Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für Fertighäuser

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Version IV-final, 25. April 2013

                                                                                                                                             Verfahrensordnung der
                                                                                                                                       Schlichtungsstelle für Fertighäuser

Präambel

Die Schlichtungsstelle für Fertighäuser bietet Konsumentinnen1 und
Konsumenten2 ein transparentes, mehrstufiges Verfahren zur
außergerichtlichen Lösung von Konflikten mit Herstellern bzw. Anbietern
von Fertighäusern.

Die vorliegende Verfahrensordnung orientiert sich an der Empfehlung
98/257/EG der Europäischen Kommission vom 30. März 1998 betreffend
die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung
von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind. Die Schlichtungsstelle
ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
notifiziert und beim Österreichischen Fertighausverband eingerichtet.

Die Schlichtungsstelle ist kein Schiedsgericht im Sinne der österreich-
ischen Zivilprozessordnung.

Ziel der Schlichtungsstelle für Fertighäuser ist die rasche, unbürokratische
und außergerichtliche Lösung von Sachverhalten zwischen Unternehmen
und Konsumenten gemäß § 2 Abs 1. Dabei ist zu gewährleisten, dass der
durch zwingende Rechtsnormen eingeräumte Schutz des Konsumenten
nicht verlorengeht.

Informationen über Art und Wirkungsweise der Schlichtungsstelle für
Fertighäuser sind auf der Homepage des Österreichischen Fertighaus-
verbandes zu veröffentlichen. Die Schlichtungsstelle hat auf Anfrage alle
gewünschten Informationen in Zusammenhang mit Verfahren der
Schlichtungsstelle für Fertighäuser zu geben.

§ 1 Organisation der Schlichtungsstelle

(1) Besetzung
Die Leitung der Schlichtungsstelle hat ein gemäß
Zivilrechtsmediationsgesetz eingetragener Mediator, der vom
Österreichischen Fertighausverband für einen Zeitraum von mindestens
fünf Jahren zu bestellen ist und dessen Amtszeit nicht ohne triftigen Grund
beendet werden darf. Wiederbestellung ist möglich. Er ist in seiner
Funktion als Vorsitzender der Schlichtungsstelle unabhängig, weisungsfrei

	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  	
  
1
  Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im weiteren Text auf geschlechtsneutrale
Bezeichnungen verzichtet. Alle Begriffe in maskuliner Form gelten im Sinne der Gleichbehandlung
für beide Geschlechter.
2
  Der Begriff „Konsument“ in dieser Verfahrensordnung entspricht der Definition des Verbrauchers
in § 1 Abs 1 Z2 Konsumentenschutzgesetz.	
  	
  

	
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und unparteiisch. Er ist berechtigt, in „großen Verfahren“ im Sinne des § 4
Abs 4 und 5 einen ebenfalls unabhängigen, weisungsfreien und
unparteiischen Co-Mediator beizuziehen. Entscheidung und Auswahl
obliegen ausschließlich dem leitenden Mediator. Dem Mediator sind seitens
des Österreichischen Fertighausverbandes ein rechtlicher sowie ein
technischer Berater beizustellen. Auch diese sind in ihrer Tätigkeit
unabhängig, weisungsfrei und unparteiisch. Mediatoren und Berater bilden
gemeinsam das Ombudsteam.

Angehörige des Ombudssteams können auch Beschäftigte des
Österreichischen Fertighausverbandes sein, sie müssen jedoch die
erforderliche Qualifikationen besitzen und dürfen nicht in einem Zeitraum
von mindestens drei Jahren vor ihrer Bestellung für ein dem
Österreichischen Fertighausverband angehörendes Unternehmen tätig
gewesen sein.

Zusätzlich sind bei Schlichtungsverfahren im Sinne des § 4 Abs 5 die
Interessen des Konsumenten durch einen Vertreter der Arbeiterkammer
oder des Vereins für Konsumenteninformation und die Interessen des
Unternehmens durch einen Vertreter der Wirtschaftskammer oder einer
anderen berufsständischen Organisation zu vertreten. Diese Personen
werden als Beiräte bezeichnet.

Dem Vorsitzenden ist es freigestellt, bei Bedarf unabhängige Berater,
insbesondere Gutachter, Psychologen und Juristen, den Verfahren
beizuziehen.

(2) Aufgaben, Tätigkeiten und Pflichten der Funktionen
Ombudsteam
Der vorsitzende Mediator hat
   • das Ombudsteam zu leiten und zu koordinieren;
   • alle Angelegenheiten unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen
      und Gewissen zu beurteilen;
   • bei Bedarf einen Co-Mediator in das Ombudsteam zu bestellen;
   • bei Bedarf die Bestellung der Beiräte vorzunehmen;
   • bei Bedarf die Bestellung von externen fachlichen Beratern
      vorzunehmen;
   • die „großen Verfahren“ gemäß § 4 Abs 4 und 5 zu leiten;
   • über die Einstellung von „großen Verfahren“ wegen Bruchs der
      Verfahrensregeln (gemäß § 6 bzw. § 7) zu entscheiden;
   • einen jährlichen Bericht über die ergangenen Entscheidungen zu
      veröffentlichen, wobei die Anonymität der Parteien zu wahren ist
      und eine Auswertung hinsichtlich Art und Gegenstand der Verfahren
      enthalten sein muss.

