Haben die COVID-19 -Einschränkungen die Grundrechte verletzt? - Seminararbeiten von ...

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Haben die COVID-19 -Einschränkungen die Grundrechte verletzt? - Seminararbeiten von ...
Karl-Arnold-Schule
                                      2020/2021
                                   Klasse: TGG 12/2

                    Dokumentation für den Seminarkurs
     Haben die COVID-19 -Einschränkungen die Grundrechte verletzt?

Vorgelegt von:
Fynn Zeschmann und Jonas Graf
Seminarkurs Gruppe D
Schuljahr: 2020/2021
Frau Schaperdoth und Frau Hannig
Anrechnungsfach: G-GK
Abgabedatum: 17.05.2021
Haben die COVID-19 -Einschränkungen die Grundrechte verletzt? - Seminararbeiten von ...
Eigenständigkeitserklärung:

Hiermit bestätigen wir, dass wir die vorliegende Arbeit selbständig verfasst und keine
anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt haben. Die Stellen der Arbeit, die
dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken (dazu zählen auch
Internetquellen) entnommen sind, wurden unter Angabe der Quelle kenntlich
gemacht.

 X                                                        X
 Fynn Zeschmann                                           Jonas Graf
 Autor                                                    Koautor
 Signiert von: 8024cc7a-ee93-4ac6-8412-ef0409b799ea       Signiert von: 8024cc7a-ee93-4ac6-8412-ef0409b799ea
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INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG (FYNN) ....................................................................................... 1

2. HAUPTTEIL (FYNN) ......................................................................................... 2

2.1 UMSETZUNG EINIGER MAßNAHMEN GEGEN DAS CORONA-VIRUS UND DIE DARAUS RESULTIERENDEN FOLGEN . 3
2.2 ZULÄSSIGKEIT VON GRUNDRECHTSEINSCHRÄNKUNGEN VON GEIMPFTEN .................................................. 6

2.3 RECHTMÄßIGKEIT DER REISEBESCHRÄNKUNGEN ................................................................................. 8

3. HAUPTTEIL (JONAS) ...................................................................................... 11

3.1 DARF MAN GRUNDRECHTE EINSCHRÄNKEN? ................................................................................... 11

3.2 DIE GRUNDRECHTE UND DEREN EINSCHRÄNKUNGEN ......................................................................... 12
3.3 HANDYDATEN + CORONA-WARN-APP ........................................................................................... 17

3.4 STRAFEN UND BUßGELDKATALOG ................................................................................................. 19

4. FAZIT (FYNN, JONAS) .................................................................................... 21

5. QUELLEN-/ LITERATURVERZEICHNIS ............................................................ 23

6. ANLAGEN ..................................................................................................... 26
Haben die COVID-19 -Einschränkungen die Grundrechte verletzt? - Seminararbeiten von ...
1.    Einleitung (Fynn)
In unserer Seminararbeit untersuchten wir Jonas Graf und Fynn Zeschmann, teils auch
durch ein Interview mit einem Fachreferenten sowie der Durchführung einer Umfrage
zu unserem Thema, aus aktuellem Anlass inwiefern sich die Covid-19-Verordnungen
auf die Grundrechte der Menschen in Deutschland auswirken. Unsere Leitfrage lautet
demnach: „Haben die COVID-19 -Einschränkungen die Grundrechte verletzt?“
Grundsätzlich darf der Staat die Grundrechte der Bevölkerung einschränken, um die
Ausbreitung von gefährlichen Krankheiten wie z.B. COVID-19 zu verhindern. Die
rechtliche Grundlage hierfür liefert vor allem das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hier
werden unterschiedliche Schutzmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung geregelt, die
unter anderem die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit und die
Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken (§ 28 IfSG). All das zu dem Zweck, die
Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern und damit das Recht bisher nicht infizierter
Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (Artikel 2, Absatz 2,
Satz 1, Grundgesetz (GG)). An dieser Stelle ist festgelegt, wie und in welcher Form
der Staat eingreifen darf. Außerdem können die einzelnen Bundesländer nach § 32
IfSG eigene Schutzmaßnahmen in Form von Rechtsverordnungen erlassen, auf deren
Grundlage die Grundrechte ebenfalls beschränkt werden dürfen. Wichtig ist allerdings,
anzumerken, dass der Staat auch in der aktuellen Ausnahmesituation nur in die
Grundrechte eingreifen darf, solange die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Es sind also
nicht alle Maßnahmen, die zum Infektionsschutz getroffen werden oder theoretisch
getroffen werden können, automatisch rechtmäßig. Je tiefer der jeweilige Eingriff in die
Grundrechte ist, desto erfolgversprechender und alternativloser muss die dadurch
umgesetzte Maßnahme zum Infektionsschutz beitragen und das Infektionsgeschehen
eindämmen können. Das bedeutet auch, dass diese Maßnahmen, die zur
Verhinderung der Ausbreitung einer Krankheit getroffen werden, die Grundrechte nur
so wenig wie möglich einschränken dürfen. Es geht also immer um eine Abwägung
der betroffenen Rechtsgüter. Wir untersuchten infolgedessen solche Abwägungen und
die damit verbundenen Eingriffe in das Grundgesetz genauer.

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2.        Hauptteil (Fynn)
Viele Menschen demonstrierten im letzten Jahr gegen das Eingreifen des Staates in
ihre Grundrechte durch die Corona-Verordnungen1. Jedoch ist nicht jeder Eingriff in
die Grundrechte an sich sofort als solcher erkennbar. Grundrechtseingriffe können
auch       etwas    Alltägliches     sein.   Ein    Beispiel    für   solch    einen    unauffälligen
Grundrechtseingriff ist z.B. die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Diese besagt, dass
sich die Menschen nicht frei auf öffentlichem Straßengrund bewegen dürfen, sondern
sich dort an die Regelungen der StVO halten müssen (§1 Absatz 2 StVO). Eingriffe in
die Grundrechte müssen allerdings immer bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Jeder
staatliche Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen. Die Eingriffe müssen demnach
geeignet sein, jenen Zweck zu erfüllen. Zusätzlich müssen sie auch verhältnismäßig
sein. Es ist den von den Maßnahmen betroffenen Bürgern jedoch freigestellt, die
Einhaltung der genannten Kriterien vor Gericht überprüfen zu lassen. Hierauf werden
wir im späteren Verlauf der Dokumentation genauer eingehen.
Der oben genannte legitime Zweck besteht bei den Maßnahmen zur Eindämmung des
Coronavirus im Schutz der Gesundheit aller Bürger*innen. Der Staat muss
Maßnahmen ergreifen (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz), um das Recht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit der bisher nicht infizierten Menschen zu
schützen. Die Eignung der Maßnahmen wird durch den jeweiligen Grad an
Gesundheitsschutz begründet, also ob die konkrete Maßnahme geeignet ist, die
Bürger vor einer Ansteckung zu schützen? Wenn diese Frage mit „Ja“ beantwortet
werden kann, muss überprüft werden, ob es auch tatsächlich erforderlich ist, diese
Maßnahme in Kraft treten zu lassen, oder ob auch ein anderes weniger eingreifendes
Mittel vorhanden und geeignet ist, um das Ziel dieser Maßnahme zu erreichen.
Außerdem muss auch immer die Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Das
entscheidende Gericht nimmt hierfür meist eine Gesamtabwägung vor, um darüber zu
entscheiden, ob die Maßnahmen als rechtmäßig oder rechtswidrig eingestuft werden.

