Entwurf zum Parteiengesetz - EINE DISKUSSIONSGRUNDLAGE FÜR MEHR KONTROLLE DURCH DEN RECHNUNGSHOF - DerStandard

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Entwurf zum Parteiengesetz - EINE DISKUSSIONSGRUNDLAGE FÜR MEHR KONTROLLE DURCH DEN RECHNUNGSHOF - DerStandard
Entwurf zum Parteiengesetz
EINE DISKUSSIONSGRUNDLAGE
FÜR MEHR KONTROLLE DURCH DEN RECHNUNGSHOF
Entwurf zum Parteiengesetz - EINE DISKUSSIONSGRUNDLAGE FÜR MEHR KONTROLLE DURCH DEN RECHNUNGSHOF - DerStandard
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

IMPRESSUM                                                    AUSKÜNFTE
Herausgeber: R
              echnungshof Österreich                        Rechnungshof Österreich
Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien                               Telefon: +43 (0) 1 711 71 – 8435
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Rechnungshof Österreich                                      Twitter: @RHSprecher
Herausgegeben: Wien, im Oktober 2021                         instagram: rechnungshofat

FOTOS
Cover, Rückseite, S. 5, 47, 53: Rechnungshof/Achim Bieniek
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
    Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

    VERZEICHNIS DER VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNGEN

    PARTEIENGESETZ 2012____________________________________________                 6

    ENTWURF ZUR NOVELLE 2021______________________________________                  6

    § 1.   Gründung, Satzung, Transparenz_______________________________            6
           Verbesserung der Aussagekraft des Parteienverzeichnisses____________     6
           Auskunftspflicht der Parteien gegenüber dem Rechnungshof__________       7
           Siebenjährige Aufbewahrungspflicht von Unterlagen________________        7
           Verantwortlichkeit der Vertretungsbefugten
           auch nach Auflösung der Partei_________________________________          7
           Fokussierung der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung
           betreffend die Aufgaben des Rechnungshofes auf Prüfungsaufgaben____      8
           Ergänzung der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung
           betreffend die Vorgangsweise bei Verstößen ______________________         9
    § 2. 	 Begriffsbestimmungen _______________________________________              9
           Neudefinition des Begriffs „Nahestehende Organisation“____________       10
           Präzisierung des Begriffs „Wahlwerbungsausgaben“_________________        11
           Erweiterung des Begriffs „Inserat“_______________________________        12
    § 3. Parteienförderung__________________________________________                13
           Einrichtung eigener Rechnungskreise​​für die Parteienförderung________   13
    § 4. 	 Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben_______________________             13
           Präzisierung des Geltungsbereichs der Beschränkung von
           Wahlwerbungsausgaben______________________________________               14
           Einbeziehung der Ausgaben Dritter in die Wahlwerbungsausgaben_____       14
           Ergänzung der Aufzählung der Wahlwerbungsausgaben______________          15
    § 4a. Bericht über die Wahlwerbungsausgaben________________________             16
           Bericht über die Einhaltung der Beschränkung
           der Wahlwerbungsausgaben und die Wahlkampffinanzierung_________          16
    § 5. Rechenschaftsbericht________________________________________               17
           Fokussierung und Eingrenzung der Pflicht ­zur Übermittlung eines
           Rechenschafts­berichts an den Rechnungshof______________________         17
           Klarstellung des Aufbaus des Rechenschaftsberichts_________________      18
           Ausweispflicht einer Liste der nahestehenden Organisationen_________     18
           Verbesserung der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben__________        20
           Vermögensbilanz für die Bundesorganisation______________________         20
           Vereinfachte Vermögensbilanz für jede Landesorganisation
           und für jede nicht–territoriale Teilorganisation_____________________    21
           Nachweis der Verwendung der Fördermittel_______________________          22
           Verbesserung der Aussagekraft der Liste der Beteiligungsunternehmen__    23
           Entfall der Abfrage der Rechtsgeschäfte__________________________        23
    § 6. Spenden__________________________________________________                  24
           Klarstellung der in die Spendenobergrenze Einzubeziehenden_________      24

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
    Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

          Verbesserung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit
          der Spendenliste____________________________________________            25
          Verpflichtende Angabe des Eingangsdatums
          sofort meldepflichtiger Spenden________________________________         25
          Erweiterung der Spendenannahmeverbote_______________________            26
          Klarstellung und Angaben zur Weiterleitung unzulässiger Spenden______   27
          Durchsetzung der Spendenannahmeverbote gegenüber nicht
          rechenschaftspflichtigen Parteien_______________________________        27
          Streichung der einmalig zu erfüllen gewesenen Bestimmung
          zur Meldung von Einnahmen und Ausgaben von Personenkomitees_____        28
    § 7. Sponsoring und Inserate______________________________________            28
          Erhöhung der Transparenz von Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten__   29
          Annahmeverbote von Sponsoring_______________________________            30
          Durchsetzung der Sponsoringannahme­verbote
          gegenüber nicht rechenschafts­pflichtigen Parteien__________________    30
          Erweiterung der Ermächtigung an die Landesgesetzgebung___________       30
    § 8. Prüfung und Kontrolle________________________________________            31
    § 9. Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüfer_________________________         31
          Aktualisierung der für Wirtschafts­treuhandberufe
          geltenden Gesetzesbestimmung________________________________            32
    § 10. Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen__________________         32
          Verfahren bei nicht fristgerechter Übermittlung
          eines Rechenschaftsberichts___________________________________          32
          Ergänzung der Prüfungsmaßstäbe des Rechnungshofes
          um widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel
          nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012_______________________          32
          Bestätigung der Richtigkeit der Stellung­nahme
          durch beide Wirtschaftsprüfer_________________________________          33
          Prüfungsrecht bei konkreten Anhalts­punkten
          im Verfahren der Kontrolle der Rechenschaftsberichte_______________     34
          Entfall der sanktionslosen Verbesserungs­möglichkeit
          für wesentliche Angaben im Rechenschaftsbericht__________________       34
          Sanktion bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der
          Vermögensbilanz und im Nachweis der Verwendung der Fördermittel___      35
          Anpassung der Verfahrensbestimmung für nahestehende Organisationen
          und Streichung der Verfahrensbestimmung für Gliederungen
          der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit_______________________      35
          Sanktion betreffend Ausweis der Wahlwerbungsausgaben
          und ihrer Finanzierung_______________________________________           36
          Verfahren im Falle der unmittelbaren Überprüfung
          durch den Rechnungshof_____________________________________             37
          Entscheidung über die Zulässigkeit einer Überprüfung
          bei Meinungsverschiedenheiten________________________________           37

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
    Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

