FAQ Corona Fälle - Kfz-Innung-Schwaben

Die Seite wird erstellt Fiete Radtke
 
WEITER LESEN
Die vollständigen Infos erhalten Sie nach Anmeldung im Internen Mitgliederbereich.

                            FAQ Corona‐Fälle
Die Entwicklungen seit Ausrufen des Katastrophenfalls am vergangenen Montag sind insbesondere in
den Bereichen Kurzarbeit und Corona Soforthilfe stark vorangeschritten. Wir haben diese FAQs
erweitert und neue Fragen/Antworten wiederum blau markiert.

   A)          ARBEITSRECHT
   1.) Rechte und Pflichten der Mitarbeiter

       a) Dürfen bzw. müssen meine Mitarbeiter in der Arbeit erscheinen, wenn in Bayern oder
          einer Gemeinde eine Ausgangssperre verhängt werden wird?
          Ja, die bislang verhängte Ausgangssperre erlaubt explizit das Aufsuchen der Arbeit,
          (sofern die Arbeitsstelle nicht durch die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 geschlossen
          wurde). Wenn eine größere oder bayernweite Ausgangssperre auch einen
          Erlaubnisvorbehalt für die Arbeit vorsieht, müssen Ihre Arbeitnehmer bei der Arbeit
          erscheinen. Händigen Sie dafür Ihren Mitarbeitern eine Bestätigung aus, damit diese im
          Fall einer Kontrolle vorgewiesen werden kann. Ein Muster für solch eine
          Arbeitgeberbestätigung finden Sie hier: https://kfz‐innung‐
          schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐
          _Aktuelles/7_2020/Anhang_1a‐Muster‐Arbeitgeberbest%C3%A4tigung‐bayme‐vbm‐
          Stand‐18.03.2020.docx.

       b) Dürfen meine Mitarbeiter der Arbeit fern bleiben, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht
          erreichen (z.B. wenn der öffentliche Nahverkehr nicht mehr fährt)?
          Kann Ihr Arbeitnehmer aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen
          Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er
          grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.
          Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zu seinem Arbeitsort gelangt (sog.
          Wegerisiko).

       c) Darf mein Mitarbeiter aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben?
          Nein, die Besorgnis eines Mitarbeiters, sich mit Corona anstecken zu können, rechtfertigt
          nicht die eigenmächtige Entscheidung des Arbeitnehmers, vorsorglich nicht zur Arbeit zu
          gehen. Erscheint der Mitarbeiter unentschuldigt nicht im Betrieb, so kann der
          Arbeitgeber ihm nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ihm für diese Zeit den
          Lohn kürzen. Darüber hinaus kann eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine
          Kündigung gerechtfertigt sein.
          Etwas anderes gilt, wenn Quarantäne durch eine Behörde angeordnet wurde oder eine
          tatsächliche Infektion beim Mitarbeiter festgestellt. Bei einem Verdachtsfall im
          betrieblichen Arbeitsumfeld wird es auf die Umstände im Einzelfall ankommen: bei
          einem vagen Verdachtsfall bleibt es bei der Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen.
          Etwas gilt, wenn tatsächlich eine Infektion von Kollegen aufgetreten ist. Hier ist die
          Gefährdung so konkret, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung verweigern darf, so
          lange die konkrete Gefährdungssituation fortbesteht. Sein Anspruch auf Lohn besteht
          trotzdem fort.
d) Was passiert, wenn über einen meiner Mitarbeiter eine behördliche Quarantäne
   verhängt wird?
   Verhängt das zuständige Gesundheitsamt über einen Ihrer Mitarbeiter eine Quarantäne,
   dann darf er nicht zur Arbeit kommen, sondern muss in der Haus‐ oder
   Krankenhausquarantäne bleiben. Während einer behördlich angeordneten Quarantäne
   müssen Sie als Arbeitgeber den Lohn fortzahlen, längstens für 6 Wochen. Danach hat der
   Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld durch seine Krankenversicherung. Den
   Lohn, den Sie während der Quarantäne gezahlt haben, können Sie beim zuständigen
   Gesundheitsamt ersetzt bekommen (siehe auch hier
   http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898). Beachten Sie, dass
   der Antrag spätestens 3 Monate nach Beginn der Quarantäne gestellt werden muss.
   Ist Ihr Mitarbeiter jedoch am Corona‐Virus erkrankt und deswegen krankgeschrieben, so
   gelten die normalen Regeln zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem
   Entgeltfortzahlungsgesetz. Ein Ersatz der Lohnkosten für die maximal 6 Wochen, die Sie
   den Lohn bei Krankheit Ihres Mitarbeiters fortzahlen müssen, besteht dann nicht.

