Erläuterungen zur Tagesordnung - Direktorin
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Bundesrat Berlin, den 29. September 2022 Direktorin Erläuterungen zur Tagesordnung der 1025. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 7. Oktober 2022, 9.30 Uhr
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite 1. Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen gemäß Artikel 105 Absatz 3 GG Drucksache 464/22 Ausschussbeteiligung - Fz - 1 2. Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs- förderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 465/22 Ausschussbeteiligung -K- 2 ...
- II - Seite 3. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des § 362 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG Antrag des Freistaates Sachsen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR Drucksache 469/22 3 4. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG Antrag des Landes Niedersachsen Drucksache 403/22 (neu) Drucksache 403/1/22 Ausschussbeteiligung - R - In - 4 5. Entschließung des Bundesrates - Dringender Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern Drucksache 445/22 Drucksache 445/1/22 Ausschussbeteiligung - G - EU - Wi - 5 ...
- III - Seite 6. Entschließung des Bundesrates "Kurzfristige Sicherung der Liquidität der Krankenhäuser, der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie von medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen wegen außerordentlicher Steigerungen bei Energie- und Sachkosten" Antrag der Länder Bayern, Baden- Württemberg, Schleswig-Holstein Drucksache 447/22 Ausschussbeteiligung -G- 6 7. Entschließung des Bundesrates "Nachhaltige Stärkung des Zivil- und Katastrophenschutzes durch den Bund" Antrag der Länder Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein Drucksache 438/22 Ausschussbeteiligung - In - Fz - 7 8. Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen zur Bewältigung zivilgerichtlicher Massenverfahren und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Justiz" Antrag der Länder Hessen und Sachsen-Anhalt Drucksache 342/22 Ausschussbeteiligung -R-U- 8 ...
- IV - Seite 9. Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Strafprozess- ordnung - Erweiterung der Hemmungstatbestände in § 229 StPO um Fälle der höheren Gewalt Antrag des Landes Niedersachsen Drucksache 402/22 Ausschussbeteiligung -R- 9 10. Entschließung des Bundesrates zur angemessenen Beteiligung des Bundes an den Kosten für Staatsschutzsachen Antrag der Länder Bayern, Sachsen- Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern Drucksache 430/22 Ausschussbeteiligung -R- 10 11. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 422/22 Drucksache 422/1/22 Ausschussbeteiligung - AIS - FS - G - - In - K - Wi - 11 12. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 408/22 Drucksache 408/1/22 (neu) Ausschussbeteiligung - FJ - FS - Fz - - In - K - 12 ...
-V- Seite 13. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 409/22 zu Drucksache 409/22 Drucksache 409/1/22 Ausschussbeteiligung - Fz - Wi - 13 14. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 410/22 Drucksache 410/1/22 Ausschussbeteiligung - G - AIS - FS - - In - K - 14 15. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 411/22 Drucksache 411/1/22 Ausschussbeteiligung - U - AV - G - - In - 15 ...
- VI - Seite 16. Entwurf eines Gesetzes zu der Änderungsvereinbarung vom 8. August 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zum Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 412/22 Ausschussbeteiligung - Vk - 16 17. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrie- emissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt- verschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien COM(2022) 156 final; Ratsdok. 8064/22 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 176/22 zu Drucksache 176/22 Drucksache 176/1/22 Ausschussbeteiligung - EU - AV - G - - In - U - Wi - 17 18. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue europäische Innovationsagenda COM(2022) 332 final gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 341/22 Drucksache 341/1/22 Ausschussbeteiligung - EU - AIS - FJ - - In - K - U - - Wi - 18 ...
- VII - Seite 19. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) COM(2022) 223 final gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 419/22 Drucksache 419/1/22 Ausschussbeteiligung - EU - AV - Fz - - Wi - 19 20. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schengen- Statusbericht 2022 COM(2022) 301 final; Ratsdok. 9478/22 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 396/22 Drucksache 396/1/22 Ausschussbeteiligung - EU - In - R - 20 21. Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung - GAPInVeKoSV) gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 346/22 Drucksache 346/1/22 Ausschussbeteiligung - AV - U - 21 ...
- VIII - Seite 22. Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungs- verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 391/22 Ausschussbeteiligung - AV - G - 22 23. Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 392/22 Drucksache 392/1/22 Ausschussbeteiligung - AV - 23 24. Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung - FVerlV) gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 423/22 Ausschussbeteiligung - Fz - 24 25. Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis- Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 393/22 Drucksache 393/1/22 Ausschussbeteiligung -G- 25 ...
