Erläuterungen zur Tagesordnung - Direktorin
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Bundesrat Berlin, den 12. Mai 2022 Direktorin Erläuterungen zur Tagesordnung der 1021. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 20. Mai 2022, 9.30 Uhr
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite 1. Wahl des Vorsitzenden des Gesundheitsausschusses gemäß § 12 Absatz 3 GO BR Drucksache 177/22 1 2. Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG Drucksache 178/22 Ausschussbeteiligung - FJ - 2 3. ... Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes gemäß Artikel 105 Absatz 3, Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 GG Drucksache 179/22 Ausschussbeteiligung - Fz - 3 ...
- II - Seite 4. Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG- Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher gemäß Artikel 77 Absatz 2 GG Drucksache 181/22 Ausschussbeteiligung - Wi - AIS - 4 5. Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichts- ordnung gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg Drucksache 135/22 Drucksache 135/1/22 Ausschussbeteiligung - R - In - 5 6. Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitglieder- versammlungen im Vereinsrecht gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG Antrag des Freistaates Bayern gemäß § 36 Absatz 2 GO BR Drucksache 193/22 6 7. Entschließung des Bundesrates "Stärkung des Einsatzes von RC-Baustoffen" Antrag des Freistaates Bayern Drucksache 139/22 Drucksache 139/1/22 Ausschussbeteiligung - Wo - EU - U - - Wi - 7 ...
- III - Seite 8. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 154/22 Drucksache 154/1/22 Ausschussbeteiligung - AIS - G - K - - Wi - 8 9. Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrenten- bestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten- Bestandsverbesserungsgesetz) gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 170/22 Drucksache 170/1/22 Ausschussbeteiligung - AIS - Fz - 9 10. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 155/22 Ausschussbeteiligung - AV - 10 11. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 156/22 Drucksache 156/1/22 Ausschussbeteiligung - Fz - Wi - 11 ...
- IV - Seite 12. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 157/22 Ausschussbeteiligung - Fz - 12 13. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 158/22 Drucksache 158/1/22 Ausschussbeteiligung - Fz - U - Wi - 13 14. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 159/22 Drucksache 159/1/22 Ausschussbeteiligung - In - K - Wi - 14 15. Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 160/22 Drucksache 160/1/22 Ausschussbeteiligung - K - AIS - FJ - - Fz - 15 ...
-V- Seite 16. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 161/22 Ausschussbeteiligung - R - FJ - FS - -G- 16 17. Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 166/22 Drucksache 166/1/22 Ausschussbeteiligung -R- 17 18. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 171/22 Drucksache 171/1/22 Ausschussbeteiligung - R - Wi - 18 ...
- VI - Seite 19. Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 162/22 Drucksache 162/1/22 Ausschussbeteiligung - Wi - AV - Fz - - In - K - U - - Wo - 19 20. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf- See-Gesetzes und anderer Vorschriften gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 163/22 Drucksache 163/1/22 Ausschussbeteiligung - Wi - AIS - AV - - Fz - R - U - - Wo - 20 21. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Drucksache 164/22 Drucksache 164/1/22 Ausschussbeteiligung - Wi - AV - Fz - - In - U - Wo - 21 ...
- VII - Seite 22. Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29. Oktober 2021 zur Änderung des Abkommens vom 7. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen gemäß Artikel 76 Absatz 2 GG Drucksache 165/22 Ausschussbeteiligung - Fz - 22 23. Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 2020 gemäß Artikel 114 GG und § 114 BHO Drucksache 609/21 Drucksache 836/21 Drucksache 172/22 Ausschussbeteiligung - Fz - 23 24. Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit COM(2021) 770 final gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 14/22 Drucksache 14/1/22 Ausschussbeteiligung - EU - AIS - K - - Wi - 24 ...
- VIII - Seite 25. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern COM(2022) 120 final; Ratsdok. 7374/22 gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 138/22 zu Drucksache 138/22 Drucksache 138/1/22 Ausschussbeteiligung - EU - Fz - Wi - 25 26. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen COM(2022) 135 final; Ratsdok. 7406/22 gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 144/22 zu Drucksache 144/22 Drucksache 144/1/22 Ausschussbeteiligung - EU - U - Wi - 26 ...
- IX - Seite 27. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen COM(2022) 143 final gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 143/22 zu Drucksache 143/22 Drucksache 143/1/22 Ausschussbeteiligung - EU - AV - U - - Wi - 27 28. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über geografische Angaben der Europäischen Union für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über Qualitäts- regelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/787 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 COM(2022) 134 final gemäß Artikel 12 Buchstabe b EUV und §§ 3 und 5 EUZBLG Drucksache 147/22 Drucksache 147/1/22 Ausschussbeteiligung - EU - AV - K - -U- 28 29. Dritte Verordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren (3. AGMahnVordrVÄndV) gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 110/22 Ausschussbeteiligung - AIS - R - 29 ...
