Erläuterungen zur Tagesordnung - Direktorin

 
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Bundesrat                                     Berlin, den 29. September 2022
  Direktorin

                         Erläuterungen
                                 zur
                         Tagesordnung

                  der 1025. Sitzung des Bundesrates
               am Freitag, dem 7. Oktober 2022, 9.30 Uhr
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

                                                                                    Seite
1.   Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

                                gemäß Artikel 105 Absatz 3 GG
                                Drucksache 464/22
                                Ausschussbeteiligung                 - Fz -           1

2.   Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs-
     förderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)

                                gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                Drucksache 465/22
                                Ausschussbeteiligung                 -K-              2

                                                                              ...
- II -

                                                                                             Seite
3.   Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des § 362 Fünftes Buch
     Sozialgesetzbuch (SGB V) - Einführung einer elektronischen
     Gesundheitskarte für Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte

                                   gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG
                                   Antrag des Freistaates Sachsen
                                   gemäß § 36 Absatz 2 GO BR
                                   Drucksache 469/22
                                                                                               3

4.   Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung -
     Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines
     (Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention

                                   gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG
                                   Antrag des Landes Niedersachsen
                                   Drucksache 403/22 (neu)
                                   Drucksache 403/1/22
                                   Ausschussbeteiligung                   - R - In -           4

5.   Entschließung des Bundesrates - Dringender Handlungsbedarf bei der
     Umsetzung der Europäischen Medizinprodukteverordnung (MDR)

                                   Antrag der Länder Baden-Württemberg,
                                   Bayern
                                   Drucksache 445/22
                                   Drucksache 445/1/22
                                   Ausschussbeteiligung                   - G - EU - Wi -      5

                                                                                       ...
- III -

                                                                                              Seite
6.   Entschließung des Bundesrates "Kurzfristige Sicherung der
     Liquidität der Krankenhäuser, der Reha- und Vorsorgeeinrichtungen
     sowie von medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen
     wegen außerordentlicher Steigerungen bei Energie- und Sachkosten"

                                  Antrag der Länder Bayern, Baden-
                                  Württemberg, Schleswig-Holstein
                                  Drucksache 447/22
                                  Ausschussbeteiligung                    -G-                   6

7.   Entschließung des Bundesrates "Nachhaltige Stärkung des Zivil- und
     Katastrophenschutzes durch den Bund"

                                  Antrag der Länder Sachsen-Anhalt und
                                  Baden-Württemberg, Bayern, Hessen,
                                  Sachsen, Schleswig-Holstein
                                  Drucksache 438/22
                                  Ausschussbeteiligung                    - In - Fz -           7

8.   Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen zur Bewältigung
     zivilgerichtlicher Massenverfahren und zur Sicherung der
     Funktionsfähigkeit der Justiz"

                                  Antrag der Länder Hessen und
                                  Sachsen-Anhalt
                                  Drucksache 342/22
                                  Ausschussbeteiligung                    -R-U-                 8

                                                                                        ...
- IV -

                                                                                               Seite
9.    Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Strafprozess-
      ordnung - Erweiterung der Hemmungstatbestände in § 229 StPO
      um Fälle der höheren Gewalt

                                   Antrag des Landes Niedersachsen
                                   Drucksache 402/22
                                   Ausschussbeteiligung                     -R-                  9

10.   Entschließung des Bundesrates zur angemessenen Beteiligung des
      Bundes an den Kosten für Staatsschutzsachen

                                   Antrag der Länder Bayern, Sachsen-
                                   Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern
                                   Drucksache 430/22
                                   Ausschussbeteiligung                     -R-                 10

11.   Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz -
      8. SGB IV-ÄndG)

                                   gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 422/22
                                   Drucksache 422/1/22
                                   Ausschussbeteiligung                     - AIS - FS - G -
                                                                            - In - K - Wi -     11

12.   Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität
      und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz)

                                   gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 408/22
                                   Drucksache 408/1/22 (neu)
                                   Ausschussbeteiligung                     - FJ - FS - Fz -
                                                                            - In - K -          12

                                                                                         ...
-V-

                                                                                               Seite
13.   Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514
      des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU
      über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
      Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

                                   gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
                                   Drucksache 409/22
                                   zu Drucksache 409/22
                                   Drucksache 409/1/22
                                   Ausschussbeteiligung                    - Fz - Wi -          13

14.   Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
      Infektionsschutzgesetzes

                                   gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 410/22
                                   Drucksache 410/1/22
                                   Ausschussbeteiligung                    - G - AIS - FS -
                                                                           - In - K -           14

15.   Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
      Wasserhaushaltsgesetzes

                                   gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG
                                   Drucksache 411/22
                                   Drucksache 411/1/22
                                   Ausschussbeteiligung                    - U - AV - G -
                                                                           - In -               15

                                                                                         ...
- VI -

                                                                                                 Seite
16.   Entwurf eines Gesetzes zu der Änderungsvereinbarung vom
      8. August 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
      Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion
      Hongkong der Volksrepublik China zum Abkommen vom
      5. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
      Deutschland und der Regierung von Hongkong über den
      Fluglinienverkehr

                                    gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 412/22
                                    Ausschussbeteiligung                     - Vk -               16

17.   Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
      Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrie-
      emissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-
      verschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom
      26. April 1999 über Abfalldeponien
      COM(2022) 156 final; Ratsdok. 8064/22

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 176/22
                                    zu Drucksache 176/22
                                    Drucksache 176/1/22
                                    Ausschussbeteiligung                     - EU - AV - G -
                                                                             - In - U - Wi -      17

18.   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
      Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
      Regionen:
      Eine neue europäische Innovationsagenda
      COM(2022) 332 final

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 341/22
                                    Drucksache 341/1/22
                                    Ausschussbeteiligung                     - EU - AIS - FJ -
                                                                             - In - K - U -
                                                                             - Wi -               18

                                                                                          ...
- VII -

                                                                                              Seite
19.   Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
      Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
      Union (Neufassung)
      COM(2022) 223 final

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 419/22
                                    Drucksache 419/1/22
                                    Ausschussbeteiligung                  - EU - AV - Fz -
                                                                          - Wi -               19

20.   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
      Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
      Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schengen-
      Statusbericht 2022
      COM(2022) 301 final; Ratsdok. 9478/22

                                    gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
                                    Drucksache 396/22
                                    Drucksache 396/1/22
                                    Ausschussbeteiligung                  - EU - In - R -      20

