Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...

 
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Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
Rente

     Erwerbsminderungsrente:
     Das Netz für alle Fälle

>> Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben
>> Was volle und teilweise Erwerbsminderung bedeutet
>> Was Sie neben Ihrer Rente verdienen dürfen
Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
Gesichert in die Zukunft blicken
Rente – bei diesem Stichwort denken die meisten an ihre Altersversorgung.
Doch die Deutsche Rentenversicherung bietet Ihnen auch während Ihres
gesamten Berufslebens Sicherheit: Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr arbeitsfähig sind, soll eine Rente wegen voller Erwerbsmin­
derung Ihr Einkommen ersetzen. Selbst als Berufsanfänger sind Sie auf
diese Weise geschützt.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist für diejenigen gedacht,
die noch einige Stunden täglich arbeiten können. Sie ergänzt dann das Ein­
kommen, das Sie selbst noch erzielen.

Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente
für Sie in Frage kommt und was Sie als Erwerbsminderungsrentner beach­
ten müssen, erfahren Sie in dieser Broschüre. Und wenn Sie noch weitere
­Fragen haben: Kommen Sie zu uns – wir sind für Sie da!

201    14. Auflage (4/2019)
Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
Inhaltsverzeichnis
 4   Nicht erwerbsfähig – trotzdem versorgt
 6   Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
10   Halbe Arbeitskraft – halbe Rente
12   Volle Erwerbsminderung
15   Jung in Rente – Zurechnungszeit und Abschläge
19   Rente auf Zeit oder unbefristet
21   Vorsicht, Grenze!
27   Keine Rente ohne Antrag
29   Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
31   Rentenzahlung ins Ausland
32   Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung
Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
Nicht erwerbsfähig – trotzdem versorgt
Wenn Sie wegen einer schweren oder chronischen Krankheit, aber auch
beispielsweise in Folge eines Unfalls gar nicht mehr oder nur noch
­stundenweise arbeiten können, zahlt Ihnen die Rentenversicherung
 unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsminde­
 rung. Schon als Berufsanfänger sind Sie im Falle eines Arbeitsunfalls
 vom ersten Arbeitstag an geschützt. Der private Unfall ist unter be­
 stimmten Voraussetzungen bereits nach einem Jahr Beitrags­zahlung
 abgesichert.

                       Zu den allgemeinen Voraussetzungen gehört, dass
                       Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
                       Außerdem gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Das
                       heißt: Zunächst wird geprüft, ob Ihre Erwerbsfähig­
Lesen Sie dazu bitte   keit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation
auch die Broschüre
                       ­wieder her­gestellt werden kann und Sie danach wieder
„Mit Rehabilitation
wieder fit für den      in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt selbst zu be­
Job“.                   streiten.

                        Wenn das nicht möglich ist, wird beurteilt, in ­welchem
                        ­zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen
Welche Voraus­           Arbeits­markt arbeiten können. Von diesem restlichen
setzungen Sie noch
                         Leistungsvermögen hängt ab, ob für Sie eine Rente
erfüllen müssen,
erfahren Sie in den      ­wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in
nächsten Kapiteln.     ­Frage kommt.

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Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
Erwerbsfähigkeit                     Rentenanspruch
                            (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt)

                            unter 3 Stunden täglich              volle Rente
                            3 bis unter 6 Stunden täglich        halbe Rente
                                                                 (bei ­Arbeitslosigkeit:
                                                                 volle Rente)
                            6 Stunden oder mehr täglich          keine Rente

                            Ausnahme: V
                                      ­ ersicherte, die vor
                            dem 2. Januar 1961 geboren sind,
                            mit ­Berufsschutz, die in ihrem
Was unter Berufs­           ­erlernten und einem gleich­
schutz zu verstehen         wertigen Beruf nur noch w
                                                    ­ eniger
ist, erfahren Sie bei
                            als 6 Stunden täglich arbeiten
Ihrem Rentenver­
sicherungsträger.           können                               halbe Rente

                        Anderes Leben dank Rente – ein Beispiel
                        Jährlich stellen rund 350 000 Versicherte einen Antrag
                        auf Erwerbsminderungsrente. Viele davon haben eine
                        längere Leidensgeschichte hinter sich.

 Beispiel:

 Richard M., 51-jähriger Elektroinstallateur, leidet seit Jahren unter Band­
 scheibenproblemen. Eine medizinische Rehabilitation, die ihm die Renten­
 versicherung bewilligt hatte, besserte zunächst die Beschwerden. Den­
 noch traten die gleichen Schmerzen später erneut auf. Auch die weitere
 Behandlung und eine ambulante Rehabilitation blieben erfolglos. Dann
 der endgültige Befund: chronischer Verschleiß der Wirbelsäule.

 Auf den Rat seines Hausarztes hin stellt Richard M. einen Antrag auf
 ­Erwerbsminderungsrente. Der Ärztliche Dienst der Deutschen Renten­
  versicherung bestätigt die Diagnose. Eine Umschulung und ein anderer
  Beruf scheiden angesichts der fortgeschrittenen Gesundheitsprobleme
  aus. Richard M. wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  bewilligt. Heute hilft er stundenweise beim früheren Arbeitgeber im Büro
  mit. Die Bandscheibenschmerzen lindert er mit Rückenschwimmen und
  Fahrradfahren.

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Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungs­
rente

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Sie erhalten, bis
Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Dafür müssen Sie b
                                                      ­ estimmte medizi­
nische und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

                      Medizinische Voraussetzungen
                      Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente
                      ­wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Sie wegen
                       Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens
                       sechs Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht
Ausführliche Infor­    nur in Ihrer, sondern in allen Tätigkeiten. Ihre Renten­
mationen zu voller     versicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen.
und teilweiser Er­     Eventuell fordert sie weitere Gutachten an und stellt
werbsminderung
                       dann Ihr Leistungsvermögen fest. Je nachdem, wie
finden Sie in den
beiden folgenden       lange Sie täglich noch arbeiten können, sind Sie gege­
Kapiteln.              benenfalls teilweise oder voll erwerbs­gemindert.

                      Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
                      Neben den medizinischen müssen Sie außerdem folgen­
                      de ver­sicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen:
                      >> Sie müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung
                          ­mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein
                           (­sogenannte allgemeine Wartezeit) und
                      >> in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbs­
                           minderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen

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Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
Lesen Sie bitte        belegt sein (besondere versicherungsrechtliche
auch Seite 8.         ­Voraussetzung).

