Förderkatalog Landschaftsdienst - Land Tirol
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Förderkatalog Landschaftsdienst Stand: Feber 2022 Version 2.5 © Amt der Tiroler Landesregierung – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung
Inhalt Stand: Feber 2022 V e r s i o n 2 . 5 ....................................................................................................... 1 1 Allgemeines ................................................................................................................................................. 5 1.1 Geltungsbereich und Grundlagen ................................................................................................................. 5 1.2 Förderwerber ............................................................................................................................................. 6 1.3 Fördervoraussetzungen ............................................................................................................................... 6 1.3.1 Verpflichtungen des Förderwerbers ................................................................................................. 6 1.4 Förderantrag............................................................................................................................................... 8 1.5 Art und Ausmaß der Förderung .................................................................................................................... 8 1.5.1 Förderabwicklung ........................................................................................................................... 9 1.6 Förderzusage ............................................................................................................................................ 10 1.7 Abrechnung – Nachweisung ....................................................................................................................... 10 1.8 Förderevidenz, Fördertransparenzgesetz .................................................................................................... 11 1.9 Kontrolle .................................................................................................................................................. 11 1.10 Fördermissbrauch ..................................................................................................................................... 12 2 Wander- und Bergwege (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.1) ...................................................... 14 2.1 Neu- und Ausbau von Wander- und Bergwegen 731 ................................................................................... 14 2.2 Generalinstandsetzung von Wander- und Bergwegen 711 ........................................................................... 14 2.3 Sonderbauwerke 758 ................................................................................................................................ 15 2.4 Leitsysteme/Beschilderung 756 ................................................................................................................. 15 2.5 Weideeinrichtungen 770 ........................................................................................................................... 16 2.6 Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 16 2.7 Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 713,715,718,720,729,760 ............................................... 16 2.8 Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 16 3 Mountainbike-Routen und Single Trails (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.2) ...................................................... 17 3.1 Neu- und Ausbau von Single Trails 731 ....................................................................................................... 17 3.2 Generalinstandsetzung von Single Trails 711 .............................................................................................. 18 3.3 Sonderbauwerke 758 ................................................................................................................................ 18 3.4 Weideeinrichtungen 770 ........................................................................................................................... 19 3.5 Leitsysteme/Beschilderung 756 ................................................................................................................. 19 3.6 Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 20 3.7 MTB Übungsgelände 769 ........................................................................................................................... 20 3.8 Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 715,718,720,769............................................................ 20 3.9 Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 20 3.10 Freigabe von MTB-Routen und Single Trails nach MTB-Modell 2.0 750, 751 ................................................... 20 4 Klettergärten, Klettersteige und Bouldergebiete (Förderrichtlinie §3 Pkt.3.3) ................................. 22 4.1 Neu- und Ausbau von Klettergärten 731 ..................................................................................................... 22 4.2 Generalinstandsetzung von Klettergärten 711 ............................................................................................ 23 4.3 Neu- und Ausbau von Klettersteigen 731.................................................................................................... 24 4.4 Generalinstandsetzung von Klettersteigen 711 ........................................................................................... 24 4.5 Generalinstandsetzung von Bouldergebieten 711 ....................................................................................... 25 ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 2 von 42 V 2.5