21.   Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs-
      und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und
      Kontrollsystem-Verordnung - GAPInVeKoSV)

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 346/22
                                    Drucksache 346/1/22
                                    Ausschussbeteiligung                  - AV - U -           21

                                                                                        ...
- VIII -

                                                                                                Seite
22.   Verordnung zur Änderung der Lebensmittelbestrahlungs-
      verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 391/22
                                    Ausschussbeteiligung                     - AV - G -          22

23.   Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 392/22
                                    Drucksache 392/1/22
                                    Ausschussbeteiligung                     - AV -              23

24.   Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach
      § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender
      Funktionsverlagerungen (Funktionsverlagerungsverordnung -
      FVerlV)

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 423/22
                                    Ausschussbeteiligung                     - Fz -              24

25.   Verordnung zur Änderung der Analgetika-Warnhinweis-
      Verordnung und der Arzneimittelverschreibungsverordnung

                                    gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                    Drucksache 393/22
                                    Drucksache 393/1/22
                                    Ausschussbeteiligung                     -G-                 25

                                                                                          ...
- IX -

                                                                                   Seite
26.   Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahme-
      verordnung

                                 gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                 Drucksache 394/22
                                 Drucksache 394/1/22
                                 Ausschussbeteiligung                 - G - In -    26

27.   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über
      genehmigungsbedürftige Anlagen

                                 gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                 Drucksache 424/22
                                 Ausschussbeteiligung                 - U - Wi -    27

28.   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über mittelgroße
      Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen

                                 gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG
                                 Drucksache 425/22
                                 Ausschussbeteiligung                 - U - Wi -    28
-1-         Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 1:

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

       Drucksache:          464/22

Die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des
allgemeinen Verbrauchsteuersystems - im Weiteren: Systemrichtlinie - regelt das
Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol
und alkoholischen Getränken sowie von Energieerzeugnissen und elektrischem
Strom.
Die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der
Richtlinie 92/83/EWG - im Weiteren: Alkoholstrukturrichtlinie - regelt die
Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische
Getränke.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden diese beiden Richtlinien umgesetzt.
Wesentliche Neuerung der Systemrichtlinie ist die Umstellung der Abwicklung der
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von einem Verfahren mit
Begleitdokumenten im Papierformat auf ein EDV-gestütztes System. Weitere
Maßnahmen sollen Bürokratieabbau und Erleichterungen für Wirtschaft und
Verwaltung mit sich bringen. So dürfen zum Beispiel Entlastungsanmeldungen zur
Beantragung von Steuerentlastungen künftig monatlich statt wie bisher nur
vierteljährlich vorgenommen werden. Zur Förderung von Wissenschaft und
Forschung wird ein Steuerbefreiungstatbestand in das Biersteuergesetz
aufgenommen, sofern Bier zu wissenschaftlichen Zwecken hergestellt wird.

                                                                            ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22         - 1 (a) -

Mit der Alkoholstrukturrichtlinie wird unter anderem ein Zertifizierungssystem für
bestimmte (Klein-)Produzenten zur Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes
in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt. Außerdem werden künftig alle Zutaten
von Bier, einschließlich der nach Abschluss der Gärung beigefügten Zutaten, bei
der Bemessung der Stammwürze (°P = Grad Plato) berücksichtigt.

Der Bundesrat hatte zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und unter anderem
vorgeschlagen, die Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf Bier zu entfristen. Dem
ist der Deutsche Bundestag bei der Beschlussfassung nachgekommen.
In Artikel 12 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Restaurations- und
Verpflegungssteigerungen bis Ende des Jahres 2023 verlängert.
Wegen der zeitlichen Verschiebung des vorliegenden Gesetzgebungsverfahren ist
eine Anpassung des ursprünglich als Artikel 17 des Gesetzentwurfs korrigierte
Modernisierung des Tabaksteuerrechts erforderlich, da das Tabaksteuermoder-
nisierungsgesetz bereits zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
Stattdessen enthält der Artikel 17 nunmehr eine Änderung des
Stabilisierungsfondsgesetzes. Damit wird die Grundlage für Refinanzierungen der
Zuweisungsgeschäfte der Bundesregierung zur Liquiditätssicherung von
Energieunternehmen geschaffen.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
-2-          Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 2:

Achtundzwanzigstes     Gesetz     zur     Änderung                             des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)

        Drucksache:            465/22

I.   Zum Inhalt des Gesetzes
     Die vollständige oder ergänzende Finanzierung einer Ausbildung durch Neben-
     tätigkeiten kann insbesondere für Auszubildende eine bedeutende Rolle spielen,
     die vom BAföG-Bezug ausgeschlossen sind. Die Lockdowns während der
     Coronapandemie konnten für Auszubildende mit Nebentätigkeiten zum Beispiel
     in der Gastronomie zu erheblichen finanziellen Problemen führen. Mit dem Ge-
     setz soll daher die Bundesregierung ermächtigt werden, durch Rechtsverord-
     nung ohne Zustimmung des Bundesrates im Falle einer bundesweiten Notlage,
     die den Arbeitsmarkt für ausbildungsbegleitende Nebentätigkeiten in erhebli-
     chem Ausmaß beeinträchtigt, das BAföG vorübergehend für einen Personen-
     kreis zu öffnen, der normalerweise vom BAföG-Bezug ausgeschlossen wäre.
     Begünstigter Personenkreis sind insbesondere Auszubildende, die eine Ausbil-
     dungsstätte nach § 2 BAföG im Inland besuchen. Sofern die Notlage es nahe-
     legt, können zum Beispiel auch Grenzpendler in die Förderung einbezogen
     werden.

II. Zum Gang der Beratungen
     Der Bundesrat hat in seiner 1023. Sitzung am 8. Juli 2022 zu dem Gesetzent-
     wurf Stellung genommen (vergleiche BR-Drucksache 241/22 (Beschluss)). Der
     Deutsche Bundestag hat in seiner 54. Sitzung am 22. September 2022 aufgrund
     der Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Bildung, Forschung und
     Technikfolgenabschätzung (vergleiche BT-Drucksache 20/3589) das Gesetz in
     der Ausschussfassung angenommen.