-X- Seite 30. Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz - BFSGV) gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 149/22 Drucksache 149/1/22 Ausschussbeteiligung - AIS - Fz - In - - K - Vk - Wi - 30 31. Sechste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 150/22 Drucksache 150/1/22 Ausschussbeteiligung - AV - U - 31 32. Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 142/22 zu Drucksache 142/22 Ausschussbeteiligung - Fz - Wi - 32 33. Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften gemäß Artikel 80 Absatz 2 GG Drucksache 86/22 Drucksache 86/1/22 Ausschussbeteiligung - Vk - In - Wi - 33 ...
- XI - Seite 34. Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene gemäß Artikel 84 Absatz 2 GG Drucksache 167/22 Ausschussbeteiligung - AV - 34 35. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Drucksache 180/22 Ausschussbeteiligung -R- 35
-1- Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 1: Wahl des Vorsitzenden des Gesundheitsausschusses Drucksache: 177/22 Der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses ist gemäß § 12 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates neu zu wählen, da die bisherige Vorsitzende aus dem Ausschuss ausgeschieden ist. Die Wahl des Ausschussvorsitzenden erfolgt nach Anhörung des Ausschusses. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Drucksache 177/22.
-2- Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 2: Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungs- gesetzes Drucksache: 178/22 I. Zum Inhalt des Gesetzes Mit der Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wird unter Be- rücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses einerseits Rechtssi- cherheit bei der Besetzung des Amtes der Leitung der Antidiskriminierungsstel- le des Bundes und andererseits Klarheit über deren Rolle im Gefüge der Bun- desverwaltung durch Ausgestaltung des Amtes als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter geschaffen. Im Besetzungsverfahren wird auf Vorschlag der Bundesregierung eine geeigne- te Person als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch den Deutschen Bundestag für fünf Jahre gewählt, wobei eine einmalige Wiederwahl ermöglicht werden soll. Die Berufung in das öffentlich-rechtliche Amtsverhält- nis erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. Zur Klar- stellung der Leitungsrolle im Gefüge der Bundesverwaltung soll dieses Amt als unabhängige Bundesbeauftragte oder unabhängiger Bundesbeauftragter für An- tidiskriminierung ausgestaltet werden. Vorschriften, die eine Regelung von Rechten und Pflichten aus dem öffentlich- rechtlichen Amtsverhältnis durch Vertrag vorsehen, werden durch gesetzliche Regelungen zu den Amtsbezügen, zur Versorgung sowie zu den sonstigen Rechten und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ersetzt. II. Zum Gang der Beratungen Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz, das auf eine Initiative der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zurückgeht, in seiner 31. Sitzung am 28. April 2022 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 2 (a) - Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (vergleiche BT- Drucksache 20/1542) verabschiedet. III. Empfehlung des Ausschusses für Frauen und Jugend Der Ausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
-3- Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 3: ... Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes Drucksache: 179/22 Das Steueraufkommen der zum 1. Juli 2021 eingeführten Besteuerung des virtuellen Automatenspiels und des Online-Pokers wird derzeit in einem jährlichen Zerlegungsverfahren auf die Länder verteilt. Nach ersten Erfahrungen hat sich herausgestellt, dass die einmalige jährliche Abrechnung zu haushaltsmäßigen Komplikationen führt. Um dem zu begegnen, soll das Zerlegungsverfahren von einem jährlichen Rhythmus auf eine quartalsweise Abrechnung umgestellt werden. Der Bundesrat hat in seiner 1014. Sitzung am 17. Dezember 2021 beschlossen, den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz in seiner 31. Sitzung am 28. April 2022 im Wesentlichen unverändert angenommen. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen.
