Orientierungshilfen Ermessen - Jobcenter Wolfsburg

Die Seite wird erstellt Henri Fuchs
 
WEITER LESEN
Orientierungshilfen Ermessen - Jobcenter Wolfsburg
Orientierungshilfen Ermessen
                              Stand: 04.12.2020

Die vorliegenden Hinweise stellen eine Orientierung für die Fachkräfte Markt &
Integration des Jobcenter Wolfsburg dar. Über Ausnahmen entscheiden die
Teamleitungen Markt und Integration bzw. die Bereichsleitung/Geschäftsfüh-
rung.

Bei jeder Förderung ist grundsätzlich die arbeitsmarktrechtliche Notwendigkeit
zu prüfen und die nachfolgenden Orientierungshilfen sind zu beachten. Weiter-
hin sind die Voraussetzungen und die Beweggründe für die Festsetzung der
Leistungsart und –höhe ausführlich zu dokumentieren.

Die innerhalb der Orientierungshilfen genannten Werte sind als Orientierungs-
werte zu verstehen. Darüberhinausgehende Zahlungen erfordern eine Rück-
sprache mit der jeweiligen Teamleitung.

  Für die Verlinkungen bitte zusätzlich zum Mausklick die Taste STRG halten!

                                                                                 1
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

   Förderleistungen im Rahmen von Ermessensent-
                    scheidungen

1. Vermittlungsbudget §16 (1) SGB II i.V.m. § 44 SGB III

     Bewerbungskosten
     Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
     Fahrkosten für Pendelfahrten
     Doppelte Haushaltsführung
     Umzugskosten außerhalb des Tagespendelbereichs
     Kosten für Arbeitsmittel
     Kosten für Nachweise
     Führerschein Klasse B
     Unterstützung der Persönlichkeit
     Sonstige Kosten
     PKW

2. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung §16 (1) SGB II
   i.V.m. §45 SGB III

     Maßnahmen bei einem Arbeitgeber
     Maßnahmen bei einem Träger

3. Förderung der beruflichen Weiterbildung §16 (1) SGB II i.V.m. §§ 81 ff. SGB III
     Förderung der beruflichen Weiterbildung

4. Eingliederungszuschüsse nach §16 (1) SGB II i.V.m. § 88ff. SGB III
     EGZ allgemein
     EGZ-SB
     EGZ für über 50jährige

5. Einstiegsgeld § 16b SGB II
     Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
     Aufnahme einer sv-pflichtigen Tätigkeit

6. Freie Förderung § 16f SGB II
     Förderung von Arbeitsverhältnissen
     Förderung von Führerscheinen Klasse B zum Erhalt des Arbeitsplatzes
     Freie Förderung bei Ausbildungssuchenden

7. Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
     § 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt
     § 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

8. Qualifizierungs-Chancen-Gesetz (QCG) Bereich SGB II

Fachliche Weisungen SGB II im Intranet

                                                                                     2
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

1. Förderung aus dem Vermittlungsbudget
   - §16 (1) SGB II i.V.m. § 44 SGB III

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget wird nur erbracht, wenn Sie im Sinne des § 37
SGB II beantragt wurde und die Integrationsfachkraft die Notwendigkeit festgestellt hat.
Die Frage, ob und welche Hemmnisse beseitigt werden müssen, steht im Vordergrund.

Die genannten Werte sind als Orientierungshilfen zu verstehen. Bei abweichenden För-
derbedarfen ist Rücksprache mit der jeweiligen Teamleitung zu halten.

 Bewerbungskosten       Eine Kostenerstattung ist nur für schriftliche Bewerbungen möglich.
                        Pro Bewerbung wird ein Pauschalbetrag von 5,- Euro erstattet.
                        Nachweis: Auflistung der AG mit Kontaktdaten, Kopie des jeweili-
                        gen Anschreibens.

                        Die IFK stellt die „Notwendigkeit“ und max. Höhe der Förderung
                        im eigenen Ermessen und unter Beachtung der Grundsätze von
                        Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest.

 Reisekosten            Bei den Reisekosten werden die Fahrkosten übernommen, die für
 Vorstellungsge-        den kürzesten Weg entstehen. Wenn möglich, soll eine Ermäßi-
 spräch                 gung auf den Fahrpreis genutzt werden. Sofern es wirtschaftlicher
                        ist, können auch die Fahrkosten bei Nutzung eines Pkws erstattet
                        werden. Als Orientierungswert sind 0,20 Euro pro gefahrenen Kilo-
                        meter für Hin- und Rückfahrt zu berücksichtigen. Die Kosten wer-
                        den grundsätzlich für die kürzeste Strecke erstattet.

