FAQ Sichere Gastfreundschaft - Freizeitbetriebe - bmlrt

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FAQ
Sichere Gastfreundschaft –
Freizeitbetriebe
Dürfen Führungen angeboten werden?

   •F
     ührungen an öffentlichen Orten sind in Kleingruppen von bis zu
    10 Personen (inkl. Reise- bzw. Fremdenführer) möglich. Ab 29. Mai
    können grundsätzlich bis zu 100 Personen an einer Führung teil-
    nehmen.

   •D
     er Abstand von mindestens 1 Meter gegenüber Personen, die nicht
    im gemeinsamen Haushalt leben, ist jedenfalls einzuhalten. Beim
    Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen und in Massen-
    beförderungsmitteln ist zusätzlich eine Mund-Nasen-Schutzmaske
    MNS zu tragen.

Welche Sportstätten sind derzeit vom Betretungsverbot ausgenommen?

   •S
     eit 29. Mai dürfen alle Sportstätten, sowohl indoor als auch outdoor,
    betreten werden.

   •B
     eim Betreten der Sportstätte ist gegenüber Personen, die nicht im
    gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem
    Meter einzuhalten. Zudem ist in geschlossenen Räumen eine MNS zu
    tragen (ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
    und Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht zuge-
    mutet werden kann).

   •B
     ei der Ausübung der Sportart selbst entfällt die MNS-Pflicht, es ist
    aber ein Mindestabstand von 2 Metern gegenüber Personen, die nicht
    im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

   •D
     etaillierte Handlungsempfehlungen zu den unterschiedlichen Sport-
    arten gibt es auf der Seite von Sport Austria, der Bundessportorgani-
    sation.
Sind Vermietungen von Sportgeräten wie Booten oder auch Boots­
einstellplätzen möglich?

   • Seit 1. Mai ist dies möglich.

   •D
     er Abstand von mindestens 1 Meter gegenüber Personen, die nicht
    im gemeinsamen Haushalt leben, ist bei der Vermietung und Über-
    gabe jedenfalls einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich
    ein MNS zu tragen.

   •B
     ei der Sportausübung ist ein Abstand von mindestens zwei Metern
    zwischen allen Sportlern, ausgenommen Personen aus dem gemein-
    samen Haushalt, einzuhalten.

Sind Ausreiten und die Abhaltung von Reitunterricht möglich?

   •D
     er Reitunterricht auf Freiflächen des Reitbetriebes sowie das Aus-
    reiten in öffentlichen Orten ist möglich.

   •D
     er Abstand von mindestens 1 Meter gegenüber Personen, die nicht
    im gemeinsamen Haushalt leben, ist jedenfalls einzuhalten. Bei der
    Sportausübung ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zwi-
    schen allen Sportlern, ausgenommen Personen aus dem gemein-
    samen Haushalt, einzuhalten.

   •B
     eim Betreten der Sportstätte ist in geschlossenen Räumen ist ein
    MNS zu tragen. Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 6.
    Lebensjahr und Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen
    nicht zugemutet werden kann.

Wann öffnen Bäder, Thermen, etc.?

   • Bäder dürfen ab 29. Mai 2020 öffnen.

   •E
     mpfehlungen zu Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz und
    der Bäderhygieneverordnung 2012 auf der Seite des Gesundheits­
    ministeriums.

Wann öffnen Tiergärten?

   • Tiergärten dürfen seit 15. Mai 2020 geöffnet sein.
Wann sind Seilbahnen wieder in Betrieb?

   • Seilbahnen dürfen ab 29. Mai 2020 wieder öffnen.

   •F
     ür sie gelten die gleichen Regeln, wie für Massenbeförderungsmittel.
    Details auf der Seite der WKO Fachverband Seilbahnen.

Wann werden Spielplätze und Parks wieder geöffnet?

   •V
     on Seiten der Bundesregierung gibt es keine Anordnung zur Schließung
    von Spielplätzen und Parks. Länder und Gemeinden können allerdings
    in ihrem Wirkungsbereich entsprechende Sperren verhängen.

   •G
     rundsätzlich gilt auch in Parks und auf Spielplätzen der Mindestab-
    stand von 1 Meter zu Personen, die nicht gemeinsam in einem Haus-
    halt leben.

   • Indoor-Spielplätze können seit 29. Mai 2020 wieder öffnen.

Wann öffnen Museen, Ausstellungen, Büchereien und Archive wieder?

   • Diese dürfen seit 15. Mai 2020 inklusive ihrer Lesebereiche geöffnet sein.

   • Auch Freiluftmuseen dürfen seit 15. Mai 2020 wieder öffnen.

