Fördermöglichkeiten Wohnen - Westrich Glantal
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Fördermöglichkeiten Wohnen Die rheinland-pfälzische Landesregierung will die Menschen in ihrem Wunsch unterstützen, so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu wohnen und strebt daher den Ausbau alternativer Wohnformen an. Es gibt viele Fördermöglichkeiten, welche für die Entwicklung und Umsetzung neuer Wohnformen zum Einsatz kommen können. Insbesondere beim Thema "barrierefreies Bauen und Umbauen" gilt es neben der Landesförderung auch die Angebote anderer Förderinstitutionen oder Kostenträger mit zu betrachten. NEU: Anschub-Förderung für innovative Wohn- und Quartiersprojekte Die Landesregierung unterstützt innovative gemeinschaftliche Wohn- und Quartiersprojekte für ein selbstbestimmtes Leben bis ins hohe Alter jetzt mit einer Anschubförderung. Angesprochen sind private Initiativen, Vereine, Verbände, aber auch Kommunen sowie die Sozial- und Wohnungswirtschaft. Förderfähig sind zum Beispiel Kosten für Moderation, professionelle Begleitung, Öffentlichkeitsarbeit, Personal- und Sachkosten oder Fachleute für innovative Projekte des Neuen Wohnens: Gemeinschaftliches Wohnen, Wohnen mit Versorgungssicherheit, Wohn-Pflege-Gemeinschaften, Mietervereine, Baugruppen und Baugemeinschaften. Voraussetzung für eine Förderung ist eine begleitende Beratung durch die Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz. Dort erhalten Sie auch Unterstützung bei der Antragstellung. Kontakt: Thomas Pfundstein Telefon: 0 61 31 - 20 69-27 E-Mail: tpfundstein@lzg-rlp.de Weitere Informationen zur Förderung Landesförderung im Rahmen der Sozialen Wohnraumförderung Hinweis: Durch eine Reform der rheinland-pfälzischen Wohnraumförderung im Rahmen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland-Pfalz haben sich Anfang 2017 weitere Verbesserungen auch für neue gemeinschaftliche Wohnformen ergeben; im September 2017 wurde die Förderung für selbst genutztes Wohneigentum attraktiver gestaltet Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung fördert das Land Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Gefördert werden die Bildung und die Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum sowie der Bau und die Modernisierung von Mietwohnungen. Die Förderung erfolgt über zinsgünstige, nachrangige Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), die den Eigenkapitalbedarf bei der Finanzierung von Bau- und Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
Modernisierungsmaßnahmen erheblich senken können. Im Mietwohnungsbau wurden die regional gestaffelten Darlehensbeträge pro Quadratmeter Anfang 2017 erheblich angehoben, im September 2017 auch für die Förderung selbst genutzten Wohneigentums. Die im Januar 2016 eingeführten Tilgungszuschüsse für geförderte Vorhaben im Mietwohnungsbau wurden Anfang 2017 erhöht und auf die Modernisierung von Mietwohnungen und Wohneigentum ausgeweitet, im September 2017 auch auf Wohneigentum. Berechtigter Personenkreis bei der Wohneigentumsförderung sind Haushalte, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Die Mietwohnraumförderung richtet sich an Investoren (Unternehmen und Privatpersonen), die bereit sind, Mietwohnungen insbesondere an Haushalte mit geringem Einkommen (Belegungsbindung) zu einer gegenüber der Marktmiete reduzierten Miete (Mietbindung) zu überlassen. Seit Januar 2016 kann auch der Erwerb von Genossenschaftsanteilen mit Darlehen der Investitions- und Strukturbank des Landes gefördert werden – in Anlehnung an die Förderung zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Gemeinschaftswohnräume und Verbesserung der sozialen Infrastruktur im Quartier Für gemeinschaftliche Wohnprojekte, die durch das ISB-Programm zur Mietwohnraumförderung unterstützt werden, können Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung durch die Hausgemeinschaft mit gefördert werden: Voraussetzung ist, dass mindestens 8 Wohnungen (seit Januar 2016 abgesenkt von zuvor 10) in einer Wirtschaftseinheit geschaffen und von diesen mindestens 50 