                        Die IFK stellt die „Notwendigkeit“ und max. Höhe der Förderung im
                        eigenen Ermessen und unter Beachtung der Grundsätze von Wirt-
                        schaftlichkeit und Sparsamkeit fest.

                        Im Ausnahmefall ist auch die Erstattung von Flugkosten möglich;
                        gemäß §44 Abs. 2 SGBIII bei Fahrten innerhalb EU, EWR und der
                        Schweiz bis 260,- Euro möglich.

                        Bei notwendiger Übernachtung sind die ortsüblichen Übernach-
                        tungspreise maßgeblich. Als Orientierungswert sind 60,- Euro je
                        Nacht und 6,- Euro pauschal als Verpflegungsmehraufwand zu-
                        grunde zu legen.

 Fahrkosten für         Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können die tatsächlich entstan-
 Pendelfahrten          denen, angemessenen und nachgewiesenen Kosten für den ersten
                        Monat der Beschäftigung übernommen werden. Ab dem Folgemo-
                        nat nach Arbeitsaufnahme hat der Kunde den ALGII-Freibetrag
                        über die Leistungsgewährung geltend zu machen.

                        Wird mit der Arbeitsaufnahme der Leistungsbezug beendet, kön-
                        nen die Kosten für die ersten drei Monate übernommen werden.

                        Als Orientierungswert sind 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer für
                        Hin- und Rückfahrt zu berücksichtigen. Die Kosten werden grund-
                        sätzlich für die kürzeste Strecke erstattet.

                                                                                          3
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

                        Ausnahmen sind mit der Teamleitung abzustimmen.

 doppelte Haushalts- Kosten der doppelten Haushaltsführung können bei einer auswär-
 führung             tigen Arbeitsaufnahme übernommen werden.

                        Förderhöhe: bis 500 Euro pro Monat (Orientierungswert)
                        Förderdauer: 1- 3 Monate

 Umzugskosten           Kosten für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur
 außerhalb des TPB      neuen Wohnung können bis zu einer Höhe von 2000,- Euro über-
                        nommen werden (Orientierungswert). Es sind mind. drei Ver-
                        gleichsangebote vorzulegen; erstattungsfähig sind die Kosten bis
                        zur Höhe des wirtschaftlichsten Angebotes. Davon muss ein Ange-
                        bot über das Internet ermittelt worden sein. http://www.umzug-
                        easy.de/

                        Mit dem Antragsteller soll vereinbart werden, dass die übernomme-
                        nen Transportkosten unmittelbar an das Transportunternehmen
                        überwiesen werden. Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme eines
                        Spediteurs (z.B. in Eigenregie) werden die nachgewiesenen not-
                        wendigen Kosten für das Befördern des Umzugsgutes erstattet
                        (z.B. Kosten für Mietwagen).

 Kosten für             Arbeitskleidung die für die Aufnahme einer Arbeit notwendig und
 Arbeitsmittel          nicht vom Arbeitgeber zu stellen ist (Prüfung der vorrangigen Ver-
                        pflichtung Dritter), kann in zweifacher Ausfertigung gefördert wer-
                        den. Erfolgt die Arbeitsaufnahme in einem Beruf in dem die Arbeits-
                        kleidung täglich gewechselt werden muss (z.B. Pflegebereich),
                        kann diese in bis zu fünffacher Ausfertigung gefördert werden. Aus-
                        rüstungsgegenstände die für die Aufnahme einer Arbeit notwendig
                        und nicht vom Arbeitgeber zu stellen sind (Prüfung der vorrangigen
                        Verpflichtung Dritter), können in einfacher Ausfertigung gefördert
                        werden. Es können die tatsächlichen und angemessenen Kosten
                        erstattet werden. Hierbei ist abzugrenzen zwischen Notwendigkeit
                        und Nichtübernahme.

 Kosten für             In Abgrenzung zu §45 SGB III können die Kosten für Nachweise
 Nachweise              (Berechtigungsscheine, Zertifizierungen, Gesundheitsnachweise
                        u.ä.), die in Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung er-
                        forderlich sind, insoweit erstattet werden, als mit dem Erwerb des
                        Nachweises keine Qualifizierung verbunden ist.

