Entwurf zum Parteiengesetz - EINE DISKUSSIONSGRUNDLAGE FÜR MEHR KONTROLLE DURCH DEN RECHNUNGSHOF - DerStandard
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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof IMPRESSUM AUSKÜNFTE Herausgeber: R echnungshof Österreich Rechnungshof Österreich Dampfschiffstraße 2, 1031 Wien Telefon: +43 (0) 1 711 71 – 8435 www.rechnungshof.gv.at E–Mail: info@rechnungshof.gv.at Redaktion und Grafik: facebook/RechnungshofAT Rechnungshof Österreich Twitter: @RHSprecher Herausgegeben: Wien, im Oktober 2021 instagram: rechnungshofat FOTOS Cover, Rückseite, S. 5, 47, 53: Rechnungshof/Achim Bieniek
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof VERZEICHNIS DER VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNGEN PARTEIENGESETZ 2012____________________________________________ 6 ENTWURF ZUR NOVELLE 2021______________________________________ 6 § 1. Gründung, Satzung, Transparenz_______________________________ 6 Verbesserung der Aussagekraft des Parteienverzeichnisses____________ 6 Auskunftspflicht der Parteien gegenüber dem Rechnungshof__________ 7 Siebenjährige Aufbewahrungspflicht von Unterlagen________________ 7 Verantwortlichkeit der Vertretungsbefugten auch nach Auflösung der Partei_________________________________ 7 Fokussierung der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung betreffend die Aufgaben des Rechnungshofes auf Prüfungsaufgaben____ 8 Ergänzung der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung betreffend die Vorgangsweise bei Verstößen ______________________ 9 § 2. Begriffsbestimmungen _______________________________________ 9 Neudefinition des Begriffs „Nahestehende Organisation“____________ 10 Präzisierung des Begriffs „Wahlwerbungsausgaben“_________________ 11 Erweiterung des Begriffs „Inserat“_______________________________ 12 § 3. Parteienförderung__________________________________________ 13 Einrichtung eigener Rechnungskreisefür die Parteienförderung________ 13 § 4. Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben_______________________ 13 Präzisierung des Geltungsbereichs der Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben______________________________________ 14 Einbeziehung der Ausgaben Dritter in die Wahlwerbungsausgaben_____ 14 Ergänzung der Aufzählung der Wahlwerbungsausgaben______________ 15 § 4a. Bericht über die Wahlwerbungsausgaben________________________ 16 Bericht über die Einhaltung der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben und die Wahlkampffinanzierung_________ 16 § 5. Rechenschaftsbericht________________________________________ 17 Fokussierung und Eingrenzung der Pflicht zur Übermittlung eines Rechenschaftsberichts an den Rechnungshof______________________ 17 Klarstellung des Aufbaus des Rechenschaftsberichts_________________ 18 Ausweispflicht einer Liste der nahestehenden Organisationen_________ 18 Verbesserung der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben__________ 20 Vermögensbilanz für die Bundesorganisation______________________ 20 Vereinfachte Vermögensbilanz für jede Landesorganisation und für jede nicht–territoriale Teilorganisation_____________________ 21 Nachweis der Verwendung der Fördermittel_______________________ 22 Verbesserung der Aussagekraft der Liste der Beteiligungsunternehmen__ 23 Entfall der Abfrage der Rechtsgeschäfte__________________________ 23 § 6. Spenden__________________________________________________ 24 Klarstellung der in die Spendenobergrenze Einzubeziehenden_________ 24 1
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof Verbesserung der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Spendenliste____________________________________________ 25 Verpflichtende Angabe des Eingangsdatums sofort meldepflichtiger Spenden________________________________ 25 Erweiterung der Spendenannahmeverbote_______________________ 26 Klarstellung und Angaben zur Weiterleitung unzulässiger Spenden______ 27 Durchsetzung der Spendenannahmeverbote gegenüber nicht rechenschaftspflichtigen Parteien_______________________________ 27 Streichung der einmalig zu erfüllen gewesenen Bestimmung zur Meldung von Einnahmen und Ausgaben von Personenkomitees_____ 28 § 7. Sponsoring und Inserate______________________________________ 28 Erhöhung der Transparenz von Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten__ 29 Annahmeverbote von Sponsoring_______________________________ 30 Durchsetzung der Sponsoringannahmeverbote gegenüber nicht rechenschaftspflichtigen Parteien__________________ 30 Erweiterung der Ermächtigung an die Landesgesetzgebung___________ 30 § 8. Prüfung und Kontrolle________________________________________ 31 § 9. Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüfer_________________________ 31 Aktualisierung der für Wirtschaftstreuhandberufe geltenden Gesetzesbestimmung________________________________ 32 § 10. Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen__________________ 32 Verfahren bei nicht fristgerechter Übermittlung eines Rechenschaftsberichts___________________________________ 32 Ergänzung der Prüfungsmaßstäbe des Rechnungshofes um widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012_______________________ 32 Bestätigung der Richtigkeit der Stellungnahme durch beide Wirtschaftsprüfer_________________________________ 33 Prüfungsrecht bei konkreten Anhaltspunkten im Verfahren der Kontrolle der Rechenschaftsberichte_______________ 34 Entfall der sanktionslosen Verbesserungsmöglichkeit für wesentliche Angaben im Rechenschaftsbericht__________________ 34 Sanktion bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben in der Vermögensbilanz und im Nachweis der Verwendung der Fördermittel___ 35 Anpassung der Verfahrensbestimmung für nahestehende Organisationen und Streichung der Verfahrensbestimmung für Gliederungen der Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit_______________________ 35 Sanktion betreffend Ausweis der Wahlwerbungsausgaben und ihrer Finanzierung_______________________________________ 36 Verfahren im Falle der unmittelbaren Überprüfung durch den Rechnungshof_____________________________________ 37 Entscheidung über die Zulässigkeit einer Überprüfung bei Meinungsverschiedenheiten________________________________ 37 2