1   (Redaktionsnetzwerk Deutschland) Verfügbar unter: https://www.rnd.de/politik/stuttgart-tausende-
      menschen-demonstrieren-in-grundrechte-demo-gegen-corona-regeln-
      XMAZUSMFQ7EHNIYQCZ6B6E5EQU.html (Stand 05.05.2021)

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2.1     Umsetzung einiger Maßnahmen gegen das Corona-Virus und die daraus
        resultierenden Folgen

Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurde innerhalb kurzer
Zeit so massiv in die Grundrechte der Bevölkerung eingegriffen, wie im Laufe der
Corona-Virus-Pandemie. Die politische Debatte über diese Eingriffe wurde hitzig
geführt, viele Kritiker der Maßnahmen gingen auf die Straße und demonstrierten.
Außerdem wurde die Justiz mit einer außerordentlichen Menge an Klagen und
Anträgen konfrontiert2. Die Bundesländer trafen nicht nur inhaltlich unterschiedliche
Regelungen, sondern setzten diese auch in verschiedenen Rechtsformen um.
Hamburg und Bremen hatten beispielsweise zunächst nur Allgemeinverfügungen
erlassen,      wohingegen          Länder       wie      Baden-Württemberg             und      Berlin
Rechtsverordnungen            beschlossen        hatten.       Der      Unterschied          zwischen
Allgemeinverfügung und Rechtverordnung liegt in den Folgen, die ein Verstoß gegen
die Maßnahmen nach sich ziehen würde. Wird gegen eine Allgemeinverfügung
verstoßen, ist dies direkt strafbar und oder bußgeldpflichtig gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m.
§ 16 Absatz 8 IfSG. Bei einem Verstoß gegen eine Rechtverordnung darf eine Straftat
nur angenommen werden, wenn jemand nachweislich eine Krankheit wie
z. B. COVID-19 verbreitet hat. Demzufolge liegt bei einem Verstoß allein gegen eine
Rechtsverordnung weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit vor3.
Da es beim Schutz vor hochinfektiösen Krankheiten wie COVID-19 auf schnelles
Handeln ankommt, wurden beschriebene Gerichtsverfahren meist im Eilverfahren
durchgeführt4. Allerdings         wurden diverse Eilanträge gegen die nächtlichen
Ausgangsbeschränkungen an das höchste deutsche Gericht gestellt. Dies sah sich
außerstande, die Rechtmäßigkeitsfrage im Rahmen eines Eilverfahrens zu klären und
lehnte daher sämtliche Eilanträge ab5. Da diese Eilanträge zurückgewiesen wurden,
bleibt die Frage zur Rechtmäßigkeit der Bundes-Notbremse weiterhin offen. Die oben
genannten Anträge waren darauf ausgerichtet, die in §28 b Absatz 1 Satz 1 Nr.2 IfSG

2 (Legal Tribune Online, 12.01.2021) Verfügbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-
    bundesverfassungsgericht-corona-covid19-krise-pandemie-eilantraege-rekordwert-2020-
    verfassungsbeschwerde/ (Stand 10.05.2021)
3 (Universtiät Hamburg, 2016) Verfügbar unter: https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-

    fakultaet/personen/albers-marion/lehrveranstaltung-franzius/verwr--4-7.pdf (S. 22 Stand
    07.05.2021)
4 (Pasler, Steffen et al., Über 600 Gerichtsentscheidungen zum Coronavirus, 2021) Verfügbar unter:

    https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/erste-gerichtsentscheidungen-zum-coronavirus
    (Stand 15.05.2021)
5 (Legal Tribune Online, 05.05.2021) Verfügbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-

    eilmeldung-ausgangssperre-coronavirus-abgelehnt/ (Stand 14.05.2021)

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geregelte nächtliche Ausgangsbeschränkung vorläufig außer Kraft zu setzten. Das
Gericht lehnte die Anträge mit folgender Begründung ab: Eine abschließende
Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen sei in einem Eilverfahren, das lediglich
eine grobe rechtliche Prüfung erlaubt, nicht möglich.6
Die während der Pandemie erlassenen Verordnungen schränkten die Grundrechte der
Bevölkerung in Deutschland in mehreren Punkten ein. Z.B. dem Recht auf
Freizügigkeit (Artikel 11, Grundgesetz), da es der Bevölkerung verboten wurde, sich
frei auf der Welt zu bewegen. Zum einen gab es mehrere Einreise- und
Ausreiseverbote und zum anderen gab es, für eine kurze Zeit, in einigen Landkreisen
das Verbot, sich über einen Radius von 15 km um den Wohnort hinaus ohne triftigen
Grund zu bewegen7. Dies schränkte besonders Menschen ein, die oft und gern
verreisen oder sich viel im Ausland aufhalten. Außerdem standen einige
Reiseunternehmen, wie beispielsweise TUI, aufgrund der fehlenden Urlauber kurz vor
dem Bankrott8, allerdings unterstützte der Staat TUI mit drei Milliarden Euro aus der
staatlichen Förderbank9 und glich so die fehlenden Einnahmen aus. Zudem wurde die
Lufthansa mit neun Milliarden Euro ebenso vor einem möglichen Bankrott gerettet10.
Die Politik argumentierte diese Entscheidungen wie folgt: Eben jene Konzerne seinen
unverschuldet durch die Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten, und diese
müssten nun, zum Schutz der Arbeitsplätze (rund 138.000 Arbeitsplätzen im
Lufthansa-Konzern) mit Fördergeldern unterstützt werden11. Für uns stellt sich hier die
Frage der Verhältnismäßigkeit, da Groß-Unternehmen wie TUI oder die Lufthansa
speziell unterstützt wurden, wohin gegen die kleineren Gewerbe in der Kultur- und
Kreativwirtschaft, die mit am stärksten von den Folgen der Beschränkungen betroffen
waren, nur über Umwege und an viel weniger finanzielle Hilfe gelangten12. Eine Studie

6 (Legal Tribune Online, 05.05.2021)
7 (Bayrischer Rundfunk, Corona-Hotspots: Wo derzeit die 15-Kilometer-Regel gilt, 2021) Verfügbar
     unter: https://www.br.de/nachrichten/bayern/corona-hotspots-in-bayern-wo-derzeit-die-15-
     kilometer-regel-gilt,SLlJrhd (Stand 07.05.2021)
8 (ARD, tagesschau; Coronavirus-Pandemie, 2020) Verfügbar unter:

     https://www.tagesschau.de/wirtschaft/tui-kredit-corona-101.html (Stand 07.05.2021)
9 (Hampel, Lea; EU genehmigt Staatshilfe, 2021) Verfügbar unter:

     https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/tui-corona-hilfe-touristik-1.5165628
     (Stand 07.05.2021)
10 (ARD, tageschau, Lufthansa bekommt Milliardenhilfen, 2020) Verfügbar unter:

     https://www.tagesschau.de/wirtschaft/lufthansa-rettungspaket-regierung-101.html
     (Stand: 05.05.2021)
11 (ARD, tageschau, Lufthansa bekommt Milliardenhilfen, 2020)

12 (NDR, IHK: Corona-Hilfen kommen bei vielen Unternehmen nicht an, 04.02.2021,)

     Verfügbar unter: https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/IHK-Corona-Hilfen-kommen-
     bei-vielen-Unternehmen-nicht-an,konjunktur266.html (Stand 06.05.2021)