4.6 Zustiegswege 709 ..................................................................................................................................... 25 4.7 Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 26 4.8 Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 715,718,720 ................................................................... 26 4.9 Leitsysteme/Beschilderung 756 ................................................................................................................. 26 4.10 Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 26 5 Skitouren, Freeride, Pistentouren (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.4) ................................................... 27 5.1 Leitsysteme/Beschilderung Skitouren 756 .................................................................................................. 27 5.2 Leitsysteme/Beschilderung Freeride 756 ..................................................................................................... 29 5.3 Pistentouren 768 ..................................................................................................................................... 29 5.4 Leitsysteme/Beschilderung Pistentouren 756 ............................................................................................ 30 5.5 Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 31 5.6 Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 718 ................................................................................ 31 5.7 Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 31 6 Winter- und Schneeschuhwandern (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.5) .................................................. 32 6.1 Leitsysteme/Beschilderung 756 ................................................................................................................. 32 6.2 Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 718 ................................................................................ 32 6.3 Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 32 7 Errichtung und Verbesserung von landschaftsverträglichen Infrastruktur-projekten zur Erholungsraumgestaltung und multifunktionale Projekte (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.6) .............................. 33 7.1 Adaptionen im Sinne der Barrierefreiheit 760 ............................................................................................. 33 7.2 Themenweg/Lehrpfad 713 ........................................................................................................................ 34 7.3 Rastplatz 715 ............................................................................................................................................ 34 7.4 Nachhaltige Parkraumbewirtschaftung 718 ................................................................................................ 35 7.5 Spielplatz 720 ........................................................................................................................................... 36 7.6 Bepflanzung/ Biotop 728, 729 ................................................................................................................... 36 7.7 Weitere Infrastrukturmaßnahmen 766 ....................................................................................................... 36 7.8 Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 37 7.9 Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 37 8 Anlage und Verbesserung von Leitsystemen (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.7) .................................................. 38 8.1 Leitsystem Loipen 764 .............................................................................................................................. 38 8.2 Leitsystem Trailrunning / Laufstrecken 767 ................................................................................................ 38 8.3 Weitere Leitsysteme 765 .......................................................................................................................... 39 9 Projekte zum Interessenausgleich bei der Naturraumnutzung (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.8) ........................ 40 9.1 Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 40 10 Bezeichnung der FAI-Codes ......................................................................................................................... 41 Anmerkung: Die 3-stellige Ziffernfolge nach jeder Einzelmaßnahme dient der Kontierung und Erfassung von Rechnungen in der FörderungsAnwendung Internet (FAI)! ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 3 von 42 V 2.5
ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 4 von 42 V 2.5
1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich und Grundlagen Der gegenständliche Förderkatalog Landschaftsdienst trägt zur Verwirklichung der Förderrichtlinie „Zuwendungen zur Erholungsraumgestaltung“ gemäß Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 26.04.2017 mit folgenden Zielen bei: Entflechtung von sich konkurrierenden Nutzungsansprüchen und Nutzungsüberlagerungen im Freiland, vor allem jene im Spannungsfeld von Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismusinteressen mit der Land- und Forstwirtschaft, Jagdwirtschaft und dem Naturschutz. Sicherstellung einer naturnahen, ökologisch verträglichen und schonenden Naturraumnutzung im Besonderen durch Qualitätssicherung und -verbesserung bestehender Einrichtungen sowie Abstimmung neuer Vorhaben auf Basis von Gesamtkonzepten. Unterstützung der Leistungsträger bei der Planung, Organisation und Finanzierung von Maßnahmen im Erholungsraum, die der Besucherlenkung und Angebotsverbesserung dienen. Grundsätzlich gilt, dass ein Projekt nur dann gefördert wird, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist. Die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit muss gegeben sein, die Gesamtfinanzierung gesichert und das Projekt im Sinne der Landesstrategien ausgerichtet ist. Der vorliegende Förderkatalog ist rückwirkend ab 01. Januar jeden Jahres gültig und entspricht dem in der Förderrichtlinie „Zuwendungen zur Erholungsraumgestaltung“ unter § 3 festgelegten Fördergegenstände. Es werden hiermit die jeweiligen Förderintensitäten, die Obergrenzen der Einzelaktivitäten und die auf Standardkosten berechneten Pauschalsätze veröffentlicht. Förderungen dürfen nur jenen FörderwerberInnen gewährt werden, die das Gleichbehandlungsgesetz (Gleichbehandlungsgesetz, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020) und das Bundes-Behindertengleich- stellungsgesetz (§ 8 BGStG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2018) sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 78/2021, beachten. Bei der Durchführung von Vorhaben auf Basis dieser Richtlinie (z.B. der Erstellung von PR-Unterlagen u.ä.) ist auf eine geschlechtssensible und situationsadäquate Ausdrucksweise zu achten. ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 5 von 42 V 2.5