                  Die allgemeine Wartezeit
                  Für die allgemeine Wartezeit zählen mit:
                  >> Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimm­
                      ten Voraussetzungen zum Beispiel auch Zeiten des
                      Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeits­
                      losengeld II – vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
                      2010 – oder Übergangsgeld, Zeiten der Kindererzie­
                      hung, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen
                      Pflege, freiwillige Beitragszeiten),
                  >> Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen
                      Verfolgung in der DDR),
                  >> Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Schei­
                      dung,
                  >> Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige Beschäf­
                      tigung (vor 2013 versicherungsfreier 400-Euro-
                      Job, ab 2013 von der Versicherungspflicht befreiter
                      450-Euro-Job),
                  >> Zeiten aus einem Rentensplitting.

                  Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die allge­
                  meine Wartezeit von fünf Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist
                  der Fall, wenn Sie
                  >> wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs­
                       krankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbe­
                       schädigung oder wegen politischen Gewahrsams
                       vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grund­
                       sätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag
                       zur Rentenversicherung, bei einem Arbeitsunfall
                       ­beziehungsweise Eintritt einer Berufskrankheit
                        ­jedoch nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls
                         oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren;
                         anderenfalls müssen Sie mindestens ein Jahr
                         ­Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
                          oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren davor
                      ­gezahlt haben.

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Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
>> vor Ablauf von sechs Jahren nach ­Beendigung ­einer
                             Ausbildung voll erwerbsgemindert ­geworden sind
                             und in den letzten zwei Jahren vorher ­mindestens
                             ein Jahr Pflichtbeiträge für eine ­versicherte Be­
                             schäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Der
                             Zeitraum von zwei Jahren vor ­Eintritt der Erwerbs­
Bitte lassen Sie
                             minderung verlängert sich um Zeiten ­einer schu­
sich hierzu beraten.
Adressen finden Sie          lischen Ausbildung nach ­Vollendung des 17. Lebens­
ab Seite 32.                 jahres, längstens jedoch um sieben ­Jahre.

                       Haben Sie die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, ist
                       für Sie die besondere versicherungsrechtliche Voraus­
                       setzung nicht von Belang.

                       Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung
                       Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung
                       für eine Rente wegen Erwerbsminderung haben Sie
                       ­erfüllt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
                        der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit
                        Pflichtbeiträgen vorweisen können.

                           Beispiel:

                           Die Erwerbsminderung von Bettina C. besteht seit
                           10. Januar 2018:

                           Fünfjahreszeitraum 10. Januar 2013 bis 9. Januar 2018
                           Pflichtbeitragszeiten   August 2006 bis Februar 2016

                           Neben der allgemeinen Wartezeit (= fünf Jahre) ist hier
                           auch die beson­dere versicherungsrechtliche Voraus­
                           setzung erfüllt, wobei im maßgeblichen Fünfjahreszeit­
                           raum sogar mehr als die erforderlichen drei Jahre mit
                           Pflichtbeiträgen belegt sind (10. Januar 2013 bis
                           ­Februar 2016 = 38 Monate).

                       Bei der Ermittlung des Fünfjahreszeitraums bleiben
                       Zeiten, die Sie unverschuldet nicht mit P
                                                               ­ flichtbeiträgen
                       belegen konnten (unter bestimmten Voraussetzungen

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Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
zum Beispiel wegen Schwangerschaft oder Arbeitsun­
fähigkeit), unberücksichtigt. Der Fünfjahreszeit­raum
wird dann um die genannten Zeiten in die Vergangen­
heit verlängert, so dass Sie unter Umständen mit weite­
ren Pflichtbeiträgen in diesem Verlängerungszeitraum
die erforderlichen drei Jahre Pflichtbeiträge erfüllen
können.

    Bitte beachten Sie:
    Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 1984 die
    Warte­zeit von fünf Jahren erfüllt haben, können
    Sie auch ohne die drei Jahre Pflichtbeiträge inner­
    halb des Fünfjahreszeitraumes rentenberechtigt
    sein. Voraussetzung ist, dass in der Zeit vom
    1. Januar 1984 bis zum Eintritt Ihrer Erwerbs­
    minderung jeder Kalendermonat mit sogenann­
    ten Anwartschafts­erhaltungszeiten (zum Beispiel
    freiwillige Beiträge, unter bestimmten Vorausset­
    zungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit) belegt ist.

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Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle - Rente - Wann Sie Anspruch auf diese Rente haben Was volle und teilweise Erwerbsminderung ...
Halbe Arbeitskraft – halbe Rente
Wenn Sie nur noch eingeschränkt arbeiten können, kommt für Sie eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung in Betracht. In Verbindung mit einer
Teilzeitarbeit soll sie Ihren Lebensunterhalt sichern.

                    Sie sind teilweise erwerbsgemindert, wenn Sie
                    ­wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
                     ­absehbare Zeit außerstande sind, unter den
Wie die Rente         ­üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits­
wegen voller           marktes mindestens sechs Stunden täglich zu
Erwerbsminderung
                       ­arbeiten. Die Rente wegen teilweiser Erwerbs­
berechnet wird,
erfahren Sie ab         minderung ist daher halb so hoch wie die Rente
Seite 13.          ­wegen voller Erwerbsminderung.

                         Bitte beachten Sie:
                         Teilweise Erwerbsminderung besteht, wenn
                         Ihre Leistungskraft auf weniger als sechs
                         ­Stunden täglich gesunken ist, Sie aber noch
                          mindestens drei Stunden täglich arbeiten
                        ­können.

                   Haben Sie neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbs­
Lesen Sie hierzu   minderung weiteres Einkommen, kann sich dieses auf
bitte Seite 21.    Ihre Rentenhöhe auswirken.

                   10
Was ist, wenn es keine Teilzeitarbeit gibt?
                      Wenn Sie mindestens drei Stunden, aber nur noch weni­
                      ger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können
                      und gleichzeitig arbeitslos sind, weil ein entsprechender
                      Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, können Sie
                      Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
                      haben. Das bedeutet, Sie können dann wegen des
                      ­verschlossenen Arbeitsmarktes eine Rente wegen voller
                       Erwerbsminderung bekommen, auch wenn Sie aus me­
                       dizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.
                       Können Sie jedoch mindestens sechs Stunden täglich
                       arbeiten, spielt die Arbeitsmarktlage keine Rolle; Sie
                       haben dann keinen Rentenanspruch.

                      Besonderheit für Versicherte, die vor dem 2. Januar
                      1961 geboren wurden
                      Gehören Sie zu diesem Personenkreis, dann gilt für Sie
                      eine Vertrauens­schutzregelung: Sie können bei gesund­
                      heitlichen Einschränkungen allein in Ihrem bisherigen
                      Beruf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
                      bei Berufsunfähigkeit bekommen. Diese Rente wird an
                      Versicherte gezahlt, die ihren bisherigen qualifizierten
                      Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als sechs Stun­
                      den täglich ausüben können, in einem anderen Beruf
                      aber noch mindestens sechs Stunden täglich einsetzbar
                      sind.

