Umweltkanzlei Dr. Rhein Das neue Verpackungsgesetz Was müssen Sie beachten? (- Teil I -) - IHK Oldenburg, 24.10.2018
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Umweltkanzlei Dr. Rhein Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH Das neue Verpackungsgesetz Was müssen Sie beachten? (- Teil I -) IHK Oldenburg, 24.10.2018 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 1
Marktsituation vor dem Verpackungsgesetz Verpackungsverordnung von 1992 seit 1998 versuchen Gesetzgeber und Vollzugsbehörden durch Novellierung der Verpackungsverordnung Trittbrettfahrer (Hersteller und Vertreiber, die sich nicht am System beteiligen) zur Lizenzierung zu bewegen (unlauteren) Wettbewerb im Bereich der dualen Systeme einzudämmen. Bis 2006 gab es das Duale System Deutschland (Monopol), seit 2006 gibt es Wettbewerbersysteme; mittlerweile 9 (duale) Systeme Ende 2016 stand das System (Gelber-Sack-Entsorgung) vor dem Aus Potentielle Lizenzmenge an Leichtverpackungen (LVP) >> 2 Mio. t Gemeldete Lizenzmenge aller Hersteller 1,2 Mio. t bis 1,5 Mio. t LVP Weitermeldung der Systeme an Clearingstelle (zeitweise in 2015: < 0,8 Mio. t LVP) Gemeldete Unternehmen (VE-Register 2017: 57.211 – Ziel ZSVR: 720.000) 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 2
Maßnahmen des Gesetzgebers und der Vollzugsbehörden zur Eindämmung der Fehlentwicklungen: Neues Verpackungsgesetz und Schaffung der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“ Registrierung und Veröffentlichung aller Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen im Register der Zentralen Stelle Mengenmeldungen der Hersteller an System und (zusätzlich) an Zentrale Stelle („Spiegelmeldung“) Meldung der Vertragsmengen durch die Systeme an die Zentrale Stelle Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen der Hersteller bei der Zentralen Stelle Abgleich aller Datenmeldungen durch die Zentrale Stelle Überprüfung von Abweichungen/Auffälligkeiten durch Zentrale Stelle/Vollzug 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 3
Wesentliche Änderungen durch das Verpackungsgesetz Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister: Registrierung der Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Datenmeldungen an duales System und Zentrale Stelle („Spiegelmeldungen“) Kriterienkatalog für systembeteiligungspflichtige Verpackungen / (keine Individual- einstufungen) Vertriebsverbot für Produkte von nicht registrierten Herstellern/Marken und Bußgelder/OWi (10.000,- € bis 200.000,- €) Zukünftig ökologische Beteiligungsentgelte bei den Systemen, Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (s. Anlage 2 VerpackG) dürfen nicht am (dualen) System beteiligt werden, Ausweitung der schadstoffhaltigen Füllgüter auf einen Teil der Öle und der ölbürtigen Stoffe sowie flüssiger Brennstoffe, Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten für Hersteller, Hinweispflichten für Letztvertreiber. Erhöhung der Recycling und Verwertungsanforderungen (betrifft Systeme) Ausweitung der Pfandpflicht auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und Mischgetränke mit Milchanteil < 50 % Letztvertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen haben Hinweispflichten (§ 32 VerpackG) 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 4
Definition der Verpackungsarten Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren … Verkaufsverpackungen werden typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufs- einheit aus Ware und Verpackung angeboten. Als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden: Serviceverpackungen (z. B. Tragetasche, Coffee-to-go-Becher, Bäckertüte etc.) Versandverpackungen (insbesondere Verpackungen des Versand- und Online-Handels) Umverpackungen: enthalten bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten werden dem Endverbraucher typischerweise mit angeboten oder dienen der Bestückung der Verkaufsregale Transportverpackungen: erleichtern Handhabung und Transport von Waren vermeiden die direkte Berührung und Transportschäden sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt Systembeteiligungspflichtige Verpackungen: mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher an (Kriterienkatalog der Zentralen Stelle) 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 5