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof § 11. Unabhängiger Parteien–Transparenz–Senat_______________________ 38 Entscheidung über die widmungswidrige Verwendung und Rückzahlung von Fördermitteln_____________________________ 38 § 11a. Transparenz_______________________________________________ 40 Anpassung der Fristen für die Gutachten betreffend Wahlwerbungsausgaben_____________________________ 40 § 12. Sanktionen________________________________________________ 40 Festlegung einer Verjährungsfrist für Geldbußen___________________ 40 Ergänzung der Sanktion für die Nichtübermittlung des Rechenschaftsberichts____________________________________ 41 Verlängerung der Frist für Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit Geldstrafen_____________________________ 42 § 13. Wahlwerbende Parteien______________________________________ 43 § 14. Valorisierungsregel__________________________________________ 43 § 15. Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze_______________ 43 § 15a. Übergangsbestimmungen_____________________________________ 44 Streichung einer Übergangsbestimmung_________________________ 44 § 16. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen_______________________ 44 Inkrafttreten der vorliegenden Novelle___________________________ 45 Alle betroffenen Paragraphen_______________________________________ 45 Dynamische Verweisungen auf andere Bundesgesetze_______________ 45 Einheitliche Schreibweise „nicht–territoriale Teilorganisation“_________ 45 PARTEIEN–FÖRDERUNGSGESETZ 2012________________________________ 48 ENTWURF ZUR NOVELLE 2021______________________________________ 48 § 1. Parteienförderung auf Bundesebene____________________________ 48 Verwendung der Fördermittel__________________________________ 48 Verbot der Zahlung von Geldbußen aus Mitteln der Parteienförderung__ 48 Rückzahlung von Fördermitteln_________________________________ 48 § 2. Besondere Parteienförderung für die politische Tätigkeit im Europäischen Parlament___________________________________ 49 § 3. Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln_____________________ 50 § 4. Rechenschaftsbericht________________________________________ 50 § 5. Valorisierungsregel__________________________________________ 50 § 6. Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze_______________ 50 § 7. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen_______________________ 50 Inkrafttreten der vorliegenden Novelle___________________________ 51 ANHANG PARTEIENGESETZ 2012____________________________________ 54 ANHANG PARTEIEN–FÖRDERUNGSGESETZ 2012________________________ 76 3
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Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof Novellierungsentwurf des Rechnungshofes zum Parteiengesetz 2012 5
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof PARTEIENGESETZ 2012 ENTWURF ZUR NOVELLE 2021 sehbares Verzeichnis zu führen, das zu jeder politischen Partei den Namen und die Anschrift Bundesgesetz über die Finanzierung politischer der politischen Partei, die Namen der Vertre- Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) StF: tungsbefugten, das Datum der Hinterlegung BGBl. I Nr. 56/2012 (NR: GP XXIV RV 1782 AB der Satzung, das Datum der letzten Aktualisie- 1844 S. 163. BR: 8746 AB 8751 S. 810.) rung und das Datum einer allfälligen Auflö- sung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der 1. Abschnitt Satzung erlangt die politische Partei Rechtsper sönlichkeit. Die Satzungen sind von den politi POLITISCHE PARTEIEN UND schen Parteien in geeigneter Weise im Internet RECHENSCHAFTSPFLICHT zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbeson dere Angaben zu enthalten über die § 1. GRÜNDUNG, SATZUNG, 1. Organe der Partei und deren Vertre TRANSPARENZ tungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Lei tungsorgan, eine Mitgliederversamm § 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Exis lung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen tenz und die Vielfalt politischer Parteien sind sein müssen, wesentliche Bestandteile der demokratischen 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder, Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, 3. Gliederung der Partei, BGBl. Nr. 1/1930). 4. Bestimmungen über die freiwillige Auf (2) Eine politische Partei ist eine dauernd lösung der politischen Partei. organisierte Verbindung, die durch gemein same Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflus Erläuterung sung der staatlichen Willensbildung, insbeson Verbesserung der Aussagekraft dere durch die Teilnahme an Wahlen zu des Parteienverzeichnisses allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Sat Das Parteienverzeichnis soll den aktuellen zung beim Bundesministerium für Inneres hin Stand der Parteienlandschaft in Österreich terlegt ist. wiedergeben und alle für die Zustellung von (3) Die Gründung politischer Parteien ist Schriftstücken erforderlichen Angaben ent frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts halten. anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvor Zur Vermeidung einer Vielzahl an Verwal schriften unterworfen werden. tungsstrafverfahren wegen verspäteter (4) Die politischen Parteien haben Satzungen Meldung oder Nichtmeldung der Daten soll zu beschließen, die sie samt den für das die Bestimmung nicht sanktioniert werden. Parteienverzeichnis erforderlichen Angaben Das Datum der letzten Aktualisierung soll beim Bundesministerium für Inneres zu hinter jedoch Rückschlüsse auf die Datenaktualität legen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich ein zulassen. 6
