Ethik, Werte und Menschenrechte in der EU - aktuelle Entwicklungen - Bundesseminar "Recht und Volkswirtschaft" 25. November 2020 | Online - MCI
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1 Ethik, Werte und Menschenrechte in der EU – aktuelle Entwicklungen Bundesseminar „Recht und Volkswirtschaft“ 25. November 2020 | Online
3 Agenda • Überblick Grundrechte (inkl. EU Grundrechte-Charta) • Aktuelles Beispiel: Lobbying • Menschenrechte und –pflichten • Aktuelles Beispiel: SARS-CoV-2 / COVID-19 Struktur Folien: • Fragestellung • Folien • Details (nur punktuell thematisiert, im Sinne von weiterführenden Informationen) | darüber hinaus Backup-Folien am Ende der Präsentation • Zwischenfazit (bei den beiden aktuellen Beispielen) Hinweis: wo sinnvoll sind die Folien jeweils mit der entsprechenden Internet-Seite verlinkt. Fragen: gerne jederzeit, währenddessen und speziell auch am Ende.
4 Fragestellung Was sind Menschenrechte? Bildquelle: http://www.geocaching.com/seek/cache_details.aspx?wp=GC30GNP
5 Grundgedanke Menschenrechte Jefferson Memorial, Washington D.C. (3rd president of the USA; co-author of the "Declaration of Independence") | Bildquelle: Frischhut
6 Details | Begrifflichkeiten, etc. • Terminologie: • „Während Menschenrechte die Rechte aller Einzelpersonen unabhängig von ihrer Nationalität darstellen, sind Staatsbürgerrechte Grundrechte, die nur Staatsangehörigen eines bestimmten Landes zustehen.“ (Benedek, 2017, 44) • Grundrechte als grundlegende Rechte, die gegenüber einem Staat oder bspw. der EU (als supranationale Organisation) geltende gemacht werden können (vgl. auch „Sphären naturgegebener Freiheit des Einzelnen, die als negative Kompetenznormen staatlichen Eingriffen entgegenstehen und individuelle Freiheitsbetätigung sichern“; Pache, 2020, 129; siehe auch Backup-Folie) • Menschenrechte: “moral rights possessed by all human beings simply in virtue of their humanity” (Tasioulas, 2015, 70) • Schutzgedanke: England (Konflikt zwischen König und Parlament); Frankreich (Legitimation des Staats); nach Totalitarismus (Schutz insb. durch verfassungsgerichtliche Instrumente) (Winkler, 2019, Rn. 9) • Menschenwürde als Basis der Grund- oder Menschenrechte (vgl. Waldron, 2015; Erläuterungen GRC zu Art. 1: „das eigentliche Fundament der Grundrechte“) • Typische Struktur: Berechtigte (= Grundrechtsträger) | Grundrechtsverpflichtete | Gewährleistung | Rechtfertigungserfordernisse | Rechtswirkungen (Winkler, 2019, Rn. 72)
7 • Brexit Gewaltenteilung • SARS-CoV-2 / COVID-19 • etc. Legislative (Parlament) Bildquelle: https://de.wikipedia.org Quelle: Montesquieu, Gegen Willkür (Absolutismus) /wiki/Charles_de_Second at,_Baron_de_Montesquie 1927 Begrenzung der Gewalten u Freiheit gewährleisten Judikative Exekutive (Gerichte) (Verwaltung)
8 Details | Positive vs. negative Rechte Was sind positive im Gegensatz zu negativen Rechten? Positive vs. negative Rechte: (vgl. auch Szczekalla, 2020, 185) • “This distinction is based on the difference between the right to be free to do something (a right to non-interference) and the right to be provided by others with a particular action, good or service (a right to benefits). A negative right is a right to be free to pursue a course of action or to enjoy a state of affairs, whereas a positive right is a right to obtain a good, opportunity, or service.” (Beauchamp & Faden, 1979, 120) • “A second and different analysis is that such rights are complex, containing both negative rights and positive rights within their broad sweep. Yet a third strategy in the attempt to analyse such rights is to deny the validity of the positive/negative distinction, while a fourth is to say that there are vast gray areas in the set of rights where the distinction fails to apply.” (Beauchamp & Faden, 1979, 120) • Instead of positive and negative rights, better to have a tri-partite structure of duties: to respect, to protect and to fulfil; based on Henry Shue’s book Basic Rights (Wolff, 2015, 494)
9 Details | Menschenrechte in der EU • „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.“ (Art. 6 Abs. 1 EUV) • „Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“ (Art. 6 Abs. 3 EUV) • Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC): • Unterzeichnet in Nizza am 7.12.2000 (ABl. 2000 C 364/1) • Unterzeichnet in Strasbourg am 12.12.2007 (ABl. 2007 C 303/1), inkl. „Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007 C 303/17)“ • Konsolidierte Fassung 2016: ABl. 2016 C 202/389 • Binden Organe und Einrichtungen der Union, sowie Mitgliedstaaten (MS) wenn sie Unionsrecht umsetzen oder anwenden; Geltungsbereich Unionsrecht = Geltungsbereich Grundrechte (vgl. Bieber et al., 2020, 61)
10 Entwicklung europäischer Integration • Ziel: Friede • Zu erreichen durch: immer engere wirtschaftliche Zusammenarbeit Gemeinschaft Union, inkl. Werte- wirtschaftlicher Menschenrechte politischer Integration gemeinschaft Integration 1951 1969 1992 2007 EGKS EuGH Stauder, Maastricht Lissabon Vertrag später GRC Vertrag
11 EU Grundrechte Charta (GRC) Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC): • Unterzeichnet in Nizza am 7.12.2000 (ABl. 2000 C 364/1) • Unterzeichnet in Strasbourg am 12.12.2007 (ABl. 2007 C 303/1), inkl. • „Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007 C 303/17)“ • Konsolidierte Fassung 2016: ABl. 2016 C 202/389