-4- Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 4: Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG- Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letzt- verbraucher Drucksache: 181/22 I. Zum Inhalt des Gesetzes Mit dem Gesetz soll eine spürbare Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten erreicht werden. Hierzu soll die Finanzierung der Kosten für Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über den Strom- preis noch schneller als bisher geplant beendet werden, indem die EEG-Umlage mit Wirkung vom 1. Juli 2022 und befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf null abgesenkt wird. Diese Maßnahme diene allein und ausschließlich der Entlastung der Strom beziehenden Unternehmen, insbesondere, soweit sie nicht unter die Besondere Ausgleichsregelung fallen und daher derzeit die volle EEG-Umlage zahlen, sowie insbesondere auch aller Verbraucherinnen und Verbraucher. Um diesen Zweck zu erreichen, sei eine gesetzliche Absicherung der Weitergabe dieser Kostenentlastung an die Letztverbraucher unverzichtbar. Um sicherzustellen, dass diese Entlastung unterjährig auch tatsächlich ab dem 1. Juli 2022 an die Letztverbraucher weitergegeben wird, sind Änderungen im Energiewirtschafts- gesetz erforderlich, die den verschiedenen Vertragsverhältnissen Rechnung tragen. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 4 (a) - II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfehlen dem Bundesrat, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. April 2022 verabschiedeten Gesetz einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
-5- Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 5: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg - Drucksache: 135/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, durch Änderungen in den Vorschriften der §§ 167 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit sie die Vollstre- ckung gegen Hoheitsträger betreffen, insgesamt zu einer rechtssichereren und vorhersehbareren Rechtsanwendung in diesem Bereich zu gelangen. Insbesondere der Anwendungsbereich des § 172 VwGO soll neu gefasst und auf sämtliche vollstreckbare Handlungen, Duldungen und Unterlassungen mit Ausnahme von Geldforderungen ausgeweitet werden. In einem ergänzenden § 172a VwGO soll klargestellt werden, dass eine Fortsetzung des Vollstre- ckungsverfahrens nach § 172 VwGO auch dann möglich bleibt, wenn sich das Vollstreckungsbegehren aufgrund eines titelwidrigen Verhaltens der Behörde erledigt hat. Weiterhin soll in den §§ 170 und 172 VwGO durch ergänzende Regelungen klargestellt werden, dass gemäß der bisherigen Rechtsprechung das Abwarten einer Erfüllungsfrist zugunsten des Vollstreckungsschuldners eine allgemeine Voraussetzung für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens dar- stellt. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angele- genheiten empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Ab- satz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
-6- Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 6: Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht - Antrag des Freistaates Bayern - Drucksache: 193/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, digitale Mitgliederversammlungen im Ver- einsrecht über die pandemische Situation hinaus zu ermöglichen. Derzeit haben Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich als Prä- senzveranstaltungen stattzufinden. Die Abhaltung von virtuellen Mitgliederver- sammlungen ist nur dann möglich, wenn die Satzung des Vereins dies aus- drücklich vorsieht oder alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Die pandemie- bedingte Sonderregelung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Maß- nahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-, und Woh- nungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie (COVMG) ermöglicht es den Vereinen, auch ohne entsprechende Satzungsregelung Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen. Diese Regelung ist noch bis 31. August 2022 in Kraft. Sie gilt nach § 5 Absatz 3a COVMG für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane entsprechend. Angesichts der voranschreitenden Digitalisierung sei die Regelung des § 5 Ab- satz 2 Nummer 1 und Absatz 3a COVMG auch über die pandemische Situation hinaus sinnvoll. Die Regelung führe außerdem zu einer Stärkung der Mitglied- schaftsrechte und einer Förderung des ehrenamtlichen Engagements. Um die dauerhafte Anwendung der Norm sicherzustellen, soll sie in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert werden. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 6 (a) - II. Zum Gang der Beratungen Ausschussberatungen haben noch nicht stattgefunden. Das Land Bayern hat darum gebeten, den Gesetzentwurf in die Tagesordnung der 1021. Sitzung des Bundesrates am 20. Mai 2022 aufzunehmen und an- schließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