 Die Verweisbarkeit   Hier prüft Ihr Rentenversicherungsträger jedoch, ob
 auf eine andere      Sie auf eine andere Tätigkeit als Ihren bisherigen
­Tätigkeit hängt
                      (Haupt-)Beruf verwiesen werden können. Eine solche
 davon ab, ob für
 Sie ein soge­        Tätigkeit muss Ihrem Leistungsvermögen und Ihren
 nannter Berufs­      Fähigkeiten entsprechen und Ihnen im Hinblick auf
 schutz besteht.      Ihre Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werde­­
 Näheres dazu
                      gang und die erlangte soziale Stellung zumutbar sein.
 erfahren Sie bei
 Ihrem Rentenver­     Auf dem Arbeitsmarkt müssen genügend solcher Ar­
 sicherungsträger.    beitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforder­
                      lich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und damit
                      tatsächlich zur Verfügung stehen. Ein Beruf, für den Sie
                      durch berufliche Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet
                      oder umgeschult worden sind, ist immer zumutbar.

                      11
Volle Erwerbsminderung
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll Ihren Verdienst ersetzen,
wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit nur
noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.

                       Besonderheit für behinderte Menschen
                       Voll erwerbsgemindert sind Sie grundsätzlich auch,
                       wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte
                       Menschen oder in einer anderen beschützenden Einrich­
                       tung beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere
                       Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeits­
                       markt tätig sein können.

                            Bitte beachten Sie:
                            Wer schon vor Erfüllung der allgemeinen Warte­
                            zeit (= fünf Jahre) wegen einer Behinderung nicht
Auf die Wartezeit
                            (mehr) erwerbsfähig ist, kann einen Anspruch auf
von 20 Jahren wer­
den die gleichen            Rente wegen voller Erwerbsminderung haben,
Zeiten angerechnet          wenn er bis zur Erfüllung der Wartezeit von
wie auf die allge­          20 ­Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert
meine Wartezeit.
                            geblieben ist. Diese Regelung betrifft besonders
Eine Aufstellung
dieser Zeiten fin­          Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte
den Sie auf Seite 7.        Menschen.

                       12
Die Rolle des Arbeitsmarktes
                      Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch
                      eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, aber
                      weniger als sechs Stunden täglich ausüben, und sind Sie
                      arbeitslos, weil ein entsprechender Arbeitsplatz nicht
                      vorhanden ist, gelten Sie als voll erwerbsgemindert.
                      ­Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation
                       auf dem Arbeitsmarkt Rechnung.

                      Rente und Nebenjob
                      Wenn Sie gesundheitlich voll erwerbsgemindert sind
                      und trotz Ihrer Leistungseinschränkungen kalender­
Lesen Sie dazu
                      jährlich mehr als 6 300 Euro verdienen, wird Ihre Rente
bitte das Kapitel
„Vorsicht, Grenze!“   nicht mehr in voller Höhe oder eventuell gar nicht mehr
ab Seite 21.          ge­zahlt.

                       Unser Tipp:

                        Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Rentenversiche­
                        rung beraten, bevor Sie zu Ihrer Erwerbsminderungs­
                        rente hinzuverdienen. Ansprechpartner finden Sie ab
                       ­Seite 32.

                      Höhe der Rente
Näheres zur           Die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung
Rentenberechnung      wird berechnet, indem Ihre persönlichen Entgeltpunkte
erfahren Sie in
                      mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Renten­
unserer Broschüre
„Rente: So wird sie   wert multipliziert werden. Der Rentenartfaktor für die
berechnet“.           Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 1,0. Der
                      aktuelle Rentenwert wird jährlich unter anderem an die
                      Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst.

                      Grundlage für die Berechnung Ihrer persönlichen Ent­
                      geltpunkte sind grundsätzlich Ihre versicherten Arbeits­
                      entgelte. Diese werden Jahr für Jahr zu dem Durch­
                      schnittsverdienst aller Arbeitnehmer ins Verhältnis
                      gesetzt. Wie sich unterschiedlich hohe Arbeitsentgelte
                      auf die Höhe der Rente auswirken, können Sie dem
                      Berechnungsbeispiel auf Seite 14 entnehmen.

                      13
Rente bei voller Erwerbsminderung

Ein Ver­                          hat Anspruch auf diese Monatsrente**
sicherter
mit ... Ver­     bei einem insgesamt      bei einem insgesamt      bei einem insge­samt
sicherungs­      unterdurchschnitt­       durchschnittlichen       überdurchschnittlichen
jahren*          lichen Verdienst (70 %   Verdienst (100 % vom     Verdienst (130 % vom
                 vom Durchschnitt =       Durchschnitt =           Durchschnitt =
                 0,7 EP***)               1,0 EP***)               1,3 EP***)
alte
Bundes­
länder           bis 30.6./ab 1.7.2019    bis 30.6./ab 1.7.2019    bis 30.6./ab 1.7.2019
25                 560,53/  578,38 Euro     800,75/  826,25 Euro   1 040,98/1 074,13 Euro
30                 672,63/  694,05 Euro     960,90/  991,50 Euro   1 249,17/1 288,95 Euro
35                 784,74/  809,73 Euro   1 121,05/1 156,75 Euro   1 457,37/1 503,78 Euro
40                 896,84/  925,40 Euro   1 281,20/1 322,00 Euro   1 665,56/1 718,60 Euro
45               1 008,95/1 041,08 Euro   1 441,35/1 487,25 Euro   1 873,76/1 933,43 Euro

neue
Bundes­
länder           bis 30.6./ab 1.7.2019    bis 30.6./ab 1.7.2019    bis 30.6./ab 1.7.2019
25                 537,08/  558,08 Euro     767,25/  797,25 Euro     997,43/1 036,43 Euro
30                 644,49/  669,69 Euro     920,70/  956,70 Euro   1 196,91/1 243,71 Euro
35                 751,91/  781,31 Euro   1 074,15/1 116,15 Euro   1 396,40/1 451,00 Euro
40                 859,32/  892,92 Euro   1 227,60/1 275,60 Euro   1 595,88/1 658,28 Euro
45                 966,74/1 004,54 Euro   1 381,05/1 435,05 Euro   1 795,37/1 865,57 Euro

Die ermittelten Beträge basieren auf dem aktuellen Rentenwert von 32,03 EUR
(bis 30. Juni 2019) und 33,05 EUR (ab 1. Juli 2019) beziehungsweise dem aktuellen
Rentenwert (Ost) von 30,69 EUR (bis 30. Juni 2019) und 31,89 EUR (ab 1. Juli 2019). Sie
vermindern sich bei einem Rentenbeginn vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit einer
gleitenden Übergangsregelung um einen individuellen Abschlag (maximal 10,8 %). Bitte
lesen Sie hierzu die Seiten 16 bis 17.

