Goldener Boden NEU - regionale Vergabe - Rechtsservice und Regionalstelle GU - Mittwoch, 23. Jänner 2019
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WKO Steiermark Rechtsservice und Regionalstelle GU Goldener Boden NEU – regionale Vergabe Mittwoch, 23. Jänner 2019 14.00 – 17.00 Uhr
Goldener Boden NEU – Regionale Vergabe Mittwoch, 23. Jänner 2019 WKO Steiermark, Europasaal Dr. Gerfried Weyringer Rechtsservice WKO Steiermark
Alles neu im Vergaberecht – ein Überblick Schwerpunkte des neuen Bundesvergabegesetztes 2018 12 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
EU-Richtlinienpaket EU-Richtlinienpaket 2014: RL 2014/24/EU – klassische RL RL 2014/25/EU – Sektoren-RL RL 2014/26/EU – Konzessions-RL 13 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bundesvergabegesetz 2006 – Bundesvergabegesetz 2018 Bundesvergabegesetz 2006 neues Bundesvergabegesetz 2018 (Vergaberechtsreformgesetz) - kundgemacht im BGBl. I Nr. 65/2018 - In Kraft getreten am 21.08.2018 14 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Formales Umfang des Gesetzes: „klassischer Bereich“ fast gleich – 165 Paragraphen (bisher 162) „Sektorenbereich“ umfangreicher – 161 Paragraphen (bisher 127) Rechtsschutzbereich ist im wesentlichen unverändert – 55 Paragraphen 21 Anhänge (bisher 19) 15 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Struktur des Gesetzes Aufbau bleibt gleich: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen (Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen) 2. Teil: Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber 3. Teil: Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 4. Teil: Rechtsschutz 5. Teil: Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen 16 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Struktur Teil 2: Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber gliedert sich in 4 Hauptstücke: Geltungsbereich, Grundsätze Arten und Wahl der Vergabeverfahren Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren Bestimmungen für besondere Verfahren wie - Rahmenvereinbarung, dynamisches Beschaffungssystem, wettbewerblicher Dialog, NEU: Innovationspartnerschaft 17 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Inhaltliche Schwerpunkte Dazu zählen u.a.: Erweiterter Katalog von Ausnahmetatbeständen (26) Besondere Dienstleistungen (= soziale DL). Diese lösen die „nicht prioritären DL“ ab Verkürzung der Fristen (Teilnahme- und Angebotsfristen) Neuerungen beim Verhandlungsverfahren Verstärkte Berücksichtigung ökologischer, sozialer u. innovativer Aspekte bei der Durchführung von Vergabeverfahren Neue Vergabeverfahren (z.B. Innovationspartnerschaft) Regelungen über nachträgliche Vertragsänderungen Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren 18 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Verpflichtende E-Vergabe seit 18. Oktober 2018: Verpflichtung zur E-Vergabe für alle öffentlichen AG im OSB E-Vergabe = vollelektronische Vergabe (von A = Ausschreibung bis Z = Zuschlag): elektronische Bekanntmachungen elektronische Kommunikation mit Bewerbern u. Bietern elektronische Teilnahmeanträge elektronische Angebote (mit sicherer elektronischen Signatur) elektronische Zuschlagserteilung 19 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Elektronische Kommunikation § 48 NEU: Die Kommunikation soll nur noch in Ausnahmefällen über den Postweg erfolgen. Die elektronische Kommunikation ist allerdings nur im OSB verpflichtend und gilt seit 18. Oktober 2018. Der AG hat in der Ausschreibung die entsprechenden Festlegungen zu treffen (z.B. Angabe der Internetadresse, Vergabeplattform, Kommunikationsmittel usw.) Das Gesetz legt bestimmte Grundsätze fest (z. B. allgemein verfügbare und nicht diskriminierende Kommunikationsmittel). Mündliche Kommunikation (für minder bedeutsamen Informationsaustausch zulässig). Dies ist zu dokumentieren. 20 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Ausschreibungsunterlagen § 89 Pflicht zur elektronischen Verfügbarkeit der Ausschreibungsunterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen sind ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind. NEU: bereits bei Beginn des Vergabeverfahrens (auch bei 2- stufigen Verfahren). 