-7- Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 7: Entschließung des Bundesrates "Stärkung des Einsatzes von RC- Baustoffen" - Antrag des Freistaates Bayern - Drucksache: 139/22 I. Zum Inhalt der Entschließung Das antragstellende Land will mit der Entschließung erreichen, die Verwendung von Recycling-Baustoffen (RC-Baustoffen) zu stärken. Rund 600 Millionen Tonnen mineralische Baustoffe werden jährlich im Bau- sektor in Deutschland eingesetzt. Dem gegenüber stehen rund 200 Millionen Tonnen mineralische Bauabfälle, die bei Errichtung, Umbau oder Abbruch ent- stehen und damit den größten Abfallstrom ausmachen. Im Hinblick auf einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen gelte es, das Rohstoffpotenzial von Bau- werken, die für den Rückbau oder den Abbruch anstehen, zu nutzen, um Bautei- le sowie Bauabfälle verstärkt in den Kreislauf der Bauwirtschaft zurückzufüh- ren. Gemessen daran möge sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass für RC-Baustoffe in größerem Umfang als bisher standardisierte Qualitätskriterien berücksichtigt und Normen für die ein- heitliche Etablierung eines Produktstatus geschaffen werden. Zudem solle ge- prüft werden, RC-Baustoffe im Standardleistungsbuch für das Bauwesen, das die Grundlage bei öffentlich-rechtlichen Ausschreibungen bildet, primär zu för- dern, um deren Anteil bei Baumaßnahmen der öffentlichen Hand zu steigern. Des Weiteren sei zu prüfen, ob der Einsatz von RC-Baustoffen als zusätzlicher Förderbaustein in das KfW-Förderprogramm aufgenommen werden kann, um entsprechende finanzielle Anreize für eine verstärkte Nutzung von RC-Baustoffen im Rahmen geförderter Bauprojekte zu setzen. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 7 (a) - II. Empfehlungen der Ausschüsse Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung in einer neuen Fassung anzunehmen. Mit dieser soll neben der Verwendung von RC-Baustoffen zudem die Stärkung der Verwendung wiederverwendbarer Baustoffe und Bauteile gefordert werden. Die Bundesregierung soll diesbezüglich die entsprechenden Technischen Bau- bestimmungen zeitnah anpassen. Des Weiteren sei im Rahmen gezielter Förde- rung und Steigerung des Einsatzes jeweiliger Baustoffe bei Ausschreibung und Vergabe öffentlich-rechtlicher Bauwerke zusätzlich zu beachten, dabei auch das Klimaschutzziel von 1,5 Grad auf Gebäudeebene ökobilanziell zu erreichen. Die Bundesregierung soll schließlich im Hinblick auf das Gefährdungspotenzial durch Asbest gebeten werden, zügig den Umlaufbeschluss 55/2021 der Um- weltministerkonferenz umzusetzen und sicherzustellen, dass durch Festlegun- gen zur Asbestfreiheit von Abfällen bei einer Anerkennung des Endes der Ab- falleigenschaft für RC-Baustoffe kein Widerspruch zum EU-Produktrecht ent- steht. Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raum- ordnung, der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Wirt- schaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen. Weitere Einzelheiten sind der BR-Drucksache 139/1/22 zu entnehmen.
-8- Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 8: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts Drucksache: 154/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Mit dem Gesetzentwurf wird die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorherseh- bare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (Arbeitsbedingungenricht- linie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Arbeitsbedingungenrichtlinie ersetzt und erweitert die Nachweisrichtlinie von 2019. Die Arbeitsbedingungenrichtlinie verfolgt das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbarere Beschäftigung geför- dert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet wird. Zur Erreichung dieses Ziels sieht sie folgende Maßnahmen vor: - Erweiterung der bereits in der Nachweisrichtlinie vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses (sogenannte Nachweispflichten), - Festlegung von Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen in Be- zug auf die Höchstdauer einer Probezeit, Mehrfachbeschäftigung, Min- destvorhersehbarkeit der Arbeit, Ersuchen um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform sowie Pflichtfortbildungen, - sogenannte horizontale Bestimmungen zur Durchsetzung der vorgenann- ten Bestimmungen. Die Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie im Bereich des Zivilrechts er- folgt hinsichtlich der Nachweispflichten durch Änderungen im Nachweisgesetz. Zudem werden die bisher zu diesem Bereich bestehenden Regelungen zu den ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 8 (a) - Nachweispflichten im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Ar- beitnehmerüberlassungsgesetz und im Seearbeitsgesetz angepasst. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Beide Ausschüsse empfehlen, mit der Kontrolle der Nachweispflichten und der Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht die nach dem OWiG zuständigen Behörden der Länder, sondern die Zoll- behörden zu betrauen, die bereits jetzt für die Kontrolle von Dokumentations- pflichten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständig sind. Außer- dem regen sie an, Mustervorlagen für die Erfüllung der Nachweispflichten be- reitzustellen, um die praktische Anwendung der Regelungen zu erleichtern. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt darüber hinaus eine Abkehr vom Schrift- formerfordernis und die Möglichkeit der Nutzung der elektronischen Form, die derzeit noch explizit ausgeschlossen sei. Auch spricht er sich für die Wiederein- führung einer Ausnahmeregelung für vorübergehende Aushilfen von maximal einem Monat aus, die auch von den Richtlinienvorgaben umfasst wäre. Schließ- lich sollen die Spielräume bei der Festsetzung von Sanktionen bei Verstoß ge- gen die Nachweispflichten besser ausgeschöpft werden, so dass diese erst nach vorheriger Androhung zur Anwendung gelangen können. Der Gesundheitsausschuss und der Kulturausschuss empfehlen dem Bundes- rat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Die Empfehlungen im Einzelnen sind aus Drucksache 154/1/22 ersichtlich.
