Förderkatalog Landschaftsdienst - Land Tirol

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Förderkatalog
        Landschaftsdienst

Stand: Feber 2022                                                                Version 2.5

          © Amt der Tiroler Landesregierung – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung
Inhalt
Stand: Feber 2022                       V e r s i o n 2 . 5 ....................................................................................................... 1

1      Allgemeines ................................................................................................................................................. 5
1.1     Geltungsbereich und Grundlagen ................................................................................................................. 5
1.2     Förderwerber ............................................................................................................................................. 6
1.3     Fördervoraussetzungen ............................................................................................................................... 6
      1.3.1    Verpflichtungen des Förderwerbers ................................................................................................. 6
1.4     Förderantrag............................................................................................................................................... 8
1.5     Art und Ausmaß der Förderung .................................................................................................................... 8
      1.5.1     Förderabwicklung ........................................................................................................................... 9
1.6     Förderzusage ............................................................................................................................................ 10
1.7     Abrechnung – Nachweisung ....................................................................................................................... 10
1.8     Förderevidenz, Fördertransparenzgesetz .................................................................................................... 11
1.9     Kontrolle .................................................................................................................................................. 11
1.10 Fördermissbrauch ..................................................................................................................................... 12

2      Wander- und Bergwege                                          (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.1) ...................................................... 14
2.1     Neu- und Ausbau von Wander- und Bergwegen 731 ................................................................................... 14
2.2     Generalinstandsetzung von Wander- und Bergwegen 711 ........................................................................... 14
2.3     Sonderbauwerke 758 ................................................................................................................................ 15
2.4     Leitsysteme/Beschilderung 756 ................................................................................................................. 15
2.5     Weideeinrichtungen 770 ........................................................................................................................... 16
2.6     Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 16
2.7     Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 713,715,718,720,729,760 ............................................... 16
2.8     Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 16

3      Mountainbike-Routen und Single Trails                         (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.2) ...................................................... 17
3.1     Neu- und Ausbau von Single Trails 731 ....................................................................................................... 17
3.2     Generalinstandsetzung von Single Trails 711 .............................................................................................. 18
3.3     Sonderbauwerke 758 ................................................................................................................................ 18
3.4     Weideeinrichtungen 770 ........................................................................................................................... 19
3.5     Leitsysteme/Beschilderung 756 ................................................................................................................. 19
3.6     Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 20
3.7     MTB Übungsgelände 769 ........................................................................................................................... 20
3.8     Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 715,718,720,769............................................................ 20
3.9     Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 20
3.10 Freigabe von MTB-Routen und Single Trails nach MTB-Modell 2.0 750, 751 ................................................... 20

4      Klettergärten, Klettersteige und Bouldergebiete                                    (Förderrichtlinie §3 Pkt.3.3) ................................. 22
4.1     Neu- und Ausbau von Klettergärten 731 ..................................................................................................... 22
4.2     Generalinstandsetzung von Klettergärten 711 ............................................................................................ 23
4.3     Neu- und Ausbau von Klettersteigen 731.................................................................................................... 24
4.4     Generalinstandsetzung von Klettersteigen 711 ........................................................................................... 24
4.5     Generalinstandsetzung von Bouldergebieten 711 ....................................................................................... 25

ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung                                       2 von 42                                                                         V 2.5
4.6     Zustiegswege 709 ..................................................................................................................................... 25
4.7     Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 26
4.8     Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 715,718,720 ................................................................... 26
4.9     Leitsysteme/Beschilderung 756 ................................................................................................................. 26
4.10 Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 26

5      Skitouren, Freeride, Pistentouren                               (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.4) ................................................... 27
5.1     Leitsysteme/Beschilderung Skitouren 756 .................................................................................................. 27
5.2     Leitsysteme/Beschilderung Freeride 756 ..................................................................................................... 29
5.3      Pistentouren 768 ..................................................................................................................................... 29
5.4      Leitsysteme/Beschilderung Pistentouren 756 ............................................................................................ 30
5.5     Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 31
5.6     Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 718 ................................................................................ 31
5.7     Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 31

6      Winter- und Schneeschuhwandern                                   (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.5) .................................................. 32
6.1     Leitsysteme/Beschilderung 756 ................................................................................................................. 32
6.2     Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen 718 ................................................................................ 32
6.3     Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 32

7    Errichtung und Verbesserung von landschaftsverträglichen Infrastruktur-projekten zur
Erholungsraumgestaltung und multifunktionale Projekte          (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.6) .............................. 33
7.1     Adaptionen im Sinne der Barrierefreiheit 760 ............................................................................................. 33
7.2     Themenweg/Lehrpfad 713 ........................................................................................................................ 34
7.3     Rastplatz 715 ............................................................................................................................................ 34
7.4     Nachhaltige Parkraumbewirtschaftung 718 ................................................................................................ 35
7.5     Spielplatz 720 ........................................................................................................................................... 36
7.6     Bepflanzung/ Biotop 728, 729 ................................................................................................................... 36
7.7     Weitere Infrastrukturmaßnahmen 766 ....................................................................................................... 36
7.8     Projektmanagementkosten 763 ................................................................................................................. 37
7.9     Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 37

8      Anlage und Verbesserung von Leitsystemen                         (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.7) .................................................. 38
8.1     Leitsystem Loipen 764 .............................................................................................................................. 38
8.2     Leitsystem Trailrunning / Laufstrecken 767 ................................................................................................ 38
8.3     Weitere Leitsysteme 765 .......................................................................................................................... 39

9      Projekte zum Interessenausgleich bei der Naturraumnutzung                                 (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.8) ........................ 40
9.1     Öffentlichkeitsarbeit 759 .......................................................................................................................... 40

10     Bezeichnung der FAI-Codes ......................................................................................................................... 41

Anmerkung:

Die 3-stellige Ziffernfolge nach jeder Einzelmaßnahme dient der Kontierung und Erfassung von Rechnungen in der
FörderungsAnwendung Internet (FAI)!