12 TITEL I WÜRDE DES MENSCHEN Art. 13: Freiheit der Kunst und der Wissenschaft Art. 1: Würde des Menschen Art. 14: Recht auf Bildung Art. 2: Recht auf Leben Art. 15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten Art. 3: Recht auf Unversehrtheit Art. 16: Unternehmerische Freiheit Art. 4: Verbot der Folter und unmenschlicher oder Art. 17: Eigentumsrecht erniedrigender Strafe oder Behandlung Art. 18: Asylrecht Art. 5: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit Art. 19: Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung TITEL II FREIHEITEN TITEL III GLEICHHEIT Art. 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit Art. 20: Gleichheit vor dem Gesetz Art. 7: Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 21: Nichtdiskriminierung Art. 8: Schutz personenbezogener Daten Art. 22: Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen Art. 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen Art. 23: Gleichheit von Frauen und Männern Art. 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Art. 24: Rechte des Kindes Art. 11: Freiheit der Meinungsäußerung und Art. 25: Rechte älterer Menschen Informationsfreiheit Art. 26: Integration von Menschen mit Behinderung Art. 12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
13 TITEL IV SOLIDARITÄT Art. 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen Art. 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen Art. 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst Art. 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung Auswahl EuGH Urteile zu Art. 35 GRC: Art. 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen • Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, Art. 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 45 Jugendlichen am Arbeitsplatz • Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, Art. 33 Familien- und Berufsleben C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 73 Art. 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung • Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u.a., Art. 35 Gesundheitsschutz C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 153 und 157 Art. 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem • Urteil vom 22. November 2018, Swedish Match, wirtschaftlichen Interesse C-151/17, EU:C:2018:938, Rn. 84-85, 91 Art. 37 Umweltschutz • Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383, Art. 38 Verbraucherschutz Rn. 72
14 TITEL V BÜRGERRECHTE TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE Art. 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen Art. 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein zum Europäischen Parlament unparteiisches Gericht Art. 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den Art. 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte Kommunalwahlen Art. 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit Art. 41 Recht auf eine gute Verwaltung im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen Art. 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten Art. 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden Art. 43 Der Europäische Bürgerbeauftragte Art. 44 Petitionsrecht TITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND Art. 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit ANWENDUNG DER CHARTA Art. 46 Diplomatischer und konsularischer Schutz Art. 51 Anwendungsbereich Art. 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze Art. 53 Schutzniveau Art. 54 Verbot des Missbrauchs der Rechte
15 Agenda • Überblick Grundrechte (inkl. EU Grundrechte-Charta) • Aktuelles Beispiel: Lobbying • Menschenrechte und –pflichten • Aktuelles Beispiel: SARS-CoV-2 / COVID-19
16 Fragestellung Können sich Lobbyisten mit Grundrechten gegen ein verpflichtendes Transparenzregister wehren? Bildquelle: http://www.geocaching.com/seek/cache_details.aspx?wp=GC30GNP
17 TITEL II FREIHEITEN Art. 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit Art. 7: Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 8: Schutz personenbezogener Daten Art. 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen Art. 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Art. 11: Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Quelle: Nettesheim, M. (2014). Die Registrierungspflicht im Transparenzregister für Art. 12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Interessenrepräsentanten: EU-Kompetenzen und Grundrechtsbindungen: Studie für den Ausschuss für Konstitutionelle Fragen, PE 493.038. Europäisches Parlament. Art. 13: Freiheit der Kunst und der Wissenschaft (Seite 24). Art. 14: Recht auf Bildung Siehe auch Backup-Folie. Art. 15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten Art. 16: Unternehmerische Freiheit Art. 17: Eigentumsrecht Art. 18: Asylrecht Art. 19: Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
18 Lobbying Bildquelle: Link Quelle: YouTube, Sunday Times, 20. März 2011 (Link) Bildquelle: Link Bildquelle: Link Bildquelle: Frischhut
19 Lobbying Vertrauen Notwendigkeit von Dialog in einer Gefahr für Demokratie in Fall von Demokratie (pro Lobbying) unethischem Lobbying (contra Lobbying) • „Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.“ (Art. 11 Abs. 1 EUV) • „Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.“ (Art. 11 Abs. 2 EUV) • „Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.“ (Art. 11 Abs. 3 EUV) Recht & Ethik Lobbying Situation Bildquelle: Frischhut
20 EU Recht und Ethik EU Recht verweist auf nicht rechtliche Konzepte, wie Ethik (und Moral) Werte EU Recht Ethik & Moral Menschen- Quelle: Frischhut, 2019 rechte Lücken sollen unter Heranziehung von EU Werten, Menschenrechten, (etc.) geschlossen werden Werte: siehe auch Backup-Folie; Ethik und Moral: siehe auch Backup-Folie
21 Artikel 2 EU-Vertrag Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Werte & Menschen- rechte Bildquelle: The Economist, December 9th – 15th 2006 (Link).
