Information - Bayerische Landeszentrale für neue Medien

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Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021

Richtlinie zur Förderung der Technischen              Bayerische Landeszentrale

Infrastruktur von terrestrischen Hörfunk-             für neue Medien
                                                      Rechtsfähige Anstalt des
angeboten nach dem Bayerischen Medien-                öffentlichen Rechts

gesetz                                                Heinrich-Lübke-Straße 27
                                                      81737 München

                                                      Tel. 089 63808-0
                                                      Fax 089 63808-140
Vom 30. März 2017                                     info@blm.de
(AMBl 2017, S. 18)                                    www.blm.de

geändert durch Richtlinie vom 14. Dezember 2018
(AMBl 2018, S. 39)

zuletzt geändert durch Richtlinie vom 15. Juli 2021
(AMBl 2021, S. 71)
Richtlinie zur Förderung der                         migung und Zuweisung von Über-
   Technischen Infrastruktur von                         tragungskapazitäten verfügen und
 terrestrischen Hörfunkangeboten                         ihr Programm simulcast über IP im
nach dem Bayerischen Mediengesetz                        Internet frei empfangbar ist.
                (TIF)
                                                   1.3   Sachliche Voraussetzungen der
             Vom 30. März 2017                           Förderung
                                                         Gefördert werden vorrangig die bei
     zuletzt geändert durch Richtlinie                   Anbietern, Anbietergemeinschaften
             vom 15. Juli 2021                           oder -gesellschaften regelmäßig
            (AMBl 2021, S. 71)                           wiederkehrenden Kosten für die
                                                         technischen Voraussetzungen der
                                                         digitalen terrestrischen Verbreitung
Aufgrund Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des                 von Hörfunkprogrammen.
Gesetzes über die Entwicklung, Förderung
und Veranstaltung privater Rundfunk-               1.4   Förderzeitraum
angebote und anderer Telemedien in                       Der Förderzeitraum ist das Kalen-
Bayern (Bayerisches Mediengesetz –                       derjahr.
BayMG) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Oktober 2003 (GVBl.                2.    Grundsätze der Förderung
S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt ge-
                                                   2.1   Die Förderung erfolgt gemäß dieser
ändert durch Gesetz vom 20. Dezember
                                                         Richtlinie und ohne Rechtsan-
2016 (GVBl. S. 427 ber. GVBl. 2017,
                                                         spruch im Rahmen der verfügbaren
S. 17), erlässt die Bayerische Landesz-
                                                         Haushaltsmittel der Landeszent-
entrale für neue Medien (Landeszentrale)
                                                         rale.
folgende Richtlinie:

                                                   2.2   Die Zuwendung darf nur zur Er-
                                                         füllung des in dieser Richtlinie
1.      Allgemeine Vorschriften
                                                         bestimmten Zwecks verwendet
1.1     Anwendungsbereich                                werden. Ansprüche aus dieser För-
        Die Richtlinie regelt Einzelheiten               derung dürfen weder abgetreten
        der Förderung der technischen                    noch    gepfändet   werden.     Die
        Infrastruktur von lokalen, regio-                Landeszentrale ist berechtigt, För-
        nalen und landesweiten Hörfunk-                  dergelder mit Forderungen, die ihr
        angeboten durch Zuschüsse ins-                   gegen den Anbieter vorliegen, zu
        besondere für die digitale ter-                  verrechnen.
        restrische Verbreitung der Pro-
        gramme. Bundesweit verbreitete             2.3   Die Förderung soll die Einführung
        Hörfunkprogramme sind nicht för-                 und Verbreitung von digitalen
        derfähig.                                        terrestrischen Übertragungssyste-
                                                         men unterstützten. Eine Förderung
1.2     Zuwendungsempfänger                              terrestrischer analoger Hörfunk-
        Fördermittel können gewährt wer-                 Übertragungssysteme (UKW) findet
        den an nach Art. 26 Abs. 1 BayMG                 grundsätzlich nicht statt; Nr. 4.1
        genehmigte Anbieter, Anbieterge-                 und Nr. 4.3 bleiben unberührt.
        meinschaften oder -gesellschaften
        im Sinne von Art. 25 Abs. 7                      Der Zuwendungsempfänger wird
        BayMG, soweit sie über eine durch                die Nutzung der digitalen Ver-
        die Landeszentrale erteilte Geneh-               breitung von Hörfunkangeboten

