Euro-Krisenmaßnahmen im Kreuzfeuer der Kritik Der ESM - Paul Schieder

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Euro-Krisenmaßnahmen im Kreuzfeuer der Kritik Der ESM - Paul Schieder
Paul Schieder

Euro-Krisenmaßnahmen im
Kreuzfeuer der Kritik
Der ESM
Forum Finanz, 21. Mai 2014
Fragen

• Was wurde über den ESM behauptet?

• Welche Hauptkritikpunkte gab es?

• Wie wurden diese von den Höchstgerichten
  beurteilt?

• Wie geht es weiter?
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YouTube – „ESM“

•   EU-Schuldenunion
•   Der Weg in die Diktatur
•   … erst der Anfang vom Ende?
•   Europäischer Sklavenmechanismus
•   Demokratie an der EU-Garderobe abgegeben
•   Der Untergang des Abendlandes beschlossen
•   EU-Finanzdiktatur
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Ökonomenstreit

• Phase I: Finanzielles Risiko
  - Ifo
     -    Spezial-Thema Euro-Krise
     -    Haftungspegel
  - Entgegnung (Target2-Debatte)
• Phase II: Bankenunion
  - Protestaufruf (Krämer et al.)
  - Stellungnahme (Heinemann et al.)
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Umgang mit Kritik*

• Die Beurteilung eines Gegenstandes oder einer
  Handlung anhand von Maßstäben.
• Unterscheidung in
  - Konstruktive Kritik – Verbesserung
  - Destruktive Kritik – Vernichtung

• Passive Kritikfähigkeit: bedeutet, empfangene
  Kritik konstruktiv verwerten zu können.
                                         * Kein Anspruch auf Wissenschaftlichkeit
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p.m. Parlamentarisches Verfahren

• Regierungsvorlage (März 2012)
  - Erläuternde Bemerkungen

• Verhandlung (Juni/Juli 2012)
  - Verfassungsausschuss, öffentliches Hearing
  - Plenum - stenographisches Protokoll
• Mitwirkungsrechte des Nationalrates
  - B-VG, GOG-NR (ESM-Informationsordnung, ESM-
    Unterausschuss, Plenum)
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Hauptkritikpunkte

• EU-Recht (insb. Art. 125 AEUV)

• Aushöhlung der Budgethoheit

• Mangelnde Kontrolle

• Immunitäten
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Verfassungsklagen

• Riigikohus - 12. Juli 2012

• BVerfG – 12. September 2012 (Eilverfahren)

• EuGH – 27. November 2012 („Pringle“)

• VfGH – 16. März 2013

• BVerfG – 18. März 2014 (Hauptsache)
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EU-Recht ?
• ESM-V
  - Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-
    Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten
    unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter
    strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen
    Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. (Art. 12 (1))
  - Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV
    vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen
    Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der
    Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende
    ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen,
    Empfehlungen oder Beschlüsse. (Art. 13 (3))
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EU-Recht ?

• „Pringle“ (Rs. C-370/12):
  - Mitgliedschaftliche Befugnis, untereinander Übereinkünfte
    zu schließen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen
    mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
  - ESM umgeht auch nicht das Verbot der monetären
    Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV)
  - Strenge Auflagen stellen die Vereinbarkeit der ESM-Hilfen
    mit der „Nichtbeistandsklausel“ (Art. 125 AEUV) sicher.
• VfGH, 16.3.2013: Verweis auf EuGH
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Aushöhlung der Budgethoheit ?

• ESM-V
  - Kapitalstruktur: genehmigtes Stammkapital, eingezahltes Kapital,
    abrufbares Kapital, Verfahren
  - „Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen
    Umständen auf seinen Anteil am genehmigten
    Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt.“ (Art. 8(5))
  - EB der RV: Allfällige Kapitalabrufe wären daher jedenfalls
    durch den in Anhang II ausgewiesenen Betrag (abzüglich
    des eingezahlten Kapitals) begrenzt.