22 Quelle: Frischhut, M. (2020). Strengthening transparency and integrity via the new ‘Independent Ethics Body’ (IEB): PE 661.110. https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document.html?reference=IP OL_STU%282020%29661110 Quelle: Europäische Kommission. (2019, 16. Juli). Politische Leitlinien der Kommission 2019-2024. https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019- 2024_de [S. 25]
23 Details | Bsp.: Künstliche Intelligenz • “1. Ist der Auffassung, dass unbeschadet sektorspezifischer Rechtsvorschriften ein wirksamer und harmonisierter Regelungsrahmen auf der Grundlage des Unionsrechts, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und der internationalen Menschenrechtsnormen, die insbesondere für Hochrisikotechnologien gelten, erforderlich ist, um in der gesamten Union gleiche Standards zu schaffen und die Werte der Union wirksam zu schützen; • 2. ist der Auffassung, dass alle neuen Regelungsrahmen für KI, die rechtliche Verpflichtungen und ethische Grundsätze für die Entwicklung, den Einsatz und die Nutzung der künstlichen Intelligenz, der Robotik und damit zusammenhängender Technologien umfassen, die Charta uneingeschränkt achten und dadurch die Menschenwürde, die Autonomie und die Selbstbestimmung des Einzelnen achten, Schaden abwenden, Fairness, Inklusion und Transparenz fördern, Vorurteile und Diskriminierung, auch gegenüber Minderheitengruppen, beseitigen und die Grundsätze der Begrenzung der negativen externen Effekte der eingesetzten Technologie, die Sicherstellung der Erklärbarkeit der Technologien und die Gewährleistung, dass die Technologien dazu da sind, den Menschen zu dienen, und nicht etwa dazu, sie zu ersetzen oder für sie zu entscheiden, achten und einhalten sollten, mit dem letztendlichen Ziel, das Wohlergehen aller Menschen zu steigern;” Quelle: Europäisches Parlament (2020, 8. Oktober). Bericht mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien (2020/2012(INL)): A9-0186/2020. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2020-0186_DE.html
24 Zwischenfazit Grundrechte auch für „Nicht-Sympathie-Träger“ auch wirtschaftliche Grundrechte, bzw. Grundrechte für natürliche und (manche auch für) juristische Personen mehr Verweise auf Ethik (EU-Recht allgemein; Lobbying; Digitalisierung); in all diesen Bereichen geht es darum, Vertrauen (zurück) zu gewinnen Zusammenspiel von Recht, Menschenrechten (natürlich auch Recht), Werten (Brücke zwischen Recht und Philosophie), Ethik (Philosophie), und Moral (subjektive Vorstellung was „gut“ ist; abhängig von Ort und Zeit, basierend auf Werten) Bedeutung von ausgeglichenen Lösungen (Gleichgewicht; balance)
25 Agenda • Überblick Grundrechte (inkl. EU Grundrechte-Charta) • Aktuelles Beispiel: Lobbying • Menschenrechte und –pflichten • Aktuelles Beispiel: SARS-CoV-2 / COVID-19
26 Fragestellung Was sind Menschenpflichten? Sind Sie dafür? Bildquelle: http://www.geocaching.com/seek/cache_details.aspx?wp=GC30GNP
27 Menschenrechte und -pflichten Quelle: Assmann, A. (2018). Menschenrechte und Menschenpflichten: Schlüsselbegriffe für eine humane Gesellschaft. Picus Verlag.
28 Menschenrechte und -pflichten • Was unterscheidet Menschenrechte von Tugenden wie Menschenliebe, Gerechtigkeit, Duldsamkeit etc.? • „Menschenrechte bestehen aus gesetzlich verankerten Forderungen an den Staat, die in Demokratien eingeklagt werden können.“ (S. 77) • Was leitet Assmann aus dem ersten Artikel der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR; siehe vorstehend) ab? • „kein Recht, sondern […] eine anthropologische Beschreibung und eine daraus abgeleitete Aufforderung zur Sozialität und Mitmenschlichkeit“; „Formen eines geregelten sozialen Umganges“ (S. 77); „komplementäre Ergänzung“ (S. 78) • Wie hat Samuel Moyn das Verhältnis von Menschenrechten und Menschenpflichten zusammengefasst? • „Menschenrechte verkümmern ohne Menschenpflichten.“ (S. 80)
29 Menschenrechte und -pflichten • „Eine Ethiktheorie, die sich auf das Handeln konzentriert, sollte daher eher Verpflichtungen als Rechte rechtfertigen“ (S. 65) • „Während es keine Rechte ohne die dazugehörigen Pflichten geben kann (also Anspruchsrechte […]), kann es durchaus Pflichten ohne zugehörige Rechte geben.“ (S. 90) • „Wenn wir Rechte fordern, dann nehmen wir natürlich an, dass es Akteure gibt, doch unser wichtigstes Anliegen hierbei sind die Ansprüche auf das, was wir von anderen erhalten oder zugestanden bekommen müssen. Wenn wir uns hingegen an Pflichten ausrichten, müssen wir uns der Frage stellen, was tatsächlich getan werden muss.“ (S. 91) • „Die Verlagerung der Perspektive von Rechten und Empfängeransprüchen hin zu Pflichten und aktivem Tun verhindert ja nicht, dass wir über menschliche Rechte reden können: Sie liefert diesen vielmehr ein festes Fundament. Die Perspektive der Rechte ist ja in der Perspektive der Pflichten nicht unterdrückt, sondern ‚aufgehoben‘.“ (S. 94) Quelle: O'Neill, O. (2019). Gerechtigkeit über Grenzen: Pflichten in der globalisierten Welt. claudius.