1.2 Förderwerber Gebietskörperschaften Tourismusverbände Gemeindeplanungsverbände Vereine An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten der FörderwerberInnen dürfen keine Zweifel bestehen. Sind FörderwerberInnen juristische Personen, müssen diese Erfordernisse von deren zu ihrer Vertretung berufenen Organen erfüllt werden. 1.3 Fördervoraussetzungen Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist. Die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit muss gegeben sein, die Gesamtfinanzierung gesichert und das Projekt im Sinne der Landesstrategien ausgerichtet sein. Ein Vorhaben wird nur bewilligt, wenn die Bewilligende Stelle (im Folgenden kurz BST genannt) die anrechenbaren bewilligbaren Kosten bewerten/plausibilisieren kann. Die frei zugängliche und unentgeltliche Benutzbarkeit (ausgenommen Pkt. 7.4) der geförderten Maßnahmen ist zu gewähren. Sämtliche für das Projekt erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vor Genehmigung der Förderung von Förderwerber bei der zuständigen Behörde einzuholen. 1.3.1 Verpflichtungen der FörderwerberInnen FörderwerberInnen und Begünstigte sind verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen der gültigen Förderrichtlinie sowie der Verpflichtungserklärung einzuhalten. Unterlagen zur Plausibilisierung der Kosten Zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sind hinsichtlich der Plausibilisierung der Kosten entweder unverbindliche Preisauskünfte einzuholen oder es liegen alternative Kostenbewertungs- modelle vor (Ausschreibung, Pauschalkostenmodelle, Erfahrungswerte etc.). Die Einladung zur Legung von unverbindlichen Preisauskünften ist schriftlich zu dokumentieren. Auf Ebene der Maßnahme sind folgende Schwellenwerte (Nettokosten) einzuhalten: Auftragswert über € 5.000,00 bis € 10.000,00 zwei unverbindliche Preisauskünfte Auftragswert über € 10.000,00 drei unverbindliche Preisauskünfte Auftragswerte über € 5.000,00 dürfen nicht zum Zwecke der Auftragswertunterschreitung geteilt werden. ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 6 von 42 V 2.5
Sofern einzelne Grundsatzbestimmungen nicht eingehalten werden können (im Unterschied zu „eingehalten wurden“), können Kosten trotzdem anrechenbar sein. Dies ist zu dokumentieren und es ist festzuhalten, warum die Kosten trotzdem als plausibel bewertet wurden. Beispiel: o FörderwerberIn bringt den Nachweis, dass die Preisanfrage mittels E-mail an mehrere Unternehmen versendet wurde; erhielt aber keine ausreichende Anzahl von Antworten. o Es handelt sich um einen einzigartigen Vorhabenbestandteil, der z.B.: eine geistig-schöpferische Leistung beinhaltet oder der urheberrechtlich geschützt ist. o Es gibt nachweislich nur eine qualifizierte Person bzw. nur eine/n AnbieterIn zu diesem Thema. o Internet-Recherche mit Ausdruck Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) FörderwerberInnen haben dafür Sorge zu tragen, dass bei öffentlichen Aufträgen die landes- und bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Sind FörderwerberInnen öffentliche AuftraggeberInnen iSv §4 BVerG 2018 unterliegen sie dem BVerG 2018 und den dazugehörigen Verordnungen: o BVergG ist einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. o Für Direktvergaben gelten die Vorgaben des Punktes „Plausibilisierung der Kosten“. Zustimmungserklärung Bei Errichtung von Neu- und Ausbauten, welche sich nicht im Eigentum der AntragstellerIn befinden, dürfen diese nur mit Zustimmung (Übereinkommen) der GrundeibesitzerInnen errichtet werden. Handelt es sich nur um qualitätsverbessernde Maßnahmen bereits bestehender Einrichtungen reicht eine Bestätigung durch die FörderwerberIn aus. Nutzungs- und Instandhaltungspflicht Die FörderwerberInnen müssen sicherstellen, dass der Fördergegenstand ordnungsgemäß genutzt und instandgehalten wird, sowie die Einhaltung des Punktes „Benutzbarkeit“ gewährt bleibt. Die Frist beträgt 10 Jahre ab Fälligkeit der Letztzahlung (=Behaltefrist). Aufbewahrungspflicht von Unterlagen Alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen (incl. Rechnungen) sind 7 Jahre ab Ende des Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren. Meldepflicht o Abweichungen in der Projektausführung vom Projektantrag bzw. der Projektgenehmigung sind unverzüglich der BST zu melden – wesentliche Änderungen (z.B. Kostenüberschreitung, Laufzeit- verlängerung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BST. o Die BST ist von der Fertigstellung des Vorhabens zu informieren. o Im Falle einer Veräußerung oder Übertragung des Fördergegenstandes innerhalb des Verpflichtungszeitraumes haben FörderwerberInnen bzw. Begünstigte ihren Rechtsnachfolger auf die Verpflichtungen und Instandhaltungspflicht hinzuweisen und die BST davon in Kenntnis zu setzen. Laufzeitverlängerungen ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 7 von 42 V 2.5
