Fördermöglichkeiten Wohnen - Westrich Glantal

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Fördermöglichkeiten Wohnen
Die rheinland-pfälzische Landesregierung will die Menschen in ihrem Wunsch
unterstützen, so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu wohnen und
strebt daher den Ausbau alternativer Wohnformen an. Es gibt viele
Fördermöglichkeiten, welche für die Entwicklung und Umsetzung neuer
Wohnformen zum Einsatz kommen können. Insbesondere beim Thema
"barrierefreies Bauen und Umbauen" gilt es neben der Landesförderung auch die
Angebote anderer Förderinstitutionen oder Kostenträger mit zu betrachten.

NEU:
Anschub-Förderung für innovative Wohn- und Quartiersprojekte
Die Landesregierung unterstützt innovative gemeinschaftliche Wohn- und
Quartiersprojekte für ein selbstbestimmtes Leben bis ins hohe Alter jetzt mit einer
Anschubförderung. Angesprochen sind private Initiativen, Vereine, Verbände, aber
auch Kommunen sowie die Sozial- und Wohnungswirtschaft. Förderfähig sind zum
Beispiel Kosten für Moderation, professionelle Begleitung, Öffentlichkeitsarbeit,
Personal- und Sachkosten oder Fachleute für innovative Projekte des Neuen
Wohnens: Gemeinschaftliches Wohnen, Wohnen mit
Versorgungssicherheit, Wohn-Pflege-Gemeinschaften, Mietervereine, Baugruppen
und Baugemeinschaften.
Voraussetzung für eine Förderung ist eine begleitende Beratung durch die
Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz. Dort erhalten Sie auch
Unterstützung bei der Antragstellung.
Kontakt:
Thomas Pfundstein
Telefon: 0 61 31 - 20 69-27
E-Mail: tpfundstein@lzg-rlp.de
Weitere Informationen zur Förderung

Landesförderung im Rahmen der Sozialen Wohnraumförderung
Hinweis: Durch eine Reform der rheinland-pfälzischen Wohnraumförderung im
Rahmen des Bündnisses für bezahlbares Wohnen und Bauen Rheinland-Pfalz
haben sich Anfang 2017 weitere Verbesserungen auch für neue gemeinschaftliche
Wohnformen ergeben; im September 2017 wurde die Förderung für selbst
genutztes Wohneigentum attraktiver gestaltet

Im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung fördert das Land Haushalte, die sich
am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf
Unterstützung angewiesen sind. Gefördert werden die Bildung und die
Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum sowie der Bau und die
Modernisierung von Mietwohnungen. Die Förderung erfolgt über zinsgünstige,
nachrangige Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB),
die den Eigenkapitalbedarf bei der Finanzierung von Bau- und

Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
Modernisierungsmaßnahmen erheblich senken können. Im Mietwohnungsbau
wurden die regional gestaffelten Darlehensbeträge pro Quadratmeter Anfang 2017
erheblich angehoben, im September 2017 auch für die Förderung selbst genutzten
Wohneigentums. Die im Januar 2016 eingeführten Tilgungszuschüsse für
geförderte Vorhaben im Mietwohnungsbau wurden Anfang 2017 erhöht und auf die
Modernisierung von Mietwohnungen und Wohneigentum ausgeweitet, im
September 2017 auch auf Wohneigentum.
Berechtigter Personenkreis bei der Wohneigentumsförderung sind Haushalte,
deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Die
Mietwohnraumförderung richtet sich an Investoren (Unternehmen und
Privatpersonen), die bereit sind, Mietwohnungen insbesondere an Haushalte mit
geringem Einkommen (Belegungsbindung) zu einer gegenüber der Marktmiete
reduzierten Miete (Mietbindung) zu überlassen. Seit Januar 2016 kann auch der
Erwerb von Genossenschaftsanteilen mit Darlehen der Investitions- und
Strukturbank des Landes gefördert werden – in Anlehnung an die Förderung zum
Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.