- IX - Seite 26. Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahme- verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 394/22 Drucksache 394/1/22 Ausschussbeteiligung - G - In - 26 27. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 424/22 Ausschussbeteiligung - U - Wi - 27 28. Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 425/22 Ausschussbeteiligung - U - Wi - 28
-1- Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 1: Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Drucksache: 464/22 Die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems - im Weiteren: Systemrichtlinie - regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG - im Weiteren: Alkoholstrukturrichtlinie - regelt die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke. Mit dem vorliegenden Gesetz werden diese beiden Richtlinien umgesetzt. Wesentliche Neuerung der Systemrichtlinie ist die Umstellung der Abwicklung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von einem Verfahren mit Begleitdokumenten im Papierformat auf ein EDV-gestütztes System. Weitere Maßnahmen sollen Bürokratieabbau und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung mit sich bringen. So dürfen zum Beispiel Entlastungsanmeldungen zur Beantragung von Steuerentlastungen künftig monatlich statt wie bisher nur vierteljährlich vorgenommen werden. Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung wird ein Steuerbefreiungstatbestand in das Biersteuergesetz aufgenommen, sofern Bier zu wissenschaftlichen Zwecken hergestellt wird. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 1 (a) - Mit der Alkoholstrukturrichtlinie wird unter anderem ein Zertifizierungssystem für bestimmte (Klein-)Produzenten zur Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt. Außerdem werden künftig alle Zutaten von Bier, einschließlich der nach Abschluss der Gärung beigefügten Zutaten, bei der Bemessung der Stammwürze (°P = Grad Plato) berücksichtigt. Der Bundesrat hatte zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und unter anderem vorgeschlagen, die Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Bier zu entfristen. Dem ist der Deutsche Bundestag bei der Beschlussfassung nachgekommen. In Artikel 12 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungssteigerungen bis Ende des Jahres 2023 verlängert. Wegen der zeitlichen Verschiebung des vorliegenden Gesetzgebungsverfahren ist eine Anpassung des ursprünglich als Artikel 17 des Gesetzentwurfs korrigierte Modernisierung des Tabaksteuerrechts erforderlich, da das Tabaksteuermoder- nisierungsgesetz bereits zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Stattdessen enthält der Artikel 17 nunmehr eine Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes. Damit wird die Grundlage für Refinanzierungen der Zuweisungsgeschäfte der Bundesregierung zur Liquiditätssicherung von Energieunternehmen geschaffen. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
-2- Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 2: Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG) Drucksache: 465/22 I. Zum Inhalt des Gesetzes Die vollständige oder ergänzende Finanzierung einer Ausbildung durch Neben- tätigkeiten kann insbesondere für Auszubildende eine bedeutende Rolle spielen, die vom BAföG-Bezug ausgeschlossen sind. Die Lockdowns während der Coronapandemie konnten für Auszubildende mit Nebentätigkeiten zum Beispiel in der Gastronomie zu erheblichen finanziellen Problemen führen. Mit dem Ge- setz soll daher die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverord- nung ohne Zustimmung des Bundesrates im Falle einer bundesweiten Notlage, die den Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten in erhebli- chem Ausmaß beeinträchtigt, das BAföG vorübergehend für einen Personen- kreis zu öffnen, der normalerweise vom BAföG-Bezug ausgeschlossen wäre. Begünstigter Personenkreis sind insbesondere Auszubildende, die eine Ausbil- dungsstätte nach § 2 BAföG im Inland besuchen. Sofern die Notlage es nahe- legt, können zum Beispiel auch Grenzpendler in die Förderung einbezogen werden. II. Zum Gang der Beratungen Der Bundesrat hat in seiner 1023. Sitzung am 8. Juli 2022 zu dem Gesetzent- wurf Stellung genommen (vergleiche BR-Drucksache 241/22 (Beschluss)). Der Deutsche Bundestag hat in seiner 54. Sitzung am 22. September 2022 aufgrund der Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (vergleiche BT-Drucksache 20/3589) das Gesetz in der Ausschussfassung angenommen. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 2 (a) - III. Empfehlung des Ausschusses für Kulturfragen Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
-3- Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 3: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des § 362 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte - Antrag des Freistaates Sachsen - Drucksache: 469/22 Zum Inhalt des Gesetzesantrags Der Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, in der Heilfürsorge – statt der bisherigen Krankenversichertenkarte – die elektronische Gesundheitskarte auch für die Heilfürsorgeberechtigten auszugeben sowie die elektronische Patientenakte ein- zuführen. Diese Möglichkeit soll auch für Beihilfeberechtigte und deren be- rücksichtigungsfähige Angehörige eröffnet werden. Um die Möglichkeit der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten an die Beamtengruppen, die heilfürsorge- oder beihilfeberechtigt sind, zu schaffen, ist § 362 SGB V ent- sprechend zu ändern. Zur Begründung führt der Freistaat Sachsen aus, dass seit dem 1. Januar 2015 für die gesetzlich Versicherten ausschließlich die elektronische Gesundheitskar- te als Versicherungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversi- cherung in Anspruch nehmen zu können, gelte. Die Heilfürsorge stelle als sonstiger Kostenträger eine Krankenkasse insbeson- dere für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Polizei, der Fachrich- tung Polizei beim Verfassungsschutz sowie der Fachrichtung Feuerwehr dar und nehme als solche am Abrechnungssystem der gesetzlichen Krankenkassen über die Kassenärztlichen