21 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bekanntmachungen § 50 ff Bekanntmachungen in Österreich: Bis 1. März 2019 : bisheriges System, d.h. Bekanntmachungen in den jeweiligen Publikationsmedien (im OSB u. USB). NEU: zusätzliche Möglichkeit, das „Open Government Data“ (OGD)-Modell zu nutzen, d.h. freiwillige, zusätzliche Bekanntmachung des AG. Ab 1. März 2019: zwingende Bekanntmachung u. Bekanntgabe verbebener Aufträge in Österreich ausschließlich über das OGD- Modell (im OSB u. USB). 22 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bekanntmachungen § 50 ff Bis 1. März 2019: Der AG kann Bekanntmachungen zusätzlich veröffentlichen, indem er die Metadaten von Vergabeverfahren der Plattform „Open Government Data“ (www.data.gv.at) übermittelt. und darin auf die Bekanntmachungsdaten der jeweiligen Ausschreibung (Kerndaten) verweist. Dadurch können diese Kerndaten von Unternehmern abgerufen werden, was zur besseren Zugänglichkeit von Informationen über Vergabeverfahren führen soll. 23 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bekanntmachungen § 50 ff Ab 1. März 2019: werden alle öffentlichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben auf Open Government Data (OGD) umgestellt. Der AG hat Bekanntmachungen im OSB und USB zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren https://www.data.gv.at bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VIII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. 24 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bekanntmachungen § 50 ff Das bedeutet: Die bisherigen 10 Publikationsmedien (Lieferanzeiger, Amtsblätter der Bundesländer) verlieren ihre Rolle als gesetzliche Bekanntmachungsorgane. Der AG hat der Plattform https://www.data.gv.at Metadaten von Vergabeverfahren zur Verfügung zu stellen und darin auf die Bekanntmachungsdaten der jweiligen Ausschreibung (Kerntaten) zu verweisen. 25 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bekanntmachungen § 50 ff NEU: Das Unternehmens-Service-Portal (USP) wird als neues Serviceportal für Vergabebekanntmachungen eingerichtet. Dazu soll das USP über strukturierte Darstellungen und Suchfunktionen zu Vergabeverfahren verfügen. Eine nähere Regelung erfolgt durch die Kerndaten-VO. Diese tritt mit 1. März 2019 in Kraft. 26 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Arten der Vergabeverfahren § 31 Direktvergabe Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit/ohne vorherige Bekanntmachung Nicht offenes Verfahren mit/ohne verhige Bekanntmachung Offenes Verfahren Rahmenvereinbarung dynamisches Beschaffungssystem wettbewerblicher Dialog NEU: Innovationspartnerschaft 27 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20 NEU: Gebot zur „KMU-freundlichen“ Konstruktion von Vergabeverfahren: Die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen können. 28 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Gesamt- oder Losvergabe § 28 Die Leistungen eines Vorhabens können gemeinsam oder getrennt vergeben werden (Gesamt- oder Losvergabe). Eine getrennte Vergabe in Losen kann in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht, nach Menge und Art der Leistung oder im Hinblick auf Leistungen verschiedener Gewerbe oder Fachrichtungen erfolgen. NEU: Erfolgt keine Unterteilung des Auftrages in Lose, so hat der AG bei Vergabeverfahren im OSB dies zu begründen. 29 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Berechnung des geschätzten Auftrags- wertes § 13 Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom AG voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen. Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ist vom AG vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. 30 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Neuerungen bei Verhandlungsver- fahren § 34 NEU: Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wird im klassischen Bereich (fast) zum Regelverfahren. Es ist zulässig, wenn die Bedürfnisse des AG nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, der Auftrag konzeptionelle od. innovative Lösungen umfasst, der Auftrag aufgrund konkreter Umstände nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann. 31 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Ablauf des Verhandlungsverfahrens § 114 Beim Ablauf des Verhandlungsverfahrens gelten die bisherigen Reglungen + NEU: Verpflichtung des AG zur Angabe (nicht verhandelbarer) Mindestanforderungen. Jeder zur Angebotsabgabe aufgeforderte Unternehmer kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Davon abweichend kann der AG den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebots vergeben, ohne zu verhandeln. Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der AG hat den verbliebenen Bietern den Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben (für “last and final offer“). 32 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Best- od. Billigstangebotsprinzip § 91 Abs 4 In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (= Bestbieter) oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den AG in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis (= Billigstbieter) erteilt werden soll. Die Ermittlung des Bestbieters erfolgt entweder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien oder anhand eines Kostenmodells. 33 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bestangebotsprinzip § 91 Abs 5 Abs 5 NEU: Verpflichtendes Bestangebotsprinzip (5 Fallkonstellationen): NEU: Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen: bei geistigen Dienstleistungen, oder wenn die Beschreibung der Leistung funktional erfolgt, oder bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens € 1 Million beträgt 34 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bestangebotsprinzip § 91 Abs 6 Abs 6 NEU: „Qualitätssicherungsmodell“ (4 Fallkonstellationen) Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche AG qualitätsbezogene Aspekte festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen als solche zu bezeichnen: bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen. Der AG muss „qualitätsbezogene Aspekte“ in zumindest einer der folgenden Phasen des Vergabeverfahrens berücksichtigen: Leistungsbeschreibung, technische Spezifikationen, Eignungs od. Zuschlagskriterien, Ausführungsbedingungen 35 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bestbieter-Kriterienkatalog Eine Auflistung möglicher Zuschlagskriterien für Bauaufträge enthält der „Bestbieterkriterien-Katalog“ unter: www.faire- vergaben.at Für die Vergabe nach dem Bestbieterprinzip können folgende mögliche qualitative Zuschlagskriterien zur Anwendung gelangen: Systematisierung der Zuschlagskriterien in die Kategorien wirtschaftliche Kriterien ökonomische Kriterien soziale Kriterien 36 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer § 86 Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit od. Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer In diesem Fall muss er den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmen im erforderlichen Ausmaß nachgewiesenermaßen vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. 37 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Arbeits- u. Bietergemeinschaften § 2 Ziff 7 u. 14 Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Einreichung eines gemeinsamen Angebotes. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich dem AG gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten. Arbeits- u. Bietergemeinschaften können Angebote einreichen und sich zum Nachweis ihrer erforderlichen Eignung auf die Kapazitäten ihrer Mitglieder stützen. Dabei hat jedes Mitglied gegenüber dem AG die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen. 38 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Subunternehmer § 2 Z 34 „Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile des an den Auftragnehmer erteilten Auftrages ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.“ Die Definition stellt darauf ab, dass ein Unternehmer – in welcher Art und in welchem Umfang auch immer – an der Ausführung eines erteilten Auftrages beteiligt ist. Die Definition erfasst somit die gesamte Subunternehmerkette (somit auch jene Unternehmer, die herkömmlich oft auch als Subsub(…)unternehmer bezeichnet werden). 39 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Subunternehmerleistungen § 98 Die Bekanntgabeverpflichtung des Bieters erfasst sämtliche an der Auftragsausführung beteiligten Subunternehmer. Betroffen von der Verpflichtung sind sowohl - erforderliche Subunternehmer, die für die Eignung des Bieters zwingend erforderlich sind, wie auch - nicht erforderliche Subunternehmer, deren Eignung für den Bieter nicht unerlässlich ist. Damit soll dem AG ein umfassendes Bild gegeben werden, welche Unternehmen im Rahmen der Ausführung des Auftrages auch tatsächlich zum Einsatz kommen sollen. 40 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Bekanntgabepflichten iZm SU nach Zuschlagserteilung § 363 Nach Zuschlagserteilung hat der AN jeden beabsichtigten Wechsel od. jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen SU dem AG mitzuteilen. Der Einsatz dieser SU bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des AG erfolgen. NEU: Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern der AG den SU nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung abgelehnt hat (Zustimmungsfiktion des AG). 41 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Mitteilung der Zuschlagsentscheidung § 143 Der AG hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. 42 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