Der technische und der rechtliche Berater haben
  • den Vorsitzenden bei allen seinen Tätigkeiten zu unterstützen;

	
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       •   alle Angelegenheiten unparteiisch, sachlich und nach bestem Wissen
           und Gewissen zu beurteilen;
       •   den Vorsitzenden fachlich zu beraten;
       •   den Parteien Lösungen aufzuzeigen.

Beiräte
Die Beiräte haben
   • die Interessen der Parteien zu fördern;
   • die Parteien zu beraten;
   • sich an der Lösungsfindung zu beteiligen.

Co-Mediator
Der Co-Mediator hat den vorsitzenden Mediator im Mediations- (§ 4 Abs 4)
sowie im Schlichtungsverfahren (§ 4 Abs 5) hinsichtlich der Leitung des
Verfahrens nach den Regeln der Mediation zu unterstützen.

Externe Berater
Dem Verfahren beigezogene externe Berater haben den technischen und
rechtlichen Berater des Ombudsteams, die Beiräte und die Parteien mit
fachlichen Expertisen in der Findung von Lösungen zu unterstützen.

(3) Sitz
Die Schlichtungsstelle für Fertighäuser ist beim Österreichischen
Fertighausverband eingerichtet. Sie ist berechtigt, alle erforderlichen
personellen und infrastrukturellen Einrichtungen des Österreichischen
Fertighausverbandes kostenlos zu nutzen. Zudem sind der
Schlichtungsstelle durch den Österreichischen Fertighausverband alle für
eine Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen und sachlichen
Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Zuständigkeit

Sowohl Konsumenten als auch Unternehmen können die
Schlichtungsstelle für Fertighäuser als Beschwerdeführer anrufen. Bei
Unternehmen ist zu unterscheiden, ob es sich um ein Mitglied des
Österreichischen Fertighausverbandes handelt oder um ein Unternehmen,
das dem Österreichischen Fertighausverband nicht angehört.

(1) Sachliche Zuständigkeit
Gegenstand der Beschwerde können alle mit dem Erwerb, der Errichtung
oder Nutzung eines Fertighauses, welches die Kriterien der ÖNORM B
2310 erfüllt, verbundenen Anliegen sein.

(2) Örtliche Zuständigkeit
Der Beschwerdeführer muss einen ordentlichen Wohnsitz bzw. einen
Firmensitz in Österreich oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
nachweisen.

	
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(3) Grenzüberschreitende Geschäfte
Die von den Parteien gemeinsam mit der Schlichtungsstelle erarbeitete
Lösung zur Beilegung der Streitsache führt nicht dazu,
   1. dass bei Nichtvorliegen einer Rechtskollision, der Verbraucher jenen
      Schutz verliert, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des
      Mitgliedstaates gewährt wird, in welchem er seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt hat.
   2. dass bei Vorliegen einer Rechtskollision – bei der das für den Kauf-
      oder Dienstleistungsvertrag geltende Recht gemäß Artikel 6 Absätze
      1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 bestimmt wird – der
      Verbraucher jenen Schutz verliert, der ihm durch die zwingenden
      Bestimmungen des Mitgliedstaates gewährt wird, in welchem er
      seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
   3. dass bei Vorliegen einer Rechtskollision – bei der das für den Kauf-
      oder Dienstleistungsvertrag geltende Recht gemäß Artikel 5 Absätze
      1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 bestimmt wird – der
      Verbraucher jenen Schutz verliert, der ihm durch die zwingenden
      Bestimmungen des Mitgliedstaates gewährt wird, in welchem er
      seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Unternehmen oder Konsumenten gegen die Beschwerde erhoben wird,
müssen entweder einen ordentlichen Wohnsitz bzw. einen Firmensitz in
Österreich oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben.

§ 3 Erstkontakt zur Schlichtungsstelle und Einleitung eines
Verfahrens

(1)
Konsumenten und Unternehmen können, sofern die Anforderungen des §
2 erfüllt sind, die Schlichtungsstelle entweder persönlich aufsuchen,
fernmündlich oder schriftlich per Post, elektronischer Post oder per Fax
kontaktieren und ihr Begehren vorbringen.

Handelt es sich nicht um eine bloße Anfrage (§ 4 Abs 1), so sind in
schriftlicher Ausführung zu übergeben bzw. zu übermitteln:
   • Name und Kontaktdaten jener natürlichen oder juristischen Person
       gegen die Beschwerde erhoben wird;
   • der Sachverhalt;
   • alle erforderlichen Unterlagen zur Dokumentation des Sachverhalts
       sowie
   • das Begehren an die Schlichtungsstelle.

Das Ombudssteam hat spätestens zwei Wochen nach Zugang des
Anliegens je nach der Natur des Anliegens mit einfacher Stimmenmehrheit

	
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über die Art des Verfahrens gemäß § 4 zu entscheiden, wobei prinzipiell
das für den vorliegenden Fall effizienteste und erfolgversprechendste
Verfahren zu wählen ist.

(2)
„Große Verfahren“ im Sinne des § 4 Abs 4 und 5 können nur dann
eingeleitet wird, wenn keiner der folgenden Ausschließungsgründe
gegeben ist.