  * Inklusive Zurechnungszeit. Bitte lesen Sie auch Seite 15.
 ** Bei der Berechnung sind individuelle Abschläge nicht berücksichtigt.
*** EP = Entgeltpunkt. Einen Entgeltpunkt erhalten Sie für ein Jahr Beitragszahlung
       nach dem statistischen Jahresdurchschnittsverdienst (vorläufiger Wert für 2019 =
       38 901 EUR).

                       14
Jung in Rente – Zurechnungszeit und Abschläge
Auch junge Leute sind in der Rentenversicherung bereits gut geschützt.
Durch Sonderregelungen erhalten sie eine relativ hohe Rente.

                      Zurechnungszeit
                      Bei jungen Menschen zählen nicht nur die wenigen
                      ­bisherigen Berufsjahre. Vielmehr gibt es die sogenannte
Bei einem Renten­      Zu­rechnungszeit. Sie ist die Zeit zwischen dem Eintritt
beginn im Jahr 2018    der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetz­
endet die Zurech­
                       lich festgelegten Lebensalter. Durch die Zurechnungszeit
nungszeit mit dem
62. Lebensjahr und     werden Sie so gestellt, als hätten Sie bis zu diesem
drei Monaten.          Lebensalter Beiträge gezahlt.

                      Beginnt Ihre Rente wegen verminderter Erwerbsfähig­
                      keit ab dem 1. Januar 2019, endet die Zurechnungszeit
                      mit einem Lebensalter von 65 Jahren und acht Monaten.
                      Bei Renten, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen, ver­
                      längert sich die Zurechnungszeit in einer Übergangszeit
                      bis zum 31. Dezember 2030 schrittweise; bei einem
                      Rentenbeginn ab 1. Januar 2031 endet sie dann mit
                      dem 67. Lebensjahr, spätestens aber mit dem Erreichen
                      der individu­ellen Regelaltersgrenze.

                      Wie sich die Zurechnungszeit in den kommenden Jahren
                      entwickelt, können Sie der nachfolgenden Tabelle
                      entnehmen.

                      15
Verlängerung der Zurechnungszeit

 Rentenbeginn       Anhebung um ...         auf das Alter
 im Jahr            Monate             Jahre       Monate
 2019                                  65            8
 2020                1                 65            9
 2021                2                 65          10
 2022                3                 65          11
 2023                4                 66            0
 2024                5                 66            1
 2025                6                 66            2
 2026                7                 66            3
 2027                8                 66            4
 2028               10                 66            6
 2029               12                 66            8
 2030               14                 66          10
 2031               16                 67            0

Die Zurechnungszeit wird mit einem Durchschnittswert
der zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet und
steigert so die Rente.

Bei der Ermittlung dieses Durchschnittswertes bleiben
die letzten vier Jahre bis zum Eintritt I­ hrer Erwerbs­
minderung ­unberücksichtigt, wenn die Versicherungs­
zeiten, die Sie in diesen vier Jahren zurückgelegt haben,
den Durchschnittswert vermindern und sich damit un­
günstig auf die Bewertung der Zurechnungszeit aus­
wirken würden.

Abschläge
Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Alters­
grenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für
jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt
der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens
10,8 Prozent.

Von 2001 bis 2011 waren abschlagfreie Renten ab
dem 63. Lebensjahr möglich. Die Höchstabschläge von

16
10,8 Prozent galten für alle, die 60 Jahre oder jünger
                      waren.

                      Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren
                      für eine abschlagfreie Rente schrittweise auf das
Das entspricht        65. ­Lebensjahr angehoben. Gleichzeitig erhöht sich
der Anhebung          auch die Alters­grenze für die Höchstabschläge von
der Altersgrenze
                      60 Jahren auf 62 Jahre und jünger. Diesen Sach­
von 65 Jahren auf
67 Jahre bei der      verhalt haben wir für Sie in der Tabelle auf Seite 18
Regelaltersrente.     dargestellt.

                      Ab 2024 können Sie eine abschlagfreie Rente wegen
                      verminderter Erwerbsfähigkeit erst mit 65 Jahren be­
                      kommen. Wer dann jünger ist, muss Abschläge von bis
                      zu 10,8 Prozent hinnehmen.

Welche Anrech­             Bitte beachten Sie:
nungszeiten dabei          Sind Sie erwerbsgemindert und haben Sie 35 Jahre
berücksichtigt
                           Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten sowie
werden können
und unter welchen          bestimmte Anrechnungszeiten oder auch Ersatz­
Voraussetzungen            zeiten zurückgelegt, bleibt es bei einem Lebens­
auch freiwillige           alter von 63 Jahren für die abschlagfreie Rente.
Beiträge mitzählen,
                           Ab 2024 gilt das nur noch für erwerbsgeminderte
können Sie von
Ihrer Rentenver­           Ver­sicherte, die 40 Jahre mit solchen Zeiten nach­
sicherung erfahren.        weisen können.

                      17
Der für Ihre Erwerbsminderungsrente ­geltende ­Abschlag
                  bleibt im Allgemeinen auch bei einer Folgerente ­be­stehen,
                  zum Beispiel bei einer Alters- oder Witwen- beziehungs­
                  weise Witwerrente.

                   Anhebung der Altersgrenzen bei Erwerbsminderung

                   Bei Beginn          schrittweise Anhebung der Altersgrenze
                   der Rente im        von 63 auf 65 Jahre       von 60 auf 62 Jahre
                                                                        
                                       frühestmöglicher          vorzeitiger
                                       Rentenbeginn              ­Rentenbeginn mit
                                       ohne Abschläge ab         Höchst­abschlag*
                                                                 (10,8 Prozent) bis
                   Jahr                Alter + Monate            Alter + Monate
                   2018                64          0             61            0
                   2019                64          2             61            2
                   2020                64          4             61            4
                   2021                64          6             61            6
                   2022                64          8             61            8
                   2023                64        10              61        10
                   2024                65          0             62            0

Anschriften und    * Die weitere Staffelung der prozentualen Abschläge bis zum
Telefonnummern
                       abschlagfreien Rentenbeginn erfragen Sie bitte bei Ihrer
finden Sie ab
Seite 32.              Rentenversicherung.