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der EY-Organisation, die sich ausgiebig mit den Auswirkungen der Pandemie auf die
Kultur- und Kreativwirtschaft befasst hat, zeigte unter anderem, dass die Kultur- und
Kreativwirtschaft im Jahr 2020 einen Rückgang von rund 31% der Gesamteinnahmen
zu verzeichnen hatte. Damit war dies einer der am stärksten betroffenen
Wirtschaftszweige in Europa, zwar etwas weniger als der Luftverkehr, aber mehr als
die Tourismus- und Automobilindustrie (-27 % bzw. -25 %)13. Nichtsdestotrotz
bekamen viele Künstler*innen nur wenig oder verspätet Hilfe vom Staat14. Diese
erfolgte durch die sogenannten November- oder Dezemberhilfen. Diese Hilfen
bestanden aus anteiligen Zuschüssen während der geschlossenen Tage von bis zu
75% des Umsatzes vom November 201915. Das Problem bei den Novemberhilfen
bestand darin, dass es durch die Menge der Anträge zu einer Überlastung der
zuständigen Ämter kam und dadurch die finanzielle Unterstützung oftmals zu spät
kam16. Viele Künstler mussten sich zu einem zeitweiligen Berufswechsel entscheiden
oder Unterstützung bei Familie und Freunden suchen17. Dadurch wurde ihr Grundrecht
auf Berufsfreiheit schwerwiegen eingeschränkt (Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz). Sie
konnten aufgrund der Maßnahmen des Staates nicht mehr ihren frei gewählten Beruf
ausüben.
Nach langer Recherche zu diesem möglichen Ungleichgewicht möchten wir im
Folgenden versuchen, die Hintergründe zu diskutieren. Zu Beginn der Recherche
informierten wir uns über die Personen, die diese Entscheidungen getroffen haben,
demnach also die regierenden Parteien im deutschen Bundestag. Die Entscheidung
über staatliche Hilfen und explizit über das Hilfspaket der Lufthansa wurde vom
Bundeswirtschafts-       und    dem     Bundesfinanzministerium         getroffen18.    Da    das
Bundesministerium         für    Finanzen       derzeit     von      der    SPD        und    das

13 (Ey-Organistation, 2021) Verfügbar unter: https://1761b814-bfb6-43fc-9f9a-
     775d1abca7ab.filesusr.com/ugd/4b2ba2_406dc3efc5d849b49b4b83a01302f0ab.pdf
     (Stand 07.05.2021)
14 (Bötscher, Sahra Zukunftsangst und Auftrittsverbot: Künstler in der Corona-Krise, 2020)

     Verfügbar unter: https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/situation-kunst-kultur-
     corona-krise-100.html (Stand 08.05.2021)
15 (NDR, Corona-Hilfen kommen bei vielen Unternehmen nicht an, 2021) Verfügbar unter:

     https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/IHK-Corona-Hilfen-kommen-bei-vielen-
     Unternehmen-nicht-an,konjunktur266.html (Stand 08.05.2021)
16 (NDR, Neuer Ärger um Corona-Hilfen, 2021) Verfügbar unter:

     https://www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/Neuer-Aerger-um-Corona-Hilfen-Auszahlung-
     laeuft-nur-schleppend,novemberhilfen122.htm (Stand 08.05.2021)
17 (Bötscher, Sahra Zukunftsangst und Auftrittsverbot: Künstler in der Corona-Krise, 2020)

18 (ARD, tageschau, Lufthansa bekommt Milliardenhilfen, 2020)

                                                                                5
Bundeswirtschaftsministerium von der CDU geleitet wird19, trugen beide Parteien
gleichermaßen dazu bei, dass eher die Grundrechte der Großunternehmen und deren
Angestellten berücksichtig wurden als die der Solo-Selbstständigen oder der
Freischaffenden. Aber ist dieses Vorgehen auch gerechtfertigt und verhältnismäßig
und verfolgt die Rettung der angeführten Unternehmen einen legitimen öffentlichen
Zweck? Die Rettung der Lufthansa war tatsächlich erforderlich, da für eine
Exportnation      wie    Deutschland,       eine     eigene     Fluggesellschaft         mit   globalem
Streckennetz unverzichtbarer Bestandteil der internationalen Wettbewerbsfähigkeit
ist20. Der öffentliche Zweck offenbart sich zusätzlich in den Nachhaltigkeitszielen, die
mit den Rettungspaketen verbundenen wurden. Wie zum Beispiel die Vorgabe zur
Erneuerung        oder     Aufrüstung       der     Flotte     auf     CO2-ärmere         Flugzeuge21.
Dementsprechend hat die Bundesregierung nicht nur einen wirtschaftlichen Grund zur
Unterstützung der Lufthansa, sondern erfüllt auch einen öffentlichen Zweck. Allerdings
wurde oft kritisiert, dass der Staat der Lufthansa trotzdem viel zu wenig Vorgaben
gestellt hätte. „Es ist mehr als bedauerlich, dass die Bundesregierung keinen Mut zeigt,
notwendige Veränderungen bei der Lufthansa anzustoßen“, sagte Jens Hilgenberg,
Leiter Verkehrspolitik des Naturschutzverbands BUND, der taz (Krüger, 2020)22.

2.2     Zulässigkeit von Grundrechtseinschränkungen von Geimpften

Flächendeckende Impfungen sind für viele Wissenschaftler*innen ein Weg aus der
Pandemie23, allerdings wurden in Deutschland bis zum 17.05.2021 erst ca. 37% der
Bevölkerung, erstmalig gegen COVID-19 geimpft.24 Dennoch wurde eine hitzige
Debatte über Freiheiten für geimpfte Personen innerhalb Deutschlands geführt. Die
Einschränkungen der Grundrechte von bereits geimpften Personen sollten aufgrund
der verminderten Gefahr, die von dieser Bevölkerungsgruppe ausgehe, zeitnah
aufgehoben werden. Die Genesenen sollen zum Teil ebenfalls mit in die Verordnung

19 (Wikipedia, Bundesministerium Deutschland, 2021) Verfügbar unter:
     https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesministerium_(Deutschland) (Stand 14.05.2021)
20 (Krüger, Anja; Kritik an der Lufthansarettung, 2020) Verfügbar unter: https://taz.de/Kritik-an-der-

     Lufthansarettung/!5688766/ (Stand: 14.05.2021)
21 (ARD, tageschau, Lufthansa bekommt Milliardenhilfen, 2020)

22 (Krüger, Anja; Kritik an der Lufthansarettung, 2020)

23 (Quarks, Wann die Corona-Pandemie endet, 2021)

     Verfügbar unter: https://www.quarks.de/gesundheit/medizin/warum-ein-impfstoff-die-pandemie-
     auch-2021-nicht-beendet/ (Stand: 14.05.2021)
24 (Bundesregierung, Impfdashboard, 2021) Verfügbar unter: https://impfdashboard.de/

     (Stand 17.05.2021)

                                                                                     6
aufgenommen und berücksichtigt werden25. Als genesen gilt dabei, wer eine Infektion
mit COVID-19 durch einen PCR-Test nachweisen kann, der mindestens 28 Tage
sowie höchstens sechs Monate zurückliegt. Demnach sollen, laut den Verordnungen,
die am 07.05.2021 vom Bundesrat verabschiedet wurden, für Geimpfte sowie für
Genesene automatisch Lockerungen gelten, die bisher nur Menschen mit einem
negativen Test vorbehalten waren. Diese Verordnung ermöglicht es, dass Geimpften
sowie Genesenen teilweise mehrere Grundrechte zurückerhalten, nämlich, dass
Recht der Freiheit der Person nach Artikel 2 und die Freizügigkeit nach Artikel 11,
sowie die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2. Erste Recherchen zeigten, dass
einzelne Unternehmen bereits, ihre Dienstleistungen nur noch Personen zur
Verfügung        zu   stellen,   die   nachweislich     geimpft     wurden.    Die    australische
Fluggesellschaft Qantas beispielsweise befördert derzeit ausschließlich geimpfte
Passagiere für internationale Reisen.
Wir fragten uns, ob es fair oder auch zulässig sein kann, geimpften Personen solche
„Privilegien“ oder „Sonderrechte“ einzuräumen, die den ungeimpften Personen noch
verwehrt bleiben. Wir fanden heraus, dass bestimmte Vorteile für Geimpfte tatsächlich
verfassungsrechtlich vorgegeben sind. Wie schon mehrfach erwähnt, sind die
Landesregierungen, nach §32 des IfSG dazu ermächtigt, Rechtsverordnungen zum
Schutz der Bevölkerung von übertragbaren Krankheiten zu erlassen. Die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, spielt hierbei eine große Rolle. Nun stellt sich
die Frage, ob eine Einschränkung von Grundrechten, wie zum Beispiel dem Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit, bei bereits geimpften Personen weiterhin
erforderlich beziehungsweise verhältnismäßig ist. Um diese Frage zu klären, muss
zunächst wissenschaftlich ausreichend untersucht werden, wie groß die Gefahr einer
weiteren Ausbreitung von COVID-19 durch geimpfte oder genesene Personen
tatsächlich ist. Falls ausreichend bewiesen wurde, dass diese Gefahr von Geimpften
und Genesenen nicht mehr ausgeht, dürfen demnach die Grundrechte dieser
Personen allenfalls durch Infektionsschutzmaßnahmen mit geringer Eingriffsintensität
eingeschränkt werden.
Solange der Zugang zum Impfstoff reglementiert ist und nicht allen Impfwilligen zur
Verfügung steht, sollten die Maßnahmen, die die Freiheiten der Ungeimpften erheblich
beeinträchtigen an hohe Anforderung gebunden werden. Die Ungleichbehandlung von
geimpften und nichtgeimpften Personen ist allerdings rechtlich gesehen im privaten