-9- Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 9: Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungs- rentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungs- renten-Bestandsverbesserungsgesetz) Drucksache: 170/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Mit dem Gesetzentwurf sollen die aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2022 neu bestimmt und Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente im Bestand umgesetzt werden. Außerdem wird der sogenannte Nachholfaktor wiedereinge- führt. Damit steigen die Renten im Westen Deutschlands um 5,35 Prozent und im Os- ten um 6,12 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht 98,6 Prozent des Westniveaus. In der Rentensteigerung ist bereits der sogenannte Nachholfaktor berücksich- tigt, der den Ausgleichsbedarf angibt, der auf einer nicht realisierten Rentenkür- zung in der Vergangenheit beruht. Wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Lohnentwicklung hätte es im letzten Jahr rein rechnerisch eine Rentenabsenkung geben müssen; die Höhe der Rente blieb jedoch wegen der Rentengarantie unverändert. Mit dem Wiedereinsetzen des Nachholfaktors wird dafür gesorgt, dass die unterbliebene Rentenminderung des vergangenen Jahres - bereinigt um statistische Revisions- effekte - vollständig mit der diesjährigen Rentenerhöhung verrechnet wird, um ein Auseinanderfallen von Lohn- und Rentenentwicklung zu vermeiden. Der Gesetzentwurf sieht ferner Leistungsverbesserungen für Erwerbsminde- rungsrentnerinnen und -rentner im Bestand (das heißt, alle mit Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018) vor. Sie erhalten ab 1. Juli 2024 ei- nen pauschalen Zuschlag, der an die individuelle Vorleistung an Entgeltpunkten anknüpft. Da auch für Renten wegen Todes die Zurechnungszeit bei der Be- ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 9 (a) - rechnung berücksichtigt wird, erhalten auch diese Renten einen pauschalen Zu- schlag. Für Personen, deren Rentenanspruch bis zum 30. Juni 2014 entstanden ist, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent ihrer jeweiligen Rente, für Personen, deren Rentenanspruch bis zum 31. Dezember 2018 entstanden ist, beträgt der Zu- schlag 4,5 Prozent. Der hier in den Blick genommene Personenkreis habe von Leistungsverbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente in der Vergangenheit nicht oder nur eingeschränkt profitieren können. Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente werden auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf. Hierin wird unter anderen begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch Bezieher von Erwerbsminderungsrente von einem Zuschlag an persönli- chen Entgeltpunkten profitieren. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Die Empfehlungen im Einzelnen sind aus Drucksache 170/1/22 ersichtlich.
- 10 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 10: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hopfengesetzes Drucksache: 155/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Die ab 1. Januar 2023 geltende Verordnung über die GAP-Strategiepläne (EU) 2021/2115 sieht vor, dass deutsche Erzeugerorganisationen für Hopfen, die nach der Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation für landwirt- schaftliche Erzeugnisse anerkannt sind, weiterhin Beihilfen von jährlich bis zu 2,188 Millionen Euro erhalten können. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen ist eine nationale Rechtsgrund- lage. Diese soll durch Ergänzung des Hopfengesetzes geschaffen werden. Für die Finanzierung und die Kontrolle der Beihilfen sind weitere Vorschriften notwendig. Ferner sollen die Begrifflichkeiten des Hopfengesetzes von 1996 in Bezug auf die Hopfenzertifizierung den seither geänderten unionsrechtlichen Vorschriften angepasst werden. II. Empfehlung des Ausschusses Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundge- setzes keine Einwendungen zu erheben.
- 11 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 11: Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Drucksache: 156/22 Die Richtlinie 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems - im Weiteren: Systemrichtlinie - regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Die Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG - im Weiteren: Alkoholstrukturrichtlinie - regelt die Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diese beiden Richtlinien umgesetzt. Wesentliche Neuerung der Systemrichtlinie ist die Umstellung der Abwicklung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von einem Verfahren mit Begleitdokumenten im Papierformat auf ein EDV-gestütztes System. Weitere Maßnahmen sollen Bürokratieabbau und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung mit sich bringen. So dürfen zum Beispiel Entlastungsanmeldungen zur Beantragung von Steuerentlastungen künftig monatlich statt wie bisher nur vierteljährlich vorgenommen werden. Zur Förderung von Wissenschaft und Forschung wird ein Steuerbefreiungstatbestand in das Biersteuergesetz aufgenommen, sofern Bier zu wissenschaftlichen Zwecken hergestellt wird. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 11 (a) - Mit der Alkoholstrukturrichtlinie wird unter anderem ein Zertifizierungssystem für bestimmte (Klein-)Produzenten zur Inanspruchnahme eines ermäßigten Steuersatzes in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt. Außerdem werden künftig alle Zutaten von Bier, einschließlich der nach Abschluss der Gärung beigefügten Zutaten, bei der Bemessung der Stammwürze (°P = Grad Plato) berücksichtigt. Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Die Empfehlungen sind im Einzelnen aus der Drucksache 156/1/22 ersichtlich.