                        Förderbare Nachweise sind u.a.
                           - Ortskundeprüfung (für Taxischein)
                           - Gesundheitszeugnis
                           - Besondere Schutzimpfungen
                           - §34a-Schein
                           - Gabelstaplerschein
                           - Übersetzung notwendiger ausländischer Berufsabschlüsse

                        Die IFK stellt die „Notwendigkeit“ und max. Höhe der Förderung im
                        eigenen Ermessen und unter Beachtung der Grundsätze von Wirt-
                        schaftlichkeit und Sparsamkeit fest.

                                                                                          4
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

 Führerschein Kl. B     Eine Förderung zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B kommt in
                        Betracht, wenn ein konkreter Arbeitsplatz/Ausbildungsplatz in Aus-
                        sicht gestellt wird für den der Erwerb des Führerscheins erforder-
                        lich ist (Kontaktaufnahme zum Arbeitgeber) oder die Arbeits-
                        stätte/Ausbildungsstätte wegen ihrer Lage bzw. der in der Branche
                        üblichen Arbeitszeit nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreich-
                        bar und ein Wohnortwechsel nicht zumutbar ist.

                        Zudem kann der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B auch gefördert
                        werden, wenn durch den Erwerb des Führerscheins die Integrati-
                        onschancen auf dem Arbeits-/Ausbildungsmarkt deutlich verbes-
                        sert werden und die Integration in Arbeit/Ausbildung in der Vergan-
                        genheit einzig daran scheiterte, dass die Stellensuche auf Arbeit-
                        geber beschränkt war, die nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln er-
                        reicht werden konnten.
                        Eine Förderung auf dieser Basis kommt nur in Betracht, wenn die
                        zu fördernde Person nachweislich (Dokumentation in VerBIS, der
                        Integrationsprognose oder der Eingliederungsvereinbarung) alle
                        ihr zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, um einen Arbeits-
                        /Ausbildungsplatz zu finden (Nachweise sind hier z.B. durchgän-
                        gige Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen, lückenloser Nach-
                        weis von Eigenbemühungen, Bereitschaft zur bundesweiten Stel-
                        lensuche usw.).

                        Die IFK stellt die „Notwendigkeit“ der Förderung im eigenen Ermes-
                        sen und unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit
                        und Sparsamkeit fest.

                        Die Entscheidungsgründe hinsichtlich der Notwendigkeit der För-
                        derung sowie des Förderumfanges müssen in der VerBIS Kunden-
                        historie ausführlich dokumentiert werden und sich in der Integrati-
                        onsprognose sowie der Eingliederungsvereinbarung widerspie-
                        geln.

                        Es sind drei Angebote von Fahrschulen einzuholen; das wirtschaft-
                        lichste ist auszuwählen.

                        Die Kosten können bis zu 2500,- Euro (Orientierungswert) über-
                        nommen werden.

 PKW                    Bei der Förderentscheidung ist der Vorrang des Leasing-Pkw An-
                        gebots zu beachten.

                        Bei Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme können für die Anschaf-
                        fung eines PKW‘s bis 3000,-€ als Zuschuss über VB gefördert wer-
                        den, wenn die Förderung eines Leihwagens nicht in Betracht
                        kommt. Hier ist die Ermessensentscheidung ausführlich zu begrün-
                        den. Der Wagen sollte mindestens noch 2 Jahre TÜV haben. Die
                        Leistung ist an den Verkäufer (Händler) zu zahlen.

 Unterstützung          Anpassung des persönlichen Erscheinungsbildes an die üblichen
 der Persönlichkeit     Anforderungen des Berufsbildes, z.B. Friseurbesuch nur bei kon-
                        kretem Vorstellungsgespräch
                        maximal 3x jährlich
                        maximal 30,- Euro pro Besuch
                                                                                        5
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

 sonstige Kosten         Bei unabdingbarer Notwendigkeit;
                         maximal 50,- Euro

Näheres siehe auch Fachliche Weisungen SGB II vom 20.12.2018
Arbeitshilfe SGB III
Anl-1- Prüfschritte bei der Beurteilung der Notwendigkeit der konkreten Förderleistung
Anl-2-Arbeitshilfe-Umgang mit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget

                                                                                         6
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

2.    Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliede-
      rung (MabE) - §16(1) Nr. 2 SGB II i. V. m. § 45 SGB III
2.1 Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) - §45 (2) S.2 SGB III

Es werden die tatsächlich anfallenden, notwendigen und angemessenen Teilnahmekosten
übernommen. Erstattungsfähige Kosten können z.B. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten,
Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung sein (Aufzählung ist nicht abschließend).