Vereinigungen teil. Bisher habe an die Heilfürsorge- berechtigten nur die Krankenversichertenkarte – das Vorgängermodell der elektronischen Gesundheitskarte – ausgegeben werden können. Die Kranken- versichertenkarte werde zwar, wie vertraglich vereinbart, in den Arztpraxen noch akzeptiert, jedoch führe die Abrechnung über die Krankenversichertenkar- te oftmals zu Softwareakzeptanzproblemen, so dass es infolgedessen zu höheren ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 3 (a) - Kosten bei der Heilfürsorge komme. Eine ähnliche Problematik stelle sich bei Beihilfeberechtigten beziehungsweise deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dort sei zwar grundsätzlich kein Versicherungsnachweis erforderlich, da die Behandlung in der Regel als Selbst- zahler erfolge, dennoch sollte auch diesem Personenkreis die Möglichkeit der Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte eingeräumt werden. Für Beihil- feberechtigte beziehungsweise deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die bislang dazu verpflichtet seien, eine beihilfekonforme private Krankenversiche- rung abzuschließen, erfolge dies durch die private Krankenversicherung. Jedoch gebe es derzeit in einigen Ländern Überlegungen, den Bemessungssatz in der Beihilfe für bestimmte Personengruppen auf 100 Prozent zu erhöhen, so dass die Notwendigkeit für eine ergänzende private Krankenversicherung entfalle. Folglich könnten diese dann auch keine elektronische Gesundheitskarte mehr von einem Krankenversicherungsunternehmen erhalten. Dies müsse sodann über die Beihilfeträger erfolgen. Der Gesetzesantrag wird in der Plenarsitzung am 7. Oktober 2022 voraussicht- lich vorgestellt und anschließend dem Gesundheitsausschuss zur weiteren Bera- tung zugewiesen werden.
-4- Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 4: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention - Antrag des Landes Niedersachsen - Drucksache: 403/22 (neu) I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist beabsichtigt, eine Sicherheitslücke im Umgang mit psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern zu schließen. Da- zu soll § 463 der Strafprozessordnung ergänzt werden. Zum Verständnis des Problems: Gerichte können Straftäter zu einer Unterbrin- gung in einer psychiatrischen Klinik oder Entziehungsanstalt (kurz: Maßregel- vollzug) verurteilen. Es ist möglich, dass Betroffene vorzeitig aus dem Maßre- gelvollzug entlassen werden und der Rest der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn eine weitere stationäre Behandlung nicht mehr erforder- lich erscheint. Ist eine Person „auf Bewährung“ und erleidet einen Suchtmittel-Rückfall oder die psychische Erkrankung verschlechtert sich akut, gibt es bereits jetzt die rechtliche Möglichkeit, diese Person vorübergehend wieder stationär im ge- schlossenen Maßregelvollzug weiter zu behandeln (sogenannte Kriseninterven- tion) und so den Widerruf der Bewährung zu vermeiden. Drohen durch die Per- son noch vor Beginn der „Krisenintervention“ erhebliche rechtswidrige Strafta- ten, so kann das zuständige Gericht die Krisenintervention zugleich für sofort vollziehbar erklären. Im Zusammenhang mit dieser sofort vollziehbaren Krisen- intervention fehle es in Deutschland aktuell an einer Regelung, durch die eine unmittelbare Vollstreckung und Überführung in die stationäre Behandlung er- möglicht werde. Selbst unter Nutzung aller bestehenden Regelungen muss auf- grund formaler Abläufe ein Zeitraum von mindestens 24 Stunden abgewartet werden. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 4 (a) - Dieser Zeitraum soll nach dem vorgelegten Gesetzentwurf Niedersachsens bei besonders eilbedürftigen Fallkonstellationen entfallen können. Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll es ermöglicht werden, dass die so- fort vollziehbare „Krisenintervention“ besser als bislang auch Eilmaßnahmen bei hochakuten psychischen Störungen gefährlicher Verurteilter mit einer zügi- gen Rückführung in die stationäre Therapie im Maßregelvollzug für die Dauer der angeordneten Krisenintervention erfasst. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Rechtsausschuss und der Innenausschuss empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
-5- Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 5: Entschließung des Bundesrats - Dringender Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR) - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern - Drucksache: 445/22 I. Zum Inhalt der Entschließung Vor dem Hintergrund der mit der Umsetzung der MDR einhergehenden großen Herausforderungen und Problemen, soll sich der Bundesrat zur Gewährleistung der Patientenversorgung unter anderem für folgende Maßnahmen aussprechen: – Sofortige Lösungen für versorgungsrelevante Nischenprodukte (so genann- te „Orphan Devices“), deren Herstellung aufgrund der geringen Stück- und Absatzzahl angesichts der hohen Zertifizierungskosten nach Maßgabe der MDR unwirtschaftlich geworden ist und die deshalb vom Markt genommen werden. – Zeitnahe Erleichterungen für Bestandsprodukte (so genannte „Legacy De- vices“), die sich über Jahre hinweg auf dem Markt bewährt haben. – Gewährleistung einer zügigen Sicherstellung der Zertifizierung von neuen, innovativen Medizinprodukten in Europa. Zur Begründung führen die antragstellenden Länder an, dass zum einen ein deutlich gestiegener Aufwand für die Zertifizierung von Medizinprodukten zu verzeichnen sei, der sich in erhöhten Kosten und der Bindung von Personalres- sourcen auf Herstellerseite manifestiere; zum anderen zeichne sich insbesondere für Nischenprodukte eine immer deutlichere Versorgungsproblematik ab. Zu befürchten sei, dass Hersteller als Konsequenz wegen gestiegener Kosten und Aufwand, sichere und bewährte Medizinprodukte – wie zum Beispiel Herzka- theter speziell für Säuglinge – vom Markt nehmen. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 5 (a) - II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen das Fassen der Entschließung nach Maßgabe einer Änderung, mit der die Entschließung aktua- lisiert wird (vgl. BR-Drucksache 445/1/22).