e) Muss ich den Lohn meiner Mitarbeiter auch ausbezahlen, wenn ich aus einem
   (begründeten) Verdacht meinen Betrieb oder einen Betriebsteil schließe?
   Ja, das unternehmerische Risiko fällt in den Verantwortungsbereich von Ihnen als
   Arbeitgeber. Sofern Sie aus rein präventiven Gründen, aufgrund eines konkreten
   Verdachts oder wegen eines tatsächlich infizierten Mitarbeiters den Betrieb für eine
   gewisse Dauer einstellen, müssen Sie den freigestellten Mitarbeitern weiterhin den Lohn
   zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie sich beispielsweise aufgrund von fehlenden Lieferungen
   oder Kundenaufträgen zur Schließung gezwungen sehen.

f)   Mein Mitarbeiter kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil er zur Betreuung seines Kindes
     daheim bleibt – muss ich seinen Lohn fortzahlen?
     (1) Das Kind ist (am Corona‐Virus) erkrankt: Sofern Sie vertraglich die Anwendung des §
         616 BGB nicht ausgeschlossen haben, müssen Sie Ihren Mitarbeiter bezahlt zur
         Betreuung und Pflege des Kindes freistellen, sofern Ihr Arbeitnehmer die Betreuung
         nicht durch eine andere Person (Ehepartner, Großeltern, etc.) gewährleisten kann.
         Der Anspruch auf Bezahlung besteht längstens für 5 Tage, danach kann lediglich ein
         unbezahlter Freistellunganspruch geltend gemacht werden. Daneben (nachrangig)
         besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld des Arbeitnehmers gegenüber seiner
         gesetzlichen Krankenkasse.
     (2) Das Kind ist gesund, ist aber wegen einer Schließung der Kita/Schule ohne
         Betreuung: hier ist unserer Ansicht nach § 616 BGB nicht anwendbar, da der
         Verhinderungsgrund nicht in der Person des Mitarbeiters (bzw. seines Kindes liegt),
         sondern sich auf einen größeren Personenkreis bezieht, die von dem Schicksal
         „Schließung wegen Corona“ betroffen ist. Dies ist mit einem Vorkommnis wie
         Schneewehen, Streik der öffentlichen Verkehrsmittel oder Sturm zu vergleichen, bei
         dem bereits das Bundesarbeitsgericht § 616 BGB für unanwendbar erklärt hat. Ein
         Anspruch auf Lohnzahlung besteht somit dann nicht.
g) Muss der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber informieren, wenn er Kontakt zu einem
      Infizierten hatte?
      Es kommt auf die Intensität des Kontakts an. Wenn der Infizierte ein Mitglied der Familie
      oder der Wohngemeinschaft ist, ist eine Informationspflicht zu bejahen, damit der
      Arbeitgeber wiederum abschätzen kann, ob bzw. welche Maßnahmen er ergreifen
      möchte.