Kosten bei auswärtiger Unterbringung:

Sofern im Rahmen einer MAG eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist, sind die ortsüb-
lichen Übernachtungspreise maßgeblich. Es ist immer die günstigste Übernachtungsmöglich-
keit in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle zu nutzen (gem. Internet z.B. HRS). Als Orientie-
rungswert sind 60,- Euro je Nacht zugrunde zu legen. Als Verpflegungsmehraufwand können
bei 8 – 14 Stunden 6,- Euro sowie bei 14 – 24 Stunden 12 Euro erstattet werden.

Förderdauer:

Die Förderdauer bei MAG beträgt in der Regel bis zu sechs Wochen. Ausnahmen sind mit der
Teamleitung zu abzusprechen.

Näheres siehe auch Fachliche Weisungen SGB III MAG vom 20.03.2017

2.2 Maßnahmen bei einem Träger (MAT) - §45 (1) SGB III

Es werden die tatsächlich anfallenden, notwendigen und angemessenen Teilnehmerkosten
übernommen. Erstattungsfähige Kosten können z.B. Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten,
Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung sein (Aufzählung ist nicht abschließend).

Soweit nicht in den Maßnahmekosten enthalten, sind auch Kosten, die durch die Maßnahme-
teilnahme ausgelöst werden, übernahmefähig (z.B. Nachweis Gesundheitsbelehrung usw.)

Näheres siehe auch Fachliche Weisung für Maßnahmen bei einem Träger (MAT) nach § 16
Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III

                                                                                            7
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

3. Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)
   - § 16(1) Nr.4 SGB II i. V. m. § §§ 81 ff. SGB III

Die Leistungen der beruflichen Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, die individuelle
Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkei-
ten zu fördern.

Der/die Teilnehmer/in nimmt an beruflicher Weiterbildung teil, um

   -   berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der tech-
       nischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu erreichen,
   -   einen beruflichen Abschluss zu erlangen oder
   -   zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt zu werden und
   -   eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

Im Rahmen der Standortbestimmung und des systematischen Profilings (4PM) stellen die IFK
gemeinsam mit dem/der Kunden/in den Qualifizierungsbedarf fest. Die Teilnahme an Maßnah-
men zur beruflichen Weiterbildung (Fortbildung oder Umschulung) soll vorrangig gefördert
werden, wenn die Maßnahmen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zu einer zeitnahen Integra-
tion in den ersten Arbeitsmarkt führen (Prognoseentscheidung der IFK). Die Gründe, warum
eine FbW für erforderlich gehalten wird, sind in VerBIS ausführlich zu dokumentieren. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Prognose zur Integrationswahrscheinlichkeit. Die EGV ist ent-
sprechend zu aktualisieren.

Unterstützende Dienstleistungsangebote zur Sicherstellung eines erfolgreichen Abschlusses
einer Qualifizierungsmaßnahme sind bei Bedarf zu nutzen: BPS, ärztlicher Dienst und techni-
scher Berater.

Bei Förderungen bis 10.000 Euro Info an die Teamleitung. Förderungen, die den Kostenrah-
men von 10.000 € überschreiten, unterliegen dem Entscheidungsvorbehalt der zuständigen
Teamleitung.

Weiteres siehe auch Fachliche Weisungen SGB II FBW vom 05.04.2019

                                                                                             8
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

4. Eingliederungszuschüsse
   - § 16(1) Nr.5 SGB II i. V. m. § 88ff. SGB III

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Ver-
mittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeits-
entgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten (Eingliederungszuschuss).

Eingliederungszuschüsse werden nur bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen von min-
destens zwölfmonatiger Dauer gewährt. Eine Ausnahme stellen die saisonalen Betriebe dar.
Wenn eine Wiedereinstellung in Aussicht gestellt wird, gilt die Mindestbeschäftigungsdauer
nicht.

