Computer, Komponenten, steuerlich richtig behandeln Software und Co.

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Computer, Komponenten, steuerlich richtig behandeln Software und Co.
Computer, Komponenten,                               Software   und   Co.
steuerlich richtig behandeln

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

1. Allgemeines

2. Nutzungseinheit Computer

3. Peripheriegeräte

4. Software

5. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

6. Überblick in Tabellenform
Computer, Komponenten, steuerlich richtig behandeln Software und Co.
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Vorbemerkung

Die steuerliche Behandlung von Computern, Laptops, Scannern, Druckern, Beamern, internen
und externen Laufwerken und Software ist tägliches Geschäft in der Buchhaltung. Dennoch ist
die richtige Einordnung als normales Anlagegut, geringwertiges Wirtschaftsgut —
Sammelposten, nachträgliche Anschaffungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand
nicht einfach und mit allerlei Tücken behaftet. Dieses Merkblatt stellt die richtige steuerliche
Behandlung von Computern, deren Komponenten, weiteren externen Geräten und Software ab
dem Veranlagungszeitraum 2018 dar.

1. Allgemeines

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur
Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
erstreckt, sind die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes auf die Gesamtdauer der
Verwendung oder Nutzung zu verteilen = Absetzung für Abnutzung (AfA) für Anlagevermögen.
Das ist bei Computeranlagen und deren Komponenten regelmäßig der Fall, sodass diese
Anschaffungskosten grundsätzlich über die Nutzungszeit verteilt als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden. Bei Computern wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren
unterstellt. Gleiches gilt für Tablet-PCs, Notebooks und Netbooks.

Als Wahlrechte kommen noch die sogenannte GWG-Regelung für Wirtschaftsgüter, deren
Anschaffungskosten 800 € netto nicht übersteigen, und die Sammelpostenregelung für
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 1.000 € netto nicht übersteigen, in Betracht. Hier
gilt es jedoch einige Voraussetzungen zu beachten, damit diese Wahlrechte angewendet
werden dürfen.

Müssen defekte Teile einer Gesamtheit oder einer Nutzungseinheit ersetzt werden, liegt sofort
abziehbarer Erhaltungsaufwand vor.

2. Nutzungseinheit Computer

Einzelne Komponenten, die eine Nutzungseinheit bilden oder zu einer Gesamtheit gehören,
sind zusammen zu aktivieren und abzuschreiben. Zur Nutzungseinheit „Computer“ oder „PC-
Anlage“ gehört regelmäßig die Recheneinheit mit den entsprechenden internen Laufwerken,
Arbeitsspeichern und Grafikkarte, zumindest ein Monitor, die Tastatur, die Maus sowie die
notwendigen Kabel, um die einzelnen Teile zu verbinden und an den Strom anzuschließen.
Diese Teile braucht man nach konventioneller Betrachtungsweise, um den PC sinnvoll betreiben
zu können. Daher bilden sie eine Nutzungseinheit. Inzwischen haben sich auch Modifikationen
von diesen Standardkomponenten entwickelt: So ist es keine Seltenheit mehr, dass die
Recheneinheit und der Monitor ein Gegenstand sind. Laufwerke zum Lesen von Datenträgern
(z. B. USB-Sticks, CDs) sind dann in die Tastatur oder ebenfalls am Monitor integriert. Für solche
Komponenten der Nutzungseinheit Computer gilt natürlich das Gleiche. Streiten kann man sich
darüber, ob eine Computermaus zum sinnvollen Nutzen des Computers noch notwendig ist.
Zum einen lässt sich der PC auch gänzlich ohne Maus über die Tastatur bedienen und zum
anderen verfügt eine Vielzahl von Tastaturen über ein gesondertes Bedienfeld (Touchpad).
Dennoch erkennt die Finanzverwaltung die Computermaus nach wie vor als Komponente der
Nutzungseinheit Computer an. Diese Nutzungseinheit Computer wird als Ganzes aktiviert und
grundsätzlich über drei Jahre abgeschrieben.
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Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kauft am 03.07.2018 eine PC-Anlage mit
Desktop, Monitor, Tastatur, Maus und zugehörigen Kabeln für 1.200 € zzgl. Umsatzsteuer (USt).
Für diese PC-Anlage kann er im VZ 2018 als Betriebsausgaben 200 € (= 1.200 €/3 Jahre x 6/12) im
Wege der Abschreibung geltend machen. Im VZ 2019 werden im Wege der Abschreibung 400 €
steuerwirksam.

