Ethik, Werte und Menschenrechte in der EU - aktuelle Entwicklungen - Bundesseminar "Recht und Volkswirtschaft" 25. November 2020 | Online - MCI

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Ethik, Werte und Menschenrechte in der EU –
           aktuelle Entwicklungen

          Bundesseminar „Recht und Volkswirtschaft“
          25. November 2020 | Online
Ethik, Werte und Menschenrechte in der EU - aktuelle Entwicklungen - Bundesseminar "Recht und Volkswirtschaft" 25. November 2020 | Online - MCI
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JeanMonnet.mci.edu
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Agenda
• Überblick Grundrechte (inkl. EU Grundrechte-Charta)
• Aktuelles Beispiel: Lobbying
• Menschenrechte und –pflichten
• Aktuelles Beispiel: SARS-CoV-2 / COVID-19

      Struktur Folien:
      •   Fragestellung
      •   Folien
      •   Details (nur punktuell thematisiert, im Sinne von weiterführenden Informationen) | darüber hinaus
          Backup-Folien am Ende der Präsentation
      •   Zwischenfazit (bei den beiden aktuellen Beispielen)

      Hinweis: wo sinnvoll sind die Folien jeweils mit der entsprechenden Internet-Seite verlinkt.

      Fragen: gerne jederzeit, währenddessen und speziell auch am Ende.
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       Fragestellung

                                  Was sind
                               Menschenrechte?

Bildquelle: http://www.geocaching.com/seek/cache_details.aspx?wp=GC30GNP
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Grundgedanke Menschenrechte

               Jefferson Memorial, Washington D.C. (3rd president of the USA; co-author of the "Declaration of
               Independence") | Bildquelle: Frischhut
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Details | Begrifflichkeiten, etc.
• Terminologie:
    • „Während Menschenrechte die Rechte aller Einzelpersonen unabhängig von ihrer Nationalität darstellen, sind
      Staatsbürgerrechte Grundrechte, die nur Staatsangehörigen eines bestimmten Landes zustehen.“ (Benedek,
      2017, 44)
    • Grundrechte als grundlegende Rechte, die gegenüber einem Staat oder bspw. der EU (als supranationale
      Organisation) geltende gemacht werden können (vgl. auch „Sphären naturgegebener Freiheit des Einzelnen,
      die als negative Kompetenznormen staatlichen Eingriffen entgegenstehen und individuelle Freiheitsbetätigung
      sichern“; Pache, 2020, 129; siehe auch Backup-Folie)
    • Menschenrechte: “moral rights possessed by all human beings simply in virtue of their humanity” (Tasioulas,
      2015, 70)

• Schutzgedanke: England (Konflikt zwischen König und Parlament); Frankreich (Legitimation des
  Staats); nach Totalitarismus (Schutz insb. durch verfassungsgerichtliche Instrumente) (Winkler,
  2019, Rn. 9)
• Menschenwürde als Basis der Grund- oder Menschenrechte (vgl. Waldron, 2015; Erläuterungen
  GRC zu Art. 1: „das eigentliche Fundament der Grundrechte“)
• Typische Struktur: Berechtigte (= Grundrechtsträger) | Grundrechtsverpflichtete |
  Gewährleistung | Rechtfertigungserfordernisse | Rechtswirkungen (Winkler, 2019, Rn. 72)
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       Gewaltenteilung
                                                                     • SARS-CoV-2 / COVID-19
                                                                     • etc.

                                          Legislative
                                            (Parlament)

                                                                                               Bildquelle:
                                                                                               https://de.wikipedia.org

Quelle: Montesquieu,                 Gegen Willkür (Absolutismus)                              /wiki/Charles_de_Second
                                                                                               at,_Baron_de_Montesquie
1927                                  Begrenzung der Gewalten                                  u

                                        Freiheit gewährleisten
                       Judikative                                Exekutive
                        (Gerichte)
                                                                 (Verwaltung)
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     Details | Positive vs. negative Rechte
          Was sind positive im
         Gegensatz zu negativen
               Rechten?                Positive vs. negative Rechte: (vgl. auch Szczekalla, 2020, 185)
                                       •   “This distinction is based on the difference between the right to be
                                           free to do something (a right to non-interference) and the right to be
                                           provided by others with a particular action, good or service (a right to
                                           benefits). A negative right is a right to be free to pursue a course of
                                           action or to enjoy a state of affairs, whereas a positive right is a right
                                           to obtain a good, opportunity, or service.” (Beauchamp & Faden, 1979,
                                           120)
                                       •   “A second and different analysis is that such rights are complex,
                                           containing both negative rights and positive rights within their broad
                                           sweep. Yet a third strategy in the attempt to analyse such rights is to
                                           deny the validity of the positive/negative distinction, while a fourth is
                                           to say that there are vast gray areas in the set of rights where the
                                           distinction fails to apply.” (Beauchamp & Faden, 1979, 120)

•   Instead of positive and negative rights, better to have a tri-partite structure of duties: to
    respect, to protect and to fulfil; based on Henry Shue’s book Basic Rights (Wolff, 2015, 494)
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Details | Menschenrechte in der EU
• „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der
  Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten
  Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.“
  (Art. 6 Abs. 1 EUV)

• „Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
  Grundfreiheiten [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen
  Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des
  Unionsrechts.“ (Art. 6 Abs. 3 EUV)
• Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC):
    • Unterzeichnet in Nizza am 7.12.2000 (ABl. 2000 C 364/1)

    • Unterzeichnet in Strasbourg am 12.12.2007 (ABl. 2007 C 303/1), inkl.
      „Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007 C 303/17)“

    • Konsolidierte Fassung 2016: ABl. 2016 C 202/389

• Binden Organe und Einrichtungen der Union, sowie Mitgliedstaaten (MS) wenn sie Unionsrecht umsetzen
  oder anwenden; Geltungsbereich Unionsrecht = Geltungsbereich Grundrechte (vgl. Bieber et al., 2020, 61)
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        Entwicklung europäischer Integration

