FLÜCHTLINGE Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
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Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung FLÜCHTLINGE Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
Vorwort Flüchtlinge kön- Der vorliegende Leitfaden soll Ihnen nen – abhängig den Einstieg in die Thematik erleich- vom Aufent- tern und einen schnellen Überblick da- haltsstatus – rüber verschaffen, welche Leistungen Kunden der Ar- über die Beratung hinaus in Anspruch beitsagenturen genommen werden können, welche oder der Träger Angebote der Arbeitsförderung bei der Grundsi- welchem Aufenthaltstitel möglich sind cherung sein. und wer für welche Leistung Träger ist. In der aktuellen Gerd Hoofe zweiten Förder- Die in Ihren Regionen aktiven Projek- runde des “ESF-Bundesprogramms zur te helfen Ihnen gerne weiter. Sie sind arbeitsmarktlichen Unterstützung für am Ende dieses Leitfadens aufgeführt. Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Eine Übersicht über alle Projekte in mindestens nachrangigem Zugang Deutschland sowie ausgewählte In- zum Arbeitsmarkt” halten 28 Projekt- formationen zur ersten Förderrunde verbünde (rd. 230 Einzelprojekte) bera- und E-Books als Arbeitshilfe für Ihre tungs- und vermittlungsunterstützen- Verwaltungspraxis finden Sie auf der de Angebote in allen Bundesländern Internetseite des Bundesministeriums vor. Diese zusätzlichen Angebote wer- für Arbeit und Soziales: den finanziert aus Mitteln des Europä- ischen Sozialfonds sowie Mitteln des http://www.esf.de/portal/generator/ Bundesministeriums für Arbeit und 6610/sonderprogramm__bleibebe- Soziales und sollen noch bis 2014 die rechtigte.html Angebote der Grundsicherung und der Arbeitsförderung verstärken. Denn Flüchtlinge brauchen besondere Ihr Gerd Hoofe Unterstützung, damit Qualifikationen Staatssekretär im Bundesministerium erhalten und ausgebaut werden, ein für Arbeit und Soziales Zugang zum Arbeitsmarkt möglich wird und Arbeitsverhältnisse stabili- siert werden. 3
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INHALTSVERZEICHNIS I. Übersicht der Aufenthaltstitel und andere „Aufenthaltspapiere“ 8 II. Übersicht der Zuständigkeiten für Beratung und Vermittlung (Arbeitsförderung) 15 I I I . Arbeitsmarktzugang 17 I V. Verfügbarkeit und vermittlungsfähigkeit 20 V. Förderinstrumente nach SGB II 21 VI. Förderinstrumente nach SGB III 21 V I I . Projekte und weiterführende Informationen 25 5
EINLEITUNG Wenn Migrantinnen und Migranten zu Ihnen zur Beratung und Vermittlung kommen, die nicht eingebürgert sind und die auch über keinen unbefriste- ten Aufenthaltstitel verfügen, ja vielleicht nicht einmal über eine Aufenthalts- erlaubnis, dann stellen Sie sich für Ihre Tätigkeit möglicherweise Fragen wie diese: • Was für einen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Betroffene? (siehe Kapitel I) • Sind wir für die Beratung und Vermittlung zuständig? (siehe Kapitel II) • Besteht hier Zugang zum Arbeitsmarkt? (siehe Kapitel III) • Was bedeutet das für die Verfügbarkeit und Vermittelbarkeit? (siehe Kapitel IV) • Welche Leistungen nach dem SGB II können wir anbieten? (siehe Kapitel V) • Welche Leistungen nach dem SGB III stehen zur Verfügung? (siehe Kapitel VI) • Welche Projekte bieten zusätzliche Unterstützung? (siehe Kapitel VII) Auf diese Fragen möchte dieser kleine Leitfaden eine schnelle und übersichtliche Antwort geben und Ihnen eine erste Orientierung verschaffen. 7
