Existenzgründungsförderrichtlinie der Gemeinde Neuhof

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Existenzgründungsförderrichtlinie der Gemeinde Neuhof
Im Interesse eines einfachen Leseflusses wird die Bezeichnung „die Antragsteller“ verwen-
det. Diese steht auch für „die Antragstellerin“ und „der Antragsteller“.

Definitionen und Erläuterungen
Antragsteller:               Antragsteller sind natürliche oder juristische Personen, die
                             einen Förderantrag gestellt haben.
Gemeinde:                    Damit ist die Gemeinde Neuhof gemeint.
Existenzgründungen:          Existenzgründungen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Un-
                             ternehmensgründungen, die zum Zeitpunkt der Beantragung
                             des Existenzgründungszuschusses nach dieser Richtlinie
                             nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Maßgebend ist der
                             Tag, der in der Gewerbeanmeldung als Beginn der angemel-
                             deten Tätigkeit genannt wird. Auch können Unternehmen be-
                             rücksichtigt werden, die sich in Gründung befinden und die in-
                             nerhalb der nächsten sechs Monate mit ihrer Tätigkeit begin-
                             nen                                                   wollen.
                             Förderfähig sind ausschließlich „echte“ Neugründungen. Ver-
                             legungen von Unternehmen aus einer anderen Gemeinde (z.
                             B. Gewerbeummeldungen) oder die Übernahme von beste-
                             henden Unternehmen (z. B. im Rahmen familiärer Nachfolgen
                             oder Verkäufen) sind nicht berücksichtigungsfähig.
Unternehmensfortführung: Die förderungsfähigen Existenzgründungen, für die eine För-
                         derung gewährt wird, müssen nach Bewilligung des Existenz-
                         gründungszuschusses von den förderfähigen Antragsstellern
                         für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei
                         Jahren in der Gemeinde Neuhof weitergeführt werden.

1. Ziel der Förderung:
Unternehmen leisten wertvolle Beiträge für Staat und Gesellschaft. Sie sind Arbeitgeber und
Steuerzahler.
Die Gemeinde Neuhof ist eine unternehmer- und gewerbefreundliche Gemeinde. Deswegen
möchte sie helfen, dass in der Gemeinde ein existenzgründungsfreundliches Klima geschaf-
fen wird.
Um Existenzgründungen in der Gemeinde Neuhof zu fördern, stellt die Gemeinde Neuhof auf
Anfrage eine Broschüre zur Verfügung, die exemplarisch/nicht abschließend über einige für
Existenzgründungen mögliche staatliche und regionale finanzielle und nicht finanzielle För-
dermöglichkeiten informiert.
Außerdem fördert die Gemeinde ausgewählte Existenzgründungen nach folgenden Bestim-
mungen:

