FAHRRÄDER FÜR MITARBEITER IM ÖFFENTLICHEN BEREICH - PRAXISHINWEISE FÜR EINE EFFIZIENTE UND RECHTSSICHERE AUSSCHREIBUNG - AGFK-BW
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FAHRRÄDER FÜR MITARBEITER IM ÖFFENTLICHEN BEREICH PRAXISHINWEISE FÜR EINE EFFIZIENTE UND RECHTSSICHERE AUSSCHREIBUNG Donnerstag, den 24. März 2022 Dr. Felix Siebler, LL.M. Rechtsanwalt | Partner
Webinar zum Fahrradleasing Übersicht über die Inhalte I. Begrüßung und Vorstellung II. Rechtsgrundlagen und Leistungsbeziehungen III. Überblick über geltenden Vergaberechtsrahmen IV. Bündelung von Bedarfen als Lösungsansatz V. Vorbereitung des Vergabeverfahrens VI. Durchführung des Vergabeverfahrens VII. Abschluss des Vergabeverfahrens VIII. Anforderung der Dokumentation Seite 2 © Watson Farley & Williams 2022
Ihr Referent im Rahmen des Webinars Mehr als 10 Jahre Expertise im öffentlichen Sektor Tätigkeitsschwerpunkte • bis 6/2018 Salaried Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK • Beratung zu Infrastruktur- und Digitalisierungsvorhaben • Branchenfokus u.a. auf Mobilität ▪ Sicherstellung der Vorhabenfinanzierung ▪ Strukturierung der Aufgabenwahrnehmung Dr. Felix Siebler, LL.M. ▪ Begleitung von Vergabeverfahren (Bau-, Liefer- und Dienstleistungen) Rechtsanwalt | Partner und wettbewerbliche Verfahren (Konzession, Investorenauswahl und Regulierung, Öffentliches Privatisierungen sowie PPP) nebst Vertragsgestaltung Recht und Wettbewerb ▪ Vertretung in Nachprüfungsverfahren und (gerichtlichen) Auseinandersetzungen Dienerstraße 12 (Alter Hof) 80331 München Veröffentlichungen • Fachbeiträge u.a. in der Zeitschrift für Vergaberecht, T +49 89 237 086 - 0 Health&Management, Das Krankenhaus und Vergabeblog des DVNW D +49 89 237 086 - 155 • Mitautor des WEKA Praxiskommentars für Vergaberecht zur SektVO M +49 151 440 48 677 Sonstiges E fsiebler@wfw.com • Lehrbeauftragter für Vergaberecht an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern Seite 4 © Watson Farley & Williams 2022
Berechtigte Personenkreise in Baden-Württemberg Entwicklung der Rechtsgrundlagen im Bundesland Anpassung des Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Landesbesoldungsgesetzes Baden- zum Zwecke des Leasings von Württemberg (LBesGBW) vom Fahrrädern im kommunalen 09.11.2010 in der Fassung öffentlichen Dienst (TV- vom 18.07.2017 Fahrradleasing) vom 25.10.2020 ▪ Gilt für Richter und Beamte durch ▪ Beschäftigte von Gebietskörperschaften Einfügen von § 3 Abs. 3 LBesGBW und sonstige juristische Personen des ▪ Nicht anwendbar z.B. für Referendare öffentlichen Rechts und politische Beamte ▪ Gilt nicht für Dual Studierende, Auszubildende, Schüler, Praktikanten, Geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in Freistellungsphase ▪ Gilt z.B. nicht für Ärzte, die Marburger Bund angehören, aber in kommunalen Krankenhäusern arbeiten Seite 6 © Watson Farley & Williams 2022
„Mobility as a Service“ als marktgängigstes Modell Vereinbarung zwischen Kommune und Serviceanbieter Rahmenvereinbarung als Grundlage für den Abschluss von Einzelleasingverträgen („Mobility as a Service“) ist öffentlicher Auftrag gem. § 103 Abs. 1 GWB Auftragnehmer Auftraggeber / Rahmenvereinbarung Dienstleister Leasinggeber Leasignnehmer Einzelleasingvertrag Finanzierungspartner / Kommune Serviceanbieter und Zahlung der Bank Leasingrate Fahrradkauf nach Entgeltumwandlungs- Anforderung des und Überlassungsvertrag Mitarbeiters Fahrradhändler / Mitarbeiter / Bereitstellung des Hersteller Nutzer Fahrrads Vertragspartner des Serviceanbieters Seite 7 © Watson Farley & Williams 2022
Darstellung des aktuellen Rechtsrahmens Oberschwellen- und Unterschwellenbereich Europäische Vergaberichtlinien sog. Oberschwellenvergabe Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) Vergabeverordnung (VgV) Schwellenwert von EUR 215.000,00 (netto) sog. Unterschwellenvergabe Haushaltsrecht des Landes BW und Landestariftreue und Mindestlohngesetz UVgO Seite 9 © Watson Farley & Williams 2022
IV. Bündelung von Bedarfen als Lösungsansatz Seite 10 © Watson Farley & Williams 2022
Vielseitige Möglichkeiten der Beschaffungsbündelung Großer Gestaltungsspielraum der Projektbeteiligten Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, Reduzierung des Verwaltungsaufwands und Positionierung als Nachfrager auf dem Markt Möglichkeiten, gemeinsamen Bedarf zu bündeln (Bedarfsbündelung) und zu decken Strukturelle Lösungsansätze Vertragliche Lösungsansätze Kooperationen Rahmenvereinbarung, § 21 VgV (interkommunale Kooperation / Inhousevergabe gem. § 108 GWB) Einzelverträge mit Optionen Gemeinsame Auftragsvergabe, § 4 Abs. 1 VgV Zentrale Beschaffungsstelle, § 120 Abs. 4 GWB „Beschaffungsorganisation“ „Beschaffungsumsetzung“ Seite 11 © Watson Farley & Williams 2022