Stillhaltefrist § 144 Der AG darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beträgt - NEU: bei einer Übermittlung auf elektronischem Weg 10 Tage, - bei einer Übermittlung über den Postweg 15 Tage. 43 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Dr. Gerfried Weyringer Rechtsservice der WKO Steiermark Körblergasse 111-113, 8010 Graz T: 0316/601-601, F: 0316/601-505, E: rechtsservice@wkstmk.at web: http://wko.at/stmk Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark
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BVergG 2018 Bundesvergabegesetz Anforderungen an die regionale Vergabe
Bundesvergabegesetz 2018 Regierungsvorlage BVergG 2018 21.3.2018 Umsetzung der Vergaberichtlinien für den klassischen Bereich und den Sektorenbereich in nationales Recht keine Novelle des BVergG 2006 sondern neues BVergG 2018; auch Änderung der Zuordnung der §§ zu den Inhalten („Totalrevision“) Änderung des BVergG Verteidigung und Sicherheit 2012 Eigenes Gesetz für Konzessionen (BVergG Konz 2018) Beschluss im Nationalrat 20.4.2018 Beschluss im Bundesrat 26.4.2018 Kundmachung (BGBl I Nr. 65/2018) 20.8.2018 Inkrafttreten 21.8.2018 49 BVergG 2018 www.schiefer.at
Bundesvergabegesetz 2018 Stufenweises Inkrafttreten bzw Änderung des BVergG 2018 Bestimmungen zur e-Vergabe = Artikel 2 der Regierungsvorlage treten mit 18.10.2018 in Kraft Bestimmungen zur Meldepflicht data.gv.at (§§ 62 und 66 BVergG 2018) und Meldepflicht Baustellendatenbank (§ 367) treten mit 1.3.2019 in Kraft Bestimmungen zum Empfang und Versand elektronischer Rechnungen (§ 368 BVergG 2018) treten für zentrale öffentl Auftraggeber mit 18.4.2019, für alle übrigen AG mit 18.4.2020 in Kraft 21 Anhänge (bisher 20) SchwellenwerteVO (BGBl II Nr. 211/2018) mit BVergG 2018 neu erlassen 50 BVergG 2018 www.schiefer.at
Bundesvergabegesetz 2018 Intentionen des Gesetzgebers Vermeidung von „golden plating“, dh keine Verschärfung der RL- Regelung durch nationale Gesetzgeber Innerhalb der Möglichkeiten soll maximale Flexibilität gewährleistet sein Förderung der KMU (siehe ua EG 2, 59, 78 der EU-RL) (Beteiligung von KMU am Verfahren: Anzahl ist in Zukunft verpflichtend in der Bekanntmachung über vergebene Aufträge anzugeben) Verstärkte Berücksichtigung sozialer, ökologischer und innovativer Aspekte 51 BVergG 2018 www.schiefer.at
Schwellenwerte – EU-Schwellenwerte EU-Schwellenwerte seit 1.1.2018 (alle 2 Jahre neu) Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge Oberschwelle ab öffentliche Auftraggeber EUR 221.000 [zentrale öffentliche Auftraggeber gem Anhang III] [EUR 144.000] Sektorenauftraggeber EUR 443.000 Bauaufträge und Baukonzessionsverträge EUR 5.548.000 Besondere Dienstleistungen (Anhang XVI) öffentliche Auftraggeber EUR 750.000 Sektorenauftraggeber EUR 1.000.000 52 BVergG 2018 www.schiefer.at
Schwellenwerte – SchwellenwerteVO 2018 Neue (vs unveränderte) SchwellenwerteVO mit BVergG 2018 SchwellenwerteVO 2018 BVergG 2018 bis 31.12.2020 ab 1.1.2021 (?) Direktvergabe Direktvergabe alle Auftragsarten: EUR < 100.000 alle Auftragsarten: EUR < 50.000 Sektoren-AG: EUR < 100.000 Sektoren-AG: EUR < 75.000 nicht offenes Verfahren ohne BM nicht offenes Verfahren ohne BM Bau: EUR < 1.000.000 Bau: EUR < 300.000 DL/ L: EUR < 100.000 DL/ L: EUR < 80.000 Sektoren-AG: USB Sektoren-AG: USB Verhandlungsverfahren ohne BM Verhandlungsverfahren ohne BM alle Auftragsarten: EUR < 100.000 alle Auftragsarten EUR < 80.000 Sektoren-AG: EUR USB Sektoren-AG: USB 53 BVergG 2018 www.schiefer.at
Schwellenwerte – Öffentliche Auftraggeber Subschwellen- zeitliche Mögliche Verfahrensarten werte (EUR) Geltung ≥ 5.548.000 seit 1.1.2018 Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren mit EU-BM Verhandlungsverfahren mit EU-BM (Begründung) Wettbewerblicher Dialog (Begründung) Bauauftrag < 5.548.000 seit 1.1.2018 Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren mit BM ab BVergG 2018 Verhandlungsverfahren mit BM < 1.000.000 bis 31.12.2020 Nicht offenes Verfahren ohne BM < 300.000 ab 1.1.2021? < 100.000 bis 31.12.2020 Verhandlungsverfahren ohne BM < 80.000 ab 1.1.2021? < 500.000 - Direktvergabe mit BM < 100.000 bis 31.12.2020 Direktvergabe < 50.000 ab 1.1.2021? 54 BVergG 2018 www.schiefer.at