•    Ziel: Friede
•    Zu erreichen durch: immer
     engere wirtschaftliche
     Zusammenarbeit

    Gemeinschaft                                  Union, inkl.
                                                                   Werte-
    wirtschaftlicher             Menschenrechte   politischer
      Integration
                                                                 gemeinschaft
                                                  Integration
         1951                         1969          1992               2007
         EGKS                     EuGH Stauder,   Maastricht     Lissabon Vertrag
                                   später GRC      Vertrag
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EU Grundrechte Charta (GRC)

                              Charta der Grundrechte der
                              Europäischen Union (GRC):
                              • Unterzeichnet in Nizza am 7.12.2000
                                (ABl. 2000 C 364/1)
                              • Unterzeichnet in Strasbourg am
                                12.12.2007 (ABl. 2007 C 303/1), inkl.
                              • „Erläuterungen zur Charta der
                                Grundrechte (ABl. 2007 C 303/17)“
                              • Konsolidierte Fassung 2016:
                                ABl. 2016 C 202/389
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TITEL I WÜRDE DES MENSCHEN                               Art. 13: Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
Art. 1: Würde des Menschen                               Art. 14: Recht auf Bildung
Art. 2: Recht auf Leben                                  Art. 15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
Art. 3: Recht auf Unversehrtheit                         Art. 16: Unternehmerische Freiheit
Art. 4: Verbot der Folter und unmenschlicher oder        Art. 17: Eigentumsrecht
erniedrigender Strafe oder Behandlung
                                                         Art. 18: Asylrecht
Art. 5: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
                                                         Art. 19: Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung

TITEL II FREIHEITEN
                                                         TITEL III GLEICHHEIT
Art. 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit
                                                         Art. 20: Gleichheit vor dem Gesetz
Art. 7: Achtung des Privat- und Familienlebens
                                                         Art. 21: Nichtdiskriminierung
Art. 8: Schutz personenbezogener Daten
                                                         Art. 22: Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen
Art. 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu
gründen                                                  Art. 23: Gleichheit von Frauen und Männern

Art. 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit     Art. 24: Rechte des Kindes

Art. 11: Freiheit der Meinungsäußerung und               Art. 25: Rechte älterer Menschen
Informationsfreiheit                                     Art. 26: Integration von Menschen mit Behinderung
Art. 12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
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TITEL IV SOLIDARITÄT
Art. 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
Art. 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und
Kollektivmaßnahmen

Art. 29 Recht auf Zugang zu einem
Arbeitsvermittlungsdienst
Art. 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
                                                       Auswahl EuGH Urteile zu Art. 35 GRC:
Art. 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
                                                       •   Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor,
Art. 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der             C-544/10, EU:C:2012:526, Rn. 45
Jugendlichen am Arbeitsplatz
                                                       •   Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution,
Art. 33 Familien- und Berufsleben                          C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 73
Art. 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung   •   Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u.a.,
Art. 35 Gesundheitsschutz                                  C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 153 und 157
Art. 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem     •   Urteil vom 22. November 2018, Swedish Match,
wirtschaftlichen Interesse                                 C-151/17, EU:C:2018:938, Rn. 84-85, 91
Art. 37 Umweltschutz                                   •   Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383,
Art. 38 Verbraucherschutz                                  Rn. 72
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TITEL V BÜRGERRECHTE                                    TITEL VI JUSTIZIELLE RECHTE
Art. 39 Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen   Art. 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein
zum Europäischen Parlament                              unparteiisches Gericht
Art. 40 Aktives und passives Wahlrecht bei den          Art. 48 Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
Kommunalwahlen
                                                        Art. 49 Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit
Art. 41 Recht auf eine gute Verwaltung                  im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
Art. 42 Recht auf Zugang zu Dokumenten                  Art. 50 Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich
                                                        verfolgt oder bestraft zu werden
Art. 43 Der Europäische Bürgerbeauftragte
Art. 44 Petitionsrecht
                                                        TITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AUSLEGUNG UND
Art. 45 Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit           ANWENDUNG DER CHARTA
Art. 46 Diplomatischer und konsularischer Schutz        Art. 51 Anwendungsbereich
                                                        Art. 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

                                                        Art. 53 Schutzniveau
                                                        Art. 54 Verbot des Missbrauchs der Rechte
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Agenda
• Überblick Grundrechte (inkl. EU Grundrechte-Charta)
• Aktuelles Beispiel: Lobbying
• Menschenrechte und –pflichten
• Aktuelles Beispiel: SARS-CoV-2 / COVID-19
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       Fragestellung

                                     Können sich
                                    Lobbyisten mit
                                 Grundrechten gegen
                                 ein verpflichtendes
                                 Transparenzregister
                                       wehren?

Bildquelle: http://www.geocaching.com/seek/cache_details.aspx?wp=GC30GNP
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TITEL II FREIHEITEN
Art. 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit

Art. 7: Achtung des Privat- und
Familienlebens
Art. 8: Schutz personenbezogener Daten
Art. 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine
Familie zu gründen
Art. 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Art. 11: Freiheit der Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit
                                                        Quelle: Nettesheim, M. (2014). Die Registrierungspflicht im Transparenzregister für
Art. 12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit         Interessenrepräsentanten: EU-Kompetenzen und Grundrechtsbindungen: Studie für
                                                        den Ausschuss für Konstitutionelle Fragen, PE 493.038. Europäisches Parlament.
Art. 13: Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
                                                        (Seite 24).
Art. 14: Recht auf Bildung
                                                        Siehe auch Backup-Folie.
Art. 15: Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
Art. 16: Unternehmerische Freiheit
Art. 17: Eigentumsrecht
Art. 18: Asylrecht
Art. 19: Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung
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Lobbying

           Bildquelle: Link

                                                      Quelle: YouTube, Sunday Times,
                                                      20. März 2011 (Link)