                  18
Rente auf Zeit oder unbefristet
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in der Regel für
einen festgelegten Zeitraum gezahlt. Wenn es aber unwahrscheinlich ist,
dass Ihre Erwerbsminderung behoben werden kann, und Ihr Rentenan­
spruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, erhalten Sie diese
Rente unbe­fristet.

                       Befristete Renten
                       Eine befristete Rente beginnt im Regelfall frühestens
                       mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt Ihrer
                       Erwerbsminderung. Damit sie rechtzeitig gezahlt wer­
                       den kann, reicht es aus, wenn Sie die Rente bis zum
                       Ablauf dieses siebten Kalen­dermonats beantragen.
Informationen zur
Antragstellung fin­    Stellen Sie Ihren Antrag erst später, beginnt die Rente
den Sie ab Seite 27.   „auf Zeit“ erst mit dem Antragsmonat.

                       Eine Ausnahme gilt für befristete Renten wegen voller
                       Erwerbsminderung, bei denen der Anspruch unabhän­
                       gig von der Arbeitsmarktlage besteht: Wenn die Feststel­
                       lung der vollen Erwerbsminderung dazu führt, dass Ihr
                       Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder
                       Krankentagegeld endet, kann Ihre Rente wegen voller
                       Erwerbsminderung bei rechtzeitiger Antragstellung
                       bereits vor dem siebten Kalendermonat nach Eintritt
                       der Erwerbsminderung beginnen. Dadurch sollen Ver­
                       sorgungslücken vermieden werden.

                       19
Endet Ihre befristete Rente und hat sich Ihr Gesund­
heitszustand nicht gebessert, können Sie die Rente
natürlich weiterhin erhalten – eventuell erneut befristet.
Deshalb sollten Sie rechtzeitig (vier Monate vor Ablauf
der Befristung) einen Weiterzahlungs­antrag stellen.

Unbefristete Renten
Wenn Sie Ihren Rentenantrag innerhalb von drei
­Kalendermonaten nach Eintritt der ­Erwerbsminderung
 bei der Rentenversicherung einreichen, wird Ihre un­
 befristete Rente ab dem Monat nach Eintritt der Er­
 werbsminderung gezahlt. Liegt Ihr Antrag erst nach
 Ablauf der drei Kalendermonate vor, zahlt die Renten­
 versicherung die Rente erst vom Antragsmonat an.

Entziehung der Rente
Bessert sich Ihr Gesundheitszustand während des Ren­
tenbezuges, kann die Rente ganz oder teilweise entzogen
werden. Bevor die Rentenversicherung Ihnen einen ent­
sprechenden Bescheid erteilt, können Sie dazu Stellung
nehmen.

     Bitte beachten Sie:
     Anspruch auf die Rente wegen vermin­derter Er­
     werbsfähigkeit haben Sie nur, solange Sie erwerbs­
     gemindert sind. Deshalb prüft die Rentenver­siche­
     rung regelmäßig Ihre Anspruchs­berechtigung.

20
Vorsicht, Grenze!
Erhalten Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung, dürfen Sie da­
neben weitere Einkünfte erzielen. Dabei gilt es jedoch, einige Regeln
zu ­beachten. A
              ­ ndernfalls kann Ihre Rente gekürzt werden oder sogar
ganz ruhen.

Nähere Informa­       Wenn Sie die Rente wegen teilweiser oder voller
tionen dazu finden    ­Erwerbsminderung weiterhin erhalten wollen,
Sie in unserem
                     ­müssen Sie bestimmte Einkommenshöchstgrenzen
kostenlosen Falt­
blatt „Erwerbsmin­     einhalten. Werden diese Grenzen überschritten,
derungsrentner:        ­erhalten Sie Ihre Rente nicht mehr in voller Höhe,
So viel können Sie      sondern gekürzt.
hinzuverdienen“.

                          Bitte beachten Sie:
                          Ihre Tätigkeit dürfen Sie nur im Rahmen Ihres
                          Restleistungsvermögens ausüben. Arbeiten Sie
                          als Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbs­
                          minderung mindestens drei Stunden täglich oder
                          als Bezieher einer Rente wegen teilweiser Er­
                          werbsminderung mindestens sechs Stunden
                          täglich, kann unter Umständen Ihr Anspruch auf
                          die Rente ent­fallen. Bitte informieren Sie sich
                          rechtzeitig.

                     21
Was beeinflusst die Rentenhöhe?
                       Entscheidend sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen,
                       vergleich­bares Einkommen (zum Beispiel Abgeordneten­
                       bezüge) und bestimmte Sozialleistungen.

Was für den Bezug      Ohne Einfluss auf die Rentenhöhe bleiben
von Renten aus der     >> der Verdienst, den Sie als Pflegeperson von einem
gesetzlichen Unfall­
                          Pflegebedürftigen erhalten, wenn dieser Verdienst
versicherung gilt,
erfahren Sie auf          das übliche Pflegegeld nicht übersteigt,
Seite 26.              >> der Verdienst, den Behinderte in anerkannten Werk­
                          stätten für behinderte Menschen oder in anderen
                          beschützenden Einrichtungen erzielen. Einkommen
                          aus einem sogenannten Integrationsprojekt wird
                          jedoch angerechnet.

                        Zu berücksichtigen ist das im jeweiligen Kalender­
                        jahr insgesamt erzielte Einkommen. Wird ein Hinzu­
                        verdienst nur in einzelnen Monaten eines Jahres
                        ­erzielt, wird die Summe also trotzdem der kalender­
                         jährlichen Hinzuverdienstgrenze in voller Höhe
                       ­gegenübergestellt.

Wie die R
        ­ entenhöhe    Zunächst wird durch eine vorausschauende Betrach­
unter Berücksichti­    tung (Prognose) die zu erwartende Höhe des jährlichen
gung des Hinzuver­
                       Hinzuverdienstes festgestellt und die Rente für das
dienstes ermittelt
wird, lesen Sie        laufende und das folgende Jahr – in der Regel bis zum
auf den folgenden      30. Juni – ent­sprechend fest­gesetzt.
Seiten.
                       Im folgenden Jahr wird zum 1. Juli überprüft, ob die
                       Prognose mit dem tatsächlich erzielten Hinzu­verdienst
                       des letzten Kalenderjahres übereinstimmt (sogenannte
                       Spitzabrechnung). Stimmen die Beträge nicht überein,
                       wird Ihre Rente rückwirkend neu berechnet. War die
                       Rente zu hoch, müssen Sie den überzahlten Betrag
                       zurückzahlen, war die Rente zu niedrig, erhalten Sie
                       eine Nachzahlung.