    § 11. Unabhängiger Parteien–Transparenz–Senat_______________________              38
           Entscheidung über die widmungswidrige Verwendung
           und Rückzahlung von Fördermitteln_____________________________             38
    § 11a. Transparenz_______________________________________________                 40
           Anpassung der Fristen für die Gutachten
           betreffend Wahlwerbungsausgaben_____________________________               40
    § 12. Sanktionen________________________________________________                  40
           Festlegung einer Verjährungsfrist für Geldbußen___________________         40
           Ergänzung der Sanktion für die Nichtüber­mittlung
           des Rechenschaftsberichts____________________________________              41
           Verlängerung der Frist für Verfolgungshandlungen
           im Zusammenhang mit Geldstrafen_____________________________               42
    § 13. Wahlwerbende Parteien______________________________________                 43
    § 14. Valorisierungsregel__________________________________________               43
    § 15. Vollziehung und Anwen­dung anderer Bundesgesetze_______________             43
    § 15a. Übergangsbestimmungen_____________________________________                 44
           Streichung einer Übergangsbestimmung_________________________              44
    § 16. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen_______________________              44
           Inkrafttreten der vorliegenden Novelle___________________________          45
    Alle betroffenen Paragraphen_______________________________________               45
           Dynamische Verweisungen auf andere Bundesgesetze_______________            45
           Einheitliche Schreibweise „nicht–territoriale Teilorganisation“_________   45

    PARTEIEN–FÖRDERUNGS­GESETZ 2012________________________________                   48

    ENTWURF ZUR NOVELLE 2021______________________________________                    48

    § 1.   Parteienförderung auf Bundesebene____________________________              48
           Verwendung der Fördermittel__________________________________              48
           Verbot der Zahlung von Geldbußen aus Mitteln der Parteienförderung__       48
           Rückzah­lung von Fördermitteln_________________________________            48
    § 2.   Besondere Parteien­förderung für die politische Tätigkeit
           im Europäischen Parlament___________________________________               49
    § 3.   Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln_____________________            50
    § 4.   Rechenschaftsbericht________________________________________               50
    § 5.   Valorisierungsregel__________________________________________              50
    § 6.   Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze_______________             50
    § 7.   Inkrafttreten und Übergangs­bestimmungen_______________________            50
           Inkrafttreten der vorliegenden Novelle___________________________          51

    ANHANG PARTEIENGESETZ 2012____________________________________                    54

    ANHANG PARTEIEN–FÖRDERUNGS­GESETZ 2012________________________                    76

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
    Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
       Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

Novellierungsentwurf des Rechnungshofes
zum Parteiengesetz 2012

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
             Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

PARTEIENGESETZ 2012
ENTWURF ZUR NOVELLE 2021                                 sehbares Verzeichnis zu führen, das zu jeder
                                                         politischen Partei den Namen und die Anschrift
Bundesgesetz über die Finanzierung politischer           der politischen Partei, die Namen der Vertre-
Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) StF:              tungsbefugten, das Datum der Hinterlegung
BGBl. I Nr. 56/2012 (NR: GP XXIV RV 1782 AB              der Satzung, das Datum der letzten Aktualisie-
1844 S. 163. BR: 8746 AB 8751 S. 810.)                   rung und das Datum einer allfälligen Auflö-
                                                         sung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der
                 1. Abschnitt                            Satzung erlangt die politische Partei Rechtsper­
                                                         sönlichkeit. Die Satzungen sind von den politi­
POLITISCHE PARTEIEN UND                                  schen Parteien in geeigneter Weise im Internet
RECHENSCHAFTSPFLICHT                                     zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbeson­
                                                         dere Angaben zu enthalten über die
§ 1. GRÜNDUNG, SATZUNG,                                  1.     Organe der Partei und deren Vertre­
     TRANSPARENZ                                                tungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Lei­
                                                                tungsorgan, eine Mitgliederversamm­
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Exis­                      lung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen
tenz und die Vielfalt politischer Parteien sind                 sein müssen,
wesentliche Bestandteile der demokratischen              2.     Rechte und Pflichten der Mitglieder,
Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG,            3.     Gliederung der Partei,
BGBl. Nr. 1/1930).                                       4.     Bestimmungen über die freiwillige Auf­
(2) Eine politische Partei ist eine dauernd                     lösung der politischen Partei.
organisierte Verbindung, die durch gemein­
same Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflus­             Erläuterung
sung der staatlichen Willensbildung, insbeson­           Verbesserung der Aussagekraft
dere durch die Teilnahme an Wahlen zu                    des Parteienverzeichnisses
allgemeinen Vertretungskörpern und dem
Europäischen Parlament, abzielt und deren Sat­             Das Parteienverzeichnis soll den aktuellen
zung beim Bundesministerium für Inneres hin­               Stand der Parteienlandschaft in Österreich
terlegt ist.                                               wiedergeben und alle für die Zustellung von
(3) Die Gründung politischer Parteien ist                  Schriftstücken erforderlichen Angaben ent­
frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts            halten.
anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner
Beschränkung durch besondere Rechtsvor­                    Zur Vermeidung einer Vielzahl an Verwal­
schriften unterworfen werden.                              tungsstrafverfahren wegen verspäteter
(4) Die politischen Parteien haben Satzungen               Meldung oder Nichtmeldung der Daten soll
zu beschließen, die sie samt den für das                   die Bestimmung nicht sanktioniert werden.
Parteien­verzeichnis erforderlichen Angaben                Das Datum der letzten Aktualisierung soll
beim Bundesministerium für Inneres zu hinter­              jedoch Rückschlüsse auf die Datenaktualität
legen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich ein­           zulassen.

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
                 Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

    Veränderungen der im Parteienverzeichnis                   Nach § 10 Abs. 5 PartG soll der Rechnungs­
    veröffentlichten Daten sollen zeitnah erfol­               hof selbst prüfen können, wenn eine von
    gen. Als Frist für die Mitteilungen der Parteien           ihm verlangte Stellungnahme die konkreten
    an das Bundesministerium für Inneres wur­                  Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und
    den deshalb 14 Tage gewählt.                               Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbe­
                                                               richt oder für die Nichteinhaltung des PartG
                                                               nicht ausräumt. Dies gilt auch dann, wenn
(5) Politische Parteien können haben dem                       keine Stellungnahme abgegeben wird.
Bundesministerium für Inneres Veränderun-
gen ihrer im Parteienverzeichnis veröffent-
lichten Daten und ihre freiwillige Auflösung                  Erläuterung
binnen 14 Tagen bekanntzugeben. Sie haben                    Siebenjährige Aufbewahrungspflicht
dem Rechnungshof auf sein Verlangen die für                  von Unterlagen
die Kontrolle des Rechenschaftsberichts und
die für die Überprüfung der Einhaltung die-                    Im Hinblick auf die vorgeschlagene Voll­
ses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte                    streckbarkeitsverjährung für Geldbußen von
zu erteilen und ihm entsprechende Unterla-                     sieben Jahren sollen Unterlagen im Zusam­
gen zu übermitteln. Die Parteien haben                         menhang mit dem Rechenschaftsbericht
Unterlagen im Zusammhang mit dem                               (§ 5 Abs. 1 PartG) sowie mit Spenden und
Rechenschaftsbericht sowie mit Spenden                         Sponsoring (betreffend die Parteien, die dem
und Sponsoring sieben Jahre lang aufzube-                      Rechnungshof keinen Rechenschaftsbericht
wahren. Die Verantwortlichkeit der Vertre-                     übermitteln müssen) sieben Jahre lang auf­
tungsbefugten politischer Parteien bleibt auch                 bewahrt werden müssen.
nach Auflösung der Partei bis zur Erfüllung der
Pflichten nach diesem Gesetz aufrecht.
                                                              Erläuterung
Erläuterung                                                  Verantwortlichkeit der Vertretungsbefugten
Auskunftspflicht der Parteien                                auch nach Auflösung der Partei
gegenüber dem Rechnungshof
                                                               Die Vertretungsbefugten politischer Parteien
    Die Parteien sollen – auf Verlangen des                    sollen auch nach Auflösung der Partei bezüg­
    Rechnungshofes – ausdrücklich zur Aus­                     lich der Verpflichtungen nach dem PartG
    kunftserteilung gegenüber dem Rechnungs­                   verantwortlich bleiben, etwa zur Erfüllung
    hof und zur Übersendung von ihm benötigter                 der Rechenschaftspflicht oder im Zusam­
    Unterlagen verpflichtet sein (siehe auch § 3               menhang mit Sanktionen.
    Abs. 1 und 2 Rechnungshofgesetz 1948).