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durch geeignete Werbemaßnah-                     schaften (Funkhäusern) nach Art.
        men unterstützen.                                25 Abs. 4 Satz 1 BayMG erfolgt
                                                         eine gemeinsame Förderung für
2.4     Die im Haushalt der Landeszentrale               alle vom Funkhaus angemieteten
        eingestellten Mittel für die Förde-              und bezahlten technischen Infra-
        rung von terrestrischen Hörfunk-                 strukturkosten    im   Sinne   von
        netzen in Bayern sollen unter                    Nr. 2.5. Hierzu muss ein gemein-
        Berücksichtigung der Erfordernisse               samer Antrag für alle Programme
        der Raumordnungs- und Struktur-                  des entsprechenden Funkhauses
        politik des Freistaats Bayern ein-               gestellt werden, wenn die tech-
        gesetzt werden. Ziel der Förderung               nischen Infrastrukturkosten gebün-
        ist, ein höheres Maß an regional                 delt angemietet und bezahlt wer-
        gleichwertigen Versorgungsbedin-                 den.
        gungen für landesweite, regionale
        und lokale Hörfunkangebote in              3.    Förderbereiche
        allen Teilräumen des Freistaats zu
                                                   3.1   Die Förderung gliedert      sich    in
        ermöglichen.
                                                         3 Förderbereiche:

2.5     Die Förderung beschränkt sich da-                – Förderung gemeinnütziger
        bei auf die Kosten für die Sender-                Hörfunkangebote
        netze (Sender und Programm-                      – Förderung digitaler terrestrischer
        zuführungen) und umfasst nicht                    Verbreitung
        den Bereich der Programmpro-                     – Sonderförderungen
        duktion (z.B. Studioeinrichtungen).
        Nr. 4.1 und Nr. 4.3 bleiben unbe-          3.2   Von den zur Verfügung stehenden
        rührt.                                           Mitteln können zunächst bis zu
                                                         20 % für Sonderförderungen ge-
        Die Zuführungskosten zum Multi-                  nutzt werden.
        plex eines DAB-Netzes können im
        Rahmen einer Sonderförderung               3.3   Nach einem etwaigen Abzug der
        entsprechend 4.3 für lokale und                  Sonderförderungen werden vorab
        regionale Hörfunkangebote, die                   die Sendernetzkosten der gemein-
        terrestrisch  ausschließlich über                nützigen Anbieter lokaler Hörfunk-
        DAB verbreitet werden, für 12                    programme gefördert.
        Monate anteilig gefördert werden.
                                                   3.4   Die sich nach Abzug der Vorab-
        Im Jahr 2021 gilt auf Grund der                  förderung gemäß Nr. 3.2 und Nr.
        Coronakrise, dass alle lokalen und               3.3 ergebenden Restmittel werden
        regionalen Hörfunkprogramme auf                  für die Förderung digitaler landes-
        Antrag eine anteilige Förderung der              weiter, regionaler und lokaler
        Zuführungskosten zum jeweiligen                  Hörfunknetze verwendet. Die Auf-
        Multiplex erhalten können. Die                   teilung der Restmittel wird jährlich
        Höhe der Förderung bestimmt sich                 durch den zuständigen Ausschuss
        nach den vorhandenen Förder-                     des Medienrats festgelegt.
        mitteln und nicht nach 4.2. Die
        Fördergrenze ist in 4.5 festgelegt.        4.    Art und Umfang der Förderung
                                                   4.1   Förderung gemeinnütziger
2.6     Im Falle der frequenzübergreifen-
                                                         Hörfunkanbieter
        den Zusammenarbeit von Anbie-
                                                         Von den Sendernetzkosten           der
        tern in gemeinsamen Gesell-