Ein Verfahren ist dann nicht einzuleiten, wenn
   1. nicht mindestens eine Partei Konsument ist;
   2. sich die Beschwerde gegen ein Unternehmen welches nicht Mitglied
      des Österreichischen Fertighausverbandes ist oder gegen einen
      Konsumenten richtet und dieses/dieser einem Verfahren nicht
      ausdrücklich zustimmt;
   3. der Beschwerdefall bereits vor einer anderen notifizieten
      Beschwerde- oder Schlichtungsstelle bzw. vor einem Gericht
      anhängig ist oder anhängig war oder wenn die Angelegenheit durch
      einen außergerichtlichen Vergleich bereits beigelegt wurde;
   4. der Beschwerdeführer vor Anrufung der Schlichtungsstelle eine
      Strafanzeige oder eine Sachverhaltsmitteilung wegen des
      Beschwerdegegenstandes erstattet hat;
   5. der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch bereits
      verjährt ist;
   6. der Beschwerdegegenstand eindeutig durch andere, angemessenere
      Maßnahmen, insbesondere „kleine Verfahren“ gemäß § 4 Abs 2 und
      3, sonstige vermittelnde Gespräche, Gutachten oder die Darlegung
      eindeutiger gesetzlicher Regelungen, einer Lösung zugeführt werden
      kann;
   7. die Partei gegen die sich die Beschwerde richtet Einsicht zeigt und
      den Beschwerdeanlass abstellt bzw. beseitigt oder dem Begehren
      des Beschwerdeführers sonst wie entspricht bzw. nachweislich die
      Absicht bekundet.

Die Ablehnung der Einleitung eines „großen Verfahrens“ gemäß dieser
Verfahrensordnung hat dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis
gebracht und begründet zu werden.

(3)
Richtet sich die Beschwerde gegen eine Mitgliedsfirma des
Österreichischen Fertighausverbandes und entscheidet das Ombudsteam
ein Verfahren einzuleiten, so ist die Mitgliedsfirma verpflichtet, dem
Verfahren zuzustimmen.

(4)

	
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Die Phase der Einleitung eines Verfahrens endet mit dem Zugang der
Benachrichtigung über Ablehnung oder Einleitung eines Verfahrens beim
Beschwerdeführer.

§ 4 Verfahrensarten

Die Verfahrensarten der Schlichtungsstelle für Fertighäuser gliedern sich
in „Anfragen“, „kleine Verfahren“ und „große Verfahren“.

Kleine Verfahren sind
   • Moderierte Vermittlung und
   • Moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater.

Große Verfahren sind
  • Mediationsverfahren und
  • Schlichtungsverfahren.

Prinzipiell sind aus Gründen der Effizienz kleine Verfahren zur Lösung der
vorgebrachten Anliegen heranzuziehen. Fordert die Art bzw. Schwere des
Anliegens jedoch sogleich die Einsetzung eines großen Verfahrens, kann
ein solches ohne vorherige Nutzung einer Vorstufe angestrengt werden.
Auch ein Wechsel der Verfahrensart ist zulässig.

(1) Anfragen
Ist das Anliegen mit einer bloßen Auskunft zu erledigen, endet die
Tätigkeit der Schlichtungsstelle mit dieser. Die zweite Partei ist nicht
zwingend zu kontaktieren und über die gegebene Auskunft zu informieren.
Die Auskunft muss bis längstens einer Woche nach Zugang der Anfrage in
der Schlichtungsstelle gegeben werden und kann in einem persönlichen
Gespräch, fernmündlich oder schriftlich erfolgen.

Jede Anfrage ist zu dokumentieren und ist statistisch im jährlichen Bericht
zu erfassen.

(2) Moderierte Vermittlung
Bedarf es einer Vermittlung zwischen zwei Parteien, so ist die Partei gegen
die sich das Anliegen oder die Beschwerde richtet, entweder durch den
technischen oder durch den rechtlichen Berater des Ombudsteams zu
kontaktieren. Dem vorsitzenden Mediator ist aus Gründen der
Allparteilichkeit die Kontaktaufnahme mit der Partei, gegen die sich das
Anliegen oder die Beschwerde richtet, nicht gestattet. Vor einer
Kontaktaufnahme mit der vom Anliegen bzw. von der Beschwerde
betroffenen Partei ist dafür die Zustimmung der beschwerdeführenden
Partei einzuholen. Die Moderation des Vermittlungsversuchs obliegt je
nach Entscheidung des Leiters einem fachlich dazu am besten geeigneten

	
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Mitglied des Ombudsteams und kann auch vom vorsitzenden Mediator
selbst übernommen werden.

Die Vermittlungsversuche können in persönlichen Gesprächen,
fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Sitzungen in Anwesenheit beider
Parteien sowie Begehungen und Besichtigungen des
Beschwerdegegenstandes sind nicht zwingend vorzusehen.

Der Versuch einer moderierten Vermittlung endet
  • durch eine Lösung oder
  • durch den Wechsel der Verfahrensart oder
  • durch Abbruch.

Wird der Konflikt zwischen den Parteien gelöst, so ist die erzielte Lösung
durch das Ombudsteam schriftlich festzuhalten und beiden Parteien zu
übermitteln. Im Unterschied zu den „großen Verfahren“ bedarf es keiner
Unterfertigung der Lösung durch die Parteien, und diese entfaltet keinerlei
Bindungswirkung.

Stellt sich während des Lösungsversuchs heraus, dass ein Wechsel der
Verfahrensart eher Lösungsmöglichkeiten bietet, so kann die
Verfahrensart gewechselt werden. Über diese Möglichkeit hat das
Ombudsteam die Parteien zu informieren. Beide Parteien müssen einem
Wechsel der Verfahrensart zustimmen. Kommt es zu einem Wechsel der
Verfahrensart, wird die moderierte Vermittlung mit der Zustimmung der
Parteien zu einem Wechsel formal beendet.

