FAHRRÄDER FÜR MITARBEITER IM ÖFFENTLICHEN BEREICH - PRAXISHINWEISE FÜR EINE EFFIZIENTE UND RECHTSSICHERE AUSSCHREIBUNG - AGFK-BW

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FAHRRÄDER FÜR MITARBEITER IM ÖFFENTLICHEN BEREICH
PRAXISHINWEISE FÜR EINE EFFIZIENTE UND RECHTSSICHERE AUSSCHREIBUNG

                   Donnerstag, den 24. März 2022

                       Dr. Felix Siebler, LL.M.
                       Rechtsanwalt | Partner
FAHRRÄDER FÜR MITARBEITER IM ÖFFENTLICHEN BEREICH - PRAXISHINWEISE FÜR EINE EFFIZIENTE UND RECHTSSICHERE AUSSCHREIBUNG - AGFK-BW
Webinar zum Fahrradleasing
Übersicht über die Inhalte

 I.         Begrüßung und Vorstellung
 II.        Rechtsgrundlagen und Leistungsbeziehungen
 III.       Überblick über geltenden Vergaberechtsrahmen
 IV.        Bündelung von Bedarfen als Lösungsansatz
 V.         Vorbereitung des Vergabeverfahrens
 VI.        Durchführung des Vergabeverfahrens
 VII.       Abschluss des Vergabeverfahrens
 VIII.      Anforderung der Dokumentation

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I. Begrüßung und Vorstellung

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Ihr Referent im Rahmen des Webinars
Mehr als 10 Jahre Expertise im öffentlichen Sektor
                                  Tätigkeitsschwerpunkte
                                  • bis 6/2018 Salaried Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
                                  • Beratung zu Infrastruktur- und Digitalisierungsvorhaben
                                  • Branchenfokus u.a. auf Mobilität
                                    ▪ Sicherstellung der Vorhabenfinanzierung
                                    ▪ Strukturierung der Aufgabenwahrnehmung
Dr. Felix Siebler, LL.M.            ▪ Begleitung von Vergabeverfahren (Bau-, Liefer- und Dienstleistungen)
Rechtsanwalt | Partner                  und wettbewerbliche Verfahren (Konzession, Investorenauswahl und
Regulierung, Öffentliches               Privatisierungen sowie PPP) nebst Vertragsgestaltung
Recht und Wettbewerb                ▪ Vertretung in Nachprüfungsverfahren und (gerichtlichen)
                                        Auseinandersetzungen
Dienerstraße 12 (Alter Hof)
80331 München               Veröffentlichungen
                            • Fachbeiträge u.a. in der Zeitschrift für Vergaberecht,
T +49 89 237 086 - 0          Health&Management, Das Krankenhaus und Vergabeblog des DVNW
D +49 89 237 086 - 155      • Mitautor des WEKA Praxiskommentars für Vergaberecht zur SektVO
M +49 151 440 48 677
                            Sonstiges
E fsiebler@wfw.com
                            • Lehrbeauftragter für Vergaberecht an der Hochschule für den
                              öffentlichen Dienst in Bayern
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II. Rechtsgrundlagen und Leistungsbeziehungen

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Berechtigte Personenkreise in Baden-Württemberg
Entwicklung der Rechtsgrundlagen im Bundesland

             Anpassung des                Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung
    Landesbesoldungsgesetzes Baden-          zum Zwecke des Leasings von
      Württemberg (LBesGBW) vom                Fahrrädern im kommunalen
        09.11.2010 in der Fassung                öffentlichen Dienst (TV-
             vom 18.07.2017                 Fahrradleasing) vom 25.10.2020
▪ Gilt für Richter und Beamte durch      ▪ Beschäftigte von Gebietskörperschaften
  Einfügen von § 3 Abs. 3 LBesGBW          und sonstige juristische Personen des
▪ Nicht anwendbar z.B. für Referendare     öffentlichen Rechts
  und politische Beamte                  ▪ Gilt nicht für Dual Studierende,
                                           Auszubildende, Schüler, Praktikanten,
                                           Geringfügig Beschäftigte, Beschäftigte in
                                           Freistellungsphase
                                         ▪ Gilt z.B. nicht für Ärzte, die Marburger
                                           Bund angehören, aber in kommunalen
                                           Krankenhäusern arbeiten

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„Mobility as a Service“ als marktgängigstes Modell
Vereinbarung zwischen Kommune und Serviceanbieter

          Rahmenvereinbarung als Grundlage für den Abschluss von Einzelleasingverträgen
              („Mobility as a Service“) ist öffentlicher Auftrag gem. § 103 Abs. 1 GWB
                                                                             Auftragnehmer

       Auftraggeber /             Rahmenvereinbarung
                                                            Dienstleister                    Leasinggeber
       Leasignnehmer
                                  Einzelleasingvertrag                                Finanzierungspartner /
           Kommune                                         Serviceanbieter
                                    und Zahlung der                                            Bank
                                      Leasingrate
                                                                   Fahrradkauf nach
 Entgeltumwandlungs-                                               Anforderung des
und Überlassungsvertrag                                              Mitarbeiters

                                                          Fahrradhändler /
          Mitarbeiter /            Bereitstellung des         Hersteller
             Nutzer                    Fahrrads          Vertragspartner des
                                                          Serviceanbieters
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III. Überblick über geltenden Vergaberechtsrahmen

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Darstellung des aktuellen Rechtsrahmens
Oberschwellen- und Unterschwellenbereich

                                                         Europäische Vergaberichtlinien
   sog. Oberschwellenvergabe

                                            Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB)
                                    Vergabeverordnung (VgV)

                                 Schwellenwert von EUR 215.000,00 (netto)
    sog. Unterschwellenvergabe

                                 Haushaltsrecht des Landes BW und Landestariftreue und Mindestlohngesetz

                                       UVgO

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IV. Bündelung von Bedarfen als Lösungsansatz

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Vielseitige Möglichkeiten der Beschaffungsbündelung
Großer Gestaltungsspielraum der Projektbeteiligten