Diese sind nur in begründeten Fällen zulässig und müssen schriftlich vor Ablauf des genehmigten Zeitraumes des Förderprojektes entweder über die zuständige Bezirksforstinspektion (im Folgenden kurz BFI genannt) oder direkt bei der BST eingereicht werden. Informationsbroschüren Informationsbroschüren (Flyer, Kartenausschnitt, Internetlink etc.) haben den Publizitätsvorschriften des Landes zu entsprechen. Schlussrechnungen können ein Datum nach Ablauf der Projektlaufzeit aufweisen, der Leistungszeitraum muss jedenfalls innerhalb der genehmigten Projektlaufzeit liegen. Die Schlussrechnung muss so termingerecht bei der zuständigen Einreichstelle (BFI) eingereicht werden, dass sie spätestens 2 Monate nach Beendigung der Laufzeit des Projektes durch die BST abgerechnet werden kann. 1.4 Förderantrag Förderungen werde nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt. Das Förderprojekt ist ausführlich darzustellen und zu begründen. Dem Ansuchen ist ein Finanzierungsplan für die Verwirklichung des Vorhabens mit Gesamtnettokosten und die Verpflichtungserklärung beizulegen. Sämtliche Anträge sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, über die jeweils zuständige BFI einzureichen, die die Prüfung der Unterlagen und der Förderwürdigkeit nachvollziehbar vornimmt. FörderwerberInnen sind verpflichtet, im Förderantrag vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Förderanträge zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen zu machen. 1.5 Art und Ausmaß der Förderung Unter Zugrundelegung der Finanzkraft der FörderwerberInnen und der Bedeutung des Vorhabens können bis zu 50% der Nettokosten gewährt werden. Die Förderhöhe richtet sich immer nach Maßgabe und Verfügbarkeit der öffentlichen Mittel. Bei besonders wichtigen Projekten von überregionaler, landesweiter oder grenzüberschreitender Bedeutung, Projekten, bei denen die FörderwerberInnen nur geringfügige Nutznießer sind, barrierefreie Zugänge zur Natur geschaffen werden oder wesentliche Naturnutzungskonflikte gelöst werden, kann die Förderung um bis zu 20% angehoben werden. Befinden sich Sponsorenlogos bei Beschilderungsprojekten wird die Förderung um 20 % verringert. Sämtliche Projekte, die den Fördermaßnahmen Wander- und Bergwege, MTB-Routen und Single Trails sowie Klettergärten und Klettersteige zuzuordnen sind, werden incl. Sonderbauwerke, Begleiteinrichtungen und Beschilderung als ein Gesamtprojekt behandelt und mit einer Obergrenze von max. € 200.000,00 anrechenbaren Nettokosten gedeckelt. Höhere Gesamtkosten können nur durch Einzelentscheid in besonders begründeten Ausnahmefällen angerechnet werden. Die angegebenen Beträge und Prozentsätze sind Höchstsätze, die nur nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ausbezahlt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung oder Höhe der Förderung. ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 8 von 42 V 2.5
Die Abrechnung der Förderung ist über Kosten oder Standardkosten möglich. Fehlen diese, werden per Landesförderungskonferenz eigene Berechnungen beschlossen. Die jeweilige Förderintensität, ggf. Obergrenzen der Einzelaktivitäten und der daraus berechneten Pauschalsätze werden jährlich beschlossen und im Maßnahmenteil veröffentlicht. Projektmanagementkosten (Projektentwicklung - Gutachten, Planung, Bauleitung und Bauaufsicht) werden im Ausmaß von 15 % der anrechenbaren Nettoprojektkosten anerkannt und sind Teil der eingereichten Gesamtnettokosten. Bei Abrechnung nach Standardkosten sind die Projektmanagementkosten im Ausmaß von 15 % bereits im jeweiligen Berechnungsmodell berücksichtigt. Eine rückwirkende Anerkennung der Projekt- managementkosten ist bis zu einem Jahr ab dem Datum des Eingangstempels möglich. Anerkennung nur bei Realisierung. Geförderte Projekte können frühestens 10 Jahre nach Erhalt einer Förderung einer Generalinstandsetzung unterzogen werden. Erhaltungsarbeiten sind nicht Teil dieser Maßnahme. Die Untergrenze für ein Förderprojekt liegt bei € 5.000,00 Nettokosten (ausgenommen sind Leitsysteme und begründete Einzelfallentscheidungen). 1.5.1 Förderabwicklung Sämtliche anfallenden Leistungen können erst ab Eingang des Förderantrages (= Datum des Eingangstempels) anerkannt werden (Ausnahme: Projektmanagementkosten). Die Projektlaufzeit für die Abwicklung der Fördermaßnahmen ist vom Antragseingang bis zum Ende der Genehmigung beschränkt. Der Zeitraum der Maßnahmenumsetzung (zwischen Genehmigungsdatum und Rechnungsdatum) muss plausibel sein. Nicht anrechenbare Kosten in genehmigten Projekten sind insbesondere: Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren; davon ausgenommen sind indirekte Abgaben (Ortstaxe, Schotterabgabe, Werbeabgabe, etc.) Verfahrenskosten betreffend Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten Finanzierungs- und Versicherungskosten Leasingfinanzierte Investitionsgüter, Lizenz- und Mietvertragsgebühren Rechnungs-Teilbeträge (Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte etc.) Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung nicht eindeutig dem Vorhaben zuordenbare Kosten (z.B. laufende Betriebskosten) Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug, Treibstoffe, Vignette, Technische Einrichtungen, etc. ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 9 von 42 V 2.5
1.6 Förderzusage FörderwerberInnen erhalten eine schriftliche Förderzusage über die Art und das Ausmaß der genehmigten Förderung. Darin sind auch Förderbedingungen, Auflagen oder Befristungen enthalten. In der Förderzusage ist schriftlich festzuhalten, dass FörderwerberInnen den Organen des Landes Überprüfungen des Fördervorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen inklusive Zinsen zurück zu zahlen oder sonstige gewährte Förderungen zurück zu erstatten sind, wenn die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben der FörderwerberInnen erlangt wurde die Förderung widmungswidrig verwendet wird Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert werden die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden der FörderwerberInnen nicht erfüllt werden. Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 2 lit c) zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 2 des 1. Euro-Justiz- Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. In die Förderzusage ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. 