In einer Vielzahl von Büros sind die Computer mittlerweile mit zwei, teilweise sogar mit drei
Monitoren ausgestattet. Ein Monitor gehört zweifellos zur Nutzungseinheit „PC-Anlage“ und ist
gemeinsam mit dieser abzuschreiben. Fraglich ist, wie mit den weiteren Monitoren zu verfahren
ist. Sind die Monitore fest miteinander verbunden und beispielsweise gemeinsam an einem
Monitorständer angeschlossen, gehören sie m. E. alle zur Nutzungseinheit „PC-Anlage“ und sind
damit als ein Wirtschaftsgut abzuschreiben. Werden die Monitore lediglich nebeneinander
aufgestellt, sind problemlos trennbar und kann der PC ohne größeren Aufwand auch mit einem
Monitor weiter betrieben werden, gehören die übrigen Monitore m. E. nicht zur
Nutzungseinheit „PC-Anlage“. Sie sind gesondert zu aktivieren und über die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben (Details hierzu siehe
„Peripheriegeräte“).

2.1 Abschreibungswahlrechte

Statt der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren kann für
die Computeranlage die Sofortabschreibung als sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut in
Frage kommen. Das heißt, die gesamten Anschaffungskosten werden sofort in voller Höhe als
Betriebsausgaben abgezogen.

Diese Wahlmöglichkeit besteht nur, wenn es sich um ein:

   ·   abnutzbares,

   ·   bewegliches Wirtschaftsgut

   ·   des Anlagevermögens handelt, welches

   ·   einer selbstständigen Nutzung fähig

ist. Diese vier Kriterien erfüllt die PC-Anlage. Außerdem dürfen deren Nettoanschaffungskosten
einen Wert von 800,00 € nicht übersteigen.

Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kauft am 20.12.2018 eine PC-Anlage für
952 € (netto 800,00 € + 152,00 € USt). Im VZ 2018 kann er die gesamten Anschaffungskosten als
Betriebsausgaben geltend machen.

Statt der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter kann aber auch die
sogenannte Sammelpostenregelung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist auch
hier, dass es sich um ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
handelt, welches einer selbstständigen Nutzung fähig ist. Die maximale Wertgrenze beträgt hier
allerdings 1.000,00 € ohne USt. Bei der Sammelpostenregelung werden die Anschaffungskosten
gleichmäßig über fünf Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht. Eine monatsweise Betrachtung
im Jahr der Anschaffung wird nicht vorgenommen.
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Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kauft am 15.11.2018 eine PC-Anlage für
1.190 € (netto 1.000 € + 190 € USt). Im VZ 2018 kann er 200 € (= 1.000 €/5 Jahre) der
Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend machen.

Hinweis: Die Sofortabschreibungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 €
Nettoanschaffungskosten und die Sammelpostenregelung für Wirtschaftsgüter bis
Nettoanschaffungskosten von 1.000 € können nicht nebeneinander angewendet werden. Es
muss jährlich die Entscheidung getroffen werden, ob für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter
die Sofortabschreibungsregelung oder die Sammelpostenregelung angewendet werden soll.

Welche der beiden Regelungen angewendet wird, hängt regelmäßig von der Betrachtung ab,
welche Wirtschaftsgüter insgesamt in dem Jahr angeschafft wurden. Hinsichtlich der
Einzelbetrachtung der PC-Anlage würde die Wahl der Sammelpostenregelung meist nicht
sinnvoll sein, da die normale Abschreibungsdauer nur drei Jahre beträgt. Ziel ist es im
Normalfall, die angefallenen Kosten möglichst schnell steuerlich wirksam werden zu lassen. Die
normale Abschreibung darf stets für jedes einzelne Wirtschaftsgut unabhängig von der GWG-
Sofortabschreibung und der Sammelpostenregelung angewendet werden.

Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erwirbt in einem Jahr eine PC-Anlage für
900 € netto, eine Kaffeemaschine für 400 € netto, einen Büroschrank für 600 € netto, eine
Telefonanlage für 500 € netto und einen Staubsauger für 300 € netto. Der Unternehmer hat
mehrere Wahlmöglichkeiten:

   1. Normalabschreibung der PC-Anlage über drei Jahre und Abschreibung aller übrigen
      Wirtschaftsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter als Sofortabschreibung bis 800 €

   2. Normalabschreibung der PC-Anlage über drei Jahre und Abschreibung aller übrigen
      Wirtschaftsgüter im Sammelposten über fünf Jahre

   3. Abschreibung aller Wirtschaftsgüter im Sammelposten über fünf Jahre

In der Regel wird die 1. Wahlmöglichkeit die bevorzugte sein.

Hinweis: Bezieher von Überschusseinkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit,
aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus Renten und Versorgungsbezügen
sowie privaten Veräußerungsgeschäften) haben das Wahlrecht zur Sammelpostenregelung
nicht. Sie können nur die Sofortabschreibungsregelung für Wirtschaftsgüter bis
Nettoanschaffungskosten 800 € in Anspruch nehmen.

Einzelheiten hinsichtlich der Besonderheiten bei den Wahlrechten für geringwertige
Wirtschaftsgüter und die Sammelpostenregelung siehe DWS-Merkblatt Nr. 1794
„Abschreibungsregeln bei geringwertigen Wirtschaftsgütern“.
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2.2 Erhaltungsaufwand

Sollten während der Nutzungszeit der PC-Anlage einzelne Komponenten ausgetauscht werden
müssen, weil sie defekt sind, liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor.

Beispiel: Bei der PC-Anlage, die für 1.000 € netto erworben wurde, fällt der Monitor komplett
aus. Der Unternehmer erwirbt einen neuen Monitor für netto 300 €. Unabhängig davon, ob die
PC Anlage schon abgeschrieben ist oder nicht und welche Methode (Normalabschreibung,
Sofortabschreibung bis 800 € oder Sammelpostenregelung) zur Geltendmachung der Kosten
gewählt wurde, werden die Kosten von 300 € in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend
gemacht.

Wird jedoch die gesamte PC-Anlage verschrottet und eine neue Anlage angeschafft, beginnt die
Abschreibung insgesamt von vorn bzw. die Wahlrechte der Sofortabschreibung bis 800 € oder
die Sammelpostenregelung sind neu zu prüfen.

2.3 Nachträgliche Anschaffungskosten

Bei der nachträglichen Anschaffung von Computerbestandteilen sind die Anschaffungskosten
nach zu aktivieren. Das können beispielsweise zusätzliche Laufwerke (DVD-Laufwerk, CD-
Brenner), Arbeitsspeicher oder Grafikkarten sein. Ist der Computer bereits abgeschrieben, stellen
die zusätzlichen Komponenten sofort abziehbaren Aufwand dar, wenn sich die
Restnutzungsdauer nicht erhöht. Erhöht sich die Restnutzungsdauer durch die nachträgliche
Anschaffung einzelner Komponenten, ist diese neu zu schätzen und die verbleibenden
ursprünglichen    sowie    die   nachträglichen       Anschaffungskosten    sind   über     diese
Restnutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.

Beispiel: Der Unternehmer kauft zu seiner PC-Anlage (Anschaffung am 05.01.2017 für 3.000 €)
nachträglich eine bessere Grafik karte (Anschaffung am 30.07.2018 für 600 €). Durch die bessere
Grafikkarte verlängert sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der PC-Anlage nicht. Die
Anschaffungs- und ggf. Einbaukosten der Grafikkarte werden mit der PC-Anlage verteilt über
die Restnutzungsdauer geltend gemacht. Das heißt, statt einer jährlichen Abschreibung von
bisher 1.000 € (3.000 €/3 Jahre) ergibt sich nun ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 1.300 € (=
Restbuchwert 2.000 € + 600 € Grafikkarte = 2.600 €/2 Jahre Restnutzungsdauer).

Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungskosten
sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. Ist
der PC bereits abgeschrieben, stellen die Anschaffungs- und Einbaukosten der Grafikkarte sofort
abzugsfähigen Aufwand dar.

Beispiel: Der Unternehmer kauft zu seiner PC-Anlage (Anschaffung am 05.01.2017 für 3.000 €)
nachträglich einen größeren CPU-Chip (Anschaffung am 30.07.2018 für 700,00 €). Dieser neue
Chip ermöglicht es dem Unternehmer, auch in Zukunft die aktuellsten Softwaresysteme, die
tendenziell immer größer werden und schnellere Chips und größere Speicher benötigen, zu
verwenden. Damit erhöht sich die Restnutzungsdauer der PC-Anlage um ein Jahr. Die
Abschreibung im Jahr 2017 betrug 1.000,00 € (3.000,00 €/3 Jahre). Der Restbuchwert zum
01.01.2018 beträgt 2.000,00 €. Zusätzlich sind die 600,00 € für den neuen CDU-Chip nach zu
aktivieren = 2.700,00 €. Da die Restnutzungsdauer nun noch drei Jahre beträgt (2 Jahre normal
+ 1 Jahr Verlängerung wegen des besseren Chips), ergibt sich eine jährliche Abschreibungsrate
von 900 € für die VZ 2018, 2019 und 2020.
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3. Peripheriegeräte

Zu den Peripheriegeräten einer Computeranlage können Drucker, Scanner, zusätzliche separate
Monitore oder auch Beamer und externe Laufwerke gehören. Diese Geräte gehören allerdings
nicht zur Nutzungseinheit Computeranlage, denn diese Geräte werden nicht benötigt, um den
Computer nutzen zu können. Das heißt, dass diese Komponenten einzeln als eigenständiges
Wirtschaftsgut zu erfassen sind. Diese Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich linear über deren
Nutzungsdauer abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Drucker, Scanner
und zusätzliche Bildschirme beträgt drei, für Beamer (= Präsentationsgeräte) acht Jahre.

Die Wahlrechte — Sofortabschreibung bis 800,00 € und Sammelpostenregelung — kommen für
solche Peripheriegeräte regelmäßig nicht in Betracht, da diese trotz Einhaltung der
Wertgrenzen keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Diese sind deshalb keine
geringwertigen Wirtschaftsgüter, weil sie nicht selbstständig nutzungsfähig sind. Um diese
Geräte betreiben zu können, braucht es eine Computeranlage oder zumindest einen Laptop.

Dies gilt nicht für sogenannte Kombinations-Geräte, wie ein Drucker, mit dem man auch Faxe
versenden und Kopien fertigen kann, oder externe Datenspeicher. In dem Fall wird die
Computeranlage nicht benötigt, um diese Geräte sinnvoll nutzen zu können. Dementsprechend
sind sie selbstständig nutzungsfähig. Aufgabe eines externen Datenspeichers ist es, Daten zu
transportieren, zu sichern und zu speichern. Dafür braucht es die Computeranlage nicht.
Lediglich, um die Daten auf den Speicher zu bringen und vom Speicher zu lesen, wird der PC
benötigt. Das heißt, wenn die Wertgrenzen von 800,00 € bzw. 1.000,00 € eingehalten werden,
können für diese Geräte die Wahlrechte Sofortabschreibung oder Sammelpostenregelung
angewendet werden.

