Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Fertighäuser
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Version IV-final, 25. April 2013 Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Fertighäuser Präambel Die Schlichtungsstelle für Fertighäuser bietet Konsumentinnen1 und Konsumenten2 ein transparentes, mehrstufiges Verfahren zur außergerichtlichen Lösung von Konflikten mit Herstellern bzw. Anbietern von Fertighäusern. Die vorliegende Verfahrensordnung orientiert sich an der Empfehlung 98/257/EG der Europäischen Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind. Die Schlichtungsstelle ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz notifiziert und beim Österreichischen Fertighausverband eingerichtet. Die Schlichtungsstelle ist kein Schiedsgericht im Sinne der österreich- ischen Zivilprozessordnung. Ziel der Schlichtungsstelle für Fertighäuser ist die rasche, unbürokratische und außergerichtliche Lösung von Sachverhalten zwischen Unternehmen und Konsumenten gemäß § 2 Abs 1. Dabei ist zu gewährleisten, dass der durch zwingende Rechtsnormen eingeräumte Schutz des Konsumenten nicht verlorengeht. Informationen über Art und Wirkungsweise der Schlichtungsstelle für Fertighäuser sind auf der Homepage des Österreichischen Fertighaus- verbandes zu veröffentlichen. Die Schlichtungsstelle hat auf Anfrage alle gewünschten Informationen in Zusammenhang mit Verfahren der Schlichtungsstelle für Fertighäuser zu geben. § 1 Organisation der Schlichtungsstelle (1) Besetzung Die Leitung der Schlichtungsstelle hat ein gemäß Zivilrechtsmediationsgesetz eingetragener Mediator, der vom Österreichischen Fertighausverband für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu bestellen ist und dessen Amtszeit nicht ohne triftigen Grund beendet werden darf. Wiederbestellung ist möglich. Er ist in seiner Funktion als Vorsitzender der Schlichtungsstelle unabhängig, weisungsfrei 1 Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im weiteren Text auf geschlechtsneutrale Bezeichnungen verzichtet. Alle Begriffe in maskuliner Form gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. 2 Der Begriff „Konsument“ in dieser Verfahrensordnung entspricht der Definition des Verbrauchers in § 1 Abs 1 Z2 Konsumentenschutzgesetz. 1
Version IV-final, 25. April 2013 und unparteiisch. Er ist berechtigt, in „großen Verfahren“ im Sinne des § 4 Abs 4 und 5 einen ebenfalls unabhängigen, weisungsfreien und unparteiischen Co-Mediator beizuziehen. Entscheidung und Auswahl obliegen ausschließlich dem leitenden Mediator. Dem Mediator sind seitens des Österreichischen Fertighausverbandes ein rechtlicher sowie ein technischer Berater beizustellen. Auch diese sind in ihrer Tätigkeit unabhängig, weisungsfrei und unparteiisch. Mediatoren und Berater bilden gemeinsam das Ombudsteam. Angehörige des Ombudssteams können auch Beschäftigte des Österreichischen Fertighausverbandes sein, sie müssen jedoch die erforderliche Qualifikationen besitzen und dürfen nicht in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren vor ihrer Bestellung für ein dem Österreichischen Fertighausverband angehörendes Unternehmen tätig gewesen sein. Zusätzlich sind bei Schlichtungsverfahren im Sinne des § 4 Abs 5 die Interessen des Konsumenten durch einen Vertreter der Arbeiterkammer oder des Vereins für Konsumenteninformation und die Interessen des Unternehmens durch einen Vertreter der Wirtschaftskammer oder einer anderen berufsständischen Organisation zu vertreten. Diese Personen werden als Beiräte bezeichnet. Dem Vorsitzenden ist es freigestellt, bei Bedarf unabhängige Berater, insbesondere Gutachter, Psychologen und Juristen, den Verfahren beizuziehen. (2) Aufgaben, Tätigkeiten und Pflichten der Funktionen Ombudsteam Der vorsitzende Mediator hat • das Ombudsteam zu leiten und zu koordinieren; • alle Angelegenheiten unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen; • bei Bedarf einen Co-Mediator in das Ombudsteam zu bestellen; • bei Bedarf die Bestellung der Beiräte vorzunehmen; • bei Bedarf die Bestellung von externen fachlichen Beratern vorzunehmen; • die „großen Verfahren“ gemäß § 4 Abs 4 und 5 zu leiten; • über die Einstellung von „großen Verfahren“ wegen Bruchs der Verfahrensregeln (gemäß § 6 bzw. § 7) zu entscheiden; • einen jährlichen Bericht über die ergangenen Entscheidungen zu veröffentlichen, wobei die Anonymität der Parteien zu wahren ist und eine Auswertung hinsichtlich Art und Gegenstand der Verfahren enthalten sein muss. Der technische und der rechtliche Berater haben • den Vorsitzenden bei allen seinen Tätigkeiten zu unterstützen; 2
