Haben die COVID-19 -Einschränkungen die Grundrechte verletzt? - Seminararbeiten von ...
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Karl-Arnold-Schule 2020/2021 Klasse: TGG 12/2 Dokumentation für den Seminarkurs Haben die COVID-19 -Einschränkungen die Grundrechte verletzt? Vorgelegt von: Fynn Zeschmann und Jonas Graf Seminarkurs Gruppe D Schuljahr: 2020/2021 Frau Schaperdoth und Frau Hannig Anrechnungsfach: G-GK Abgabedatum: 17.05.2021
Eigenständigkeitserklärung: Hiermit bestätigen wir, dass wir die vorliegende Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben. Die Stellen der Arbeit, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken (dazu zählen auch Internetquellen) entnommen sind, wurden unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht. X X Fynn Zeschmann Jonas Graf Autor Koautor Signiert von: 8024cc7a-ee93-4ac6-8412-ef0409b799ea Signiert von: 8024cc7a-ee93-4ac6-8412-ef0409b799ea
INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG (FYNN) ....................................................................................... 1 2. HAUPTTEIL (FYNN) ......................................................................................... 2 2.1 UMSETZUNG EINIGER MAßNAHMEN GEGEN DAS CORONA-VIRUS UND DIE DARAUS RESULTIERENDEN FOLGEN . 3 2.2 ZULÄSSIGKEIT VON GRUNDRECHTSEINSCHRÄNKUNGEN VON GEIMPFTEN .................................................. 6 2.3 RECHTMÄßIGKEIT DER REISEBESCHRÄNKUNGEN ................................................................................. 8 3. HAUPTTEIL (JONAS) ...................................................................................... 11 3.1 DARF MAN GRUNDRECHTE EINSCHRÄNKEN? ................................................................................... 11 3.2 DIE GRUNDRECHTE UND DEREN EINSCHRÄNKUNGEN ......................................................................... 12 3.3 HANDYDATEN + CORONA-WARN-APP ........................................................................................... 17 3.4 STRAFEN UND BUßGELDKATALOG ................................................................................................. 19 4. FAZIT (FYNN, JONAS) .................................................................................... 21 5. QUELLEN-/ LITERATURVERZEICHNIS ............................................................ 23 6. ANLAGEN ..................................................................................................... 26
1. Einleitung (Fynn) In unserer Seminararbeit untersuchten wir Jonas Graf und Fynn Zeschmann, teils auch durch ein Interview mit einem Fachreferenten sowie der Durchführung einer Umfrage zu unserem Thema, aus aktuellem Anlass inwiefern sich die Covid-19-Verordnungen auf die Grundrechte der Menschen in Deutschland auswirken. Unsere Leitfrage lautet demnach: „Haben die COVID-19 -Einschränkungen die Grundrechte verletzt?“ Grundsätzlich darf der Staat die Grundrechte der Bevölkerung einschränken, um die Ausbreitung von gefährlichen Krankheiten wie z.B. COVID-19 zu verhindern. Die rechtliche Grundlage hierfür liefert vor allem das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hier werden unterschiedliche Schutzmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung geregelt, die unter anderem die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken (§ 28 IfSG). All das zu dem Zweck, die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern und damit das Recht bisher nicht infizierter Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (Artikel 2, Absatz 2, Satz 1, Grundgesetz (GG)). An dieser Stelle ist festgelegt, wie und in welcher Form der Staat eingreifen darf. Außerdem können die einzelnen Bundesländer nach § 32 IfSG eigene Schutzmaßnahmen in Form von Rechtsverordnungen erlassen, auf deren Grundlage die Grundrechte ebenfalls beschränkt werden dürfen. Wichtig ist allerdings, anzumerken, dass der Staat auch in der aktuellen Ausnahmesituation nur in die Grundrechte eingreifen darf, solange die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Es sind also nicht alle Maßnahmen, die zum Infektionsschutz getroffen werden oder theoretisch getroffen werden können, automatisch rechtmäßig. Je tiefer der jeweilige Eingriff in die Grundrechte ist, desto erfolgversprechender und alternativloser muss die dadurch umgesetzte Maßnahme zum Infektionsschutz beitragen und das Infektionsgeschehen eindämmen können. Das bedeutet auch, dass diese Maßnahmen, die zur Verhinderung der Ausbreitung einer Krankheit getroffen werden, die Grundrechte nur so wenig wie möglich einschränken dürfen. Es geht also immer um eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Wir untersuchten infolgedessen solche Abwägungen und die damit verbundenen Eingriffe in das Grundgesetz genauer. 1
2. Hauptteil (Fynn) Viele Menschen demonstrierten im letzten Jahr gegen das Eingreifen des Staates in ihre Grundrechte durch die Corona-Verordnungen1. Jedoch ist nicht jeder Eingriff in die Grundrechte an sich sofort als solcher erkennbar. Grundrechtseingriffe können auch etwas Alltägliches sein. Ein Beispiel für solch einen unauffälligen Grundrechtseingriff ist z.B. die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Diese besagt, dass sich die Menschen nicht frei auf öffentlichem Straßengrund bewegen dürfen, sondern sich dort an die Regelungen der StVO halten müssen (§1 Absatz 2 StVO). Eingriffe in die Grundrechte müssen allerdings immer bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Jeder staatliche Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen. Die Eingriffe müssen demnach geeignet sein, jenen Zweck zu erfüllen. Zusätzlich müssen sie auch verhältnismäßig sein. Es ist den von den Maßnahmen betroffenen Bürgern jedoch freigestellt, die Einhaltung der genannten Kriterien vor Gericht überprüfen zu lassen. Hierauf werden wir im späteren Verlauf der Dokumentation genauer eingehen. Der oben genannte legitime Zweck besteht bei den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus im Schutz der Gesundheit aller Bürger*innen. Der Staat muss Maßnahmen ergreifen (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz), um das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der bisher nicht infizierten Menschen zu schützen. Die Eignung der Maßnahmen wird durch den jeweiligen Grad an Gesundheitsschutz begründet, also ob die konkrete Maßnahme geeignet ist, die Bürger vor einer Ansteckung zu schützen? Wenn diese Frage mit „Ja“ beantwortet werden kann, muss überprüft werden, ob es auch tatsächlich erforderlich ist, diese Maßnahme in Kraft treten zu lassen, oder ob auch ein anderes weniger eingreifendes Mittel vorhanden und geeignet ist, um das Ziel dieser Maßnahme zu erreichen. Außerdem muss auch immer die Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Das entscheidende Gericht nimmt hierfür meist eine Gesamtabwägung vor, um darüber zu entscheiden, ob die Maßnahmen als rechtmäßig oder rechtswidrig eingestuft werden. 1 (Redaktionsnetzwerk Deutschland) Verfügbar unter: https://www.rnd.de/politik/stuttgart-tausende- menschen-demonstrieren-in-grundrechte-demo-gegen-corona-regeln- XMAZUSMFQ7EHNIYQCZ6B6E5EQU.html (Stand 05.05.2021) 2