1.1 Allgemeine Verfahrensbeschreibung:
Die Gemeinde möchte nach einem „Best-of-Verfahren“ besonders positive Existenzgründun-
gen fördern. Damit möchte sie einen Anreiz geben, Existenzgründungen so zu gestalten,
dass Ziele, die ihr wichtig sind, verfolgt werden.
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Alle fristgerecht gestellten Anträge, die die Kriterien dieser Förderrichtlinie erfüllen, werden
von der Gemeindeverwaltung einer Vorabprüfung unterzogen. Dabei werden die Anträge
auch auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Fehlende Unterlagen werden mit Festle-
gung einer grundsätzlich nicht verlängerbaren Einreichungsfrist nachgefordert. Förderanträ-
ge, die die Fördervoraussetzungen nicht erfüllen oder nicht vollständig sind, werden im wei-
teren Verfahren nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der Vorprüfung werden aus allen bewertbaren Anträgen die „besten“, maximal
acht Stück, ermittelt.
Die Anträge der eben beschriebenen besten Existenzgründungen, nachfolgend „Endrun-
den-Teilnehmer“ genannt, werden im weiteren Vergabeverfahren der Fördergelder berück-
sichtigt. Die übrigen Anträge scheiden aus.
Alle Endrunden-Teilnehmer werden für einen bestimmten Tag zu einer Unternehmensprä-
sentation vor einem „Preisgericht“, nachfolgend auch „Jury“ genannt, eingeladen. Dabei ist
von den Antragstellern über Wesentliches der erfolgreichen Existenzgründung zu berichten.
Hierbei soll auch auf die Förderkriterien und -schwerpunkte (s. Nr. 4) eingegangen werden.
Sofern einzelne ausgewählte Endrunden-Teilnehmer ihre Teilnahme an der Präsentation
nicht zusagen, können andere Antragsteller, die zunächst nicht in den Kreis der „Endrunden-
Teilnehmer“ aufgenommen wurden, im Nachhinein in diesen Kreis aufgenommen werden.
Für die Preisverleihung werden nur die Endrunden-Teilnehmer berücksichtigt, die den Prä-
sentationstermin tatsächlich wahrnehmen. Die Präsentation muss grundsätzlich durch den
Firmeninhaber bzw. den/einen Geschäftsführer erfolgen. Hauptamtliche Vollzeitarbeitskräfte
des Antragstellers dürfen die Präsentation mit unterstützen.
Die Jury bewertet die Anträge/Präsentationen und stellt die Platzierungen fest, die mit einma-
ligen Preisgeldern versehen sind.
Die Preisgelder betragen:
   1. Preis:           7.500 €
   2. Preis:           5.000 €
   3. Preis:           2.500 €
Endrunden-Teilnehmer, die an der Präsentation teilgenommen, jedoch keinen Preis gewon-
nen haben, erhalten ein einmaliges Teilnahmeentgelt in Höhe von 500 €. Kosten, die den
Endrundenteilnehmern für die/wegen der Teilnahme an der Präsentation entstehen, werden
von der Gemeinde nicht getragen.
Wenn alle oder einzelne der drei Erstplatzierten im Einzelfall nur weniger als 60 % der er-
reichbaren Gesamtpunktzahl erreicht haben (wobei Nr. 4.13 mit 15 Punkten gerechnet wird),
beschließt die Jury für jeden der so betroffenen Erstplatzierten, ob das Preisgeld halbiert
oder nicht gewährt werden soll. Diese Beschlüsse werden geheim gefasst. Sie erfordern
Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Jury-Mitglieder. Wenn diese Grenze im Einzelfall nicht
erreicht wird, ist das Preisgeld in diesem Einzelfall in voller Höhe zu gewähren.
Es besteht kein Anspruch auf Gewährung der Preisgelder, weder für einzelne Antragsteller
noch für die Gesamtheit der Antragsteller.

