Gesetz- und Verordnungsblatt - Berlin.de

Die Seite wird erstellt Niels-Arne Groß
 
WEITER LESEN
Art.-Nr. 76494111                                                                                                                                           109

Gesetz- und
Verordnungsblatt
                                         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
                    Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

77. Jahrgang Nr. 11                                         Berlin, den 13. Februar 2021                                                               03227

   9.2.2021	Vierte Verordnung zur Änderung der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  110
                  2126-15

  11.2.2021	Sechste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. . . . . .                                                   111
                  2126-18

Abkürzungen: GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, VOBl. = Verordnungsblatt Berlin Teil I bzw. Teil II, BGBl. = Bundesgesetzblatt Teil I, II bzw. III,
GVABl. = Gesetz-, Verordnungs- und Amtsblatt für Berlin, GBl. = Gesetzblatt der DDR Teil I bzw. Teil II, ABl. = Amtsblatt für Berlin
110                         Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin        77. Jahrgang         Nr. 11      13. Februar 2021

Wolters Kluwer Deutschland GmbH                                              Verlag und Vertrieb:
Wolters-Kluwer-Straße 1• 50354 Hürth                                         Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Wolters-Kluwer-Straße 1, 50354 Hürth
Postvertriebsstück • 03227 • Entgelt bezahlt • Deutsche Post AG              Telefon: 02233 / 3760 -7000, Telefax 02233 / 3760 -7201
                                                                             Kundenservice: Telefon 02631 / 801-2222,
                                                                             E-Mail: info-wkd@wolterskluwer.com
Herausgeber:                                                                 www.wolterskluwer.com, www.wolterskluwer.de
Senatsverwaltung für Justiz,                                                 Druck:
Verbraucherschutz und Antidiskriminierung,                                   Druckhaus Tecklenborg, Siemensstraße 4, 48565 Steinfurt
Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin                                      Bezugspreis:
Redaktion:                                                                   Vierteljährlich 17,40 € inkl. Versand und MwSt. bei sechswöchiger Kündigungsfrist
Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin                                      zum Quartalsende. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten. Der angewandte
Telefon: 030/9013 3380, Telefax: 030/9013 2000                               Steuersatz beträgt 7% für das Printprodukt und 19% für die Online-Komponente.
E-Mail: gvbl@senjustva.berlin.de                                             Laufender Bezug und Einzelhefte durch den Verlag.
Internet: www.berlin.de/sen/justva                                           Preis dieses Heftes 3,20 €

                                                                  Vierte Verordnung
                                                                   zur Änderung der
                                                            Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
                                                                  Vom 9. Februar 2021

   Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und                 eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines
§ 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000                    Point-of-Care (PoC)-Antigen-Tests anzubieten und diese Tes-
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom                 tung selbst zu organisieren. Das Ergebnis ist der jeweils zustän-
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Ver-                 digen hygienebeauftragten Ärztin oder dem jeweils zuständigen
bindung mit § 11 und § 27 Absatz 3 der SARS-CoV-2-Infektions-                    hygienebeauftragten Arzt vorzulegen und zu dokumentieren.
schutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl.                              (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist Bestandteil des
S. 1463), verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des                   Schutz- und Hygienekonzepts der Einrichtung.
Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnun-
                                                                                    (3) Die Aufwendungen für die nach Absatz 1 anzubietenden
gen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 7
                                                                                 Tests werden nach Maßgabe der Verordnung zum Anspruch auf
des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden
                                                                                 Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Co-
ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
                                                                                 ronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom
(GVBl. S. 1463) bekannt gemacht, die zuletzt durch Verordnung
                                                                                 27. Januar 2021 (BAnz AT 27.01.2021 V2) ersetzt. Soweit die
vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 97) geändert worden ist, verordnet
                                                                                 Sachkosten die nach der Coronavirus-Testverordnung abrechen-
die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:
                                                                                 baren Sachkosten übersteigen, trägt das Land Berlin diese Kos-
                                                                                 ten; Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, vorrangig die Mö­
                             Artikel 1                                           glichkeiten des Aufwendungsersatzes nach der Coronavirus-
      Änderung der Krankenhaus-Covid-19-Verordnung                               Testverordnung zu nutzen.“
  Die Krankenhaus-Covid-19-Verordnung vom 3. November 2020                   2. Der bisherige 4. Teil wird 5. Teil.
(GVBl. S. 858), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2021
(GVBl. S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  3. Der bisherige § 11 wird § 12.
1. Nach § 10 wird folgender 4. Teil eingefügt:                                                           Artikel 2
                                                                                                       Inkrafttreten
                                  „4. Teil
                                                                               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz-
                         Hygiene- und Schutzregeln
                                                                             und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                                    § 11                                     Berlin, den 9. Februar 2021
                     Testung des medizinischen Personals
         (1) Krankenhausträger einer Einrichtung gemäß § 1 sind ver-                             Senatsverwaltung für Gesundheit,
      pflichtet, jedem zum Dienst eingeteilten Mitglied des patienten-                              Pflege und Gleichstellung
      nah tätigen Personals einmal täglich eine Testung in Bezug auf                                    Dilek K a l a y c i
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         77. Jahrgang     Nr. 11    13. Februar 2021                       111

                                                        Sechste Verordnung
                                                       zur Änderung der
                                        SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
                                                      Vom 11. Februar 2021