Gemeinschaftswohnräume und Verbesserung der sozialen
Infrastruktur im Quartier

Für gemeinschaftliche Wohnprojekte, die durch das ISB-Programm zur
Mietwohnraumförderung unterstützt werden, können Räume zur
gemeinschaftlichen Nutzung durch die Hausgemeinschaft mit gefördert werden:
Voraussetzung ist, dass mindestens 8 Wohnungen (seit Januar 2016 abgesenkt
von zuvor 10) in einer Wirtschaftseinheit geschaffen und von diesen mindestens
50 Prozent gefördert werden. Es sind besondere Regelungen zu beachten, u.a. für
die Größe der Gemeinschaftsräume und das Umlegen der Mietkosten.
Erstmals können im Zusammenhang mit geförderten Mietwohnungen auch
Räumlichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohnerinnen des Quartiers, für
gemeinnützige Vereine und Gesellschaften sowie für kommunale Einrichtungen
gefördert werden.

Betreutes Wohnen

Zur Förderung von Einrichtungen des Betreuten Wohnens für ältere oder
behinderte Menschen eröffnet die ISB besondere Spielräume: Hier darf neben der
Miete eine Pauschale für Betreuungsleistungen erhoben werden. Voraussetzung
ist, dass ein Hausnotruf installiert ist und ein Betreuungskonzept vorliegt. Darüber
hinaus sind ab einer bestimmten Größe der Wohnanlage auch
Gemeinschaftsräume förderfähig. Auch hier wurde die Mindestgröße zum
Jahreswechsel 2016 von 10 auf 8 abgesenkt.

Barrierefreiheit

Das ISB-Förderprogramm für den Neubau von Mietwohnungen umfasst
Zusatzdarlehen zur behindertengerechten (DIN 18040 Teil 2 Merkzeichen „R“)
Ausgestaltung. Auch mit Mitteln aus dem Modernisierungsprogramm werden
insbesondere bauliche Maßnahmen unterstützt, die ein alten- und
Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
behindertengerechtes Wohnen ermöglichen, wie zum Beispiel der Einbau einer
Rampe für Rollstuhlfahrer, der Einbau breiterer Türen, Aufzüge und Treppenlifte,
Behindertentoiletten, der Einbau einer bodengleichen Dusche sowie sonstige
Maßnahmen und technische Hilfsmittel, die eine barrierefreie Nutzung eines
Hauses/einer Wohnung ermöglichen. Durch eine Ausweitung der
Tilgungszuschüsse auf die Modernisierungs-Förderung im Mietwohnungsbau
wurden die finanziellen Anreize für Zukunftsinvestitionen Anfang 2017 weiter
erhöht. Auch die Förderung für die Modernisierung selbst genutzten
Wohneigentums wurde durch eine Zinssenkung verbessert.
Weitere Informationen auf www.isb.rlp.de unter „Bauen & Wohnen“.
Beratungszentrum Wohnraumförderung:
Telefon: 06131 6172-1991
wohnraum(at)isb.rlp.de

Weitere Finanzierungsmöglichkeiten für Barrierefreies
Bauen und Umbauen
Für eine barrierefreie Wohnraumanpassung oder barrierefreies Bauen und
Umbauen gibt es neben der Landesförderung unterschiedliche Förderangebote
und Finanzierungsmöglichkeiten. Dabei sind individuelle und persönliche
Voraussetzungen zu beachten.

       Leistungsträger: Pflegekasse
       Was wird gefördert?
       Die Pflegekasse fördert nach dem Pflegeversicherungsgesetz
       wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegehilfsmittel.
       Pflegehilfsmittel sind z. B. Pflegebetten, Hausnotruf oder andere Hilfsmittel
       die eingesetzt werden um die Pflege zu erleichtern, zur Linderung der
       Beschwerden beizutragen oder eine selbständigere Lebensführung zu
       ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel leihweise zu
       Verfügung gestellt. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind
       Maßnahmen, die in die Bausubstanz eingreifen wie z. B.
       Türverbreiterungen, fest installierte Rampen, Umbau von Sanitärbereichen
       usw.. Auch der Umzug aufgrund einer Pflegebedürftigkeit kann bezuschusst
       werden.
       Wer wird gefördert?
       Pflegebedürftige Personen, die nach einer Prüfung durch den Medizinischen
       Dienst der Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad eingestuft
       wurden.
       Wie wird gefördert?
       Die Pflegekasse gewährt nach dem SGB XI § 40 Absatz 4 einen Zuschuss
       bis max. 4.000 € je Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes.
       Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, sind die
       Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen
       Wohnumfeldes auf einen Gesamtbetrag je Maßnahme von 16.000 Euro
       begrenzt und werden bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf
       die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
Wie erhält man die Leistungen?
       Die Antragstellung durch die Versicherten kann formlos bei der Pflegekasse
       erfolgen. Eine Prüfung, ob die Maßnahme erforderlich ist, schließt sich an.
       Dem Antrag sollten schon besser mehrere Kostenvoranschläge über die
       Maßnahme beiliegen. Fotos des Ist-Zustandes und eine Skizze der
       geplanten Veränderungen mit einer Begründung können zur Verkürzung
       und Erleichterung des Verfahrens beitragen.
       Hinweis: Die Umsetzung der Maßnahme kann erst nach der Genehmigung des
       Antrags beginnen.

