Tanz Zentrum Bad Zwischenahn

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Tanz Zentrum Bad Zwischenahn

Hygienekonzept gemäß der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen
   gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 ab dem 31.05.2021
(Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.05.21) für den Tanzschulbetrieb.

                             Geltungsbereiche:

                      Tanz Zentrum Bad Zwischenahn
                   Langenhof 1, 26160 Bad Zwischenahn

                     Tanz Zentrum im Gasthaus Kreye
                   Jeddeloher Damm 7, 26188 Edewecht

                       Tanz Zentrum Altdeutscher Hof
                   Wittenheim Str. 81, 26655 Westerstede

                           Version 4.0 vom 31.05.2021
                  Erstellt von R. Sprick, geprüft von N. Hüge
1. Die Tanzschule – generelles Angebot, Mitarbeiter
     Das Tanz Zentrum Bad Zwischenahn sieht sich als kulturelle und außer-
     schulische Bildungseinrichtung im Bereich Gesellschaftstanz, Tanz für
     Jugendliche und Kindertanz.
     Als praktische und fachtheoretische Ausbildungsschule des
     Berufsverband Deutscher Tanzlehrer e.V. ist das Tanz Zentrum Bad
     Zwischenahn zudem für die Berufsausbildung (BDT e.V.) der Tänzer,
     Tanzlehrer und Fachtanzlehrer zuständig.
     Des weiteren unterstützt das Tanz Zentrum den Tanzsport und bietet hier
     Trainingsprogramme in allen Leistungsklassen.
     Die Mitarbeiter des Tanz Zentrum Bad Zwischenahn sind fachlich und
     pädagogisch ausgebildet und für die entsprechenden Bereiche
     geschult.
     Alle Mitarbeiter haben spezielle Hygieneschulungen besucht, neben der
     Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde eine
     spezielle für Tanzschulen des BDT e.V. organisierte Hygieneschulung
     durchgeführt.
     Gemäß Einstufung des DOSB (Deutscher Olympischer Sportbund) und des
     BDT e.V. (Berufsverband Deutscher Tanzlehrer e.V.) ist Tanzsport im
     Bereich Paartanz mit einem festen Partner keine Kontaktsportart im
     eigentlichen Sinn (z.B. im Vergleich zu Judo, Karate etc.), sondern,
     ebenso wie Solotanz- oder Fitness-Kurse, der Kategorie der
     Individualsportarten zuzurechnen. (siehe Anlagen)

2. Begrenzung der Personenzahl

   2.1. Inzidenzwerte, Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

     Die Begrenzung der Personenzahl in diesem Hygienekonzept wird durch
     die Inzidenzwerte gemäß §1a der Corona-Verordnung geregelt und wie
     folgt dargestellt:

     Stufe 1: 7-Tage-Inzidenz über 50
     Stufe 2: 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50
     Stufe 3: 7-Tage-Inzidenz unter 35

     Die Regelungen gemäß der jeweiligen Stufe ist dann gültig, sobald der
     Landkreis Ammerland sie durch eine Allgemeinverfügung festgestellt hat.
     Die Kontaktbeschränkungen regelt §2 der Corona-Verordnung,
     ausgenommen hiervon sind Personen mit vollem Impfschutz und
     genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und 3 der Corona-
Verordnung . Diese werden bei der maximal zulässigen Personenzahl
  nicht eingerechnet.
  Die Begrenzung der Personenzahl für den Bereich des Freizeit- und
  Amateursports wird in den §§16 und 16a der Corona-Verordnung
  geregelt und findet wie folgt Anwendung:

2.2. Regelungen in Stufe 1, 7-Tage-Inzidenz über 50:
  ▪ Tanzen in geschlossen Räumen
     Das Tanzen in geschlossen Räumen ist nur mit den Personen eines
     Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts
     zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von
     einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht
     zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten; im Übrigen sind
     Zusammenkünfte von bis zu zehn Kindern bis zu einem Alter von
     einschließlich 14 Jahren mit den Personen eines Haushalts zulässig.
     Um die in Absatz 1 genannten Personengruppen hinreichend räumlich
     von einander zu trennen, darf pro 20m2 maximal ein Paar tanzen.
  ▪ Tanzen im Außenbereich
     Im Außenbereich dürfen zudem auch Gruppen von bis zu 30 Kindern
     und Jugendlichen bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren
     zuzüglich betreuender Personen tanzen.
     Tanzen in beliebig großen Gruppen von Personen beliebigen Alters ist
     ebenfalls möglich, soweit ein Abstand zwischen den teilnehmenden
     Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender
     Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.
  ▪ Testpflicht
     Für volljährige Personen und, unabhängig vom Alter für Trainerinnen,
     Trainer und betreuende Personen gilt die Testpflicht gemäß §5a der
     Corona-Verordnung (PCR-Test, PoC-Antigen-Test oder Selbsttest vor
     Ort unter Aufsicht). Der Test muss vor dem Betreten der Räumlichkeiten
     durchgeführt werden und darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