    Eine gesonderte Sanktionierung dieser
    Bestimmung erscheint nicht erforderlich.

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
              Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

(6) Dem Rechnungshof kann durch Bundes­                    Erläuterung
gesetz die Aufgabe übertragen werden,                     Fokussierung der verfassungsgesetzlichen
1.    Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von               Ermächtigung betreffend die Aufgaben
      Rechenschaftsberichten zu bestellen,                des Rechnungshofes auf Prüfungsaufgaben
      Rechenschaftsberichte politischer Par­
      teien sowie wahlwerbender Parteien, die               Dem Rechnungshof sollen durch Bundes­
      keine politischen Parteien sind, und Prü­             gesetz im Verfahren der Kontrolle der
      fungsvermerke dazu entgegen zu neh­                   Rechenschaftsberichte bei konkreten
      men, diese zu kontrollieren und zu veröf­             Anhalts­punkten für Unvollständigkeiten und
      fentlichen sowie die durch Valorisierung              Unrichtigkeiten, für die Nichteinhaltung des
      geänderten Beträge für Parteienförde-                 PartG (wie z.B. im Falle von unzulässigen
      rung, Wahlwerbungsausgaben und Spen-                  Spenden, die sich nicht im Rechenschafts­
      den kundzumachen Spendenmeldungen                     bericht finden) und für die widmungswid­
      entgegen zu nehmen und zu veröffent-                  rige Verwendung der Parteienförderung
      lichen,                                               nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012
2.    seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträ-             unmittelbare Prü­fungs­rechte eingeräumt
      ger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit                 werden.
      politischen Parteien oder mit Unterneh-
      men, an der eine politische Partei oder               Der Aufgabenbereich der Bestellung der
      eine nahestehende Organisation oder                   Wirtschaftsprüfer wird vorgezogen, weil er
      Gliederungen einer Partei, die eigene                 der Kontrolle der Rechenschaftsberichte
      Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine              vorgelagert ist, der Aufgabenbereich der
      wahlwerbende Partei, die keine politische             Spendenveröffentlichung wird der Vollstän­
      Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben          digkeit halber ergänzt.
      und diese Informationen auf seiner Web-
      site zu veröffentlichen, im Verfahren der             Der Aufgabenbereich der Übermittlung von
      Kontrolle des Rechenschaftsberichts                   Unterlagen an die zuständige Behörde
      politischer Parteien bei konkreten                    (un­abhängiger Parteien–Transparenz–Senat)
      Anhaltspunkten für Unvollständigkei-                  soll hinsichtlich des bundesgesetzlich neu
      ten oder Unrichtigkeiten, für die Nicht-              aufzunehmenden           Annahmeverbots
      einhaltung des Parteiengesetzes und                   be­stimmter Sponsorings erweitert werden.
      für die widmungswidrige Verwendung
      der Fördermittel nach dem Parteien–                   Der Aufgabenbereich der Abfrage der
      Förderungsgesetz 2012, BGBl. I                        Rechtsgeschäfte soll entfallen, weil der Nut­
      Nr. 57/2012 i.d.g.F., eine Überprüfung                zen und die Aussagekraft der Erhebung in
      bei der politischen Partei im dafür                   keinem Verhältnis zum Aufwand des Rech­
      erforderlichen Umfang unmittelbar                     nungshofes und der seiner Kontrolle unter­
      vorzunehmen und das Ergebnis seiner                   worfenen Rechtsträger steht.
      Überprüfung zu veröffentlichen,

8
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
               Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

    Der Aufgabenbereich der Valorisierung soll              Erläuterung
    entfallen, weil dem Rechnungshof diesbe­               Ergänzung der verfassungsgesetzlichen
    züglich keine Aufgaben mehr zukommen.                  Ermächtigung betreffend die Vorgangsweise
                                                           bei Verstößen

3.      Spenden, die Parteien oder wahlwer­                  Für die bundesgesetzlich ausgeführten
        bende Parteien, die keine politische Par­            Annahmeverbote für Sponsoring (§ 7
        teien sind, oder Abgeordnete oder                    Abs. 3a PartG) und für den Fall der wid­
        Wahlwerber, die auf einem von einer                  mungswidrigen Verwendung von Förder­
        politischen Partei eingebrachten Wahl­               mitteln nach dem Parteien-Förderungsgesetz
        vorschlag kandidiert haben, in unzulässi­            2012 (§ 10 Abs. 2 PartG) soll die verfas­
        ger Weise erhalten haben, entgegen zu                sungsgesetzliche Ermächtigung betreffend
        nehmen, zu verwahren, in seinem Tätig­               die Vorgangsweise bei Verstößen ergänzt
        keitsbericht anzuführen sowie an Ein­                werden.
        richtungen weiterzuleiten, die mildtäti­
        gen oder wissenschaftlichen Zwecken
        dienen, und
4.      im Falle von vermuteten Verstößen poli­            § 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
        tischer Parteien oder wahlwerbender
        Parteien, die keine politischen Parteien           § 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen
        sind, oder nahestehender Organisatio­              bezeichnet:
        nen oder Gliederungen einer Partei, die            1.    „politische Partei“: jede Partei im Sinne
        eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,                    des § 1, wobei dieser Begriff umfassend
        oder von vermuteten Verstößen eines                      zu verstehen ist und alle territorialen
        Abgeordneten oder Wahlwerbers, der                       (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisati­
        auf einem von einer politischen Partei                   onen) und nicht–territorialen (nach
        eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert                   thematischen Kriterien oder solchen
        hat, gegen Rechenschaftspflichten oder                   der Interessenvertretung definierten
        gegen Annahmeverbote von Spenden                         Teilorganisationen) Teile erfasst,
        und Sponsoring oder gegen Beschrän­                2.    „wahlwerbende Partei“: eine Wähler­
        kungen der Wahlwerbungskosten oder                       gruppe, die sich unter Führung einer
        gegen die widmungsgemäße Verwen-                         unterscheidenden Parteibezeichnung
        dung der Fördermittel nach dem Par-                      und Aufstellung einer Parteiliste an der
        teien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I                     Wahlwerbung zu einem allgemeinen
        Nr. 57/2012 i.d.g.F., die Unterlagen an                  Vertretungskörper oder dem Europäi­
        die zuständige Behörde zu übermitteln.                   schen Parlament beteiligt,
                                                           3.    „nahestehende Organisation“: eine von
                                                                 der politischen Partei (einschließlich ihrer
                                                                 Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1)