1.7 Abrechnung – Nachweisung Bei allen Förderungen, die nicht nach Pauschalsätzen bzw. Standardkosten abgerechnet werden, sind bezahlte Rechnungen der zuständigen Einreichstelle im Original oder rechtlich gleichwertige elektronische Rechnungen vorzulegen. Rechnungen haben den gesetzlichen Formvorschriften gem. § 11 Abs.1 UStG zu entsprechen. Alle zur Förderung eingereichten Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen als Scan-Datei in der Förderungsanwendung Internet (FAI) erfasst und nach Eingabe entwertet (Entwertungsstempel) werden. Bei Abrechnung auf Basis von Kosten sind Lieferscheine bzw. Stundenaufstellungen, die Grundlage von Rechnungen sind hinsichtlich ihrer Förderwürdigkeit (Leistungszeitraum, Stundensatz etc.) zu kontrollieren. Eine Erfassung in der FAI (Scan) ist nicht erforderlich, wenn aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, wie sich der Rechnungsbetrag zusammensetzt. Bei einer Kontrolle haben die Förderwerber die Lieferscheine vorzuweisen. Die Abrechnung über Standardkosten erfolgt mittels eigenem Berechnungsformulars. Rechnungen und Zahlungsnachweise sind nicht erforderlich. ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 10 von 42 V 2.5
Als Nachweis für den Zahlungsvollzug (Zahlungsbestätigung) können folgende Unterlagen anerkannt werden: Für Online-Banking und Selbsteinzahlung: Kontoauszug bzw. Online-Kontoauszug (Umsatzliste in pdf.Format). Lastschriftbelege sowie Auftragsbestätigungen belegen nicht den Zahlungsvollzug. Bei Überweisung durch ein Bankinstitut: Zahlschein mit Stampiglie der Bank, dass die Überweisung tatsächlich durchgeführt wurde (durchgeführt, überwiesen, ...). Ist am Zahlschein nur „zur Bearbeitung übernommen“ oder ähnliches angegeben, ist zusätzlich noch der Kontoauszug erforderlich. Bankomatzahlungen gelten als Barzahlung. Bei Barzahlung (bis zu max. Rechnungsbetrag von € 5.000,00 netto): Datum, Unterschrift und Bestätigung von ZahlungsempfängerIn, dass Betrag eingelangt ist. Einzugsermächtigungen sind wie eine Überweisung zu behandeln. Eingelöste Gutscheine oder Einlösung von im Nachhinein gewährter Gutschriften zählen als Bargeld. Bei Zahlungen mit Kreditkarte muss für den Zahlungsnachweis die Aufstellung der Kreditkartenfirma (Kreditkarte) und der Kontoauszug vorgelegt werden. Quittungen sind möglich, sofern aus der Quittung hervorgeht, dass der Zahlungsvollzug für den entsprechenden Beleg tatsächlich durchgeführt wurde. Bei der Abwicklung nach Standardkosten bzw. von Leistungen über Pauschalsätze sind nach den Bestimmungen des ggstdl. Maßnahmenkataloges die geforderten Leistungsbestätigungen bzw. – nachweisungen vorzulegen. 1.8 Förderevidenz, Fördertransparenzgesetz Nach dem Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBI. Nr. 149/2012, ist die Landesregierung verpflichtet, bei Landesförderungen über einem Betrag von € 2.000,00 pro Förderart den vollständigen Namen, die Postleitzahl, die Art und Höhe der Förderung, die Gesamtinvestitionssumme, sofern diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung ist, sowie die gewährten Kredite jährlich dem Landtag bekannt zu geben und auf der Landeshomepage zu veröffentlichen. 1.9 Kontrolle Es sind Kontrollen zur widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen zu veranlassen. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderzusage festgelegen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind. Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 11 von 42 V 2.5
(Augenschein) zu erfolgen. Die Kontrolldichte dieser stichprobenartigen Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten. Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: Datum und Ort der Kontrolle Gegenstand und Höhe der gewährten Förderung Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde (z.B. gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen und sonstige Unterlagen wurden eingesehen und kopiert bzw. kontrolliert) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen allfällige weitere Bemerkungen Zeitdauer der Kontrolle Name und Unterschrift des Kontrollorgans Bei gleichwertigen Kontrollen auf Förderungen, die durch andere Institutionen gesichert sind, sind die Aufgaben unter Punkt 1.9 nicht anzuwenden. 1.10 Fördermissbrauch In der Förderzusage ist darauf hinzuweisen, dass eine missbräuchliche Verwendung einer gewährten Förderung zu anderen Zwecken als zu jenen, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar ist. Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen sind gemäß § 78 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Kriminalpolizei oder an die Staatsanwaltschaft verpflichtet. ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 12 von 42 V 2.5
Fördermaßnahmen Erholungsraumgestaltung Landschaftsdienst ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 13 von 42 V 2.5
2 Wander- und Bergwege (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.1) Das Wirkungsziel besteht darin, das Netz an Wander- und Bergwegen qualitativ und quantitativ auszubauen. Dabei steht einerseits die Forcierung des Sommertourismus im Sinne einer auf das Jahr gesehenen, ausgewogenen Verteilung im Focus und andererseits die Verbesserung des Angebots hinsichtlich Gesundheitsprävention. Die Qualität der Wege soll in Bezug auf Attraktivität und Sicherheit verbessert und zudem für alle Erholungs- suchenden mit und ohne Behinderung nutzbar gemacht werden. Zur Evaluierung der Maßnahmen können sowohl die geförderten Laufmeter, als auch Frequenzzählungen der jeweiligen Tourismusverbände herangezogen werden. Priorität haben Weitwanderwege, überregionale und barrierefreie Wege, sowie ganzjährig nutzbare Wege. 2.1 Neu- und Ausbau von Wander- und Bergwegen ......................................................... 