   Auf Grund des § 2 Satz 1 und 2 des Berliner COVID-19-Parla-          3. Teil Quarantänemaßnahmen
mentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und        § 21	Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus
§ 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Ab-                  dem Ausland; Beobachtung
satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
                                                                        § 22     Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, verordnet der Senat:    § 23     Verkürzung der häuslichen Quarantäne
                                                                        4. Teil (weggefallen)
                               Artikel 1                                § 24     (weggefallen)
                             Änderung der
                                                                        § 25     (weggefallen)
      SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
                                                                        § 26     (weggefallen)
   Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom
14. Dezember 2020, verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Ab-          5. Teil	Verordnungsermächtigung;
satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechts-                 Übergangs- und Schlussvorschriften
verordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt            § 27     Verordnungsermächtigung
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75)          § 28     Einschränkung von Grundrechten
geändert worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungs-
                                                                        § 29     Ordnungswidrigkeiten
blatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht, die zuletzt durch
Verordnung vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 97) geändert worden            § 30     Übergangsvorschrift
ist, wird wie folgt gefasst:                                            § 31     Außerkrafttreten

       „Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum                                                 1. Teil
        Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem                       Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln
                    Coronavirus SARS-CoV-2
    (SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung –                                                     §1
                           InfSchMV)                                                 Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen
Inhaltsübersicht                                                           (1) Ziel dieser Verordnung ist die Eindämmung der fortschreiten-
                                                                        den Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch
1. Teil Grundsätzliche Pflichten, Schutz- und Hygieneregeln             verursachten Krankheit COVID-19 durch Maßnahmen zum Schutz
§1        Ziel der Verordnung; Begriffsbestimmungen                     der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen
§2        Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum          auf das Gesundheitswesen.
                                                                           (2) Der öffentliche Raum im Sinne dieser Verordnung umfasst
§3        Abstandsgebot
                                                                        alle Orte außerhalb des privaten Wohnraums und des dazugehörigen
§ 4	Medizinische Gesichtsmaske und                                     befriedeten Besitztums (privater Bereich).
          Mund-Nasen-Bedeckung                                             (3) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich
§5        Anwesenheitsdokumentation                                     begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung
§6        Schutz- und Hygienekonzept                                    oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher
                                                                        Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwor-
2. Teil	Weitere Hygiene- und Schutzregeln für                          tung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Or-
         besondere Bereiche                                             ganisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teil-
§7       Singen in geschlossenen Räumen                                 nimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes
                                                                        und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung
§ 8	Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen
                                                                        dar.
         Getränken; Verzehr im öffentlichen Raum
                                                                           (4) Eine Zusammenkunft im Sinne dieser Verordnung ist jedes
§9       Veranstaltungen, Personenobergrenzen                           Aufeinandertreffen von Personen, das mit einer Interaktion dieser
§ 10     Versammlungen                                                  Personen untereinander verbunden ist, welches nicht bereits Veran-
§ 11     Krankenhäuser                                                  staltung im Sinne von Absatz 3 oder Versammlung im Sinne von
                                                                        Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von
§ 12     Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe
                                                                        Berlin ist.
§ 13     Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung                        (5) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen
§ 13a    Berufliche Bildung                                             Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase
§ 14     Einzelhandel, Märkte                                           bedeckende, textile Barriere, die auf Grund ihrer Beschaffenheit ge-
                                                                        eignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchen-
§ 15     Gastronomie                                                    partikeln und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Ausspra-
§ 16     Touristische Angebote, Beherbergung                            che zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zerti-
§ 17     Dienstleistungen                                               fizierten Schutzkategorie. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist so zu
                                                                        tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbrei-
§ 18     Sportausübung
                                                                        tung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen
§ 19     Kulturelle Einrichtungen                                       oder Sprechen vermindert wird. Soweit nach dieser Verordnung
§ 20     Freizeiteinrichtungen                                          oder auf Grund dieser Verordnung die Pflicht zum Tragen einer
112                    Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin          77. Jahrgang     Nr. 11     13. Februar 2021