2.1 Umsetzung einiger Maßnahmen gegen das Corona-Virus und die daraus resultierenden Folgen Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurde innerhalb kurzer Zeit so massiv in die Grundrechte der Bevölkerung eingegriffen, wie im Laufe der Corona-Virus-Pandemie. Die politische Debatte über diese Eingriffe wurde hitzig geführt, viele Kritiker der Maßnahmen gingen auf die Straße und demonstrierten. Außerdem wurde die Justiz mit einer außerordentlichen Menge an Klagen und Anträgen konfrontiert2. Die Bundesländer trafen nicht nur inhaltlich unterschiedliche Regelungen, sondern setzten diese auch in verschiedenen Rechtsformen um. Hamburg und Bremen hatten beispielsweise zunächst nur Allgemeinverfügungen erlassen, wohingegen Länder wie Baden-Württemberg und Berlin Rechtsverordnungen beschlossen hatten. Der Unterschied zwischen Allgemeinverfügung und Rechtverordnung liegt in den Folgen, die ein Verstoß gegen die Maßnahmen nach sich ziehen würde. Wird gegen eine Allgemeinverfügung verstoßen, ist dies direkt strafbar und oder bußgeldpflichtig gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG. Bei einem Verstoß gegen eine Rechtverordnung darf eine Straftat nur angenommen werden, wenn jemand nachweislich eine Krankheit wie z. B. COVID-19 verbreitet hat. Demzufolge liegt bei einem Verstoß allein gegen eine Rechtsverordnung weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit vor3. Da es beim Schutz vor hochinfektiösen Krankheiten wie COVID-19 auf schnelles Handeln ankommt, wurden beschriebene Gerichtsverfahren meist im Eilverfahren durchgeführt4. Allerdings wurden diverse Eilanträge gegen die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen an das höchste deutsche Gericht gestellt. Dies sah sich außerstande, die Rechtmäßigkeitsfrage im Rahmen eines Eilverfahrens zu klären und lehnte daher sämtliche Eilanträge ab5. Da diese Eilanträge zurückgewiesen wurden, bleibt die Frage zur Rechtmäßigkeit der Bundes-Notbremse weiterhin offen. Die oben genannten Anträge waren darauf ausgerichtet, die in §28 b Absatz 1 Satz 1 Nr.2 IfSG 2 (Legal Tribune Online, 12.01.2021) Verfügbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg- bundesverfassungsgericht-corona-covid19-krise-pandemie-eilantraege-rekordwert-2020- verfassungsbeschwerde/ (Stand 10.05.2021) 3 (Universtiät Hamburg, 2016) Verfügbar unter: https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die- fakultaet/personen/albers-marion/lehrveranstaltung-franzius/verwr--4-7.pdf (S. 22 Stand 07.05.2021) 4 (Pasler, Steffen et al., Über 600 Gerichtsentscheidungen zum Coronavirus, 2021) Verfügbar unter: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/erste-gerichtsentscheidungen-zum-coronavirus (Stand 15.05.2021) 5 (Legal Tribune Online, 05.05.2021) Verfügbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg- eilmeldung-ausgangssperre-coronavirus-abgelehnt/ (Stand 14.05.2021) 3
geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Kraft zu setzten. Das Gericht lehnte die Anträge mit folgender Begründung ab: Eine abschließende Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen sei in einem Eilverfahren, das lediglich eine grobe rechtliche Prüfung erlaubt, nicht möglich.6 Die während der Pandemie erlassenen Verordnungen schränkten die Grundrechte der Bevölkerung in Deutschland in mehreren Punkten ein. Z.B. dem Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11, Grundgesetz), da es der Bevölkerung verboten wurde, sich frei auf der Welt zu bewegen. Zum einen gab es mehrere Einreise- und Ausreiseverbote und zum anderen gab es, für eine kurze Zeit, in einigen Landkreisen das Verbot, sich über einen Radius von 15 km um den Wohnort hinaus ohne triftigen Grund zu bewegen7. Dies schränkte besonders Menschen ein, die oft und gern verreisen oder sich viel im Ausland aufhalten. Außerdem standen einige Reiseunternehmen, wie beispielsweise TUI, aufgrund der fehlenden Urlauber kurz vor dem Bankrott8, allerdings unterstützte der Staat TUI mit drei Milliarden Euro aus der staatlichen Förderbank9 und glich so die fehlenden Einnahmen aus. Zudem wurde die Lufthansa mit neun Milliarden Euro ebenso vor einem möglichen Bankrott gerettet10. Die Politik argumentierte diese Entscheidungen wie folgt: Eben jene Konzerne seinen unverschuldet durch die Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten, und diese müssten nun, zum Schutz der Arbeitsplätze (rund 138.000 Arbeitsplätzen im Lufthansa-Konzern) mit Fördergeldern unterstützt werden11. Für uns stellt sich hier die Frage der Verhältnismäßigkeit, da Groß-Unternehmen wie TUI oder die Lufthansa speziell unterstützt wurden, wohin gegen die kleineren Gewerbe in der Kultur- und Kreativwirtschaft, die mit am stärksten von den Folgen der Beschränkungen betroffen waren, nur über Umwege und an viel weniger finanzielle Hilfe gelangten12. Eine Studie 6 (Legal Tribune Online, 05.05.2021) 7 (Bayrischer Rundfunk, Corona-Hotspots: Wo derzeit die 15-Kilometer-Regel gilt, 2021) Verfügbar unter: https://www.br.de/nachrichten/bayern/corona-hotspots-in-bayern-wo-derzeit-die-15- kilometer-regel-gilt,SLlJrhd (Stand 07.05.2021) 8 (ARD, tagesschau; Coronavirus-Pandemie, 2020) Verfügbar unter: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/tui-kredit-corona-101.html (Stand 07.05.2021) 9 (Hampel, Lea; EU genehmigt Staatshilfe, 2021) Verfügbar unter: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/tui-corona-hilfe-touristik-1.5165628 (Stand 07.05.2021) 10 (ARD, tageschau, Lufthansa bekommt Milliardenhilfen, 2020) Verfügbar unter: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/lufthansa-rettungspaket-regierung-101.html (Stand: 05.05.2021) 11 (ARD, tageschau, Lufthansa bekommt Milliardenhilfen, 2020) 12 (NDR, IHK: Corona-Hilfen kommen bei vielen Unternehmen nicht an, 04.02.2021,) Verfügbar unter: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/IHK-Corona-Hilfen-kommen- bei-vielen-Unternehmen-nicht-an,konjunktur266.html (Stand 06.05.2021) 4