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof Veränderungen der im Parteienverzeichnis Nach § 10 Abs. 5 PartG soll der Rechnungs veröffentlichten Daten sollen zeitnah erfol hof selbst prüfen können, wenn eine von gen. Als Frist für die Mitteilungen der Parteien ihm verlangte Stellungnahme die konkreten an das Bundesministerium für Inneres wur Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und den deshalb 14 Tage gewählt. Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbe richt oder für die Nichteinhaltung des PartG nicht ausräumt. Dies gilt auch dann, wenn (5) Politische Parteien können haben dem keine Stellungnahme abgegeben wird. Bundesministerium für Inneres Veränderun- gen ihrer im Parteienverzeichnis veröffent- lichten Daten und ihre freiwillige Auflösung Erläuterung binnen 14 Tagen bekanntzugeben. Sie haben Siebenjährige Aufbewahrungspflicht dem Rechnungshof auf sein Verlangen die für von Unterlagen die Kontrolle des Rechenschaftsberichts und die für die Überprüfung der Einhaltung die- Im Hinblick auf die vorgeschlagene Voll ses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte streckbarkeitsverjährung für Geldbußen von zu erteilen und ihm entsprechende Unterla- sieben Jahren sollen Unterlagen im Zusam gen zu übermitteln. Die Parteien haben menhang mit dem Rechenschaftsbericht Unterlagen im Zusammhang mit dem (§ 5 Abs. 1 PartG) sowie mit Spenden und Rechenschaftsbericht sowie mit Spenden Sponsoring (betreffend die Parteien, die dem und Sponsoring sieben Jahre lang aufzube- Rechnungshof keinen Rechenschaftsbericht wahren. Die Verantwortlichkeit der Vertre- übermitteln müssen) sieben Jahre lang auf tungsbefugten politischer Parteien bleibt auch bewahrt werden müssen. nach Auflösung der Partei bis zur Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz aufrecht. Erläuterung Erläuterung Verantwortlichkeit der Vertretungsbefugten Auskunftspflicht der Parteien auch nach Auflösung der Partei gegenüber dem Rechnungshof Die Vertretungsbefugten politischer Parteien Die Parteien sollen – auf Verlangen des sollen auch nach Auflösung der Partei bezüg Rechnungshofes – ausdrücklich zur Aus lich der Verpflichtungen nach dem PartG kunftserteilung gegenüber dem Rechnungs verantwortlich bleiben, etwa zur Erfüllung hof und zur Übersendung von ihm benötigter der Rechenschaftspflicht oder im Zusam Unterlagen verpflichtet sein (siehe auch § 3 menhang mit Sanktionen. Abs. 1 und 2 Rechnungshofgesetz 1948). Eine gesonderte Sanktionierung dieser Bestimmung erscheint nicht erforderlich. 7
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof (6) Dem Rechnungshof kann durch Bundes Erläuterung gesetz die Aufgabe übertragen werden, Fokussierung der verfassungsgesetzlichen 1. Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Ermächtigung betreffend die Aufgaben Rechenschaftsberichten zu bestellen, des Rechnungshofes auf Prüfungsaufgaben Rechenschaftsberichte politischer Par teien sowie wahlwerbender Parteien, die Dem Rechnungshof sollen durch Bundes keine politischen Parteien sind, und Prü gesetz im Verfahren der Kontrolle der fungsvermerke dazu entgegen zu neh Rechenschaftsberichte bei konkreten men, diese zu kontrollieren und zu veröf Anhaltspunkten für Unvollständigkeiten und fentlichen sowie die durch Valorisierung Unrichtigkeiten, für die Nichteinhaltung des geänderten Beträge für Parteienförde- PartG (wie z.B. im Falle von unzulässigen rung, Wahlwerbungsausgaben und Spen- Spenden, die sich nicht im Rechenschafts den kundzumachen Spendenmeldungen bericht finden) und für die widmungswid entgegen zu nehmen und zu veröffent- rige Verwendung der Parteienförderung lichen, nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012 2. seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträ- unmittelbare Prüfungsrechte eingeräumt ger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit werden. politischen Parteien oder mit Unterneh- men, an der eine politische Partei oder Der Aufgabenbereich der Bestellung der eine nahestehende Organisation oder Wirtschaftsprüfer wird vorgezogen, weil er Gliederungen einer Partei, die eigene der Kontrolle der Rechenschaftsberichte Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine vorgelagert ist, der Aufgabenbereich der wahlwerbende Partei, die keine politische Spendenveröffentlichung wird der Vollstän Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben digkeit halber ergänzt. und diese Informationen auf seiner Web- site zu veröffentlichen, im Verfahren der Der Aufgabenbereich der Übermittlung von Kontrolle des Rechenschaftsberichts Unterlagen an die zuständige Behörde politischer Parteien bei konkreten (unabhängiger Parteien–Transparenz–Senat) Anhaltspunkten für Unvollständigkei- soll hinsichtlich des bundesgesetzlich neu ten oder Unrichtigkeiten, für die Nicht- aufzunehmenden Annahmeverbots einhaltung des Parteiengesetzes und bestimmter Sponsorings erweitert werden. für die widmungswidrige Verwendung der Fördermittel nach dem Parteien– Der Aufgabenbereich der Abfrage der Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Rechtsgeschäfte soll entfallen, weil der Nut Nr. 57/2012 i.d.g.F., eine Überprüfung zen und die Aussagekraft der Erhebung in bei der politischen Partei im dafür keinem Verhältnis zum Aufwand des Rech erforderlichen Umfang unmittelbar nungshofes und der seiner Kontrolle unter vorzunehmen und das Ergebnis seiner worfenen Rechtsträger steht. Überprüfung zu veröffentlichen, 8
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof Der Aufgabenbereich der Valorisierung soll Erläuterung entfallen, weil dem Rechnungshof diesbe Ergänzung der verfassungsgesetzlichen züglich keine Aufgaben mehr zukommen. Ermächtigung betreffend die Vorgangsweise bei Verstößen 3. Spenden, die Parteien oder wahlwer Für die bundesgesetzlich ausgeführten bende Parteien, die keine politische Par Annahmeverbote für Sponsoring (§ 7 teien sind, oder Abgeordnete oder Abs. 3a PartG) und für den Fall der wid Wahlwerber, die auf einem von einer mungswidrigen Verwendung von Förder politischen Partei eingebrachten Wahl mitteln nach dem Parteien-Förderungsgesetz vorschlag kandidiert haben, in unzulässi 2012 (§ 10 Abs. 2 PartG) soll die verfas ger Weise erhalten haben, entgegen zu sungsgesetzliche Ermächtigung betreffend nehmen, zu verwahren, in seinem Tätig die Vorgangsweise bei Verstößen ergänzt keitsbericht anzuführen sowie an Ein