- 12 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 12: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgaben- ordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Drucksache: 157/22 Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ist in § 233a der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303) die Vollverzinsung dem Grunde nach als verfassungsgemäß bestätigt. Gleichzeitig hat es aber ausgeführt, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten, festen Zinssatz seit 2014 hätte anpassen müssen. Der Zinssatz darf zwar für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin angewandt werden. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für Verzinsungs- zeiträume ab dem 1. Januar 2019 aber zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden die Regelungen in §§ 233a und 238 Absatz 1 AO insoweit nicht mehr anwenden dürfen. Die seitdem laufenden Verfahren waren und sind auszusetzen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll diesem Beschluss Rechnung getragen werden. Bis Ende Juli 2022 muss für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung geschaffen werden. Unabhängig davon sind einzelne Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen zeitnah an unionsrechtliche Vorgaben anzupassen. Die Bundesregierung hat daher den Gesetzentwurf für besonders eilbedürftig erklärt (Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG). Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
- 13 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 13: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds" Drucksache: 158/22 Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Rahmenbedingungen für Investitionen geschaffen und Wachstumsimpulse gesetzt werden. Dies soll zur Überwindung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beitragen und die Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen. Dazu wird der Energie- und Klimafonds zu einem Klima- und Transformationsfonds weiterentwickelt. Die mit dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro werden dementsprechend zweckgebunden. Danach sind Ausgaben der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie ausschließlich zulässig für die Förderung von Investitionen - in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich, - für eine kohlendioxidneutrale Mobilität, - in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge, - zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxid-neutralen Energieversorgung oder - für die Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 13 (a) - Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf für besonders eilbedürftig erklärt (Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG). Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Die Einzelheiten der Ausschussempfehlungen sind der Drucksache 158/1/22 zu entnehmen.
- 14 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 14: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze Drucksache: 159/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die ordnungsgemäße Anwendung der genannten Verordnung durch Anpassungen im nationalen Recht sicherzustellen. Durch die Verordnung werden einheitliche Vorschriften geschaffen, um den Missbrauch von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte zu bekämpfen. Sie sieht Pflichten für Hostingdiensteanbieter und Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor und wird bereits am 7. Juni 2022 in allen Mitgliedstaaten anwendbar. In dem Gesetzentwurf werden mit dem BKA sowie der BNetzA die für die Durchführung der Verordnung zuständigen Behörden benannt. Weiterhin wer- den die Einbindung der Landesmedienanstalten und die Datenübermittlung durch die BNetzA an die Kommission geregelt. Darüber hinaus werden Sankti- onen in Form von Bußgeldvorschriften geschaffen. Mit der Änderung des BKAG wird klargestellt, dass dem BKA die Aufgaben nach § 1 Absatz 1 TerrOIBG-E obliegen. Die Änderungen des NetzDG stellen das Verhältnis des NetzDG zur Verordnung (EU) 2021/784 für den Fall klar, dass ein terroristischer Inhalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verord- nung vorliegt. In diesen Fällen ergibt sich die Berichtspflicht unmittelbar aus der Verordnung.“ ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 14 (a) - II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Der Ausschuss für Kulturfragen weist auf die Besonderheiten des dualen Me- diensystems von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privatwirtschaft- lichen Medienanbietern in Deutschland hin und möchte betont wissen, dass mit der Regelung in § 2 TerrOIBG-E keine Befugnis der Landesmedienanstalten einhergeht, Inhalte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu bewerten und eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Es müsse daher geprüft werden, wie die differenzierten Aufsichtsstrukturen im Medienbereich in der Gesetzesan- wendung angemessen berücksichtigt werden können. Darüber hinaus seien die zu erwartenden Mehrkosten der Landesmedienanstal- ten aus den dort bereits bestehenden Etats zu leisten. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten setzt sich im Rah- men einer Prüfbitte kritisch mit einzelnen Bußgeldbestimmungen in § 6 TerrOIBG-E auseinander. Der Wirtschaftsausschuss kritisiert den Bußgeldrahmen in § 6 Ab- satz 3 TerrOIBG-E von bis zu fünf Millionen Euro als zu hoch, da dessen Tat- bestand nicht nur große soziale Netzwerke umfasse und sich für bestimmte Un- ternehmen existenzgefährdend auswirken könne. Die Einzelheiten sind aus Drucksache 159/1/22 ersichtlich.