                                                                               ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22        - 2 (a) -

III. Empfehlung des Ausschusses für Kulturfragen
    Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, empfiehlt dem Bundesrat,
    dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
-3-          Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 3:

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des § 362 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) - Einführung einer elektronischen
Gesundheitskarte für Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigte
- Antrag des Freistaates Sachsen -

       Drucksache:          469/22

   Zum Inhalt des Gesetzesantrags
   Der Gesetzesantrag verfolgt das Ziel, in der Heilfürsorge – statt der bisherigen
   Krankenversichertenkarte – die elektronische Gesundheitskarte auch für die
   Heilfürsorgeberechtigten auszugeben sowie die elektronische Patientenakte ein-
   zuführen. Diese Möglichkeit soll auch für Beihilfeberechtigte und deren be-
   rücksichtigungsfähige Angehörige eröffnet werden. Um die Möglichkeit der
   Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten an die Beamtengruppen, die
   heilfürsorge- oder beihilfeberechtigt sind, zu schaffen, ist § 362 SGB V ent-
   sprechend zu ändern.
   Zur Begründung führt der Freistaat Sachsen aus, dass seit dem 1. Januar 2015
   für die gesetzlich Versicherten ausschließlich die elektronische Gesundheitskar-
   te als Versicherungsnachweis, um Leistungen der gesetzlichen Krankenversi-
   cherung in Anspruch nehmen zu können, gelte.
   Die Heilfürsorge stelle als sonstiger Kostenträger eine Krankenkasse insbeson-
   dere für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Polizei, der Fachrich-
   tung Polizei beim Verfassungsschutz sowie der Fachrichtung Feuerwehr dar
   und nehme als solche am Abrechnungssystem der gesetzlichen Krankenkassen
   über die Kassenärztlichen Vereinigungen teil. Bisher habe an die Heilfürsorge-
   berechtigten nur die Krankenversichertenkarte – das Vorgängermodell der
   elektronischen Gesundheitskarte – ausgegeben werden können. Die Kranken-
   versichertenkarte werde zwar, wie vertraglich vereinbart, in den Arztpraxen
   noch akzeptiert, jedoch führe die Abrechnung über die Krankenversichertenkar-
   te oftmals zu Softwareakzeptanzproblemen, so dass es infolgedessen zu höheren

                                                                              ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22          - 3 (a) -

    Kosten bei der Heilfürsorge komme.
    Eine ähnliche Problematik stelle sich bei Beihilfeberechtigten beziehungsweise
    deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dort sei zwar grundsätzlich kein
    Versicherungsnachweis erforderlich, da die Behandlung in der Regel als Selbst-
    zahler erfolge, dennoch sollte auch diesem Personenkreis die Möglichkeit der
    Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte eingeräumt werden. Für Beihil-
    feberechtigte beziehungsweise deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die
    bislang dazu verpflichtet seien, eine beihilfekonforme private Krankenversiche-
    rung abzuschließen, erfolge dies durch die private Krankenversicherung. Jedoch
    gebe es derzeit in einigen Ländern Überlegungen, den Bemessungssatz in der
    Beihilfe für bestimmte Personengruppen auf 100 Prozent zu erhöhen, so dass
    die Notwendigkeit für eine ergänzende private Krankenversicherung entfalle.
    Folglich könnten diese dann auch keine elektronische Gesundheitskarte mehr
    von einem Krankenversicherungsunternehmen erhalten. Dies müsse sodann
    über die Beihilfeträger erfolgen.

    Der Gesetzesantrag wird in der Plenarsitzung am 7. Oktober 2022 voraussicht-
    lich vorgestellt und anschließend dem Gesundheitsausschuss zur weiteren Bera-
    tung zugewiesen werden.
-4-          Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 4:

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Erlass eines
(Sicherungs-)Unterbringungsbefehls bei einer Krisenintervention
- Antrag des Landes Niedersachsen -

        Drucksache:           403/22 (neu)

I.   Zum Inhalt des Gesetzentwurfes
     Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist beabsichtigt, eine Sicherheitslücke im
     Umgang mit psychisch kranken oder suchtkranken Straftätern zu schließen. Da-
     zu soll § 463 der Strafprozessordnung ergänzt werden.
     Zum Verständnis des Problems: Gerichte können Straftäter zu einer Unterbrin-
     gung in einer psychiatrischen Klinik oder Entziehungsanstalt (kurz: Maßregel-
     vollzug) verurteilen. Es ist möglich, dass Betroffene vorzeitig aus dem Maßre-
     gelvollzug entlassen werden und der Rest der Unterbringung zur Bewährung
     ausgesetzt wird, wenn eine weitere stationäre Behandlung nicht mehr erforder-
     lich erscheint.
     Ist eine Person „auf Bewährung“ und erleidet einen Suchtmittel-Rückfall oder
     die psychische Erkrankung verschlechtert sich akut, gibt es bereits jetzt die
     rechtliche Möglichkeit, diese Person vorübergehend wieder stationär im ge-
     schlossenen Maßregelvollzug weiter zu behandeln (sogenannte Kriseninterven-
     tion) und so den Widerruf der Bewährung zu vermeiden. Drohen durch die Per-
     son noch vor Beginn der „Krisenintervention“ erhebliche rechtswidrige Strafta-
     ten, so kann das zuständige Gericht die Krisenintervention zugleich für sofort
     vollziehbar erklären. Im Zusammenhang mit dieser sofort vollziehbaren Krisen-
     intervention fehle es in Deutschland aktuell an einer Regelung, durch die eine
     unmittelbare Vollstreckung und Überführung in die stationäre Behandlung er-
     möglicht werde. Selbst unter Nutzung aller bestehenden Regelungen muss auf-
     grund formaler Abläufe ein Zeitraum von mindestens 24 Stunden abgewartet
     werden.

