Tanz Zentrum Bad Zwischenahn
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Tanz Zentrum Bad Zwischenahn Hygienekonzept gemäß der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 ab dem 31.05.2021 (Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.05.21) für den Tanzschulbetrieb. Geltungsbereiche: Tanz Zentrum Bad Zwischenahn Langenhof 1, 26160 Bad Zwischenahn Tanz Zentrum im Gasthaus Kreye Jeddeloher Damm 7, 26188 Edewecht Tanz Zentrum Altdeutscher Hof Wittenheim Str. 81, 26655 Westerstede Version 4.0 vom 31.05.2021 Erstellt von R. Sprick, geprüft von N. Hüge
1. Die Tanzschule – generelles Angebot, Mitarbeiter Das Tanz Zentrum Bad Zwischenahn sieht sich als kulturelle und außer- schulische Bildungseinrichtung im Bereich Gesellschaftstanz, Tanz für Jugendliche und Kindertanz. Als praktische und fachtheoretische Ausbildungsschule des Berufsverband Deutscher Tanzlehrer e.V. ist das Tanz Zentrum Bad Zwischenahn zudem für die Berufsausbildung (BDT e.V.) der Tänzer, Tanzlehrer und Fachtanzlehrer zuständig. Des weiteren unterstützt das Tanz Zentrum den Tanzsport und bietet hier Trainingsprogramme in allen Leistungsklassen. Die Mitarbeiter des Tanz Zentrum Bad Zwischenahn sind fachlich und pädagogisch ausgebildet und für die entsprechenden Bereiche geschult. Alle Mitarbeiter haben spezielle Hygieneschulungen besucht, neben der Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde eine spezielle für Tanzschulen des BDT e.V. organisierte Hygieneschulung durchgeführt. Gemäß Einstufung des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) und des BDT e.V. (Berufsverband Deutscher Tanzlehrer e.V.) ist Tanzsport im Bereich Paartanz mit einem festen Partner keine Kontaktsportart im eigentlichen Sinn (z.B. im Vergleich zu Judo, Karate etc.), sondern, ebenso wie Solotanz- oder Fitness-Kurse, der Kategorie der Individualsportarten zuzurechnen. (siehe Anlagen) 2. Begrenzung der Personenzahl 2.1. Inzidenzwerte, Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot Die Begrenzung der Personenzahl in diesem Hygienekonzept wird durch die Inzidenzwerte gemäß §1a der Corona-Verordnung geregelt und wie folgt dargestellt: Stufe 1: 7-Tage-Inzidenz über 50 Stufe 2: 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50 Stufe 3: 7-Tage-Inzidenz unter 35 Die Regelungen gemäß der jeweiligen Stufe ist dann gültig, sobald der Landkreis Ammerland sie durch eine Allgemeinverfügung festgestellt hat. Die Kontaktbeschränkungen regelt §2 der Corona-Verordnung, ausgenommen hiervon sind Personen mit vollem Impfschutz und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und 3 der Corona-
Verordnung . Diese werden bei der maximal zulässigen Personenzahl nicht eingerechnet. Die Begrenzung der Personenzahl für den Bereich des Freizeit- und Amateursports wird in den §§16 und 16a der Corona-Verordnung geregelt und findet wie folgt Anwendung: 2.2. Regelungen in Stufe 1, 7-Tage-Inzidenz über 50: ▪ Tanzen in geschlossen Räumen Das Tanzen in geschlossen Räumen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten; im Übrigen sind Zusammenkünfte von bis zu zehn Kindern bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren mit den Personen eines Haushalts zulässig. Um die in Absatz 1 genannten Personengruppen hinreichend räumlich von einander zu trennen, darf pro 20m2 maximal ein Paar tanzen. ▪ Tanzen im Außenbereich Im Außenbereich dürfen zudem auch Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich betreuender Personen tanzen. Tanzen in beliebig großen Gruppen von Personen beliebigen Alters ist ebenfalls möglich, soweit ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. ▪ Testpflicht Für volljährige Personen und, unabhängig vom Alter für Trainerinnen, Trainer und betreuende Personen gilt die Testpflicht gemäß §5a der Corona-Verordnung (PCR-Test, PoC-Antigen-Test oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht). Der Test muss vor dem Betreten der Räumlichkeiten durchgeführt werden und darf maximal 24 Stunden zurückliegen. 2.3. Regelungen in Stufe 2, 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50: ▪ Tanzen in geschlossen Räumen Das Tanzen in geschlossen Räumen ist nur den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts oder höchstens zehn Personen, die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen, zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind, nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten; im Übrigen sind Zusammenkünfte von Kindern bis zu einem Alter von einschließlich 14