-6- Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 6: Entschließung des Bundesrates "Kurzfristige Sicherung der Liquidität der Krankenhäuser, der Reha- und Vorsorgeeinrichtun- gen sowie von medizinischen Einrichtungen und Pflegeein- richtungen wegen außerordentlicher Steigerungen bei Energie- und Sachkosten" - Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein - Drucksache: 447/22 I. Zum Inhalt der Entschließung Mit der beantragten Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert wer- den, unverzüglich einen Gesetzentwurf einzubringen beziehungsweise eine Re- gelung zu treffen, damit die derzeit anfallenden Mehrkosten bei den Kranken- häusern – resultierend durch die außerordentlich steigenden Energie- und Sach- kosten – im Erlösbudget zeitnah auskömmlich gegenfinanziert und die Liquidi- tät der Krankenhäuser rasch gesichert werden können. Zu diesem Zweck soll ein unterjähriger finanzieller Ausgleich für die nicht refi- nanzierten Kostensteigerungen für das Jahr 2022 für die Anwendungsbereiche des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverord- nung (BPfIV) herbeigeführt werden. In Anlehnung an die Abschlagszahlungen auf den Erlösausgleich nach der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnah- men zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser soll ein unterjähriger Zuschlag auf die im Krankenhausbudget einbezogenen Entgelte ab dem 1. Juli 2022 vorgesehen werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Mittel den Krankenhäusern verbleiben, um die Energie- und Sach- kostensteigerungen im Jahr 2022 tatsächlich zu decken. Zudem soll die Bundesregierung aufgefordert werden, für den Bereich der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie für medizinische Einrichtungen eben- falls Regelungen zu treffen, die die durch die bestehenden Regelungen und Ver- träge nicht refinanzierten Kostensteigerungen kompensieren. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 6 (a) - Zur Wahrung der Beitragsstabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung sol- len die zusätzlichen Kosten über einen Zuschuss aus Steuermitteln gedeckt werden. Darüber hinaus soll die Bundesregierung einen Mechanismus einführen, der au- ßerordentliche Kostensteigerungen bei den Pflegeeinrichtungen kurzfristig auf- fängt, ohne dass die Kosten den Pflegebedürftigen zur Last fallen. Schließlich soll die Bundesregierung aufgefordert werden, auch die erwarteten Preissteigerungen im Jahr 2023 zu finanzieren. II. Empfehlung des Gesundheitsausschusses Der Ausschuss empfiehlt, die Entschließung zu fassen.
-7- Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 7: Entschließung des Bundesrates "Nachhaltige Stärkung des Zivil- und Katastrophenschutzes durch den Bund" - Antrag der Länder Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein - Drucksache: 438/22 I. Zum Inhalt der Entschließung Die Corona-Pandemie, Extremwetterereignisse, wie die Flut im Ahrtal im Sommer 2021, vermehrte Waldbrände wegen langanhaltender Trockenheit und die sicherheitspolitische Lage in Europa durch den völkerrechtswidrigen russi- schen Angriffskrieg auf die Ukraine haben den Fokus auf die Neuausrichtung und Stärkung des Bevölkerungsschutzes gerichtet. Die Innenministerkonferenz hat am 3. Juni 2022 beschlossen, dass neben dem finanziellen Engagement der Länder der Bund für die Stärkung des Bevölke- rungsschutzes Mittel von rund zehn Milliarden Euro innerhalb der nächsten zehn Jahre für einen „Stärkungspakt Bevölkerungsschutz“ bereitstellt, damit notwendige Strukturen geschaffen und wiederaufgebaut werden können, um der Bevölkerung bei länderübergreifenden Lagen einen adäquaten Schutz bieten zu können. Diesen Beschluss greift der Entschließungsantrag inhaltlich auf. Er betont die Bedeutung des Bevölkerungsschutzes mit Blick auf die sicherheitspolitische Lage, künftige Auswirkungen des Klimawandels, hybride Bedrohungen und Mehrfachlagen und fordert eine Erhöhung der Kapazitäten und Ressourcen durch konkrete Vorsorgemaßnahmen. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 7 (a) - Ein gut ausgestatteter und leistungsfähiger Bevölkerungsschutz sei für die Si- cherheit der Bürgerinnen und Bürger bei der Bewältigung von Krisen und Kata- strophen unabdingbar. Der Entschließungsantrag nimmt den Bund unter Wah- rung der Zuständigkeiten des Bundes im Zivilschutz und der Länder im Kata- strophenschutz für eine stärkere gesamtstaatliche Krisenvorsorge und Krisen- bewältigung in die Verantwortung. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanz- ausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