Identifizierung der verpflichteten Hersteller / Erstinverkehrbringer – Sind Sie registrierungspflichtig? – Die Erstinverkehrbringer (EIV) im Sinne des Verpackungsgesetztes sind: 1. Abfüller und Hersteller verpackter Waren, 2. Importeure von verpackten Waren, 3. die Markeninhaber von Eigenmarken (wenn der eigentliche Abfüller nicht auf der Verpackung ausgewiesen ist), 4. Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen, wie z. B.: Bäckereien bei Bäckertüten, Kioskbetreiber bei Coffee-to-go-Bechern, Einzelhändler bei Tragetaschen usw. Die Erstinverkehrbringer der Verpackungen sind verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle zu registrieren (soweit sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen – siehe Folien 7 – 9). Einzige Ausnahme: Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen können ihre eigenen Pflichten an eine vorgelagerte Vertreiberstufe delegieren. 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 6
Identifizierung der relevanten Verpackungen (1/3) – Welche Verpackungsarten bringen Sie in Verkehr ? – 1. Identifizierung von Verpackungen, die nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen (für diese Verpackungen gelten z. T. andere Anforderungen): Mehrwegverpackungen, nachweislich exportierte Warenverpackungen, pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen ( DPG Beteiligung), Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter / systemunverträgliche Verpackungen ( separate Rücknahme / Verwertung / Dokumentation durch Hersteller) Transportverpackungen 2. Identifizierung von Serviceverpackungen: Diese unterliegen immer der System- beteiligungspflicht (Pflichtendelegation möglich): z. B. Bäckertüte, Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen etc. 3. Es verbleiben Verkaufs- und Umverpackungen einschl. Versandverpackungen, deren Systembeteiligungspflicht anhand eines Kriterienkataloges der ZSVR zu überprüfen sind (nachfolgend beispielhaft dargestellt für 5 l Scheibenreiniger). 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 7
Identifizierung der relevanten Verpackungen (2/3) – Welche Verpackungen bringen Sie in Verkehr ? – 4. Überprüfung der Systembeteiligungspflicht anhand des Kriterienkataloges der Zentralen Stelle (hier am Beispiel eines 5 Liter Kanisters für Scheibenreiniger) a) zutreffende Produktgruppe im Kriterienkatalog suchen Oberflächenbehandlung b) zutreffendes Produkt im Kriterienkatalog suchen Autopflegemittel „ 15-000-0180“ c) Abgrenzungskriterium heraussuchen Gebinde < 7 l sind systembeteiligungspflichtig d) Details beachten: Versandverpackungen (für Scheibenreiniger) sind ebenfalls systembeteiligungspflichtig Transportverpackungen (für Scheibenreiniger) sind nicht systembeteiligungspflichtig e) Ergebnis für einen 5 l Kanister Scheibenreiniger: Alle Scheibenreiniger-Gebinde < 7 l müssen bei einem System beteiligt werden (inkl. Etikett, Deckel und sonstiger Verpackungsbestandteile). 5. Wiederholung der Prüfschritte „a – e“ für alle anderen Artikel / Produkte im Sortiment 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 8
Identifizierung der relevanten Verpackungen (3/3) – Welche Verpackungen bringen Sie in Verkehr ? – Weitere Abgrenzungskriterien sind z. B. (Auszug, Entwurf v. Aug. 18, 1693 Seiten): Produkt Systembeteiligung keine Systembeteiligung Zement Verpackungen aller Art bis 18 kg Inhalt Verpackungen aller Art über 18 kg Inhalt Kaffee alle Verpackungen < 6 kg Inhalt alle Verpackungen > 6 kg Inhalt Milchgetränke alle Verpackungen bis 28 l Inhalt alle Verpackungen > 28 l Inhalt Verpackungen aller Art Verpackungen aller Art > 900 Watt Bohrmaschinen bis einschl. 900 Watt Leistung Leistung Obstkonserven Verpackungen aller Art ≤ 22 kg / l Inhalt Verpackungen aller Art > 22 kg / l Inhalt Waschbecken Alle Verpackungen aller Art trifft nicht zu Wischerblätter Keine Systembeteiligung dieser Verpack. gilt für alle Verpackungen Produkte, die nicht im Katalog ausgewiesen sind, können über das sog. Analogie-prinzip zugeordnet werden. Über Grenzfälle entscheidet die Zentrale Stelle per Verwaltungsakt (Antrag erforderlich). ! Verpackungen schadstoffhaltigen Füllgüter (Anlage 2 VerpackG) waren im Entwurf des Kriterienkatalog (noch?) als systembeteiligungspflichtig ausgewiesen. Für Sie gilt, dass sie nicht am System beteiligt werden dürfen. 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 9