2. Weitere Voraussetzungen für die Antragsberechtigung:
   a. Für das Unternehmen muss bei der Gemeinde Neuhof eine Gewerbeanmeldung
      nach § 14 GewO oder § 55c GewO vorliegen. Die darin angemeldete Tätigkeit muss
      seit Beginn der angemeldeten Tätigkeit bis zum Tag der Entscheidung über den För-
      derantrag ununterbrochen ausgeübt worden sein. Es darf also auch keine Gewerbe-
      abmeldung vorliegen.
      Falls keine Pflicht für eine Gewerbeanmeldung besteht (z. B. bei freiberuflicher Tätig-
      keit), kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen eine Förderung in Betracht
      kommen. Dies kann der Fall sein, wenn die Existenzgründung, die nicht gewerblich
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         ist, die unter Nr. 4 beschriebenen Ziele der Gemeinde in ganz besonderem Maße er-
         füllt. Dies ist vom Antragsteller zu begründen und auf Anforderung nachzuweisen.
         Falls in diesen Fällen eine Teilnahme am Förderwettbewerb erlaubt wird, hat der An-
         tragsteller nachzuweisen, wann er die in Rede stehende Tätigkeit aufgenommen hat.
   b.    Die gewerbliche Tätigkeit muss hauptsächlich im Gebiet der Gemeinde Neuhof aus-
         geübt werden. Soweit auch Tätigkeiten außerhalb des Gemeindegebietes ausgeübt
         werden, sind diese im Förderantrag näher zu beschreiben.
   c.    Für Unternehmen, die bei Antragsstellung bereits mindestens sechs Monate tätig
         sind: Das Unternehmen muss nachweisen, dass es bereits wirtschaftlich erfolgreich
         tätig ist und dass die weitere wirtschaftliche Prognose für es positiv ist. Der Nachweis
         kann z. B. durch ein entsprechendes Schreiben der Hausbank oder des Steuerbera-
         ters geführt werden. Andere Existenzgründer müssen ihre wirtschaftliche Solidität
         durch einen positiven Finanzierungsbeschluss einer Bank belegen.
   d.    Die Förderung ist mit dem Antragsvordruck der Gemeinde, unter Beifügung ergän-
         zender, aussagekräftiger Unterlagen zu beantragen. Unterlagen, die nach dieser
         Förderrichtlinie oder dem Antrag erforderlich sind, sind mit dem Förderantrag einzu-
         reichen.
   e.    Die Gemeinde wird durch öffentliche Mitteilung (z. B. in der „Neuhof Rundschau“ und
         auf der gemeindlichen Homepage) Interessierte auffordern bis zu einem in der Mittei-
         lung genannten Tag, Anträge nach dieser Richtlinie zu stellen. Diese Aufforderung
         ergeht nur, wenn entsprechende Haushaltsmittel bereit stehen. Im Verfahren können
         die Anträge berücksichtigt werden, die die Kriterien dieser Richtlinie erfüllen und bei
         der Gemeinde fristgerecht und vollständig eingereicht wurden.

3. Nichtförderfähige Unternehmen:
Nicht förderfähig sind folgende Unternehmen:
   a. Deren Unternehmensgegenstand mit Erotik-Artikeln, -Dienstleistungen usw. im wei-
        testen Sinne zu tun hat
   b. Spielhallen
   c. Transportunternehmen