2.3. Regelungen in Stufe 2, 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50:
  ▪ Tanzen in geschlossen Räumen
     Das Tanzen in geschlossen Räumen ist nur den Personen eines
     Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts oder
     höchstens zehn Personen, die insgesamt höchstens drei Haushalten
     angehören dürfen, zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem
     Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind, nicht
     zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten; im Übrigen sind
     Zusammenkünfte von Kindern bis zu einem Alter von einschließlich 14
Jahren mit insgesamt bis zu zehn Kindern sowie den Personen eines
       Haushalts zulässig.
       Es dürfen auch Gruppen von bis zu 30 Personen beliebigen Alters
       zuzüglich betreuender Personen Tanzsport in jeglicher Form betreiben.
       Tanzen in beliebig großen Gruppen von Personen beliebigen Alters ist
       ebenfalls möglich, soweit ein Abstand zwischen den teilnehmenden
       Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender
       Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.
    ▪ Tanzen im Außenbereich
       Im Außenbereich Gruppen von bis zu 30 Personen beliebigen Alters
       zuzüglich betreuender Personen Tanzsport in jeglicher Form betreiben.
       Tanzen in beliebig großen Gruppen von Personen beliebigen Alters ist
       ebenfalls möglich, soweit ein Abstand zwischen den teilnehmenden
       Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmender
       Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.
    ▪ Testpflicht
       Für das Tanzen in geschlossenen Räumen gilt für volljährige Personen
       und, unabhängig vom Alter für Trainerinnen, Trainer und betreuende
       Personen die Testpflicht gemäß §5a der Corona-Verordnung (PCR-
       Test, PoC-Antigen-Test oder Selbsttest vor Ort unter Aufsicht). Der Test
       muss vor dem Betreten der Räumlichkeiten durchgeführt werden und
       darf maximal 24 Stunden zurückliegen.

  2.4. Regelungen in Stufe 3, 7-Tage-Inzidenz unter 35:
       Es gelten keine Begrenzungen der Personenzahlen, die weiteren
       Regelungen des Hygienekonzeptes sind zu befolgen.
       Eine Testpflicht besteht nicht.

3. Mund-Nasen-Bedeckung
  3.1. In unseren Räumlichkeiten gelten die in §2 geregelten
     Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote.
     Zu allen Personen, die nicht aus entsprechenden Gruppen kommen, ist
     der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
  3.2. Grundsätzlich ist von allen Tanzschülern ab Betreten des Grundstücks
     und außerhalb des Platzes und der Tanzfläche eine Mund-Nasen-
     Bedeckung zu tragen.
     Gemäß Corona-Verordnung §3 Absatz 4 Punkt 7 muss von den
     Tanzschülern bei sportlicher Betätigung keine Mund-Nasen-Bedeckung
     getragen werden.
3.3. Personal
     Gemäß Corona-Verordnung §3 Absatz 4 Punkt 2 muss von den
     Tanzlehrern im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen
     Tätigkeit keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
     Sofern der Mindestabstand zu den Tanzschülern nicht eingehalten
     werden kann, ist hier ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
     Bei der Verpflegung der Tanzschüler müssen die Mitarbeiter durchgehen
     eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

4. Steuerung der Personenströme, Kontaktdaten
  4.1. Kindertanz und Tanzkurse
     Die Kurse sind so getaktet, dass sich die unterschiedlichen Gruppen nicht
     begegnen sollten. Für andere Fälle sind separate Ein- und Ausgänge
     vorhanden, die von den Teilnehmen genutzt werden können.
  4.2. Voranmeldung
     Alle Tanzschüler müssen sich vor dem Besuch des Tanz Zentrums
     anmelden bzw. sind in fest Terminierten Gruppen gemeldet. So werden
     Warteschlangen vermieden. Nach Betreten der Tanzschule werden die
     Tanzschüler sofort an Ihren Platz gebeten.
  4.3. Kontaktdaten
     Die Kontaktdaten von jedem Besucher des Tanz Zentrums werden
     gemäße Corona-Verordnung § 5 erfasst.
     Dabei werden der Name, die Adresse und die Telefonnummer des
     Teilnehmers sowie das Datum, die Uhrzeit und die Dauer des Besuches für
     den Zeitraum von mindestens drei Wochen gespeichert.
     Nach Ablauf dieser Zeit werden die Daten vernichtet.
     Für die digitale Erfassung der Kontaktdaten wird die LUCA-App genutzt.

5. Nutzung sanitärer Anlagen
  5.1. Abstand, Mund-Nasen-Bedeckung
     Beim Besuch der sanitären Anlagen ist grundsätzlich eine Mund-Nasen-
     Bedeckung zu tragen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern sollte
     eingehalten werden.

6. Reinigung und Hygienemaßnahmen
  6.1. Schulung der Mitarbeiter
     Alle Mitarbeiter haben spezielle Hygieneschulungen besucht, neben der
     Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde eine
spezielle für Tanzschulen des BDT e.V. organisierte Hygieneschulung
     durchgeführt.
   6.2. Hygienemaßnahmen
     Wir setzen das umfangreiche Hygienekonzept für Tanzschulen des BDT
     e.V. nach Vorgaben von Herrn Dr. med. Georg Knoch um.
     Unsere Tanzlehrer haben diese Hygieneschulung durchlaufen und sind
     überwiegend auch im Besitz der Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1
     Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis).
     Hierfür sind die „Arbeitsanweisungen zur Einhaltung der Hygieneauflagen“
     maßgeblich, sie sind Bestandteil dieses Hygienekonzeptes.

7. Zufuhr von Frischluft in geschlossen Räumen
   7.1. Kursbetrieb, Veranstaltungen
     Während des Kursbetriebes und während Veranstaltungen ist durch
     einschalten der Lüfter und „Kippen“ der Fenster eine durchgehende
     Versorgung mit Frischluft gewährleistet.
   7.2. Nach/vor den Kursen und Veranstaltungen
     In den Pausen und in der Zeit zwischen den Kursen findet durch
     „Stoßlüften“ und Hochstellen der Lüftung eine Versorgung mit Frischluft
     statt.

8. Änderungen der Corona-Verordnung
     Sollte ein Punkt dieses Hygienekonzeptes durch eine Veränderung bzw
     Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen
     die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht mehr nicht mehr
     aktuell sein, so gilt bis zur Neufassung dieses Hygienekonzeptes immer die
     entsprechende Regelung der aktuellen Verordnung.
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