                                                                               ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22         - 4 (a) -

    Dieser Zeitraum soll nach dem vorgelegten Gesetzentwurf Niedersachsens bei
    besonders eilbedürftigen Fallkonstellationen entfallen können.
    Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll es ermöglicht werden, dass die so-
    fort vollziehbare „Krisenintervention“ besser als bislang auch Eilmaßnahmen
    bei hochakuten psychischen Störungen gefährlicher Verurteilter mit einer zügi-
    gen Rückführung in die stationäre Therapie im Maßregelvollzug für die Dauer
    der angeordneten Krisenintervention erfasst.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Rechtsausschuss und der Innenausschuss empfehlen dem
    Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes
    beim Deutschen Bundestag einzubringen.
-5-          Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 5:

Entschließung des Bundesrats - Dringender Handlungsbedarf bei
der Umsetzung der Europäischen Medizinprodukteverordnung
(MDR)
- Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern -

         Drucksache:          445/22

I.   Zum Inhalt der Entschließung
     Vor dem Hintergrund der mit der Umsetzung der MDR einhergehenden großen
     Herausforderungen und Problemen, soll sich der Bundesrat zur Gewährleistung
     der Patientenversorgung unter anderem für folgende Maßnahmen aussprechen:
     –   Sofortige Lösungen für versorgungsrelevante Nischenprodukte (so genann-
         te „Orphan Devices“), deren Herstellung aufgrund der geringen Stück- und
         Absatzzahl angesichts der hohen Zertifizierungskosten nach Maßgabe der
         MDR unwirtschaftlich geworden ist und die deshalb vom Markt genommen
         werden.
     –   Zeitnahe Erleichterungen für Bestandsprodukte (so genannte „Legacy De-
         vices“), die sich über Jahre hinweg auf dem Markt bewährt haben.
     –   Gewährleistung einer zügigen Sicherstellung der Zertifizierung von neuen,
         innovativen Medizinprodukten in Europa.
     Zur Begründung führen die antragstellenden Länder an, dass zum einen ein
     deutlich gestiegener Aufwand für die Zertifizierung von Medizinprodukten zu
     verzeichnen sei, der sich in erhöhten Kosten und der Bindung von Personalres-
     sourcen auf Herstellerseite manifestiere; zum anderen zeichne sich insbesondere
     für Nischenprodukte eine immer deutlichere Versorgungsproblematik ab. Zu
     befürchten sei, dass Hersteller als Konsequenz wegen gestiegener Kosten und
     Aufwand, sichere und bewährte Medizinprodukte – wie zum Beispiel Herzka-
     theter speziell für Säuglinge – vom Markt nehmen.

                                                                               ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22       - 5 (a) -

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Fragen der
    Europäischen Union und der Wirtschaftsausschuss empfehlen das Fassen der
    Entschließung nach Maßgabe einer Änderung, mit der die Entschließung aktua-
    lisiert wird (vgl. BR-Drucksache 445/1/22).
-6-          Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 6:

Entschließung des Bundesrates "Kurzfristige Sicherung der
Liquidität der Krankenhäuser, der Reha- und Vorsorgeeinrichtun-
gen sowie von medizinischen Einrichtungen und Pflegeein-
richtungen wegen außerordentlicher Steigerungen bei Energie-
und Sachkosten"
- Antrag der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein -

         Drucksache:           447/22

I.   Zum Inhalt der Entschließung
     Mit der beantragten Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert wer-
     den, unverzüglich einen Gesetzentwurf einzubringen beziehungsweise eine Re-
     gelung zu treffen, damit die derzeit anfallenden Mehrkosten bei den Kranken-
     häusern – resultierend durch die außerordentlich steigenden Energie- und Sach-
     kosten – im Erlösbudget zeitnah auskömmlich gegenfinanziert und die Liquidi-
     tät der Krankenhäuser rasch gesichert werden können.
     Zu diesem Zweck soll ein unterjähriger finanzieller Ausgleich für die nicht refi-
     nanzierten Kostensteigerungen für das Jahr 2022 für die Anwendungsbereiche
     des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverord-
     nung (BPfIV) herbeigeführt werden. In Anlehnung an die Abschlagszahlungen
     auf den Erlösausgleich nach der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnah-
     men zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser soll ein unterjähriger
     Zuschlag auf die im Krankenhausbudget einbezogenen Entgelte ab dem
     1. Juli 2022 vorgesehen werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass die
     zusätzlichen Mittel den Krankenhäusern verbleiben, um die Energie- und Sach-
     kostensteigerungen im Jahr 2022 tatsächlich zu decken.
     Zudem soll die Bundesregierung aufgefordert werden, für den Bereich der
     Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie für medizinische Einrichtungen eben-
     falls Regelungen zu treffen, die die durch die bestehenden Regelungen und Ver-
     träge nicht refinanzierten Kostensteigerungen kompensieren.

                                                                                 ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22         - 6 (a) -

    Zur Wahrung der Beitragsstabilität der Gesetzlichen Krankenversicherung sol-
    len die zusätzlichen Kosten über einen Zuschuss aus Steuermitteln gedeckt
    werden.
    Darüber hinaus soll die Bundesregierung einen Mechanismus einführen, der au-
    ßerordentliche Kostensteigerungen bei den Pflegeeinrichtungen kurzfristig auf-
    fängt, ohne dass die Kosten den Pflegebedürftigen zur Last fallen.
    Schließlich soll die Bundesregierung aufgefordert werden, auch die erwarteten
    Preissteigerungen im Jahr 2023 zu finanzieren.

II. Empfehlung des Gesundheitsausschusses
    Der Ausschuss empfiehlt, die Entschließung zu fassen.
-7-          Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 7:

Entschließung des Bundesrates "Nachhaltige Stärkung des Zivil-
und Katastrophenschutzes durch den Bund"
- Antrag der Länder Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg, Bayern,
Hessen, Sachsen, Schleswig-Holstein -

        Drucksache:           438/22

I.   Zum Inhalt der Entschließung
     Die Corona-Pandemie, Extremwetterereignisse, wie die Flut im Ahrtal im
     Sommer 2021, vermehrte Waldbrände wegen langanhaltender Trockenheit und
     die sicherheitspolitische Lage in Europa durch den völkerrechtswidrigen russi-
     schen Angriffskrieg auf die Ukraine haben den Fokus auf die Neuausrichtung
     und Stärkung des Bevölkerungsschutzes gerichtet.
     Die Innenministerkonferenz hat am 3. Juni 2022 beschlossen, dass neben dem
     finanziellen Engagement der Länder der Bund für die Stärkung des Bevölke-
     rungsschutzes Mittel von rund zehn Milliarden Euro innerhalb der nächsten
     zehn Jahre für einen „Stärkungspakt Bevölkerungsschutz“ bereitstellt, damit
     notwendige Strukturen geschaffen und wiederaufgebaut werden können, um der
     Bevölkerung bei länderübergreifenden Lagen einen adäquaten Schutz bieten zu
     können.
     Diesen Beschluss greift der Entschließungsantrag inhaltlich auf. Er betont die
     Bedeutung des Bevölkerungsschutzes mit Blick auf die sicherheitspolitische
     Lage, künftige Auswirkungen des Klimawandels, hybride Bedrohungen und
     Mehrfachlagen und fordert eine Erhöhung der Kapazitäten und Ressourcen
     durch konkrete Vorsorgemaßnahmen.

