Computer, Komponenten, steuerlich richtig behandeln Software und Co.
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Computer, Komponenten, Software und Co. steuerlich richtig behandeln Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 1. Allgemeines 2. Nutzungseinheit Computer 3. Peripheriegeräte 4. Software 5. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung 6. Überblick in Tabellenform
2 Vorbemerkung Die steuerliche Behandlung von Computern, Laptops, Scannern, Druckern, Beamern, internen und externen Laufwerken und Software ist tägliches Geschäft in der Buchhaltung. Dennoch ist die richtige Einordnung als normales Anlagegut, geringwertiges Wirtschaftsgut — Sammelposten, nachträgliche Anschaffungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand nicht einfach und mit allerlei Tücken behaftet. Dieses Merkblatt stellt die richtige steuerliche Behandlung von Computern, deren Komponenten, weiteren externen Geräten und Software ab dem Veranlagungszeitraum 2018 dar. 1. Allgemeines Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, sind die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung zu verteilen = Absetzung für Abnutzung (AfA) für Anlagevermögen. Das ist bei Computeranlagen und deren Komponenten regelmäßig der Fall, sodass diese Anschaffungskosten grundsätzlich über die Nutzungszeit verteilt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei Computern wird eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren unterstellt. Gleiches gilt für Tablet-PCs, Notebooks und Netbooks. Als Wahlrechte kommen noch die sogenannte GWG-Regelung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 800 € netto nicht übersteigen, und die Sammelpostenregelung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 1.000 € netto nicht übersteigen, in Betracht. Hier gilt es jedoch einige Voraussetzungen zu beachten, damit diese Wahlrechte angewendet werden dürfen. Müssen defekte Teile einer Gesamtheit oder einer Nutzungseinheit ersetzt werden, liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor. 2. Nutzungseinheit Computer Einzelne Komponenten, die eine Nutzungseinheit bilden oder zu einer Gesamtheit gehören, sind zusammen zu aktivieren und abzuschreiben. Zur Nutzungseinheit „Computer“ oder „PC- Anlage“ gehört regelmäßig die Recheneinheit mit den entsprechenden internen Laufwerken, Arbeitsspeichern und Grafikkarte, zumindest ein Monitor, die Tastatur, die Maus sowie die notwendigen Kabel, um die einzelnen Teile zu verbinden und an den Strom anzuschließen. Diese Teile braucht man nach konventioneller Betrachtungsweise, um den PC sinnvoll betreiben zu können. Daher bilden sie eine Nutzungseinheit. Inzwischen haben sich auch Modifikationen von diesen Standardkomponenten entwickelt: So ist es keine Seltenheit mehr, dass die Recheneinheit und der Monitor ein Gegenstand sind. Laufwerke zum Lesen von Datenträgern (z. B. USB-Sticks, CDs) sind dann in die Tastatur oder ebenfalls am Monitor integriert. Für solche Komponenten der Nutzungseinheit Computer gilt natürlich das Gleiche. Streiten kann man sich darüber, ob eine Computermaus zum sinnvollen Nutzen des Computers noch notwendig ist. Zum einen lässt sich der PC auch gänzlich ohne Maus über die Tastatur bedienen und zum anderen verfügt eine Vielzahl von Tastaturen über ein gesondertes Bedienfeld (Touchpad). Dennoch erkennt die Finanzverwaltung die Computermaus nach wie vor als Komponente der Nutzungseinheit Computer an. Diese Nutzungseinheit Computer wird als Ganzes aktiviert und grundsätzlich über drei Jahre abgeschrieben.