-8- Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 8: Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen zur Bewältigung zivilgerichtlicher Massenverfahren und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Justiz" - Antrag der Länder Hessen und Sachsen-Anhalt - Drucksache: 342/22 I. Zum Inhalt der Entschließung Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Gerichte in die Lage versetzt, zivilge- richtliche Massenverfahren effizient und in angemessener Zeit erledigen zu können. Massenverfahren zeichnen sich dadurch aus, dass in gleich gelagerten Fällen (Fälle mit im wesentlichen gleichem Lebenssachverhalt und im wesentlichen gleichen Rechtsfragen) eine hohe Anzahl von Klagen erhoben werden, (z. B. Schadensersatzforderungen in Kapitalanlageverfahren – im sog. Wirecard Komplex –, in verbraucherschutzrechtlichen Verfahren – etwa im sog. Diesel- komplex – oder die Geltendmachung von Fluggastrechten und Versicherungs- ansprüchen). Richterinnen und Richter stünden in diesen Verfahren oft vor der Schwierigkeit, dass die Parteien sehr umfangreiche Schriftsätze einreichten, die nicht selten al- lenfalls an wenigen Stellen einen Bezug zum konkreten Einzelfall aufwiesen. Laut dem Deutschen Richterbund seien bei den 24 deutschen Oberlandesgerich- ten allein im Zuge des „Diesel-Komplexes“ im Jahr 2018 rund 10 000, im Jahr 2019 rund 40 000, im Jahr 2020 weitere 30 000 und im Jahr 2021 rund 37 500 Zivilklagen gegen Autohersteller eingegangen. Am Landgericht Frankfurt am Main seien Anfang 2022 an einem einzigen Tag 100 Verfahren von Wirecard- Anlegern eingegangen. Die Vielzahl von Klagen, die Komplexität der Sachverhalte und die Art der Prozessführung bänden erhebliche personelle Ressourcen, gefährdeten die all- ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 8 (a) - gemeine Arbeitsfähigkeit der Justiz und nicht zuletzt das Vertrauen der Bürge- rinnen und Bürger in den Rechtsstaat. Instrumente zu einer effizienten und zeitnahen Erledigung von Massenverfah- ren könnten eine beschleunigte höchstrichterliche Klärung der den Massen- verfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen, die Konzentration von Beweisauf- nahmen und die Möglichkeit für Strukturvorgaben betreffend einen einzelfall- bezogenen und konzentrierten Parteivortrag sein. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Natur- schutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
-9- Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 9: Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Hemmungstatbestände in § 229 StPO um Fälle der höheren Gewalt - Antrag des Landes Niedersachsen - Drucksache: 402/22 I. Zum Inhalt der Entschließung Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, einen Ge- setzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorzulegen. Durch diesen soll eine dauerhafte Erweiterung der Hemmungstatbestände des § 229 Strafpro- zessordnung (StPO) ermöglicht werden, um auf Fälle höherer Gewalt (insbe- sondere Katastrophen und Seuchen) adäquat reagieren zu können, ohne eine Aussetzung oder vollständige Neuverhandlung eines Strafprozesses riskieren zu müssen. Mit § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, der durch das Ge- setz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 geschaffen wurde, sei ein befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist eingeführt worden. Diese Regelung sei bis zum 30. Juni 2022 in Kraft gewesen und habe eine durch Corona-Schutzmaßnahmen begründete Hemmung der Unterbrechungsfrist für bis zu zwei Monate ermög- licht. Der Eintritt der pandemischen Lage, aber auch vergangene Naturkatastro- phen oder Anschläge hätten verdeutlicht, dass ein praktisches Bedürfnis für eine dauerhafte Anerkenntnis von höherer Gewalt als Hemmungstatbestand bestehe, denn die gesetzlich vorgesehenen Fristen könnten in solchen Szenarien oftmals nicht eingehalten werden. Abweichend von dem Niedersächsischen Gesetzesan- trag vom 25. März 2020 zur Änderung der Strafprozessordnung (BR- Drucksache 155/20) hätten die zwischenzeitlichen Erfahrungen gezeigt, dass es nicht sachgerecht erscheine, den Anwendungsbereich von einem Mindestmaß an Hauptverhandlungstagen abhängig zu machen. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 9 (a) - II. Empfehlung des Rechtsausschusses Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
- 10 - Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 10: Entschließung des Bundesrates zur angemessenen Beteiligung des Bundes an den Kosten für Staatsschutzsachen - Antrag der Länder Bayern, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern - Drucksache: 430/22 I. Zum Inhalt der Entschließung Mit der Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 120 Absatz 7 des Gerichtsverfassungsgeset- zes (GVG) vorzulegen, damit eine angemessene Beteiligung des Bundes an den Kosten für Staatsschutzsachen erreicht werden kann. Ergänzend zu den beste- henden Erstattungsmöglichkeiten, sei eine Beteiligung des Bundes an den in den Ländern entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich der Baukos- ten vorzusehen. Die Zahl der vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verhandelten Staatsschutzsachen sei in den letzten Jahren