   h) Hat mein Mitarbeiter einen Anspruch darauf, dass sein bereits gewährter Urlaub, den
      er aufgrund von Reisebeschränkungen nicht antreten kann, zurückgenommen wird?
      Nein, Urlaub, den der Mitarbeiter beantragt hat und den der Arbeitgeber bereits
      genehmigt hat, muss nicht zurück genommen werden. Sofern der Mitarbeiter ohne
      Rücksprache trotz Urlaub an der Arbeitsstelle erscheint, können Sie ihn unter Hinweis auf
      seinen Urlaub nach Hause schicken. Allerdings steht es Ihnen natürlich offen, in
      beiderseitigem Einvernehmen eine Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Urlaubs
      zu treffen.

   i)   Ich habe gerade Urlaub, nun schließt mein Arbeitgeber aufgrund des Corona‐Virus den
        Betrieb zu – werden die Tage trotzdem vom meinem Urlaubskonto abgezogen?
        Ja, ein genehmigter Urlaub wird nicht deswegen hinfällig, weil sich ein anderes
        betriebliches Risiko (z.B. Betriebsschließung) verwirklicht.

2.) Rechte und Pflichten des AG

   a) Ich bin unsicher, ob mein Betrieb zu den sog. systemrelevanten Bereichen gehört, wo
      kann ich nachschauen?
      Neben der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 (abrufbar unter
      https://www.stmgp.bayern.de/wp‐
      content/uploads/2020/03/20200316_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betrie
      bsuntersagungen_stand_1252_uhr.pdf) ist eine sog. Positivliste der
      Unternehmensbereiche veröffentlicht worden, die als systemrelevant eingestuft wurden.
      Diese finden Sie hier: https://kfz‐innung‐
      schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐
      _Aktuelles/7_2020/Angang_2a‐
      2020_03_18_positivliste_av_betriebsuntersagungen_geschaefte_1_.pdf.

        ALLGEMEINVERFÜGUNG DES FREISTAATS BAYERN VOM 16.03.2020:

        Bayern hat durch Ausrufung des Katastrophenfalls seit Mittwoch, den 18.3.2020 alle
        Ladengeschäfte des Einzelhandels geschlossen.

        Oberste Priorität hat deshalb für uns die Gesundheit von Kunden und Mitarbeitern des
        bayerischen Kfz‐Gewerbes.

        Tankstellen, Kfz‐Werkstätten und Kfz Ersatzteilhandel können weiterhin geöffnet bleiben, sie
        gelten explizit als systemrelevant.
Andere reine Handelsbetriebe sind von der Schließungsanordnung betroffen. Bei Betrieben mit
    gemeinsamem Handels‐ und handwerklichem Werkstattbetrieb an einem Standort (sog.
    Mischbetriebe) ist ein Nebenbeiverkauf von Waren, die unabdingbarer Teil des Betriebs sind,
    gestattet.

    Laut Klarstellung des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und
    Energie bedeutet dies konkret:

       Werkstätten bleiben offen und können von Kunden zur Anlieferung/Abholung aufgesucht
        werden (wie bei einem Lebensmitteleinkauf).
       Nebenverkauf von Fahrzeugen ist möglich – aber nur der Nebenverkauf.
       Autohäuser mit ihren Verkaufsräumen müssen geschlossen bleiben.

    Die Öffnung zur Gewährleistung des systemrelevanten Werkstattbetriebs ist insoweit zulässig.

    Generell gilt: Unnötige Sozialkontakte sind absolut zu vermeiden.