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gemeinnützigen Anbieter lokaler                  Richtlinie um den Faktor 2,5. In
        Hörfunkangebote werden die Sen-                  den weiteren Netzen beträgt dieser
        dernetzkosten der analogen Ver-                  Faktor 3,0. Der Faktor reduziert
        breitung zu 70 % gefördert, die                  sich zu Beginn der folgenden
        Sendernetzkosten der digitalen                   Förderzeiträume um jeweils 0,5.
        Verbreitung zu 90 %. Die Sender-                 Abweichungen davon kann der zu-
        netzkosten der gemeinnützigen                    ständige Ausschuss des Medien-
        Anbieter    landesweiter   digitaler             rates für das jeweilige Förderjahr
        Hörfunkangebote erfolgt im Einzel-               festlegen. Der Wert der Basis-
        fall gesondert gem. Nr. 3.2 und                  förderung wird durch die Reduzie-
        Nr. 4.3 dieser Richtlinie.                       rung       nicht    unterschritten.

        Soweit der gemeinnützige Anbieter                Der Bezugspunkt zur Bestimmung
        für den Betrieb der Hörfunknetze                 des Erhöhungs- und jeweiligen
        nicht     vorsteuerabzugsberechtigt              Degressionsfaktors ist das Kalen-
        ist, wird für diesen gemeinnützigen              derjahr, in dem das jeweilige Netz
        Anbieter auch die anfallende Mehr-               den Regelbetrieb aufnimmt.
        wertsteuer gefördert. Die fehlende
        Möglichkeit des Vorsteuerabzugs            4.3   Sonderförderungen
        muss durch den Anbieter bei der                  Die Landeszentrale legt die im
        Landeszentrale je Förderzeitraum                 Rahmen     der   Sonderförderung
        nachgewiesen werden.                             durchzuführenden Projekte dem
                                                         zuständigen Ausschuss des Me-
4.2     Förderung digitaler                              dienrates zur Genehmigung vor.
        terrestrischer Verbreitung                       Die   Landeszentrale  kann    zur
        Die Landeszentrale gibt eine Audio-              Vermeidung unbilliger Härten ins-
        Mindestdatenrate vor, deren Ein-                 besondere Ausnahmen zu Nr. 2.3
        haltung Voraussetzung für eine                   Satz 2 vorsehen.
        Förderung darstellt. Die Landes-
        zentrale kann einen Eigenkosten-           4.4   Förderung von DAB-
        anteil für die Förderung terres-                 Programmen ohne ergänzende
        trischer digitaler Hörfunksysteme                UKW-Verbreitung
        festlegen, insbesondere wenn die                 Hörfunkprogramme, die terres-
        förderfähigen Kosten mittels des in              trisch ausschließlich über DAB
        Aussicht gestellten Fördersatzes                 verbreitet werden, können einen
        nicht gefördert werden können.                   Antrag auf Erhöhung ihrer Förder-
                                                         quote bei der Landeszentrale
        Es erfolgt eine Basisförderung pro               stellen. Eine Erhöhung kann maxi-
        Hörfunkangebot in Höhe von 25 %                  mal mit 12 Prozentpunkten über
        p.a., die sich für lokale Hörfunk-               der Basisförderung gewährt wer-
        angebote in der Aufbauphase nach                 den. Bei der Erhöhung werden so-
        folgender Maßgabe erhöht:                        wohl programmliche (z.B. Mode-
                                                         ration) wie technische innovative
        In den terrestrischen Netzen der                 Elemente (z.B. Zusatzdienste) be-
        Versorgungsgebiete für den digital               wertet.
        verbreiteten Hörfunk München,
        Augsburg, Ingolstadt und Nürnberg          4.5   Im Jahr 2021 wird auf Grund der
        erhöht sich in der Aufbauphase die               Coronakrise die nominelle Förder-
        Basisförderung im ersten Jahr der                quote entsprechend 4.2 ab März
        Förderung ab Inkrafttreten dieser                2021 um 25 Prozent bei lokalen