gestiegen. Zudem seien die Verfah- ren im Schnitt aufwendiger geworden. Soweit es sich bei den Staatsschutzsa- chen um Anklagen des Generalbundesanwalts handele, erfolge die Tätigkeit der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte im Wege der Organleihe. Sie übten gemäß Artikel 96 Absatz 5 des Grundgesetzes Gerichtsbarkeit des originär zu- ständigen Bundes aus. Daher sei es notwendig, dass der Bund auch die für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes anfallenden Personal- und Sachkos- ten der Länder erstatte. Bisher erfolge eine Kostenbeteiligung grundsätzlich nur im Hinblick auf Verfahrens- und Justizvollzugskosten. Zwar gebe es nach der Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staats- schutz-Strafsachen eine Möglichkeit der weitergehenden Kostenerstattung beim Vorliegen „besonderer Umstände“. Diese Regelung sei jedoch defizitär. Auch die Justizministerinnen und Justizminister der Länder hätten den Bund mehr- fach gebeten, gesetzgeberisch tätig zu werden. Bisher liege jedoch kein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 10 (a) - II. Empfehlung des Rechtsausschusses Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
- 11 - Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 11: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV- Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) Drucksache: 422/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Mit dem beabsichtigten Änderungsgesetz möchte die Bundesregierung Rege- lungen zur Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Ar- beitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung, aber auch der Sozialversi- cherungsträger untereinander auf den Weg bringen. In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert werden. So soll die Hinzuverdienstgren- ze bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Bei Erwerbsminderungsrenten sol- len die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben werden. Ein Großteil der Regelungen des Gesetzentwurfs betrifft die Umstellung von Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorse- hen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse. Mit dem beabsichtigten Gesetz sollen außerdem weitere notwendige gesetzliche Anpassungen vorgenommen werden. So soll das Vermögensrecht der Sozial- versicherung an ein verändertes Umfeld angepasst werden, das neue Anforde- rungen an das Anlage- und Risikomanagement stellt. Im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sollen vor allem die Hinzuver- dienstmöglichkeiten der Versicherten bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit im Anschluss an die auslaufende Corona- Sonderregelung dauerhaft erweitert werden. In Anlehnung an die bereits beste- hende Regelung bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung soll zukünftig das Kriterium der "wirtschaftlichen Haupttätigkeit" maßgeblich dafür sein, über ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 11 (a) - welche Tätigkeit die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung statt- findet. Darüber hinaus soll zum Beispiel der Versicherungsschutz für Berufsan- fängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi- cherung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künst- ler und Publizisten weiterentwickelt werden. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat zu dem Ge- setzentwurf Stellung zu nehmen. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bun- desrat, die Anhebung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminde- rungsrente zu begrüßen und zu bitten, die derzeit noch geltenden Übergangsre- gelungen zur Hinzuverdienstgrenze der ehrenamtlich Tätigen zu verlängern, bis die im Gesetzentwurf vorgesehene dauerhafte Regelung in Kraft getreten sei. Der Ausschuss für Familie und Senioren und der Gesundheitsausschuss weisen darauf hin, dass im SGB V klargestellt werden sollte, dass die von der Krankenkasse an die Elterngeldstelle übermittelten Daten sich auf eine „Mut- ter“ beziehen müssen, die Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kin- des beantragt hat, die aber nicht zwingend eine „Empfängerin von Mutter- schaftsgeld“ sein müsse. Weiter sei klarzustellen, dass der Datenabruf auch das „Ob“ einer Bewilligung umfasse. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt, den Träger der Renten- versicherung zu verpflichten, seine Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI nicht nur der berufsständischen Versorgungseinrichtung, sondern auch direkt dem Arbeitge- ber mitzuteilen. Bislang sehe der Gesetzentwurf vor, dass der Rentenversiche- rungsträger die Versorgungseinrichtung informiere und diese dann den Arbeit- geber. Die vom Ausschuss vorgeschlagene Regelung biete eine technisch einfa- chere und kostengünstigere Lösung. Der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Die Empfehlungen im Einzelnen sind aus Drucksache 422/1/22 ersichtlich.