30 Agenda • Überblick Grundrechte (inkl. EU Grundrechte-Charta) • Aktuelles Beispiel: Lobbying • Menschenrechte und –pflichten • Aktuelles Beispiel: SARS-CoV-2 / COVID-19
31 Solidarität Artikel 2 EU-Vertrag Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. TITEL IV SOLIDARITÄT Art. 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen Art. 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen Art. 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst Art. 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung Art. 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen Art. 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz Art. 33 Familien- und Berufsleben Art. 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung Art. 35 Gesundheitsschutz Art. 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Art. 37 Umweltschutz Art. 38 Verbraucherschutz
32 Details | Solidarität | Rechte und Pflichten • Rechte und Pflichten | Gleichgewicht: „Der Vertrag erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Vorteile der Gemeinschaft für sich zu nutzen, er erlegt ihnen aber auch die Verpflichtung auf, deren Rechtsvorschriften zu beachten. Stört ein Staat aufgrund der Vorstellung, die er sich von seinem nationalen Interesse macht, einseitig das mit der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft verbundene Gleichgewicht zwischen Vorteilen und Lasten, so stellt dies die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor dem Gemeinschaftsrecht in Frage und schafft Diskriminierungen für die einzelnen, und zwar in erster Linie für die Staatsangehörigen des Staates, der sich außerhalb des Gemeinschaftsrechts stellt.“ (Rn. 24) Rechte und Verpflichtungen | Gleichgewicht | Verbindung zu Gleichheit der Mitgliedstaaten und Nicht- Diskriminierung • Bedeutung: „Ein solcher Verstoß gegen die Pflicht zur Solidarität, welche die Mitgliedstaaten durch ihren Beitritt zur Gemeinschaft übernommen haben, beeinträchtigt die Rechtsordnung der Gemeinschaft bis in ihre Grundfesten. […]“ (Rn. 25) EuGH Urteil vom 7. Februar 1973, Kommission / Italien, 39/72, EU:C:1973:13
33 Details | Solidarität | Rechte und Pflichten • Rechtsgrundlagen: „Der in Art. 194 Abs. 1 AEUV genannte ‚Geist der Solidarität‘ ist in diesem Politikbereich der spezifische Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, der u. a. in Art. 2 EUV [Werte], in Art. 3 Abs. 3 EUV und in Art. 24 Abs. 2 und 3 EUV sowie in Art. 122 Abs. 1 AEUV und in Art. 222 AEUV erwähnt wird. Dieser Grundsatz liegt gemäß der in Art. 4 Abs. 3 EUV eingegangenen Verpflichtung dem gesamten System der Union zugrunde […].“ (Rn. 69) • Rechte und Pflichten: „Der Grundsatz der Solidarität beinhaltet Rechte und Pflichten sowohl für die Union als auch für die Mitgliedstaaten. Zum einen ist die Union zur Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten verpflichtet, und zum anderen sind die Mitgliedstaaten zur Solidarität untereinander und gegenüber dem gemeinsamen Interesse der Union und ihren Politiken verpflichtet.“ (Rn. 70) • Inhalt: „Der Solidaritätsgrundsatz umfasst im Gegenteil auch eine allgemeine Verpflichtung der Union und der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die Interessen der anderen Akteure zu berücksichtigen.“ (Rn. 72) EuGH Urteil vom 10. September 2019, Polen / Kommission, T-883/16, EU:T:2019:567
34 Einschränkungen Grundrechte • „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“ (Art. 52 Abs. 1 GRC) • „Ferner sieht Art. 52 Abs. 1 der Charta vor, dass die Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen • erstens gesetzlich vorgesehen sind, • zweitens den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und • drittens unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind • und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“ (Rn. 51) EuGH Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Droit de recours contre une demande d’information en matière fiscale), verb. Rs. C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795
35 Details | VfGH Erkenntnisse • „Das COVID-19-MaßnahmenG ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine krisenhafte Situation durch das Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Coronavirus-Krankheit COVID-19. Betretungsverbote nach §2 COVID-19-MaßnahmenG haben […] den Gesundheitsschutz durch Schutz der Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur zum Ziel.