731 Beschreibung Der Ausbau von Wander- und Bergwegen beinhaltet Maßnahmen, die eine Wegverlängerung oder Wegverlegung vorsehen. Die maximal anrechenbare Breite des Weges darf 2,50 m nicht überschreiten. Die Errichtung der Wege kann sowohl maschinell als auch händisch erfolgen. Wander- und Bergwege Lokale und regionale Vereine, Experten und unmittelbar Betroffene sollten in die Planung miteingebunden werden, um die Praxistauglichkeit zusätzlicher Maßnahmen sicherzustellen. Eine Adaption von Wanderwegen im Sinne der Barrierefreiheit wird vom Landschaftsdienst befürwortet und unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Nähere Erläuterungen dazu unter Pkt 7.1. Voraussetzung Einbindung der zuständigen Regionalberatung von der Idee bis zur Umsetzung Projektbeschreibung incl. Lageplan Förderung Die Berechnung der Standardkosten erfolgt auf Laufmeter-Basis anhand des aktuellen Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes. 2.2 Generalinstandsetzung von Wander- und Bergwegen ................................................ 711 Beschreibung Sinngemäß gelten dieselben Parameter wie beim Neu- und Ausbau von Wanderwegen. Dazu zählen: Verbesserung des Wegplanums Verbesserung von Wasserableitungen/Entwässerungen Beseitigung von Erosionsschäden Böschungssicherungen Erhöhung des Gehkomforts (z.B. Errichtung von Stufen etc.) Voraussetzung Generalinstandsetzungen sind frühestens 10 Jahre nach Fertigstellung eines Projektes möglich. Förderung Die Berechnung der Standardkosten erfolgt auf Laufmeter-Basis anhand des aktuellen Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes. ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 14 von 42 V 2.5
2.3 Sonderbauwerke ....................................................................................................... 758 Beschreibung Als Sonderbauwerke werden jene Konstruktionen verstanden, die für die Inbetriebnahme und Sicherung des Weges notwendig sind. Aufgrund der äußerst variierenden Baukosten werden diese Kosten nicht in das Standardkostenmodel des Landschaftsdienstes miteinberechnet. Eine gesonderte Abrechnung ist für folgende Bauwerken vorzunehmen: Brücken oder Hangbrücken ab einer Spannweite von 10 m Hangstabilisierung ab einer Fläche von 25m² (z.B. Krainerwand, Bewährte Erde, Grob- steinschlichtungen, Steinschlaggalerie u.ä.) Voraussetzung eine landschaftsverträgliche und naturnahe Ausführung Verwendung von lokalem Material, sofern dies möglich ist Förderung Die Förderung für die Errichtung von Sonderbauwerken basiert auf tatsächlichen Kosten. förderbar: Material für die Bauwerke Arbeitsaufwand bei Fremdvergabe Wander- und Bergwege nicht förderbar: Sonderinszenierungen, die über den eigentlichen Zweck hinausgehen 2.4 Leitsysteme/Beschilderung ....................................................................................... 756 Beschreibung Ein wichtiger Bestandteil der Tiroler Bergwelt ist die einheitliche Beschilderung von Wander- und Bergwegen nach dem Tiroler Wander- und Bergwegekonzept. Diese dient der Erhöhung der Sicherheit beim Bergwandern und trägt zur Lenkung von Besucherströmen bei. Voraussetzung Beschilderung nach den Vorgaben des Tiroler Wander- und Bergwegekonzept Förderung förderbar: Erstbeschilderung von Wander- und Bergwegen mit 50% der anrechenbaren Nettopauschalen nach Standardkostenmodell Nettopauschale (€) Schildergröße (mm) anrechenbare Kosten 200 x 600 x 3 (dreizeilig) incl. Lasche € 37,00 150 x 600 x 3 (zweizeilig) incl. Lasche € 32,00 80 x 600 x 3 (einzeilig) incl. Lasche € 25,00 100 x 200 x 3 (Standort) incl. Lasche € 22,00 nicht förderbar: Austausch der Beschilderung Errichtungs- und Wartungskosten der Beschilderung Steher zur Befestigung der Beschilderung ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 15 von 42 V 2.5
2.5 Weideeinrichtungen .................................................................................................. 770 Beschreibung Viele Konflikte bei der Nutzung von Wanderwegen, MTB-Routen und Single Trails entstehen in Weidegebieten durch offenstehende Weidegatter. In Gebieten mit starkem Weidegang und einer gleichzeitig hohen Frequenz von verschiedenen Nutzergruppen (>100 Personen/Tag), sind selbstschließende Weidegatter bzw. Gitterroste, welche von Weidevieh nicht passiert werden können eine gute Möglichkeit, um Konflikten vorzubeugen. Voraussetzung Zaunanlagen, die Wanderwege und offiziell genehmigte MTB-Routen/Single Trails kreuzen hohe Frequenz von verschiedenen Nutzergruppen Gebiet mit intensiv genutztem Weidegang Abwicklung über die jeweiligen Tourismusverbände (Sammelanträge) Förderung förderbar: Gitterroste, die von Personen passiert werden können Wander- und Bergwege Materialkosten der Weideübergänge 2.6 Projektmanagementkosten ....................................................................................... 763 Beschreibung Sofern Projektmanagementkosten anfallen, sind diese Bestandteil des jeweilig aktuellen Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes. Bei Sonderbauwerken (Abrechnung nach Kosten) dürfen die Projektmanagementkosten maximal 15% der Gesamtnettokosten betragen (Berechnung: max. Projektmanagement- kosten = Gesamtnettokosten Wegebau/0,85). Dazu zählen: Planungskosten Aufwand für Gespräche mit GrundeigentümerInnen und Nutzungsberechtigten etc. Bauaufsicht 2.7 Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen ..................... 713,715,718,720,729,760 Beschreibung Siehe Pkt. 7 2.8 Öffentlichkeitsarbeit ................................................................................................. 759 Beschreibung Siehe Pkt. 9.1 ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 16 von 42 V 2.5