werden. richtungen weiterzuleiten, die mildtäti gen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und 4. im Falle von vermuteten Verstößen poli § 2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN tischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien § 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen sind, oder nahestehender Organisatio bezeichnet: nen oder Gliederungen einer Partei, die 1. „politische Partei“: jede Partei im Sinne eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, des § 1, wobei dieser Begriff umfassend oder von vermuteten Verstößen eines zu verstehen ist und alle territorialen Abgeordneten oder Wahlwerbers, der (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisati auf einem von einer politischen Partei onen) und nicht–territorialen (nach eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert thematischen Kriterien oder solchen hat, gegen Rechenschaftspflichten oder der Interessenvertretung definierten gegen Annahmeverbote von Spenden Teilorganisationen) Teile erfasst, und Sponsoring oder gegen Beschrän 2. „wahlwerbende Partei“: eine Wähler kungen der Wahlwerbungskosten oder gruppe, die sich unter Führung einer gegen die widmungsgemäße Verwen- unterscheidenden Parteibezeichnung dung der Fördermittel nach dem Par- und Aufstellung einer Parteiliste an der teien–Förderungsgesetz 2012, BGBl. I Wahlwerbung zu einem allgemeinen Nr. 57/2012 i.d.g.F., die Unterlagen an Vertretungskörper oder dem Europäi die zuständige Behörde zu übermitteln. schen Parlament beteiligt, 3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) 9
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof getrennte Organisation mit eigener „Unterstützung der Partei“ auch die „partei Rechtspersönlichkeit, die diese politische politische Zusammenarbeit mit der Partei“ Partei unterstützt oder mit dieser partei- aufgenommen werden. politisch zusammenarbeitet oder an der Willensbildung dieser politischen Partei Das Vorliegen einer nahestehenden Organi insbesondere durch Entsendungen in sation soll nicht an die – willkürlich verän Organe mitwirkt oder an deren Willens derbaren – Statuten, sondern an die bildung diese politische Partei insbeson faktische Ausprägung der Nähe der Organi dere durch Entsendungen in Organe mit sation zur Partei anknüpfen. wirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Die faktische Ausprägung soll an organisato Organisation entweder in deren Rechts- rischen Kriterien, wie Sitz, Organe und Mit grundlagen oder in den Satzungen der glieder (allfällige Übereinstimmung von Sitz Partei festgelegt ist. Ausschlaggebend ist und – weitgehende – Identität von Organen die faktische Ausprägung. In die Beurtei- und Mitgliedern) sowie an inhaltlichen Kri lung sind organisatorische Kriterien, wie terien, wie die Art und die Intensität der Sitz, Organe und Mitglieder sowie Unterstützung und der parteipolitischen inhaltliche Kriterien, wie die Art und die Zusammenarbeit, gemessen werden. Intensität der Unterstützung und der parteipolitischen Zusammenarbeit ein- Die faktische Ausprägung zeigt sich bei zubeziehen. Parlamentarische Klubs im spielsweise darin, dass eine Organisation Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgeset regelmäßige parteipolitische Aktivitäten für zes 1985, BGBl. Nr. 156 i.d.g.F., und eine bestimmte Partei setzt. Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Besteht – im Verfahren der Kontrolle der Nr. 369 i.d.g.F., sowie Landtagsklubs und Rechenschaftsberichte – zwischen Partei je Partei eine vom jeweiligen Bundesland und Rechnungshof keine übereinstimmende geförderte Bildungseinrichtung dieser Beurteilung, hätte der unabhängige Par Partei sowie Gemeinderatsfraktionen teien–Transparenz–Senat nach Mitteilung und Fraktionen der Bezirksvertretungen des Rechnungshofes zu entscheiden. in Wien, sind keine nahestehenden Orga nisationen im Sinne dieses Gesetzes, Aufgrund des auf die Gemeinderatsfraktio nen und auf die Fraktionen der Bezirksver Erläuterung tretungen in Wien zu erweiternden Neudefinition des Begriffs Spendenannahmeverbots in § 6 Abs. 6 Z 1 „Nahestehende Organisation“ PartG sollen diese ebenfalls keine naheste henden Organisationen sein. In die Definition der nahestehenden Organi sation soll neben der bereits bestehenden 10
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof 3a. „Personenkomitee“: eine von der politi d. einer nahestehenden Organisation, schen Partei (im Sinne der Z 1) getrennte mit Ausnahme jener im Sinne des § 4a Organisation natürlicher und juristischer Abs. 2 Z 4 Einkommensteuergesetz Personen, mit dem Ziel, eine Partei für 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie eine Wahl oder einen Wahlwerber mate jener Einrichtungen, die der Förde riell zu unterstützen. Personenkomitees rung des Breitensports dienen, oder haben sich unter Angabe ihrer Mitglie e. an Abgeordnete, die auf einem von der beim unabhängigen Parteien–Trans einer politischen Partei eingebrach parenz–Senat zu registrieren, ten Wahlvorschlag kandidiert haben, 4. „Wahlwerbungsausgaben“: die Ausga oder ben, die einer politischen Partei oder f. an Wahlwerber, die auf einem von einer wahlwerbenden Partei, die keine einer politischen Partei eingebrach politische Partei ist, die ab dem Stichtag ten Wahlvorschlag kandidiert haben, der Wahl bis zum Wahltag zu einem all ohne entsprechende Gegenleistung gemeinen Vertretungskörper oder zum gewähren. Europäischen Parlament spezifisch für Nicht als Spende anzusehen sind Mit die Wahlauseinandersetzung aufwen- gliedsbeiträge, Beiträge der der jeweili det wirksam werden, gen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Erläuterung Berufs- und Wirtschaftsverbänden und Präzisierung des Begriffs anderen Interessenvertretungen mit frei „Wahlwerbungsausgaben“ williger Mitgliedschaft im Sinne des Arti kels II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Die Begriffsbestimmung „Wahlwerbungs Nr. 391/1975 an die in ihren Organen ver ausgaben“ soll klar zum Ausdruck bringen, tretenen Gruppierungen, Zuwendungen dass es um Ausgaben geht, die im Zeitraum von gesetzlichen beruflichen Interessen zwischen dem Stichtag und dem Tag der vertretungen an die in ihren Organen Wahl wirksam geworden sind, hingegen vertretenen Gruppierungen sowie nicht um die Zeitpunkte der Zahlungen. Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen im Wert von bis 5. „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung zu 100 Euro pro Person und Veranstal oder lebende Subvention, die natürliche tung, soweit diese der Registrierkassen oder juristische Personen pflicht nicht unterliegen, a. einer politischen Partei oder 6. „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleis b. einer wahlwerbenden Partei, die tung oder lebende Subvention einer keine politische Partei ist, oder natürlichen oder juristischen Person an c. einer Gliederung der politischen Par a. eine politische Partei, tei, die eigene Rechtspersönlichkeit b. eine wahlwerbende Partei, die keine besitzt oder politische Partei ist, oder 11
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof c. eine Gliederung einer politischen d. eine nahestehende Organisation, Partei, die eigene Rechtspersönlich mit Ausnahme jener im Sinne des keit besitzt oder § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuerge- d. eine nahestehende Organisation, mit setz 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., Ausnahme jener im Sinne des § 4a sowie jener Einrichtungen, die der Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz Förderung des Breitensports dienen, 1988, BGBl. Nr. 400 i.d.g.F., sowie e. ein Beteiligungsunternehmen, jener Einrichtungen, die der Förde f. ein Personenkomitee, rung des Breitensports dienen, oder g. ein Abgeordneter oder Wahlwerber, e. einen Abgeordneten, der auf einem der auf einem von einer politischen von einer politischen Partei einge Partei eingebrachten Wahlvorschlag brachten Wahlvorschlag kandidiert kandidiert hat, oder hat, oder h. eine natürliche oder juristische Per- f. einen Wahlwerber, der auf einem son ist, die ein Medium für die poli- von einer politischen Partei einge tische Partei, eine territoriale Glie- brachten Wahlvorschlag kandidiert derung, eine nicht–territoriale Teil hat, organisation, eine nahestehende mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erschei Organisation oder ein Personenko- nungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leis mitee betreibt. tungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter lit. a bis f Erläuterung angeführten Personen oder Organisatio Erweiterung des Begriffs „Inserat“ nen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbeson Inserate sind wesentliche Einnahmequellen dere auf Einladungskarten, Veranstal zur Finanzierung von „Parteizeitungen“. tungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröf Der Begriff „Inserat“ soll im Sinne der Trans fentlichungen in Medien gelten nicht als parenz für alle „Parteizeitungen“ gelten. Sponsoring, Wenn er – wie bisher – nur an die Medien 7. „Inserat“: eine gegen Zahlung, Sachleis inhaberschaft einer Partei anknüpft, liegt es tung oder lebende Subvention veran im Belieben der Partei, die Medieninhaber lasste Veröffentlichung in Medien, deren schaft auf Institutionen in ihrem Umfeld zu Medieninhaber verändern und die Meldepflicht von Insera a. eine politische Partei ist, ten dadurch zu umgehen. b. eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, c. eine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlich- keit besitzt, 12
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof 2. Abschnitt HÖHE UND AUFTEILUNG Erläuterung DER FÖRDERMITTEL, Einrichtung eigener Rechnungskreise BESCHRÄNKUNG DER für die Parteienförderung WAHLWERBUNGSAUSGABEN Um die Verwendung der von Bund, Ländern und Gemeinden zugewendeten öffentlichen § 3. PARTEIENFÖRDERUNG Fördermittel nachvollziehen zu können, soll mit Verfassungsbestimmung festgelegt wer § 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Län den, dass jede Partei dafür jeweils einen der und Gemeinden können politischen Par eigenen Rechnungskreis einrichten muss. teien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Län Die bundesgesetzliche Umsetzung erfolgt in dern und Gemeinden jährlich Fördermittel § 1a des Parteien–Förderungsgesetzes 2012. zuwenden. Dazu dürfen den politischen Par Die Länder hätten in ihre Landesgesetze eine teien, die in einem allgemeinen Vertretungs sinngemäße Bestimmung betreffend die Par körper vertreten sind, insgesamt je Wahlbe teienförderung aufzunehmen. rechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Für die von Bund, Ländern und Gemeinden § 4. BESCHRÄNKUNG DER zugewendeten Fördermittel sind von den WAHLWERBUNGSAUSGABEN Parteien jeweils eigene Rechnungskreise einzurichten. Die Länder können ihre Förde § 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahl rungen innerhalb der doppelten Rahmenbe werbung, die zwischen dem Stichtag der Wahl träge regeln, um auch die Mitwirkung an der und dem Wahltag zu einem allgemeinen Ver- politischen Willensbildung auf Bezirks- und tretungskörper Tag der Wahl zum Nationalrat Gemeindeebene sicherzustellen. Für die oder zum Europäischen Parlament wirksam Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten wird, maximal 7 Millionen Euro aufwenden. In ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum diese Summe sind auch die Ausgaben von allgemeinen Vertretungskörper Wahlberech natürlichen und juristischen Personen, die tigten abzustellen. Eine darüberhinausge die Partei, einen Wahlwerber oder einen hende Zuwendung an politische Parteien und Abgeordneten bei der Wahlwerbung unter- wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von stützt haben, einzurechnen. Wird derselbe Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allge Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politi meinen Vertretungskörpern ist unzulässig. schen Parteien unterstützt, so gilt die Höchst Fördermittel des Bundes für politische Par summe für die zusammengerechneten Ausga teien sind durch ein besonderes Bundesge ben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind setz zu regeln. auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem 13