                                Bildquelle: Link

                                                                  Bildquelle: Link

                              Bildquelle: Frischhut
19

     Lobbying                                           Vertrauen
Notwendigkeit von Dialog in einer                                                                    Gefahr für Demokratie in Fall von
Demokratie (pro Lobbying)                                                                              unethischem Lobbying (contra
                                                                                                                            Lobbying)
          • „Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise
            die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben
            und auszutauschen.“ (Art. 11 Abs. 1 EUV)
          • „Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen
            Verbänden und der Zivilgesellschaft.“ (Art. 11 Abs. 2 EUV)
          • „Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische
            Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.“ (Art. 11 Abs. 3 EUV)

     Recht & Ethik                                                                         Lobbying Situation

                                                                             Bildquelle: Frischhut
20

 EU Recht und Ethik
           EU Recht verweist auf nicht rechtliche Konzepte, wie Ethik (und Moral)

                                           Werte
                    EU Recht                                     Ethik
                                            &
                                                                 Moral
                                         Menschen-
                                                                                           Quelle: Frischhut, 2019
                                          rechte

Lücken sollen unter Heranziehung von EU Werten, Menschenrechten, (etc.) geschlossen werden

                                          Werte: siehe auch Backup-Folie; Ethik und Moral: siehe auch Backup-Folie
21

                                                              Artikel 2 EU-Vertrag

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie,
Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der
Personen, die Minderheiten angehören.

Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus,
Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern
auszeichnet.

                                                                 Werte

                                                                  &
                                                               Menschen-
                                                                rechte

Bildquelle: The Economist, December 9th – 15th 2006 (Link).
22

Quelle: Frischhut, M. (2020). Strengthening transparency and integrity via the
new ‘Independent Ethics Body’ (IEB): PE 661.110.
https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document.html?reference=IP
OL_STU%282020%29661110

Quelle: Europäische Kommission. (2019, 16. Juli). Politische Leitlinien der
Kommission 2019-2024. https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-
2024_de [S. 25]
23

        Details | Bsp.: Künstliche Intelligenz
        • “1.     Ist der Auffassung, dass unbeschadet sektorspezifischer Rechtsvorschriften
          ein wirksamer und harmonisierter Regelungsrahmen auf der Grundlage des
          Unionsrechts, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden
          „Charta“) und der internationalen Menschenrechtsnormen, die insbesondere für
          Hochrisikotechnologien gelten, erforderlich ist, um in der gesamten Union gleiche
          Standards zu schaffen und die Werte der Union wirksam zu schützen;

        • 2.      ist der Auffassung, dass alle neuen Regelungsrahmen für KI, die rechtliche
          Verpflichtungen und ethische Grundsätze für die Entwicklung, den Einsatz und
          die Nutzung der künstlichen Intelligenz, der Robotik und damit zusammenhängender
          Technologien umfassen, die Charta uneingeschränkt achten und dadurch die
          Menschenwürde, die Autonomie und die Selbstbestimmung des Einzelnen achten,
          Schaden abwenden, Fairness, Inklusion und Transparenz fördern, Vorurteile und Diskriminierung, auch gegenüber
          Minderheitengruppen, beseitigen und die Grundsätze der Begrenzung der negativen externen Effekte der
          eingesetzten Technologie, die Sicherstellung der Erklärbarkeit der Technologien und die Gewährleistung, dass die
          Technologien dazu da sind, den Menschen zu dienen, und nicht etwa dazu, sie zu ersetzen oder für sie zu
          entscheiden, achten und einhalten sollten, mit dem letztendlichen Ziel, das Wohlergehen aller Menschen zu
          steigern;”

Quelle: Europäisches Parlament (2020, 8. Oktober). Bericht mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen Aspekte von künstlicher Intelligenz,
Robotik und damit zusammenhängenden Technologien (2020/2012(INL)): A9-0186/2020. https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2020-0186_DE.html
24

Zwischenfazit
 Grundrechte auch für „Nicht-Sympathie-Träger“
 auch wirtschaftliche Grundrechte, bzw. Grundrechte
 für natürliche und (manche auch für) juristische Personen
 mehr Verweise auf Ethik (EU-Recht allgemein; Lobbying;
 Digitalisierung); in all diesen Bereichen geht es darum, Vertrauen (zurück) zu
 gewinnen
 Zusammenspiel von Recht, Menschenrechten (natürlich auch Recht), Werten
  (Brücke zwischen Recht und Philosophie), Ethik (Philosophie), und Moral
  (subjektive Vorstellung was „gut“ ist; abhängig von Ort und Zeit, basierend auf
  Werten)
 Bedeutung von ausgeglichenen Lösungen (Gleichgewicht; balance)
25

Agenda
• Überblick Grundrechte (inkl. EU Grundrechte-Charta)
• Aktuelles Beispiel: Lobbying
• Menschenrechte und –pflichten
• Aktuelles Beispiel: SARS-CoV-2 / COVID-19
26

       Fragestellung

                                   Was sind
                              Menschenpflichten?
                                Sind Sie dafür?

Bildquelle: http://www.geocaching.com/seek/cache_details.aspx?wp=GC30GNP
27

      Menschenrechte und -pflichten

Quelle: Assmann, A. (2018). Menschenrechte und Menschenpflichten: Schlüsselbegriffe für eine humane Gesellschaft. Picus Verlag.
28

    Menschenrechte und -pflichten
•   Was unterscheidet Menschenrechte von Tugenden wie Menschenliebe, Gerechtigkeit,
    Duldsamkeit etc.?
      •   „Menschenrechte bestehen aus gesetzlich verankerten Forderungen an den Staat, die in
          Demokratien eingeklagt werden können.“ (S. 77)
•   Was leitet Assmann aus dem ersten Artikel der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
    (AEMR; siehe vorstehend) ab?
      •   „kein Recht, sondern […] eine anthropologische Beschreibung und eine daraus
          abgeleitete Aufforderung zur Sozialität und Mitmenschlichkeit“; „Formen eines
          geregelten sozialen Umganges“ (S. 77); „komplementäre Ergänzung“ (S. 78)
•   Wie hat Samuel Moyn das Verhältnis von Menschenrechten und Menschenpflichten
    zusammengefasst?
      •   „Menschenrechte verkümmern ohne Menschenpflichten.“ (S. 80)
29