3 Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kauft am 03.07.2018 eine PC-Anlage mit Desktop, Monitor, Tastatur, Maus und zugehörigen Kabeln für 1.200 € zzgl. Umsatzsteuer (USt). Für diese PC-Anlage kann er im VZ 2018 als Betriebsausgaben 200 € (= 1.200 €/3 Jahre x 6/12) im Wege der Abschreibung geltend machen. Im VZ 2019 werden im Wege der Abschreibung 400 € steuerwirksam. In einer Vielzahl von Büros sind die Computer mittlerweile mit zwei, teilweise sogar mit drei Monitoren ausgestattet. Ein Monitor gehört zweifellos zur Nutzungseinheit „PC-Anlage“ und ist gemeinsam mit dieser abzuschreiben. Fraglich ist, wie mit den weiteren Monitoren zu verfahren ist. Sind die Monitore fest miteinander verbunden und beispielsweise gemeinsam an einem Monitorständer angeschlossen, gehören sie m. E. alle zur Nutzungseinheit „PC-Anlage“ und sind damit als ein Wirtschaftsgut abzuschreiben. Werden die Monitore lediglich nebeneinander aufgestellt, sind problemlos trennbar und kann der PC ohne größeren Aufwand auch mit einem Monitor weiter betrieben werden, gehören die übrigen Monitore m. E. nicht zur Nutzungseinheit „PC-Anlage“. Sie sind gesondert zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben (Details hierzu siehe „Peripheriegeräte“). 2.1 Abschreibungswahlrechte Statt der Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren kann für die Computeranlage die Sofortabschreibung als sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut in Frage kommen. Das heißt, die gesamten Anschaffungskosten werden sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen. Diese Wahlmöglichkeit besteht nur, wenn es sich um ein: · abnutzbares, · bewegliches Wirtschaftsgut · des Anlagevermögens handelt, welches · einer selbstständigen Nutzung fähig ist. Diese vier Kriterien erfüllt die PC-Anlage. Außerdem dürfen deren Nettoanschaffungskosten einen Wert von 800,00 € nicht übersteigen. Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kauft am 20.12.2018 eine PC-Anlage für 952 € (netto 800,00 € + 152,00 € USt). Im VZ 2018 kann er die gesamten Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Statt der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter kann aber auch die sogenannte Sammelpostenregelung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich um ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, welches einer selbstständigen Nutzung fähig ist. Die maximale Wertgrenze beträgt hier allerdings 1.000,00 € ohne USt. Bei der Sammelpostenregelung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig über fünf Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht. Eine monatsweise Betrachtung im Jahr der Anschaffung wird nicht vorgenommen.
4 Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kauft am 15.11.2018 eine PC-Anlage für 1.190 € (netto 1.000 € + 190 € USt). Im VZ 2018 kann er 200 € (= 1.000 €/5 Jahre) der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben geltend machen. Hinweis: Die Sofortabschreibungsregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € Nettoanschaffungskosten und die Sammelpostenregelung für Wirtschaftsgüter bis Nettoanschaffungskosten von 1.000 € können nicht nebeneinander angewendet werden. Es muss jährlich die Entscheidung getroffen werden, ob für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter die Sofortabschreibungsregelung oder die Sammelpostenregelung angewendet werden soll. Welche der beiden Regelungen angewendet wird, hängt regelmäßig von der Betrachtung ab, welche Wirtschaftsgüter insgesamt in dem Jahr angeschafft wurden. Hinsichtlich der Einzelbetrachtung der PC-Anlage würde die Wahl der Sammelpostenregelung meist nicht sinnvoll sein, da die normale Abschreibungsdauer nur drei Jahre beträgt. Ziel ist es im Normalfall, die angefallenen Kosten möglichst schnell steuerlich wirksam werden zu lassen. Die normale Abschreibung darf stets für jedes einzelne Wirtschaftsgut unabhängig von der GWG- Sofortabschreibung und der Sammelpostenregelung angewendet werden. Beispiel: Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erwirbt in einem Jahr eine PC-Anlage für 900 € netto, eine Kaffeemaschine für 400 € netto, einen Büroschrank für 600 € netto, eine Telefonanlage für 500 € netto und einen Staubsauger für 300 € netto. Der Unternehmer hat mehrere Wahlmöglichkeiten: 1. Normalabschreibung der PC-Anlage über drei Jahre und Abschreibung aller übrigen Wirtschaftsgüter als geringwertige Wirtschaftsgüter als Sofortabschreibung bis 800 € 2. Normalabschreibung der PC-Anlage über drei Jahre und Abschreibung aller übrigen Wirtschaftsgüter im Sammelposten über fünf Jahre 3. Abschreibung aller Wirtschaftsgüter im Sammelposten über fünf Jahre In der Regel wird die 1. Wahlmöglichkeit die bevorzugte sein. Hinweis: Bezieher von Überschusseinkunftsarten (Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus Renten und Versorgungsbezügen sowie privaten Veräußerungsgeschäften) haben das Wahlrecht zur Sammelpostenregelung nicht. Sie können nur die Sofortabschreibungsregelung für Wirtschaftsgüter bis Nettoanschaffungskosten 800 € in Anspruch nehmen. Einzelheiten hinsichtlich der Besonderheiten bei den Wahlrechten für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Sammelpostenregelung siehe DWS-Merkblatt Nr. 1794 „Abschreibungsregeln bei geringwertigen Wirtschaftsgütern“.