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof von der politischen Partei eingebrachten Wahl (2) Ausgaben für die Wahlwerbung sind ins- vorschlag kandidiert haben, einzurechnen, besondere: wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf 1. Außenwerbung, insbesondere Plakate, seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis 2. Postwurfsendungen und Direktwerbung, zu einem Betrag von 15.000 Euro außer 3. Folder, Betracht zu bleiben haben. 4. Wahlkampfgeschenke zur Verteilung, 5. Inserate und Werbeeinschaltungen in Erläuterung Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Präzisierung des Geltungsbereichs Medien, der Beschränkung 6. Kinospots, von Wahlwerbungsausgaben 7. Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höhe Nach dem Erkenntnis des VfGH E 729/2016– rer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten 18 vom 13. Dezember 2016 gelten die verbreitet werden, Beschränkungen der Wahlwerbungsausga 8. Inserate und Kosten des Internet-Wer ben nur für Wahlen zum Nationalrat und beauftritts einschließlich Social Media, zum Europäischen Parlament. Der ursprüng 9. Kosten der für den Wahlkampf beauftrag liche Gesetzestext „zu einem allgemeinen ten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Vertretungskörper“ soll diesbezüglich präzi Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und siert werden. ähnliche Agenturen und Call-Centers, 10. zusätzliche Personalkosten, Die Beschränkung der Wahlwerbungsausga 11. Ausgaben für Wahlwerbungsveranstal- ben für Wahlen zu den Landtagen und zu tungen, den Gemeinderäten obliegt dem Landesge 12. Ausgaben der politischen Partei für die setzgeber. Wahlwerber, 13. Ausgaben der politischen Partei für natür liche Personen und Personengruppen zur Erläuterung Unterstützung eines Wahlwerbers, Einbeziehung der Ausgaben Dritter 14. sonstige Ausgaben der politischen Par- in die Wahlwerbungsausgaben tei für die Wahl, 15. Ausgaben von natürlichen und juristi- Analog zum Bundespräsidentenwahlgesetz schen Personen, die die Partei, einen 1971 sollen auch Ausgaben Dritter in die Wahlwerber oder einen Abgeordneten Wahlwerbungsausgaben einbezogen wer bei der Wahlwerbung unterstützt haben. den. 14
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof Erläuterung Ergänzung der Aufzählung der Wahlwerbungsausgaben Die bislang fehlende Position „Wahlwer bungsveranstaltungen“, die Inserate und Kosten des Internet–Werbeauftritts ein schließlich der Social Media und die neu hinzugekommenen Ausgaben Dritter, die die Partei, einen Wahlwerber oder einen Abge ordneten bei der Wahlwerbung unterstützt haben, sollen ausdrücklich als Wahlwer bungsausgaben genannt sein. Die Aufzählung der Wahlwerbungsausgaben soll durch Hinzufügung „sonstiger Ausgaben der politischen Partei für die Wahl“ vervoll ständigt werden. 15
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof 3. Abschnitt RECHENSCHAFTSPFLICHT Erläuterung Bericht über die Einhaltung der Beschränkung § 4a. BERICHT ÜBER DIE der Wahlwerbungsausgaben WAHLWERBUNGSAUSGABEN und die Wahlkampffinanzierung (1) Der Bericht über die Wahlwerbungs- Das öffentliche Interesse an den Wahlwer ausgaben als zeitlich vorgezogener Teil des bungsausgaben und deren Finanzierung ist das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbe- sehr hoch. Deshalb soll der Bericht über die richts (§ 5 Abs. 1) ist dem Rechnungshof Einhaltung der Beschränkung der Wahlwer innerhalb von sechs Monaten nach der Wahl bungsausgaben und die Wahlkampffinan zum Nationalrat oder zum Europäischen Par- zierung als zeitlich vorgezogener Teil des lament zu übermitteln. Die Frist kann vom Rechenschaftsberichts sechs Monate nach Rechnungshof im Falle eines begründeten der Wahl dem Rechnungshof übermittelt Ersuchens der politischen Partei um bis zu werden müssen. Eine Verlängerung der Frist vier Wochen verlängert werden. durch den Rechnungshof um bis zu vier (2) Der Bericht über die Wahlwerbungs- Wochen soll auf begründetes Ersuchen der ausgaben hat den Gesamtbetrag der aufge- Partei möglich sein. wendeten Wahlwerbungsausgaben sowie eine Aufstellung der Wahlwerbungsausga- Um die Plausibilität der Darstellungen im ben nach § 4 Abs. 2 – unterteilt jeweils nach Wege einer Grobprüfung beurteilen zu kön den von der Bundesorganisation, den einzel- nen, sollen der tatsächliche Betrag der nen Landesorganisationen einschließlich Wahlwerbungsausgaben und seine Auf ihrer Bezirks– und Gemeindeorganisationen schlüsselung anhand einer Aufstellung nach und den einzelnen nicht–territorialen Organi- § 4 Abs. 2 PartG ausgewiesen werden. Die sationen getragenen Wahlwerbungsausga- betraglichen Angaben sollen inhaltlich in ben – zu umfassen. Der Aufstellung sind einem für ihre Plausibilisierung ausreichen Erläuterungen zur Plausibilisierung der Anga- den Umfang – etwa in Form eines genauer ben anzuschließen. spezifizierten Mengen– und Ausgabenge (3) Der Bericht hat weiters eine Aufstel- rüsts je Wahlwerbungsausgabe – erläutert lung zu enthalten, aus welchen Mitteln die werden. Wahlwerbungsausgaben finanziert wurden. (4) Die Prüfung des Berichts durch den Zudem soll die Herkunft der Mittel für die Rechnungshof und die Veröffentlichung erfol- Wahlwerbungsausgaben aufgeschlüsselt gen sinngemäß nach den Bestimmungen des werden. § 10. (5) Weitergehende landesgesetzlich gere- Der Bericht über die Wahlwerbungsausga gelte Rechenschaftspflichten bleiben unbe- ben unterliegt – als Teil des Rechenschafts rührt. berichts – denselben Bestimmungen wie der Rechenschaftsbericht, beispielsweise 16