- 15 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 15: Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) Drucksache: 160/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Mit dem Gesetzentwurf sollen eine bedarfsgerechte Anpassung des BAföG an die aktuellen Entwicklungen erfolgen die förderungsbedürftigen Auszubilden- den besser erreicht, die Chancengleichheit bei der individuellen Bildungsfinan- zierung nachhaltig gewährleistet und ein problemloser Zugang zu einer voll- ständig digitalen Antragstellung ermöglicht werden. Hierzu sollen die Freibeträge um rund 20 Prozent und die Bedarfssätze um rund 5 Prozent angehoben und die Altersgrenze heraufgesetzt werden. Die neue För- derungsmöglichkeit für eine bis zu einjährige komplett im Nicht-EU-Ausland absolvierte Ausbildung wie beispielsweise einjährige Masterstudiengänge sol- len der weiteren Internationalisierung des BAföG dienen. Die Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren soll ausgeweitet werden. Eine Verordnungsermächtigung soll aufgenommen werden, die es der Bundes- regierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbe- trieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer ent- sprechend angemessen zu verlängern. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll die Anpassung der Finan- zierungsanteile von Bund und Ländern beim AFBG geprüft werden. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 15 (a) - Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Frauen und Jugend empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Ab- satz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Empfehlungen der Ausschüsse wird auf BR-Drucksache 160/1/22 verwiesen.
- 16 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 16: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB), zur Änderung des Heilmittelwerbegesetzes und zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Drucksache: 161/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Ziel des Gesetzentwurfes ist es, durch eine Aufhebung des § 219a StGB, den Informationszugang für Frauen zu verbessern, die einen Schwangerschaftsab- bruch in Erwägung ziehen sowie Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte her- zustellen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Für Frauen, die einen straffreien Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen wollen, könne es derzeit problematisch sein, Informationen über Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen zu erhalten, die Schwangerschaftsab- brüche durchführten. Für die betroffenen Frauen bestehe jedoch ein dringender Bedarf, diese Informationen ohne Zeitverzug zu erhalten. Die Bereitstellung öf- fentlich und niedrigschwellig zugänglicher Informationen könne nur gewähr- leistet werden, wenn Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrich- tungen, die auf die Tatsache hinwiesen, Schwangerschaftsabbrüche vorzuneh- men, keine Strafverfolgung zu befürchten hätten. Die geplante Aufhebung des § 219a StGB soll durch begleitende Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG) flankiert werden. So soll gewährleistet wer- den, dass die Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrü- che nur unter den strengen Vorgaben des HWG erlaubt ist. Irreführende und oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen soll weiterhin verboten bleiben. Strafgerichtliche Urteile wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch, die nach dem 3. Oktober 1990 ergangen sind, sollen aufgehoben und die Verfahren eingestellt werden. Verurteilte Ärztinnen und Ärzte sollen so von dem ihnen anhaftenden Strafmakel befreit werden, der sie mit Blick auf ihr Berufsethos besonders belaste. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 16 (a) - II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Rechtsausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Familie und Senioren und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
- 17 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 17: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung Drucksache: 166/22 I. Zum Inhalt Der vorliegende Gesetzentwurf dient der zeitnahen und vollständigen Umset- zung der Verpflichtungen aus dem Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 (nachfolgend Übereinkommen) nach dessen Inkrafttreten. Das Übereinkommen schafft einheitliche Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen aus weite- ren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union und ergänzt damit das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005. Durch die Festlegung von Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung sowie ihrer Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Aner- kennungshindernisse, soll die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenz- überschreitenden Rechtsstreitigkeiten erhöht und eine wirksame Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen erleichtert werden. Über die im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisse hinaus sollen die ausländischen Entscheidungen im Anwendungsbereich des Übereinkommens inhaltlich nicht nachzuprüfen sein. Bei Vorliegen eines im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisses sollen sowohl die Anerkennung als auch die Vollstreckung versagt werden können. Zur Durchführung des Übereinkommens bedarf es in erster Linie Änderungen des Anerkennungs-und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG). Daneben sieht der Entwurf eine punktuelle Überarbeitung der Vorschrift des § 722 ZPO zur Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile sowie geringfügige Modifizierungen des Rechtspfleger-, des Gerichtskosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsge- setzes vor. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 17 (a) - II. Empfehlungen der Ausschüsse Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Die Empfehlungen im Einzelnen ergeben sich aus der Drucksache 166/1/22.