Abzubrechen ist das Verfahren, wenn
  • sich die beschuldigte Partei weigert, an der moderierten Vermittlung
    mitzuwirken;
  • eine der Parteien während des Verfahrens eine weitere Mitwirkung
    verweigert;
  • binnen sechs Monaten ab Beginn der moderierten Vermittlung keine
    Lösung erzielt werden kann.

Im Fall eines Abbruchs endet das Verfahren durch einen Schlussbericht
des Ombudsteams. Im Schlussbericht hat die Begründung für den
Abbruch festgehalten zu werden, und er ist beiden Parteien zur Kenntnis
zu bringen.

Sowohl im Fall einer Lösung als auch im Fall eines Abbruchs ist die
moderierte Vermittlung zu dokumentieren und statistisch im jährlichen
Bericht zu erfassen.

(3) Moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater
Die moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater
unterscheidet sich von der moderierten Vermittlung dadurch, dass externe

	
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Berater und Experten, insbesondere Gutachter, dem Verfahren beigezogen
werden und Lösungsmöglichkeiten aufzeigen.

Zur Lösungsfindung können Besichtigungen und Begehungen des
Beschwerdegegenstandes durch das Ombudsteam angeordnet werden.

Der sonstige Ablauf dieser Verfahrensart entspricht den Ausführungen des
Abs 2.

(4) Mediationsverfahren
Stimmen beide Parteien zu, so kann auf Vorschlag des Ombudsteams oder
auf Vorschlag einer Partei die moderierte Vermittlung sowie die
moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater in ein
Mediationsverfahren gemäß Bundesgesetz über Mediation in
Zivilrechtssachen (ZivMediatG) BGBl. I Nr. 29/2003 übergehen.

Ergibt sich bereits im Zuge des Erstkontakts mit der Schlichtungsstelle die
Notwendigkeit eines Mediationsverfahrens gemäß ZivMediatG, so muss die
beschwerdeführende Partei die Zustimmung der Gegenpartei zu einem
Mediationsverfahren erwirken.

Parteistellung im Mediationsverfahren haben der Beschwerdeführer sowie
jene natürliche oder juristische Person gegen die sich der
Beschwerdeführer wendet. Den Parteien ist es auch gestattet, eigene
Berater dem Verfahren beizuziehen.

Die beteiligten Parteien sowie deren Berater sind über Ablauf und Regeln
des Mediationsverfahrens in Kenntnis zu setzen.

Das Mediationsverfahren wird im Rahmen von mündlichen Verhandlungen
geführt. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

Die erste Sitzung des Mediationsverfahrens muss spätestens vier Wochen
nach Eröffnung des Verfahrens anberaumt werden.

Die Anzahl der weiteren Sitzungen ist vom jeweiligen Fall abhängig und
hat während der ersten Sitzung im Wesentlichen festgelegt zu werden.

An den Sitzungen haben jedenfalls teilzunehmen:
   • das Ombudsteam;
   • die Parteien.

An den Sitzungen können zusätzlich teilnehmen:
   • vom Ombudsteam bestellte externe Berater;
   • Berater der Parteien, wobei diesen keine Parteistellung zukommt.

	
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Über jede Sitzung des Verfahrens hat ein Protokoll erstellt zu werden, das
allen am Verfahren teilnehmenden Personen in Kopie zu überlassen ist.

Das Mediationsverfahren ist nach Verfahrensregeln zu führen. Die Parteien
haben aus diesem Grund einen in der ersten Sitzung des Verfahrens zu
vereinbarenden Mediationsvertrag zu unterfertigen. Dieser Vertrag enthält
eine Einigung über die Verfahrensregeln.

Alle Anträge, Protokolle, Schriftsätze, Erklärungen, Entscheidungen etc.
sind in einem Akt bei der Schlichtungsstelle mindestens zehn Jahre zu
verwahren. Akteneinsicht erhalten nur die Parteien oder deren mit
Vollmacht ausgestattete Vertreter.

Der Schlichtungsstelle überlassene Originaldokumente sind nach
Beendigung des Verfahrens zurückzustellen.

(5) Schlichtungsverfahren
Stimmen beide Parteien zu, so kann auf Vorschlag des Ombudsteams oder
auf Vorschlag einer Partei die moderierte Vermittlung sowie die
moderierte Vermittlung unter Beiziehung externer fachlicher Berater sowie
das Mediationsverfahren in ein Schlichtungsverfahren übergehen.

Ergibt sich bereits im Zuge des Erstkontakts mit der Schlichtungsstelle die
Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens, so muss die beschwerde-
führende Partei die Zustimmung der Gegenpartei zu einem
Schlichtungsverfahren erwirken.

Kommt es zu einem Schlichtungsverfahren, so hat der Vorsitzende des
Ombudsteams einen Vertreter für die Wahrung der Interessen des
Konsumenten sowie einen Vertreter für die Wahrung der Interessen des
Unternehmens gemäß §1 Abs 1 zu bestellen (Beiräte).

Parteistellung im Schlichtungsverfahren haben der Beschwerdeführer
sowie jene natürliche oder juristische Person gegen die sich der
Beschwerdeführer wendet. Den Parteien ist es auch gestattet, eigene
Berater dem Verfahren beizuziehen.

Die beteiligten Parteien, deren Berater und die Beiräte sind über Ablauf
und Regeln des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis zu setzen.