Sind solche Peripheriegeräte defekt oder veraltet und müssen ausgetauscht werden, liegt kein
sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor, sondern die Abschreibungsdauer beginnt von vorn
und etwaige Abschreibungswahlrechte können neu ausgeübt werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Nettowarenwert von 250,00 € müssen nicht als
geringwertiges Wirtschaftsgut erfasst, sondern können als sofortiger betrieblicher Aufwand
gebucht werden. Das können beispielsweise externe Datenspeicher, wie USB-Sticks sein. Streng
genommen nach der Gesetzessystematik gilt diese Vereinfachungsregelung nur für
Wirtschaftsgüter, die die Kriterien für geringwertige Wirtschaftsgüter erfüllen. Das bedeutet,
dass beispielsweise ein Drucker oder Scanner, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sein
können, da sie nicht selbstständig nutzbar sind, nicht sofort in den Aufwand gebucht werden
können, selbst wenn deren Anschaffungskosten 250,00 € netto nicht übersteigen. Grundsätzlich
müssen sie als Anlagevermögen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben
werden. In der Praxis wird aber in Anlehnung an die Vereinfachungsregel für geringwertige
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 250,00 € netto auch sonstiges Anlagevermögen
als sofortiger betrieblicher Aufwand erfasst. Eine Klarstellung, ob dies zulässig ist, gibt es seitens
des BMF bedauerlicherweise nicht. Selbst das BMF hat sich im Schreiben zu den geringwertigen
Wirtschaftsgütern um die Beantwortung dieser Frage herumlaviert, indem es das Beispiel so
gewählt hat, dass sich die Frage, ob die Vereinfachungsregel auch für sonstiges
Anlagevermögen mit Nettoanschaffungskosten von unter 250,00 € anwendbar ist, nicht stellt.
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4. Software

Software gehört grundsätzlich zu den immateriellen (= nicht körperlichen) Wirtschaftsgütern
und ist damit kein bewegliches Wirtschaftsgut. Irrelevant ist dabei, ob es sich um
Standardsoftware oder Individualsoftware handelt, die für einen konkreten Problemfall
und/oder einen bestimmten Anwender hergestellt wird. Diese Wirtschaftsgüter sind
grundsätzlich linear über deren Nutzungsdauer (i. d. R. drei Jahre, für ERP-Software (Enterprise-
Resource-Planning = individuelle betriebswirtschaftliche Softwaresysteme) fünf Jahre17)
abzuschreiben. Dies gilt, wenn die Software separat käuflich erworben wurde. Eine Erfassung als
geringwertiges Wirtschaftsgut oder im Sammelposten ist selbst bei Einhaltung der Wertgrenzen
grundsätzlich nicht möglich, da diese Wahlmöglichkeiten nur für bewegliche Wirtschaftsgüter
bestehen.

Wurde die Software, z. B. Betriebssystem und Anwenderprogramme, zusammen mit der
Computeranlage (Hardware) ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilung auf der
Rechnung erworben, gehört die Software mit zur Nutzungseinheit Computeranlage und wird
mit dieser abgeschrieben. Es erfolgt dann keine gesonderte Erfassung. Wird die Software jedoch
getrennt ausgewiesen und berechnet, ist sie als immaterielles Wirtschaftsgut zu erfassen. Das
gilt für Systemsoftware. Erwirbt der Steuerpflichtige einen Computer mit Anwendersoftware zu
einem Gesamtbetrag, muss er die Aufwendungen für die Anwendersoftware grundsätzlich mit
einem geschätzten Betrag herausrechnen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die
Anwendersoftware vorinstalliert ist und es sich nur um zeitlich beschränkte Testversionen
handelt, die nach wenigen Monaten auslaufen. In der Regel müssen die Programme im
Anschluss käuflich erworben werden. Dann liegt wiederum ein gesondertes Wirtschaftsgut vor,
das einzeln zu erfassen und abzuschreiben ist.

Eine Besonderheit gilt für Trivialprogramme bzw. Trivialsoftware. Sie gelten als abnutzbare
bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Das heißt, für sie kommen die
Wahlmöglichkeiten — Sofortabschreibung bis 800,00 € und Sammelpostenregelung — in
Betracht.