“ • „Der Verordnungsgeber kann dabei die Orte, deren Betreten er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 untersagt, konkret oder abstrakt umschreiben, er kann für Außenstehende auch, wie die Erläuterungen deutlich machen, das Betreten regional begrenzter Gebiete wie Ortsgebiete oder Gemeinden untersagen; es ist ihm aber verwehrt, durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung (im weiten Sinn des Art8 EMRK) ein - wenn auch entsprechend der räumlichen Ausdehnung der Verordnung gemäß §2 Z2 oder 3 COVID-19-MaßnahmenG regional begrenztes - Ausgangsverbot schlechthin anzuordnen. Damit ist die gesetzliche Ermächtigung des §2 COVID-19-MaßnahmenG dahingehend begrenzt, dass das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden darf, nicht aber, dass Menschen auf Grundlage des §2 COVID-19-MaßnahmenG dazu verhalten werden können, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben. §2 COVID-19-MaßnahmenG ermächtigt mithin zu auch durchaus weitreichenden Eingriffen in die Freizügigkeit der Menschen, keinesfalls aber zu Anordnungen, die als Eingriff in die persönliche Freiheit zu qualifizieren wären.“ • „Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 COVID-19-MaßnahmenG im Hinblick auf das Recht auf Freizügigkeit“ | VfGH vom 14.07.2020, V363/2020 Siehe auch VfGH vom 14.07.2020, V411/2020 und VfGH vom 14.07.2020, G202/2020 ua
36 „Corona-App“ Coronavirus is the first trial of the EU’s unofficial religion 1. Proximity tracing 2. Symptom checkers 3. Quarantine compliance 4. Flow modelling tools Quelle: Gasser, U., Ienca, M., Scheiber, O., Sleigh, J., & Vayena, E. (2020, April 21). Digital tools against COVID-19: Framing the ethical challenges and how to address them. Cornell University. Quelle: The Economist (April 25th-June 1st 2020). Privacy in a pandemic: Charlemagne. The Economist. (Link)
37 „Corona-App“ | Grundrechte TITEL II FREIHEITEN TITEL IV SOLIDARITÄT • Art. 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit Art. 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen • Art. 7: Achtung des Privat- und Familienlebens Art. 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und • Art. 8: Schutz personenbezogener Daten Kollektivmaßnahmen • Art. 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie Art. 29 Recht auf Zugang zu einem zu gründen Arbeitsvermittlungsdienst • Art. 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit Art. 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung • Art. 11: Freiheit der Meinungsäußerung und Art. 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen Informationsfreiheit Art. 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der • Art. 12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Jugendlichen am Arbeitsplatz Art. 33 Familien- und Berufsleben Art. 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung Art. 35 Gesundheitsschutz Art. 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Art. 37 Umweltschutz Art. 38 Verbraucherschutz
38 Details | „Corona-App“ | Verhältnismäßigkeit • Hintergrund: 8.4.2020: Empfehlung (EU) 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise, insbesondere im Hinblick auf Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten, ABl. 2020 L 114/7 • Betonung Vertrauen, Grundrechte, Verhältnismäßigkeit und folgende Prinzipien • Nationale Gesundheitsbehörden als verantwortliche Entität (Pkt. 3.1) • Person muss Kontrolle behalten | (echte) Freiwilligkeit (Pkt. 3.2) • Rechtgrundlage: Einwilligung (Pkt. 3.3) • Datenminimierung: z.B. kein Zugriff auf Kontaktdaten (Pkt. 3.4) • Umkreisdaten für Kontaktnachverfolgungs- und Warnfunktion: „Für die Erfassung des Umkreises und von Kontakten in unmittelbarer Nähe scheint die Nutzung der BLE-Kommunikation (Bluetooth Low Energy) zwischen Geräten genauer und somit geeigneter zu sein als die Nutzung von Geolokalisierungsdaten (GNSS/GPS oder Standortdaten von Mobilgeräten). Über BLE ist (im Gegensatz zu Geolokalisierungsdaten) keine Nachverfolgung möglich. “ • Beschränkung Offenlegung Zugang Daten: „Die Identität der infizierten Person sollte den Personen, mit denen sie epidemiologisch relevanten Kontakt hatte, nicht offengelegt werden.“ (Pkt. 3.5) • Zweckbestimmung der Verarbeitung (Pkt. 3.6) | Zeitliche Begrenzung Speicherung (Pkt. 3.7) • Datensicherheit: Verschlüsselung | Quellcode öffentlich zugänglich machen (Pkt. 3.8) Quelle: Mitteilung EK 17.4.2020 (ABl. 2020 CI 124/1) | Max Schrems über Corona App, Profil vom 27.4.2020 (Link)
39 Zwischenfazit Gewaltenteilung: in Krisen gehen die meisten Aktivitäten von der Exekutive aus Lobbying: in Zeiten einer Krise kann man meist vermehrt Lobbying-Aktivitäten beobachten mehrere Grundrechte sind in der Krise von Relevanz, oft benötigt es ein Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten d.h. Grundrechte können auch gegeneinander abzuwägen sein (z.B. Gesundheitsversorgung vs. Datenschutz) auch im Bereich der Solidarität betont der EuGH das Gleichgewicht zwischen „Vorteilen und Lasten“, man könnte auch sagen, Rechten und Pflichten Grundrechte sind nicht absolut und können (bspw. Art. 51 Abs. 1 GRC) auch eingeschränkt werden (Ausnahme: z.B. Folterverbot) Die Frage ist, was bedeutet Solidarität (i.S.v. Pflichten gegenüber der Gesellschaft) in der jetzigen Situation? (Diskussion) Siehe auch Heissenberger (2020) zu diversen verfassungsrechtlichen Fragen (Freizügigkeit der Person, Versammlungsfreiheit, Erwerbsfreiheit, Recht auf Wohnung).