       Leistungsträger: Gesetzliche Krankenkasse
       Was wird gefördert?
       Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nach dem SGB V § 33 die
       Kosten für Hilfsmittel, die Behinderungen vorbeugen oder Behinderungen
       ausgleichen oder solche, die zur Sicherung der Behandlungserfolge nötig
       sind. Zu den Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen
       Krankenkassen verzeichnet sind, gehören z. B. Seh- und Hörhilfen,
       Badehilfen, Toilettensitzerhöhungen, Geh- und Aufrichthilfen. Hilfsmittel
       werden teilweise leihweise zur Verfügung gestellt. Wer wird gefördert?
       Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.
       Wie wird gefördert?
       Bei Genehmigung des Hilfsmittels beauftragt die Krankenkasse ein
       Sanitätshaus oder einen anderen Leistungsbringer mit der Auslieferung.
       Einige Krankenkassen verfügen auch selbst über ein Lager mit Hilfsmitteln.
       Der Versicherte hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Produkt. Er kann
       aber bei Zuzahlung eines Aufpreises ein gewünschtes Hilfsmittel erhalten.
       Das Hilfsmittel bleibt aber immer Eigentum des Leistungsbringers. Die
       gesetzliche Zuzahlung beträgt zehn Prozent der Kosten, mindestens fünf
       und maximal zehn Euro. Für verschiedene Hilfsmittel können
       unterschiedliche Versorgungsvereinbarungen z. B. Festbeträge,
       Fallpauschalen oder Miete gelten.
       Wie erhält man die Leistungen?
       Zur Beantragung der Leistungen ist eine ärztliche Verordnung des
       Hilfsmittels (Rezept) notwendig, die eine medizinische Diagnose, die
       Begründung der medizinischen Notwendigkeit des Hilfsmittels, möglichst
       versehen mit der Hilfsmittelnummer, enthalten sollte. Die Unterlagen des
       Arztes werden dann bei der Krankenkasse oder dem zuständigen
       Sanitätshaus eingereicht. Da die Anträge individuell geprüft werden, kann
       bis zur Genehmigung oder auch Ablehnung einige Zeit vergehen. Gegen
       eine Ablehnung kann Widerspruch, der ausführlich begründet sein sollte,
       eingelegt werden. Bei einer Genehmigung des Antrags durch die
       Krankenkasse erfolgt die Lieferung des Hilfsmittels durch einen
       Leistungserbringer z. B. das Sanitätshaus oder die Krankenkasse selbst.
       Die Versorgung richtet sich nach den Erfordernissen des Nutzers und der
       Verfügbarkeit der Hilfsmittel. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel
       besteht nicht.

Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
Leistungsträger der Rehabilitation

      Dazu zählen:
   • Gesetzliche Krankenkassen
   • Bundesagentur für Arbeit
   • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
   • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
   • Träger der Kriegsopferfürsorge/Kriegsopferversorgung
   • Träger der öffentlichen Jugendhilfe
   • Träger der Sozialhilfe Integrationsamt (für Leistungen nach Teil 2 des
      Neunten Buches des Sozialgesetzbuches)
      Was wird gefördert?
   1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, diese umfassen unter anderem:
   o Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
   o Vermittlungsunterstützende Leistungen
   o Arbeitsassistenz
   o Wohnungshilfe
   o Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten
   o Kraftfahrzeughilfe
   o Wohnungshilfe gem. § 33 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am
      Arbeitsleben:
      Um- und Ausbau von bedarfsmäßigen Garagen
      Gebäudeerschließung, z. B. Rampen, Fahrstühle
      Wohnraumbeschaffung, z. B. Einschaltung eines Maklers
      Zwingende Voraussetzung ist immer eine arbeitsplatzbezogene
      Notwendigkeit.
      Leistungen für Maßnahmen zur Wohnungsanpassung im Rahmen der
      Teilhabe am Arbeitsleben werden von den Trägern der Rehabilitation nur
      dann gewährt, wenn sie dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit von Menschen
      mit Behinderungen oder prognostizierten Behinderungen entsprechend ihrer
      Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, oder wieder herzustellen.
      Angestrebt wird immer, ihre Teilhabe am Arbeitsleben auf dem ersten
      Arbeitsmarkt möglichst dauerhaft, sicher zu stellen. Der Arbeitsplatz sollte
      nach Möglichkeit selbstständig erreicht werden können und barrierefrei sein.
      Gefördert werden Maßnahmen am Arbeitsplatz selbst und Maßnahmen, die
      zum Erreichen des Arbeitsplatzes notwendig sind. In jedem Einzelfall wird
      der Leistungsumfang der Maßnahmen individuell auf Notwenigkeit und
      Wirtschaftlichkeit geprüft. Die Übernahme der anfallenden Kosten ist
      unabhängig vom Einkommen. Die Leistungen werden durch die Träger der
      Rehabilitation gewährt.
   2. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Hierzu gehören alle
      Maßnahmen, die zwingend zum Bestandteil der persönlichen
      Lebensführung eines behinderten Menschen gehören, die Verbesserung der
      Lebensqualität bewirken oder elementare Grundbedürfnisse erfüllen,
      unabhängig vom Arbeitsleben.
   o Umbau Gebäude, z. B. Verbreiterung der Türdurchgänge
   o Umbau Bad und/oder Küche Gebäudeerschließung, z. B. Rampen,
      Fahrstühle, Türöffner
   o Wohnraumbeschaffung, z. B. Einschaltung eines Maklers
   o Umzugskostenbeihilfe

Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
Träger für Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft können die
       gesetzliche Unfallversicherung, die Kriegsopferversorgung und die
       Kriegsopferfürsorge, die öffentliche Jugendhilfe und die Sozialhilfe sein.
       In diesem Zusammenhang gehören zu den Leistungen der
       Eingliederungshilfe nach den §§ 54 ff SGB XII auch die Hilfen bei der
       Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung.
       Durch diese Bestimmung wird die Bedeutung einer behindertengerechten
       Wohnung gerade für die Umsetzung des leistungsrechtlichen Grundsatzes
       „ambulant vor stationär“ hervorgehoben.
       Besondere Bedeutung hat hierbei die Persönliche Beratung. Dies gilt vor
       allem vor dem Hintergrund, als das eine fachliche Beratung über die
       individuellen Hilfemöglichkeiten Kenntnisse über bauliche
       Veränderungsmöglichkeiten ebenso beinhaltet wie Kenntnisse über das
       Angebot an geeigneten Einrichtungsgegenständen.
       Bei einer Leistung im Rahmen des SGB XII sind die besonderen
       Rahmenbedingungen dieses Leistungsgesetzes zu beachten; das sind vor
       allem:
   o   Der Individualgrundsatz hat zur Folge, dass die im konkreten Einzelfall
       notwendige Hilfemöglichkeit festzustellen ist (und es nicht zu einer
       pauschalen Betrachtung kommt).
   o   Die vorrangigen Leistungsverpflichtungen anderer Sozialleistungsträger
       (z.B. der Pflegekasse) sind zu beachten. Das kann dazu führen, dass im
       Rahmen der Eingliederungshilfe der notwendige Bedarf im Einzelfall ergänzt
       wird.
   o   Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Für die
       einzelfallbezogene Prüfung sind in Rheinland-Pfalz die örtlichen
       Sozialhilfeträger (kreisfreien Städte und Landkreise) im Rahmen der
       Aufgabendelegation zuständig.
       Wer wird gefördert?
       Je nach persönlichen Voraussetzungen können behinderte Menschen oder
       von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten.
       Zuständigkeit
       Deutsche Rentenversicherung (Wartezeit von 180 Kalendermonate erfüllt
       oder nach einer medizinischen Rehabilitationsleistung erforderlich)
   •   Arbeitsagenturen (Wartezeit von 180 Kalendermonaten in der RV nicht
       erfüllt)
   •   Berufsgenossenschaften, Gesetzliche Unfallversicherung (Arbeitsunfall,
       Wegeunfall, Berufskrankheit)
   •   Integrationsamt (z. B. Beamte, Selbstständige)
   •   Kriegsopferfürsorge (z. B. Soldaten, Zivildienstleistende, Opfer von
       Gewalttaten)
   •   Sozialhilfe (nachrangig)
       Wie wird gefördert?
       Kostenübernahme bzw. Kostenbeteiligung der Maßnahmen.
       Wie erhält man die Leistungen?
       Anträge kann man bei den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation
       und Teilhabe oder bei den jeweiligen Rehabilitationsträgern vor Beginn der
       Maßnahme stellen.