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ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung   4 von 42   V 2.5
1 Allgemeines

1.1       Geltungsbereich und Grundlagen

      Der gegenständliche Förderkatalog Landschaftsdienst trägt zur Verwirklichung der Förderrichtlinie
      „Zuwendungen zur Erholungsraumgestaltung“ gemäß Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 26.04.2017
      mit folgenden Zielen bei:

            Entflechtung von sich konkurrierenden Nutzungsansprüchen und Nutzungsüberlagerungen im Freiland,
             vor allem jene im Spannungsfeld von Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismusinteressen mit der Land-
             und Forstwirtschaft, Jagdwirtschaft und dem Naturschutz.
            Sicherstellung einer naturnahen, ökologisch verträglichen und schonenden Naturraumnutzung im
             Besonderen durch Qualitätssicherung und -verbesserung bestehender Einrichtungen sowie Abstimmung
             neuer Vorhaben auf Basis von Gesamtkonzepten.

            Unterstützung der Leistungsträger bei der Planung, Organisation und Finanzierung von Maßnahmen im
             Erholungsraum, die der Besucherlenkung und Angebotsverbesserung dienen.

      Grundsätzlich gilt, dass ein Projekt nur dann gefördert wird, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht
      oder nicht in dem notwendigen Umfang wirtschaftlich zumutbar ist. Die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
      und Sparsamkeit muss gegeben sein, die Gesamtfinanzierung gesichert und das Projekt im Sinne der
      Landesstrategien ausgerichtet ist.

      Der vorliegende Förderkatalog ist rückwirkend ab 01. Januar jeden Jahres gültig und entspricht dem in der
      Förderrichtlinie „Zuwendungen zur Erholungsraumgestaltung“ unter § 3 festgelegten Fördergegenstände. Es
      werden hiermit die jeweiligen Förderintensitäten, die Obergrenzen der Einzelaktivitäten und die auf
      Standardkosten berechneten Pauschalsätze veröffentlicht.
      Förderungen dürfen nur jenen FörderwerberInnen gewährt werden, die das Gleichbehandlungsgesetz
      (Gleichbehandlungsgesetz, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 153/2020) und das Bundes-Behindertengleich-
      stellungsgesetz (§ 8 BGStG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2018) sowie das Diskriminierungsverbot gemäß
      § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 78/2021, beachten.
      Bei der Durchführung von Vorhaben auf Basis dieser Richtlinie (z.B. der Erstellung von PR-Unterlagen u.ä.) ist
      auf eine geschlechtssensible und situationsadäquate Ausdrucksweise zu achten.

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1.2      Förderwerber

   Gebietskörperschaften

   Tourismusverbände

   Gemeindeplanungsverbände

   Vereine

An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen
fachlichen Fähigkeiten der FörderwerberInnen dürfen keine Zweifel bestehen.

Sind FörderwerberInnen juristische Personen, müssen diese Erfordernisse von deren zu ihrer Vertretung berufenen
Organen erfüllt werden.

 1.3      Fördervoraussetzungen

     Ein Vorhaben wird nur gefördert, wenn die Durchführung ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen
     Umfang wirtschaftlich zumutbar ist. Die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit muss gegeben
     sein, die Gesamtfinanzierung gesichert und das Projekt im Sinne der Landesstrategien ausgerichtet sein.

     Ein Vorhaben wird nur bewilligt, wenn die Bewilligende Stelle (im Folgenden kurz BST genannt) die
     anrechenbaren bewilligbaren Kosten bewerten/plausibilisieren kann.

     Die frei zugängliche und unentgeltliche Benutzbarkeit (ausgenommen Pkt. 7.4) der geförderten Maßnahmen ist
     zu gewähren.
     Sämtliche für das Projekt erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vor Genehmigung der Förderung
     von Förderwerber bei der zuständigen Behörde einzuholen.

 1.3.1     Verpflichtungen der FörderwerberInnen

    FörderwerberInnen und Begünstigte sind verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen der gültigen
       Förderrichtlinie sowie der Verpflichtungserklärung einzuhalten.

    Unterlagen zur Plausibilisierung der Kosten
    Zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sind hinsichtlich der Plausibilisierung der
       Kosten entweder unverbindliche Preisauskünfte einzuholen oder es liegen alternative Kostenbewertungs-
       modelle vor (Ausschreibung, Pauschalkostenmodelle, Erfahrungswerte etc.). Die Einladung zur Legung von
       unverbindlichen Preisauskünften ist schriftlich zu dokumentieren. Auf Ebene der Maßnahme sind folgende
       Schwellenwerte (Nettokosten) einzuhalten:

                       Auftragswert über € 5.000,00 bis € 10.000,00            zwei unverbindliche Preisauskünfte
                       Auftragswert über € 10.000,00                           drei unverbindliche Preisauskünfte

       Auftragswerte über € 5.000,00 dürfen nicht zum Zwecke der Auftragswertunterschreitung geteilt werden.

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Sofern einzelne Grundsatzbestimmungen nicht eingehalten werden können (im Unterschied zu „eingehalten
      wurden“), können Kosten trotzdem anrechenbar sein. Dies ist zu dokumentieren und es ist festzuhalten,
      warum die Kosten trotzdem als plausibel bewertet wurden.

        Beispiel:

        o FörderwerberIn bringt den Nachweis, dass die Preisanfrage mittels E-mail an mehrere Unternehmen
          versendet wurde; erhielt aber keine ausreichende Anzahl von Antworten.
        o Es handelt sich um einen einzigartigen Vorhabenbestandteil, der z.B.: eine geistig-schöpferische Leistung
          beinhaltet oder der urheberrechtlich geschützt ist.
        o Es gibt nachweislich nur eine qualifizierte Person bzw. nur eine/n AnbieterIn zu diesem Thema.
        o Internet-Recherche mit Ausdruck

   Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
      FörderwerberInnen haben dafür Sorge zu tragen, dass bei öffentlichen Aufträgen die landes- und
      bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

      Sind FörderwerberInnen öffentliche AuftraggeberInnen iSv §4 BVerG 2018 unterliegen sie dem BVerG 2018
      und den dazugehörigen Verordnungen:

        o BVergG ist einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren.
        o Für Direktvergaben gelten die Vorgaben des Punktes „Plausibilisierung der Kosten“.

   Zustimmungserklärung
      Bei Errichtung von Neu- und Ausbauten, welche sich nicht im Eigentum der AntragstellerIn befinden, dürfen
      diese nur mit Zustimmung (Übereinkommen) der GrundeibesitzerInnen errichtet werden.

      Handelt es sich nur um qualitätsverbessernde Maßnahmen bereits bestehender Einrichtungen reicht eine
      Bestätigung durch die FörderwerberIn aus.