Prozent gefördert werden. Es sind besondere Regelungen zu beachten, u.a. für die Größe der Gemeinschaftsräume und das Umlegen der Mietkosten. Erstmals können im Zusammenhang mit geförderten Mietwohnungen auch Räumlichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohnerinnen des Quartiers, für gemeinnützige Vereine und Gesellschaften sowie für kommunale Einrichtungen gefördert werden. Betreutes Wohnen Zur Förderung von Einrichtungen des Betreuten Wohnens für ältere oder behinderte Menschen eröffnet die ISB besondere Spielräume: Hier darf neben der Miete eine Pauschale für Betreuungsleistungen erhoben werden. Voraussetzung ist, dass ein Hausnotruf installiert ist und ein Betreuungskonzept vorliegt. Darüber hinaus sind ab einer bestimmten Größe der Wohnanlage auch Gemeinschaftsräume förderfähig. Auch hier wurde die Mindestgröße zum Jahreswechsel 2016 von 10 auf 8 abgesenkt. Barrierefreiheit Das ISB-Förderprogramm für den Neubau von Mietwohnungen umfasst Zusatzdarlehen zur behindertengerechten (DIN 18040 Teil 2 Merkzeichen „R“) Ausgestaltung. Auch mit Mitteln aus dem Modernisierungsprogramm werden insbesondere bauliche Maßnahmen unterstützt, die ein alten- und Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
behindertengerechtes Wohnen ermöglichen, wie zum Beispiel der Einbau einer Rampe für Rollstuhlfahrer, der Einbau breiterer Türen, Aufzüge und Treppenlifte, Behindertentoiletten, der Einbau einer bodengleichen Dusche sowie sonstige Maßnahmen und technische Hilfsmittel, die eine barrierefreie Nutzung eines Hauses/einer Wohnung ermöglichen. Durch eine Ausweitung der Tilgungszuschüsse auf die Modernisierungs-Förderung im Mietwohnungsbau wurden die finanziellen Anreize für Zukunftsinvestitionen Anfang 2017 weiter erhöht. Auch die Förderung für die Modernisierung selbst genutzten Wohneigentums wurde durch eine Zinssenkung verbessert. Weitere Informationen auf www.isb.rlp.de unter „Bauen & Wohnen“. Beratungszentrum Wohnraumförderung: Telefon: 06131 6172-1991 wohnraum(at)isb.rlp.de Weitere Finanzierungsmöglichkeiten für Barrierefreies Bauen und Umbauen Für eine barrierefreie Wohnraumanpassung oder barrierefreies Bauen und Umbauen gibt es neben der Landesförderung unterschiedliche Förderangebote und Finanzierungsmöglichkeiten. Dabei sind individuelle und persönliche Voraussetzungen zu beachten. Leistungsträger: Pflegekasse Was wird gefördert? Die Pflegekasse fördert nach dem Pflegeversicherungsgesetz wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegehilfsmittel. Pflegehilfsmittel sind z. B. Pflegebetten, Hausnotruf oder andere Hilfsmittel die eingesetzt werden um die Pflege zu erleichtern, zur Linderung der Beschwerden beizutragen oder eine selbständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel leihweise zu Verfügung gestellt. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind Maßnahmen, die in die Bausubstanz eingreifen wie z. B. Türverbreiterungen, fest installierte Rampen, Umbau von Sanitärbereichen usw.. Auch der Umzug aufgrund einer Pflegebedürftigkeit kann bezuschusst werden. Wer wird gefördert? Pflegebedürftige Personen, die nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad eingestuft wurden. Wie wird gefördert? Die Pflegekasse gewährt nach dem SGB XI § 40 Absatz 4 einen Zuschuss bis max. 4.000 € je Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, sind die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes auf einen Gesamtbetrag je Maßnahme von 16.000 Euro begrenzt und werden bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