Leistungsbeziehungen in Rahmenvereinbarungen Ein- oder Mehrpartnerrahmenvereinbarungen Rahmenvereinbarung als besondere Art der Leistungsbeziehung (vgl. § 103 Abs. 5 GWB) Seite 12 © Watson Farley & Williams 2022
Anforderungen an die Auftragswertschätzung Ausgangspunkt ist voraussichtliche Gesamtleistung Umsichtigte Schätzung des Auftragswerts anhand voraussichtlicher Gesamtvergütung (netto) im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 VgV) Prämien Zahlungen Optionen Verlängerungen Verbot der Schätzung oder Aufteilung der Leistungen (vgl. § 3 Abs. 2 VgV) Beispiele für unzulässige Vorgehensweisen: ▪ Herausrechnen von einzelnen Leistungen, die aber für Gesamtleistung erforderlich ▪ „künstliche“ Bildung von Losen, ohne dass entsprechende Teilmärkte gegeben sind ▪ Annahme von Preisen, die trotz besseren Wissens aber bei Abgabe der Angebote aufgrund von Preissteigerungen (bspw. Rohstoffe) nicht mehr aktuell sein werden Seite 13 © Watson Farley & Williams 2022
Auftragswertschätzung bei Rahmenvereinbarungen Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage Bisherige Rechtslage und Praxis: ▪ Zumutbare Schätzung des Gesamtwertes gem. §§ 3 Abs. 4, 21 Abs. 1 Satz 2 VgV. ▪ Daher: nur knappe Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes, keine genauen Angaben über Mengen, Verlängerungsoptionen etc. EuGH: Angabe und Einhaltung von Höchstmengen erforderlich ▪ Auftraggeber kann sich nur bis zu einer bestimmten Menge verpflichten, so dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge erreicht ist ▪ Keine missbräuchliche Verwendung von Rahmenvereinbarungen ▪ Rahmenvereinbarung soll lediglich Grenzen festlegen, innerhalb derer flexibel beschafft wird − Daher Festlegung einer maximalen Wertgrenze bzw. Höchstmenge − Wie bei Dienstleistungsaufträgen kann auch zeitlicher Rahmen bestimmt werden ▪ Keine „Circa-Angaben“ Seite 14 © Watson Farley & Williams 2022
Auftragswertschätzung im Nachprüfungsverfahren Schutz bei ordnungsgemäßem Schätzungsvorgang Schutz des Auftraggebers durch Beurteilungsspielraum (Fehlertoleranz in gewissem Rahmen) Sorgfältige Prüfung Schätzung anhand des relevanten rein objektiver Marktes Kriterien Auftragswertschätzung nur eingeschränkt im Nachprüfungsverfahren überprüfbar Maßstab der Kontrolle: ▪ Zutreffende und vollständige Sachverhaltsermittlung? ▪ Zutreffende Anwendung des Beurteilungsmaßstabs? ▪ Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens zur Auftragswertschätzung? ▪ Ausreichende und nachvollziehbare Dokumentation der Erwägungen? falls (-): eigenständige Ermittlung durch Vergabekammer Seite 15 © Watson Farley & Williams 2022
V. Vorbereitung des Vergabeverfahrens Seite 16 © Watson Farley & Williams 2022
1. Phasen des Vergabeverfahrens im Überblick Seite 17 © Watson Farley & Williams 2022
Phasen eines Vergabeverfahrens im Überblick Wesentlich ist Vorbereitung des Verfahrens Vorbereitung des Vergabeverfahren – Abwicklung Verfahrens Durchführung (Vertragsrecht) Vorbereitung inkl. Veröffentlichung der Wertung Zuschlag Markterkundung Bekanntmachung und Vergabeunterlagen Erstellen der Angebotseingang Abschluss des Vergabeunterlagen Vergabeverfahrens Seite 18 © Watson Farley & Williams 2022
Ineinandergreifen der einzelnen Rechtsgebiete Verfahrensdurchführung und Vertragsvollzug Auswirkungen Vergaberecht Vertragsrecht Vergabeverfahren Vertragsvollzug Zuschlag ▪ Angaben und Erklärungen von (Erteilung des Auftrags) Bietern Rahmenvereinbarung als ▪ Verhandlungsergebnisse Grundlage der ▪ Festlegungen im Entwurf der Leistungserbringung Rahmenvereinbarung Seite 19 © Watson Farley & Williams 2022
2. Markterkundung als Vorbereitungsmaßnahme Seite 20 © Watson Farley & Williams 2022
Begriff und Rechtsgrundlage für Markterkundung Markterkundung als zentrales Instrument zur Vorbereitung Vorbereitungsmaßnahme von Vergaben zur Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes ohne Rechtsbindungswille (vgl. § 28 VgV) „(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und - anforderungen durchführen. (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.“ Seite 21 © Watson Farley & Williams 2022
Zweierlei Zielsetzung einer Markterkundung Marktorientiertes Aufsetzen eines Vergabeverfahrens Informationsbeschaffung Unterrichtung von Unternehmen ▪ Verfügbare Produkte ▪ Vorbereitung des Marktes auf ▪ Produkteigenschaften bevorstehende Vergabe, um Wettbewerb zu intensivieren ▪ Marktverhältnisse ▪ Grenze ist Vorbefasstheit im Sinne ▪ (Technische) Lösungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 1 VgV und ▪ Kompatibilität mit bereits Ausschlussgrund als ultima-ratio vorhandenen Produkten / Systemen Einhaltung der Grundsätze von Nichtdiskriminierung und Transparenz Keine Markterkundung mehr bei Einleitung eines Beschaffungsvorgangs, etwa durch Vorlage von Angeboten, Verhandlungen und Vorzug eines Unternehmens Seite 22 © Watson Farley & Williams 2022