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Aushöhlung der Budgethoheit ?

• Riigikohus
  - …sowohl die Haftungsbegrenzungen als auch die strengen Auflagen für
    Stabilitätshilfe rechtfertigen einen Eingriff in das Haushaltsrecht des Parlaments

• BVerfG, 12.9.2012:
  - Anträge mit der Maßgabe abgelehnt, dass […] sichergestellt wird, dass […]
    durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages (ESMV) geregelte
    Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik
    Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf ihren Anteil am
    genehmigten Stammkapital des ESM (190.024.800.000 Euro) begrenzt sind und
    keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden darf, dass für die
    Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters in den
    Gremien des ESM höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden, […]
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Aushöhlung der Budgethoheit ?

• Auslegungserklärung 27.9.2012
  - Art. 8 Abs. 5 des [ESM-Vertrags] begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen
    der ESM-Mitglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des
    Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige
    Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berücksichtigung der
    nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den
    Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen ESM-Mitglieds gem.
    der Festlegung in Anhang II des Vertrags übersteigt.
• VfGH
  - Übertragung von Hoheitsrechten?
    „Bestimmungen des ESMV übersteigen das Maß des nach Art. 9 Abs. 2
    B-VG zulässigerweise Übertragbaren nicht“
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Aushöhlung der Budgethoheit ?
• BVerfG – 18. März 2014
  - Die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren
    gegen die Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,
    den Fiskalpakt sowie die nationalen Zustimmungs- und
    Begleitgesetze, das Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV,
    das TARGET2-System und das sog. Sixpack sind teilweise
    unzulässig und im Übrigen unbegründet. Dies hat der Zweite
    Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem
    Urteil entschieden. Trotz der eingegangenen Verpflichtungen
    bleibt die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages
    hinreichend gewahrt.

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Mangelnde Kontrolle ?

• Mitglieder (Republik Österreich, BMF)
• ESM-V: Prüfungsausschuss
• Abschlussprüfer
• BVerfG, 12.9.2012:
  - Anträge mit der Maßgabe abgelehnt, dass […] die Regelungen des ESM-
    Vertrages über die Unverletzlichkeit der Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5,
    Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die berufliche Schweigepflicht aller für den ESM
    tätigen Personen (Art. 34 ESMV) einer umfassenden Unterrichtung des
    Bundestages und des Bundesrates nicht entgegenstehen.
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Mangelnde Kontrolle ?

• Auslegungserklärung 27.9.2012
  • Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs.1 des Vertrages stehen
    der umfassenden Unterrichtung der nationalen
    Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht
    entgegen.

• VfGH:
  - Verweis auf Mitwirkungsrechte des NR und
    Auslegungserklärung

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Besondere Immunitäten ?

• ESM-V: Art. 35
• VfGH
  - Die (berufliche) Immunität für Organwalter wie hier für
    Gouverneure internationaler Finanzinstitutionen ist eine
    wesentliche Bedingung der Funktionsfähigkeit der
    jeweiligen Institution und daher, wie die Bundesregierung
    darlegt, völkerrechtliche Praxis.
• Vergleichbare Regeln bei Weltbank (IBRD),
  AsDB, IADB, IWF, EBRD
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Ausblick

• Rolle des ESM in der Bankenunion
  - Direkte Rekapitalisierung von Finanzinstituten
    -   Juli 2012: Auftrag der Staats- und Regierungschefs der Eurozone
    -   Juni 2013: Eckpunkte des neuen Instruments
    -   Ausgestaltung des operativen Rahmens
    -   Formalisierung durch ESM-Gouverneursrat/Direktorium
    -   Österreich: Mitwirkung des Nationalrates

  - Backstop für SRM?
    -   Dezember 2013: Erklärung der Eurogruppe/ECOFIN

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Mehr Interesse ?

www.esm.europa.eu

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