Version IV-final, 25. April 2013 • alle Angelegenheiten unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen; • den Vorsitzenden fachlich zu beraten; • den Parteien Lösungen aufzuzeigen. Beiräte Die Beiräte haben • die Interessen der Parteien zu fördern; • die Parteien zu beraten; • sich an der Lösungsfindung zu beteiligen. Co-Mediator Der Co-Mediator hat den vorsitzenden Mediator im Mediations- (§ 4 Abs 4) sowie im Schlichtungsverfahren (§ 4 Abs 5) hinsichtlich der Leitung des Verfahrens nach den Regeln der Mediation zu unterstützen. Externe Berater Dem Verfahren beigezogene externe Berater haben den technischen und rechtlichen Berater des Ombudsteams, die Beiräte und die Parteien mit fachlichen Expertisen in der Findung von Lösungen zu unterstützen. (3) Sitz Die Schlichtungsstelle für Fertighäuser ist beim Österreichischen Fertighausverband eingerichtet. Sie ist berechtigt, alle erforderlichen personellen und infrastrukturellen Einrichtungen des Österreichischen Fertighausverbandes kostenlos zu nutzen. Zudem sind der Schlichtungsstelle durch den Österreichischen Fertighausverband alle für eine Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. § 2 Zuständigkeit Sowohl Konsumenten als auch Unternehmen können die Schlichtungsstelle für Fertighäuser als Beschwerdeführer anrufen. Bei Unternehmen ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Mitglied des Österreichischen Fertighausverbandes handelt oder um ein Unternehmen, das dem Österreichischen Fertighausverband nicht angehört. (1) Sachliche Zuständigkeit Gegenstand der Beschwerde können alle mit dem Erwerb, der Errichtung oder Nutzung eines Fertighauses, welches die Kriterien der ÖNORM B 2310 erfüllt, verbundenen Anliegen sein. (2) Örtliche Zuständigkeit Der Beschwerdeführer muss einen ordentlichen Wohnsitz bzw. einen Firmensitz in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nachweisen. 3
Version IV-final, 25. April 2013 (3) Grenzüberschreitende Geschäfte Die von den Parteien gemeinsam mit der Schlichtungsstelle erarbeitete Lösung zur Beilegung der Streitsache führt nicht dazu, 1. dass bei Nichtvorliegen einer Rechtskollision, der Verbraucher jenen Schutz verliert, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Mitgliedstaates gewährt wird, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. dass bei Vorliegen einer Rechtskollision – bei der das für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geltende Recht gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 bestimmt wird – der Verbraucher jenen Schutz verliert, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Mitgliedstaates gewährt wird, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3. dass bei Vorliegen einer Rechtskollision – bei der das für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geltende Recht gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 bestimmt wird – der Verbraucher jenen Schutz verliert, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Mitgliedstaates gewährt wird, in welchem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unternehmen oder Konsumenten gegen die Beschwerde erhoben wird, müssen entweder einen ordentlichen Wohnsitz bzw. einen Firmensitz in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben. § 3 Erstkontakt zur Schlichtungsstelle und Einleitung eines Verfahrens (1) Konsumenten und Unternehmen können, sofern die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, die Schlichtungsstelle entweder persönlich aufsuchen, fernmündlich oder schriftlich per Post, elektronischer Post oder per Fax kontaktieren und ihr Begehren vorbringen. Handelt es sich nicht um eine bloße Anfrage (§ 4 Abs 1), so sind in schriftlicher Ausführung zu übergeben bzw. zu übermitteln: • Name und Kontaktdaten jener natürlichen oder juristischen Person gegen die Beschwerde erhoben wird; • der Sachverhalt; • alle erforderlichen Unterlagen zur Dokumentation des Sachverhalts sowie • das Begehren an die Schlichtungsstelle. Das Ombudssteam hat spätestens zwei Wochen nach Zugang des Anliegens je nach der Natur des Anliegens mit einfacher Stimmenmehrheit 4