5 2.2 Erhaltungsaufwand Sollten während der Nutzungszeit der PC-Anlage einzelne Komponenten ausgetauscht werden müssen, weil sie defekt sind, liegt sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor. Beispiel: Bei der PC-Anlage, die für 1.000 € netto erworben wurde, fällt der Monitor komplett aus. Der Unternehmer erwirbt einen neuen Monitor für netto 300 €. Unabhängig davon, ob die PC Anlage schon abgeschrieben ist oder nicht und welche Methode (Normalabschreibung, Sofortabschreibung bis 800 € oder Sammelpostenregelung) zur Geltendmachung der Kosten gewählt wurde, werden die Kosten von 300 € in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend gemacht. Wird jedoch die gesamte PC-Anlage verschrottet und eine neue Anlage angeschafft, beginnt die Abschreibung insgesamt von vorn bzw. die Wahlrechte der Sofortabschreibung bis 800 € oder die Sammelpostenregelung sind neu zu prüfen. 2.3 Nachträgliche Anschaffungskosten Bei der nachträglichen Anschaffung von Computerbestandteilen sind die Anschaffungskosten nach zu aktivieren. Das können beispielsweise zusätzliche Laufwerke (DVD-Laufwerk, CD- Brenner), Arbeitsspeicher oder Grafikkarten sein. Ist der Computer bereits abgeschrieben, stellen die zusätzlichen Komponenten sofort abziehbaren Aufwand dar, wenn sich die Restnutzungsdauer nicht erhöht. Erhöht sich die Restnutzungsdauer durch die nachträgliche Anschaffung einzelner Komponenten, ist diese neu zu schätzen und die verbleibenden ursprünglichen sowie die nachträglichen Anschaffungskosten sind über diese Restnutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen. Beispiel: Der Unternehmer kauft zu seiner PC-Anlage (Anschaffung am 05.01.2017 für 3.000 €) nachträglich eine bessere Grafik karte (Anschaffung am 30.07.2018 für 600 €). Durch die bessere Grafikkarte verlängert sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der PC-Anlage nicht. Die Anschaffungs- und ggf. Einbaukosten der Grafikkarte werden mit der PC-Anlage verteilt über die Restnutzungsdauer geltend gemacht. Das heißt, statt einer jährlichen Abschreibung von bisher 1.000 € (3.000 €/3 Jahre) ergibt sich nun ein jährlicher Abschreibungsbetrag von 1.300 € (= Restbuchwert 2.000 € + 600 € Grafikkarte = 2.600 €/2 Jahre Restnutzungsdauer). Bei der Bemessung der AfA für das Jahr der Entstehung von nachträglichen Anschaffungskosten sind diese so zu berücksichtigen, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden. Ist der PC bereits abgeschrieben, stellen die Anschaffungs- und Einbaukosten der Grafikkarte sofort abzugsfähigen Aufwand dar. Beispiel: Der Unternehmer kauft zu seiner PC-Anlage (Anschaffung am 05.01.2017 für 3.000 €) nachträglich einen größeren CPU-Chip (Anschaffung am 30.07.2018 für 700,00 €). Dieser neue Chip ermöglicht es dem Unternehmer, auch in Zukunft die aktuellsten Softwaresysteme, die tendenziell immer größer werden und schnellere Chips und größere Speicher benötigen, zu verwenden. Damit erhöht sich die Restnutzungsdauer der PC-Anlage um ein Jahr. Die Abschreibung im Jahr 2017 betrug 1.000,00 € (3.000,00 €/3 Jahre). Der Restbuchwert zum 01.01.2018 beträgt 2.000,00 €. Zusätzlich sind die 600,00 € für den neuen CDU-Chip nach zu aktivieren = 2.700,00 €. Da die Restnutzungsdauer nun noch drei Jahre beträgt (2 Jahre normal + 1 Jahr Verlängerung wegen des besseren Chips), ergibt sich eine jährliche Abschreibungsrate von 900 € für die VZ 2018, 2019 und 2020.