        Menschenrechte und -pflichten
    •     „Eine Ethiktheorie, die sich auf das Handeln konzentriert, sollte daher
          eher Verpflichtungen als Rechte rechtfertigen“ (S. 65)
    •     „Während es keine Rechte ohne die dazugehörigen Pflichten geben
          kann (also Anspruchsrechte […]), kann es durchaus Pflichten ohne
          zugehörige Rechte geben.“ (S. 90)
    •     „Wenn wir Rechte fordern, dann nehmen wir natürlich an, dass es
          Akteure gibt, doch unser wichtigstes Anliegen hierbei sind die
          Ansprüche auf das, was wir von anderen erhalten oder zugestanden
          bekommen müssen. Wenn wir uns hingegen an Pflichten ausrichten,
          müssen wir uns der Frage stellen, was tatsächlich getan werden muss.“ (S. 91)
    •     „Die Verlagerung der Perspektive von Rechten und Empfängeransprüchen hin zu Pflichten und
          aktivem Tun verhindert ja nicht, dass wir über menschliche Rechte reden können: Sie liefert
          diesen vielmehr ein festes Fundament. Die Perspektive der Rechte ist ja in der Perspektive der
          Pflichten nicht unterdrückt, sondern ‚aufgehoben‘.“ (S. 94)
Quelle: O'Neill, O. (2019). Gerechtigkeit über Grenzen: Pflichten in der globalisierten Welt. claudius.
30

Agenda
• Überblick Grundrechte (inkl. EU Grundrechte-Charta)
• Aktuelles Beispiel: Lobbying
• Menschenrechte und –pflichten
• Aktuelles Beispiel: SARS-CoV-2 / COVID-19
31

Solidarität                                Artikel 2 EU-Vertrag

      Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit,
      Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der
      Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.

      Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus,
      Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern
      auszeichnet.
                                        TITEL IV SOLIDARITÄT
                                        Art. 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und
                                        Arbeitnehmer im Unternehmen
                                        Art. 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen
                                        Art. 29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
                                        Art. 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
                                        Art. 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
                                        Art. 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz
                                        Art. 33 Familien- und Berufsleben
                                        Art. 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
                                        Art. 35 Gesundheitsschutz
                                        Art. 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
                                        Art. 37 Umweltschutz
                                        Art. 38 Verbraucherschutz
32

Details | Solidarität | Rechte und Pflichten
• Rechte und Pflichten | Gleichgewicht: „Der Vertrag erlaubt es den Mitgliedstaaten, die
  Vorteile der Gemeinschaft für sich zu nutzen, er erlegt ihnen aber auch die Verpflichtung auf,
  deren Rechtsvorschriften zu beachten. Stört ein Staat aufgrund der Vorstellung, die er sich von
  seinem nationalen Interesse macht, einseitig das mit der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft
  verbundene Gleichgewicht zwischen Vorteilen und Lasten, so stellt dies die Gleichheit der
  Mitgliedstaaten vor dem Gemeinschaftsrecht in Frage und schafft Diskriminierungen für die
  einzelnen, und zwar in erster Linie für die Staatsangehörigen des Staates, der sich außerhalb des
  Gemeinschaftsrechts stellt.“ (Rn. 24)
     Rechte und Verpflichtungen | Gleichgewicht | Verbindung zu Gleichheit der Mitgliedstaaten und Nicht-
      Diskriminierung

• Bedeutung: „Ein solcher Verstoß gegen die Pflicht zur Solidarität, welche die Mitgliedstaaten
  durch ihren Beitritt zur Gemeinschaft übernommen haben, beeinträchtigt die Rechtsordnung der
  Gemeinschaft bis in ihre Grundfesten. […]“ (Rn. 25)

EuGH Urteil vom 7. Februar 1973, Kommission / Italien, 39/72, EU:C:1973:13
33

Details | Solidarität | Rechte und Pflichten
• Rechtsgrundlagen: „Der in Art. 194 Abs. 1 AEUV genannte ‚Geist der Solidarität‘ ist in diesem
  Politikbereich der spezifische Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes der Solidarität zwischen
  den Mitgliedstaaten, der u. a. in Art. 2 EUV [Werte], in Art. 3 Abs. 3 EUV und in Art. 24 Abs. 2
  und 3 EUV sowie in Art. 122 Abs. 1 AEUV und in Art. 222 AEUV erwähnt wird. Dieser Grundsatz
  liegt gemäß der in Art. 4 Abs. 3 EUV eingegangenen Verpflichtung dem gesamten System der
  Union zugrunde […].“ (Rn. 69)

• Rechte und Pflichten: „Der Grundsatz der Solidarität beinhaltet Rechte und Pflichten sowohl
  für die Union als auch für die Mitgliedstaaten. Zum einen ist die Union zur Solidarität gegenüber
  den Mitgliedstaaten verpflichtet, und zum anderen sind die Mitgliedstaaten zur Solidarität
  untereinander und gegenüber dem gemeinsamen Interesse der Union und ihren Politiken
  verpflichtet.“ (Rn. 70)

• Inhalt: „Der Solidaritätsgrundsatz umfasst im Gegenteil auch eine allgemeine Verpflichtung der
  Union und der Mitgliedstaaten, im Rahmen der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die
  Interessen der anderen Akteure zu berücksichtigen.“ (Rn. 72)

EuGH Urteil vom 10. September 2019, Polen / Kommission, T-883/16, EU:T:2019:567
34

Einschränkungen Grundrechte
• „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss
  gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter
  Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen
  werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl
  dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten
  anderer tatsächlich entsprechen.“ (Art. 52 Abs. 1 GRC)

• „Ferner sieht Art. 52 Abs. 1 der Charta vor, dass die Ausübung der in dieser Charta anerkannten
  Rechte und Freiheiten eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen
    • erstens gesetzlich vorgesehen sind,
    • zweitens den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und
    • drittens unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind
    • und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des
      Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“ (Rn. 51)