Überarbeitete Positivliste zu geöffneten Geschäften zur ergänzenden Auslegung der
Allgemeinverfügungen (Stand: 22.03.2020)
https://kfz-innung-schwaben.de/fileadmin/resources/download/
Corona/23_03_2020/2020_03_23_Positivliste_aktualisiert.pdf

b) Wenn mein Betrieb geöffnet bleibt, muss ich bestimmte Maßnahmen treffen?
   Denken Sie an Ihre Fürsorgepflichten als Arbeitgeber: wenn Ihr Betrieb weiterhin
   geöffnet bleibt, sollten Sie den Ablauf Ihres Betriebs überdenken und so organisieren,
   dass Ihre Mitarbeiter möglichst keinem oder einem möglichst geringen Infektions‐Risiko
   ausgesetzt sind. Dies bedeutet insbesondere für einen Abstand von 1 bis 2 Metern
   zwischen Personen zu sorgen, Maßnahmen zu treffen, um Situation zu verhindern, bei
   denen sich mehrere Personen nah nebeneinander aufhalten, Desinfektionsmittel und
   Seife zur Verfügung stellen.

c) Kann ich bei einer Freistellung eines einzelnen Mitarbeiters oder bei
   Betriebsschließung den Mitarbeiter unter Anrechnung seiner Urlaubstage nach Hause
   schicken?
   Nein, der Urlaub kann von Ihnen als Arbeitgeber nicht einseitig zugewiesen werden.
   Sofern Ihr Mitarbeiter sich jedoch mit der Anrechnung auf das Urlaubskonto
   einverstanden erklärt, gilt das oben Gesagte nicht.

d) Kann ich Zeiten der Freistellung mit einem Arbeitszeitkonto verrechnen?
   Sofern dies durch eine vertragliche Regelung gedeckt ist, ist das unproblematisch
   möglich. Sollten keine Absprachen hierzu bestehen, dann ist unserer Ansicht nach auch
   dies vom Direktionsrecht nach § 106 GewO des Arbeitgebers gedeckt.

e) Muss ich meine Mitarbeiter informieren, wenn ein Kollege am Corona‐Virus erkrankt
   ist?
   Im Rahmen der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber müssen Sie alle Maßnahmen ergreifen,
   um die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen. Dementsprechend kann von einer
   Pflicht ausgegangen werden, sofern ein Kontakt zwischen anderen Mitarbeitern und dem
   erkrankten bestand.
f)   Muss ich präventive Maßnahmen ergreifen?
       Angebracht ist im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht der Hinweis an alle Mitarbeiter zur sog.
       Husten‐ und Nies‐Etikette (Stichwort Armbeuge) und zur gründlichen Handhygiene. Auch
       sollten Sie Desinfektionsmittel bereitstellen und Gegenstände, die von vielen Personen
       angefasst werden (z.B. Türklinke) häufig desinfizieren. Sie finden hier eine Anlage mit
       Verhaltensregeln und Maßnahme des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit
       und Pflege für den Fall, dass eine Infektion oder ein Kontakt zu einer infizierten Person
       stattgefunden hat: https://kfz‐innung‐
       schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐
       _Aktuelles/7_2020/Anhang_2f‐2020‐03‐04_Coronavirus_‐
       _Merkblatt_zum_Verhalten_beim_Auftreten_von_Infektioneni.pdf.

  g) Gibt es weitere Informationen für mich als Werkstatt‐Besitzer?
     Wir haben speziell für Sie als Werkstatt‐Besitzer Hilfsansätze für die Organisation und
     weiteren Betrieb Ihres Unternehmens zusammengestellt. Diese finden Sie hier:
     https://kfz‐innung‐schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐
     _Aktuelles/7_2020/Anhang2g‐Organisationsvorschl%C3%A4ge_betriebsintern.pdf.