           Erhöhung der Wirtschaftlichkeit, Reduzierung des Verwaltungsaufwands und
                         Positionierung als Nachfrager auf dem Markt

             Möglichkeiten, gemeinsamen Bedarf zu bündeln (Bedarfsbündelung) und zu decken

                Strukturelle Lösungsansätze                   Vertragliche Lösungsansätze

                    Kooperationen                            Rahmenvereinbarung, § 21 VgV
            (interkommunale Kooperation /
           Inhousevergabe gem. § 108 GWB)                      Einzelverträge mit Optionen

  Gemeinsame Auftragsvergabe, § 4 Abs. 1 VgV

 Zentrale Beschaffungsstelle, § 120 Abs. 4 GWB

                „Beschaffungsorganisation“                      „Beschaffungsumsetzung“
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Leistungsbeziehungen in Rahmenvereinbarungen
Ein- oder Mehrpartnerrahmenvereinbarungen
                       Rahmenvereinbarung als besondere Art der Leistungsbeziehung
                                        (vgl. § 103 Abs. 5 GWB)

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Anforderungen an die Auftragswertschätzung
Ausgangspunkt ist voraussichtliche Gesamtleistung

                    Umsichtigte Schätzung des Auftragswerts anhand voraussichtlicher
                    Gesamtvergütung (netto) im Rahmen einer Prognoseentscheidung
                                      (vgl. §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 VgV)

           Prämien                        Zahlungen              Optionen               Verlängerungen

                                  Verbot der Schätzung oder Aufteilung der Leistungen
                                                  (vgl. § 3 Abs. 2 VgV)

Beispiele für unzulässige Vorgehensweisen:
▪ Herausrechnen von einzelnen Leistungen, die aber für Gesamtleistung erforderlich
▪ „künstliche“ Bildung von Losen, ohne dass entsprechende Teilmärkte gegeben sind
▪ Annahme von Preisen, die trotz besseren Wissens aber bei Abgabe der Angebote
  aufgrund von Preissteigerungen (bspw. Rohstoffe) nicht mehr aktuell sein werden
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Auftragswertschätzung bei Rahmenvereinbarungen
Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage

 Bisherige Rechtslage und Praxis:
 ▪ Zumutbare Schätzung des Gesamtwertes gem. §§ 3 Abs. 4, 21 Abs. 1 Satz 2 VgV.
 ▪ Daher: nur knappe Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes, keine genauen
    Angaben über Mengen, Verlängerungsoptionen etc.

                         EuGH: Angabe und Einhaltung von Höchstmengen erforderlich

 ▪ Auftraggeber kann sich nur bis zu einer bestimmten Menge verpflichten, so dass die
   Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge erreicht ist
 ▪ Keine missbräuchliche Verwendung von Rahmenvereinbarungen
 ▪ Rahmenvereinbarung soll lediglich Grenzen festlegen, innerhalb derer flexibel beschafft wird
         − Daher Festlegung einer maximalen Wertgrenze bzw. Höchstmenge
         − Wie bei Dienstleistungsaufträgen kann auch zeitlicher Rahmen bestimmt werden
 ▪ Keine „Circa-Angaben“
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Auftragswertschätzung im Nachprüfungsverfahren
Schutz bei ordnungsgemäßem Schätzungsvorgang

                                  Schutz des Auftraggebers durch Beurteilungsspielraum
                                          (Fehlertoleranz in gewissem Rahmen)

                   Sorgfältige Prüfung                                    Schätzung anhand
                     des relevanten                                         rein objektiver
                         Marktes                                               Kriterien

      Auftragswertschätzung nur eingeschränkt im Nachprüfungsverfahren überprüfbar

Maßstab der Kontrolle:

▪    Zutreffende und vollständige Sachverhaltsermittlung?
▪    Zutreffende Anwendung des Beurteilungsmaßstabs?
▪    Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens zur Auftragswertschätzung?
▪    Ausreichende und nachvollziehbare Dokumentation der Erwägungen?
          falls (-): eigenständige Ermittlung durch Vergabekammer

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V. Vorbereitung des Vergabeverfahrens

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1. Phasen des Vergabeverfahrens im Überblick

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Phasen eines Vergabeverfahrens im Überblick
Wesentlich ist Vorbereitung des Verfahrens

                     Vorbereitung des                           Vergabeverfahren –                   Abwicklung
                        Verfahrens                                Durchführung                     (Vertragsrecht)

           Vorbereitung inkl.            Veröffentlichung der                 Wertung   Zuschlag
           Markterkundung               Bekanntmachung und
                                          Vergabeunterlagen

                              Erstellen der                 Angebotseingang                 Abschluss des
                           Vergabeunterlagen                                              Vergabeverfahrens

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Ineinandergreifen der einzelnen Rechtsgebiete
Verfahrensdurchführung und Vertragsvollzug

                                      Auswirkungen

                Vergaberecht                                     Vertragsrecht

            Vergabeverfahren                                    Vertragsvollzug
                                          Zuschlag
 ▪ Angaben und Erklärungen von    (Erteilung des Auftrags)
   Bietern                                                   Rahmenvereinbarung als
 ▪ Verhandlungsergebnisse                                         Grundlage der
 ▪ Festlegungen im Entwurf der                                 Leistungserbringung
   Rahmenvereinbarung

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2. Markterkundung als Vorbereitungsmaßnahme

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Begriff und Rechtsgrundlage für Markterkundung
Markterkundung als zentrales Instrument zur Vorbereitung
                         Vorbereitungsmaßnahme von Vergaben zur Bestimmung des
                            Beschaffungsgegenstandes ohne Rechtsbindungswille
                                              (vgl. § 28 VgV)

                             „(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der
                                 öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur
                           Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der
                              Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -
                                            anforderungen durchführen.