Jahren mit insgesamt bis zu zehn Kindern sowie den Personen eines Haushalts zulässig. Es dürfen auch Gruppen von bis zu 30 Personen beliebigen Alters zuzüglich betreuender Personen Tanzsport in jeglicher Form betreiben. Tanzen in beliebig großen Gruppen von Personen beliebigen Alters ist ebenfalls möglich, soweit ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. ▪ Tanzen im Außenbereich Im Außenbereich Gruppen von bis zu 30 Personen beliebigen Alters zuzüglich betreuender Personen Tanzsport in jeglicher Form betreiben. Tanzen in beliebig großen Gruppen von Personen beliebigen Alters ist ebenfalls möglich, soweit ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht. ▪ Testpflicht Für das Tanzen in geschlossenen Räumen gilt für volljährige Personen und, unabhängig vom Alter für Trainerinnen, Trainer und betreuende Personen die Testpflicht gemäß §5a der Corona-Verordnung (PCR- Test, PoC-Antigen-Test oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht). Der Test muss vor dem Betreten der Räumlichkeiten durchgeführt werden und darf maximal 24 Stunden zurückliegen. 2.4. Regelungen in Stufe 3, 7-Tage-Inzidenz unter 35: Es gelten keine Begrenzungen der Personenzahlen, die weiteren Regelungen des Hygienekonzeptes sind zu befolgen. Eine Testpflicht besteht nicht. 3. Mund-Nasen-Bedeckung 3.1. In unseren Räumlichkeiten gelten die in §2 geregelten Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote. Zu allen Personen, die nicht aus entsprechenden Gruppen kommen, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. 3.2. Grundsätzlich ist von allen Tanzschülern ab Betreten des Grundstücks und außerhalb des Platzes und der Tanzfläche eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Gemäß Corona-Verordnung §3 Absatz 4 Punkt 7 muss von den Tanzschülern bei sportlicher Betätigung keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
3.3. Personal Gemäß Corona-Verordnung §3 Absatz 4 Punkt 2 muss von den Tanzlehrern im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Sofern der Mindestabstand zu den Tanzschülern nicht eingehalten werden kann, ist hier ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei der Verpflegung der Tanzschüler müssen die Mitarbeiter durchgehen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. 4. Steuerung der Personenströme, Kontaktdaten 4.1. Kindertanz und Tanzkurse Die Kurse sind so getaktet, dass sich die unterschiedlichen Gruppen nicht begegnen sollten. Für andere Fälle sind separate Ein- und Ausgänge vorhanden, die von den Teilnehmen genutzt werden können. 4.2. Voranmeldung Alle Tanzschüler müssen sich vor dem Besuch des Tanz Zentrums anmelden bzw. sind in fest Terminierten Gruppen gemeldet. So werden Warteschlangen vermieden. Nach Betreten der Tanzschule werden die Tanzschüler sofort an Ihren Platz gebeten. 4.3. Kontaktdaten Die Kontaktdaten von jedem Besucher des Tanz Zentrums werden gemäße Corona-Verordnung § 5 erfasst. Dabei werden der Name, die Adresse und die Telefonnummer des Teilnehmers sowie das Datum, die Uhrzeit und die Dauer des Besuches für den Zeitraum von mindestens drei Wochen gespeichert. Nach Ablauf dieser Zeit werden die Daten vernichtet. Für die digitale Erfassung der Kontaktdaten wird die LUCA-App genutzt. 5. Nutzung sanitärer Anlagen 5.1. Abstand, Mund-Nasen-Bedeckung Beim Besuch der sanitären Anlagen ist grundsätzlich eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern sollte eingehalten werden. 6. Reinigung und Hygienemaßnahmen 6.1. Schulung der Mitarbeiter Alle Mitarbeiter haben spezielle Hygieneschulungen besucht, neben der Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde eine
spezielle für Tanzschulen des BDT e.V. organisierte Hygieneschulung durchgeführt. 6.2. Hygienemaßnahmen Wir setzen das umfangreiche Hygienekonzept für Tanzschulen des BDT e.V. nach Vorgaben von Herrn Dr. med. Georg Knoch um. Unsere Tanzlehrer haben diese Hygieneschulung durchlaufen und sind überwiegend auch im Besitz der Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis). Hierfür sind die „Arbeitsanweisungen zur Einhaltung der Hygieneauflagen“ maßgeblich, sie sind Bestandteil dieses Hygienekonzeptes. 7. Zufuhr von Frischluft in geschlossen Räumen 7.1. Kursbetrieb, Veranstaltungen Während des Kursbetriebes und während Veranstaltungen ist durch einschalten der Lüfter und „Kippen“ der Fenster eine durchgehende Versorgung mit Frischluft gewährleistet. 7.2. Nach/vor den Kursen und Veranstaltungen In den Pausen und in der Zeit zwischen den Kursen findet durch „Stoßlüften“ und Hochstellen der Lüftung eine Versorgung mit Frischluft statt. 8. Änderungen der Corona-Verordnung Sollte ein Punkt dieses Hygienekonzeptes durch eine Veränderung bzw Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht mehr nicht mehr aktuell sein, so gilt bis zur Neufassung dieses Hygienekonzeptes immer die entsprechende Regelung der aktuellen Verordnung.
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