4. Förderkriterien, -schwerpunkte
Gefördert werden soll, was von der Jury als besonders förderwürdig beurteilt wird.
Die Förderwürdigkeit orientiert sich an folgende Gegebenheiten:
  4.1.    Die Zahl der auf Dauer geschaffenen Arbeitsplätze; dabei sind die Arbeitsplätze in
          sozialversicherungspflichtige Vollzeitarbeitsplätze (Vollzeitäquivalent = VZÄ) umzu-
          rechnen. Ein 450-Euro-Job zählt hierbei als 0,1 VZÄ. Sofern das Unternehmen sai-
          sonale Schwankungen aufweist, sind die Arbeitsplätze jahresbezogen nach Zeitan-
          teilen in VZÄ umzurechnen.
          Wichtig ist, dass die berücksichtigten Arbeitnehmer tatsächlich im Gebiet der Ge-
          meinde Neuhof tätig sind. Falls dies nicht der Fall ist (z. B. bei Vertriebsmitarbeitern)
          ist dies im Förderantrag anzugeben. (erreichbare Punkte: 0 bis 14)
  4.2.    Ob das Unternehmen ausbildet; gemeint sind tatsächliche Berufsausbildungen; An-
          zahl und Qualifikation dieser Ausbildungsplätze (erreichbare Punkte: 0 bis 7).
  4.3.    Ob das Unternehmen besonders qualifizierte Arbeitsplätze bietet; Anzahl, Qualität
          (erreichbare Punkte: 0 bis 7)
  4.4.    Ob das Unternehmen Arbeitsplätze bietet für Menschen, die deutlich verminderte
          Chancen am Arbeitsmarkt haben (z. B. jugendliche Arbeitslose, Menschen mit Be-
          hinderung, ältere Arbeitnehmer); Anzahl (erreichbare Punkte: 0 bis 7)
  4.5.    Ob das Unternehmen Arbeitsplätze bietet, die besonders der Vereinbarkeit von Fa-
          milie und Beruf entsprechen (z. B. Teilzeitarbeitsplätze für Eltern), Anzahl; (erreich-
          bare Punkte: 0 bis 7)
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  4.6.   Das neu gegründete Unternehmen arbeitet überdurchschnittlich umweltschonend;
         hierbei kann das Verhältnis von Betriebsflächenbedarf und Anzahl von VZÄ auch
         eine Rolle spielen (erreichbare Punkte: 0 bis 14).
  4.7.   Das neu gegründete Unternehmen ist im Bereich „Soziales“ tätig (erreichbare Punk-
         te: 0 bis 10,5).
  4.8.   Das neu gegründete Unternehmen verfolgt eine besonders innovative Geschäftsi-
         dee (erreichbare Punkte: 0 bis 14).
  4.9.   Das neu gegründete Unternehmen ist tatsächlich bereit anderen Existenzgründern
         mit Rat und Tat bei deren Existenzgründungen zu helfen (erreichbare Punkte: 0 bis
         10,5).
 4.10.   Es handelt sich um eine echte Neugründung, d. h. kein Tochterunternehmen bzw.
         kein weiteres Unternehmen des Antragstellers (ja: 7 Punkte; „solala“: 0 Punkte;
         nein: ko-Kriterium).
 4.11.   Das Unternehmen ist wirtschaftlich erfolgreich bzw. wirtschaftlich stabil (erreichbare
         Punkte: 0 bis 14). Bei noch zu gründenden Unternehmen sind diesbezüglich geeig-
         nete Unterlagen (z. B. positive Finanzierungsbeschluss einer Bank) heranzuziehen.
 4.12.   Sonstige Aspekte, die hier nicht aufgeführt sind, können eine Rolle spielen; hier sol-
         len lediglich bei tatsächlich Außergewöhnlichem Punkte vergeben werden; (erreich-
         bare Punkte: 0 bis 14).
 4.13.   Der Gesamteindruck (erreichbare Punkte: 0 bis 14).
Die Vergabe der Preisgelder kann davon abhängig gemacht werden, dass der Gemeinde im
Einzelfall die gemachten Angaben zu den Förderkriterien nachgewiesen werden (z. B. die
Anzahl der tatsächlich Beschäftigten).