Das Schlichtungsverfahren wird im Rahmen von mündlichen
Verhandlungen geführt. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

Die erste Sitzung des Schlichtungsverfahrens muss spätestens vier
Wochen nach Eröffnung des Verfahrens anberaumt werden.

	
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Die Anzahl der weiteren Sitzungen ist vom jeweiligen Fall abhängig und
hat während der ersten Sitzung im Wesentlichen festgelegt zu werden.

An den Sitzungen haben jedenfalls teilzunehmen:
   • das Ombudsteam;
   • die Beiräte;
   • die Parteien.

An den Sitzungen können zusätzlich teilnehmen:
   • vom Ombudsteam bestellte externe Berater;
   • Berater der Parteien, wobei diesen keine Parteistellung zukommt.

Über jede Sitzung des Verfahrens hat ein Protokoll erstellt zu werden, das
allen am Verfahren teilnehmenden Personen in Kopie zu überlassen ist.

Das Schlichtungsverfahren ist nach Verfahrensregeln zu führen. Die
Parteien haben aus diesem Grund einen in der ersten Sitzung des
Schlichtungsverfahrens zu vereinbarenden Vertrag zu unterfertigen.
Dieser Vertrag enthält eine Einigung über die Verfahrensregeln.

Alle Anträge, Protokolle, Schriftsätze, Erklärungen, Entscheidungen etc.
sind in einem Akt bei der Schlichtungsstelle mindestens zehn Jahre zu
verwahren. Akteneinsicht erhalten nur die Parteien oder deren mit
Vollmacht ausgestattete Vertreter.

Der Schlichtungsstelle überlassene Originaldokumente sind nach
Beendigung des Verfahrens zurückzustellen.

§ 5 Verfahrensregeln für kleine Verfahren

(1)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jederzeit zu wahren.

(2)
Konsumenten und Unternehmen, die nicht Mitglied des Österreichischen
Fertighausverbandes sind, sind jederzeit berechtigt, „kleine Verfahren“ zu
beenden.

Unternehmen, die Mitglieder des Österreichischen Fertighausverbandes
sind, dürfen das Verfahren ohne triftigen Grund nicht vorzeitig für beendet
erklären.

(4)
Der Leiter der Schlichtungsstelle kann auf Grund seiner moderatorischen
Fachkenntnis ein „kleines Verfahren“ dann vorzeitig für beendet erklären,
wenn dies notwendig erscheint. Die Parteien sind berechtigt, dagegen
Einspruch zu erheben. Beharrt der Vorsitzende des Ombudsteams auf

	
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seinem Entschluss, so hat das Ombudsteam über einen Abbruch mit
einfacher Stimmenmehrheit abzustimmen. Diese Entscheidung ist
endgültig.

§ 6 Verfahrensregeln für Mediationsverfahren

(1)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jederzeit zu wahren.

(2)
Zu Beginn des Mediationsverfahrens ist ein Mediationsvertrag zu
errichten, den die Mitglieder des Ombudsteams und die Parteien
unterfertigen.

Dieser Vertrag hat zu regeln bzw. festzuhalten:
   • den Gegenstand des Verfahrens;
   • die Freiwilligkeit der Parteien zur Teilnahme am Verfahren;
   • die Rollen des Ombudsteams im Verfahren;
   • die Verpflichtung des Ombudssteams zu absoluter Objektivität und
      Neutralität gegenüber den Parteien;
   • die Berechtigung für das Ombudsteam auch Einzelgespräche mit
      den Parteien führen zu dürfen, die der Vertraulichkeit unterliegen
      bzw. das Recht der Parteien solche Einzelgespräche vom
      Ombudsteam zu fordern;
   • die Berechtigung für den Vorsitzenden des Ombudsteams das
      Verfahren wegen Bruchs der Verfahrensregeln oder aus
      mediatorischen Beweggründen vorzeitig zu beenden;
   • einen Haftungsausschluss für Ombudsteam und die Parteien für
      während des Verfahrens getätigte Aussagen bzw. für das
      Ombudsteam für aus der Einigung erwachsende Ansprüche;
   • die Rolle und Funktion eventuell erforderlicher externer Fachleute
      bzw. Berater, die dem Verfahren durch das Ombudsteam
      beigezogen werden bzw. von den Parteien beschäftigt werden;
   • die Dokumentationspflicht des Verfahrens durch das Ombudsteam.

(3)
Konsumenten und Unternehmen, die nicht Mitglied des Österreichischen
Fertighausverbandes sind, sind jederzeit berechtigt, das
Mediationsverfahren vorzeitig zu beenden.

Unternehmen, die Mitglieder des Österreichischen Fertighausverbandes
sind, dürfen das Verfahren ohne triftigen Grund nicht vorzeitig für beendet
erklären.

(4)

	
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Der Vorsitzende des Ombudsteams kann das Verfahren wegen eines
Bruchs der Verfahrensregeln durch mindestens eine Partei vorzeitig für
beendet erklären.

Die Parteien können gegen diese Entscheidung Einspruch erheben.
Sprechen sich beide Parteien für eine Fortsetzung des Verfahrens aus, ist
dieses weiterzuführen.

Die Parteien sind berechtigt, bei Bruch der Verfahrensregeln durch das
Ombudsteam einen vorzeitigen Abbruch des Verfahrens zu beantragen.
Sprechen sich beide Parteien für einen Abbruch aus, so ist das Verfahren
zu beenden.

