Bekanntmachung des AG.
 Ab 1. März 2019: zwingende Bekanntmachung u. Bekanntgabe
  verbebener Aufträge in Österreich ausschließlich über das OGD-
  Modell (im OSB u. USB).

                                                                   22
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Bekanntmachungen § 50 ff

Bis 1. März 2019:
 Der AG kann Bekanntmachungen zusätzlich veröffentlichen,
 indem er die Metadaten von Vergabeverfahren der Plattform
 „Open Government Data“ (www.data.gv.at) übermittelt.
 und darin auf die Bekanntmachungsdaten der jeweiligen
 Ausschreibung (Kerndaten) verweist.
 Dadurch können diese Kerndaten von Unternehmern abgerufen
 werden, was zur besseren Zugänglichkeit von Informationen
 über Vergabeverfahren führen soll.

                                                              23
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Bekanntmachungen § 50 ff

Ab 1. März 2019:
 werden alle öffentlichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben
  auf Open Government Data (OGD) umgestellt.
 Der AG hat Bekanntmachungen im OSB und USB zu
 veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von
 Vergabeverfahren https://www.data.gv.at bereitstellt und darin
 auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII
 (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist.

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Bekanntmachungen § 50 ff

Das bedeutet:
 Die bisherigen 10 Publikationsmedien (Lieferanzeiger,
  Amtsblätter der Bundesländer) verlieren ihre Rolle als
  gesetzliche Bekanntmachungsorgane.
 Der AG hat der Plattform https://www.data.gv.at Metadaten von
  Vergabeverfahren zur Verfügung zu stellen und darin auf die
  Bekanntmachungsdaten der jweiligen Ausschreibung (Kerntaten)
  zu verweisen.

                                                             25
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Bekanntmachungen § 50 ff

 NEU: Das Unternehmens-Service-Portal (USP) wird als neues
  Serviceportal für Vergabebekanntmachungen eingerichtet.
 Dazu soll das USP über strukturierte Darstellungen und
  Suchfunktionen zu Vergabeverfahren verfügen.
 Eine nähere Regelung erfolgt durch die Kerndaten-VO. Diese tritt
  mit 1. März 2019 in Kraft.

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Arten der Vergabeverfahren § 31

 Direktvergabe
 Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
 Verhandlungsverfahren mit/ohne vorherige Bekanntmachung
 Nicht offenes Verfahren mit/ohne verhige Bekanntmachung
 Offenes Verfahren
 Rahmenvereinbarung
 dynamisches Beschaffungssystem
 wettbewerblicher Dialog
 NEU: Innovationspartnerschaft
                                                            27
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Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20

 NEU: Gebot zur „KMU-freundlichen“ Konstruktion von
  Vergabeverfahren:
 Die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens soll nach
  Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am
  Vergabeverfahren teilnehmen können.

                                                              28
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Gesamt- oder Losvergabe § 28

 Die Leistungen eines Vorhabens können gemeinsam oder getrennt
  vergeben werden (Gesamt- oder Losvergabe).
 Eine getrennte Vergabe in Losen kann in örtlicher oder zeitlicher
 Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf
 Leistungen verschiedener Gewerbe oder Fachrichtungen erfolgen.
 NEU: Erfolgt keine Unterteilung des Auftrages in Lose, so hat der
 AG bei Vergabeverfahren im OSB dies zu begründen.

                                                                29
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Berechnung des geschätzten Auftrags-
wertes § 13
 Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom
AG voraussichtlich zu zahlen ist.
 Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der
zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen
und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung
ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.
 Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung
ist vom AG vor der Durchführung des Vergabeverfahrens
sachkundig zu ermitteln.

                                                                30
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Neuerungen bei Verhandlungsver-
fahren § 34
NEU: Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
wird im klassischen Bereich (fast) zum Regelverfahren. Es ist
zulässig, wenn
 die Bedürfnisse des AG nicht ohne die Anpassung bereits
verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
 der Auftrag konzeptionelle od. innovative Lösungen umfasst,
 der Auftrag aufgrund konkreter Umstände nicht ohne vorherige
Verhandlungen vergeben werden kann.

                                                                31
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Ablauf des Verhandlungsverfahrens § 114

 Beim Ablauf des Verhandlungsverfahrens gelten die bisherigen
 Reglungen + NEU:
 Verpflichtung des AG zur Angabe (nicht verhandelbarer)
Mindestanforderungen.
 Jeder zur Angebotsabgabe aufgeforderte Unternehmer kann ein
Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen
darstellt.
 Davon abweichend kann der AG den Auftrag auf der Grundlage des
Erstangebots vergeben, ohne zu verhandeln.
 Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden
Phasen durchgeführt werden.
 Der AG hat den verbliebenen Bietern den Abschluss der Verhandlungen
bekannt zu geben (für “last and final offer“).
                                                                        32
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Best- od. Billigstangebotsprinzip § 91 Abs 4

 In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben,
 ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten
Angebot (= Bestbieter) oder
 – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den AG in
technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und
eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
(= Billigstbieter) erteilt werden soll.
 Die Ermittlung des Bestbieters erfolgt
 entweder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien
 oder anhand eines Kostenmodells.