Grundsätzlich keine Markterkundungspflicht („darf”) Verschiedene Ausnahmefälle Fälle des Binnenmarktrelevanz der Fehlende Vergabereife § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV Vergabe ▪ Verhandlungsverfahren ▪ Vergabereife: rechtliche ▪ grenzüberschreitendem ohne und tatsächliche Interesse am Auftrag Teilnahmewettbewerb Voraussetzungen für den ▪ Auftraggeber muss Beginn der ▪ Kein Wettbewerb im Fall Binnenmarktrelevanz im Leistungsausführung der Direktvergabe Einzelfall prüfen ▪ Leistungsgegenstand ▪ Scheinbar wenige / nur muss bestimmt sein ein Anbieter verfügbar EU-Grundfreiheiten Zur Gewährleistung von Zur Herstellung der verpflichten zur Wettbewerb ist Vergabereife ist Markterkundung bei Markterkundung erforderlich Markterkundung erforderlich Binnenmarktrelevanz Seite 23 © Watson Farley & Williams 2022
3. Festlegung der Leistungsbeschreibung und der vertraglichen Regelungen Seite 24 © Watson Farley & Williams 2022
Vorüberlegungen zur Bestimmung des Leistungsbedarfs Sensibilität bei der Bedarfsermittlung und -erfassung Berücksichtigung verschiedener Erwägungen bei Bestimmung des Leistungsgegenstandes Was möchte / benötige ich? Welche Mittel stehen zur Verfügung? ▪ Sensibilität bei der Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien um hinreichende Intensität des Wettbewerbs sicherzustellen ▪ Marktgängigkeit von Leistungen berücksichtigen (keine sog. „Goldrandlösungen“, insbesondere bei Serviceleistungen) ▪ Abhängigkeit von Materialbeschaffung und Folgeleistungen wie z.B. Instandhaltung / Wartung etc. berücksichtigen Seite 25 © Watson Farley & Williams 2022
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung Ermöglichung ordnungsgemäßer Kalkulation Leistungsbeschreibung muss eine ordnungsgemäße Preiskalkulation ermöglichen, den Vergabeunterlagen beigefügt und barrierefrei sein (vgl. § 121 GWB i.V.m. § 31 VgV bzw. § 23 UVgO) Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind. Hinweise für ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung: ▪ klare, schlüssige, widerspruchsfreie und vollständige Angaben erforderlich ▪ Wahrung der Produktneutralität ▪ Eindeutige Abgrenzung der Pflichten der beteiligten Parteien (Schnittstellen) Vergleichbarkeit der Angebote Vermeidung von Nachträgen Seite 26 © Watson Farley & Williams 2022
Besonderheiten beim Fahrradleasing Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung Klare Definition der Leistungsanforderungen bei Vergabekonzeption. Orientierung an Bedürfnissen der Mitarbeiter und Verfügbarkeit am Markt. Anforderungen an Kalkulation Anforderungen an Leistungsumfang ▪ Wie viele Mitarbeiter machen von ▪ Serviceleistungen Fahrradleasing Gebrauch? ▪ (Vollkasko-) Versicherung ▪ In welchen Preisklassen werden ▪ Beratungsleistungen voraussichtlich Fahrräder geleast? ▪ Lösung bei Ende der Entgeltfortzahlung ▪ Sollen Fahrräder nach Ablauf des Leasings gekauft werden? ▪ Fahrradleasing auch für Familienangehörige Je detaillierter die Leistungsanforderungen, desto wirtschaftlicher die Angebote! Seite 27 © Watson Farley & Williams 2022
4. Allgemeines zur Rahmenvereinbarung Seite 28 © Watson Farley & Williams 2022
Rahmenvereinbarung als geschlossenes Abrufsystem Festlegung der abrufberechtigten Stellen erforderlich Abrufberechtigung bei mehreren öffentlichen Auftraggeber bei sog. Mehrfachpartner-Rahmenvereinbarung eindeutig festzulegen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 VgV) Eindeutige Identifizierung Kein Hinzufügen nach Abschluss in Auftragsbekanntmachung der Rahmenvereinbarung 1. Namentliche Benennung Ausnahme: oder qualifizierte Öffnungsklausel 2. Bezugnahme auf Auftraggeber innerhalb eines klar abgegrenzten geografischen Gebiets Seite 29 © Watson Farley & Williams 2022
Anforderungen an die Festlegung des Leistungsumfangs Erforderlichkeit von Ansatzpunkten für Kalkulation Leistungsbeschreibung und Vergabebedingungen müssen ordnungsgemäße Preiskalkulation ermöglichen Grds. keine Abnahmeverpflichtung und Angabe von Rahmen als Grundlage Flexibilität des Leistungsabrufs für Leistungsabruf erforderlich Empfehlung für rechtssichere Leistungsbeschreibung: ▪ Vollständigkeit und Schlüssigkeit von leistungsbeschreibenden Angaben ▪ Möglichkeit eines Leistungsverzeichnisses oder funktionale Leistungsbeschreibung ▪ Angaben von Mindest- und Höchstmengen (mit Sicherheitszuschlag) sowie Kalkulationsangaben als Abnahmemengengerüst ▪ Reduzierung von Kalkulationsrisiken für Bieter durch Mitarbeiterbefragung und anonymisierte Angabe von Bruttomonatsgehältern Seite 30 © Watson Farley & Williams 2022