                                                                               ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22         - 7 (a) -

    Ein gut ausgestatteter und leistungsfähiger Bevölkerungsschutz sei für die Si-
    cherheit der Bürgerinnen und Bürger bei der Bewältigung von Krisen und Kata-
    strophen unabdingbar. Der Entschließungsantrag nimmt den Bund unter Wah-
    rung der Zuständigkeiten des Bundes im Zivilschutz und der Länder im Kata-
    strophenschutz für eine stärkere gesamtstaatliche Krisenvorsorge und Krisen-
    bewältigung in die Verantwortung.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Finanz-
    ausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
-8-          Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 8:

Entschließung des Bundesrates "Maßnahmen zur Bewältigung
zivilgerichtlicher Massenverfahren und zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit der Justiz"
- Antrag der Länder Hessen und Sachsen-Anhalt -

         Drucksache:           342/22

I.   Zum Inhalt der Entschließung
     Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, zeitnah
     einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Gerichte in die Lage versetzt, zivilge-
     richtliche Massenverfahren effizient und in angemessener Zeit erledigen zu
     können.
     Massenverfahren zeichnen sich dadurch aus, dass in gleich gelagerten Fällen
     (Fälle mit im wesentlichen gleichem Lebenssachverhalt und im wesentlichen
     gleichen Rechtsfragen) eine hohe Anzahl von Klagen erhoben werden, (z. B.
     Schadensersatzforderungen in Kapitalanlageverfahren – im sog. Wirecard
     Komplex –, in verbraucherschutzrechtlichen Verfahren – etwa im sog. Diesel-
     komplex – oder die Geltendmachung von Fluggastrechten und Versicherungs-
     ansprüchen).
     Richterinnen und Richter stünden in diesen Verfahren oft vor der Schwierigkeit,
     dass die Parteien sehr umfangreiche Schriftsätze einreichten, die nicht selten al-
     lenfalls an wenigen Stellen einen Bezug zum konkreten Einzelfall aufwiesen.
     Laut dem Deutschen Richterbund seien bei den 24 deutschen Oberlandesgerich-
     ten allein im Zuge des „Diesel-Komplexes“ im Jahr 2018 rund 10 000, im Jahr
     2019 rund 40 000, im Jahr 2020 weitere 30 000 und im Jahr 2021 rund 37 500
     Zivilklagen gegen Autohersteller eingegangen. Am Landgericht Frankfurt am
     Main seien Anfang 2022 an einem einzigen Tag 100 Verfahren von Wirecard-
     Anlegern eingegangen.
     Die Vielzahl von Klagen, die Komplexität der Sachverhalte und die Art der
     Prozessführung bänden erhebliche personelle Ressourcen, gefährdeten die all-

                                                                                  ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22         - 8 (a) -

    gemeine Arbeitsfähigkeit der Justiz und nicht zuletzt das Vertrauen der Bürge-
    rinnen und Bürger in den Rechtsstaat.
    Instrumente zu einer effizienten und zeitnahen Erledigung von Massenverfah-
    ren könnten eine beschleunigte höchstrichterliche Klärung der den Massen-
    verfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen, die Konzentration von Beweisauf-
    nahmen und die Möglichkeit für Strukturvorgaben betreffend einen einzelfall-
    bezogenen und konzentrierten Parteivortrag sein.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Natur-
    schutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung
    zu fassen.
-9-          Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 9:

Entschließung    des     Bundesrates   zur  Änderung    der
Strafprozessordnung - Erweiterung der Hemmungstatbestände in
§ 229 StPO um Fälle der höheren Gewalt
- Antrag des Landes Niedersachsen -

         Drucksache:          402/22

I.   Zum Inhalt der Entschließung
     Mit der Entschließung soll die Bundesregierung aufgefordert werden, einen Ge-
     setzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung vorzulegen. Durch diesen
     soll eine dauerhafte Erweiterung der Hemmungstatbestände des § 229 Strafpro-
     zessordnung (StPO) ermöglicht werden, um auf Fälle höherer Gewalt (insbe-
     sondere Katastrophen und Seuchen) adäquat reagieren zu können, ohne eine
     Aussetzung oder vollständige Neuverhandlung eines Strafprozesses riskieren zu
     müssen.
     Mit § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, der durch das Ge-
     setz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020
     geschaffen wurde, sei ein befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die
     Unterbrechungsfrist eingeführt worden. Diese Regelung sei bis zum
     30. Juni 2022 in Kraft gewesen und habe eine durch Corona-Schutzmaßnahmen
     begründete Hemmung der Unterbrechungsfrist für bis zu zwei Monate ermög-
     licht. Der Eintritt der pandemischen Lage, aber auch vergangene Naturkatastro-
     phen oder Anschläge hätten verdeutlicht, dass ein praktisches Bedürfnis für eine
     dauerhafte Anerkenntnis von höherer Gewalt als Hemmungstatbestand bestehe,
     denn die gesetzlich vorgesehenen Fristen könnten in solchen Szenarien oftmals
     nicht eingehalten werden. Abweichend von dem Niedersächsischen Gesetzesan-
     trag vom 25. März 2020 zur Änderung der Strafprozessordnung (BR-
     Drucksache 155/20) hätten die zwischenzeitlichen Erfahrungen gezeigt, dass es
     nicht sachgerecht erscheine, den Anwendungsbereich von einem Mindestmaß
     an Hauptverhandlungstagen abhängig zu machen.