Schwellenwerte – Öffentliche Auftraggeber Subschwellen- zeitliche Mögliche Verfahrensarten werte (EUR) Geltung ≥ 221.000 seit 1.1.2018 Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren mit EU-BM Liefer- und Dienstleistungsauftrag ab BVergG 2018 Verhandlungsverfahren mit EU-BM (Begründung) ab BVergG 2018 Wettbewerblicher Dialog (Begründung) < 221.000 seit 1.1.2018 Offenes Verfahren Nicht offenes Verfahren mit BM Verhandlungsverfahren mit BM < 110.500 - Verhandlungsverfahren mit 1 Bieter bei geistigen DL, wenn wirtschaftl Wettbewerb wg Beschaffungskosten unvertretbar < 100.000 bis 31.12.2020 < 80.000 ab 1.1.2021? Nicht offenes Verfahren ohne BM < 100.000 bis 31.12.2020 < 80.000 ab 1.1.2021? Verhandlungsverfahren ohne BM < 130.000 - Direktvergabe mit BM < 100.000 bis 31.12.2020 < 50.000 ab 1.1.2021? Direktvergabe 55 BVergG 2018 www.schiefer.at
Schwellenwerte – Öffentliche Auftraggeber Subschwellen- zeitliche Dienstleistungen (Anhang Mögliche Verfahrensarten werte (EUR) Geltung ≥ 750.000 ab BVergG 2018 Verfahren mit mehreren Unternehmen und Besondere mit vorheriger Bekanntmachung XVI) < 750.000 ab BVergG 2018 „grundsätzlich“ Verfahren mit mehreren Unternehmen; Einhaltung unionsrechtliche Grundsätze bei grenzüberschreitendem Interesse (insb BM) < 150.000 ab BVergG 2018 Direktvergabe mit BM < 100.000 ab BVergG 2018 Direktvergabe 56 BVergG 2018 www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts Ausschlaggebend ist Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung Absendung der Bekanntmachung Direktes Ansprechen von Unternehmen Prämien und Zahlungen des AG sind bei der Schätzung zu berücksichtigen Dokumentation der Schätzung erforderlich War die Schätzung sorgfältig, so schaden Abweichungen der einlangenden Angebotspreise nicht Relevant auch für Bemessung Pauschalgebühr in Vergabekontrollverfahren 57 BVergG 2018 www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts – Vorhabensbegriff und Splitting-Verbot Vorhabensbegriff § 13 Abs 1 bzw § 186 Abs 1 BVergG 2018 „Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert […], der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ Splitting-Verbot § 13 Abs 5 und § 186 Abs 5 BVergG 2018 „Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.“ 58 BVergG 2018 www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts Berechnung des geschätzten Auftragswertes alle eigenständigen Organisationseinheiten eines AG sind zusammen zu betrachten Ausnahme (§ 13 Abs 4 bzw § 186 Abs 4 BVergG 2018): Keine zwingende Kumulierung der Beschaffungsvolumina von selbständigen operationellen Einheiten eines Auftraggeber, wenn „selbständig für Auftragsvergabe zuständig“ Gesamtbetrachtung erforderlich, zB eigenständige Vergabeentscheidung, eigenes Budget, Vertragsautonomie, Beschaffung nur für die Einheit Dienstleistung in mehreren Losen: Wert aller Lose Entfall des Wortes „gleichartig“ 59 BVergG 2018 www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts – Vorhabensbegriff und Splitting-Verbot Vorhabensbegriff und Splitting-Verbot gelten für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge gleichermaßen! Sämtliche Einzelaufträge, die einem Vorhaben dienen, sind für die Ermittlung des Gesamtauftrags-wertes zusammenzurechnen, ausschlaggebend sind: gleiches Fachgebiet und sachlicher und örtlicher Zusammenhang und gemeinsamer Zweck und gemeinsame Planung. vgl VwGH 8.10.2010, 2007/04/0188; 22.6.2011, 2011/04/0116; 23.5.2014, 2013/04/0025; 27.10.2014, Ra 2014/04/0022; 20.4.2016, Ro 2014/04/0071 60 BVergG 2018 www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts – Liefer- und DL-Aufträge Gesamtwert aller Leistungen (Vorhabensbegriff) Lieferverträge Befristung bis 12 Monate: Gesamtwert Befristung größer 12 Monate: Gesamtwert Unbefristete Verträge oder unklare Vertragsdauer: 48-fache Monatswert Dienstleistungsverträge Befristung bis 48 Monate: Gesamtwert Befristung größer 48 Monate: 48-fache Monatswert Unbefristete Verträge: 48-fache Monatswert 61 BVergG 2018 www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts – Liefer- und DL-Aufträge Oberschwellenbereich Vorhabensbegriff: Auftragswert = Summe aller Einzellose Ausnahme „große Losregel“: Vergabe im USB, wenn Auftragswert eines Loses < EUR 80.000,--; kumulierter Wert der USB-Lose max 20% des Auftragswertes aller Lose Erleichterung bei Bekanntmachung Auftragswert des Kleinloses bestimmt die Verfahrenswahl Unterschwellenbereich „kleine Losregel“: Lose, deren geschätzter Auftragswert < EUR 50.000,-- (bzw 75.000,--, können direkt vergeben werden, sofern kumulierter Wert dieser Lose max 50% des Auftragswertes aller Lose nicht überschreitet 62 BVergG 2018 www.schiefer.at