   Nutzungs- und Instandhaltungspflicht
      Die FörderwerberInnen müssen sicherstellen, dass der Fördergegenstand ordnungsgemäß genutzt und
      instandgehalten wird, sowie die Einhaltung des Punktes „Benutzbarkeit“ gewährt bleibt. Die Frist beträgt 10
      Jahre ab Fälligkeit der Letztzahlung (=Behaltefrist).

   Aufbewahrungspflicht von Unterlagen
      Alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen (incl. Rechnungen) sind 7 Jahre ab Ende des
      Jahres der Auszahlung der Förderung sicher und überprüfbar aufzubewahren.

   Meldepflicht
        o Abweichungen in der Projektausführung vom Projektantrag bzw. der Projektgenehmigung sind
          unverzüglich der BST zu melden – wesentliche Änderungen (z.B. Kostenüberschreitung, Laufzeit-
          verlängerung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BST.
        o Die BST ist von der Fertigstellung des Vorhabens zu informieren.
        o Im Falle einer Veräußerung oder Übertragung des Fördergegenstandes innerhalb des
          Verpflichtungszeitraumes haben FörderwerberInnen bzw. Begünstigte ihren Rechtsnachfolger auf die
          Verpflichtungen und Instandhaltungspflicht hinzuweisen und die BST davon in Kenntnis zu setzen.

   Laufzeitverlängerungen

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Diese sind nur in begründeten Fällen zulässig und müssen schriftlich vor Ablauf des genehmigten
        Zeitraumes des Förderprojektes entweder über die zuständige Bezirksforstinspektion (im Folgenden kurz BFI
        genannt) oder direkt bei der BST eingereicht werden.

   Informationsbroschüren
        Informationsbroschüren (Flyer, Kartenausschnitt, Internetlink etc.) haben den Publizitätsvorschriften des
        Landes zu entsprechen.

   Schlussrechnungen
        können ein Datum nach Ablauf der Projektlaufzeit aufweisen, der Leistungszeitraum muss jedenfalls
        innerhalb der genehmigten Projektlaufzeit liegen. Die Schlussrechnung muss so termingerecht bei der
        zuständigen Einreichstelle (BFI) eingereicht werden, dass sie spätestens 2 Monate nach Beendigung der
        Laufzeit des Projektes durch die BST abgerechnet werden kann.

1.4      Förderantrag

Förderungen werde nur auf Grund eines schriftlichen Antrages gewährt. Das Förderprojekt ist ausführlich
darzustellen und zu begründen. Dem Ansuchen ist ein Finanzierungsplan für die Verwirklichung des Vorhabens mit
Gesamtnettokosten und die Verpflichtungserklärung beizulegen.

Sämtliche Anträge sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, über die jeweils zuständige BFI einzureichen, die die
Prüfung der Unterlagen und der Förderwürdigkeit nachvollziehbar vornimmt.

FörderwerberInnen sind verpflichtet, im Förderantrag vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder
erledigte Förderanträge zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen zu machen.

1.5      Art und Ausmaß der Förderung

  Unter Zugrundelegung der Finanzkraft der FörderwerberInnen und der Bedeutung des Vorhabens können bis zu
  50% der Nettokosten gewährt werden. Die Förderhöhe richtet sich immer nach Maßgabe und Verfügbarkeit der
  öffentlichen Mittel.

  Bei besonders wichtigen Projekten von überregionaler, landesweiter oder grenzüberschreitender Bedeutung,
  Projekten, bei denen die FörderwerberInnen nur geringfügige Nutznießer sind, barrierefreie Zugänge zur Natur
  geschaffen werden oder wesentliche Naturnutzungskonflikte gelöst werden, kann die Förderung um bis zu 20%
  angehoben werden.

  Befinden sich Sponsorenlogos bei Beschilderungsprojekten wird die Förderung um 20 % verringert.
  Sämtliche Projekte, die den Fördermaßnahmen Wander- und Bergwege, MTB-Routen und Single Trails sowie
  Klettergärten und Klettersteige zuzuordnen sind, werden incl. Sonderbauwerke, Begleiteinrichtungen und
  Beschilderung als ein Gesamtprojekt behandelt und mit einer Obergrenze von max. € 200.000,00 anrechenbaren
  Nettokosten gedeckelt. Höhere Gesamtkosten können nur durch Einzelentscheid in besonders begründeten
  Ausnahmefällen angerechnet werden.

  Die angegebenen Beträge und Prozentsätze sind Höchstsätze, die nur nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
  ausbezahlt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung oder Höhe der Förderung.

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Die Abrechnung der Förderung ist über Kosten oder Standardkosten möglich. Fehlen diese, werden per
  Landesförderungskonferenz eigene Berechnungen beschlossen. Die jeweilige Förderintensität, ggf. Obergrenzen
  der Einzelaktivitäten und der daraus berechneten Pauschalsätze werden jährlich beschlossen und im
  Maßnahmenteil veröffentlicht.

  Projektmanagementkosten (Projektentwicklung - Gutachten, Planung, Bauleitung und Bauaufsicht) werden im
  Ausmaß von 15 % der anrechenbaren Nettoprojektkosten anerkannt und sind Teil der eingereichten
  Gesamtnettokosten. Bei Abrechnung nach Standardkosten sind die Projektmanagementkosten im Ausmaß von
  15 % bereits im jeweiligen Berechnungsmodell berücksichtigt. Eine rückwirkende Anerkennung der Projekt-
  managementkosten ist bis zu einem Jahr ab dem Datum des Eingangstempels möglich. Anerkennung nur bei
  Realisierung.

  Geförderte Projekte können frühestens 10 Jahre nach Erhalt einer Förderung einer Generalinstandsetzung
  unterzogen werden. Erhaltungsarbeiten sind nicht Teil dieser Maßnahme.
  Die Untergrenze für ein Förderprojekt liegt bei € 5.000,00 Nettokosten (ausgenommen sind Leitsysteme und
  begründete Einzelfallentscheidungen).

1.5.1     Förderabwicklung

   Sämtliche anfallenden Leistungen können erst ab Eingang des Förderantrages (= Datum des Eingangstempels)
      anerkannt werden (Ausnahme: Projektmanagementkosten).

   Die Projektlaufzeit für die Abwicklung der Fördermaßnahmen ist vom Antragseingang bis zum Ende der
      Genehmigung beschränkt.

   Der Zeitraum der Maßnahmenumsetzung (zwischen Genehmigungsdatum und Rechnungsdatum) muss
      plausibel sein.