Wie erhält man die Leistungen? Die Antragstellung durch die Versicherten kann formlos bei der Pflegekasse erfolgen. Eine Prüfung, ob die Maßnahme erforderlich ist, schließt sich an. Dem Antrag sollten schon besser mehrere Kostenvoranschläge über die Maßnahme beiliegen. Fotos des Ist-Zustandes und eine Skizze der geplanten Veränderungen mit einer Begründung können zur Verkürzung und Erleichterung des Verfahrens beitragen. Hinweis: Die Umsetzung der Maßnahme kann erst nach der Genehmigung des Antrags beginnen. Leistungsträger: Gesetzliche Krankenkasse Was wird gefördert? Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nach dem SGB V § 33 die Kosten für Hilfsmittel, die Behinderungen vorbeugen oder Behinderungen ausgleichen oder solche, die zur Sicherung der Behandlungserfolge nötig sind. Zu den Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen verzeichnet sind, gehören z. B. Seh- und Hörhilfen, Badehilfen, Toilettensitzerhöhungen, Geh- und Aufrichthilfen. Hilfsmittel werden teilweise leihweise zur Verfügung gestellt. Wer wird gefördert? Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie wird gefördert? Bei Genehmigung des Hilfsmittels beauftragt die Krankenkasse ein Sanitätshaus oder einen anderen Leistungsbringer mit der Auslieferung. Einige Krankenkassen verfügen auch selbst über ein Lager mit Hilfsmitteln. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Produkt. Er kann aber bei Zuzahlung eines Aufpreises ein gewünschtes Hilfsmittel erhalten. Das Hilfsmittel bleibt aber immer Eigentum des Leistungsbringers. Die gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf und maximal zehn Euro. Für verschiedene Hilfsmittel können unterschiedliche Versorgungsvereinbarungen z. B. Festbeträge, Fallpauschalen oder Miete gelten. Wie erhält man die Leistungen? Zur Beantragung der Leistungen ist eine ärztliche Verordnung des Hilfsmittels (Rezept) notwendig, die eine medizinische Diagnose, die Begründung der medizinischen Notwendigkeit des Hilfsmittels, möglichst versehen mit der Hilfsmittelnummer, enthalten sollte. Die Unterlagen des Arztes werden dann bei der Krankenkasse oder dem zuständigen Sanitätshaus eingereicht. Da die Anträge individuell geprüft werden, kann bis zur Genehmigung oder auch Ablehnung einige Zeit vergehen. Gegen eine Ablehnung kann Widerspruch, der ausführlich begründet sein sollte, eingelegt werden. Bei einer Genehmigung des Antrags durch die Krankenkasse erfolgt die Lieferung des Hilfsmittels durch einen Leistungserbringer z. B. das Sanitätshaus oder die Krankenkasse selbst. Die Versorgung richtet sich nach den Erfordernissen des Nutzers und der Verfügbarkeit der Hilfsmittel. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel besteht nicht. Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
Leistungsträger der Rehabilitation Dazu zählen: • Gesetzliche Krankenkassen • Bundesagentur für Arbeit • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung • Träger der Kriegsopferfürsorge/Kriegsopferversorgung • Träger der öffentlichen Jugendhilfe • Träger der Sozialhilfe Integrationsamt (für Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches) Was wird gefördert? 1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, diese umfassen unter anderem: o Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes o Vermittlungsunterstützende Leistungen o Arbeitsassistenz o Wohnungshilfe o Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten o Kraftfahrzeughilfe o Wohnungshilfe gem. § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Um- und Ausbau von bedarfsmäßigen Garagen Gebäudeerschließung, z. B. Rampen, Fahrstühle Wohnraumbeschaffung, z. B. Einschaltung eines Maklers Zwingende Voraussetzung ist immer eine arbeitsplatzbezogene Notwendigkeit. Leistungen für Maßnahmen zur Wohnungsanpassung im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben werden von den Trägern der Rehabilitation nur dann gewährt, wenn sie dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder prognostizierten Behinderungen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, oder wieder herzustellen. Angestrebt wird immer, ihre Teilhabe am Arbeitsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt möglichst dauerhaft, sicher zu stellen. Der Arbeitsplatz sollte nach Möglichkeit selbstständig erreicht werden können und barrierefrei sein. Gefördert werden Maßnahmen am Arbeitsplatz selbst und Maßnahmen, die zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendig sind. In jedem Einzelfall wird der Leistungsumfang der Maßnahmen individuell auf Notwenigkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft. Die Übernahme der anfallenden Kosten ist unabhängig vom Einkommen. Die Leistungen werden durch die Träger der Rehabilitation gewährt. 2. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Hierzu gehören alle Maßnahmen, die zwingend zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung eines behinderten Menschen gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken oder elementare Grundbedürfnisse erfüllen, unabhängig vom Arbeitsleben. o Umbau Gebäude, z. B. Verbreiterung der Türdurchgänge o Umbau Bad und/oder Küche Gebäudeerschließung, z. B. Rampen, Fahrstühle, Türöffner o Wohnraumbeschaffung, z. B. Einschaltung eines Maklers o Umzugskostenbeihilfe Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
Träger für Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft können die gesetzliche Unfallversicherung, die Kriegsopferversorgung und die Kriegsopferfürsorge, die öffentliche Jugendhilfe und die Sozialhilfe sein. In diesem Zusammenhang gehören zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 54 ff SGB XII auch die Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung. Durch diese Bestimmung wird die Bedeutung einer behindertengerechten Wohnung gerade für die Umsetzung des leistungsrechtlichen Grundsatzes „ambulant vor stationär“ hervorgehoben. Besondere Bedeutung hat hierbei die Persönliche Beratung. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, als das eine fachliche Beratung über die individuellen Hilfemöglichkeiten Kenntnisse über bauliche Veränderungsmöglichkeiten ebenso beinhaltet wie Kenntnisse über das Angebot an geeigneten Einrichtungsgegenständen. Bei einer Leistung im Rahmen des SGB XII sind die besonderen Rahmenbedingungen dieses Leistungsgesetzes zu beachten; das sind vor allem: o Der Individualgrundsatz hat zur Folge, dass die im konkreten Einzelfall notwendige Hilfemöglichkeit festzustellen ist (und es nicht zu einer pauschalen Betrachtung kommt). o Die vorrangigen Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger (z.B. der Pflegekasse) sind zu beachten. Das kann dazu führen, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe der notwendige Bedarf im Einzelfall ergänzt wird. o Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Für die einzelfallbezogene Prüfung sind in Rheinland-Pfalz die örtlichen Sozialhilfeträger (kreisfreien Städte und Landkreise) im Rahmen der Aufgabendelegation zuständig. Wer wird gefördert? Je nach persönlichen Voraussetzungen können behinderte Menschen oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten. Zuständigkeit Deutsche Rentenversicherung (Wartezeit von 180 Kalendermonate erfüllt oder nach einer medizinischen Rehabilitationsleistung erforderlich) • Arbeitsagenturen (Wartezeit von 180 Kalendermonaten in der RV nicht erfüllt) • Berufsgenossenschaften, Gesetzliche Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) • Integrationsamt (z. B. Beamte, Selbstständige) • Kriegsopferfürsorge (z. B. Soldaten, Zivildienstleistende, Opfer von Gewalttaten) • Sozialhilfe (nachrangig) Wie wird gefördert? Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung der Maßnahmen. Wie erhält man die Leistungen? Anträge kann man bei den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation und Teilhabe oder bei den jeweiligen Rehabilitationsträgern vor Beginn der Maßnahme stellen. Leistungsträger: Gesetzliche Unfallversicherung Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
Arbeitsunfallverletzte und Berufserkrankte haben Anspruch auf Wohnungshilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens auf die behindertengerechte Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums angewiesen sind. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gewähren darüber hinaus Wohnungshilfe, wenn dies zur beruflichen Eingliederung des Versicherten erforderlich ist. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger bemüht sich um eine behindertengerechte Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes. Leistungsträger: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Was wird gefördert? Altersgerecht umbauen - Kredit (Programm Nr. 155) Mit dem Programm “Wohnraum Modernisieren – Altersgerecht Umbauen“ finanziert die KfW mit zinsgünstigen Krediten alle Maßnahmen, die Menschen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Dazu zählen insbesondere alle Maßnahmen zur Barrierereduzierung in der Wohnung, im Wohngebäude und im Wohnumfeld, aber auch die Schaffung von barrierereduzierten Gemeinschaftsräumen. Die Maßnahmen bestehen aus Einzelmaßnahmen und sind zu individuell wählbaren Förderbausteinen zusammengefasst. Bei der Durchführung der Maßnahmen sind technische Mindestanforderungen zu beachten. Die KfW finanziert den Erwerb bzw. den barrierereduzierenden Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden. Darlehensprogramm "Altersgerecht Umbauen" Altersgerecht umbauen - Zuschuss (Programm Nr. 455) Alternativ zum Darlehensprogramm bietet die die KFW auch Zuschüsse für private Eigentümer an, die Wohnraum barrierereduziert umbauen oder umgebauten Wohnraum kaufen. Zuschussprogramm "Altersgerecht Umbauen" Wer wird gefördert? Die einkommensunabhängige Förderung kann erhalten, wer: • Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden durchführt • ein saniertes Ein- oder Zweifamilienhause oder eine sanierte Wohnung kauft (Ersterwerb), wenn die Umbaumaßnahmen im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen sind • Privatpersonen (auch als Mieter mit Zustimmung des Vermieters) • Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (Nur Darlehensprogramm). Wie wird gefördert? Die Darlehensobergrenze beträgt 50.000 Euro pro Wohneinheit. Das Darlehen kann bis zu 100 Prozent der förderfähigen Umbaukosten einschließlich Nebenkosten (Honorar Architekt etc.) umfassen. Die Zuschüsse sind begrenzt auf zehn Prozent der förderfähigen Investitionskosten, maximal 5.000 EUR pro Wohneinheit. Bei Erreichen des Standard Altersgerechtes Haus: 12,5 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, maximal 6.250 EUR pro Wohneinheit. Wie erhält man die Leistungen? Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
Die Förderdarlehen werden von der KfW-Bankengruppe vergeben. Die Beantragung und Abwicklung der Darlehen erfolgt durch die örtlichen Geschäftsbanken oder Sparkassen: Diese nehmen die Anträge entgegen, prüfen die bankübliche Sicherung des Darlehens, leiten das Darlehen der KfW an Sie – den Fördernehmer – weiter und führen das Darlehenskonto. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank. Alle Maßnahmen müssen durch Fachunternehmen durchgeführt werden und zu den aufgeführten Förderbausteinen gehören. Anträge für das Zuschussprogramm sind direkt an die KFW zu richten. Hinweise/Einschränkungen der Förderung Gefördert werden nur Maßnahmen in Wohngebäuden. Maßnahmen in Ferien- oder Wochenendhäusern sind ausgeschlossen. Das Förderprogramm “Altersgerecht Umbauen“ (Nr. 155) bezieht sich ausschließlich auf Baumaßnahmen. Moderationsförderung für Bewohnergenossenschaftsinitiativen Mit der „Moderationsförderung für Bewohnergenossenschaftsinitiativen“ können Gruppen, die zur Schaffung von nachhaltig bezahlbarem und selbstgenutztem Wohnraum eine Bewohnergenossenschaft gründen möchten oder sich nach Gründung in der Realisierungsphase befinden, Hilfe durch externe Beratung erhalten. Die Beratungshilfe kann hierbei von der Unterstützung bei der Entwicklung eines Konzeptes über die Begleitung bei Behördenmaßnahmen bis hin zum Teamcoaching reichen. Sowohl ökonomische als auch gruppendynamische und planerisch-bauliche Hemmnisse sollen so verringert werden. Mehr zu den Förderkonditionen hier. Erste Anlaufstelle für interessierte Initiativen ist die Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz. Kontakt: Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (LZG) Frau Berit Herger Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz Hölderlinstraße 8 55131 Mainz Tel. 0 61 31 - 20 69 37 E-Mail: bherger(at)lzg-rlp.de www.neues-wohnen.lzg-rlp.de Landesförderung „Wohnen in Orts- und Stadtkernen“ Das landeseigene Programm „Wohnen in Orts- und Stadtkernen“ bei der Investitions- und Strukturbank (ISB) Rheinland-Pfalz verfolgt ausdrücklich das Ziel, neue Formen für gemeinschaftliches Wohnen und die Herstellung von bedarfsgerechtem, barrierefreiem Wohnraum zu fördern. Gefördert werden können Bauvorhaben mit mindestens drei Wohnungen. Die Förderung besteht aus • einem Zuschuss von bis zu 250 EUR pro m² Wohnfläche, höchstens jedoch 40 % der förderfähigen Kosten und • einem zusätzlichen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro je Wohnung, wenn diese über die Erfordernisse der Landesbauordnung hinaus barrierefrei nach den Vorgaben der DIN 18040 Teil 2 hergestellt wird. Voraussetzung ist neben der innerörtlichen bzw. innerstädtischen Lage des Objektes, dass von den Antragstellern bei selbst genutztem Wohnraum Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
Einkommensgrenzen und bei Miet- und Genossenschaftswohnungen Mietobergrenzen eingehalten werden. Weitere Informationen auf www.isb.rlp.de unter „Förderung von A-Z“ im Reiter "Wohnraumförderung" unter „Wohnen in Orts-/ Stadtkernen“. Beratungszentrum Wohnraumförderung: Telefon: 06131 6172-1991 E-Mail: wohnraum(at)isb.rlp.de Landesförderung für Wohngruppen und Wohngemeinschaften Das Programm "Förderung von Wohngruppen und Wohngemeinschaften" richtet sich mit zinsgünstigen Darlehen und Tilgungszuschüssen an Investoren, die Mietwohneinheiten zur Einrichtung von ambulant betreuten Wohngruppen oder selbstorganisierten Wohngemeinschaften nach den Vorgaben des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) schaffen. Anfang 2017 wurden die Darlehensbeträge je Quadratmeter erhöht. Wohngruppen und Wohngemeinschaften werden damit weiterhin mit 50€/m² mehr gefördert als in der nun erhöhten allgemeinen Förderung. Auch die Tilgungszuschüsse wurden erhöht. Zur gesetzlichen Definition dieser Wohnformen zählt neben Größenbegrenzungen unter anderem ein hohes Maß an Selbstbestimmung, insbesondere die Wahlfreiheit bei Pflege-, Unterstützungs- und Teilhabeleistungen. Weitere Informationen auf www.isb.rlp.de unter „Förderung von A-Z“ im Reiter "Wohnraumförderung" unter "Förderung von Wohngruppen und Wohngemeinschaften (Gemeinschaftswohnungen)". Beratungszentrum Wohnraumförderung: Telefon: 06131 6172-1991 E-Mail: wohnraum(at)isb.rlp.de Zuschläge und Zuschüsse der Pflegeversicherung für Bewohnerinnen und Bewohner von Wohn-Pflege-Gemeinschaften Wenn Personen, die nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad eingestuft wurden, eine Pflegekraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen beschäftigen, können sie einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von jeweils 214 Euro pro Monat erhalten. Außerdem umfasst die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe (bis zu 2.500 Euro je pflegebedürftiger Person, maximal 10.000 Euro insgesamt je Wohngruppe). Hinzu kommt ein Zuschuss für Umbaumaßnahmen in Höhe von bis zu 4000 Euro, der bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einer Wohnung auf bis zu 16.000 Euro addiert werden kann. (siehe Wohnraumanpassung für Leistungsberechtigte der Pflegeversicherung) Weitere Informationen: Landesberatungsstelle Neues Wohnen, Bereich PflegeWohnen Ansprechpartnerin: Stephanie Mansmann Telefon: 06131 / 20 69 29 smansmann(at)lzg-rlp.de www.neues-wohnen.lzg-rlp.de Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
Landesförderprogramm „Experimenteller Wohnungs- und Städtebau (ExWoSt)“ Innovative Projekte im Bereich des Wohnungs- und Städtebaus, die zukunftweisend und übertragbar sind, können vom Land bezuschusst werden. Gemeinschaftliches und generationenübergreifendes Wohnen, barrierefreies Bauen und altengerechtes Wohnen sind Bestandteil einiger Modellprojekte, die hierüber bereits gefördert wurden. Förderungsfähig sind insbesondere solche Kosten, die durch modellbedingte Mehrkosten für Planung, Vorbereitung, Prozessbegleitung, Projektmanagement, Begleitforschung, Dokumentation und Ähnliches entstehen; investive, d.h. bauliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht förderfähig. Weitere Informationen auf www.fm.rlp.de unter „Bauen und Wohnen“ in