       Leistungsträger: Gesetzliche Unfallversicherung
Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
Arbeitsunfallverletzte und Berufserkrankte haben Anspruch auf
       Wohnungshilfe aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie infolge
       Art oder Schwere des Gesundheitsschadens auf die behindertengerechte
       Anpassung vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten
       Wohnraums angewiesen sind. Die Berufsgenossenschaften und
       Unfallkassen gewähren darüber hinaus Wohnungshilfe, wenn dies zur
       beruflichen Eingliederung des Versicherten erforderlich ist. Der gesetzliche
       Unfallversicherungsträger bemüht sich um eine behindertengerechte
       Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes.

       Leistungsträger: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
       Was wird gefördert?
       Altersgerecht umbauen - Kredit (Programm Nr. 155)
       Mit dem Programm “Wohnraum Modernisieren – Altersgerecht Umbauen“
       finanziert die KfW mit zinsgünstigen Krediten alle Maßnahmen, die
       Menschen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Dazu zählen
       insbesondere alle Maßnahmen zur Barrierereduzierung in der Wohnung, im
       Wohngebäude und im Wohnumfeld, aber auch die Schaffung von
       barrierereduzierten Gemeinschaftsräumen. Die Maßnahmen bestehen aus
       Einzelmaßnahmen und sind zu individuell wählbaren Förderbausteinen
       zusammengefasst. Bei der Durchführung der Maßnahmen sind technische
       Mindestanforderungen zu beachten. Die KfW finanziert den Erwerb bzw.
       den barrierereduzierenden Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden.

       Darlehensprogramm "Altersgerecht Umbauen"
       Altersgerecht umbauen - Zuschuss (Programm Nr. 455)
       Alternativ zum Darlehensprogramm bietet die die KFW auch Zuschüsse für
       private Eigentümer an, die Wohnraum barrierereduziert umbauen oder
       umgebauten Wohnraum kaufen.