Version IV-final, 25. April 2013 über die Art des Verfahrens gemäß § 4 zu entscheiden, wobei prinzipiell das für den vorliegenden Fall effizienteste und erfolgversprechendste Verfahren zu wählen ist. (2) „Große Verfahren“ im Sinne des § 4 Abs 4 und 5 können nur dann eingeleitet wird, wenn keiner der folgenden Ausschließungsgründe gegeben ist. Ein Verfahren ist dann nicht einzuleiten, wenn 1. nicht mindestens eine Partei Konsument ist; 2. sich die Beschwerde gegen ein Unternehmen welches nicht Mitglied des Österreichischen Fertighausverbandes ist oder gegen einen Konsumenten richtet und dieses/dieser einem Verfahren nicht ausdrücklich zustimmt; 3. der Beschwerdefall bereits vor einer anderen notifizieten Beschwerde- oder Schlichtungsstelle bzw. vor einem Gericht anhängig ist oder anhängig war oder wenn die Angelegenheit durch einen außergerichtlichen Vergleich bereits beigelegt wurde; 4. der Beschwerdeführer vor Anrufung der Schlichtungsstelle eine Strafanzeige oder eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Beschwerdegegenstandes erstattet hat; 5. der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch bereits verjährt ist; 6. der Beschwerdegegenstand eindeutig durch andere, angemessenere Maßnahmen, insbesondere „kleine Verfahren“ gemäß § 4 Abs 2 und 3, sonstige vermittelnde Gespräche, Gutachten oder die Darlegung eindeutiger gesetzlicher Regelungen, einer Lösung zugeführt werden kann; 7. die Partei gegen die sich die Beschwerde richtet Einsicht zeigt und den Beschwerdeanlass abstellt bzw. beseitigt oder dem Begehren des Beschwerdeführers sonst wie entspricht bzw. nachweislich die Absicht bekundet. Die Ablehnung der Einleitung eines „großen Verfahrens“ gemäß dieser Verfahrensordnung hat dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht und begründet zu werden. (3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Mitgliedsfirma des Österreichischen Fertighausverbandes und entscheidet das Ombudsteam ein Verfahren einzuleiten, so ist die Mitgliedsfirma verpflichtet, dem Verfahren zuzustimmen. (4) 5
Version IV-final, 25. April 2013 Die Phase der Einleitung eines Verfahrens endet mit dem Zugang der Benachrichtigung über Ablehnung oder Einleitung eines Verfahrens beim Beschwerdeführer. § 4 Verfahrensarten Die Verfahrensarten der Schlichtungsstelle für Fertighäuser gliedern sich in „Anfragen“, „kleine Verfahren“ und „große Verfahren“. Kleine Verfahren sind • Moderierte Vermittlung und • Moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater. Große Verfahren sind • Mediationsverfahren und • Schlichtungsverfahren. Prinzipiell sind aus Gründen der Effizienz kleine Verfahren zur Lösung der vorgebrachten Anliegen heranzuziehen. Fordert die Art bzw. Schwere des Anliegens jedoch sogleich die Einsetzung eines großen Verfahrens, kann ein solches ohne vorherige Nutzung einer Vorstufe angestrengt werden. Auch ein Wechsel der Verfahrensart ist zulässig. (1) Anfragen Ist das Anliegen mit einer bloßen Auskunft zu erledigen, endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle mit dieser. Die zweite Partei ist nicht zwingend zu kontaktieren und über die gegebene Auskunft zu informieren. Die Auskunft muss bis längstens einer Woche nach Zugang der Anfrage in der Schlichtungsstelle gegeben werden und kann in einem persönlichen Gespräch, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Jede Anfrage ist zu dokumentieren und ist statistisch im jährlichen Bericht zu erfassen. (2) Moderierte Vermittlung Bedarf es einer Vermittlung zwischen zwei Parteien, so ist die Partei gegen die sich das Anliegen oder die Beschwerde richtet, entweder durch den technischen oder durch den rechtlichen Berater des Ombudsteams zu kontaktieren. Dem vorsitzenden Mediator ist aus Gründen der Allparteilichkeit die Kontaktaufnahme mit der Partei, gegen die sich das Anliegen oder die Beschwerde richtet, nicht gestattet. Vor einer Kontaktaufnahme mit der vom Anliegen bzw. von der Beschwerde betroffenen Partei ist dafür die Zustimmung der beschwerdeführenden Partei einzuholen. Die Moderation des Vermittlungsversuchs obliegt je nach Entscheidung des Leiters einem fachlich dazu am besten geeigneten 6
Version IV-final, 25. April 2013 Mitglied des Ombudsteams und kann auch vom vorsitzenden Mediator selbst übernommen werden. Die Vermittlungsversuche können in persönlichen Gesprächen, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Sitzungen in Anwesenheit beider Parteien sowie Begehungen und Besichtigungen des Beschwerdegegenstandes sind nicht zwingend vorzusehen. Der Versuch einer moderierten Vermittlung endet • durch eine Lösung oder • durch den Wechsel der Verfahrensart oder • durch Abbruch. Wird der Konflikt zwischen den Parteien gelöst, so ist die erzielte Lösung durch das Ombudsteam schriftlich festzuhalten und beiden Parteien zu übermitteln. Im Unterschied zu den „großen Verfahren“ bedarf es keiner Unterfertigung der Lösung durch die Parteien, und diese entfaltet keinerlei Bindungswirkung. Stellt sich während des Lösungsversuchs heraus, dass ein Wechsel der Verfahrensart eher Lösungsmöglichkeiten bietet, so kann die Verfahrensart gewechselt werden. Über diese Möglichkeit hat das Ombudsteam die