                                  (2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur
                                     Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder
                                               Preisermittlung ist unzulässig.“

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Zweierlei Zielsetzung einer Markterkundung
Marktorientiertes Aufsetzen eines Vergabeverfahrens

              Informationsbeschaffung                     Unterrichtung von Unternehmen

▪ Verfügbare Produkte                                 ▪ Vorbereitung des Marktes auf
▪ Produkteigenschaften                                  bevorstehende Vergabe, um
                                                        Wettbewerb zu intensivieren
▪ Marktverhältnisse
                                                      ▪ Grenze ist Vorbefasstheit im Sinne
▪ (Technische) Lösungsmöglichkeiten
                                                        des § 7 Abs. 1 VgV und
▪ Kompatibilität mit bereits                            Ausschlussgrund als ultima-ratio
  vorhandenen Produkten / Systemen

                  Einhaltung der Grundsätze von Nichtdiskriminierung und Transparenz

    Keine Markterkundung mehr bei Einleitung eines Beschaffungsvorgangs, etwa durch
         Vorlage von Angeboten, Verhandlungen und Vorzug eines Unternehmens

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Grundsätzlich keine Markterkundungspflicht („darf”)
Verschiedene Ausnahmefälle

              Fälle des                                          Binnenmarktrelevanz der
                                     Fehlende Vergabereife
        § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV                                           Vergabe

 ▪ Verhandlungsverfahren          ▪ Vergabereife: rechtliche    ▪ grenzüberschreitendem
   ohne                             und tatsächliche              Interesse am Auftrag
   Teilnahmewettbewerb              Voraussetzungen für den
                                                                ▪ Auftraggeber muss
                                    Beginn der
 ▪ Kein Wettbewerb im Fall                                        Binnenmarktrelevanz im
                                    Leistungsausführung
   der Direktvergabe                                              Einzelfall prüfen
                                  ▪ Leistungsgegenstand
 ▪ Scheinbar wenige / nur
                                    muss bestimmt sein
   ein Anbieter verfügbar

                                                                    EU-Grundfreiheiten
  Zur Gewährleistung von              Zur Herstellung der
                                                                      verpflichten zur
       Wettbewerb ist                   Vergabereife ist
                                                                   Markterkundung bei
 Markterkundung erforderlich      Markterkundung erforderlich
                                                                   Binnenmarktrelevanz

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3. Festlegung der Leistungsbeschreibung und
                                  der vertraglichen Regelungen

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Vorüberlegungen zur Bestimmung des Leistungsbedarfs
Sensibilität bei der Bedarfsermittlung und -erfassung

                                  Berücksichtigung verschiedener Erwägungen
                                  bei Bestimmung des Leistungsgegenstandes

             Was möchte / benötige ich?                   Welche Mittel stehen zur Verfügung?

 ▪    Sensibilität bei der Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien um
      hinreichende Intensität des Wettbewerbs sicherzustellen
 ▪    Marktgängigkeit von Leistungen berücksichtigen (keine sog. „Goldrandlösungen“, insbesondere bei
      Serviceleistungen)
 ▪    Abhängigkeit von Materialbeschaffung und Folgeleistungen wie z.B.
      Instandhaltung / Wartung etc. berücksichtigen

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Anforderungen an die Leistungsbeschreibung
Ermöglichung ordnungsgemäßer Kalkulation

                   Leistungsbeschreibung muss eine ordnungsgemäße Preiskalkulation
                   ermöglichen, den Vergabeunterlagen beigefügt und barrierefrei sein
                             (vgl. § 121 GWB i.V.m. § 31 VgV bzw. § 23 UVgO)

        Die Leistung ist eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, so dass alle Bewerber
             die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und miteinander
                             vergleichbare Angebote zu erwarten sind.
 Hinweise für ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung:

 ▪ klare, schlüssige, widerspruchsfreie und vollständige Angaben erforderlich
 ▪ Wahrung der Produktneutralität
 ▪ Eindeutige Abgrenzung der Pflichten der beteiligten Parteien (Schnittstellen)

       Vergleichbarkeit der Angebote                            Vermeidung von Nachträgen

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Besonderheiten beim Fahrradleasing
Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung

               Klare Definition der Leistungsanforderungen bei Vergabekonzeption.
            Orientierung an Bedürfnissen der Mitarbeiter und Verfügbarkeit am Markt.

           Anforderungen an Kalkulation               Anforderungen an Leistungsumfang

 ▪ Wie viele Mitarbeiter machen von                ▪ Serviceleistungen
   Fahrradleasing Gebrauch?
                                                   ▪ (Vollkasko-) Versicherung
 ▪ In welchen Preisklassen werden
                                                   ▪ Beratungsleistungen
   voraussichtlich Fahrräder geleast?
                                                   ▪ Lösung bei Ende der Entgeltfortzahlung
 ▪ Sollen Fahrräder nach Ablauf des Leasings
   gekauft werden?                                 ▪ Fahrradleasing auch für
                                                     Familienangehörige

        Je detaillierter die Leistungsanforderungen, desto wirtschaftlicher die Angebote!

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4. Allgemeines zur Rahmenvereinbarung

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Rahmenvereinbarung als geschlossenes Abrufsystem
Festlegung der abrufberechtigten Stellen erforderlich

                       Abrufberechtigung bei mehreren öffentlichen Auftraggeber
                  bei sog. Mehrfachpartner-Rahmenvereinbarung eindeutig festzulegen
                                      (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 VgV)

            Eindeutige Identifizierung                    Kein Hinzufügen nach Abschluss
           in Auftragsbekanntmachung                         der Rahmenvereinbarung

 1. Namentliche Benennung                                           Ausnahme:
        oder                                               qualifizierte Öffnungsklausel
 2. Bezugnahme auf Auftraggeber
    innerhalb eines klar abgegrenzten
    geografischen Gebiets

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Anforderungen an die Festlegung des Leistungsumfangs
Erforderlichkeit von Ansatzpunkten für Kalkulation

             Leistungsbeschreibung und Vergabebedingungen müssen ordnungsgemäße
                                   Preiskalkulation ermöglichen

  Grds. keine Abnahmeverpflichtung und                 Angabe von Rahmen als Grundlage
      Flexibilität des Leistungsabrufs                   für Leistungsabruf erforderlich