       Zuschussprogramm "Altersgerecht Umbauen"
       Wer wird gefördert?
       Die einkommensunabhängige Förderung kann erhalten, wer:
   •   Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten
       Wohngebäuden durchführt
   •   ein saniertes Ein- oder Zweifamilienhause oder eine sanierte Wohnung kauft
       (Ersterwerb), wenn die Umbaumaßnahmen im Kaufvertrag gesondert
       ausgewiesen sind
   •   Privatpersonen (auch als Mieter mit Zustimmung des Vermieters)
   •   Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise,
       Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des
       öffentlichen Rechts (Nur Darlehensprogramm).
       Wie wird gefördert?
       Die Darlehensobergrenze beträgt 50.000 Euro pro Wohneinheit. Das
       Darlehen kann bis zu 100 Prozent der förderfähigen Umbaukosten
       einschließlich Nebenkosten (Honorar Architekt etc.) umfassen.
       Die Zuschüsse sind begrenzt auf zehn Prozent der förderfähigen
       Investitionskosten, maximal 5.000 EUR pro Wohneinheit. Bei Erreichen des
       Standard Altersgerechtes Haus: 12,5 Prozent der förderfähigen
       Investitionskosten, maximal 6.250 EUR pro Wohneinheit.
       Wie erhält man die Leistungen?
Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
Die Förderdarlehen werden von der KfW-Bankengruppe vergeben. Die
           Beantragung und Abwicklung der Darlehen erfolgt durch die örtlichen
           Geschäftsbanken oder Sparkassen: Diese nehmen die Anträge entgegen,
           prüfen die bankübliche Sicherung des Darlehens, leiten das Darlehen der
           KfW an Sie – den Fördernehmer – weiter und führen das Darlehenskonto.
           Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank. Alle Maßnahmen müssen
           durch Fachunternehmen durchgeführt werden und zu den aufgeführten
           Förderbausteinen gehören.
           Anträge für das Zuschussprogramm sind direkt an die KFW zu richten.
           Hinweise/Einschränkungen der Förderung
           Gefördert werden nur Maßnahmen in Wohngebäuden. Maßnahmen in
           Ferien- oder Wochenendhäusern sind ausgeschlossen. Das
           Förderprogramm “Altersgerecht Umbauen“ (Nr. 155) bezieht sich
           ausschließlich auf Baumaßnahmen.

    Moderationsförderung für Bewohnergenossenschaftsinitiativen

    Mit der „Moderationsförderung für Bewohnergenossenschaftsinitiativen“ können
    Gruppen, die zur Schaffung von nachhaltig bezahlbarem und selbstgenutztem
    Wohnraum eine Bewohnergenossenschaft gründen möchten oder sich nach
    Gründung in der Realisierungsphase befinden, Hilfe durch externe Beratung
    erhalten. Die Beratungshilfe kann hierbei von der Unterstützung bei der
    Entwicklung eines Konzeptes über die Begleitung bei Behördenmaßnahmen bis
    hin zum Teamcoaching reichen. Sowohl ökonomische als auch
    gruppendynamische und planerisch-bauliche Hemmnisse sollen so verringert
    werden. Mehr zu den Förderkonditionen hier. Erste Anlaufstelle für interessierte
    Initiativen ist die Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz. Kontakt:
    Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. (LZG)
    Frau Berit Herger
    Landesberatungsstelle Neues Wohnen Rheinland-Pfalz
    Hölderlinstraße 8
    55131 Mainz
    Tel. 0 61 31 - 20 69 37
    E-Mail: bherger(at)lzg-rlp.de
    www.neues-wohnen.lzg-rlp.de

    Landesförderung „Wohnen in Orts- und Stadtkernen“
    Das landeseigene Programm „Wohnen in Orts- und Stadtkernen“ bei der
    Investitions- und Strukturbank (ISB) Rheinland-Pfalz verfolgt ausdrücklich das Ziel,
    neue Formen für gemeinschaftliches Wohnen und die Herstellung von
    bedarfsgerechtem, barrierefreiem Wohnraum zu fördern. Gefördert werden können
    Bauvorhaben mit mindestens drei Wohnungen. Die Förderung besteht aus
•   einem Zuschuss von bis zu 250 EUR pro m² Wohnfläche, höchstens jedoch 40 %
    der förderfähigen Kosten und
•   einem zusätzlichen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro je Wohnung, wenn diese über
    die Erfordernisse der Landesbauordnung hinaus barrierefrei nach den Vorgaben
    der DIN 18040 Teil 2 hergestellt wird.
    Voraussetzung ist neben der innerörtlichen bzw. innerstädtischen Lage des
    Objektes, dass von den Antragstellern bei selbst genutztem Wohnraum

    Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
    Stand. 14.08.2019
Einkommensgrenzen und bei Miet- und Genossenschaftswohnungen
Mietobergrenzen eingehalten werden.
Weitere Informationen auf www.isb.rlp.de unter „Förderung von A-Z“ im Reiter
"Wohnraumförderung" unter „Wohnen in Orts-/ Stadtkernen“.
Beratungszentrum Wohnraumförderung:
Telefon: 06131 6172-1991
E-Mail: wohnraum(at)isb.rlp.de