40 Details | Solidarität | Diskussion • „Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung Im Kontext einer Epidemie oder Pandemie, wie nun bei Covid-19, ist es zusätzlich zur konsequenten Beachtung der ethischen Prinzipien in der klinischen Entscheidungsfindung für die Vermeidung dilemmatischer Entscheidungssituationen essenziell, dass die gesamte Gesellschaft daran mitwirkt, die Infektionskurve so flach zu halten […]“ (Bioethikkommission, 2020, 8) • „Solidarität bedeutet die Bereitschaft zu prosozialen Handlungen auf der Grundlage relevanter Gemeinsamkeit, die der solidarbereiten Person etwas abverlangen. Sie besteht weder automatisch noch unbegrenzt. Mag der Impuls zur solidarischen Hilfsbereitschaft am Anfang von jenem elementarmenschlichen Mitgefühl ausgehen, das nahezu jede Person angesichts schwerer Bedrohungen anderer empfindet, so muss solches Mitempfinden immer noch übersetzt werden in konkretes Handeln. Solidarität hängt von verschiedenen Faktoren ab: Es muss ein Grundgefühl von Zusammengehörigkeit oder wenigstens gemeinsamer Betroffenheit in einer Gefährdungssituation bestehen. […] Dies geschieht allerdings regelmäßig in der Erwartung, Nutzen und Lasten würden jedenfalls auf lange Sicht fair und gerecht verteilt.“ (Deutscher Ethikrat, 2020, 5) • “Acts of solidarity which we are witnessing on a daily basis, in our neighbourhoods, cities and countries all around Europe, serve as a beacon of hope. Young people reach out to their elderly neighbours to help with errands, people provide support to strangers, and we unite in demonstrating our appreciation to those healthcare workers who shoulder a disproportionate burden of this pandemic in caring for patients.” (EGE, 2020, 1) | Hinweis: EGE = Ethik-Beratungsgremium der Europäischen Kommission
41 Details | Solidarität | auf welcher Ebene? Europäische Union Mitgliedstaaten Member States EU Bürger*innen EU Bürger*innen EU Bürger*innen EU Bürger*innen
42 Literatur • Assmann, A. (2018). Menschenrechte und Menschenpflichten: Schlüsselbegriffe für eine humane Gesellschaft. Picus Verlag • Beauchamp, T. L., & Childress, J. F. (2019). Principles of biomedical ethics (Eighth edition). Oxford University Press. • Beauchamp, T. L., & Faden, R. R. (1979). The Right to Health and the Right to Health Care. Journal of Medicine and Philosophy, 4(2), 118–131. https://doi.org/10.1093/jmp/4.2.118 • Benedek, W. (2017). Menschenrechte verstehen: Handbuch zur Menschenrechtsbildung (3. Auflage). Berliner Wissenschafts-Verlag; NWV Verlag. [Hinweis: open access verfügbar: http://www.etc-graz.eu/materialien/handbuch-menschenrechte-verstehen/ ] • Bieber, R., Epiney, A., Haag, M., & Kotzur, M. (2020). Die Europäische Union: Europarecht und Politik (14. Auflage). Nomos. • Bogdandy, A. v. (2003). Doctrine of Principles: Jean Monnet Working Paper Series No. 9/03. • Di Fabio, U. (2004). Grundrechte als Werteordnung. Juristenzeitung (JZ), 59(1), 1–8. • Frischhut, M. (2019). The Ethical Spirit of EU Law. Springer International Publishing. https://doi.org/10.1007/978-3-030-10582-2 [Hinweis: open access verfügbar] • Frischhut, M. (2020). Strengthening transparency and integrity via the new ‘Independent Ethics Body’ (IEB): PE 661.110. https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document.html?reference=IPOL_STU%282020%29661110 [Hinweis: open access verfügbar] • Gasser, U., Ienca, M., Scheiber, O., Sleigh, J., & Vayena, E. (2020, April 21). Digital tools against COVID-19: Framing the ethical challenges and how to address them. Cornell University. • Heissenberger, W. (2020). Rechtliche Maßnahmen zur Bewältigung von COVID-19. Österreichische Juristenzeitung (ÖJZ)(10), 440–447. • Montesquieu, C. d. S. Baron de. (1927). De L'esprit des Loix: Avec des notes de Voltaire, de Crevier, de Mably, de la Harpe, etc. Nouvelle édition entièrement refondue. Tome premier. Librairie Garnier Frères.