Mund-Nasen-Bedeckung besteht, kann auch eine medizinische Ge-                 Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Be-
sichtsmaske nach Absatz 6 getragen werden.                                    reich,
   (6) Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung        10. Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,
ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den An-      11. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftli-
forderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019                       chen Flächen,
entspricht oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN
149:2001+A1:2009 entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht            12. die Teilnahme an und die Durchführung von nach dieser Ver-
über ein Ausatemventil verfügen darf. Absatz 5 Satz 2 gilt entspre-           ordnung zulässigen Veranstaltungen, Versammlungen, Besu-
chend.                                                                        chen oder privaten Zusammenkünften,
                                                                         13. das Aufsuchen von Schulen sowie Einrichtungen der Pflege, der
                                  §2                                          Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung zum Zwecke der In-
       Kontaktbeschränkung, Aufenthalt im öffentlichen Raum                   anspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote oder, um
   (1) Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu          Menschen die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder ab-
anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das             zuholen,
absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten        14. Sport nach Maßgabe von § 18 und Bewegung im Freien,
sowie die eigene Wohnung oder gewöhnliche Unterkunft nur aus             15. das Aufsuchen von in Eigentum befindlichen oder selbst länger-
triftigen Gründen zu verlassen. Dies gilt insbesondere für Personen,          fristig gemieteten oder gepachteten Grundstücken.
die Symptome einer Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür
                                                                         Im Fall der Begrenzung nach Absatz 1a Satz 1 ist in den Fällen der
jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.
                                                                         Nummern 1 bis 5, 7, 9, 13 und 15 das Verlassen des Stadtgebiets von
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch
                                                                         Berlin auch über einen Umkreis von 15 Kilometern hinaus zulässig.
Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen.
                                                                         Dies gilt auch in den Fällen der Nummer 10, soweit es im Einzelfall
   (1a) Sobald laut Veröffentlichung der für Gesundheit zuständigen      erforderlich ist.
Senatsverwaltung unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/
                                                                            (4) Beim Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen
in Berlin innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohne-
rinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit          Unterkunft aus triftigen Gründen im Sinne von Absatz 3 ist der Auf-
dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen, ist für die Einwohnerinnen und           enthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen,
Einwohner von Berlin das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur       Wegen, Plätzen und in Grünanlagen nur allein, im Kreise der in Ab-
innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig. Die für Ge-        satz 2 genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weite-
sundheit zuständige Senatsverwaltung weist hierauf in geeigneter         ren Person gestattet, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis
Weise öffentlich hin. Die Beschränkung nach Satz 1 entfällt, wenn        zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
der Wert nach Satz 1 über einen zusammenhängenden Zeitraum von              (5) Absatz 4 gilt nicht
sieben Tagen unter 200 liegt; Satz 2 gilt entsprechend.                  1. für Aufenthalte im öffentlichen Raum im Freien zum Zweck der
   (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebens-           Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse,
partnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und             Rundfunk, Film oder anderen Medien,
gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,        2. für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamt-
sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.                           licher Tätigkeiten, einschließlich der jahreszeitlich bedingt er-
   (3) Triftige Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbeson-            forderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher, gartenbauli-
dere                                                                          cher und forstwirtschaftlicher Flächen und für politische
1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum,                  Werbung durch nicht mehr als zwei Personen gegenüber Einzel-
                                                                              personen oder einzelnen Personengruppen im Sinne von Ab-
2. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener, ehrenamtlicher
                                                                              satz 3 zur Unterstützung von Parteien und Wählergemeinschaf-
     oder sonstiger Tätigkeiten im Sinne von Absatz 5 Nummer 2,
                                                                              ten sowie von Volksbegehren, Volksinitiativen, Bürgerbegehren
     auch an wechselnden Einsatzstellen,
                                                                              und Einwohneranträgen,
3. die Begleitung, Betreuung und Pflege von unterstützungsbedürf-
                                                                         3. für die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, von
     tigen Personen und Minderjährigen sowie die Erledigung von
                                                                              Eisenbahnen und Flugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und von
     Besorgungen und Geschäften für diese Personen,
                                                                              Kraftfahrzeugen, mit denen eine entgeltliche oder geschäftsmä-
4. die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten,                      ßige Beförderung erfolgt oder die zu beruflichen und dienstli-
     Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvoll-          chen Zwecken von Mitarbeitenden gemeinsam genutzt werden
     ziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarin-               müssen,
     nen und Notaren, einschließlich der Teilnahme an Gerichtsver-
     handlungen als Teil der Öffentlichkeit,                             4. für die Durchführung von pädagogisch begleiteten Außenaktivi-
                                                                              täten von öffentlichen Schulen und Schulen in freier Träger-
5. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder poli-            schaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungs-
     zeilicher Vorladungen,                                                   weges sowie freier Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes
6. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synago-              vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35
     gen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsge-                 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert
     meinschaften sowie die Teilnahme an Gottesdiensten,                      worden ist, von Tageseinrichtungen und Angeboten der Kinder-
7. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer               tagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom
     Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behand-            23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 30 des
     lungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfen-            Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert wor-
     der Berufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist (z. B. Psy-         den ist, sowie im Rahmen privat organisierter Kinderbetreuung
     cho- und Physiotherapeuten und die in § 17 Absatz 1 Satz 2               sowie von Angeboten der Jugendhilfe,
     genannten),                                                         5. für wohnungslose Menschen, soweit und sofern sie nicht kom-
8. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und                munal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind und die Perso-
     Inanspruchnahme von nach dieser Verordnung zulässigen                    nenobergrenze von höchstens zehn zeitgleich anwesenden Per-
     Dienstleistungen,                                                        sonen nicht überschritten wird,
9. der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebens-           6. für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und
     partnerinnen und Lebenspartnern, und die Wahrnehmung des                 der Wohnungslosenhilfe,
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin           77. Jahrgang     Nr. 11    13. Februar 2021                      113