Anforderungen, die an die unterschiedlichen Verpackungsarten gestellt werden (Auszug) systembeteiligungspflich- Verkaufs- und Umver- Verkaufsverpackun- tige Um- und Verkaufs- packungen, die im gen schadstoff- verpackungen Großgewerbe anfallen haltiger Füllgüter Ermittlung der in Verkehr gebrachten Verpackungen () (gem. Kriterienkatalog) Registrierung als Erstinverkehrbringer bei ZSVR Nein Nein bis Ende 2018 Vertragsabschluss mit einem (dualen) System Nein Nein (Optional: In Ausnahmefällen Branchenlösung möglich) bis Ende 2018 für 2019 Meldung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen an System und Zentrale Stelle Nein Nein VE-Prüfung: Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von mehr als: Glas > 80 t/a oder PPK: > 50 t/a oder LVP > 30 t/a (ggf. zu beachten Bruch und Nein Verderb) () vorrangig Recycling, Wiederverwendung erfolgt durch beauftragtes System () Dokumentation der Rücknahme und Verwertung erfolgt durch beauftragtes (für VE) System Nachweisführung, Mengenstromdokumentation, Vorlage auf () erfolgt durch beauftragtes Nein Verlangen der Behörde System Rücknahmehinweise im (Versand)Handel durch Letztvertreiber Nein Nein bei Pflichtendelegation schadstoffhaltige sonstige Hinweise (Serviceverpackungen) – Füllgüter siehe Nachweis erforderlich Anlage 2 VerpackG 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 10
Umsetzungsmöglichkeiten für die unterschiedlichen Verpackungsarten Verpackungsart Rücknahmemöglichkeit Beteiligung bei einem von gegenwärtig 9 (dualen) - Systembeteilungspflichtige Systemen (siehe z.B. „VE-Register“) „www.ihk-ve-register.de/inhalt/duale_systeme“ Um- und Verkaufsverpackungen In Ausnahmefällen Beteiligung an zugelassener „Branchenlösung“ möglich. Rücknahme, Verwertung, Dokumentation durch - Verpackungen schadstoffhaltiger Hersteller oder Füllgüter Beteiligung an geeigneten Rücknahmelösungen (z. B. GVÖ, RIGK, KBS) - Um- und Verkaufsverpackungen, unentgeltliche Rücknahme durch Hersteller und die im „Großgewerbe“ anfallen Vertreiber am Ort der Übergabe (bzw. abweichende (z. B. Kfz-Werkstätten, industrielle Regelungen über Ort / Kosten zw. Gewerbetreiben- Endverbraucher) den möglich) - Transportverpackungen 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 11
Vollständigkeitserklärung 2017 bis 2019 (Prüfgrundlage und Hinterlegungsstelle) VE-Prüfung 2017 (erfolgte Anfang 2018): Basis: Verpackungsverordnung 1998 i. d. F. der 7. Novelle von 2014 sowie Vollzugs- hinweise der Bundesländer (LAGA M 37) VE-Hinterlegung: DIHK VE-Prüfung 2018 (erfolgt Anfang 2019) – Übergangsjahr: Basis: Verpackungsverordnung von 1998 i. d. F. der 7. Novelle von 2014 sowie Vollzugs- hinweise der Bundesländer (LAGA M 37) VE-Hinterlegung: Zentrale Stelle Verpackungsregister VE-Prüfung 2019 (erfolgt Anfang 2020): Basis: Verpackungsgesetz und Vorgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister einschließlich Kriterienkatalog der ZSVR VE-Hinterlegung: Zentrale Stelle Verpackungsregister 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 12