                                                                                ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22        - 9 (a) -

II. Empfehlung des Rechtsausschusses
    Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
- 10 -        Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 10:

Entschließung des Bundesrates zur angemessenen Beteiligung
des Bundes an den Kosten für Staatsschutzsachen
- Antrag der Länder Bayern, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-
Vorpommern -

         Drucksache:          430/22

I.   Zum Inhalt der Entschließung
     Mit der Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, einen
     Gesetzentwurf zur Änderung des § 120 Absatz 7 des Gerichtsverfassungsgeset-
     zes (GVG) vorzulegen, damit eine angemessene Beteiligung des Bundes an den
     Kosten für Staatsschutzsachen erreicht werden kann. Ergänzend zu den beste-
     henden Erstattungsmöglichkeiten, sei eine Beteiligung des Bundes an den in
     den Ländern entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich der Baukos-
     ten vorzusehen.
     Die Zahl der vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte verhandelten
     Staatsschutzsachen sei in den letzten Jahren gestiegen. Zudem seien die Verfah-
     ren im Schnitt aufwendiger geworden. Soweit es sich bei den Staatsschutzsa-
     chen um Anklagen des Generalbundesanwalts handele, erfolge die Tätigkeit der
     Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte im Wege der Organleihe. Sie übten
     gemäß Artikel 96 Absatz 5 des Grundgesetzes Gerichtsbarkeit des originär zu-
     ständigen Bundes aus. Daher sei es notwendig, dass der Bund auch die für die
     Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundes anfallenden Personal- und Sachkos-
     ten der Länder erstatte. Bisher erfolge eine Kostenbeteiligung grundsätzlich nur
     im Hinblick auf Verfahrens- und Justizvollzugskosten. Zwar gebe es nach der
     Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staats-
     schutz-Strafsachen eine Möglichkeit der weitergehenden Kostenerstattung beim
     Vorliegen „besonderer Umstände“. Diese Regelung sei jedoch defizitär. Auch
     die Justizministerinnen und Justizminister der Länder hätten den Bund mehr-
     fach gebeten, gesetzgeberisch tätig zu werden.
     Bisher liege jedoch kein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung
     vor.

                                                                                ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22        - 10 (a) -

II. Empfehlung des Rechtsausschusses
    Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.
- 11 -        Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 11:

Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch   und    anderer   Gesetze   (8.   SGB    IV-
Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)

         Drucksache:          422/22

I.   Zum Inhalt des Gesetzentwurfes
     Mit dem beabsichtigten Änderungsgesetz möchte die Bundesregierung Rege-
     lungen zur Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Ar-
     beitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung, aber auch der Sozialversi-
     cherungsträger untereinander auf den Weg bringen.
     In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen die Hinzuverdienstmöglichkeiten
     bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum
     1. Januar 2023 grundlegend reformiert werden. So soll die Hinzuverdienstgren-
     ze bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Bei Erwerbsminderungsrenten sol-
     len die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben werden.
     Ein Großteil der Regelungen des Gesetzentwurfs betrifft die Umstellung von
     Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorse-
     hen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung
     von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse.
     Mit dem beabsichtigten Gesetz sollen außerdem weitere notwendige gesetzliche
     Anpassungen vorgenommen werden. So soll das Vermögensrecht der Sozial-
     versicherung an ein verändertes Umfeld angepasst werden, das neue Anforde-
     rungen an das Anlage- und Risikomanagement stellt.
     Im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sollen vor allem die Hinzuver-
     dienstmöglichkeiten der Versicherten bei einer weiteren nicht-künstlerischen
     selbständigen Tätigkeit im Anschluss an die auslaufende Corona-
     Sonderregelung dauerhaft erweitert werden. In Anlehnung an die bereits beste-
     hende Regelung bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung soll zukünftig
     das Kriterium der "wirtschaftlichen Haupttätigkeit" maßgeblich dafür sein, über

                                                                               ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22         - 11 (a) -

    welche Tätigkeit die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung statt-
    findet. Darüber hinaus soll zum Beispiel der Versicherungsschutz für Berufsan-
    fängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi-
    cherung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künst-
    ler und Publizisten weiterentwickelt werden.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der
    Ausschuss für Familie und Senioren, der Gesundheitsausschuss und der
    Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat zu dem Ge-
    setzentwurf Stellung zu nehmen.
    Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bun-
    desrat, die Anhebung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Erwerbsminde-
    rungsrente zu begrüßen und zu bitten, die derzeit noch geltenden Übergangsre-
    gelungen zur Hinzuverdienstgrenze der ehrenamtlich Tätigen zu verlängern, bis
    die im Gesetzentwurf vorgesehene dauerhafte Regelung in Kraft getreten sei.
    Der Ausschuss für Familie und Senioren und der Gesundheitsausschuss
    weisen darauf hin, dass im SGB V klargestellt werden sollte, dass die von der
    Krankenkasse an die Elterngeldstelle übermittelten Daten sich auf eine „Mut-
    ter“ beziehen müssen, die Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kin-
    des beantragt hat, die aber nicht zwingend eine „Empfängerin von Mutter-
    schaftsgeld“ sein müsse. Weiter sei klarzustellen, dass der Datenabruf auch das
    „Ob“ einer Bewilligung umfasse.
    Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt, den Träger der Renten-
    versicherung zu verpflichten, seine Entscheidung über die Befreiung von der
    Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI nicht nur der
    berufsständischen Versorgungseinrichtung, sondern auch direkt dem Arbeitge-
    ber mitzuteilen. Bislang sehe der Gesetzentwurf vor, dass der Rentenversiche-
    rungsträger die Versorgungseinrichtung informiere und diese dann den Arbeit-
    geber. Die vom Ausschuss vorgeschlagene Regelung biete eine technisch einfa-
    chere und kostengünstigere Lösung.
    Der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen
    dem Bundesrat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
    Die Empfehlungen im Einzelnen sind aus Drucksache 422/1/22 ersichtlich.
- 12 -        Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 12:

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-
Qualitätsgesetz)

        Drucksache:           408/22

I.   Zum Inhalt des Gesetzentwurfes
     Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das KiTa-Qualitäts- und -Teil-
     habeverbesserungsgesetz auf Grundlage der Empfehlungen der Evaluation und
     unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Monitorings zum Gesetz weiterent-
     wickelt werden. Ziel ist eine stärkere Fokussierung auf die Weiterentwicklung
     der Qualität der Kindertagesbetreuung, indem seit dem Jahr 2019 bereits be-
     gonnene Maßnahmen der Länder zur Qualitätsentwicklung und zur Entlastung
     der Eltern bei den Beiträgen zwar fortgeführt werden können, neue Maßnahmen
     ab dem 1. Januar 2023 aber ausschließlich solche zur Weiterentwicklung der
     qualitativen Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung sein dürfen. Im Rah-
     men des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes sollen somit
     künftig keine neuen länderspezifischen Maßnahmen zur Beitragsentlastung
     mehr umgesetzt werden können. Zusätzlich sollen die Handlungsfelder (vgl. § 2
     KiQuTG) von vorrangiger Bedeutung um das Handlungsfeld 6 (Förderung der
     kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung), das Hand-
     lungsfeld 7 (Förderung der sprachlichen Bildung) und das Handlungsfeld 8
     (Stärkung der Kindertagespflege) ergänzt und stärker priorisiert werden. Durch
     die Änderung werden die Länder verpflichtet, Maßnahmen überwiegend in den
     Handlungsfeldern von vorrangiger Bedeutung zu ergreifen. Die Vorgaben zur
     Analyse der Ausgangslage durch die Länder sollen mit dem Ziel einer stärkeren
     Orientierung der Auswahl der Handlungsfelder an den tatsächlichen Bedarfen
     um zusätzlich zu berücksichtigende Aspekte ergänzt werden.
     Um die intendierte Wirkung der in § 90 Absatz 3 SGB VIII geregelten Pflicht
     zur Staffelung der Kostenbeiträge für die Kindertagesbetreuung zu stärken, sei
     eine verbindliche Vorgabe sozialer Staffelungskriterien erforderlich, die eine