Parteien zu informieren. Beide Parteien müssen einem Wechsel der Verfahrensart zustimmen. Kommt es zu einem Wechsel der Verfahrensart, wird die moderierte Vermittlung mit der Zustimmung der Parteien zu einem Wechsel formal beendet. Abzubrechen ist das Verfahren, wenn • sich die beschuldigte Partei weigert, an der moderierten Vermittlung mitzuwirken; • eine der Parteien während des Verfahrens eine weitere Mitwirkung verweigert; • binnen sechs Monaten ab Beginn der moderierten Vermittlung keine Lösung erzielt werden kann. Im Fall eines Abbruchs endet das Verfahren durch einen Schlussbericht des Ombudsteams. Im Schlussbericht hat die Begründung für den Abbruch festgehalten zu werden, und er ist beiden Parteien zur Kenntnis zu bringen. Sowohl im Fall einer Lösung als auch im Fall eines Abbruchs ist die moderierte Vermittlung zu dokumentieren und statistisch im jährlichen Bericht zu erfassen. (3) Moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater Die moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater unterscheidet sich von der moderierten Vermittlung dadurch, dass externe 7
Version IV-final, 25. April 2013 Berater und Experten, insbesondere Gutachter, dem Verfahren beigezogen werden und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Zur Lösungsfindung können Besichtigungen und Begehungen des Beschwerdegegenstandes durch das Ombudsteam angeordnet werden. Der sonstige Ablauf dieser Verfahrensart entspricht den Ausführungen des Abs 2. (4) Mediationsverfahren Stimmen beide Parteien zu, so kann auf Vorschlag des Ombudsteams oder auf Vorschlag einer Partei die moderierte Vermittlung sowie die moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater in ein Mediationsverfahren gemäß Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG) BGBl. I Nr. 29/2003 übergehen. Ergibt sich bereits im Zuge des Erstkontakts mit der Schlichtungsstelle die Notwendigkeit eines Mediationsverfahrens gemäß ZivMediatG, so muss die beschwerdeführende Partei die Zustimmung der Gegenpartei zu einem Mediationsverfahren erwirken. Parteistellung im Mediationsverfahren haben der Beschwerdeführer sowie jene natürliche oder juristische Person gegen die sich der Beschwerdeführer wendet. Den Parteien ist es auch gestattet, eigene Berater dem Verfahren beizuziehen. Die beteiligten Parteien sowie deren Berater sind über Ablauf und Regeln des Mediationsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Das Mediationsverfahren wird im Rahmen von mündlichen Verhandlungen geführt. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Die erste Sitzung des Mediationsverfahrens muss spätestens vier Wochen nach Eröffnung des Verfahrens anberaumt werden. Die Anzahl der weiteren Sitzungen ist vom jeweiligen Fall abhängig und hat während der ersten Sitzung im Wesentlichen festgelegt zu werden. An den Sitzungen haben jedenfalls teilzunehmen: • das Ombudsteam; • die Parteien. An den Sitzungen können zusätzlich teilnehmen: • vom Ombudsteam bestellte externe Berater; • Berater der Parteien, wobei diesen keine Parteistellung zukommt. 8
Version IV-final, 25. April 2013 Über jede Sitzung des Verfahrens hat ein Protokoll erstellt zu werden, das allen am Verfahren teilnehmenden Personen in Kopie zu überlassen ist. Das Mediationsverfahren ist nach Verfahrensregeln zu führen. Die Parteien haben aus diesem Grund einen in der ersten Sitzung des Verfahrens zu vereinbarenden Mediationsvertrag zu unterfertigen. Dieser Vertrag enthält eine Einigung über die Verfahrensregeln. Alle Anträge, Protokolle, Schriftsätze, Erklärungen, Entscheidungen etc. sind in einem Akt bei der Schlichtungsstelle mindestens zehn Jahre zu verwahren. Akteneinsicht erhalten nur die Parteien oder deren mit Vollmacht ausgestattete Vertreter. Der Schlichtungsstelle überlassene Originaldokumente sind nach Beendigung des Verfahrens zurückzustellen. (5) Schlichtungsverfahren Stimmen beide Parteien zu, so kann auf Vorschlag des Ombudsteams oder auf Vorschlag einer Partei die moderierte Vermittlung sowie die moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater sowie das Mediationsverfahren in ein Schlichtungsverfahren übergehen. Ergibt sich bereits im Zuge des Erstkontakts mit der Schlichtungsstelle die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens, so muss die beschwerde- führende Partei die Zustimmung der Gegenpartei zu einem Schlichtungsverfahren erwirken. Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, so hat der Vorsitzende des Ombudsteams einen Vertreter für die Wahrung der Interessen des Konsumenten sowie einen Vertreter für die Wahrung der Interessen des Unternehmens gemäß §1 Abs 1 zu bestellen (Beiräte). Parteistellung im Schlichtungsverfahren haben der Beschwerdeführer sowie jene natürliche oder juristische Person gegen die sich der Beschwerdeführer wendet. Den Parteien ist es auch gestattet, eigene Berater dem Verfahren beizuziehen. Die beteiligten Parteien, deren Berater und die Beiräte sind über Ablauf und Regeln des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Das Schlichtungsverfahren wird im Rahmen von mündlichen Verhandlungen geführt. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Die erste Sitzung des Schlichtungsverfahrens muss spätestens vier Wochen nach Eröffnung des Verfahrens anberaumt werden. 9