Die Höhe und Dauer richtet sich nach den Minderleistungen des Arbeitnehmers auf dem zu
besetzenden Arbeitsplatz. Die Feststellung der Minderleistung ist zu dokumentieren sowie die
Dauer und Höhe zu begründen. Die Dauer der Arbeitslosigkeit kann ein Indiz für einen höheren
Zuschuss sein. Eine Förderdauer von bis zu 12 Monaten in Höhe von 50% entspricht dem
Förderbedarf der meisten Kunden der Grundsicherung.

Der Mindestlohn ist zu beachten.

Weiteres siehe auch Fachliche Weisungen EGZ

Fragebogen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen vom 20.12.2017

Fragebogen_EGZ_2
     017.docx

                                                                                          9
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

5. Einstiegsgeld § 16b SGB II
5.1 Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann Einstiegsgeld für die ersten sechs Monate
in Höhe von 50 Prozent der maßgeblichen Regelleistung gezahlt werden.
Eine Verlängerung auf insgesamt 12 Monate ist im begründeten Einzelfall möglich.

Die IFK stellt die „Notwendigkeit“ und max. Höhe der Förderung im eigenen Ermessen und
unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest.

5.2 Aufnahme einer sv-pflichtigen Tätigkeit

Bei Aufnahme einer sv-pflichtigen Tätigkeit kann Einstiegsgeld für die ersten sechs Monate in
Höhe von 50 Prozent der maßgeblichen Regelleistung gezahlt werden.
Eine Verlängerung auf insgesamt 12 Monate ist im begründeten Einzelfall möglich.

Bei multiplen Vermittlungshemmnissen oder einer Dauer der Arbeitslosigkeit von über zwei
Jahren kann die max. Förderdauer auf 24 Monate erweitert werden. Nach den ersten 12 Mo-
naten ist die Fördersumme um 10 Prozent (Degression) zu mindern.

Die IFK stellt die „Notwendigkeit“ und max. Höhe der Förderung im eigenen Ermessen und
unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest.

Näheres siehe auch Fachliche Weisungen ESG vom 20.02.2017

                                                                                          10
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

6. Freie Förderung § 16f SGB II

Eine Erstattung ist nur von den jeweiligen notwendigen Kosten möglich.
Trägerspezifische Besonderheiten (z.B. Internatsunterbringung, Kosten aufgrund Maßnahme-
ortes außerhalb des Tagespendelbereich (TPB), soweit nicht einziger möglicher Träger etc.)
können im Einzelfall berücksichtigt werden.

Fahrkosten: Erstattung ab dem dritten Kilometer
A) Erstattung der festgelegten Kilometersätze bei Anreise mit dem Pkw
B) ÖPNV: Erstattung der Monatskarte

Förderung von Arbeitsverhältnissen:

1.   Für die Förderung von Arbeitsplätzen gelten die Regelungen des §92(1) Nr.2 SGBIII ent-
     sprechend
2.   PKW-Reparaturkosten können als (Teil-)Zuschuss unter Beachtung der Grundsätze von
     Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (kausaler Zusammenhang zwischen Erhalt des Ar-
     beitsplatzes und Reparaturkosten) übernommen werden. Insbesondere die Wirtschaft-
     lichkeit der Reparatur ist nachzuweisen (z.B. durch Gutachten/Stellungnahme der Kfz-
     Werkstatt o.ä.).
3.   Die Kostenübernahme der fachlichen Stellungnahme zum Einstiegsgeld erfolgt bis zur
     Entscheidung der Zentrale über die Freie Förderung in Höhe von maximal 100,- Euro.

Förderung von Führerscheinen Klasse B zum Erhalt des Arbeitsplatzes:

Eine Förderung bei bereits beschäftigten Personen kommt nur in Betracht, wenn sie für den
Erhalt der Beschäftigung erforderlich ist. Unter Beachtung der Eigenleistungsfähigkeit des
Kunden ist eine Förderung als (Teil-)Zuschuss möglich.

Die IFK stellt die „Notwendigkeit“ der Förderung im eigenen Ermessen und unter Beachtung
der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest.

Die Entscheidungsgründe hinsichtlich der Notwendigkeit der Förderung sowie der Förderart
und des Förderumfanges müssen in der VerBIS Kundenhistorie ausführlich dokumentiert wer-
den. Die Förderung als Zuschuss ist nochmals gesondert zu begründen.