I. ÜBErSICHT DEr AUFENTHALTSTITEL UND ANDErE „AUFENTHALTSPAPIErE“ wenn Sie herausfinden möchten, welchen Aufenthaltsstatus Ihre Kundin oder Ihr Kunde hat, dann lassen Sie sich seinen Pass oder seine „Aufenthaltspapiere“ zeigen. Im Pass ist die Aufenthaltserlaubnis auf eine der hinteren Sei- ten geklebt. Zunehmend kann statt eines Passes auch der neu einge- führte elektronische Aufenthaltstitel als Chipkarte vorgelegt werden. Hier finden Sie eine Übersicht der verschiedenen Aufenthaltspapiere: TA B E L L E 1: Ü B E r S I C H T D E r AU F E N T H A LT PA P I E r E DULDUNG Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern stellt lediglich eine Aussetzung der Abschiebung ( z.B. wegen des fehlenden Passes) dar. Die Duldung wird oft über Jahre hinaus immer wieder verlängert, sie kann also ein Dauerzustand sein. 8
AU F E N T H A LT S G E S TAT T U N G Für Asylsuchende für die Dauer des Asylverfahrens AU F E N T H A LT S E r L AU B N I S Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt den Aufenthalt für einen bestimmten Zweck und für eine bestimmte Zeit. Es gibt verschiedene Arten von Aufenthaltser- laubnissen. In der Aufenthaltserlaubnis ist immer der Paragraph des Aufent- haltsgesetzes (AufenthG) genannt, so dass man den Grund für den Aufenthalt erkennen kann. FIK TIoNSBESCHEINIGUNG Nachweis, dass ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthalts- titels gestellt wurde und bearbeitet wird. oft gilt dann die alte Aufenthaltser- laubnis fort. 9
N iede r lassungse r laubnis Räumlich und zeitlich unbeschränktes Aufenthaltsrecht F r eizügigkeitsbescheinigung / E U Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht Aufenthaltska r te erhalten Personen aus Drittstaaten (Nicht EU-Staaten) als Familienangehörige von Unionsbürgern Diese Übersicht kann nur einen ersten Einblick geben. Aufenthaltserlaubnisse werden im- Verlängerung der Erlaubnis bei Ab- mer nur befristet erteilt. Erst die lauf der Gültigkeit in Frage steht. Es Niederlassungserlaubnis gilt unbe- sind meistens „Ketten“-Aufenthalts- fristet. Die Befristung, also die zum erlaubnisse, die später zu länger- Teil nur kurze Gültigkeitsdauer der fristigeren Aufenthaltserlaubnissen Aufenthaltserlaubnisse, bedeutet werden und zur unbefristeten Nieder- jedoch nicht automatisch, dass die lassungserlaubnis führen können. 10
B eispiele fü r Aufenthaltse r laubnisse aus humanitä r en g r ünden Der Erfolg auf dem Ausbildungs- und wenn diese zu einem anerkannten Arbeitsmarkt ist für die Flüchtlinge Berufsabschluss führt. Und nach 4 und Bleibeberechtigten genauso Jahren Aufenthalt in Deutschland wichtig wie für Deutsche. Es kommt können Geduldete den freien Zugang aber für die Flüchtlinge noch hinzu, zu Beschäftigung erhalten. Auch dass die Integration in den Arbeits- die neu geschaffene Aufenthalts- markt eine wesentliche Vorausset- erlaubnis für Geduldete mit einem zung für einen längerfristigen Auf- Bildungsabschluss nach § 18 a Auf- enthalt in Deutschland ist. In den enthG bietet eine gute Perspektive letzten Jahren wurde gerade für Ge- für die Lebensplanung. Damit kön- duldete der Zugang zu Ausbildung nen Menschen mit Duldung eine und Beschäftigung erleichtert. Schon Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn nach einem Jahr nach der Ankunft sie im Ausland oder hier eine Ausbil- in Deutschland können geduldete dung abgeschlossen haben und in Jugendliche in der Regel unproble- ihrem Beruf arbeiten. matisch eine Ausbildung beginnen,
