Existenzgründung im Taxen- und Mietwagenverkehr - IHK-Merkblatt - IHK zu ...

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Existenzgründung im Taxen- und
Mietwagenverkehr

IHK-Merkblatt

Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Ludwig-Bölkow-Haus
Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin
Dipl.-Ing. Ulf Dreßler
Tel.: 0385 5103–208 I Fax: 0385 5103–9208
dressler@schwerin.ihk.de
www.ihkzuschwerin.de
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin  Merkblatt  Existenzgründung Taxen- und Mietwagenverkehr
Eine wichtige Aufgabe der Industrie- und Handelskammern ist die umfassende Beratung der Unternehmen und
Existenzgründer. Inhalte der Beratung sind u.a. die Möglichkeiten der öffentlichen Finanzierungshilfen, Fragen des
Gewerberechts, allgemeine Rechtsfragen, Markt- und Wettbewerbschancen, Standortfragen.

Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin bietet darüber hinaus angehenden und bestehenden Unternehmen
vertiefende Beratungsgespräche an. Außerdem halten wir ein umfangreiches Informations- und Seminarangebot vor.
Das Spektrum reicht dabei von Gründerseminaren bis hin zu fachspezifischen Veranstaltungen.

Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin bietet diese Leistungen allen Unternehmen und Existenzgründern an.
Kompetente Ansprechpartner stehen jedem Interessenten gern für eingehende Beratungen zur Verfügung.

Impressum:
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Ludwig-Bölkow-Haus
Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin
Postfach 111041, 19010 Schwerin
Tel.: 0385 5103–0 I Fax: 0385 5103–999
info@schwerin.ihk.de
www.ihkzuschwerin.de

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erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es dient dem Überblick und ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung
außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Industrie- und Handelskammer zu
Schwerin unzulässig und strafbar.

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Industrie- und Handelskammer zu Schwerin  Merkblatt  Existenzgründung Taxen- und Mietwagenverkehr
Genehmigungspflicht
Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu gemäß Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Zuständig je nach Wohnsitz ist
die untere Verkehrsbehörde des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung in den kreisfreien Städten.

Für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind und welche Verkehre nicht dem
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und damit nicht der Genehmigungspflicht unterliegen, finden Sie unter Punkt 5.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind seitens des Antragstellers: die persönliche Zuverlässigkeit, die
finanzielle Leistungsfähigkeit und der Nachweis der fachlichen Eignung. Das gilt auch für die „für die Führung der
Geschäfte bestellte Person“.

1. Zuverlässigkeit
   Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der ggf. zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind
   der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u.a. polizeiliches Führungszeugnis,
   Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus dem
   Gewerbezentralregister).

2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
   Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen das Eigenkapital und die Reserven nicht Ihres
   Unternehmens nicht weniger als 2.250 € für das erste Fahrzeug oder 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug betragen.

   Nähere Einzelheiten zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfahren
   Sie bei der IHK zu Schwerin bzw. bei der zuständigen Verkehrsbehörde.

3. Fachlichen Eignung

   Die fachliche Eignung kann nachgewiesen werden durch:

   1.      Anerkennung leitender Tätigkeit:
           Die leitende Tätigkeit muss für mindestens drei Jahre nachweisbar und in Unternehmen, die Taxen- und
           Mietwagenverkehr betreiben, geleistet worden sein. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung
           eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten (siehe Anlage)
           vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre
           zurückliegen. Der IHK müssen hierzu aussagefähige Unterlagen vorgelegt werden, z. B. schriftliche Zeugnisse
           der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde. Die IHK kann ein ergänzendes Beurteilungsgespräch
           führen, wenn die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht ausreichen. Örtlich zuständig ist
           die IHK, in deren Bereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Entscheidung über einen Antrag auf
           Anerkennung leitender Tätigkeit ist gebührenpflichtig.
           Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK.