25   (Deutschlandfunk, 2021) Verfügbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/corona-impfpass-fuer-
       reisen-und-oeffnungen-mehr-freiheiten.2897.de.html?dram:article_id=493177 (Stand 14.05.2021)

                                                                                 7
Bereich unbedenklich. Es steht jedem Unternehmen frei, seine Dienstleistung nur
geimpften      oder     getesteten      Personen       zur    Verfügung        zu    stellen26.    Die
Ungleichbehandlung wird allerdings in Bezug auf jüngere Menschen besonders
deutlich. Der Deutsche Ethikrat, genauer die Vorsitzende Alena Buyx, mahnt, dass
hierdurch jüngere Menschen einen doppelten Nachteil hätten. Sie spricht außerdem
vom Risiko einer sozialen Spaltung: „Wir haben also ein echtes Solidaritäts- und
Gerechtigkeitsproblem in unserer Gesellschaft und wir erleben eine soziale
Spannung.“27 Da sich jüngere Menschen während der Pandemie besonders
zurückhalten mussten und immer noch müssen, um die alten Menschen zu schützten,
ist es ein zusätzlicher Nachteil nun auch noch erst später die Vorteile durch Impfungen
erhalten zu können. Herr Imkampe, den wir im Rahmen eines Interviews hierzu befragt
hatten hat eine ähnliche Meinung28. Es wird laut Frau Buyx zunehmend deutlich, dass
die jüngere Generation besonders unter der Pandemie leide. Sie sagte dazu
Folgendes: „Die ökonomische und mentale Belastung steigt, die psychischen Folgen
sind erheblich.“29 Auch in Familien wird es daher zunehmend Probleme geben, denn
die Eltern, die womöglich schon geimpft wurden, bekommen einen Teil ihrer
Grundrechte wieder und dürften beispielsweise, ohne eine Quarantäne einzugehen
andere Länder bereisen, während ihren Kindern diese Vorteile nicht zugestanden
werden30. Das bedeutet also, dass innerhalb einer Familie die Geimpften ihre
Impfprivilegien nicht im vollen Ausmaß genießen können, sobald sie dafür nicht auf
einen Teil ihrer Familie verzichten wollen. Zur Lösung dieses Problems schlug Frau
Buyx vor, die frei gewordenen Testkapazitäten überwiegend den jüngeren Menschen
anzubieten, damit diese dadurch zumindest einen kleinen Teil ihrer Rechte wieder
bekommen könnten31. Dazu könnte eine Ausnahmeverordnung erlassen werden,
welche es z.B. erlaubt, dass sich Gruppen von PCR-negativ getesteten Personen

26 (Wefing, Heinrich; ZEIT Online, Freiheit aus der Spritze, 2021) Verfügbar unter:
     https://www.zeit.de/politik/deutschland/2021-01/corona-impfprivilegien-verfassung-arbeitsrecht-
     impfpflicht (Stand: 09.05.2021)
27 Buyx, Alena Ethikratsvorsitzende Verfügbar unter:

     https://www.waz.de/politik/ethikratsvorsitzende-junge-generation-doppelt-im-nachteil-
     id232244369.html (Stand 09.05.2021)
28 Interview mit Herrn Mathias Imkampe (S.35 Z.17)

29 Buyx, Alena Ethikratsvorsitzende Verfügbar unter:

     https://www.waz.de/politik/ethikratsvorsitzende-junge-generation-doppelt-im-nachteil-
     id232244369.html (Stand 09.05.2021)
30 (ARD, 2021) Verfügbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/lockerungen-geimpfte-111.html

     (Stand 06.05.2021)
31 Buyx, Alena Ethikratsvorsitzende Verfügbar unter:

     https://www.waz.de/politik/ethikratsvorsitzende-junge-generation-doppelt-im-nachteil-
     id232244369.html (Stand 09.05.2021)

                                                                                    8
untereinander treffen und an Veranstaltungen teilnehmen dürften. Weiterhin würde
eine deutliche Beschleunigung des Impftempos zu einer gesellschaftlichen
Entspannung beitragen. Zudem fordert Frau Buyx „mehr sichtbare Wertschätzung den
Jüngeren gegenüber“32. Dadurch würde auch die gefühlte Ungleichbehandlung
zwischen                  den                  Generationen                      abnehmen.
Befürworter   dieser    Verordnung    argumentieren,       dass    wenn    die   erhobenen
Einschränkungen nicht mehr von Nöten seien, müssten diese aufgehoben werden,
allein aus Sicht des Infektionsschutzgesetztes, welches vorgibt, dass ein Einschränken
der   Grundrechte      begründetermaßen     erforderlich    ist.   „Einerseits   muss   der
Infektionsschutz großgeschrieben werden und das selbstverständliche Grundrechte
wieder selbstverständlich werden“33 sagte die Bundesabgeordnete Frau Kappert-
Gonther. Die Gegenseite findet eben genau diese Differenzierung sehr bedenklich. Die
Möglichkeit durch Impfungen oder eine Genesungsbescheinigung einen Teil der
Grundrechte zurückzuerlangen ist für sie keine Perspektive in einem demokratischen
Rechtsstaat. Der Abgeordnete Herr Spannenberg sagte im Bundestag dazu
Folgendes: „Nun haben wir doch genau das, was es angeblich nie geben sollte: einen
Impfzwang, um seine Freiheitsrechte wenigstens teilweise wiedererlangen zu
können“34.
Wir kommen zu dem Entschluss, dass sofern wissenschaftlich bewiesen wurde, dass
von Geimpften beziehungsweise Genesenen eine wesentlich geringere Ansteckungs-
sowie Verbreitungsgefahr ausgeht, die Beschränkungen der Grundrechte für diese
Personen wieder aufgehoben werden müssen. Laut dem Infektionsschutzgesetz wäre
dies auch zwangsläufig der Fall.

