Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien
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Information Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021 Richtlinie zur Förderung der Technischen Bayerische Landeszentrale Infrastruktur von terrestrischen Hörfunk- für neue Medien Rechtsfähige Anstalt des angeboten nach dem Bayerischen Medien- öffentlichen Rechts gesetz Heinrich-Lübke-Straße 27 81737 München Tel. 089 63808-0 Fax 089 63808-140 Vom 30. März 2017 info@blm.de (AMBl 2017, S. 18) www.blm.de geändert durch Richtlinie vom 14. Dezember 2018 (AMBl 2018, S. 39) zuletzt geändert durch Richtlinie vom 15. Juli 2021 (AMBl 2021, S. 71)
Richtlinie zur Förderung der migung und Zuweisung von Über- Technischen Infrastruktur von tragungskapazitäten verfügen und terrestrischen Hörfunkangeboten ihr Programm simulcast über IP im nach dem Bayerischen Mediengesetz Internet frei empfangbar ist. (TIF) 1.3 Sachliche Voraussetzungen der Vom 30. März 2017 Förderung Gefördert werden vorrangig die bei zuletzt geändert durch Richtlinie Anbietern, Anbietergemeinschaften vom 15. Juli 2021 oder -gesellschaften regelmäßig (AMBl 2021, S. 71) wiederkehrenden Kosten für die technischen Voraussetzungen der digitalen terrestrischen Verbreitung Aufgrund Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des von Hörfunkprogrammen. Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunk- 1.4 Förderzeitraum angebote und anderer Telemedien in Der Förderzeitraum ist das Kalen- Bayern (Bayerisches Mediengesetz – derjahr. BayMG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. 2. Grundsätze der Förderung S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt ge- 2.1 Die Förderung erfolgt gemäß dieser ändert durch Gesetz vom 20. Dezember Richtlinie und ohne Rechtsan- 2016 (GVBl. S. 427 ber. GVBl. 2017, spruch im Rahmen der verfügbaren S. 17), erlässt die Bayerische Landesz- Haushaltsmittel der Landeszent- entrale für neue Medien (Landeszentrale) rale. folgende Richtlinie: 2.2 Die Zuwendung darf nur zur Er- füllung des in dieser Richtlinie 1. Allgemeine Vorschriften bestimmten Zwecks verwendet 1.1 Anwendungsbereich werden. Ansprüche aus dieser För- Die Richtlinie regelt Einzelheiten derung dürfen weder abgetreten der Förderung der technischen noch gepfändet werden. Die Infrastruktur von lokalen, regio- Landeszentrale ist berechtigt, För- nalen und landesweiten Hörfunk- dergelder mit Forderungen, die ihr angeboten durch Zuschüsse ins- gegen den Anbieter vorliegen, zu besondere für die digitale ter- verrechnen. restrische Verbreitung der Pro- gramme. Bundesweit verbreitete 2.3 Die Förderung soll die Einführung Hörfunkprogramme sind nicht för- und Verbreitung von digitalen derfähig. terrestrischen Übertragungssyste- men unterstützten. Eine Förderung 1.2 Zuwendungsempfänger terrestrischer analoger Hörfunk- Fördermittel können gewährt wer- Übertragungssysteme (UKW) findet den an nach Art. 26 Abs. 1 BayMG grundsätzlich nicht statt; Nr. 4.1 genehmigte Anbieter, Anbieterge- und Nr. 4.3 bleiben unberührt. meinschaften oder -gesellschaften im Sinne von Art. 25 Abs. 7 Der Zuwendungsempfänger wird BayMG, soweit sie über eine durch die Nutzung der digitalen Ver- die Landeszentrale erteilte Geneh- breitung von Hörfunkangeboten BLM Information Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021 Seite 2