Bestätigung der Vollständigkeitserklärung (ab VE 2019) Prüfgrundlage: § 11 VerpackG Verpflichtete: Erstinverkehrbringer mit mehr systembeteiligungspflichtiger Verpackungen als: > 80 t Glas/Jahr oder > 50 t PPK/Jahr oder > 30 t „Leichtverpackungen“/Jahr oder Behördenverlangen Gegenstand: Masse und Materialart an systembeteiligungspflichtige Verpackungen gem. § 7 VerpackG Masse und Materialart von Verkauf- und Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen Beteiligungsumfang bei (dualen) Systemen und/oder Branchenlösungen Erfüllung der Verwertungsanforderungen: für Verkauf- und Umverpackungen, die nicht beim priv. EIV anfallen bei Abzügen für Bruch und Verderb Frist: jährlich zum 15. Mai Prüfinhalte: Absätze, Kriterienkatalog, (Vertriebswege), Verpackungsstammdaten Prüfergebnis: Bestätigung mit elektronischer Signatur auf Basis des Dokumentes der Zentralen Stelle; Prüfer: Zugelassene Sachverständigen/Prüfer bei der ZSVR gelistet 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 13
Fristen für Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen 10 – 12/2018: Registrierung bei der Zentralen Stelle (Höchstpersönlichkeitsprinzip) 10 – 12/2018: Vertragsabschluss mit einem/mehreren Systemen, 10 – 12/2018: Ermittlung der 2019 voraussichtlich i. V. g. systembeteiligungpflich- tigen Verpackungen (unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges ZSVR), 12/2018: Meldung der Prognosemengen an System /„Spiegelmeldung“ an ZSVR, 2019: unterjährige Mengenmeldung an Systeme („0x“/“4x“/“12x“) / „Spiegel- meldung“ an ZSVR), 01 – 02/2020: Jahresabschlussmeldung für 2019 an System /„Spiegelmeldung“ an ZSVR, 01 – 04/2019: Prüfung der Vollständigkeitserklärung für 2018 bei überschreiten der Mengenschwellen (> 80 t Glas, > 50 t PPK und > 30 t LVP) z. B. durch registrierte Sachverständige (Frist 30.04.2019), 01 – 04/2020: Prüfung der Vollständigkeitserklärung für 2019 bei überschreiten der Mengenschwellen (> 80 t Glas, > 50 t PPK und > 30 t LVP) z. B. durch registrierte Sachverständige (Frist 15.05.2020). 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 14
„Branchenlösungen“ nach § 8 VerpackG sind nur an gleichgestell- ten Anfallstellen möglich - Nur bei Interesse im Auditorium - Dem privaten Endverbraucher gleichgestellte Anfallstellen sind insbesondere: Gaststätten Hotels Kantinen Verwaltungen Kasernen Krankenhäuser Bildungseinrichtungen karitative Einrichtungen Freiberufler typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerks- betriebe, die 14-tägig weniger als 1.100-Liter (Umleerbehälter) PPK oder LVP entsorgen lassen. 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 15
Nur bei Interesse im Auditorium Bestätigung Branchenlösung § 8 VerpackG und MSN Prüfgrundlage: § 8 VerpackG Verpflichtete: Hersteller und Vertreiber, wenn Befreiung von Verpflichtung nach § 7 (1) VerpackG für Verpackungen aufgrund § 8 VerpackG nach- gewiesen werden soll. Auch: von diesen hierfür beauftragte Dritte Frist: Bescheinigung branchenbezogene Rücknahme: 1 Monat vor Rück- nahmebeginn. Bestehende BL dürfen weiterbetrieben werden (! Finanzierungsvereinbarung mit ZSVR bis 31.01.2019). Mengenstromnachweis: § 17 (1) und (2) VerpackG, jährlich 01.05. für vorangehendes Kalen- derjahr, Vorlage ZSVR bis 01.06. Prüfinhalte: Branchenbezogene Erfassungsstruktur, Verpackungsabgrenzung Afst.; Teilnahmeerklärungen Afst., Mengenstromprüfung (Dokumen- tation, Verwertungsnachweise, Quoten), Verpackungsstammdaten Prüfergebnis: Quotenerfüllung gem. § 16 und jährliche Bescheinigung nach § 17 (2) VerpackG 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 16
Pflichten erkennen und umsetzen Wo bekommen Sie Unterstützung? Die Umweltkanzlei unterstützt Sie als Berater bei der Erstellung der Vollständigkeitserklärung bei der Auswahl des richtigen Systementsorgers bei der Abstimmung mit Lieferanten und Kunden als Gutachter bei der Ermittlung von Verpackungsdaten bei der Zuordnung von Verpackungsarten, Vertriebswegen und Anfallstellen als Prüfer bei der Bestätigung der Vollständigkeitserklärung bei der Zulassung von Branchenlösungen bei der Prüfung von Mengenstromnachweisen (duales System, ElektroG, BattG, GewAbfV, etc.) 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 17
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen ? Wenden Sie sich an den Vortragenden! Peter Meyer Umweltkanzlei Dr. Rhein Bahnhofstr. 17 31157 Sarstedt 05066 / 900 99-5 peter.meyer@umweltkanzlei.de 24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 18
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