3 Mountainbike-Routen und Single Trails (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.2) Die Fördermaßnahmen unterstützen den Neubau bzw. die Sanierung von Single Trails und die Adaptierung bzw. den Ausbau alter Steiganlagen als Single Trails. Bereits bestehende MTB-Routen können durch einen kurzen Trail- Abschnitt zur Schaffung neuer Rundkurse miteinander verbunden werden. Dieser neue Abschnitt wird in eine der bereits bestehenden MTB-Routen integriert (keine eigene Routen-Nummer). Des Weiteren wird über das Tiroler MTB Modell 2.0 aus Mitteln des Tiroler Tourismusförderungsfonds, soweit dessen Finanzierung gedeckt ist, die Versicherung sowie das Entgelt für die Einschränkung im Eigentumsrecht bzw. Bewirtschaftungserschwernisse gefördert. Wirkungsziel ist eine angebotsorientierte Besucherlenkung für MountainbikerInnen. Single Trails stellen einen essentiellen Bestandteil einer bedarfsgerechten Angebotsentwicklung im MTB-Sport dar und werden stark nachgefragt. In hoch frequentierten Erholungsräumen dient die Neuanlage von Trails der Kanalisierung von Mountainbikerouten und Single Trails verschiedenen Nutzergruppen. Bedarfsgerechte, legale Trail-Angebote tragen dazu bei, illegale Nutzungen der Landschaft durch MountainbikerInnen sowie Konflikte mit anderen Nutzergruppen zu reduzieren. Durch stichprobenartige Frequenzmessungen (Anzahl der Fahrten) auf ausgewählten Single Trails und MTB-Routen wird die erzielte Wirkung evaluiert. Des Weiteren ist die neu hinzukommende km-Anzahl von offiziellen MTB- Routen und Single Trails ein Indikator für die Verbesserung des flächendeckenden Gesamtangebotes. 3.1 Neu- und Ausbau von Single Trails ............................................................................. 731 Beschreibung Um die Nachfrage bestmöglich abzudecken, wird der Schwerpunkt auf den Bau von sehr leichten (grün) bis mittelschwierigen (rot) Single Trails gesetzt. Details zu den Schwierigkeits- klassen siehe MTB-Modell 2.0. Alle geförderten Vorhaben müssen nach durchgeführter Kollaudierung die erforderlichen Vorgaben des MTB-Modell 2.0 (siehe Pkt. 3.9) erfüllen. Voraussetzung Der Ausgangspunkt des Single Trails muss über eine offizielle MTB-Route bzw. über einen öffentlichen Weg zugänglich sein und hat den Vorgaben des Tiroler MTB-Modells 2.0 zu entsprechen. Planungs-, sicherheitstechnische und bauliche Anforderungen für die Umsetzung von Single Trails sind nach ÖNORM S 4750 und dem Trailbauhandbuch auszuführen Sicherstellung einer nachhaltigen Wartung der Anlage neue Single Trails sollen nicht in bisher wenig beeinflussten Gebieten ausgewiesen werden Förderung Die Berechnung der Standardkosten erfolgt auf Laufmeter-Basis anhand des aktuellen Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes. nicht förderbar: Strecken, Hindernisse und Bauwerke aus künstlichen Materialien (z.B. Kunststoff) Liftgesellschaften (evtl. Fördermöglichkeit über die Abteilung Wirtschaftsförderung ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 17 von 42 V 2.5
3.2 Generalinstandsetzung von Single Trails .................................................................... 711 Beschreibung Single Trails sind in zeitlichen Abständen von Sanierungen betroffen, um die Weganlagen in einem attraktiven Zustand zu halten und den geforderten Standard zu garantieren. Davon sind hauptsächlich Bestandswege (Wanderwege, Steige) betroffen, die nicht explizit für das Mountainbiken errichtet, aber hierfür freigegeben wurden. Informationen zur baulichen und sicherheitstechnischen Gestaltung befinden sich in ÖNORM S 4750 und im Trailbauhandbuch. Voraussetzung Generalinstandsetzungen bestehender Single Trails sind frühestens 10 Jahre nach Fertigstellung eines Projektes möglich. Förderung Die Berechnung der Standardkosten erfolgt auf Laufmeter-Basis anhand des aktuellen Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes. Mountainbikerouten und Singletrails nicht förderbar: Strecken, Hindernisse und Bauwerke aus künstlichen Materialien (z.B. Kunststoff) Liftgesellschaften (evtl. Fördermöglichkeit über die Abteilung Wirtschaftsförderung) 3.3 Sonderbauwerke ....................................................................................................... 758 Beschreibung Als Sonderbauwerke werden jene Konstruktionen verstanden, die für die Inbetriebnahme der Route bzw. des Trails notwendig sind. Aufgrund der äußerst variierenden Baukosten werden diese Kosten nicht in das Standardkostenmodell des Landschaftsdienstes miteinberechnet. Eine gesonderte Abrechnung ist für folgende Bauwerken vorzunehmen: Brücken oder Hangbrücken ab einer Spannweite von 10 m Hangstabilisierung ab einer Fläche von 25m² (z.B. Krainerwand, Bewährte Erde, Grob- steinschlichtungen u.ä.) Voraussetzung eine landschaftsverträgliche und naturnahe Ausführung Verwendung von lokalem Material, sofern dies möglich ist Förderung Die Förderung für die Errichtung von Sonderbauwerken basiert auf tatsächlichen Kosten. förderbar: Material für die Bauwerke Arbeitsaufwand bei Fremdvergabe nicht förderbar: Sonderinszenierungen, die über den eigentlichen Zweck hinausgehen ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 18 von 42 V 2.5
3.4 Weideeinrichtungen .................................................................................................. 770 Beschreibung Viele Konflikte bei der Nutzung von Wanderwegen, MTB-Routen und Single Trails entstehen in Weidegebieten durch offenstehende Weidegatter. In Gebieten mit starkem Weidegang und einer gleichzeitig hohen Frequenz an verschiedenen Nutzergruppen (>100 Personen/Tag), sind selbstschließende Weidegatter bzw. Gitterroste, welche von Weidevieh nicht passiert werden können eine gute Möglichkeit, um Konflikten vorzubeugen. Voraussetzung Zaunanlagen, die Wanderwege und offiziell genehmigte MTB-Routen/Single Trails kreuzen hohe Frequenz von verschiedenen Nutzergruppen Gebiet mit intensiv genutztem Weidegang Abwicklung über die jeweiligen Tourismusverbände (Sammelanträge) Förderung förderbar: Mountainbikerouten und Singletrails Gitterroste, die von Personen passiert werden können Materialkosten der Weideübergänge 3.5 Leitsysteme/Beschilderung ....................................................................................... 756 Beschreibung Ein wichtiger Eckpfeiler des Tiroler MTB-Modells 2.0 ist die tirolweit einheitliche Beschilderung der offiziellen, durch Nutzungsübereinkommen abgesicherten Strecken. Diese signalisiert den offiziellen Charakter der Strecke, gibt die jeweilige Schwierigkeitsklasse an und hat einen wichtigen Lenkungseffekt. Voraussetzung Aufnahme der MTB-Route bzw. des Single Trails in das Tiroler MTB-Modell 2.0 Beschilderung nach den Vorgaben des Tiroler MTB-Modells 2.0 Förderung förderbar: Erstbeschilderung von offiziellen MTB-Routen und Single Trails sowie Austausch bestehender Beschilderungen auf das neue Beschilderungssystem mit 50% der anrechenbaren Nettopauschalen nach Standardkostenmodell Nettopauschale (€) Schildergröße anrechenbare Kosten 200 x 420 x 3 incl. Lasche € 27,00 200 x 260 x 3 incl. Lasche € 21,00 200 x 200 x 3 incl. Lasche € 19,00 120 x 120 x 3 incl. Lasche € 15,00 200 x 50 x 3 incl. Lasche € 14,00 Pfeile € 1,00 nicht förderbar: Errichtungs- und Wartungskosten der Beschilderung Steher zur Befestigung der Beschilderung ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 19 von 42 V 2.5