                       Gleichzeitig wird eine neue Prognose über Ihren Hinzu­
                       verdienst für die kommenden zwölf Monate erstellt.

                       22
Hinzuverdienstgrenzen
                  Welche Hinzuverdienstgrenze für Sie gilt, hängt davon
                  ab, ob Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser
                  Erwerbsminderung erhalten.

                  Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung
                  Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine
                  kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro.
                  Wird diese Grenze durch den (prognostizierten) Hinzu­
                  verdienst überschritten, wird der die Hinzuverdienst­
                  grenze übersteigende Betrag durch 12 geteilt und zu
                  40 Prozent von Ihrer monatlichen Rente abgezogen.

                  Anschließend wird überprüft, ob die gekürzte Rente
                  zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen
                  Hinzu­verdienstes eine Höchstgrenze – den sogenannten
                  Hinzuverdienstdeckel – überschreitet. Der Hinzuver­
                  dienstdeckel orientiert sich an Ihrem höchsten Verdienst
                  innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbs­
                  minderung. Für Renten wegen voller Erwerbsmin­
                  derung ist er mindestens so hoch wie die Summe aus
                  525 Euro und dem Monatsbetrag Ihrer Rente in voller
                  Höhe (Mindesthinzuverdienstdeckel). Sind Ihre vermin­
                  derte Monatsrente und ein Zwölftel Ihres kalenderjähr­
                  lichen Hinzuverdienstes zusammen höher als der
                  Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag in
                  voller Höhe von Ihrer verminderten Rente abgezogen.

Beispiel:

Arno B. bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in
Höhe von 1 000 Euro. Aus einer Beschäftigung erhält er im Monat
weitere 600 Euro, im Jahr also 7 200 Euro. Damit überschreitet er
die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro um 900 Euro.
Dieser die Grenze übersteigende Betrag wird durch 12 geteilt
(= 75 Euro) und zu 40 Prozent (= 30 Euro) auf die Rente angerechnet:

1 000 Euro − 30 Euro = 970 Euro.

                  23
Der individuell für Arno B. ermittelte Hinzuverdienstdeckel liegt
bei 1 680 Euro. Er überschreitet damit den Mindesthinzuverdienst­
deckel von 1 525 Euro (525 Euro + 1 000 Euro Rente in voller Höhe).
Maßgebend ist deshalb der individuelle Hinzuverdienstdeckel in
Höhe von 1 680 Euro.

Die Summe der gekürzten Rente und des monatlichen Hinzu­
verdienstes beträgt:

970 Euro + 600 Euro = 1 570 Euro.

Diese Summe überschreitet den Hinzuverdienstdeckel von
1 680 Euro nicht. Die Rente ist deshalb nicht weiter zu kürzen.
Arno B. erhält eine Rente in Höhe von 970 Euro.

           Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung
           Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen teilwei­
           ser Erwerbsminderung wird individuell ermittelt. Sie ist
           unter anderem von Ihrem höchsten Jahresbruttoarbeits­
           verdienst in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt
           der Erwerbsminderung abhängig.

           Wenn Sie in den letzten 15 Kalenderjahren vor Ihrer
           teilweisen Erwerbsminderung beispielsweise in einem
           Minijob gearbeitet haben oder keinen Verdienst hatten,
           zählt für Sie nicht Ihre individuelle, sondern eine Min­
           desthinzuverdienstgrenze. Im Jahr 2019 gilt eine Min­
           dest­hinzuverdienstgrenze von 15 138,90 Euro.

           Die Berücksichtigung des Hinzuverdienstes erfolgt auch
           hier wie bei einer Rente wegen voller Erwerbsminde­
           rung: Wird die ermittelte Hinzuverdienstgrenze durch
           den Hinzuverdienst überschritten, wird der die Hinzu­
           verdienstgrenze übersteigende Betrag durch 12 geteilt
           und zu 40 Prozent auf die Rente in voller Höhe ange­
           rechnet.

           Im Anschluss erfolgt die Prüfung, ob der Hinzuver­
           dienstdeckel überschritten wird. Als Mindesthinzuver­

           24
dienstdeckel gilt hier die Summe aus einem Zwölftel
                       der zuvor ermittelten Hinzuverdienstgrenze und dem
                       Monatsbetrag der Rente in voller Höhe.

        Unser Tipp:

        Die Regeln für den Hinzuverdienst sind sehr komplex.
        Bevor Sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
        aufnehmen, sollten Sie sich deshalb immer bei Ihrer
        Rentenversicherung informieren.

                       Übergangsregelung
                       Haben Sie am 30. Juni 2017, also noch bevor die neuen
                       Hinzuverdienstregelungen durch das Flexirentengesetz
                       in Kraft traten, bereits eine Erwerbsminderungsrente
Die Hinzuverdienst­    erhalten, auf die Hinzuverdienst anzurechnen war und
grenzen nach altem     die deshalb zu diesem Zeitpunkt nur anteilig geleistet
Recht konnten zwei­
mal im Kalender­
                       wurde, entstehen Ihnen durch das seit Juli 2017 gelten­
jahr um einen be­      de Hinzuver­dienstrecht keine Nachteile: Wenn sich nach
stimmten Betrag        den neuen Regelungen zum Hinzuverdienst die Renten­
überschritten wer­     zahlung verringern würde, wird Ihre Rente unter
den, ohne dass sich
dies auf die Renten­
                       Beachtung der bisher geltenden Hinzuverdienstgrenzen
höhe auswirkte.        weitergeleistet. Das gilt jedoch nur solange, bis die für
Jede weitere Über­     diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienst­
schreitung galt als    grenze nach altem Recht unzulässig überschritten wird
„unzulässig“, eben­
so Überschreitun­
                       oder sich nach dem neuen Hinzuverdienstrecht eine
gen des zulässigen     mindestens gleich hohe Rente ergibt. Dies wird jährlich
Betrags.               zum 1. Juli überprüft.

                       Die Übergangsregelung gilt auch, wenn Sie am
                       30. Juni 2017 eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits­
                       rente nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
                       Recht bezogen haben und zu diesem Zeitpunkt Hin­
                       zuverdienst berücksichtigt wurde. Denn seit dem
                       1. Juli 2017 gilt die frühere Rente wegen Berufsunfähig­
                       keit als Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung, die
                       Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als Rente wegen voller
                       Erwerbsminderung nach dem seit 1. Januar 2001 gel­
                       tenden Recht. Damit gelten die neuen Hinzuverdienst­

                       25
regelungen auch für diese Renten – einschließlich der
                   Übergangsregelung.