Um ein Trivialprogramm handelt es sich beispielsweise, wenn ein Computerprogramm lediglich
Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichert und keine Befehlsstruktur enthält.
Richtige Computerprogramme mit Befehlsstruktur, deren Anschaffungskosten nicht mehr als
410 € (Geplant ist eine Anhebung auf 800,00 €.19 Allerdings ist derzeit unklar, zu welchem
Zeitpunkt dies stattfinden wird.) betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.20

Beispiel: Ein Trivialprogramm, welches 900,00 € netto gekostet hat, zählt als abnutzbares,
bewegliches und selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut. Die Abschreibung im
Sammelposten ist möglich. Eine Ingenieursoftware zählt nur dann als abnutzbares, bewegliches
und selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut, wenn es die Wertgrenze von 410,00 € nicht
übersteigt. Ansonsten ist es ein immaterielles und damit unbewegliches Wirtschaftsgut. Die
Abschreibung im Sammelposten würde für diese Software dann nicht in Betracht kommen.

5. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Für Computeranlagen und deren Peripheriegeräte können die Regelungen zum
Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.21 Für
angeschaffte Software ist dieses grundsätzlich nicht möglich, da diese Regelungen nur für
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bewegliche Wirtschaftsgüter gelten. Eine Ausnahme gilt hier wiederum für Trivialsoftware und
Computerprogramme mit Anschaffungskosten von bis zu 410,00 €.

6. Überblick in Tabellenform

                                                                                  Sofort
                                Lineare
                                             Sofortabschreibung Sammelposten- abziehbarer
                          Normalabschreibung
                                                  bis 800 €       regelung    (Erhaltungs-
                          über Nutzungsdauer
                                                                               -) Aufwand
 Computeranlage mit
    Recheneinheit,
     Laufwerken,
                                                                                     nicht
   Arbeitsspeicher,       Regelfall, drei Jahre     möglich          möglich
                                                                                    möglich
 Grafikkarte, Monitor,
  Maus, Tastatur und
  Verbindungskabel
  Austausch defekte
  Tastatur, Monitor,
                               nicht möglich      nicht möglich    nicht möglich    Regelfall
    Speicher oder
      Grafikkarte
                                                                                     nicht
  Normaler Drucker,
                                                                                    möglich
 Scanner, zusätzlicher    Regelfall, drei Jahre   nicht möglich    nicht möglich
  separater Monitor

  Austausch defekter
   Drucker, Scanner,                                                                 nicht
                          Regelfall, drei Jahre   nicht möglich    nicht möglich
 zusätzlicher separater                                                             möglich
        Monitor
  Kombinationsgerät
                                                                                     nicht
   (Drucken, Faxen,       Regelfall, drei Jahre     möglich          möglich
                                                                                    möglich
       Kopieren)
  Austausch defektes                                                                 nicht
                          Regelfall, drei Jahre     möglich          möglich
  Kombinationsgerät                                                                 möglich
                                                                                     nicht
        Beamer            Regelfall, acht Jahre   nicht möglich    nicht möglich
                                                                                    möglich
  Austausch defekter                                                                 nicht
                          Regelfall, acht Jahre   nicht möglich    nicht möglich
       Beamer                                                                       möglich
                                                                                     nicht
 Externe Datenspeicher           Regelfall          möglich          möglich
                                                                                    möglich
                                                                                     nicht
    Trivialsoftware              Regelfall          möglich          möglich
                                                                                    möglich
 Computerprogramme                                                                   nicht
                                 Regelfall          möglich          möglich
  bis AK 800 € netto                                                                möglich
 Computerprogramme                                                                   nicht
                                 Regelfall        nicht möglich    nicht möglich
mit AK über 800 € netto                                                             möglich
                                                                 möglich, wenn
                                               möglich, wenn die
Wirtschaftsgüter bis AK                                          die Kriterien für praktischer
                        gesetzlicher Regelfall Kriterien für GwG
      250 € netto                                                  GwG erfüllt      Regelfall
                                                erfüllt werden
                                                                     werden
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Dipl.-Kffr. (FH) Anita Käding, Steuerberater
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Stand: 11/2017
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