Nicht anrechenbare Kosten in genehmigten Projekten sind insbesondere:
            Steuern, öffentliche Abgaben und Gebühren; davon ausgenommen sind indirekte Abgaben (Ortstaxe,
                 Schotterabgabe, Werbeabgabe, etc.)

            Verfahrenskosten betreffend Verfahren vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten
            Steuerberatungs-, Anwalts- und Notariatskosten
            Finanzierungs- und Versicherungskosten
            Leasingfinanzierte Investitionsgüter, Lizenz- und Mietvertragsgebühren
            Rechnungs-Teilbeträge (Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte etc.)
            Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung
            nicht eindeutig dem Vorhaben zuordenbare Kosten (z.B. laufende Betriebskosten)
            Kosten für Kleidung, Ausrüstung und Werkzeug, Treibstoffe, Vignette, Technische Einrichtungen, etc.

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1.6      Förderzusage

 FörderwerberInnen erhalten eine schriftliche Förderzusage über die Art und das Ausmaß der genehmigten
 Förderung. Darin sind auch Förderbedingungen, Auflagen oder Befristungen enthalten.

 In der Förderzusage ist schriftlich festzuhalten, dass

   FörderwerberInnen den Organen des Landes Überprüfungen des Fördervorhabens durch Einsicht in die
   betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und die
   erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.

   die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen inklusive Zinsen zurück zu zahlen oder
   sonstige gewährte Förderungen zurück zu erstatten sind, wenn

             die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben der FörderwerberInnen erlangt
                  wurde
             die Förderung widmungswidrig verwendet wird
             Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert werden
             die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden der FörderwerberInnen nicht
                  erfüllt werden.

Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 2 lit c) zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen
Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I § 1 Abs. 2 des
1. Euro-Justiz- Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. In die Förderzusage ist ein
entsprechender Hinweis aufzunehmen.

 1.7      Abrechnung – Nachweisung

   Bei allen Förderungen, die nicht nach Pauschalsätzen bzw. Standardkosten abgerechnet werden, sind bezahlte
   Rechnungen der zuständigen Einreichstelle im Original oder rechtlich gleichwertige elektronische Rechnungen
   vorzulegen.

   Rechnungen haben den gesetzlichen Formvorschriften gem. § 11 Abs.1 UStG zu entsprechen.
   Alle zur Förderung eingereichten Rechnungen und Zahlungsnachweise müssen als Scan-Datei in der
   Förderungsanwendung Internet (FAI) erfasst und nach Eingabe entwertet (Entwertungsstempel) werden.
   Bei Abrechnung auf Basis von Kosten sind Lieferscheine bzw. Stundenaufstellungen, die Grundlage von
   Rechnungen sind hinsichtlich ihrer Förderwürdigkeit (Leistungszeitraum, Stundensatz etc.) zu kontrollieren. Eine
   Erfassung in der FAI (Scan) ist nicht erforderlich, wenn aus der Rechnung eindeutig hervorgeht, wie sich der
   Rechnungsbetrag zusammensetzt. Bei einer Kontrolle haben die Förderwerber die Lieferscheine vorzuweisen.

   Die Abrechnung über Standardkosten erfolgt mittels eigenem Berechnungsformulars. Rechnungen und
   Zahlungsnachweise sind nicht erforderlich.

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Als Nachweis für den Zahlungsvollzug (Zahlungsbestätigung) können folgende Unterlagen anerkannt werden:

             Für Online-Banking und Selbsteinzahlung: Kontoauszug bzw. Online-Kontoauszug (Umsatzliste in
                  pdf.Format). Lastschriftbelege sowie Auftragsbestätigungen belegen nicht den Zahlungsvollzug.

             Bei Überweisung durch ein Bankinstitut: Zahlschein mit Stampiglie der Bank, dass die Überweisung
                  tatsächlich durchgeführt wurde (durchgeführt, überwiesen, ...).
                  Ist am Zahlschein nur „zur Bearbeitung übernommen“ oder ähnliches angegeben, ist zusätzlich noch
                  der Kontoauszug erforderlich.

             Bankomatzahlungen gelten als Barzahlung.

             Bei Barzahlung (bis zu max. Rechnungsbetrag von € 5.000,00 netto): Datum, Unterschrift und
                  Bestätigung von ZahlungsempfängerIn, dass Betrag eingelangt ist.

             Einzugsermächtigungen sind wie eine Überweisung zu behandeln.

             Eingelöste Gutscheine oder Einlösung von im Nachhinein gewährter Gutschriften zählen als Bargeld.

             Bei Zahlungen mit Kreditkarte muss für den Zahlungsnachweis die Aufstellung der Kreditkartenfirma
                  (Kreditkarte) und der Kontoauszug vorgelegt werden.

             Quittungen sind möglich, sofern aus der Quittung hervorgeht, dass der Zahlungsvollzug für den
                  entsprechenden Beleg tatsächlich durchgeführt wurde.

             Bei der Abwicklung nach Standardkosten bzw. von Leistungen über Pauschalsätze sind nach den
                  Bestimmungen des ggstdl. Maßnahmenkataloges die geforderten Leistungsbestätigungen bzw.         –
                  nachweisungen vorzulegen.

 1.8      Förderevidenz, Fördertransparenzgesetz

Nach dem Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBI. Nr. 149/2012, ist die Landesregierung verpflichtet, bei
Landesförderungen über einem Betrag von € 2.000,00 pro Förderart den vollständigen Namen, die Postleitzahl, die
Art und Höhe der Förderung, die Gesamtinvestitionssumme, sofern diese ein Kriterium für die Höhe der Förderung
ist, sowie die gewährten Kredite jährlich dem Landtag bekannt zu geben und auf der Landeshomepage zu
veröffentlichen.

 1.9      Kontrolle

Es sind Kontrollen zur widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen zu veranlassen. Dabei ist zu überprüfen, ob
die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderzusage festgelegen Auflagen und
Bedingungen erfüllt worden sind.
Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die
betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle

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(Augenschein) zu erfolgen. Die Kontrolldichte dieser stichprobenartigen Kontrollen an Ort und Stelle hat sich nach
dem Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zu richten.

Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

         Datum und Ort der Kontrolle
         Gegenstand und Höhe der gewährten Förderung

         Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde (z.B. gefördertes Objekt wurde
         eingesehen, Rechnungen und sonstige Unterlagen wurden eingesehen und kopiert bzw. kontrolliert)
         allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben

         allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu
         überprüfen
         allfällige weitere Bemerkungen

         Zeitdauer der Kontrolle

         Name und Unterschrift des Kontrollorgans

Bei gleichwertigen Kontrollen auf Förderungen, die durch andere Institutionen gesichert sind, sind die Aufgaben
unter Punkt 1.9 nicht anzuwenden.

 1.10 Fördermissbrauch

In der Förderzusage ist darauf hinzuweisen, dass eine missbräuchliche Verwendung einer gewährten Förderung zu
anderen Zwecken als zu jenen, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß § 153 b des Strafgesetzbuches strafbar ist.

Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen sind gemäß § 78 der
Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen
strafbaren Handlungen an die Kriminalpolizei oder an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.

 ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung               12 von 42                                                 V 2.5
Fördermaßnahmen
       Erholungsraumgestaltung
       Landschaftsdienst

ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung   13 von 42   V 2.5
2     Wander- und Bergwege                                                   (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.1)
                       Das Wirkungsziel besteht darin, das Netz an Wander- und Bergwegen qualitativ und quantitativ auszubauen. Dabei
                       steht einerseits die Forcierung des Sommertourismus im Sinne einer auf das Jahr gesehenen, ausgewogenen
                       Verteilung im Focus und andererseits die Verbesserung des Angebots hinsichtlich Gesundheitsprävention.

                       Die Qualität der Wege soll in Bezug auf Attraktivität und Sicherheit verbessert und zudem für alle Erholungs-
                       suchenden mit und ohne Behinderung nutzbar gemacht werden.

                       Zur Evaluierung der Maßnahmen können sowohl die geförderten Laufmeter, als auch Frequenzzählungen der
                       jeweiligen Tourismusverbände herangezogen werden.

                       Priorität haben Weitwanderwege, überregionale und barrierefreie Wege, sowie ganzjährig nutzbare Wege.

                       2.1      Neu- und Ausbau von Wander- und Bergwegen ......................................................... 731
                       Beschreibung              Der Ausbau von Wander- und Bergwegen beinhaltet Maßnahmen, die eine Wegverlängerung
                                                 oder Wegverlegung vorsehen.

                                                 Die maximal anrechenbare Breite des Weges darf 2,50 m nicht überschreiten. Die Errichtung
                                                 der Wege kann sowohl maschinell als auch händisch erfolgen.
Wander- und Bergwege

                                                 Lokale und regionale Vereine, Experten und unmittelbar Betroffene sollten in die Planung
                                                 miteingebunden werden, um die Praxistauglichkeit zusätzlicher Maßnahmen sicherzustellen.

                                                 Eine Adaption von Wanderwegen im Sinne der Barrierefreiheit wird vom Landschaftsdienst
                                                 befürwortet und unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Nähere Erläuterungen dazu unter
                                                 Pkt 7.1.

                       Voraussetzung              Einbindung der zuständigen Regionalberatung von der Idee bis zur Umsetzung
                                                  Projektbeschreibung incl. Lageplan

                       Förderung                 Die Berechnung der Standardkosten erfolgt auf Laufmeter-Basis anhand des aktuellen
                                                 Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes.

                       2.2      Generalinstandsetzung von Wander- und Bergwegen ................................................ 711
                       Beschreibung              Sinngemäß gelten dieselben Parameter wie beim Neu- und Ausbau von Wanderwegen.

                                                 Dazu zählen:
                                                       Verbesserung des Wegplanums
                                                       Verbesserung von Wasserableitungen/Entwässerungen
                                                       Beseitigung von Erosionsschäden
                                                       Böschungssicherungen
                                                       Erhöhung des Gehkomforts (z.B. Errichtung von Stufen etc.)

                       Voraussetzung             Generalinstandsetzungen sind frühestens 10 Jahre nach Fertigstellung eines Projektes
                                                 möglich.

                       Förderung                 Die Berechnung der Standardkosten erfolgt auf Laufmeter-Basis anhand des aktuellen
                                                 Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes.

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2.3      Sonderbauwerke ....................................................................................................... 758
                       Beschreibung              Als Sonderbauwerke werden jene Konstruktionen verstanden, die für die Inbetriebnahme und
                                                 Sicherung des Weges notwendig sind. Aufgrund der äußerst variierenden Baukosten werden
                                                 diese Kosten nicht in das Standardkostenmodel des Landschaftsdienstes miteinberechnet.
                                                 Eine gesonderte Abrechnung ist für folgende Bauwerken vorzunehmen:
                                                       Brücken oder Hangbrücken ab einer Spannweite von 10 m
                                                       Hangstabilisierung ab einer Fläche von 25m² (z.B. Krainerwand, Bewährte Erde, Grob-
                                                        steinschlichtungen, Steinschlaggalerie u.ä.)

                       Voraussetzung              eine landschaftsverträgliche und naturnahe Ausführung
                                                  Verwendung von lokalem Material, sofern dies möglich ist

                       Förderung                 Die Förderung für die Errichtung von Sonderbauwerken basiert auf tatsächlichen Kosten.
                                                 förderbar:
                                                      Material für die Bauwerke
                                                      Arbeitsaufwand bei Fremdvergabe
Wander- und Bergwege

                                                 nicht förderbar:
                                                      Sonderinszenierungen, die über den eigentlichen Zweck hinausgehen

                       2.4      Leitsysteme/Beschilderung ....................................................................................... 756
                       Beschreibung              Ein wichtiger Bestandteil der Tiroler Bergwelt ist die einheitliche Beschilderung von Wander-
                                                 und Bergwegen nach dem Tiroler Wander- und Bergwegekonzept.
                                                 Diese dient der Erhöhung der Sicherheit beim Bergwandern und trägt zur Lenkung von
                                                 Besucherströmen bei.