32 Buyx, Alena Ethikratsvorsitzende Verfügbar unter:
    https://www.waz.de/politik/ethikratsvorsitzende-junge-generation-doppelt-im-nachteil-
    id232244369.html (Stand 10.05.2021)
33 Kappert-Gonther, Kirsten Dr. Verfügbar unter:

    https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7519719#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk/dmlkZW
    9pZD03NTE5NzE5&mod=mediathek oder https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19227.pdf
    (Stand 06.05.2021)
34 Spangenberg, Detlev Verfügbar unter:

    https://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7519716#url=bWVkaWF0aGVrb3ZlcmxheT92aWR
    lb2lkPTc1MTk3MTY=&mod=mediathek oder https://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19227.pdf
     (Stand 06.05.2021)

                                                                           9
2.3    Rechtmäßigkeit der Reisebeschränkungen

Das Beschränken touristischer Reisen ist ebenfalls rechtlich problematisch. Zu Beginn
der Pandemie wurden sehr schnell Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen
geschlossen, um die Reisetätigkeiten der Bevölkerung stark einzuschränken35. Wir
haben uns überdies mit der Frage beschäftigt, ob das Verbot der Nutzung eines
Zweitwohnsitzes durch die einzelnen Bundesländer rechtmäßig sei, da ein
Familienmitglied von Fynn einen Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern besitzt.
Diese Person hat ihren Hauptwohnsitz in Berlin. Aufgrund der dort Mitte April 2020
vorherrschenden hohen Infektionszahlen36, wollte sie übergangsweise in ihren
Zweitwohnsitzt in Mecklenburg-Vorpommern ziehen, um sich dort vor einer möglichen
Infektion zu schützen. Dies ließ allerdings die zu diesem Zeitpunkt geltende COVID-
19-Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht zu37. Wir möchten nun
erläutern, ob und in welcher Hinsicht Bundesländer zu solchen Verboten befugt sind.
Der Aufenthalt in einem Zweitwohnsitz war zu dieser Zeit in mehreren Bundesländern
kaum oder nur eingeschränkt möglich. In Schleswig-Holstein z.B. erließen viele
Landkreise, unter anderem Ostholstein und Nordfriesland, sofort vollziehbare
Allgemeinverfügungen, die eine Nutzung des Zweitwohnsitzes vorrübergehend
untersagten. Auch der Landkreis Ostprignitz-Ruppin in Brandenburg und der Landkreis
Waldeck-Frankenberg in Hessen untersagten private Reisen an den Zweitwohnsitz per
Allgemeinverfügung, ebenso Mecklenburg-Vorpommern.38
Die Bundesländer und oder Landkreise begründeten diese Beschränkungen damit,
dass sich das SARS-CoV-2-Virus umso weniger verbreite, je eingeschränkter das
Bewegungsprofil der Bevölkerung sei. Die Beschränkung von Reisetätigkeiten könnte
demnach dazu beitragen, einer Überlastung der in ländlichen Regionen begrenzten
Krankenhaus- und Intensivkapazitäten vorzubeugen39. Dieses Argument, lässt sich

35 (Deutsche Welle, Tourismus in Deutschland - gibt es den noch?, 2020) Verfügbar unter:
     https://www.dw.com/de/tourismus-in-deutschland-gibt-es-den-noch/a-52823984
     (Stand: 11.05.2021)
36 (Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, 2020) Verfügbar unter:

     https://www.berlin.de/corona/lagebericht/ (Stand 14.08.2020)
37 (Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, 2020) Verfügbar unter: https://www.regierung-

     mv.de/service/Corona-FAQs/Tourismus-und-Reisen/ (Stand: 11.08.2020)
38 (Bayrischer Rundfunk, Einreise und Urlaub: Was ist wann in den Bundesländern erlaubt?; 2020)

     Verfügbar unter: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/einreise-und-urlaub-was-ist-
     wann-in-den-bundeslaendern-erlaubt,RyNkCmr (Stand: 11.05.2021)
39 (Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, 2021) Verfügbar unter: https://www.regierung-

     mv.de/static/Regierungsportal/Ministerium%20f%C3%BCr%20Wirtschaft%2C%20Arbeit%20und%
     20Gesundheit/Dateien/Downloads/Corona/Allgemeine%20Begr%C3%BCndung%209.%20Corona
     LVO%20und%207.%20%C3%84nderung%20QuVO.pdf (Stand 11.05.2021)

                                                                              10
allerdings nicht allumfassend begründen. Innerhalb der Verordnung müssten die
betroffenen Bundesländer daher zumindest Raum für Einzelabwägungen lassen.
Diese Ausnahmeregelungen, könnten dann beispielsweise für Menschen mit
Vorerkrankungen oder Pflegebedarf gelten. Die Landesregierung in Schleswig-
Holstein beschloss daher am 23. März 2020 verschiedene Ausnahmen40. Der
Landkreis Ruppin in Brandenburg veröffentlichte am 27. März 2020 eine zweiten
Allgemeinverfügung, die ebenfalls um eine Reihe von Ausnahmen ergänzt wurde41.
Zwei Einwohner aus Berlin hielten diese Allgemeinverfügung dennoch für
unverhältnismäßig, wie auch das Verwaltungsgericht Potsdam, welches ihren
Eilantrag bearbeitete. Das Gericht kam zu diesem Entschluss, da ein Zusammenbruch
des Gesundheitssystems innerhalb des Landkreises nicht absehbar und deshalb ein
Verbot von Reisen an den Zweitwohnsitz nicht erforderlich sei42. In Mecklenburg-
Vorpommern wurde versucht, über die Osterfeiertage die Maßnahmen auch für
Einheimische Bürger*innen dahingehend zu verschärfen, dass Tagesausflüge z.B. zu
beliebten    Badeorten       verboten     werden      sollten.   Dies     wurde     aber     vom
Oberverwaltungsgericht in Greifswald für unverhältnismäßig erklärt, da an den
Stränden der Badeorte ausreichen Platz vorhanden sei, um die Abstandsregeln zu
befolgen. Daher sei kein erhöhtes Infektionsrisiko gegeben.43

40 (Grote, Hans-Joachim Schleswig-holstein, Nutzung von Nebenwohnungen – Erlass von
     Allgemeinverfügungen, 2020) Verfügbar unter: https://www.schleswig-
     holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200323_Brief_Landraete_Zweitwohnungen.ht
     ml;jsessionid=9787E99C2F903E15E608A31F3ADE6326.delivery1-master (Stand: 14.05.2021)
41 (Reinhardt, Ralf; Landrat, Landkreis Ostprignitz-Ruppin 2020) Verfügbar unter:

     https://www.ostprignitz-ruppin.de/media/custom/353_8156_1.PDF?1585136071
     (Stand: 14.05.2021)
42 (Märkische Allgemeine, Corona in Brandenburg: Diese Artikel sollten Sie gelesen haben 2020)

     Verfügbar unter: https://www.maz-online.de/Brandenburg/Corona-in-Brandenburg-Diese-Artikel-
     sollten-Sie-gelesen-haben (Stand: 14.05.2021)
43 (Ludmann, Steffen, NDR; Corona: Gericht kippt Oster-Reisebeschränkungen in MV 2020)

     Verfügbar unter: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Corona-Gericht-kippt-
     Oster-Reisebeschraenkungen-in-MV,coronavirus1324.html (Stand: 14.05.2021)

                                                                               11
3.     Hauptteil (Jonas)
3.1     Darf man Grundrechte Einschränken?
Für uns Menschen zählen die Grundrechte zu den wichtigsten Rechten, die wir haben,
sie sind Rechte, die jeden Menschen sowie Unternehmen vor dem Einschreiten des
Staates beschützen. Der Staat hat dazu die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die
Grundrechte nicht von anderen Menschen verletzt werden44. Außerdem können
Grundrechte nur unter bestimmten Umständen geändert oder eingeschränkt werden.
Zudem kann jede Person, die sich und seine Rechte in Gefahr sieht, durch eine Klage
beim Bundesgerichtshof seine Rechte Verteidigen45. Des Weiteren haben die Gründer
und Verfasser des Grundgesetzes die Grundrechte stark geschützt, um den Menschen
zu schützen. Wenn man ein Grundrecht ändern oder einschränken will, darf man das
Grundrecht nur oberflächlich verändern, im Kern muss es immer gleichbleiben. Zudem
müssen die Grundrechte durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit jeweils im Bundestag und
Bundesrat beschlossen werden46.
Um ein Grundrecht ändern oder einschränken zu können, muss dies verhältnismäßig
sein. Diese Verhältnismäßig ist an vier Bedienungen genknüpft. Im folgendem erkläre
ich die vier Bedienungen anhand der Schließungen von Läden, die das Recht auf
Berufsfreiheit einschränkt47.
     1. Die Einschränkungen müssen geeignet sein48. Dies bedeutet, dass die
       Einschränkungen auch ihren Zweck erfüllen müssen. Hiermit meint man, dass
       die Läden geschlossen wurden, damit sich nicht so viele Menschen an einem
       gleichen Ort aufhalten, was zur Folge hat, dass sich weniger mit dem Virus
       infizieren.

