Gesetz- und Verordnungsblatt - Berlin.de
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Art.-Nr. 76494111 109 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 77. Jahrgang Nr. 11 Berlin, den 13. Februar 2021 03227 9.2.2021 Vierte Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 2126-15 11.2.2021 Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. . . . . . 111 2126-18 Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III, GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
110 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 11 13. Februar 2021 Wolters Kluwer Deutschland GmbH Verlag und Vertrieb: Wolters-Kluwer-Straße 1• 50354 Hürth Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Wolters-Kluwer-Straße 1, 50354 Hürth Postvertriebsstück • 03227 • Entgelt bezahlt • Deutsche Post AG Telefon: 02233 / 3760 -7000, Telefax 02233 / 3760 -7201 Kundenservice: Telefon 02631 / 801-2222, E-Mail: info-wkd@wolterskluwer.com Herausgeber: www.wolterskluwer.com, www.wolterskluwer.de Senatsverwaltung für Justiz, Druck: Verbraucherschutz und Antidiskriminierung, Druckhaus Tecklenborg, Siemensstraße 4, 48565 Steinfurt Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin Bezugspreis: Redaktion: Vierteljährlich 17,40 € inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin zum Quartalsende. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten. Der angewandte Telefon: 030/9013 3380, Telefax: 030/9013 2000 Steuersatz beträgt 7% für das Printprodukt und 19% für die Online-Komponente. E-Mail: gvbl@senjustva.berlin.de Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag. Internet: www.berlin.de/sen/justva Preis dieses Heftes 3,20 € Vierte Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung Vom 9. Februar 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests anzubieten und diese Tes- (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom tung selbst zu organisieren. Das Ergebnis ist der jeweils zustän- 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Ver- digen hygienebeauftragten Ärztin oder dem jeweils zuständigen bindung mit § 11 und § 27 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Infektions- hygienebeauftragten Arzt vorzulegen und zu dokumentieren. schutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist Bestandteil des S. 1463), verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Schutz- und Hygienekonzepts der Einrichtung. Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnun- (3) Die Aufwendungen für die nach Absatz 1 anzubietenden gen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 Tests werden nach Maßgabe der Verordnung zum Anspruch auf des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Co- ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht, die zuletzt durch Verordnung 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2) ersetzt. Soweit die vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 97) geändert worden ist, verordnet Sachkosten die nach der Coronavirus-Testverordnung abrechen- die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung: baren Sachkosten übersteigen, trägt das Land Berlin diese Kos- ten; Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, vorrangig die Mö Artikel 1 glichkeiten des Aufwendungsersatzes nach der Coronavirus- Änderung der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung Testverordnung zu nutzen.“ Die Krankenhaus-Covid-19-Verordnung vom 3. November 2020 2. Der bisherige 4. Teil wird 5. Teil. (GVBl. S. 858), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2021 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. Der bisherige § 11 wird § 12. 1. Nach § 10 wird folgender 4. Teil eingefügt: Artikel 2 Inkrafttreten „4. Teil Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- Hygiene- und Schutzregeln und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 11 Berlin, den 9. Februar 2021 Testung des medizinischen Personals (1) Krankenhausträger einer Einrichtung gemäß § 1 sind ver- Senatsverwaltung für Gesundheit, pflichtet, jedem zum Dienst eingeteilten Mitglied des patienten- Pflege und Gleichstellung nah tätigen Personals einmal täglich eine Testung in Bezug auf Dilek K a l a y c i
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 11 13. Februar 2021 111 Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Vom 11. Februar 2021 Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parla- 3. Teil Quarantänemaßnahmen mentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 21 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Ab- dem Ausland; Beobachtung satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I § 22 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezem- ber 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, verordnet der Senat: § 23 Verkürzung der häuslichen Quarantäne 4. Teil (weggefallen) Artikel 1 § 24 (weggefallen) Änderung der § 25 (weggefallen) SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung § 26 (weggefallen) Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Ab- 5. Teil Verordnungsermächtigung; satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechts- Übergangs- und Schlussvorschriften verordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt § 27 Verordnungsermächtigung durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) § 28 Einschränkung von Grundrechten geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungs- § 29 Ordnungswidrigkeiten blatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht, die zuletzt durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 97) geändert worden § 30 Übergangsvorschrift ist, wird wie folgt gefasst: § 31 Außerkrafttreten „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum 1. Teil Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – §1 InfSchMV) Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen Inhaltsübersicht (1) Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreiten- den Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch 1. Teil Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz §1 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen §2 Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum auf das Gesundheitswesen. (2) Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst §3 Abstandsgebot alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen § 4 Medizinische Gesichtsmaske und befriedeten Besitztums (privater Bereich). Mund-Nasen-Bedeckung (3) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich §5 Anwesenheitsdokumentation begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung §6 Schutz- und Hygienekonzept oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwor- 2. Teil Weitere Hygiene- und Schutzregeln für tung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Or- besondere Bereiche ganisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teil- §7 Singen in geschlossenen Räumen nimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung § 8 Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen dar. Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum (4) Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes §9 Veranstaltungen, Personenobergrenzen Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser § 10 Versammlungen Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veran- § 11 Krankenhäuser staltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von § 12 Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe Berlin ist. § 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung (5) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen § 13a Berufliche Bildung Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase § 14 Einzelhandel, Märkte bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit ge- eignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen- § 15 Gastronomie partikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Ausspra- § 16 Touristische Angebote, Beherbergung che zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zerti- § 17 Dienstleistungen fizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbrei- § 18 Sportausübung tung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen § 19 Kulturelle Einrichtungen oder Sprechen vermindert wird. Soweit nach dieser Verordnung § 20 Freizeiteinrichtungen oder auf Grund dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer
112 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 11 13. Februar 2021 Mund-Nasen-Bedeckung besteht, kann auch eine medizinische Ge- Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Be- sichtsmaske nach Absatz 6 getragen werden. reich, (6) Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung 10. Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren, ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den An- 11. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftli- forderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 chen Flächen, entspricht oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht 12. die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Ver- über ein Ausatemventil verfügen darf. Absatz 5 Satz 2 gilt entspre- ordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besu- chend. chen oder privaten Zusammenkünften, 13. das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der §2 Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der In- Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum anspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder, um (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu Menschen die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder ab- anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das zuholen, absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten 14. Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien, sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus 15. das Aufsuchen von in Eigentum befindlichen oder selbst länger- triftigen Gründen zu verlassen. Dies gilt insbesondere für Personen, fristig gemieteten oder gepachteten Grundstücken. die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür Im Fall der Begrenzung nach Absatz 1a Satz 1 ist in den Fällen der jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Nummern 1 bis 5, 7, 9, 13 und 15 das Verlassen des Stadtgebiets von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Berlin auch über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus zulässig. Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Dies gilt auch in den Fällen der Nummer 10, soweit es im Einzelfall (1a) Sobald laut Veröffentlichung der für Gesundheit zuständigen erforderlich ist. Senatsverwaltung unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/ (4) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen in Berlin innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohne- rinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit Unterkunft aus triftigen Gründen im Sinne von Absatz 3 ist der Auf- dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, ist für die Einwohnerinnen und enthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Einwohner von Berlin das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Ab- innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig. Die für Ge- satz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weite- sundheit zuständige Senatsverwaltung weist hierauf in geeigneter ren Person gestattet, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis Weise öffentlich hin. Die Beschränkung nach Satz 1 entfällt, wenn zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. der Wert nach Satz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von (5) Absatz 4 gilt nicht sieben Tagen unter 200 liegt; Satz 2 gilt entsprechend. 1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebens- Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, partnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und Rundfunk, Film oder anderen Medien, gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, 2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamt- sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden. licher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt er- (3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbeson- forderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbauli- dere cher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische 1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzel- personen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Ab- 2. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher satz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaf- oder sonstiger Tätigkeiten im Sinne von Absatz 5 Nummer 2, ten sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren auch an wechselnden Einsatzstellen, und Einwohneranträgen, 3. die Begleitung, Betreuung und Pflege von unterstützungsbedürf- 3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von tigen Personen und Minderjährigen sowie die Erledigung von Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von Besorgungen und Geschäften für diese Personen, Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmä- 4. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, ßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstli- Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvoll- chen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden ziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarin- müssen, nen und Notaren, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsver- handlungen als Teil der Öffentlichkeit, 4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivi- täten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Träger- 5. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder poli- schaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungs- zeilicher Vorladungen, weges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes 6. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synago- vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 gen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsge- des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert meinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten, worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kinder- 7. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer tagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behand- 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des lungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfen- Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert wor- der Berufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psy- den ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung cho- und Physiotherapeuten und die in § 17 Absatz 1 Satz 2 sowie von Angeboten der Jugendhilfe, genannten), 5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kom- 8. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und munal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Perso- Inanspruchnahme von nach dieser Verordnung zulässigen nenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Per- Dienstleistungen, sonen nicht überschritten wird, 9. der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebens- 6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und partnerinnen und Lebenspartnern, und die Wahrnehmung des der Wohnungslosenhilfe,
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 11 13. Februar 2021 113 7. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veran- 2. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archi- staltungen und Versammlungen im Freien und ven, 8. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung. 3. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer wäh- §3 rend der Sportausübung, Abstandsgebot 4. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenen- (1) Bei Kontakten zu anderen als den in § 2 Absatz 2 genannten bildung, Personen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen 5. in Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzu- des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzen- halten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Me- den Förderung und Betreuung, tern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere 6. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro- 1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesund- und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem heitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Me- Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln, tern einhalten, 2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Bu- 7. in Aufzügen, ches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fas- 8. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I geschlossenen Räumen, S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schu- 9. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 8 genannten Anlässe len einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungswe- hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept ges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Okto- Rechtsverordnung bestimmt ist. ber 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie in der beruf- (3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen lichen Bildung, 1. im öffentlichen Raum 3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen, a) auf Märkten, 4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von meh- b) in Warteschlangen, reren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen c) auf Parkplätzen, oder d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen, 5. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 6 e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Absatz 3 oder eine auf Grund von § 27 erlassene Rechtsverord- Bereichen und nung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstan- f) unbeschadet des Buchstaben d auf Gehwegen vor Ge- des von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Ge- bäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betre- währleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind. tende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und (2) Jede Person ist vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 angehalten, auch Handwerksbetriebe befinden; im privaten Bereich den Mindestabstand nach Absatz 1 wo immer dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außer- möglich einzuhalten. halb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlosse- ner Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und §4 2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2, (1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räu- Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Na- men zu tragen sen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Min- 1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei destabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehal- der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der ten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahr- belebten Straßen und Plätzen. zeuge mit wechselnden Fahrgästen, (4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung 1a. in sonstigen Fahrzeugen von Personen, die nicht das Fahrzeug oder einer medizinischen Gesichtsmaske gilt nicht führen und nicht unter § 2 Absatz 2 fallen, 1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 2. in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren 2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ge- (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Ge- sundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinig- werbebetrieben mit Publikumsverkehr, ten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine 3. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und tragen können, Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin, 3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die 4. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Pa- mindestens die in § 1 Absatz 5 beziehungsweise 6 nieder- tientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der gelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Aus- Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung breitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aero- dem nicht entgegensteht, sole bewirkt wird, 5. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen 4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten bezie- die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, hungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich oder außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen. 5. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkon- (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlas- zu tragen senen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen 1. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen, sind.
114 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 11 13. Februar 2021 §5 Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stif- Anwesenheitsdokumentation tungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote, (1) Die Verantwortlichen für Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, Vereine, 1. Veranstaltungen, Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen ein- 2. Kantinen, schließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungs- 3. Hotels, finanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforde- 4. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleis- rungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygi- tungen, enekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung 5. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hal- der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaß- lenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für nahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die nach § 18, Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekon- 6. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veran- zeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich staltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird, anwesenden Personen. sowie (2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die 7. weitere, in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infek- nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen tionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jewei- Rechtsverordnung genannte Einrichtungen, ligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlos- dieser Verordnung sowie der auf Grund von § 27 erlassenen be- sene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht reichsspezifischen Verordnungen zu beachten. Wesentliche Ziele der ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken han- zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von delt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwe- Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und senheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen, sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnah- Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außen- men ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeig- gastronomie abgegeben werden. nete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum sind gut sichtbar anzubringen. Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kon- (3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einverneh- taktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Anga- men mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem ben enthalten: bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den An- 1. Vor- und Familienname, forderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2, einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Be- 2. Telefonnummer, suchsregelungen, bestimmen. 3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständi- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 gen Aufenthaltes Absatz 3 Nummer 2 und 3. 4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse, 5. Anwesenheitszeit und 2. Teil 6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden. Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme §7 einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte auf- Singen in geschlossenen Räumen zubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur aus beruflichen den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach Gründen oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden, den Absätzen 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Dar- wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder über hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwe- einer auf Grund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung der für Kul- senheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige ge- tur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infek- eignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird, tionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für den in dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis. der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdäch- tig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im §8 Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbe- Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken; wahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder Verzehr im öffentlichen Raum zu vernichten. (1) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholi- (3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahr- schen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgeta- heitsgemäß zu machen. ges verboten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alko- (4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesen- holischen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmit- den Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Anga- telbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Glä- ben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren. sern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verboten. Satz 2 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9 gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen Absatz 3 Nummer 2 und 3. oder -tüten. (2) Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen §6 im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl. Schutz- und Hygienekonzept S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Sep- (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und tember 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten, geltenden Fassung sowie auf Parkplätzen untersagt.