Existenzgründung im Taxi- / Mietwagengewerbe - IHK zu Düsseldorf

Die Seite wird erstellt Michael Janßen
 
WEITER LESEN
Existenzgründung im
       Taxi- / Mietwagengewerbe

                                      Genehmigungsvoraussetzungen
                                          Berufszugangsbedingungen
                                         Inhalt der Fachkundeprüfung
                                                           Adressen
                               Anmeldeformular zur Fachkundeprüfung

Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständig-
keit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

                                                                    1
                                                                                                              Stand 02/2019
Inhaltsverzeichnis

1.     Einführung

2.     Betriebswirtschaftliche Hinweise
      Betriebskosten
      Steuern
      Lebensunterhalt
      Finanzplanung
      Startercenter NRW
      Existenzgründungsberatung

3. Berufszugangsverordnung
      Persönliche Zuverlässigkeit
      Finanzielle Leistungsfähigkeit
      Fachliche Eignung

4. Die Fachkundeprüfung
      Dauer / Ablauf
      Prüfungsvorbereitung
       Literatur
       Veranstalter von Vorbereitungslehrgängen
       Anmeldung zur Prüfung
       Prüfungstermine
       Prüfungsausschüsse

5. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

6. Die Gewerbeanmeldung

7. Bestellung eines Geschäftsführers

8. Übertragung eines Betriebes

9. Anlagen
      Orientierungsrahmen
      Prüfungsordnung
      Seminar zur Existenzgründung

                                                  2
                                                         Stand 02/2019
1. Einführung

Wer als Unternehmer im Personenbeförderungsgewerbe Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, be-
nötigt dazu eine Genehmigung der für den Betriebssitz zuständigen Behörde. Im Bezirk der Industrie- und Han-
delskammer Düsseldorf, im folgenden IHK genannt, sind dies das Straßenverkehrsamt in Düsseldorf bzw. das
Straßenverkehrsamt in Mettmann.

 Stadt Düsseldorf
  Verkehrsgewerbestelle
  Höherweg 101
  40233 Düsseldorf
  Tel. 0211 89-93247

 Kreisverwaltung Mettmann
  Straßenverkehrsamt
  Düsseldorfer Straße 26
  40822 Mettmann
  Tel. 02104 99-1719 oder -1720

2. Betriebswirtschaftliche Hinweise
Zunächst ist zu prüfen, ob - unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften - sich Ihr persönlicher und
finanzieller Einsatz lohnen wird. Hierzu haben wir Ihnen einige Anhaltspunkte zusammengetragen:

2.1. Betriebskosten
Wer als Unternehmer tätig wird, muss seine fixen und variablen Kosten genau kennen!
Diese sind z. B. Kosten die durch den Betrieb des Fahrzeuges entstehen (Kraftstoffe, Reifen, Schmierstoffe, Re-
paraturen, Ersatzteile, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung), Kosten für die Finanzierung des Fahrzeuges (Kreditraten,
Leasing, Mieten), Beiträge zur Berufsgenossenschaft usw.
Stellen Sie diese Kosten den erwarteten oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen gegenüber. Planen Sie
aber bitte nicht mit allzu optimistischen Einnahmen.

2.2. Steuern
Aus der Gegenüberstellung der erwarteten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das voraussichtliche Unter-
nehmensergebnis. Beachten Sie bitte, dass Unternehmensgewinne grundsätzlich gewerbesteuer- und einkom-
mensteuerpflichtig (bei einer GmbH körperschaftssteuerpflichtig) sind. Eine Gefahr für Unternehmen kann sich
dadurch ergeben, dass die erste Steuerzahlung erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des
ersten Geschäftsjahres fällig wird, wenn der Jahresabschluss dem Finanzamt mit der Steuererklärung vorgelegt
wird. Hierfür müssen Sie rechtzeitig Rücklagen (Guthaben) bilden, um finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden.
Machen Sie gegenüber dem Finanzamt zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit keine optimistischen Ge-
winnschätzungen. Sonst werden Sie zu hohen Vorauszahlungen aufgefordert. Bedenken Sie auch, dass Um-
satzsteuer und Lohnsteuer von Anfang an monatlich, vierteljährlich oder jährlich bei Überschreiten bestimmter
Beträge, entrichtet werden müssen.
Die Finanzverwaltung gewährt Existenzgründern keine Privilegien.

2.3. Lebensunterhalt
Ihre Unternehmertätigkeit dient nicht zuletzt Ihrem Lebensunterhalt. Vergessen Sie dies bei Ihren Berechnungen
nicht! Sie müssen Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen (u. a. Miete, private Hypotheken, Strom, Gas) nach-
kommen. Außerdem müssen Sie Ihren privaten Versicherungsschutz wie Krankenkasse, Altersvorsorge, Pflege-
versicherung, ausreichend berücksichtigen. Als Unternehmer sind Sie nicht mehr automatisch sozialversichert.
Auch der Solidaritätsbeitrag ist von Ihnen allein in voller Höhe zu tragen.

2.4. Finanzplanung
Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden
oder zu teuren Finanzierung. Ermitteln Sie daher sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welches Ei-
genkapital Sie verfügen. Kalkulieren Sie auch Anlaufverluste mit ein. Fremdkapital ist teuer! Die Kreditkosten bei
Banken und Sparkassen sind sehr unterschiedlich. Holen Sie sich daher mehrere Finanzierungsangebote ein

                                                         3
                                                                                            Stand 02/2019
und vergleichen Sie diese eingehend. Öffentliche Finanzierungshilfen sind vor rechtlicher Bindung bei Ihrem
Kreditinstitut zu beantragen.
Vor allem: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden ha-
ben und die gesamte Finanzierung steht.