Ermittlung des Auftragswerts – Bauaufträge Gesamtwert aller Leistungen (Vorhabensbegriff) Oberschwellenbereich Vorhabensbegriff: Auftragswert = Summe aller Gewerke Ausnahme „große Losregel“: Vergabe im USB, wenn Auftragswert eines Loses < EUR 1 Mio; kumulierter Wert der USB-Lose max 20% des Auftragswertes aller Lose Erleichterung bei Bekanntmachung Auftragswert des Kleinloses bestimmt die Verfahrenswahl Unterschwellenbereich „kleine Losregel“: Auftragswert = Wert des jeweiligen Einzelgewerks 63 BVergG 2018 www.schiefer.at
Große Losregel Netto-Herstellkosten EUR 6,875 Mio über EUR 5,225 Mio 20% von EUR 6,875 Mio = EUR 1,375 Mio Direktvergabe Dachdecker EUR 95.000 Verhandlungsverfahren mit BK; nicht offenes Verfahren Spengler EUR 550.000 ohne BK wie Baumeister (weil in Summe „Überschreitung“ Schlosser EUR 910.000 von 20%) wie Baumeister (weil größer als EUR 1 Mio) HKLS EUR 1.120.000 EU-weit offenes Verfahren; EU-weit nicht offenes Baumeister EUR 4.200.000 Verfahren mit BK 64 BVergG 2018 www.schiefer.at
Losvergabe Der AG kann Höchstzahl an Losen festlegen, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann AG hat objektive und nicht diskriminierende Kriterien zur Auswahl für die Losvergabe festzulegen, falls Bieter Höchstzahl überschreitet Der AG kann sich die Möglichkeit zu Kopplungsangeboten vorbehalten AG muss Lose oder Losgruppen angeben, die kombiniert werden können Kopplungsangebot ist günstiger als getrennte Vergabe 65 BVergG 2018 www.schiefer.at
Ermessen bei der Losvergabe – KMU Förderung Dem AG kommt bei der Beurteilung, ob eine Gesamt- oder Losvergabe stattfindet Ermessen zu (§ 28 Abs 1 BVergG) Aber: Begründungspflicht des AG bei Nicht-Unterteilung in Lose (§ 28 Abs 6 BVergG). Hintergrund: Präferenz zu KMU freundlicher Vergabe (§ 20 Abs 8 BVergG) Lostrennung nach Gewerken Bildung von Kleinlosen Umfang der Auftragswerte sollte sich an Produktionskapazitäten von KMU orientieren 66 BVergG 2018 www.schiefer.at
Regionale Losteilung Teilung der Leistung in Regionen überwiegend bei Lieferaufträgen, wenn Belieferung von mehreren Abnahmestellen in unterschiedlichen Gebieten auch bei Dienstleistungsaufträgen denkbar Vorteile: Verkürzte Raktionszeit Nachhaltige Beschaffung Umweltgerechtheit der Leistung darf nicht zu einer Diskriminierung ortsferner Unternehmen führen 67 BVergG 2018 www.schiefer.at
Markterkundung Vorherige Markterkundung (§ 24 / § 197) „potentiell interessierte Unternehmen“ dürfen über geplantes Vergabeverfahren informiert werden Infos aus Markterkundung dürfen für Vergabeverfahren genutzt werden, solange keine Wettbewerbsverzerrung oder Verstoß gegen Grundsätze des Vergabeverfahrens Tipp: Markterkundung durch unverbindliche Preisauskünfte (Hinweis: „keine Vergabeabsicht“ / „unterliegt nicht dem BVergG“) keine Ausschreibung zur bloßen Markterkundung AG muss für budgetäre Deckung und personelle Ressourcen vorsorgen (Widerrufsgrund aber Schadenersatz möglich!) Grundsätze des Vergabeverfahrens (keine Diskriminierung) Abgrenzung zu Vorarbeiten § 25 68 BVergG 2018 www.schiefer.at
Verfahrensarten – Innovationspartnerschaften Neue Verfahrensart (§§ 118ff / 285ff BVergG 2018) Bedarf an einer nicht am Markt erhältlichen innovativen Ware, Dienst- oder Bauleistung Ziel ist Entwicklung und anschließender Erwerb der Ware bzw Leistung, wenn vereinbartes Leistungsniveau und Kostenobergrenze eingehalten wurden Durchführung im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung mit Bestbieterprinzip Vorzeitiger „Ausstieg“ aus dem Vertrag bei Nichterreichung von Zwischenzielen für AG möglich Einbeziehung mehrerer Partner möglich SektorenAG: keine Exklusivverhandlung und „Warmhaltung“ der anderen Bieter möglich 69 BVergG 2018 www.schiefer.at