Eine weitere Gruppe von Menschen, die Sicherung des Lebensunterhalts für die Ihre Arbeit besonders wichtig durch die Aufnahme einer Erwerbs- ist, bilden die Bleibeberechtigten, tätigkeit bemüht haben. Neue An- die auf Grund der Altfallregelungen träge können allerdings nicht mehr Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 gestellt werden. Abs. 1, §§ 104 a und b, sowie § 25 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Gleichwohl wurde für bisher nur erhalten haben. geduldete Kinder und Jugendliche, die seit mindestens sechs Jahren in Kurz zum Hintergrund: Im Sommer Deutschland leben, eine neue Blei- 2007 wurde durch Bundestag und berechtsregelung in das Aufent- Bundesrat eine gesetzliche Altfall- haltsgesetz aufgenommen. Sofern regelung in das Aufenthaltsgesetz sie aufgrund ihrer bisherigen Integ- eingeführt, mit der sozial und wirt- rationsleistungen die Gewähr dafür schaftlich integrierten langjährig in bieten, sich in die hiesigen Lebens- Deutschland lebenden Geduldeten verhältnisse einzufügen, kann ihnen und Asylsuchenden mit langer Ver- stichtagsunabhängig eine Aufent- fahrensdauer die Chance gegeben haltserlaubnis nach § 25 a erteilt wer- wurde, dauerhaft in Deutschland den. Eine gewichtige Rolle hierbei zu bleiben. Diese „Bleibeberechtig- spielen die schulischen Leistungen. ten“ haben zunächst eine Aufent- Für den Fall der Lebensunterhaltssi- haltserlaubnis auf Probe erhalten. cherung können unter Umständen Sie mussten schnellstmöglich einen auch die Eltern mit in das Aufent- Ausbildungs- oder Arbeitsplatz fin- haltsrecht einbezogen werden. den und so ihre Integration in den Arbeitsmarkt zeigen, damit ihre Auf- enthaltserlaubnis verlängert wird. Im Dezember 2011 bestätigten die In- nenminister der Länder, dass dieser Personengruppe ihr Bleiberecht ver- längert wird, wenn eine günstige In- tegrationsprognose erstellt werden kann und sie sich nachweislich um 12
Eine andere wichtige Gruppe sind Daneben können Ihnen auch andere diejenigen, die eine Aufenthaltser- humanitäre Aufenthaltserlaubnisse laubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begegnen, etwa nach § 25 Abs. 4 erhalten, weil eine Ausreise nicht Satz 2 AufenthG oder nach § 23 a möglich ist. Diese Aufenthaltserlaub- AufenthG. Die Gründe hierfür sind nis wirft bei der Arbeitsförderung ganz verschiedener Natur, etwa die oft Fragen auf, weil sie am Anfang, familiäre Situation oder eine positive in den ersten 1,5 Jahren, von Geset- Entscheidung der Härtefallkommis- zes wegen immer nur mit 6 Monaten sion. Gültigkeit ausgestellt werden kann (vgl. § 26 Abs. 1 AufenthG). In der Re- Die Fiktionsbescheinigung wird von gel steht in der Praxis die Verlänge- der Ausländerbehörde ausgestellt, rung gar nicht in Frage, weil z.B. die wenn über die Verlängerung einer Familienmitglieder eines geschütz- Aufenthaltserlaubnis nicht sofort bei ten Flüchtlings auch längerfristig Ablauf der Gültigkeit entschieden hier bleiben werden. werden kann. Die alte Aufenthalts- erlaubnis gilt nach § 81 AufenthG für die Dauer der Prüfung der Verlänge- rungsmöglichkeit fort. Leistungsan- sprüche bleiben mithin unberührt. 13