3.) Auszubildende
  Sofern Sie in Ihrem Betrieb ausbilden, gilt grundsätzlich das oben Gesagte. Sollte die
  Berufsschule Ihres Azubis ausfallen, besteht nach unserer Ansicht die Verpflichtung, zur
  Ausbildung in den Betrieb zurückzukehren. Allerdings sollte hierbei differenziert werden: fällt
  die Berufsschule aufgrund allgemeiner, präventiver Gründe aus, bleibt die Verpflichtung zur
  Wiederaufnahme der Ausbildung im Betrieb bestehen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist
  dann jedoch denkbar, wenn beispielsweise der Unterricht aufgrund von konkreten
  Infektionen von Mitschülern/Lehrern oder anderen Berufsschülern am selben
  Berufsschulstandort ausfällt. Hier wird im Rahmen der Fürsorgepflicht (sowohl für den
  gefährdeten Berufsschüler als auch für die Mitarbeiter und anderen Azubis im Betrieb) eine
  Freistellung auch für die betriebliche Ausbildung notwendig sein.
  Nach einer Information der Handwerkskammern endet aufgrund des Ausfalls der
  Berufsschule die Freistellungspflicht von Ihnen als Ausbilder, Ihre Azubis haben wieder im
  Betrieb zu erscheinen. Um die theoretische Ausbildungsinhalte eigenständig sich anzueignen,
  sollten die Azubis an einem Tag pro Woche freigestellt werden (unter der Annahme, dass
  normalerweise pro Woche ein Berufsschultag stattfindet).
B) KURZARBEITERGELD
Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. (vbw) hat in Zusammenarbeit mit der Agentur für
Arbeit ein Video produziert, in dem Schritt für Schritt erläutert wird, was in welchem Feld auszufüllen
ist:

https://www.vbw‐bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona‐
Pandemie/Kurzarbeitergeld/Ausf%c3%bcllhilfe‐zum‐Antrag‐f%c3%bcr‐Kurzarbeitergeld.jsp?shortcut

Über nachfolgenden Link können Sie auch das Kurzarbeitergeld online bei der Agentur für Arbeit
beantragen:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld‐bei‐entgeltausfall.

Am 13.03.2020 hat der Bundestag im Eilverfahren ein Gesetz beschlossen, das folgende
Vereinfachungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zur Folge hat:

       Vom Entgeltausfall müssen nicht mehr mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen
        sein, sondern lediglich 10 %.
       Der Einsatz von Arbeitszeitkonten ist nicht erforderlich.
       Eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden
        Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, wird
        eingeführt.
       Auch für Leiharbeitnehmer kann Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Nachfolgend werden die Voraussetzungen erläutert, die bei einem Unternehmen für die Einführung
von Kurzarbeit vorliegen müssen.

1. Grundsätzliche arbeitsrechtliche Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit

Ein Arbeitgeber kann Kurzarbeit nur einführen, wenn er die folgenden rechtlichen Grundlagen
beachtet. Insoweit muss sich sein Recht zur Einführung der Kurzarbeit aus einer der folgenden
Rechtsgrundlage ergeben (Achtung: Mitbestimmungsrecht beachten, §87 Abs. 1, S. 3 BetrVG):

        ‐ einem jeweils einschlägigen Tarifvertrag (z.B. „§ V Kurzarbeit“ im Manteltarifvertrag für die
        gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern)

        ‐ sofern keine tarifvertragliche Regelung vorliegt, aus einer Betriebsvereinbarung, die gem. §
        77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar gilt

        ‐ einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei
        Abschluss des Arbeitsvertrages oder aus konkretem Anlass, notfalls einer
        Änderungskündigung.

        ‐ eine aufgrund tatsächlichen Verhaltens zustande gekommene konkludente Vereinbarung
        (z.B. dadurch, dass der Arbeitnehmer auf eine Arbeitgeberweisung hin tatsächlich Kurzarbeit
        leistet).
Sofern noch keine vertragliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit für Ihre Mitarbeiter
besteht, stellen wir Ihnen hier ein Muster zur Verfügung: https://kfz‐innung‐
schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐_Aktuelles/7_2020/AnhangB1‐
Vereinbarung_%C3%BCber_die_Einf%C3%BChrung_von_Kurzarbeit.pdf.