44 (Bundeszentrale für politische Bildung, kein Datum) Verfügbar unter:
     https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-in-einfacher-
     sprache/249937/grundrechte#:~:text=Die%20Grundrechte%20sind%20die%20wichtigsten,Deutsc
     hland%20gegen%C3%BCber%20dem%20Staat%20haben.&text=Grundrechte%20sch%C3%BCt
     zen%20das%20Leben%2C%20das,verpflichtet%2C%20die%20Grundrechte%20zu%20sch%C3
     %BCtzen. (Stand: 06.05.2021)
45 (Bundeszentrale für politische Bildung, kein Datum)

46 (Deutscher Bundestag, Grundgesetzänderungen, kein Datum) Verfügbar unter:

     https://www.bundestag.de/dokumente/parlamentsarchiv/datenhandbuch/13/kapitel-13-475960
     (Stand: 10.05.2021)
47 (Günther, Christian 2021) Verfügbar unter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-ohne-corona-

     wie-lassen-sich-grundrechte-ueberhaupt-einschraenken_166190.html (Stand: 07.05.2021)
48 (Günther, Christian 2021)

                                                                               12
2. Die Einschränkungen müssen erforderlich sein49. Darunter versteht man, dass
        die Ladenschließungen erforderlich waren, um die Menschen vor der Pandemie
        zu beschützen.
     3. Die Einschränkungen müssen angemessen sein50. Während zum Beispiel im
        Juni 2020 es nicht nötig war, die Läden zu schließen, um das Virus
        einzudämmen, da der Inzidenzwert unter 20 lag. Sah dies im April 2020 noch
        anders aus. Zu dieser Zeit wusste man noch nicht genau, welche Folgeschäden
        Covid-19 beim Menschen hinterlassen würde und es zudem einen
        Inzidenzwert, der knapp unter 50 lag. Aufgrund dessen entschieden führende
        Epidemiologen, dass es angemessen sei, die Ladengeschäfte zu schließen, bei
        denen es keine Lebensmittel und Medizin gibt, also Ladengeschäfte, die nicht
        systemrelevant sind. Dem steht gegenüber, dass die Schließungen der
        Ladengeschäfte das Recht auf Berufsfreiheit beschränkt, da die Menschen
        nicht mehr zum Arbeiten gehen durften.
     4. Die Einschränkungen müssen erforderlich sein51. Das einzige Gesetz, welches
        das Eingreifen in die Grundrechte erlaubt, ist das Infektionsschutzgesetz. Das
        Infektionsschutzgesetz, ist ein Gesetz, welches zur Verhütung und Bekämpfung
        von Infektionskrankheiten beim Menschen dient52.
Beim Eingreifen in die Grundrechte muss zudem immer auf die Auswirkungen geachtet
werden, welche die Verbote auf den Menschen haben53. Zum Beispiel kann das
Schließen der Geschäfte dazu führen, dass eine Person nicht arbeiten kann, dass sie
keinen Lohn mehr bekommt und deswegen kein Geld mehr für Essen oder ähnliche
finanzielle Verpflichtungen hat. Zudem können Lockdown auch zu Gewalt in Familien54
oder Depressionen führen55.
Außerdem dürfen Politiker solche Entscheidungen, was verhältnismäßig ist, nicht
allein entscheiden, sie brauchen dazu eine Gruppe von Experten, Epidemiologen und

49 (Günther, Christian 2021)
50 (Günther, Christian 2021)
51 (Günther, Christian 2021)

52 (infektionsschutz, 2018) Verfügbar unter: https://www.infektionsschutz.de/mediathek/fragen-

     antworten.html?tx_sschfaqtool_pi1%5Bfaq%5D=3548&tx_sschfaqtool_pi1%5Btag%5D=&tx_sschf
     aqtool_pi1%5Baction%5D=list&tx_sschfaqtool_pi1%5Bcontroller%5D=FAQ&cHash=89220c28374
     08cb442352b53695f533f (Stand 07.05.2021)
53 (Schönberger, Sophia 2020) Verfügbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/staatsrechtlerin-es-

     sind-ganz-massive.694.de.html?dram:article_id=473147 (Stand 07.05.2021)
54 (BR, 2021) Verfügbar unter: https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/corona-lockdown-

     haeusliche-gewalt-gegen-kinder,SNsY0YF (Stand 07.05.2021)
55 (ÄrzteZeitung, 2021) Verfügbar unter: https://www.aerztezeitung.de/Panorama/Umfrage-

     Psychische-Belastung-im-Lockdown-steigt-417094.html (Stand 07.05.2021)

                                                                               13
Wissenschaftler56, welche sich mit dem Thema auskennen und die Einschränkungen
empfehlen und regelmäßig auf ihre Zulässigkeit überprüfen.
3.2     Die Grundrechte und deren Einschränkungen
Mein nächster Punkt, den ich ansprechen möchte, ist welche Rolle die Grundrechte
auf die Schließungen von Schulen in der jetzigen Zeit spielen. Als erstes muss man
dazu sagen, dass laut Artikel 7 Absatz 1 des Grundgesetzbuches das gesamte
Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht57. Aus diesen Gründen können die
Bundesländer selbst entscheiden, wann die Schulen geschlossen werden, um die
Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Da aber laut dem Menschenrechtsartikel
26, jeder Schüler in Deutschland das Recht auf Bildung hat58, muss sich die
Landesregierung darum kümmern, dass jeder Schüler auch bei geschlossenen
Schulen am Homeschooling teilnehmen kann, um das Ziel des jeweiligen
Bildungsganges erreichen zu können59. Damit jeder Schüler diese Möglichkeit hat,
müssen zum Beispiel Computer oder ähnliches für manche Schüler bereitgestellt
werden, die keinen Zugang zu einem PC oder anderen notwendigen Komponenten,
die man für das Homeschooling benötigt, haben. Dazu muss man aber auch sagen,
dass Schüler zwar ein Recht auf Bildung, aber keinen Rechtsanspruch auf eine
bestimmte Anzahl an Unterrichtsstunden haben60.
Zu Artikel 7 ist auch der Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, welcher die
Berufsfreiheit der Schüler schützt61, durch die Corona-Verordnungen in Deutschland
stark beeinflusst worden. Denn durch die ausfallenden Unterrichtsstunden an Schulen,
sind Abschlussprüfungen, die für bestimmte Berufsausbildung benötigt werden,
gefährdet62.    Außerdem        wird   öfters    mit   dem     Gedanken       gespielt,    leichter
Abschlussprüfungen zu erstellen63. Dies könnte dann zur Folge haben, dass Schüler

56 (Zeschmann & Graf, wissenschaftliche-paper, 2021) Verfügbar unter: http://wissenschaftliche-
     paper.de/Zwischenbericht_Zeschmann_Fynn_Graf_Jonas.pdf (Stand: 17.05.2021)
57 (Bundesamt für Justiz, 2020) Verfügbar unter: https://www.gesetze-im-

     internet.de/gg/BJNR000010949.html (Stand 16.05.2021)
58 (Jugendstiftung Baden-Württemberg, kein Datum) Verfügbar unter:

     https://www.menschenrechte.jugendnetz.de/menschenrechte/artikel-1-30/artikel-26/ (Stand
     10.05.2021)
59 (infektionsschutz, 2018)

60 (infektionsschutz, 2018)

61 (Bundesministerium für Justiz, 2021)