 Empfehlung für rechtssichere Leistungsbeschreibung:

 ▪ Vollständigkeit und Schlüssigkeit von leistungsbeschreibenden Angaben
 ▪ Möglichkeit eines Leistungsverzeichnisses oder funktionale Leistungsbeschreibung
 ▪ Angaben von Mindest- und Höchstmengen (mit Sicherheitszuschlag) sowie
   Kalkulationsangaben als Abnahmemengengerüst
 ▪ Reduzierung von Kalkulationsrisiken für Bieter durch Mitarbeiterbefragung und
   anonymisierte Angabe von Bruttomonatsgehältern
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Festlegung von Vertragslaufzeiten
Beschränkung der Laufzeit bei Rahmenvereinbarungen

                         Einzelvertrag                 Rahmenvereinbarung

                                            Regelhöchstlaufzeit von 4 Jahren (§ 21 Abs. 6 VgV,
                Keine Regelhöchstlaufzeit              § 4a Abs. 1 S. 4 EU VOB/A)
                                                   bzw. 6 Jahren (§ 15 Abs. 4 UVgO)

                                                 Überschreitung der Regelhöchstlaufzeit
                                                       nur in Einzelfällen möglich

                                                    „…mit Ausnahme angemessen
                                                  begründeter Sonderfälle, in denen
                                                    dies insbesondere aufgrund des
                                                 Gegenstands der Rahmenvereinbarung
                                                     gerechtfertigt werden kann…“

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Regellaufzeit und Verhältnis zu Einzelleistungsabruf
Leistungsabruf innerhalb der Vertragslaufzeit

                   Regelhöchstlaufzeit bei Rahmenvereinbarungen von 4 bzw. 6 Jahren

        Maßgeblich für Einzelleistungsabruf, nicht für Zeitraum der Leistungserbringung

                                                                           Einzelabruf   Leistungserbringung

                                    Einzelabruf     Leistungserbringung

              Einzelabruf             Leistungserbringung

                                  Laufzeit von 4 bzw. 6 Jahren der Rahmenvereinbarung

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5. Aktuelle und praxisrelevante Fragestellungen zur
                      Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung

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Rahmenvereinbarungen ermöglicht flexiblen Leistungsabruf
Besonderheiten beim Fahrradleasing

      Rahmenvereinbarung regelt die grundlegenden Leistungsbeziehungen und
  Rahmenbedingungen für Leasing von Mitarbeiterfahrrädern zwischen Auftraggeber(n)
                                und Auftragnehmer
                                                               Fixierung von
    Verfahren zum                   Bedingungen für
                                                              Erklärungen aus    Anpassungsklauseln
    Leistungsabruf                Einzelleasingverträge
                                                             Vergabeverfahren

 ▪ Festlegung des                 ▪ Regelungen für        ▪ Angaben und          ▪ Anpassungsbedarf
   Verfahrens zum                   „Störfälle“ und         Erklärungen des        während Laufzeit
   Abschluss der                    Versicherungs-          Bieters werden         bzgl. Leasingraten
   Einzelleasing-                   leistungen              Bestandteil            und
   verträge                       ▪ Gewährleistungs-      ▪ Gilt insbes. zu        Abrufberechtigter
                                    regelungen              Versicherungs-         („Öffnungs-
                                                            leistungen und         klausel“)
                                                            Störfallmanagement
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Konkrete Ausgestaltung von Klauseln in Rahmenvereinbarung
Beispiele aus der Praxis – Teil I: Arbeitgeberratenschutz

      Rahmenvereinbarung ist als Bestandteil der Vergabeunterlagen vom Auftraggeber
             zumindest im Entwurf vorzugeben, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VgV.
                       Anpassung im Vergabeverfahren möglich

                  Bedingungen für Einzelleasingverträge, bspw. zum Störfallmanagement und zu
                                            Versicherungsleistungen:

                                                                  ▪ Vorgaben, welche Versicherungs-
                                                                    und Störfälle abgedeckt sein
                                                                    müssen
                                                                  ▪ Konzept des Auftragnehmers trifft
                                                                    detaillierte Vorgaben zur
                                                                    konkreten Umsetzung (bspw.
                                                                    Rückgabe des Fahrrads oder
                                                                    Übernahme der Leasingraten im
                                                                    Störfall?)

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Konkrete Ausgestaltung von Klauseln in Rahmenvereinbarung
Beispiele aus der Praxis – Teil II: Preisgleitklausel

      Rahmenvereinbarung ist als Bestandteil der Vergabeunterlagen vom Auftraggeber
             zumindest im Entwurf vorzugeben, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VgV.
                       Anpassung im Vergabeverfahren möglich

           Preisgleitklausel in Bezug auf die Änderung der Leasingraten wegen Laufzeit erforderlich

                                                                   ▪ Preisangaben müssen dennoch
                                                                     wegen Transparenz und
                                                                     Wettbewerbsgrundsatz
                                                                     verbindlich sein
                                                                   ▪ Aber: Flexibilität bei Leasingraten
                                                                     erforderlich, da Auftragsänderung,
                                                                     insbesondere Erhöhung der
                                                                     Preise, zur erneuten
                                                                     Vergabepflicht führt, § 132 GWB

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Steuerrechtliche Aspekte des Fahrradleasings
Bereits bei Entwurf der Rahmenvereinbarung zu beachten

 Versteuerung des geldwerten Vorteils durch   Anwendung der sog. 1 %-Regelung:
     Nutzungsüberlassung im Wege der          → Zu versteuern ist 1 % eines auf voll 100 Euro
            Entgeltumwandlung                   abgerundeten Viertels vom Wert des Fahrrads

                                              Pauschalversteuerung:
   Versteuerung des geldwerten Vorteils bei
                                              → Auftragnehmer versteuert den sich aus dem
       Kauf des Fahrrads nach Ende der
                 Leasingdauer                    günstigen Kaufpreis ergebenden geldwerten
                                                 Vorteil mit einer Pauschale (§ 37 b Abs. 1 EStG)