7. für die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veran-          2. von Besucherinnen und Besuchern in Bibliotheken und Archi-
   staltungen und Versammlungen im Freien und                                ven,
8. für die nach dieser Verordnung zulässige Sportausübung.                3. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern und
                                                                             ähnlichen der Sportausübung dienenden Räumen, außer wäh-
                                   §3                                        rend der Sportausübung,
                             Abstandsgebot                                4. in der beruflichen Bildung und der allgemeinen Erwachsenen-
   (1) Bei Kontakten zu anderen als den in § 2 Absatz 2 genannten            bildung,
Personen einschließlich aller Zusammenkünfte und Veranstaltungen          5. in Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Ausnahme
ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzu-            des Unterrichtes und der außerunterrichtlichen sowie ergänzen-
halten. Satz 1 gilt nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Me-        den Förderung und Betreuung,
tern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere
                                                                          6. von Beschäftigten und Besucherinnen und Besuchern in Büro-
1. bei der Erbringung von Tätigkeiten im Rahmen der Gesund-                  und Verwaltungsgebäuden, es sei denn, sie halten sich an einem
     heitsversorgung und Pflege einschließlich der Versorgung mit            festen Platz auf oder können den Mindestabstand von 1,5 Me-
     Heil-, Hilfs- und Pflegehilfsmitteln,                                   tern einhalten,
2. in der Kindertagesförderung im Sinne des § 22 des Achten Bu-           7. in Aufzügen,
     ches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fas-
                                                                          8. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen in
     sung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
                                                                             geschlossenen Räumen,
     S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom
     9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in Schu-      9. soweit dies über die in den Nummern 1 bis 8 genannten Anlässe
     len einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungswe-            hinaus in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept
     ges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl.               nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen
     S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Okto-         Rechtsverordnung bestimmt ist.
     ber 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, sowie in der beruf-           (3) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen
     lichen Bildung,                                                         1. im öffentlichen Raum
3. bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen,                               a) auf Märkten,
4. wegen der baulich bedingten Enge notwendigerweise von meh-                     b) in Warteschlangen,
     reren Personen zeitgleich zu nutzender Räumlichkeiten, zum
     Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Kraftfahrzeugen                c) auf Parkplätzen,
     oder                                                                         d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen,
5. wenn ein bereichsspezifisches Hygienerahmenkonzept nach § 6                    e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten
     Absatz 3 oder eine auf Grund von § 27 erlassene Rechtsverord-                    Bereichen und
     nung ausnahmsweise eine Unterschreitung des Mindestabstan-                   f) unbeschadet des Buchstaben d auf Gehwegen vor Ge-
     des von 1,5 Metern vorsieht und andere Maßnahmen zur Ge-                         bäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betre-
     währleistung des Infektionsschutzes vorhanden sind.                              tende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und
   (2) Jede Person ist vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 angehalten, auch                Handwerksbetriebe befinden;
im privaten Bereich den Mindestabstand nach Absatz 1 wo immer                     dies gilt nicht während der Nutzung von Fahrzeugen außer-
möglich einzuhalten.                                                              halb von Fußgängerbereichen; für die Nutzung geschlosse-
                                                                                  ner Fahrzeuge gilt Absatz 1 Nummer 1; und
                                §4                                           2. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen
     Medizinische Gesichtsmaske und Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                                  unter freiem Himmel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2,
  (1) Eine medizinische Gesichtsmaske ist in geschlossenen Räu-
                                                                             Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Na-
men zu tragen
                                                                             sen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Min-
1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei               destabstand nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in der Regel nicht eingehal-
    der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der             ten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen
    Bahnhöfe, Flughäfen und Fährterminals sowie sonstiger Fahr-              belebten Straßen und Plätzen.
    zeuge mit wechselnden Fahrgästen,
                                                                                (4) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
1a. in sonstigen Fahrzeugen von Personen, die nicht das Fahrzeug             oder einer medizinischen Gesichtsmaske gilt nicht
    führen und nicht unter § 2 Absatz 2 fallen,
                                                                             1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2. in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren
                                                                             2. für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ge-
    (Malls) sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Ge-
                                                                                  sundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinig-
    werbebetrieben mit Publikumsverkehr,
                                                                                  ten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine
3. von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an religiös-kultischen                     Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinische Gesichtsmaske
    Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des Grundgesetzes und                  tragen können,
    Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Berlin,
                                                                             3. für Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen, die
4. in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen von Pa-                     mindestens die in § 1 Absatz 5 beziehungsweise 6 nieder-
    tientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der                gelegten Anforderungen erfüllen, die Verringerung der Aus-
    Voraussetzung, dass die jeweilige medizinische Behandlung                     breitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel und Aero-
    dem nicht entgegensteht,                                                      sole bewirkt wird,
5. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen               4. für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen,
    und Besuchern sowie von Patientinnen und Patienten bezie-                     die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
    hungsweise Bewohnerinnen und Bewohnern, sofern sie sich                       oder
    außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen.
                                                                             5. soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkon-
  (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen                       zept nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlas-
zu tragen                                                                         senen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen
1. in Gaststätten von Personal mit Gästekontakt und Gästen,                       sind.
114                    Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin          77. Jahrgang     Nr. 11    13. Februar 2021