der EY-Organisation, die sich ausgiebig mit den Auswirkungen der Pandemie auf die Kultur- und Kreativwirtschaft befasst hat, zeigte unter anderem, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft im Jahr 2020 einen Rückgang von rund 31% der Gesamteinnahmen zu verzeichnen hatte. Damit war dies einer der am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige in Europa, zwar etwas weniger als der Luftverkehr, aber mehr als die Tourismus- und Automobilindustrie (-27 % bzw. -25 %)13. Nichtsdestotrotz bekamen viele Künstler*innen nur wenig oder verspätet Hilfe vom Staat14. Diese erfolgte durch die sogenannten November- oder Dezemberhilfen. Diese Hilfen bestanden aus anteiligen Zuschüssen während der geschlossenen Tage von bis zu 75% des Umsatzes vom November 201915. Das Problem bei den Novemberhilfen bestand darin, dass es durch die Menge der Anträge zu einer Überlastung der zuständigen Ämter kam und dadurch die finanzielle Unterstützung oftmals zu spät kam16. Viele Künstler mussten sich zu einem zeitweiligen Berufswechsel entscheiden oder Unterstützung bei Familie und Freunden suchen17. Dadurch wurde ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit schwerwiegen eingeschränkt (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz). Sie konnten aufgrund der Maßnahmen des Staates nicht mehr ihren frei gewählten Beruf ausüben. Nach langer Recherche zu diesem möglichen Ungleichgewicht möchten wir im Folgenden versuchen, die Hintergründe zu diskutieren. Zu Beginn der Recherche informierten wir uns über die Personen, die diese Entscheidungen getroffen haben, demnach also die regierenden Parteien im deutschen Bundestag. Die Entscheidung über staatliche Hilfen und explizit über das Hilfspaket der Lufthansa wurde vom Bundeswirtschafts- und dem Bundesfinanzministerium getroffen18. Da das Bundesministerium für Finanzen derzeit von der SPD und das 13 (Ey-Organistation, 2021) Verfügbar unter: https://1761b814-bfb6-43fc-9f9a- 775d1abca7ab.filesusr.com/ugd/4b2ba2_406dc3efc5d849b49b4b83a01302f0ab.pdf (Stand 07.05.2021) 14 (Bötscher, Sahra Zukunftsangst und Auftrittsverbot: Künstler in der Corona-Krise, 2020) Verfügbar unter: https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/situation-kunst-kultur- corona-krise-100.html (Stand 08.05.2021) 15 (NDR, Corona-Hilfen kommen bei vielen Unternehmen nicht an, 2021) Verfügbar unter: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/IHK-Corona-Hilfen-kommen-bei-vielen- Unternehmen-nicht-an,konjunktur266.html (Stand 08.05.2021) 16 (NDR, Neuer Ärger um Corona-Hilfen, 2021) Verfügbar unter: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Neuer-Aerger-um-Corona-Hilfen-Auszahlung- laeuft-nur-schleppend,novemberhilfen122.htm (Stand 08.05.2021) 17 (Bötscher, Sahra Zukunftsangst und Auftrittsverbot: Künstler in der Corona-Krise, 2020) 18 (ARD, tageschau, Lufthansa bekommt Milliardenhilfen, 2020) 5
Bundeswirtschaftsministerium von der CDU geleitet wird19, trugen beide Parteien gleichermaßen dazu bei, dass eher die Grundrechte der Großunternehmen und deren Angestellten berücksichtig wurden als die der Solo-Selbstständigen oder der Freischaffenden. Aber ist dieses Vorgehen auch gerechtfertigt und verhältnismäßig und verfolgt die Rettung der angeführten Unternehmen einen legitimen öffentlichen Zweck? Die Rettung der Lufthansa war tatsächlich erforderlich, da für eine Exportnation wie Deutschland, eine eigene Fluggesellschaft mit globalem Streckennetz unverzichtbarer Bestandteil der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ist20. Der öffentliche Zweck offenbart sich zusätzlich in den Nachhaltigkeitszielen, die mit den Rettungspaketen verbundenen wurden. Wie zum Beispiel die Vorgabe zur Erneuerung oder Aufrüstung der Flotte auf CO2-ärmere Flugzeuge21. Dementsprechend hat die Bundesregierung nicht nur einen wirtschaftlichen Grund zur Unterstützung der Lufthansa, sondern erfüllt auch einen öffentlichen Zweck. Allerdings wurde oft kritisiert, dass der Staat der Lufthansa trotzdem viel zu wenig Vorgaben gestellt hätte. „Es ist mehr als bedauerlich, dass die Bundesregierung keinen Mut zeigt, notwendige Veränderungen bei der Lufthansa anzustoßen“, sagte Jens Hilgenberg, Leiter Verkehrspolitik des Naturschutzverbands BUND, der taz (Krüger, 2020)22. 2.2 Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen von Geimpften Flächendeckende Impfungen sind für viele Wissenschaftler*innen ein Weg aus der Pandemie23, allerdings wurden in Deutschland bis zum 17.05.2021 erst ca. 37% der Bevölkerung, erstmalig gegen COVID-19 geimpft.24 Dennoch wurde eine hitzige Debatte über Freiheiten für geimpfte Personen innerhalb Deutschlands geführt. Die Einschränkungen der Grundrechte von bereits geimpften Personen sollten aufgrund der verminderten Gefahr, die von dieser Bevölkerungsgruppe ausgehe, zeitnah aufgehoben werden. Die Genesenen sollen zum Teil ebenfalls mit in die Verordnung 19 (Wikipedia, Bundesministerium Deutschland, 2021) Verfügbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesministerium_(Deutschland) (Stand 14.05.2021) 20 (Krüger, Anja; Kritik an der Lufthansarettung, 2020) Verfügbar unter: https://taz.de/Kritik-an-der- Lufthansarettung/!5688766/ (Stand: 14.05.2021) 21 (ARD, tageschau, Lufthansa bekommt Milliardenhilfen, 2020) 22 (Krüger, Anja; Kritik an der Lufthansarettung, 2020) 23 (Quarks, Wann die Corona-Pandemie endet, 2021) Verfügbar unter: https://www.quarks.de/gesundheit/medizin/warum-ein-impfstoff-die-pandemie- auch-2021-nicht-beendet/ (Stand: 14.05.2021) 24 (Bundesregierung, Impfdashboard, 2021) Verfügbar unter: https://impfdashboard.de/ (Stand 17.05.2021) 6
aufgenommen und berücksichtigt werden25. Als genesen gilt dabei, wer eine Infektion mit COVID-19 durch einen PCR-Test nachweisen kann, der mindestens 28 Tage sowie höchstens sechs Monate zurückliegt. Demnach sollen, laut den Verordnungen, die am 07.05.2021 vom Bundesrat verabschiedet wurden, für Geimpfte sowie für Genesene automatisch Lockerungen gelten, die bisher nur Menschen mit einem negativen Test vorbehalten waren. Diese Verordnung ermöglicht es, dass Geimpften sowie Genesenen teilweise mehrere Grundrechte zurückerhalten, nämlich, dass Recht der Freiheit der Person nach Artikel 2 und die Freizügigkeit nach Artikel 11, sowie die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2. Erste Recherchen zeigten, dass einzelne Unternehmen bereits, ihre Dienstleistungen nur noch Personen zur Verfügung zu stellen, die nachweislich geimpft wurden. Die australische Fluggesellschaft Qantas beispielsweise befördert derzeit ausschließlich geimpfte Passagiere für internationale Reisen. Wir fragten uns, ob es fair oder auch zulässig sein kann, geimpften Personen solche „Privilegien“ oder „Sonderrechte“ einzuräumen, die den ungeimpften Personen noch verwehrt bleiben. Wir fanden heraus, dass bestimmte Vorteile