                                              Vorsteuerabzugsberechtigung:
       Zahlung von Umsatzsteuer durch den     → Sofern unternehmerische Tätigkeit vorliegt,
                  Auftraggeber                   kann Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben
                                                 sein (§§ 2b i.V.m. 15 UStG)

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6. Wahl der zielführenden Verfahrensart

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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Komplexität der Leistungserbringung erfordert Verhandlungen
   Offenes Verfahren                                                                     Verhandlungsverf.
  §§ 119 Abs. 1, 3 GWB                 Komplexität der Vertragsstruktur,                §§ 119 Abs. 1, 5 GWB
                                    Organisationsstruktur des Auftraggebers,
     Bekanntmachung                                                                       Bekanntmachung
                                  Implementierung von Abläufen in Verwaltung
   Vergabeunterlagen/               usw. machen Verhandlungen erforderlich
                                                                                          Teilnahmewett-
    Aufforderung zur
                                                                                              bewerb
    Angebotsabgabe

                                  ▪ § 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV: Auftrag umfasst               Vergabeunterlagen/
                                                                                        Angebotsaufforderung
                                    konzeptionelle oder innovative Lösungen
           Angebot                ▪ § 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV: Verhandlungen erforderlich       Erstangebot

                                    wegen konkreter Umstände, die mit Art,                 Verhandlungen
                                    Komplexität oder dem rechtlichen Rahmen               (Verhandlungsvf.)
                                    zusammenhängen
                                                                                            Finalangebot

        Wertung und                                                                         Wertung und
         Zuschlag                                                                            Zuschlag

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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Übersicht über den Ablauf des Vergabeverfahrens

                            Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb
                                                (vgl. §§ 74, 17 VgV)

                                                                  indikative Angebote

                                                                                                                                Prüfung / Wertung
   Bekanntmachung

                                                                                                                                                                                  Bekanntmachung
                                                                                                                                                    Vorabinformation
                                                                                                              finale Angebote

                                                                                                                                 finale Angebote
                                          Angebotsaufforderung

                                                                                                                                                                       Zuschlag
                    Teilnahmewettbewerb

                                                                                                                  Abgabe
                                                                        Abgabe
                                           Beschränkte Anzahl                           Verhandlungsphase
                     Auswahl geeigneter
                                               geeigneter
                         Bewerber
                                              Unternehmen

                     Bewerbungsfrist       1. Angebotsfrist, 30 Tage                    2. Angebotsfrist, 10 Tage               Wartefrist, 10 Tage

                     1. Stufe                                                                 2. Stufe

                                                80 Tage, einschl. Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen,
                 40 Tage, einschl.
                                            Abstimmungen, Wertung und Prüfung der Erstangebote und finalen Angebote,
                Wertung und Prüfung
                                                                      Vorbereitung des Zuschlags
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7. Ausarbeitung einer projektspezifischen
                                   Eignungs- und Zuschlagsmatrix

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Grundsätze der Eignungsprüfung
Leistungsfähigkeit eines Unternehmens erforderlich

                           Fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen,
                                die nicht auszuschließen sind (§ 122 Abs. 1 GWB)

     Befähigung und Erlaubnis                  Wirtschaftliche und           Technische und berufliche
        zur Berufsausübung                 finanzielle Leistungsfähigkeit        Leistungsfähigkeit

 Rechtliche Leistungsfähigkeit            Ökonomische Kapazitäten           Personelle und technische
 ▪ rein formal                            ▪ Mindestjahresumsatz             Mittel

 ▪ nicht behördlich untersagt             ▪ Betriebshaftpflichtversich-     ▪ Referenzen
                                            erung in best. Umfang           ▪ Qualitätsstandarts etc.
                                          ▪ Ausreichendes Betriebs-         ▪ Genügend qualifizierte
                                            kapital                           Mitarbeiter

     Unternehmensbezogen                                                         Betriebsbezogen

             § 122 Abs. 4 GWB: angemessenes Verhältnis und Verbindung zu Auftragsgegenstand

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Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Referenzen
Angaben in Bekanntmachung unerlässlich

             Anforderungen an Referenzen zur Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit
                                    (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV)

 ▪ Angaben zur                       ▪ Leistungszeitraum           ▪ Referenzen immer nur
   Vergleichbarkeit von                angeben                       dann
   Referenzen hinsichtlich           ▪ andernfalls Zeitpunkt         berücksichtigungsfähig,
   der Aufgabenstellung                maßgeblich, in dem die        wenn sie im eigenen
 ▪ Andernfalls                         Leistung tatsächlich          Unternehmen und
   maßgeblich, ob                      erbracht wurde                nicht durch Dritte
   Rückschlüsse auf                    (Abnahme ist nicht            erbracht wurden
   Leistungsfähigkeit                  erforderlich)
   möglich sind

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Unterschiedliche Methoden zur Eignungsprüfung möglich
Gesetzliche Spielräume nutzen

        Mindestkriterien               Wertungsmatrix                      „best of class“

Hinweise aus der Praxis:

▪ Festlegung von Mindestkriterien muss vergaberechtlich begründbar sein,
  jedoch Gefahr von Wettbewerbseinschränkungen durch Vorgaben, die
  nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind

▪ Wertungsmatrix gewährleistet ein hohes Maß an Transparenz, Festlegungen
  allerdings teilweise schwierig

▪ Größtmöglichen Ermessensspielraum bei „best of class“, gegebenenfalls aber
  Losenscheidung gem. § 75 Abs. 6 VgV (analog) erforderlich

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Kooperationen von Bietern
Bietergemeinschaften, Eignungsleihe und Konstellationen
                                Ein einzelnes Unternehmen ist nicht in der Lage,
                         sämtliche Eignungskriterien des § 122 Abs. 2 GWB zu erfüllen:
                                         Befähigung und       Wirtschaftliche          Technische
      Bewerber- und Bieter-
                                          Erlaubnis zur       und finanzielle        und berufliche
      gemeinschaft § 43 VgV
                                         Berufsausübung      Leistungsfähigkeit    Leistungsfähigkeit
                                                              Wirtschaftliche          Technische
     Eignungsleihe § 47 VgV                                   und finanzielle        und berufliche
                                                             Leistungsfähigkeit    Leistungsfähigkeit