   • In geschlossenen Räumlichkeiten ist, zusätzlich zum Mindestabstand
      von 1 Meter, ein MNS zu tragen (ausgenommen Kinder bis zum vollen-
      deten 6. Lebensjahr oder Personen, denen es aus gesundheitlichen
      Gründen nicht zugemutet werden kann).

Wann öffnen Theater, Oper, Kinos etc.?

   •K
     ulturveranstaltungen dürfen ab 29. Mai wieder stattfinden, jedoch
    mit Personenbeschränkungen. Vorerst können bis zu 100 Personen
    eingelassen werden.

   •P
     rinzipiell ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haus-
    halt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    Zudem besteht MNS-Pflicht in geschlossenen Räumen.

   •P
     ersonen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind,
    sind in den Höchstgrenzen nicht einzurechnen.
•B
     ei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitz-
    plätzen steigt die zulässige Personengrenze, bei Vorliegen eines
    ­COVID-19-Präventionskonzeptes und Bestellung eines COVID-19-­
     Beauftragten:

    − Ab 1. Juli bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu
       500 Personen im Freiluftbereich,

    − Ab 1. August bis zu 500 Personen in geschlossenen Räumen und bis
       zu 750 Personen im Freiluftbereich,

    − Ab 1. August bis 1000 Personen in geschlossenen Räumen und bis
       1250 Personen im Freiluftbereich mit Bewilligung der Bezirksverwal-
       tungsbehörde.

   •A
     utokinos und weitere Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte,
    Kabaretts, etc.), die in mehrspurigen Kraftfahrzeugen sitzend besucht
    werden, unterliegen nicht der Personenbeschränkung.

Wann werden Festivals oder Konzerte wieder stattfinden können?

   •F
     estivals und Konzerte dürfen ab 29. Mai wieder stattfinden, jedoch
    mit Personenbeschränkungen. Vorerst können bis zu 100 Personen
    eingelassen werden.

   •P
     rinzipiell ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haus-
    halt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    Zudem besteht MNS-Pflicht in geschlossenen Räumen.

   •P
     ersonen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind,
    sind in den Höchstgrenzen nicht einzurechnen.

   •B
     ei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitz-
    plätzen steigt die zulässige Personengrenze, bei Vorliegen eines
    ­COVID-19-Präventionskonzeptes und Bestellung eines COVID-19-­
     Beauftragten:

    − Ab 1. Juli bis zu 250 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu
       500 Personen im Freiluftbereich,
− Ab 1. August bis zu 500 Personen in geschlossenen Räumen und bis
        zu 750 Personen im Freiluftbereich,

     − Ab 1. August bis 1.000 Personen in geschlossenen Räumen und bis
        1.250 Personen im Freiluftbereich mit Bewilligung der Bezirksverwal-
        tungsbehörde.

   •K
     ulturveranstaltungen (Theater, Konzerte, Kabaretts, etc.), die in
    mehrspurigen Kraftfahrzeugen sitzend besucht werden, unterliegen
    nicht der Personenbeschränkung.

Können Seminare und Konferenzen abgehalten werden?

   •V
     eranstaltungen können in geschlossenen Räumen bei zugewiesenen
    und gekennzeichneten Sitzplätzen für bis zu 100 Personen (ab 1. Juli
    bis zu 250 Personen, ab 1. August bis zu 500 Personen) oder im Frei-
    luftbereich für 500 Personen (bzw. 750 Personen) abgehalten werden.

   •D
     er Mindestabstand von 1 Meter ist zwischen den Teilnehmern zu
    gewährleisten.

   •E
     in Mund-Nasen-Schutz muss bei Betreten von Veranstaltungsorten in
    geschlossenen Räumen getragen werden. Dies gilt nicht, während sich
    die Teilnehmer auf ihren Sitzplätzen aufhalten, sowie für Vortragende.

   •A
     usnahmen vom Mindestabstand bzw. vom Tragen eines Mund-Nasen-
    Schutzes nur, wenn aufgrund der Eigenart der Aus- und Fortbildung
    oder Schulung dies nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall ist
    durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektions­risiko zu
    minimieren.

   •D
     ie Durchführung der Verpflegung richtet sich nach den Regeln für
    die Gastronomie.

Können Feiern, wie Hochzeiten, Geburtstage etc. abgehalten werden?

   • Feiern können für bis zu 100 Personen abgehalten werden.

   •D
     er Mindestabstand von 1 Meter ist zwischen Personen, die nicht im
    gemeinsamen Haushalt leben bzw. Personen einer Besuchergruppe
    (max. 4 Erwachsene zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder (aus meh-
reren Haushalten) zu gewährleisten. Dies ist auch bei der Anordnung
    der Tische bzw. der Tafel zu berücksichtigen. Für das Verabreichen
    von Speisen und den Ausschank von Getränken gelten die Regeln der
    Gastronomie.