                                                                  33
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Bestangebotsprinzip § 91 Abs 5

 Abs 5 NEU: Verpflichtendes Bestangebotsprinzip (5
Fallkonstellationen):
 NEU: Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem
technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen:
 bei geistigen Dienstleistungen, oder
 wenn die Beschreibung der Leistung funktional erfolgt, oder
 bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens
€ 1 Million beträgt

                                                                34
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Bestangebotsprinzip § 91 Abs 6

 Abs 6 NEU: „Qualitätssicherungsmodell“ (4 Fallkonstellationen)
 Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche AG
qualitätsbezogene Aspekte festzulegen und in den
Ausschreibungsunterlagen als solche zu bezeichnen:
 bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder
 bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen.
 Der AG muss „qualitätsbezogene Aspekte“ in zumindest einer
der folgenden Phasen des Vergabeverfahrens berücksichtigen:
 Leistungsbeschreibung, technische Spezifikationen, Eignungs od.
Zuschlagskriterien, Ausführungsbedingungen

                                                                   35
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Bestbieter-Kriterienkatalog

 Eine Auflistung möglicher Zuschlagskriterien für Bauaufträge
enthält der „Bestbieterkriterien-Katalog“ unter: www.faire-
vergaben.at
 Für die Vergabe nach dem Bestbieterprinzip können folgende
mögliche qualitative Zuschlagskriterien zur Anwendung gelangen:
Systematisierung der Zuschlagskriterien in die Kategorien
 wirtschaftliche Kriterien
 ökonomische Kriterien
 soziale Kriterien

                                                                 36
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Nachweis der Eignung durch andere
Unternehmer § 86
Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit od. Befugnis
 kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf
die Kapazitäten anderer Unternehmer
In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass
 ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen
Unternehmen im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen
vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

                                                               37
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Arbeits- u. Bietergemeinschaften § 2
Ziff 7 u. 14
 Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer
Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen
Angebotes.
 Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer
Unternehmer, die sich dem AG gegenüber solidarisch zur
vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten.
Arbeits- u. Bietergemeinschaften können Angebote einreichen
 und sich zum Nachweis ihrer erforderlichen Eignung auf die
Kapazitäten ihrer Mitglieder stützen.
 Dabei hat jedes Mitglied gegenüber dem AG die Befugnis für den
ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.

                                                               38
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Subunternehmer § 2 Z 34

 „Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den
Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt.
 Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur
Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine
Subunternehmerleistung.“
 Die Definition stellt darauf ab, dass ein Unternehmer – in
welcher Art und in welchem Umfang auch immer – an der
Ausführung eines erteilten Auftrages beteiligt ist.
 Die Definition erfasst somit die gesamte Subunternehmerkette
(somit auch jene Unternehmer, die herkömmlich oft auch als
Subsub(…)unternehmer bezeichnet werden).

                                                                 39
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Subunternehmerleistungen § 98

 Die Bekanntgabeverpflichtung des Bieters erfasst sämtliche an
der Auftragsausführung beteiligten Subunternehmer. Betroffen
von der Verpflichtung sind sowohl
- erforderliche Subunternehmer, die für die Eignung des Bieters
zwingend erforderlich sind, wie auch
- nicht erforderliche Subunternehmer, deren Eignung für den
Bieter nicht unerlässlich ist.
 Damit soll dem AG ein umfassendes Bild gegeben werden,
welche Unternehmen im Rahmen der Ausführung des Auftrages
auch tatsächlich zum Einsatz kommen sollen.

                                                                  40
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Bekanntgabepflichten iZm SU nach
Zuschlagserteilung § 363

 Nach Zuschlagserteilung hat der AN jeden beabsichtigten
Wechsel od. jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im
Angebot bekannt gegebenen SU dem AG mitzuteilen.
 Der Einsatz dieser SU bei der Leistungserbringung darf nur nach
vorheriger Zustimmung des AG erfolgen.
 NEU: Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der AG den SU nicht
binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung abgelehnt hat
(Zustimmungsfiktion des AG).

                                                                 41
  Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Mitteilung der Zuschlagsentscheidung § 143

Der AG hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern
 mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern
 das jeweilige Ende der Stillhaltefrist
 die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes
 der Gesamtpreis sowie
 die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes
bekannt zu geben.

                                                                  42
 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Stillhaltefrist § 144

 Der AG darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit
nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen.
 Die Stillhaltefrist beträgt
 - NEU: bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg 10 Tage,
 - bei einer Übermittlung über den Postweg 15 Tage.