Festlegung von Vertragslaufzeiten Beschränkung der Laufzeit bei Rahmenvereinbarungen Einzelvertrag Rahmenvereinbarung Regelhöchstlaufzeit von 4 Jahren (§ 21 Abs. 6 VgV, Keine Regelhöchstlaufzeit § 4a Abs. 1 S. 4 EU VOB/A) bzw. 6 Jahren (§ 15 Abs. 4 UVgO) Überschreitung der Regelhöchstlaufzeit nur in Einzelfällen möglich „…mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann…“ Seite 31 © Watson Farley & Williams 2022
Regellaufzeit und Verhältnis zu Einzelleistungsabruf Leistungsabruf innerhalb der Vertragslaufzeit Regelhöchstlaufzeit bei Rahmenvereinbarungen von 4 bzw. 6 Jahren Maßgeblich für Einzelleistungsabruf, nicht für Zeitraum der Leistungserbringung Einzelabruf Leistungserbringung Einzelabruf Leistungserbringung Einzelabruf Leistungserbringung Laufzeit von 4 bzw. 6 Jahren der Rahmenvereinbarung Seite 32 © Watson Farley & Williams 2022
5. Aktuelle und praxisrelevante Fragestellungen zur Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung Seite 33 © Watson Farley & Williams 2022
Rahmenvereinbarungen ermöglicht flexiblen Leistungsabruf Besonderheiten beim Fahrradleasing Rahmenvereinbarung regelt die grundlegenden Leistungsbeziehungen und Rahmenbedingungen für Leasing von Mitarbeiterfahrrädern zwischen Auftraggeber(n) und Auftragnehmer Fixierung von Verfahren zum Bedingungen für Erklärungen aus Anpassungsklauseln Leistungsabruf Einzelleasingverträge Vergabeverfahren ▪ Festlegung des ▪ Regelungen für ▪ Angaben und ▪ Anpassungsbedarf Verfahrens zum „Störfälle“ und Erklärungen des während Laufzeit Abschluss der Versicherungs- Bieters werden bzgl. Leasingraten Einzelleasing- leistungen Bestandteil und verträge ▪ Gewährleistungs- ▪ Gilt insbes. zu Abrufberechtigter regelungen Versicherungs- („Öffnungs- leistungen und klausel“) Störfallmanagement Seite 34 © Watson Farley & Williams 2022
Konkrete Ausgestaltung von Klauseln in Rahmenvereinbarung Beispiele aus der Praxis – Teil I: Arbeitgeberratenschutz Rahmenvereinbarung ist als Bestandteil der Vergabeunterlagen vom Auftraggeber zumindest im Entwurf vorzugeben, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VgV. Anpassung im Vergabeverfahren möglich Bedingungen für Einzelleasingverträge, bspw. zum Störfallmanagement und zu Versicherungsleistungen: ▪ Vorgaben, welche Versicherungs- und Störfälle abgedeckt sein müssen ▪ Konzept des Auftragnehmers trifft detaillierte Vorgaben zur konkreten Umsetzung (bspw. Rückgabe des Fahrrads oder Übernahme der Leasingraten im Störfall?) Seite 35 © Watson Farley & Williams 2022
Konkrete Ausgestaltung von Klauseln in Rahmenvereinbarung Beispiele aus der Praxis – Teil II: Preisgleitklausel Rahmenvereinbarung ist als Bestandteil der Vergabeunterlagen vom Auftraggeber zumindest im Entwurf vorzugeben, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VgV. Anpassung im Vergabeverfahren möglich Preisgleitklausel in Bezug auf die Änderung der Leasingraten wegen Laufzeit erforderlich ▪ Preisangaben müssen dennoch wegen Transparenz und Wettbewerbsgrundsatz verbindlich sein ▪ Aber: Flexibilität bei Leasingraten erforderlich, da Auftragsänderung, insbesondere Erhöhung der Preise, zur erneuten Vergabepflicht führt, § 132 GWB Seite 36 © Watson Farley & Williams 2022
Steuerrechtliche Aspekte des Fahrradleasings Bereits bei Entwurf der Rahmenvereinbarung zu beachten Versteuerung des geldwerten Vorteils durch Anwendung der sog. 1 %-Regelung: Nutzungsüberlassung im Wege der → Zu versteuern ist 1 % eines auf voll 100 Euro Entgeltumwandlung abgerundeten Viertels vom Wert des Fahrrads Pauschalversteuerung: Versteuerung des geldwerten Vorteils bei → Auftragnehmer versteuert den sich aus dem Kauf des Fahrrads nach Ende der Leasingdauer günstigen Kaufpreis ergebenden geldwerten Vorteil mit einer Pauschale (§ 37 b Abs. 1 EStG) Vorsteuerabzugsberechtigung: Zahlung von Umsatzsteuer durch den → Sofern unternehmerische Tätigkeit vorliegt, Auftraggeber kann Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben sein (§§ 2b i.V.m. 15 UStG) Seite 37 © Watson Farley & Williams 2022
6. Wahl der zielführenden Verfahrensart Seite 38 © Watson Farley & Williams 2022