    EuGH Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Droit de recours contre une demande d’information en
    matière fiscale), verb. Rs. C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795
35

Details | VfGH Erkenntnisse
• „Das COVID-19-MaßnahmenG ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf eine krisenhafte Situation durch das
  Auftreten des Coronavirus SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste Coronavirus-Krankheit COVID-19.
  Betretungsverbote nach §2 COVID-19-MaßnahmenG haben […] den Gesundheitsschutz durch Schutz der
  Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur zum Ziel.“

• „Der Verordnungsgeber kann dabei die Orte, deren Betreten er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
  untersagt, konkret oder abstrakt umschreiben, er kann für Außenstehende auch, wie die Erläuterungen deutlich
  machen, das Betreten regional begrenzter Gebiete wie Ortsgebiete oder Gemeinden untersagen; es ist ihm
  aber verwehrt, durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen
  Wohnung (im weiten Sinn des Art8 EMRK) ein - wenn auch entsprechend der räumlichen Ausdehnung der
  Verordnung gemäß §2 Z2 oder 3 COVID-19-MaßnahmenG regional begrenztes - Ausgangsverbot schlechthin
  anzuordnen. Damit ist die gesetzliche Ermächtigung des §2 COVID-19-MaßnahmenG dahingehend begrenzt, dass
  das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden darf, nicht aber, dass Menschen auf Grundlage des §2
  COVID-19-MaßnahmenG dazu verhalten werden können, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer
  Wohnung, zu verbleiben. §2 COVID-19-MaßnahmenG ermächtigt mithin zu auch durchaus weitreichenden
  Eingriffen in die Freizügigkeit der Menschen, keinesfalls aber zu Anordnungen, die als Eingriff in die persönliche
  Freiheit zu qualifizieren wären.“

• „Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §2 COVID-19-MaßnahmenG im Hinblick auf das Recht auf
  Freizügigkeit“ | VfGH vom 14.07.2020, V363/2020

Siehe auch VfGH vom 14.07.2020, V411/2020 und VfGH vom 14.07.2020, G202/2020 ua
36

„Corona-App“
                Coronavirus is the first trial of the EU’s unofficial religion

                                                                            1.    Proximity tracing
                                                                            2.    Symptom checkers
                                                                            3.    Quarantine compliance
                                                                            4.    Flow modelling tools
                                                                            Quelle: Gasser, U., Ienca, M., Scheiber, O., Sleigh,
                                                                            J., & Vayena, E. (2020, April 21). Digital tools
                                                                            against COVID-19: Framing the ethical challenges
                                                                            and how to address them. Cornell University.

Quelle: The Economist (April 25th-June 1st 2020). Privacy in a pandemic: Charlemagne. The Economist. (Link)
37

„Corona-App“ | Grundrechte
TITEL II FREIHEITEN                                      TITEL IV SOLIDARITÄT
• Art. 6: Recht auf Freiheit und Sicherheit              Art. 27 Recht auf Unterrichtung und Anhörung der
                                                         Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen
• Art. 7: Achtung des Privat- und Familienlebens
                                                         Art. 28 Recht auf Kollektivverhandlungen und
• Art. 8: Schutz personenbezogener Daten                 Kollektivmaßnahmen
• Art. 9: Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie    Art. 29 Recht auf Zugang zu einem
  zu gründen                                             Arbeitsvermittlungsdienst
• Art. 10: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit   Art. 30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung
• Art. 11: Freiheit der Meinungsäußerung und             Art. 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
  Informationsfreiheit
                                                         Art. 32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der
• Art. 12: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit        Jugendlichen am Arbeitsplatz
                                                         Art. 33 Familien- und Berufsleben
                                                         Art. 34 Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung
                                                         Art. 35 Gesundheitsschutz
                                                         Art. 36 Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem
                                                         wirtschaftlichen Interesse
                                                         Art. 37 Umweltschutz
                                                         Art. 38 Verbraucherschutz
38

Details | „Corona-App“ | Verhältnismäßigkeit
• Hintergrund: 8.4.2020: Empfehlung (EU) 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames
  Instrumentarium der Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise,
  insbesondere im Hinblick auf Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten, ABl. 2020 L 114/7

• Betonung Vertrauen, Grundrechte, Verhältnismäßigkeit und folgende Prinzipien
    • Nationale Gesundheitsbehörden als verantwortliche Entität (Pkt. 3.1)
    • Person muss Kontrolle behalten | (echte) Freiwilligkeit (Pkt. 3.2)
    • Rechtgrundlage: Einwilligung (Pkt. 3.3)
    • Datenminimierung: z.B. kein Zugriff auf Kontaktdaten (Pkt. 3.4)
             • Umkreisdaten für Kontaktnachverfolgungs- und Warnfunktion: „Für die Erfassung des Umkreises und von
               Kontakten in unmittelbarer Nähe scheint die Nutzung der BLE-Kommunikation (Bluetooth Low Energy)
               zwischen Geräten genauer und somit geeigneter zu sein als die Nutzung von Geolokalisierungsdaten (GNSS/GPS
               oder Standortdaten von Mobilgeräten). Über BLE ist (im Gegensatz zu Geolokalisierungsdaten) keine
               Nachverfolgung möglich. “
    • Beschränkung Offenlegung Zugang Daten: „Die Identität der infizierten Person sollte den Personen, mit denen sie
      epidemiologisch relevanten Kontakt hatte, nicht offengelegt werden.“ (Pkt. 3.5)
    • Zweckbestimmung der Verarbeitung (Pkt. 3.6) | Zeitliche Begrenzung Speicherung (Pkt. 3.7)
    • Datensicherheit: Verschlüsselung | Quellcode öffentlich zugänglich machen (Pkt. 3.8)
     Quelle: Mitteilung EK 17.4.2020 (ABl. 2020 CI 124/1) | Max Schrems über Corona App, Profil vom 27.4.2020 (Link)
39