2.5. Startercenter NRW
Von den ersten Überlegungen angefangen bis hin zu den erforderlichen Anmeldeformalitäten, der Weg in die
Selbständigkeit muss gut vorbereitet sein.
Das Startercenter NRW bei der IHK Düsseldorf bietet umfassende Informationen und Serviceangebote zur
Gründung und Förderung von Unternehmen.
Es begleitet als Lotse auf dem Weg mit:
-   Informationsmaterial
-   Seminaren
-   Planungswerkzeugen
-   Persönlicher Beratung
-   Hilfestellung bei Anmeldeformalitäten.
Jede Gründerin und jeder Gründer kann sich an den Gründungslotsen des Startercenters wenden. Der Grün-
dungslotse erklärt den Informations- oder Beratungsbedarf, erarbeitet einen Maßnahmenplan und vermittelt per-
sönliche Fachberater beziehungsweise die richtigen Ansprechpartner für das jeweilige Vorhaben.
Ansprechpartner: Marina Friedman          Tel. 0211 3557-246   E-Mail: friedman@duesseldorf.ihk.de

2.6. Existenzgründungsberatung
Das IHK Forum veranstaltet regelmäßig einmal im Monat, Samstags, das Grundlagenseminar
„Wie mache ich mich selbständig“ für den richtigen Start in die Selbständigkeit.
Es wendet sich an alle, die in absehbarer Zeit ihre Gründungsplanung als aussagefähige Grundlage der Ent-
scheidung für Banken und öffentliche Darlehensgeber erstellen wollen.
Thematische Schwerpunkte sind unter anderem
-   die Gründungsplanung,
-   das Unternehmenskonzept,
-   betriebliche Steuerarten,
-   Rechtsformen sowie
-   Versicherungsthemen. ^

Einzelberatung
Sobald ein Konzept vorliegt, wenden sich Gründerinnen und Gründer an die Fachberater des Startercenters bei
der IHK. In einem persönlichen Gespräch werden individuelle Fragestellungen des jeweiligen Vorhabens erör-
tert:
-   Ist die Geschäftsidee tragfähig, das Konzept vollständig und plausibel?
-   Was kann am Konzept gegebenenfalls ergänzt oder verbessert werden?
-   Sind die Planungsrechnungen nachvollziehbar?
-   Wie kann die Finanzierung am besten gestaltet werden?
-   Was muss für das Bankgespräch vorbereitet werden?
Svenja Hennig                   Tel.: 0211 3557-334            E-Mai: hennigs@duesseldorf.ihk.de Christiane
Kubny, ‚Christiane              Tel. 0211 3557-414             E-Mail: kubny@duesseldorf.ihk.de
Mathias Meinke                  Tel. 0211 3557-258             E-Mail: meinke@duesseldorf.ihk.de
N.N

3. Berufszugangsverordnung
Die Unternehmen und Bürger sind auf zuverlässige und pünktliche Transporte angewiesen. Daher ist die Si-
cherstellung der Mobilität ein wichtiger Pfeiler der Verkehrspolitik.
Zum Vorteil aller Verkehrsteilnehmer soll durch den Nachweis der fachlichen Eignung nicht nur die Leistungsfä-
higkeit dieses Gewerbes insgesamt gehoben, sondern insbesondere auch die Verkehrssicherheit erhöht wer-
den. Eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung wie der Fachkundenachweis ist dann zulässig, wenn sie zum
Schutze eines wichtigen Gemeinschaftsgutes (BVerfGE 13, 97ff,107) erforderlich ist.

                                                        4
                                                                                          Stand 02/2019
Hier ist die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer das zu schützende Gemeinschaftsgut. Die Verkehrssi-
cherheit ist nicht ausreichend gewährleistet, wenn die einzelnen Unternehmer nicht bestimmte Mindestkenntnis-
se auf den einschlägigen Fachgebieten mitbringen. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung dient darüber
hinaus nicht nur der Ordnung des Verkehrsmarktes und der Verbesserung der Verkehrssicherheit, sondern zu-
gleich auch der Verbesserung des Vertrauensschutzes der Kunden. Die Regelung ist verfassungskonform. (Vgl.
Bidinger – Personenbeförderungsrecht,
Erich Schmidt Verlag)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellen Existenz und Funktionieren des Taxenver-
kehrs ein solches überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, da er der wichtigste Träger individueller Ver-
kehrsbedienung sei und in einer von keinem anderen Verkehrsträger übernehmbaren Weise den öffentlichen
Linien- und Straßenbahnverkehr ergänze.

Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind nach der Berufszugangsverordnung (PBZugV)

       die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte
        bestellten Personen,
       die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes,
       die fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten
        Personen.
    

3.1. Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen
muss durch diese nachgewiesen werden.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Doku-
mente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister, Auszug aus
dem Gewerbezentralregister „Belegart O“).
Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung
des Unternehmens die geltenden Vorschriften missachtet, die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens
geschädigt oder gefährdet werden.
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit
erfahren Sie von der für Ihren Antrag zuständigen unter Punkt 1 genannten Verkehrsbehörde.

3.2. Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmen u. a.
zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven weniger als
2.250,00 € für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250,00 € für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 855),
die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbrin-
gen. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer Verkehrsbehörde.

Zudem sind Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen beizubringen:
       Finanzamt
       Träger der Sozialversicherung (AOK)
       Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
       Stadt-/ Gemeindekasse

Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Zeit der Unternehmereigenschaft gegeben sein
und auch nachgewiesen werden können.

                                                         5
                                                                                            Stand 02/2019
3.3. Fachliche Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung ist in der Regel durch eine Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen
IHK zu erbringen.

Keine Eignungsprüfung braucht abzulegen, wer

-   eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Straßenpersonenverkehr betreibt,
    nachweisen kann. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss die zur Führung eines
    Taxen- / Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf allen in anliegendem Orientierungsrahmen
    aufgeführten Sachgebieten vermittelt haben. Die Prüfung der vorgenannten Voraussetzungen erfolgt durch
    die IHK auf Grundlage der vom Antragsteller einzureichenden, aussagefähigen Unterlagen. Die IHK ist zu-
    dem berechtigt, mit dem Bewerber ein ergänzendes Bewerbungsgespräch zu führen. Hält die IHK den Be-
    werber für fachlich geeignet, so stellt sie ihm eine Fachkundebescheinigung aus.
    Die Gebühr für die Bearbeitung der eingereichten Unterlagen und die Entscheidung über die Anerkennung
    der fachlichen Eignung beträgt € 95,00.

- eine der folgenden Abschlussprüfungen erfolgreich absolviert hat:
  - Kaufmann / Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  - Verkehrsfachwirt / Verkehrsfachwirtin
  - Betriebswirt / Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in
     Bremen
  - Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebs-
     wirtschaft und Logistik der FH Heilbronn
  - Diplom-Verkehrswirtschaftler / Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der TU Dresden
  - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenver-
     kehr der Hochschule Heilbronn

    Die IHK erstellt in diesen Fällen auf Antrag die erforderliche Fachkundebescheinigung gegen eine Gebühr
    von € 30,00.

-   eine andere Abschlussprüfung abgelegt hat, die die erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sach-
    gebieten (siehe anliegender Orientierungsrahmen) zum Gegenstand hatte und von der obersten Landesver-
    kehrsbehörde als Prüfung der fachlichen Eignung anerkannt wird. Auch in diesem Fall erstellt die IHK die er-
    forderliche Fachkundebescheinigung gegen eine Gebühr von
    € 30,00.