Der Leiter der Schlichtungsstelle kann auf Grund seiner Fachkenntnis ein
Verfahren dann vorzeitig für beendet erklären, wenn dies aus
mediatorischer Sicht notwendig erscheint. Die Parteien sind berechtigt,
dagegen Einspruch zu erheben. Beharrt der Vorsitzende des
Ombudsteams auf seinem Entschluss, so hat das Ombudsteam über einen
Abbruch mit einfacher Stimmenmehrheit abzustimmen. Diese
Entscheidung ist endgültig.

(5)
Während der Dauer des Mediationsverfahrens gilt, dass
   • keine mediale Berichterstattung oder sonstige Veröffentlichungen
     über den Verfahrensgegenstand oder den Stand der Verhandlungen
     vorgenommen oder erwirkt werden dürfen;
   • keine Anrufung einer anderen notifizieten Beschwerde- oder
     Schlichtungsstelle bzw. eines Gerichts oder einer Behörde erfolgen
     darf, ohne vorher das laufende Verfahren zu beenden;
   • keine Strafanzeige oder eine Sachverhaltsmitteilung wegen des
     Beschwerdegegenstandes erstattet werden darf, ohne vorher das
     laufende Verfahren zu beenden.

§ 7 Verfahrensregeln für Schlichtungsverfahren

(1)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jederzeit zu wahren.

(2)
Zu Beginn des Schlichtungsverfahrens ist ein Vertrag zu errichten, den die
Mitglieder des Ombudsteams, die Beiräte und die Parteien unterfertigen.

Dieser Vertrag hat zu regeln bzw. festzuhalten:
   • den Gegenstand des Verfahrens;
   • die Freiwilligkeit der Parteien zur Teilnahme am Verfahren;
   • die Rollen des Ombudsteams und der Beiräte im Verfahren;

	
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Version IV-final, 25. April 2013

       •   die Verpflichtung des Ombudssteams zu absoluter Objektivität und
           Neutralität gegenüber den Parteien;
       •   die Berechtigung für das Ombudsteam auch Einzelgespräche mit
           den Parteien führen zu dürfen, die der Vertraulichkeit unterliegen
           bzw. das Recht der Parteien solche Einzelgespräche vom
           Ombudsteam zu fordern;
       •   die Berechtigung für den Vorsitzenden des Ombudsteams das
           Verfahren wegen Bruchs der Verfahrensregeln vorzeitig zu beenden;
       •   einen Haftungsausschluss für Ombudsteam, Beiräte, Berater und
           Parteien für während des Verfahrens getätigte Aussagen bzw. für
           Ombudsteam, Beiräte und Berater für aus der Einigung oder dem
           Schlichtungsspruch erwachsende Ansprüche;
       •   die Rolle und Funktion externer Fachleute bzw. Berater, die dem
           Verfahren durch das Ombudsteam beigezogen werden bzw. von den
           Parteien beschäftigt werden;
       •   die Dokumentationspflicht des Verfahrens durch das Ombudsteam.

(3)
Konsumenten und Unternehmen, die nicht Mitglied des Österreichischen
Fertighausverbandes sind, sind jederzeit berechtigt, das Schlichtungs-
verfahren vorzeitig zu beenden.

Unternehmen, die Mitglieder des Österreichischen Fertighausverbandes
sind, dürfen das Verfahren ohne triftigen Grund nicht vorzeitig für beendet
erklären.

(4)
Der Vorsitzende des Ombudsteams kann das Verfahren wegen eines
Bruchs der Verfahrensregeln durch mindestens eine Partei vorzeitig für
beendet erklären.

Die Parteien können gegen diese Entscheidung bei den Beiräten Einspruch
erheben. Sprechen sich beide Beiräte für eine Fortsetzung des Verfahrens
aus, ist dieses weiterzuführen.

Die Parteien sind berechtigt, bei Bruch der Verfahrensregeln durch das
Ombudsteam bei den Beiräten einen vorzeitigen Abbruch des Verfahrens
zu beantragen. Sprechen sich beide Beiräte für einen Abbruch aus, so ist
das Verfahren zu beenden.

Der Leiter der Ombudsstelle kann auf Grund seiner Fachkenntnis ein
Verfahren dann vorzeitig für beendet erklären, wenn dies aus fachlicher
Sicht notwendig erscheint. Die Beiräte sind berechtigt, dagegen Einspruch
zu erheben. Beharrt der Vorsitzende des Ombudsteams auf seinem
Entschluss, so hat das Ombudsteam über einen Abbruch mit einfacher
Stimmenmehrheit abzustimmen. Diese Entscheidung ist endgültig.

	
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Version IV-final, 25. April 2013

(5)
Während der Dauer des Verfahrens gilt, dass
   • keine mediale Berichterstattung oder sonstige Veröffentlichungen
     über den Verfahrensgegenstand oder den Stand der Verhandlungen
     vorgenommen oder erwirkt werden dürfen;
   • keine Anrufung einer anderen notifizieten Beschwerde- oder
     Schlichtungsstelle bzw. eines Gerichts oder einer Behörde erfolgen
     darf, ohne vorher das laufende Verfahren zu beenden;
   • keine Strafanzeige oder eine Sachverhaltsmitteilung wegen des
     Beschwerdegegenstandes erstattet werden darf, ohne vorher das
     laufende Verfahren zu beenden.