                                                                 43
  Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT

                                Dr. Gerfried Weyringer
                                     Rechtsservice
                                 der WKO Steiermark

                           Körblergasse 111-113, 8010 Graz
                          T: 0316/601-601, F: 0316/601-505,

                                E: rechtsservice@wkstmk.at
                                  web: http://wko.at/stmk

Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Vergaberecht
                     neu denken!
Verfahren vereinfachen –
       Spielräume nutzen
Schiefer Rechtsanwälte
Verfahren vereinfachen –   sind die Spezialisten für
                           Vergaberecht in ganz
       Spielräume nutzen   Österreich. An den fünf
                           Standorten Wien, Salzburg,
                           Graz, Klagenfurt und

      Wir denken
                           St. Pölten denken 15
                           Juristinnen und Juristen
                           Vergaberecht neu,

Vergaberecht neu!
                           beraten bei Verfahren,
                           begleiten durch Prozesse
                           und vermitteln
                           Spezialwissen.
Verfahren vereinfachen –
            Spielräume nutzen

Ein außergewöhnliches Team
Wir bei Schiefer Rechtsanwälte denken Vergaberecht neu. Dieses „neu denken“ verlangt auch eine
besondere Art von Team: Menschen, die Kompetenz mit sozialer Intelligenz vereinen. Wir leben die
           Vielfalt, das zeigt sich in der Diversität unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
BVergG          2018
    Bundesvergabegesetz

 Anforderungen an die
    regionale Vergabe
Bundesvergabegesetz 2018

 Regierungsvorlage BVergG 2018                                 21.3.2018
          Umsetzung der Vergaberichtlinien für den klassischen Bereich
           und den Sektorenbereich in nationales Recht
          keine Novelle des BVergG 2006 sondern neues BVergG 2018; auch
           Änderung der Zuordnung der §§ zu den Inhalten („Totalrevision“)
          Änderung des BVergG Verteidigung und Sicherheit 2012
          Eigenes Gesetz für Konzessionen (BVergG Konz 2018)

     Beschluss im Nationalrat                                  20.4.2018
     Beschluss im Bundesrat                                    26.4.2018
     Kundmachung (BGBl I Nr. 65/2018)                          20.8.2018
     Inkrafttreten                                             21.8.2018

49   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Bundesvergabegesetz 2018

 Stufenweises Inkrafttreten bzw Änderung des
      BVergG 2018
       Bestimmungen    zur e-Vergabe = Artikel 2 der Regierungsvorlage treten
           mit 18.10.2018 in Kraft
          Bestimmungen zur Meldepflicht data.gv.at (§§ 62 und 66 BVergG
           2018) und Meldepflicht Baustellendatenbank (§ 367) treten mit
           1.3.2019 in Kraft
          Bestimmungen zum Empfang und Versand elektronischer
           Rechnungen (§ 368 BVergG 2018) treten für zentrale öffentl
           Auftraggeber mit 18.4.2019, für alle übrigen AG mit 18.4.2020 in
           Kraft

 21 Anhänge (bisher 20)
 SchwellenwerteVO (BGBl II Nr. 211/2018)
          mit BVergG 2018 neu erlassen

50   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Bundesvergabegesetz 2018

 Intentionen des Gesetzgebers
          Vermeidung von „golden plating“, dh keine Verschärfung der RL-
           Regelung durch nationale Gesetzgeber
          Innerhalb der Möglichkeiten soll maximale Flexibilität gewährleistet sein
          Förderung der KMU (siehe ua EG 2, 59, 78 der EU-RL)
           (Beteiligung von KMU am Verfahren: Anzahl ist in Zukunft verpflichtend
           in der Bekanntmachung über vergebene Aufträge anzugeben)
          Verstärkte Berücksichtigung sozialer, ökologischer und innovativer
           Aspekte

51   BVergG 2018                       www.schiefer.at
Schwellenwerte – EU-Schwellenwerte

 EU-Schwellenwerte seit 1.1.2018 (alle 2 Jahre neu)
 Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge           Oberschwelle ab
 öffentliche Auftraggeber                             EUR     221.000
 [zentrale öffentliche Auftraggeber gem Anhang III]   [EUR    144.000]
 Sektorenauftraggeber                                 EUR     443.000

 Bauaufträge und Baukonzessionsverträge               EUR   5.548.000

 Besondere Dienstleistungen (Anhang XVI)
 öffentliche Auftraggeber                             EUR     750.000
 Sektorenauftraggeber                                 EUR   1.000.000