Version IV-final, 25. April 2013 Die Anzahl der weiteren Sitzungen ist vom jeweiligen Fall abhängig und hat während der ersten Sitzung im Wesentlichen festgelegt zu werden. An den Sitzungen haben jedenfalls teilzunehmen: • das Ombudsteam; • die Beiräte; • die Parteien. An den Sitzungen können zusätzlich teilnehmen: • vom Ombudsteam bestellte externe Berater; • Berater der Parteien, wobei diesen keine Parteistellung zukommt. Über jede Sitzung des Verfahrens hat ein Protokoll erstellt zu werden, das allen am Verfahren teilnehmenden Personen in Kopie zu überlassen ist. Das Schlichtungsverfahren ist nach Verfahrensregeln zu führen. Die Parteien haben aus diesem Grund einen in der ersten Sitzung des Schlichtungsverfahrens zu vereinbarenden Vertrag zu unterfertigen. Dieser Vertrag enthält eine Einigung über die Verfahrensregeln. Alle Anträge, Protokolle, Schriftsätze, Erklärungen, Entscheidungen etc. sind in einem Akt bei der Schlichtungsstelle mindestens zehn Jahre zu verwahren. Akteneinsicht erhalten nur die Parteien oder deren mit Vollmacht ausgestattete Vertreter. Der Schlichtungsstelle überlassene Originaldokumente sind nach Beendigung des Verfahrens zurückzustellen. § 5 Verfahrensregeln für kleine Verfahren (1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jederzeit zu wahren. (2) Konsumenten und Unternehmen, die nicht Mitglied des Österreichischen Fertighausverbandes sind, sind jederzeit berechtigt, „kleine Verfahren“ zu beenden. Unternehmen, die Mitglieder des Österreichischen Fertighausverbandes sind, dürfen das Verfahren ohne triftigen Grund nicht vorzeitig für beendet erklären. (4) Der Leiter der Schlichtungsstelle kann auf Grund seiner moderatorischen Fachkenntnis ein „kleines Verfahren“ dann vorzeitig für beendet erklären, wenn dies notwendig erscheint. Die Parteien sind berechtigt, dagegen Einspruch zu erheben. Beharrt der Vorsitzende des Ombudsteams auf 10
Version IV-final, 25. April 2013 seinem Entschluss, so hat das Ombudsteam über einen Abbruch mit einfacher Stimmenmehrheit abzustimmen. Diese Entscheidung ist endgültig. § 6 Verfahrensregeln für Mediationsverfahren (1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jederzeit zu wahren. (2) Zu Beginn des Mediationsverfahrens ist ein Mediationsvertrag zu errichten, den die Mitglieder des Ombudsteams und die Parteien unterfertigen. Dieser Vertrag hat zu regeln bzw. festzuhalten: • den Gegenstand des Verfahrens; • die Freiwilligkeit der Parteien zur Teilnahme am Verfahren; • die Rollen des Ombudsteams im Verfahren; • die Verpflichtung des Ombudssteams zu absoluter Objektivität und Neutralität gegenüber den Parteien; • die Berechtigung für das Ombudsteam auch Einzelgespräche mit den Parteien führen zu dürfen, die der Vertraulichkeit unterliegen bzw. das Recht der Parteien solche Einzelgespräche vom Ombudsteam zu fordern; • die Berechtigung für den Vorsitzenden des Ombudsteams das Verfahren wegen Bruchs der Verfahrensregeln oder aus mediatorischen Beweggründen vorzeitig zu beenden; • einen Haftungsausschluss für Ombudsteam und die Parteien für während des Verfahrens getätigte Aussagen bzw. für das Ombudsteam für aus der Einigung erwachsende Ansprüche; • die Rolle und Funktion eventuell erforderlicher externer Fachleute bzw. Berater, die dem Verfahren durch das Ombudsteam beigezogen werden bzw. von den Parteien beschäftigt werden; • die Dokumentationspflicht des Verfahrens durch das Ombudsteam. (3) Konsumenten und Unternehmen, die nicht Mitglied des Österreichischen Fertighausverbandes sind, sind jederzeit berechtigt, das Mediationsverfahren vorzeitig zu beenden. Unternehmen, die Mitglieder des Österreichischen Fertighausverbandes sind, dürfen das Verfahren ohne triftigen Grund nicht vorzeitig für beendet erklären. (4) 11