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof hinsichtlich der Überprüfung und der Unter Landesorganisation und je nicht–territorialer zeichnung durch die Wirtschaftsprüfer (§ 5 Teilorganisation auszuweisen sind, und zwar Abs. 2), der Prüfung und der Kontrolle durch unabhängig davon, ob diese eigene Rechtsper die Wirtschaftsprüfer (§ 8) und der Prüfung sönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im durch den Rechnungshof (§ 10). Sinne des § 1 sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst Eine allfällige Berichtspflicht über die Wahl abweichend von Abs. 4 und 5 eine Gegenüber werbungsausgaben sowie deren Kontrolle stellung der Gesamtsumme der Einnahmen und bei Wahlen zu den Landtagen obliegt dem Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Landesgesetzgeber. Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Partei organisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz § 5. RECHENSCHAFTSBERICHT erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt. § 5. (1) Jede politische Partei, die Fördermittel nach dem Parteien–Förderungsgesetz 2012, Erläuterung BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., erhalten hat, hat Fokussierung und Eingrenzung der Pflicht über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben zur Übermittlung eines Rechenschafts jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffent berichts an den Rechnungshof lich Rechenschaft zu geben. Dies gilt auch für politische Parteien, die nur in einzelnen Land- Der Pflicht zur Übermittlung eines Rechen tagen vertreten sind und Parteienförderung schaftsberichts an den Rechnungshof sollen aufgrund eines Landesgesetzes erhalten nur politische Parteien unterliegen, die För haben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederun dermittel nach dem Parteien–Förderungs gen der politischen Partei zu erfassen, die keine gesetz 2012 erhalten haben sowie politische eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Parteien, die nur in einzelnen Landtagen Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei drei vertreten sind und Parteienförderung auf Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnah grund eines Landesgesetzes erhalten haben. men und Ausgaben der Bundesorganisation und, im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Lan Die Bestimmung soll auf die Zielgruppe der des-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) Glie- im Europäischen Parlament, im Nationalrat derungen, gegliedert je nach einzelner Landes- und in den Landtagen vertretenen bzw. zu organisation, daran anschließend jeweils nach einer diesbezüglichen Wahl angetretenen Bezirks– und Gemeindeorganisationen und im Parteien fokussieren und die Vielzahl von dritten Teil jene ihrer nicht–territorialen Teilor „Parteilisten“ auf Gemeindeebene aus der in ganisationen (nach thematischen Kriterien oder der Praxis ohnedies nicht wahrgenomme solchen der Interessenvertretung definierten nen Verpflichtung entlassen. Teilorganisationen), gegliedert je nach einzelner 17
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof Für Parteien, die keine öffentlichen Förder zweiten und dritten Teil des Berichts Berück mittel erhalten haben, erscheint eine Pflicht sichtigung finden. zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts (1b) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auf- nicht angemessen. Dies trägt auch zu einer listung der nahestehenden Organisationen Verwaltungsvereinfachung bei. anzuschließen. Diese Liste hat die Bezeich- nung und die Anschrift der nahestehenden Klargestellt wird erläuternd, dass alle ande Organisation sowie allfällige Firmenbuch- ren Rechenschaftspflichten, wie etwa Mel nummern bzw. Registrierungszahlen im Zent- depflichten von Spenden, und alle anderen ralen Vereinsregister zu enthalten. Gebote bzw. Verbote, wie bspw. die Einhal tung von Spendenobergrenzen und der Erläuterung Spenden– und Sponsoringannahmeverbote, Ausweispflicht einer Liste für alle Parteien gelten, die nach § 16 Abs. 4 der nahestehenden Organisationen den Bestimmungen des PartG unterliegen. Den nahestehenden Organisationen sind Rechenschaftspflichten betreffend Beteili Erläuterung gungsunternehmen, Spenden, Sponsoring Klarstellung des Aufbaus und Inserate auferlegt. Weiters sind Zah des Rechenschaftsberichts lungsflüsse zwischen der Partei und naheste henden Organisationen in den Aufstellungen Die Gliederung der Teile des Rechenschafts der Einnahmen bzw. der Ausgaben der Partei berichts soll klar geregelt werden: Erster Teil auszuweisen. Bundesorganisation, zweiter Teil einzelne Landesorganisationen (jeweils anschließend Gemäß § 10 Abs. 6a PartG sind nahestehende Bezirks– und Gemeindeorganisationen Organisationen im Falle eines vermuteten summarisch), dritter Teil nicht–territoriale Verstoßes gegen § 5 Abs. 6 PartG oder gegen Teilorganisationen (Bundes– und Landes § 7 PartG zur Stellungnahme aufzufordern. organisationen je Teilorganisation sum miert, jeweils anschließend Bezirks– und Zur Erhöhung der Transparenz und zur Ver Gemeindeorganisationen summarisch). besserung der Kontrollmöglichkeiten des Rechnungshofes sollen die nahestehenden (1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auf Organisationen in einer Anlage zum listung der Bezeichnungen jener territorialen Rechenschaftsbericht verpflichtend mit Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeor Bezeichnung, Anschrift sowie allfälligen ganisationen) und nicht-territorialen Teilorga Firmenbuchnummern bzw. ZVR–Zahlen nisationen (nach thematischen Kriterien oder ausgewiesen werden müssen. solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) anzuschließen, welche im (2) Der Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen 18