-   In der seit 05.03.2013 geltenden PBZugV wurde der § 8, der für bestimmte Fälle die Befreiung vom Nach-
    weis der fachlichen Eignung festlegte, ersatzlos gestrichen. Damit muss die bislang geübte Praxis, Unter-
    nehmen, die eine Genehmigung für den Straßenpersonenverkehr (ohne Taxen- und Mietwagen) besitzen,
    eine Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr ohne gesonderten Fachkundenachweis für den
    Taxen- und Mietwagenverkehr zu erteilen, geändert werden. Das bedeutet, dass Busunternehmen, die
    erstmals nach dem 5. März 2013 eine Genehmigung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beantragen,
    jetzt die fachliche Eignung gemäß § 3 PBZugV - in der Regel durch eine Fachkundeprüfung - nachweisen
    müssen.

                                                       6
                                                                                          Stand 02/2019
4. Die Fachkundeprüfung

Kommen die vorgenannten Befreiungen vom Nachweis der fachlichen Eignung nicht in Betracht, so muss der
Antragsteller den Eignungsnachweis durch eine Prüfung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen IHK erbringen.

                   Die IHK Düsseldorf ist nur für Antragsteller zuständig,
           die ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf oder im Kreis Mettmann haben.
Die Fachkundeprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisit-
zern, abgelegt.

4.1. Dauer / Ablauf

Die Prüfung besteht grundsätzlich aus 3 Teilen:

1. Schriftlicher Fragenteil     (1 Stunde)
2. Schriftliche Fallstudie      (1 Stunde)
3. Mündlicher Teil              (30 Minuten)

Die Prüfung beginnt mit den beiden schriftlichen Teilen. In jedem schriftlichen Teil müssen mindestens 50 Pro-
zent der möglichen Punktzahl erreicht werden, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.
Auch in der mündlichen Prüfung müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punktzahl erreicht werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl (welche sich aus den
Punktzahlen schriftliche Fragen + Fallstudie + mündliche Prüfung zusammensetzt) erreicht werden.
Sollten bereits in den beiden schriftlichen Teilen jeweils über 50 Prozent der möglichen Punkte und darüber hin-
aus bereits über 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht worden sein, wird auf die mündliche Prü-
fung verzichtet.

Die Prüfung umfasst die in anliegendem Orientierungsrahmen genannten Sachgebiete.

                                                        7
                                                                                           Stand 02/2019
Prüfungsschema

1. Teil
   Schriftliche Fragen
   (60 Minuten), maximale Punktzahl 60

   Erreichte Punkte: ____________

      weniger als 50 % (30 Punkte)
        nicht bestanden
      mindestens 50 % (30 Punkte)
                                      _________________

2. Teil
   Schriftliche Übungen / Fallstudie
   (60 Minuten), maximale Punktzahl 52,5

   Erreichte Punkte: _____________

      weniger als 50 % (26,25 Punkte)
        nicht bestanden
      mindestens 50% (26,25 Punkte)
                                     _________________

Zwischensumme: 1. Teil + 2. Teil

                                      ::::::::::::::::::::::::::::::::::

      weniger als 90 Punkte  mündliche Prüfung
      mindestens 90 Punkte BESTANDEN

3. Teil
   Mündliche Prüfung
   (30 Minuten), maximale Punktzahl 37,5

   Erreichte Punkte:   _____________

      weniger als 50 % (18,75 Punkte)
        nicht bestanden
      mindestens 50 % (18,75 Punkte)
                                     __________________

Schlussrechnung: 1. Teil + 2. Teil + 3. Teil

                                      =================

      weniger als 90 Punkte
        nicht bestanden
      mindestens 90 Punkte BESTANDEN

4.2. Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und
Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.

                                                               8
                                                                                      Stand 02/2019
4.2.1. Literatur

Auf folgende Lehrmaterialien und Unterlagen, die über den Buchhandel bzw. bei den jeweils aufgeführten Verla-
gen bezogen werden können, weisen wir hin (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

    Fachkunde und Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer
     Thomas Grätz                                                                                Verlag Hein-
     rich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Bestell-Nr.: 24032

    Taxi-Handbuch
     Leitfaden für zukünftige und praktizierende Taxi- und Mietwagenunternehmer                 Huss Medien
     GmbH, Berlin
     Tel. 030 421 51 325 / www.huss-shop.de                                                       Artikel-
     Nr.: 28125000000

    Prüfungsvorbereitung für Taxi- und Mietwagenunternehmer                                   Gergin Ufuk
     und Herwig Kollar                                                            Huss Medien GmbH, Berlin
     Tel. 030 421 51 325 / www.huss-shop.de                                                     Artikel-
     Nr.: 28123000000

    Sach- und Fachkunde für Taxi und Mietwagen
     Chr. Helf-Marx und V. Lindner
     Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf
     Tel. 0211 9 91 93 0 / www.verkehrsverlag-fischer.de
     Bestell-Nr. 36502

    Rechnen im Verkehrsgewerbe – Formeln, Praxisbeispiele, Lösungswege                         Rudolf Wag-
     ner
     Verlag Heinrich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Artikel-Nr. 26024

    Das Taxiunternehmen in der Praxis
     Hans Meißner und Claus Mattern                                                              Verlag Hein-
     rich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Bestell-Nr. 24030

    BO-Kraft Kommentar
     Dr. Gerhard Hole                                                                            Verlag Hein-
     rich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Bestell-Nr.: 24015

    BO-Kraft - Textausgabe mit Erläuterungen
     Horst Krämer
     Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Düsseldorf
     Tel. 0211 9 91 93 0 / www.verkehrsverlag-fischer.de
     Bestell-Nr. 36102

    Betriebliches Rechnungswesen im Transportgewerbe
     Siegfried W. Kerler                                                                         Verlag Hein-
     rich Vogel GmbH, Düsseldorf
     Tel. 0211 48 43 00 / www.heinrich-vogel-shop.de
     Bestell-Nr.: 26027

    Taxen- und Tarifordnung
     der jeweiligen Betriebssitz-Gemeinde
     (bei den Genehmigungsbehörden zu erhalten)

Bitte verwenden Sie nur aktuelles Lehrmaterial. Die Inhalte der Bücher sind von der IHK weder auf Voll-
ständigkeit noch auf Lehrqualität geprüft.

                                                       9
                                                                                         Stand 02/2019
4.2.2. Veranstalter, die Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung durchführen:

Folgende Veranstalter aus dem Kammerbezirk der IHK Düsseldorf bieten Vorbereitungskurse auf die Fachkun-
deprüfung an. Die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Teilnahme
an der Fachkundeprüfung.

 Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein
  Taxi-Mietwagen e.V.
  Siemensstraße 1
  40789 Monheim (Baumberg)
  Tel. 02173 9599-13

 Rechtsanwalt Dr. Michael G. Hoog Poyraz
  Taxi-Verband NRW e.V.
  Kölner Straße 356
  40227 Düsseldorf
  Tel. 0211 30181920
  info@taxi-verband-nrw.de

 Rechtsanwalt Olaf Schröder
  Moltkestraße 28
  40477 Düsseldorf
  Tel. 0211 20033791
  info@raos-legal.de

Veranstalter in/aus anderen Kammerbezirken:

Frank R. Bibow Verkehrsseminare, Dorfstr. 27a, 26188 Edewecht, Tel. 04486 938844 o. 6971,
E-Mail: info@verkehrsseminare.de, www.verkehrsseminare.de,

Bildungswerk Verkehr Wirtschaft Logistik NRW e. V.(BVWL), Info und Anmeldung: BVWL,
Hansestr. 97, 51149 Köln, Tel. 02203-6994817,guddorf@bvwl.de, www.bvwl.de

Andrea Hampel Ausbildungs-Zentrum für das Verkehrsgewerbe, Brandach 53, 86893 Lechbruck,
Tel. 08862/2133399, E-Mail: info@azv-info.com, www.azv-info.com
Roland Dippel und Volker Herold GbR, Sophienstr. 1, 34117 Kassel, Tel. 0561 8207472,
E-Mail: kontakt@dippelundherold.de, www.dippelundherold.de

Institut für berufliche Ausbildung GmbH & Co. KG, Weildorferstr. 20, 72401 Haigerloch,
www.iba-verkehrsseminare.de

Reinhold Karnowka Logistikseminare e.Kfm., TZU IV, Essener Str. 5, 46047 Oberhausen,
Tel. 0208 853103, E-Mail: R.Karnowka@t-online.de, www.karnowka.de

Uwe Koschnig Verkehrsausbildung, Karl-Liebknecht-Str. 14, 04668 Grimma, Tel. 034382 40329, E-Mail:
u.koschnig.de, www.verkehrsausbildung-koschnig.de

Klaus Krüssmann, Max-Eyth-Straße 60, 46149 Oberhausen, Tel. 0208 8826570,
E-Mail: info@kruessmann.eu, www. kruessmann.eu

Scherag & Lahmik GbR, Bonner Wall 37, 50677 Köln, Tel. 02204 2919329
E-Mail: info@scherag-lahmik.de, www.scherag-lahmik.de

Sabine Schmidt, Im Winkel 8, 59069 Hamm, Tel.: 02385 7038926

Kevin P. Siebert Verkehr und Logistik Service, Kopstadtplatz 24-25, 45127 Essen,                  Tel. 0201
47625168, E-Mail: k.p.siebert@vuls.de www.vuls.de

Hans-O. Siemers, Drosselweg 6, 34260 Kaufungen, Tel.: 05605/9289666

Taxi Dortmund e. G., Dieter Zillmann, Koeningswall 42, 44137 Dortmund, Tel. 0231 90600,
info@taxi-dortmund.de

Taxischule Bremerhaven, Alexander Buck Bürodienstleistung UG (haftungsbeschränkt), Bürgermeister-
Kirschbaum-Platz 7-9, 27580 Bremerhaven, Tel. 0172 4210391, E-Mail: info@taxi-schule.com

                                                      10
                                                                                         Stand 02/2019
Taxischule Kreitz, Nesselrodestr. 18a, 50735 Köln, Tel. 0221 7604984, mobil 0176 82435485
www.taxischule-kreitz.de

Verkehrsseminare Marbs e. K., Ellen Hummel, Kreßbacher Str. 5, 74177 Bad Friedrichshall,
Tel. 07136 2707181, E-Mail: hummel@verkehrsseminare.com, www.verkehrsseminare.com

Verkehrsseminare Naumann – Stefan Naumann, In der Stehle 36 b, 53547 Kasbach-Ohlenberg,
Tel. 02644 4063334, E-Mail: verkehrsseminare-naumann@mail.de, www.Fachschule-naumann.de

Verkehrsverlag-HeMa e.K., Reiffstr. 2a, 45659 Recklinghausen, Tel. 02361 65809-0,
E-Mail: info@verkehrsseminare-hema.de, www.verkehrsseminare-hema.de

Dipl. Betriebswirt (FH) Klaus P. Wingarz, Adlerstr. 28, 47229 Duisburg, Tel. 02065 943 992,
E-Mail: webmaster@inservio-web.de, www.kpw-service-und-consulting.de

Asphalt Akademie e.K., Schulungsort in Düsseldorf: Fahrschule Korte, Karlsruher Str. 13,
40229 Düsseldorf, Tel. 02202 8179805, E-Mail: kontakt@asphalt-akademie.de,
www.aspalt-akademie.de

Wir weisen darauf hin, dass die Veranstalter weder von der IHK zugelassen, noch auf Lehrinhalte und Unter-
richtsqualität geprüft werden. Die Aufführung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge.

4.2.3. Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung erfolgt über das Online-Anmeldeportal auf der Homepage der IHK zu Düsseldorf.
www.duesseldorf,ihk.de – Dok.-Nr. 6425.
Der Prüfungsteilnehmer wird dann rechtzeitig, ca. 2 Wochen vor dem Prüfungstermin, eingeladen und erhält
gleichzeitig den Gebührenbescheid.
Die Prüfungsgebühr in Höhe von € 160,00 muss vor dem Prüfungstermin unter Bezug auf den Gebüh-
renbescheid überwiesen oder bei der Kasse der IHK (geöffnet Montag bis Donnerstag 8 bis 16:30 Uhr, Freitag 8
bis 15:30 Uhr) eingezahlt werden.

Bei Fragen:

Fachberatung                   Simone Gilcher                          Tel. 0211 3557 -276

4.2.4. Prüfungstermine

Auf unserer Homepage www.duesseldorf.ihk.de sind die Prüfungstermine unter der Dok. -Nr. 6425 veröffent-
licht.
Die Prüfungstermine werden für 3 – 4 Monate im Voraus veröffentlicht.

4.2.5. Prüfungsausschüsse
Vorsitzender:                   Peter Goossens                 Taxiunternehmer
Stellvertretender Vorsitzender: N.N.