Zwischenfazit
 Gewaltenteilung: in Krisen gehen die meisten Aktivitäten von der Exekutive aus
 Lobbying: in Zeiten einer Krise kann man meist vermehrt Lobbying-Aktivitäten beobachten
 mehrere Grundrechte sind in der Krise von Relevanz, oft benötigt es ein Gleichgewicht
  zwischen verschiedenen Grundrechten
 d.h. Grundrechte können auch gegeneinander abzuwägen sein (z.B. Gesundheitsversorgung
  vs. Datenschutz)
 auch im Bereich der Solidarität betont der EuGH das Gleichgewicht zwischen „Vorteilen
  und Lasten“, man könnte auch sagen, Rechten und Pflichten
 Grundrechte sind nicht absolut und können (bspw. Art. 51 Abs. 1 GRC) auch eingeschränkt
  werden (Ausnahme: z.B. Folterverbot)
 Die Frage ist, was bedeutet Solidarität (i.S.v. Pflichten gegenüber der Gesellschaft) in der
  jetzigen Situation? (Diskussion)
Siehe auch Heissenberger (2020) zu diversen verfassungsrechtlichen Fragen (Freizügigkeit der Person,
Versammlungsfreiheit, Erwerbsfreiheit, Recht auf Wohnung).
40

Details | Solidarität | Diskussion
• „Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung
  Im Kontext einer Epidemie oder Pandemie, wie nun bei Covid-19, ist es zusätzlich zur konsequenten Beachtung der
  ethischen Prinzipien in der klinischen Entscheidungsfindung für die Vermeidung dilemmatischer
  Entscheidungssituationen essenziell, dass die gesamte Gesellschaft daran mitwirkt, die Infektionskurve so flach
  zu halten […]“ (Bioethikkommission, 2020, 8)

• „Solidarität bedeutet die Bereitschaft zu prosozialen Handlungen auf der Grundlage relevanter Gemeinsamkeit,
  die der solidarbereiten Person etwas abverlangen. Sie besteht weder automatisch noch unbegrenzt. Mag der Impuls
  zur solidarischen Hilfsbereitschaft am Anfang von jenem elementarmenschlichen Mitgefühl ausgehen, das nahezu
  jede Person angesichts schwerer Bedrohungen anderer empfindet, so muss solches Mitempfinden immer noch
  übersetzt werden in konkretes Handeln. Solidarität hängt von verschiedenen Faktoren ab: Es muss ein
  Grundgefühl von Zusammengehörigkeit oder wenigstens gemeinsamer Betroffenheit in einer
  Gefährdungssituation bestehen. […] Dies geschieht allerdings regelmäßig in der Erwartung, Nutzen und Lasten
  würden jedenfalls auf lange Sicht fair und gerecht verteilt.“ (Deutscher Ethikrat, 2020, 5)

• “Acts of solidarity which we are witnessing on a daily basis, in our neighbourhoods, cities and countries all around
  Europe, serve as a beacon of hope. Young people reach out to their elderly neighbours to help with errands,
  people provide support to strangers, and we unite in demonstrating our appreciation to those healthcare workers
  who shoulder a disproportionate burden of this pandemic in caring for patients.” (EGE, 2020, 1) | Hinweis: EGE =
  Ethik-Beratungsgremium der Europäischen Kommission
41

    Details | Solidarität | auf welcher Ebene?

                                        Europäische Union

                      Mitgliedstaaten                       Member States

EU Bürger*innen   EU Bürger*innen                            EU Bürger*innen   EU Bürger*innen
42

      Literatur
• Assmann, A. (2018). Menschenrechte und Menschenpflichten: Schlüsselbegriffe für eine humane Gesellschaft. Picus Verlag
• Beauchamp, T. L., & Childress, J. F. (2019). Principles of biomedical ethics (Eighth edition). Oxford University Press.
• Beauchamp, T. L., & Faden, R. R. (1979). The Right to Health and the Right to Health Care. Journal of Medicine and Philosophy, 4(2), 118–131.
  https://doi.org/10.1093/jmp/4.2.118

• Benedek, W. (2017). Menschenrechte verstehen: Handbuch zur Menschenrechtsbildung (3. Auflage). Berliner Wissenschafts-Verlag; NWV Verlag.
  [Hinweis: open access verfügbar: http://www.etc-graz.eu/materialien/handbuch-menschenrechte-verstehen/ ]
• Bieber, R., Epiney, A., Haag, M., & Kotzur, M. (2020). Die Europäische Union: Europarecht und Politik (14. Auflage). Nomos.
• Bogdandy, A. v. (2003). Doctrine of Principles: Jean Monnet Working Paper Series No. 9/03.

• Di Fabio, U. (2004). Grundrechte als Werteordnung. Juristenzeitung (JZ), 59(1), 1–8.
• Frischhut, M. (2019). The Ethical Spirit of EU Law. Springer International Publishing. https://doi.org/10.1007/978-3-030-10582-2 [Hinweis:
  open access verfügbar]
• Frischhut, M. (2020). Strengthening transparency and integrity via the new ‘Independent Ethics Body’ (IEB): PE 661.110.
  https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document.html?reference=IPOL_STU%282020%29661110 [Hinweis: open access verfügbar]
• Gasser, U., Ienca, M., Scheiber, O., Sleigh, J., & Vayena, E. (2020, April 21). Digital tools against COVID-19: Framing the ethical challenges and
  how to address them. Cornell University.
• Heissenberger, W. (2020). Rechtliche Maßnahmen zur Bewältigung von COVID-19. Österreichische Juristenzeitung (ÖJZ)(10), 440–447.
• Montesquieu, C. d. S. Baron de. (1927). De L'esprit des Loix: Avec des notes de Voltaire, de Crevier, de Mably, de la Harpe, etc. Nouvelle
  édition entièrement refondue. Tome premier. Librairie Garnier Frères.
43

      Literatur
• Nettesheim, M. (2014). Die Registrierungspflicht im Transparenzregister für Interessenrepräsentanten: EU-Kompetenzen und
  Grundrechtsbindungen: Studie für den Ausschuss für Konstitutionelle Fragen, PE 493.038. Europäisches Parlament.
• O'Neill, O. (2019). Gerechtigkeit über Grenzen: Pflichten in der globalisierten Welt. claudius.
• Pache, E. (2020). § 7 Begriff, Geltungsgrund und Rang der Grundrechte der EU. In S. Heselhaus & C. Nowak (Eds.), Handbuch der Europäischen
  Grundrechte (2. Auflage, Seiten 122–180). C.H. Beck.