2. Tatsächliche betriebliche Voraussetzungen

Damit Kurzarbeitergeld gewährt wird müssen im Betrieb folgende Bedingungen erfüllt sein:

2.1 Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall i.S.d. § 96 Abs. 1 SGB III vorliegen

2.2 Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein

2.3 Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein

2.4 Bei 10% der betroffenen Arbeitnehmer muss der Entgeltausfall mindestens 10 % betragen

2.5 Betrieb(steil) mit mindestens einem Arbeitnehmer

3. Persönliche Voraussetzungen beim Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer erhält nur Kurzarbeitergeld, wenn er auch die folgenden persönlichen
Voraussetzungen gem. § 98 SGB III erfüllt:

3.1 Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Beginn des Arbeitsausfall

3.2 Kein gekündigtes Arbeitsverhältnis beim einzelnen Arbeitnehmer

Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen beschäftigten Arbeitnehmer dürfen außerdem im Zeitpunkt
des Beginns der Kurzarbeit weder gekündigt noch aufgelöst sein.

3.3 Kein persönlicher Ausschluss vom Kurzarbeitergeld

Schließlich darf der jeweils vom Antrag auf Kurzarbeitergeld umfasste Arbeitnehmer nicht persönlich
vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein (§ 98 Abs. 3 SGB III). Ein Arbeitnehmer ist vom Bezug von
Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn er bei einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erhält oder wenn er im Krankengeldbezug ist.

4. Verfahrensvoraussetzungen

Als Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzerbeitergeld ist ein zweistufiges Verfahren einzuhalten:

4.1 Schriftliche Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit (§ 99 SGB III)

Zuerst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit für jede
betroffene Betriebsabteilung gesondert schriftlich anzeigen (Empfehlung: Formular der
Arbeitsagentur:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld‐uebersicht‐
kurzarbeitergeldformen
Dabei muss er den erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für einen
Anspruch auf Kurzarbeitergeld glaubhaft machen (ggf. mit Stellungnahme des Betriebsrats).

4.2 Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit

Anschließend muss ein schriftlicher Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für
Arbeit gestellt werden (§§ 323 Abs. 2, 327 Abs. 3 SGB III; Achtung: Es gilt eine Ausschlussfrist von drei
Monaten ab dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen). Im Antrag sind
Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der betroffenen Arbeitnehmer zu nennen.
Formular unter:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag‐kug107_ba015344.pdf

Die als Anlage notwendige „Abrechnungsliste“ finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf

Informationen zum Ausfüllen des Antrags finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise‐kurzarbeitergeld_ba014273.pdf.

4.3 Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung des
Kurzarbeitergeldes nachzuweisen, die Höhe des Kurzarbeitergeldes auszurechnen und dieses an die
Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten macht er sich
schadensersatzpflichtig. Dasselbe gilt, wenn er die oben genannte Anzeige unterlässt.

5. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld besteht das versicherungspflichtige
Beschäftigtenverhältnis fort. Dies gilt auch dann, wenn durch die Kurzarbeit die Arbeitszeit oder das
Arbeitsentgelt vorübergehend unter die Geringfügigkeitsgrenze absinken sollten. Der Arbeitgeber
muss also den Arbeitnehmerbeitrag weiterhin zahlen. In der gesetzlichen Kranken‐, Renten und
sozialen Pflegeversicherung sind das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt und das Kurzarbeitergeld
beitragspflichtig.

6. Sonstiges

Hat Ihr Arbeitnehmer Urlaub beantragt und beantragt er diesen für einen Zeitraum, in dem er im
Kurzarbeitergeld‐Bezug ist, so ist für den Zeitraum des Urlaubs der reguläre Lohn zu zahlen.

Ein ausführliches Merkblatt der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt‐8a‐kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
Allgemeiner Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass die künftigen Entwicklungen Ergänzungen oder Änderungen dieser FAQs zur
Folge haben können. Wir werden Sie dann umgehend unterrichten.

Bei weiteren Fragen oder für darüber hinaus gehende Informationen können Sie sich gerne an Ihre
Innung wenden!

(Stand: 19.03.2020)
Sie können auch lesen