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Komplexität der Leistungserbringung erfordert Verhandlungen Offenes Verfahren Verhandlungsverf. §§ 119 Abs. 1, 3 GWB Komplexität der Vertragsstruktur, §§ 119 Abs. 1, 5 GWB Organisationsstruktur des Auftraggebers, Bekanntmachung Bekanntmachung Implementierung von Abläufen in Verwaltung Vergabeunterlagen/ usw. machen Verhandlungen erforderlich Teilnahmewett- Aufforderung zur bewerb Angebotsabgabe ▪ § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV: Auftrag umfasst Vergabeunterlagen/ Angebotsaufforderung konzeptionelle oder innovative Lösungen Angebot ▪ § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV: Verhandlungen erforderlich Erstangebot wegen konkreter Umstände, die mit Art, Verhandlungen Komplexität oder dem rechtlichen Rahmen (Verhandlungsvf.) zusammenhängen Finalangebot Wertung und Wertung und Zuschlag Zuschlag Seite 39 © Watson Farley & Williams 2022
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Übersicht über den Ablauf des Vergabeverfahrens Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb (vgl. §§ 74, 17 VgV) indikative Angebote Prüfung / Wertung Bekanntmachung Bekanntmachung Vorabinformation finale Angebote finale Angebote Angebotsaufforderung Zuschlag Teilnahmewettbewerb Abgabe Abgabe Beschränkte Anzahl Verhandlungsphase Auswahl geeigneter geeigneter Bewerber Unternehmen Bewerbungsfrist 1. Angebotsfrist, 30 Tage 2. Angebotsfrist, 10 Tage Wartefrist, 10 Tage 1. Stufe 2. Stufe 80 Tage, einschl. Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen, 40 Tage, einschl. Abstimmungen, Wertung und Prüfung der Erstangebote und finalen Angebote, Wertung und Prüfung Vorbereitung des Zuschlags Seite 40 © Watson Farley & Williams 2022
7. Ausarbeitung einer projektspezifischen Eignungs- und Zuschlagsmatrix Seite 41 © Watson Farley & Williams 2022
Grundsätze der Eignungsprüfung Leistungsfähigkeit eines Unternehmens erforderlich Fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen, die nicht auszuschließen sind (§ 122 Abs. 1 GWB) Befähigung und Erlaubnis Wirtschaftliche und Technische und berufliche zur Berufsausübung finanzielle Leistungsfähigkeit Leistungsfähigkeit Rechtliche Leistungsfähigkeit Ökonomische Kapazitäten Personelle und technische ▪ rein formal ▪ Mindestjahresumsatz Mittel ▪ nicht behördlich untersagt ▪ Betriebshaftpflichtversich- ▪ Referenzen erung in best. Umfang ▪ Qualitätsstandarts etc. ▪ Ausreichendes Betriebs- ▪ Genügend qualifizierte kapital Mitarbeiter Unternehmensbezogen Betriebsbezogen § 122 Abs. 4 GWB: angemessenes Verhältnis und Verbindung zu Auftragsgegenstand Seite 42 © Watson Farley & Williams 2022
Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Referenzen Angaben in Bekanntmachung unerlässlich Anforderungen an Referenzen zur Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV) ▪ Angaben zur ▪ Leistungszeitraum ▪ Referenzen immer nur Vergleichbarkeit von angeben dann Referenzen hinsichtlich ▪ andernfalls Zeitpunkt berücksichtigungsfähig, der Aufgabenstellung maßgeblich, in dem die wenn sie im eigenen ▪ Andernfalls Leistung tatsächlich Unternehmen und maßgeblich, ob erbracht wurde nicht durch Dritte Rückschlüsse auf (Abnahme ist nicht erbracht wurden Leistungsfähigkeit erforderlich) möglich sind Seite 43 © Watson Farley & Williams 2022
Unterschiedliche Methoden zur Eignungsprüfung möglich Gesetzliche Spielräume nutzen Mindestkriterien Wertungsmatrix „best of class“ Hinweise aus der Praxis: ▪ Festlegung von Mindestkriterien muss vergaberechtlich begründbar sein, jedoch Gefahr von Wettbewerbseinschränkungen durch Vorgaben, die nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind ▪ Wertungsmatrix gewährleistet ein hohes Maß an Transparenz, Festlegungen allerdings teilweise schwierig ▪ Größtmöglichen Ermessensspielraum bei „best of class“, gegebenenfalls aber Losenscheidung gem. § 75 Abs. 6 VgV (analog) erforderlich Seite 44 © Watson Farley & Williams 2022
Kooperationen von Bietern Bietergemeinschaften, Eignungsleihe und Konstellationen Ein einzelnes Unternehmen ist nicht in der Lage, sämtliche Eignungskriterien des § 122 Abs. 2 GWB zu erfüllen: Befähigung und Wirtschaftliche Technische Bewerber- und Bieter- Erlaubnis zur und finanzielle und berufliche gemeinschaft § 43 VgV Berufsausübung Leistungsfähigkeit Leistungsfähigkeit Wirtschaftliche Technische Eignungsleihe § 47 VgV und finanzielle und berufliche Leistungsfähigkeit Leistungsfähigkeit Denkbare Konstellationen: Klassische Bieter- Hauptauftrag- Hauptauftrag- Hauptauftrag- gemeinschaft nehmer nehmer nehmer + + + Unterauftrag- Unterauftrag- Lieferant nehmer nehmer + Eignungsleiher Eignung Seite 45 © Watson Farley & Williams 2022