- 12 - Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 12: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa- Qualitätsgesetz) Drucksache: 408/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das KiTa-Qualitäts- und -Teil- habeverbesserungsgesetz auf Grundlage der Empfehlungen der Evaluation und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Monitorings zum Gesetz weiterent- wickelt werden. Ziel ist eine stärkere Fokussierung auf die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung, indem seit dem Jahr 2019 bereits be- gonnene Maßnahmen der Länder zur Qualitätsentwicklung und zur Entlastung der Eltern bei den Beiträgen zwar fortgeführt werden können, neue Maßnahmen ab dem 1. Januar 2023 aber ausschließlich solche zur Weiterentwicklung der qualitativen Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung sein dürfen. Im Rah- men des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes sollen somit künftig keine neuen länderspezifischen Maßnahmen zur Beitragsentlastung mehr umgesetzt werden können. Zusätzlich sollen die Handlungsfelder (vgl. § 2 KiQuTG) von vorrangiger Bedeutung um das Handlungsfeld 6 (Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung), das Hand- lungsfeld 7 (Förderung der sprachlichen Bildung) und das Handlungsfeld 8 (Stärkung der Kindertagespflege) ergänzt und stärker priorisiert werden. Durch die Änderung werden die Länder verpflichtet, Maßnahmen überwiegend in den Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung zu ergreifen. Die Vorgaben zur Analyse der Ausgangslage durch die Länder sollen mit dem Ziel einer stärkeren Orientierung der Auswahl der Handlungsfelder an den tatsächlichen Bedarfen um zusätzlich zu berücksichtigende Aspekte ergänzt werden. Um die intendierte Wirkung der in § 90 Absatz 3 SGB VIII geregelten Pflicht zur Staffelung der Kostenbeiträge für die Kindertagesbetreuung zu stärken, sei eine verbindliche Vorgabe sozialer Staffelungskriterien erforderlich, die eine ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 12 (a) - stärkere Ausrichtung der Beiträge an der finanziellen Situation der Familien bewirken. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzaus- schuss empfehlen, das Bundesprogramm Sprach-Kitas weiterzuführen. In die- sem Zusammenhang verweist der Finanzausschuss auf die Entschließung des Bundesrates zur Fortsetzung und Verstetigung des Bundesprogramms „Sprach- Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ vom 16. September 2022 (vgl. BR-Drucksache 434/22 (Beschluss)). Darüber hinaus empfehlen beide Ausschüsse, dass im weiteren Gesetzgebungs- verfahren die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Finanzmittel für die Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbe- treuung dauerhaft bereitgestellt werden. Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Finanzausschuss empfehlen, die in § 90 Ab- satz 3 SGB VIII vorgesehene verbindliche Staffelung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den Kriterien Einkommen der Eltern, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und tägliche Betreuungszeit des Kindes zu streichen. Der Innenausschuss und der Kulturausschuss empfehlen, gegen den Gesetz- entwurf keine Einwendungen zu erheben. Einzelheiten sind der BR-Drucksache 408/1/22 (neu) zu entnehmen.
- 13 - Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 13: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts Drucksache: 409/22 und zu 409/22 Der Gesetzentwurf soll die als „DAC 7“ bezeichneten Änderungen der Richtlinie (EU) 2021/514 - Amtshilferichtlinie - in deutsches Recht umsetzen. Ausgangspunkt der vorliegenden Änderungsrichtlinie war die Feststellung, dass die steuerliche Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten infolge rechtlicher und administrativer Hindernisse nicht ihr Potential ausschöpft. Zum einen führen unklare Rechtsgrundlagen bislang zu Erschwernissen bei der Verwaltungszusammenarbeit und der effizienten Nutzung ausgetauschter Steuerinformationen. Zum anderen haben die Steuerverwaltungen keinen Zugang zu bestimmten Informationen, die für eine Durchsetzung des nationalen Steuerrechts erforderlich sind. Die Plattformökonomie erlaubt es Anbietern, mit geringem Aufwand eine große Reichweite für ihr Angebot zu erzielen und Nachfragemärkte überregional und international zu erschließen. Eine große Zahl von Personen und Unternehmen nutzen digitale Plattformen zur Erzielung von Einkünften. Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stellt für die Finanzbehörden allerdings eine Herausforderung dar. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 13 (a) - Mit dem Gesetzentwurf wird eine Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung und die steuerliche Bewertung der durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Plattformbetreiber verpflichtet, sie unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Anbietern zu erheben. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland ansässig beziehungsweise steuerpflichtig sind, wie auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen. Damit die anderen Mitgliedstaaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht der Gesetzentwurf einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den zuständigen Behörden des Auslands auf Grundlage der Amtshilferichtlinie durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Anbietern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und von Plattformbetreibern an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die zuständigen Finanzbehörden der Länder das Besteuerungsverfahren durchführen können, regelt der Gesetzentwurf, dass das BZSt die aus dem In- und Ausland gemeldeten Angaben zu inländischen Anbietern an die Finanzbehörden weiterleitet. Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen: Einzelheiten sind aus der Drucksache 409/1/22 ersichtlich.