§ 8 Beendigung des Mediationsverfahrens

(1)
Das Mediationsverfahren endet entweder durch Einstellung gemäß § 10
oder mit einer Einigung der Parteien nach den Regeln der Mediation.
Kommt ein solcher Vergleich nicht binnen längstens sechs Monaten nach
der ersten Sitzung des Verfahrens zustande, so hat das Ombudsteam das
Mediationsverfahren zu beenden und die Überleitung in ein
Schlichtungsverfahren vorzuschlagen. Die Überleitung des
Mediationsverfahrens in ein Schlichtungsverfahren muss von beiden
Parteien befürwortet werden.

(2)
Mediatorische Einigung und deren Bindungswirkung
Wird nach den Regeln der Mediation eine Einigung der Parteien erreicht,
so ist diese Einigung schriftlich festzuhalten und vom Ombudsteam und
den Parteien zu unterzeichnen.

Die Einigung betreffende Ansprüche können lediglich gegen die jeweilig
andere Partei, nicht jedoch gegen die Schlichtungsstelle gerichtet werden.

(3)
Wird die formulierte mediatorische Einigung nicht durch Unterschrift
beider Parteien anerkannt, so bilden Sie eine Empfehlung der
Schlichtungsstelle zur Beilegung des Konflikts.

Über das Recht, trotz mediatorischer Einigung, die zuständigen Gerichte
und Behörden anzurufen und über die Voraussetzungen der
Bindungswirkung sind der Beschwerdeführer und die Partei gegen die sich
die Beschwerde richtet vor Beginn des Verfahrens nachweislich in Kenntnis
zu setzen. In der mediatorischen Einigung sind diese Rechte nochmals
anzuführen.

(4)

	
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Version IV-final, 25. April 2013

Die Parteien sind über das Recht, einen prätorischen Vergleich gemäß
§ 433 ZPO abschließen zu können, zu belehren. Die Parteien sind über die
Auswirkungen eines prätorischen Vergleichs zu belehren.

§ 9 Beendigung des Schlichtungsverfahrens

(1)
Das Schlichtungsverfahren endet entweder durch Einstellung gemäß §
10 oder mit einer Einigung der Parteien oder mit einem
Schlichtungsspruch. Anzustreben ist grundsätzlich ein von allen
beteiligen Parteien angenommener Vergleich. Kommt ein solcher Vergleich
nicht binnen längstens sechs Monaten nach der ersten Sitzung des
Schlichtungsverfahrens zustande, so hat das Ombudsteam in Absprache
mit den Beiräten in geheimer Beratung einen Schlichtungsspruch zu
erlassen. Sollte ein Schlichtungsverfahren nach einer beendeten Mediation
eingeleitet werden, darf dieses nicht länger als zwei Monate dauern. Beim
Vorliegen eines triftigen Grundes darf diese Frist im Einzelfall verlängert
werden. Der Schlichtungsspruch erfolgt auf Basis der österreichischen
Rechtsordnung. Billigkeitsentscheidungen sind möglich.

(2)
Einigung und deren Bindungswirkung
Wird eine Einigung der Parteien erreicht, so ist diese Einigung schriftlich
festzuhalten und vom Ombudsteam, von den Beiräten und den Parteien zu
unterzeichnen.

Die Einigung betreffende Ansprüche können lediglich gegen die jeweilig
andere Partei, nicht jedoch gegen die Schlichtungsstelle gerichtet werden.

(3)
Schlichtungsspruch und dessen Bindungswirkung
Endet das Verfahren ohne Einigung und entscheidet das Ombudsteam mit
Schlichtungsspruch, so sind die Mitglieder des Österreichischen
Fertighausverbandes an diesen Spruch jedenfalls gebunden.

Unternehmen, die dem Österreichischen Fertighausverband nicht
angehören und Konsumenten sind an den Schlichtungsspruch nur dann
gebunden, wenn sie diesen binnen zwei Wochen ab Zugang durch
Unterschrift anerkennen.

Ungeachtet des angenommenen Schiedsspruchs steht es den Parteien frei,
Ansprüche vor den zuständigen Gerichten oder Behörden geltend zu
machen. Darüber ist die Schlichtungsstelle schriftlich zu informieren.

	
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Version IV-final, 25. April 2013

Den Schiedsspruch betreffende Ansprüche können lediglich gegen die
jeweilig andere Partei, nicht jedoch gegen die Schlichtungsstelle gerichtet
werden.

(4)
Die Parteien sind über das Recht, einen prätorischen Vergleich gemäß
§ 433 ZPO abschließen zu können, zu belehren. Die Parteien sind über die
Auswirkungen eines prätorischen Vergleichs zu belehren.

(5)
Werden die Einigung oder der Schiedsspruch nicht durch Unterschrift
beider Parteien anerkannt, so bilden Sie eine Empfehlung der
Schlichtungsstelle zur Beilegung des Konflikts.

Über das Recht, trotz Einigung oder Schiedsspruch, die zuständigen
Gerichte und Behörden anzurufen und über die Voraussetzungen der
jeweiligen Bindungswirkungen sind der Beschwerdeführer und die Partei
gegen die sich die Beschwerde richtet vor Beginn des Verfahrens
nachweislich in Kenntnis zu setzen. Sowohl in der Einigung als auch im
Schiedsspruch sind diese Rechte nochmals anzuführen.