der Rubrik „Experimenteller Wohnungs- und Städtebau“. Ministerium der Finanzen Referat Bauen und Wohnen Telefon 06131 16-4125 E-Mail: 4511(at)fm.rlp.de Förderung im Rahmen der Dorferneuerung Durch die Dorferneuerung soll eine nachhaltige und zukunftsbeständige Entwicklung des Dorfes unterstützt und das Dorf als eigenständiger Wohn-, Arbeits-, Sozial- und Kulturraum erhalten und weiterentwickelt werden. Im Rahmen der Dorfmoderation kann verstärkt das Thema „Gemeinschaftliches Wohnen, Wohnen im Alter“ herausgearbeitet werden. Ansprechpartner sind die Dorferneuerungsbeauftragen bei den Kreisverwaltungen. Weitere Informationen auf www.mdi.rlp.de unter "Themen" / „Städte und Gemeinden“ /"Förderung" in der Rubrik „Dorferneuerung“. Ministerium des Innern Referat Dorferneuerung Telefon 06131-16-3546 Förderung im Rahmen des LEADER-Ansatzes des Entwicklungsprogramms EULLE Im Rahmen des LEADER-Ansatzes des rheinlandpfälzischen ELER- Entwicklungsprogramms Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung (EULLE) können auch in der Förderperiode 2014 - 2020 Projekte des barrierefreien, gemeinschaftlichen Wohnens (z.B. Mehrgenerationenwohnen, Senioren-Wohngemeinschaften) gefördert werden. Voraussetzungen hierfür sind u.a., dass der Projektstandort in einer der anerkannten LEADER-Regionen in Rheinland-Pfalz liegt, zur Umsetzung der Lokalen integrierten ländliche Entwicklungsstrategie (LILE) der Lokalen LEADER- Aktionsgruppe (LAG) beiträgt und die LAG einen positiven Auswahlbeschluss über das Projekt fasst. Anträge werden über die LAG bei der Aufsichts- und Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
Dienstleistungsdirektion (ADD) zur Bewilligung eingereicht. Projektinitiatoren wird empfohlen, sich frühzeitig bei der LAG ihrer Region zu informieren. Weitere Informationen zu den LEADER-Regionen, deren Entwicklungsstrategien und Ansprechpartnern finden Sie auf www.eler-eulle.rlp.de unter „LEADER“. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau ELER-Verwaltungsbehörde E-Mail: eulle(at)(at)mwvlw.rlp.de Tel.: 06131 16-2674 Förderung im Rahmen der städtebaulichen Erneuerung/Städtebauförderung Innovative Wohnprojekte können direkt oder indirekt von den Programmen zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung profitieren, sofern der Standort in einem Fördergebiet liegt. Die Städtebauförderung ist ein flexibles Förderinstrument, das die Städte und Gemeinden bei der Innenstadt- und Quartiersentwicklung, der Bewältigung des demografischen Wandels sowie bei der Konversion ehemaliger Militärliegenschaften unterstützt.Es können investive Vorhaben, wie zum Beispiel städtebaulich notwendige Abrisskosten, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder Erneuerungen von Straßen und Plätzen bezuschusst werden. Aber auch Ausgaben für investitionsbegleitende Maßnahmen, wie die Kosten für Entwicklungskonzepte und Bürgerbeteiligungen, können gefördert werden. Weitere Informationen unter www.mdi.rlp.de unter "unsere Themen" / „Städte und Gemeinden“ / "Förderung", dann „Städtebauliche Erneuerung“. Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Referat Städtebauförderung Telefon 06131-16-3419 Landesförderung für Nachbarschaftsinitiativen In zahlreichen Gemeinden in Rheinland-Pfalz gibt es Projekte, die Menschen mit Unterstützungsbedarf bei alltäglichen Aufgaben helfen. Die Landesregierung unterstützt diese Initiativen in ihrer Aufbauphase bei Bedarf mit Fördermitteln für Sachkosten und Öffentlichkeitsarbeit. Nachbarschaftshilfen, Bürgergemeinschaften, Tauschbörsen oder Genossenschaften für die gegenseitige Unterstützung vor Ort sind gerade im ländlichen Raum entstanden und werden bei Bedarf mit einer kleinen Starthilfe gefördert. Förderanfragen richten Sie bitte an: Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Landesleitstelle "Gut leben im Alter" Bauhofstraße 9, 55116 Mainz Telefon 06131 16-2685 Telefax 06131 1617-2685 gabi.frank-mantowski(at)msagd.rlp.de Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/ Stand. 14.08.2019
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