Fazit: Die Ausländerbehörde kann in der Im Rahmen der Beratung und Ver- Regel auch keine schriftliche Bestäti- mittlung können Sie wichtige Hilfe- gung über die Fortsetzung des Auf- stellungen geben und langfristig viel enthalts in der Zukunft ausstellen. bewirken, wenn Ihnen die Bedeu- Es bietet sich jedoch im Einzelfall die tung der Lebensunterhaltssicherung Nachfrage bei der Ausländerbehör- oder das Absolvieren einer Ausbil- de an, ob einer Verlängerung voraus- dung für die verschiedenen Aufent- sichtlich nichts im Wege stehen wird. haltstitel bewusst ist und Sie diese Kenntnisse in der Beratung sowie beim Erstellen von Förderplänen ein- beziehen können. Wenn Sie wissen wollen, welche Maßnahmen und welche Dauer hier sinnvoll ist, beachten Sie bitte, dass die Betroffenen sehr häufig auch nach Ablauf der (derzeitigen) Gül- tigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bleiben dürfen. Der Ausländerbehörde ist jedoch die Ausstellung einer längeren Aufent- haltserlaubnis schon vom Gesetz her versagt. 14
II. Übersicht der Zuständigkeiten für Beratung und Vermittlung (Arbeitsförderung) Wer ist zuständig für die Beratung die Arbeitsförderung zuständig, vgl. und Vermittlung, wenn kein An- § 14 SGB II und § 22 Abs. 4 SGB III. spruch auf Arbeitslosengeld I nach dem SGB III besteht? Wer einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungs- Die Zuständigkeit für die Arbeitsför- gesetz (AsylbLG) von den Sozialäm- derung richtet sich nach der Zustän- tern hat, ist deswegen nicht vom digkeit für die Gewährung von Leis- Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Hier tungen zum Lebensunterhalt. ist die Agentur für Arbeit für die Ar- beitsförderung zuständig. Wer einen Wenn ein Anspruch auf Arbeitslo- Anspruch nach dem Asylbewerber- sengeld II nach dem SGB II besteht, leistungsgesetz hat, ist abschließend dann sind die JobCenter auch für in § 1 AsylbLG geregelt. 15
Tabelle 2: Aufenthalt und Z ustä ndigkeit Aufenthaltspapier Leistungen Arbeitsförderung Aufenthaltsgestattung, § 55 Sozialamt Agentur für Arbeit AsylVfG Duldung, § 60 a AufenthG Sozialamt Agentur für Arbeit AE § 23 Abs. 1 AufenthG JobCenter JobCenter AE § 23 a AufenthG JobCenter JobCenter für mehr als 6 Monate AE § 25 Abs. 1 - 3 AufenthG Jobcenter Jobcenter AE § 25 Abs. 4 Satz 1 Sozialamt Agentur für Arbeit AufenthG AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG für Sozialamt Agentur für Arbeit 6 Monate o. weniger AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG JobCenter JobCenter für mehr als 6 Monate AE § 25 Abs. 5 AufenthG Sozialamt Agentur für Arbeit AE § 25 a Aufenth G JobCenter JobCenter AE § 104 a, b AufenthG JobCenter JobCenter (Bleiberecht/Altfallregelung) 16
III. Arbeitsmarktzugang Wenn Sie geklärt haben, welche Be- Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt hörde für die Arbeitsförderung zu- vor allem vom aufenthaltsrechtli- ständig ist, lautet die nächste Frage chen Status und von der Dauer des meistens: Hat die Kundin oder der bisherigen Aufenthalts in Deutsch- Kunde überhaupt Zugang zum Ar- land ab. Jeder Aufenthaltstitel, jede beitsmarkt, also eine Erlaubnis zur Duldung und Aufenthaltsgestattung Erwerbstätigkeit? muss einen Hinweis zum Arbeits- marktzugang geben. Die Ausländer- behörden sind für diese Fragen zu- ständig und fügen hierzu einen Satz, eine sog. Nebenbestimmung, in die Aufenthaltspapiere ein. Bei den neu- en elektronischen Aufenthaltstiteln werden die Nebenbestimmungen im Chip gespeichert und auf einem Zusatzblatt gedruckt. Hier ist es wichtig, direkt Einblick in die Aus- weispapiere der Kunden zu nehmen 17
