Euro-Krisenmaßnahmen im Kreuzfeuer der Kritik Der ESM - Paul Schieder
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Fragen • Was wurde über den ESM behauptet? • Welche Hauptkritikpunkte gab es? • Wie wurden diese von den Höchstgerichten beurteilt? • Wie geht es weiter? 2
YouTube – „ESM“ • EU-Schuldenunion • Der Weg in die Diktatur • … erst der Anfang vom Ende? • Europäischer Sklavenmechanismus • Demokratie an der EU-Garderobe abgegeben • Der Untergang des Abendlandes beschlossen • EU-Finanzdiktatur 3
Ökonomenstreit • Phase I: Finanzielles Risiko - Ifo - Spezial-Thema Euro-Krise - Haftungspegel - Entgegnung (Target2-Debatte) • Phase II: Bankenunion - Protestaufruf (Krämer et al.) - Stellungnahme (Heinemann et al.) 4
Umgang mit Kritik* • Die Beurteilung eines Gegenstandes oder einer Handlung anhand von Maßstäben. • Unterscheidung in - Konstruktive Kritik – Verbesserung - Destruktive Kritik – Vernichtung • Passive Kritikfähigkeit: bedeutet, empfangene Kritik konstruktiv verwerten zu können. * Kein Anspruch auf Wissenschaftlichkeit 5
p.m. Parlamentarisches Verfahren • Regierungsvorlage (März 2012) - Erläuternde Bemerkungen • Verhandlung (Juni/Juli 2012) - Verfassungsausschuss, öffentliches Hearing - Plenum - stenographisches Protokoll • Mitwirkungsrechte des Nationalrates - B-VG, GOG-NR (ESM-Informationsordnung, ESM- Unterausschuss, Plenum) 6
Hauptkritikpunkte • EU-Recht (insb. Art. 125 AEUV) • Aushöhlung der Budgethoheit • Mangelnde Kontrolle • Immunitäten 7
Verfassungsklagen • Riigikohus - 12. Juli 2012 • BVerfG – 12. September 2012 (Eilverfahren) • EuGH – 27. November 2012 („Pringle“) • VfGH – 16. März 2013 • BVerfG – 18. März 2014 (Hauptsache) 8
EU-Recht ? • ESM-V - Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro- Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. (Art. 12 (1)) - Das MoU steht in voller Übereinstimmung mit den im AEUV vorgesehenen Maßnahmen der wirtschaftspolitischen Koordinierung, insbesondere etwaiger Rechtsakte der Europäischen Union, einschließlich etwaiger an das betreffende ESM-Mitglied gerichteter Stellungnahmen, Verwarnungen, Empfehlungen oder Beschlüsse. (Art. 13 (3)) 9
EU-Recht ? • „Pringle“ (Rs. C-370/12): - Mitgliedschaftliche Befugnis, untereinander Übereinkünfte zu schließen, sofern die eingegangenen Verpflichtungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. - ESM umgeht auch nicht das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV) - Strenge Auflagen stellen die Vereinbarkeit der ESM-Hilfen mit der „Nichtbeistandsklausel“ (Art. 125 AEUV) sicher. • VfGH, 16.3.2013: Verweis auf EuGH 10
Aushöhlung der Budgethoheit ? • ESM-V - Kapitalstruktur: genehmigtes Stammkapital, eingezahltes Kapital, abrufbares Kapital, Verfahren - „Die Haftung eines jeden ESM-Mitglieds bleibt unter allen Umständen auf seinen Anteil am genehmigten Stammkapital zum Ausgabekurs begrenzt.“ (Art. 8(5)) - EB der RV: Allfällige Kapitalabrufe wären daher jedenfalls durch den in Anhang II ausgewiesenen Betrag (abzüglich des eingezahlten Kapitals) begrenzt. 11
Aushöhlung der Budgethoheit ? • Riigikohus - …sowohl die Haftungsbegrenzungen als auch die strengen Auflagen für Stabilitätshilfe rechtfertigen einen Eingriff in das Haushaltsrecht des Parlaments • BVerfG, 12.9.2012: - Anträge mit der Maßgabe abgelehnt, dass […] sichergestellt wird, dass […] durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages (ESMV) geregelte Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf ihren Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM (190.024.800.000 Euro) begrenzt sind und keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden darf, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters in den Gremien des ESM höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden, […] 12
Aushöhlung der Budgethoheit ? • Auslegungserklärung 27.9.2012 - Art. 8 Abs. 5 des [ESM-Vertrags] begrenzt sämtliche Zahlungsverpflichtungen der ESM-Mitglieder aus dem Vertrag in dem Sinne, dass keine Vorschrift des Vertrags so ausgelegt werden kann, dass sie ohne vorherige Zustimmung des Vertreters des Mitglieds und Berücksichtigung der nationalen Verfahren zu einer Zahlungsverpflichtung führt, die den Anteil am genehmigten Stammkapital des jeweiligen ESM-Mitglieds gem. der Festlegung in Anhang II des Vertrags übersteigt. • VfGH - Übertragung von Hoheitsrechten? „Bestimmungen des ESMV übersteigen das Maß des nach Art. 9 Abs. 2 B-VG zulässigerweise Übertragbaren nicht“ 13
Aushöhlung der Budgethoheit ? • BVerfG – 18. März 2014 - Die Verfassungsbeschwerden und das Organstreitverfahren gegen die Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, den Fiskalpakt sowie die nationalen Zustimmungs- und Begleitgesetze, das Zustimmungsgesetz zu Art. 136 Abs. 3 AEUV, das TARGET2-System und das sog. Sixpack sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Trotz der eingegangenen Verpflichtungen bleibt die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages hinreichend gewahrt. 14
Mangelnde Kontrolle ? • Mitglieder (Republik Österreich, BMF) • ESM-V: Prüfungsausschuss • Abschlussprüfer • BVerfG, 12.9.2012: - Anträge mit der Maßgabe abgelehnt, dass […] die Regelungen des ESM- Vertrages über die Unverletzlichkeit der Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die berufliche Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen (Art. 34 ESMV) einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates nicht entgegenstehen. 15
Mangelnde Kontrolle ? • Auslegungserklärung 27.9.2012 • Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs.1 des Vertrages stehen der umfassenden Unterrichtung der nationalen Parlamente gemäß den nationalen Vorschriften nicht entgegen. • VfGH: - Verweis auf Mitwirkungsrechte des NR und Auslegungserklärung 16
Besondere Immunitäten ? • ESM-V: Art. 35 • VfGH - Die (berufliche) Immunität für Organwalter wie hier für Gouverneure internationaler Finanzinstitutionen ist eine wesentliche Bedingung der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Institution und daher, wie die Bundesregierung darlegt, völkerrechtliche Praxis. • Vergleichbare Regeln bei Weltbank (IBRD), AsDB, IADB, IWF, EBRD 17
Ausblick • Rolle des ESM in der Bankenunion - Direkte Rekapitalisierung von Finanzinstituten - Juli 2012: Auftrag der Staats- und Regierungschefs der Eurozone - Juni 2013: Eckpunkte des neuen Instruments - Ausgestaltung des operativen Rahmens - Formalisierung durch ESM-Gouverneursrat/Direktorium - Österreich: Mitwirkung des Nationalrates - Backstop für SRM? - Dezember 2013: Erklärung der Eurogruppe/ECOFIN 18
Mehr Interesse ? www.esm.europa.eu 19
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