Vorgaben zur Festlegung von Zuschlagskriterien Preis- / Leistungsverhältnis ist ausschlaggebend Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebot (vgl. § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 VgV) Preis / Leistung Preis ? (vgl. § 127 Abs. 1 GWB) Angabe der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (vgl. § 127 Abs. 5 GWB) Preis als alleiniges Zuschlagskriterium Höheres Maß an zulässig, sofern andere Kriterien nicht Qualitäts- und leistungsbezogener geeignet sind oder erforderlich waren Beschaffung Seite 46 © Watson Farley & Williams 2022
Vorgaben zur Festlegung von Zuschlagskriterien Nachvollziehbarkeit von entscheidender Bedeutung § 58 Abs. 3 Satz 1 VgV: „Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln“ Aktuell verschiedene Entscheidungen zur Zulässigkeit von Wertungssystemen Hinweise aus der Praxis: ▪ Wertungssystem ist festzulegen und bekannt zu machen ▪ Kriterien verständlich formulieren ▪ Gewichtung angeben ▪ Punktevergabe angeben ▪ nachvollziehbare Wertungsmatrix aufstellen Seite 47 © Watson Farley & Williams 2022
Festlegung projektspezifischer Zuschlagskriterien Beispiel aus der Praxis Seite 48 © Watson Farley & Williams 2022
Festlegung zur Preiswertung Anzugebende Preise müssen verbindlich sein Anforderungen der Rechtsprechung an Preiskriterien ▪ Vergleichbarkeit der Preise ist zu gewährleisten → Preise müssen verbindlich sein → Keine fiktiven Preisangaben, da ansonsten Verzerrung des Wettbewerbs ▪ Produktkategorien / -gruppen zur Berechnung der Preise bilden (lineare Interpolation) ▪ Anpassung der Preise durch Preisgleitklausel in Vertrag möglich Seite 49 © Watson Farley & Williams 2022
8. Veröffentlichung der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen Seite 50 © Watson Farley & Williams 2022
Elektronische Vergabe im Ober- und Unterschwellenbereich Stufenweiser Einsatz elektronischer Mittel eVergabe wird gemäß § 97 Abs. 5 GWB als Regelverfahren eingeführt „Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel“ Modul I Modul II Modul III Modul IV Modul V Vergabe- Kommunikation Angebotsabgabe Bekanntmachung Dokumentation unterlagen auf und -annahme ausschließlich und Archivierung elektronisch elektronischem erfolgen elektronisch erfolgt papierlos abrufbar Weg elektronisch Seit dem 18.10.2018 ist im Oberschwellen- und seit dem 01.01.2020 im Unterschwellenbereich grundsätzlich die eVergabe zu nutzen (vgl. §§ 53, 10, 81 VgV sowie § 38 Abs. 3 UVgO ) Seite 51 © Watson Farley & Williams 2022
(Elektronische) Bekanntmachung von Vergabeunterlagen Uneingeschränkte Veröffentlichungspflicht Vergabeunterlagen müssen ab Auftragsbekanntmachung unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (vgl. § 9 Abs. 3 VgV i. V. m. § 41 Abs. 1 VgV) Keine Klarstellung im deutschen Recht, dass dies im zweistufigen Verfahren Problem bei vertraulichen Informationen anders wäre Grundsatz: Bekanntmachung und Vergabeunterlagen (= Leistungsbeschreibung, Verträge etc.) zeitgleich zu veröffentlichen Seite 52 © Watson Farley & Williams 2022
VI. Durchführung des Vergabeverfahrens Seite 53 © Watson Farley & Williams 2022
1. Kommunikation mit Bietern Seite 54 © Watson Farley & Williams 2022
Kontaktaufnahme über einheitliche Kontaktadresse Sicherstellung einer vergaberechtlichen Compliance A A B C D E F Eingang einer Frage eines Bieters / Bewerbers Versand anonymisierte Frage und Antwort Vergabestelle an sämtliche Bieter / Bewerber Elektronische Abruf Vergabeplattform Freigabe Vorschlag/ Prüfung Abstimmung Antwort Seite 55 © Watson Farley & Williams 2022
2. Aufklärung über Teilnahmeanträge (Bewerbungen) und Angebotsinhalte Seite 56 © Watson Farley & Williams 2022
Voraussetzungen von Nachforderung und Aufklärung Transparenz gegenüber allen Bietern Unternehmensbezogen Leistungsbezogen • Eigenerklärungen Eignungs- • Angaben Solche, die sich auf das Angebot selbst nachweise • Bescheinigungen beziehen • Sonstige Nachweise Anforderung der Unterlagen bereits erfolgt § 56 Abs. 2 VgV § 56 Abs. 2 VgV nachreichen fehlend nachreichen fehlend vervollständigen formal unzureichend vervollständigen formal unzureichend korrigieren unklar Es liegt im vollen Ermessen des Auftraggebers, ob er Unterlagen nachfordert, § 56 Abs. 2 VgV Transparenz und Gleichberechtigung gegenüber allen Bietern: „Rosinenpicken“ seitens der Auftraggeber ist nicht möglich Seite 57 © Watson Farley & Williams 2022
3. Vorbereitung und Führung von Verhandlungen mit Bietern Seite 58 © Watson Farley & Williams 2022