6 3. Peripheriegeräte Zu den Peripheriegeräten einer Computeranlage können Drucker, Scanner, zusätzliche separate Monitore oder auch Beamer und externe Laufwerke gehören. Diese Geräte gehören allerdings nicht zur Nutzungseinheit Computeranlage, denn diese Geräte werden nicht benötigt, um den Computer nutzen zu können. Das heißt, dass diese Komponenten einzeln als eigenständiges Wirtschaftsgut zu erfassen sind. Diese Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich linear über deren Nutzungsdauer abzuschreiben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Drucker, Scanner und zusätzliche Bildschirme beträgt drei, für Beamer (= Präsentationsgeräte) acht Jahre. Die Wahlrechte — Sofortabschreibung bis 800,00 € und Sammelpostenregelung — kommen für solche Peripheriegeräte regelmäßig nicht in Betracht, da diese trotz Einhaltung der Wertgrenzen keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Diese sind deshalb keine geringwertigen Wirtschaftsgüter, weil sie nicht selbstständig nutzungsfähig sind. Um diese Geräte betreiben zu können, braucht es eine Computeranlage oder zumindest einen Laptop. Dies gilt nicht für sogenannte Kombinations-Geräte, wie ein Drucker, mit dem man auch Faxe versenden und Kopien fertigen kann, oder externe Datenspeicher. In dem Fall wird die Computeranlage nicht benötigt, um diese Geräte sinnvoll nutzen zu können. Dementsprechend sind sie selbstständig nutzungsfähig. Aufgabe eines externen Datenspeichers ist es, Daten zu transportieren, zu sichern und zu speichern. Dafür braucht es die Computeranlage nicht. Lediglich, um die Daten auf den Speicher zu bringen und vom Speicher zu lesen, wird der PC benötigt. Das heißt, wenn die Wertgrenzen von 800,00 € bzw. 1.000,00 € eingehalten werden, können für diese Geräte die Wahlrechte Sofortabschreibung oder Sammelpostenregelung angewendet werden. Sind solche Peripheriegeräte defekt oder veraltet und müssen ausgetauscht werden, liegt kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand vor, sondern die Abschreibungsdauer beginnt von vorn und etwaige Abschreibungswahlrechte können neu ausgeübt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Nettowarenwert von 250,00 € müssen nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut erfasst, sondern können als sofortiger betrieblicher Aufwand gebucht werden. Das können beispielsweise externe Datenspeicher, wie USB-Sticks sein. Streng genommen nach der Gesetzessystematik gilt diese Vereinfachungsregelung nur für Wirtschaftsgüter, die die Kriterien für geringwertige Wirtschaftsgüter erfüllen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Drucker oder Scanner, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sein können, da sie nicht selbstständig nutzbar sind, nicht sofort in den Aufwand gebucht werden können, selbst wenn deren Anschaffungskosten 250,00 € netto nicht übersteigen. Grundsätzlich müssen sie als Anlagevermögen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In der Praxis wird aber in Anlehnung an die Vereinfachungsregel für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten unter 250,00 € netto auch sonstiges Anlagevermögen als sofortiger betrieblicher Aufwand erfasst. Eine Klarstellung, ob dies zulässig ist, gibt es seitens des BMF bedauerlicherweise nicht. Selbst das BMF hat sich im Schreiben zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern um die Beantwortung dieser Frage herumlaviert, indem es das Beispiel so gewählt hat, dass sich die Frage, ob die Vereinfachungsregel auch für sonstiges Anlagevermögen mit Nettoanschaffungskosten von unter 250,00 € anwendbar ist, nicht stellt.
7 4. Software Software gehört grundsätzlich zu den immateriellen (= nicht körperlichen) Wirtschaftsgütern und ist damit kein bewegliches Wirtschaftsgut. Irrelevant ist dabei, ob es sich um Standardsoftware oder Individualsoftware handelt, die für einen konkreten Problemfall und/oder einen bestimmten Anwender hergestellt wird. Diese Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich linear über deren Nutzungsdauer (i. d. R. drei Jahre, für ERP-Software (Enterprise- Resource-Planning = individuelle betriebswirtschaftliche Softwaresysteme) fünf Jahre17) abzuschreiben. Dies gilt, wenn die Software separat käuflich erworben wurde. Eine Erfassung als geringwertiges Wirtschaftsgut oder im Sammelposten ist selbst bei Einhaltung der Wertgrenzen grundsätzlich nicht möglich, da diese Wahlmöglichkeiten nur für bewegliche Wirtschaftsgüter bestehen. Wurde die Software, z. B. Betriebssystem und Anwenderprogramme, zusammen mit der Computeranlage (Hardware) ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilung auf der Rechnung erworben, gehört die Software mit zur Nutzungseinheit Computeranlage und wird mit dieser abgeschrieben. Es erfolgt dann keine gesonderte Erfassung. Wird die Software jedoch getrennt ausgewiesen und berechnet, ist sie als immaterielles Wirtschaftsgut zu erfassen. Das gilt für