52   BVergG 2018                 www.schiefer.at
Schwellenwerte – SchwellenwerteVO 2018

        Neue (vs unveränderte) SchwellenwerteVO mit BVergG 2018

 SchwellenwerteVO 2018                  BVergG 2018
 bis 31.12.2020                         ab 1.1.2021 (?)
 Direktvergabe                          Direktvergabe
 alle Auftragsarten: EUR < 100.000      alle Auftragsarten: EUR   < 50.000
 Sektoren-AG:        EUR < 100.000      Sektoren-AG:        EUR   < 75.000
 nicht offenes Verfahren ohne BM        nicht offenes Verfahren ohne BM
 Bau:            EUR < 1.000.000        Bau:             EUR < 300.000
 DL/ L:          EUR < 100.000          DL/ L:           EUR < 80.000
 Sektoren-AG:               USB         Sektoren-AG:               USB
 Verhandlungsverfahren ohne BM          Verhandlungsverfahren ohne BM
 alle Auftragsarten: EUR < 100.000      alle Auftragsarten EUR < 80.000
 Sektoren-AG:        EUR       USB      Sektoren-AG:                USB

53   BVergG 2018                www.schiefer.at
Schwellenwerte – Öffentliche Auftraggeber

                  Subschwellen-    zeitliche
                                                             Mögliche Verfahrensarten
                    werte (EUR)    Geltung
                     ≥ 5.548.000   seit 1.1.2018             Offenes Verfahren
                                                             Nicht offenes Verfahren mit EU-BM
                                                             Verhandlungsverfahren mit EU-BM
                                                             (Begründung) Wettbewerblicher Dialog
                                                             (Begründung)
     Bauauftrag

                     < 5.548.000   seit 1.1.2018             Offenes Verfahren
                                                             Nicht offenes Verfahren mit BM
                                   ab BVergG 2018            Verhandlungsverfahren mit BM

                     < 1.000.000   bis 31.12.2020
                                                             Nicht offenes Verfahren ohne BM
                       < 300.000   ab 1.1.2021?

                      < 100.000    bis 31.12.2020
                                                             Verhandlungsverfahren ohne BM
                       < 80.000    ab 1.1.2021?

                       < 500.000   -                         Direktvergabe mit BM

                      < 100.000    bis 31.12.2020
                                                             Direktvergabe
                       < 50.000    ab 1.1.2021?

54     BVergG 2018                                 www.schiefer.at
Schwellenwerte – Öffentliche Auftraggeber

                                          Subschwellen-   zeitliche
                                                                              Mögliche Verfahrensarten
                                            werte (EUR)   Geltung

                                             ≥ 221.000    seit 1.1.2018       Offenes Verfahren
                                                                              Nicht offenes Verfahren mit EU-BM
     Liefer- und Dienstleistungsauftrag

                                                          ab BVergG 2018      Verhandlungsverfahren mit EU-BM (Begründung)
                                                          ab BVergG 2018      Wettbewerblicher Dialog (Begründung)
                                             < 221.000    seit 1.1.2018       Offenes Verfahren
                                                                              Nicht offenes Verfahren mit BM
                                                                              Verhandlungsverfahren mit BM
                                             < 110.500    -                   Verhandlungsverfahren mit 1 Bieter bei geistigen DL,
                                                                              wenn wirtschaftl Wettbewerb wg Beschaffungskosten
                                                                              unvertretbar
                                             < 100.000    bis 31.12.2020
                                              < 80.000    ab 1.1.2021?        Nicht offenes Verfahren ohne BM

                                             < 100.000    bis 31.12.2020
                                              < 80.000    ab 1.1.2021?        Verhandlungsverfahren ohne BM

                                             < 130.000    -                   Direktvergabe mit BM

                                             < 100.000    bis 31.12.2020
                                              < 50.000    ab 1.1.2021?        Direktvergabe

55              BVergG 2018                                                www.schiefer.at
Schwellenwerte – Öffentliche Auftraggeber

                                Subschwellen-    zeitliche
     Dienstleistungen (Anhang

                                                                      Mögliche Verfahrensarten
                                  werte (EUR)    Geltung

                                    ≥ 750.000    ab BVergG 2018
                                                                      Verfahren mit mehreren Unternehmen und
             Besondere

                                                                      mit vorheriger Bekanntmachung
                XVI)

                                    < 750.000    ab BVergG 2018       „grundsätzlich“ Verfahren mit mehreren
                                                                      Unternehmen; Einhaltung unionsrechtliche
                                                                      Grundsätze bei grenzüberschreitendem
                                                                      Interesse (insb BM)

                                     < 150.000   ab BVergG 2018       Direktvergabe mit BM

                                    < 100.000    ab BVergG 2018       Direktvergabe

56      BVergG 2018                                      www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts

 Ausschlaggebend ist Zeitpunkt der
     Verfahrenseinleitung
      Absendung der Bekanntmachung
      Direktes Ansprechen von Unternehmen
 Prämien und Zahlungen des AG sind bei der
     Schätzung zu berücksichtigen
 Dokumentation der Schätzung erforderlich
          War die Schätzung sorgfältig, so schaden Abweichungen der
           einlangenden Angebotspreise nicht
          Relevant auch für Bemessung Pauschalgebühr in
           Vergabekontrollverfahren

57   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts –
Vorhabensbegriff und Splitting-Verbot

