Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden - BMSGPK GZ: 2021-0.149.477 ...

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden - BMSGPK GZ: 2021-0.149.477 ...
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz
 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden -
 BMSGPK GZ: 2021-0.149.477 - STELLUNGNAHME
                  Die      Gewerkschaft      für  Pflichtschullehrerinnen    und
                  Pflichtschullehrer nimmt zum oben angeführten Entwurf wie folgt
                  Stellung:
 Durch die geplanten gesetzlichen Änderungen soll unter anderem eine
 Testverpflichtung eingeführt werden, bei der die in den Schulen derzeit von
 Schülerinnen und Schülern als auch von Lehrerinnen und Lehrern
 durchgeführten anterio-nasalen Selbsttests („Nasenbohrertests“) keine
 Gültigkeit hätten. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass einerseits diese
 Tests von Schülerinnen und Schülern als Voraussetzung für den Schulbesuch
 eingesetzt werden, diese aber andererseits für Lehrerinnen und Lehrer keine
 Gültigkeit haben sollen.
 Die Gewerkschaft für Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer
 fordert daher, dass
 • regelmäßige „Nasenbohrertests“ für alle im „Raum Schule“ als Erfüllung der
 Testverpflichtung anerkannt werden müssen und
 • nach Erreichung des vollen Corona-Impfschutzes die Testverpflichtung
 entfallen muss.
 Der vom BMSGPK vorgegebene, extrem kurze Begutachtungszeitraum beim
 vorliegenden Entwurf wird von Seiten der Gewerkschaft für
 Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer auf das Schärfste verurteilt!
 Welcher Test ist für die Ausreise aus dem Bezirk Schwaz
 notwendig?
 Sowohl Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 als auch molekularbiologische Tests
 auf SARS-CoV-2 („PCR-Tests“) sind möglich. Hingegen reichen diverse
 Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Nasenbohrer-Tests“) nicht aus. Das
 entsprechende Testergebnis muss im Rahmen von Tests durch dazu befugte
 Stellen (z.B. „Screening-Straßen“, Testaktionen der Bundesländer,
 niedergelassene Ärzt/innen, Apotheken) erlangt werden. Es sind auch
 Testergebnisse von befugten Stellen außerhalb des Bezirks zulässig.
Inhalt:
Seite 1: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-
Maßnahmengesetz geändert werden;BMSGPK GZ: 2021-0.149.477; STELLUNGNAHME
Welcher Test ist für die Ausreise aus dem Bezirk Schwaz notwendig?

Seite 2: Richtlinie betreffend Bildschirmbrillen, Gehörschutz und andere persönliche
Schutzausrüstung für Landeslehrpersonen

Seite 3: Steuerberatung; Angebot für NEU pragmatisierte Lehrpersonen

Seite 4: Tag der virtuellen offenen Tür - Lehrer*in werden mit der KPH Edith Stein; Klinglers
Goaßstall - Ampass

Rundschreiben 04 - 2021 vom 10. März 2021
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden - BMSGPK GZ: 2021-0.149.477 ...
RS 04 – 2021/ 10. März 2021                        Seite 2

Richtlinie betreffend Bildschirmbrillen, Gehörschutz und andere persönliche
Schutzausrüstung für Landeslehrpersonen
Die Vorschriften des Bedienstetenschutzes
sehen vor, dass dann, wenn von der Arbeit
Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit
der Bediensteten ausgehen, entsprechende
Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahren ergriffen werden müssen und, wenn diese notwendig ist, auch
die Kosten für entsprechende persönliche Schutzausrüstung übernommen werden.
Ein Kostenersatz für persönliche Schutzausrüstung kann nur dann gewährt werden, wenn eine solche
Schutzausrüstung auch erforderlich ist. Der Kostenersatz wird nach folgenden Kriterien gewährt:
Beispiel  Bildschirmbrillen:
                  Bildschirmbrillen sind Brillen, die ausschließlich für die Tätigkeit am
                  Bildschirmarbeitsplatz und nicht für den Alltag bestimmt sind. Ein Anspruch auf
                  Kostenersatz für eine Bildschirmbrille hängt davon ab, dass ein nicht unwesentlicher
                  Teil der normalen Arbeit an einem Bildschirmarbeitsplatz verrichtet wird.
Bildschirmarbeit zu einem nicht unwesentlichen Teil der normalen Arbeit liegt dann vor, wenn
- durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden täglich oder
- durchschnittlich mehr als drei Stunden täglich
Bildschirmarbeit verrichtet wird (§ 1 Abs. 4 Bildschirmarbeitsverordnung).
Es kann daher nicht generell davon ausgegangen werden, dass Lehrpersonen einen Arbeitsplatz haben,
der von Bildschirmarbeit geprägt ist. Bei all jenen Lehrpersonen, die zu einem nicht unwesentlichen Teil
der Tagesarbeitszeit Bildschirmarbeit verrichten, wird jedoch, sofern eine Bestätigung eines
Augenfacharztes vorliegt, dass eine Bildschirmbrille benötigt wird, ein Kostenersatz für eine
Bildschirmbrille in der Höhe von höchstens EUR 220,-- gewährt.
Der Verschreibung einer Bildschirmarbeitsbrille hat stets eine augenfachärztliche Untersuchung
voranzugehen.
Empfehlenswert ist, im Vorhinein mit der Bildungsdirektion abzuklären, ob ein Anspruch auf eine
Bildschirmbrille besteht.
Anträge für einen Kostenersatz für eine Bildschirmbrille sind unter Verwendung des auf der Homepage
der Bildungsdirektion bereitgestellten Formulars im Dienstweg einzubringen. Auf dem Formular ist durch
die Schulleitung zu bestätigen, dass Bildschirmarbeit im oben angeführten Ausmaß vorliegt. Dem Antrag
sind beizulegen:
- Nachweis     über     die      Verschreibung der           Bildschirmarbeitsbrille durch den
Augenfacharzt;
- Originalrechnung, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Bildschirmarbeitsbrille handelt, samt
Einzahlungsbestätigung