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 11 13. Februar 2021 115 §9 (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen Veranstaltungen, Personenobergrenzen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundes- (1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwe- kreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 senden sind verboten. genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person zulässig, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur (2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20 Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. zeitgleich Anwesenden sind verboten. (8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei (3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend. 1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Ber- einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu lin, diese sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten 50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet wer- Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich den, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsge- einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemes- meinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem sung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen § 10 hinausgeht, Versammlungen 2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und (1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Ar- Artikel 26 der Verfassung von Berlin, tikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin 3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzu- Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesra- halten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versamm- tes und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner lung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygie- Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates nekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachten- Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürger- den Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer meister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprech- von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Frak- chöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie tionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Or- zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versamm- gane der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der lungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen, Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versamm- die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, lung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Ge- sundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Kon- 4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählerge- zepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die meinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versamm- Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchge- lungsleitung sicherzustellen. führt werden, (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmenden an Ver- 5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsge- sammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Arti- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September kel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von § 4 vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, und Absatz 4 nicht für Teilnehmende an Versammlungen unter freiem 6. Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des Himmel, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraft- Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz so- fahrzeugen durchgeführt werden, sofern die Nutzung des Kraftfahr- wie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Haupt- zeugs allein oder ausschließlich mit den in § 2 Absatz 2 genannten personalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung Personen erfolgt. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes steht der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezem- nicht entgegen. ber 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist. (4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der § 11 Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Krankenhäuser Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Me- Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Opera- tern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch tionen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Re- andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringe- servierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die rung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel ge- Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der währleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann. Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. § 12 Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Ab- Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe satz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend. (1) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neun- (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Thea- ten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I ter-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstleri- S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom sche Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum ein- 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, oder § 75 schließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten. Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zu- (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, letzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, ver (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind zur Abwendung von boten. Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das
116 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 11 13. Februar 2021 Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im (4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der all- inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die gemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschu- Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. len, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien (2) Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosen- Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungs- hilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet. einrichtungen darf vorbehaltlich des Absatzes 5 kein Lehr- und Be- treuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. § 13 (5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungs- Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung überprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen (1) Die Einrichtungen der Kindertagesförderung sind geschlos- nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwal- sen. Alle Einrichtungen der Kindertagesförderung bieten einen Not- tung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den betrieb für die durch die Schließung betroffenen Eltern an, die zur anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mangels anderer Betreuungs- Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen aus- möglichkeiten dringend auf eine solche Betreuung ihrer Kinder an- gegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen gewiesen sind und mindestens ein Elternteil in systemrelevanten Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt wer- Bereichen beruflich tätig ist. Ebenfalls die Notbetreuung in An- den, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen spruch nehmen können Alleinerziehende, die keine andere Betreu- von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Na- ungsmöglichkeit organisieren können und Eltern, bei denen aus be- sen-Bedeckung getragen wird. sonderen dringenden pädagogischen Gründen eine Betreuung er- (6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Not- forderlich ist. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwal- betreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren be- tung regelt Näheres zum Verfahren der Notbetreuung und deren In- rufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens anspruchnahme. Sie kann dabei über die Vorgabe nach Satz 1 und 2 erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur hinaus allgemeine Obergrenzen für die maximale Inanspruchnahme Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für der Notbetreuung in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. einschließlich des Verfahrens zur Umsetzung dieser Obergrenzen vorgeben. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Angebote § 13a der Kindertagespflege. Berufliche Bildung (1a) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der (1) Prüfungen in der beruflichen Bildung, insbesondere Prüfun- Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personenober- gen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekannt- grenzen von § 2 Absatz 4 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn es sich um machung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und der Handwerks- die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beauf- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September sichtigung von Kindern unter 12 Jahren in festen, familiär oder 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, die des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfassen, handelt. worden ist, sowie sonstige Prüfungen im Bereich der beruflichen (2) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen ein- Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen unter Beachtung der grund- schließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsver- sätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln dieser kehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im Verordnung in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig in Prä- Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und senzform sind mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen, nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital einschließlich Prüfungen sportlicher und musikalischer Art. durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der (2) Die Verantwortlichen für Angebote beruflicher Bildung sind grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach grundsätzlich gehalten, zur Vermeidung physisch sozialer Kontakte Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen den Lehrbetrieb vorrangig in alternativen Formen zum Präsenz- Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach unterricht durchzuführen, sofern dies möglich und mit dem Lernziel Satz 3 sind insbesondere vereinbar ist. Bei Durchführung in Präsenzform ist die Einhaltung 1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Hochschulen erfordern, (3) Für Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den 2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengän- Arbeitsmarkt gilt Absatz 2 entsprechend. gen, 3. künstlerischer Unterricht, § 14 4. sportpraktische Übungen und Einzelhandel, Märkte 5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und (1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes Studienanfängern. vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teil- Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, nehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden. dürfen nicht geöffnet werden. Ausgenommen vom Verbot nach In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abwei- Satz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabak- chend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für produkte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tier- den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur bedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten. sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließ- lichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser, (3) An öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Be- einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und schränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente, der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten. und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von (2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz be- öffnen. § 4 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben un- stimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechts- berührt. verordnung nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2. (3) (aufgehoben)
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 11 13. Februar 2021 117 (4) Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen weder für den Publi- Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. De- kumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt zember 2020 nicht ausgeweitet werden. nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere (5) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Ein- Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und kaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts zur Siche- Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Abwei- rung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige chend von Satz 1 dürfen Friseurbetriebe ab dem 1. März 2021 unter Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Ge- Einhaltung folgender besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen schäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu geöffnet werden: Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheri- 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer ger Terminvereinbarung bedient werden, zwischen den Plätzen für Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern ins- zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kun- gesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert den aufhalten dürfen, wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadrat- nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in dieser metern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigen- Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln den Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20 bleiben unberührt. Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige (2) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgeset- Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsflä- zes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Ar- che oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf tikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) ge- jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. ändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen. (6) Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten. mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt. (3) Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Ein- § 15 richtungen dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden Gastronomie noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht im Rahmen des Erwerbs (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), staatlicher oder Stellen zu dienstlichen Zwecken. das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist und Kantinen, dürfen nicht für § 18 den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen vorbehaltlich Sportausübung § 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung (1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steue- anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsrege- rung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenan- lungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen sammlungen zu treffen. gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht: (2) Sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeiterinnen 1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2, und Mitarbeiter ansonsten nicht möglich ist, dürfen in Kantinen 2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profili- Speisen und Getränke auch zum Verzehr an Ort und Stelle angebo- gen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und ten werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzu- nehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des 3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich ver- § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten ordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Num- wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein mer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustel- Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer len. Die Bewirtung von nicht dem jeweiligen Betrieb angehörenden übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu be- Gästen ist in keinem Fall zulässig. gründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilneh- § 16 menden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funk- Touristische Angebote, Beherbergung tionstrainings zu ermöglichen. (1) Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungs- Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Ab- (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung satz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Re- vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Stadt- gelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in rundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touris- freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als tischen Zwecken sind untersagt. studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Ab- (2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferien- satz und Absatz 2 vor. wohnungen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt und dürfen von den Betreiberinnen und Betreibern nicht angeboten werden. (2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und Davon ausgenommen sind Übernachtungen anlässlich von Dienst- Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen. Die erforderlich ist Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen nach Satz 1 müssen 1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Per- vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Be- sonenkreises, herbergung der Gäste erfragen und diesen zusammen mit den er- 2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten fassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste haben zwingend erforderlichen Umfang, diesbezügliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu ma- 3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maß- chen. gabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. § 17 Ansonsten ist sie untersagt. Dienstleistungen (3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bun- (1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Fri- desliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren profes- seurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und sionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen
Sie können auch lesen