BLM Information   Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021                                       Seite 4
und regionalen Hörfunkangeboten            6.1.2 Gemeinnützige Anbieter müssen
        erhöht. Zudem kann im Jahr 2021                  dem Antrag einen Nachweis über
        für lokale und regionale Hörfunk-                die Anerkennung der Gemein-
        angebote eine Förderung der                      nützigkeit durch das zuständige
        Zuführungskosten zum Multiplex                   Finanzamt beifügen.
        ab März 2021 bis zu einer Höhe
        von 50 Prozent erfolgen.                   6.2    Fördermitteilung

5.      Umfang der Förderung                       6.2.1 Die    Landeszentrale     teilt    dem
                                                         Antragsteller schriftlich mit, ob
5.1     Für die Förderung von landes-
                                                         sein Antrag im Rahmen der Förde-
        weiten digitalen Hörfunkangeboten
                                                         rung dieser Richtlinie berück-
        soll insgesamt nicht mehr als ein
                                                         sichtigt werden kann oder nicht.
        Drittel der pro Jahr insgesamt zur
                                                         Die     voraussichtlichen       Förder-
        Verfügung stehenden Fördermittel
                                                         beträge werden zu Beginn eines
        eingesetzt werden.
                                                         Jahres auf Basis der Programm-
                                                         planungen und der technischen
5.2     Die sich unter Nr. 4 insgesamt
                                                         Planungen ermittelt.
        beim jeweiligen Zuwendungsemp-
        fänger   rechnerisch    ergebende
                                                   6.2.2 Die Landeszentrale kann die nach
        Fördersumme ist der Höhe nach
                                                         dieser Richtlinie möglichen Zuwen-
        auf die Schwellenwerte der De-
                                                         dungen kürzen oder ganz von einer
        minimis-Regelungen     des   euro-
                                                         Bewilligung absehen, soweit der
        päischen Beihilfenrechts begrenzt.
                                                         Zuwendungsempfänger die Zu-
                                                         wendungsvoraussetzungen       nicht
6.      Verfahren der Förderung
                                                         erfüllt. Insbesondere kann die För-
                                                         derung ausgesetzt werden, wenn
6.1     Förderantrag
                                                         der Zuwendungsempfänger seinen
                                                         Pflichten aus der Genehmigung
6.1.1 Die Zuwendung ist schriftlich zu
                                                         bzw. Kapazitätszuweisung nicht
      beantragen. Soweit von der Lan-
                                                         nachkommt, den von der Landes-
      deszentrale Vordrucke angeboten
                                                         zentrale erlassenen technischen
      werden, sind diese zu verwenden.
                                                         Vorgaben nicht Folge leistet oder
                                                         die abgestimmte Vorgehensweise
        Dem Antrag ist eine detaillierte
                                                         einseitig verlässt.
        Aufstellung der zu erwartenden
        Verbreitungskosten für den Förder-
                                                          Soweit hierdurch zusätzliche Rest-
        zeitraum beizufügen.
                                                          mittel freiwerden, können diese für
                                                          weitere    Sonderförderungen    im
        Soweit die förderfähigen Kosten
                                                          Sinne der Nr. 3.2 und Nr. 4.3 zur
        nicht über die Bayerische Medien
                                                          Verfügung gestellt werden.
        Technik GmbH angemietet werden,
        ist ein gesonderter Nachweis durch
                                                   6.3    Abschlagszahlungen,
        den Förderempfänger zu erbrin-
                                                          Auszahlung
        gen. Die Landeszentrale legt hier-
        für      Ausschlussfristen    fest.
                                                   6.3.1 Die   Landeszentrale kann    Ab-
                                                         schlagszahlungen auf die Förder-
                                                         summe vorsehen.