43 Literatur • Nettesheim, M. (2014). Die Registrierungspflicht im Transparenzregister für Interessenrepräsentanten: EU-Kompetenzen und Grundrechtsbindungen: Studie für den Ausschuss für Konstitutionelle Fragen, PE 493.038. Europäisches Parlament. • O'Neill, O. (2019). Gerechtigkeit über Grenzen: Pflichten in der globalisierten Welt. claudius. • Pache, E. (2020). § 7 Begriff, Geltungsgrund und Rang der Grundrechte der EU. In S. Heselhaus & C. Nowak (Eds.), Handbuch der Europäischen Grundrechte (2. Auflage, Seiten 122–180). C.H. Beck. • Reimer, F. (2003). Wertegemeinschaft durch Wertenormierung? Die Grundwerteklausel im europäischen Verfassungsvertrag. Zeitschrift für Gesetzgebung, 208–217. • Szczekalla, P. (2020). § 8 Funktionen der Grundrechte. In S. Heselhaus & C. Nowak (Eds.), Handbuch der Europäischen Grundrechte (2. Auflage, Seiten 181–200). C.H. Beck. • Tasioulas, J. (2015). On the Foundations of Human Rights. In R. Cruft, S. M. Liao, & M. Renzo (Eds.), Philosophical foundations of law. Philosophical foundations of human rights (pp. 45–70). Oxford University Press. • Waldron, J. (2015). Is Dignity the Foundation of Human Rights? In R. Cruft, S. M. Liao, & M. Renzo (Eds.), Philosophical foundations of law. Philosophical foundations of human rights (pp. 117–137). Oxford University Press. • Williams, A. T. (2009). Taking Values Seriously: Towards a Philosophy of EU Law. Oxford Journal of Legal Studies, 29(3), 549–577. https://doi.org/10.1093/ojls/gqp017 • Winkler, R. (2019). Art 6 EUV: (Stand 1.7.2019, rdb.at). In T. Jaeger & K. Stöger (Hrsg.), Kommentar zu EUV und AEUV. Manz. • Wolff, J. (2015). The content of the Human Right to Health. In R. Cruft, S. M. Liao, & M. Renzo (Eds.), Philosophical foundations of law. Philosophical foundations of human rights (pp. 491–501). Oxford University Press.
44 Urteile und Erkenntnisse EuGH • Urteil vom 7. Februar 1973, Kommission / Italien, 39/72, EU:C:1973:13 • Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526 • Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823 • Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325 • Urteil vom 22. November 2018, Swedish Match, C-151/17, EU:C:2018:938 • Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383 • Urteil vom 10. September 2019, Polen / Kommission, T-883/16, EU:T:2019:567 • Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Droit de recours contre une demande d’information en matière fiscale), verb. Rs. C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795 VfGH • VfGH vom 14.07.2020, G202/2020 ua • VfGH vom 14.07.2020, V363/2020 • VfGH vom 14.07.2020, V411/2020
45 Sonstige Dokumente • Bioethikkommission im Bundeskanzleramt. (März 2020). Zum Umgang mit knappen Ressourcen in der Gesundheitsversorgung im Kontext der Covid-19-Pandemie. • Deutscher Ethikrat. (2020, March 27). Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise: Ad-hoc Empfehlung. • Dulle, P. (2020, April 27). Datenschützer Max Schrems über die "Stopp Corona"-App. Profil.At. https://www.profil.at/oesterreich/max-schrems-stopp-corona-app-interview-11460357 • Europäische Kommission. (2019, 16. Juli). Politische Leitlinien der Kommission 2019-2024. https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024_de • Europäische Kommission. Empfehlung (EU) 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise, insbesondere im Hinblick auf Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten, ABl. 2020 L 114/7 • Europäische Kommission. Mitteilung der Kommission Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, ABl. 2020 CI 124/1 • Europäisches Parlament (2020, 8. Oktober). Bericht mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien (2020/2012(INL)): A9-0186/2020. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2020-0186_DE.html • European Group on Ethics in Science and New Technologies [EGE]. (2020, April 2). EGE Statement on European solidarity and the protection of fundamental rights in the COVID-19 pandemic. • The Economist (April 25th-June 1st 2020). Privacy in a pandemic: Charlemagne. The Economist. (Link)
46 Video Recherche Wie finden Sie EU Dokumente? Bildquelle: http://www.geocaching.com/seek/cache_details.aspx?wp=GC30GNP
47 Andere Videos Topics covered • Law | General Introduction • Justice | Fairness • EU Law | General introduction • EU History • EU Law | Non Discrimination • Law and Time • EU Law and Morality • EU Law and Ethics • EU Law and Religion • EU Values • Fundamental freedoms (part 1 & 2) • Research of EU legal documents
48 Jeanmonnet.mci.edu Monday, March 15, 2021: The course starts with a one day kick off on site (9.00-12.15h & 13.30-16.45h) | videos for external participants Tuesday, March 16, 2021: self-driving cars and values (17.00-19.15h | online session via Adobe Connect) Wednesday, March 17, 2021: digitalization, artificial intelligence (AI), new technologies and values (17.00-19.15h | online session via Adobe Connect) Thursday, March 18, 2021: filling EU values with life (17.00-19.15h | online session via Adobe Connect) Monday, March 22, 2021: compliance and values (17.00-19.15h | online session via Adobe Connect) Tuesday, March 23, 2021: Q&A session for upcoming presentations (17.00-19.15h | online session via Adobe Connect) Friday, March 26, 2021: The course will finish with your presentations (9.00-12.15h, 13.30-16.45h) for those on site | reflection paper for external participants Supported, hosted and financed by:
49 https://www.instagram.com/markus_frischhut https://www.linkedin.com/in/mafrischhut/ https://twitter.com/mafrischhut https://jeanmonnet.mci.edu MCI | THE ENTREPRENEURIAL SCHOOL® Dr. Markus Frischhut, LL.M. Jean Monnet Chair “EU Values & Digitalization” Professor & Study Coordinator European Union Law Universitaetsstrasse 15, 6020 Innsbruck, Austria Phone: +43 512 2070 -3632, Fax: -3699 mailto:markus.frischhut@mci.edu, www.mci.edu
50 Quellen: Pache, E. (2020). § 7 Begriff, Geltungsgrund und Rang der Grundrechte der EU. In S. Heselhaus & C. Nowak (Eds.), Handbuch der Europäischen Grundrechte (2. Auflage, pp. 122–180 [129]). C.H. Beck.