                                  §5                                     Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Stif-
                    Anwesenheitsdokumentation                            tungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote,
   (1) Die Verantwortlichen für                                          Eingliederungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch, öffentlich
                                                                         geförderten Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen, Vereine,
1. Veranstaltungen,                                                      Sportstätten, Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen ein-
2. Kantinen,                                                             schließlich ambulanter Pflegedienste und entgelt- und zuwendungs-
3. Hotels,                                                               finanzierte Angebote haben entsprechend der spezifischen Anforde-
4. Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleis-         rungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygi-
     tungen,                                                             enekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde
                                                                         vorzulegen. Die nach Satz 1 Verantwortlichen stellen die Einhaltung
5. den Sportbetrieb in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hal-        der in dem Schutz- und Hygienekonzept festgelegten Schutzmaß-
     lenbädern, in der Sportausübung dienenden Räumen und für            nahmen sicher. Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte
     sportbezogene Angebote sowie für den Sportbetrieb im Freien         im Sinne des § 9 Absatz 7 im Freien gilt unbeschadet Satz 1 die
     nach § 18,                                                          Pflicht zur Erstellung eines individuellen Schutz- und Hygienekon-
6. staatliche, private und konfessionelle Hochschulen für Veran-         zeptes und dessen Vorlage auf Verlangen bei mehr als 20 zeitgleich
     staltungsräume, in denen der Präsenzbetrieb durchgeführt wird,      anwesenden Personen.
     sowie
                                                                            (2) Bei der Erstellung des Schutz- und Hygienekonzepts sind die
7. weitere, in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept           einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infek-
     nach § 6 Absatz 3 oder einer auf Grund von § 27 erlassenen          tionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung und die Vorgaben der jewei-
     Rechtsverordnung genannte Einrichtungen,                            ligen Arbeitsschutzbehörden zu berücksichtigen und die Vorgaben
haben eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, soweit geschlos-         dieser Verordnung sowie der auf Grund von § 27 erlassenen be-
sene Räume betroffen sind und es sich im Falle der Nummer 2 nicht        reichsspezifischen Verordnungen zu beachten. Wesentliche Ziele der
ausschließlich um die Abholung von Speisen oder Getränken han-           zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von
delt. Die Verantwortlichen für Veranstaltungen haben eine Anwe-          Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und
senheitsdokumentation auch zu führen, soweit die Veranstaltung           der maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl,
ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Die Verantwortlichen für      die Steuerung des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen
Kantinen haben eine Anwesenheitsdokumentation auch zu führen,            sowie die ausreichende Belüftung im geschlossenen Raum. Ein
soweit Speisen oder Getränke im Freien serviert oder im Wege der         weiteres wesentliches Ziel der zu veranlassenden Schutzmaßnah-
Selbstbedienung zum Verzehr im Bereich der genehmigten Außen-            men ist die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung durch geeig-
gastronomie abgegeben werden.                                            nete Maßnahmen. Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln
   (2) Die Anwesenheitsdokumentation darf ausschließlich zum             sind gut sichtbar anzubringen.
Vollzug infektionsrechtlicher Vorschriften, insbesondere zur Kon-           (3) Die jeweils zuständige Senatsverwaltung kann im Einverneh-
taktnachverfolgung genutzt werden und muss die folgenden Anga-           men mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung in einem
ben enthalten:                                                           bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept Näheres zu den An-
1. Vor- und Familienname,                                                forderungen an das Schutz- und Hygienekonzept nach Absatz 2,
                                                                         einschließlich Vorgaben zu Auslastungsgrenzen, Zutritts- und Be-
2. Telefonnummer,
                                                                         suchsregelungen, bestimmen.
3. Bezirk oder Gemeinde des Wohnortes oder des Ortes des ständi-
                                                                            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9
     gen Aufenthaltes
                                                                         Absatz 3 Nummer 2 und 3.
4. vollständige Anschrift oder E-Mail-Adresse,
5. Anwesenheitszeit und                                                                            2. Teil
6. Platz- oder Tischnummer, sofern vorhanden.                              Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche
Die Anwesenheitsdokumentation nach Satz 1 ist für die Dauer von
vier Wochen nach Ende der Veranstaltung oder Inanspruchnahme                                             §7
einer Dienstleistung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte auf-                        Singen in geschlossenen Räumen
zubewahren oder zu speichern. Die Anwesenheitsdokumentation ist             In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur aus beruflichen
den zuständigen Behörden zur Kontrolle der Verpflichtungen nach          Gründen oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden,
den Absätzen 1, 3 und 4 auf Verlangen zugänglich zu machen. Dar-         wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 6 Absatz 3 oder
über hinaus ist den zuständigen Behörden auf Verlangen die Anwe-         einer auf Grund von § 27 erlassenen Rechtsverordnung der für Kul-
senheitsdokumentation auszuhändigen oder ihnen auf sonstige ge-          tur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infek-
eignete Weise der Zugriff zu ermöglichen, wenn festgestellt wird,        tionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für den in
dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung, des Besuchs oder       § 2 Absatz 2 genannten Personenkreis.
der Inanspruchnahme der Dienstleistung krank, krankheitsverdäch-
tig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im                                         §8
Sinne des Infektionsschutzgesetzes war. Nach Ablauf der Aufbe-              Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken;
wahrungsfrist ist die Anwesenheitsdokumentation zu löschen oder                             Verzehr im öffentlichen Raum
zu vernichten.
                                                                            (1) Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholi-
   (3) Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 sind vollständig und wahr-       schen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgeta-
heitsgemäß zu machen.                                                    ges verboten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alko-
   (4) Die Verantwortlichen im Sinne des Absatz 1 haben anwesen-         holischen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmit-
den Personen, die unvollständige oder offensichtlich falsche Anga-       telbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Glä-
ben machen, den Zutritt oder den weiteren Verbleib zu verwehren.         sern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verboten. Satz 2
   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Veranstaltungen gemäß § 9    gilt nicht für handelsüblich geschlossene Getränkeflaschen, -dosen
Absatz 3 Nummer 2 und 3.                                                 oder -tüten.
                                                                            (2) Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen
                               §6                                        im Sinne des Grünanlagengesetzes vom 24. November 1997 (GVBl.
                  Schutz- und Hygienekonzept                             S. 612), das zuletzt durch § 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Sep-
  (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, in Betrieben und         tember 2004 (GVBl. S. 424) geändert worden ist, in der jeweils
anderen Einrichtungen, insbesondere Unternehmen, Gaststätten,            geltenden Fassung sowie auf Parkplätzen untersagt.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin          77. Jahrgang     Nr. 11    13. Februar 2021                     115