BLM Information   Richtlinie Nr. 02 / 15.07.2021                                          Seite 5
6.3.2 Die Landeszentrale kann die Zu-                    Förderhöhe errechnet und dem
      wendung unmittelbar an tech-                       Anbieter schriftlich mitgeteilt.
      nische  Dienstleister auszahlen.
                                                   6.5.3 Erfüllt der Anbieter nicht die
6.4     Nachweise                                        Fördervoraussetzungen oder ver-
                                                         wendet der Anbieter die Zuwen-
6.4.1 Die zur Überprüfung der Förder-                    dungen nicht zweckentsprechend,
      voraussetzungen    erforderlichen                  wird die Förderung ganz oder
      Nachweise sind gegenüber der                       teilweise zurückgefordert. Die zu
      Landeszentrale    zu      führen.                  viel ausbezahlten Zuwendungen
                                                         sind zurückzuerstatten. Der zu
        Dies umfasst auch die Ver-                       erstattende Betrag ist entspre-
        pflichtung zur Dokumentation von                 chend    den    Vorschriften  des
        Werbemaßnahmen im Sinne der                      Bayerischen    Verwaltungsverfah-
        Nr. 2.3.                                         rensgesetzes zu verzinsen.

6.4.2 Der Zuwendungsempfänger hat                  7.    Inkrafttreten,
      den Verwendungsnachweis ent-                       Übergangsregelung
      sprechend den allgemeinen Neben-
                                                   7.1   Diese Richtlinie tritt am 1. Juli
      bestimmungen für Zuwendungen
                                                         2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
      zur Projektförderung (AN-Best-P)
                                                         Richtlinie   zur    Förderung     der
      vorzulegen.
                                                         Technischen      Infrastruktur   von
                                                         terrestrischen    Hörfunkangeboten
6.4.3 Bei der Förderung werden nur Kos-
                                                         nach dem Bayerischen Medien-
      ten berücksichtigt, für die eine
                                                         gesetz vom 12. Dezember 2013
      entsprechende Rechnung aus dem
                                                         (AMBl 2013, S. 21), zuletzt geän-
      Förderzeitraum von der Bayeri-
                                                         dert durch Richtlinie vom 17. De-
      schen Medien Technik GmbH oder
                                                         zember 2015 (AMBl 2015, S. 28)
      einem     anderen    Infrastruktur-
                                                         außer Kraft.
      anbieter vorliegt. Die Rechnung
      muss vom Zuwendungsempfänger
                                                   7.2   Abweichend von Nr. 1.4 dieser
      innerhalb   des    Förderzeitraums
                                                         Richtlinie umfasst der Förderzeit-
      beglichen sein. Alle nach Antrag-
                                                         raum für das Jahr 2017 den Zeit-
      stellung erhaltenen Gutschriften
                                                         raum vom 1. Juli 2017 bis 31. De-
      sind unverzüglich an die Landes-
                                                         zember 2017.
      zentrale nachzureichen.

                                                   7.3   Für zum Zeitpunkt des Inkraft-
6.5     Abschlussberechnung
                                                         tretens dieser Richtlinie bereits
                                                         bestehende Netze im Sinne der
6.5.1 Die Anbieter haben spätestens 3
                                                         Nr. 4.2 wird 2017 als erstes
      Monate nach Ende des Förderzeit-
                                                         Förderjahr angesetzt.
      raums die erforderlichen Unter-
      lagen vorzulegen, die eine ab-
                                                   7.4   Für    den     Förderzeitraum    bis
      schließende Beurteilung der Förder-
                                                         30. Juni 2017 erfolgt die Förderung
      voraussetzungen zulassen.
                                                         gemäß der Richtlinie zur Förderung
                                                         der Technischen Infrastruktur von
6.5.2 Auf der Grundlage dieser ab-
                                                         terrestrischen    Hörfunkangeboten
      schließenden    Beurteilung   wird
                                                         nach dem Bayerischen Medien-
      unter Berücksichtigung der Förder-
                                                         gesetz vom 12. Dezember 2013
      voraussetzungen die verbindliche

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(AMBl 2013, S. 21), zuletzt geän-
        dert durch Richtlinie vom 17. De-
        zember 2015 (AMBl 2015, S. 28).

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