 Vorhabensbegriff
     § 13 Abs 1 bzw § 186 Abs 1 BVergG 2018
     „Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
     eines Auftrages ist der Gesamtwert […], der vom Auftraggeber
     voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der
     geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen
     Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger
     Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
 Splitting-Verbot
     § 13 Abs 5 und § 186 Abs 5 BVergG 2018
     „Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den
     Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses
     Bundesgesetzes zu umgehen.“

58   BVergG 2018              www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts

Berechnung des geschätzten Auftragswertes
 alle eigenständigen Organisationseinheiten eines AG
      sind zusammen zu betrachten
      Ausnahme (§ 13 Abs 4 bzw § 186 Abs 4
      BVergG 2018):
       Keine zwingende Kumulierung der Beschaffungsvolumina        von
           selbständigen operationellen Einheiten eines Auftraggeber, wenn
           „selbständig für Auftragsvergabe zuständig“
          Gesamtbetrachtung erforderlich, zB eigenständige
           Vergabeentscheidung, eigenes Budget, Vertragsautonomie, Beschaffung
           nur für die Einheit

 Dienstleistung in mehreren Losen: Wert aller Lose
          Entfall des Wortes „gleichartig“

59   BVergG 2018                       www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts –
Vorhabensbegriff und Splitting-Verbot

 Vorhabensbegriff und Splitting-Verbot gelten für Bau-,
     Liefer- und Dienstleistungsaufträge gleichermaßen!
 Sämtliche Einzelaufträge, die einem Vorhaben dienen,
     sind für die Ermittlung des Gesamtauftrags-wertes
     zusammenzurechnen, ausschlaggebend sind:
      gleiches Fachgebiet und
      sachlicher und örtlicher Zusammenhang und
      gemeinsamer Zweck und
      gemeinsame Planung.
      vgl VwGH 8.10.2010, 2007/04/0188; 22.6.2011, 2011/04/0116;
           23.5.2014, 2013/04/0025; 27.10.2014, Ra 2014/04/0022;
           20.4.2016, Ro 2014/04/0071

60   BVergG 2018                   www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts –
Liefer- und DL-Aufträge

 Gesamtwert aller Leistungen (Vorhabensbegriff)
 Lieferverträge
          Befristung bis 12 Monate: Gesamtwert
          Befristung größer 12 Monate: Gesamtwert
          Unbefristete Verträge oder unklare Vertragsdauer: 48-fache Monatswert
 Dienstleistungsverträge
          Befristung bis 48 Monate: Gesamtwert
          Befristung größer 48 Monate: 48-fache Monatswert
          Unbefristete Verträge: 48-fache Monatswert

61   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts –
Liefer- und DL-Aufträge

 Oberschwellenbereich
          Vorhabensbegriff: Auftragswert = Summe aller Einzellose
          Ausnahme „große Losregel“: Vergabe im USB, wenn Auftragswert
           eines Loses < EUR 80.000,--; kumulierter Wert der USB-Lose max
           20% des Auftragswertes aller Lose
             Erleichterung bei Bekanntmachung
             Auftragswert des Kleinloses bestimmt die Verfahrenswahl

 Unterschwellenbereich
          „kleine Losregel“: Lose, deren geschätzter Auftragswert < EUR
           50.000,-- (bzw 75.000,--, können direkt vergeben werden, sofern
           kumulierter Wert dieser Lose max 50% des Auftragswertes aller Lose
           nicht überschreitet

62   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts – Bauaufträge

 Gesamtwert aller Leistungen (Vorhabensbegriff)
 Oberschwellenbereich
          Vorhabensbegriff: Auftragswert = Summe aller Gewerke
          Ausnahme „große Losregel“: Vergabe im USB, wenn Auftragswert
           eines Loses < EUR 1 Mio; kumulierter Wert der USB-Lose max 20% des
           Auftragswertes aller Lose
             Erleichterung bei Bekanntmachung
             Auftragswert des Kleinloses bestimmt die Verfahrenswahl
 Unterschwellenbereich
          „kleine Losregel“: Auftragswert = Wert des jeweiligen Einzelgewerks

63   BVergG 2018                      www.schiefer.at
Große Losregel

                                                                    Netto-Herstellkosten EUR 6,875 Mio über EUR 5,225 Mio
       20% von EUR 6,875 Mio =
            EUR 1,375 Mio

      Direktvergabe              Dachdecker          EUR 95.000
 Verhandlungsverfahren
          mit BK;
 nicht offenes Verfahren         Spengler           EUR 550.000
         ohne BK

 wie Baumeister (weil in
Summe „Überschreitung“           Schlosser          EUR 910.000
       von 20%)

  wie Baumeister (weil
  größer als EUR 1 Mio)          HKLS               EUR 1.120.000

EU-weit offenes Verfahren;
  EU-weit nicht offenes          Baumeister         EUR 4.200.000
    Verfahren mit BK

