Umweltkanzlei Dr. Rhein Das neue Verpackungsgesetz Was müssen Sie beachten? (- Teil I -) - IHK Oldenburg, 24.10.2018

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Umweltkanzlei Dr. Rhein
        Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH

Das neue Verpackungsgesetz
 Was müssen Sie beachten?
         (- Teil I -)

   IHK Oldenburg, 24.10.2018

      24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 1
Marktsituation vor dem Verpackungsgesetz
 Verpackungsverordnung von 1992
 seit 1998 versuchen Gesetzgeber und Vollzugsbehörden durch Novellierung
  der Verpackungsverordnung
     Trittbrettfahrer (Hersteller und Vertreiber, die sich nicht am System beteiligen) zur
      Lizenzierung zu bewegen
     (unlauteren) Wettbewerb im Bereich der dualen Systeme einzudämmen.
 Bis 2006 gab es das Duale System Deutschland (Monopol), seit 2006 gibt es
  Wettbewerbersysteme; mittlerweile 9 (duale) Systeme
 Ende 2016 stand das System (Gelber-Sack-Entsorgung) vor dem Aus
     Potentielle Lizenzmenge an Leichtverpackungen (LVP) >> 2 Mio. t
     Gemeldete Lizenzmenge aller Hersteller 1,2 Mio. t bis 1,5 Mio. t LVP
     Weitermeldung der Systeme an Clearingstelle (zeitweise in 2015: < 0,8 Mio. t LVP)
     Gemeldete Unternehmen (VE-Register 2017: 57.211 – Ziel ZSVR: 720.000)

                            24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 2
Maßnahmen des Gesetzgebers und der Vollzugsbehörden zur
Eindämmung der Fehlentwicklungen:

 Neues Verpackungsgesetz und Schaffung der „Zentralen
  Stelle Verpackungsregister“
 Registrierung und Veröffentlichung aller Erstinverkehrbringer
  von systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen im Register der
  Zentralen Stelle
 Mengenmeldungen der Hersteller an System und (zusätzlich) an Zentrale Stelle
  („Spiegelmeldung“)
 Meldung der Vertragsmengen durch die Systeme an die Zentrale Stelle
 Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen der Hersteller bei der Zentralen
  Stelle
 Abgleich aller Datenmeldungen durch die Zentrale Stelle
 Überprüfung von Abweichungen/Auffälligkeiten durch Zentrale Stelle/Vollzug

                         24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 3
Wesentliche Änderungen durch das Verpackungsgesetz
 Schaffung der Zentralen Stelle Verpackungsregister:
      Registrierung der Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
      Datenmeldungen an duales System und Zentrale Stelle („Spiegelmeldungen“)
      Kriterienkatalog für systembeteiligungspflichtige Verpackungen / (keine Individual-
       einstufungen)
 Vertriebsverbot für Produkte von nicht registrierten Herstellern/Marken und
  Bußgelder/OWi (10.000,- € bis 200.000,- €)
 Zukünftig ökologische Beteiligungsentgelte bei den Systemen,
 Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (s. Anlage 2 VerpackG)
      dürfen nicht am (dualen) System beteiligt werden,
      Ausweitung der schadstoffhaltigen Füllgüter auf einen Teil der Öle und der ölbürtigen
       Stoffe sowie flüssiger Brennstoffe,
      Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten für Hersteller,
      Hinweispflichten für Letztvertreiber.
 Erhöhung der Recycling und Verwertungsanforderungen (betrifft Systeme)
 Ausweitung der Pfandpflicht auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure
  und Mischgetränke mit Milchanteil < 50 %
 Letztvertreiber von pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und
  Mehrweggetränkeverpackungen haben Hinweispflichten (§ 32 VerpackG)