Verhandlungen über den Leistungsgegenstand Flexibilität bei Ausgestaltung des Fahrradleasings nutzen § 17 Abs. 10 Satz 2 VgV: Es darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien ▪ Vertrag in den Vergabeunterlagen dient als ▪ Abweichen von Mindestanforderungen Entwurfsfassung unzulässig → Anpassungen möglich bzgl. der Art und → Berücksichtigung bei Vorbereitung des Weise der Leistungserbringung Vergabeverfahrens → „Mehr“ an Leistung möglich, sofern ▪ Keine Änderung der Zuschlagskriterien Transparenz und Gleichbehandlung ▪ Kein Fordern einer anderen Leistung (bspw. gewahrt wird Kauf statt Leasing) ▪ Bieter sollten Verhandlungspunkte vor ▪ Ggf. nachträgliche Festlegung von Verhandlungen einreichen Mindestanforderungen möglich ▪ Verhandlungen dienen der Verbesserung der Angebote und der Erörterung von Rückfragen Nach Verhandlungen kann Rahmenvereinbarung fortgeschrieben werden Seite 59 © Watson Farley & Williams 2022
VII. Abschluss des Vergabeverfahrens Seite 60 © Watson Farley & Williams 2022
1. Erteilung des Zuschlags im Ober- und Unterschwellenbereich Seite 61 © Watson Farley & Williams 2022
Formeller Abschluss eines Vergabeverfahrens Auslaufenlassen eines Verfahrens nicht zulässig Abschluss des Vergabeverfahrens 1 2 Zuschlagserteilung Aufhebung und Einstellung (vgl. § 127 GWB i.V.m. § 58 VgV) (vgl. § 63 VgV) „(…) Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (…). Bei Übermittlung durch Zurückversetzung des Telefax genügt die Unterschrift auf der Vergabeverfahrens Telefaxvorlage.“ bei Fehlern als milderes Mittel Problem: eVergabe ? Seite 62 © Watson Farley & Williams 2022
Vorgehen bei Zuschlagserteilung Wartefrist im Oberschwellenbereich zu beachten Anforderungen an Absage- und Informationsschreiben sind zwingend zu beachten, andernfalls Nichtigkeit (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB) ▪ Unverzügliche Information der unterlegenen Bieter und Bewerber in Textform: ▪ Benennung des Unternehmens, das berücksichtigt werden soll ▪ Angabe des frühestmöglichen Zeitpunkts der Zuschlagserteilung erforderlich, d.h. zwingend Angabe von „frühestens am TT.MM.JJJJ“ ▪ Angabe von Gründen für Nichtberücksichtigung, wobei keine allzu hohen Anforderungen an die Darstellung ▪ ausreichend ist, dass Grund verständlich und präzise benannt wird ▪ Berücksichtigung gesetzlicher Wartefrist: ▪ 10 Kalendertage (per Fax oder auf elektronischem Wege) ▪ Fristbeginn am Tag nach der Absendung der Information Seite 63 © Watson Farley & Williams 2022
Vorgehen bei Zuschlagserteilung Keine Wartepflicht bei Unterschwellenvergabe Unterrichtung der unterlegenen Bewerber und Bieter erst nach erfolgter Zuschlagserteilung (vgl. § 46 UVgO) ▪ Unterrichtung der unterlegenen Bewerber und Bieter erst nach erfolgter Zuschlagserteilung ▪ Zusätzliche Informationen über Gründe und Merkmale des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters im Nachhinein ▪ Schutz vor Willkür muss gewahrt sein, und ist auch im Unterschwellenbereich zu beachten Seite 64 © Watson Farley & Williams 2022
2. Aufhebung und Zurückversetzung Seite 65 © Watson Farley & Williams 2022
Übersicht über gesetzliche Aufhebungsgründe Aufhebung eines Verfahrens insgesamt oder teilweise Änderung Andere schwerwiegende Kein wirtschaftliches Kein Angebot Vergabegrundlagen Gründe Ergebnis Ausnahmsweise Änderung des Erhebliche auch Beschaffungsbedarfs Überschreitung des Aufhebung, des Auftraggebers ist (ordnungsgemäßen) sofern lediglich ein hinreichender Haushaltsansatzes ein Angebot sachlicher Grund zur erforderlich, d.h. mehr eingegangen ist Aufhebung als 20 % Sicherheitsaufschlag von mind. 10 % auf Kostenschätzung Auftraggeber muss die Ausübung seines Ermessens und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen Seite 66 © Watson Farley & Williams 2022
Verfahrensaufhebung ohne gesetzlichen Grund Auslösen von Schadensersatzansprüchen Auftraggeber kann Vergabe auch ohne gesetzlichen Grund aufheben Aufgabe der Beschaffungsabsicht Fortbestehen der Beschaffungsabsicht ▪ Entscheidung nicht anfechtbar ▪ Entscheidung anfechtbar („Aufhebung ▪ aber: Schadensersatz wg. Verschulden der Aufhebung“) bei Diskriminierung bei Vertragsanbahnung (§§ 280 Abs. 1, ▪ in anderen Fällen wirksame Aufhebung 311 Abs. 2 BGB) denkbar (Rspr. uneinheitlich) (1) negatives Interesse (Kosten der ▪ im Zweifel nicht zu klären, da Angebotserstellung / Beteiligung Zurückversetzung als am Verfahren mildestes Mittel zu wählen (2) positives Interesse ? Seite 67 © Watson Farley & Williams 2022
VIII. Anforderungen an die Dokumentation Seite 68 © Watson Farley & Williams 2022
Dokumentation hat in jeder Phase des Verfahrens zu erfolgen „Fortlaufende” Dokumentationspflicht gem. § 8 Abs. 1 VgV Angebots- / Bekanntgabe Teilnahmephase Verhandlungs- Wertungsphase Vollzug phase Je näher sich AG Genaue Je abstrakter die Genaue Schwellenwert Dokumentation Wertungs- Dokumentation nähert, desto der Bieterfragen kriterien, desto der Prüfung der umfassender die / Verhandlungen genauer die Eignung Dokumentation / Preisprüfungen Dokumentation Auftraggeber muss Dokumentation stets selbst vornehmen („Letztverantwortlichkeit der Vergabestelle”) Seite 69 © Watson Farley & Williams 2022