durch geeignete Werbemaßnah- schaften (Funkhäusern) nach Art. men unterstützen. 25 Abs. 4 Satz 1 BayMG erfolgt eine gemeinsame Förderung für 2.4 Die im Haushalt der Landeszentrale alle vom Funkhaus angemieteten eingestellten Mittel für die Förde- und bezahlten technischen Infra- rung von terrestrischen Hörfunk- strukturkosten im Sinne von netzen in Bayern sollen unter Nr. 2.5. Hierzu muss ein gemein- Berücksichtigung der Erfordernisse samer Antrag für alle Programme der Raumordnungs- und Struktur- des entsprechenden Funkhauses politik des Freistaats Bayern ein- gestellt werden, wenn die tech- gesetzt werden. Ziel der Förderung nischen Infrastrukturkosten gebün- ist, ein höheres Maß an regional delt angemietet und bezahlt wer- gleichwertigen Versorgungsbedin- den. gungen für landesweite, regionale und lokale Hörfunkangebote in 3. Förderbereiche allen Teilräumen des Freistaats zu 3.1 Die Förderung gliedert sich in ermöglichen. 3 Förderbereiche: 2.5 Die Förderung beschränkt sich da- – Förderung gemeinnütziger bei auf die Kosten für die Sender- Hörfunkangebote netze (Sender und Programm- – Förderung digitaler terrestrischer zuführungen) und umfasst nicht Verbreitung den Bereich der Programmpro- – Sonderförderungen duktion (z.B. Studioeinrichtungen). Nr. 4.1 und Nr. 4.3 bleiben unbe- 3.2 Von den zur Verfügung stehenden rührt. Mitteln können zunächst bis zu 20 % für Sonderförderungen ge- Die Zuführungskosten zum Multi- nutzt werden. plex eines DAB-Netzes können im Rahmen einer Sonderförderung 3.3 Nach einem etwaigen Abzug der entsprechend 4.3 für lokale und Sonderförderungen werden vorab regionale Hörfunkangebote, die die Sendernetzkosten der gemein- terrestrisch ausschließlich über nützigen Anbieter lokaler Hörfunk- DAB verbreitet werden, für 12 programme gefördert. Monate anteilig gefördert werden. 3.4 Die sich nach Abzug der Vorab- Im Jahr 2021 gilt auf Grund der förderung gemäß Nr. 3.2 und Nr. Coronakrise, dass alle lokalen und 3.3 ergebenden Restmittel werden regionalen Hörfunkprogramme auf für die Förderung digitaler landes- Antrag eine anteilige Förderung der weiter, regionaler und lokaler Zuführungskosten zum jeweiligen Hörfunknetze verwendet. Die Auf- Multiplex erhalten können. Die teilung der Restmittel wird jährlich Höhe der Förderung bestimmt sich durch den zuständigen Ausschuss nach den vorhandenen Förder- des Medienrats festgelegt. mitteln und nicht nach 4.2. Die Fördergrenze ist in 4.5 festgelegt. 4. Art und Umfang der Förderung 4.1 Förderung gemeinnütziger 2.6 Im Falle der frequenzübergreifen- Hörfunkanbieter den Zusammenarbeit von Anbie- Von den Sendernetzkosten der tern in gemeinsamen Gesell- BLM Information Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021 Seite 3
gemeinnützigen Anbieter lokaler Richtlinie um den Faktor 2,5. In Hörfunkangebote werden die Sen- den weiteren Netzen beträgt dieser dernetzkosten der analogen Ver- Faktor 3,0. Der Faktor reduziert breitung zu 70 % gefördert, die sich zu Beginn der folgenden Sendernetzkosten der digitalen Förderzeiträume um jeweils 0,5. Verbreitung zu 90 %. Die Sender- Abweichungen davon kann der zu- netzkosten der gemeinnützigen ständige Ausschuss des Medien- Anbieter landesweiter digitaler rates für das jeweilige Förderjahr Hörfunkangebote erfolgt im Einzel- festlegen. Der Wert der Basis- fall gesondert gem. Nr. 3.2 und förderung wird durch die Reduzie- Nr. 4.3 dieser Richtlinie. rung nicht unterschritten. Soweit der gemeinnützige Anbieter Der Bezugspunkt zur Bestimmung für den Betrieb der Hörfunknetze des Erhöhungs- und jeweiligen nicht vorsteuerabzugsberechtigt Degressionsfaktors ist das Kalen- ist, wird für diesen gemeinnützigen derjahr, in dem das jeweilige Netz Anbieter auch die anfallende Mehr- den Regelbetrieb aufnimmt. wertsteuer gefördert. Die fehlende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs 4.3 Sonderförderungen muss durch den Anbieter bei der Die