Die Beschäftigung ist entweder allgemein gestattet ( FA L L A ) oder sie kann auf Antrag erlaubt werden ( FA L L B) oder aber in bestimmten Fällen ganz verboten ( FA L L C ) sein. wenn die Beschäftigung nur auf Antrag im Einzelfall erteilt werden kann (Fall B), dann muss i.d.r. eine sog. Vorrangprüfung nach §§ 39 ff. AufenthG durch- geführt werden, d.h. dass die Erlaubnis nur erteilt wird, wenn keine bevorrech- tigten Arbeitssuchenden für diese Stelle in Frage kommen. Zudem dürfen die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sein als für deutsche Arbeitnehmer/ innen. Bevorrechtigt sind Deutsche, EU-Bürgerinnen und Bürger und sonstige Ausländerinnnen und Ausländer mit einem besseren aufenthaltsrechtlichen Status. Das ist gemeint, wenn man vom nachrangigem Zugang zum Arbeits- markt spricht. Fragen hierzu werden Ihnen bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) unter der rufnummer 0228 / 71 30 20 00 beantwortet. 18
TA B E L L E 3: AU F E N T H A LT U N D A r B E I T S M A r K T Z U G A N G AUFENTHALTSPAPIEr ArBEITSMArKTZUGANG Aufenthaltsgestattung Nein - Verboten, § 61 Abs. 1 AsylVfG kürzer als 1 Jahr Aufenthaltsgestattung Ja - Erlaubnis auf Antrag, § 61 Abs. 2 länger als 1 Jahr AsylVfG Duldung mit Vor-Aufenthalt Nein - Verboten, § 10 Abs. 1 kürzer als 1 Jahr BeschVerfV Ja - Erlaubnis auf Antrag, § 10 Abs. 1 Duldung mit Vor-Aufenthalt BeschVerfV; länger als 1 Jahr Besonderheit: Berufsausbildung gestattet, § 10 Abs. 2 Nr. 1 BeschVerfV Duldung mit Vor-Aufenthalt Ja - Beschäftigung gestattet, § 10 Abs. 2 Nr. länger als 4 Jahre 1 BeschVerfV Duldung mit Versagung der Erlaubnis Nein - Verboten, § 11 BeschVerfV AE § 23 Abs. 1 AufenthG Ja - i.d.R. Erwerbstätigkeit gestattet AE § 23 a AufenthG Ja - i.d.R. Erwerbstätigkeit gestattet AE § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG Ja - Erwerbstätigkeit gestattet Ja - Erlaubnis auf Antrag o. AE § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Erwerbstätigkeit gestattet Ja - Erlaubnis auf Antrag o. AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Erwerbstätigkeit gestattet Ja - Erlaubnis auf Antrag o. AE § 25 Abs. 5 AufenthG Erwerbstätigkeit gestattet AE § 25 a AufenthG Ja - Erwerbstätigkeit gestattet AE § 104 a, b AufenthG (Bleiberecht) Ja - Erwerbstätigkeit gestattet 19
Diese Übersicht kann nur einen ers- richtig oder veraltet sein können. ten Einblick geben. Wenn Sie sich Daher sollte immer eine Prüfung des das Aufenthaltspapier anschauen Einzelfalls erfolgen. Ausführlichere um den Arbeitsmarktzugang zu prü- Darstellungen finden Sie u.a in der fen, sollten Sie aber beachten, dass Dienstanweisung der Bundesagentur diese Nebenbestimmungen zu den für Arbeit zu § 119 SGB III alt / § 138 SGB Aufenthaltspapieren nicht immer III neu. iV. Verfügbarkeit und vermittlungsfähigkeit Der Gesetzgeber hat die Bedeutung rechtliche Möglichkeit besteht, eine der frühzeitigen und unbürokrati- Beschäftigungserlaubnis auf Antrag schen Arbeitsaufnahme von Flücht- zu erhalten (Fall B). Daher stehen lingen erkannt und aus beschäfti- auch Menschen mit einer Duldung gungs- und integrationspolitischen oder Aufenthaltsgestattung in der Gründen ihren Zugang zum