             unser service macht sie sicher - mit sicherheit mehr service - www.aps-tirol.at
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden - BMSGPK GZ: 2021-0.149.477 ...
RS 04 – 2021/ 10. März 2021                     Seite 3

Steuerberatung
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Landesvorstand am 11.3.2021 bieten wir als weitere
Serviceleistung in Zusammenarbeit mit Steuerberater Josef Höck unseren Mitgliedern auch 2021 wieder
eine Steuerberatung an.

Für den Bezirk Osttirol findet die Steuerberatung am 19.05.2021 von 15:00 - 17:00 Uhr im ÖGB-Haus,
Beda-Weber-Gasse 20, in 9900 Lienz statt.
Kollege Josef Niedertscheider (Teamleiter FA Lienz) wird dort die Steuerberatung durchführen.

Folgende Termine stehen zur Auswahl:

Kufstein:
22.03.2021 von 17:00 – 20:00 Uhr
Kanzlei Josef Höck, Oskar-Pirlo-Straße 21, 6330 Kufstein

Innsbruck:
01.04.2021 von 08:00 – 17:00 Uhr
08.04.2021 von 08:00 – 15:00 Uhr
ÖGB Haus, Südtiroler Platz 14-16, 6020
Innsbruck, Zimmer 410

Imst:
08.04.2021 von 17:00 – 20:00 Uhr
ÖGB, Rathausstraße 1, 6460 Imst

Lienz:
19.05.2021 von 15:00 – 17:00 Uhr
ÖGB, Beda-Weber-Gasse 20, 9900 Lienz

       Terminvereinbarungen ausschließlich unter der Telefonnummer 0512 / 560110 / 412

Angebot für NEU pragmatisierte Lehrpersonen
Aufgrund Ihrer Pragmatisierung bietet Ihnen die „Wiener Städtische“ (Partner der Gewerkschaft
Pflichtschullehrer/innen) für kurze Zeit ein besonderes Angebot.

Bei Abschluss der Sonderklasse Versicherung der Tiroler Landeslehrerinnen:

• Keine Gesundheitsprüfung
• exklusive Prämien für Landeslehrer/Innen und Angehörige

                                                 Kontaktadresse WIENER STÄDTISCHE:
                                                 Florian Steindl

                                                 WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG
                                                 6460 Imst, Dr.-Carl-Pfeiffenberger-Straße 14/1
                                                 Telefon: +43 50 350 - 46165
                                                 Mobil: +43 50 350 90 - 46165
                                                 E-Mail: f.steindl@wienerstaedtische.at

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RS 04 – 2021/ 10. März 2021                        Seite 4

Tag der virtuellen offenen Tür - Lehrer*in werden mit der KPH Edith Stein
Am Tag der virtuellen offenen Tür erhalten
Interessierte einen Einblick in den vielseitigen
Beruf einer Lehrer*in.
Am 24. März 2021 öffnet die KPH Edith Stein
virtuell ihre Türen. Alle Studieninteressierten
haben die Möglichkeit, einen Einblick in das
Studium Lehramt Primarstufe (Volksschule) und
das Lehramt (Sekundarstufe) am
Hochschulstandort Stams zu erhalten. Sie
erfahren Wichtiges über das Studium und die
Eignungsfeststellung.
Das Programm bietet zudem einen Blick in die
Räumlichkeiten, umfassende Informationen
zum Studienablauf, einen Eindruck vom
Erasmusprogramm, dem Studieren im
Auslandssemester, sowie persönliche
Beratungsgespräche.
Einfach ab 24. März 2021 auf unsere
Homepage, www.kph-es.at, vorbeikommen!

Klinglers Goaßstall - Ampass
Familie Klingler betreibt eine
Landwirtschaft in Ampass mit ca. 100
Milchziegen und zurzeit auch 150
Ziegenkitzen. Klinglers Goaßstall verkauft
regionales Kitzfleisch aus artgerechter
Haltung. Gerade jetzt wo Gasthäuser und
Hotels zu haben, gehen dem
Familienbetrieb viele Abnehmer verloren.

Vielleicht ist das im Anhang übermittelte Angebot für Sie interessant.

               Klinglers Goaßstall,
               Peerhöfe 2, A-6070 Ampass, Tel.: +43 (0) 664 3144 101,
               E-Mail: klingler.sv@gmail.com

                                          Mit kollegialen Grüßen

             Gerhard Schatz                  Peter Spanblöchl             Gerhard Schaub

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