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
              Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

     getrennte Organisation mit eigener                     „Unterstützung der Partei“ auch die „partei­
     Rechtspersönlichkeit, die diese politische             politische Zusammenarbeit mit der Partei“
     Partei unterstützt oder mit dieser partei-             aufgenommen werden.
     politisch zusammenarbeitet oder an der
     Willensbildung dieser politischen Partei               Das Vorliegen einer nahestehenden Organi­
     insbesondere durch Entsendungen in                     sation soll nicht an die – willkürlich verän­
     Organe mitwirkt oder an deren Willens­                 derbaren – Statuten, sondern an die
     bildung diese politische Partei insbeson­              faktische Ausprägung der Nähe der Organi­
     dere durch Entsendungen in Organe mit­                 sation zur Partei anknüpfen.
     wirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit
     zwischen der politischen Partei und der                Die faktische Ausprägung soll an organisato­
     Organisation entweder in deren Rechts-                 rischen Kriterien, wie Sitz, Organe und Mit­
     grundlagen oder in den Satzungen der                   glieder (allfällige Übereinstimmung von Sitz
     Partei festgelegt ist. Ausschlaggebend ist             und – weitgehende – Identität von Organen
     die faktische Ausprägung. In die Beurtei-              und Mitgliedern) sowie an inhaltlichen Kri­
     lung sind organi­satorische Kriterien, wie             terien, wie die Art und die Intensität der
     Sitz, Organe und Mitglieder sowie                      Unterstützung und der parteipolitischen
     inhaltliche Kriterien, wie die Art und die             Zusammenarbeit, gemessen werden.
     Intensität der Unterstützung und der
     parteipolitischen Zusammenarbeit ein-                  Die faktische Ausprägung zeigt sich bei­
     zubeziehen. Parlamentarische Klubs im                  spielsweise darin, dass eine Organisation
     Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgeset­              regelmäßige parteipolitische Aktivitäten für
     zes 1985, BGBl. Nr. 156 i.d.g.F., und                  eine bestimmte Partei setzt.
     Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des
     Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl.              Besteht – im Verfahren der Kontrolle der
     Nr. 369 i.d.g.F., sowie Landtagsklubs und              Rechenschaftsberichte – zwischen Partei
     je Partei eine vom jeweiligen Bundesland               und Rechnungshof keine übereinstimmende
     geförderte Bildungseinrichtung dieser                  Beurteilung, hätte der unabhängige Par­
     Partei sowie Gemeinderatsfraktionen                    teien–Transparenz–Senat nach Mitteilung
     und Fraktionen der Bezirksvertretungen                 des Rechnungshofes zu entscheiden.
     in Wien, sind keine nahestehenden Orga­
     nisationen im Sinne dieses Gesetzes,                   Aufgrund des auf die Gemeinderatsfraktio­
                                                            nen und auf die Fraktionen der Bezirksver­
Erläuterung                                                 tretungen in Wien zu erweiternden
Neudefinition des Begriffs                                  Spen­­den­­annahmeverbots in § 6 Abs. 6 Z 1
„Nahestehende Organisation“                                 PartG sollen diese ebenfalls keine naheste­
                                                            henden Organisationen sein.
 In die Definition der nahestehenden Organi­
 sation soll neben der bereits bestehenden

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
              Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

3a.   „Personenkomitee“: eine von der politi­                    d. einer nahestehenden Organisation,
      schen Partei (im Sinne der Z 1) getrennte                      mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a
      Organisation natürlicher und juristischer                      Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz
      Personen, mit dem Ziel, eine Partei für                        1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie
      eine Wahl oder einen Wahlwerber mate­                          jener Einrichtungen, die der Förde­
      riell zu unterstützen. Personenkomitees                        rung des Breitensports dienen, oder
      haben sich unter Angabe ihrer Mitglie­                     e. an Abgeordnete, die auf einem von
      der beim unabhängigen Parteien–Trans­                          einer politischen Partei eingebrach­
      parenz–Senat zu registrieren,                                  ten Wahlvorschlag kandidiert haben,
4.    „Wahlwerbungsausgaben“: die Ausga­                             oder
      ben, die einer politischen Partei oder                     f. an Wahlwerber, die auf einem von
      einer wahlwerbenden Partei, die keine                          einer politischen Partei eingebrach­
      politische Partei ist, die ab dem Stichtag                     ten Wahlvorschlag kandidiert haben,
      der Wahl bis zum Wahltag zu einem all­                      ohne entsprechende Gegenleistung
      gemeinen Vertretungskörper oder zum                         gewähren.
      Europäischen Parlament spezifisch für                       Nicht als Spende anzusehen sind Mit­
      die Wahlauseinandersetzung aufwen-                          gliedsbeiträge, Beiträge der der jeweili­
      det wirksam werden,                                         gen Partei angehörenden Mandatare
                                                                  und Funktionäre, Zuwendungen von
Erläuterung                                                       Berufs- und Wirtschaftsverbänden und
Präzisierung des Begriffs                                         anderen Inter­es­senvertretungen mit frei­
„Wahlwerbungsausgaben“                                            williger Mitgliedschaft im Sinne des Arti­
                                                                  kels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
 Die Begriffsbestimmung „Wahlwerbungs­                            Nr. 391/1975 an die in ihren Organen ver­
 ausgaben“ soll klar zum Ausdruck bringen,                        tretenen Gruppierungen, Zuwendungen
 dass es um Ausgaben geht, die im Zeitraum                        von gesetzlichen beruflichen Interessen­
 zwischen dem Stichtag und dem Tag der                            vertretungen an die in ihren Organen
 Wahl wirksam geworden sind, hingegen                             vertretenen Gruppierungen sowie
 nicht um die Zeitpunkte der Zahlungen.                           Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch
                                                                  üblicher Veranstaltungen im Wert von bis
5.    „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung                        zu 100 Euro pro Person und Veranstal­
      oder lebende Subvention, die natürliche                     tung, soweit diese der Registrierkassen­
      oder juristische Personen                                   pflicht nicht unterliegen,
      a. einer politischen Partei oder                    6.     „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleis­
      b. einer wahlwerbenden Partei, die                         tung oder lebende Subvention einer
         keine politische Partei ist, oder                       natürlichen oder juristischen Person an
      c. einer Gliederung der politischen Par­                   a. eine politische Partei,
         tei, die eigene Rechtspersönlichkeit                    b. eine wahlwerbende Partei, die keine
         besitzt oder                                                politische Partei ist, oder