Arbeits- Regel schon nach einem Jahr in und Ausbildungsmarkt in den letz- Deutschland die Vermittlungsange- ten Jahren immer weiter erleichtert. bote offen. Wenn die Beschäftigung oder die Sie sollten insbesondere bei gedul- Erwerbstätigkeit insgesamt gestat- deten Jugendlichen auch schon im tet ist (Fall A), stehen die Kundinnen ersten Jahr (Fall C) mit der Beratung und Kunden dem Arbeitsmarkt un- und Vermittlung in Ausbildung be- eingeschränkt zur Verfügung (vgl. ginnen, weil hier in der Regel bereits § 119 SGB III alt/§ 138 Abs. 5 SGB gleich nach dem ersten Jahr der Weg III neu), weil sie arbeiten dürfen. in die Berufsausbildung frei ist (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 BeschVerfV) bzw. die Die Verfügbarkeit und damit auch Arbeitsaufnahme nachrangig mög- die Vermittlungsfähigkeit besteht lich werden kann. aber auch dann schon, wenn die 20
V. Förderinstrumente nach SGB II Wer einen Anspruch auf Leistungen in Anspruch nehmen. Über § 16 SGB II nach dem SGB II hat, kann auch die stehen beim Bezug von Arbeitslo- Förderinstrumente nach diesem Ge- sengeld II grundsätzlich auch die setzbuch, vor allem die §§ 16 ff. SGB II Förderungen nach dem SGB III offen. VI. Förderinstrumente nach SGB III In der Regel stehen allen Kundinnen Diese Angebote stehen allen Ju- und Kunden die hier genannten Leis- gendlichen und Erwachsenen offen, tungen der Bundesagentur für Arbeit die am Arbeitsleben teilnehmen gleichermaßen offen. Ausnahmen wollen. werden unten näher erläutert. Die Förderinstrumente nach dem SGB III Geduldete haben bereits im ersten hängen nur selten direkt von dem Jahr auch einen Anspruch auf Ver- aufenthaltsrechtlichen Status ab. mittlung in Ausbildung, weil sie mit Grundsätzlich ist davon auszugehen, Beginn des zweiten Jahres eine Be- dass am angemeldeten Wohnsitz rufsausbildung beginnen können, auch der gewöhnliche Aufenthalt vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 BeschVerfV. begründet wird. Zuerst gibt die folgende Tabelle eine Auch während des absoluten Ar- Übersicht, wem welche anderen För- beitsverbots im ersten Jahr einer derinstrumente nach dem SGB III – in Duldung oder Aufenthaltsgestat- Abhängigkeit von der Art des Auf- tung (Fall C) besteht ein Anspruch auf enthaltspapiers – offen stehen. Beratung nach den §§ 29 ff. SGB III. 21
Tabelle 4: Aufenthalt und F ö r de r inst r umente S G B I I I mögliche Förderinstrumente Aufenthaltspapier nach SGB III Aufenthaltsgestattung nur Beratung (§§ 29 ff.) kürzer als 1 Jahr allgemeine Beratung (§§ 29 ff.) und Ver- Duldung kürzer als 1 Jahr mittlung (§§ 35 ff. ) in künftige Ausbildung Duldung mit Versagung der Erlaubnis nur Beratung (§§ 29 ff.) Für alle Menschen mit: Aufenthaltsgestattung · Beratung, §§ 29 ff. länger als 1 Jahr · Vermittlung, §§ 35 ff. Duldung mit Vor-Aufenthalt länger als 1 Jahr · vermittlungsunterstützende Duldung mit Vor-Aufenthalt Leistungen, §§ 45, 46 länger als 4 Jahre · berufliche Weiterbildung, §§ 77 ff. AE § 23 Abs. 1 AufenthG AE § 23 a AufenthG · Teilhabe am Arbeitsleben, AE § 25 Abs. 3 AufenthG §§ 97 ff. alt/ §§ 112 ff. neu AE § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG · Einstiegsqualifizierung, AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG § 235 b alt/ § 54 a neu AE § 25 Abs. 5 AufenthG AE § 25 a AufenthG (Regelungen · Ergänzungsleistungen und Zuschüsse, werden derzeit angepasst) §§ 