                                          Denkbare Konstellationen:
    Klassische Bieter-                Hauptauftrag-          Hauptauftrag-          Hauptauftrag-
      gemeinschaft                      nehmer                 nehmer                 nehmer
                                          +                       +                         +
                                      Unterauftrag-          Unterauftrag-
                                                                                         Lieferant
                                        nehmer                 nehmer
                                                                  +
                                                            Eignungsleiher               Eignung

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Vorgaben zur Festlegung von Zuschlagskriterien
Preis- / Leistungsverhältnis ist ausschlaggebend

                                            Zuschlag auf wirtschaftlichstes Angebot
                                            (vgl. § 127 Abs. 1 GWB i.V.m. § 58 VgV)

                                                                                Preis / Leistung
                                  Preis ?
                                                                           (vgl. § 127 Abs. 1 GWB)

                                  Angabe der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
                                                (vgl. § 127 Abs. 5 GWB)

      Preis als alleiniges Zuschlagskriterium                                 Höheres Maß an
      zulässig, sofern andere Kriterien nicht                        Qualitäts- und leistungsbezogener
      geeignet sind oder erforderlich waren                                      Beschaffung
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Vorgaben zur Festlegung von Zuschlagskriterien
Nachvollziehbarkeit von entscheidender Bedeutung

  § 58 Abs. 3 Satz 1 VgV: „Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder
       den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das
                               wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln“

           Aktuell verschiedene Entscheidungen zur Zulässigkeit von Wertungssystemen

 Hinweise aus der Praxis:

 ▪ Wertungssystem ist festzulegen und bekannt zu machen
 ▪ Kriterien verständlich formulieren
 ▪ Gewichtung angeben
 ▪ Punktevergabe angeben
 ▪ nachvollziehbare Wertungsmatrix aufstellen

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Festlegung projektspezifischer Zuschlagskriterien
Beispiel aus der Praxis

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Festlegung zur Preiswertung
Anzugebende Preise müssen verbindlich sein

  Anforderungen der Rechtsprechung an
             Preiskriterien

▪ Vergleichbarkeit der Preise ist zu
  gewährleisten
  → Preise müssen verbindlich sein
  → Keine fiktiven Preisangaben, da
      ansonsten Verzerrung des
      Wettbewerbs
▪ Produktkategorien / -gruppen zur
  Berechnung der Preise bilden (lineare
  Interpolation)
▪ Anpassung der Preise durch
  Preisgleitklausel in Vertrag möglich

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8. Veröffentlichung der Bekanntmachung
                                     und der Vergabeunterlagen

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Elektronische Vergabe im Ober- und Unterschwellenbereich
Stufenweiser Einsatz elektronischer Mittel

                  eVergabe wird gemäß § 97 Abs. 5 GWB als Regelverfahren eingeführt

                         „Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in
                         einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen
                                          grundsätzlich elektronische Mittel“

        Modul I                    Modul II           Modul III           Modul IV             Modul V
                                    Vergabe-       Kommunikation       Angebotsabgabe
  Bekanntmachung                                                                            Dokumentation
                                   unterlagen            auf            und -annahme
   ausschließlich                                                                          und Archivierung
                                  elektronisch     elektronischem          erfolgen
    elektronisch                                                                           erfolgt papierlos
                                    abrufbar             Weg             elektronisch

     Seit dem 18.10.2018 ist im Oberschwellen- und seit dem 01.01.2020 im Unterschwellenbereich
            grundsätzlich die eVergabe zu nutzen (vgl. §§ 53, 10, 81 VgV sowie § 38 Abs. 3 UVgO )

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(Elektronische) Bekanntmachung von Vergabeunterlagen
Uneingeschränkte Veröffentlichungspflicht

                Vergabeunterlagen müssen ab Auftragsbekanntmachung unentgeltlich,
                  uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können
                             (vgl. § 9 Abs. 3 VgV i. V. m. § 41 Abs. 1 VgV)

      Keine Klarstellung im deutschen Recht,
       dass dies im zweistufigen Verfahren                  Problem bei vertraulichen Informationen
                   anders wäre

                                               Grundsatz:
       Bekanntmachung und Vergabeunterlagen (= Leistungsbeschreibung, Verträge etc.)
                              zeitgleich zu veröffentlichen

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VI. Durchführung des Vergabeverfahrens

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1. Kommunikation mit Bietern

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Kontaktaufnahme über einheitliche Kontaktadresse
Sicherstellung einer vergaberechtlichen Compliance

                    A                                A       B     C     D      E       F

     Eingang einer Frage eines
        Bieters / Bewerbers
                                                         Versand anonymisierte Frage
                                                         und Antwort Vergabestelle an
                                                         sämtliche Bieter / Bewerber
                                   Elektronische
              Abruf               Vergabeplattform               Freigabe

                                                              Vorschlag/
            Prüfung                 Abstimmung
                                                               Antwort

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2. Aufklärung über Teilnahmeanträge (Bewerbungen) und
                               Angebotsinhalte

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Voraussetzungen von Nachforderung und Aufklärung
Transparenz gegenüber allen Bietern
                          Unternehmensbezogen                                                   Leistungsbezogen

                                  •     Eigenerklärungen
    Eignungs-                     •     Angaben                                        Solche, die sich auf das Angebot selbst
    nachweise                     •     Bescheinigungen                                                beziehen
                                  •     Sonstige Nachweise

                                            Anforderung der Unterlagen bereits erfolgt

                                                                     § 56 Abs. 2 VgV
  § 56 Abs. 2 VgV

                         nachreichen             fehlend                                    nachreichen             fehlend

                       vervollständigen     formal unzureichend                          vervollständigen      formal unzureichend