   •E
     in Mund-Nasen-Schutz muss bei Betreten von Veranstaltungsorten
    in geschlossenen Räumen getragen werden. Dies gilt nicht, während
    sich die Teilnehmer auf ihren Sitzplätzen aufhalten, sofern es sich um
    zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze handelt.

   •M
     usikbegleitung und Tanz ist möglich. Beim Tanz ist jedoch auf den
    Mindestabstand von 2 Metern zwischen den Tänzern bzw. zwischen
    den Tanzpaaren (jeweils nur Personen aus dem gemeinsamen Haus-
    halt) zu achten.

Sind Koch- oder Backkurse in geschlossenen Räumen zulässig?

   •K
     urse sind unter Einhaltung des Abstandes von mindestens 1 Meter
    zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und unter
    Verwendung eines MNS bis zu einer Gesamtgröße von bis zu 100
    Teilnehmern möglich.

   •B
     ei der gemeinsamen Einnahme der Speisen kann der MNS bei Tisch
    abgenommen werden, auf den Mindestabstand ist weiterhin zu achten.

Wie sehen die Schutzmaßnahmen bei privaten Busfahrten aus?

   • In Reisebussen gelten dieselben Regelungen, wie in Massenbeförde-
      rungsmitteln – Einhaltung des Mindestabstandes von 1 Meter gegen-
      über Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, und tragen
      eines MNS.

Können Sommer-/Feriencamps abgehalten werden?

   • Die Abhaltung von Camps ist grundsätzlich möglich.

   •B
     ei der Unterbringung in Schlaflagern oder in Gemeinschaftsschlaf-
    räumen ist darauf zu achten, dass gegenüber Personen, die nicht im
    gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern
    eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räum­
    lichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
•E
     mpfehlungen werden auf der Seite des Familienministeriums
    ­veröffentlicht.

Ab wann sind Flohmärkte wieder möglich?

   • Flohmärkte sind, wie auch andere Märkte, zugelassen.

   •F
     lohmärkte unterliegen den Marktrechtsbestimmungen und dürfen
    daher nur aufgrund einer Marktrechtsverordnung oder eine Quasi-
    marktbewilligung abgehalten werden. Kontaktaufnahme bei der
    ­Gemeinde/beim Veranstalter ist daher unbedingt erforderlich, um
     zu erfahren, ob die Veranstaltung tatsächlich stattfindet bzw. ob
     es eventuelle Einschränkungen gibt.

   •Z
     u beachten ist jedenfalls die Einhaltung des Mindestabstandes von
    1 Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt
    leben. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein MNS zu tragen.
    Mitarbeiter mit Kundenkontakt haben jedenfalls einen MNS zu tragen.

Was ist bei der Reinigung besonders zu beachten?

   • Spezielle Reinigungsmittel nicht notwendig.

   •R
     einigung frequenzabhängig durchführen, insbesondere erfahrungs-
    gemäß oft berührte Flächen.

   • L eihequipment und Sportgeräte nach jeder Nutzung gründlich
      ­reinigen.

Was muss ich beim Mund-Nasen-Schutz (MNS) beachten?

   •M
     NS können Masken, Tücher, Face-Shields oder andere Hilfsmittel
    sein, die sowohl Mund als auch Nase bedecken.

   •W
     iederverwendbare MNS müssen regelmäßig bei mind. 60 ° C
    ­gewaschen werden.

   • MNS nicht auf der Innenseite berühren.

   •Z
     ur sachgemäßen Aufbewahrung in einen waschbaren oder Einweg-
    beutel oder eine waschbare Kunststoffbox geben.
•A
     usgenommen von der MNS-Pflicht sind Kinder bis zum vollendeten
    6. Lebensjahr und Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen
    nicht zugemutet werden kann.

Wo finde ich die aktuellen Regelungen betreffend Sportstätten und
Freizeitanlagen?

   •D
     ie Lockerungen im Bereich Sportstätten, Freizeitanlagen und Veran-
    staltungen werden per Verordnung des Gesundheitsministers geregelt.

   •A
     ndere bestehende Regelungen zu Hygiene, Lebensmittelrecht,
    ­Öffnungszeiten, arbeitsrechtliche Vorschriften etc. bleiben unberührt.

Gestaltung von Verhaltensregeln für Gäste

   • Im Download Bereich werden Hinweisschilder zu den Verhaltensregeln
      zur Verfügung gestellt.

   •E
     rgänzende Hinweistafeln können vom Betrieb individuell gestaltet
    werden.
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