                   Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
                   Wenn Sie sowohl eine Versichertenrente aus der gesetz­
                   lichen Unfallversicherung als auch eine Rente wegen
                   verminderter Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Ren­
                   tenversicherung erhalten, darf die Summe dieser Renten
                   einen bestimmten Höchstbetrag nicht überschreiten.

                   Ausnahme: Die Rente aus der gesetzlichen Unfallver­
                   sicherung wird für einen Unfall oder eine Berufskrank­
                   heit gezahlt, die sich tatsächlich oder aufgrund gesetz­
                   licher Fiktion erst nach Eintritt der Erwerbsminderung
                   ereignet haben, oder sie beruht ausschließlich auf Ihrer
Das Gleiche gilt
für eingetragene   eigenen Beitragsleistung beziehungsweise der Ihres
Lebenspartner.     Ehepartners.

                   26
Keine Rente ohne Antrag
Eine Erwerbsminderungsrente können Sie nur erhalten, wenn Sie vorher
einen Antrag stellen. Haben Sie ärztliche Unterlagen, ist es sinnvoll, diese
ebenfalls Ihrem Rentenversicherungsträger vorzulegen.

                   Am besten ist es, wenn Sie in eine unserer Auskunfts-
                   und Beratungsstellen kommen und alle Versicherungs­
                   dokumente zur Antragstellung mitbringen.

                   Außerdem haben Sie die Möglichkeit, eine Person Ihres
                   Vertrauens mit der Rentenantragstellung zu beauftra­
                   gen, falls Sie nicht selbst kommen können. In diesem
                   Fall sollten Sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht
                   erteilen.

                   Im Internet finden Sie unter www.deutsche-renten
                   versicherung.de/rentenantrag viele Informationen rund
                   um die Antragstellung und natürlich alle notwendigen
                   Formulare zum Download. Mit u    ­ nseren Online-Diensten,
                   die Sie ebenfalls dort finden, können Sie den Antrag
                   auch online stellen.

                   Sie können die Rente aber auch formlos beantragen.
                   Dann bekommen Sie alle notwendigen Formulare
                   zugeschickt. Die Formulare erhalten Sie außerdem bei
                   unseren ehren­amtlich tätigen Ver­sichertenberatern oder

                   27
Versicherten­ältesten sowie in den Versicherungsämtern
                      der Stadt- und Landkreise.

Näheres zur           Mit Ihrem Antrag ­beginnt das Prüfverfahren zur
Antragstellung        ­Feststellung Ihrer E­ rwerbsminderung. Im Einzelfall
erfahren Sie in
                       kann ein Rentenverfahren auch beispielsweise auf der
unserer Broschüre
„Ihr Rentenantrag –    Grundlage eines vorausgegangenen Rehabilitationver­
so geht’s“.            fahrens ein­geleitet werden.

                      28
Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
Die Krankenversicherung der Rentner ist eine Pflichtversicherung.
­Versichert ist, wer die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt,
 diese beantragt und eine bestimmte Zeit (Vorversicherungszeit) in der
 gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. In der Pflegeversiche­
 rung sind Sie dann ebenfalls versichert.

Unsere Broschüre     Als krankenversicherungspflichtiger Rentner müssen
„Rentner und ihre    Sie aus Ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung
Krankenversiche­
                     der Rentner zahlen. Wenn Sie neben Ihrer Erwerbsmin­
rung“ enthält wei­
tere Informationen   derungsrente eine Hinterbliebenenrente erhalten, sind
zu diesem Thema.     beide Renten beitragspflichtig.

                     Die Höhe Ihrer Krankenversicherungsbeiträge bestimmt
                     sich nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen
                     Krankenversicherung und nach dem Zusatzbeitragssatz
                     Ihrer Krankenkasse. Der allgemeine Beitragssatz beträgt
                     einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Die
                     Höhe des Zusatzbeitragssatzes legt Ihre Krankenkasse
                     in ihrer Satzung fest.

                     Diese Beiträge zahlen Sie und Ihr Rentenversicherungs­
                     träger jeweils zur Hälfte. Er behält Ihre Anteile an den
                     Beiträgen von Ihrer monat­lichen Rente ein und leitet sie
                     zusammen mit seinen Beitragsanteilen an den Gesund­
                     heitsfonds weiter.

                     29
Pflegeversicherung
Wenn Sie als Rentner krankenversicherungspflichtig
sind, besteht in der Regel auch Versicherungspflicht in
der Pflegeversicherung. Den Beitrag zur Pflegeversiche­
rung zahlen Sie als Rentner in voller Höhe selbst. Er
beträgt 3,05 Prozent Ihrer Rente. Ihr Rentenversiche­
rungsträger behält diesen Beitrag wie Ihren Anteil zur
Krankenversicherung von der Rente ein und überweist
ihn an die Pflege­versicherung. Für kinderlose Rentner,
die nach dem 31. ­Dezember 1939 geboren sind und
das 23. Lebensjahr vollendet haben, wird ein Beitrags­
zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent erhoben. Für sie
beträgt der Beitragssatz somit 3,3 Prozent.

Sind Sie zum Beispiel als Beamter ­beihilfeberechtigt,
gilt die Hälfte des normalen Beitragssatzes, also
1,525 Prozent beziehungsweise für Rentner ohne
Kinder 1,775 Prozent.

Beitragszuschuss
Rentner, die freiwillig bei einer gesetzlichen Kranken­
kasse oder bei einem privaten Krankenver­sicherer ver­
sichert sind, erhalten – sofern die besonderen Voraus­
setzungen erfüllt sind – zu ihren Aufwendungen für die
Krankenversicherung einen Zuschuss von ihrer Renten­
versicherung. Diesen Zuschuss müssen Sie beantragen.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen Sie dagegen
allein.

30
Rentenzahlung ins Ausland
Ziehen Sie nur vorübergehend ins Ausland, wird Ihre Rente unverändert
weitergezahlt. Verlegen Sie jedoch Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland,
kann sich das auf Ihre Rente auswirken. Daher sollten Sie sich vor einem
Umzug ins Ausland unbedingt von Ihrer Rentenversicherung beraten
lassen.