62 (Verdi Gemeinden, kein Datum) Verfügbar unter: https://gemeinden.verdi.de/fachgruppen-

     ak/jugend/++co++69f898e2-6864-11ea-ae81-525400f67940 (Stand 12.05.2021)
63 (Der Spigel, 2020) Verfügbar unter: https://www.spiegel.de/panorama/bildung/wegen-corona-

     bildungsminister-kann-sich-leichtere-abschlusspruefungen-vorstellen-a-53d134ad-3235-46fa-
     8dc3-350161266ce8 (Stand 12.05.2021)

                                                                                 14
mit einer leichteren Abschlussprüfung von den Unternehmen nicht gewollt werden.
Dabei spielt zudem Artikel 3 Absatz 1 dabei noch eine sehr wichtige Rolle, denn dieser
Absatz besagt, dass alle Menschen gleich sind und jeder das Recht auf
Chancengleichheit erhalten solle64. Aber durch die fehlenden Unterrichtsstunden,
haben     Schüler,    welche     dieses     Jahr    ihren    Abschluss      machen,      schwerere
Prüfungsbedienungen als Schüler vor fünf Jahren, als es Corona noch nicht gab. Eine
andere Situation, in der dieser Artikel verletzt wird, sind die Öffnungen stufenweise an
Schulen. Denn dadurch werden Schüler, die erst später wieder in die Schule dürfen,
benachteiligt. Solche Entscheidungen, wie den Unterricht stufenweise beginnen
zulassen, müssen gerechtfertigt sein, das heißt also es benötigt einen Grund für die
Entscheidung. Dieser könnte lauten, dass ältere Schüler besser mit den Hygieneregeln
umgehen können oder weil sie vor einem wichtigen Abschluss stehen.
Auf der anderen Seite muss man die Politik mit ihren Entscheidungen, die Schulen zu
schließen, aber auch in Schutz nehmen, denn laut Artikel 2 Absatz 2 des
Grundgesetzes hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit65.
Dieses Grundrecht wird meiner Meinung nach verletzt, denn durch das Öffnen von
Schulen in Zeiten der Pandemie, sind sowohl die Schüler als auch die Lehrer
gefährdet, sich mit dem Virus zu infizieren und daran zu erkranken. Aus diesem Grund
hat die Landesregierung beschlossen, dass der Unterrichtsbesuch von Schülern
freiwillig ist und jeder für sich selbst entscheiden kann, ob er/sie am Präsentunterricht
teilnimmt66. Für die Lehrer ist dies nicht so einfach. Da Lehrer Beamte sind, haben sie
eine Dienstpflicht und dürfen nur zuhause bleiben, wenn sie schwanger sind oder eine
Vorerkrankung vorweisen können. Wenn ein Lehrer, der nicht schwanger ist oder
Vorerkrankungen hat, jedoch trotzdem nicht in die Schule geht, verletzt man als
Beamter seine Dienstpflicht, was zum Entzug seines Gehaltes führen kann67.
Außerdem sind nicht nur Schüler und Studenten von Einschränkungen des Artikel 12
Absatz 1 betroffen. Vor allem hat sich aber das Leben von Berufstätigen Personen
verändert, die in Betrieben arbeiten, welche wegen Corona heruntergefahren wurden
und ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit geschickt oder im schlimmsten Fall sogar gekündigt
haben. Dies kann aber auch daran liegen, dass der internationale Handel durch das

64 (Bundesamt für Justiz, 2020)
65 (Bundesamt für Justiz, 2020)
66 (VBE, 2021) Verfügbar unter: https://www.vbe-hessen.de/aktuelles/corona-fragen-und-

     antworten/artikel/faqs-zu-corona-und-arbeitsalltag/ (Stand: 13.05.2021)
67 (Klugo, kein Datum) Verfügbar unter: https://www.klugo.de/rechtsgebiete/coronavirus-rechte/rechte-

     und-pflichten-von-lehrern-waehrend-corona (Stand: 13.05.2021)

                                                                                  15
Virus in manchen Branchen so stark eingebrochen ist68, dass es Engpässe von
Produkten gab und gibt. Daraus folgte, dass Produktionsunternehmen Teile für ihre
eigenen Produkte nicht mehr geliefert bekamen und sie deshalb ihre eigene
Produktion stoppen mussten. Meiner Meinung nach ist es besonders schwer zu Artikel
12 Absatz 1 eine passende Lösung zu finden, um gegen das Virus zu kämpfen. Da
viele Menschen auf das Geld der Arbeit angewiesen sind und nicht einfach mal ein
paar Monate Zuhause sitzen können. Es ist aber auch Aufgabe der Politik zu
verhindern, dass sich die Leute mit dem Virus infizieren und der einzige Weg dafür war
es, alles in Deutschland “herunterzufahren”.
Wenn man Glück hat, und in einem Unternehmen arbeitet, in dem man viel am
Computer arbeitet, konnte man teilweise seine Arbeit im Homeoffice erledigen. Zudem
hoffe ich, dass manche Unternehmen aus der derzeitigen Situation auch etwas für die
Zukunft lernen, denn während man früher für Meetings mit dem Flugzeug um die Welt
geflogen ist und dabei zur Umweltverschmutzung beigetragen hat, hat uns die
Pandemie gezeigt, dass wir auch vieles Online machen können und für
Veranstaltungen zum Beispiel in China nicht extra nach China fliegen müssen,
sondern einfach ein Onlinemeeting veranstalten können.

Das     nächste       Grundrecht,        welches      ich    behandeln        möchte,       ist   die
Versammlungsfreiheit. Laut Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes haben alle
Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen
zu versammeln69. Dieses Grundrecht wird eingeschränkt und sogar ganz genommen,
da durch die Lockdown Maßnahmen und Ausgangssperren die Menschen nicht ohne
wichtigen Grund ihre Wohnung verlassen dürfen, da man durch die Lockdown
Maßnahmen und Ausgangssperren weitere Infektionen des Coronavirus verhindern
möchte. Sind auch Demonstrationen oder ähnliches Verboten worden, da solche
Treffen zu Masseninfektionen und zur Entwicklung von Corona-Hotspots führen
würden.     Das     Recht     auf   Versammlungsfreiheit         wurde     aber    nicht    komplett
eingeschränkt70,       denn      unter     bestimmten        Corona-Sicherheitsauflagen           wie
Maskentragen und Sicherheitsabstand sind Versammlungen auch weiterhin gestattet,
da die Politik hier einen Weg gehen muss, welcher die Meinungsfreiheit nicht

68 (ZDF, 2020) Verfügbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/coronavirus-lieferketten-
     100.html (Stand: 10.05.2021)
69 (Bundesministerium für Justiz, 2021)

70 (eventfaq, 2021) Verfügbar unter: https://eventfaq.de/veranstaltungen-in-baden-wuerttemberg-in-

     der-corona-pandemie/ (Stand: 14.05.2021)