                             24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 4
Definition der Verpackungsarten
 Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme,
  zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren …
 Verkaufsverpackungen werden typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufs-
  einheit aus Ware und Verpackung angeboten. Als Verkaufsverpackungen gelten
  auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden:
      Serviceverpackungen (z. B. Tragetasche, Coffee-to-go-Becher, Bäckertüte etc.)
      Versandverpackungen (insbesondere Verpackungen des Versand- und Online-Handels)
 Umverpackungen:
      enthalten bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten
      werden dem Endverbraucher typischerweise mit angeboten oder dienen der Bestückung
       der Verkaufsregale
 Transportverpackungen:
      erleichtern Handhabung und Transport von Waren
      vermeiden die direkte Berührung und Transportschäden
      sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt
 Systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
      mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen
      fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher an (Kriterienkatalog der Zentralen Stelle)

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Identifizierung der verpflichteten Hersteller / Erstinverkehrbringer
– Sind Sie registrierungspflichtig? –

 Die Erstinverkehrbringer (EIV) im Sinne des Verpackungsgesetztes sind:
    1. Abfüller und Hersteller verpackter Waren,
    2. Importeure von verpackten Waren,
    3. die Markeninhaber von Eigenmarken (wenn der eigentliche Abfüller nicht auf
       der Verpackung ausgewiesen ist),
    4. Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen, wie z. B.:
          Bäckereien bei Bäckertüten,
          Kioskbetreiber bei Coffee-to-go-Bechern,
          Einzelhändler bei Tragetaschen usw.
 Die Erstinverkehrbringer der Verpackungen sind verpflichtet, sich bei der
  Zentralen Stelle zu registrieren (soweit sie systembeteiligungspflichtige
  Verpackungen in Verkehr bringen – siehe Folien 7 – 9).
 Einzige Ausnahme: Erstinverkehrbringer von Serviceverpackungen können ihre
  eigenen Pflichten an eine vorgelagerte Vertreiberstufe delegieren.

                           24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 6
Identifizierung der relevanten Verpackungen (1/3)
– Welche Verpackungsarten bringen Sie in Verkehr ? –
1. Identifizierung von Verpackungen, die nicht der Systembeteiligungspflicht
   unterliegen (für diese Verpackungen gelten z. T. andere Anforderungen):
     Mehrwegverpackungen,
     nachweislich exportierte Warenverpackungen,
     pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen ( DPG Beteiligung),
     Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter / systemunverträgliche Verpackungen
      ( separate Rücknahme / Verwertung / Dokumentation durch Hersteller)
     Transportverpackungen
2. Identifizierung von Serviceverpackungen: Diese unterliegen immer der System-
   beteiligungspflicht (Pflichtendelegation möglich):
     z. B. Bäckertüte, Coffee-to-go-Becher, Tragetaschen etc.
3. Es verbleiben Verkaufs- und Umverpackungen einschl. Versandverpackungen,
   deren Systembeteiligungspflicht anhand eines Kriterienkataloges der ZSVR zu
   überprüfen sind (nachfolgend beispielhaft dargestellt für 5 l Scheibenreiniger).

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Identifizierung der relevanten Verpackungen (2/3)
– Welche Verpackungen bringen Sie in Verkehr ? –
4. Überprüfung der Systembeteiligungspflicht anhand des Kriterienkataloges der
   Zentralen Stelle (hier am Beispiel eines 5 Liter Kanisters für Scheibenreiniger)
    a) zutreffende Produktgruppe im Kriterienkatalog suchen
        Oberflächenbehandlung
    b) zutreffendes Produkt im Kriterienkatalog suchen
        Autopflegemittel „ 15-000-0180“
    c) Abgrenzungskriterium heraussuchen
        Gebinde < 7 l sind systembeteiligungspflichtig
    d) Details beachten:
        Versandverpackungen (für Scheibenreiniger) sind ebenfalls systembeteiligungspflichtig
        Transportverpackungen (für Scheibenreiniger) sind nicht systembeteiligungspflichtig
    e) Ergebnis für einen 5 l Kanister Scheibenreiniger:
        Alle Scheibenreiniger-Gebinde < 7 l müssen bei einem System beteiligt werden
          (inkl. Etikett, Deckel und sonstiger Verpackungsbestandteile).
5. Wiederholung der Prüfschritte „a – e“ für alle anderen Artikel / Produkte im
   Sortiment