64   BVergG 2018                  www.schiefer.at
Losvergabe

 Der AG kann Höchstzahl an Losen festlegen, für die ein
     einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann
      AG hat objektive und nicht diskriminierende Kriterien zur Auswahl für
          die Losvergabe festzulegen, falls Bieter Höchstzahl überschreitet

 Der AG kann sich die Möglichkeit zu
     Kopplungsangeboten vorbehalten
      AG muss Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert        werden können
      Kopplungsangebot ist günstiger als getrennte Vergabe

65   BVergG 2018                      www.schiefer.at
Ermessen bei der Losvergabe – KMU Förderung

 Dem AG kommt bei der Beurteilung, ob eine Gesamt- oder
     Losvergabe stattfindet Ermessen zu (§ 28 Abs 1 BVergG)
 Aber: Begründungspflicht des AG bei Nicht-Unterteilung
     in Lose (§ 28 Abs 6 BVergG).
      Hintergrund: Präferenz zu KMU freundlicher      Vergabe (§ 20 Abs 8
          BVergG)
         Lostrennung nach Gewerken
         Bildung von Kleinlosen  Umfang der Auftragswerte sollte sich an
          Produktionskapazitäten von KMU orientieren

66   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Regionale Losteilung

 Teilung der Leistung in Regionen
 überwiegend bei Lieferaufträgen, wenn Belieferung von
     mehreren Abnahmestellen in unterschiedlichen Gebieten
 auch bei Dienstleistungsaufträgen denkbar
 Vorteile:
         Verkürzte Raktionszeit
         Nachhaltige Beschaffung  Umweltgerechtheit der Leistung

 darf nicht zu einer Diskriminierung ortsferner Unternehmen
     führen

67   BVergG 2018                    www.schiefer.at
Markterkundung

 Vorherige Markterkundung (§ 24 / § 197)
         „potentiell interessierte Unternehmen“ dürfen über geplantes
          Vergabeverfahren informiert werden
         Infos aus Markterkundung dürfen für Vergabeverfahren genutzt werden,
          solange keine Wettbewerbsverzerrung oder Verstoß gegen Grundsätze
          des Vergabeverfahrens
         Tipp: Markterkundung durch unverbindliche Preisauskünfte (Hinweis:
          „keine Vergabeabsicht“ / „unterliegt nicht dem BVergG“)
         keine Ausschreibung zur bloßen Markterkundung  AG muss für
          budgetäre Deckung und personelle Ressourcen vorsorgen
          (Widerrufsgrund aber Schadenersatz möglich!)
         Grundsätze des Vergabeverfahrens (keine Diskriminierung)
         Abgrenzung zu Vorarbeiten § 25

68   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Verfahrensarten – Innovationspartnerschaften

 Neue Verfahrensart (§§ 118ff / 285ff BVergG 2018)
          Bedarf an einer nicht am Markt erhältlichen innovativen Ware,
           Dienst- oder Bauleistung
          Ziel ist Entwicklung und anschließender Erwerb der Ware bzw
           Leistung, wenn vereinbartes Leistungsniveau und
           Kostenobergrenze eingehalten wurden
          Durchführung im Verhandlungsverfahren mit vorheriger
           Bekanntmachung mit Bestbieterprinzip
          Vorzeitiger „Ausstieg“ aus dem Vertrag bei Nichterreichung von
           Zwischenzielen für AG möglich
          Einbeziehung mehrerer Partner möglich
          SektorenAG: keine Exklusivverhandlung und „Warmhaltung“ der
           anderen Bieter möglich

69   BVergG 2018                      www.schiefer.at
Verfahrensarten – Innovationspartnerschaften

 1. Schritt: Verhandlungsverfahren
          (noch) nicht über zu entwickelnde Leistung

 2. Schritt: Forschungs- und Entwicklungsphase
          Nach Zuschlagserteilung
          Aufeinander folgende Phasen mit Zwischenzielen
          IP mit mehreren Partnern
             im Wettbewerb (Wettbewerbs-Modell) oder
             unterschiedliche Aufgabenstellungen (Puzzle-Modell)
             Reduktion der Partner möglich

 3. Schritt: Erwerb der Leistung
          sofern festgelegtes Leistungsniveau und Kostenobergrenze eingehalten
           werden

 2. und 3. Schritt muss nicht (vollständig) durch-
      geführt werden
70   BVergG 2018                          www.schiefer.at
Rahmenvereinbarungen

 keine Abnahmeverpflichtung des AG
         Trotzdem muss Bieter vom AG ein Mengengerüst vorgegeben werden

 Änderung der Leistungsbeschreibung in gewissen
     Grenzen möglich
 Teilnahme von KMU trotz großen Beschaffungsvolumens
     möglich
      Voraussetzung:   KMU-freundliche Gestaltung des Volumens der einzelnen
          Abrufe