Beisitzer:                     Simone Gilcher                  IHK Düsseldorf
                               Josef Markus Dalkilic           Taxiunternehmer
                               Bernd Grubert                   Taxiunternehmer
                               Jörg Peter Kirchheim            Taxiunternehmer
                               Dennis Klusmeier                Taxiunternehmer
                               Marcus Ruta                     Taxiunternehmer
                               Herbert Schadewald              Taxiunternehmer
                               Fritz W.K. Schatz               Taxiunternehmer
                               Wolfgang Schirm                 Taxiunternehmer
                               Johannes Schneider              Taxiunternehmer
                               Predrag Zaric                   Taxiunternehmer
                               Helmut Müller                   Taxiunternehmer
                               Stefan Kehren                   Taxiunternehmer

                                                       11
                                                                                           Stand 02/2019
5. Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Ersterteilung für Taxi, Mietwagen, Pkw im Linienverkehr sowie für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen:

Sie benötigen zur persönlichen Antragstellung:
   Reisepass oder Personalausweis
   EU-Kartenführerschein
   Nachweis des Besitzes der Klasse B über 2 Jahre
   Führungszeugnis
   Gutachten über die körperliche Eignung
   Gutachten über das Sehvermögen
   psychologische Untersuchung
   Nachweis der Ortskenntnis

Die Ortskenntnisprüfung ist erforderlich für die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mit Taxen.
Bei Mietwagen ist dies nur erforderlich, wenn der Ort des Betriebssitzes mehr als 50.000 Einwohner hat.

Kreis Mettmann
Ortskenntnisprüfungen werden jeden Dienstag in der Zeit von 11 bis 13 Uhr beim TÜV Rheinland, Rudolf-Diesel-
Straße 9, 40822Mettamnn durchgeführt.
Bewerber aus dem Kreis Mettmann müssen vor der Prüfung einen Antrag bei der Führerscheinstelle, Düsseldor-
fer Str. 26, Gebäude I, 40822 Mettmann stellen. Alle anderen Bewerber melden sich bitte direkt beim TÜV.

Stadt Düsseldorf
Antragstellung: Führerscheinstelle, Höherweg 101, 40233 Düsseldorf, Tel. 0211 89-91
Ortskenntnisprüfungen werden von der Taxi Düsseldorf eG, Kölner Strasse 356, 40227 Düsseldorf, durchge-
führt, Tel. 0211 7776-0.

6. Die Gewerbeanmeldung

Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung (GewO).
Die Gewerbeanmeldung erfolgt bei den Gewerbemeldestellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung,
wo das Gewerbe ausgeübt werden soll. Die erforderlichen Vordrucke werden dort ausgehändigt. Die Anmeldung
selbst kann persönlich (Beauftragte benötigen eine schriftliche Vollmacht) oder schriftlich erfolgen.
Der Anmeldung sind in Kopie beizufügen:
       eine Kopie der Taxi- / Mietwagenerlaubnis
       bei Eintragung ins Handelsregister ein unbeglaubigter Handelsregisterauszug
       darüber hinaus sollte bei Anmietung gewerblicher Räume durch Vorlage eines Mietvertrages oder ei-
        ner Bescheinigung des Vermieters dessen Einverständnis nachgewiesen werden. Dies gilt insbeson-
        dere auch für privat genutzte Wohnungen.
Über jede Gewerbeanmeldung erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr), das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und die IHK durch die
Gewerbemeldestelle.
Die Gewerbemeldestellen im Bezirk der IHK Düsseldorf erreichen Sie unter folgenden Adressen:
Stadtverwaltung Düsseldorf                             Stadtverwaltung Erkrath
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                       Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Heinrich-Erhardt-Str. 61                               Bahnstr. 2
40468 Düsseldorf                                       40699 Erkrath
Tel. 0211 89-93710                                     Tel. 0211 2407-117

Stadtverwaltung Haan                                   Stadtverwaltung Heiligenhaus
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                       Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Kaiserstr. 85                                          Hauptstr. 157
42781 Haan                                             42579 Heiligenhaus
Tel. 02129 911-167                                     Tel. 02056 13-1

                                                       12
                                                                                          Stand 02/2019
Stadtverwaltung Hilden                                    Stadtverwaltung Langenfeld
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                          Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Am Rathaus 1                                              Konrad-Adenauer-Platz 1
40721 Hilden                                              40764 Langenfeld
Tel. 02103 72-323                                         Tel. 02173 794-420

Stadtverwaltung Mettmann                                  Stadtverwaltung Monheim
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                          Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Neanderstr. 85                                            Rathausplatz 2
40822 Mettmann                                            40789 Monheim
Tel. 02104 980-0                                          Tel. 02173 951-9

Stadtverwaltung Ratingen                                  Stadtverwaltung Velbert
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle                          Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Minoritenstr. 2-6                                         Thomas-Str. 1
40878 Ratingen                                            42551 Velbert
Tel. 02102 98-2270                                        Tel. 02051 26-0

Stadtverwaltung Wülfrath
Ordnungsamt / Gewerbemeldestelle
Goethestr. 21
42489 Wülfrath Tel. 02058 18-0

7. Bestellung eine Geschäftsführers

Kann oder möchte der Nachweis der fachlichen Eignung nicht durch den Firmeninhaber erbracht werden, so
kann ein Geschäftsführer bestellt werden, der über die erforderliche fachliche Eignung verfügt.
„Unter einer für die Führung der Geschäfte bestellten Person ist jemand zu verstehen, der von dem Unterneh-
mer, nicht nur vorübergehend, durch Vertrag zur laufenden Leitung der in einem Güterkraftverkehrsunternehmen
anfallenden Geschäfte bestellt, mit den dazu erforderlichen Vollmachten versehen ist und tatsächlich auch lau-
fend die Leitung ausübt. Diese Person muss das Unternehmen verantwortlich und selbständig leiten und muss
deshalb an Stelle des Unternehmers tätig werden. Keinesfalls reicht es aus, wenn der Unternehmer, dem die
notwendige Fachkunde fehlt, eine fachkundige Person einstellt, die ihn in einschlägigen Fragen lediglich fach-
kundig berät, ohne dass der Unternehmer die Leitung des Betriebes aus der Hand gibt.“ (OVG Lüneburg, Urteil
vom 10.9.1971 – VI OVG A 112/70 – VRS 42,460)
Neben den Anforderungen an die fachliche Eignung (Punkt 2.3), muss der Geschäftsführer auch die Anforde-
rungen an die persönliche Zuverlässigkeit (Punkt 2.1) erfüllen.
Der Firmeninhaber muss mit dem Geschäftsführer einen Arbeits- und Geschäftsführungsvertrag abschließen! Er
gibt somit die Führung/Leitung seines Unternehmens in fremde Hände und übt selbst keine leitende Tätigkeit im
eigenen Unternehmen aus. Der Firmeninhaber kann somit in dieser Zeit auch nicht die fachliche Eignung auf
Grund einer leitenden Tätigkeit im eigenen Unternehmen erwerben.
Um einem Umgehungstatbestand vorzubeugen und sicherzustellen, dass der Geschäftsführer auch tatsächlich
als solcher eingesetzt und tätig wird, wurden folgende Punkte als Merkmale erarbeitet:
       Schriftliche Geschäftsführungs- /Arbeitsvertrag
       Branchenübliche Vergütung
       Nachweis der Lohnabrechnung
       Nachweis der Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialabgaben
       Gewährleistung der ganztägigen Geschäftsführung
       Alleinige Zeichnungsberechtigung für alle Personenverkehrsbelange
       Bankvollmacht über das Geschäftskonto
       Gewährleistung, dass der Geschäftsführer im Rechts- und Geschäftsverkehr auftritt
       Kündigungszeiten oder befristete Geschäftsführerzeiten müssen deutlich im Vertrag angesprochen wer-
        den