                          korrigieren             unklar

                    Es liegt im vollen Ermessen des Auftraggebers, ob er Unterlagen nachfordert, § 56 Abs. 2 VgV

                               Transparenz und Gleichberechtigung gegenüber allen Bietern:
                                „Rosinenpicken“ seitens der Auftraggeber ist nicht möglich
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3. Vorbereitung und Führung von Verhandlungen mit Bietern

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Verhandlungen über den Leistungsgegenstand
Flexibilität bei Ausgestaltung des Fahrradleasings nutzen

  § 17 Abs. 10 Satz 2 VgV: Es darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden
      mit Ausnahme der festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien
 ▪ Vertrag in den Vergabeunterlagen dient als     ▪ Abweichen von Mindestanforderungen
   Entwurfsfassung                                  unzulässig
        → Anpassungen möglich bzgl. der Art und      → Berücksichtigung bei Vorbereitung des
          Weise der Leistungserbringung                Vergabeverfahrens
        → „Mehr“ an Leistung möglich, sofern      ▪ Keine Änderung der Zuschlagskriterien
          Transparenz und Gleichbehandlung
                                                  ▪ Kein Fordern einer anderen Leistung (bspw.
          gewahrt wird
                                                    Kauf statt Leasing)
 ▪ Bieter sollten Verhandlungspunkte vor
                                                  ▪ Ggf. nachträgliche Festlegung von
   Verhandlungen einreichen
                                                    Mindestanforderungen möglich
 ▪ Verhandlungen dienen der Verbesserung
   der Angebote und der Erörterung von
   Rückfragen

              Nach Verhandlungen kann Rahmenvereinbarung fortgeschrieben werden
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VII. Abschluss des Vergabeverfahrens

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1. Erteilung des Zuschlags im Ober- und Unterschwellenbereich

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Formeller Abschluss eines Vergabeverfahrens
Auslaufenlassen eines Verfahrens nicht zulässig

                                  Abschluss des Vergabeverfahrens

1                                                 2
                   Zuschlagserteilung                     Aufhebung und Einstellung
           (vgl. § 127 GWB i.V.m. § 58 VgV)                    (vgl. § 63 VgV)

  „(…) Annahme eines Angebots (Zuschlag)
   erfolgt in Schriftform oder elektronisch
           mindestens mittels einer
      fortgeschrittenen elektronischen
    Signatur (…). Bei Übermittlung durch                     Zurückversetzung des
   Telefax genügt die Unterschrift auf der                     Vergabeverfahrens
                Telefaxvorlage.“                         bei Fehlern als milderes Mittel
                   Problem: eVergabe ?
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Vorgehen bei Zuschlagserteilung
Wartefrist im Oberschwellenbereich zu beachten
                  Anforderungen an Absage- und Informationsschreiben sind zwingend
                    zu beachten, andernfalls Nichtigkeit (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB)
▪ Unverzügliche Information der unterlegenen Bieter und Bewerber in Textform:
   ▪ Benennung des Unternehmens, das berücksichtigt werden soll
   ▪ Angabe des frühestmöglichen Zeitpunkts der Zuschlagserteilung erforderlich,
      d.h. zwingend Angabe von „frühestens am TT.MM.JJJJ“
   ▪ Angabe von Gründen für Nichtberücksichtigung, wobei keine allzu
     hohen Anforderungen an die Darstellung
   ▪ ausreichend ist, dass Grund verständlich und präzise benannt wird

▪ Berücksichtigung gesetzlicher Wartefrist:
        ▪ 10 Kalendertage (per Fax oder auf elektronischem Wege)
        ▪ Fristbeginn am Tag nach der Absendung der Information

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Vorgehen bei Zuschlagserteilung
Keine Wartepflicht bei Unterschwellenvergabe
                                      Unterrichtung der unterlegenen
                           Bewerber und Bieter erst nach erfolgter Zuschlagserteilung
                                               (vgl. § 46 UVgO)

▪ Unterrichtung der unterlegenen Bewerber und Bieter erst nach erfolgter
  Zuschlagserteilung
▪ Zusätzliche Informationen über Gründe und Merkmale des erfolgreichen Angebots
  sowie den Namen des erfolgreichen Bieters im Nachhinein
▪ Schutz vor Willkür muss gewahrt sein, und ist auch im Unterschwellenbereich zu
  beachten

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2. Aufhebung und Zurückversetzung

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Übersicht über gesetzliche Aufhebungsgründe
Aufhebung eines Verfahrens insgesamt oder teilweise

                                      Änderung            Andere schwerwiegende   Kein wirtschaftliches
   Kein Angebot
                                  Vergabegrundlagen               Gründe                Ergebnis

 Ausnahmsweise                       Änderung des                                       Erhebliche
       auch                       Beschaffungsbedarfs                               Überschreitung des
   Aufhebung,                     des Auftraggebers ist                            (ordnungsgemäßen)
 sofern lediglich                  ein hinreichender                                Haushaltsansatzes
   ein Angebot                    sachlicher Grund zur                            erforderlich, d.h. mehr
 eingegangen ist                       Aufhebung                                         als 20 %

                                                                                   Sicherheitsaufschlag
                                                                                    von mind. 10 % auf
                                                                                     Kostenschätzung

                     Auftraggeber muss die Ausübung seines Ermessens und seine Entscheidung
                                            nachvollziehbar begründen

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Verfahrensaufhebung ohne gesetzlichen Grund
Auslösen von Schadensersatzansprüchen

                   Auftraggeber kann Vergabe auch ohne gesetzlichen Grund aufheben

           Aufgabe der Beschaffungsabsicht             Fortbestehen der Beschaffungsabsicht

 ▪ Entscheidung nicht anfechtbar                     ▪ Entscheidung anfechtbar („Aufhebung
 ▪ aber: Schadensersatz wg. Verschulden                der Aufhebung“) bei Diskriminierung
   bei Vertragsanbahnung (§§ 280 Abs. 1,             ▪ in anderen Fällen wirksame Aufhebung
   311 Abs. 2 BGB)                                     denkbar (Rspr. uneinheitlich)
   (1) negatives Interesse (Kosten der               ▪ im Zweifel nicht zu klären, da
       Angebotserstellung / Beteiligung                Zurückversetzung als
       am Verfahren                                    mildestes Mittel zu wählen
    (2) positives Interesse ?