- 18 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 18: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften Drucksache: 171/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Kernelement des am 13. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündeten Geset- zes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) ist die Möglichkeit der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Register- anmeldungen ab dem 1. August 2022. Diese Vorschriften sollen mit dem vor- liegenden Gesetzentwurf ergänzt werden. Nach dem DiRUG ist derzeit bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsre- gisteranmeldungen mittels Videokommunikation möglich, so dass eine persön- liche Anwesenheit beim Notar entbehrlich ist. Nun soll die Zulässigkeit der On- line-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen auf sämtliche Rechtsträger ausgeweitet werden. Auch Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossen- schafts- und Vereinsregister sollen in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen werden. Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH soll ausgeweitet werden. Bisher ist eine Online-Gründung nur bei einer sogenannten Bargründung einer GmbH möglich. Das sind Fälle, in denen das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird. Dieses Verfahren soll nun auch auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Das sind solche, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen aufgebracht wird. Darüber hinaus sollen auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesell- schaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Ka- pitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den An- wendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 18 (a) - II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfeh- len dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Die Einzelheiten der Empfehlungen sind aus BR-Drucksache 171/1/22 ersicht- lich.
- 19 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 19: Entwurf eines Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor Drucksache: 162/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Die neuen Ausbauziele für erneuerbare Energien bewirken eine grundlegende Transformation der Stromversorgung. Innerhalb von weniger als anderthalb Jahrzehnten soll der in Deutschland verbrauchte Strom nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Hierfür sind massive Anstrengungen in allen Rechts- und Wirtschaftsbereichen erforderlich. Neben Anpassungen zum Beispiel im Planungs-, Bau-, Genehmigungs-, Natur- und Artenschutzrecht bedarf auch das geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz einer grundlegenden Überarbeitung. Damit die erneuerbaren Energien mit der erforderlichen Dynamik ausgebaut werden können, soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das gesamte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) überarbeitet werden. Wichtige Änderun- gen, insbesondere zur beschleunigten Anwendbarkeit einzelner Maßnahmen, treten unmittelbar in Kraft (siehe Artikel 1). Im Übrigen tritt das neue EEG am 1. Januar 2023 in Kraft („EEG 2023“, siehe Artikel 2). Die wesentlichen Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen: – Es wird festgestellt, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien im über- ragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. – Bis zum Jahr 2035 soll der Strom in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen. – Die Ausbaupfade der einzelnen Technologien, insbesondere der Solar- und Windenergie sollen angehoben werden. ...
Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 - 19 (a) - – Es sollen neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik bereitgestellt werden. – Die Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik sollen ausgeweitet werden. – Es sollen windschwache Standorte verstärkt erschlossen werden. – Die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen sollen verbessert werden. – Das Planungs- und Genehmigungsverfahren soll verschlankt werden. – Die EEG-Umlage soll abgeschafft und damit Regelungen für den Eigenver- brauch und Privilegierung der Industrie vereinfacht werden, das Energie- recht soll entbürokratisiert werden. II. Empfehlungen der Ausschüsse Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf eine sehr umfangreiche Stellungnahme abzugeben. Zwar wird die Vorlage des Gesetzentwurfes grundsätzlich begrüßt, jedoch sehen die beteiligten Ausschüsse in einer Reihe von Einzelpunkten weit- reichenden Änderungs- und Prüfungsbedarf. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grund- gesetzes keine Einwendungen zu erheben. Einzelheiten sind aus BR-Drucksache 162/1/22 ersichtlich.
- 20 - Erläuterung, 1021. BR, 20.05.22 TOP 20: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie- auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften Drucksache: 163/22 I. Zum Inhalt des Gesetzentwurfes Mit der Erhöhung der Ausbauziele für erneuerbare Energien ist eine weitgehen- de Nutzung der Potenziale für die Windenergie auf See in der deutschen aus- schließlichen Wirtschaftszone verbunden. Die Windenergie auf See soll wesent- lich dazu beitragen, dass die Stromversorgung in Deutschland innerhalb von weniger als anderthalb Jahrzehnten fast vollständig aus erneuerbaren Energien gedeckt werden kann. Um die nötige Dynamik des Ausbaus der Windenergie auf See zu erzeugen, bedarf es einer grundlegenden Überarbeitung des Wind- energie-auf-See-Gesetzes sowie ergänzend Anpassungen des Energiewirt- schaftsgesetzes. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die erforderlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Ausbauziele schaffen. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfes lassen sich wie folgt zusammen- fassen: – Die gesetzlichen Ausbauziele sollen auf Grundlage der Ziele aus dem Koalitionsvertrag auf mindestens 30 Gigawatt bis 2030, mindestens 40 Gigawatt bis 2035 und mindestens 70 Gigawatt bis 2045 angehoben und Ausbauvolumina gesetzlich vorgegeben werden. – Es sollen Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen vorgezogen und zudem auch nicht zentral voruntersuchte Flächen ausgeschrieben werden. – Das Ausschreibungsdesign für Windenergie auf See soll angepasst werden. – Es erfolgen umfassende Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, so sollen Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte stärker gebündelt werden. ...
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