Schutzkonzept der Gemeinde Glarus Nord für die gemeindeeigenen Sportanlagen (Coronavirus COVID-19)

 
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Schutzkonzept der Gemeinde Glarus Nord für die gemeindeeigenen Sportanlagen (Coronavirus COVID-19)
Schutzkonzept
der Gemeinde Glarus Nord für die
gemeindeeigenen Sportanlagen
(Coronavirus COVID-19)
gültig ab:                   25. Mai 2020

Vom Pandemieteam
erlassen am:                 20. Mai 2020

Erste Inkraftsetzung:        25. Mai 2020

gestützt auf Artikel 6a COVID-19-Verordnung 2 des Bundes und vom Pandemieteam erlassen
aufgrund von Beschlüssen des Gemeinderates von Glarus Nord vom 18. und 31. März 2020.
Schutzkonzept der Gemeinde Glarus Nord für die gemeindeeigenen Sportanlagen (Coronavirus COVID-19)
INHALTSVERZEICHNIS

I.      Allgemeine Bestimmungen........................................................................................................ 3

II.     Geltungsbereich und -dauer ...................................................................................................... 3

III.    Zuständigkeiten .......................................................................................................................... 4

IV.     Grundvoraussetzung zur Nutzung der Sportanlagen der Gemeinde Glarus Nord .............. 5

V.      Belegungen / Nutzung ................................................................................................................ 5

VI.     Kontakt / Organisation ............................................................................................................... 5

VII. Information und Kommunikation .............................................................................................. 6

VIII. Anhänge....................................................................................................................................... 7

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I.    Allgemeine Bestimmungen

              Zweck
              Dieses Schutzkonzept bezweckt eine Minimierung des Übertragungsrisikos des
              Coronavirus für Sportanlagenbenutzer auf den gemeindeeigenen Sportanlagen der
              Gemeinde Glarus Nord.

              Rechtliche Grundlagen
              Die rechtliche Grundlage des Schutzkonzepts ist Artikel 6a der Verordnung 2 über
              Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2;
              SR 818.101.24).
              Der Bundesrat hat im Rahmen der Beschlüsse vom 16.04.2020 das Departement für
              Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beauftragt, ein Konzept zur
              Lockerung der Massnahmen im gesamten Bereich des Sports zu erarbeiten. Das
              Konzept soll aufzeigen, wie im Rahmen der nach wie vor geltenden, übergeordneten
              Schutzmassnahmen Sporttrainings im Breiten- und Leistungssport wieder stattfinden
              können.
              Die Mitglieder der Geschäftsleitung plus der Kommunikationsverantwortliche bilden
              das Pandemieteam der Gemeinde Glarus Nord. Das Pandemieteam traf sich am
              12. und 13.03.2020 zu den ersten Sitzungen. Das Pandemieteam trifft sich
              wöchentlich oder nach Bedarf, um die Ausgangslage hinsichtlich Coronavirus zu
              überprüfen, gegebenenfalls Massnahmen einzuleiten und diese zu kommunizieren.

II.   Geltungsbereich und -dauer

              Geltungsbereich
              Die Sportanlagen der Gemeinde Glarus Nord sollen nach Möglichkeiten wieder öffnen,
              dabei steht die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportlern sowie der Mitarbeitenden
              der Gemeinde Glarus Nord an erster Stelle. Das Schutzkonzept und deren Einhaltung
              bilden die Grundlage für die Nutzung der Anlagen.

              Geltungsdauer
              Das Konzept gilt voraussichtlich für die gesamte weitere Dauer der Coronavirus-
              Pandemie. Es ist durch das Pandemieteam periodisch zu überprüfen und bei Bedarf
              anzupassen bzw. allenfalls aufzuheben.

              Sportanlagen der Gemeinde Glarus Nord
              Bilten:
               MZH;
               Rasenplatz;
               Sportplatz rot;
               Leichtathletikanlage.

              Niederurnen:
               Turnhalle Büel;
               Sportplatz rot Büel;
               MZH Linth-Escher;
               Turnhalle alt Linth-Escher.

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Oberurnen:
                MZH Rauti;
                Sportplatz Rauti;
                Leichtathletikanlage Rauti.

               Näfels:
                Turnhalle Schulhaus Dorf;
                Turnhalle Schnegg;
                Rasenplatz Schnegg;
                Sportplatz rot Schnegg;
                Leichtathletikanlage Schnegg;
                Turnhalle Burg;
                Rasenplatz Burg.

               Mollis:
                MZH Dorf;
                Turnhalle am Bach;
                Sportplatz rot am Bach;
                Rasenplatz am Bach;
                Leichtathletikanlage am Bach.

               Obstalden:
                Rasenplatz Schulhaus.

               Mühlehorn:
                Sportplatz Schulhaus;
                MZH Dorf.

III.   Zuständigkeiten

               Zuständigkeiten
               Ein Anrecht auf die Nutzung einer Sportanlage besteht nur dann, wenn der jeweilige
               Verband ein plausibilisiertes Schutzkonzept vorweisen kann. Das heisst, jeder
               Sportverband muss ein Schutzkonzept für seine Sportart/en erstellen. Er muss dieses
               vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Bundesamt für Sport (BASPO)
               plausibilisieren   lassen.   Alle    plausibilisierten  Konzepte      werden     auf
               www.swissolympic.ch/coronavirus veröffentlicht (Swiss Olympic , 2020). Auf der Basis
               der Schutzkonzepte der Verbände erstellen die Vereine ihre eigenen Schutzkonzepte.
               Das Schutzkonzept der Vereine definiert die einzelnen Schutzmassnahmen. Es bildet
               die Grundlage für die Nutzung der Sportanlagen der Gemeinde Glarus Nord. Ohne
               Schutzkonzept ist die Nutzung der Sportanlagen nicht gestattet.
               Die Kontrollen zur Einhaltung der Schutzmassnahmen obliegt dem Kanton Glarus
               (Arbeitsinspektorat). Die Mitarbeitenden der Gemeinde Glarus Nord werden
               Sportler/innen auf Missstände hinweisen
               Auf Verlangen der Kantonalen Behörden oder dem Anlagebetreiber, muss das
               Schutzkonzept jederzeit digital oder in gedruckter Form durch einen
               Vereinsverantwortlichen vor Ort vorgewiesen werden können.