für Geimpfte tatsächlich verfassungsrechtlich vorgegeben sind. Wie schon mehrfach erwähnt, sind die Landesregierungen, nach §32 des IfSG dazu ermächtigt, Rechtsverordnungen zum Schutz der Bevölkerung von übertragbaren Krankheiten zu erlassen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, spielt hierbei eine große Rolle. Nun stellt sich die Frage, ob eine Einschränkung von Grundrechten, wie zum Beispiel dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, bei bereits geimpften Personen weiterhin erforderlich beziehungsweise verhältnismäßig ist. Um diese Frage zu klären, muss zunächst wissenschaftlich ausreichend untersucht werden, wie groß die Gefahr einer weiteren Ausbreitung von COVID-19 durch geimpfte oder genesene Personen tatsächlich ist. Falls ausreichend bewiesen wurde, dass diese Gefahr von Geimpften und Genesenen nicht mehr ausgeht, dürfen demnach die Grundrechte dieser Personen allenfalls durch Infektionsschutzmaßnahmen mit geringer Eingriffsintensität eingeschränkt werden. Solange der Zugang zum Impfstoff reglementiert ist und nicht allen Impfwilligen zur Verfügung steht, sollten die Maßnahmen, die die Freiheiten der Ungeimpften erheblich beeinträchtigen an hohe Anforderung gebunden werden. Die Ungleichbehandlung von geimpften und nichtgeimpften Personen ist allerdings rechtlich gesehen im privaten 25 (Deutschlandfunk, 2021) Verfügbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/corona-impfpass-fuer- reisen-und-oeffnungen-mehr-freiheiten.2897.de.html?dram:article_id=493177 (Stand 14.05.2021) 7
Bereich unbedenklich. Es steht jedem Unternehmen frei, seine Dienstleistung nur geimpften oder getesteten Personen zur Verfügung zu stellen26. Die Ungleichbehandlung wird allerdings in Bezug auf jüngere Menschen besonders deutlich. Der Deutsche Ethikrat, genauer die Vorsitzende Alena Buyx, mahnt, dass hierdurch jüngere Menschen einen doppelten Nachteil hätten. Sie spricht außerdem vom Risiko einer sozialen Spaltung: „Wir haben also ein echtes Solidaritäts- und Gerechtigkeitsproblem in unserer Gesellschaft und wir erleben eine soziale Spannung.“27 Da sich jüngere Menschen während der Pandemie besonders zurückhalten mussten und immer noch müssen, um die alten Menschen zu schützten, ist es ein zusätzlicher Nachteil nun auch noch erst später die Vorteile durch Impfungen erhalten zu können. Herr Imkampe, den wir im Rahmen eines Interviews hierzu befragt hatten hat eine ähnliche Meinung28. Es wird laut Frau Buyx zunehmend deutlich, dass die jüngere Generation besonders unter der Pandemie leide. Sie sagte dazu Folgendes: „Die ökonomische und mentale Belastung steigt, die psychischen Folgen sind erheblich.“29 Auch in Familien wird es daher zunehmend Probleme geben, denn die Eltern, die womöglich schon geimpft wurden, bekommen einen Teil ihrer Grundrechte wieder und dürften beispielsweise, ohne eine Quarantäne einzugehen andere Länder bereisen, während ihren Kindern diese Vorteile nicht zugestanden werden30. Das bedeutet also, dass innerhalb einer Familie die Geimpften ihre Impfprivilegien nicht im vollen Ausmaß genießen können, sobald sie dafür nicht auf einen Teil ihrer Familie verzichten wollen. Zur Lösung dieses Problems schlug Frau Buyx vor, die frei gewordenen Testkapazitäten überwiegend den jüngeren Menschen anzubieten, damit diese dadurch zumindest einen kleinen Teil ihrer Rechte wieder bekommen könnten31. Dazu könnte eine Ausnahmeverordnung erlassen werden, welche es z.B. erlaubt, dass sich Gruppen von PCR-negativ getesteten Personen 26 (Wefing, Heinrich; ZEIT Online, Freiheit aus der Spritze, 2021) Verfügbar unter: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2021-01/corona-impfprivilegien-verfassung-arbeitsrecht- impfpflicht (Stand: 09.05.2021) 27 Buyx, Alena Ethikratsvorsitzende Verfügbar unter: https://www.waz.de/politik/ethikratsvorsitzende-junge-generation-doppelt-im-nachteil- id232244369.html (Stand 09.05.2021) 28 Interview mit Herrn Mathias Imkampe (S.35 Z.17) 29 Buyx, Alena Ethikratsvorsitzende Verfügbar unter: https://www.waz.de/politik/ethikratsvorsitzende-junge-generation-doppelt-im-nachteil- id232244369.html (Stand 09.05.2021) 30 (ARD, 2021) Verfügbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/lockerungen-geimpfte-111.html (Stand 06.05.2021) 31 Buyx, Alena Ethikratsvorsitzende Verfügbar unter: https://www.waz.de/politik/ethikratsvorsitzende-junge-generation-doppelt-im-nachteil- id232244369.html (Stand 09.05.2021) 8
untereinander treffen und an Veranstaltungen teilnehmen dürften. Weiterhin würde eine deutliche Beschleunigung des Impftempos zu einer gesellschaftlichen Entspannung beitragen. Zudem fordert Frau Buyx „mehr sichtbare Wertschätzung den Jüngeren gegenüber“32. Dadurch würde auch die gefühlte Ungleichbehandlung zwischen den Generationen abnehmen. Befürworter dieser Verordnung argumentieren, dass wenn die erhobenen Einschränkungen nicht mehr von Nöten seien, müssten diese aufgehoben werden, allein aus Sicht des Infektionsschutzgesetztes, welches vorgibt, dass ein Einschränken der Grundrechte begründetermaßen erforderlich ist. „Einerseits muss der Infektionsschutz großgeschrieben werden und das selbstverständliche Grundrechte wieder selbstverständlich werden“33 sagte die Bundesabgeordnete Frau Kappert- Gonther. Die Gegenseite findet eben genau diese Differenzierung sehr bedenklich. Die Möglichkeit durch Impfungen oder eine Genesungsbescheinigung einen Teil der Grundrechte zurückzuerlangen ist für sie keine Perspektive in einem demokratischen Rechtsstaat. Der Abgeordnete Herr Spannenberg sagte im Bundestag dazu Folgendes: „Nun haben wir doch genau das, was es angeblich nie geben sollte: einen Impfzwang, um seine Freiheitsrechte wenigstens teilweise wiedererlangen zu können“34. Wir kommen zu dem Entschluss, dass sofern wissenschaftlich bewiesen wurde, dass von Geimpften beziehungsweise Genesenen eine wesentlich geringere Ansteckungs- sowie Verbreitungsgefahr ausgeht, die Beschränkungen der Grundrechte für diese Personen wieder aufgehoben werden müssen. Laut dem Infektionsschutzgesetz wäre dies auch zwangsläufig der Fall. 32 Buyx, Alena Ethikratsvorsitzende Verfügbar unter: https://www.waz.de/politik/ethikratsvorsitzende-junge-generation-doppelt-im-nachteil- id232244369.html (Stand 10.05.2021) 33 Kappert-Gonther, Kirsten Dr. Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7519719#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk/dmlkZW 9pZD03NTE5NzE5&mod=mediathek oder https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19227.pdf (Stand 06.05.2021) 34 Spangenberg, Detlev Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7519716#url=bWVkaWF0aGVrb3ZlcmxheT92aWR lb2lkPTc1MTk3MTY=&mod=mediathek oder https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19227.pdf (Stand 06.05.2021) 9