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
            Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

     c. eine Gliederung einer politischen                      d. 	eine nahestehende Organisation,
          Partei, die eigene Rechtspersönlich­                      mit Ausnahme jener im Sinne des
          keit besitzt oder                                         § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuerge-
     d. eine nahestehende Organisation, mit                         setz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F.,
          Ausnahme jener im Sinne des § 4a                          sowie jener Einrichtungen, die der
          Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz                          Förderung des Breitensports dienen,
          1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie                  e. 	ein Beteiligungsunternehmen,
          jener Einrichtungen, die der Förde­                  f. 	 ein Personenkomitee,
          rung des Breitensports dienen, oder                  g. 	 ein Abgeordneter oder Wahlwerber,
     e. einen Abgeordneten, der auf einem                           der auf einem von einer politischen
          von einer politischen Partei einge­                       Partei eingebrachten Wahlvorschlag
          brachten Wahlvorschlag kandidiert                         kandidiert hat, oder
          hat, oder                                            h. 	eine natürliche oder juristische Per-
     f. einen Wahlwerber, der auf einem                             son ist, die ein Medium für die poli-
          von einer politischen Partei einge­                       tische Partei, eine territoriale Glie-
          brachten Wahlvorschlag kandidiert                         derung, eine nicht–territoriale Teil­
          hat,                                                      organisation, eine nahestehende
      mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erschei­                        Organisation oder ein Personenko-
      nungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leis­                   mitee betreibt.
      tungen zu fördern, indem insbesondere
      bei Veranstaltungen der unter lit. a bis f         Erläuterung
      angeführten Personen oder Organisatio­            Erweiterung des Begriffs „Inserat“
      nen Stände angemietet oder sonst das
      Logo oder der Firmenname, insbeson­                 Inserate sind wesentliche Einnahmequellen
      dere auf Einladungskarten, Veranstal­               zur Finanzierung von „Parteizeitungen“.
      tungshinweisen oder im Rahmen von
      Veranstaltungen verwendet wird; Veröf­              Der Begriff „Inserat“ soll im Sinne der Trans­
      fentlichungen in Medien gelten nicht als            parenz für alle „Parteizeitungen“ gelten.
      Sponsoring,                                         Wenn er – wie bisher – nur an die Medien­
7.   „Inserat“: eine gegen Zahlung, Sachleis­             inhaberschaft einer Partei anknüpft, liegt es
     tung oder lebende Subvention veran­                  im Belieben der Partei, die Medieninhaber­
     lasste Veröffentlichung in Medien, deren             schaft auf Institutionen in ihrem Umfeld zu
     Medieninhaber                                        verändern und die Meldepflicht von Insera­
     a. eine politische Partei ist,                       ten dadurch zu umgehen.
     b. 	eine wahlwerbende Partei, die keine
          politische Partei ist,
     c. 	 eine Gliederung einer politischen
          Partei, die eigene Rechtspersönlich-
          keit besitzt,

12
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
             Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

                 2. Abschnitt

HÖHE UND AUFTEILUNG                                       Erläuterung
DER FÖRDERMITTEL,                                        Einrichtung eigener Rechnungskreise​​
BESCHRÄNKUNG DER                                         für die Parteienförderung
WAHLWERBUNGSAUSGABEN
                                                           Um die Verwendung der von Bund, Ländern
                                                           und Gemeinden zugewendeten öffentlichen
§ 3. 	 PARTEIENFÖRDERUNG                                   Fördermittel nachvollziehen zu können, soll
                                                           mit Verfassungsbestimmung festgelegt wer­
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Län­                    den, dass jede Partei dafür jeweils einen
der und Gemeinden können politischen Par­                  eigenen Rechnungskreis einrichten muss.
teien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an
der politischen Willensbildung in Bund, Län­               Die bundesgesetzliche Umsetzung erfolgt in
dern und Gemeinden jährlich Fördermittel                   § 1a des Parteien–Förderungsgesetzes 2012.
zuwenden. Dazu dürfen den politischen Par­                 Die Länder hätten in ihre Landesgesetze eine
teien, die in einem allgemeinen Vertretungs­               sinngemäße Bestimmung betreffend die Par­
körper vertreten sind, insgesamt je Wahlbe­                teienförderung aufzunehmen.
rechtigem zum jeweiligen allgemeinen
Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro,
höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden.
Für die von Bund, Ländern und Gemeinden                  § 4. BESCHRÄNKUNG DER
zugewendeten Fördermittel sind von den                        WAHLWERBUNGSAUSGABEN
Parteien jeweils eigene Rechnungskreise
einzurichten. Die Länder können ihre Förde­              § 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahl­
rungen innerhalb der doppelten Rahmenbe­                 werbung, die zwischen dem Stichtag der Wahl
träge regeln, um auch die Mitwirkung an der              und dem Wahltag zu einem allgemeinen Ver-
politischen Willensbildung auf Bezirks- und              tretungskörper Tag der Wahl zum Nationalrat
Gemeindeebene sicherzustellen. Für die                   oder zum Europäischen Parlament wirksam
Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten               wird, maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In
ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum             diese Summe sind auch die Ausgaben von
allgemeinen Vertretungskörper Wahlberech­                natürlichen und juristischen Personen, die
tigten abzustellen. Eine darüberhinausge­                die Partei, einen Wahlwerber oder einen
hende Zuwendung an politische Parteien und               Abgeordneten bei der Wahlwerbung unter-
wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von                stützt haben, einzurechnen. Wird derselbe
Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allge­                  Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politi­
meinen Vertretungskörpern ist unzulässig.                schen Parteien unterstützt, so gilt die Höchst­
Fördermittel des Bundes für politische Par­              summe für die zusammengerechneten Ausga­
teien sind durch ein besonderes Bundesge­                ben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind
setz zu regeln.                                          auch die Ausgaben von Personenkomitees
                                                         sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem

13
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
              Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

von der politischen Partei eingebrachten Wahl­            (2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind ins-
vorschlag kandidiert haben, einzurechnen,                 besondere:
wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf                  1.   Außenwerbung, insbesondere Plakate,
seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis                  2.   Postwurfsendungen und Direktwerbung,
zu einem Betrag von 15.000 Euro außer                     3.   Folder,
Betracht zu bleiben haben.                                4.   Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
                                                          5.   Inserate und Werbeeinschaltungen in
Erläuterung                                                    Print-, Hörfunk- und audiovisuellen
Präzisierung des Geltungsbereichs                              Medien,
der Beschränkung                                          6.   Kinospots,
von Wahlwerbungsausgaben                                  7.   Bruttokosten für parteieigene Medien,
                                                               soweit sie in höherer Auflage oder höhe­
 Nach dem Erkenntnis des VfGH E 729/2016–                      rer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten
 18 vom 13. Dezember 2016 gelten die                           verbreitet werden,
 Beschränkungen der Wahlwerbungsausga­                    8.   Inserate und Kosten des Internet-Wer­
 ben nur für Wahlen zum Nationalrat und                        beauftritts einschließlich Social Media,
 zum Europäischen Parlament. Der ursprüng­                9.   Kosten der für den Wahlkampf beauftrag­
 liche Gesetzestext „zu einem allgemeinen                      ten Kommunikations-, Media-, Werbe-,
 Vertretungskörper“ soll diesbezüglich präzi­                  Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und
 siert werden.                                                 ähnliche Agenturen und Call-Centers,
                                                          10. zusätzliche Personalkosten,
 Die Beschränkung der Wahlwerbungsausga­                  11. Ausgaben für Wahlwerbungsveranstal-
 ben für Wahlen zu den Landtagen und zu                        tungen,
 den Gemeinderäten obliegt dem Landesge­                  12. Ausgaben der politischen Partei für die
 setzgeber.                                                    Wahlwerber,
                                                          13. Ausgaben der politischen Partei für natür­
                                                               liche Personen und Personengruppen zur
Erläuterung                                                    Unterstützung eines Wahlwerbers,
Einbeziehung der Ausgaben Dritter                         14. sonstige Ausgaben der politischen Par-
in die Wahlwerbungsausgaben                                    tei für die Wahl,
                                                          15. Ausgaben von natürlichen und juristi-
 Analog zum Bundespräsidentenwahlgesetz                        schen Personen, die die Partei, einen
 1971 sollen auch Ausgaben Dritter in die                      Wahlwerber oder einen Abgeordneten
 Wahl­werbungsausgaben einbezogen wer­                         bei der Wahlwerbung unterstützt haben.
 den.

14
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
              Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

Erläuterung
Ergänzung der Aufzählung
der Wahlwerbungsausgaben

 Die bislang fehlende Position „Wahlwer­
 bungsveranstaltungen“, die Inserate und
 Kosten des Internet–Werbeauftritts ein­
 schließlich der Social Media und die neu
 hinzugekommenen Ausgaben Dritter, die die
 Partei, einen Wahlwerber oder einen Abge­
 ordneten bei der Wahlwerbung unterstützt
 haben, sollen ausdrücklich als Wahlwer­
 bungsausgaben genannt sein.

 Die Aufzählung der Wahlwerbungsausgaben
 soll durch Hinzufügung „sonstiger Ausgaben
 der politischen Partei für die Wahl“ vervoll­
 ständigt werden.

15
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
            Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

                3. Abschnitt

RECHENSCHAFTSPFLICHT                                     Erläuterung
                                                        Bericht über die Einhaltung der Beschränkung
§ 4a. BERICHT ÜBER DIE                                  der Wahlwerbungsausgaben
      WAHLWERBUNGSAUSGABEN                              und die Wahlkampffinanzierung

(1) Der Bericht über die Wahlwerbungs-                    Das öffentliche Interesse an den Wahlwer­
ausgaben als zeitlich vorgezogener Teil des               bungsausgaben und deren Finanzierung ist
das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbe-                sehr hoch. Deshalb soll der Bericht über die
richts (§ 5 Abs. 1) ist dem Rechnungshof                  Einhaltung der Beschränkung der Wahlwer­
innerhalb von sechs Monaten nach der Wahl                 bungsausgaben und die Wahlkampffinan­
zum Nationalrat oder zum Europäischen Par-                zierung als zeitlich vorgezogener Teil des
lament zu übermitteln. Die Frist kann vom                 Rechenschaftsberichts sechs Monate nach
Rechnungshof im Falle eines begründeten                   der Wahl dem Rechnungshof übermittelt
Ersuchens der politischen Partei um bis zu                werden müssen. Eine Verlängerung der Frist
vier Wochen verlängert werden.                            durch den Rechnungshof um bis zu vier
(2) 	 Der Bericht über die Wahlwerbungs-                  Wochen soll auf begründetes Ersuchen der
ausgaben hat den Gesamtbetrag der aufge-                  Partei möglich sein.
wendeten Wahlwerbungsausgaben sowie
eine Aufstellung der Wahlwerbungsausga-                   Um die Plausibilität der Darstellungen im
ben nach § 4 Abs. 2 – unterteilt jeweils nach             Wege einer Grobprüfung beurteilen zu kön­
den von der Bundesorganisation, den einzel-               nen, sollen der tatsächliche Betrag der
nen Landes­organisationen einschließlich                  Wahlwerbungsausgaben und seine Auf­
ihrer Bezirks– und Gemeindeorganisationen                 schlüsselung anhand einer Aufstellung nach
und den einzelnen nicht–territorialen Organi-             § 4 Abs. 2 PartG ausgewiesen werden. Die
sationen getragenen Wahlwerbungsausga-                    betraglichen Angaben sollen inhaltlich in
ben – zu umfassen. Der Aufstellung sind                   einem für ihre Plausibilisierung ausreichen­
Erläuterungen zur Plausibilisierung der Anga-             den Umfang – etwa in Form eines genauer
ben anzuschließen.                                        spezifizierten Mengen– und Ausgabenge­
(3) Der Bericht hat weiters eine Aufstel-                 rüsts je Wahlwerbungsausgabe – erläutert
lung zu enthalten, aus welchen Mitteln die                werden.
Wahlwerbungsausgaben finanziert wurden.
(4) Die Prüfung des Berichts durch den                    Zudem soll die Herkunft der Mittel für die
Rechnungshof und die Veröffentlichung erfol-              Wahlwerbungsausgaben aufgeschlüsselt
gen sinngemäß nach den Bestimmungen des                   werden.
§ 10.
(5) 	 Weitergehende landesgesetzlich gere-                Der Bericht über die Wahlwerbungsausga­
gelte Rechenschaftspflichten bleiben unbe-                ben unterliegt – als Teil des Rechenschafts­
rührt.                                                    berichts – denselben Bestimmungen wie
                                                          der Rechenschaftsbericht, beispielsweise