Verfahrensarten – Innovationspartnerschaften 1. Schritt: Verhandlungsverfahren (noch) nicht über zu entwickelnde Leistung 2. Schritt: Forschungs- und Entwicklungsphase Nach Zuschlagserteilung Aufeinander folgende Phasen mit Zwischenzielen IP mit mehreren Partnern im Wettbewerb (Wettbewerbs-Modell) oder unterschiedliche Aufgabenstellungen (Puzzle-Modell) Reduktion der Partner möglich 3. Schritt: Erwerb der Leistung sofern festgelegtes Leistungsniveau und Kostenobergrenze eingehalten werden 2. und 3. Schritt muss nicht (vollständig) durch- geführt werden 70 BVergG 2018 www.schiefer.at
Rahmenvereinbarungen keine Abnahmeverpflichtung des AG Trotzdem muss Bieter vom AG ein Mengengerüst vorgegeben werden Änderung der Leistungsbeschreibung in gewissen Grenzen möglich Teilnahme von KMU trotz großen Beschaffungsvolumens möglich Voraussetzung: KMU-freundliche Gestaltung des Volumens der einzelnen Abrufe 71 BVergG 2018 www.schiefer.at
Maximale Laufzeit von Rahmenvereinbarungen Bisher (§ 151 Abs 6 BVergG 2006) maximal 3 Jahre maximal 5 Jahre, wenn dies auf Grund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung sachlich gerechtfertigt werden kann Neu (§ 154 Abs 5 BVergG 2018) maximal 4 Jahre keine zeitliche Begrenzung, wenn dies auf Grund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung sachlich gerechtfertigt werden kann Sektoren AG (§ 315 Abs 3 BVergG 2018) maximal 8 Jahre keine zeitliche Begrenzung, wenn dies auf Grund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung sachlich gerechtfertigt werden kann 72 BVergG 2018 www.schiefer.at
Eignung Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 84 / § 255 iVm Anhang X BVergG 2018) verlangter Mindestgesamtjahresumsatz max 2-facher geschätzter Auftragswert (Begründungspflicht, wenn darüber) Rating (KSV oder vergleichbar) Technische Leistungsfähigkeit (§ 85 / § 255 iVm Anhang XI BVergG 2018) Referenzen der letzten 3 Jahren (DL, Lieferungen) bzw 5 Jahre (Bau) Bestätigung des Referenz-AG nicht mehr erforderlich „Referenz-Shopping“ unzulässig (§ 86 / § 257 BVergG 2018) 73 BVergG 2018 www.schiefer.at
Übersicht Zuschlagsmodelle Richtlinie – 3 Konzepte niedrigster Preis oder niedrigste Kosten oder (bisheriges) „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ (in Ö: Bestbieter) In Österreich – 2 Konzepte Billigstbieter (niedrigster Preis) Bestbieter technisch/wirtschaftlich günstiges Angebot (echter Bestbieter) niedrigste Kosten (nur im Sinn eines „Kostenmodells“, zB LZK) 74 BVergG 2018 www.schiefer.at
Horizontales Bestbieterprinzip „Horizontales Bestbieterprinzip“ = Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte in Bezug auf (§ 20 BVergG 2018): Umwelt oder sozialpolitische Belange oder Innovation auf unterschiedlicher Ebene: Leistungsbeschreibung oder technische Spezifikation oder Eignungskriterien oder Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen Gesonderte Bezeichnungspflicht in den Ausschreibungsunterlagen Prüfung durch Vergabekontrolle 75 BVergG 2018 www.schiefer.at
Bestbieterprinzip – öffentlicher Auftraggeber Zwingendes „echtes“ Bestbieterprinzip in 5 Fällen (§ 91 Abs 5 BVergG 2018) Dienstleistungen, die im Verhandlungsverfahren gemäß § 34 Z 2 bis 4 BVergG 2018 vergeben werden sollen (auch „geistige Dienstleistungen“) im Wesentlichen funktionale Leistungsbeschreibung Bauaufträge ab EUR 1 Mio (exkl USt) wettbewerblicher Dialog Innovationspartnerschaft 76 BVergG 2018 www.schiefer.at
Horizontales Bestbieterprinzip – öffentlicher Auftraggeber „Horizontales Bestbieterprinzip“ in 4 Fällen (§ 91 Abs 6 BVergG 2018) unmittelbar personenbezogenen Gesundheits- oder Sozialdienst- leistungen gem Anhang XVI Beschaffungen im öffentlichen Personennah- und Regionalverkehr (Berücksichtigung sozialer Aspekte!) Beschaffung von Lebensmitteln Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen 77 BVergG 2018 www.schiefer.at
Bestbieterprinzip Höchsttagessätze zulässig (BVwG vom 14.4.2016, GZ: W138 2126059-2 „Kinderreha“) Sache des Auftraggebers Anforderungen an die Leistung festzulegen daher spricht nichts gegen eine transparente Festlegung einer Kostenobergrenze Festlegungen des Auftraggebers werden auch in einem Verhandlungsverfahren bestandsfest, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen angefochten werden Dokumentation der Berechnungssumme sowie der –ansätze notwendig 78 BVergG 2018 www.schiefer.at