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof Wirtschaftsprüfern (§ 9) überprüft und unter 11. Einnahmen in Form kostenlos oder ohne zeichnet werden (§ 8). Die Wirtschaftsprüfer entsprechende Vergütung zur Verfügung werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus gestellten Personals (lebende Subventio einem Fünfervorschlag der jeweiligen politi nen), schen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauf 12. Sachleistungen, folgende Wiederbestellung ist unzulässig. 13. Aufnahme von Krediten, (3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschrän- 14. sonstige Erträge und Einnahmen, wobei kung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) solche von mehr als 5 vH der jeweiligen ist im das Wahljahr betreffenden Rechen- Jahreseinnahmen gesondert auszuwei schaftsbericht in einem eigenen Abschnitt aus- sen sind. zuweisen. Weitergehende landesgesetzlich (5) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unbe- folgende Ausgabenarten gesondert auszuwei rührt. sen: (4) Der Rechenschaftsbericht hat zumindest 1. Personal, folgende Einnahmen- und Ertragsarten geson 2. Büroaufwand und Anschaffungen, ausge dert auszuweisen: nommen geringwertige Wirtschaftsgüter, 1. Mitgliedsbeiträge, wobei Mitgliedsbei 3. Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit träge ab einem Betrag von € 7.500 pro einschließlich Presseerzeugnisse, Kalenderjahr unter Nennung des 4. Veranstaltungen, Namens des Mitgliedes und der Höhe 5. Fuhrpark, des Betrages auszuweisen sind, 6. sonstiger Sachaufwand für Administra 2. Zahlungen von nahestehenden Organi tion, sationen, 7. Mitgliedsbeiträge und internationale 3. Fördermittel, Arbeit, 4. Beiträge der der jeweiligen Partei ange 8. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten, hörenden Mandatare und Funktionäre, 9a. Kreditrückzahlungen, 5. Erträge aus parteieigener wirtschaftli 9b. Kreditkosten, cher Tätigkeit, 10. Ausgaben für Reisen und Fahrten, 6. Erträge aus Unternehmensbeteiligun 11. Zahlungen an Unternehmensbeteiligun gen, gen, 7. Einnahmen aus sonstigem Vermögen, 12. Zahlungen an nahestehende Organisati 8. Spenden (mit Ausnahme der Z 11 und 12), onen, 9. Erträge aus Veranstaltungen, aus der 13. Unterstützung eines Wahlwerbers für Herstellung und dem Vertrieb von Druck die Wahl des Bundespräsidenten, schriften sowie ähnliche sich unmittel 14. sonstige Aufwandsarten, wobei solche in bar aus der Parteitätigkeit ergebende der Höhe von mehr als 5 vH der jeweili Erträge, gen Jahresausgaben gesondert auszu 10a. Einnahmen aus Sponsoring, weisen sind. 10b. Einnahmen und aus Inseraten, 19
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof Erläuterung B. Verbindlichkeiten Verbesserung der Darstellung I. Verbindlichkeiten gegenüber der Einnahmen und Ausgaben Gliederungen II. Rückzahlungsverpflichtungen aus Bei den Einnahmen sollen zur besseren der staatlichen Parteienförderung Nachvollziehbarkeit von Zahlungsflüssen III. Verbindlichkeiten gegenüber Kre- Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten ditinstituten getrennt, bei den Ausgaben Kreditrückzah IV. Verbindlichkeiten gegenüber lungen und Kreditkosten getrennt ausge sonstigen Darlehensgebern wiesen werden. V. sonstige Verbindlichkeiten C. Summe der Schulden (5a) a) Für die Bundesorganisation ist zusätz- (Summe aus A und B) lich im ersten Teil des Rechenschaftsberichts 3. REINVERMÖGEN eine Vermögensbilanz per 31. Dezember des (SALDO AUS 1 C UND 2 C) Rechenschaftsjahres nach folgender Gliede- rung auszuweisen: Erläuterung Vermögensbilanz für die Bundesorganisation 1. VERMÖGENSWERTE A. Anlagevermögen Die Einnahmen– und Ausgabenrechnung I. Sachanlagen erlaubt keine Rückschlüsse auf die Vermö 1. Haus– und Grundvermögen genssituation der Partei. 2. Geschäftsausstattung II. Finanzanlagen Neben dem Geldfluss ist auch die Mittelher 1. Beteiligungen an Unterneh- kunft von Bedeutung. men 2. sonstige Finanzanlagen Zur Erhöhung der Transparenz soll für die B. Umlaufvermögen Bundesorganisation, welche in der Praxis I. Forderungen an Gliederungen etwa die Hauptlast der Wahlwerbungsausga II. Forderungen aus der staatlichen ben für Wahlen auf Bundesebene trägt, auch Parteienförderung eine Vermögensbilanz zum Jahresende nach III. Geldbestände vorgegebener Gliederung ausgewiesen wer IV. sonstige Vermögensgegenstände den. C.Summe der Vermögenswerte (Summe aus A und B) Die Bilanzierung der Bundespartei ist eine im 2. SCHULDEN Regierungsprogramm 2020 – 2024 vorgese A. Rückstellungen hene Maßnahme. I. Pensionsverpflichtungen II. sonstige Rückstellungen Die Gliederung der Vermögensbilanz wurde weitgehend vom deutschen Parteiengesetz 20
Entwurf zum Parteiengesetz, Parteien–Förderungsgesetz Eine Diskussionsgrundlage für mehr Kontrolle durch den Rechnungshof (§ 24 Abs. 6) übernommen, jedoch wurden Zur Erhöhung der Transparenz soll für jede die Begriffe zum Teil den in Österreich ver Landesorganisation und für jede nicht–terri wendeten angepasst. toriale Teilorganisation auch eine Vermö gensbilanz zum Jahresende – zur Die Vermögensbilanz ist auch nach dem Verringerung des Verwaltungsaufwandes in deutschen Parteiengesetz Teil des Rechen vereinfachter Form – nach vorgegebener schaftsberichts, der in Form einer „Bundes Gliederung ausgewiesen werden. tagsdrucksache“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 23 Abs. 2, 3. Satz). Die Vermögensbilanz von Landesorganisatio nen ist auch nach dem deutschen Parteien b) Für jede Landesorganisation ist im zwei- gesetz Teil des Rechenschaftsberichts (§ 24 ten Teil und für jede nicht–territoriale Teilor- Abs. 3), der in Form einer „Bundestagsdruck ganisation ist im dritten Teil des Rechen- sache“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht schaftsberichts eine zusammenfassende wird (§ 23 Abs. 2, 3. Satz). Vermögensbilanz per 31. Dezember des Rechenschaftsjahres nach folgender Gliede- rung auszuweisen: (5b) Die gesetzmäßige Verwendung der För- dermittel nach dem Parteien–Förderungsge- 1. VERMÖGENSWERTE setz 2012, BGBl. I Nr. 57/2012 i.d.g.F., ist im A. Anlagevermögen ersten Berichtsteil in einem eigenen Abschnitt B. Umlaufvermögen nachzuweisen. Der Nachweis ist wie folgt zu C. Summe der Vermögenswerte gliedern: (Summe aus A und B) 2. SCHULDEN 1. PERSONALAUSGABEN A. Rückstellungen 1.1 Personal B. Verbindlichkeiten 1.2 Ausgaben für Reisen und Fahrten C. Summe der Schulden 2. SACHAUSGABEN (Summe aus A und B) 2.1 Sachausgaben des laufenden 3. REINVERMÖGEN Geschäftsbetriebes (SALDO AUS 1 C UND 2 C) 2.1.1 Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Erläuterung Wirtschaftsgüter Vereinfachte Vermögensbilanz 2.1.2 Fuhrpark für jede Landesorganisation und für jede 2.1.3 sonstiger Sachaufwand nicht–territoriale Teilorganisation für Administration 2.1.4 Rechts–, Prüfungs– und Bera- Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung tungskosten erlaubt keine Rückschlüsse auf die Vermö 2.1.5 Sonstige genssituation der Gliederungen. 21
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