Förderung bei Ausbildungssuchenden:

Liegen die Voraussetzungen gem. § 16f SGB II vor, kann bei benachteiligten Jugendlichen ein
Zuschuss an AG für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung gezahlt werden:

Im 1. Ausbildungsjahr 40% der Ausbildungsvergütung, incl. AG-Anteil
Im 2. Ausbildungsjahr 30% der Ausbildungsvergütung, incl. AG-Anteil

Als benachteiligt gelten insbesondere schwerbehinderte junge Menschen, Jugendliche mit
Migrationshintergrund, Langzeitarbeitslose sowie Jugendliche ohne Schulabschluss.

Derzeit gibt es keine gültigen ergänzenden Weisungen zum Gesetzestext (Stand 23.05.2019)

                                                                                        11
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

7.       Förderung sv-pflichtiger Beschäftigung
         -      § 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt
         -      § 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

         Mit dem Teilhabechancengesetz werden ab Januar 2019 neue Ansätze für Langzeitar-
         beitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt geschaffen, die dieses Ziel
         unterstützen. Mit dem neu eingefügten § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ und
         dem neu gefassten § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ stehen zwei
         Regelinstrumente zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf dem
         allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt zur Verfügung.

         Für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose, die bisher nicht in Beschäftigung inte-
         griert werden konnten, wird mit dem neuen Regelinstrument § 16i SGB II eine länger-
         fristige öffentlich geförderte Beschäftigung ermöglicht. Vorrangiges Ziel ist die Eröff-
         nung von Teilhabechancen. Aber auch die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
         und der Übergang in ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
         sind mittel- und langfristige Ziele. Daher werden auch eine ganzheitliche beschäfti-
         gungsbegleitende Betreuung, Weiterbildungen und betriebliche Praktika gefördert.

         Um darüber hinaus die Integration von Personen, die schon länger langzeitarbeitslos,
         aber noch nicht sehr arbeitsmarktfern sind, zu fördern, steht mit § 16e SGB II ein neuer
         Lohnkostenzuschuss für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Ver-
         fügung, flankiert durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung. Durch
         eine Förderung nach § 16e SGB II sollen Langzeitarbeitslose dauerhaft in den allge-
         meinen Arbeitsmarkt integriert werden.

         Näheres siehe Weisung vom 05.01.2019

     •   Weisung SGB II: § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen – Förderung
         sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung II am allgemeinen Arbeitsmarkt ( PDF,
         Stand 23.01.2019) Anlage 2 zur Weisung 201901005 vom 23.01.2019 – Förderung
         sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung – § 16e SGB II Eingliederung von Lang-
         zeitarbeitslosen und § 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt

     •   Registerkarte zur Förderentscheidung § 16e SGB II ( PDF, Stand 23.01.2019) An-
         lage 4 zur Weisung 201901005 vom 23.01.2019 – Förderung sozialversicherungs-
         pflichtiger Beschäftigung – § 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und §
         16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt

     •    Weisung SGB II: § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ – Förderung sozialversiche-
          rungspflichtiger Beschäftigung am sozialen Arbeitsmarkt ( PDF, Stand 23.01.2019)
          Anlage 1 zur Weisung 201901005 vom 23.01.2019 – Förderung sozialversicherungs-
          pflichtiger Beschäftigung – § 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und §
          16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt
     •   Registerkarte zur Förderentscheidung § 16i SGB II ( PDF, Stand 23.01.2019) Anlage
         3 zur Weisung 201901005 vom 23.01.2019 – Förderung sozialversicherungspflichtiger
         Beschäftigung – § 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und § 16i SGB
         II Teilhabe am Arbeitsmarkt.

                                                                                              12
Orientierungshilfe Ermessen – Stand 04.12.2020

8.    Qualifizierungs-Chancen-Gesetz (QCG) Bereich SGB II

      Anlage 1: Bestehende Absprachen mit gAGS zu den Förderhöhen für AEZ:

      190906_Orientierun
      gshilfe_Anlage_Förd

      Anlage 2: Leitfaden zum Prozess AEZ zwischen gAGS und IFK:

      190919_Leitfaden_P
       rozess_AEZ.docx

      Fachliche Weisung FbW, u.a. Seite 14:

      https://www.baintranet.de/002/004/005/Documents/FW-FbW.pdf

                                                                             13
Sie können auch lesen