                      Besonders in diesen Fällen kann es zu Einschränkungen
                      bei der Rentenzahlung kommen:
                      >> Wenn Ihnen Ihre bisherige Rente wegen voller Er­
                          werbsminderung aufgrund des verschlossenen
                          Arbeits­marktes zustand, bekommen Sie nur noch
                          eine ­Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
                          Ziehen Sie jedoch in einen EU-Mitgliedstaat, nach
                          ­Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz
                           oder in bestimmte Abkommensstaaten (Israel,
                           ­Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro,
Informieren Sie             Marokko und Tunesien), verbleibt es bei der bishe­
sich bitte auch bei         rigen Rente.
Ihrer Krankenkasse    >> Eine Rentenminderung kann sich zudem ergeben,
über Auswirkungen
                            wenn Ihre Rente auch auf Versicherungszeiten nach
auf Ihre Kranken-
und Pflegever­              dem Fremdrentengesetz beruht und Sie in ein Land
sicherung.                  ziehen, das nicht Mitglied der EU ist.

                       Unser Tipp:

                       Informieren Sie uns bitte rechtzeitig über Ihren Umzug,
                       damit wir Ihnen mitteilen können, ob sich für Sie Ein­
                       schränkungen ergeben, und damit wir die Zahlung Ihrer
                       Rente auf Ihre Bankverbindung im Ausland umstellen
                       können.

                      31
Nur einen Schritt entfernt:
Ihre Rentenversicherung

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individuelle Beratung? Wir sind für Sie da: kompetent, neutral, kostenlos.

Mit unseren Informationsbroschüren
Unser Angebot an Broschüren ist breit gefächert. Was Sie interessiert, kön­
nen Sie auf www.deutsche-rentenversicherung.de bestellen oder herunter­
la­den. Hier weisen wir auch auf besondere Beratungsangebote hin.

Am Telefon
Ihre Fragen beantworten wir am kostenlosen Servicetelefon. Dort können
Sie auch Informationsmaterial und Formulare bestellen oder den passenden
Ansprechpartner vor Ort erfragen. Sie erreichen uns unter 0800 1000 4800.

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rund um die Uhr zur Verfügung. Sie können sich über viele Themen in­
formieren sowie Vordrucke und Broschüren herunterladen oder bestellen.

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Anträge online stellen. Zur Identifikation nutzen Sie die Online-Ausweis­
funktion Ihres Personalausweises, Ihren persönlichen Zugangs-Code oder
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Ihre nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle finden Sie auf der
Startseite unseres Internets oder Sie erfragen sie am Servicetelefon. Dort
können Sie auch bequem einen Termin vereinbaren oder Sie buchen ihn
online. Mobil hilft Ihnen unsere App iRente.

Versichertenberater und Versichertenälteste
Auch unsere ehrenamtlich tätigen Versichertenberater und Versicherten­
ältesten sind in unmittelbarer Nachbarschaft für Sie da und helfen Ihnen
beispielsweise beim Ausfüllen von Antragsformularen.

                   32
Ihr kurzer Draht zu uns
 0800 1000 4800 (kostenloses Servicetelefon)
 www.deutsche-rentenversicherung.de
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Unsere Partner
Auch bei den Versicherungsämtern der Städte und Gemeinden können Sie
Ihren Rentenantrag stellen, Vordrucke erhalten oder Ihre Versicherungs­
unterlagen weiterleiten lassen.

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung

 Deutsche Rentenversicherung          Gartenstraße 105
­Baden-Württemberg                    76135 Karlsruhe
                                      Telefon 0721 825-0

Deutsche Rentenversicherung           Am Alten Viehmarkt 2
Bayern Süd                            84028 Landshut
                                      Telefon 0871 81-0

Deutsche Rentenversicherung           Bertha-von-Suttner-Straße 1
Berlin-Brandenburg                    15236 Frankfurt (Oder)
                                      Telefon 0335 551-0

Deutsche Rentenversicherung           Lange Weihe 6
Braunschweig-Hannover                 30880 Laatzen
                                      Telefon 0511 829-0

Deutsche Rentenversicherung           Städelstraße 28
Hessen                                60596 Frankfurt am Main
                                      Telefon 069 6052-0

Deutsche Rentenversicherung           Georg-Schumann-Straße 146
Mitteldeutschland                     04159 Leipzig
                                      Telefon 0341 550-55

Deutsche Rentenversicherung           Ziegelstraße 150
Nord                                  23556 Lübeck
                                      Telefon 0451 485-0

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Deutsche Rentenversicherung         Wittelsbacherring 11
Nordbayern                          95444 Bayreuth
                                    Telefon 0921 607-0

Deutsche Rentenversicherung         Huntestraße 11
Oldenburg-Bremen                    26135 Oldenburg
                                    Telefon 0441 927-0

Deutsche Rentenversicherung         Königsallee 71
Rheinland                           40215 Düsseldorf
                                    Telefon 0211 937-0

Deutsche Rentenversicherung         Eichendorffstraße 4-6
Rheinland-Pfalz                     67346 Speyer
                                    Telefon 06232 17-0

Deutsche Rentenversicherung         Martin-Luther-Straße 2-4
Saarland                            66111 Saarbrücken
                                    Telefon 0681 3093-0

Deutsche Rentenversicherung         Dieselstraße 9
Schwaben                            86154 Augsburg
                                    Telefon 0821 500-0

Deutsche Rentenversicherung         Gartenstraße 194
Westfalen                           48147 Münster
                                    Telefon 0251 238-0

Deutsche Rentenversicherung         Ruhrstraße 2
Bund                                10709 Berlin
                                    Telefon 030 865-0

Deutsche Rentenversicherung         Pieperstraße 14-28
Knappschaft-Bahn-See                44789 Bochum
                                    Telefon 0234 304-0

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Impressum
Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund
Geschäftsbereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Kommunikation
10709 Berlin, Ruhrstraße 2
Postanschrift: 10704 Berlin
Telefon: 030 865-0, Fax: 030 865-27379
Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de
E-Mail: drv@drv-bund.de
De-Mail: De-Mail@drv-bund.de-mail.de
Fotos: Peter Teschner, Bildarchiv Deutsche Renten­
versicherung Bund
Druck: Fa. H. Heenemann GmbH & Co. KG, Berlin

14. Auflage (4/2019), Nr. 201

Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der
Deutschen Rentenversicherung; sie wird grundsätzlich
kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
Die gesetzliche Rente ist und bleibt
der wichtigste Baustein für die Alters­
sicherung.

Kompetenter Partner in Sachen
Altersvorsorge ist die Deutsche
Rentenversicherung. Sie betreut
mehr als 54 Millionen Versicherte
und fast 21 Millionen Rentner.

Die Broschüre ist Teil unseres
umfangreichen Beratungsangebotes.

Wir informieren.
Wir beraten. Wir helfen.
Die Deutsche Rentenversicherung.
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