417 ff. alt/ §§ 130 ff. neu AE §§ 104 a, b AufenthG (Bleiberecht) Ausnahmen, bei denen die Leistungsgewährung direkt vom Aufenthaltssta- tus abhängt, finden sich bei der Förderung der Berufsausbildung (§§ 241 SGB III alt/§§ 74 SGB III neu), von der nach § 63 SGB III alt/ § 59 SGB III neu bestimmte Personen ausgeschlossen sind. Daher finden Sie zur Frage, wer Anspruch auf Förderung der Berufsausbildung und insbesondere Berufsausbildungsbeilhil- fe (BAB) hat, jetzt noch zwei eigene Übersichtstabellen (Tabellen 5 und 6). 22
Hier zunächst eine Übersicht zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach § 50 SGB III alt / § 59 SGB III neu: Tabelle 5: Aufenthalt und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Berufsausbildungsbeihilfe Aufenthaltspapier (BAB) Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Aufenthaltsgestattung Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 63 Abs. 3 SGB III alt / § 59 SGB III neu Duldung mit Versagung der Erlaubnis Nein Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Duldung im 1. bis 3. Jahr Deutschland aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 63 Abs. 3 SGB III alt / § 59 SGB III neu Duldung nach mehr Ja, siehe § 63 Abs. 2a SGB III alt / § 59 SGB als 4 Jahren Aufenthalt III neu AE §§ 104 a, b AufenthG (Bleiberecht)AE § 23 Abs. 1 AufenthG Ja, siehe § 63 Abs. 2 Nr. 1 SGB III alt / § 59 AE § 23 a AufenthG SGB III neu AE § 25 a AufenthG Ja, wenn mindestens 4 Jahre ununter- AE § 25 Abs. 5 AufenthG brochener Aufenthalt in Deutschland, AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG egal ob erlaubt, geduldet oder gestattet AE § 25 Abs. 3 AufenthG – siehe § 63 Abs. 2 Nr. 1 SGB III alt / § 59 SGB III neu Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in AE § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Deutschland aufgehalten haben und hier AE § 25 Abs. 4 a AufenthG erwerbstätig waren – siehe § 63 Abs. 3 SGB III alt / § 59 SGB III neu Diese Regeln gelten für die gesamte Förderung der Berufsausbildung nach den §§ 59 – 76 SGB III alt / §§ 51-72 SGB III neu, also z.B. auch für die berufs- vorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 61 SGB III alt / § 51 SGB III neu. 23
Ähnliche Regeln gelten für den Anspruch auf Förderung der Berufsausbil- dung nach den §§ 241 ff. SGB III alt / §§ 75 ff. SGB III neu. Hier folgt eine Zusam- menfassung: Tabelle 6: Aufenthalt und F ö r de r ung de r B e r ufsausbil- dung nach §§ 241 f f. S G B I I I alt / §§ 75 f f. S G B I I I n e u Förderung nach §§ 241 f f. S G B Aufenthaltspapier I I I alt / §§ 75 f f. S G B I I I n e u Aufenthaltsgestattung Nein Duldung mit Vor-Aufenthalt Nein kürzer als 1 Jahr Duldung mit Versagung der Erlaubnis Nein Duldung mit Vor-Aufenthalt länger Nein als 1 Jahr, aber kürzer als 4 Jahre Duldung mit Vor-Aufenthalt Nein - siehe § 245 Abs. 2 SGB III alt / § 78 länger als 4 Jahre SGB III neu AE §§ 104 a, b AufenthG (Bleiberecht) AE § 23 Abs. 1 AufenthG Ja - siehe § 63 Abs. 2 Nr. 1 SGB III alt / § 59 AE § 23 a AufenthG SGB III neu AE § 25 a AufenthG Ja, wenn mindestens 4 Jahre ununterbro- AE § 25 Abs. 5 AufenthG chener Vor-Aufenthalt in Deutschland, egal AE § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ob erlaubt, geduldet oder gestattet – siehe AE § 25 Abs. 3 AufenthG § 63 Abs. 2 Nr. 2 SGB III alt / § 59 SGB III neu Ja, wenn Auszubildender oder seine Eltern sich eine bestimmte Zeit in Deutschland AE § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgehalten haben und hier erwerbstätig waren – siehe § 63 Abs. 3 SGB III alt / § 59 SGB III neu 24