3.6 Projektmanagementkosten ....................................................................................... 763 Beschreibung Sofern Projektmanagementkosten anfallen, sind diese Bestandteil des jeweilig aktuellen Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes. Bei Sonderbauwerken (Abrechnung nach Kosten) dürfen die Projektmanagementkosten maximal 15% der Gesamtnettokosten betragen (Berechnung: max. Projektmanagement- kosten = Gesamtnettokosten Wegebau/0,85). Dazu zählen: Planungskosten Aufwand für Gespräche mit Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten etc. Bauaufsicht 3.7 MTB Übungsgelände .................................................................................................. 769 Beschreibung MTB Übungsgelände bestehen aus einer Konzentration kurzer Trails auf einer festgelegten Mountainbikerouten und Singletrails Fläche, die mit unterschiedlichen Hindernissen bzw. Elementen gespickt sind (Sprünge, Stufen, Drops in variablen Höhen, Pumptrack Elemente, Wellen, Steilkurven, Stege u.ä). MTB Übungsgelände dienen dazu, NutzerInnen und vor allem auch Kinder an den Mountainbikesport heranzuführen. Dadurch kann eine optimale Gewöhnung an das Sportgerät erfolgen und die erforderliche Fahrtechnik gezielt geübt werden. MTB Übungsgelände verringern daher auch das Unfallrisiko auf MTB-Routen und Single Trails. Voraussetzung MTB Übungsgelände müssen in einer landschaftsverträglichen Ausführung aus naturnahen Materialien errichtet werden (Holz, Steine, mineralische Erde o.ä.) Förderung Die Förderung basiert auf tatsächlichen Kosten, wobei die anrechenbaren Netto- gesamtkosten mit € 100.000,00 gedeckelt sind. förderbar: Streckenerrichtung mit zugehörigen Übungselementen Streckenerrichtung und Elemente aus künstlichen Materialien 3.8 Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen ................................. 715,718,720,769 Beschreibung Siehe Pkt. 7 3.9 Öffentlichkeitsarbeit ................................................................................................. 759 Beschreibung Siehe Pkt. 9.1 3.10 Freigabe von MTB-Routen und Single Trails nach MTB-Modell 2.0 ........................750, 751 Beschreibung Für die Aufnahme von MTB-Routen und Single Trails in das MTB-Modell Tirol 2.0 ist eine Reihe von Voraussetzungen erforderlich, die sicherstellen sollen, dass die Freigabe der Routen allen gesetzlichen Vorgaben entspricht und im Einvernehmen mit allen wesentlichen Interessenten abgewickelt wurde. ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 20 von 42 V 2.5
Beschreibung Die Kriterien sind je nach Routentyp unterschiedlich. Mit der Aufnahme in das Tiroler MTB- Modell 2.0 wird offiziell bescheinigt, dass die Route den Standards entspricht. Es werden sowohl geförderte als auch unentgeltlich freigegebene MTB- Routen und Single Trails erfasst. Für Einschränkungen im Eigentumsrecht bzw. für Nutzungserschwernisse, die mit der Öffnung von Wegen oder Steigen für das Mountainbiken verbunden sind, kann in Nutzungsüberein- kommen zwischen WegerhalterInnen / GrundeigentümerInnen und FörderwerberIn ein Entgelt vereinbart werden. Dieses Entgelt ist nicht als Beitrag zu den Wegerhaltungskosten gedacht und rechtfertigt nicht einen höheren Erhaltungs- und Wartungszustand der Wege. Der Entgeltzuschuss von jährlich € 0,12/lfm für Einschränkungen im Eigentumsrecht bzw. Bewirtschaftungserschwernissen wird aus Mitteln des Tourismusförderungsfonds des Landes Tirol bereitgestellt. Voraussetzung MTB-Routen: bei Forststraßen, Alm- und Güterwegen ist die Zustimmung der WegehalterInnen einzuholen; ansonsten wird die Zustimmung der GrundeigentümerInnen benötigt (Nutzungsübereinkommen MTB-Routen). Mountainbikerouten und Singletrails Single Trails: die Zustimmung der GrundeigentümerInnen ist einzuholen (Nutzungsüber- einkommen Single Trails) unmittelbar betroffene Interessensgruppen wie Jagdausübungsberechtigte, Wegehalter- Innen (Alpine Vereine) und Weideberechtigte sind ebenfalls in das Projekt miteinzu- beziehen. Falls notwendig ist auch hier eine Zustimmung einzuholen. Der Ausgangspunkt des Single Trails muss über eine offizielle MTB-Route bzw. über einen offiziellen Weg zugänglich sein Sicherstellung einer nachhaltigen Wartung der Anlage Förderung förderbar: jährlich € 0,12/lfm für Einschränkungen im Eigentumsrecht bzw. Bewirtschaftungs- erschwernisse für Forststraßen, Alm- und Güterwege und private Zufahrtsstraßen nicht förderbar: Nutzungsübereinkommen, in denen das vereinbarte Entgelt einen Betrag von jährlich € 0,45/lfm übersteigt; davon ausgenommen sind: höher frequentierte MTB-Routen, bei denen das vereinbarte Entgelt einen Betrag von maximal € 0,60/lfm betragen darf und Neubau von Single Trails: Grundlage für den Entgeltrahmen bildet die Waldwertrechnung des Landschaftsdienstes unentgeltlich freigegebene MTB-Routen und Single Trails Landes- und Gemeindestraßen, öffentliche Interessenten- und Privatstraßen Der Landschaftsdienst behält sich das Recht vor, die Förderung auszusetzen wenn: MTB-Strecken/Single Trails für mehr als 3 Monate in der Bikesaison gesperrt werden die Beschilderung der MTB-Strecken/Trails grobe Mängel aufweist oder nicht den Vorgaben des MTB-Modells Tirol 2.0 entspricht. ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung 21 von 42 V 2.5
Sie können auch lesen