Bestbieterprinzip nachträgliche Änderung der Zuschlagskriterien unzulässig (BVwG vom 24.7.2018, GZ: W134 2196559-2, W134 2196568-2, W134 2196974-2) durch nachträgliche Änderung könnte Eindruck einer willkürlichen Entscheidung entstehen Nicht prioritäre Dienstleistungen sind unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben grenzüberschreitendes Interesse aufgrund des hohen geschätzten Auftragswerts 79 BVergG 2018 www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen - Prüfungsschema 1. Schritt: Änderungsvorbehalte 2. Schritt: Ausnahmetatbestände? NEU: NEU: NEU: Verhandlungsverfahren geringfügige erforderliche unvorhersehbare ohne Bekanntmachung Änderung zusätzliche Leistung Änderung 3. Schritt: wesentliche Änderung oder unwesentliche Änderung? 80 BVergG 2018 www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen – Änderungsvorbehalte Anforderungen an Änderungsvorbehalte (§ 365 Abs 3 Z 2 BVergG 2018) „klar, präzise und eindeutig“ formuliert „Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen“ und zu den „Bedingungen […], unter denen sie zur Anwendung gelangen können“ keine Änderungen des „Gesamtcharakters des Auftrags“ Grundregel: je konkreter nachträgliche Änderungen in den AU festgelegt (bzw im Auftragswert berücksichtigt) sind, desto mehr spricht das für ihre Zulässigkeit! globale Änderungsvorbehalte erlauben keine Vertragsänderung! 81 BVergG 2018 www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen - Ausnahmetatbestände NEU geringfügige Änderungen (§ 365 Abs 3 Z 1 BVergG 2018) „Wert der Änderung“ darf folgende Werte nicht übersteigen: EU-Schwellenwerte (Bau: EUR 5.548.000,-- Liefer-/Dienstleistungen: EUR 221.000,-- bzw 443.000,-- Besondere Dienstleistungen: EUR 750.000,-- bzw 1.000.000,--) und 10% des ursprünglichen Auftragswerts bei Liefer- und Dienstleistungen bzw 15% des ursprünglichen Auftragswerts bei Bauleistungen keine Änderung des „Gesamtcharakters des Auftrags“ keine Bekanntmachungspflicht 82 BVergG 2018 www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen - Ausnahmetatbestände NEU NEU: zusätzliche Leistungen (§ 365 Abs 3 Z 5 BVergG 2018) „zusätzliche“ Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen wenn AN-Wechsel aus „wirtschaftlichen oder technischen Gründen“ (Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Leistungen) „nicht erfolgen kann“ und mit „erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten“ für den AG verbunden wäre und Preiserhöhung bis max 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht bei Sektoren-AG) Bekanntmachungspflicht Voraussetzungen widersprüchlich (Unmöglichkeit vs Schwierigkeiten) 83 BVergG 2018 www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen - Ausnahmetatbestände NEU NEU: nicht vorhersehbare Umstände (§ 365 Abs 3 Z 6 BVergG 2018) Vertragsänderung aufgrund von „Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender AG nicht vorhersehen konnte“ und keine Änderung des „Gesamtcharakters des Auftrags“ und Preiserhöhung bis max 50% des ursprünglichen Auftragswerts (nicht bei Sektoren-AG) Bekanntmachungspflicht Voraussetzung: kein Verschulden des AG! 84 BVergG 2018 www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen - Ausnahmetatbestände NEU BM-Pflicht bei Vertragsänderungen (§ 365 Abs 4 BVergG 2018) bei nicht vorhersehbaren Umständen und zusätzlichen Leistungen EU-weite Bekanntmachung nach Vertragsänderung (unklare) Konsequenz bei Nichteinhaltung der Bekanntmachungs- pflicht Anfechtungsfrist beginnt nicht zu laufen? Kündigungspflicht bei nachträglicher Feststellung von Ausschlussgründen (§ 366 BVergG 2018) Wenn AN zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 78 Abs 1 Z 1 bzw § 249 Abs 1 vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oder der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV oder der RL die der EuGH in einem Verfahren nach Artikel 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den AN hätte vergeben werden dürfen. 85 BVergG 2018 www.schiefer.at
Nachträgliche Vertragsänderungen – Prüfung Wesentlichkeit 1. Kriterium: Zulassung / Teilnahme anderer Bieter oder Annahme eines anderen Angebots möglich? Was wäre passiert, wenn der geänderte Auftrag ausgeschrieben worden wäre? 2. Kriterium: Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zugunsten des Auftragnehmers 3. Kriterium: Auftragserweiterung oder -Verringerung in großem Umfang 4. Kriterium: Auftragnehmer-Wechsel 86 BVergG 2018 www.schiefer.at
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Martin Schiefer www.schiefer.at
Herzlichen DANK UNTERLAGEN zur Veranstaltung http://wko.at/stmk/rs-va ANFRAGEN E goldenerboden@wkstmk.at oder T 0316/601-450
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