VII. Projekte und weiterführende Informationen Das „ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ ist bereits in der 2. Förderrunde (Nov. 2010 – Dezember 2013). 28 Projektverbünde mit rd. 230 Einzelprojekten sind in allen Bundesländern aktiv für Teilnehmende und Multiplikator/innen. Informationen zum Programm, zur 1. Förderrunde und allen aktuellen Projekt angeboten finden Sie hier: http://www.esf.de/portal/generator/6610/sonder- programm__bleibeberechtigte.html Hier ist auch die „Arbeitshilfe für die Verwaltungspraxis“ eingestellt, in der gezeigt wird, mit welchem Aufenthaltstitel welche Leistungsansprüche grundsätzlich möglich sind. Nachfolgend finden Sie das/die für Sie im Bundesland regional nächste/n Projekt/e. access Die Koordination des Netzwerks „Integration durch Qualifizierung“ (IQ) in Schleswig-Holstein beantwortet Fragen zur arbeitsmarktlichen Integration, insbesondere rund um die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse c/o Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. Oldenburger Straße 25 24143 Kiel Fa r zaneh Vagdy- V o ss Tel. 0431 / 20 50 95 24 E-Mail access@frsh.de www.access-frsh.de 25
Netzwerk Land in Sicht! – Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein fördert die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen in Schleswig-Holstein durch Beratung und Coaching sowie Schulungen zur Interkulturellen Öffnung von Arbeitsmarktakteuren Der PARITÄTISCHE Schleswig-Holstein Zum Brook 4 24143 Kiel K r y st y na M ichalski Tel. 0431 / 56 02 23 E-Mail michalski@paritaet-sh.org J o hanna B o ettche r Tel. 0431 / 239 39 24 E-Mail lis@frsh.de Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. Oldenburger Straße 25 24143 Kiel M a r tin L ink Tel. 0431 / 73 50 00 E-Mail lis@frsh.de www.landinsicht-sh.de Standorte in Kiel, Rendsburg, Schleswig, Lübeck und Norderstedt 26
Mehr zum ESF-Programm des BMAS „Arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt II“ finden Sie im Internet unter www.esf.de. Zu Fragen zum Zulassungsverfahren zum Arbeitsmarkt können Sie sich an die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) unter der Rufnummer 0228 / 71 30 20 00 wenden. Hier werden allgemeine so- wie Einzelanfragen beantwortet. Wege und zuständige Stellen für die Anerkennung von im Ausland erworbe- ner Qualifikationen sind übersichtlich für alle Bundesländer zusammenge- stellt unter http://berufliche-anerkennung.de. Informationen zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse bietet die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen unter www.anabin.de sowie das BMBF unter www.anerkennung-in-deutschland.de. Informationen zum Thema Anerkennung finden Sie darüber hinaus beim IQ- Netzwerk unter http://www.netzwerk-iq.de/anerkennung_abschluesse.html. Impressum Idee und Umsetzung: Berliner Netzwerk für Herausgeber: Bleiberecht bridge Bundesministerium für Arbeit Imke Juretzka und Soziales Büro des Beauftragten des Autor: Senats von Berlin für Integration Rechtsanwalt Joachim Genge, und Migration Fachanwalt für Sozialrecht Layout: SCHIEBE PREIL BAYER www.sp-b.de Stand: SEPTEMBER 2012 27
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