                                                          13
                                                                                             Stand 02/2019
8. Übertragung eines Betriebes

In der Regel ist die Anzahl der Konzessionen für Taxen limitiert. Dies bedeutet, dass man entweder so lange auf
die Zuteilung einer Genehmigung warten muss, bis ein Bewerber seine Konzession zurück gibt, einem Unter-
nehmer diese entzogen wird oder ggf. neue zusätzliche Genehmigungen erteilt werden.
Zudem muss man auf den so genannten „Wartelisten“ geführt werden und zum gegebenen Zeitpunkt „an der
Reihe“ sein.
Eine Alternative ist es, einen bestehenden Taxibetrieb komplett zu übernehmen. D. h. man übernimmt nicht nur
die Genehmigung, sondern das gesamte Unternehmen mit sämtlichen Taxen, Mitarbeitern, Betriebseinrichtun-
gen, Aktiva, Passiva, usw.
Der Käufer muss sich somit vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingehend über das betreffende Unter-
nehmen und dessen wirtschaftliche Situation informieren! Insbesondere über evtl. vorhandene Verbindlichkeiten
gegenüber Finanzamt, Stadt-/Gemeindekasse, Sozialversicherungsträgern und der Berufsgenossenschaft sollte
man Auskünfte einholen. Die wirtschaftliche Situation des zu übernehmenden Unternehmens sollte durch einen
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer attestiert werden. Der Wert des Fuhrparks kann durch ein Gutachten eines
Kfz-Sachverständigen ermittelt werden.
Der Kaufvertrag muss schriftlich fixiert und der Genehmigungsbehörde zusammen mit dem Übertragungsantrag
vorgelegt werden.
Bis zur Genehmigung der Übertragung des Betriebes sollte der Kaufpreis auf ein Sperrkonto hinterlegt werden,
auf den der Verkäufer erst bei vollzogener Übertragung Zugriff hat.
Wird dem Antrag auf Übertragung nicht stattgegeben, so bleibt der bisherige Unternehmer weiterhin Genehmi-
gungsinhaber.

Das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 18 K 1260/13 vom 18.10.2013) hat jedoch der Übertragung von Taxiunter-
nehmen eine Absage erteilt, wenn der übertragungswillige Altkonzessionär nicht mehr zuverlässig ist.
Der übertragungswillige Altkonzessionär ist Antragsteller im Sinne des PBefG. Ist dieser Altkonzessionär nicht
(mehr) zuverlässig im Sinne des PBefG und der PBZugV, so ist dieser kein „verdienter Altkonzessionär“ im Sin-
ne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG). Eine Übertragung des Unternehmens ist in
diesen Fällen daher zu versagen.

                                                      14
                                                                                         Stand 02/2019
9. Anlagen    Orientierungsrahmen - Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr

Sachgebiete                  Sachgebietsinhalte nach Anhang I    Rechtsquellen und Hinweise
                                  der Richtlinie 96/26/EG

1. Recht

1.1 Personenbeförderungs-   Der Bewerber muss insbeson-          Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
    recht                   dere
                                                                 Berufszugangsverordnung für den
                            - den Ordnungsrahmen für den         Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
                              Taxen- und Mietwagenver-
                                                                 Verordnung über den Betrieb von Kraft-
                              kehr, die Regelungen für den
                                                                 fahrunternehmen im Personenverkehr
                              Zugang zum Beruf sowie über
                                                                 (BOKraft)
                              Kontrollen und die Ahndung
                              von Zuwiderhandlungen,             Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
                                                                 PBefG
                            - die Regelungen für die Ta-
                              rifbildung im Taxen- und Miet-     Freistellungsverordnung zum PBefG
                              wagenverkehr kennen.

1.2 Gewerberecht            Der Bewerber muss                    Gewerbeordnung (GewO)
    (Grundzüge)
                            die allgemeinen Regelungen für
                            die Gründung eines Unterneh-
                            mens des Taxen- und Mietwa-
                            genverkehrs kennen.

1.3 Straßenverkehrsrecht    Der Bewerber muss insbeson-          Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
                            dere
                                                                 StVG, StVZO
                            - die erforderlichen Qualifikatio-
                                                                 StVO (Busspuren, Anschnallpflicht)
                              nen des Fahrpersonals (Fahr-
                              erlaubnis, ärztliche Bescheini-
                              gungen, Fahrerlaubnis zur
                              Fahrgastbeförderung usw.),
                            - die Vorschriften über die Kin-
                              dersicherungspflicht kennen.

                                                                 Fahrpersonalgesetz (FPersG), Arbeits-
1.4 Arbeitsrecht            Der Bewerber muss insbeson-
                                                                 zeitgesetz, Allgemeines Gleichbehand-
                            dere kennen
                                                                 lungsgesetz (AGG) Arbeitsschutzge-
                            - die Regeln für Arbeitsverträge     setz (ArbSchG) Arbeitssicherheitsge-
                              von Taxen- und Mietwagenun-        setz (ASiG), Jugendarbeitsschutzge-
                              ternehmen (Form der Verträ-        setz, Kündigungsschutzgesetz, Bun-
                              ge, Verpflichtungen der Ver-       desurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungs-
                              tragsparteien, Arbeitsbedin-       gesetz, Mutterschutzgesetz,
                              gungen und -dauer, bezahlter       SGB IX, Teilzeit- und Befristungsgesetz
                              Jahresurlaub, Arbeitsentgelt,
                              Auflösung des Arbeitsverhält-
                              nisses usw.),
                            - das Arbeitszeitgesetz und die
                              Lenk- und Ruhezeiten des
                              Fahrpersonals.
1.5 Sozialversicherungs-    Der Bewerber muss                    Bücher des Sozialgesetzbuches (SGB)
    recht
                            die sozialversicherungsrechtli-
                            chen Verpflichtungen des Ar-
                            beitgebers kennen.