Landeszentrale legt die im Landeszentrale je Förderzeitraum Rahmen der Sonderförderung nachgewiesen werden. durchzuführenden Projekte dem zuständigen Ausschuss des Me- 4.2 Förderung digitaler dienrates zur Genehmigung vor. terrestrischer Verbreitung Die Landeszentrale kann zur Die Landeszentrale gibt eine Audio- Vermeidung unbilliger Härten ins- Mindestdatenrate vor, deren Ein- besondere Ausnahmen zu Nr. 2.3 haltung Voraussetzung für eine Satz 2 vorsehen. Förderung darstellt. Die Landes- zentrale kann einen Eigenkosten- 4.4 Förderung von DAB- anteil für die Förderung terres- Programmen ohne ergänzende trischer digitaler Hörfunksysteme UKW-Verbreitung festlegen, insbesondere wenn die Hörfunkprogramme, die terres- förderfähigen Kosten mittels des in trisch ausschließlich über DAB Aussicht gestellten Fördersatzes verbreitet werden, können einen nicht gefördert werden können. Antrag auf Erhöhung ihrer Förder- quote bei der Landeszentrale Es erfolgt eine Basisförderung pro stellen. Eine Erhöhung kann maxi- Hörfunkangebot in Höhe von 25 % mal mit 12 Prozentpunkten über p.a., die sich für lokale Hörfunk- der Basisförderung gewährt wer- angebote in der Aufbauphase nach den. Bei der Erhöhung werden so- folgender Maßgabe erhöht: wohl programmliche (z.B. Mode- ration) wie technische innovative In den terrestrischen Netzen der Elemente (z.B. Zusatzdienste) be- Versorgungsgebiete für den digital wertet. verbreiteten Hörfunk München, Augsburg, Ingolstadt und Nürnberg 4.5 Im Jahr 2021 wird auf Grund der erhöht sich in der Aufbauphase die Coronakrise die nominelle Förder- Basisförderung im ersten Jahr der quote entsprechend 4.2 ab März Förderung ab Inkrafttreten dieser 2021 um 25 Prozent bei lokalen BLM Information Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021 Seite 4
und regionalen Hörfunkangeboten 6.1.2 Gemeinnützige Anbieter müssen erhöht. Zudem kann im Jahr 2021 dem Antrag einen Nachweis über für lokale und regionale Hörfunk- die Anerkennung der Gemein- angebote eine Förderung der nützigkeit durch das zuständige Zuführungskosten zum Multiplex Finanzamt beifügen. ab März 2021 bis zu einer Höhe von 50 Prozent erfolgen. 6.2 Fördermitteilung 5. Umfang der Förderung 6.2.1 Die Landeszentrale teilt dem Antragsteller schriftlich mit, ob 5.1 Für die Förderung von landes- sein Antrag im Rahmen der Förde- weiten digitalen Hörfunkangeboten rung dieser Richtlinie berück- soll insgesamt nicht mehr als ein sichtigt werden kann oder nicht. Drittel der pro Jahr insgesamt zur Die voraussichtlichen Förder- Verfügung stehenden Fördermittel beträge werden zu Beginn eines eingesetzt werden. Jahres auf Basis der Programm- planungen und der technischen 5.2 Die sich unter Nr. 4 insgesamt Planungen ermittelt. beim jeweiligen Zuwendungsemp- fänger rechnerisch ergebende 6.2.2 Die Landeszentrale kann die nach Fördersumme ist der Höhe nach dieser Richtlinie möglichen Zuwen- auf die Schwellenwerte der De- dungen kürzen oder ganz von einer minimis-Regelungen des euro- Bewilligung absehen, soweit der päischen Beihilfenrechts begrenzt. Zuwendungsempfänger die Zu- wendungsvoraussetzungen nicht 6. Verfahren der Förderung erfüllt. Insbesondere kann die För- derung ausgesetzt werden, wenn 6.1 Förderantrag der Zuwendungsempfänger seinen Pflichten aus der Genehmigung 6.1.1 Die Zuwendung ist schriftlich zu bzw. Kapazitätszuweisung nicht beantragen. Soweit von der Lan- nachkommt, den von der Landes- deszentrale Vordrucke angeboten zentrale erlassenen technischen werden, sind diese zu verwenden. Vorgaben nicht Folge leistet oder die abgestimmte Vorgehensweise Dem Antrag ist eine detaillierte einseitig