Systemsoftware. Erwirbt der Steuerpflichtige einen Computer mit Anwendersoftware zu einem Gesamtbetrag, muss er die Aufwendungen für die Anwendersoftware grundsätzlich mit einem geschätzten Betrag herausrechnen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Anwendersoftware vorinstalliert ist und es sich nur um zeitlich beschränkte Testversionen handelt, die nach wenigen Monaten auslaufen. In der Regel müssen die Programme im Anschluss käuflich erworben werden. Dann liegt wiederum ein gesondertes Wirtschaftsgut vor, das einzeln zu erfassen und abzuschreiben ist. Eine Besonderheit gilt für Trivialprogramme bzw. Trivialsoftware. Sie gelten als abnutzbare bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Das heißt, für sie kommen die Wahlmöglichkeiten — Sofortabschreibung bis 800,00 € und Sammelpostenregelung — in Betracht. Um ein Trivialprogramm handelt es sich beispielsweise, wenn ein Computerprogramm lediglich Datenbestände oder allgemein zugängliche Daten speichert und keine Befehlsstruktur enthält. Richtige Computerprogramme mit Befehlsstruktur, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 € (Geplant ist eine Anhebung auf 800,00 €.19 Allerdings ist derzeit unklar, zu welchem Zeitpunkt dies stattfinden wird.) betragen, sind wie Trivialprogramme zu behandeln.20 Beispiel: Ein Trivialprogramm, welches 900,00 € netto gekostet hat, zählt als abnutzbares, bewegliches und selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut. Die Abschreibung im Sammelposten ist möglich. Eine Ingenieursoftware zählt nur dann als abnutzbares, bewegliches und selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut, wenn es die Wertgrenze von 410,00 € nicht übersteigt. Ansonsten ist es ein immaterielles und damit unbewegliches Wirtschaftsgut. Die Abschreibung im Sammelposten würde für diese Software dann nicht in Betracht kommen. 5. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung Für Computeranlagen und deren Peripheriegeräte können die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag und zur Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.21 Für angeschaffte Software ist dieses grundsätzlich nicht möglich, da diese Regelungen nur für
8 bewegliche Wirtschaftsgüter gelten. Eine Ausnahme gilt hier wiederum für Trivialsoftware und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von bis zu 410,00 €. 6. Überblick in Tabellenform Sofort Lineare Sofortabschreibung Sammelposten- abziehbarer Normalabschreibung bis 800 € regelung (Erhaltungs- über Nutzungsdauer -) Aufwand Computeranlage mit Recheneinheit, Laufwerken, nicht Arbeitsspeicher, Regelfall, drei Jahre möglich möglich möglich Grafikkarte, Monitor, Maus, Tastatur und Verbindungskabel Austausch defekte Tastatur, Monitor, nicht möglich nicht möglich nicht möglich Regelfall Speicher oder Grafikkarte nicht Normaler Drucker, möglich Scanner, zusätzlicher Regelfall, drei Jahre nicht möglich nicht möglich separater Monitor Austausch defekter Drucker, Scanner, nicht Regelfall, drei Jahre nicht möglich nicht möglich zusätzlicher separater möglich Monitor Kombinationsgerät nicht (Drucken, Faxen, Regelfall, drei Jahre möglich möglich möglich Kopieren) Austausch defektes nicht Regelfall, drei Jahre möglich möglich Kombinationsgerät möglich nicht Beamer Regelfall, acht Jahre nicht möglich nicht möglich möglich Austausch defekter nicht Regelfall, acht Jahre nicht möglich nicht möglich Beamer möglich nicht Externe Datenspeicher Regelfall möglich möglich möglich nicht Trivialsoftware Regelfall möglich möglich möglich Computerprogramme nicht Regelfall möglich möglich bis AK 800 € netto möglich Computerprogramme nicht Regelfall nicht möglich nicht möglich mit AK über 800 € netto möglich möglich, wenn möglich, wenn die Wirtschaftsgüter bis AK die Kriterien für praktischer gesetzlicher Regelfall Kriterien für GwG 250 € netto GwG erfüllt Regelfall erfüllt werden werden
9 Dipl.-Kffr. (FH) Anita Käding, Steuerberater
10 So erreichen Sie uns Scheffelstraße 6 79650 Schopfheim Deutschland Ansprechpartner: Herr Michael Fecht Telefon: +49 7622 68 78 0 E-Mail: info@fecht-partner.de ©DWS-Verlag · Verlag des wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater GmbHUrheberrecht Diese Broschüre einschließlich aller ihrer Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Autoren unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen und die Verarbeitung in elektronischen Systemen. Wir freuen uns jedoch, wenn Sie diese Broschüre an Interessierte weiterempfehlen und unsere Anschrift weitergeben Haftungsausschluss Wir haben diese Informationsschrift mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ergänzungen, Hinweise oder Änderungsvorschläge haben. Die Komplexität der hier dargestellten Materie kann nur zu einer äußerst komprimierten Zusammenfassung führen. Eine Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Stand: 11/2017
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