                                  §9                                       (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen
                Veranstaltungen, Personenobergrenzen                     oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundes-
   (1) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 50 zeitgleich Anwe-        kreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2
senden sind verboten.                                                    genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren
                                                                         Person zulässig, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur
   (2) Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 20           Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
zeitgleich Anwesenden sind verboten.
                                                                           (8) Für Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei
   (3) Absatz 1 und 2 gilt nicht für                                     Bestattungsunternehmen gilt Absatz 3 Nummer 1 entsprechend.
1. Religiös-kultische Veranstaltungen im Sinne des Artikel 4 des         Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich
     Grundgesetzes und Artikel 29 Absatz 1 der Verfassung von Ber-       einer Beerdigung sind abweichend von Absatz 7 im Freien mit bis zu
     lin, diese sind spätestens zwei Werktage vor der geplanten          50 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen
     Durchführung dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen, wenn           mit bis zu 20 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die
     mehr als zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet wer-          Durchführung der Beisetzung und der Feierlichkeiten anlässlich
     den, es sei denn, dass die Religions- und Weltanschauungsge-        einer Beerdigung erforderlichen Personen bleiben bei der Bemes-
     meinschaften ein Hygienekonzept etabliert haben, welches dem        sung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt.
     aktuellen Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen
     Senatsverwaltung entspricht oder über dessen Bestimmungen                                            § 10
     hinausgeht,                                                                                   Versammlungen
2. Versammlungen im Sinne des Artikel 8 des Grundgesetzes und               (1) Bei der Durchführung von Versammlungen im Sinne von Ar-
     Artikel 26 der Verfassung von Berlin,                               tikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin
3. Veranstaltungen, einschließlich Sitzungen, des Europäischen           ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmenden
     Parlaments, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Deutschen         mit Ausnahme der in § 2 Absatz 2 genannten Personen stets einzu-
     Bundestages, seiner Fraktionen und Ausschüsse, des Bundesra-        halten. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die die Versamm-
     tes und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses, seiner           lung veranstaltende Person hat ein individuelles Schutz- und Hygie-
     Fraktionen und Ausschüsse, des Europäischen Rates, des Rates        nekonzept zu erstellen, aus dem die vorgesehenen Maßnahmen zur
     der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, der            Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachten-
     Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Rats der Bürger-        den Hygieneregeln, wie erforderlichenfalls das Tragen einer
     meister und seiner Ausschüsse, des Verfassungsgerichtshofes         Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprech-
     von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen, ihrer Frak-        chöre durch die Teilnehmenden während der Versammlung, sowie
     tionen und Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Or-       zur Gewährleistung der nach der nutzbaren Fläche des Versamm-
     gane der Rechtspflege, der Organe, Gremien und Behörden der         lungsortes zulässigen Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der
     Europäischen Union, der internationalen Organisationen, des         Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die
     Bundes und der Länder und anderer Stellen und Einrichtungen,        Vorlage dieses Schutz- und Hygienekonzepts von der die Versamm-
     die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen,                      lung veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Ge-
                                                                         sundheitsamt eine infektionsschutzrechtliche Bewertung des Kon-
4. Parteiversammlungen sowie Versammlungen von Wählerge-
                                                                         zepts einholen. Bei der Durchführung der Versammlungen ist die
     meinschaften, wenn sie auf Grund des Parteiengesetzes oder zur
                                                                         Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts von der Versamm-
     Vorbereitung der Teilnahme an allgemeinen Wahlen durchge-
                                                                         lungsleitung sicherzustellen.
     führt werden,
                                                                            (2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist von Teilnehmenden an Ver-
5. Veranstaltungen nach § 17 Absatz 2 des Betriebsverfassungsge-
                                                                         sammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Arti-
     setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
                                                                         kel 26 der Verfassung von Berlin zu tragen. Die Pflicht zum Tragen
     2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
                                                                         einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1 gilt unbeschadet von § 4
     vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, und
                                                                         Absatz 4 nicht für Teilnehmende an Versammlungen unter freiem
6. Sitzungen des Betriebsrates, des Gesamtbetriebsrates und des          Himmel, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraft-
     Konzernbetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz so-         fahrzeugen durchgeführt werden, sofern die Nutzung des Kraftfahr-
     wie des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und des Haupt-         zeugs allein oder ausschließlich mit den in § 2 Absatz 2 genannten
     personalrats nach dem Personalvertretungsgesetz in der Fassung      Personen erfolgt. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes steht
     der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995            dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz
     S. 24), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezem-      nicht entgegen.
     ber 2020 (GVBl. S. 1430) geändert worden ist.
   (4) Auf Veranstaltungen sind die Bestuhlung und Anordnung der                                         § 11
Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die                                 Krankenhäuser
Ausnahme des § 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Me-            Zugelassene Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Opera-
tern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch      tionen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, dass Re-
andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringe-            servierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die
rung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel ge-           Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der
währleistet werden kann. Bei Veranstaltungen im Freien kann der          Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.
Mindestabstand nach Satz 1 unterschritten werden, sofern der
Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist.                                        § 12
Für Verkaufsstellen und gastronomische Angebote gelten § 14 Ab-                  Eingliederungshilfe, Sozialhilfe, Wohnungslosenhilfe
satz 1, 3 und 5 und § 15 Absatz 2 entsprechend.
                                                                            (1) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 des Neun-
   (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Konzerte, Thea-          ten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
ter-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstleri-        S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom
sche Darbietungen vor körperlich anwesendem Publikum ein-                9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, oder § 75
schließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die         des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des
dem Kulturbereich zuzuordnen sind, verboten.                             Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zu-
   (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen,         letzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020
die dem Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, ver­         (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind zur Abwendung von
boten.                                                                   Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das
116                    Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         77. Jahrgang     Nr. 11    13. Februar 2021

Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen, aber im               (4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der all-
inhaltlichen Rahmen des Leistungsbereichs, einzusetzen. Die             gemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschu-
Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen.          len, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien
   (2) Die Tages- und Übernachtungsangebote der Wohnungslosen-          Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungs-
hilfe bleiben zur Grundversorgung der Betroffenen geöffnet.             einrichtungen darf vorbehaltlich des Absatzes 5 kein Lehr- und Be-
                                                                        treuungsbetrieb in Präsenz stattfinden.
                                 § 13                                      (5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungs-
            Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung                  überprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen
   (1) Die Einrichtungen der Kindertagesförderung sind geschlos-        nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwal-
sen. Alle Einrichtungen der Kindertagesförderung bieten einen Not-      tung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den
betrieb für die durch die Schließung betroffenen Eltern an, die zur     anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mangels anderer Betreuungs-        Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen aus-
möglichkeiten dringend auf eine solche Betreuung ihrer Kinder an-       gegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen
gewiesen sind und mindestens ein Elternteil in systemrelevanten         Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt wer-
Bereichen beruflich tätig ist. Ebenfalls die Notbetreuung in An-        den, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen
spruch nehmen können Alleinerziehende, die keine andere Betreu-         von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Na-
ungsmöglichkeit organisieren können und Eltern, bei denen aus be-       sen-Bedeckung getragen wird.
sonderen dringenden pädagogischen Gründen eine Betreuung er-               (6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Not-
forderlich ist. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwal-     betreuung insbesondere von Kindern von Eltern anbieten, deren be-
tung regelt Näheres zum Verfahren der Notbetreuung und deren In-        rufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens
anspruchnahme. Sie kann dabei über die Vorgabe nach Satz 1 und 2        erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur
hinaus allgemeine Obergrenzen für die maximale Inanspruchnahme          Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für
der Notbetreuung in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung          das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
einschließlich des Verfahrens zur Umsetzung dieser Obergrenzen
vorgeben. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Angebote                                       § 13a
der Kindertagespflege.                                                                          Berufliche Bildung
   (1a) Im Rahmen einer eigenverantwortlichen Organisation der            (1) Prüfungen in der beruflichen Bildung, insbesondere Prüfun-
Betreuung von Kindern ist die Überschreitung der Personenober-          gen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
grenzen von § 2 Absatz 4 und § 9 Absatz 7 zulässig, wenn es sich um     machung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und der Handwerks-
die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beauf-        ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
sichtigung von Kindern unter 12 Jahren in festen, familiär oder         1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21
nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, die           des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert
Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfassen, handelt.                 worden ist, sowie sonstige Prüfungen im Bereich der beruflichen
   (2) Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen ein-          Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen unter Beachtung der grund-
schließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsver-      sätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln dieser
kehr geöffnet werden. Die Hochschulen führen ihren Lehrbetrieb im       Verordnung in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig in Prä-
Wintersemester 2020/2021 grundsätzlich mit Online-Formaten und          senzform sind mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen,
nicht im Präsenzlehrbetrieb durch. Praxisformate, die nicht digital     einschließlich Prüfungen sportlicher und musikalischer Art.
durchführbar sind, und Prüfungen dürfen unter Beachtung der               (2) Die Verantwortlichen für Angebote beruflicher Bildung sind
grundsätzlichen Pflichten, der Schutz- und Hygieneregeln nach
                                                                        grundsätzlich gehalten, zur Vermeidung physisch sozialer Kontakte
Teil 1 sowie der jeweils in den Hochschulen geltenden besonderen
                                                                        den Lehrbetrieb vorrangig in alternativen Formen zum Präsenz-
Bestimmungen in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig nach
                                                                        unterricht durchzuführen, sofern dies möglich und mit dem Lernziel
Satz 3 sind insbesondere
                                                                        vereinbar ist. Bei Durchführung in Präsenzform ist die Einhaltung
1. Praxisformate, die spezielle Labor- und Arbeitsräume an den          der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
     Hochschulen erfordern,
                                                                          (3) Für Maßnahmen zur Förderung der Eingliederung in den
2. praktischer Unterricht in medizinisch-klinischen Studiengän-         Arbeitsmarkt gilt Absatz 2 entsprechend.
     gen,
3. künstlerischer Unterricht,                                                                           § 14
4. sportpraktische Übungen und                                                                  Einzelhandel, Märkte
5. Präsenzformate zur Einführung von Studienanfängerinnen und              (1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes
     Studienanfängern.                                                  vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das
In Praxisformaten nach Satz 4 soll die maximale Anzahl von 25 teil-     Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist,
nehmenden Studierenden grundsätzlich nicht überschritten werden.        dürfen nicht geöffnet werden. Ausgenommen vom Verbot nach
In begründeten Fällen können die Hochschulen Personen abwei-            Satz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke, Tabak-
chend von Satz 1 begrenzten Zutritt gestatten. Satz 1 gilt nicht für    produkte, Schreibwaren, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Tier-
den Botanischen Garten. Wissenschaftliche Bibliotheken dürfen nur       bedarf, Apotheken, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf
Leihbetrieb und Online-Dienste anbieten.                                sowie von Hör- und Sehhilfen und Verkaufsstellen zum ausschließ-
                                                                        lichen Erwerb von Weihnachtsbäumen, Drogerien, Reformhäuser,
   (3) An öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft       Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Be-
einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und          schränkung auf die für den Einzelhandel zugelassenen Sortimente,
der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung        gewerblicher Handwerkerbedarf, Fahrrad- und Kfz-Werkstätten.
und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr-
und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von             (2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 dürfen an Sonn- und Feiertagen
Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten          nicht gemäß § 6 Absatz 1 und 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes
Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz be-          öffnen. § 4 und § 5 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes bleiben un-
stimmt die für Bildung zuständige Senatsverwaltung durch Rechts-        berührt.
verordnung nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2.                                (3) (aufgehoben)
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin         77. Jahrgang     Nr. 11     13. Februar 2021                        117