Version IV-final, 25. April 2013 Der Vorsitzende des Ombudsteams kann das Verfahren wegen eines Bruchs der Verfahrensregeln durch mindestens eine Partei vorzeitig für beendet erklären. Die Parteien können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben. Sprechen sich beide Parteien für eine Fortsetzung des Verfahrens aus, ist dieses weiterzuführen. Die Parteien sind berechtigt, bei Bruch der Verfahrensregeln durch das Ombudsteam einen vorzeitigen Abbruch des Verfahrens zu beantragen. Sprechen sich beide Parteien für einen Abbruch aus, so ist das Verfahren zu beenden. Der Leiter der Schlichtungsstelle kann auf Grund seiner Fachkenntnis ein Verfahren dann vorzeitig für beendet erklären, wenn dies aus mediatorischer Sicht notwendig erscheint. Die Parteien sind berechtigt, dagegen Einspruch zu erheben. Beharrt der Vorsitzende des Ombudsteams auf seinem Entschluss, so hat das Ombudsteam über einen Abbruch mit einfacher Stimmenmehrheit abzustimmen. Diese Entscheidung ist endgültig. (5) Während der Dauer des Mediationsverfahrens gilt, dass • keine mediale Berichterstattung oder sonstige Veröffentlichungen über den Verfahrensgegenstand oder den Stand der Verhandlungen vorgenommen oder erwirkt werden dürfen; • keine Anrufung einer anderen notifizieten Beschwerde- oder Schlichtungsstelle bzw. eines Gerichts oder einer Behörde erfolgen darf, ohne vorher das laufende Verfahren zu beenden; • keine Strafanzeige oder eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Beschwerdegegenstandes erstattet werden darf, ohne vorher das laufende Verfahren zu beenden. § 7 Verfahrensregeln für Schlichtungsverfahren (1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jederzeit zu wahren. (2) Zu Beginn des Schlichtungsverfahrens ist ein Vertrag zu errichten, den die Mitglieder des Ombudsteams, die Beiräte und die Parteien unterfertigen. Dieser Vertrag hat zu regeln bzw. festzuhalten: • den Gegenstand des Verfahrens; • die Freiwilligkeit der Parteien zur Teilnahme am Verfahren; • die Rollen des Ombudsteams und der Beiräte im Verfahren; 12
Version IV-final, 25. April 2013 • die Verpflichtung des Ombudssteams zu absoluter Objektivität und Neutralität gegenüber den Parteien; • die Berechtigung für das Ombudsteam auch Einzelgespräche mit den Parteien führen zu dürfen, die der Vertraulichkeit unterliegen bzw. das Recht der Parteien solche Einzelgespräche vom Ombudsteam zu fordern; • die Berechtigung für den Vorsitzenden des Ombudsteams das Verfahren wegen Bruchs der Verfahrensregeln vorzeitig zu beenden; • einen Haftungsausschluss für Ombudsteam, Beiräte, Berater und Parteien für während des Verfahrens getätigte Aussagen bzw. für Ombudsteam, Beiräte und Berater für aus der Einigung oder dem Schlichtungsspruch erwachsende Ansprüche; • die Rolle und Funktion externer Fachleute bzw. Berater, die dem Verfahren durch das Ombudsteam beigezogen werden bzw. von den Parteien beschäftigt werden; • die Dokumentationspflicht des Verfahrens durch das Ombudsteam. (3) Konsumenten und Unternehmen, die nicht Mitglied des Österreichischen Fertighausverbandes sind, sind jederzeit berechtigt, das Schlichtungs- verfahren vorzeitig zu beenden. Unternehmen, die Mitglieder des Österreichischen Fertighausverbandes sind, dürfen das Verfahren ohne triftigen Grund nicht vorzeitig für beendet erklären. (4) Der Vorsitzende des Ombudsteams kann das Verfahren wegen eines Bruchs der Verfahrensregeln durch mindestens eine Partei vorzeitig für beendet erklären. Die Parteien können gegen diese Entscheidung bei den Beiräten Einspruch erheben. Sprechen sich beide Beiräte für eine Fortsetzung des Verfahrens aus, ist dieses weiterzuführen. Die Parteien sind berechtigt, bei Bruch der Verfahrensregeln durch das Ombudsteam bei den Beiräten einen vorzeitigen Abbruch des Verfahrens zu beantragen. Sprechen sich beide Beiräte für einen Abbruch aus, so ist das Verfahren zu beenden. Der Leiter der Ombudsstelle kann auf Grund seiner Fachkenntnis ein Verfahren dann vorzeitig für beendet erklären, wenn dies aus fachlicher Sicht notwendig erscheint. Die Beiräte sind berechtigt, dagegen Einspruch zu erheben. Beharrt der Vorsitzende des Ombudsteams auf seinem Entschluss, so hat das Ombudsteam über einen Abbruch mit einfacher Stimmenmehrheit abzustimmen. Diese Entscheidung ist endgültig. 13