16
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
              Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

 hinsichtlich der Überprüfung und der Unter­              Landesorganisation und je nicht–territorialer
 zeichnung durch die Wirtschaftsprüfer (§ 5               Teilorganisation auszuweisen sind, und zwar
 Abs. 2), der Prüfung und der Kontrolle durch             unabhängig davon, ob diese eigene Rechtsper­
 die Wirtschaftsprüfer (§ 8) und der Prüfung              sönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im
 durch den Rechnungshof (§ 10).                           Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die
                                                          Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst
 Eine allfällige Berichtspflicht über die Wahl­           abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüber­
 werbungsausgaben sowie deren Kontrolle                   stellung der Gesamtsumme der Einnahmen und
 bei Wahlen zu den Landtagen obliegt dem                  Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen
 Landesgesetzgeber.                                       Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Partei­
                                                          organisation. Soweit eine politische Partei nach
                                                          § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem
                                                          Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz
§ 5. RECHENSCHAFTSBERICHT                                 erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als
                                                          erfüllt.
§ 5. (1) Jede politische Partei, die Fördermittel
nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012,                   Erläuterung
BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., erhalten hat, hat           Fokussierung und Eingrenzung der Pflicht
über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben                 ­zur Übermittlung eines Rechenschafts­
jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffent­            berichts an den Rechnungshof
lich Rechenschaft zu geben. Dies gilt auch für
politische Parteien, die nur in einzelnen Land-             Der Pflicht zur Übermittlung eines Rechen­
tagen vertreten sind und Parteienförderung                  schaftsberichts an den Rechnungshof sollen
aufgrund eines Landesgesetzes erhalten                      nur politische Parteien unterliegen, die För­
haben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederun­              dermittel nach dem Parteien–Förderungs­
gen der politischen Partei zu erfassen, die keine           gesetz 2012 erhalten haben sowie politische
eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der                   Parteien, die nur in einzelnen Landtagen
Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei drei           vertreten sind und Parteienförderung auf­
Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnah­             grund eines Landesgesetzes erhalten haben.
men und Ausgaben der Bundesorganisation
und, im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Lan­         Die Bestimmung soll auf die Zielgruppe der
des-, Bezirks-, Gemeinde­­­organisationen) Glie-            im Europäischen Parlament, im Nationalrat
derungen, gegliedert je nach einzelner Landes-              und in den Landtagen vertretenen bzw. zu
organisation, daran anschließend jeweils nach               einer diesbezüglichen Wahl angetretenen
Bezirks– und Gemeindeorganisationen und im                  Parteien fokussieren und die Vielzahl von
dritten Teil jene ihrer nicht–territorialen Teilor­         „Parteilisten“ auf Gemeindeebene aus der in
ganisationen (nach thematischen Kriterien oder              der Praxis ohnedies nicht wahrgenomme­
solchen der Interessenvertretung definierten                nen Verpflichtung entlassen.
Teilorganisationen), gegliedert je nach einzelner

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
              Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

 Für Parteien, die keine öffentlichen Förder­             zweiten und dritten Teil des Berichts Berück­
 mittel erhalten haben, erscheint eine Pflicht            sichtigung finden.
 zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts               (1b) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auf-
 nicht angemessen. Dies trägt auch zu einer               listung der nahestehenden Organisationen
 Verwaltungsvereinfachung bei.                            anzuschließen. Diese Liste hat die Bezeich-
                                                          nung und die Anschrift der nahestehenden
 Klargestellt wird erläuternd, dass alle ande­            Organisation sowie allfällige Firmenbuch-
 ren Rechenschaftspflichten, wie etwa Mel­                nummern bzw. Registrierungszahlen im Zent-
 depflichten von Spenden, und alle anderen                ralen Vereinsregister zu enthalten.
 Gebote bzw. Verbote, wie bspw. die Einhal­
 tung von Spendenobergrenzen und der                       Erläuterung
 Spenden– und Sponsoringannahmeverbote,                   Ausweispflicht einer Liste
 für alle Parteien gelten, die nach § 16 Abs. 4           der nahestehenden Organisationen
 den Bestimmungen des PartG unterliegen.
                                                            Den nahestehenden Organisationen sind
                                                            Rechenschaftspflichten betreffend Beteili­
Erläuterung                                                 gungsunternehmen, Spenden, Sponsoring
Klarstellung des Aufbaus                                    und Inserate auferlegt. Weiters sind Zah­
des Rechenschaftsberichts                                   lungsflüsse zwischen der Partei und naheste­
                                                            henden Organisationen in den Aufstellungen
 Die Gliederung der Teile des Rechenschafts­                der Einnahmen bzw. der Ausgaben der Partei
 berichts soll klar geregelt werden: Erster Teil            auszuweisen.
 Bundesorganisation, zweiter Teil einzelne
 Landesorganisationen (jeweils anschließend                 Gemäß § 10 Abs. 6a PartG sind nahestehende
 Bezirks– und Gemeindeorganisationen                        Organisationen im Falle eines vermuteten
 summarisch), dritter Teil nicht–territoriale               Verstoßes gegen § 5 Abs. 6 PartG oder gegen
 Teilorganisationen (Bundes– und Landes­                    § 7 PartG zur Stellungnahme aufzufordern.
 organisationen je Teilorganisation sum­
 miert, jeweils anschließend Bezirks– und                   Zur Erhöhung der Transparenz und zur Ver­
 Gemeindeorganisationen summarisch).                        besserung der Kontrollmöglichkeiten des
                                                            Rechnungshofes sollen die nahestehenden
(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auf­                 Organisationen in einer Anlage zum
listung der Bezeichnungen jener territorialen               Rechenschaftsbericht verpflichtend mit
Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeor­                Bezeichnung, Anschrift sowie allfälligen
ganisationen) und nicht-territorialen Teilorga­             Firmen­­buch­nummern bzw. ZVR–Zahlen
nisationen (nach thematischen Kriterien oder                ausgewiesen werden müssen.
solchen der Interessenvertretung definierten
Teilorganisationen) anzuschließen, welche im              (2) Der Rechenschaftsbericht muss von zwei
                                                          nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen

18
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
             Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unter­            11.   Einnahmen in Form kostenlos oder ohne
zeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer                   entsprechende Vergütung zur Verfügung
werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus                     gestellten Personals (lebende Subventio­
einem Fünfervorschlag der jeweiligen politi­                   nen),
schen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauf­          12. Sachleistungen,
folgende Wiederbestellung ist unzulässig.                13. Aufnahme von Krediten,
(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschrän-              14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei
kung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1)                     solche von mehr als 5 vH der jeweiligen
ist im das Wahljahr betreffenden Rechen-                       Jahreseinnahmen gesondert auszuwei­
schaftsbericht in einem eigenen Abschnitt aus-                 sen sind.
zuweisen. Weitergehende landesgesetzlich                 (5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest
geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unbe-           folgende Ausgabenarten gesondert auszuwei­
rührt.                                                   sen:
(4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest               1.    Personal,
folgende Einnahmen- und Ertragsarten geson­              2.    Büroaufwand und Anschaffungen, ausge­
dert auszuweisen:                                              nommen geringwertige Wirtschaftsgüter,
1.     Mitgliedsbeiträge, wobei Mitgliedsbei­            3.    Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit
       träge ab einem Betrag von € 7.500 pro                   einschließlich Presseerzeugnisse,
       Kalenderjahr unter Nennung des                    4.    Veranstaltungen,
       Namens des Mitgliedes und der Höhe                5.    Fuhrpark,
       des Betrages auszuweisen sind,                    6.    sonstiger Sachaufwand für Administra­
2.     Zahlungen von nahestehenden Organi­                     tion,
       sationen,                                         7.    Mitgliedsbeiträge und internationale
3.     Fördermittel,                                           Arbeit,
4.     Beiträge der der jeweiligen Partei ange­          8.    Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
       hörenden Mandatare und Funktionäre,               9a. Kreditrückzahlungen,
5.     Erträge aus parteieigener wirtschaftli­           9b. Kreditkosten,
       cher Tätigkeit,                                   10. Ausgaben für Reisen und Fahrten,
6.     Erträge aus Unternehmensbeteiligun­               11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligun­
       gen,                                                    gen,
7.     Einnahmen aus sonstigem Vermögen,                 12. Zahlungen an nahestehende Organisati­
8.     Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12),                 onen,
9.     Erträge aus Veranstaltungen, aus der              13. Unterstützung eines Wahlwerbers für
       Herstellung und dem Vertrieb von Druck­                 die Wahl des Bundespräsidenten,
       schriften sowie ähnliche sich unmittel­           14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in
       bar aus der Parteitätigkeit ergebende                   der Höhe von mehr als 5 vH der jeweili­
       Erträge,                                                gen Jahresausgaben gesondert auszu­
10a. Einnahmen aus Sponsoring,                                 weisen sind.
10b. Einnahmen und aus Inseraten,