5. Weitere Regelungen für das Bewerbungs- Auswahl- und Förder-
verfahren
5.1 Antragssteller, die sich um einen Förderzuschuss der Gemeinde bewerben wollen, müs-
    sen den Förderantrag nebst allen auswahlrelevanten Unterlagen innerhalb der Bewer-
    bungsfrist schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einreichen.
5.2 In der Präsentation stellen die Antragssteller einzeln ihr Unternehmen in einer maximal
    20-minütigen Präsentation der Jury vor. Im Anschluss daran erfolgt eine circa 10-
    minütige Fragerunde durch die Jury.
    Falls im Einzelfall während der Präsentation Fakten festgestellt werden, die darauf hin-
    weisen, dass der Antragsteller nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt, entscheidet die
    Jury zunächst darüber, ob der Antrag weiterhin im Verfahren verbleibt oder ausgeson-
    dert wird. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Bürgermeisters bzw. dessen Vertreters.
    Bei der Bewertung können/sollen auch die Angaben im Antrag berücksichtigt werden.
    Nach Ende aller Präsentationen wird die Gesamtpunktzahl je Endrunden-Teilnehmer
    nach einem festgelegten Verfahren festgestellt.
    Über ihr erzieltes Ergebnis (gemeint ist nur die erreichte Gesamtpunktzahl) und ihre
    Platzierung werden die Endrunden-Teilnehmer zeitnah informiert. Auch sind dabei die
    drei Erstplatzierten zu informieren, wenn ihnen kein oder nur ein gekürztes Preisgeld
    gewährt wird (s. vorletzter Absatz von Nr. 1).
5.3 Die Jury setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister der Gemeinde, den Mitgliedern
    des Ältestenrates bzw. deren Vertretern, dem Leiter der Finanzabteilung, einer/m weite-
    ren Mitarbeiter/in der Finanzabteilung, möglichst einem externen Fachkundigen (z. B. ei-
    ner Fachfrau/einem Fachmann der IHK Fulda; Standortmarketing) und möglichst einer/m
    erfolgreichen Neuhofer Existenzgründer/in. Für die Jury-Mitglieder ist § 25 HGO sinn-
    gemäß anzuwenden. Die Jury kann mit Dreiviertelmehrheit (aller ihrer Mitglieder) eine
    Änderung des Personenkreises, der ihr angehört, beschließen.
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5.4 Erreicht ein eingereichter Existenzgründungsförderantrag die zweite Bewerbungsrunde
    nicht, kann sich der Antragssteller, sofern die Fördervoraussetzungen weiterhin beste-
    hen, mit derselben Geschäftsidee im Folgejahr erneut bewerben.
    Existenzgründungen, die die zweite Bewerbungsrunde erreicht haben und im Anschluss
    als nicht förderfähig beurteilt wurden, können sich nicht erneut um eine Förderung be-
    werben.
5.5 Werden während der Prüfung und/oder Präsentation besondere Sachverhalte festge-
    stellt, die in dieser Förderrichtlinie nicht geregelt sind, werden von der Jury Einzelfallent-
    scheidungen im Sinne dieser Förderrichtlinie getroffen.
5.6 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung ist nur im Rahmen der
    bereit gestellten Haushaltsmittel möglich. Die Gemeinde wird die Aufforderung nach Nr.
    2. Buchstabe e. nur vornehmen, wenn entsprechende Haushaltsmittel bereit stehen. So-
    fern erforderliche Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen, können bewilligte Förder-
    mittel im darauffolgenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. Bewilligte Zuschüsse (damit
    sind die Preisgelder der drei Erstplatzierten gemeint) werden je zur Hälfte in zwei Raten
    ausgezahlt. Die erste Rate wird frühestens nach der Förderzusage und nachdem das
    Unternehmen mindestens sechs Monate ununterbrochen tätig war, ausgezahlt. Die
    zweite Rate wird ausgezahlt, nachdem der geförderte Antragsteller die Voraussetzung
    für die Unternehmensfortführung vollständig erfüllt hat.
    Sofern ein Preisträger bis zum Auszahlungstag einen Antrag auf Insolvenz stellt oder
    seine Tätigkeit einstellt oder seinen Sitz aus der Gemeinde verlegt, entfällt das Preisgeld
    ersatzlos. Falls das eben Gesagte nach Auszahlung der ersten Förderrate und vor Aus-
    zahlung der zweiten Rate eintritt, gilt der Entfall für die zweite Rate.
    Ein solcher Fall führt nicht dazu, dass andere Preisträger „nachrücken“ würden. Ein Bei-
    spiel soll das eben Gesagte verdeutlichen. Wenn z. B. der 2. Preisträger nachträglich
    nicht gefördert wird, führt dies nicht dazu, dass dann der 3. Preisträger den zweiten
    Preis erhalten würde usw.

6. Ergänzende Bestimmungen
6.1 Der Zuschuss nach dieser Förderrichtlinie wird Antragstellern nur einmal innerhalb von
    15 Jahren gewährt. Jede Existenzgründung wird nur einmal gefördert. Als Förderung in
    diesem Sinne gilt nicht die Gewährung des Pauschalbetrages in Höhe von 500 € gemäß
    § 1 drittletzter Absatz.
6.2 Der Förderbetrag ist zurückzuzahlen, wenn im Förderantrag und den dazu gehörenden
    Unterlagen unwahre Aussagen getroffen wurden, die nicht nur als unerheblich anzuse-
    hen sind.

7. Inkrafttreten und Befristung
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend am 01.01.2018 in Kraft. Sie ist befristet bis zum
31.12.2020.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Neuhof

gez. Stolz
Bürgermeister
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