• Reimer, F. (2003). Wertegemeinschaft durch Wertenormierung? Die Grundwerteklausel im europäischen Verfassungsvertrag. Zeitschrift für
  Gesetzgebung, 208–217.
• Szczekalla, P. (2020). § 8 Funktionen der Grundrechte. In S. Heselhaus & C. Nowak (Eds.), Handbuch der Europäischen Grundrechte (2. Auflage,
  Seiten 181–200). C.H. Beck.
• Tasioulas, J. (2015). On the Foundations of Human Rights. In R. Cruft, S. M. Liao, & M. Renzo (Eds.), Philosophical foundations of law.
  Philosophical foundations of human rights (pp. 45–70). Oxford University Press.

• Waldron, J. (2015). Is Dignity the Foundation of Human Rights? In R. Cruft, S. M. Liao, & M. Renzo (Eds.), Philosophical foundations of law.
  Philosophical foundations of human rights (pp. 117–137). Oxford University Press.
• Williams, A. T. (2009). Taking Values Seriously: Towards a Philosophy of EU Law. Oxford Journal of Legal Studies, 29(3), 549–577.
  https://doi.org/10.1093/ojls/gqp017
• Winkler, R. (2019). Art 6 EUV: (Stand 1.7.2019, rdb.at). In T. Jaeger & K. Stöger (Hrsg.), Kommentar zu EUV und AEUV. Manz.
• Wolff, J. (2015). The content of the Human Right to Health. In R. Cruft, S. M. Liao, & M. Renzo (Eds.), Philosophical foundations of law.
  Philosophical foundations of human rights (pp. 491–501). Oxford University Press.
44

       Urteile und Erkenntnisse
EuGH
• Urteil vom 7. Februar 1973, Kommission / Italien, 39/72, EU:C:1973:13
• Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, EU:C:2012:526
• Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823
• Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u.a., C-547/14, EU:C:2016:325
• Urteil vom 22. November 2018, Swedish Match, C-151/17, EU:C:2018:938
• Urteil vom 8. Mai 2019, PI, C-230/18, EU:C:2019:383
• Urteil vom 10. September 2019, Polen / Kommission, T-883/16, EU:T:2019:567
• Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Droit de recours contre une demande d’information en matière fiscale), verb.
  Rs. C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795
VfGH
• VfGH vom 14.07.2020, G202/2020 ua
• VfGH vom 14.07.2020, V363/2020
• VfGH vom 14.07.2020, V411/2020
45

      Sonstige Dokumente
• Bioethikkommission im Bundeskanzleramt. (März 2020). Zum Umgang mit knappen Ressourcen in der Gesundheitsversorgung im
  Kontext der Covid-19-Pandemie.
• Deutscher Ethikrat. (2020, March 27). Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise: Ad-hoc Empfehlung.
• Dulle, P. (2020, April 27). Datenschützer Max Schrems über die "Stopp Corona"-App. Profil.At.
  https://www.profil.at/oesterreich/max-schrems-stopp-corona-app-interview-11460357
• Europäische Kommission. (2019, 16. Juli). Politische Leitlinien der Kommission 2019-2024.
  https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities-2019-2024_de
• Europäische Kommission. Empfehlung (EU) 2020/518 der Kommission vom 8. April 2020 für ein gemeinsames Instrumentarium der
  Union für den Einsatz von Technik und Daten zur Bekämpfung und Überwindung der COVID-19-Krise, insbesondere im Hinblick auf
  Mobil-Apps und die Verwendung anonymisierter Mobilitätsdaten, ABl. 2020 L 114/7
• Europäische Kommission. Mitteilung der Kommission Leitlinien zum Datenschutz bei Mobil-Apps zur Unterstützung der Bekämpfung
  der COVID-19-Pandemie, ABl. 2020 CI 124/1
• Europäisches Parlament (2020, 8. Oktober). Bericht mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Rahmen für die ethischen
  Aspekte von künstlicher Intelligenz, Robotik und damit zusammenhängenden Technologien (2020/2012(INL)): A9-0186/2020.
  https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-9-2020-0186_DE.html
• European Group on Ethics in Science and New Technologies [EGE]. (2020, April 2). EGE Statement on European solidarity and the
  protection of fundamental rights in the COVID-19 pandemic.
• The Economist (April 25th-June 1st 2020). Privacy in a pandemic: Charlemagne. The Economist. (Link)
46

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47

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                •   EU Law and Religion
                •   EU Values

                •   Fundamental freedoms (part 1 & 2)
                •   Research of EU legal documents
48

Jeanmonnet.mci.edu   Monday, March 15, 2021: The course starts with a one day kick off
                     on site (9.00-12.15h & 13.30-16.45h) | videos for external
                     participants

                     Tuesday, March 16, 2021: self-driving cars and values (17.00-19.15h
                     | online session via Adobe Connect)

                     Wednesday, March 17, 2021: digitalization, artificial intelligence
                     (AI), new technologies and values (17.00-19.15h | online session via
                     Adobe Connect)

                     Thursday, March 18, 2021: filling EU values with life (17.00-19.15h |
                     online session via Adobe Connect)

                     Monday, March 22, 2021: compliance and values (17.00-19.15h |
                     online session via Adobe Connect)

                     Tuesday, March 23, 2021: Q&A session for upcoming presentations
                     (17.00-19.15h | online session via Adobe Connect)

                     Friday, March 26, 2021: The course will finish with your
                     presentations (9.00-12.15h, 13.30-16.45h) for those on site |
                     reflection paper for external participants