                                                                               ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22        - 12 (a) -

    stärkere Ausrichtung der Beiträge an der finanziellen Situation der Familien
    bewirken.

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzaus-
    schuss empfehlen, das Bundesprogramm Sprach-Kitas weiterzuführen. In die-
    sem Zusammenhang verweist der Finanzausschuss auf die Entschließung des
    Bundesrates zur Fortsetzung und Verstetigung des Bundesprogramms „Sprach-
    Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ vom 16. September 2022 (vgl.
    BR-Drucksache 434/22 (Beschluss)).
    Darüber hinaus empfehlen beide Ausschüsse, dass im weiteren Gesetzgebungs-
    verfahren die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die Finanzmittel
    für die Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbe-
    treuung dauerhaft bereitgestellt werden.
    Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für
    Familie und Senioren und der Finanzausschuss empfehlen, die in § 90 Ab-
    satz 3 SGB VIII vorgesehene verbindliche Staffelung von Kostenbeiträgen für
    die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach
    den Kriterien Einkommen der Eltern, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder
    in der Familie und tägliche Betreuungszeit des Kindes zu streichen.
    Der Innenausschuss und der Kulturausschuss empfehlen, gegen den Gesetz-
    entwurf keine Einwendungen zu erheben.
    Einzelheiten sind der BR-Drucksache 408/1/22 (neu) zu entnehmen.
- 13 -        Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 13:

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der
Richtlinie  2011/16/EU   über    die   Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur
Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

       Drucksache:           409/22 und zu 409/22

Der Gesetzentwurf soll die als „DAC 7“ bezeichneten Änderungen der Richtlinie
(EU) 2021/514 - Amtshilferichtlinie - in deutsches Recht umsetzen.
Ausgangspunkt der vorliegenden Änderungsrichtlinie war die Feststellung, dass die
steuerliche Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten infolge rechtlicher und
administrativer Hindernisse nicht ihr Potential ausschöpft.
Zum einen führen unklare Rechtsgrundlagen bislang zu Erschwernissen bei der
Verwaltungszusammenarbeit und der effizienten Nutzung ausgetauschter
Steuerinformationen. Zum anderen haben die Steuerverwaltungen keinen Zugang zu
bestimmten Informationen, die für eine Durchsetzung des nationalen Steuerrechts
erforderlich sind.
Die Plattformökonomie erlaubt es Anbietern, mit geringem Aufwand eine große
Reichweite für ihr Angebot zu erzielen und Nachfragemärkte überregional und
international zu erschließen. Eine große Zahl von Personen und Unternehmen
nutzen digitale Plattformen zur Erzielung von Einkünften. Die gleichmäßige und
gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stellt für die Finanzbehörden allerdings
eine Herausforderung dar.

                                                                              ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22          - 13 (a) -

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen
geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) spezifische Informationen
zu melden, die eine Identifizierung und die steuerliche Bewertung der
durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die
Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die
Plattformbetreiber verpflichtet, sie unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten
bei den Anbietern zu erheben. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen Personen
und Unternehmen, die im Inland ansässig beziehungsweise steuerpflichtig sind, wie
auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen.
Damit die anderen Mitgliedstaaten die für sie relevanten Informationen erhalten,
sieht der Gesetzentwurf einen automatischen Informationsaustausch vor, den das
BZSt mit den zuständigen Behörden des Auslands auf Grundlage der
Amtshilferichtlinie durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt
auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Anbietern erhält, die im
Inland steuerpflichtig sind und von Plattformbetreibern an ausländische
Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die zuständigen Finanzbehörden der
Länder das Besteuerungsverfahren durchführen können, regelt der Gesetzentwurf,
dass das BZSt die aus dem In- und Ausland gemeldeten Angaben zu inländischen
Anbietern an die Finanzbehörden weiterleitet.

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen
dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen:

Einzelheiten sind aus der Drucksache 409/1/22 ersichtlich.
- 14 -        Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 14:

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektions-
schutzgesetzes

         Drucksache:          410/22

I.   Zum Inhalt des Gesetzentwurfes
     Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 unter
     dem Aktenzeichen 1 BvR 1541/20 entschieden, dass sich aus Artikel 3 Absatz 3
     Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für den Staat ein Auftrag ergibt, Menschen
     wirksam vor einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung durch Dritte zu
     schützen. Dieser Schutzauftrag könne sich in bestimmten Konstellationen aus-
     geprägter Schutzbedürftigkeit zu einer konkreten Schutzpflicht verdichten.
     Um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen und die beste-
     hende Schutzpflicht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG zu erfüllen, wird mit dem
     neuen § 5c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Regelung eingeführt, durch
     die das Risiko einer Benachteiligung bei der Zuteilung aufgrund einer übertrag-
     baren Krankheit nicht ausreichend vorhandener überlebenswichtiger intensiv-
     medizinischer Behandlungskapazitäten vermieden werden soll.
     Hierdurch soll der gleichberechtigte Zugang aller intensivmedizinisch behand-
     lungsbedürftigen Patientinnen und Patienten zur medizinischen Versorgung
     gewährleistet werden. Eine Diskriminierung, unter anderem aufgrund einer Be-
     hinderung, soll ausgeschlossen werden. Zugleich soll durch die Regelung des
     Zuteilungskriteriums und des Verfahrens Rechtssicherheit für die Ärztinnen und
     Ärzte geschaffen werden. Es wird zudem ausdrücklich geregelt, dass bereits zu-
     geteilte überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitäten von
     der Zuteilungsentscheidung ausgenommen sind.
     Die Regelung des Gesetzentwurfs schließt eine ergänzende Anwendung wissen-
     schaftlicher fachspezifischer Vorgaben (zum Beispiel Leitlinien und Empfeh-
     lungen) nicht aus, soweit gesetzliche Regelungen der Anwendung nicht entge-
     genstehen.