71   BVergG 2018                   www.schiefer.at
Maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen

 Bisher (§ 151 Abs 6 BVergG 2006)
          maximal 3 Jahre
          maximal 5 Jahre, wenn dies auf Grund des Gegenstands der
           Rahmenvereinbarung sachlich gerechtfertigt werden kann

 Neu (§ 154 Abs 5 BVergG 2018)
          maximal 4 Jahre
          keine zeitliche Begrenzung, wenn dies auf Grund des Gegenstands
           der Rahmenvereinbarung sachlich gerechtfertigt werden kann

 Sektoren AG (§ 315 Abs 3 BVergG 2018)
          maximal 8 Jahre
          keine zeitliche Begrenzung, wenn dies auf Grund des Gegenstands
           der Rahmenvereinbarung sachlich gerechtfertigt werden kann

72   BVergG 2018                    www.schiefer.at
Eignung

 Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
      (§ 84 / § 255 iVm Anhang X BVergG 2018)
       verlangter Mindestgesamtjahresumsatz max 2-facher geschätzter
           Auftragswert (Begründungspflicht, wenn darüber)
          Rating (KSV oder vergleichbar)

 Technische Leistungsfähigkeit
      (§ 85 / § 255 iVm Anhang XI BVergG 2018)
       Referenzen der letzten 3 Jahren (DL, Lieferungen) bzw 5 Jahre (Bau)
       Bestätigung des Referenz-AG nicht mehr erforderlich
       „Referenz-Shopping“ unzulässig (§ 86 / § 257 BVergG 2018)

73   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Übersicht Zuschlagsmodelle

 Richtlinie – 3 Konzepte
          niedrigster Preis oder
          niedrigste Kosten oder
          (bisheriges) „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ (in Ö: Bestbieter)

 In Österreich – 2 Konzepte
          Billigstbieter (niedrigster Preis)
          Bestbieter
             technisch/wirtschaftlich günstiges Angebot (echter Bestbieter)
             niedrigste Kosten (nur im Sinn eines „Kostenmodells“, zB LZK)

74   BVergG 2018                           www.schiefer.at
Horizontales Bestbieterprinzip

 „Horizontales Bestbieterprinzip“ = Berücksichtigung
      qualitätsbezogener Aspekte
       in Bezug auf (§ 20 BVergG 2018):
                  Umwelt oder
                  sozialpolitische Belange oder
                  Innovation

          auf     unterschiedlicher Ebene:
                  Leistungsbeschreibung oder
                  technische Spezifikation oder
                  Eignungskriterien oder
                  Zuschlagskriterien oder
                  Ausführungsbedingungen
          Gesonderte Bezeichnungspflicht in den Ausschreibungsunterlagen
          Prüfung durch Vergabekontrolle

75   BVergG 2018                                   www.schiefer.at
Bestbieterprinzip – öffentlicher Auftraggeber

 Zwingendes „echtes“ Bestbieterprinzip in 5 Fällen
      (§ 91 Abs 5 BVergG 2018)
          Dienstleistungen, die im Verhandlungsverfahren gemäß § 34 Z 2
           bis 4 BVergG 2018 vergeben werden sollen (auch „geistige
           Dienstleistungen“)
          im Wesentlichen funktionale Leistungsbeschreibung
          Bauaufträge ab EUR 1 Mio (exkl USt)
          wettbewerblicher Dialog
          Innovationspartnerschaft

76   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Horizontales Bestbieterprinzip – öffentlicher
Auftraggeber

 „Horizontales Bestbieterprinzip“ in 4 Fällen
      (§ 91 Abs 6 BVergG 2018)
          unmittelbar personenbezogenen Gesundheits- oder Sozialdienst-
           leistungen gem Anhang XVI
          Beschaffungen im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr
           (Berücksichtigung sozialer Aspekte!)
          Beschaffung von Lebensmitteln
          Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen

77   BVergG 2018                   www.schiefer.at
Bestbieterprinzip

 Höchsttagessätze zulässig (BVwG vom 14.4.2016,
     GZ: W138 2126059-2 „Kinderreha“)
      Sache des Auftraggebers Anforderungen an die Leistung festzulegen
      daher spricht nichts gegen eine transparente Festlegung einer
          Kostenobergrenze
         Festlegungen des Auftraggebers werden auch in einem
          Verhandlungsverfahren bestandsfest, wenn sie nicht innerhalb der
          gesetzlich vorgesehenen Fristen angefochten werden
         Dokumentation der Berechnungssumme sowie der –ansätze notwendig

78   BVergG 2018                    www.schiefer.at
Bestbieterprinzip

 nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien
     unzulässig (BVwG vom 24.7.2018, GZ: W134 2196559-2,
     W134 2196568-2, W134 2196974-2)
      durch nachträgliche Änderung könnte Eindruck einer willkürlichen
          Entscheidung entstehen
         Nicht prioritäre Dienstleistungen sind unter Beachtung der
          unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes
          zu vergeben
         grenzüberschreitendes Interesse aufgrund des hohen geschätzten
          Auftragswerts