Landesförderung für Wohngruppen und Wohngemeinschaften

Das Programm "Förderung von Wohngruppen und Wohngemeinschaften" richtet
sich mit zinsgünstigen Darlehen und Tilgungszuschüssen an Investoren, die
Mietwohneinheiten zur Einrichtung von ambulant betreuten Wohngruppen oder
selbstorganisierten Wohngemeinschaften nach den Vorgaben des Landesgesetzes
über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) schaffen. Anfang 2017 wurden die
Darlehensbeträge je Quadratmeter erhöht. Wohngruppen und
Wohngemeinschaften werden damit weiterhin mit 50€/m² mehr gefördert als in der
nun erhöhten allgemeinen Förderung. Auch die Tilgungszuschüsse wurden erhöht.
Zur gesetzlichen Definition dieser Wohnformen zählt neben Größenbegrenzungen
unter anderem ein hohes Maß an Selbstbestimmung, insbesondere die
Wahlfreiheit bei Pflege-, Unterstützungs- und Teilhabeleistungen.
Weitere Informationen auf www.isb.rlp.de unter „Förderung von A-Z“ im Reiter
"Wohnraumförderung" unter "Förderung von Wohngruppen und
Wohngemeinschaften (Gemeinschaftswohnungen)".
Beratungszentrum Wohnraumförderung:
Telefon: 06131 6172-1991
E-Mail: wohnraum(at)isb.rlp.de

Zuschläge und Zuschüsse der Pflegeversicherung für
Bewohnerinnen und Bewohner von Wohn-Pflege-Gemeinschaften

Wenn Personen, die nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung (MDK) in einen Pflegegrad eingestuft wurden, eine
Pflegekraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei
Pflegebedürftigen beschäftigen, können sie einen Wohngruppenzuschlag in Höhe
von jeweils 214 Euro pro Monat erhalten.
Außerdem umfasst die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung für die
Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe (bis zu 2.500 Euro je
pflegebedürftiger Person, maximal 10.000 Euro insgesamt je Wohngruppe).
Hinzu kommt ein Zuschuss für Umbaumaßnahmen in Höhe von bis zu 4000 Euro,
der bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einer Wohnung auf bis zu 16.000
Euro addiert werden kann. (siehe Wohnraumanpassung für Leistungsberechtigte
der Pflegeversicherung)
Weitere Informationen:
Landesberatungsstelle Neues Wohnen, Bereich PflegeWohnen
Ansprechpartnerin: Stephanie Mansmann
Telefon: 06131 / 20 69 29
smansmann(at)lzg-rlp.de
www.neues-wohnen.lzg-rlp.de
Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
Landesförderprogramm „Experimenteller Wohnungs- und
Städtebau (ExWoSt)“

Innovative Projekte im Bereich des Wohnungs- und Städtebaus, die
zukunftweisend und übertragbar sind, können vom Land bezuschusst werden.
Gemeinschaftliches und generationenübergreifendes Wohnen, barrierefreies
Bauen und altengerechtes Wohnen sind Bestandteil einiger Modellprojekte, die
hierüber bereits gefördert wurden. Förderungsfähig sind insbesondere solche
Kosten, die durch modellbedingte Mehrkosten für Planung, Vorbereitung,
Prozessbegleitung, Projektmanagement, Begleitforschung, Dokumentation und
Ähnliches entstehen; investive, d.h. bauliche Maßnahmen sind grundsätzlich nicht
förderfähig.
Weitere Informationen auf www.fm.rlp.de unter „Bauen und Wohnen“ in der Rubrik
„Experimenteller Wohnungs- und Städtebau“.
Ministerium der Finanzen
Referat Bauen und Wohnen
Telefon 06131 16-4125
E-Mail: 4511(at)fm.rlp.de

Förderung im Rahmen der Dorferneuerung
Durch die Dorferneuerung soll eine nachhaltige und zukunftsbeständige
Entwicklung des Dorfes unterstützt und das Dorf als eigenständiger Wohn-,
Arbeits-, Sozial- und Kulturraum erhalten und weiterentwickelt werden. Im Rahmen
der Dorfmoderation kann verstärkt das Thema „Gemeinschaftliches Wohnen,
Wohnen im Alter“ herausgearbeitet werden. Ansprechpartner sind die
Dorferneuerungsbeauftragen bei den Kreisverwaltungen.
Weitere Informationen auf www.mdi.rlp.de unter "Themen" / „Städte und
Gemeinden“ /"Förderung" in der Rubrik „Dorferneuerung“.
Ministerium des Innern
Referat Dorferneuerung
Telefon 06131-16-3546