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IV.   Grundvoraussetzung zur Nutzung der Sportanlagen der Gemeinde Glarus Nord

              Allgemeine Verhaltens- und Hygieneregeln
              Ab 25.05.2020 sind – mit einem Schutzkonzept und unter Einhaltung der
              Hygienevorschriften – wieder Trainings möglich. Dies gilt im Breitensport und im
              Leistungssport wie auch im Einzel- und im Mannschaftssport. Die Umsetzung und
              Einhaltung folgender Regeln liegt in der Verantwortung des jeweiligen Sportvereins:
               Einhaltung der Verhaltens- und Hygieneregeln des BAG;
               Social-Distancing (2 Meter Mindestabstand zwischen allen Personen; kein
                  Körperkontakt);
               Maximale Gruppengrösse von fünf Personen gemäss aktueller behördlicher
                  Vorgabe (wenn möglich, gleiche Gruppenzusammensetzung und Protokollierung
                  der Teilnehmenden zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten);
               Verteilung von mehreren Gruppen auf grösseren Sportanlagen (jeder Gruppe ist
                  ein Sektor zuzuweisen, die Sektoren müssen klar ersichtlich abgegrenzt werden);
               Es muss eine Präsenzliste der anwesenden Trainingsteilnehmer/-innen,
                  aufgelistet in den zugeteilten Gruppen, geführt und archiviert werden;
               Besonders gefährdete Personen müssen die spezifischen Vorgaben des BAG
                  beachten;
               Garderoben und Duschen bleiben geschlossen und dürfen nicht benutzt werden;
               Zuschauer (auch Eltern) sind nicht erlaubt.

              Hygiene und Reinigung
              Die Vereine reinigen nach jedem Training selbstständig Kontaktstellen wie
              Gerätschaften und Türfallen. Das Reinigungs- und Desinfektionsmittel ist durch die
              Vereine selbst zu organisieren. Es dürfen nur geeignete Reinigungs- und
              Desinfektionsmittel verwendet werden. Der Bereich Liegenschaften Glarus Nord steht
              hierzu für Auskünfte zur Verfügung. Nach Möglichkeit sind vereinseigene Sport- und
              Turngeräte     zu     verwenden.    Werden    in    Turnhallen    Sprossenwände,
              Schaukelringanlagen etc. verwendet, sind diese nach dem Gebrauch gründlich zu
              reinigen und desinfizieren.

V.    Belegungen / Nutzung

              Belegungen / Nutzung
              Die bisherigen Belegungspläne behalten ihre Gültigkeit. Sobald ein plausibilisiertes
              Schutzkonzept vorliegt, können Trainings resp. Sportlektionen gemäss den vorgängig
              ausgeführten Rahmenbedingungen stattfinden. Es ist Aufgabe der Vereine alle
              Trainer/innen, Sportler/innen sowie bei Bedarf deren Eltern betreffend Einhaltung der
              Schutzmassnahmen zu informieren.

VI.   Kontakt / Organisation

              Kontakt / Organisation
              Vereine, welche ab dem 25.05.2020 in Kleingruppen und unter Einhaltung aller
              Auflagen und Vorgaben trainieren möchten, können die Anlagen gemäss ihrer
              Reservation nutzen. Die jeweiligen Schutzkonzepte sind einmalig und vor Aufnahme
              der Trainings per E-Mail an sicherheit@glarus-nord.ch zu senden.

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Verbindlichkeit der Gemeinde
               Die Gemeinde Glarus Nord hält sich an die Vorgaben vom BASPO und Swiss Olympic
               und setzen diese entsprechend um.

VII.   Information und Kommunikation

               Information und Kommunikation
               Die Information der Öffentlichkeit erfolgt mit geeigneten Kommunikationsmassnahmen
               (Medienmitteilungen, Coronavirus-Bereich auf der Homepage etc.). Stets aktualisierte
               Informationen rund um das Coronavirus sind auch im Internet unter www.bag-
               coronavirus.ch abrufbar. Zudem steht eine Hotline des Bundesamtes für Gesundheit
               (BAG) unter der Telefonnummer 058 463 00 00 zur Verfügung. Auch auf der
               kantonalen     Webseite       sind     aktuelle     Informationen  erhältlich unter
               www.gl.ch/coronavirus.

Glarus Nord, 20. Mai 2020

PANDEMIETEAM GLARUS NORD

Thomas Kistler                          Andrea Antonietti
Gemeindepräsident                       Gemeindeschreiberin

Registratur-Nr. 18.03 / 2020-166

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VIII.   Anhänge

        1)    Anhang Plakat "Neues Coronavirus, so schützen wir uns"
              (pinke Version 28.04.2020)

                                        Seite 7/8
2)   Anhang Plakat "Schutzmassnahmen für den Sport"

                              Seite 8/8
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