                       Voraussetzung             Beschilderung nach den Vorgaben des Tiroler Wander- und Bergwegekonzept

                       Förderung                 förderbar:
                                                      Erstbeschilderung von Wander- und Bergwegen mit 50% der anrechenbaren
                                                         Nettopauschalen nach Standardkostenmodell

                                                                                                          Nettopauschale (€)
                                                                     Schildergröße (mm)                  anrechenbare Kosten
                                                             200 x 600 x 3 (dreizeilig) incl. Lasche             € 37,00
                                                             150 x 600 x 3 (zweizeilig) incl. Lasche             € 32,00
                                                              80 x 600 x 3 (einzeilig) incl. Lasche              € 25,00
                                                            100 x 200 x 3 (Standort) incl. Lasche                € 22,00

                                                 nicht förderbar:
                                                      Austausch der Beschilderung
                                                      Errichtungs- und Wartungskosten der Beschilderung
                                                      Steher zur Befestigung der Beschilderung

                       ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung                         15 von 42                                                         V 2.5
2.5      Weideeinrichtungen .................................................................................................. 770
                       Beschreibung              Viele Konflikte bei der Nutzung von Wanderwegen, MTB-Routen und Single Trails entstehen
                                                 in Weidegebieten durch offenstehende Weidegatter.
                                                 In Gebieten mit starkem Weidegang und einer gleichzeitig hohen Frequenz von
                                                 verschiedenen Nutzergruppen (>100 Personen/Tag), sind selbstschließende Weidegatter bzw.
                                                 Gitterroste, welche von Weidevieh nicht passiert werden können eine gute Möglichkeit, um
                                                 Konflikten vorzubeugen.

                       Voraussetzung              Zaunanlagen, die Wanderwege und offiziell genehmigte MTB-Routen/Single Trails kreuzen
                                                  hohe Frequenz von verschiedenen Nutzergruppen
                                                  Gebiet mit intensiv genutztem Weidegang
                                                  Abwicklung über die jeweiligen Tourismusverbände (Sammelanträge)

                       Förderung                 förderbar:
                                                      Gitterroste, die von Personen passiert werden können
Wander- und Bergwege

                                                      Materialkosten der Weideübergänge

                       2.6      Projektmanagementkosten ....................................................................................... 763
                       Beschreibung              Sofern Projektmanagementkosten anfallen, sind diese Bestandteil des jeweilig aktuellen
                                                 Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes.

                                                 Bei Sonderbauwerken (Abrechnung nach Kosten) dürfen die Projektmanagementkosten
                                                 maximal 15% der Gesamtnettokosten betragen (Berechnung: max. Projektmanagement-
                                                 kosten = Gesamtnettokosten Wegebau/0,85).

                                                 Dazu zählen:
                                                        Planungskosten
                                                        Aufwand für Gespräche mit GrundeigentümerInnen und Nutzungsberechtigten etc.
                                                        Bauaufsicht

                       2.7      Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen ..................... 713,715,718,720,729,760
                       Beschreibung              Siehe Pkt. 7

                       2.8      Öffentlichkeitsarbeit ................................................................................................. 759
                       Beschreibung              Siehe Pkt. 9.1

                       ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung                        16 von 42                                                           V 2.5
3     Mountainbike-Routen und Single Trails                                   (Förderrichtlinie §3 Pkt. 3.2)
                                       Die Fördermaßnahmen unterstützen den Neubau bzw. die Sanierung von Single Trails und die Adaptierung bzw.
                                       den Ausbau alter Steiganlagen als Single Trails.

                                       Bereits bestehende MTB-Routen können durch einen kurzen Trail- Abschnitt zur Schaffung neuer Rundkurse
                                       miteinander verbunden werden. Dieser neue Abschnitt wird in eine der bereits bestehenden MTB-Routen
                                       integriert (keine eigene Routen-Nummer).

                                       Des Weiteren wird über das Tiroler MTB Modell 2.0 aus Mitteln des Tiroler Tourismusförderungsfonds, soweit
                                       dessen Finanzierung gedeckt ist, die Versicherung sowie das Entgelt für die Einschränkung im Eigentumsrecht bzw.
                                       Bewirtschaftungserschwernisse gefördert.

                                       Wirkungsziel ist eine angebotsorientierte Besucherlenkung für MountainbikerInnen. Single Trails stellen einen
                                       essentiellen Bestandteil einer bedarfsgerechten Angebotsentwicklung im MTB-Sport dar und werden stark
                                       nachgefragt. In hoch frequentierten Erholungsräumen dient die Neuanlage von Trails der Kanalisierung von
Mountainbikerouten und Single Trails

                                       verschiedenen Nutzergruppen. Bedarfsgerechte, legale Trail-Angebote tragen dazu bei, illegale Nutzungen der
                                       Landschaft durch MountainbikerInnen sowie Konflikte mit anderen Nutzergruppen zu reduzieren.

                                       Durch stichprobenartige Frequenzmessungen (Anzahl der Fahrten) auf ausgewählten Single Trails und MTB-Routen
                                       wird die erzielte Wirkung evaluiert. Des Weiteren ist die neu hinzukommende km-Anzahl von offiziellen MTB-
                                       Routen und Single Trails ein Indikator für die Verbesserung des flächendeckenden Gesamtangebotes.

                                       3.1      Neu- und Ausbau von Single Trails ............................................................................. 731
                                       Beschreibung              Um die Nachfrage bestmöglich abzudecken, wird der Schwerpunkt auf den Bau von sehr
                                                                 leichten (grün) bis mittelschwierigen (rot) Single Trails gesetzt. Details zu den Schwierigkeits-
                                                                 klassen siehe MTB-Modell 2.0.

                                                                 Alle geförderten Vorhaben müssen nach durchgeführter Kollaudierung die erforderlichen
                                                                 Vorgaben des MTB-Modell 2.0 (siehe Pkt. 3.9) erfüllen.

                                       Voraussetzung              Der Ausgangspunkt des Single Trails muss über eine offizielle MTB-Route bzw. über einen
                                                                   öffentlichen Weg zugänglich sein und hat den Vorgaben des Tiroler MTB-Modells 2.0 zu
                                                                   entsprechen.

                                                                  Planungs-, sicherheitstechnische und bauliche Anforderungen für die Umsetzung von
                                                                   Single Trails sind nach ÖNORM S 4750 und dem Trailbauhandbuch auszuführen

                                                                  Sicherstellung einer nachhaltigen Wartung der Anlage

                                                                  neue Single Trails sollen nicht in bisher wenig beeinflussten Gebieten ausgewiesen werden

                                       Förderung                 Die Berechnung der Standardkosten erfolgt auf Laufmeter-Basis anhand des aktuellen
                                                                 Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes.