Dokumentation von Gremienentscheidungen Gremium muss Bewertung nachvollziehbar begründen Gremien müssen in demselben Verfahren immer mit den gleichen Mitgliedern besetzt sein Erwägungen bei Entscheidungen von Gremien i.R.e. Beurteilungsspielraums müssen nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein Erforderlich: Nicht erforderlich: ▪ sachlich nachvollziehbare ▪ wörtliche Begründung für vergebene Begründung bei Punktevergabe Punktzahl bei der Wertung von ▪ Wesentliche Erwägungen des Gremiums Präsentationen der Bieter ▪ Dokumentation interner „…eine zusammenfassende, auf die Entscheidungen des tragenden Gründe beschränkte Darstellung muss vielmehr genügen, sofern dadurch nicht Gremiums wesentliche Elemente einer Präsentation ausgeblendet werden…“ Seite 70 © Watson Farley & Williams 2022
Folgen einer fehlerhaften Dokumentation Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt Vergabeverfahren ist grds. ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und in diesem Umfang zu wiederholen Grundsatz Ausnahme ▪ nachträgliche Erstellung einer ▪ Nachschieben von Gründen Dokumentation nach Abschluss des ausnahmsweise als zulässig Vergabeverfahrens ist unzulässig und erachtet Rechtsverstoß ▪ Voraussetzungen: (1) Mindestinhalt des Vergabevermerks ▪ keine Heilungsmöglichkeit fehlerhafter erfüllt und unzureichende Dokumentation im (2) lediglich Erläuterungen Laufe eines Nachprüfungsverfahren und Überlegungen zu getroffenen Entscheidungen Seite 71 © Watson Farley & Williams 2022
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite 72 © Watson Farley & Williams 2022
Sozietät Watson, Farley & Williams LLP Praxisgruppe Regulierung, Öffentliches Recht & Wettbewerb Seite 73 © Watson Farley & Williams 2022
Unser Projektteam im Bereich öffentlicher Sektor Expertise und personelle Kapazitäten für Projekterfolg Dr. Felix Siebler, LL.M. Partner München Norbert Schleper Of Counsel Hamburg (ab Q2/2022) Annabelle Forster, LL.M. Dr. Jonathan Möller Sebastian Hamm Verena Sauer Associate Associate Associate Senior Associate München Hamburg Frankfurt a. M. Hamburg Seite 74 © Watson Farley & Williams 2022
Fokus auf Infrastruktur- und Digitalisierungsvorhaben Auswahl an Referenzmandanten im öffentlichen Sektor Telekom- Bildung & Ver- und Mobilität munikation Gesundheit Entsorgung Seite 75 © Watson Farley & Williams 2022
Mandantenzufriedenheit durch Qualität und Pragmatismus Auszeichnungen und Kundenstimmen "PERSÖNLICHE UND "KLARE SPRACHE, ZÜGIGE FRAGENFOKUSSIERTE BEARBEITUNG“ UND „HOHES BERATUNG, NICHT FACHWISSEN UND GROSSES ABRECHNUNGSORIENTIERT." ENGAGEMENT“ SOWIE Legal500 Deutschland 2021 und 2022 „IMMER SEHR (Öffentliches Wirtschaftsrecht: KUNDENORIENTIERT“ Vergaberecht) „Das Team verfügt über einen ausgeprägtes „Herr Dr. Siebler und sein Team verfügen über einen Verständnis der einschlägigen technischen sowie sehr großen Erfahrungsschatz bei der Beratung der politischen Zusammenhänge und beherrscht den öffentlichen Hand insbesondere bei anzuwendenden Rechtsrahmen unter Infrastrukturprojekten, was sich neben der Berücksichtigung praxisrelevanter Erwägungen sehr rechtlichen Expertise in der stets zielführenden souverän. “ Vorbereitung z.B. von Gremiensitzungen und Abstimmungen mit Aufsichtsbehörden zeigt und für Vodafone GmbH hohe Akzeptanz zur Umsetzung der Projekte sorgt. “ Stadt Geisenfeld Seite 76 © Watson Farley & Williams 2022
ATHEN BANGKOK DUBAI FRANKFURT HAMBURG HANOI HONG KONG LONDON MADRID MAILAND MÜNCHEN NEW YORK PARIS ROM SINGAPUR Alle Verweise auf ‘Watson Farley & Williams’ und das ‘Unternehmen’ in diesem Dokument beziehen sich auf die Watson Farley & Williams LLP und / oder wfw.com deren verbundene Unternehmen. Alle Nennungen eines ‘Partners’ beziehen sich auf ein Mitglied von Watson Farley & Williams LLP, ein Mitglied oder einen Partner eines verbundenen Unternehmens oder einen Mitarbeiter bzw. Consultant mit vergleichbarer Position und Qualifikation. Diese Broschüre ist ein Produkt von Watson Farley & Williams. Sie stellt eine Zusammenfassung zu Rechtsfragen dar und ist nicht darauf ausgerichtet, rechtlichen Rat zu erteilen. Das hier Dargestellte ist möglicherweise nicht auf Ihre Situation anwendbar. Bei Anfragen oder Wünschen nach einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei Watson Farley & Williams. Diese Publikation dient ausschließlich dem Zweck der Werbung. Publication code number:8.9.2021 © Watson Farley & Williams LLP 2022 wfw.com
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