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VIII. Anforderungen an die Dokumentation

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Dokumentation hat in jeder Phase des Verfahrens zu erfolgen
„Fortlaufende” Dokumentationspflicht gem. § 8 Abs. 1 VgV

                                                      Angebots- /
     Bekanntgabe                  Teilnahmephase     Verhandlungs-     Wertungsphase       Vollzug
                                                         phase

  Je näher sich AG                                       Genaue        Je abstrakter die
                                      Genaue
   Schwellenwert                                     Dokumentation         Wertungs-
                                  Dokumentation
    nähert, desto                                   der Bieterfragen    kriterien, desto
                                  der Prüfung der
  umfassender die                                   / Verhandlungen       genauer die
                                      Eignung
   Dokumentation                                    / Preisprüfungen    Dokumentation

                            Auftraggeber muss Dokumentation stets selbst vornehmen
                                   („Letztverantwortlichkeit der Vergabestelle”)
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Dokumentation von Gremienentscheidungen
Gremium muss Bewertung nachvollziehbar begründen

                             Gremien müssen in demselben Verfahren immer mit den
                                       gleichen Mitgliedern besetzt sein

             Erwägungen bei Entscheidungen von Gremien i.R.e. Beurteilungsspielraums
                    müssen nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein

 Erforderlich:                                           Nicht erforderlich:

 ▪ sachlich nachvollziehbare                             ▪ wörtliche Begründung für vergebene
   Begründung bei Punktevergabe                            Punktzahl bei der Wertung von
 ▪ Wesentliche Erwägungen des Gremiums                     Präsentationen der Bieter
                                                         ▪ Dokumentation interner
     „…eine zusammenfassende, auf die
                                                           Entscheidungen des
     tragenden Gründe beschränkte Darstellung
     muss vielmehr genügen, sofern dadurch nicht           Gremiums
     wesentliche Elemente einer Präsentation
     ausgeblendet werden…“
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Folgen einer fehlerhaften Dokumentation
Vergabeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt

                             Vergabeverfahren ist grds. ab dem Zeitpunkt, in dem die
                              Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und
                                       in diesem Umfang zu wiederholen

                            Grundsatz                                      Ausnahme

▪ nachträgliche Erstellung einer                            ▪ Nachschieben von Gründen
  Dokumentation nach Abschluss des                            ausnahmsweise als zulässig
  Vergabeverfahrens ist unzulässig und                        erachtet
  Rechtsverstoß
                                                            ▪ Voraussetzungen:
                                                              (1) Mindestinhalt des Vergabevermerks
▪ keine Heilungsmöglichkeit fehlerhafter
                                                                  erfüllt
  und unzureichende Dokumentation im
                                                              (2) lediglich Erläuterungen
  Laufe eines Nachprüfungsverfahren
                                                                  und Überlegungen zu
                                                                  getroffenen Entscheidungen
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Sozietät Watson, Farley & Williams LLP
Praxisgruppe Regulierung, Öffentliches Recht & Wettbewerb

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© Watson Farley & Williams 2022
Unser Projektteam im Bereich öffentlicher Sektor
Expertise und personelle Kapazitäten für Projekterfolg
                                                        Dr. Felix Siebler, LL.M.
                                                        Partner
                                                        München

                                                        Norbert Schleper
                                                        Of Counsel
                                                        Hamburg (ab Q2/2022)

   Annabelle Forster, LL.M. Dr. Jonathan Möller   Sebastian Hamm            Verena Sauer
   Associate                Associate             Associate                 Senior Associate
   München                  Hamburg               Frankfurt a. M.           Hamburg

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Fokus auf Infrastruktur- und Digitalisierungsvorhaben
Auswahl an Referenzmandanten im öffentlichen Sektor
         Telekom-                  Bildung &    Ver- und
                                                            Mobilität
        munikation                Gesundheit   Entsorgung

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Mandantenzufriedenheit durch Qualität und Pragmatismus
Auszeichnungen und Kundenstimmen

                                  "PERSÖNLICHE UND                        "KLARE SPRACHE, ZÜGIGE
                                  FRAGENFOKUSSIERTE                       BEARBEITUNG“ UND „HOHES
                                  BERATUNG, NICHT                         FACHWISSEN UND GROSSES
                                  ABRECHNUNGSORIENTIERT."                 ENGAGEMENT“ SOWIE
                                  Legal500 Deutschland 2021 und 2022
                                                                          „IMMER SEHR
                                  (Öffentliches Wirtschaftsrecht:         KUNDENORIENTIERT“
                                  Vergaberecht)

 „Das Team verfügt über einen ausgeprägtes                      „Herr Dr. Siebler und sein Team verfügen über einen
 Verständnis der einschlägigen technischen sowie                sehr großen Erfahrungsschatz bei der Beratung der
 politischen Zusammenhänge und beherrscht den                   öffentlichen Hand insbesondere bei
 anzuwendenden Rechtsrahmen unter                               Infrastrukturprojekten, was sich neben der
 Berücksichtigung praxisrelevanter Erwägungen sehr              rechtlichen Expertise in der stets zielführenden
 souverän. “                                                    Vorbereitung z.B. von Gremiensitzungen und
                                                                Abstimmungen mit Aufsichtsbehörden zeigt und für
 Vodafone GmbH                                                  hohe Akzeptanz zur Umsetzung der Projekte sorgt. “

                                                                Stadt Geisenfeld

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ATHEN BANGKOK DUBAI FRANKFURT HAMBURG HANOI HONG KONG LONDON
               MADRID MAILAND MÜNCHEN NEW YORK PARIS ROM SINGAPUR

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                             Publication code number:8.9.2021                   © Watson Farley & Williams LLP 2022

                                                                  wfw.com
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