                                                    15
                                                                                        Stand 02/2019
1.6 Grundzüge des Beförde-   Der Bewerber muss insbeson-         Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    rungsvertragsrechts      dere
                             - die wichtigsten Vertragstypen,    PBefG
                               die im Taxen- und Mietwagen-
                               verkehr üblich sind, kennen,
                             - in der Lage sein, einen Beför-
                                derungsvertrag auszuhandeln.
1.7 Handelsrecht             Der Bewerber muss                   Gesellschaftsrecht nach HGB und BGB
                             Grundkenntnisse der Rechts-
                             formen von Handelsgesellschaf-
                             ten sowie der Vorschriften zur
                             Gründung und Führung dieser
                             Gesellschaften besitzen.
1.8 Steuerrecht              Der Bewerber muss insbeson-         Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
                             dere die Vorschriften kennen für
                             - die Umsatzsteuer auf Ver-         Einkommensteuergesetz (EStG)
                               kehrsleistungen (u. a. die Re-
                                                                 Umsatzsteuergesetz (UStG), Richtli-
                               geln für die Ausstellung von
                                                                 nien (UStR)
                               Rechnungen und Quittungen),
                                                                 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung
                             - die Kraftfahrzeugsteuern, die
                               Einkommenssteuern und die
                               Gewerbesteuer.
2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens

2.1 Zahlungsverkehr          Der Bewerber muss insbeson-         Scheckarten, Kreditkartensysteme,
                             dere                                Wechselschuldner, Wechselgläubiger,
                                                                 die Arten der Lastschriftverfahren,
                             - die rechtlichen und praktischen
                                                                 Überweisung,
                               Bestimmungen für die Ver-
                               wendung von Schecks, Wech-        verschiedene Finanzierungsarten (Ei-
                               seln, Eigenwechseln, Kredit-      gen- und Fremdfinanzierung), Darle-
                               karten und anderen Zah-           hensarten, Kreditsicherung
                               lungsmitteln und -verfahren
                                                                 Finanzplanung und -analyse
                               kennen,
                             - Grundkenntnisse der ver-
                               schiedenen Kreditformen
                               (Bankkredite, Dokumentenk-
                               redite, Kautionen, Hypothe-
                               ken, Leasing, usw.) haben,
                             - die Finanz- und Rentabilitäts-
                               lage des Unternehmens ermit-
                               teln können.
2.2 Kostenrechnung           Der Bewerber muss insbeson-         Kostenrechnungssysteme, Kostenar-
                             dere                                ten-, Kostenstellen-, Kostenträger-,
                                                                 Deckungsbeitragsrechnung, Kosten-
                             die Kostenbestandteile (fixe
                                                                 und Angebotskalkulation.
                             Kosten, variable Kosten, Be-
                             triebskosten, Abschreibungen
                             usw.) kennen und je Fahrzeug,
                             Kilometer oder Fahrt berechnen
                             können.
2.3 Beförderungsentgelte     Der Bewerber muss insbeson-
    und -bedingungen         dere
                             Beförderungsentgelte kalkulie-
                             ren können.

                                                   16
                                                                                      Stand 02/2019
2.4 Beförderungs-        Der Bewerber muss insbeson-        Fahrer bezogene, Fahrzeug bezogene,
    dokumente            dere                               Unternehmer bezogene Beförderungs-
                                                            dokumente
                         die bei jeder Beförderung mitzu-
                         führenden Schriftstücke und die
                         Aufbewahrungsfristen kennen.
2.5 Buchführung          Der Bewerber muss insbeson-        § 238 HGB, §§ 140 – 141 AO, § 22
                         dere                               UStG,
                         - die allgemeinen Verpflichtun-    § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz,
                           gen bzgl. Führung von Ge-
                           schäftsbüchern, Aufbewah-
                           rungsfristen usw. kennen
                                                            Abgabenordnung
                         - ein Kassenbuch führen kön-
                           nen,                             Inventur, Inventar, Abschreibung,
                         - Kenntnisse über die Ermittlung   Grundbuch, Hauptbuch, Kassenbuch,
                           des Gewinns durch eine Ein-      Kontenführung, Aufbewahrungspflich-
                           nahme-/Ausgaben-                 ten
                           Überschussrechnung haben.
2.6 Versicherungswesen   Der Bewerber muss insbeson-        Haftpflichtversicherungen (u. a. Kfz-
                         dere                               Haftpflicht, Betriebshaftpflicht)
                         die im Taxen- und Mietwagen-       Rechtsschutzversicherungen (Ver-
                         verkehr vorgeschriebenen Ver-      kehrs-, Betriebs-, Privatrechtsschutz)
                         sicherungen (vor allem Kraft-
                                                            Sachversicherungen (u. a. Fahrzeug-,
                         fahrthaftpflichtversicherung,
                                                            Betriebsschaden-, Gebäude-, Einrich-
                         gesetzliche Unfallversicherung)
                                                            tungsversicherungen)
                         mit ihrem Versicherungsschutz
                         und ihren Verpflichtungen ken-     Persönliche Versicherungen (u. a. Al-
                         nen.                               ter, Krankheit, Pflege)

                                               17
                                                                                   Stand 02/2019
3. Technische Normen und technischer Betrieb
3.1 Zulassung und Betrieb der     Der Bewerber muss insbesondere          StVZO
    Fahrzeuge
                                  die Formalitäten für die Erteilung      Fahrzeug-Zulassungsverordnung
                                  der Betriebserlaubnis und die Zu-       (FZV)
                                  lassung dieser Fahrzeuge kennen.
                                                                          BOKraft

3.2 Ausrüstung und Beschaf-       Der Bewerber muss insbesondere          BOKraft
    fenheit der Fahrzeuge
                                  die Ausrüstung und Beschaffenheit
                                  der Fahrzeuge je nach Einsatz-          StVZO, StVO
                                  zweck kennen.

3.3 Instandhaltung und Unter-     Der Bewerber muss insbesondere          StVZO, BOKraft
    suchung der Fahrzeuge
                                  - Pläne für die regelmäßige War-
                                    tung der Fahrzeuge und ihre Aus-      Hauptuntersuchung, Sicherheits-
                                    rüstung aufstellen können,            prüfung, Abgasuntersuchung,
                                                                          Untersuchungsfristen, Nachweis-
                                  - die Vorschriften für die technische
                                                                          formen,
                                    Überwachung dieser Fahrzeuge
                                    kennen.                               Wartungspläne

3.4 Bereitstellung der Fahrzeu-   Der Bewerber muss insbesondere          PBefG
    ge
                                  - die gesetzlichen Bestimmungen
                                    für das Bereitstellen von Taxen /     StVO
                                    Mietwagen,
                                                                          (ggf. Taxenordnung)
                                  - die Regeln für das Verhalten an
                                    Taxenhalteplätzen kennen.