79   BVergG 2018                     www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen -
Prüfungsschema

                         1. Schritt: Änderungsvorbehalte

                         2. Schritt: Ausnahmetatbestände?

                                NEU:                     NEU:                NEU:
 Verhandlungsverfahren
                            geringfügige            erforderliche       unvorhersehbare
 ohne Bekanntmachung
                             Änderung            zusätzliche Leistung      Änderung

      3. Schritt: wesentliche Änderung oder unwesentliche Änderung?

80   BVergG 2018                       www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen –
Änderungsvorbehalte

 Anforderungen an Änderungsvorbehalte
     (§ 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018)
      „klar, präzise und eindeutig“ formuliert
      „Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen“ und zu den
          „Bedingungen […], unter denen sie zur Anwendung gelangen
          können“
         keine Änderungen des „Gesamtcharakters des Auftrags“
         Grundregel: je konkreter nachträgliche Änderungen in den AU
          festgelegt (bzw im Auftragswert berücksichtigt) sind, desto mehr
          spricht das für ihre Zulässigkeit!
         globale Änderungsvorbehalte erlauben keine Vertragsänderung!

81   BVergG 2018                    www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen -
Ausnahmetatbestände NEU

 geringfügige Änderungen
     (§ 365 Abs 3 Z 1 BVergG 2018)
      „Wert der Änderung“ darf folgende Werte nicht übersteigen:
                  EU-Schwellenwerte (Bau: EUR 5.548.000,--
                   Liefer-/Dienstleistungen: EUR 221.000,-- bzw 443.000,--
               Besondere Dienstleistungen: EUR 750.000,-- bzw 1.000.000,--)
           und
            10% des ursprünglichen Auftragswerts bei Liefer- und Dienstleistungen
                   bzw 15% des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauleistungen
                  keine Änderung des „Gesamtcharakters des Auftrags“
         keine Bekanntmachungspflicht

82   BVergG 2018                               www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen -
Ausnahmetatbestände NEU

 NEU: zusätzliche Leistungen
     (§ 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018)
      „zusätzliche“ Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen
                  wenn AN-Wechsel aus „wirtschaftlichen oder technischen Gründen“
                   (Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen
                   Vergabeverfahrens beschafften Leistungen) „nicht erfolgen kann“ und
                  mit „erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten“ für den
                   AG verbunden wäre und
                  Preiserhöhung bis max 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht bei
                   Sektoren-AG)
                  Bekanntmachungspflicht
         Voraussetzungen widersprüchlich (Unmöglichkeit vs Schwierigkeiten)

83   BVergG 2018                               www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen -
Ausnahmetatbestände NEU

 NEU: nicht vorhersehbare Umstände
     (§ 365 Abs 3 Z 6 BVergG 2018)
      Vertragsänderung aufgrund von
                  „Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender AG nicht
                   vorhersehen konnte“ und
                  keine Änderung des „Gesamtcharakters des Auftrags“ und
                  Preiserhöhung bis max 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht bei
                   Sektoren-AG)
                  Bekanntmachungspflicht
         Voraussetzung: kein Verschulden des AG!

84   BVergG 2018                              www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen -
Ausnahmetatbestände NEU

 BM-Pflicht bei Vertragsänderungen
     (§ 365 Abs 4 BVergG 2018)
       bei nicht vorhersehbaren Umständen und zusätzlichen Leistungen
       EU-weite Bekanntmachung nach Vertragsänderung
       (unklare) Konsequenz bei Nichteinhaltung der Bekanntmachungs-
          pflicht  Anfechtungsfrist beginnt nicht zu laufen?

 Kündigungspflicht bei nachträglicher Feststellung von
     Ausschlussgründen (§ 366 BVergG 2018)
       Wenn AN zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 78 Abs 1 Z 1 bzw
          § 249 Abs 1 vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
       der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß
          dem AEUV oder der RL die der EuGH in einem Verfahren nach Artikel 258
          AEUV festgestellt hat, nicht an den AN hätte vergeben werden dürfen.

85   BVergG 2018                       www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen –
Prüfung Wesentlichkeit

     1. Kriterium: Zulassung / Teilnahme anderer Bieter oder Annahme
        eines anderen Angebots möglich?
         Was wäre passiert, wenn der geänderte Auftrag ausgeschrieben
        worden wäre?

     2. Kriterium: Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
        zugunsten des Auftragnehmers

     3. Kriterium: Auftragserweiterung oder -Verringerung in großem
        Umfang

     4. Kriterium: Auftragnehmer-Wechsel

86   BVergG 2018                 www.schiefer.at
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Mag. Martin Schiefer

    www.schiefer.at
Herzlichen DANK

    UNTERLAGEN zur Veranstaltung
         http://wko.at/stmk/rs-va

                ANFRAGEN
E goldenerboden@wkstmk.at oder T 0316/601-450
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