2.3 Rechtmäßigkeit der Reisebeschränkungen Das Beschränken touristischer Reisen ist ebenfalls rechtlich problematisch. Zu Beginn der Pandemie wurden sehr schnell Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen geschlossen, um die Reisetätigkeiten der Bevölkerung stark einzuschränken35. Wir haben uns überdies mit der Frage beschäftigt, ob das Verbot der Nutzung eines Zweitwohnsitzes durch die einzelnen Bundesländer rechtmäßig sei, da ein Familienmitglied von Fynn einen Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern besitzt. Diese Person hat ihren Hauptwohnsitz in Berlin. Aufgrund der dort Mitte April 2020 vorherrschenden hohen Infektionszahlen36, wollte sie übergangsweise in ihren Zweitwohnsitzt in Mecklenburg-Vorpommern ziehen, um sich dort vor einer möglichen Infektion zu schützen. Dies ließ allerdings die zu diesem Zeitpunkt geltende COVID- 19-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht zu37. Wir möchten nun erläutern, ob und in welcher Hinsicht Bundesländer zu solchen Verboten befugt sind. Der Aufenthalt in einem Zweitwohnsitz war zu dieser Zeit in mehreren Bundesländern kaum oder nur eingeschränkt möglich. In Schleswig-Holstein z.B. erließen viele Landkreise, unter anderem Ostholstein und Nordfriesland, sofort vollziehbare Allgemeinverfügungen, die eine Nutzung des Zweitwohnsitzes vorrübergehend untersagten. Auch der Landkreis Ostprignitz-Ruppin in Brandenburg und der Landkreis Waldeck-Frankenberg in Hessen untersagten private Reisen an den Zweitwohnsitz per Allgemeinverfügung, ebenso Mecklenburg-Vorpommern.38 Die Bundesländer und oder Landkreise begründeten diese Beschränkungen damit, dass sich das SARS-CoV-2-Virus umso weniger verbreite, je eingeschränkter das Bewegungsprofil der Bevölkerung sei. Die Beschränkung von Reisetätigkeiten könnte demnach dazu beitragen, einer Überlastung der in ländlichen Regionen begrenzten Krankenhaus- und Intensivkapazitäten vorzubeugen39. Dieses Argument, lässt sich 35 (Deutsche Welle, Tourismus in Deutschland - gibt es den noch?, 2020) Verfügbar unter: https://www.dw.com/de/tourismus-in-deutschland-gibt-es-den-noch/a-52823984 (Stand: 11.05.2021) 36 (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, 2020) Verfügbar unter: https://www.berlin.de/corona/lagebericht/ (Stand 14.08.2020) 37 (Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, 2020) Verfügbar unter: https://www.regierung- mv.de/service/Corona-FAQs/Tourismus-und-Reisen/ (Stand: 11.08.2020) 38 (Bayrischer Rundfunk, Einreise und Urlaub: Was ist wann in den Bundesländern erlaubt?; 2020) Verfügbar unter: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/einreise-und-urlaub-was-ist- wann-in-den-bundeslaendern-erlaubt,RyNkCmr (Stand: 11.05.2021) 39 (Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, 2021) Verfügbar unter: https://www.regierung- mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2C%20Arbeit%20und% 20Gesundheit/Dateien/Downloads/Corona/Allgemeine%20Begr%C3%BCndung%209.%20Corona LVO%20und%207.%20%C3%84nderung%20QuVO.pdf (Stand 11.05.2021) 10
allerdings nicht allumfassend begründen. Innerhalb der Verordnung müssten die betroffenen Bundesländer daher zumindest Raum für Einzelabwägungen lassen. Diese Ausnahmeregelungen, könnten dann beispielsweise für Menschen mit Vorerkrankungen oder Pflegebedarf gelten. Die Landesregierung in Schleswig- Holstein beschloss daher am 23. März 2020 verschiedene Ausnahmen40. Der Landkreis Ruppin in Brandenburg veröffentlichte am 27. März 2020 eine zweiten Allgemeinverfügung, die ebenfalls um eine Reihe von Ausnahmen ergänzt wurde41. Zwei Einwohner aus Berlin hielten diese Allgemeinverfügung dennoch für unverhältnismäßig, wie auch das Verwaltungsgericht Potsdam, welches ihren Eilantrag bearbeitete. Das Gericht kam zu diesem Entschluss, da ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems innerhalb des Landkreises nicht absehbar und deshalb ein Verbot von Reisen an den Zweitwohnsitz nicht erforderlich sei42. In Mecklenburg- Vorpommern wurde versucht, über die Osterfeiertage die Maßnahmen auch für Einheimische Bürger*innen dahingehend zu verschärfen, dass Tagesausflüge z.B. zu beliebten Badeorten verboten werden sollten. Dies wurde aber vom Oberverwaltungsgericht in Greifswald für unverhältnismäßig erklärt, da an den Stränden der Badeorte ausreichen Platz vorhanden sei, um die Abstandsregeln zu befolgen. Daher sei kein erhöhtes Infektionsrisiko gegeben.43 40 (Grote, Hans-Joachim Schleswig-holstein, Nutzung von Nebenwohnungen – Erlass von Allgemeinverfügungen, 2020) Verfügbar unter: https://www.schleswig- holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200323_Brief_Landraete_Zweitwohnungen.ht ml;jsessionid=9787E99C2F903E15E608A31F3ADE6326.delivery1-master (Stand: 14.05.2021) 41 (Reinhardt, Ralf; Landrat, Landkreis Ostprignitz-Ruppin 2020) Verfügbar unter: https://www.ostprignitz-ruppin.de/media/custom/353_8156_1.PDF?1585136071 (Stand: 14.05.2021) 42 (Märkische Allgemeine, Corona in Brandenburg: Diese Artikel sollten Sie gelesen haben 2020) Verfügbar unter: https://www.maz-online.de/Brandenburg/Corona-in-Brandenburg-Diese-Artikel- sollten-Sie-gelesen-haben (Stand: 14.05.2021) 43 (Ludmann, Steffen, NDR; Corona: Gericht kippt Oster-Reisebeschränkungen in MV 2020) Verfügbar unter: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Corona-Gericht-kippt- Oster-Reisebeschraenkungen-in-MV,coronavirus1324.html (Stand: 14.05.2021) 11
3. Hauptteil (Jonas) 3.1 Darf man Grundrechte Einschränken? Für uns Menschen zählen die Grundrechte zu den wichtigsten Rechten, die wir haben, sie sind Rechte, die jeden Menschen sowie Unternehmen vor dem Einschreiten des Staates beschützen. Der Staat hat dazu die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte nicht von anderen Menschen verletzt werden44. Außerdem können Grundrechte nur unter bestimmten Umständen geändert oder eingeschränkt werden. Zudem kann jede Person, die sich und seine Rechte in Gefahr sieht, durch eine Klage beim Bundesgerichtshof seine Rechte Verteidigen45. Des Weiteren haben die Gründer und Verfasser des Grundgesetzes die Grundrechte stark geschützt, um den Menschen zu schützen. Wenn man ein Grundrecht ändern oder einschränken will, darf man das Grundrecht nur oberflächlich verändern, im Kern muss es immer gleichbleiben. Zudem müssen die Grundrechte durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit jeweils im Bundestag und Bundesrat beschlossen werden46. Um ein Grundrecht ändern oder einschränken zu können, muss dies verhältnismäßig sein. Diese Verhältnismäßig ist an vier Bedienungen genknüpft. Im folgendem erkläre ich die vier Bedienungen anhand der Schließungen von Läden, die das Recht auf Berufsfreiheit einschränkt47. 