Förderung im Rahmen des LEADER-Ansatzes des
Entwicklungsprogramms EULLE

Im Rahmen des LEADER-Ansatzes des rheinlandpfälzischen ELER-
Entwicklungsprogramms Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung,
Landwirtschaft, Ernährung (EULLE) können auch in der Förderperiode 2014 - 2020
Projekte des barrierefreien, gemeinschaftlichen Wohnens (z.B.
Mehrgenerationenwohnen, Senioren-Wohngemeinschaften) gefördert werden.
Voraussetzungen hierfür sind u.a., dass der Projektstandort in einer der
anerkannten LEADER-Regionen in Rheinland-Pfalz liegt, zur Umsetzung der
Lokalen integrierten ländliche Entwicklungsstrategie (LILE) der Lokalen LEADER-
Aktionsgruppe (LAG) beiträgt und die LAG einen positiven Auswahlbeschluss über
das Projekt fasst. Anträge werden über die LAG bei der Aufsichts- und

Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
Dienstleistungsdirektion (ADD) zur Bewilligung eingereicht. Projektinitiatoren wird
empfohlen, sich frühzeitig bei der LAG ihrer Region zu informieren.
Weitere Informationen zu den LEADER-Regionen, deren Entwicklungsstrategien
und Ansprechpartnern finden Sie auf www.eler-eulle.rlp.de unter „LEADER“.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
ELER-Verwaltungsbehörde
E-Mail: eulle(at)(at)mwvlw.rlp.de
Tel.: 06131 16-2674

Förderung im Rahmen der städtebaulichen
Erneuerung/Städtebauförderung

Innovative Wohnprojekte können direkt oder indirekt von den Programmen zur
Förderung der städtebaulichen Erneuerung profitieren, sofern der Standort in
einem Fördergebiet liegt. Die Städtebauförderung ist ein flexibles
Förderinstrument, das die Städte und Gemeinden bei der Innenstadt- und
Quartiersentwicklung, der Bewältigung des demografischen Wandels sowie bei der
Konversion ehemaliger Militärliegenschaften unterstützt.Es können investive
Vorhaben, wie zum Beispiel
städtebaulich notwendige Abrisskosten, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
oder Erneuerungen von Straßen und Plätzen bezuschusst werden. Aber auch
Ausgaben für investitionsbegleitende Maßnahmen, wie die Kosten für
Entwicklungskonzepte und Bürgerbeteiligungen, können gefördert werden.
Weitere Informationen unter www.mdi.rlp.de unter "unsere Themen" / „Städte und
Gemeinden“ / "Förderung", dann „Städtebauliche Erneuerung“.
Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur
Referat Städtebauförderung
Telefon 06131-16-3419

Landesförderung für Nachbarschaftsinitiativen

In zahlreichen Gemeinden in Rheinland-Pfalz gibt es Projekte, die Menschen mit
Unterstützungsbedarf bei alltäglichen Aufgaben helfen. Die Landesregierung
unterstützt diese Initiativen in ihrer Aufbauphase bei Bedarf mit Fördermitteln für
Sachkosten und Öffentlichkeitsarbeit.
Nachbarschaftshilfen, Bürgergemeinschaften, Tauschbörsen oder
Genossenschaften für die gegenseitige Unterstützung vor Ort sind gerade im
ländlichen Raum entstanden und werden bei Bedarf mit einer kleinen Starthilfe
gefördert.

Förderanfragen richten Sie bitte an:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Landesleitstelle "Gut leben im Alter"
Bauhofstraße 9, 55116 Mainz
Telefon 06131 16-2685
Telefax 06131 1617-2685
gabi.frank-mantowski(at)msagd.rlp.de

Quelle: https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/wohnen/foerdermoeglichkeiten/
Stand. 14.08.2019
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