                                                                          Bundesnetzagentur für Elektrizi-
3.5 Fernsprech- und Funkver-      Der Bewerber muss insbesondere
                                                                          tät, Gas, Telekommunikation,
   kehr
                                  die Vorschriften für Genehmigung        Post und Eisenbahn
                                  und Betrieb eines Funknetzes ken-
                                                                          Telekommunikationsgesetz
                                  nen.
                                                                          (TKG) insb. §§ 55 Abs.9, 61 Abs.
                                                                          1 und 2, 132 Abs. 1 und 3
4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung, Grundregeln des Umweltschutzes bei der
Verwendung und Wartung der Fahrzeuge

4.1 Verkehrssicherheit            Der Bewerber muss insbesondere          BGG-Nr. 915 "Prüfung von Fahr-
                                                                          zeugen durch Fahrpersonal",
                                  Anweisungen an die Fahrer zur
                                                                          straßenverkehrsrechtliche Vor-
                                  Überprüfung der Sicherheitsvor-
                                                                          schriften zu besonderen Gefah-
                                  schriften für den Zustand der Fahr-
                                                                          ren (Verkehrszeichen), Bremsen
                                  zeuge und der Ausrüstung sowie
                                                                          von Fahrzeugen
                                  für sicherheitsbewusstes Fahren
                                  ausarbeiten können.

4.2 Unfallverhütung und Maß-      Der Bewerber muss insbesondere          Unfallverhütungsvorschriften der
    nahmen, die bei Unfällen zu                                           Berufsgenossenschaft für Trans-
                                  in der Lage sein, Maßnahmen für
    ergreifen sind                                                        port und Verkehrswirtschaft (BG
                                  das Verhalten bei Unfällen auszu-
                                                                          Verkehr), insbesondere UVV
                                  arbeiten und geeignete Maßnah-
                                                                          "Fahrzeuge" (BGV D 29),
                                  men zu ergreifen, um die Wieder-
                                                                          „Grundsätze der Prävention“
                                  holung von Unfällen und schweren
                                                                          (BGV A 1)
                                  Verstößen zu vermeiden.

                                                     18
                                                                                          Stand 02/2019
4.3 Grundregeln des Umwelt-        Der Bewerber muss                       § 47 StVZO (Abgase)
    schutzes bei der Verwen-
                                   - insbesondere die Grundregeln          § 47a StVZO (Abgasuntersu-
    dung und Wartung der
                                      des Umweltschutzes bei der Ver-      chung)
    Fahrzeuge
                                      wendung und Wartung der Fahr-
                                                                           Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
                                      zeuge kennen,
                                                                           gesetz
                                   - Maßnahmen gegen Luftver-
                                                                           Altölverordnung
                                     schmutzung durch Abgase der
                                     Kraftfahrzeuge und gegen Lärm-        Wasserhaushaltsgesetz
                                     belästigung treffen können.
                                                                           Bundes-Immissionsschutzgesetz
                                                                           (BImSchG) und hierzu erlassene
                                                                           verkehrsrelevante Verordnungen
                                                                           (u. a. 22. BImSchV, 35. BIm-
                                                                           SchV)

5. Grenzüberschreitender Straßenpersonenverkehr

5.1 Personenbeförderungs-           Der Bewerber muss                      §§ 52, 53 PBefG
    recht, das im Verkehr mit
                                    wissen, welche Personenbeförde-        Funkverkehr
    benachbarten Staaten gilt
                                    rungen in das benachbarte Ausland
                                    und im benachbarten Ausland zu-
                                    lässig sind.

5.2 Pass- und zollrechtliche        Der Bewerber muss                      Reisepass, Visum,
    Vorschriften mit Bedeutung
                                    - in Grundzügen wissen, welche         internationale grüne Versiche-
    für den internationalen Ta-
                                       Waren nicht befördert werden dür-   rungskarte,
    xen- und Mietwagenverkehr
                                       fen und in welchen Fällen Waren
                                                                           Mitnahme z.B. von Betäu-
                                       abgabenfrei mitgebracht werden
                                                                           bungsmitteln, Waffen, Spreng-
                                       dürfen,
                                                                           stoffen
                                    - welche personenbezogenen Aus-
                                      weispapiere es gibt.

5.3. Beförderungsdokumente          Der Bewerber muss                      Fahrer bezogene, Fahrzeug
                                                                           bezogene, Unternehmer bezo-
                                    die bei Auslandsfahrten mitzufüh-
                                                                           gene Beförderungsdokumente
                                    renden Schriftstücke kennen.

Ihre Ansprechpartner:

Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf

Fachberatung:                  Simone Gilcher
                               Telefon: 0211 3557-276
                               E-Mail: gilcher@duesseldorf.ihk.de

www.duesseldorf.ihk.de
www.twitter.com/ihkdus
www.facebook.com/IHKDus/

                                                      19
                                                                                          Stand 02/2019
www.facebook.com/Ausbildung.klarmachen/

                                          20
                                               Stand 02/2019
Karriereziel Existenzgründung
                               Mit der IHK zur Selbstständigkeit

Unser Komplett-Leistungsangebot umfasst praxisorientierte Basisseminare zur Existenzgründung
„Wie mache ich mich selbstständig?“ sowie Nachfolgeberatungen. Diese Seminare finden jeweils

                              samstags, in der Zeit von 8:30 bis 16:30 Uhr

im IHK-Forum, Karlstr. 88, statt. Referenten sind ExistenzgründungsberaterInnen der IHK Düsseldorf.

Seminarinhalte:
• persönliche und fachliche Voraussetzungen
• formelles Anmeldeverfahren
• Fragen zur Rechtsform
• Steuern, Versicherungen, Standortfragen
• Businessplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
• Liquiditätsplan, Kapitalbedarf, staatliche Finanzierungshilfen

Das Teilnahmeentgelt beträgt 95,-- Euro.

Kostenfreie Zusatzleistungen:
Seminarunterlagen und Musterpläne, Folgeberatungen zu speziellen Sachfragen, z.B. zum Ge-
schäftskonzept, zum Rentabilitätsplan etc. Im Einzelfall Kontaktherstellung zu Kooperationspartnern
wie z. B. „Alt- hilft- Jung“ oder den „Wirtschafts-Junioren Düsseldorf“

Bitte melden Sie sich online unter www.duesseldorf.ihk.de - Rubrik Seminare/Lehrgänge an.

Ansprechpartner:
Rudolf Fuchs
Tel.   0211 17243-31
Fax: 0211 17243-39
E-Mail: fuchs@duesseldorf.ihk.de

                                                    21
                                                                                 Stand 02/2019
22
Sie können auch lesen