verlässt. Aufstellung der zu erwartenden Verbreitungskosten für den Förder- Soweit hierdurch zusätzliche Rest- zeitraum beizufügen. mittel freiwerden, können diese für weitere Sonderförderungen im Soweit die förderfähigen Kosten Sinne der Nr. 3.2 und Nr. 4.3 zur nicht über die Bayerische Medien Verfügung gestellt werden. Technik GmbH angemietet werden, ist ein gesonderter Nachweis durch 6.3 Abschlagszahlungen, den Förderempfänger zu erbrin- Auszahlung gen. Die Landeszentrale legt hier- für Ausschlussfristen fest. 6.3.1 Die Landeszentrale kann Ab- schlagszahlungen auf die Förder- summe vorsehen. BLM Information Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021 Seite 5
6.3.2 Die Landeszentrale kann die Zu- Förderhöhe errechnet und dem wendung unmittelbar an tech- Anbieter schriftlich mitgeteilt. nische Dienstleister auszahlen. 6.5.3 Erfüllt der Anbieter nicht die 6.4 Nachweise Fördervoraussetzungen oder ver- wendet der Anbieter die Zuwen- 6.4.1 Die zur Überprüfung der Förder- dungen nicht zweckentsprechend, voraussetzungen erforderlichen wird die Förderung ganz oder Nachweise sind gegenüber der teilweise zurückgefordert. Die zu Landeszentrale zu führen. viel ausbezahlten Zuwendungen sind zurückzuerstatten. Der zu Dies umfasst auch die Ver- erstattende Betrag ist entspre- pflichtung zur Dokumentation von chend den Vorschriften des Werbemaßnahmen im Sinne der Bayerischen Verwaltungsverfah- Nr. 2.3. rensgesetzes zu verzinsen. 6.4.2 Der Zuwendungsempfänger hat 7. Inkrafttreten, den Verwendungsnachweis ent- Übergangsregelung sprechend den allgemeinen Neben- 7.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Juli bestimmungen für Zuwendungen 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zur Projektförderung (AN-Best-P) Richtlinie zur Förderung der vorzulegen. Technischen Infrastruktur von terrestrischen Hörfunkangeboten 6.4.3 Bei der Förderung werden nur Kos- nach dem Bayerischen Medien- ten berücksichtigt, für die eine gesetz vom 12. Dezember 2013 entsprechende Rechnung aus dem (AMBl 2013, S. 21), zuletzt geän- Förderzeitraum von der Bayeri- dert durch Richtlinie vom 17. De- schen Medien Technik GmbH oder zember 2015 (AMBl 2015, S. 28) einem anderen Infrastruktur- außer Kraft. anbieter vorliegt. Die Rechnung muss vom Zuwendungsempfänger 7.2 Abweichend von Nr. 1.4 dieser innerhalb des Förderzeitraums Richtlinie umfasst der Förderzeit- beglichen sein. Alle nach Antrag- raum für das Jahr 2017 den Zeit- stellung erhaltenen Gutschriften raum vom 1. Juli 2017 bis 31. De- sind unverzüglich an die Landes- zember 2017. zentrale nachzureichen. 7.3 Für zum Zeitpunkt des Inkraft- 6.5 Abschlussberechnung tretens dieser Richtlinie bereits bestehende Netze im Sinne der 6.5.1 Die Anbieter haben spätestens 3 Nr. 4.2 wird 2017 als erstes Monate nach Ende des Förderzeit- Förderjahr angesetzt. raums die erforderlichen Unter- lagen vorzulegen, die eine ab- 7.4 Für den Förderzeitraum bis schließende Beurteilung der Förder- 30. Juni 2017 erfolgt die Förderung voraussetzungen zulassen. gemäß der Richtlinie zur Förderung der Technischen Infrastruktur von 6.5.2 Auf der Grundlage dieser ab- terrestrischen Hörfunkangeboten schließenden Beurteilung wird nach dem Bayerischen Medien- unter Berücksichtigung der Förder- gesetz vom 12. Dezember 2013 voraussetzungen die verbindliche BLM Information Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021 Seite 6
(AMBl 2013, S. 21), zuletzt geän- dert durch Richtlinie vom 17. De- zember 2015 (AMBl 2015, S. 28). BLM Information Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021 Seite 7
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