  (4) Der Verkauf von non-food Produkten mit Ausnahme von              ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen weder für den Publi-
Brennstoffen zum Heizen darf gegenüber dem Stand vom 15. De-           kumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt
zember 2020 nicht ausgeweitet werden.                                  nicht für medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere
  (5) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Ein-        Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und
kaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts zur Siche-    Behandlungen durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Abwei-
rung des Mindestabstandes ein Richtwert für die maximal zulässige      chend von Satz 1 dürfen Friseurbetriebe ab dem 1. März 2021 unter
Anzahl von Kundinnen und Kunden je Verkaufsfläche oder Ge-             Einhaltung folgender besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen
schäftsraum. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu        geöffnet werden: Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheri-
800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer     ger Terminvereinbarung bedient werden, zwischen den Plätzen für
Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche.          die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern
Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern ins-      zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kun-
gesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert       den aufhalten dürfen, wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich
von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 10 Quadrat-           nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in dieser
metern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigen-        Verordnung festgelegten allgemeinen Schutz- und Hygieneregeln
den Fläche von höchstens einer Kundin oder einem Kunden pro 20         bleiben unberührt.
Quadratmeter Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige        (2) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgeset-
Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsflä-       zes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Ar-
che oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmetern, darf       tikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) ge-
jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden.       ändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet
Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden.                     werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
  (6) Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte),        Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen
Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.                            mit Körperkontakt und erotischer Massagen sind untersagt.
                                                                          (3) Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Ein-
                                § 15                                   richtungen dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden
                            Gastronomie                                noch ihre Dienste anbieten. Satz 1 gilt nicht im Rahmen des Erwerbs
  (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung      von Fahrerlaubnissen durch Angehörige kommunaler Unternehmen
der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),            staatlicher oder Stellen zu dienstlichen Zwecken.
das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017
(BGBl. I S. 420) geändert worden ist und Kantinen, dürfen nicht für                                     § 18
den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen vorbehaltlich                                     Sportausübung
§ 8 Absatz 1 Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung         (1) Sport darf vorbehaltlich des Satzes 2 nur alleine oder mit einer
anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Steue-      anderen Person kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsrege-
rung der Kaufabwicklung und zur Vermeidung von Menschenan-             lungen nach § 3 Absatz 1 erfolgen. Für folgende Personengruppen
sammlungen zu treffen.                                                 gilt die Beschränkung des Satz 1 nicht:
  (2) Sofern eine angemessene Versorgung der Mitarbeiterinnen          1. für den Personenkreis gemäß § 2 Absatz 2,
und Mitarbeiter ansonsten nicht möglich ist, dürfen in Kantinen        2. für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profili-
Speisen und Getränke auch zum Verzehr an Ort und Stelle angebo-             gen und Berufssportlerinnen und Berufssportler und
ten werden. Die Bestuhlung und Anordnung der Tische ist so vorzu-
nehmen, dass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des       3. für ärztlich verordneten Rehabilitationssport oder ärztlich ver-
§ 2 Absatz 2 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten          ordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Num-
wird. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten. Ein          mer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen
verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime ist sicherzustel-           Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer
len. Die Bewirtung von nicht dem jeweiligen Betrieb angehörenden            übungsleitenden Person; bei besonderen im Einzelfall zu be-
Gästen ist in keinem Fall zulässig.                                         gründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen
                                                                            zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilneh-
                                § 16                                        menden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funk-
               Touristische Angebote, Beherbergung                          tionstrainings zu ermöglichen.
   (1) Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 des Personenbeförderungs-     Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990          auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts nach § 6 Ab-
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 329 der Verordnung        satz 1 hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Re-
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Stadt-        gelungen über den Sport an öffentlichen Schulen und Schulen in
rundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touris-     freier Trägerschaft, an Einrichtungen der Berufsbildung sowie als
tischen Zwecken sind untersagt.                                        studienbezogener Lehrbetrieb der Hochschulen und als dienstlich
                                                                       veranlasster Sport staatlicher Einrichtungen gehen diesem Ab-
   (2) Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Ferien-       satz und Absatz 2 vor.
wohnungen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt und dürfen
von den Betreiberinnen und Betreibern nicht angeboten werden.             (2) Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitness- und
Davon ausgenommen sind Übernachtungen anlässlich von Dienst-           Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen ist nur zulässig, soweit sie
und Geschäftsreisen und aus notwendigen privaten Gründen. Die          erforderlich ist
Betreiberinnen und Betreiber der Einrichtungen nach Satz 1 müssen      1. für den Sport des in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Per-
vor Abschluss eines Vertrags den Zweck der Vermietung oder Be-              sonenkreises,
herbergung der Gäste erfragen und diesen zusammen mit den er-          2. für den Pferdesport in dem unter Tierschutzgesichtspunkten
fassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Die Gäste haben             zwingend erforderlichen Umfang,
diesbezügliche Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu ma-
                                                                       3. für therapeutische Behandlungen sowie Nutzungen nach Maß-
chen.
                                                                            gabe des Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
                               § 17                                    Ansonsten ist sie untersagt.
                        Dienstleistungen                                  (3) Der professionelle sportliche Wettkampfbetrieb in der Bun-
  (1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Fri-      desliga und den internationalen Ligen sowie vergleichbaren profes-
seurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und       sionellen Wettkampfsystemen ist zulässig, soweit er im Rahmen
Sie können auch lesen