Version IV-final, 25. April 2013 (5) Während der Dauer des Verfahrens gilt, dass • keine mediale Berichterstattung oder sonstige Veröffentlichungen über den Verfahrensgegenstand oder den Stand der Verhandlungen vorgenommen oder erwirkt werden dürfen; • keine Anrufung einer anderen notifizieten Beschwerde- oder Schlichtungsstelle bzw. eines Gerichts oder einer Behörde erfolgen darf, ohne vorher das laufende Verfahren zu beenden; • keine Strafanzeige oder eine Sachverhaltsmitteilung wegen des Beschwerdegegenstandes erstattet werden darf, ohne vorher das laufende Verfahren zu beenden. § 8 Beendigung des Mediationsverfahrens (1) Das Mediationsverfahren endet entweder durch Einstellung gemäß § 10 oder mit einer Einigung der Parteien nach den Regeln der Mediation. Kommt ein solcher Vergleich nicht binnen längstens sechs Monaten nach der ersten Sitzung des Verfahrens zustande, so hat das Ombudsteam das Mediationsverfahren zu beenden und die Überleitung in ein Schlichtungsverfahren vorzuschlagen. Die Überleitung des Mediationsverfahrens in ein Schlichtungsverfahren muss von beiden Parteien befürwortet werden. (2) Mediatorische Einigung und deren Bindungswirkung Wird nach den Regeln der Mediation eine Einigung der Parteien erreicht, so ist diese Einigung schriftlich festzuhalten und vom Ombudsteam und den Parteien zu unterzeichnen. Die Einigung betreffende Ansprüche können lediglich gegen die jeweilig andere Partei, nicht jedoch gegen die Schlichtungsstelle gerichtet werden. (3) Wird die formulierte mediatorische Einigung nicht durch Unterschrift beider Parteien anerkannt, so bilden Sie eine Empfehlung der Schlichtungsstelle zur Beilegung des Konflikts. Über das Recht, trotz mediatorischer Einigung, die zuständigen Gerichte und Behörden anzurufen und über die Voraussetzungen der Bindungswirkung sind der Beschwerdeführer und die Partei gegen die sich die Beschwerde richtet vor Beginn des Verfahrens nachweislich in Kenntnis zu setzen. In der mediatorischen Einigung sind diese Rechte nochmals anzuführen. (4) 14
Version IV-final, 25. April 2013 Die Parteien sind über das Recht, einen prätorischen Vergleich gemäß § 433 ZPO abschließen zu können, zu belehren. Die Parteien sind über die Auswirkungen eines prätorischen Vergleichs zu belehren. § 9 Beendigung des Schlichtungsverfahrens (1) Das Schlichtungsverfahren endet entweder durch Einstellung gemäß § 10 oder mit einer Einigung der Parteien oder mit einem Schlichtungsspruch. Anzustreben ist grundsätzlich ein von allen beteiligen Parteien angenommener Vergleich. Kommt ein solcher Vergleich nicht binnen längstens sechs Monaten nach der ersten Sitzung des Schlichtungsverfahrens zustande, so hat das Ombudsteam in Absprache mit den Beiräten in geheimer Beratung einen Schlichtungsspruch zu erlassen. Sollte ein Schlichtungsverfahren nach einer beendeten Mediation eingeleitet werden, darf dieses nicht länger als zwei Monate dauern. Beim Vorliegen eines triftigen Grundes darf diese Frist im Einzelfall verlängert werden. Der Schlichtungsspruch erfolgt auf Basis der österreichischen Rechtsordnung. Billigkeitsentscheidungen sind möglich. (2) Einigung und deren Bindungswirkung Wird eine Einigung der Parteien erreicht, so ist diese Einigung schriftlich festzuhalten und vom Ombudsteam, von den Beiräten und den Parteien zu unterzeichnen. Die Einigung betreffende Ansprüche können lediglich gegen die jeweilig andere Partei, nicht jedoch gegen die Schlichtungsstelle gerichtet werden. (3) Schlichtungsspruch und dessen Bindungswirkung Endet das Verfahren ohne Einigung und entscheidet das Ombudsteam mit Schlichtungsspruch, so sind die Mitglieder des Österreichischen Fertighausverbandes an diesen Spruch jedenfalls gebunden. Unternehmen, die dem Österreichischen Fertighausverband nicht angehören und Konsumenten sind an den Schlichtungsspruch nur dann gebunden, wenn sie diesen binnen zwei Wochen ab Zugang durch Unterschrift anerkennen. Ungeachtet des angenommenen Schiedsspruchs steht es den Parteien frei, Ansprüche vor den zuständigen Gerichten oder Behörden geltend zu machen. Darüber ist die Schlichtungsstelle schriftlich zu informieren. 15
Version IV-final, 25. April 2013 Den Schiedsspruch betreffende Ansprüche können lediglich gegen die jeweilig andere Partei, nicht jedoch gegen die Schlichtungsstelle gerichtet werden. (4) Die Parteien sind über das Recht, einen prätorischen Vergleich gemäß § 433 ZPO abschließen zu können, zu belehren. Die Parteien sind über die Auswirkungen eines prätorischen Vergleichs zu belehren. (5) Werden die Einigung oder der Schiedsspruch nicht durch Unterschrift beider Parteien anerkannt, so bilden Sie eine Empfehlung der Schlichtungsstelle zur Beilegung des Konflikts. Über das Recht, trotz Einigung oder Schiedsspruch, die zuständigen Gerichte und Behörden anzurufen und über die Voraussetzungen der jeweiligen Bindungswirkungen sind der Beschwerdeführer und die Partei gegen die sich die Beschwerde richtet vor Beginn des Verfahrens nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sowohl in der Einigung als auch im Schiedsspruch sind diese Rechte nochmals anzuführen. § 10 Einstellung von „großen Verfahren“ (1) Das Mediations- oder Schlichtungsverfahren