1. Die Einschränkungen müssen geeignet sein48. Dies bedeutet, dass die Einschränkungen auch ihren Zweck erfüllen müssen. Hiermit meint man, dass die Läden geschlossen wurden, damit sich nicht so viele Menschen an einem gleichen Ort aufhalten, was zur Folge hat, dass sich weniger mit dem Virus infizieren. 44 (Bundeszentrale für politische Bildung, kein Datum) Verfügbar unter: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-in-einfacher- sprache/249937/grundrechte#:~:text=Die%20Grundrechte%20sind%20die%20wichtigsten,Deutsc hland%20gegen%C3%BCber%20dem%20Staat%20haben.&text=Grundrechte%20sch%C3%BCt zen%20das%20Leben%2C%20das,verpflichtet%2C%20die%20Grundrechte%20zu%20sch%C3 %BCtzen. (Stand: 06.05.2021) 45 (Bundeszentrale für politische Bildung, kein Datum) 46 (Deutscher Bundestag, Grundgesetzänderungen, kein Datum) Verfügbar unter: https://www.bundestag.de/dokumente/parlamentsarchiv/datenhandbuch/13/kapitel-13-475960 (Stand: 10.05.2021) 47 (Günther, Christian 2021) Verfügbar unter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-ohne-corona- wie-lassen-sich-grundrechte-ueberhaupt-einschraenken_166190.html (Stand: 07.05.2021) 48 (Günther, Christian 2021) 12
2. Die Einschränkungen müssen erforderlich sein49. Darunter versteht man, dass die Ladenschließungen erforderlich waren, um die Menschen vor der Pandemie zu beschützen. 3. Die Einschränkungen müssen angemessen sein50. Während zum Beispiel im Juni 2020 es nicht nötig war, die Läden zu schließen, um das Virus einzudämmen, da der Inzidenzwert unter 20 lag. Sah dies im April 2020 noch anders aus. Zu dieser Zeit wusste man noch nicht genau, welche Folgeschäden Covid-19 beim Menschen hinterlassen würde und es zudem einen Inzidenzwert, der knapp unter 50 lag. Aufgrund dessen entschieden führende Epidemiologen, dass es angemessen sei, die Ladengeschäfte zu schließen, bei denen es keine Lebensmittel und Medizin gibt, also Ladengeschäfte, die nicht systemrelevant sind. Dem steht gegenüber, dass die Schließungen der Ladengeschäfte das Recht auf Berufsfreiheit beschränkt, da die Menschen nicht mehr zum Arbeiten gehen durften. 4. Die Einschränkungen müssen erforderlich sein51. Das einzige Gesetz, welches das Eingreifen in die Grundrechte erlaubt, ist das Infektionsschutzgesetz. Das Infektionsschutzgesetz, ist ein Gesetz, welches zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen dient52. Beim Eingreifen in die Grundrechte muss zudem immer auf die Auswirkungen geachtet werden, welche die Verbote auf den Menschen haben53. Zum Beispiel kann das Schließen der Geschäfte dazu führen, dass eine Person nicht arbeiten kann, dass sie keinen Lohn mehr bekommt und deswegen kein Geld mehr für Essen oder ähnliche finanzielle Verpflichtungen hat. Zudem können Lockdown auch zu Gewalt in Familien54 oder Depressionen führen55. Außerdem dürfen Politiker solche Entscheidungen, was verhältnismäßig ist, nicht allein entscheiden, sie brauchen dazu eine Gruppe von Experten, Epidemiologen und 49 (Günther, Christian 2021) 50 (Günther, Christian 2021) 51 (Günther, Christian 2021) 52 (infektionsschutz, 2018) Verfügbar unter: https://www.infektionsschutz.de/mediathek/fragen- antworten.html?tx_sschfaqtool_pi1%5Bfaq%5D=3548&tx_sschfaqtool_pi1%5Btag%5D=&tx_sschf aqtool_pi1%5Baction%5D=list&tx_sschfaqtool_pi1%5Bcontroller%5D=FAQ&cHash=89220c28374 08cb442352b53695f533f (Stand 07.05.2021) 53 (Schönberger, Sophia 2020) Verfügbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/staatsrechtlerin-es- sind-ganz-massive.694.de.html?dram:article_id=473147 (Stand 07.05.2021) 54 (BR, 2021) Verfügbar unter: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/corona-lockdown- haeusliche-gewalt-gegen-kinder,SNsY0YF (Stand 07.05.2021) 55 (ÄrzteZeitung, 2021) Verfügbar unter: https://www.aerztezeitung.de/Panorama/Umfrage- Psychische-Belastung-im-Lockdown-steigt-417094.html (Stand 07.05.2021) 13
Wissenschaftler56, welche sich mit dem Thema auskennen und die Einschränkungen empfehlen und regelmäßig auf ihre Zulässigkeit überprüfen. 3.2 Die Grundrechte und deren Einschränkungen Mein nächster Punkt, den ich ansprechen möchte, ist welche Rolle die Grundrechte auf die Schließungen von Schulen in der jetzigen Zeit spielen. Als erstes muss man dazu sagen, dass laut Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzbuches das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht57. Aus diesen Gründen können die Bundesländer selbst entscheiden, wann die Schulen geschlossen werden, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Da aber laut dem Menschenrechtsartikel 26, jeder Schüler in Deutschland das Recht auf Bildung hat58, muss sich die Landesregierung darum kümmern, dass jeder Schüler auch bei geschlossenen Schulen am Homeschooling teilnehmen kann, um das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreichen zu können59. Damit jeder Schüler diese Möglichkeit hat, müssen zum Beispiel Computer oder ähnliches für manche Schüler bereitgestellt werden, die keinen Zugang zu einem PC oder anderen notwendigen Komponenten, die man für das Homeschooling benötigt, haben. Dazu muss man aber auch sagen, dass Schüler zwar ein Recht auf Bildung, aber keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Anzahl an Unterrichtsstunden haben60. Zu Artikel 7 ist auch der Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, welcher die Berufsfreiheit der Schüler schützt61, durch die Corona-Verordnungen in Deutschland stark beeinflusst worden. Denn durch die ausfallenden Unterrichtsstunden an Schulen, sind Abschlussprüfungen, die für bestimmte Berufsausbildung benötigt werden, gefährdet62. Außerdem wird öfters mit dem Gedanken gespielt, leichter Abschlussprüfungen zu erstellen63. Dies könnte dann zur Folge haben, dass Schüler 56 (Zeschmann & Graf, wissenschaftliche-paper, 2021) Verfügbar unter: http://wissenschaftliche- paper.de/Zwischenbericht_Zeschmann_Fynn_Graf_Jonas.pdf (Stand: 17.05.2021) 57 (Bundesamt für Justiz, 2020) Verfügbar unter: https://www.gesetze-im- internet.de/gg/BJNR000010949.html (Stand 16.05.2021) 58 (Jugendstiftung Baden-Württemberg, kein Datum) Verfügbar unter: https://www.menschenrechte.jugendnetz.de/menschenrechte/artikel-1-30/artikel-26/ (Stand 10.05.2021) 59 (infektionsschutz, 2018) 60 (infektionsschutz, 2018) 61 (Bundesministerium für Justiz, 2021) 62 (Verdi Gemeinden, kein Datum) Verfügbar unter: https://gemeinden.verdi.de/fachgruppen- ak/jugend/++co++69f898e2-6864-11ea-ae81-525400f67940 (Stand 12.05.2021) 63 (Der Spigel, 2020) Verfügbar unter: https://www.spiegel.de/panorama/bildung/wegen-corona- bildungsminister-kann-sich-leichtere-abschlusspruefungen-vorstellen-a-53d134ad-3235-46fa- 8dc3-350161266ce8 (Stand 12.05.2021) 14