- 14 - Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 14: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektions- schutzgesetzes Drucksache: 410/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1541/20 entschieden, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu schützen. Dieser Schutzauftrag könne sich in bestimmten Konstellationen aus- geprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten. Um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und die beste- hende Schutzpflicht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG zu erfüllen, wird mit dem neuen § 5c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Regelung eingeführt, durch die das Risiko einer Benachteiligung bei der Zuteilung aufgrund einer übertrag- baren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensiv- medizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll. Hierdurch soll der gleichberechtigte Zugang aller intensivmedizinisch behand- lungsbedürftigen Patientinnen und Patienten zur medizinischen Versorgung gewährleistet werden. Eine Diskriminierung, unter anderem aufgrund einer Be- hinderung, soll ausgeschlossen werden. Zugleich soll durch die Regelung des Zuteilungskriteriums und des Verfahrens Rechtssicherheit für die Ärztinnen und Ärzte geschaffen werden. Es wird zudem ausdrücklich geregelt, dass bereits zu- geteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen sind. Die Regelung des Gesetzentwurfs schließt eine ergänzende Anwendung wissen- schaftlicher fachspezifischer Vorgaben (zum Beispiel Leitlinien und Empfeh- lungen) nicht aus, soweit gesetzliche Regelungen der Anwendung nicht entge- genstehen. ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 14 (a) - II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. So sollen die Regelungen zur sogenannten Zuteilungsent- scheidung präzisiert werden. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss zu prü- fen, ob Regelungen zur sogenannten Ex-Post-Triage in das Gesetz aufgenom- men werden sollten. Der Kulturausschuss empfiehlt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auszu- führen, welche Gründe für den Ausschluss der sogenannten Ex-Post-Triage maßgeblich waren. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten emp- fehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erhe- ben. Einzelheiten sind der BR-Drucksache 410/1/22 zu entnehmen.
- 15 - Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 15: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Drucksache: 411/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) ist bis zum 12. Januar 2023 in deutsches Recht umzusetzen. Dies erfordert neben den Änderungen insbesonde- re des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung, die jeweils Gegenstand gesonderter Rechtsetzungsverfahren sind, auch Anpassungen im Wasserhaushaltsgesetz sowie den Erlass einer neuen Rechtsverordnung des Bundes, für die der vorliegende Gesetzentwurf die erforderliche Ermächti- gungsgrundlage schafft. Der Gesetzentwurf schafft die erforderliche Ermächtigungsgrundlage im Was- serhaushaltsgesetz (WHG) für den Erlass einer Verordnung des Bundesministe- riums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Vorgaben der Artikel 7 und 8 Richtlinie (EU) 2020/2184 hin- sichtlich der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung im Rahmen des risikoba- sierten Ansatzes für sicheres Wasser (§ 50 Absatz 4a WHG neu). Darüber hinaus setzt der Gesetzentwurf die Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Lei- tungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Kli- ma und Geografie, verhältnismäßig ist (§ 50 Absatz 1 Satz 2 WHG neu). ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 - 15 (a) - II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf ge- mäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen, um das Was- serhaushaltsgesetz durch die in den sechs Ziffern empfohlenen Änderungen ent- sprechend anzupassen. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Ein- wendungen zu erheben. Die Empfehlungen der Ausschüsse im Einzelnen sind aus Drucksache 411/1/22 ersichtlich.
- 16 - Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 16: Entwurf eines Gesetzes zu der Änderungsvereinbarung vom 8. August 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zum Abkommen vom 5. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr Drucksache: 412/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Nach allgemeinen internationalen Gepflogenheiten wird der internationale Fluglinienverkehr grundsätzlich in zweiseitigen Luftverkehrsabkommen geregelt. Um ein derartiges Abkommen handelt es sich bei dem am 5. Mai 1995 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr, das durch die Änderungsvereinbarung vom 8. Mai 1997 geändert worden ist. Durch die Änderungsvereinbarung vom 8. August 2019 wurde das Abkommen in der Weise geändert, dass die Terminologie hinsichtlich der Sonderverwal- tungsregion Hongkong an die aktuelle Entwicklung angepasst wurde. Zudem wurden die Bestimmungen für die Erteilung, die Aussetzung, die Einschrän- kung und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen zur Durchführung des in- ternationalen Fluglinienverkehrs mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll diesem völker- rechtlichen Vertrag zugestimmt werden. II. Empfehlung des Verkehrsausschusses Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
- 17 - Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22 TOP 17: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien COM(2022) 156 final; Ratsdok. 8064/22 Drucksache: 176/22 und zu 176/22 Der Richtlinienvorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Industrieemissionsrichtlinie - IED) und der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien verfolgt das Ziel, den europäischen Grünen Deal und den Null-Schadstoff-Aktionsplan der Kommission umzusetzen. Mit dem Rege- lungsvorhaben sollen die Emissionen in Luft, Wasser und Böden aus den dafür re- levanten industriellen Tätigkeiten weiter reduziert werden. Inhaltlich werden folgende Schwerpunkte gesetzt: – Erweiterung des Anwendungsbereichs der IED auf zusätzliche Tätigkeiten; – Verschärfung der Grenzwertsetzung für Schadstoffe und der Erteilung von Ausnahmen; – Schaffung eines gesonderten Regelungsrahmens für Tierhaltungsanlagen inner- halb der IED einschließlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs (insbe- sondere Rinderhaltung); – Einführung eines Umweltmanagementsystems für Anlagen im Anwendungsbe- reich der Richtlinie und Einführung von verbindlichen Ressourceneffizienz- grenzwerten; – Einführung eines Transformationsplans zur Unterstützung der Dekarbonisie- rung relevanter Industriezweige; ...
Sie können auch lesen