                            24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 8
Identifizierung der relevanten Verpackungen (3/3)
– Welche Verpackungen bringen Sie in Verkehr ? –
 Weitere Abgrenzungskriterien sind z. B. (Auszug, Entwurf v. Aug. 18, 1693 Seiten):
     Produkt          Systembeteiligung                             keine Systembeteiligung
     Zement           Verpackungen aller Art bis 18 kg Inhalt       Verpackungen aller Art über 18 kg Inhalt
     Kaffee           alle Verpackungen < 6 kg Inhalt               alle Verpackungen > 6 kg Inhalt
     Milchgetränke    alle Verpackungen bis 28 l Inhalt             alle Verpackungen > 28 l Inhalt
                      Verpackungen aller Art                        Verpackungen aller Art > 900 Watt
     Bohrmaschinen
                      bis einschl. 900 Watt Leistung                Leistung
     Obstkonserven    Verpackungen aller Art ≤ 22 kg / l Inhalt     Verpackungen aller Art > 22 kg / l Inhalt
     Waschbecken      Alle Verpackungen aller Art                   trifft nicht zu
     Wischerblätter   Keine Systembeteiligung dieser Verpack.       gilt für alle Verpackungen
   Produkte, die nicht im Katalog ausgewiesen sind, können über das sog. Analogie-prinzip
    zugeordnet werden.
   Über Grenzfälle entscheidet die Zentrale Stelle per Verwaltungsakt (Antrag erforderlich).
   ! Verpackungen schadstoffhaltigen Füllgüter (Anlage 2 VerpackG) waren im Entwurf des
    Kriterienkatalog (noch?) als systembeteiligungspflichtig ausgewiesen. Für Sie gilt, dass sie nicht
    am System beteiligt werden dürfen.

                               24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 9
Anforderungen, die an die unterschiedlichen Verpackungsarten
gestellt werden (Auszug)
                                                                               systembeteiligungspflich- Verkaufs- und Umver- Verkaufsverpackun-
                                                                               tige Um- und Verkaufs-    packungen, die im    gen schadstoff-
                                                                               verpackungen              Großgewerbe anfallen haltiger Füllgüter
Ermittlung der in Verkehr gebrachten Verpackungen                                                                                   ()
(gem. Kriterienkatalog)

Registrierung als Erstinverkehrbringer bei ZSVR                                                                Nein                 Nein
                                                                                      bis Ende 2018
Vertragsabschluss mit einem (dualen) System                                                                    Nein                 Nein
(Optional: In Ausnahmefällen Branchenlösung möglich)                              bis Ende 2018 für 2019

Meldung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen
an System und Zentrale Stelle
                                                                                                               Nein                 Nein

VE-Prüfung: Bei     systembeteiligungspflichtigen Verpackungen von mehr als:
                                                                                            
Glas > 80 t/a oder PPK: > 50 t/a oder  LVP > 30 t/a
                                                                                (ggf. zu beachten Bruch   und                       Nein
                                                                                          Verderb)
                                                                                          ()
vorrangig Recycling, Wiederverwendung                                           erfolgt durch beauftragtes                            
                                                                                          System
                                                                                          ()                     
Dokumentation der Rücknahme und Verwertung                                      erfolgt durch beauftragtes
                                                                                                                (für VE)
                                                                                                                                       
                                                                                          System
Nachweisführung, Mengenstromdokumentation, Vorlage auf                                    ()
                                                                                erfolgt durch beauftragtes      Nein                   
Verlangen der Behörde                                                                     System
Rücknahmehinweise im (Versand)Handel durch Letztvertreiber                                Nein                  Nein                   
                                                                                  bei Pflichtendelegation                        schadstoffhaltige
sonstige Hinweise                                                                 (Serviceverpackungen)            –              Füllgüter siehe
                                                                                  Nachweis erforderlich                         Anlage 2 VerpackG

                                                    24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 10
Umsetzungsmöglichkeiten für die unterschiedlichen
Verpackungsarten