                             Supported, hosted and financed by:
49

        https://www.instagram.com/markus_frischhut

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MCI | THE ENTREPRENEURIAL SCHOOL®

Dr. Markus Frischhut, LL.M.
Jean Monnet Chair “EU Values & Digitalization”
Professor & Study Coordinator European Union Law
Universitaetsstrasse 15, 6020 Innsbruck, Austria
Phone: +43 512 2070 -3632, Fax: -3699
mailto:markus.frischhut@mci.edu, www.mci.edu
50

Quellen: Pache, E. (2020). § 7 Begriff, Geltungsgrund und Rang der Grundrechte der EU. In S. Heselhaus & C. Nowak (Eds.), Handbuch
der Europäischen Grundrechte (2. Auflage, pp. 122–180 [129]). C.H. Beck.
51

       Nettesheim
       • Die Meinungsäußerungsfreiheit wird wohl auch die Freiheit von Interessensvertreter*innen umfassen, Mandats-
         und Amtsträger zu kontaktieren. Einschränkungen sind, wenn einen legitimen Zweck verfolgend und
         verhältnismäßig, grundsätzlich zulässig. Transparenz wäre so ein legitimer Zweck. (S. 24)
       • Zweifelt jedoch an der Geeignetheit, da ein Register nicht Aufschluss gibt, wer konkret Einfluss genommen hat.
         Zweifelt auch an der Erforderlichkeit (Vergleich derzeitiges unverbindliches und geplantes künftiges verbindliches
         Register | konkrete Einflussnahme besser als pauschale Angaben in einem statusorientiertem Register; gesteht
         jedoch praktische Herausforderungen bei der Durchführung zu). (S. 25)
       • Die Angemessenheit (i.S. Zweck-Mittel-Abwägung) ist auch zu beachten (Einschränkungen bei wirtschaftlichem
         Lobbying einfacher als bei eigenen politischen Interessen | je mehr Sanktionen, desto problematischer). (S. 26)
       • Die Berufs- (Art. 15 GRC) bzw. die Unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRC) umfassen auch das Recht auf
         Entscheidungsprozess Einfluss zu nehmen und das selbst oder unter Heranziehung von Lobbyisten zu tun; als
         negatives Grundrecht i.S.v. Schutz vor Offenbarungs- und Selbstbezichtigungspflichten. (S. 26) |Anmerkung:
         Nettesheim spricht von der Unternehmerischen Freiheit, zitiert aber nur Art. 15 Abs. 1 GRC.
       • Verhältnismäßigkeit i.d.Z. nicht abschließend beantwortet. (S. 27)
       • Schutz vor Privatheit: Mögliche Einschränkung des Rechts wie sich eine Person oder Organisation in der
         Öffentlichkeit darstellt. Noch einige Unklarheiten; jedoch mehr Schutz wenn eigene als kommerzielle Interessen
         betroffen. Verhältnismäßigkeit je nach konkreter Ausgestaltung eines verbindliches Registers zu beurteilen. (S. 27)

Quelle: Nettesheim, M. (2014). Die Registrierungspflicht im Transparenzregister für Interessenrepräsentanten: EU-Kompetenzen und Grundrechtsbindungen: Studie
für den Ausschuss für Konstitutionelle Fragen, PE 493.038. Europäisches Parlament. (Seite 24).
52

   Werte und Prinzipien
Werte:
•  „Werte sind Grundeinstellungen der Menschen, die durch besondere Festigkeit, Überzeugung von der Richtigkeit
   und emotionale Grundierung auffallen.“ (DiFabio, 2004, S. 3)
•  „Wer [in einer Diskussion] weiter geht, betritt einen tabuisierten Bereich, verlässt den sicheren Grundkonsens
   der Gesellschaft.“ (DiFabio, 2004, S. 3)
•  “It is important to emphasise that values are more abstract than principles, as the former lack specific
   limitations, in particular with regard to specific legal consequences and addressees”.
   (Frischhut, 2019, S. 16; unter Hinweis auf Reimer, 2003, S. 209)
Prinzipien:
•   “principles are legal norms laying down essential elements of a legal order.”
    (Bogdandy, 2003, S. 10)
•   Principles “refer to general propositions from which rules might derive [and] relate to certain standards that
    might be based in law or practice, which contribute to forming a framework for decision-making and action”.
    (Williams, 2009, S. 559)

  Quellen:
  •   Bogdandy, A. v. (2003). Doctrine of Principles. Jean Monnet Working Paper Series No. 9/03.
  •   Di Fabio, U. (2004). Grundrechte als Werteordnung. Juristenzeitung (JZ), 59 (1), 1–8 (3).
  •   Frischhut, M. (2019). The Ethical Spirit of EU Law. Springer International Publishing.
  •   Reimer, F. (2003). Wertegemeinschaft durch Wertenormierung? Die Grundwerteklausel im europäischen Verfassungsvertrag.
      Zeitschrift für Gesetzgebung, 208–217.
  •   Williams, A. T. (2009). Taking Values Seriously: Towards a Philosophy of EU Law. Oxford Journal of Legal Studies, 29 (3), 549–577.
53

       Ethik und Moral
                                 Theoretical philosophy
   ethics
                                                                     Legal philosophy

                                  Practical philosophy              Political philosophy                   Metaethics

                                                                           Ethics                                                          Quelle: Frischhut, 2019, 9
                                                                                                        Normative ethics

                                                                                     Normative theories                    Applied ethics

morality                                                      Deontology              Consequentialism               Virtue ethics

“In its most familiar sense, the word morality […] refers to norms about right and wrong human conduct that are widely
shared and form a stable societal compact. As a social institution, morality encompasses many standards of conduct,
including moral principles, rules, ideals, rights, and virtues. We learn about morality as we grow up […]”
Quelle: Beauchamp, T. L., & Childress, J. F. (2019). Principles of biomedical ethics (Eighth edition). Oxford University Press. Seite 3.
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