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
                 Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

Erläuterung                                                      B.    Verbindlichkeiten
Verbesserung der Darstellung                                           I.     Verbindlichkeiten gegenüber
der Einnahmen und Ausgaben                                                    Gliederungen
                                                                       II.    Rückzahlungsverpflichtungen aus
 Bei den Einnahmen sollen zur besseren                                        der staatlichen Parteienförderung
 Nachvollziehbarkeit von Zahlungsflüssen                               III.   Verbindlichkeiten gegenüber Kre-
 Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten                                       ditinstituten
 getrennt, bei den Ausgaben Kreditrückzah­                             IV.    Verbindlichkeiten gegenüber
 lungen und Kreditkosten getrennt ausge­                                      sonstigen Darlehensgebern
 wiesen werden.                                                        V.     sonstige Verbindlichkeiten
                                                                 C. Summe der Schulden
(5a) a) Für die Bundesorganisation ist zusätz-                      (Summe aus A und B)
lich im ersten Teil des Rechenschaftsberichts                3. REINVERMÖGEN
eine Vermögensbilanz per 31. Dezember des                       (SALDO AUS 1 C UND 2 C)
Rechenschaftsjahres nach folgender Gliede-
rung auszuweisen:                                             Erläuterung
                                                             Vermögensbilanz für die Bundesorganisation
1. VERMÖGENSWERTE
   A. Anlagevermögen                                           Die Einnahmen– und Ausgabenrechnung
          I.      Sachanlagen                                  erlaubt keine Rückschlüsse auf die Vermö­
                  1. Haus– und Grundvermögen                   genssituation der Partei.
                  2. Geschäftsausstattung
          II.     Finanzanlagen                                Neben dem Geldfluss ist auch die Mittelher­
                  1. Beteiligungen an Unterneh-                kunft von Bedeutung.
                      men
                  2. sonstige Finanzanlagen                    Zur Erhöhung der Transparenz soll für die
     B.   Umlaufvermögen                                       Bundesorganisation, welche in der Praxis
          I.      Forderungen an Gliederungen                  etwa die Hauptlast der Wahlwerbungsausga­
          II.     Forderungen aus der staatlichen              ben für Wahlen auf Bundesebene trägt, auch
                  Parteienförderung                            eine Vermögensbilanz zum Jahresende nach
          III.    Geldbestände                                 vorgegebener Gliederung ausgewiesen wer­
          IV.     sonstige Vermögensgegenstände                den.
     C.Summe der Vermögenswerte
       (Summe aus A und B)                                     Die Bilanzierung der Bundespartei ist eine im
2. SCHULDEN                                                    Regierungsprogramm 2020 – 2024 vorgese­
   A. Rückstellungen                                           hene Maßnahme.
          I.      Pensionsverpflichtungen
          II.     sonstige Rückstellungen                      Die Gliederung der Vermögensbilanz wurde
                                                               weitgehend vom deutschen Parteiengesetz

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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz
              Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof

 (§ 24 Abs. 6) übernommen, jedoch wurden                    Zur Erhöhung der Transparenz soll für jede
 die Begriffe zum Teil den in Österreich ver­               Landesorganisation und für jede nicht–terri­
 wendeten angepasst.                                        toriale Teilorganisation auch eine Vermö­
                                                            gensbilanz zum Jahresende – zur
 Die Vermögensbilanz ist auch nach dem                      Verringerung des Verwaltungsaufwandes in
 deutschen Parteiengesetz Teil des Rechen­                  vereinfachter Form – nach vorgegebener
 schaftsberichts, der in Form einer „Bundes­                Gliederung ausgewiesen werden.
 tagsdrucksache“ der Öffentlichkeit zugänglich
 gemacht wird (§ 23 Abs. 2, 3. Satz).                       Die Vermögensbilanz von Landesorganisatio­
                                                            nen ist auch nach dem deutschen Parteien­
b) Für jede Landesorganisation ist im zwei-                 gesetz Teil des Rechenschaftsberichts (§ 24
ten Teil und für jede nicht–territoriale Teilor-            Abs. 3), der in Form einer „Bundestagsdruck­
ganisation ist im dritten Teil des Rechen-                  sache“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
schaftsberichts eine zusammenfassende                       wird (§ 23 Abs. 2, 3. Satz).
Vermögensbilanz per 31. Dezember des
Rechenschaftsjahres nach folgender Gliede-
rung auszuweisen:                                         (5b) Die gesetzmäßige Verwendung der För-
                                                          dermittel nach dem Parteien–Förderungsge-
1. VERMÖGENSWERTE                                         setz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., ist im
   A. Anlagevermögen                                      ersten Berichtsteil in einem eigenen Abschnitt
   B. Umlaufvermögen                                      nachzuweisen. Der Nachweis ist wie folgt zu
   C. Summe der Vermögenswerte                            gliedern:
       (Summe aus A und B)
2. SCHULDEN                                               1. PERSONALAUSGABEN
   A. Rückstellungen                                         1.1 Personal
   B. Verbindlichkeiten                                      1.2 Ausgaben für Reisen und Fahrten
   C. Summe der Schulden                                  2. SACHAUSGABEN
       (Summe aus A und B)                                   2.1 Sachausgaben des laufenden
3. REINVERMÖGEN                                                  Geschäftsbetriebes
   (SALDO AUS 1 C UND 2 C)                                          2.1.1 Büroaufwand und Anschaffungen,
                                                                          ausgenommen geringwertige
Erläuterung                                                               Wirtschaftsgüter
Vereinfachte Vermögensbilanz                                        2.1.2 Fuhrpark
für jede Landesorganisation und für jede                            2.1.3 sonstiger Sachaufwand
nicht–territoriale Teilorganisation                                       für Administration
                                                                    2.1.4 Rechts–, Prüfungs– und Bera-
 Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung                                      tungskosten
 erlaubt keine Rückschlüsse auf die Vermö­                          2.1.5 Sonstige
 genssituation der Gliederungen.

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