Verpackungsart                           Rücknahmemöglichkeit
                                          Beteiligung bei einem von gegenwärtig 9 (dualen)
- Systembeteilungspflichtige               Systemen (siehe z.B. „VE-Register“)
                                              „www.ihk-ve-register.de/inhalt/duale_systeme“
Um- und Verkaufsverpackungen              In Ausnahmefällen Beteiligung an zugelassener
                                           „Branchenlösung“ möglich.
                                          Rücknahme, Verwertung, Dokumentation durch
- Verpackungen schadstoffhaltiger          Hersteller oder
Füllgüter                                 Beteiligung an geeigneten Rücknahmelösungen
                                           (z. B. GVÖ, RIGK, KBS)
- Um- und Verkaufsverpackungen,
                                          unentgeltliche Rücknahme durch Hersteller und
die im „Großgewerbe“ anfallen
                                           Vertreiber am Ort der Übergabe (bzw. abweichende
(z. B. Kfz-Werkstätten, industrielle
                                           Regelungen über Ort / Kosten zw. Gewerbetreiben-
Endverbraucher)
                                           den möglich)
- Transportverpackungen

                              24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 11
Vollständigkeitserklärung 2017 bis 2019
(Prüfgrundlage und Hinterlegungsstelle)

 VE-Prüfung 2017 (erfolgte Anfang 2018):
     Basis: Verpackungsverordnung 1998 i. d. F. der 7. Novelle von 2014 sowie Vollzugs-
      hinweise der Bundesländer (LAGA M 37)
     VE-Hinterlegung: DIHK

 VE-Prüfung 2018 (erfolgt Anfang 2019) – Übergangsjahr:
     Basis: Verpackungsverordnung von 1998 i. d. F. der 7. Novelle von 2014 sowie Vollzugs-
      hinweise der Bundesländer (LAGA M 37)
     VE-Hinterlegung: Zentrale Stelle Verpackungsregister

 VE-Prüfung 2019 (erfolgt Anfang 2020):
     Basis: Verpackungsgesetz und Vorgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister
      einschließlich Kriterienkatalog der ZSVR
     VE-Hinterlegung: Zentrale Stelle Verpackungsregister

                          24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 12
Bestätigung der Vollständigkeitserklärung (ab VE 2019)
Prüfgrundlage: § 11 VerpackG
Verpflichtete: Erstinverkehrbringer mit mehr systembeteiligungspflichtiger
               Verpackungen als: > 80 t Glas/Jahr oder > 50 t PPK/Jahr oder
               > 30 t „Leichtverpackungen“/Jahr oder Behördenverlangen
Gegenstand:      Masse und Materialart an systembeteiligungspflichtige Verpackungen gem.
                    § 7 VerpackG
                   Masse und Materialart von Verkauf- und Umverpackungen, die nicht beim
                    privaten Endverbraucher anfallen
                   Beteiligungsumfang bei (dualen) Systemen und/oder Branchenlösungen
                   Erfüllung der Verwertungsanforderungen:
                     für Verkauf- und Umverpackungen, die nicht beim priv. EIV anfallen
                     bei Abzügen für Bruch und Verderb
Frist:            jährlich zum 15. Mai
Prüfinhalte:      Absätze, Kriterienkatalog, (Vertriebswege), Verpackungsstammdaten
Prüfergebnis:     Bestätigung mit elektronischer Signatur auf Basis des Dokumentes
                  der Zentralen Stelle;
Prüfer:           Zugelassene Sachverständigen/Prüfer bei der ZSVR gelistet