mit einer leichteren Abschlussprüfung von den Unternehmen nicht gewollt werden. Dabei spielt zudem Artikel 3 Absatz 1 dabei noch eine sehr wichtige Rolle, denn dieser Absatz besagt, dass alle Menschen gleich sind und jeder das Recht auf Chancengleichheit erhalten solle64. Aber durch die fehlenden Unterrichtsstunden, haben Schüler, welche dieses Jahr ihren Abschluss machen, schwerere Prüfungsbedienungen als Schüler vor fünf Jahren, als es Corona noch nicht gab. Eine andere Situation, in der dieser Artikel verletzt wird, sind die Öffnungen stufenweise an Schulen. Denn dadurch werden Schüler, die erst später wieder in die Schule dürfen, benachteiligt. Solche Entscheidungen, wie den Unterricht stufenweise beginnen zulassen, müssen gerechtfertigt sein, das heißt also es benötigt einen Grund für die Entscheidung. Dieser könnte lauten, dass ältere Schüler besser mit den Hygieneregeln umgehen können oder weil sie vor einem wichtigen Abschluss stehen. Auf der anderen Seite muss man die Politik mit ihren Entscheidungen, die Schulen zu schließen, aber auch in Schutz nehmen, denn laut Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit65. Dieses Grundrecht wird meiner Meinung nach verletzt, denn durch das Öffnen von Schulen in Zeiten der Pandemie, sind sowohl die Schüler als auch die Lehrer gefährdet, sich mit dem Virus zu infizieren und daran zu erkranken. Aus diesem Grund hat die Landesregierung beschlossen, dass der Unterrichtsbesuch von Schülern freiwillig ist und jeder für sich selbst entscheiden kann, ob er/sie am Präsentunterricht teilnimmt66. Für die Lehrer ist dies nicht so einfach. Da Lehrer Beamte sind, haben sie eine Dienstpflicht und dürfen nur zuhause bleiben, wenn sie schwanger sind oder eine Vorerkrankung vorweisen können. Wenn ein Lehrer, der nicht schwanger ist oder Vorerkrankungen hat, jedoch trotzdem nicht in die Schule geht, verletzt man als Beamter seine Dienstpflicht, was zum Entzug seines Gehaltes führen kann67. Außerdem sind nicht nur Schüler und Studenten von Einschränkungen des Artikel 12 Absatz 1 betroffen. Vor allem hat sich aber das Leben von Berufstätigen Personen verändert, die in Betrieben arbeiten, welche wegen Corona heruntergefahren wurden und ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt oder im schlimmsten Fall sogar gekündigt haben. Dies kann aber auch daran liegen, dass der internationale Handel durch das 64 (Bundesamt für Justiz, 2020) 65 (Bundesamt für Justiz, 2020) 66 (VBE, 2021) Verfügbar unter: https://www.vbe-hessen.de/aktuelles/corona-fragen-und- antworten/artikel/faqs-zu-corona-und-arbeitsalltag/ (Stand: 13.05.2021) 67 (Klugo, kein Datum) Verfügbar unter: https://www.klugo.de/rechtsgebiete/coronavirus-rechte/rechte- und-pflichten-von-lehrern-waehrend-corona (Stand: 13.05.2021) 15
Virus in manchen Branchen so stark eingebrochen ist68, dass es Engpässe von Produkten gab und gibt. Daraus folgte, dass Produktionsunternehmen Teile für ihre eigenen Produkte nicht mehr geliefert bekamen und sie deshalb ihre eigene Produktion stoppen mussten. Meiner Meinung nach ist es besonders schwer zu Artikel 12 Absatz 1 eine passende Lösung zu finden, um gegen das Virus zu kämpfen. Da viele Menschen auf das Geld der Arbeit angewiesen sind und nicht einfach mal ein paar Monate Zuhause sitzen können. Es ist aber auch Aufgabe der Politik zu verhindern, dass sich die Leute mit dem Virus infizieren und der einzige Weg dafür war es, alles in Deutschland “herunterzufahren”. Wenn man Glück hat, und in einem Unternehmen arbeitet, in dem man viel am Computer arbeitet, konnte man teilweise seine Arbeit im Homeoffice erledigen. Zudem hoffe ich, dass manche Unternehmen aus der derzeitigen Situation auch etwas für die Zukunft lernen, denn während man früher für Meetings mit dem Flugzeug um die Welt geflogen ist und dabei zur Umweltverschmutzung beigetragen hat, hat uns die Pandemie gezeigt, dass wir auch vieles Online machen können und für Veranstaltungen zum Beispiel in China nicht extra nach China fliegen müssen, sondern einfach ein Onlinemeeting veranstalten können. Das nächste Grundrecht, welches ich behandeln möchte, ist die Versammlungsfreiheit. Laut Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln69. Dieses Grundrecht wird eingeschränkt und sogar ganz genommen, da durch die Lockdown Maßnahmen und Ausgangssperren die Menschen nicht ohne wichtigen Grund ihre Wohnung verlassen dürfen, da man durch die Lockdown Maßnahmen und Ausgangssperren weitere Infektionen des Coronavirus verhindern möchte. Sind auch Demonstrationen oder ähnliches Verboten worden, da solche Treffen zu Masseninfektionen und zur Entwicklung von Corona-Hotspots führen würden. Das Recht auf Versammlungsfreiheit wurde aber nicht komplett eingeschränkt70, denn unter bestimmten Corona-Sicherheitsauflagen wie Maskentragen und Sicherheitsabstand sind Versammlungen auch weiterhin gestattet, da die Politik hier einen Weg gehen muss, welcher die Meinungsfreiheit nicht 68 (ZDF, 2020) Verfügbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/coronavirus-lieferketten- 100.html (Stand: 10.05.2021) 69 (Bundesministerium für Justiz, 2021) 70 (eventfaq, 2021) Verfügbar unter: https://eventfaq.de/veranstaltungen-in-baden-wuerttemberg-in- der-corona-pandemie/ (Stand: 14.05.2021) 16
beeinträchtigt aber auch die Gesundheit der Menschen schützt. Das Dilemma, das die Politik also auch hier wieder hat ist, dass zwei Grundgesetze sich gegenüberstehen, das erste ist das Recht auf Versammlungsfreiheit, dieses wird eingeschränkt durch Artikel 2 Absatz 2, indem es heißt, dass jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat71. Die Politik kann also nicht einfach die Versammlungsfreiheit zulassen, weil dabei das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Gefahr ist, wenn sich Personen mit dem Virus infizieren. Grundsätzlich muss die Regierung trotzdem jede Versammlung stattfinden lassen, so lange sie friedlich abläuft72 und man sich an die Sicherheitsmaßnahmen hält73, um sich und seine Mitmenschen zu schützen. Da aber die meisten Versammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie von Corona Leugnern74 der Gruppe „Querdenken“ oder anderen teilweise rechtextremen Gruppierungen mit den gleichen Interessen ausgehen, werden solche Versammlungen meist im Voraus schon verboten75. Dies liegt daran, dass Mitglieder auf solchen Versammlungen sich nicht an die Sicherheitsmaßnahmen halten und deswegen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht geschützt sind, da sie sich mit dem Virus infizieren können. Außerdem gehört das Ignorieren der Sicherheitsmaßnahmen zum Programm einer solchen Veranstaltung, um der Regierung damit zu sagen, dass man mit ihren Entscheidungen nicht einverstanden ist76. Auch wenn das Versammlungsverbot in diesem Falle ein schwerer Eingriff in die Grundrechte ist, finde ich, dass die Politik dabei richtig entschieden hat, denn nur weil manche Personen Corona verleugnen oder die Entscheidungen der Politik nicht gut finden, ist es kein Grund sich zu versammeln und dadurch Masseninfektion zu schaffen, wodurch Hotspots entstehen und sich auch Menschen anstecken, die nicht bei der Versammlung waren und durch die Erkrankung dann Folgeschäden erleiden oder sogar sterben. Auf der anderen Seite ist die freie Meinungsäußerung auch im Rahmen von Versammlungen ein hohes demokratische Gut, aber man sollte sich dann trotzdem in der aktuellen Situation an die Sicherheitsmaßnahmen halten, denn diese 71 (Bundesamt für Justiz, 2020) 72 (Bundesamt für Justiz, 2020) 73 (Berlin, 2021) Verfügbar unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/veranstaltungen-und- kultur/ (Stand 17.05.2021) 74 (Tagesschau, 2021) Verfügbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/querdenken-demos-verbot- polizei-101.html (Stand: 14.05.2021) 75 (Tagesschau, 2021) 76 (ZDF, 2020) Verfügbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr/videos/politik-corona- regeln-demonstrationen-deker-100.html (Stand: 12.05.2021) 17
wurden nicht ohne Grund von Experten, Wissenschaftlern und Politikern aufgestellt. Zudem sollte jeder der auf eine Versammlung geht egal ob er/sie sich an die Maßnahmen hält, trotzdem erst einmal Gedanken über die gesundheitlichen Folgen machen, die solche Versammlungen mit sich bringen könnten. Eines der größten Eingriffe in unser Grundgesetz betrifft Artikel 11 Absatz 1 ein, dass alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Land genießen77. Auch dieses Grundrecht kann wieder von jedem Bundesland selbst eingeschränkt werden, die Stärke der Einschränkungen werden bestimmt nach der Anzahl von Menschen mit Neuinfektionen. Zudem können die Landesregierungen auch Einschränkungen für einzelne Landkreise bestimmen, indem sie zum Beispiel eine Obergrenze des Inzidenzwertes angibt, ab dem die Grundrechte für betroffenen Landkreise eingeschränkt werden. Das heißt also, dass das Bundesland eine Regel aufstellen kann, in der es heißt, dass nur Personen aus einem Landkreis in Urlaub fahren dürfen, wenn im Landkreis der Inzidenzwert unter 200 liegt78. Einschränkungen an diesem Grundrecht sind aber nur durch Artikel 11 Absatz 2 gegeben79, in dem es heißt, dass dieses Grundrecht nur in Fällen eingeschränkt werden kann, wenn es eine Gefahr für die freiheitliche-demokratische Grundordnung, Jugendschutz oder Seuchengefahr gibt. Im Fall der Corona-Pandemie kann dieses Recht wegen der Seuchengefahr beschränkt werden. Die Gründer der Grundrechte haben also extra ein Hintertürchen für solche Fälle gelassen, denn durch das Reisen kann ein Virus sich schneller als sonst verbreiten. Außerdem könnten infizierte Menschen zum Beispiel aus einem Risikogebiet, wenn es keine Einschränkungen gäbe, das Virus in anderen Gegenden verteilen. Ich finde, es war die richtige Entscheidung der Politik, dieses Grundrecht einzuschränken, denn es ist ein wichtiger Schritt, um die Ausbreitung des Virus einzuschränken. Aber meiner Meinung nach, hat diese Einschränkung viele Lücken, an denen noch etwas getan werden müsste. Denn zum Beispiel dürfen Menschen ihren Landkreis nicht verlassen, da der Inzidenzwert zu hoch ist, aber Menschen aus anderen Landkreisen mit geringeren Inzidenzen können in diesem Landkreis Urlaub machen, was meiner Meinung nach überhaupt keinen Sinn ergibt. Zudem dürfen 77 (Bundesamt für Justiz, 2020) 78 (Baden-Württemberg, 2021) Verfügbar unter: https://www.baden- wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf (Stand: 14.05.2021) 79 (Bundesamt für Justiz, 2020) 18
Menschen auch nicht in Ferienwohnungen oder mit Wohnmobilen oder ähnlichen Fahrzeugen in den Urlaub fahren, in denen man komplett autark wohnen und jeden Kontakt zu anderen Menschen vermeiden könnte, und somit kein Risiko darstellt, andere Menschen oder sich selbst mit Covid-19 anzustecken. Aus den oben beschriebenen Gründen ist diese Einschränkung ein Gesetz, welches am meisten in der Kritik steht und man es, wie ich finde, nochmal genau überarbeiten sollte und überlegen, ob die jetzigen Beschränkungen so wie sie gerade sind, Sinn ergeben. Das letzte Grundrecht mit seinen Einschränkungen, über das ich schreiben möchte, ist Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Laut diesem Grundrechtsartikel hat jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit80. Dieses Grundrecht wird in der Corona-Pandemie eingeschränkt, da die Fortbewegungsfreiheit von Menschen beschränkt wird, die sich in Quarantäne befinden. Zudem wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Kontakt-beschränkungen/-verbote, beschränkt81. Denn es gehört zur freien Entfaltung der Person, sich mit Menschen zu treffen. Im Grundgesetz Artikel 2 Absatz 1 steht aber auch dabei, dass eine Person nur das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, soweit er nicht andere Personen verletzt.82 Wenn man aber gegen die Quarantäneverordnungen verstößt und in Kauf nimmt, dass sich andere Personen anstecken, dann zählt dies meiner Meinung nach zu einer Verletzung der Rechte von anderen. Deshalb finde ich, dass die Grundrechte einer infizierten Person, die sich in Quarantäne befindet, eingeschränkt, aber nicht verletzt werden. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Person jedoch trotzdem in Quarantäne geschickt wird, weil er/sie Kontakte zu einer infizierten Person gehabt hat. In diesem Fall dürfte einer Person laut Artikel 2 Absatz 1 nicht die Grundrechte genommen werden. Da man aber in so einer Situation nie sicher sein kann, ob sich die Kontaktperson mit dem Virus angesteckt, hat die Regierung beschlossen, dass sich direkte Kontaktpersonen auch in Quarantäne begeben müssen. Was meiner Meinung nach auch die richtige Entscheidung gewesen ist, denn wenn Kontaktpersonen nicht in Quarantäne müssen, obwohl sie sich trotzdem mit dem Virus angesteckt haben, verteilen sie das Virus immer weiter. Klar kann man sagen, dass 80 (Bundesamt für Justiz, 2020) 81 (mdr, kein Datum) Verfügbar unter: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/diese- grundrechte-wurden-wegen-corona-eingeschraenkt-100.html (Stand 10.05.2021) 82 (Bundesamt für Justiz, 2020) 19
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