ist dann vorzeitig einzustellen, wenn • von einer Partei eine vorzeitige Beendigung gemäß § 6 Abs 3 bzw. § 7 Abs 3 gewünscht wird (Unternehmen des Österreichischen Fertighausverbandes müssen einen triftigen Grund nachweisen können); • durch den Vorsitzenden des Ombudsteams bzw. durch das Ombudsteam eine vorzeitige Beendigung gemäß § 6 Abs 4 bzw. § 7 Abs 4 beschlossen wird; • sich während des Verfahrens zeigt, dass der Tatbestand des § 3 Abs 2 Z3 oder Z4 gegeben ist; • die Partei gegen die sich die Beschwerde richtet Einsicht zeigt und den Beschwerdeanlass abstellt bzw. beseitigt oder dem Begehren des Beschwerdeführers sonst wie entspricht bzw. nachweislich die Absicht bekundet; • während des Verfahrens ein Umstand eintritt bzw. bekannt wird, der zur Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle für Fertighäuser führt; • das Verfahren unzulässig ist; • während des Verfahrens bekannt wird, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch schon vor Beginn des Verfahrens verjährt war; 16
Version IV-final, 25. April 2013 • das Verfahren eine Entscheidung erfordert, die ohne Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung nicht möglich ist. (2) Werden „große Verfahren“ eingestellt, so hat das Ombudsteam, bei Schlichtungsverfahren in Abstimmung mit den Beiräten, eine schriftliche Begründung zu verfassen und den Parteien zuzustellen. Dieser Begründung kann eine Beurteilung des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens beigegeben sein, für dessen Bindungswirkung sinngemäß die Ausführungen des § 8 Abs 2 und Abs 3 bzw. § 9 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 gelten. § 11 Verjährung Für die Dauer der „großen Verfahren“ und bis zum Ablauf von vier Wochen nach Zugang des Spruchs bzw. nach Zugang der von beiden Parteien, dem Ombudsteam unterfertigten Einigung oder der Einstellung des Verfahrens durch die Schlichtungsstelle ist der Fortlauf und der Ablauf der Verjährung sowie ähnlicher vertraglicher oder gesetzlicher Fristen gehemmt. § 12 Verschwiegenheit Das Ombudsteam, die Beiräte, zugezogene Berater sowie die Mitarbeiter des Österreichischen Fertighausverbandes, welche vom Ombudsteam mit Arbeiten betraut werden oder von Inhalten der Verfahren Kenntnis erlangen, sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle Inhalte, Tatsachen, Aussagen etc. der Verfahren verpflichtet. Ombudsteam und Mitarbeiter des Österreichischen Fertighausverbandes haben eine entsprechende generelle Verpflichtung zu unterfertigen, Beiräte und beigezogene Berater haben für das jeweilige Verfahren, bei dem sie zum Einsatz kommen, Verpflichtungen zu unterfertigen. § 13 Verfahrenskosten Der Österreichische Fertighausverband trägt die Kosten für den Betrieb der Schlichtungsstelle und insbesondere für anfallende Honorare für • das Ombudsteam; • die Beiräte; • weitere Berater, welche auf Beschluss des Leitungsteams dem Verfahren beigezogen werden. 17
Version IV-final, 25. April 2013 Der Österreichische Fertighausverband übernimmt nicht die Kosten für jene Berater, welche die Parteien dem Verfahren beiziehen. Konsumenten, welche Beschwerde gegen ein Mitglied des Österreichischen Fertighausverbandes führen, erwachsen keine Verfahrenskosten (ausgenommen sind eigene Kosten und Kosten für eigene Berater). Für Konsumenten, welche Beschwerde gegen ein Unternehmen führen, das nicht Mitglied des Österreichischen Fertighausverbandes ist, kann vom Ombudsteam ein einmaliger pauschaler Verfahrenskostenbeitrag von bis zu € 100,-- festgelegt werden. Mitgliedsbetrieben des Österreichischen Fertighausverbandes, welche Beschwerde gegen einen Konsumenten führen, erwachsen keine Verfahrenskosten (ausgenommen sind eigene Kosten und Kosten für eigene Berater). Für Unternehmen, die nicht Mitglied des Österreichischen Fertighausverbandes sind und die Beschwerde gegen einen Konsumenten führen, kann vom Ombudsteam ein eimaliger pauschaler Verfahrenskostenbeitrag von bis zu € 500,-- festgelegt werden. Allfällig verhängte Kostenbeiträge für Konsumenten und Unternehmen sind vor Beginn des Schlichtungsverfahrens bekannt zu geben. Verweigern Konsument oder Unternehmen die Leistung der Kostenbeiträge, so entscheidet das Ombudsteam, ob dennoch ein Schlichtungsverfahren stattfindet. § 14 Erlassung und Änderung der Verfahrensordnung Für die Erlassung und für Änderungen dieser Verfahrensordnung ist der Vorstand des Österreichischen Fertighauverbandes zuständig. Für Beschlussfassungen bedarf es eines Präsenzquorums von mindestens 50 Prozent. Beschlüsse benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 18
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