                          24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 13
Fristen für Erstinverkehrbringer von
systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
 10 – 12/2018: Registrierung bei der Zentralen Stelle (Höchstpersönlichkeitsprinzip)
 10 – 12/2018: Vertragsabschluss mit einem/mehreren Systemen,
 10 – 12/2018: Ermittlung der 2019 voraussichtlich i. V. g. systembeteiligungpflich-
    tigen Verpackungen (unter Berücksichtigung des Kriterienkataloges ZSVR),
 12/2018: Meldung der Prognosemengen an System /„Spiegelmeldung“ an ZSVR,
 2019: unterjährige Mengenmeldung an Systeme („0x“/“4x“/“12x“) / „Spiegel-
    meldung“ an ZSVR),
 01 – 02/2020: Jahresabschlussmeldung für 2019 an System /„Spiegelmeldung“
    an ZSVR,
 01 – 04/2019: Prüfung der Vollständigkeitserklärung für 2018 bei überschreiten der
    Mengenschwellen (> 80 t Glas, > 50 t PPK und > 30 t LVP) z. B. durch registrierte
    Sachverständige (Frist 30.04.2019),
 01 – 04/2020: Prüfung der Vollständigkeitserklärung für 2019 bei überschreiten der
    Mengenschwellen (> 80 t Glas, > 50 t PPK und > 30 t LVP) z. B. durch registrierte
    Sachverständige (Frist 15.05.2020).

                          24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 14
„Branchenlösungen“ nach § 8 VerpackG sind nur an gleichgestell-
ten Anfallstellen möglich - Nur bei Interesse im Auditorium -
Dem privaten Endverbraucher gleichgestellte Anfallstellen sind insbesondere:
 Gaststätten
 Hotels
 Kantinen
 Verwaltungen
 Kasernen
 Krankenhäuser
 Bildungseinrichtungen
 karitative Einrichtungen
 Freiberufler
 typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des
  Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten
 vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerks-
  betriebe, die 14-tägig weniger als 1.100-Liter (Umleerbehälter) PPK oder LVP entsorgen
  lassen.

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Nur bei Interesse im Auditorium

Bestätigung Branchenlösung § 8 VerpackG und MSN
Prüfgrundlage: § 8 VerpackG
Verpflichtete:        Hersteller und Vertreiber, wenn Befreiung von Verpflichtung nach
                      § 7 (1) VerpackG für Verpackungen aufgrund § 8 VerpackG nach-
                      gewiesen werden soll. Auch: von diesen hierfür beauftragte Dritte
Frist:                Bescheinigung branchenbezogene Rücknahme: 1 Monat vor Rück-
                      nahmebeginn. Bestehende BL dürfen weiterbetrieben werden
                      (! Finanzierungsvereinbarung mit ZSVR bis 31.01.2019).
Mengenstromnachweis:
             § 17 (1) und (2) VerpackG, jährlich 01.05. für vorangehendes Kalen-
             derjahr, Vorlage ZSVR bis 01.06.
Prüfinhalte:          Branchenbezogene Erfassungsstruktur, Verpackungsabgrenzung
                      Afst.; Teilnahmeerklärungen Afst., Mengenstromprüfung (Dokumen-
                      tation, Verwertungsnachweise, Quoten), Verpackungsstammdaten
Prüfergebnis:         Quotenerfüllung gem. § 16 und jährliche Bescheinigung nach
                      § 17 (2) VerpackG

                                  24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 16
Pflichten erkennen und umsetzen
Wo bekommen Sie Unterstützung?

Die Umweltkanzlei unterstützt Sie

als Berater     bei der Erstellung der Vollständigkeitserklärung
                bei der Auswahl des richtigen Systementsorgers
                bei der Abstimmung mit Lieferanten und Kunden
als Gutachter  bei der Ermittlung von Verpackungsdaten
               bei der Zuordnung von Verpackungsarten, Vertriebswegen
                und Anfallstellen
als Prüfer      bei der Bestätigung der Vollständigkeitserklärung
                bei der Zulassung von Branchenlösungen
                bei der Prüfung von Mengenstromnachweisen (duales System,
                 ElektroG, BattG, GewAbfV, etc.)

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 Haben Sie noch Fragen ?

 Wenden Sie sich an den Vortragenden!

 Peter Meyer

 Umweltkanzlei Dr. Rhein
 Bahnhofstr. 17
 31157 Sarstedt
 05066 / 900 99-5
 peter.meyer@umweltkanzlei.de

                     24.10.2018 | Umweltkanzlei Dr. Rhein – Beratungs- und Prüfgesellschaft mbH | Folie 18
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