                                                                                   16
beeinträchtigt aber auch die Gesundheit der Menschen schützt. Das Dilemma, das die
Politik also auch hier wieder hat ist, dass zwei Grundgesetze sich gegenüberstehen,
das erste ist das Recht auf Versammlungsfreiheit, dieses wird eingeschränkt durch
Artikel 2 Absatz 2, indem es heißt, dass jeder das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit hat71. Die Politik kann also nicht einfach die Versammlungsfreiheit
zulassen, weil dabei das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Gefahr ist,
wenn sich Personen mit dem Virus infizieren.
Grundsätzlich muss die Regierung trotzdem jede Versammlung stattfinden lassen, so
lange sie friedlich abläuft72 und man sich an die Sicherheitsmaßnahmen hält73, um sich
und seine Mitmenschen zu schützen. Da aber die meisten Versammlungen in Zeiten
der Corona-Pandemie von Corona Leugnern74 der Gruppe „Querdenken“ oder
anderen teilweise rechtextremen Gruppierungen mit den gleichen Interessen
ausgehen, werden solche Versammlungen meist im Voraus schon verboten75. Dies
liegt daran, dass Mitglieder auf solchen Versammlungen sich nicht an die
Sicherheitsmaßnahmen halten und deswegen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht geschützt
sind, da sie sich mit dem Virus infizieren können. Außerdem gehört das Ignorieren der
Sicherheitsmaßnahmen zum Programm einer solchen Veranstaltung, um der
Regierung damit zu sagen, dass man mit ihren Entscheidungen nicht einverstanden
ist76.
Auch wenn das Versammlungsverbot in diesem Falle ein schwerer Eingriff in die
Grundrechte ist, finde ich, dass die Politik dabei richtig entschieden hat, denn nur weil
manche Personen Corona verleugnen oder die Entscheidungen der Politik nicht gut
finden, ist es kein Grund sich zu versammeln und dadurch Masseninfektion zu
schaffen, wodurch Hotspots entstehen und sich auch Menschen anstecken, die nicht
bei der Versammlung waren und durch die Erkrankung dann Folgeschäden erleiden
oder sogar sterben. Auf der anderen Seite ist die freie Meinungsäußerung auch im
Rahmen von Versammlungen ein hohes demokratische Gut, aber man sollte sich dann
trotzdem in der aktuellen Situation an die Sicherheitsmaßnahmen halten, denn diese

71 (Bundesamt für Justiz, 2020)
72 (Bundesamt für Justiz, 2020)
73 (Berlin, 2021) Verfügbar unter: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/veranstaltungen-und-

     kultur/ (Stand 17.05.2021)
74 (Tagesschau, 2021) Verfügbar unter: https://www.tagesschau.de/inland/querdenken-demos-verbot-

     polizei-101.html (Stand: 14.05.2021)
75 (Tagesschau, 2021)

76 (ZDF, 2020) Verfügbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/heute-19-uhr/videos/politik-corona-

     regeln-demonstrationen-deker-100.html (Stand: 12.05.2021)

                                                                                17
wurden nicht ohne Grund von Experten, Wissenschaftlern und Politikern aufgestellt.
Zudem sollte jeder der auf eine Versammlung geht egal ob er/sie sich an die
Maßnahmen hält, trotzdem erst einmal Gedanken über die gesundheitlichen Folgen
machen, die solche Versammlungen mit sich bringen könnten.

Eines der größten Eingriffe in unser Grundgesetz betrifft Artikel 11 Absatz 1 ein, dass
alle Deutschen Freizügigkeit im ganzen Land genießen77. Auch dieses Grundrecht
kann wieder von jedem Bundesland selbst eingeschränkt werden, die Stärke der
Einschränkungen       werden     bestimmt      nach    der   Anzahl     von    Menschen       mit
Neuinfektionen. Zudem können die Landesregierungen auch Einschränkungen für
einzelne Landkreise bestimmen, indem sie zum Beispiel eine Obergrenze des
Inzidenzwertes angibt, ab dem die Grundrechte für betroffenen Landkreise
eingeschränkt werden. Das heißt also, dass das Bundesland eine Regel aufstellen
kann, in der es heißt, dass nur Personen aus einem Landkreis in Urlaub fahren dürfen,
wenn im Landkreis der Inzidenzwert unter 200 liegt78. Einschränkungen an diesem
Grundrecht sind aber nur durch Artikel 11 Absatz 2 gegeben79, in dem es heißt, dass
dieses Grundrecht nur in Fällen eingeschränkt werden kann, wenn es eine Gefahr für
die freiheitliche-demokratische Grundordnung, Jugendschutz oder Seuchengefahr
gibt. Im Fall der Corona-Pandemie kann dieses Recht wegen der Seuchengefahr
beschränkt werden. Die Gründer der Grundrechte haben also extra ein Hintertürchen
für solche Fälle gelassen, denn durch das Reisen kann ein Virus sich schneller als
sonst verbreiten. Außerdem könnten infizierte Menschen zum Beispiel aus einem
Risikogebiet, wenn es keine Einschränkungen gäbe, das Virus in anderen Gegenden
verteilen.
Ich finde, es war die richtige Entscheidung der Politik, dieses Grundrecht
einzuschränken, denn es ist ein wichtiger Schritt, um die Ausbreitung des Virus
einzuschränken. Aber meiner Meinung nach, hat diese Einschränkung viele Lücken,
an denen noch etwas getan werden müsste. Denn zum Beispiel dürfen Menschen
ihren Landkreis nicht verlassen, da der Inzidenzwert zu hoch ist, aber Menschen aus
anderen Landkreisen mit geringeren Inzidenzen können in diesem Landkreis Urlaub
machen, was meiner Meinung nach überhaupt keinen Sinn ergibt. Zudem dürfen

77 (Bundesamt für Justiz, 2020)
78 (Baden-Württemberg, 2021) Verfügbar unter: https://www.baden-
     wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210513_auf_einen_Blick.pdf
     (Stand: 14.05.2021)
79 (Bundesamt für Justiz, 2020)

                                                                               18
Menschen auch nicht in Ferienwohnungen oder mit Wohnmobilen oder ähnlichen
Fahrzeugen in den Urlaub fahren, in denen man komplett autark wohnen und jeden
Kontakt zu anderen Menschen vermeiden könnte, und somit kein Risiko darstellt,
andere Menschen oder sich selbst mit Covid-19 anzustecken.
Aus den oben beschriebenen Gründen ist diese Einschränkung ein Gesetz, welches
am meisten in der Kritik steht und man es, wie ich finde, nochmal genau überarbeiten
sollte und überlegen, ob die jetzigen Beschränkungen so wie sie gerade sind, Sinn
ergeben.

Das letzte Grundrecht mit seinen Einschränkungen, über das ich schreiben möchte,
ist Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Laut diesem Grundrechtsartikel hat jeder
das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit80. Dieses Grundrecht wird in
der Corona-Pandemie eingeschränkt, da die Fortbewegungsfreiheit von Menschen
beschränkt wird, die sich in Quarantäne befinden. Zudem wird durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht durch die Kontakt-beschränkungen/-verbote, beschränkt81. Denn
es gehört zur freien Entfaltung der Person, sich mit Menschen zu treffen. Im
Grundgesetz Artikel 2 Absatz 1 steht aber auch dabei, dass eine Person nur das Recht
auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, soweit er nicht andere Personen
verletzt.82 Wenn man aber gegen die Quarantäneverordnungen verstößt und in Kauf
nimmt, dass sich andere Personen anstecken, dann zählt dies meiner Meinung nach
zu einer Verletzung der Rechte von anderen. Deshalb finde ich, dass die Grundrechte
einer infizierten Person, die sich in Quarantäne befindet, eingeschränkt, aber nicht
verletzt werden. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine Person jedoch trotzdem in
Quarantäne geschickt wird, weil er/sie Kontakte zu einer infizierten Person gehabt hat.
In diesem Fall dürfte einer Person laut Artikel 2 Absatz 1 nicht die Grundrechte
genommen werden. Da man aber in so einer Situation nie sicher sein kann, ob sich
die Kontaktperson mit dem Virus angesteckt, hat die Regierung beschlossen, dass
sich direkte Kontaktpersonen auch in Quarantäne begeben müssen. Was meiner
Meinung     nach     auch    die   richtige    Entscheidung      gewesen       ist,   denn   wenn
Kontaktpersonen nicht in Quarantäne müssen, obwohl sie sich trotzdem mit dem Virus
angesteckt haben, verteilen sie das Virus immer weiter. Klar kann man sagen, dass

80 (Bundesamt für Justiz, 2020)
81 (mdr, kein Datum) Verfügbar unter: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen-anhalt/diese-
     grundrechte-wurden-wegen-corona-eingeschraenkt-100.html (Stand 10.05.2021)
82 (Bundesamt für Justiz, 2020)

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