51 Nettesheim • Die Meinungsäußerungsfreiheit wird wohl auch die Freiheit von Interessensvertreter*innen umfassen, Mandats- und Amtsträger zu kontaktieren. Einschränkungen sind, wenn einen legitimen Zweck verfolgend und verhältnismäßig, grundsätzlich zulässig. Transparenz wäre so ein legitimer Zweck. (S. 24) • Zweifelt jedoch an der Geeignetheit, da ein Register nicht Aufschluss gibt, wer konkret Einfluss genommen hat. Zweifelt auch an der Erforderlichkeit (Vergleich derzeitiges unverbindliches und geplantes künftiges verbindliches Register | konkrete Einflussnahme besser als pauschale Angaben in einem statusorientiertem Register; gesteht jedoch praktische Herausforderungen bei der Durchführung zu). (S. 25) • Die Angemessenheit (i.S. Zweck-Mittel-Abwägung) ist auch zu beachten (Einschränkungen bei wirtschaftlichem Lobbying einfacher als bei eigenen politischen Interessen | je mehr Sanktionen, desto problematischer). (S. 26) • Die Berufs- (Art. 15 GRC) bzw. die Unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRC) umfassen auch das Recht auf Entscheidungsprozess Einfluss zu nehmen und das selbst oder unter Heranziehung von Lobbyisten zu tun; als negatives Grundrecht i.S.v. Schutz vor Offenbarungs- und Selbstbezichtigungspflichten. (S. 26) |Anmerkung: Nettesheim spricht von der Unternehmerischen Freiheit, zitiert aber nur Art. 15 Abs. 1 GRC. • Verhältnismäßigkeit i.d.Z. nicht abschließend beantwortet. (S. 27) • Schutz vor Privatheit: Mögliche Einschränkung des Rechts wie sich eine Person oder Organisation in der Öffentlichkeit darstellt. Noch einige Unklarheiten; jedoch mehr Schutz wenn eigene als kommerzielle Interessen betroffen. Verhältnismäßigkeit je nach konkreter Ausgestaltung eines verbindliches Registers zu beurteilen. (S. 27) Quelle: Nettesheim, M. (2014). Die Registrierungspflicht im Transparenzregister für Interessenrepräsentanten: EU-Kompetenzen und Grundrechtsbindungen: Studie für den Ausschuss für Konstitutionelle Fragen, PE 493.038. Europäisches Parlament. (Seite 24).
52 Werte und Prinzipien Werte: • „Werte sind Grundeinstellungen der Menschen, die durch besondere Festigkeit, Überzeugung von der Richtigkeit und emotionale Grundierung auffallen.“ (DiFabio, 2004, S. 3) • „Wer [in einer Diskussion] weiter geht, betritt einen tabuisierten Bereich, verlässt den sicheren Grundkonsens der Gesellschaft.“ (DiFabio, 2004, S. 3) • “It is important to emphasise that values are more abstract than principles, as the former lack specific limitations, in particular with regard to specific legal consequences and addressees”. (Frischhut, 2019, S. 16; unter Hinweis auf Reimer, 2003, S. 209) Prinzipien: • “principles are legal norms laying down essential elements of a legal order.” (Bogdandy, 2003, S. 10) • Principles “refer to general propositions from which rules might derive [and] relate to certain standards that might be based in law or practice, which contribute to forming a framework for decision-making and action”. (Williams, 2009, S. 559) Quellen: • Bogdandy, A. v. (2003). Doctrine of Principles. Jean Monnet Working Paper Series No. 9/03. • Di Fabio, U. (2004). Grundrechte als Werteordnung. Juristenzeitung (JZ), 59 (1), 1–8 (3). • Frischhut, M. (2019). The Ethical Spirit of EU Law. Springer International Publishing. • Reimer, F. (2003). Wertegemeinschaft durch Wertenormierung? Die Grundwerteklausel im europäischen Verfassungsvertrag. Zeitschrift für Gesetzgebung, 208–217. • Williams, A. T. (2009). Taking Values Seriously: Towards a Philosophy of EU Law. Oxford Journal of Legal Studies, 29 (3), 549–577.
53 Ethik und Moral Theoretical philosophy ethics Legal philosophy Practical philosophy Political philosophy Metaethics Ethics Quelle: Frischhut, 2019, 9 Normative ethics Normative theories Applied ethics morality Deontology Consequentialism Virtue ethics “In its most familiar sense, the word morality […] refers to norms about right and wrong human conduct that are widely shared and form a stable societal compact. As a social institution, morality encompasses many standards of conduct, including moral principles, rules, ideals, rights, and virtues. We learn about morality as we grow up […]” Quelle: Beauchamp, T. L., & Childress, J. F. (2019). Principles of biomedical ethics (Eighth edition). Oxford University Press. Seite 3.
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