                                                                               ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22       - 14 (a) -

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt zu dem Gesetzentwurf
    Stellung zu nehmen. So sollen die Regelungen zur sogenannten Zuteilungsent-
    scheidung präzisiert werden. Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss zu prü-
    fen, ob Regelungen zur sogenannten Ex-Post-Triage in das Gesetz aufgenom-
    men werden sollten.
    Der Kulturausschuss empfiehlt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auszu-
    führen, welche Gründe für den Ausschluss der sogenannten Ex-Post-Triage
    maßgeblich waren.
    Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, der Ausschuss für
    Familie und Senioren und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten emp-
    fehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erhe-
    ben.

    Einzelheiten sind der BR-Drucksache 410/1/22 zu entnehmen.
- 15 -        Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 15:

Entwurf  eines   Zweiten              Gesetzes       zur     Änderung         des
Wasserhaushaltsgesetzes

        Drucksache:          411/22

I.   Zum Inhalt des Gesetzentwurfes
     Die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen
     Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1) ist bis zum 12. Januar 2023 in
     deutsches Recht umzusetzen. Dies erfordert neben den Änderungen insbesonde-
     re des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung, die jeweils
     Gegenstand gesonderter Rechtsetzungsverfahren sind, auch Anpassungen im
     Wasserhaushaltsgesetz sowie den Erlass einer neuen Rechtsverordnung des
     Bundes, für die der vorliegende Gesetzentwurf die erforderliche Ermächti-
     gungsgrundlage schafft.
     Der Gesetzentwurf schafft die erforderliche Ermächtigungsgrundlage im Was-
     serhaushaltsgesetz (WHG) für den Erlass einer Verordnung des Bundesministe-
     riums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur
     Umsetzung der Vorgaben der Artikel 7 und 8 Richtlinie (EU) 2020/2184 hin-
     sichtlich der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete
     von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung im Rahmen des risikoba-
     sierten Ansatzes für sicheres Wasser (§ 50 Absatz 4a WHG neu).
     Darüber hinaus setzt der Gesetzentwurf die Regelung nach Artikel 16 Absatz 2
     Satz 1 der Richtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Lei-
     tungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen-
     und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und
     unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Kli-
     ma und Geografie, verhältnismäßig ist (§ 50 Absatz 1 Satz 2 WHG neu).

                                                                              ...
Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22        - 15 (a) -

II. Empfehlungen der Ausschüsse
    Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare
    Sicherheit, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der
    Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf ge-
    mäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen, um das Was-
    serhaushaltsgesetz durch die in den sechs Ziffern empfohlenen Änderungen ent-
    sprechend anzupassen.
    Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, gegen
    den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Ein-
    wendungen zu erheben.
    Die Empfehlungen der Ausschüsse im Einzelnen sind aus Drucksache
    411/1/22 ersichtlich.
- 16 -       Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 16:

Entwurf eines Gesetzes zu der Änderungsvereinbarung vom
8. August 2019 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion
Hongkong der Volksrepublik China zum Abkommen vom
5. Mai 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Hongkong über den
Fluglinienverkehr

        Drucksache:          412/22

I.   Zum Inhalt des Gesetzentwurfes
     Nach allgemeinen internationalen Gepflogenheiten wird der internationale
     Fluglinienverkehr grundsätzlich in zweiseitigen Luftverkehrsabkommen
     geregelt. Um ein derartiges Abkommen handelt es sich bei dem am 5. Mai 1995
     unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
     Deutschland und der Regierung von Hongkong über den Fluglinienverkehr, das
     durch die Änderungsvereinbarung vom 8. Mai 1997 geändert worden ist.
     Durch die Änderungsvereinbarung vom 8. August 2019 wurde das Abkommen
     in der Weise geändert, dass die Terminologie hinsichtlich der Sonderverwal-
     tungsregion Hongkong an die aktuelle Entwicklung angepasst wurde. Zudem
     wurden die Bestimmungen für die Erteilung, die Aussetzung, die Einschrän-
     kung und den Widerruf von Betriebsgenehmigungen zur Durchführung des in-
     ternationalen Fluglinienverkehrs mit dem Recht der Europäischen Union in
     Einklang gebracht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll diesem völker-
     rechtlichen Vertrag zugestimmt werden.

II. Empfehlung des Verkehrsausschusses
     Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf
     gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
- 17 -        Erläuterung, 1025. BR, 07.10.22

TOP 17:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über    Industrieemissionen    (integrierte  Vermeidung     und
Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie
1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien
COM(2022) 156 final; Ratsdok. 8064/22

       Drucksache:          176/22 und zu 176/22

Der Richtlinienvorschlag der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU
über Industrieemissionen (Industrieemissionsrichtlinie - IED) und der Richtlinie
1999/31/EG über Abfalldeponien verfolgt das Ziel, den europäischen Grünen Deal
und den Null-Schadstoff-Aktionsplan der Kommission umzusetzen. Mit dem Rege-
lungsvorhaben sollen die Emissionen in Luft, Wasser und Böden aus den dafür re-
levanten industriellen Tätigkeiten weiter reduziert werden.
Inhaltlich werden folgende Schwerpunkte gesetzt:
–   Erweiterung des Anwendungsbereichs der IED auf zusätzliche Tätigkeiten;
–   Verschärfung der Grenzwertsetzung für Schadstoffe und der Erteilung von
    Ausnahmen;
–   Schaffung eines gesonderten Regelungsrahmens für Tierhaltungsanlagen inner-
    halb der IED einschließlich der Erweiterung des Anwendungsbereichs (insbe-
    sondere Rinderhaltung);
–   Einführung eines Umweltmanagementsystems für Anlagen im Anwendungsbe-
    reich der Richtlinie und Einführung von verbindlichen Ressourceneffizienz-
    grenzwerten;
–   Einführung eines Transformationsplans zur Unterstützung der Dekarbonisie-
    rung relevanter Industriezweige;

                                                                              ...
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