                                                                 nicht förderbar:
                                                                      Strecken, Hindernisse und Bauwerke aus künstlichen Materialien (z.B. Kunststoff)
                                                                      Liftgesellschaften (evtl. Fördermöglichkeit über die Abteilung Wirtschaftsförderung

                                       ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung                      17 von 42                                                     V 2.5
3.2      Generalinstandsetzung von Single Trails .................................................................... 711
                                      Beschreibung              Single Trails sind in zeitlichen Abständen von Sanierungen betroffen, um die Weganlagen in
                                                                einem attraktiven Zustand zu halten und den geforderten Standard zu garantieren.
                                                                Davon sind hauptsächlich Bestandswege (Wanderwege, Steige) betroffen, die nicht explizit
                                                                für das Mountainbiken errichtet, aber hierfür freigegeben wurden.

                                                                Informationen zur baulichen und sicherheitstechnischen Gestaltung befinden sich in ÖNORM
                                                                S 4750 und im Trailbauhandbuch.

                                      Voraussetzung             Generalinstandsetzungen bestehender Single Trails sind frühestens 10 Jahre nach
                                                                Fertigstellung eines Projektes möglich.

                                      Förderung                 Die Berechnung der Standardkosten erfolgt auf Laufmeter-Basis anhand des aktuellen
                                                                Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes.
Mountainbikerouten und Singletrails

                                                                nicht förderbar:
                                                                     Strecken, Hindernisse und Bauwerke aus künstlichen Materialien (z.B. Kunststoff)
                                                                     Liftgesellschaften (evtl. Fördermöglichkeit über die Abteilung Wirtschaftsförderung)

                                      3.3      Sonderbauwerke ....................................................................................................... 758
                                      Beschreibung              Als Sonderbauwerke werden jene Konstruktionen verstanden, die für die Inbetriebnahme der
                                                                Route bzw. des Trails notwendig sind. Aufgrund der äußerst variierenden Baukosten werden
                                                                diese Kosten nicht in das Standardkostenmodell des Landschaftsdienstes miteinberechnet.

                                                                Eine gesonderte Abrechnung ist für folgende Bauwerken vorzunehmen:
                                                                     Brücken oder Hangbrücken ab einer Spannweite von 10 m

                                                                     Hangstabilisierung ab einer Fläche von 25m² (z.B. Krainerwand, Bewährte Erde, Grob-
                                                                      steinschlichtungen u.ä.)

                                      Voraussetzung              eine landschaftsverträgliche und naturnahe Ausführung
                                                                 Verwendung von lokalem Material, sofern dies möglich ist

                                      Förderung                 Die Förderung für die Errichtung von Sonderbauwerken basiert auf tatsächlichen Kosten.

                                                                förderbar:
                                                                     Material für die Bauwerke
                                                                     Arbeitsaufwand bei Fremdvergabe

                                                                nicht förderbar:
                                                                     Sonderinszenierungen, die über den eigentlichen Zweck hinausgehen

                                      ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung                       18 von 42                                                           V 2.5
3.4      Weideeinrichtungen .................................................................................................. 770
                                      Beschreibung              Viele Konflikte bei der Nutzung von Wanderwegen, MTB-Routen und Single Trails entstehen
                                                                in Weidegebieten durch offenstehende Weidegatter.
                                                                In Gebieten mit starkem Weidegang und einer gleichzeitig hohen Frequenz an verschiedenen
                                                                Nutzergruppen (>100 Personen/Tag), sind selbstschließende Weidegatter bzw. Gitterroste,
                                                                welche von Weidevieh nicht passiert werden können eine gute Möglichkeit, um Konflikten
                                                                vorzubeugen.

                                      Voraussetzung              Zaunanlagen, die Wanderwege und offiziell genehmigte MTB-Routen/Single Trails kreuzen
                                                                 hohe Frequenz von verschiedenen Nutzergruppen
                                                                 Gebiet mit intensiv genutztem Weidegang
                                                                 Abwicklung über die jeweiligen Tourismusverbände (Sammelanträge)

                                      Förderung                 förderbar:
Mountainbikerouten und Singletrails

                                                                     Gitterroste, die von Personen passiert werden können
                                                                     Materialkosten der Weideübergänge

                                      3.5      Leitsysteme/Beschilderung ....................................................................................... 756
                                      Beschreibung              Ein wichtiger Eckpfeiler des Tiroler MTB-Modells 2.0 ist die tirolweit einheitliche
                                                                Beschilderung der offiziellen, durch Nutzungsübereinkommen abgesicherten Strecken. Diese
                                                                signalisiert den offiziellen Charakter der Strecke, gibt die jeweilige Schwierigkeitsklasse an und
                                                                hat einen wichtigen Lenkungseffekt.

                                      Voraussetzung              Aufnahme der MTB-Route bzw. des Single Trails in das Tiroler MTB-Modell 2.0
                                                                 Beschilderung nach den Vorgaben des Tiroler MTB-Modells 2.0

                                      Förderung                 förderbar:
                                                                     Erstbeschilderung von offiziellen MTB-Routen und Single Trails sowie
                                                                     Austausch bestehender Beschilderungen auf das neue Beschilderungssystem mit 50%
                                                                        der anrechenbaren Nettopauschalen nach Standardkostenmodell
                                                                                                                          Nettopauschale (€)
                                                                                         Schildergröße                   anrechenbare Kosten
                                                                                    200 x 420 x 3 incl. Lasche                 € 27,00
                                                                                    200 x 260 x 3 incl. Lasche                 € 21,00
                                                                                    200 x 200 x 3 incl. Lasche                 € 19,00
                                                                                    120 x 120 x 3 incl. Lasche                 € 15,00
                                                                                    200 x 50 x 3 incl. Lasche                  € 14,00
                                                                                              Pfeile                           € 1,00

                                                                nicht förderbar:
                                                                     Errichtungs- und Wartungskosten der Beschilderung
                                                                     Steher zur Befestigung der Beschilderung

                                      ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung                            19 von 42                                                     V 2.5
3.6      Projektmanagementkosten ....................................................................................... 763
                                      Beschreibung              Sofern Projektmanagementkosten anfallen, sind diese Bestandteil des jeweilig aktuellen
                                                                Standardkostenmodells des Landschaftsdienstes.
                                                                Bei Sonderbauwerken (Abrechnung nach Kosten) dürfen die Projektmanagementkosten
                                                                maximal 15% der Gesamtnettokosten betragen (Berechnung: max. Projektmanagement-
                                                                kosten = Gesamtnettokosten Wegebau/0,85).