§ 10 Einstellung von „großen Verfahren“

(1)
Das Mediations- oder Schlichtungsverfahren ist dann vorzeitig
einzustellen, wenn
   • von einer Partei eine vorzeitige Beendigung gemäß § 6 Abs 3 bzw. §
      7 Abs 3 gewünscht wird (Unternehmen des Österreichischen
      Fertighausverbandes müssen einen triftigen Grund nachweisen
      können);
   • durch den Vorsitzenden des Ombudsteams bzw. durch das
      Ombudsteam eine vorzeitige Beendigung gemäß § 6 Abs 4 bzw. § 7
      Abs 4 beschlossen wird;
   • sich während des Verfahrens zeigt, dass der Tatbestand des § 3 Abs
      2 Z3 oder Z4 gegeben ist;
   • die Partei gegen die sich die Beschwerde richtet Einsicht zeigt und
      den Beschwerdeanlass abstellt bzw. beseitigt oder dem Begehren
      des Beschwerdeführers sonst wie entspricht bzw. nachweislich die
      Absicht bekundet;
   • während des Verfahrens ein Umstand eintritt bzw. bekannt wird, der
      zur Unzuständigkeit der Schlichtungsstelle für Fertighäuser führt;
   • das Verfahren unzulässig ist;
   • während des Verfahrens bekannt wird, dass der vom
      Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch schon vor Beginn des
      Verfahrens verjährt war;

	
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Version IV-final, 25. April 2013

       •   das Verfahren eine Entscheidung erfordert, die ohne Klärung einer
           Rechtsfrage von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung nicht
           möglich ist.

(2)
Werden „große Verfahren“ eingestellt, so hat das Ombudsteam, bei
Schlichtungsverfahren in Abstimmung mit den Beiräten, eine schriftliche
Begründung zu verfassen und den Parteien zuzustellen. Dieser
Begründung kann eine Beurteilung des Sachverhalts zum Zeitpunkt der
Einstellung des Verfahrens beigegeben sein, für dessen Bindungswirkung
sinngemäß die Ausführungen des § 8 Abs 2 und Abs 3 bzw. § 9 Abs 2, Abs
3 und Abs 4 gelten.

§ 11 Verjährung

Für die Dauer der „großen Verfahren“ und bis zum Ablauf von vier Wochen
nach Zugang des Spruchs bzw. nach Zugang der von beiden Parteien,
dem Ombudsteam unterfertigten Einigung oder der Einstellung des
Verfahrens durch die Schlichtungsstelle ist der Fortlauf und der Ablauf der
Verjährung sowie ähnlicher vertraglicher oder gesetzlicher Fristen
gehemmt.

§ 12 Verschwiegenheit

Das Ombudsteam, die Beiräte, zugezogene Berater sowie die Mitarbeiter
des Österreichischen Fertighausverbandes, welche vom Ombudsteam mit
Arbeiten betraut werden oder von Inhalten der Verfahren Kenntnis
erlangen, sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über alle Inhalte,
Tatsachen, Aussagen etc. der Verfahren verpflichtet.

Ombudsteam und Mitarbeiter des Österreichischen Fertighausverbandes
haben eine entsprechende generelle Verpflichtung zu unterfertigen,
Beiräte und beigezogene Berater haben für das jeweilige Verfahren, bei
dem sie zum Einsatz kommen, Verpflichtungen zu unterfertigen.

§ 13 Verfahrenskosten

Der Österreichische Fertighausverband trägt die Kosten für den Betrieb
der Schlichtungsstelle und insbesondere für anfallende Honorare für
   • das Ombudsteam;
   • die Beiräte;
   • weitere Berater, welche auf Beschluss des Leitungsteams dem
      Verfahren beigezogen werden.

	
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Version IV-final, 25. April 2013

Der Österreichische Fertighausverband übernimmt nicht die Kosten für
jene Berater, welche die Parteien dem Verfahren beiziehen.

Konsumenten, welche Beschwerde gegen ein Mitglied des Österreichischen
Fertighausverbandes führen, erwachsen keine Verfahrenskosten
(ausgenommen sind eigene Kosten und Kosten für eigene Berater).

Für Konsumenten, welche Beschwerde gegen ein Unternehmen führen,
das nicht Mitglied des Österreichischen Fertighausverbandes ist, kann vom
Ombudsteam ein einmaliger pauschaler Verfahrenskostenbeitrag von bis
zu € 100,-- festgelegt werden.

Mitgliedsbetrieben des Österreichischen Fertighausverbandes, welche
Beschwerde gegen einen Konsumenten führen, erwachsen keine
Verfahrenskosten (ausgenommen sind eigene Kosten und Kosten für
eigene Berater).

Für Unternehmen, die nicht Mitglied des Österreichischen
Fertighausverbandes sind und die Beschwerde gegen einen Konsumenten
führen, kann vom Ombudsteam ein eimaliger pauschaler
Verfahrenskostenbeitrag von bis zu € 500,-- festgelegt werden.

Allfällig verhängte Kostenbeiträge für Konsumenten und Unternehmen
sind vor Beginn des Schlichtungsverfahrens bekannt zu geben. Verweigern
Konsument oder Unternehmen die Leistung der Kostenbeiträge, so
entscheidet das Ombudsteam, ob dennoch ein Schlichtungsverfahren
stattfindet.

§ 14 Erlassung und Änderung der Verfahrensordnung

Für die Erlassung und für Änderungen dieser Verfahrensordnung ist der
Vorstand des Österreichischen Fertighauverbandes zuständig. Für
Beschlussfassungen bedarf es eines Präsenzquorums von mindestens 50
Prozent. Beschlüsse benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.

	
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