   2.      Gleichwertige Abschlussprüfungen:
           wenn Sie den Abschluss einer der folgenden Ausbildungen/Studienabschlüsse nachweisen können und die
           Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist:
           -   Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn-/Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr

           -   Verkehrsfachwirt(in)

           -   Betriebswirt(in) (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen

           -   Diplom-Betriebswirt(in) im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und
               Logistik an der Fachhochschule Heilbronn

           -   Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsfach Personenverkehr
               der Hochschule Heilbronn

           -   Diplom-Verkehrswirtschaftler(in) der Technischen Universität Dresden.
           In Westmecklenburg (LK Ludwigslust-Parchim, LK Nordwestmecklenburg, Landeshauptstadt Schwerin) stellt
           die IHK zu Schwerin Inhabern der genannten Abschlussprüfungen, die dort ihren Wohnsitz haben, auf Antrag
           eine Fachkundebescheinigung aus. Diese ist gebührenpflichtig.

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   3.      Fachkundeprüfung:
           Antragsteller mit dem Wohnsitz in Westmecklenburg legen ihre Prüfung vor der IHK zu Schwerin ab.

           Struktur der Prüfung
           Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls aus einem ergänzenden mündlichen Teil. Die
           zwei schriftlichen Prüfungsteile sind:
           Fragen als Kombination aus Multiple-Choise-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl und Fragen mit direkter
           Antwort; Übungen/Fallstudien. Für jeden Teil der schriftlichen Prüfung ist eine Stunde vorgesehen und für
           den mündlichen ggf. eine halbe Stunde.

           Bewertung der Prüfungsleistungen
           Alle oben genannten Prüfungsteile werden mit Punkten bewertet. Die Prüfung ist bestanden, wenn
           mindestens 60 % der möglichen Punktzahl erreicht sind. Bei jedem Prüfungsteil müssen jedoch mindestens
           50 % der möglichen Punkte erreicht werden. Ansonsten ist die Prüfung nicht bestanden.

           Prüfungssachgebiete
           Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten

           -   Personenbeförderungsrecht
           -   Straßenverkehrsrecht
           -   Arbeits- und Sozialrecht
           -   Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr
           -   Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts
           -   Grundzüge des Steuerrechts

           Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere

           -   Zahlungsverkehr
           -   Beförderungsentgelte und -bedingungen
           -   Buchführung
           -   Versicherungswesen

           Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere

           -   Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
           -   Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
           -   Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
           -   Bereitstellung der Fahrzeuge
           -   Fernsprech- und Funkverkehr

           Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung
           und Wartung der Fahrzeuge

           Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist.

Vorbereitung auf die Prüfung

Für die Teilnahme an der Fachkundeprüfung ist eine gründliche fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der
Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Es empfiehlt sich jedoch, die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs. Entsprechende
Veranstalter kann Ihnen die IHK zu Schwerin, Geschäftsbereich Standortpolitik, International nennen.
Die Prüfungsgebühr beträgt 225,00 €.

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4. Literatur
z. B.: Thomas Grätz: Fachkunde und Prüfung - Lehrbuch und Nachschlagewerk

   Mehrere Verlage:
        - Z. B. Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München, Tel. 0 89/4 31 80-0
5. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
   Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt
    1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des
         Straßenverkehrsgesetzes;
    2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
    3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht
         mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die
         Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;
    4. Beförderungen
         a) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen,
         insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und
         Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
         b) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
         c) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von
         Gottesdiensten,
         d) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,
         e) von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch
         Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,
         f) von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
         g) von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen,
         die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,
         h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben
         Betriebes,
         i) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn,
         dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;
   5. Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;

Bei der Antragstellung ist zu beachten, dass das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) folgende Verkehrsformen und
Genehmigungsarten unterscheidet:

§ 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung,
auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit
bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

§ 43 Sonderformen des Linienverkehrs
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss
anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4. Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen
der Beteiligten angepasst wird.

§ 47 Verkehr mit Taxen
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich
zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der
Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten
auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde
kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen
außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf
Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
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2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Behindertenbeförderung und
5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1
und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

§ 48 Ausflugsfahrten und Ferien-Zielreisen
(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem
bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten
Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muss wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen
im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das
Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein
die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.
(2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder
Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und
Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den
Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu
bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert
werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.

§ 49 Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur
Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der
Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig
sein.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt
werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur
Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der
Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge
ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des
Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der
Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen
Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der
Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung
und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr
dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Den
Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 und 22 sind nicht
anzuwenden.
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