                                                                Dazu zählen:
                                                                       Planungskosten
                                                                       Aufwand für Gespräche mit Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten etc.
                                                                       Bauaufsicht

                                      3.7      MTB Übungsgelände .................................................................................................. 769
                                      Beschreibung              MTB Übungsgelände bestehen aus einer Konzentration kurzer Trails auf einer festgelegten
Mountainbikerouten und Singletrails

                                                                Fläche, die mit unterschiedlichen Hindernissen bzw. Elementen gespickt sind (Sprünge,
                                                                Stufen, Drops in variablen Höhen, Pumptrack Elemente, Wellen, Steilkurven, Stege u.ä).

                                                                MTB Übungsgelände dienen dazu, NutzerInnen und vor allem auch Kinder an den
                                                                Mountainbikesport heranzuführen. Dadurch kann eine optimale Gewöhnung an das
                                                                Sportgerät erfolgen und die erforderliche Fahrtechnik gezielt geübt werden.

                                                                MTB Übungsgelände verringern daher auch das Unfallrisiko auf MTB-Routen und Single Trails.

                                      Voraussetzung             MTB Übungsgelände müssen in einer landschaftsverträglichen Ausführung aus naturnahen
                                                                Materialien errichtet werden (Holz, Steine, mineralische Erde o.ä.)

                                      Förderung                 Die Förderung basiert auf tatsächlichen Kosten, wobei die anrechenbaren Netto-
                                                                gesamtkosten mit € 100.000,00 gedeckelt sind.
                                                                förderbar:
                                                                     Streckenerrichtung mit zugehörigen Übungselementen
                                                                     Streckenerrichtung und Elemente aus künstlichen Materialien

                                      3.8      Landschaftsverträgliche Infrastrukturmaßnahmen ................................. 715,718,720,769
                                      Beschreibung              Siehe Pkt. 7

                                      3.9      Öffentlichkeitsarbeit ................................................................................................. 759
                                      Beschreibung              Siehe Pkt. 9.1

                                      3.10 Freigabe von MTB-Routen und Single Trails nach MTB-Modell 2.0 ........................750, 751
                                      Beschreibung              Für die Aufnahme von MTB-Routen und Single Trails in das MTB-Modell Tirol 2.0 ist eine
                                                                Reihe von Voraussetzungen erforderlich, die sicherstellen sollen, dass die Freigabe der Routen
                                                                allen gesetzlichen Vorgaben entspricht und im Einvernehmen mit allen wesentlichen
                                                                Interessenten abgewickelt wurde.

                                      ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung                        20 von 42                                                           V 2.5
Beschreibung              Die Kriterien sind je nach Routentyp unterschiedlich. Mit der Aufnahme in das Tiroler MTB-
                                                                Modell 2.0 wird offiziell bescheinigt, dass die Route den Standards entspricht. Es werden
                                                                sowohl geförderte als auch unentgeltlich freigegebene MTB- Routen und Single Trails erfasst.
                                                                Für Einschränkungen im Eigentumsrecht bzw. für Nutzungserschwernisse, die mit der Öffnung
                                                                von Wegen oder Steigen für das Mountainbiken verbunden sind, kann in Nutzungsüberein-
                                                                kommen zwischen WegerhalterInnen / GrundeigentümerInnen und FörderwerberIn ein
                                                                Entgelt vereinbart werden. Dieses Entgelt ist nicht als Beitrag zu den Wegerhaltungskosten
                                                                gedacht und rechtfertigt nicht einen höheren Erhaltungs- und Wartungszustand der Wege.

                                                                Der Entgeltzuschuss von jährlich € 0,12/lfm für Einschränkungen im Eigentumsrecht bzw.
                                                                Bewirtschaftungserschwernissen wird aus Mitteln des Tourismusförderungsfonds des Landes
                                                                Tirol bereitgestellt.

                                      Voraussetzung              MTB-Routen: bei Forststraßen, Alm- und Güterwegen ist die Zustimmung der
                                                                  WegehalterInnen einzuholen; ansonsten wird die Zustimmung der GrundeigentümerInnen
                                                                  benötigt (Nutzungsübereinkommen MTB-Routen).
Mountainbikerouten und Singletrails

                                                                 Single Trails: die Zustimmung der GrundeigentümerInnen ist einzuholen (Nutzungsüber-
                                                                  einkommen Single Trails)

                                                                 unmittelbar betroffene Interessensgruppen wie Jagdausübungsberechtigte, Wegehalter-
                                                                  Innen (Alpine Vereine) und Weideberechtigte sind ebenfalls in das Projekt miteinzu-
                                                                  beziehen. Falls notwendig ist auch hier eine Zustimmung einzuholen.

                                                                 Der Ausgangspunkt des Single Trails muss über eine offizielle MTB-Route bzw. über einen
                                                                  offiziellen Weg zugänglich sein

                                                                 Sicherstellung einer nachhaltigen Wartung der Anlage

                                      Förderung                 förderbar:
                                                                            jährlich € 0,12/lfm für Einschränkungen im Eigentumsrecht bzw. Bewirtschaftungs-
                                                                              erschwernisse für Forststraßen, Alm- und Güterwege und private Zufahrtsstraßen

                                                                nicht förderbar:
                                                                            Nutzungsübereinkommen, in denen das vereinbarte Entgelt einen Betrag von
                                                                              jährlich € 0,45/lfm übersteigt; davon ausgenommen sind:
                                                                               höher frequentierte MTB-Routen, bei denen das vereinbarte Entgelt einen
                                                                                    Betrag von maximal € 0,60/lfm betragen darf und
                                                                               Neubau von Single Trails: Grundlage für den Entgeltrahmen bildet die
                                                                                    Waldwertrechnung des Landschaftsdienstes
                                                                            unentgeltlich freigegebene MTB-Routen und Single Trails
                                                                            Landes- und Gemeindestraßen, öffentliche Interessenten- und Privatstraßen

                                                                Der Landschaftsdienst behält sich das Recht vor, die Förderung auszusetzen wenn:

                                                                       MTB-Strecken/Single Trails für mehr als 3 Monate in der Bikesaison gesperrt werden
                                                                       die Beschilderung der MTB-Strecken/Trails grobe Mängel aufweist oder nicht den
                                                                        Vorgaben des MTB-Modells Tirol 2.0 entspricht.

                                      ATLR – Gruppe Forst – Fachbereich Förderung                         21 von 42                                             V 2.5
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